StGH 2011/194
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: RB
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Interessierte Partei: JB
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 4. November 2011, 06NP.2010.50-103
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011, 06 NP.2010.50-103, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'060.88 und der interessierten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'663.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdegegner brachte mit Schriftsatz vom 29. September 2010 im Verfahren zu 05 HG.2010.615 gegen den Beschwerdeführer zu 2. als Antragsgegner und gegen die Beschwerdeführerin zu 1. als Verfahrensbeteiligte den Antrag ein, das Landgericht wolle den Beschwerdeführer zu 2. als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. mit sofortiger Wirkung abberufen, an dessen Stelle einen unabhängigen und kompetenten Ersatzstiftungsrat bestellen und diesem Ersatzstiftungsrat den Auftrag erteilen, für die Ergänzung des Stiftungsrates auf drei Mitglieder besorgt zu sein. Zugleich beantragte der Beschwerdegegner den Erlass vorsorglicher Massnahmen.
1.1. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 29. September 2010 stellte der Beschwerdegegner folgende Anträge (Bestellung eines Kurators, ON 1):
"1. Das Fürstliche Landgericht wolle für die Antragsgegnerin K Stiftung, 9490 Vaduz [Beschwerdeführerin zu 1.], einen Kurator gemäss § 277 Ziff. 2 bzw. 3 ABGB in eventu gemäss § 278 Ziff. 4 ABGB mit der Aufgabe bestellen, die Antragsgegnerin im eingeleiteten Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht auf Abberufung des Stiftungsrates A [Beschwerdeführer zu 2.] zu vertreten.
2. Das Fürstliche Landgericht wolle beschlussgemäss feststellen, dass einem allfälligen Rekurs gegen den Beschluss auf Bestellung eines Kurators für die K Stiftung, 9490 Vaduz, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt bzw. entzogen wird."
1.2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 haben die Beschwerdeführer die interessierte Partei zur Einvernahme als Partei, eventuell Zeuge/Auskunftsperson angeboten. Zudem wiederholten die Beschwerdeführer die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 gestellten Anträge auf Beiladung der interessierten Partei als Partei ev. Streitverkündung an die interessierte Partei und beantragten die interessierte Partei in der gegenständlichen Rechtssache zur Einvernahme zu laden (ON 6).
1.3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 (ON 8) beantragte die interessierte Partei Folgendes:
"1. Das Fürstliche Landgericht möge JB [interessierte Partei], wohnhaft in X, U.S.A., vertreten durch Walch & Schurti Rechtsanwälte, 9490 Vaduz, als Partei zum gegenständlichen Verfahren beiladen; in eventu die Nebenintervention des JB zum gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis nehmen.
2. Das Fürstliche Landgericht möge in jedem Fall dem Rechtsvertreter des JB vollumfängliche Akteneinsicht in den Gerichtsakt 06 NP.2010.50 gewähren.
3. Das Fürstliche Landgericht möge ferner in jedem Fall dem umseits rubrizierten Rechtsvertreter des JB den Antrag des Antragstellers [Beschwerdegegner] ON 1 zur Gegenäusserung zustellen."
1.4. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Beiladung der interessierten Partei abgewiesen (ON 7). Dieser Beschluss wurde sowohl von den Beschwerdeführern als auch der interessierten Partei mit Rekurs angefochten.
1.5. Auch der Antrag der interessierten Partei auf Beiladung als Partei wurde abgewiesen (ON 13). Ebenso wurden ein Vertagungs- und Unterbrechungsantrag abgewiesen bzw. zurückgewiesen (ON 15). Diese Beschlüsse wurden ebenfalls bekämpft.
2. Das Erstgericht entschied sodann mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 (ON 47) über den Antrag des Beschwerdegegners vom 29. September 2010 auf Bestellung eines Kurators (ON 1) wie folgt:
"1. Für die K Stiftung, 9490 Vaduz [Beschwerdeführerin zu 1.], wird zur Vertretung im Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2010.615 wegen Abberufung des Stiftungsrates Dr. A [Beschwerdeführer zu 2.] ein Kollisionskurator in der Person von Dr. B bestellt.
2. Die Antragsgegnerin K Stiftung [Beschwerdeführerin zu 1.] ist verpflichtet, dem Antragsteller RB [Beschwerdegegner] binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 3'337,60 bestimmten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
3. Die Kosten des für die K Stiftung [Beschwerdeführerin zu 1.] bestellten Kurators sind vom Antragsteller RB [Beschwerdegegner] zu tragen. Das Land Liechtenstein haftet dafür subsidiär.
4. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
Seinen Beschluss begründete das Erstgericht im Wesentlichen wie folgt:
Der Oberste Gerichtshof habe in einem Beschluss (10 HG.2009.287) bekräftigt, dass eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag vom Begünstigten wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollten, nicht durch ihre bisherigen Stiftungsräte vertreten werden könnte, gegen die sich die Vorwürfe richteten. In diesem Fall läge eine Interessenkollision vor.
Es sei im vorliegenden Fall vorab klarzustellen, dass es im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators nicht darum gehe, ob der Beschwerdeführer zu 2. als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das seine Abberufung oder Entziehung bzw. Einschränkung seiner Vertretungsbefugnisse rechtfertigen würde oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage sei vielmehr dem Stiftungsaufsichtsverfahren zu 05 HG.2010.615 vorbehalten. Von vornherein könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu 2. - ohne ihm dies hier unterstellen zu wollen - abstrakt gesehen ein den wohlverstandenen Interessen der Beschwerdeführerin zu 1. zuwiderlaufendes Verhalten an den Tag gelegt haben könnte. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, läge aber zweifelsohne eine Interessenkollision vor. Zudem komme, dass die beiden Begünstigten JB (interessierte Partei) und RB (Beschwerdegegner) in diesem Verfahren gegensätzliche Standpunkte vertreten würden, womit der Beschwerdeführer zu 2. zwangsläufig "zwischen zwei Fronten" geraten würde, was die Wahrung wohlverstandener Interessen der Beschwerdeführerin zu 1. erschwere.
Es sei daher zur Vertretung des Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2010.615 ein Kollisionskurator zu bestellen, woran die zwischenzeitlich im Verfahren 05 HG.2010.615 erfolgte Abweisung der vom Beschwerdegegner gestellten Anträge auf einstweilige Anordnungen nichts zu ändern vermöge.
Der Staatsgerichtshof habe mit Urteil zu StGH 2010/47 vom 9. August 2010 lediglich die Bestellung eines "Verfahrenskurators" im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators als willkürlich, weil gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossend taxiert. Es lasse sich aus dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass die Bestellung eines Kollisionskurators für ein Stiftungsaufsichtsverfahren, in welchem es um die Abberufung eines Stiftungsrates gehe, nicht verfassungsmässig wäre.
3. Mit Beschluss vom 24. März 2011 (ON 71) wies das Obergericht den gegen diese erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs der interessierten Partei zurück. Dem Rekurs der Beschwerdeführer gab es dagegen Folge und änderte den Beschluss des Landgerichtes dahin ab, dass die Anträge zu 1. (Kuratorenbestellung gemäss § 277 Ziff. 2 bzw. 3 ABGB, in eventu gemäss § 278 Ziff. 4 ABGB) und zu 2. (Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses) unter Kostenfolgen für den Beschwerdegegner abgewiesen wurden.
Das Obergericht begründete seinen Beschluss zusammengefasst wie folgt:
3.1. Der Rekurs der interessierten Partei sei zurückzuweisen, weil er zwar rechtskräftig als Nebenintervenient zugelassen und somit rekurslegitimert sei, es fehle ihm jedoch im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators die materielle Beschwer. Die Bestellung eines Kollisionskurators liege nämlich im alleinigen Interesse der Beschwerdeführerin zu 1.
3.2. Der Beschwerdeführer zu 2. sei hingegen rekurslegitimiert und materiell beschwert, da er durch die Bestellung eines Kurators in seinem Vertretungsrecht beeinträchtigt werde. Der Oberste Gerichtshof habe zwar die Ansicht vertreten, dass jedenfalls im Zusammenhang mit der Bestellung eines Kurators zur allfälligen Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Organe einer Stiftung selbst dem Stiftungsrat die Beschwer fehle und daher ein Rechtsmittel zurückzuweisen sei (LES 2008, 316). Diese Rechtsprechung werde aber offenbar nicht mehr aufrecht erhalten (OGH 4. Februar 2011, 10 HG.2008.32).
3.3. Das Rekursgericht teile die Ansicht der Beschwerdeführerin zu 1., dass eine Kollisionskuratorbestellung nicht "automatisch" in Betracht komme, sondern jeweils zu prüfen sei, ob der Antrag soweit konkretisiert und substantiiert sei, dass eine Abberufung des Stiftungsrates in Betracht kommen könne. Fehle dem Abberufungsantrag ein entsprechendes Substrat - so die Meinung des Rekursgerichtes - so sei es auch nicht gerechtfertigt, für das Abberufungsverfahren einen Kurator zu bestellen. Diese Ansicht habe offenbar auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 10 HG.2009.287 (LJZ 2010, 110) vertreten, wenn er ausführe: "Über besonders gelagerte Fallkonstellationen wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von Vornherein des nötigen Substrats entbehren und/oder nicht hinreichend substantiiert sind, ist hier nicht zu befinden, zumal die von den Antragstellern vorliegenden, in den Raum gestellten, Vorwürfe schwerwiegender Natur sind".
Im gegenständlichen Fall seien die Vorwürfe keineswegs schwerwiegender Natur. Es würden vielmehr Vorwürfe erhoben, die einerseits nicht die gegenständliche Stiftung (Beschwerdeführerin zu 1.) betreffen würden und andererseits sehr unbestimmt seien. Es werde insbesondere nicht behauptet (auch nicht in den Rechtsmittelgegenschriften), dass der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. die Interessen der Stiftung nicht ordnungsgemäss wahrnehme, dass und inwiefern die Interessen der Beschwerdeführerin zu 1. überhaupt gefährdet sein sollten. Es werde nur allgemein eine Interessenkollision in den Raum gestellt, ohne diese konkret zu behaupten. Der Antrag sei daher unsubstantiiert und unschlüssig. Es komme vor allem hinzu, dass das Erstgericht festgestellt habe, dass der Beschwerdegegner den Abberufungsantrag im Wesentlichen deshalb gestellt habe, weil er das Vertrauen zu diesem als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. und als Verwaltungsrat der L AG verloren habe. Es sei weiters festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zu 2. als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. bis anhin nie in das Tagesgeschäft der K-L Gruppe eingegriffen habe und bis zur Einleitung des Verfahrens zu 05 HG.2010.615 weder vom Beschwerdegegner noch von der interessierten Partei ein pflichtwidriges Verhalten der K Stiftung vorgeworfen worden sei.
Die Interessenkollision sei ohnehin nicht konkret dargetan, es sei lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung einer Stiftung an einer Gesellschaft, an der der Stiftungsrat selbst mehrheitlich beteiligt sei (was hier ohnehin nicht zutreffe) per se noch keine Interessenkollision darstelle. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Handlung zulasten der Stiftung hinzukommen. Solche nachteiligen Handlungen würden überhaupt nicht behauptet, sodass insofern der Abberufungsantrag nicht ausreichend substantiiert sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 71) erhob der Beschwerdegegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
5. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beschwerdegegners mit Beschluss vom 4. November 2011 (ON 103) unter Kostenfolgen für die Beschwerdeführer Folge und änderte den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 71) dahingehend ab, dass der Beschluss des Landgerichtes vom 16. Dezember 2010 (ON 47) in seinen Spruchpunkten 1 und 3 wiederhergestellt wird.
Der Oberste Gerichtshof erwog dazu begründend Folgendes:
5.1. In LES 2005, 174 habe der Oberste Gerichtshof grundsätzlich darauf hingewiesen, dass "auch ausserhalb der Stiftungsorganisation liegende Interessenkollisionen eines Stiftungsrates die Verfolgung des Stiftungszweckes in Frage stellen" können. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass die Stiftungsaufsicht dafür zu sorgen habe, dass die Stiftung keinem abstrakten Risiko ausgesetzt sei. U. a. sei in dieser Entscheidung darauf abgestellt worden, dass sich der Stiftungsrat einer Unternehmensstiftung in keinem Interessenkonflikt befinden dürfe. Ein Interessenkonflikt (dort: Kollision zwischen Interessen der Weisungsgeber und Vorliegen gegenläufiger Instruktionen) habe jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der Interessen einer Stiftung zur Folge, welche die Anordnung der richterlichen Aufsicht rechtfertige.
5.2. In LES 2009, 253 habe der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Interessenkonflikte "und selbst der Anschein einer derartigen Situation zu vermeiden" seien.
5.3. In LES 2010, 7 sei der Oberste Gerichtshof davon ausgegangen, dass die fehlende Kontrolle durch Eigentümer, die Verselbständigung des Vermögens und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle erforderten, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung durch den Verwalter des Vermögens hintanzuhalten. Daher sei eine "neutrale Besetzung des Stiftungsvorstandes zu fordern, um die Objektivität zu wahren und um Interessenkollisionen zu vermeiden".
5.4. In dieser Entscheidung sei weiters darauf hingewiesen worden, dass bereits die Gefahr eines Interessenkonflikts es sicherzustellen verlange, dass die Interessen der Stiftung gebührend beachtet würden. Im konkreten Fall seien jahrelange Honorarauseinandersetzungen eines Stiftungsrates mit den Begünstigten der Stiftung als Interessenkollisionen des Stiftungsrates auslösend gewertet worden, die im konkreten Fall als wichtiger Grund zur Abberufung des Stiftungsrates geführt hätten.
