StGH 2011/193
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: JB
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: RB
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Interessierte Parteien: A
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 4. November 2011, 06NP.2010.50-103
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011, 06 NP.2010.50-103, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'748.20 und den interessierten Parteien die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'975.88 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdegegner brachte mit Schriftsatz vom 29. September 2010 im Verfahren zu 05 HG.2010.615 gegen die interessierte Partei zu 2. als Antragsgegner und gegen die interessierte Partei zu 1. als Verfahrensbeteiligte den Antrag ein, das Landgericht wolle den Beschwerdeführer zu 2. als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. mit sofortiger Wirkung abberufen, an dessen Stelle einen unabhängigen und kompetenten Ersatzstiftungsrat bestellen und diesem Ersatzstiftungsrat den Auftrag erteilen, für die Ergänzung des Stiftungsrates auf drei Mitglieder besorgt zu sein. Zugleich beantragte der Beschwerdegegner den Erlass vorsorglicher Massnahmen.
1.1. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 29. September 2010 stellte der Beschwerdegegner folgende Anträge (Bestellung eines Kurators, ON 1):
"1. Das Fürstliche Landgericht wolle für die Antragsgegnerin K Stiftung, 9490 Vaduz [interessierte Partei zu 1.], einen Kurator gemäss § 277 Ziff. 2 bzw. 3 ABGB in eventu gemäss § 278 Ziff. 4 ABGB mit der Aufgabe bestellen, die Antragsgegnerin im eingeleiteten Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht auf Abberufung des Stiftungsrates A [interessierte Partei zu 2.] zu vertreten.
2. Das Fürstliche Landgericht wolle beschlussgemäss feststellen, dass einem allfälligen Rekurs gegen den Beschluss auf Bestellung eines Kurators für die K Stiftung, 9490 Vaduz, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt bzw. entzogen wird."
1.2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 haben die interessierten Parteien den Beschwerdeführer zur Einvernahme als Partei, eventuell Zeuge/Auskunftsperson angeboten. Zudem wiederholten die interessierten Parteien die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 gestellten Anträge auf Beiladung des Beschwerdeführers als Partei ev. Streitverkündung an den Beschwerdeführer und beantragten den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Rechtssache zur Einvernahme zu laden (ON 6).
1.3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 (ON 8) beantragte der Beschwerdeführer Folgendes:
"1. Das Fürstliche Landgericht möge JB [Beschwerdeführer], wohnhaft in xxxx., vertreten durch Walch & Schurti Rechtsanwälte, 9490 Vaduz, als Partei zum gegenständlichen Verfahren beiladen; in eventu die Nebenintervention des JB zum gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis nehmen.
2. Das Fürstliche Landgericht möge in jedem Fall dem Rechtsvertreter des JB vollumfängliche Akteneinsicht in den Gerichtsakt 06 NP.2010.50 gewähren.
3. Das Fürstliche Landgericht möge ferner in jedem Fall dem umseits rubrizierten Rechtsvertreter des JB den Antrag des Antragstellers [Beschwerdegegner] ON 1 zur Gegenäusserung zustellen."
1.4. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 wurde der Antrag der interessierten Parteien auf Beiladung des Beschwerdeführers abgewiesen (ON 7). Dieser Beschluss wurde sowohl von den interessierten Parteien als auch vom Beschwerdeführer mit Rekurs angefochten.
1.5. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung als Partei wurde abgewiesen (ON 13). Ebenso wurden ein Vertagungs- und Unterbrechungsantrag abgewiesen bzw. zurückgewiesen (ON 15). Diese Beschlüsse wurden ebenfalls bekämpft.
2. Das Erstgericht entschied sodann mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 (ON 47) über den Antrag des Beschwerdegegners vom 29. September 2010 auf Bestellung eines Kurators (ON 1) wie folgt:
"1. Für die K Stiftung, 9490 Vaduz [interessierte Partei zu 1.], wird zur Vertretung im Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2010.615 wegen Abberufung des Stiftungsrates A [interessierte Partei zu 2.] ein Kollisionskurator in der Person von B bestellt.
2. Die Antragsgegnerin K Stiftung [interessierte Partei zu 1.] ist verpflichtet, dem Antragsteller RB [Beschwerdegegner] binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 3'337,60 bestimmten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
3. Die Kosten des für die K Stiftung [interessierte Partei zu 1.] bestellten Kurators sind vom Antragsteller RB [Beschwerdegegner] zu tragen. Das Land Liechtenstein haftet dafür subsidiär.
4. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
Seinen Beschluss begründete das Erstgericht im Wesentlichen wie folgt:
Der Oberste Gerichtshof habe in einem Beschluss (10 HG.2009.287) bekräftigt, dass eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag vom Begünstigten wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollten, nicht durch ihre bisherigen Stiftungsräte vertreten werden könnte, gegen die sich die Vorwürfe richteten. In diesem Fall läge eine Interessenkollision vor.
Es sei im vorliegenden Fall vorab klarzustellen, dass es im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators nicht darum gehe, ob die interessierte Partei zu 2. als Stiftungsrat der interessierte Partei zu 1. ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das seine Abberufung oder Entziehung bzw. Einschränkung seiner Vertretungsbefugnisse rechtfertigen würde oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage sei vielmehr dem Stiftungsaufsichtsverfahren zu 05 HG.2010.615 vorbehalten. Von vornherein könne nicht ausgeschlossen werden, dass die interessierte Partei zu 2. - ohne ihr dies hier unterstellen zu wollen - abstrakt gesehen ein den wohlverstandenen Interessen der interessierten Partei zu 1. zuwiderlaufendes Verhalten an den Tag gelegt haben könnte. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, läge aber zweifelsohne eine Interessenkollision vor. Zudem komme, dass die beiden Begünstigten JB (Beschwerdeführer) und RB (Beschwerdegegner) in diesem Verfahren gegensätzliche Standpunkte vertreten würden, womit die interessierte Partei zu 2. zwangsläufig "zwischen zwei Fronten" geraten würde, was die Wahrung wohlverstandener Interessen der interessierten Partei zu 1. erschwere.
Es sei daher zur Vertretung des Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2010.615 ein Kollisionskurator zu bestellen, woran die zwischenzeitlich im Verfahren 05 HG.2010.615 erfolgte Abweisung der vom Beschwerdegegner gestellten Anträge auf einstweilige Anordnungen nichts zu ändern vermöge.
Der Staatsgerichtshof habe mit Urteil zu StGH 2010/47 vom 9. August .2010 lediglich die Bestellung eines "Verfahrenskurators" im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators als willkürlich, weil gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossend taxiert. Es lasse sich aus dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass die Bestellung eines Kollisionskurators für ein Stiftungsaufsichtsverfahren, in welchem es um die Abberufung eines Stiftungsrates gehe, nicht verfassungsmässig wäre.
3. Mit Beschluss vom 24. März 2011 (ON 71) wies das Obergericht den gegen diese erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers zurück. Dem Rekurs der interessierten Parteien gab es dagegen Folge und änderte den Beschluss des Landgerichtes dahin ab, dass die Anträge zu 1. (Kuratorenbestellung gemäss § 277 Ziff. 2 bzw. 3 ABGB, in eventu gemäss § 278 Ziff. 4 ABGB) und zu 2. (Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses) abgewiesen werden. Dem Beschwerdegegner wurden Kosten auferlegt.
Das Obergericht begründete seinen Beschluss zusammengefasst wie folgt:
3.1. Der Rekurs des Beschwerdeführers sei zurückzuweisen, weil er zwar rechtskräftig als Nebenintervenient zugelassen und somit rekurslegitimert sei, es fehle ihm jedoch im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators die materielle Beschwer. Die Bestellung eines Kollisionskurators liege nämlich im alleinigen Interesse der interessierten Partei zu 1.
