StGH 2011/022
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Heeb 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, 02EG.2009.32-141
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 78'772.80)
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird Folge gegeben.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, 02 EG.2009.32-141, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Die am 1972 geborene Beschwerdeführerin ist kubanische Staatsangehörige; der am 1966 geborene Beschwerdegegner ist liechtensteinischer Staatsbürger. Die Parteien heirateten 1992 in Havanna (Kuba). Der Ehe entstammt die 2002 geborene Tochter C. Mit dem Urteil des Landgerichtes vom 3. Oktober 2008 wurde die Ehe der Streitteile geschieden. Die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter C wurde dem Beschwerdegegner zugewiesen. Dieser Entscheidung lag u. a. eine gutachterliche Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste (ASD) zugrunde, die in der Empfehlung mündete, die alleinige Obsorge für das Kind auf den Kindsvater zu übertragen (ON 11). In Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin, in der die gutachterliche Stellungnahme des ASD als fehlerhaft und unrichtig gerügt wurde, hob das Obergericht mit Beschluss vom 9. März 2009 das Ersturteil hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Obergericht hielt insbesondere eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen für die Sorgerechtsentscheidung durch Einholung eines entsprechenden Fachgutachtens für erforderlich (ON 51).
Im zweiten Verfahrensgang beauftragte das Landgericht den Sachverständigen Dr. Daniel Gutschner, klinischer Psychologe beim Institut für Forensik, Erwachsenen-Familien-Kinder- und Jugendpsychologie, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Sorge- und Besuchsrechtsfrage, wobei die Beschwerdeführerin gegen die Person des Sachverständigen keinen Einwand erhob. Dennoch weigerte sie sich trotz mehrfacher gerichtlicher Aufträge, an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen mitzuwirken und leistete auch dessen Vorladungen keine Folge (ON 62, 64, 66, 69, 76). Das Sachverständigengutachten vom 26. August 2009 wurde deshalb ohne Einbeziehung und Mitwirkung der Beschwerdeführerin ausgearbeitet und erstattet (ON 81).
2. Das Landgericht sprach in der Folge mit Urteil vom 29. Oktober 2009 (erneut) aus, dass die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter dem Kindsvater zukomme. Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlichen Ehegattenunterhalt von CHF 1'620.00 zu bezahlen, wobei dieser Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils befristet wurde.
2.1. Über das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin traf das Landgericht im Wesentlichen aufgrund des psychologischen Gutachtens folgende Feststellungen: Zwischen C und dem Kindsvater bestehe eine gute, sichere und tragfähige Bindung. Er verfüge über genügend Ressourcen um C ausreichend Kontinuität und Stabilität zu bieten. Es könnten - aufgrund des Fernbleibens der Kindsmutter - keine Feststellungen zur Bindung zwischen Mutter und Tochter getroffen werden. Darüber hinaus verfüge die Kindsmutter nicht über genug Ressourcen, um C ausreichend Kontinuität und Stabilität zu bieten. Insgesamt sei das väterliche Umfeld, in welchem sich C bewege und aufhalte, förderlich. Die Förderkompetenz der Kindsmutter sei eher eingeschränkt. Es zeige sich, dass sie teilweise überfordert sei, was möglicherweise hinderlich für eine positive Entwicklung von C sein könnte.Bei einem Verbleib von C beim Kindsvater seien keine Hinweise erkennbar, die auf eine Gefährdung des Kindswohls hindeuteten. Hingegen seien Hinweise vorhanden, wonach bei einem Verbleib bei der Kindsmutter das Kindswohl gefährdet sei. Aus psychologischer Sicht sei es aufgrund dieser Ausführungen dem Kindswohl besser entsprechend, wenn die Obsorge auf den Kindsvater übertragen werde.
2.2. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Landgericht im Wesentlichen wie folgt aus: Die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters sei vollumfänglich gegeben.
Dem gegenüber sei nach dem festgestellten Sachverhalt die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als eingeschränkt zu betrachten. Es bleibe unklar, inwieweit die Beziehung zwischen ihr und C gut und tragfähig sei, weiters bleibe unklar, ob sie auch genügend Ressourcen und die nötige Kontinuität und Stabilität aufweise. Es zeichne sich immer mehr ein Bild ab, dass die Kindsmutter zusammen mit C bildlich gesprochen gegen den Rest der Welt ankämpfe. Bei einer genaueren Betrachtung von C's Aussagen zu ihren Wünschen zeige sich, dass C sich für das Wohl ihrer Mutter verantwortlich fühle.