5.5. In LES 2010, 218 (219) habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliege, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu sehen sei, letztlich auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit gewährleistet sei.
5.6. In LES 2011, 35 habe der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Frage eines für eine Verbandsperson zu bestellenden Kollisionskurators grundsätzlich und zusammenfassend festgehalten:
"Der Senat hält an seiner, auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung im Grundsätzlichen fest, wonach einerseits eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag von Begünstigten wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtstellung tangiert und damit als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen ist. Zum anderen kann die Stiftung in einem solchen Abberufungsverfahren nicht durch ihre bisherigen Stiftungsräte vertreten werden, gegen die sich die Vorwürfe richten. Die Stiftungsräte befinden sich in einem solchen Fall, in einer offenkundigen Interessenskollision und ist es Aufgabe des für die Stiftung zu bestellenden Kurators, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigenständig und losgelöst, vom Rechtsstandpunkt der befangenen Stiftungsräte zu prüfen (LES 2008, 360; LES 2005, 41; LES 2009, 174; Delle-Karth in LJZ 2008, 51f [55])."
Im Weiteren führte der Oberste Gerichtshof aus:
"Die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen, ist deshalb nicht nur für den Fall zu bejahen, dass das Organ zugleich Verfahrensgegner der Stiftung ist, sondern auch dann, wenn zwischen der Stiftung und ihren Organen eine Interessenkollision in Bezug auf den Verfahrensgegenstand möglich ist. Erweisen sich nämlich die Vorwürfe im Abberufungsantrag auch nur teilweise als richtig, tritt ein Interessengegensatz zwischen der Stiftung und ihren Stiftungsräten zutage, zumal Letztere ihre persönlichen Interessen diesfalls nur auf Kosten der Stiftung durchsetzen könnten.
Nur von dem für das Abberufungsverfahren zu bestellenden, selbstverständlich zur Geheimhaltung verpflichteten Kollisionskurator, der sich durch Einsicht in die Stiftungsakten die entsprechenden objektiven Informationen beschaffen kann, ist, objektiv betrachtet eine genügende Wahrung der Interessen der Stiftung zu erwarten (Beschluss des OGH vom 06.08.2010, 10 HG.2009.104). Über besonders gelagerte Fallkonstellationen, wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von Vornherein des nötigen Substrats entbehren und/oder nicht hinreichend substantiiert sind, ist hier nicht zu befinden, zumal die von den Antragstellern vorliegenden, in den Raum gestellten, Vorwürfe schwerwiegender Natur sind.
Um es zusammenzufassen: Die "Kollisionskuratorenrechtsprechung" des OGH für das eigentliche Abberufungsverfahren, zu der der StGH in seinem Urteil vom 09.08.2010, StGH 2010/47, nicht weiter Stellung nahm, verfolgt das Ziel, Interessenkollisionen vorzubeugen und eine unbefangene und sachgerechte Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) sicherzustellen. Dabei kann es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Besorgnis der Befangenheit in concreto berechtigt ist, was im Voraus ohnehin nur schwer feststellbar ist. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund der gebotenen und typischen Betrachtung in derartigen Fällen regelmässig die Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) vorhanden ist."
5.7. Es bestehe kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Selbstverständlich könnten im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators die vom Beschwerdegegner behaupteten Abberufungsgründe nicht geprüft werden und müssten auch nicht geprüft werden. Es gehe einzig und allein darum, ob im Verfahren zur Bestellung des Kollisionskurators seitens des Beschwerdegegners die entsprechenden Behauptungen hinlänglich substantiiert erhoben würden. Hinlänglich substantiiert sei das Vorbringen dann, wenn - dessen Wahrheit unterstellt - von einem möglichen Abberufungsgrund auszugehen wäre. Ein Beweis sei diesbezüglich im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators weder erfordert noch zu erbringen möglich.
5.8. Im gegenständlichen Fall berufe sich der Beschwerdegegner auf die in seinem Abberufungsantrag geltend gemachten Abberufungsgründe, wobei unter anderem Interessenkollisionen des Beschwerdeführers zu 2. im Zusammenhang mit Verhaltensweisen dieses Beschwerdeführers zu 2. als Stiftungsrat einer anderen Stiftung, allerdings in Bezug auf den Beschwerdegegner vorgebracht würden und diese Verhaltensweisen als unvereinbar mit der Stellung des Beschwerdeführers zu 2. als einziger Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. qualifiziert würden. Darüber hinaus werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin zu 1., deren einziger Stiftungsrat der Beschwerdeführer zu 2. sei, eine Art "Schiedsrichterfunktion" im Fall von Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Bruder (interessierte Partei), sohin den beiden Begünstigten der Beschwerdeführerin zu 1., zukomme. Insofern würden im Antrag Behauptungen aufgestellt, denen es in abstracto an Relevanz auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu 1. eigne.
5.9. Völlig unabhängig davon, ob sich diese Behauptungen als zutreffend erweisen sollten oder nicht, müsse daher angesichts des Vorbringens des Beschwerdegegners, es sei der vom Beschwerdeführer zu 2. geleiteten Stiftung, der Beschwerdeführerin zu 1., ein unabhängiges und objektives Verhalten nicht mehr möglich, und weiters, dass diverse Verfahren zwischen dem Beschwerdegegner einerseits und dem Beschwerdeführer zu 2. andererseits behängen, davon ausgegangen werden, dass im Interesse der Stiftung (Beschwerdeführerin zu 1.) ein Kollisionskurator für das gegenständliche Abberufungsverfahren zu bestellen sei.
5.10. In diesem Zusammenhang könne keine Rede von einer "Automatik" der Bestellung eines Kollisionskurators sein. Vielmehr sei zu prüfen, ob das Behauptungssubstrat des Beschwerdegegners derart gestaltet sei, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, von der abzugehen ein Anlass nicht bestehe, ein Kollisionskurator für die Stiftung zu bestellen sei. In diesem Zusammenhang spiele es, wie die oben angeführte Rechtsprechung (LES 2005, 174 und LES 2010, 7) zeige, keine Rolle, ob sich massgebliche Sachverhalte, die zu Interessenkollisionen in der Stiftung führen könnten, im Einzelnen (auch) ausserhalb dieser Stiftung zugetragen hätten, wenn sie nur in abstracto geeignet seien, die Interessen der Stiftung zu beeinträchtigen. Das bereits oben erwähnte strukturelle Kontrolldefizit der Stiftung und die Verselbständigung des Vermögens müssten zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Massnahmen im Interesse der Stiftung (Kollisionskurator) führen, wenn ein hinlänglich substantiierter Antrag vorliege, was im gegenständlichen Fall zu bejahen sei.
5.11. Es sei daher der Beschluss des Erstgerichtes vom 16. Dezember 2010, ON 47, in seinen Spruchpunkten 1 und 3 wieder herzustellen gewesen. An die Stelle der zu Spruchpunkt 2 getroffenen Kostenentscheidung des Erstgerichtes trete die Kostenentscheidung dieses Beschlusses. Spruchpunkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses, der einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung entzogen habe, habe infolge prozessualer Überholung zu entfallen.
6. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011 (ON 103) Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung, der persönlichen Freiheit, des Verbotes des überspitzten Formalismus, des Gleichheitsgrundsatzes und des Willkürverbotes. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass sie durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sind, daher den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen. Zudem werden ein Kostenersatzantrag und ein Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt.
Ihre Beschwerde begründen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Ausgangslage:
Die Beschwerdeführer hätten im Kuratorbestellungsverfahren 06 NP.2010.50 die Rechtslage anhand der Rechtsprechung ausführlich dargelegt. Seit der Revisionsrekursbeantwortung vom 26. Mai 2011 sei zudem noch der Beschluss Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49 (insb. E 6.3ff), publiziert unter www.gerichtsentscheidungen.li und PSR [2011] 03 S 131 (verkürzt publiziert auch in LJZ 2011, 122), ergangen und zu beachten. Mit folgenden Normen bzw. Tatbestandmerkmalen hätten sich die Gerichte im Kuratorenbestellungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu befassen.
Die erste Voraussetzung für die Bestellung eines Kurators und somit kursorisch schon im Kuratorenbestellungsverfahren zu prüfen - zumindest als Schlüssigkeitsprüfung - sei, ob das dem Stiftungsrat vorgeworfene Verhalten überhaupt Gegenstand der Stiftungsaufsicht sein könne, also ob die Stiftungsaufsichtsbehörde überhaupt sachlich zuständig sei. Ein Kollisionskurator sei nur bei Vorliegen eines objektiven Konflikttatbestandes, bei dem die Interessen eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm Vertretenen zuwiderlaufen könnten und deshalb eine Interessenkollision zu befürchten sei, zu bestellen. Aufgrund des Urteils des Staatsgerichthofes StGH 2010/47 müsse die Bestellung eines Kollisionskurators im öffentlichen Interesse liegen und zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforderlich sein. Die öffentlichen Interessen müssten gegen die privaten Interessen der Stiftung abgewogen werden und müssten diese überwiegen. In Anbetracht der Tatsache, dass bei der Kuratorenbestellung über das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses entschieden werden müsse, fordere das Gesetz gemäss Rechtsprechung und Lehre zwingend und von amtswegen die Vornahme der Abwägung der in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen.
Für den gesetzlichen Verlust des Vertretungsrechts wegen Interessenkollision verlange das Gesetz daher das Vorliegen eines materiellen und formellen Interessenkonflikts beim konkreten Geschäft (Langenegger in Honsell/Vogt/Geiser, BK 2006, ZGB Art. 392, Rz. 26f; Stabentheimer in Rummel ABGB 2000, §§ 271, 272, Rz. 2f). Da der abzuberufende Stiftungsrat und die betroffene Stiftung jedoch formell eine einheitliche Streitpartei (Oberster Gerichtshof in LES 2008, 316) bildeten und unter Mitgliedern einer einheitlichen Streitpartei ein formeller Interessenkonflikt gar nicht denkbar sei, da diese prozessual als ein und dieselbe Streitpartei gälten, bedürfe es keines Kurators, um nicht vorhandene formelle Interessenkonflikte zu lösen.
Die Beschwerdeführer hätten anhand der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen dargelegt, dass das Vorbringen des Antragstellers auch nicht annähernd substantiiert sei.
Das vom Antragsteller Vorgebrachte liege weit ausserhalb des Umfanges der Stiftungsaufsicht und somit weit ausserhalb der Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde im unantastbaren Bereich der Autonomie der K Stiftung. Der Antrag auf Abberufung des Stiftungsrats der K Stiftung sei daher, wie das Obergericht zu Recht erkannt habe, in einem Masse unbegründet, dass er als mutwillig zu bezeichnen sei. Im Kuratorenbestellungsverfahren seien keine Vorwürfe schwerwiegender Natur mit erheblicher Gravität (siehe hierzu LES 2010, 218 [vor allem Seiten 219/220]; 2010, 311 [vor allem Seiten 315/316]), welche überhaupt noch in den Bereich der Stiftungsaufsicht fielen, behauptet und in der Folge gerichtlich festgestellt worden, weshalb das Zweitgericht zu Recht beschlossen habe, dass im gegenständlichen Verfahren kein Kollisionskurator zu bestellen sei. Konkrete Beschlüsse des Stiftungsrats könnten nicht Gegenstand der Stiftungsaufsicht sein. Dies besonders dann nicht, wenn davon strittige Rechtsansprüche Dritter berührt seien.
Anstatt sich mit seiner bisherigen Rechtsprechung rechtlich korrekt zu befassen, verweise der Oberste Gerichtshof unzulässig und rechtlich unrichtig verkürzt und aus dem Zusammenhang gerissen nur auf einige seiner bisherigen Entscheide. Unklar sei, weshalb der Oberste Gerichtshof seine neueste Entscheidung, nämlich den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49 (insbesondere E 6.3ff), publiziert unter www.gerichtsentscheidungen.li und PSR [2011] 03, 131 (verkürzt publiziert auch in LJZ 2011, 122), die für den vorliegenden Fall viel Relevantes enthalte, mit Stillschweigen übergehe. Hierauf sei noch zurückzukommen, sei doch in dieser Entscheidung ausdrücklich über den Inhalt der von den Gerichten vorzunehmenden Prüfung abgesprochen worden. Unter Verweis auf seine Rechtsprechung halte der Oberste Gerichtshof fest, dass es im Kuratorenbestellungsverfahren nicht darum gehe, die vom Antragsteller behaupteten Abberufungsgründe zu prüfen, sondern es gehe einzig und allein darum, ob seitens des Antragstellers im Kuratorenbestellungsverfahren die entsprechenden Behauptungen hinlänglich substantiiert erhoben würden. Hinlänglich substantiiert sei das Vorbringen dann, wenn - dessen Wahrheit unterstellt - von einem möglichen Abberufungsgrund auszugehen sei.
Im Klartext habe der Oberste Gerichtshof hier festgehalten, dass die Gerichte im Kuratorenbestellungsverfahren zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen hätten. Eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen heisse juristisch, das vom Antragsteller Vorgebrachte und angemessen Bescheinigte für wahr zu halten, also wie festgestellte Tatsachen zu behandeln, und die für wahr zu haltenden Tatsachen unter die Norm zu subsumieren.