3.2. Die interessierte Partei zu 2. sei hingegen rekurslegitimiert und materiell beschwert, da er durch die Bestellung eines Kurators in seinem Vertretungsrecht beeinträchtigt werde. Der Oberste Gerichtshof habe zwar die Ansicht vertreten, dass jedenfalls im Zusammenhang mit der Bestellung eines Kurators zur allfälligen Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Organe einer Stiftung selbst dem Stiftungsrat die Beschwer fehle und daher ein Rechtsmittel zurückzuweisen sei (LES 2008, 316). Diese Rechtsprechung werde aber offenbar nicht mehr aufrecht erhalten (OGH 4. Februar 2011, 10 HG.2008.32)
3.3. Das Rekursgericht teile die Ansicht der interessierten Partei zu 1., dass eine Kollisionskuratorbestellung nicht "automatisch" in Betracht komme, sondern jeweils zu prüfen sei, ob der Antrag soweit konkretisiert und substantiiert sei, dass eine Abberufung des Stiftungsrates in Betracht kommen könne. Fehle dem Abberufungsantrag ein entsprechendes Substrat - so die Meinung des Rekursgerichtes - so sei es auch nicht gerechtfertigt, für das Abberufungsverfahren einen Kurator zu bestellen. Diese Ansicht habe offenbar auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 10 HG.2009.287 (LJZ 2010, 110) vertreten, wenn er ausführe: "Über besonders gelagerte Fallkonstellationen wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von Vornherein des nötigen Substrats entbehren und/oder nicht hinreichend substantiiert sind, ist hier nicht zu befinden, zumal die von den Antragstellern vorliegenden in den Raum gestellten Vorwürfe schwerwiegender Natur sind".
Im gegenständlichen Fall seien die Vorwürfe keineswegs schwerwiegender Natur. Es würden vielmehr Vorwürfe erhoben, die einerseits nicht die gegenständliche Stiftung (interessierte Partei zu 1.) betreffen würden und andererseits sehr unbestimmt seien. Es werde insbesondere nicht behauptet (auch nicht in den Rechtsmittelgegenschriften), dass der Stiftungsrat der interessierten Partei zu 1. die Interessen der Stiftung nicht ordnungsgemäss wahrnehme, dass und inwiefern die Interessen der interessierten Partei zu 1. überhaupt gefährdet sein sollten. Es werde nur allgemein eine Interessenkollision in den Raum gestellt, ohne diese konkret zu behaupten. Der Antrag sei daher unsubstantiiert und unschlüssig. Es komme vor allem hinzu, dass das Erstgericht festgestellt habe, dass der Beschwerdegegner den Abberufungsantrag im Wesentlichen deshalb gestellt habe, weil er das Vertrauen zu diesem als Stiftungsrat der interessierten Partei zu 1. und als Verwaltungsrat der L AG verloren habe. Es sei weiters festgestellt worden, dass die interessierte Partei zu 2. als Stiftungsrat der interessierten Partei zu 1. bis anhin nie in das Tagesgeschäft der K-L Gruppe eingegriffen habe und bis zur Einleitung des Verfahrens zu 05 HG.2010.615 weder vom Beschwerdegegner noch von der interessierten Partei ein pflichtwidriges Verhalten der K Stiftung vorgeworfen worden sei.
Die Interessenkollision sei ohnehin nicht konkret dargetan, es sei lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung einer Stiftung an einer Gesellschaft, an der der Stiftungsrat selbst mehrheitlich beteiligt sei (was hier ohnehin nicht zutreffe) per se noch keine Interessenkollision darstelle. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Handlung zulasten der Stiftung hinzukommen. Solche nachteiligen Handlungen würden überhaupt nicht behauptet, sodass insofern der Abberufungsantrag nicht ausreichend substantiiert sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 71) erhob der Beschwerdegegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
5. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beschwerdegegners mit Beschluss vom 4. November 2011 (ON 103) unter Kostenfolgen für die interessierten Parteien Folge und änderte den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 71) dahingehend ab, dass der Beschluss des Landgerichtes vom 16. Dezember 2010 (ON 47) in seinen Spruchpunkten 1 und 3 wiederhergestellt wird.
Der Oberste Gerichtshof erwog dazu begründend Folgendes:
5.1. In LES 2005, 174 habe der Oberste Gerichtshof grundsätzlich darauf hingewiesen, dass "auch ausserhalb der Stiftungsorganisation liegende Interessenkollisionen eines Stiftungsrates die Verfolgung des Stiftungszweckes in Frage stellen" können. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass die Stiftungsaufsicht dafür zu sorgen habe, dass die Stiftung keinem abstrakten Risiko ausgesetzt sei. U. a. sei in dieser Entscheidung darauf abgestellt worden, dass sich der Stiftungsrat einer Unternehmensstiftung in keinem Interessenkonflikt befinden dürfe. Ein Interessenkonflikt (dort: Kollision zwischen Interessen der Weisungsgeber und Vorliegen gegenläufiger Instruktionen) habe jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der Interessen einer Stiftung zur Folge, welche die Anordnung der richterlichen Aufsicht rechtfertige.
5.2. In LES 2009, 253 habe der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Interessenkonflikte "und selbst der Anschein einer derartigen Situation zu vermeiden" seien.
5.3. In LES 2010, 7 sei der Oberste Gerichtshof davon ausgegangen, dass die fehlende Kontrolle durch Eigentümer, die Verselbständigung des Vermögens und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle erforderten, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung durch den Verwalter des Vermögens hintanzuhalten. Daher sei eine "neutrale Besetzung des Stiftungsvorstandes zu fordern, um die Objektivität zu wahren und um Interessenkollisionen zu vermeiden".
5.4. In dieser Entscheidung sei weiters darauf hingewiesen worden, dass bereits die Gefahr eines Interessenkonflikts es sicherzustellen verlange, dass die Interessen der Stiftung gebührend beachtet würden. Im konkreten Fall seien jahrelange Honorarauseinandersetzungen eines Stiftungsrates mit den Begünstigten der Stiftung als Interessenkollisionen des Stiftungsrates auslösend gewertet worden, die im konkreten Fall als wichtiger Grund zur Abberufung des Stiftungsrates geführt hätten.
5.5. In LES 2010, 218 (219) habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliege, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu sehen sei, letztlich auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit gewährleistet sei.
5.6. In LES 2011, 35 habe der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Frage eines für eine Verbandsperson zu bestellenden Kollisionskurators grundsätzlich und zusammenfassend festgehalten:
"Der Senat hält an seiner, auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung im Grundsätzlichen fest, wonach einerseits eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag von Begünstigten wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtstellung tangiert und damit als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen ist. Zum anderen kann die Stiftung in einem solchen Abberufungsverfahren nicht durch ihre bisherigen Stiftungsräte vertreten werden, gegen die sich die Vorwürfe richten. Die Stiftungsräte befinden sich in einem solchen Fall, in einer offenkundigen Interessenskollision und ist es Aufgabe des für die Stiftung zu bestellenden Kurators, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigenständig und losgelöst, vom Rechtsstandpunkt der befangenen Stiftungsräte zu prüfen (LES 2008, 360; LES 2005, 41; LES 2009, 174; Delle-Karth in LJZ 2008, 51f [55])."
Im Weiteren führte der Oberste Gerichtshof aus:
"Die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen, ist deshalb nicht nur für den Fall zu bejahen, dass das Organ zugleich Verfahrensgegner der Stiftung ist, sondern auch dann, wenn zwischen der Stiftung und ihren Organen eine Interessenkollision in Bezug auf den Verfahrensgegenstand möglich ist. Erweisen sich nämlich die Vorwürfe im Abberufungsantrag auch nur teilweise als richtig, tritt ein Interessengegensatz zwischen der Stiftung und ihren Stiftungsräten zutage, zumal Letztere ihre persönlichen Interessen diesfalls nur auf Kosten der Stiftung durchsetzen könnten.
Nur von dem für das Abberufungsverfahren zu bestellenden, selbstverständlich zur Geheimhaltung verpflichteten Kollisionskurator, der sich durch Einsicht in die Stiftungsakten die entsprechenden objektiven Informationen beschaffen kann, ist, objektiv betrachtet eine genügende Wahrung der Interessen der Stiftung zu erwarten (Beschluss des OGH vom 06.08.2010, 10 HG.2009.104). Über besonders gelagerte Fallkonstellationen, wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von Vornherein des nötigen Substrats entbehren und/oder nicht hinreichend substantiiert sind, ist hier nicht zu befinden, zumal die von den Antragstellern vorliegenden, in den Raum gestellten, Vorwürfe schwerwiegender Natur sind.
Um es zusammenzufassen: Die "Kollisionskuratorenrechtsprechung" des OGH für das eigentliche Abberufungsverfahren, zu der der StGH in seinem Urteil vom 09.08.2010, StGH 2010/47, nicht weiter Stellung nahm, verfolgt das Ziel, Interessenkollisionen vorzubeugen und eine unbefangene und sachgerechte Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) sicherzustellen. Dabei kann es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Besorgnis der Befangenheit in concreto berechtigt ist, was im Voraus ohnehin nur schwer feststellbar ist. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund der gebotenen und typischen Betrachtung in derartigen Fällen regelmässig die Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) vorhanden ist."
