StGH 2011/184
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerinnen: K Stiftung 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. Oktober 2011, 06CG.2011.178-249
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. In dem diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Zivilverfahren zu 06 CG.2011.178 haben die nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen zu 1. bis 3., wobei die Beschwerdegegnerinnen zu 1. bis 2. in diesem Zivilrechtsstreit als Klägerinnen, die Beschwerdegegnerin zu 3. als Beklagte und der Beschwerdeführer als Nebenintervenient auftraten, mit gemeinsamen Schriftsatz dem Landgericht am 12. September 2011 mitgeteilt, dass sie "ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart" hätten.
2. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 (ON 249) hat daraufhin das Obergericht, da sich der verfahrensgegenständliche Rechtsstreit im Stadium des Rechtsmittelverfahrens befindet, wie folgt entschieden:
"Die Anzeige der Streitteile über die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen."
Diesem Beschluss (ON 249) fügte das Obergericht folgende, für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren entscheidungswesentliche, Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Vaduz zulässig. Der Revisionsrekurs kann beim Fürstlichen Landgericht mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Fürstlichen Landgericht eingebracht werden. Er hat eine bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung zu enthalten, ob die Aufhebung oder eine Abänderung und gegebenenfalls welche Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
Der Revisionsrekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des angefochtenen Beschlusses der Gegenpartei kein unverhältnismässiger Nachteil erwächst und ausserdem ohne solche Hemmung der Zweck des Revisionsrekurses vereitelt würde, kann das Obergericht über Antrag eine einstweilige Hemmung beschliessen."
3. Mit E-Mail vom 17. November 2011 an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes, welches mit Originalunterschrift versehen auch im Postwege am 23. November 2011 beim Staatsgerichtshof einlangte, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 20. Oktober 2011 (ON 249) "Verfassungsbeschwerde" an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung des Willkürverbots, der Verletzung des Rechtes auf freien Zugang zum Gericht und auf einen gesetzlichen Richter sowie wegen grober Verletzung des rechtlichen Gehörs. Beantragt wird, der Beschwerde zu entsprechen und den Beschluss des Obergerichtes vom 20. Oktober 2011 (ON 249) als nichtig und willkürlich aufzuheben. Mit seiner "Verfassungsbeschwerde" stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Hinsichtlich der für das gegenständliche Verfahren allein relevanten Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG wird Folgendes ausgeführt:
In der Rechtssache 06 CG.2011.178 habe der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichtes (ON 249) am 16. November 2011 erhalten. Dagegen sei zwar der Revisionsrekurs zugelassen. Dieser werde aber "durch den Obersten Gerichtshof lang oder kurz sicher verworfen." Dem Beschwerdeführer könne zudem der Gang zum Obersten Gerichtshof nicht zugemutet werden, weil gerade dieser die Rechte des Beschwerdeführers kontinuierlich verletze. Überdies würde die Rückverweisung "auf den Obersten Gerichtshof zu den nicht wieder gutzumachenden Schaden unter Zeitverlust und Rechtsverkürzung sicher führen." Die Verfassungsbeschwerde verstosse in keiner rechtlichen Hinsicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.
2.1. Diese Voraussetzungen, konkret die Letztinstanzlichkeit und die Enderledigung, sind gegenständlich nachweislich nicht erfüllt, denn beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 20. Oktober 2011 (ON 249) handelt es sich aufgrund der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung (siehe vorne Ziff. 2 des Sachverhaltes) weder um eine letztinstanzliche noch um eine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Gemäss dieser Rechtsmittelbelehrung, an deren Richtigkeit für den Staatsgerichtshof kein Zweifel besteht, ist dem Beschwerdeführer nämlich gegen den unmittelbar beim Staatsgerichtshof angefochtenen Beschluss des Obergerichtes noch ein ordentliches Rechtsmittel, konkret der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, offengestanden, welches vom Beschwerdeführer, gemäss seinem Vorbringen in der gegenständlichen Individualbeschwerde auch ergriffen wurde. Der ordentliche Instanzenzug wurde demnach gegenständlich nicht "durchlaufen" bzw. ausgeschöpft, was aber nach Art. 15 Abs. 1 StGHG zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof ist (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 562 f. mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2008/46, Erw. 3.3 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Daran vermögen auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, wonach dem Beschwerdeführer der Gang zum Obersten Gerichtshof nicht zugemutet werden könne, weil gerade dieser die Rechte des Beschwerdeführers kontinuierlich verletze, denn auch im Verfassungsprozess teilt sich das Verfahren in eine Zulässigkeits- und eine Begründetheitsprüfung, wobei diese Teilung keineswegs nur unter prozessökonomischen, sondern auch unter kompetenzmässigen Gesichtspunkten zu sehen ist. Von den Sachentscheidungs- bzw. Legitimationsvoraussetzungen kann nicht Abstand genommen werden. Sie müssen grundsätzlich gegeben sein, da Kompetenzen nicht disponibel sind (StGH 2004/64, Erw. 3.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 445 und 449 f.).
2.2. Da sich die vorliegende Individualbeschwerde nicht gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet, fehlt ihr somit eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass materiell nicht auf die Individualbeschwerde eingetreten werden kann und diese gemäss Art. 43 StGHG ohne weiteres Verfahren von Amtes wegen spruchgemäss mit Beschluss zurückzuweisen war.
3. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache erweist sich nun mehr auch der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als gegenstandslos.
4. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.