Die vom Obersten Gerichtshof als Abberufungsgründe bezeichneten Behauptungen liessen sich an Unbestimmtheit und Unsubstantiiertheit nicht überbieten und liessen sich auf keine Bescheinigungen stützen.
Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes stellten keine Schlüssigkeitsprüfung und keine Subsumtion dar, sondern beinhalteten nicht mehr und nicht weniger als Folgendes: Dem Stiftungsrat sei ein unabhängiges und objektives Verhalten nicht mehr möglich. Zwischen dem Antragsteller und dem Stiftungsrat behingen diverse Verfahren. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Interesse der Stiftung ein Kollisionskurator für das Abberufungsverfahren zu bestellen sei. Der Subsumtionsvorgang fehle hier gänzlich. Anstatt einen angemessen bescheinigten und für wahr zu haltenden Sachverhalt unter die Normen der Kuratorenbestellung zu subsumieren, begnüge sich der Oberste Gerichtshof mit der Feststellung der Rechtsfolge, nämlich dass ein Kurator zu bestellen sei. Eine Begründung fehle gänzlich.
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stehe aber auch und vor allem in krassem Widerspruch zu seiner jüngsten Rechtsprechung, Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49 (insb. E 6.3ff), publiziert unter www.gerichtsentscheidungen.li und PSR [2011] 03, 131 (verkürzt publiziert auch in LJZ 2011, 122). In jener Entscheidung führe der Oberste Gerichtshof aus: "Ein Stiftungsbeteiligter muss also seinen gegen die Stiftungsräte gerichteten Abberufungsantrag substanziiert vortragen. Dies bedeutet, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale für eine Abberufung ausfüllen sollen, ebenso wie die Beweismittel, die für die E über den Antrag bedeutsam sind, konkret, verständlich und nachvollziehbar dargestellt werden müssen. Nur ein solchermassen inhaltlich bestimmter Abberufungsantrag ermöglicht dem Gericht eine sachgerechte Prüfung auch einer möglichen Interessenkollision der Stiftungsräte im AbberufungsVerf." Im Beschluss vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49 habe der Oberste Gerichtshof unzweideutig abgesprochen, dass der Antragsteller für die Beurteilung der Kuratorenbestellung alle Tatbestandsmerkmale einer Abberufung des Stiftungsrats substantiiert darzulegen habe. Zur Substantiiertheit gehörten gemäss dieser Entscheidung unzweideutig und vor allem die konkret, verständlich und nachvollziehbar dargelegten Beweismittel.
Die Normen betreffend die Kuratorenbestellung und ihre Tatbestandmerkmale, mit denen sich der Oberste Gerichtshof gemäss seiner eigenen, in seiner angefochtenen Entscheidung allerdings vorsorglich verschwiegenen Rechtsprechung zu befassen gehabt hätte, habe der Oberste Gerichtshof in dieser nicht erwähnten Entscheidung vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49 zusammengefasst. Die nach Ansicht der Beschwerdeführer anzuwendenden Normen seien oben dargelegt worden.
Der Oberste Gerichtshof befasse sich in der angefochtenen Entscheidung mit keiner der von ihm in der Entscheidung vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49 selbst aufgestellten Voraussetzungen der Kuratorenbestellung. Eine kursorische Prüfung (Schlüssigkeitsprüfung) sei vom Obersten Gerichtshof nicht nur nicht vorgenommen worden, sondern habe ohne die genannten Grundlagen gar nicht vorgenommen werden können.
Die Pflicht der Gerichte zur Vornahme einer Schlüssigkeitsprüfung sei mittlerweile aufgrund des angefochtenen Beschlusses und der vom Obersten Gerichtshof nicht erwähnten eigenen Entscheidung vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49 gefestigte Rechtsprechung geworden.
Im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators habe somit eine kursorische Prüfung (zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung) der Substantiiertheit des Abberufungsantrages zu erfolgen. Es sei somit schon in diesem Verfahren zumindest kursorisch die sachliche Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht zur Missbrauchsaufsicht zu prüfen, also ob das dem Stiftungsrat konkret vorgeworfene Verhalten (Vorwürfe schwerwiegender Natur mit gewisser Gravität) einen sein Ermessen in rechtsmissbräuchlicher Art überschreitenden Verstoss gegen Gesetz, Stiftungsdokumente und die guten Sitten enthalte. Konkrete Beschlüsse des Stiftungsrats könnten nicht Gegenstand der Stiftungsaufsicht sein. Dies besonders dann nicht, wenn davon strittige Rechtsansprüche Dritter berührt seien.
Bewege sich der Abberufungsantrag ausserhalb des Rahmens der Stiftungsaufsicht, sei schon aus diesem Grunde kein Kurator zu bestellen. Zudem habe auch eine kursorische Prüfung in Form einer Schlüssigkeitsprüfung stattzufinden, wobei gemäss Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu klären sei, ob dem Abberufungsantrag von vornherein das nötige Substrat fehle und/oder ob dieser überhaupt hinreichend substantiiert sei. Ein Kollisionskurator sei nur bei Vorliegen eines objektiven Konflikttatbestandes, bei dem die Interessen eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm Vertretenen zuwiderlaufen könnten und deshalb eine Interessenkollision zu befürchten sei, zu bestellen (Weitzenböck in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, § 272 ABGB, Rz. 4). Dies impliziere, dass der objektive Konflikttatbestand zu behaupten, zu beweisen und die entsprechenden Tatsachen vom Gericht festzustellen seien. Ohne dieses Erfordernis der konkreten Gefahrenquelle könne jeder Abberufungsantrag und jeder Antrag auf Bestellung eines Kurators damit begründet werden, dass theoretisch die abstrakte Möglichkeit bestehe, dass sich ein Organ pflichtwidrig verhalten könnte. Mit diesem Argument könnte gegen jedes Organ aller liechtensteinischen Verbandspersonen hier und heute ein erfolgreicher Abberufungs- und Kuratorenbestellungsantrag eingebracht werden, und zwar ohne die konkrete Gefahrenquelle zu behaupten und zu beweisen.
Auch aus dem jüngsten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, bestätigt im Beschluss vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49, sei ersichtlich, dass immer von einem konkreten Anlassfall die Rede sei, "wegen behaupteter Pflichtwidrigkeit", "Stiftungsräte, gegen die sich die Vorwürfe richten", "im Falle eines auf behauptete gravierende Pflichtwidrigkeit gestützten", etc. Wörtlich habe der Oberste Gerichtshof in Ziff. 7.1 des Beschlusses vom 5. November 2010 festgehalten: "Der Senat hält an seiner ... Rechtsprechung im Grundsätzlichen fest, wonach einerseits eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag vom Begünstigten wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtsstellung tangiert und damit als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen ist. Zum anderen kann die Stiftung in einem solchen Abberufungsverfahren nicht durch ihre bisherigen Stiftungsräte vertreten werden, gegen die sich die Vorwürfe richten. Die Stiftungsräte befinden sich in einem solchen Fall in einer offenkundigen Interessenkollision und ist es Aufgabe des für die Stiftung zu bestellenden Kurators, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigenständig und losgelöst vom Rechtsstandpunkt der befangenen Stiftungsräte zu prüfen (LES 2008, 360; LES 2005, 41; LES 2009, 174; Delle Karth in LJZ 2008, 51 f [55])." (LES 2011, 36).
Gemäss Langenegger in Basler Kommentar, ZGB I, 3. Auflage, Art. 392 N 5, sei Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft das Unvermögen der betroffenen Person, in einer oder mehreren Angelegenheiten selber in zweckmässiger Weise zu handeln, d. h. in einer Art und Weise, die geeignet sei, die eigenen Interessen gehörig wahrzunehmen. Auch gemäss Basler Kommentar müsse der Anlassfall konkret sein.
In einem Beschluss vom 4. Juni 2009 (LES 2010, 22) habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass das Rechtsfürsorgeverfahren bei der Kuratorbestellung allein auf den Schutz der Interessen der Verbandsperson und deren Sicherung vor Nachteilen ausgerichtet sei, wenn der Interessenwiderstreit eine Gefährdung der Verbandsperson besorgen lasse. Die Interessenlage Dritter, und sei es auch die eines Begünstigten, sei kein Grund zur Kuratorbestellung.
Die angefochtene Entscheidung dürfe als gänzlich unbegründet bezeichnet werden, und stehe in krassem Widerspruch zur Gesetzeslage und zur eigenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, aber auch zu den Anforderungen, die aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes an eine Entscheidung über die Bestellung eines Kurators abzuleiten seien. Die Unbegründetheit der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wiege umso schwerer, als die Entscheidung des Obergerichtes gut begründet zur Ansicht gelangt sei, dass der Abberufungsantrag unsubstantiiert und unschlüssig sei und daher kein Kurator zu bestellen sei. Dabei habe das Obergericht in ON 71 insbesondere ausgeführt, dass keine Behauptung vorliege, dass der Beschwerdeführer zu 2. die Interessen der Stiftung nicht wahrnehme, nicht behauptet werde, dass (oder inwiefern) die Interessen der K Stiftung überhaupt gefährdet sein sollten und dass keine konkrete Interessenkollision behauptet werde.
Eine derartige Entscheidung ins Gegenteil zu verkehren, hätte einer besonders guten Begründung bedurft und der Oberste Gerichtshof hätte sich mit den Argumenten des Obergerichtes auseinandersetzen müssen. Die gänzlich fehlende Begründung des Obersten Gerichtshofes und das Nichteingehen auf die Entscheidung des Obergerichtes wögen umso schwerer.
Der Oberste Gerichtshof habe die von ihm selbst als erforderlich bezeichneten Voraussetzungen ignoriert. Weder habe der Oberste Gerichtshof die Tatbestandelemente der für die Abberufung massgebenden Normen aus Gesetz und Rechtsprechung aufgeführt, noch finde sich in der angefochtenen Entscheidung ein einziger Hinweis auf die Beweismittel, mit welchen konkret, verständlich und nachvollziehbar ein Verhalten des Beschwerdeführers zu 2. dargelegt worden wäre, noch habe der Oberste Gerichtshof irgend einen für wahr zuhaltenden Sachverhalt unter eine Norm subsumiert. Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten "Abberufungsgründe" seien vollständig unsubstantiiert, weder konkret noch verständlich noch nachvollziehbar dargestellt, jeder Hinweis auf Beweismittel fehle und nur die vom Obersten Gerichtshof angeführten "Abberufungsgründe" seien als Grundlage für eine Schlüssigkeitsprüfung unbrauchbar.
Der Oberste Gerichtshof lasse eine Subsumtion gänzlich vermissen und begnüge sich mit der Niederschrift der Rechtsfolge. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei auch aus diesem Grunde gänzlich unbegründet. Insbesondere habe sich der Oberste Gerichtshof weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators und damit im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung mit den Voraussetzungen der Abberufung eines Stiftungsrates befasst: Es fehlten ein durch Beweismittel konkret, verständlich und nachvollziehbar dargelegtes Verhalten des Beschwerdeführers zu 2. und der daraus resultierende, für wahr zu haltende Sachverhalt, und es fehle die Subsumtion desselben unter die Norm.
Eigentlich habe der Oberste Gerichtshof schlichtweg nichts geprüft und seine Entscheidung bewege sich im luftleeren Raum, gänzlich losgelöst von einem durch Beweismittel konkret, verständlich und nachvollziehbar dargelegten Verhalten des Beschwerdeführers zu 2., aus welchem ein für wahr zu haltender Sachverhalt hätte gewonnen werden können.
Namentlich habe der Oberste Gerichtshof auch nicht geprüft, ob das dem Stiftungsrat vorgeworfene Verhalten überhaupt Gegenstand der Stiftungsaufsicht sein könne, also ob die Stiftungsaufsichtsbehörde überhaupt sachlich zuständig sei. Aufgrund des gänzlichen Fehlens der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der K Stiftung an einer Kuratorenbestellung, mangle es der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch an einer wichtigen verfassungsrechtlichen Voraussetzung der Kuratorenbestellung. Ohne die Prüfung, ob das dem Stiftungsrat vorgeworfene Verhalten überhaupt in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Stiftungsaufsicht falle, ohne die Prüfung des Vorliegens eines objektiven Konflikttatbestandes, und die ohne Prüfung unbegründete Annahme einer Interessenkollision, widerspreche es dem verfassungsmässigen Erfordernis, dass die Bestellung eines Kollisionskurators zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen müsse.
6.2. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung wird sodann zusammengefasst vorgebracht:
Der Oberste Gerichtshof habe in mehrfacher Hinsicht gegen die durch Gesetz und Verfassung geschützte Begründungspflicht verstossen:
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes fehle es schon in formeller Hinsicht gänzlich an einer Begründung. Der Oberste Gerichtshofes missachte sowohl die von Gesetzes wegen an die Begründung gestellten Anforderungen als auch die Anforderungen, die sich aus seiner Rechtsprechung ergäben. Der Oberste Gerichtshof habe die ihm obliegenden Schritte einer rechtsstaatlichen Begründung nicht gemacht und sich im Wesentlichen mit der Niederschrift der Rechtsfolge begnügt. Anstatt sich mit den anwendbaren Normen zu befassen, habe er sich mit dem Hinweis auf einige verkürzte und aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten aus der Rechtsprechung begnügt. Mit den Beweisen, obwohl diese gemäss seiner eigenen Rechtsprechung konkret, verständlich und nachvollziehbar das Verhalten des Organs darstellen müssten, habe sich der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort befasst. Der Oberste Gerichtshof habe die in seiner jüngsten Rechtsprechung als erforderlich erachtete Schlüssigkeitsprüfung nicht vorgenommen und habe sie auch nicht vornehmen können, da er die Voraussetzungen hierfür gesetzwidrig nicht geschaffen habe.