5.7. Es bestehe kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Selbstverständlich könnten im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators die vom Beschwerdegegner behaupteten Abberufungsgründe nicht geprüft werden und müssten auch nicht geprüft werden. Es gehe einzig und allein darum, ob im Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators seitens des Beschwerdegegners die entsprechenden Behauptungen hinlänglich substantiiert erhoben würden. Hinlänglich substantiiert sei das Vorbringen dann, wenn - dessen Wahrheit unterstellt - von einem möglichen Abberufungsgrund auszugehen wäre. Ein Beweis sei diesbezüglich im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators weder erfordert noch zu erbringen möglich.
5.8. Im gegenständlichen Fall berufe sich der Beschwerdegegner auf die in seinem Abberufungsantrag geltend gemachten Abberufungsgründe, wobei unter anderem Interessenkollisionen der interessierten Partei zu 2. im Zusammenhang mit Verhaltensweisen der interessierten Partei zu 2. als Stiftungsrat einer anderen Stiftung, allerdings in Bezug auf den Beschwerdegegner vorgebracht würden und diese Verhaltensweisen als unvereinbar mit der Stellung der interessierten Partei zu 2. als einziger Stiftungsrat der interessierten Partei zu 1. qualifiziert würden. Darüber hinaus werde vorgebracht, dass der interessierten Partei zu 1., deren einziger Stiftungsrat die interessierte Partei zu 2. sei, eine Art "Schiedsrichterfunktion" im Fall von Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Bruder (Beschwerdeführer), sohin den beiden Begünstigten der interessierten Partei zu 1., zukomme. Insofern würden im Antrag Behauptungen aufgestellt, denen es in abstracto an Relevanz auch im Hinblick auf die interessierte Partei zu 1. eigne.
5.9. Völlig unabhängig davon, ob sich diese Behauptungen als zutreffend erweisen sollten oder nicht, müsse daher angesichts des Vorbringens des Beschwerdegegners, es sei die von der interessierten Partei zu 2. geleiteten Stiftung, der interessierten Partei zu 1., ein unabhängiges und objektives Verhalten nicht mehr möglich, und weiters, dass diverse Verfahren zwischen dem Beschwerdegegner einerseits und der interessierten Partei zu 2. andererseits behängen, davon ausgegangen werden, dass im Interesse der Stiftung (interessierte Partei zu 1.) ein Kollisionskurator für das gegenständliche Abberufungsverfahren zu bestellen sei.
5.10. In diesem Zusammenhang könne keine Rede von einer "Automatik" der Bestellung eines Kollisionskurators sein. Vielmehr sei zu prüfen, ob das Behauptungssubstrat des Beschwerdegegners derart gestaltet sei, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, von der abzugehen ein Anlass nicht bestehe, ein Kollisionskurator für die Stiftung zu bestellen sei. In diesem Zusammenhang spiele es, wie die oben angeführte Rechtsprechung (LES 2005, 174 und LES 2010, 7) zeige, keine Rolle, ob sich massgebliche Sachverhalte, die zu Interessenkollisionen in der Stiftung führen könnten, im Einzelnen (auch) ausserhalb dieser Stiftung zugetragen hätten, wenn sie nur in abstracto geeignet seien, die Interessen der Stiftung zu beeinträchtigen. Das bereits oben erwähnte strukturelle Kontrolldefizit der Stiftung und die Verselbständigung des Vermögens müssten zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Massnahmen im Interesse der Stiftung (Kollisionskurator) führen, wenn ein hinlänglich substantiierter Antrag vorliege, was im gegenständlichen Fall zu bejahen sei.
5.11. Es sei daher, der Beschluss des Erstgerichtes vom 16. Dezember 2010, ON 47, in seinen Spruchpunkten 1 und 3 wieder herzustellen gewesen. An die Stelle der zu Spruchpunkt 2 getroffenen Kostenentscheidung des Erstgerichtes trete die Kostenentscheidung dieses Beschlusses. Spruchpunkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses, der einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung entzog, habe infolge prozessualer Überholung zu entfallen.
6. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011 (ON 103) Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung, des Verbotes des überspitzten Formalismus und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, daher den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen. Zudem werden ein Kostenersatzantrag und ein Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt.
Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird u. a. vorgebracht:
Aus dem angefochtenen Beschluss ON 103 werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch nach Inkrafttreten des Ausserstreitgesetzes am Verfahren 06 NP.2010.50 teilgenommen habe. In der Folge habe er auch eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet (ON 88). Der angefochtene Beschluss sei auch den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellt worden. Er sei somit auch Adressat des angefochtenen Beschlusses.
Im betreffenden Abberufungsverfahren, 05 HG.2010.615, sei der Beschwerdeführer als Partei beigeladen worden.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Revisionsrekursbeantwortung zu ON 75 (ON 88) nicht durchgedrungen sei und für die interessierte Partei zu 1. ein Kollisionskurator ernannt worden sei, sei er auch beschwert. Er habe ferner ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da diese Ernennung durch die verlangte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beseitigt werden könne.
Der Beschwerdeführer sei ebenso wie der Beschwerdegegner Begünstigter zu 50 % der Pflegebefohlenen (interessierten Partei zu 1.) und verfüge betreffend die Pflegebefohlene über die gleiche Rechtsposition wie der Beschwerdegegner. Bei der Pflegebefohlenen gebe es nachweislich nur zwei aktuelle Begünstigte: den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner. Wenn einer von beiden die Abberufung des derzeit einzigen Stiftungsrates beantrage, müsse es dem anderen möglich sein, bereits im Kuratorenbestellungsverfahren (der Vorstufe des Abberufungsverfahrens) teilzunehmen und auch die vorgesehenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, einschliesslich ausserordentlicher Rechts-mittel wie Beschwerden an den Staatsgerichtshof, auszuschöpfen.
Der Beschluss 06 NP.2010.50, ON 103, vom 4. November 2011, werde insoweit angefochten, als der Oberste Gerichtshof die Kuratorenbestellung durch das Erstgericht bestätigt und dem Rekurs des Beschwerdegegners Folge gegeben habe.
6.2. Zur Ausgangslage führt der Beschwerdeführer u. a. aus:
Im nun mittels dieser Beschwerde angefochtenen Beschluss ON 103 habe der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Obergerichtes aufgehoben.
Nach einer kurzen Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage, wann für eine Stiftung ein Kollisionskurator zu ernennen sei, halte der Oberste Gerichtshof fest, dass das Vorbringen in einem Abberufungsantrag dann hinlänglich substantiiert sei, wenn - dessen Wahrheit unterstellt - von einem möglichen Abberufungsgrund auszugehen wäre.
In Ziff. 15.10 des angefochtenen Beschlusses verneine der Oberste Gerichtshof zunächst, dass von einem Automatismus der Bestellung eines Kollisionskurators die Rede sein könne. Vielmehr sei jeweils zu prüfen, ob das Behauptungssubstrat des Antragstellers derart gestaltet sei, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ein Kollisionskurator für die Stiftung zu bestellen sei. Implizit bestätige der Oberste Gerichtshof ferner, dass es Anlassfälle geben könne, in denen von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen sei. Ferner bejahe der Oberste Gerichtshof, dass auch Sachverhalte, die sich ausserhalb der betroffenen Stiftung zugetragen hätten, zu Interessenskollisionen in dieser Stiftung führen könnten, sofern sie in abstracto geeignet seien, die Interessen der Stiftung zu beeinträchtigen.
Die Ernennung eines Kollisionskurators sei erforderlich, wenn ein hinlänglich substantiierter Antrag vorliege, was - so der Oberste Gerichtshof - im gegenständlichen Fall zu bejahen sei.
6.3. Zu den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Bestellung eines Kollisionskurators bringt der Beschwerdeführer vor:
Ausgehend davon, dass die Stiftungsaufsicht eine reine Missbrauchsaufsicht sei (Hammermann in: Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, § 29 RZ 2+7f.), sei daran zu erinnern, dass eine Stiftung grundsätzlich autonom sei.
Gemäss der Judikatur des Staatsgerichtshofes müsse die Bestellung eines Kollisionskurators im öffentlichen Interesse liegen und müsse dieses öffentliche Interesse die privaten Interessen der betroffenen Stiftung überwiegen. Ferner müsse eine derartige Ernennung auch erforderlich sein (Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/47). Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass die Bestellung eines Kurators für eine Stiftung massive Folgen habe: Die betroffene Stiftung werde nämlich für das Abberufungsverfahren ihrer Handlungs- und Geschäftsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit beschnitten und damit quasi teilentmündigt, da sie sich in diesem Verfahren nicht durch ihre satzungsmässigen Organe sondern durch einen Kurator, auf dessen Auswahl sie nicht einmal Einfluss habe, vertreten lassen müsse.
