StGH 2011/189
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Amtshaftungssachen (CO.2011.5 u. a.)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2011, das mit der Originalunterschrift versehen auch im Postwege am 6. Dezember beim Staatsgerichtshof eingebracht wurde, gelangte der Beschwerdeführer an den Staatsgerichtshof. Darin erhebt der Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen "Rechtswegsperrung und Rechtsverweigerung". Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde "abhelfen", die Verletzung des Rechtes zu beseitigen sowie dem Obergericht unter Fristsetzung auftragen, den gesetzlichen Weg zum Gericht zu eröffnen und eine ordentliche Führung der Amtshaftungsverfahren "zu 1 und 2 an die Hand zu nehmen".
Der Beschwerdeführer begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
1.1. Am 5. August 2011 habe er ordnungsgemäss das Vorverfahren bei der Regierung durchgeführt und eine Amtshaftungsklage am 20. Oktober 2011 beim Obergericht erhoben. Bis zum heutigen Tage werde das Verfahren beim Obergericht zur Behandlung "nicht aufgenommen". Der Akt des Verfahrens sei ihm nicht bekannt. Das Obergericht reagiere nicht auf die gestellten Anträge. Seine Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung und Sperrung des Rechtsweges an den zuständigen Präsidenten des Obergerichtes sei ohne Antwort geblieben, genau so die Beschwerde beim Obersten Gerichtshof. Er sei auf die Hilfe des Staatsgerichtshofes dringend angewiesen.
1.2. Am 24. September 2011 habe er ordnungsgemäss das Vorverfahren bei der Regierung durchgeführt und eine Amtshaftungsklage am 20. Oktober 2011 beim Obergericht erhoben. Der dritte Senat des Obergerichtes habe die Behandlung der Klage durch Entzug der Zustellungen verweigert. Zwar habe er dagegen einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Das Abwarten der Entscheidung könne ihm jedoch nicht zugemutet werden, da der Oberste Gerichtshof selbst "diesen widerrechtlichen Weg zur Verletzung seines Rechtes eingeführt und dem Richter vorgezeigt" habe (vgl. CO.2010.4, CO.2011.1). Zudem könne er nicht im Ernst erwarten, dass der Oberste Gerichtshof zur Beseitigung der Rechtsverletzung ihm gegenüber fähig sei.
1.3. Gemäss Amtshaftungsgesetz könne eine Klage beim Obergericht erhoben werden, wenn das Land Liechtenstein als "drittbezogen den Ersatz der Schäden für die für sie handelnden Organe verweigert." Zur Klage legitimiert und berechtigt, habe er die Klage "zu 1. und zu 2." beim Obergericht erhoben. Der dritte Senat des Obergerichtes habe ihm den ordentlichen Rechtsweg zum Gericht widerrechtlich gesperrt. Die Abhilfe mit gesetzlichen Mitteln sei nicht durchsetzbar. Andere Wege als die gesetzlichen, kenne er nicht. Wenn die Selbsthilfe verboten sei, müsse der Staatsgerichtshof für die Gesetzeskonformität gegen die missbräuchliche Amtsführung und Rechtswidrigkeit einschreiten können. Er könne sich selbst ohne Hilfe eines ordentlichen Gerichtes nicht helfen. Alle gesetzlichen Wege zum ordentlichen Gericht seien für ihn erschöpft.
2. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Im Beschwerdefall rügt der Beschwerdeführer den Verstoss gegen das Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsverbot bzw. gegen den Anspruch auf Zugang zum Gericht. Dabei bekämpft er keine konkreten Entscheidungen, sondern bringt vielmehr vor, dass der dritte Senat des Obergerichtes seine Amtshaftungsklagen nicht behandle und auf seine gestellten Anträge nicht reagiere. Sowohl seine Aufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Obergerichtes als auch seine Beschwerde den Obersten Gerichtshof seien "ohne Antwort" geblieben.
1.3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG können jedoch nur konkrete Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewalt Anfechtungsobjekt einer Individualbeschwerde sein (siehe auch StGH 2011/60, Erw. 1.3; StGH 2010/123, Erw. 3.1 und StGH 2009/95, Erw. 2.1 f.). Zudem muss es sich dabei jeweils um eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung handeln (vgl. StGH 2008/46, Erw. 1.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/95, Erw. 2.1 f.; StGH 2009/210 und StGH 2009/211, jeweils Erw. 1.1 f.). Die Erfüllung all dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen wird im Beschwerdefall aber nicht einmal behauptet.
Anders als im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt auch für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Ausnahme. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gibt es gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG die sogenannte "Säumnisbeschwerde"; d. h. bei mehr als dreimonatiger Untätigkeit der zuständigen Verwaltungsinstanz darf der Betroffene von der gesetzlichen Fiktion einer abweisenden Entscheidung ausgehen und er kann den Fall an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 319). Auch kann eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im ordentlichen Verfahren der jeweiligen Aufsichtsbehörde angezeigt werden (so explizit Art. 48 GOG für die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 23 LVG für das Verwaltungsverfahren). Demgegenüber sieht das Staatsgerichtshofgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die Gerichtsinstanzen vor (vgl. jedoch zur Disziplinargerichtsbarkeit über die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Art. 35 ff. StGHG).
1.4. Da sich die gegenständliche Individualbeschwerde aber nicht gegen eine solche letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet und dem Staatsgerichtshof keine Aufsichtsfunktion über die ordentlichen Gerichte zukommt, ist sie bereits aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
2. Darüber hinaus erweist sich die vorliegende Individualbeschwerde nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch als rechtsmissbräuchlich. Der Staatsgerichtshof hat den Beschwerdeführer schon mehrfach in anderen ihn betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2009/95, StGH 2009/210, StGH 2010/123) darauf hingewiesen, dass das Staatsgerichtshofsgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer ordentlichen Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die ordentlichen Gerichtsinstanzen vorsehe. Wenn nun der Beschwerdeführer wiederum eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erhebt, in der er den Staatsgerichtshof erneut als Aufsichtsinstanz gegen die ordentlichen Zivilgerichte, konkret gegen das Obergericht, primär wegen widerrechtlicher Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung in Anspruch nehmen will, so stellt dies offenkundig und wider besseres Wissen eine zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz dar und ist daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. StGH 2008/117, Erw. 1.3 ff., StGH 2011/30, Erw. 2. und StGH 2011/60, Erw. 2).
3. Da sich die vorliegende Individualbeschwerde somit einerseits nicht gegen eine Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet und sich andererseits auch als rechtsmissbräuchlich erweist, ist sie gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die erhobenen Grundrechtsrügen materiell einzugehen ist (vgl. StGH 2011/60, Erw. 3; StGH 2011/30, Erw. 3; StGH 2010/123, Erw. 3.2 und StGH 2008/117, Erw. 1.1 ff.).
4. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.