Schon allein aus dem Verstoss des Obersten Gerichtshofes gegen die durch Gesetz und Rechtsprechung normierte Begründungspflicht, bzw. deren Missachtung, ergebe sich die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Der Oberste Gerichtshof habe sich im angefochtenen Beschluss praktisch mit keiner der im Kuratorenbestellungsverfahren zentralen Fragen befasst, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Alle diese Normen mit ihren Tatbestandmerkmalen bildeten zwingende Bestandteile der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch in der jüngsten, vom Obersten Gerichtshof allerdings in casu ignorierten Rechtsprechung.
Dazu komme, dass das Obergericht begründet eine andere Ansicht als der Oberste Gerichtshof vertreten und ausgesprochen habe, dass der Abberufungsantrag in casu unsubstantiiert und unschlüssig sei. Der Oberste Gerichtshof hätte sich mit den Argumenten des Obergerichts befassen und diese begründet entkräften müssen.
Der Oberste Gerichtshof habe sich auch inhaltlich nicht mit den Voraussetzungen der Bestellung eines Kurators befasst. Der Oberste Gerichtshof habe sich nicht mit der zwingend notwendig durchzuführenden Interessenabwägung befasst. Dies sei aus grundrechtlicher Perspektive unzulässig. Die Bestellung eines Kollisionskurators müsse im öffentlichen Interesse liegen und zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforderlich sein. Die Behauptung, dass die Interessenkollision offensichtlich sei, sei von den Beschwerdeführern ausdrücklich bestritten worden und werde nach wie vor bestritten.
In Anbetracht der Tatsache, dass bei der Kuratorenbestellung über das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses entschieden werden müsse, sei darauf hinzuweisen, dass die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen zwingend und von amtswegen abzuwägen seien. Die geforderte Vornahme der Interessenabwägung werde von der Lehre als zwingend vorzunehmen bezeichnet. "Ein bestimmtes, namhaft gemachtes, öffentliches Interesse an einer vorgesehenen Massnahme genügt zu deren Rechtfertigung noch nicht. Es ist vielmehr stets zu untersuchen, ob das konkrete öffentliche Interesse genügend ist, d. h. es muss die allfällig entgegenstehenden übrigen öffentlichen und privaten Interessen überwiegen." (vgl. Kley, LPS Band 23, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 221 bei FN 12 ff. mit weiteren Nachweisen; zudem z. B. StGH 2008/98).
Hintergrund der zwingend vorzunehmenden Interessenabwägung sei die Pflicht zur Vornahme der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffes in die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte einer Partei. In StGH 2007/118 habe sich der Staatsgerichtshof ausführlich mit der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen befasst und eine Gesetzesbestimmung aufgehoben, die eine Interessenabwägung verunmöglicht habe. Umso mehr sei dort jeder Eingriff verfassungswidrig und unzulässig, wo das Gesetz ein öffentliches Interesse fordere und eine Güterabwägung nicht stattfinde. Bei fehlender Güterabwägung habe das Gericht das Überwiegen der öffentlichen Interessen nicht geprüft und der Eingriff sei demzufolge unverhältnismässig und unzulässig. Zum Beispiel in StGH 2007/53 habe der Staatsgerichtshof eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem einzigen Grunde kassiert, weil der Verwaltungsgerichtshof eine unerlässliche Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen nicht vorgenommen habe.
Die Bestellung eines Kurators stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeit einer Verbandsperson dar, weshalb die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher seien (StGH 2005/67, 14; vgl. auch StGH 2006/28, 34 [beide unveröffentlicht]). Diesen Anforderungen komme der Oberste Gerichtshof infolge der gänzlich fehlenden Begründung nicht im Entferntesten nach.
Die Bestellung eines Kollisionskurators müsse im öffentlichen Interesse liegen und müsse zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforderlich sein. Der Oberste Gerichtshof habe keine dieser verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Kuratorenbestellung geprüft.
Schliesslich sei die Rechtsprechung zu den Kuratorenbestellungen im Fluss. In StGH 2010/47 sei das oberstgerichtliche Erfordernis, dass bereits im Kuratorbestellungsverfahren für die mit einem Abberufungsantrag konfrontierte Stiftung ein Kurator bestellt werden müsse, aufgehoben, und festgehalten worden, dass die Stiftung in jenem Verfahren durch ihre gewillkürten Organe vertreten werden dürfe. Dies habe eine Praxisänderung der Rechtsprechung dargestellt. In der Folge habe der Oberste Gerichtshof die Rechtsprechung weiter präzisiert, indem er zusammengefasst festgehalten habe, dass besonders gelagerte Fallkonstellationen wie beispielsweise Abberufungsanträge, die von vornherein des nötigen Substrats entbehrten und/oder nicht hinreichend substantiiert seien, hinsichtlich der Notwendigkeit eines Kurators besonders zu beurteilen seien (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010; LES 2011, 36, letztmals bestätigt im Beschluss zu 09 HG.2006.49 vom 10. Juni 2011 und im angefochtenen Beschluss). Auch dies habe eine entsprechende Praxisänderung dargestellt, sei doch dadurch der Automatismus der Kuratorenbestellungen in Abberufungsverfahren angepasst worden. Dieser Rechtsmeinung habe sich auch das Obergericht in diesem Verfahren angeschlossen (06 NP.2010.50, ON 71, E 16.4.2, S. 22). Der Oberste Gerichtshof komme im angefochtenen Beschluss - allerdings gänzlich unbegründet - zur Schlussfolgerung, dass der Abberufungsantrag "hinlänglich substantiiert sei". Weshalb dies der Fall sein solle, bleibe dem Leser des Beschlusses im Verborgenen.
Der Staatsgerichtshof rate bei einer Änderung der Praxis, die Entscheidung oder das Urteil differenziert zu begründen. Denn eine Praxisänderung stehe "immer auch in einem Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgrundsatz" und halte vor diesem nur stand, "wenn für die neue Praxis triftige Gründe angeführt werden können" und "die neue Praxis auch konsequent angewendet wird". An die Begründung einer Praxisänderung seien daher "relativ hohe Anforderungen zu stellen." (Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 370 unter Verweis auf StGH 1998/11, LES 1999, 209 [215]; StGH 2000/17, 22, StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28] und StGH 2003/63, 7 f.; StGH 2004/67, 15 und StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79]; StGH 2003/33 und StGH 2002/17). Der Oberste Gerichtshof, sollte er ein Praxisänderung in Bezug auf die Überprüfung der Substantiiertheit eines Abberufungsantrages eingeläutet haben, was er allerdings ausdrücklich nicht getan habe, da er keinen Anlass gesehen habe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, komme im angefochtenen Beschluss auch diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Begründungspflicht nicht nach.
Zusammengefasst lasse sich festhalten: Der angefochtene Beschluss sei auch mangels nicht erfolgter Güterabwägung und mangels Prüfung, ob die Bestellung des Kurators zur Durchsetzung des materiellen Rechts überhaupt geeignet und erforderlich sei, und daraus resultierender Grundrechtsverletzung zu kassieren.
Die fehlende Begründung im oberstgerichtlichen Beschluss im Bereich der zentralen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Kuratorenbestellung werde subsidiär auch als Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, da die Kriterien dafür im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt seien, weil der oberstgerichtliche Beschluss seine Rechtsansicht nicht begründet habe.
6.3. Zur Verletzung des Anspruches auf persönliche Freiheit wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführer verträten generell die Rechtsansicht, dass ein Kollisionskurator im Abberufungsverfahren ihre Rechte auf persönliche Freiheit unzulässig beschränke. Im stiftungsrechtlichen Abberufungsverfahren ständen sich ein Antragsteller und der Stiftungsrat sowie die Stiftung gegenüber. Damit der Beschluss im Abberufungsverfahren auch die Stiftung binde, sei diese am Verfahren auf Seite des Stiftungsrats zu beteiligen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Stiftung durch einen neutralen Dritten vertreten werden müsse, zumal ein neutrales Gericht objektiv über den Abberufungsantrag entscheide. Der Kollisionskurator verkompliziere das Abberufungsverfahren unnötig, da er eine undefinierbare Position einnehmen müsse. Prozessual stehe er stets auf der Seite der Antragsgegner, weshalb er den Abberufungsantrag nicht anerkennen könne. Materiell-rechtlich sei es denkbar, dass er die Argumentation und das Anliegen des Antragstellers teile, ohne hierüber aber verbindlich entscheiden zu können. Eine Entscheidung obliege nämlich stets den Gerichten. Diese aber wiederum seien hinreichend befähigt, nach Anhörung beider Seiten eine entsprechende Entscheidung zu fällen, ohne hierfür auf die unverbindliche Rechtsmeinung eines Kollisionskurators angewiesen zu sein. Es sei weder ein formelles noch materielles Argument erkennbar, welches die Bestellung eines Kollisionskurators zwingend erfordere.
Man müsse sich in diesem Zusammenhang vor Augen halten, dass die Bestellung eines Kurators für eine Stiftung (wie für jede andere juristische Person) keine unbedeutende Kleinigkeit sei. Denn grundsätzlich fänden Willensbildung und Handlungen einer juristischen Person ausschliesslich durch ihre Organe statt. Die Organe leiteten ihre diesbezügliche Legitimation in der Regel von den Mitgliedern (bzw. von den Aktionären, den Gesellschaftern oder den Eigentümern) der juristischen Person ab, von welchen sie gewählt worden seien, im Falle der Stiftung hingegen entweder direkt oder indirekt vom Stifterwillen. Durch eine Kuratorenbestellung werde die Willensbildung und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person im Generellen und einer Stiftung im Speziellen zumindest teilweise auf eine aussenstehende, nicht durch Wahl der Mitglieder bzw. den Stifterwillen legitimierte Person übertragen. Die juristische Person werde dadurch in ihrer Handlungsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit beschnitten. Bei natürlichen Personen spreche man im gleichen Zusammenhang von einer beschränkten Entmündigung, welche wiederum klaren gesetzlichen Voraussetzungen unterliege und nicht leichtfertig verfügt werden dürfe.
Verfassungsrechtlich problematisch sei vor allem, dass im Kuratorbestellungsverfahren die Schlüssigkeit und Substantiiertheit des Abberufungsantrages bei Lichte betrachtet offensichtlich gar nicht geprüft werde. Im gegenständlichen Verfahren habe der Oberste Gerichtshof unbegründet lediglich die Schlussfolgerung festgehalten, dass der Abberufungsantrag hinlänglich substantiiert sei. Dies habe die untragbare Konsequenz, dass leichthin - der Oberste Gerichtshof stütze sich ausschliesslich auf die durch nichts bescheinigte oder konkretisierte Behauptung des Antragstellers, es lägen Interessenkollisionen und eine Schiedsrichterfunktion vor - bewirkt werden könne, dass eine juristische Person in ihrer Handlungsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit beschnitten bzw. teilentmündigt werde. Nicht mit einem Wort erwähne der Oberste Gerichtshof irgendwelche vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel, geschweige denn die vom Obersten Gerichtshof selbst in 09 HG.2006.49 verlangte konkrete, verständliche und nachvollziehbare Darstellung der Voraussetzungen der Abberufung. Dies sei eine stossende und unverhältnismässige Konsequenz und öffne der Willkür Tür und Tor. Die Abberufung eines Organs aufgrund blosser Behauptungen sei rechtsstaatlich gänzlich untragbar und verfassungswidrig.
Es wäre auch absurd, behaupten zu wollen, dass die Bestellung eines Kollisionskurators nicht der Behinderung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin zu 1., sondern ihrer Verwirklichung diene. Das Gegenteil sei der Fall. Der Abberufungsantrag des Beschwerdegegners diene lediglich der Durchsetzung eigener subjektiver Interessen, nicht aber der Durchsetzung der Interessen der Stiftung. Besehe man sich den zur Geschäftszahl 05 HG.2010.615 eingebrachten Abberufungsantrag und den Abberufungsantrag 05 HG.2010.546, auf den der Oberste Gerichtshof auch verweise, bei Lichte, stelle man fest, dass der Beschwerdegegner nichts anderes bezwecke, als einen Stiftungsrat zu entfernen, der seinen Instruktionen nicht blindlings folge, sondern sich bemühe, die Interessen der Stiftung und aller Stiftungsbeteiligten zu berücksichtigen, um diesen durch einen willfährigen Stiftungsrat zu ersetzen. Auf dieser Basis fehle es sowohl zivilrechtlich als auch öffentlich-rechtlich an der Grundvoraussetzung für den Erlass einer einschneidenden Massnahme wie der Ernennung eines einstweiligen Verfahrenskurators. Das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes, einen Kurator ohne Prüfung der Interessenkollision und ohne Interessenabwägung zu bestellen, führe zu einem unverhältnismässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Recht auf persönliche Freiheit der Beschwerdeführer, vor allem der Beschwerdeführerin zu 1.
Aus all diesen Gründen verletze der ernannte Kollisionskurator im gegenständlichen Verfahren das Persönlichkeitsrecht der Stiftung.
Der unter diesem Punkt gerügte Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführer wird subsidiär auch als Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht.