Selbst die bisherige Kollisionskuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei jedoch keineswegs absolut: Der Oberste Gerichtshof selbst bejahe nämlich, dass es bereits im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators einer kursorischen Prüfung bedürfe, ob der konkrete Abberufungsantrag überhaupt schlüssig sei. In seiner Entscheidung vom 5. November 2010, 10 HG.2009.287 (LES 2011, 35), zwischenzeitlich bestätigt in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 09 HG.2006.49, halte der Oberste Gerichtshof hiezu Folgendes fest:
"Über besonders gelagerte Fallkonstellationen, wie beispielsweise Abberufungsanträge, die von vornherein des nötigen Substrats entbehren und/oder nicht hinreichend substantiiert sind, ist hier nicht zu befinden, zumal die von den Antragstellern vorliegend in den Raum gestellten Vorwürfe schwerwiegender Natur sind."
In seiner Entscheidung vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49 habe der Oberste Gerichtshof auf die zuvor zitierte Entscheidung LES 2011, 35, Bezug genommen und diesbezüglich ausgeführt:
"Allerdings fügte der OGH insbesondere auch in seinem Beschluss vom 5. November 2010 zu 10 HG.2009.287 diesen Erwägungen hinzu, dass - im Anlassfall - über besonders gelagerte Fallkonstellationen wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von vornherein des nötigen Substrats entbehrten und/oder nicht hinreichend substantiiert seien, nicht zu befinden sei, zumal die von den dortigen Antragstellern in den Raum gestellten Vorwürfe schwerwiegender Natur seien (Beschluss des OGH vom 5. November 2010 zu 10 HG.2009.287 E.7.1; publiziert in LES 2010, 35 [36]=PSR 2011/10).
Ein Stiftungsbeteiligter muss also seinen gegen die Stiftungsräte gerichteten Abberufungsantrag substantiiert vortragen. Dies bedeutet, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale für eine Abberufung ausfüllen sollen, ebenso wie die Beweismittel, die für die Entscheidung über den Antrag bedeutsam sind, konkret, verständlich und nachvollziehbar dargestellt werden müssen. Nur ein solchermassen inhaltlich bestimmter Abberufungsantrag ermöglicht dem Gericht eine sachgerechte Prüfung auch einer möglichen Interessenkollision der Stiftungsräte im Abberufungsverfahren. Abberufungsanträgen, die von vornherein des für die Abberufung nötigen Sachverhaltssubstrates entbehren, sind solche Anträge gleichzuhalten, deren Unbegründetheit schon aufgrund von gerichtlichen Vorentscheidungen feststeht."
Sohin bejahe der Oberste Gerichtshof, dass bereits im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators mindestens eine kursorische Prüfung, ob der zugrunde liegende Abberufungsantrag ausreichend substantiiert sei, erfolgen müsse. Im gegenständlichen Verfahren habe bereits das Obergericht in seinem Beschluss ON 71 diese Rechtsansicht vertreten und konsequenterweise gefolgert , dass es bei Fehlen eines entsprechenden Substrats im Abberufungsantrag auch nicht gerechtfertigt sei, für die betroffene Stiftung im Abberufungsverfahren einen Kurator zu bestellen. Diesbezüglich habe sich das Obergericht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 10 HG.2009.287 (LJZ 2010, 110; mittlerweile publiziert in LES 2011, 35 f.) berufen.
Die kursorische Prüfung der ausreichenden Substantiierung eines Abberufungsantrages wiederum sei zentraler Bestandteil der Prüfung, ob für die Bestellung eines Kollisionskurators ein öffentliches Interesse gegeben sei und, falls ja, ob dieses öffentliche Interesse die privaten Interessen der Stiftung überwiegen würden.
Wenn es für einen massiven Eingriff wie die Bestellung eines Kollisionskurators für eine Stiftung hingegen ausreichen sollte, dass hierfür lediglich behauptete und unbescheinigte Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit einer anderen Stiftung (und somit mit einem anderen Rechtssubjekt) herangezogen werden könnten, wäre der Willkür und der Rechtsunsicherheit Tür und Tor geöffnet. Rechtsstaatliche Prinzipien wie die Notwendigkeit öffentlicher Interessen und das Verhältnismässigkeitsprinzip würden aus den Angeln gehoben. Tendenziell müsste jener Stiftungsrat, der mit einem Abberufungsverfahren in Bezug auf eine von ihm administrierte Stiftung konfrontiert werde, befürchten, dass Kuratoren auch in Bezug auf andere von ihm administrierte Stiftungen, welche in ein Abberufungsverfahren involviert werden, ernannt würden.
Dies könne nicht Sinn und Zweck der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sein.
6.4. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Zwecks Erfüllung der verfassungsrechtlich geschützten Begründungspflicht reiche es nicht aus, wenn ein Gericht die zur Anwendung gebrachten Rechtsnormen ausführt. Vielmehr sei erforderlich, dass das Gericht den vorliegenden Sachverhalt auch unter diese Normen subsumiere (Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 369 m. w. H.).
Generell gelte, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher seien, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen sei. Dabei habe die Begründung den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die entsprechenden rechtlichen Erwägungen zu enthalten (Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, 405 m. w. H. auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes).
Der Oberste Gerichtshof habe in casu anhand der konkreten Fakten nicht (ausreichend) geprüft, ob der Abberufungsantrag des Beschwerdegegners schlüssig und substantiiert sei. Bei einer richtigen und ausreichenden Prüfung hätte der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangen müssen, dass der Abberufungsantrag nicht substantiiert und auch nicht schlüssig sei. Dabei hätte sich der Oberste Gerichtshof auch mit der Begründung der Vorinstanz, welche die Substantiiertheit und die Schlüssigkeit des Abberufungsantrages zu Recht und unter Berufung auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes verneint habe (ON 71, S. 22 und 23) auseinander setzen müssen. In Ziff. 16.4.3 seines Beschlusses ON 71 führe das Obergericht nämlich richtig aus:
"Nun sind im gegenständlichen Fall die Vorwürfe keineswegs schwerwiegender Natur. Vielmehr werden Vorwürfe erhoben, die einerseits nicht die gegenständliche Stiftung betreffen und andererseits sehr unbestimmt sind. Insbesondere wird nicht behauptet (auch nicht in den Rechtsmittelgegenschriften), dass der Stiftungsrat der Antragsgegnerin die Interessen der Stiftung nicht ordnungsgemäss wahrnimmt, dass und inwiefern die Interessen der Stiftung überhaupt gefährdet sein soll. Es wird nur allgemein eine Interessenkollision in den Raum gestellt, ohne diese konkret zu behaupten. Der Antrag ist daher unsubstantiiert und unschlüssig. Hinzu kommt vor allem auch, dass das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass der Antragsteller den Abberufungsantrag im Wesentlichen deshalb gestellt hat, weil er das Vertrauen zu diesem als Stiftungsrat der Antragsgegnerin und als Verwaltungsrat der L AG verloren hat. Weiters wurde festgestellt, dass A als Stiftungsrat der Antragsgegnerin bis anhin nie in das Tagesgeschäft der K-L Gruppe eingegriffen hat und bis zur Einleitung des Verfahrens zu 05 HG.2010.615 weder vom Antragsteller noch von JB ein pflichtwidriges Verhalten des Stiftungsrates der K Stiftung vorgeworfen wurde.
Diese Überlegungen bedeuten jedoch keinesfalls, dass schon im Verfahren über die Bestellung des Kollisionskurators zu prüfen ist, ob eine Abberufung des/der Stiftungsrates/Stiftungsräte gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nur aufgrund des Abberufungsantrages zu prüfen, ob dieser in formeller Hinsicht (auch in Richtung Konkretisierung und Schlüssigkeit) Aussicht auf Erfolg hat.
In Bezug auf die Interessenkollision, die ohnehin nicht konkret dargetan wird, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung einer Stiftung an einer Gesellschaft, an der der Stiftungsrat selbst mehrheitlich beteiligt ist (was hier ohnehin nicht zutrifft), per se noch keine Interessenkollision darstellt. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Handlung zulasten der Stiftung hinzukommen. Solche nachteiligen Handlungen werden überhaupt nicht behauptet, sodass insofern der Abberufungsantrag nicht ausreichend substantiiert ist.