Im Falle eines Verbleibs von C beim Kindsvater seien keine Hinweise erkennbar, die auf eine Gefährdung des Kindswohls hindeuten würden. Hingegen seien Hinweise vorhanden, wonach bei einem Verbleib bei der Kindsmutter allenfalls das Kindswohl gefährdet sei. Aus allen diesen Gründen sei die alleinige Obsorge über C auf den Kindsvater zu übertragen.
Zur Frage des Ehegattenunterhalts entschied das Landgericht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen von monatlich CHF1'450.00 nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sie habe keine berufliche Ausbildung und es müsse ihr Zeit gegeben werden, eine ihr zumutbare Arbeit zu finden. Der Beschwerdegegner sei deshalb grundsätzlich unterhaltspflichtig.
In weiterer Folge sprach das Landgericht der Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'620.00 monatlich zu und erachtete eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für angemessen. In dieser Zeit müsse es der Beschwerdeführerin möglich sein, ihre berufliche (Wieder-)Eingliederung zu bewerkstelligen.
Bei der rechtlichen Beurteilung der (Geld-)Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin für die mj. C gelangte das Landgericht zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin dem Grunde nach zur Geldalimentation verpflichtet sei. Da ihr Nettoeinkommen mit CHF 1'450.00 jedoch monatlich unter dem so genannten betreibungsrechtlichen Existenzminimum liege, könne die Beschwerdeführerin derzeit nicht zur Zahlung eines Geldunterhalts verpflichtet werden.
3. Das Obergericht gab mit Urteil vom 16. März 2010 den Berufungen beider Parteien teilweise Folge. Es bestätigte die Obsorgeentscheidung des Landgerichtes, den Zuspruch eines auf drei Jahre ab Rechtskraft "dieses Urteils" befristeten nachehelichen Unterhalts von monatlich CHF 1'620.00 an die Beschwerdeführerin sowie die Abweisung des Klagebegehrens der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von CHF 912.20 für die mj. C zu verpflichten. Abweichend vom Ersturteil erkannte das Obergericht allerdings die Beschwerdeführerin für schuldig, für die minderjährige C einen monatlichen Unterhalt von CHF 450.00 zu bezahlen. Die auf der Zuerkennung des Sorgerechts an den Beschwerdegegner beruhende, gegenüber dem Ersturteil modifizierte Regelung des Besuchsrechts für die Beschwerdeführerin sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Berufungsgericht verneinte die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtigkeit des Ersturteils und übernahm auch alle Feststellungen zu den für die Obsorgeentscheidung massgeblichen Sachverhaltskomponenten.
Entgegen der Berufung des Beschwerdegegners sei die vom Landgericht vorgenommene Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages für die Beschwerdeführerin hinsichtlich Höhe und Dauer nicht zu beanstanden. Hingegen verlange der Beschwerdegegner in seinem Rechtsmittel zu Recht einen Kindesunterhalt von der Beschwerdeführerin. Bei seinem Hinweis auf das Existenzminimum habe das Landgericht übersehen, dass sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht nur aus dem Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 1'450.00 zusammensetze, sondern zum Unterhalt sämtliche Einkünfte, sohin auch die Unterhaltsleistung des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin zu zählen seien. Auszugehen sei demnach von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von CHF 3'070.00. Dieses Einkommen rechtfertige den begehrten Kindesunterhalt von monatlich CHF 450.00, der, wenn auch nicht wesentlich, unter dem nach der so genannten Prozentsatzmethode zu errechnenden Unterhaltsanspruch der mj. C liege.