6.4. Zum Verbot des überspitzten Formalismus wird u. a. vorgetragen:
Die Beschwerdeführer verträten die Ansicht, dass es in stiftungsrechtlichen Abberufungsverfahren per se keinen Kollisionskurator brauche, da die Pflegebefohlene dadurch in ihren Grund- und Verfassungsrechten ohne Not verletzt werde, und begründeten ihre Rechtsansicht wie folgt:
Im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (LES 2008, 360) habe der Beschwerdegegner als Antragsteller die Beschwerdeführerin zu 1. im Antrag zur Abberufung ihres Stiftungsrates diese selbst als Antragsgegnerin mit bezeichnet und die Bestellung eines Kollisionskurators für sie verlangt, um der Abweisung des Antrages ohne inhaltliche Prüfung zu entgehen. Es stelle sich die Frage, ob die Kollisionskuratorenrechtsprechung in stiftungsrechtlichen Abberufungsverfahren richtig sei, wenn die Stiftung in jedem von einem Begünstigten angestrengten Aufsichtsverfahren zwingend als Antragsgegner zu beteiligen sei.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei die Stiftung in einem nicht von ihr selbst, sondern von einem Begünstigten angestrengten Aufsichtsverfahren Antragsgegner. Der Antragsgegner habe freilich prozessual ein Interesse ausschliesslich an der Zurück- oder Abweisung des Antrags. Wenn ein Antrag ab- oder zurückgewiesen werde, sei die Stiftung auch nicht beschwert und könne dagegen nicht rekurrieren. Dieses einseitige Prozessinteresse teile die Stiftung mit dem von der Abberufung bedrohten Stiftungsrat. Die Stiftung und der abzuberufende Stiftungsrat mögen zwar allenfalls materiell in einem Interessenwiderspruch stehen (was in casu von den Beschwerdeführern bestritten und vom Obersten Gerichtshof nicht begründet worden sei), formell seien Stiftungsrat und Stiftung jedoch eine einheitliche Streitpartei (OGH in LES 2008, 316), und unter Mitgliedern einer einheitlichen Streitpartei sei ein formeller Interessenkonflikt gar nicht denkbar, da diese prozessual als ein und dieselbe Streitpartei gälten. Dementsprechend könnten die Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei auch keine unterschiedlichen Prozesshandlungen vornehmen. Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei bedürften keines Kurators, um nicht vorhandene formelle Interessenkonflikte zu lösen. Mangels formellem Interessenkonflikt könne aber auch bei Vorliegen eines materiellen Interessenkonflikts kein Amtsverlust oder der gesetzliche Entfall des Vertretungsrechts eintreten. Schon im Interesse der Rechtssicherheit müsse ein von Gesetzes wegen eintretender Entfall des Vertretungsrechts - im Gegensatz zum richterlichen Entzug - an streng formelle Kriterien gebunden sein. Für den gesetzlichen Verlust des Vertretungsrechts wegen Interessenkollision verlange das Gesetz daher das Vorliegen eines materiellen und formellen Interessenkonflikts beim konkreten Geschäft (Langenegger in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I3 2006, Art. 392, Rz. 26 f; Stabentheimer in Rummel ABGB 2000, §§ 271, 272, Rz. 2 f). Die Stiftung brauche auch darum im Abberufungsverfahren nicht durch einen Kurator vertreten zu sein, weil es keine neutrale, dritte Partei in einem solchen Zweiparteienverfahren brauche und weil kein Grund ersichtlich sei, warum die Stiftung vor ihren satzungsmässigen Organen geschützt werden müsste. Die Stiftung sei zwar richtigerweise in das Abberufungsverfahren miteinzubeziehen, da das Bedürfnis bestehe, die Rechtskraft aufsichtsrechtlicher Massnahmen auf die Stiftung zu erstrecken. Zu diesem Zweck sei es auch richtig, die Stiftung und den Stiftungsrat als einheitliche Partei zu betrachten. Im Abberufungsverfahren selbst aber genügten zwei Parteien und ein Gericht, um die gegensätzlichen Standpunkte zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum in diesem Verfahren - ausser dem Gericht - noch eine dritte neutrale Partei mitwirken solle und was deren Rolle sein solle. Eine solche Mitwirkung sei zur Durchsetzung des materiellen Rechts weder geeignet noch erforderlich.
Die Beschwerdeführer verträten die Ansicht, dass die Kuratorbestellung in stiftungsrechtlichen Aufsichtsverfahren niemandem nütze. Zum einen werde das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer unnötig beschnitten, indem die gewillkürten Organe in ihrem Vertretungsrecht ohne Not beschnitten würden. Zum anderen werde auch das Recht auf persönliche Freiheit, effektiven Rechtsschutz und der Anspruch auf ein rasches Verfahren (Art. 6 EMRK) des Beschwerdegegners verletzt, indem dieser dazu genötigt werde, die Bestellung eines Kollisionskurators zu beantragen, obwohl sein Antrag auch in einem Verfahren, in welchem sich einfach der Antragsteller sowie der Stiftungsrat und die Stiftung gegenüberständen und ein neutrales Gericht schliesslich darüber entscheide, ob dem Abberufungsantrag Berechtigung zukomme, behandelt werden könnte. Die Meinung eines Kollisionskurators komme über eine das Gericht nicht (d. h. niemanden) bindende Rechtsauffassung, somit also eine unverbindliche Privatmeinung, sowieso nie hinaus (siehe hierzu auch 5 HG.2010.546, ON 29, Seite 12). Das Kuratorbestellungsverfahren ende regelmässig in einem Teufelskreis, da sich die Verbandsperson völlig zu Recht gegen die Beschneidung ihrer Persönlichkeit wehre, wodurch wiederum der Abberufungsantragsteller in seinem Anspruch auf eine effektive und schnelle Erledigung seines Rechtsschutzanliegens beschnitten werde.
Die angebliche Notwendigkeit der Bestellung eines Kurators sei auch unter dem Verbot des überspitzten Formalismus sehr kritisch zu hinterfragen.
Indem jedem stiftungsrechtlichen Abberufungswerber nun aufgenötigt werde, die Bestellung eines Kollisionskurators zu beantragen, liege ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus vor, welcher sowohl den Abberufungswerber als auch den Abberufungsgegner in ein kostspieliges, völlig überflüssiges Kuratorbestellungsverfahren dränge. In einem Abberufungsverfahren könnten sich die beiden nämlich auch ohne Kurator in einem fairen Aufeinandertreffen gegenüberstehen. Für prompten Rechtsschutz ständen dem Abberufungswerber Provisorialmassnahmen zur Verfügung. Sowohl die Durchsetzung eines gerechtfertigten Abberufungsantrags als auch die Abwehr eines ungerechtfertigten Abberufungsantrags würden durch das Kuratorbestellungsverfahren erschwert. Auch im Lichte des Grundrechts des Verbots des überspitzten Formalismus müsse die Kollisionskuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichtes als unrichtig und unzulässig qualifiziert werden. Im Lichte verfassungs- und grundrechtlicher Erwägungen sei das Kuratorenerfordernis entbehrlich, zumal es wie dargelegt verfassungsmässig gewährleistete und durch die EMRK garantierte Rechte verletze.
6.5. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wird zusammengefasst vorgebracht:
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz habe auch eine verfahrensrechtliche Komponente. Bei einer klaren Rechtslage und bei einer unzweideutigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Rechtssuchende nicht zwei vergleichbare Fälle nachweisen. Eine klare und unzweideutige Rechtsprechung sei gleichförmig anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof missachte in der angefochtenen Entscheidung sowohl die von Gesetzes wegen an die Begründung gestellten Anforderungen als auch und insbesondere die Anforderungen, die sich aus seiner klaren und unzweideutigen Rechtsprechung ergäben. Im Beschluss vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49 habe der Oberste Gerichtshof unzweideutig abgesprochen, dass der Antragsteller für die Beurteilung der Kuratorenbestellung alle Tatbestandsmerkmale einer Abberufung des Stiftungsrats substantiiert darzulegen habe. Zur Substantiiertheit gehörten gemäss dieser Entscheidung unzweideutig und vor allem die konkret, verständlich und nachvollziehbar dargelegten Beweismittel. Hiermit habe der Oberste Gerichtshof klar und deutlich den Inhalt der Schlüssigkeitsprüfung festgelegt (letztmals in 09 HG.2006.49 vom 10. Juni 2011 und im hier angefochtenen Beschluss). Es sei bereits zusammenfassend dargelegt worden, dass der Oberste Gerichtshof nicht nur die ihm obliegenden Schritte einer rechtsstaatlichen Begründung nicht gemacht habe, sondern die in seiner Rechtsprechung als erforderlich erachtete Schlüssigkeitsprüfung nicht vorgenommen habe und sie auch nicht vornehmen habe können, da er die Voraussetzungen hierfür gesetzwidrig nicht geschaffen habe. Dies begründe die Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes der Beschwerdeführer.
6.6. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot wird schliesslich ausgeführt:
Der angefochtene Beschluss verstosse darüber hinaus jedenfalls gegen das ungeschriebene Willkürverbot, da der oberstgerichtliche Beschluss nicht nachvollziehbar darlege, weshalb nun ein Kollisionskurator für das Abberufungsverfahren bestellt werden müsse, d. h. warum der Antrag hinlänglich substantiiert sein solle und so ohne Not die Stiftung in ihren Persönlichkeitsrechten verletze. Da die Gerichte die berechtigten Interessen der Stiftung hinreichend wahrnehmen könnten, sei die Notwendigkeit für einen Kollisionskurator schlicht nicht nachzuvollziehen. Der angefochtene oberstgerichtliche Beschluss stelle aus den dargelegten Gründen, auf welche verwiesen werde, eine unvertretbare bzw. stossende Entscheidung dar.
7. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte darin, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge geben. Dazu wird begründend im Wesentlichen Folgendes vorgebracht.
8.1. Zum Sachverhalt:
Bezeichnend sei, dass die Beschwerdeführer für sich in Anspruch nähmen, dass nur sie, nicht etwa aber auch der Oberste Gerichtshof, die von diesem stammende Rechtsprechung korrekt wiedergeben könnten. Bezeichnend sei auch, dass sich die Beschwerdeführer wiederholt auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49 stützten und diesen als "neueste Entscheidung" bzw. "jüngste Rechtsprechung" bezeichneten, dabei allerdings vergässen, dass der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung mit dem von den Beschwerdeführern bekämpften und unstreitig neueren Beschluss vom 4. November 2011 zu 06 NP.2010.50-103 in dem Sinne weiterentwickelt habe, dass er in diesem Beschluss wiedergegebene oberstgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich bestätige und diese dann auch auf den gegenständlichen Sachverhalt anwende.
8.2. Zu den angeblichen Vorgaben des Staatsgerichtshofes für das Kuratorbestellungsverfahren:
Die Beschwerdeführer klammerten sich krampfhaft an das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 5. August 2010 zu StGH 2010/47. Nach Auffassung des Beschwerdegegners würden die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in dieser Entscheidung von den Beschwerdeführern allerdings missinterpretiert.
Diese Ausführungen des Staatsgerichtshofes beträfen ausschliesslich die Frage, ob es verfassungskonform sei, wenn die Stiftung bereits im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators nicht mehr durch ihre satzungsmässigen Organe, sondern durch einen Verfahrenskurator ("Vorkurator") vertreten sei. Nicht geprüft worden sei vom Staatsgerichtshof, ob es mit der Landesverfassung vereinbar sei, wenn die Rechtsprechung (in korrekter Anwendung von § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB) verlange, dass für die an einem Abberufungsverfahren zu beteiligende Stiftung ein Kollisionskurator zu bestellen sei. Hierfür habe der Staatsgerichtshof in jenem Verfahren "keine Notwendigkeit" gesehen (Urteil des StGH vom 9. August 2010 zu StGH 2010/47, E. 3.7). Damit komme der erwähnten Entscheidung des Staatsgerichtshofes die Bedeutung, welche ihr die Beschwerdeführer zumessen wollten, schlicht und ergreifend nicht zu.
Dass in Fällen von Interessenkollisionen ein Kollisionskurator zu bestellen sei, sehe § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB ausdrücklich und unstreitig vor (und zwar seit seiner Inkraftsetzung am 19. Dezember 1988 durch LGBl. 1988 Nr. 49). Daran habe sich durch die Einführung des Sachwalterschaftsrechtes (LGBl. 2010 Nr. 22) nur insofern etwas geändert, als dass es nunmehr anstatt "unter Beistandschaft (Beiratschaft stehenden Person)" neu "sonst nicht voll handlungsfähigen Person" heisse. An der Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators in Fällen einer Interessenskollision, habe sich nichts geändert.
Ob also ein Kollisionskurator notwendig sei, hänge davon ab, ob zwischen den Interessen des Stiftungsrates und der Stiftung widerstreitende Interessen beständen oder sich die Gefahr einer solchen Interessenkollision ergeben könne; sei dies durch das gegen den Stiftungsrat persönlich geführte Abberufungsverfahren oder aus einem sonstigen Grund. Dies sei geltendes, von der Legislative (und nicht etwa von der Judikative) geschaffenes Recht (§ 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB).
Im Übrigen sei es auch nicht so, dass der Staatsgerichtshof in der genannten Entscheidung spezifische Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators gemäss § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB aufgestellt habe. Vielmehr habe der Staatsgerichtshof geprüft, ob ein Eingriff in ein Grundrecht vorliege und dieser Eingriff im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Dies sei allerdings Inhalt jeder Grundrechtseingriffsprüfung und habe nichts damit zu tun, dass damit weitere gesetzliche Voraussetzungen für das Treffen einer behördlichen Massnahme aufgestellt worden wären.