Das Rekursgericht vertritt daher die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kollisionskurators nicht vorliegen, sodass dem Rekurs der Stiftung Folge zu geben und der Antrag des Antragstellers abzuweisen ist."
In Ziff. 15.7 des angefochtenen Beschlusses halte der Oberste Gerichtshof lediglich fest, dass kein Anlass bestehe, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Es gehe lediglich darum, ob im Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators seitens des Antragstellers die entsprechenden Behauptungen hinlänglich substantiiert erhoben würden. Hinlänglich substantiiert sei das Vorbringen dann, wenn - dessen Wahrheit unterstellt - von einem möglichen Abberufungsgrund auszugehen wäre.
In Ziff. 15.10 des angefochtenen Beschlusses halte der Oberste Gerichtshof ferner fest, dass zu prüfen sei, ob das Behauptungssubstrat des Antragstellers derart gestaltet sei, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung - von der abzugehen ein Anlass nicht bestehe - ein Kollisionskurator zu bestellen sei. Auch ausserhalb dieser Stiftung vorgefallene Sachverhalte seien hierfür ausreichend, wenn sie in abstracto geeignet seien, die Interessen der Stiftung zu beeinträchtigen. Es müsse ein hinlänglich substantiierter Antrag vorliegen, was im gegenständlichen Fall zu bejahen sei.
Eine Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Beschluss ON 71 und dessen konkreter Begründung (S. 22 f.) enthalte der angefochtene Beschluss jedoch nicht. Ebenso wenig setze sich der Oberste Gerichtshof mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revisionsrekursbeantwortung ON 88 auseinander. Ferner unterbleibe von Seiten des Obersten Gerichtshofes eine Auseinandersetzung mit seiner jüngsten Entscheidung vom 10. Juni 2011 (09 HG.2010.49), welche die Präzisierung der Kollisionskuratorenrechtsprechung fortgesetzt habe.
Schliesslich lasse der angefochtene Beschluss eine Subsumtion des Sachverhaltes zur Frage, ob in casu tatsächlich - und entgegen der Ansicht des Obergerichtes - ein substantiierter Abberufungsantrag vorliege, vermissen.
6.5. Zum Verbot des überspitzten Formalismus wird vorgebracht:
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes beinhalte das Verbot des überspitzen Formalismus den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen hätten und nicht zum Selbstzweck werden dürften (StGH 2010/47, S. 31).
Der angefochtene Beschluss sei auch im Hinblick auf das Verbot des überspitzten Formalismus unzulässig und grundrechtswidrig.
Einerseits verstosse es gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn wie hier bereits bei blosser Behauptung des Antragstellers, einer Stiftung sei im Hinblick auf einen Abberufungsantrag ein unabhängiges und objektives Verfahren nicht mehr möglich, ein Kurator für die betroffene Stiftung bestellt werde, auf dessen Auswahl die Stiftung nicht einmal Einfluss habe. Der damit verbundene Aufwand für die Stiftung sei im Vergleich mit einem unsubstantiierten Vorbringen, das sich wie hier auf blosse Behauptungen beschränke, völlig unverhältnismässig.
Andererseits sei es in casu auch nicht zu rechtfertigen, einen Kurator zu ernennen, wenn die geltend gemachten Abberufungsgründe, wie hier, nur eine andere Stiftung (die RB Stiftung) betreffen würden. Auch diesbezüglich sei die Ernennung eines Kollisionskurators fern jeder Relation und verletze somit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht einzusehen, weshalb der Pflegebefohlenen und den Stiftungsbeteiligten ein massiver Aufwand entstehen solle, während es der Antragsteller dabei belassen könne, in Bezug auf die Pflegebefohlene gar keine selbständigen Abberufungsgründe vorzubringen.
In casu stehe somit fest, dass der angefochtene Beschluss einen Automatismus zwischen Abberufungsantrag und Kollisionskuratorenernennung judiziere und auf diese Weise Formvorschriften verabsolutiere. Letztere werden durch den angefochtenen Beschluss zum Selbstzweck und erschwerten die Durchsetzung des materiellen Rechts durch einen überspitzten Formalismus, der mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigen sei, auf unhaltbare Weise. Denn nicht nur die Pflegebefohlene und ihr Stiftungsrat, sondern auch der Beschwerdeführer seien aufgrund des Antrages des Beschwerdegegners, dass ein Kollisionskurator zu ernennen sei, gezwungen, zunächst dessen Ernennung zu bekämpfen, bevor sie sich im Abberufungsverfahren gegen die dort gegen den Stiftungsrat und den Beschwerdeführer erhobenen unrichtigen Vorwürfe wehren könnten. Dies sei umso zermürbender, als einerseits der Abberufungsantrag nicht nur unsubstantiiert, sondern inhaltlich auch völlig unberechtigt sei und während dieser Zeit anhängig bleibe, während andererseits das Abberufungsverfahren selbst jedoch vorerst nicht abgeschlossen werde, bevor über die Frage der Notwendigkeit des Kollisionskurators Klarheit bestehe.
6.6. Zur Verletzung des Willkürverbots wird schliesslich ausgeführt:
Der angefochtene Beschluss verstosse auch gegen das Willkürverbot.
Die oben gerügte unrichtige und unbegründete Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes werde hiermit auch als Verletzung des ungeschriebenen Willkürverbots geltend gemacht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht nachvollziehbar darlege, weshalb in casu Anlass für die Ernennung eines Kollisionskurators bestehe, sondern lediglich einsilbig festhalte, dass dies erforderlich sei.
Ferner sei es nicht mit dem Willkürverbot zu vereinbaren, dass sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Revisionsrekursbeantwortung (ON 88) überhaupt nicht auseinandersetze.
Im Hinblick auf die auf seine eigene Judikatur, welche bejahe, dass es Anlassfälle rechtfertigen könnten, vom Erfordernis eines Kollisionskurators abzusehen, müsse die Vorgehensweise im angefochtenen Beschluss als willkürlich eingestuft werden. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, dass der Oberste Gerichtshof konkret und im Hinblick auf die anders lautende Begründung im Beschluss des Obergerichtes (ON 71) sowie den Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung ON 88 ausführe, weshalb seiner Ansicht nach der Abberufungsantrag ausreichend substantiiert sein solle. Die seitens des Obersten Gerichtshofes unterlassene Subsumtion mache seine Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, sodass das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes als willkürlich bezeichnet werden müsse.
7. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte darin, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge geben. Dazu wird begründend im Wesentlichen Folgendes vorgebracht.
8.1. Zu den formellen Ausführungen:
Der Beschwerdeführer sei durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht beschwert. Er sei im Verfahren 06 NP.2010.50 nur Nebenintervenient, nicht jedoch Partei des Verfahrens gewesen. Er könne daher nicht im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Beschwer einen persönlichen Nachteil erlitten haben (LES 2001, 5 ff. [6]) oder von der bekämpften oberstgerichtlichen Entscheidung direkt, also selbst, betroffen sein (Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, 543 sowie die dort zitierte Judikatur). Damit mangele es der Individualbeschwerde an einer Zulässigkeitsvoraussetzung (Wille, a. a. O., 547), weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen sei.
8.2. Zu den angeblichen Vorgaben des Staatsgerichtshofes für das Kuratorbestellungsverfahren:
Diese Ausführungen des Staatsgerichtshofes in seinem Urteil zu StGH 2010/47 beträfen ausschliesslich die Frage, ob es verfassungskonform sei, wenn die Stiftung bereits im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators nicht mehr durch ihre satzungsmässigen Organe, sondern durch einen Verfahrenskurator ("Vorkurator") vertreten sei. Nicht geprüft worden sei vom Staatsgerichtshof, ob es mit der Landesverfassung vereinbar sei, wenn die Rechtsprechung (in korrekter Anwendung von § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB) verlange, dass für die an einem Abberufungsverfahren zu beteiligende Stiftung ein Kollisionskurator zu bestellen sei. Hierfür habe der Staatsgerichtshof in jenem Verfahren "keine Notwendigkeit" gesehen (Urteil des StGH vom 9. August 2010 zu StGH 2010/47, E.3.7). Damit komme der erwähnten Entscheidung des Staatsgerichtshofes die Bedeutung, welche ihr der Beschwerdeführer zumessen wolle, schlicht und ergreifend nicht zu.
