StGH 2011/192
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerin: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 15. November 2011, JO.2010.36-19(CO.2011.2)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. November 2011, JO.2010.36-19 (CO.2011.2), in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Im Amtshaftungsverfahren des Beschwerdeführers gegen das Land Liechtenstein (der nunmehrigen Beschwerdegegnerin) zur Geschäftszahl CO.2011.2 teilte das Obergericht, 3. Senat, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2010 mit, in welcher personellen Zusammensetzung es über die Amtshaftungsklage verhandeln und entscheiden werde, nämlich u. a. mit lic. iur. Uwe Öhri, LL.M. als Vorsitzenden und Dr. Dieter Santner als Beisitzer.
2. Mit Schriftsatz vom 11. November 2010 lehnte der Beschwerdeführer die Richter Öhri und Santner als befangen ab.
3. Mit Beschluss vom 4. Februar 2011 wies der Präsident des Obergerichtes diese Ablehnungsanträge ab.
4. Der Staatsgerichtshof gab der hiergegen erhobenen Individualbeschwerde mit Urteil zu StGH 2011/50 Folge und hob den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes als verfassungswidrig auf. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem wie folgt:
Nach der rechtsvergleichend heranzuziehenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung sei ein Richter unter anderem dann von einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er durch eine Verfahrenspartei regresspflichtig gemacht werden könnte; so gerade in Amtshaftungsverfahren wie im Beschwerdefall (O. J. Ballon, a. a. O., Rz. 5 zu § 20 öJN mit Verweis auf EvBI. 1963/211).
Konsequenterweise seien auch schon zu Beginn des gegenständlichen Amtshaftungsverfahrens hinsichtlich der damaligen Richter des 3. Senates des Obergerichtes Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe geltend gemacht worden, weil ihnen in der Amtshaftungsklage ON 1 in verschiedenen Verfahren ein schuldhaftes richterliches Verhalten vorgeworfen worden sei. Im entsprechenden Schreiben des damaligen Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes vom 28. Februar 2007 (ON 3) sei ausdrücklich auch Dr. Dieter Santner als ausgeschlossener Richter erwähnt worden. Falls ein Ausschliessungsgrund gemäss § 10 Ziff. 1 GOG(alt) (entsprechend Art. 56 Bst. a GOG) hinsichtlich der betroffenen Richter vom Präsidenten des Obergerichtes verneint werden sollte, so wäre jedenfalls eine unbefangene Bearbeitung und Entscheidung der gegenständlichen Amtshaftungssache durch diese Richter im Hinblick auf das Vorbringen in der Klage in Zweifel zu ziehen; so der damalige Senatsvorsitzende mit Verweis auf § 11 Ziff. 4 GOG(alt) (entsprechend Art. 57 Bst. b COG).
Vor diesem Hintergrund komme der Staatsgerichtshof nicht umhin, sowohl den jetzigen Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes Uwe Öhri als auch (nach wie vor) Dr. Dieter Santner als im gegenständlichen Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen zu erachten.
5. Der Präsident des Obergerichtes forderte mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 den Stellvertreter des Vorsitzenden des 3. Senates sowie den Stellvertreter des rechtskundigen Oberrichters sowie alle weiteren Stellvertreter nach Art. 19 Abs. 4 COG auf, bekanntzugeben, ob sie in einem der in der beiliegenden Amtshaftungsklage genannten Verfahren als Richter teilgenommen hätten.
Hierauf teilte der Stellvertreter des Vorsitzenden des 3. Senates, Dr. Gerhard Mislik mit Schreiben vom 7. November 2011 mit, dass er in den Verfahren 14 UR.2004.275 und 05 CG.2002.92 als erkennender Richter tätig gewesen sei; ebenso sein Stellvertreter Dr. Lothar Hagen als Vorsitzender des 1. Senates. Dem gegenüber erklärte dessen Stellvertreter, Dr. Heinz Bildstein, dass er erst seit dem 1. Januar 2010 in den Diensten der liechtensteinischen Justiz tätig sei und deshalb in den genannten Verfahren im Jahre 2007 und zuvor nicht als Richter teilgenommen habe.
Ferner erklärte der Stellvertreter des rechtskundigen Oberrichters beim 3. Senat, Dr. Stefan Heimgartner, dass er in keinem der genannten Verfahren als Richter beteiligt gewesen sei.
6. Mit Beschluss vom 15. November 2011 (JO.2010.36-19) erklärte der Präsident des Obergerichtes die Richter Öhri und Santner gemäss Art. 56 GOG im vorliegenden Amtshaftungsverfahren als ausgeschlossen und bestimmte als Ersatz für diese deren Stellvertreter Dr. Heinz Bildstein und Dr. Stefan Heimgartner.
7. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 15. November 2011 (ON 19) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde "abhelfen" und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufheben. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei es nicht möglich, zur Neubesetzung mit den Richtern Bildstein und Heimgartner Stellung zu beziehen und im Falle von deren Ablehnung einen Ersatzrichter zu bestellen. Der Beschwerdeführer halte es für wenig hilfreich, den 3. (Obergerichts-)Senat mit den befangenen Richtern zu belassen und sein gutes Recht auf einen gesetzlichen Richter für diese gewichtige Rechtssache, in der es um seine Existenz gehe, definitiv auszuschliessen.
Das Obergericht habe die Stellungnahmen der betroffenen Richter dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf den ordentlichen Richter dar.
Aufgrund der mangelnden Neutralität des Richters Bildstein habe der Beschwerdeführer dutzende Ablehnungsanträge und Aufsichtsbeschwerden bis zum Staatsgerichtshof wegen krasser Rechtsverzögerung und Rechtsverhinderung und zwar in allen Verfahren erhoben. Deshalb wundere er sich schon sehr, dass der Richter Bildstein auch für diesen gewichtigen Haftungsprozess eine volle Verantwortung übernehmen wolle, ohne sich selbst für befangen zu erkennen. Hier gehe es sicher nicht darum, wann dieser bei der liechtensteinischen Justiz tätig geworden sei, sondern einzig darum, ob er in dieser Rechtssache neutral und unabhängig sein könne. Der Beschwerdeführer müsse sich um sein Recht sehr fürchten, wenn der Richter Bildstein über seine Interessen auch in dieser, für den Beschwerdeführer existenziellen Rechtssache, entscheiden würde. Aufgrund der Amtsführung des Richters Bildstein in Bezug auf die Rechte des Beschwerdeführers bestehe sogar bei objektiver Betrachtungsweise die Befürchtung, dass dieser in der vorliegenden Amtshaftungssache nicht neutral agieren könne. Es habe keinen Sinn, den Richter Bildstein zu bestellen, welcher auch in dieser Haftungssache analog zu allen anderen Verfahren, insbesondere 06 CG.2005.231 und 06 CG.2005.241 wieder mit Rückgriff auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kurzerhand ins Leere führen würde. Dies ergebe sich aus der Verfassungsbeschwerde zu 08 CG.2005.17 und Dutzenden weiteren Verfassungsbeschwerden. Die Befürchtung, dass die vorliegende Sache ebenso enden würde, sei sehr hoch. Der Beschwerdeführer erhebe deshalb berechtigten Anspruch auf Ersatz.
Der Richter Stefan Heimgartner gehöre zum 3. Senat des Obergerichtesund habe als solcher an allen Entscheidungen teilgenommen. Insbesondere müsse er von der Entscheidungsgewalt über die Rechte des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gesetzlich ausgeschlossen werden, weil er auch in den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer tätig gewesen sei (Verweis auf dessen Teilnahme an Dutzenden Strafverfahren, u. a. 14 UR.2011.100, 14 UR.2011.359, 14 UR.2009.401, 14 UR.2011.370, 14 UR.2010.279 u. v. a., die dem EGMR vorgelegt worden seien). Weshalb der Richter Heimgartner vor dem Präsidenten des Obergerichtes erklärt habe, er sei nicht an den Verfahren betreffend den Beschwerdeführer beteiligt gewesen, sei schleierhaft.
8. Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin verzichteten mit Schreiben vom 15. bzw. 22. Dezember 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Der Beschwerdeführer stellte jeweils mit E-Mail-Schreiben vom 26. April 2012 und vom 7. Mai 2012 ein Ablehnungsgesuch bzw. einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des Staatsgerichtshofes, da der Staatsgerichtshof nicht unabhängig und deshalb nicht fähig sei, willkürfrei über die Rechte des Beschwerdeführers zu entscheiden.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, bei der im Übrigen die Ablehnungsgesuche bzw. Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers vom 26. April 2012 und vom 7. Mai 2012 gegen den Senat des Staatsgerichtshofes unter Verweis auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als völlig unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen wurden, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 10 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof die Ablehnungsgesuche bzw. Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers vom 26. April 2012 und 7. Mai 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1; StGH 2011/50, Erw. 1).
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 15. November 2011, JO.2010.36-19 (CO.2011.2), ist gemäss Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2011/50, Erw.2; StGH 2009/65, Erw. 1; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1, jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.) Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes ist auch als enderledigend im Sinne der weiteren Eintretensvoraussetzung von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2011/50, Erw. 2; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm die Stellungnahme der betroffenen Richter zum Schreiben des Präsidenten des Obergerichtes vom 20. Oktober 2011 nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltende Gebot eines fairen Verfahrens (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz, 1994, 245 ff.). Wesentlicher Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]).