8.3. Zur angeblichen materiellen Rechtslage betreffend Kuratorenbestellung / Stiftungsaufsicht:
Die oberstgerichtliche Rechtsprechung werde von den Beschwerdeführern (miss-)interpretiert. Dass zeige sich bereits an den von der Beschwerdeführern genannten angeblichen ersten Voraussetzung, wonach eine kursorische Vorprüfung der Abberufungsgründe bereits im Kuratorbestellungsverfahren vorzunehmen sei. Damit werde der oberstgerichtliche Rechtsstandpunkt negiert, dass "im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators die vom Antragsteller behaupteten Abberufungsgründe nicht geprüft werden und auch nicht geprüft werden [müssen]" (bekämpfter Beschluss).
Weiters enthalte der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010 zu 10 HG.2009.287-29 (LES 2011, 35) das von den Beschwerdeführern behauptete obiter dictum nicht bzw. könne dieses gar nicht enthalten. Schliesslich habe es sich bei jenem Verfahren um ein stiftungsaufsichtsgerichtliches HG-Verfahren gehandelt, in dem der Erlass einstweiliger Massnahmen, insbesondere der Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, beantragt worden sei. Es habe sich also nicht um ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators gehandelt. Dementsprechend seien die von den Beschwerdeführern aus dem Zusammenhang gerissen zitierten Aussagen des Obersten Gerichtshofes auch nicht dahingehend zu verstehen, dass bereits im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators eine Vorprüfung der Abberufungsgründe zu erfolgen habe.
Abgesehen davon habe der Oberste Gerichtshof in seinem, von den Beschwerdeführern zitierten Beschluss vom 5. November 2010 (LES 2011, 35) die bisherige Kuratorenrechtsprechung (LES 2008, 360; LES 2005, 41; LES 2009, 174; Delle-Karth in LJZ 2008, 51 ff. [55]) unter Hinweis auf entsprechende Literatur sowie mit ausführlicher Begründung nochmals bestätigt (LES 2011, 35 ff. [36]). Der Oberste Gerichtshof weise dabei darauf hin, dass seine diesbezügliche Rechtssprechung das Ziel verfolge, "Interessenkollisionen vorzubeugen und eine unbefangene und sachgerechte Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) sicherzustellen. Dabei könne es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Besorgnis der Befangenheit in concreto berechtigt sei, was im Voraus ohnehin nur schwer feststellbar sei. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund der gebotenen und typischen Betrachtung in derartigen Fällen regelmässig die Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) vorhanden ist" (LES 2011, 35 ff. [36]).
Es würden also keine Pflichtverletzungen (und schon gar keine begangenen Pflichtverletzungen) verlangt, sondern es reiche eine abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Stiftung [nicht die Gefahr einer Pflichtverletzung (!)] zur Begründung der Interessenskollision aus (LES 2011, 35 ff. [36]). Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof sodann klargestellt, dass bei Stiftungsräten, gegen die persönlich ein Abberufungsverfahren geführt werde, nicht nur die Gefahr einer Interessenkollision bestehe, sondern dass diese sich "in einer offenkundigen Interessenkollision [befinden]" (LES 2011, 35 ff. [36]).
In diesem Zusammenhang gelte es auch zu beachten, was eine Vorprüfung der Abberufungsgründe im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators bedeuten würde: Faktisch würde man das Abberufungsverfahren zweifach durchführen. Dies führe zu noch höheren Kosten und damit zu einer weiteren Erschwernis in der Rechtsdurchsetzung.
Es stelle sich auch die Frage, was eigentlich vorgeprüft werden müsste. Die Beschwerdeführer erwähnten in diesem Zusammenhang die sachliche Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht. Es verstehe sich von selbst, dass das Stiftungsaufsichtsgericht ihre (wohl richtig: seine) Zuständigkeit selbst zu prüfen habe und dies nicht in einem Vorverfahren durch das Pflegschaftsgericht erfolgen könne.
Schliesslich bringe diese Vorprüfung auch keiner der involvierten Parteien etwas. Das Ergebnis dieser Vorprüfung könne nämlich für das Stiftungsaufsichtsgericht nicht bindend sein, d. h. selbst dann, wenn das Pflegschaftsgericht aufgrund einer kursorischen Vorprüfung zur Auffassung gelange, dass die Abberufungsgründe nicht vorlägen und es daher keiner Bestellung eines Kollisionskurators bedürfe, sei es dem betroffenen Stiftungsbeteiligten selbstredend nicht verwehrt, ein Abberufungsverfahren einzuleiten bzw. dieses fortzusetzen. Zudem stelle sich die Frage, welchen Einfluss es auf die Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators habe, wenn das Stiftungsaufsichtsgericht entgegen der Auffassung des Pflegschaftsgerichts nach Durchführung des Beweisaufnahmeverfahrens zur Auffassung gelange, dass der Abberufungsantrag nicht nur schlüssig und substantiiert, sondern auch berechtigt sei. Müsse diesfalls dann erneut um Bestellung eines Kollisionskurators angesucht werden?
All diese Probleme machten deutlich, dass, um eine wirksame Stiftungsaufsicht nicht zu verhindern, eine Kuratorbestellung immer dann zu erfolgen habe, wenn ein Abberufungsantrag gegen einen Stiftungsrat gestellt werde; und zwar ohne Vorprüfung des Abberufungsantrages. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass bei blossen "Juxanträgen" bereits ein Kollisionskurator bestellt werde, sei schon deswegen nicht stichhaltig, weil aufgrund der nicht unerheblichen Kosten für die Kuratorbestellung, das Tätigwerden des Kurators und des Abberufungsverfahrens selbst sowie der damit verbundenen Kostenersatzpflicht gegenüber der Gegenpartei nicht ernsthaft anzunehmen sei, dass jemand bloss spasseshalber einen Abberufungsantrag stelle.
8.4. Zu den angeblichen "Mängeln" der angefochtenen Entscheidung:
Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner nicht zu erkennen vermöge, inwiefern den hier erwähnten, angeblichen Mängeln in einer Individualbeschwerde eine Bedeutung zukommen solle. Die Beschwerdeführer unternähmen hier nicht einmal den Versuch darzulegen, inwiefern diese angeblichen Mängel eine Verfassungswidrigkeit darstellen sollten. Bezeichnenderweise werde hier auch nur von "Mängel" und nicht von einer Grundrechtsverletzung (geschweige denn von einer konkreten Bezeichnung eines Grundrechts) gesprochen. Selbst wenn diese Mängel also vorlägen, befänden sie sich ausserhalb der Prüfungskognition des Staatsgerichtshofes.
8.5. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung:
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes kein Anspruch auf ausführliche Begründung bestehe (Urteil des Staatsgerichtshofes vom 22. Februar 2005 zu StGH 2004/69, veröffentlicht in EP 2004, 95, m. w. N.). Abgesehen davon habe der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet. Insbesondere habe der Oberste Gerichtshof seine eigene, über die Jahre hinweg entwickelte Rechtsprechung zunächst wiedergegeben und dann festgehalten, dass kein Anlass bestehe, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Oberste Gerichtshof lege dann ausführlich und überzeugend dar, weshalb hier von einer Interessenskollision auszugehen sei, die eine Bestellung eines Kollisionskurators notwendig mache.
Die Beschwerdeführer vermeinten nun, der Oberste Gerichtshof habe sich nicht mit den anwendbaren Normen befasst und die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung nicht geprüft. Dabei werde von den Beschwerdeführern geflissentlich übersehen, dass der unstreitig anwendbare § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB als einzige Voraussetzung für die Bestellung eines Kollisionskurators das Vorliegen einer Interessenskollision aufstelle. Weshalb diese Interessenskollision vorliege, führe der Oberste Gerichtshof ausführlich und überzeugend aus. Einer Schlüssigkeitsprüfung habe es nicht bedurft. Eine solche sei weder im Gesetz vorgesehen, noch werde sie von der Rechtsprechung verlangt.
Dass das Obergericht hier eine andere Auffassung vertreten habe, liege in der Natur der Sache und erhöhe keineswegs die Anforderungen an die Begründungspflicht. Vielmehr sei vom Obersten Gerichtshof überzeugend dargelegt worden, weshalb es hier offenkundigerweise einer Bestellung eines Kollisionskurators bedürfe.
Auch einer Interessensabwägung bedürfe es entgegen dem nicht nachvollziehbaren Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer nicht. Wenn nämlich eine gesetzliche Bestimmung (hier: § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB) bei Vorliegen eines Sachverhalts (hier: Interessenkollision zwischen Stiftungsrat und Stiftung) eine Rechtsfolge anordne (hier: Bestellung eines Kollisionskurators), dann müsse nicht zusätzlich noch eine Güterabwägung vorgenommen werden. Man führe sich etwa den Fall vor Augen, in dem eine volljährige Person festgestelltermassen im Sinne von § 269 Abs. 1 ABGB aufgrund einer psychischen Krankheit ihre eigenen Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils besorgen könne. Diesfalls bedürfe es keiner Interessenabwägung, ob ein Sachwalter zu bestellen sei. Wenn die erwähnte Unfähigkeit feststehe, dann sei ohne Wenn und Aber ein Sachwalter zu bestellen. Einer Güterabwägung bedürfe es nicht. Gleiches gelte für den Fall, in dem zwischen den Interessen des Sachwalters und den Interessen der unter Sachwalterschaft stehenden Person ein Widerstreit bestehe. Diesfalls sei ohne Wenn und Aber ein Kollisionskurator gemäss § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB zu bestellen. Gleiches gelte beim Interessenwiderstreit zwischen Stiftungsrat und Stiftung.
Auch die Argumentation, wonach die Bestellung eines Kurators ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeit einer Verbandsperson darstelle, weshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht umso höher seien, verfange nicht. Nochmals: § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB sehe beim Interessenwiderstreit die Bestellung eines Kollisionskurators ohne Wenn und Aber, insbesondere ohne weitere Interessenabwägung, zwingend vor. Wenn die Beschwerdeführer damit einen Grundrechtseingriff behaupteten, dann gebe es hierfür eine klare gesetzliche Grundlage (§ 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB) und offenkundigerweise auch ein überwiegendes öffentliches Interesse (Schutz der Verbandsperson vor Nachteilen, die dadurch entständen, dass der entsprechende Stiftungsrat bei Verfolgung seiner eigenen Interessen die Interessen der Stiftung verletze). Bezeichnenderweise werde dies von den Beschwerdeführern gar nicht bestritten, sondern lediglich behauptet, der Oberste Gerichtshof habe dies nicht geprüft. Hierzu sei der Oberste Gerichtshof auch gar nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr habe er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung (Interessenkollision) die notwendige Massnahme (Kuratorbestellung) anzuordnen bzw. hier durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses zu sorgen, dass dies geschehe.
Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach die Anforderungen an die Begründungspflicht bei Praxisänderungen gesteigert seien, schlage deswegen fehl, weil der Oberste Gerichtshof mit der bekämpften Entscheidung keine Praxisänderung vorgenommen habe. Vielmehr habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass er keinen Anlass sehe, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen (bekämpfter Beschluss).
8.6. Zur Verletzung des Anspruches auf persönliche Freiheit:
Nun sei es halt so, dass die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten und auch eingeschränkt werden. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass im konkreten Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass im Falle eines Interessenwiderstreits zwischen Stiftung und Stiftungsrat bzw. Mündel und Vormund oder unter Sachwalterschaft stehende Person und Sachwalter ein Kollisionskurator zu bestellen sei. Bezeichnenderweise werde dies von der Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Entsprechend könne von einem unzulässigen Eingriff in das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit oder in ein anderes Grundrecht keine Rede sein.
Es treffe auch nicht zu, dass es "weder ein formelles noch materielles Argument" für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Kollisionskurators gebe. Schliesslich liege es in der Natur der Sache, dass kein Stiftungsrat vom Stiftungsaufsichtsgericht abberufen werden wolle. Andernfalls würde er demissionieren, bevor es zu einem Abberufungsantrag komme. Ebenfalls naturgemäss verfolge jeder Stiftungsrat, der als Antragsgegner in einem Abberufungsverfahren abberufen werden solle, in erster Linie seine eigenen Interessen. Es liege - und dies unabhängig von der Frage der aus formellen Gründen bestehenden einheitlichen Streitpartei - auf der Hand, dass die Interessen des Stiftungsrates nicht zwingend gleichlaufend seien mit denjenigen der Stiftung.
Von den Beschwerdeführern werde nun nicht bestritten, dass auch die Stiftung am Abberufungsverfahren zu beteiligen sei. Da ein abzuberufender Stiftungsrat aber naturgemäss seine eigenen Interessen vor die Interessen der Stiftung stelle, und daher eben eine Interessenskollision bestehe, könne die Stiftung nicht durch diesen Stiftungsrat vertreten sein; es sei denn, man nehme in Kauf, dass die Stiftung nicht unabhängig und neutral vertreten werde. Auf eine unabhängige und neutrale Vertretung im Stiftungsaufsichtsverfahren habe die Stiftung aber klarerweise einen Anspruch (LES 2008, 360 ff. [362]).