Dass in Fällen von Interessenkollisionen ein Kollisionskurator zu bestellen sei, sehe § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB ausdrücklich und unstreitig vor (und zwar seit seiner Inkraftsetzung am 19. Dezember 1988 durch LGBl. 1988 Nr. 49). Daran habe sich durch die Einführung des Sachwalterschaftsrechtes (LGBl. 2010 Nr. 22) nur insofern etwas geändert, als dass es nunmehr anstatt "unter Beistandschaft (Beiratschaft stehenden Person)" neu "sonst nicht voll handlungsfähigen Person" heisse. An der Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators in Fällen einer Interessenskollision, habe sich nichts geändert.
Ob also ein Kollisionskurator notwendig sei, hänge davon ab, ob zwischen den Interessen des Stiftungsrates und der Stiftung widerstreitende Interessen beständen oder sich die Gefahr einer solchen Interessenkollision ergeben könne; sei dies durch das gegen den Stiftungsrat persönlich geführte Abberufungsverfahren oder aus einem sonstigen Grund. Dies sei geltendes, von der Legislative (und nicht etwa von der Judikative) geschaffenes Recht (§ 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB).
Im Übrigen sei es auch nicht so, dass der Staatsgerichtshof in der genannten Entscheidung spezifische Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators gemäss § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB aufgestellt habe. Vielmehr habe der Staatsgerichtshof geprüft, ob ein Eingriff in ein Grundrecht vorliege und dieser Eingriff im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Dies sei allerdings Inhalt jeder Grundrechtseingriffsprüfung und habe nichts damit zu tun, dass damit weitere gesetzliche Voraussetzungen für das Treffen einer behördlichen Massnahme aufgestellt worden wären.
Weiters enthalte der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010 zu 10 HG.2009.287-29 (LES 2011, 35) das vom Beschwerdeführer behauptete obiter dictum nicht bzw. könne dieses gar nicht enthalten. Schliesslich habe es sich bei jenem Verfahren um ein stiftungsaufsichtsgerichtliches HG-Verfahren gehandelt, in dem der Erlass einstweiliger Massnahmen, insbesondere der Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, beantragt worden sei. Es habe sich also nicht um ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators gehandelt. Dementsprechend seien die von den Beschwerdeführern aus dem Zusammenhang gerissen zitierten Aussagen des Obersten Gerichtshofes auch nicht dahingehend zu verstehen, dass bereits im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators eine Vorprüfung der Abberufungsgründe zu erfolgen habe.
Abgesehen davon habe der Oberste Gerichtshof in seinem, von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss vom 5. November 2010 (LES 2011, 35) die bisherige Kuratorenrechtsprechung (LES 2008, 360; LES 2005, 41; LES 2009, 174; Delle-Karth in LJZ 2008, 51 ff. [55]) unter Hinweis auf entsprechende Literatur sowie mit ausführlicher Begründung nochmals bestätigt (LES 2011, 35 ff. [36]). Der Oberste Gerichtshof weise dabei darauf hin, dass seine diesbezügliche Rechtssprechung das Ziel verfolge, "Interessenkollisionen vorzubeugen und eine unbefangene und sachgerechte Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) sicherzustellen. Dabei könne es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Besorgnis der Befangenheit in concreto berechtigt sei, was im Voraus ohnehin nur schwer feststellbar sei. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund der gebotenen und typischen Betrachtung in derartigen Fällen regelmässig die Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) vorhanden ist" (LES 2011, 35 ff. [36]).
Es würden also keine Pflichtverletzungen (und schon gar keine begangenen Pflichtverletzungen) verlangt, sondern es reiche eine abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Stiftung [nicht die Gefahr einer Pflichtverletzung (!)] zur Begründung der Interessenskollision aus (LES 2011, 35 ff. [36]). Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof sodann klargestellt, dass bei Stiftungsräten, gegen die persönlich ein Abberufungsverfahren geführt werde, nicht nur die Gefahr einer Interessenkollision bestehe, sondern dass diese sich "in einer offenkundigen Interessenkollision [befinden]" (LES 2011, 35 ff. [36]).
In diesem Zusammenhang gelte es auch zu beachten, was eine Vorprüfung der Abberufungsgründe im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators bedeuten würde: Faktisch würde man das Abberufungsverfahren zweifach durchführen. Dies führe zu noch höheren Kosten und damit zu einer weiteren Erschwernis in der Rechtsdurchsetzung.
Schliesslich bringe diese Vorprüfung auch keiner der involvierten Parteien etwas. Das Ergebnis dieser Vorprüfung könne nämlich für das Stiftungsaufsichtsgericht nicht bindend sein, d. h. selbst dann, wenn das Pflegschaftsgericht aufgrund einer kursorischen Vorprüfung zur Auffassung gelange, dass die Abberufungsgründe nicht vorlägen und es daher keiner Bestellung eines Kollisionskurators bedürfe, sei es dem betroffenen Stiftungsbeteiligten selbstredend nicht verwehrt, ein Abberufungsverfahren einzuleiten bzw. dieses fortzusetzen. Zudem stelle sich die Frage, welchen Einfluss es auf die Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators habe, wenn das Stiftungsaufsichtsgericht entgegen der Auffassung des Pflegschaftsgerichts nach Durchführung des Beweisaufnahmeverfahrens zur Auffassung gelange, dass der Abberufungsantrag nicht nur schlüssig und substantiiert, sondern auch berechtigt sei. Müsse diesfalls dann erneut um Bestellung eines Kollisionskurators angesucht werden?
All diese Probleme machten deutlich, dass, um eine wirksame Stiftungsaufsicht nicht zu verhindern, eine Kuratorbestellung immer dann zu erfolgen habe, wenn ein Abberufungsantrag gegen einen Stiftungsrat gestellt werde; und zwar ohne Vorprüfung des Abberufungsantrages. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass bei blossen "Juxanträgen" bereits ein Kollisionskurator bestellt werde, sei schon deswegen nicht stichhaltig, weil aufgrund der nicht unerheblichen Kosten für die Kuratorbestellung, das Tätigwerden des Kurators und des Abberufungsverfahrens selbst sowie der damit verbundenen Kostenersatzpflicht gegenüber der Gegenpartei nicht ernsthaft anzunehmen sei, dass jemand bloss spasseshalber einen Abberufungsantrag stelle.
8.3. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung:
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes kein Anspruch auf ausführliche Begründung bestehe (Urteil des Staatsgerichtshofes vom 22. Februar 2005 zu StGH 2004/69, veröffentlicht in EP 2004, 95, m. w. N.). Abgesehen davon habe der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet. Insbesondere habe der Oberste Gerichtshof seine eigene, über die Jahre hinweg entwickelte Rechtsprechung zunächst wiedergegeben und dann festgehalten, dass kein Anlass bestehe, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Oberste Gerichtshof lege dann ausführlich und überzeugend dar, weshalb hier von einer Interessenskollision auszugehen sei, die eine Bestellung eines Kollisionskurators notwendig mache.
Dass das Obergericht hier eine andere Auffassung vertreten habe, liege in der Natur der Sache und erhöhe keineswegs die Anforderungen an die Begründungspflicht. Vielmehr sei vom Obersten Gerichtshof überzeugend dargelegt worden, weshalb es hier offenkundigerweise einer Bestellung eines Kollisionskurators bedürfe.
Vom Beschwerdeführer werde im Zusammenhang mit den Ausführungen zu diesem Beschwerdegrund abermals negiert, dass nach stringenter oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Kuratorbestellungsverfahren "die vom Antragsteller behaupteten Abberufungsgründe nicht geprüft werden [können] und (...) auch nicht geprüft werden [müssen]" (bekämpfter Beschluss, E.15.7). Überdies habe der Oberste Gerichtshof in den Erwägungen E.15.8 bis 15.10 im Einzelnen dargelegt, weshalb der Beschwerdegegner einen substantiierten Abberufungsantrag gegen die interessierte Partei zu 2. eingereicht habe. Der Oberste Gerichtshofes habe insbesondere dargelegt, dass die Ausführungen im Zusammenhang mit der "Schiedsrichterfunktion" relevante und damit substantiierte Behauptungen in einem Abberufungsantrag darstellen würden (E.15.8). Überdies weise der Oberste Gerichtshof sich stützend auf seine eigene Rechtsprechung darauf hin, dass auch ausserhalb der Stiftung liegende Sachverhalte, die vom Beschwerdegegner detailliert dargelegt worden seien, für die Abberufung der interessierten Partei zu 2. relevant sein könnten (E.15.10).
Von einer Verletzung der Begründungspflicht könne keine Rede sein.