Nach der strengen EGMR-Rechtsprechung haben die Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung, was voraussetzt, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekommen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt wurden und ob sie entscheidungserheblich sind oder nicht (StGH 2008/78, Erw. 2.2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/ Arlington 1996, Art. 6, 214, Rz. 72 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Mark E. Villiger, Neuere Entwicklungen im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], in: Peter Gauch/Daniel Thürer [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Analysen, Erfahrungen, Ausblick, Zürich 2002, 76).
3.2. Im vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung jedoch nicht relevant, da es dem Präsidenten des Obergerichtes mit seinem Schreiben vom 20. Oktober 2011 nur darum ging, überhaupt zu eruieren, welche Richter nicht in Verfahren involviert waren, die nun Gegenstand des hier betroffenen Amtshaftungsverfahren geworden sind. Die Antworten der Richter auf dieses Schreiben bezogen sich deshalb nicht auf einen konkreten Befangenheitsvorwurf, sondern hatten rein informativen Charakter, um zu vermeiden, dass der Präsident des Obergerichtes wiederum von vornherein ausgeschlossene Richter bestellte.
3.3. Allerdings fragt es sich, ob es richtig war, dass der Präsident des Obergerichtes im gleichen Beschluss sowohl über die Frage des Ausschlusses der Richter Öhri und Santner als auch über die Ersatzbestellung entschied. Denn nach Auffassung des Staatsgerichtshofes muss im Falle der Befangenheit oder des Ausschlusses eines Richters hinsichtlich der Ersatzbestellung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 GOG eine neue Ladung erfolgen, wobei innerhalb der gesetzlichen Fünftagefrist auch gegen die neuen Richter Ablehnungs- oder Ausschlussgründe geltend gemacht werden können.
Im Beschwerdefall kann diese Frage indessen offen gelassen werden, da die vom Beschwerdeführer gegen die Ersatzrichter geltend gemachten Ablehnungsgründe rechtsmissbräuchlich sind (siehe hierzu die detaillierten Ausführungen zur anschliessend behandelten Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter). Wenn aber in rechtsmissbräuchlicher Weise Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, dann schadet auch eine allenfalls nicht oder fehlerhaft erfolgte Ladung nicht (siehe StGH 2010/34, Erw. 3.2; StGH 2010/1, Erw. 3; StGH 2009/147, Erw. 2.2; StGH 2006/92, Erw. 5.1 ff.; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121]).
3.4. Demnach ist im Beschwerdefall der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines Rechts auf den ordentlichen Richter, weil auch die vom Präsidenten des Obergerichtes neu bestellten Richter Dr. Heinz Bildstein und Dr. Stefan Heimgartner befangen seien.
4.1. Diese Rüge beschlägt primär das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, konkret dessen Teilgehalt auf den unbefangenen Richter (siehe StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]).
4.2. Der Beschwerdeführer wirft diesen beiden Richtern letztlich vor, dass diese an früheren ihn betreffenden Verfahren beteiligt waren und dabei nicht zu seinen Gunsten entschieden; wobei sich Richter Bildstein nach dem Beschwerdevorbringen "krasse Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" habe zu schulden kommen lassen.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, diese beiden Richter seien in Verfahren involviert gewesen, welche nun Gegenstand des vorliegenden Amtshaftungsprozesses sind. Zudem hat der Staatsgerichtshof gegenüber dem Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Fällen klargestellt, dass ein Richter nicht befangen ist, nur weil er in der Vergangenheit in anderen Verfahren zum Nachteil des Betroffenen entschieden hat. Selbst eine willkürliche Entscheidung begründet für sich allein noch keine Befangenheit (StGH 2010/43, Erw. 4.2). Der Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gegenüber Richter Bildstein ist im Übrigen nicht näher begründet, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist; wobei der Vorwurf der Rechtsverzögerung - selbst wenn er zutreffen würde - ebenfalls nicht ohne Weiteres genügen würde, um eine Befangenheit zu begründen. Zudem haben sich entsprechende Rügen des Beschwerdeführers in den allermeisten Fällen als unbegründet erwiesen, bzw. der Beschwerdeführer hatte sich tatsächlich vorgekommene Verfahrensverzögerungen wegen der Vielzahl der von ihm erhobenen Rechtsmittel primär selbst zuzuschreiben.
Der Staatsgerichtshof hat auch in zahlreichen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren festgehalten, dass geradezu routinemässig gestellte, offensichtlich unhaltbare Ablehnungsanträge als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind (vgl. statt vieler StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2009/155, Erw. 4; StGH 2009/57, Erw. 3.6).
Damit erweist sich aber auch im Beschwerdefall die Ablehnung der Richter Bildstein und Heimgartner als unberechtigt bzw. sogar als rechtsmissbräuchlich.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch das Recht des Beschwerdeführers auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt von Art. 33 Abs. 1 LV nicht verletzt.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2011/126; StGH 2011/184 und StGH 2011/186) - Gebrauch zu machen.