Daran ändere auch nichts, dass über den Abberufungsantrag ein neutrales Gericht zu entscheiden habe. Im Gegensatz zum Gericht, könne der Kollisionskurator mit beiden Parteien unabhängige Gespräche führen und bei der betroffenen Stiftung Akteneinsicht nehmen. Dem Gericht selbst sei eine Akteneinsichtnahme verwehrt.
Auch der jeweilige Antragssteller im Abberufungsverfahren erhalte nicht immer (vollumfängliche) Akteneinsicht. Schliesslich könne ein Abberufungsantrag ja auch gerade deswegen, weil ein Stiftungsbeteiligter keine oder keine vollständige Akteneinsicht erhalte, eingereicht werden. Eine wirksame Stiftungsaufsicht zeichne sich dadurch aus, dass Verfehlungen nicht im Verborgenen blieben und bei Verfehlungen entsprechende Massnahmen (z. B. Abberufung des fehlbaren Stiftungsrates) gesetzt würden. Es mache daher sehr wohl Sinn, dass ein Kollisionskurator nach allfälligem Führen von Gesprächen mit den Beteiligten und nach vollumfänglicher Akteneinsicht die geltend gemachten Abberufungsanträge unabhängig und neutral prüfe. Selbstverständlich könne der Kollisionskurator auch zur Auffassung gelangen, dass die geltend gemachten Abberufungsgsründe zu Recht beständen und den Abberufungsantrag unterstützen, wie dies etwa in dem dem Verfahren zu StGH 2011/102 zugrunde liegenden Stiftungsaufsichtsverfahren zu 05 HG.2010.546 (vgl. dortige ON 37) geschehen sei. Auch wenn der Kollisionskurator nicht anstelle des Gerichtes eine Entscheidung treffen oder die Anträge für das Gericht verbindlich anerkennen könne, verschaffe er durch seine Stellungnahme, die er nach vollumfänglicher Akteneinsicht abgebe, dem Gericht eine sehr gute und objektive Basis für seine Entscheidung.
Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass der Eingriff in die Rechtspersönlichkeit der Stiftung durch Bestellung eines Kollisionskurators derart massiv sei, wie es die Beschwerdeführer versuchten, darzustellen. Schliesslich handele es sich beim bestellten Kollisionskurator durchwegs um einen in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwalt, der der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliege. Die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen an einen solchen Rechtsanwalt tangiere den Geheimnisschutz der betroffenen Stiftung, wenn überhaupt, nur geringfügig. Dagegen abgewogen werden müsse, dass durch die Bestellung eines Kollisionskurators sichergestellt sei, dass die betroffene Stiftung im Abberufungsverfahren unabhängig und sachgerecht vertreten werde und die Abberufungsgründe nach einer für das Stiftungsaufsichtsgericht nicht möglichen Akteneinsicht und damit aufgrund vollständiger Information durch den Kollisionskurator unabhängig und neutral geprüft würden. Nach Auffassung des Beschwerdegegners stehe es ausser Frage, dass letztere Interessen die allenfalls geringfügige Tangierung der Geheimhaltungsinteressen der Stiftung durch Bestellung eines Kollisionskurators in der Person eines Rechtsanwaltes deutlich überwögen.
Nicht richtig (und zwar auch nicht "bei Lichte betrachtet") sei, dass der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss die Schlüssigkeit und Substantiiertheit des Abberufungsantrages gar nicht geprüft habe. Vielmehr sei die Substantiiertheit ausdrücklich bejaht worden (bekämpfter Beschluss); und zwar mit ausführlicher Begründung.
Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer im Kuratorbestellungsverfahren nur unter Beweis zu stellen gehabt, dass er einen Abberufungsantrag gegen A gestellt habe. Bereits daraus ergebe sich nämlich eine, um mit den Worten des Obersten Gerichtshofes zu sprechen, "offenkundige Interessenkollision" (LES 2011, 35 ff. [36]). Der Darlegung der Abberufungsgründe im Einzelnen im Antrag auf Bestellung eines Kurators bedürfe es nicht. Schliesslich habe eine Vorprüfung dieser Abberufungsgründe, worauf bereits hingewiesen wurde, im Verfahren auf Kuratorbestellung zu unterbleiben.
8.7. Zur Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus:
Unter dem Beschwerdegrund der angeblichen Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus kritisierten die Beschwerdeführer erneut die Kollisionskuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Zunächst interessant sei dabei, dass sich die Beschwerdeführer nicht gegen den zwingenden Einbezug der von der Abberufung betroffenen Stiftung in das Abberufungsverfahren als Partei wehrten, sondern ausführten, dass die Stiftung "richtigerweise in das Abberufungsverfahren miteinzubeziehen" sei. Es sei also nicht darüber zu befinden, ob es richtig sei, dass die Stiftung als Partei am Verfahren zu beteiligen sei, sondern lediglich darüber, ob es mit der liechtensteinischen Landesverfassung konform gehe, wenn gestützt auf den anerkannten verfassungskonformen § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB verlangt werde, dass für diese Stiftung ein Kollisionskurator bestellt werde.
Die Beschwerdeführern behaupteten diesbezüglich, dass unter Mitgliedern einer einheitlichen Streitpartei (hier Stiftung und Stiftungsrat) ein formeller Interessenkonflikt (ein materieller Interessenkonflikt aber offensichtlich schon) gar nicht denkbar sei. Dabei würden die Beschwerdeführer eine spitzfindige Unterscheidung zwischen formeller und materieller Interessenkollision vornehmen. Diesbezüglich sei zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Interessenkonflikt der von den Beschwerdeführern angegebenen Literaturstelle aus dem Basler Kommentar nicht zu entnehmen und im Übrigen (Stabentheimer in Rummel, ABGB2, §§ 271, 272, Rz. 2 f.) veraltet sowie infolge mangelnder Normenidentität bzw. nicht gegebener Rezeptionsgrundlage hier nicht anwendbar sei.
Überdies interpretierten die Beschwerdeführer den Begriff der formellen Interessenkollision auch nicht richtig. Korrekterweise liege nämlich ein formeller Interessenkonflikt - wenn man diese Unterscheidung schon vornehme - dann vor, wenn der Vertreter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im dritten Namen zu handeln habe (Weitzenböck in Rummel, ABGB3 I, §§ 271, 272, Rz. 4). Genau ein solcher Fall liege im Falle eines Abberufungsverfahrens vor. Der Stiftungsrat habe sich im Abberufungsverfahren selbst zu vertreten und solle, wenn es nach den Beschwerdeführern ginge, auch die Stiftung vertreten. Dies sei ein geradezu klassischer Fall eines formellen Interessenkonflikts. Damit falle die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführer gänzlich in sich zusammen.
Zu beachten gelte es in diesem Zusammenhang auch, dass nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung bereits "eine abstrakte Gefährdung i. S. einer blossen Möglichkeit der Gefährdung der Interessen" [LES 2005, 174 ff. (179); ebenso: LES 2010, 7 ff. (9); LES 2009, 253 ff. (259)] ausreiche, um eine Interessenkollision zu begründen. Das Gleiche gelte aufgrund der insoweit analog heranzuziehenden schweizerischen Lehre und Rechtsprechung (BSK-ZGB I-Langenegger, 3. Auflage, Art. 392 N. 26; BGE 126 III 499 E. 3). Wenn gegen einen Stiftungsrat persönlich ein Abberufungsverfahren geführt werde, dann bestehe nicht nur eine solche abstrakte Gefahr, sondern sei die Interessenkollision, worauf der Oberste Gerichtshof zu Recht hinweise, offenkundig (LES 2011, 35 ff. [36]).
Es sei auch nicht richtig, dass die betroffene Stiftung "prozessual ein Interesse ausschliesslich an der Zurück- oder Abweisung des Antrags" haben könne. Vielmehr sei die betroffene Stiftung zunächst daran interessiert, dass sie im Abberufungsverfahren unabhängig, neutral und objektiv vertreten werde. Zudem liege es im ureigenen Interesse der betroffenen Stiftung, dass die von einem Stiftungsbeteiligten in einem Abberufungsantrag erhobenen Vorwürfe (Abberufungsgründe) objektiv, unabhängig und neutral geprüft würden. Darauf habe sie nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch einen Anspruch (LES 2008, 360 ff. [362]).
Dieses Interesse der Stiftung umfasse auch die Prüfung der Abberufungsgründe nach Akteneinsicht und allenfalls Gesprächen mit den Parteien durch einen unabhängig, objektiv und neutral agierenden Kollisionskurator. Diese Interessen könnten vom Stiftungsaufsichtsgericht nicht vollständig wahrgenommen werden. Das Stiftungsaufsichtsgericht könnte zwar grundsätzlich von Amts wegen handeln, halte sich praxisgemäss aber an die Anträge der Parteien und könne nicht bei der betroffenen Stiftung Akteneinsicht nehmen und so sich ein umfassendes Bild verschaffen.
Dass der erwähnte Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer nicht richtig sein könne, zeige sich auch daran, dass die Stiftung nicht zwingend Antragsgegnerin sein müsse. Bestehe der Stiftungsrat, nicht wie hier, aus mehreren Stiftungsräten, sei es durchaus denkbar, dass einzelne Stiftungsräte sowie die Stiftung selbst einen Abberufungsantrag gegen einen anderen Stiftungsrat einreichten. Diesfalls sei die Stiftung als Mit-Antragstellerin am Verfahren beteiligt.
Auch hier würden die Beschwerdeführer schliesslich übersehen, dass § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB die Bestellung eines Kollisionskurators bei einer Interessenkollision ohne Wenn und Aber anordne. Es habe daher nichts mit überspitztem Formalismus zu tun, wenn diese Bestimmung im Stiftungsaufsichtsverfahren angewendet werde.
8.8. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes:
Unter diesem Beschwerdegrund rügten die Beschwerdeführer zunächst, dass der Oberste Gerichtshof die Anforderungen an die Begründungspflicht missachtete. Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung sei aber, worauf die Beschwerdeführer in ihrer Individualbeschwerde selbst hingewiesen hätten, ein eigenständiges Grundrecht (Art. 43 Satz 3 LV). Diese Argumentation sei daher unter dem Beschwerdegrund der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Fehl am Platz.
Wenn die Beschwerdeführer weiters darauf hinwiesen, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht an seine eigene Rechtsprechung halte, dann sei dies nachweislich falsch. Einerseits habe der Oberste Gerichtshof nämlich selbst ausgeführt, dass er keinen Anlass sehe, von seiner bisherigen Kollisionskuratorenrechtsprechung abzugehen. Andererseits gebe es entgegen dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer auch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung, wonach bereits im Kuratorenbestellungsverfahren alle Tatbestandsmerkmale der begehrten Abberufung stubstantiiert darzulegen seien. Die diesbezüglich in einem Abberufungsverfahren und nicht im Kuratorenbestellungsverfahren ergangene Judikatur (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010 zu 10 HG.2009.287-29, veröffentlicht in LES 2011, 35, und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 zu 09 HG.2006.49), werde von den Beschwerdeführern, worauf bereits hingewiesen worden sei, missinterpretiert. Naturgemäss stelle der Oberste Gerichtshof in einem Abberufungsverfahren keine Voraussetzungen für die im Pflegschaftsverfahren zu erfolgende Bestellung eines Kollisionskurators auf.
Da es sich bei den zitierten Verfahren somit offensichtlich um komplett andere Verfahren gehandelt habe, könne von einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte von Vornherein nicht gesprochen werden.
8.9. Zur Verletzung des Willkürverbots:
Unter diesem Beschwerdegrund behaupteten die Beschwerdeführer, dass die Notwendigkeit für einen Kollisionskurator schlicht nicht nachzuvollziehen sei, da die Gerichte die berechtigten Interessen der Stiftung hinreichend wahrnehmen könnten. Der angefochtene Beschluss sei daher willkürlich.
Aus den dargelegten Gründen sei dies nicht der Fall.
9. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 brachte auch die interessierte Partei eine Gegenäusserung ein und schloss sich darin den Anträgen der Beschwerdeführer an. Dies im Wesentlichen aus nachfolgenden Gründen:
9.1. Es ergehe zunächst der Hinweis, dass die interessierte Partei selbst eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu 06 NP.2010.50 (ON 103), vom 4. November 2011 eingebracht habe. Es handele sich dabei um die Individualbeschwerde vom 7. Dezember 2011 zu StGH 2011/193. In dieser Beschwerde habe die interessierte Partei die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wegen Verletzung verfassungsmässig geschützter Rechte, insbesondere wegen Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung, des Verbotes des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots, angefochten. Dies zeige, dass die interessierte Partei ebenfalls wie die Beschwerdeführer ein zentrales Interesse daran habe, dass das Verfahren 06 NP.2010.50 rechtsstaatlich korrekt und unter Einhaltung der geltenden Verfahrensvorschriften ablaufe.
9.2. Zusammengefasst verfolgten die Beschwerdeführer mit ihrer Individualbeschwerde das Ziel, sich erfolgreich gegen die zu Unrecht erfolgte Ernennung eines Kollisionskurators zu wehren. In diesem Zusammenhang würden die Beschwerdeführer auch zu Recht die Grundrechtsrügen erheben, dass der angefochtene oberstgerichtliche Beschluss die verfassungsmässig verankerten Ansprüche auf rechtsgenügliche Begründung, auf persönliche Freiheit, auf Einhaltung des Verbots des überspitzten Formalismus, auf Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und auf Wahrung des Willkürverbots verletze. Die Beschwerdeführer täten dies zu Recht, zumal die Voraussetzungen für die Ernennung eines Kollisionskurators für die Beschwerdeführerin zu 1. in casu entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes keineswegs gegeben seien.