8.4. Zur Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus:
Der Beschwerdeführer übersehe bei seiner Argumentation komplett, dass § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB die Bestellung eines Kollisionskurators bei einer Interessenkollision ohne Wenn und Aber anordne. Es habe daher nichts mit überspitztem Formalismus zu tun, wenn diese Bestimmung im Stiftungsaufsichtsverfahren angewendet werde. Nichts anderes habe die belangte Behörde getan.
Auch liege keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor. Schliesslich werde durch die Kuratorbestellung eine objektive, neutrale und unabhängige Vertretung der Stiftung im Abberufungsverfahren sichergestellt. Darauf habe die Stiftung klarerweise einen Anspruch (LES 2008, 360 ff. [362]). Dieser Anspruch wäre verletzt, wenn die Stiftung, die unstreitig am Abberufungsverfahren als Partei zu beteiligen sei, durch den abzuberufenden Stiftungsrat vertreten werden würde. Naturgemäss stelle dieser Stiftungsrat seine eigenen Interessen nämlich vor die Interessen der Stiftung. Er werde einer Abberufung nie zustimmen. Würde er einer Abberufung zustimmen, käme es nicht zum Abberufungsverfahren, sondern würde er bereits im Vorfeld zur Einleitung des Abberufungsverfahrens freiwillig demissionieren.
Es liege nun im ureigensten Interesse der betroffenen Stiftung, dass sie nicht nur unabhängig, objektiv und neutral durch den Kollisionskurator, der die Abberufungsgründe auch eigenständig zu prüfen habe, vertreten werde, sondern dass eine Abberufung des Stiftungsrates bei gegebenen Abberufungsgründen auch erfolge. Dass Abberufungsgründe gegeben seien, könne unter Umständen erst durch die Bestellung eines Kollisionskurators unter Beweis gestellt werden. Dieser sei nämlich akteneinsichtsberechtigt und könne mit den Parteien unabhängige Gespräche führen. Seine Stellungnahme liefere daher eine objektive und sich auf alle zur Verfügung stehenden Informationen stützende Basis. Dass das Stiftungsaufsichtsgericht auf einer solchen Basis seine Entscheidung fälle, liege überdies im Interesse einer wirksamen Stiftungsaufsicht und damit auch zweifelsohne auch im öffentlichen Interesse eines funktionierenden Stiftungsplatzes.
8.5. Zur Verletzung des Willkürverbots:
Der Beschwerdeführer meine, die bekämpfte Entscheidung sei deswegen willkürlich, da der Oberste Gerichtshof nicht nachvollziehbar darlege, weshalb hier Anlass für die Ernennung eines Kollisionskurators bestehe. Aus den dargelegten Gründen sei dies nicht so. Abgesehen davon hätte ein solches Vorgehen nichts mit der Verletzung des Willkürverbots, sondern wenn schon mit der Verletzung der Begründungspflicht zu tun. Insofern sei dieser Beschwerdegrund also nicht gesetzesgemäss ausgeführt.
9. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2012 brachten auch die interessierten Parteien eine Gegenäusserung ein und schlossen sich darin den Anträgen des Beschwerdeführers an. Dies im Wesentlichen aus nachfolgenden Gründen:
Anfechtungsobjekt der zugestellten Individualbeschwerde sei der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011 (06 NP.2010.50, ON 103). Dieser Beschluss sei von den interessierten Parteien in einer eigenständigen Individualbeschwerde am 9. Dezember 2011 ebenfalls angefochten worden (siehe hierzu das Verfahren StGH 2011/194). Es sei davon auszugehen, dass die beiden Verfahren StGH 2011/193 und StGH 2011/194 verbunden werden würden (siehe Art. 46 Abs. 4 StGHG; Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 625 ff.) und dies nur deshalb noch nicht geschehen sei, da gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG der Gerichtshof (und nicht der Präsident oder der Vorsitzende) darüber entscheiden müsse.
Die interessierten Parteien befürworteten die Ausführungen und die Anträge in der Individualbeschwerde zu StGH 2011/193 und unterstützten diese vollumfänglich.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes ordnete mit Beschluss vom 21. März 2012 über Antrag des Beschwerdeführers Folgendes an:
"1. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird Folge gegeben und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG angeordnet, dass
1. den ordentlichen Instanzen untersagt wird, das Ausserstreitverfahren bzw. Abberufungsverfahren zu 05 HG.2010.615 bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 9. Dezember 2011 fortzusetzen, sowie
2. dem im Verfahren zu 06 NP.2010.50 bestellten Kollisionskurator, Dr. B, Rechtsanwalt, Vaduz (ON 47 und ON 103) bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 9. Dezember 2011 untersagt wird, seine Funktion als Kollisionskurator im Ausserstreitverfahren bzw. Abberufungsverfahren zu 05 HG.2010.615 wahrzunehmen.
2. (...)."
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten Nach Durchführung der nicht öffentlichen Schlussverhandlungen vom 13. Mai 2013 und 2. Juli 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011, 06 NP.2010.50-103, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Der Beschwerdegegner wendet jedoch ein, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht beschwert sei. Er sei im Verfahren 06 NP.2010.50 nur Nebenintervenient, nicht aber Partei des Verfahrens gewesen. Er könne daher nicht im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Beschwer einen persönlichen Nachteil erlitten haben (LES 2001, 5 ff. [6]) oder von der bekämpften oberstgerichtlichen Entscheidung direkt, also selbst, betroffen sein, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.
Dem ist zum Einen entgegenzuhalten, dass der angefochtene Hoheitsakt nachweislich auch dem Beschwerdeführer bzw. seinen rechtsfreundlichen Vertretern zugestellt worden ist und sich somit auch an diesen richtet. Er ist sohin Adressat des Hoheitsaktes und von diesem deshalb auch selbst bzw. direkt betroffen (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 543). Zum Anderen spielt es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine Rolle, wie gross die faktische Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung ist. Es genügt, wenn die Rechtsmittelinstanz seinem Begehren (hier der Abweisung des Revisionsrekurses des Beschwerdegegners) nicht gefolgt ist (formelle Beschwer; vgl. StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.2]; StGH 2008/116, Erw. 1.2).
Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich sohin als beschwert bzw. beschwerdelegitimiert anzusehen.
1.3. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Begründungspflicht, des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots.
3. Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge des Verbots des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots einzugehen.
3.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13?15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2005/77, Erw. 2.2; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/99, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/47, Erw. 3.1; sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen und Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar2 zu Art. 29 BV, Rz. 14 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt zum Verbot des überspitzten Formalismus vor:
Einerseits verstosse es gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn wie hier bereits bei blosser Behauptung des Antragstellers, einer Stiftung sei im Hinblick auf einen Abberufungsantrag ein unabhängiges und objektives Verfahren nicht mehr möglich, ein Kurator für die betroffene Stiftung bestellt werde, auf dessen Auswahl die Stiftung nicht einmal Einfluss habe. Der damit verbundene Aufwand für die Stiftung sei im Vergleich mit einem unsubstantiierten Vorbringen, das sich wie hier auf blosse Behauptungen beschränke, völlig unverhältnismässig.
Andererseits sei es in casu auch nicht zu rechtfertigen, einen Kurator zu ernennen, wenn die geltend gemachten Abberufungsgründe, wie hier, nur eine andere Stiftung (die RB Stiftung) betreffen würden. Auch diesbezüglich sei die Ernennung eines Kollisionskurators fern jeder Relation und verletze somit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht einzusehen, weshalb der Pflegebefohlenen und den Stiftungsbeteiligten ein massiver Aufwand entstehen solle, während es der Antragsteller dabei belassen könne, in Bezug auf die Pflegebefohlene gar keine selbständigen Abberufungsgründe vorzubringen.
In casu stehe somit fest, dass der angefochtene Beschluss einen Automatismus zwischen Abberufungsantrag und Kollisionskuratorenernennung judiziere und auf diese Weise Formvorschriften verabsolutiere. Letztere werden durch den angefochtenen Beschluss zum Selbstzweck und erschwerten die Durchsetzung des materiellen Rechts durch einen überspitzten Formalismus, der mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigen sei, auf unhaltbare Weise. Denn nicht nur die Pflegebefohlene und ihr Stiftungsrat, sondern auch der Beschwerdeführer seien aufgrund des Antrages des Beschwerdegegners, dass ein Kollisionskurator zu ernennen sei, gezwungen, zunächst dessen Ernennung zu bekämpfen, bevor sie sich im Abberufungsverfahren gegen die dort gegen den Stiftungsrat und den Beschwerdeführer erhobenen unrichtigen Vorwürfe wehren könnten. Dies sei umso zermürbender, als einerseits der Abberufungsantrag nicht nur unsubstantiiert, sondern inhaltlich auch völlig unberechtigt sei und während dieser Zeit anhängig bleibe, während andererseits das Abberufungsverfahren selbst jedoch vorerst nicht abgeschlossen werde, bevor über die Frage der Notwendigkeit des Kollisionskurators Klarheit bestehe.