Die pflegebefohlene Beschwerdeführerin zu 1. benötige keinen Kollisionskurator zu ihrer Vertretung im Aufsichtsverfahren 05 HG.2010.615.
9.3. Dies vorausgeschickt, unterstütze die interessierte Partei die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Individualbeschwerde vom 9. Dezember 2011 sowie auch die darin von den Beschwerdeführern gestellten Anträge.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes ordnete mit Beschluss vom 21. März 2012 über Antrag der Beschwerdeführer Folgendes an:
"1. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird Folge gegeben und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG angeordnet, dass
1. den ordentlichen Instanzen untersagt wird, das Ausserstreitverfahren bzw. Abberufungsverfahren zu 05 HG.2010.615 bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 9. Dezember 2011 fortzusetzen, sowie
2. dem im Verfahren zu 06 NP.2010.50 bestellten Kollisionskurator, Dr. B, Rechtsanwalt, Vaduz (ON 47 und ON 103) bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 9. Dezember 2011 untersagt wird, seine Funktion als Kollisionskurator im Ausserstreitverfahren bzw. Abberufungsverfahren zu 05 HG.2010.615 wahrzunehmen.
2. (...)."
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten Nach Durchführung der nicht öffentlichen Schlussverhandlungen vom 13. Mai 2013 und 2. Juli 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011, 06 NP.2010.50-103, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruches auf persönliche Freiheit, des Verbots des überspitzten Formalismus, des Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots.
3. Da das Beschwerdevorbringen dahingehend zusammengefasst werden kann, dass die Kollisionskuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in stiftungsrechtlichen Aufsichts- bzw. Abberufungsverfahren unhaltbar bzw. stossend sei, weil sie weder nachvollziehbar begründet werden könne noch zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforderlich und damit überspitzt formalistisch bzw. willkürlich sei, ist es vor dem Hintergrund des Urteiles zu StGH 2010/47 nach Auffassung des Staatsgerichtshofes angezeigt, zunächst auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus bzw. des Willkürverbots einzugehen und sohin an das Urteil zu StGH 2010/47 anzuknüpfen. Mit dem Urteil zu StGH 2010/47 qualifizierte der Staatsgerichtshof nämlich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach in einem stiftungsrechtlichen Aufsichts- bzw. Abberufungsverfahren bereits für das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators ein sog. "Verfahrenskurator" zu bestellen sei als Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots (StGH 2010/47, Erw. 3.1 ff.). Der Staatsgerichtshof sah sich damals jedoch aufgrund des Verfahrensgegenstandes nicht veranlasst, auch die Kollisionskuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in stiftungsrechtlichen Aufsichts- bzw. Abberufungsverfahren auf seine Verfassungs- bzw. Grundrechtskonformität zu prüfen (StGH 2010/47, Erw. 3.7).
Vorliegend ist nunmehr die Kollisionskuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in stiftungsrechtlichen Aufsichts- bzw. Abberufungsverfahren verfahrens- bzw. streitgegenständlich.
3.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13?15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2005/77, Erw. 2.2; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/99, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/47, Erw. 3.1; sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen und Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar2 zu Art. 29 BV, Rz. 14 ff.).
3.2. Die Beschwerdeführer bringen zum Verbot des überspitzten Formalismus im Wesentlichen vor:
Die angebliche Notwendigkeit der Bestellung eines Kurators sei unter dem Verbot des überspitzten Formalismus sehr kritisch zu hinterfragen.
Indem jedem stiftungsrechtlichen Abberufungswerber aufgenötigt werde, die Bestellung eines Kollisionskurators zu beantragen, liege ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus vor, welcher sowohl den Abberufungswerber als auch den Abberufungsgegner in ein kostspieliges, völlig überflüssiges Kuratorbestellungsverfahren dränge. In einem Abberufungsverfahren könnten sich die beiden nämlich auch ohne Kurator in einem fairen Aufeinandertreffen gegenüberstehen. Für prompten Rechtsschutz ständen dem Abberufungswerber Provisorialmassnahmen zur Verfügung. Sowohl die Durchsetzung eines gerechtfertigten Abberufungsantrages als auch die Abwehr eines ungerechtfertigten Abberufungsantrages würden durch das Kuratorbestellungsverfahren erschwert. Das Kuratorbestellungsverfahren ende nämlich regelmässig in einem Teufelskreis, da sich die Verbandsperson völlig zu Recht gegen die Beschneidung ihrer Persönlichkeit wehre, wodurch wiederum der Abberufungsantragsteller in seinem Anspruch auf eine effektive und schnelle Erledigung seines Rechtsschutzanliegens beschnitten werde.
Im Abberufungsverfahren selbst genügten zwei Parteien und ein Gericht, um die gegensätzlichen Standpunkte zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum in diesem Verfahren - ausser dem Gericht - noch eine dritte neutrale Partei mitwirken solle und was deren Rolle sein solle. Eine solche Mitwirkung sei zur Durchsetzung des materiellen Rechts weder geeignet noch erforderlich; zumal die Meinung eines Kollisionskurators als eine unverbindliche Privatmeinung über eine das Gericht nicht (d. h. niemanden) bindende Rechtsauffassung sowieso nie hinauskomme (siehe hierzu auch 05 HG.2010.546, ON 29, S.12).
3.3. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die vom Erstgericht (ON 47) und vom Obersten Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung (ON 103) angeordnete Massnahme:
"Für die K Stiftung, 9490 Vaduz [Beschwerdeführerin zu 1.], wird zur Vertretung im Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2010.615 wegen Abberufung des Stiftungsrates A [Beschwerdeführer zu 2.] ein Kollisionskurator in der Person von B bestellt."
mit dem Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots vereinbar ist, konkret ob diese Massnahme nicht zum Selbstzweck wird und damit die Durchsetzung des materiellen Rechts durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert. Es ist sohin insbesondere zu prüfen, ob diese Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und sich als verhältnismässig, d. h. als zur Durchsetzung des materiellen Rechts geeignet und erforderlich erweist.
Insoweit geht der vorliegende Prüfungsgegenstand über denjenigen, welcher dem Urteil zu StGH 2011/97 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) zugrunde lag hinaus. In jenem Fall wurde nämlich letztlich wegen fehlender Substantiiertheit des Abberufungsantrages gar kein Kollisionskurator bestellt, sodass die Bestellung des Kollisionskurators nicht Prüfungsgegenstand vor dem Staatsgerichtshof war, sondern eben nur die vom Obersten Gerichtshof - vom Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung als verfassungskonform erachtete - selbst vorgenommene Einschränkung der "Kuratoren-Rechtsprechung", wonach ein Abberufungsantrag genügend substantiiert sein muss, um die Einsetzung eines Kurators für die betroffene Stiftung zu rechtfertigen (vgl. StGH 2011/97, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
3.4. Die Frage, ob für die Kollisionskuratorenrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt bzw. ob die vom Obersten Gerichtshof für das Stiftungsaufsichtsverfahren unter analoger Anwendung des § 277 Abs. 1 Ziff. 2 ABGB begründete (verpflichtende) Kollisionskuratel für Stiftungen ("Lückenfüllung" per analogiam) im Lichte des gesetzgeberischen, konkret des stiftungsgesetzgeberischen Willens gerechtfertigt bzw. zulässig ist (siehe OGH in: LES 2011, 35 und Bernhard Lorenz, Die Kollisionskuratorrechtsprechung des OGH im Stiftungsaufsichtsverfahren - ein kritische Auseinandersetzung, in: LJZ 4/2011, 156 [164, 166 f. und 169]), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, denn nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erweist sich die vom Obersten Gerichtshof gegenständlich praktizierte, von vorneherein verpflichtende Kollisionskuratel im richterlichen Stiftungsaufsichtsverfahren aus nachfolgenden Gründen als überhaupt nicht automatisch erforderlich und damit als massives Hindernis bei der Durchsetzung des materiellen Rechts, sodass sie damit einem mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus gleichkommt.
3.5. Sinn und Zweck der richterlichen Stiftungsaufsicht und damit jedenfalls im öffentliche Interesse eines funktionierenden Stiftungsplatzes liegend ist es, dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden bzw. demjenigen der Missstände geltend macht, einen möglichst raschen und effizienten und damit effektiven bzw. wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. auch StGH 2011/8, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So hat denn auch der Gesetzgeber auf eine verpflichtende Kollisionskuratel im Stiftungsaufsichtsverfahren verzichtet, um das Verfahren zu beschleunigen und Doppelspurigkeiten zu verhindern (siehe Bernhard Lorenz, a. a. O., 166). Mit der vom Obersten Gerichtshof begründeten Kollisionskuratorenrechtsprechung wird aber gerade dies, wie auch der gegenständliche Fall zeigt, unterlaufen. Dies deshalb, weil die Bestellung eines Kollisionskurators im Instanzenzug bekämpft werden kann und damit zu einem unnötigen und zeitaufwendigen Zwischen- bzw. Nebenverfahren und Prozessaufwand führt. Die Rechtsschutzgewährung kann sich damit, wie auch der Beschwerdefall zeigt, unnötigerweise erheblich verzögern, sodass von einer im öffentlichen Interesse liegenden effizienten und wirksamen Stiftungsaufsicht, die für das Vertrauen in die Stiftung als bedeutendes Produkt des liechtensteinischen Finanzplatzes von zentraler Bedeutung ist (StGH 2011/8, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), keine Rede sein kann.
Hinzu kommt, dass nach Ansicht des Staatsgerichtshofes die verpflichtende Anordnung der Kollisionskuratel über eine Stiftung im Stiftungsaufsichtsverfahren keineswegs geeignet ist, um einerseits einen effizienten und effektiven Rechtsschutz zu gewähren und andererseits die Stiftung im Aufsichtsverfahren allenfalls vor etwaigen "Störmanövern befangener Stiftungsräte" oder anderem Störpotenzial zu schützen.
Gemäss dem auf die Stiftungsaufsichtsverfahren anwendbaren Ausserstreitgesetz (früher RFVG) sind diese nämlich vom Grundsatz des Amtsbetriebes und des Untersuchungsgrundsatzes beherrscht, sodass in erster Linie der Ausserstreitrichter bzw. das Gericht nach Einreichung eines Abberufungsantrages oder einer anderweitig beantragten Aufsichtsmassnahme für die Stoffsammlung und den Prozessbetrieb verantwortlich sind (siehe Art. 13 ff. AussStrG; vgl. auch Bernhard Lorenz, a. a. O., 167). Die Verfahrensherrschaft steht uneingeschränkt dem Richter zu. Daher steht es dem Ausserstreitrichter, konkret dem HG-Richter, auch jederzeit frei, von Amtes wegen allfällige vorsorgliche Massnahmen bzw. einstweilige Zustandsregelungen im Sinne des Art. 270 Abs. 3 EO anzuordnen, wenn die Stiftung tatsächlich eines wirksamen Schutzes bedarf (siehe auch Art. 190 PGR; §§ 154 ff. TruG). Solche einzelfallorientierten und je nach Bedarf bzw. falls notwendig angeordneten Massnahmen sind jedenfalls völlig ausreichend, um die Stiftung zu schützen.
Insoweit ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, welchen Nutzen bei konsequenter Amtsführung des HG-Richters letztlich ein Kollisionskurator zur Sicherung des Verfahrenszwecks bringt, während auf der anderen Seite die damit verbundenen Nachteile für die Dauer und Kosten des Verfahrens nicht von der Hand zu weisen sind (vgl. auch Bernhard Lorenz, a. a. O., 167).
3.6. Die vom Obersten Gerichtshof praktizierte (von vorneherein verpflichtende) Kollisionskuratel im Stiftungsaufsichtsverfahren läuft aufgrund der vorstehenden Erwägungen einerseits dem öffentlichen Interesse an einer effizienten (raschen) und effektiven (wirksamen) Stiftungsaufsicht zuwider und erweist sich andererseits als krass unverhältnismässig, da sie zur Zweckerreichung einer funktionierenden Stiftungsaufsicht weder geeignet noch erforderlich ist, weil einzelfallbezogen entsprechende und ausreichende richterlichen Massnahmen vom Aufsichtsrichter amtswegig angeordnet werden können bzw. genügend Sicherungsmassnahmen zur Verfügung stehen, ohne das gleich ein allenfalls langwieriges Kollisionskuratorenbestellungsverfahren vorgeschoben bzw. durchgeführt zu werden braucht.
Mit der im verfahrensgegenständlichen Aufsichtsverfahren angeordneten (verpflichtenden) Kollisionskuratel (ON 47 und ON 103) werden sohin Formvorschriften verabsolutiert und zum Selbstzweck und damit die Durchsetzung des materiellen Rechts durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert.
3.7. Aufgrund dieser Erwägungen erachtet daher der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 103) als willkürlich, weil er sowohl gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (siehe dazu auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 214) als auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst und damit im Ergebnis stossend und unhaltbar ist.
4. Der gegenständlichen Individualbeschwerde war daher wegen Verletzung des Willkürverbots spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 103) war aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen. Auf die weiteren von den Beschwerdeführern erhobenen Grundrechtsrügen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Den Beschwerdeführern sowie der interessierten Partei waren die jeweils geltend gemachten Kosten ohne die beantragte halbe Entscheidungsgebühr zuzusprechen, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/116, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/127, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.