3.3. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die vom Erstgericht (ON 47) und vom Obersten Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung (ON 103) angeordnete Massnahme: "Für die K Stiftung, 9490 Vaduz [interessierte Partei zu 1.], wird zur Vertretung im Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2010.615 wegen Abberufung des Stiftungsrates A [interessierte Partei zu 2.] ein Kollisionskurator in der Person von B bestellt." mit dem Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots vereinbar ist, konkret ob diese Massnahme nicht zum Selbstzweck wird und damit die Durchsetzung des materiellen Rechts durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert. Es ist sohin insbesondere zu prüfen, ob diese Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und sich als verhältnismässig, d. h. als zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforderlich erweist.
Insoweit geht der vorliegende Prüfungsgegenstand über denjenigen, welcher dem Urteil zu StGH 2011/97 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) zugrunde lag hinaus. In jenem Fall wurde nämlich letztlich wegen fehlender Substantiiertheit des Abberufungsantrages gar kein Kollisionskurator bestellt, sodass die Bestellung des Kollisionskurators nicht Prüfungsgegenstand vor dem Staatsgerichtshof war, sondern eben nur die vom Obersten Gerichtshof - vom Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung als verfassungskonform erachtete - selbst vorgenommene Einschränkung der "Kuratoren-Rechtsprechung", wonach ein Abberufungsantrag genügend substantiiert sein muss, um die Einsetzung eines Kurators für die betroffene Stiftung zu rechtfertigen (vgl. StGH 2011/97, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
3.4. Die Frage, ob für die Kollisionskuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt bzw. ob die vom Obersten Gerichtshof für das Stiftungsaufsichtsverfahren unter analoger Anwendung des § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB begründete (verpflichtende) Kollisionskuratel für Stiftungen ("Lückenfüllung" per analogiam) im Lichte des gesetzgeberischen, konkret des stiftungsgesetzgeberischen Willens gerechtfertigt bzw. zulässig ist (siehe OGH in: LES 2011, 35 und Bernhard Lorenz, Die Kollisionskuratorrechtsprechung des OGH im Stiftungsaufsichtsverfahren - ein kritische Auseinandersetzung, in: LJZ 4/2011, 156 [164, 166 f. und 169]), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, denn nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erweist sich die vom Obersten Gerichtshof gegenständlich praktizierte, von vorneherein verpflichtende Kollisionskuratel im richterlichen Stiftungsaufsichtsverfahren aus nachfolgenden Gründen als überhaupt nicht automatisch erforderlich und damit als massives Hindernis bei der Durchsetzung des materiellen Rechts, sodass sie damit einem mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus gleichkommt.
3.5. Sinn und Zweck der richterlichen Stiftungsaufsicht und damit jedenfalls im öffentliche Interesse eines funktionierenden Stiftungsplatzes liegend ist es, dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden bzw. demjenigen der Missstände geltend macht, einen möglichst raschen und effizienten und damit effektiven bzw. wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. auch StGH 2011/8, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So hat denn auch der Gesetzgeber auf eine verpflichtende Kollisionskuratel im Stiftungsaufsichtsverfahren verzichtet, um das Verfahren zu beschleunigen und Doppelspurigkeiten zu verhindern (siehe Bernhard Lorenz, a. a. O., 166). Mit der vom Obersten Gerichtshof begründeten Kollisionskuratorenrechtsprechung wird aber gerade dies, wie auch der gegenständliche Fall zeigt, unterlaufen. Dies deshalb, weil die Bestellung eines Kollisionskurators im Instanzenzug bekämpft werden kann und damit zu einem unnötigen und zeitaufwendigen Zwischen- bzw. Nebenverfahren und Prozessaufwand führt. Die Rechtsschutzgewährung kann sich damit, wie auch der Beschwerdefall zeigt, unnötigerweise erheblich verzögern, sodass von einer im öffentlichen Interesse liegenden effizienten und wirksamen Stiftungsaufsicht, die für das Vertrauen in die Stiftung als bedeutendes Produkt des liechtensteinischen Finanzplatzes von zentraler Bedeutung ist (StGH 2011/8, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), keine Rede sein kann.
Hinzu kommt, dass nach Ansicht des Staatsgerichtshofes die (verpflichtende) Anordnung der Kollisionskuratel über eine Stiftung im Stiftungsaufsichtsverfahren keineswegs geeignet ist, um einerseits einen effizienten und effektiven Rechtsschutz zu gewähren und andererseits die Stiftung im Aufsichtsverfahren allenfalls vor etwaigen "Störmanövern befangener Stiftungsräte" oder anderem Störpotenzial zu schützen.
Gemäss dem auf die Stiftungsaufsichtsverfahren anwendbaren Ausserstreitgesetz (früher RFVG) sind diese nämlich vom Grundsatz des Amtsbetriebes und des Untersuchungsgrundsatzes beherrscht, sodass in erster Linie der Ausserstreitrichter bzw. das Gericht nach Einreichung eines Abberufungsantrages oder einer anderweitig beantragten Aufsichtsmassnahme für die Stoffsammlung und den Prozessbetrieb verantwortlich sind (siehe Art. 13 ff. AussStrG; vgl. auch Bernhard Lorenz, a. a. O., 167). Die Verfahrensherrschaft steht uneingeschränkt dem Richter zu. Daher steht es dem Ausserstreitrichter, konkret dem HG-Richter, auch jederzeit frei, von Amtes wegen allfällige vorsorgliche Massnahmen bzw. einstweilige Zustandsregelungen im Sinne des Art. 270 Abs. 3 EO anzuordnen, wenn die Stiftung tatsächlich eines wirksamen Schutzes bedarf (siehe auch Art. 190 PGR; §§ 154 ff. TruG). Solche einzelfallorientierten und je nach Bedarf bzw. falls notwendig angeordneten Massnahmen sind jedenfalls völlig ausreichend, um die Stiftung zu schützen.
Insoweit ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, welchen Nutzen bei konsequenter Amtsführung des HG-Richters letztlich ein Kollisionskurator zur Sicherung des Verfahrenszwecks bringt, während auf der anderen Seite die damit verbundenen Nachteile für die Dauer und Kosten des Verfahrens nicht von der Hand zu weisen sind (vgl. auch Bernhard Lorenz, a. a. O., 167).
3.6. Die vom Obersten Gerichtshof praktizierte (von vorneherein verpflichtende) Kollisionskuratel im Stiftungsaufsichtsverfahren läuft aufgrund der vorstehenden Erwägungen einerseits dem öffentlichen Interesse an einer effizienten (raschen) und effektiven (wirksamen) Stiftungsaufsicht zuwider und erweist sich andererseits als krass unverhältnismässig, da sie zur Zweckerreichung einer funktionierenden Stiftungsaufsicht weder geeignet noch erforderlich ist, weil einzelfallbezogen entsprechende und ausreichende richterliche Massnahmen vom Aufsichtsrichter amtswegig angeordnet werden können bzw. genügend Sicherungsmassnahmen zur Verfügung stehen, ohne das gleich ein allenfalls langwieriges Kollisionskuratorenbestellungsverfahren vorgeschoben bzw. durchgeführt zu werden braucht.
Mit der im verfahrensgegenständlichen Aufsichtsverfahren angeordneten (verpflichtenden) Kollisionskuratel (ON 47 und ON 103) werden sohin Formvorschriften verabsolutiert und zum Selbstzweck und damit die Durchsetzung des materiellen Rechts durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert.
3.7. Aufgrund dieser Erwägungen erachtet daher der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 103) als willkürlich, weil er sowohl gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (siehe dazu auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 214) als auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst und damit im Ergebnis stossend und unhaltbar ist.
4. Der gegenständlichen Individualbeschwerde war daher wegen Verletzung des Willkürverbots spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 103) war aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen. Auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Dem Beschwerdeführer sowie den interessierten Parteien waren die jeweils geltend gemachten Kosten, jedoch ohne die vom Beschwerdeführer beantragte Entscheidungsgebühr, zuzusprechen, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/116, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/127, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.