4. Gegen das Berufungsurteil des Obergerichtes erhoben beide Streitteile Revision an den Obersten Gerichtshof. Die Beschwerdeführerin focht das Berufungsurteil hinsichtlich der Sorgerechtsentscheidung und damit verbunden ihrer Geldunterhaltspflicht für die mj. C, weiters hinsichtlich der Befristung des ihr zuerkannten Unterhaltsbeitrages auf drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils sowie hinsichtlich der Abweisung ihres Begehrens, den Beschwerdegegner zur Zahlung eines Unterhalts von monatlich CHF 912.20 für die mj. C zu verpflichten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragte dessen Abänderung im Sinne der Zuteilung der alleinigen Obsorge für das Kind an sie, des unbefristeten Zuspruchs des nachehelichen Unterhaltsbeitrages und der Stattgebung ihres Begehrens auf Zahlung des Kindesunterhalts. Für den Fall des Verbleibes der Obsorge beim Beschwerdegegner sei auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin für die mj. C keinen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe. Der Beschwerdegegner wandte sich in seiner Revision gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts für die Beschwerdeführerin von monatlich CHF 1'620.00 für die Dauer von drei Jahren. Er stellte den Antrag, seine Unterhaltspflicht auf monatlich CHF 1'106.35 zu reduzieren und diese überdies auf ein Jahr ab Rechtskraft dieses Urteils zu befristen.
5. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010 (ON 141) wurde sowohl der Revision des Beschwerdegegners als auch derjenigen der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes, der sich der Senat anschliesse, sei das Neuerungsverbot im Kindschafts- und insbesondere auch im Sorgerechtsverfahren insofern durchbrochen, als aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich veränderten, im Interesse des Kindeswohls zu berücksichtigen seien (RS0106313; RS0048056; RS0006893 u. a.). Solche relevanten Sachverhaltsänderungen würden sich hier aufgrund des nach dem Berufungsurteil eingeleiteten Provisorialverfahrens u. a. zur einstweiligen Regelung der Obsorge für die mj. C ergeben. Hierüber sei mit dem noch nicht rechtskräftigen, von der Beschwerdeführerin mit einem allein auf eine Rechtsrüge gestützten Rekurs angefochtenen Beschluss des Landgerichtes vom 5. Juli 2010 entschieden worden (ON 130). Aus diesem Provisorialverfahren ergebe sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht und auch von der Beschwerdeführerin zugestanden, dass das Mietverhältnis der Beschwerdeführerin im Einfamilienhaus in Triesen von der Vermieterin aufgekündigt worden sei und die Beschwerdeführerin seit dem 10. Mai 2010 nicht mehr dort wohne. Die Beschwerdeführerin habe die Miete nicht mehr bezahlen können. Sie habe im Weiteren eine Woche in der Jugendherberge und eine Woche "auf der Strasse" gelebt. Seit dem 25. Mai 2010 lebe sie in einer Einzimmerwohnung in Triesen, für die sie eine monatliche Miete von CHF 600.00 zu bezahlen habe. In dieser Wohnung befinde sich nur ein Bett. Zumindest seit dem 10. Mai 2010 habe die mj. C auch nicht mehr bei der Beschwerdeführerin übernachtet. Würde das Kind bei der Beschwerdeführerin wohnen, könnte C - nach Aussage der Kindsmutter - "bei ihr im Bett schlafen oder C im Bett und die Klägerin am Boden". Die mj. C besuche nach den Sommerferien 2010 die dritte Klasse der Tagesschule in S. Die Schulleitung sei nicht mehr bereit, die für das Kind bis Ende des Schuljahrs getroffene Sonderregelung, wonach das Kind mittags und ab 15.00 Uhr nach Hause gehen könne, länger zu akzeptieren. Damit stünden die Kindeseltern vor der Entscheidung, die Minderjährige weiterhin in der Tagesschule (ohne Ausnahmeregelung) zu belassen oder einen Schulwechsel in eine Regelklasse vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich für diesen Wechsel ausgesprochen. Mit seinem Beschluss habe das Landgericht eine hier nicht näher wiederzugebende Besuchsrechtsregelung der Beschwerdeführerin beginnend mit den Sommerferien 2010 verfügt. Dabei sei unterstellt worden, dass C weiterhin die Tagesschule in S besuche. Nach Meinung des Landgerichtes könne dem Kind der Wechsel in eine Regelschule nicht zugemutet werden.
5.2. Die im Revisionsverfahren strittigen Unterhaltsfragen würden entscheidend davon abhängen, welchem der Streitteile die Obsorge für die mj. C zu übertragen sei. Der Oberste Gerichthof teile die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Beschwerdegegner mit der Obsorge zu betrauen sei. Im Übrigen pflichte der Senat der Auffassung der Vorinstanzen vollinhaltlich bei, dass das Wohl der Minderjährigen die Zuteilung der Obsorge an den Beschwerdegegner gebiete. Gegenüber dem Wohl der mj. C hätten die - menschlich durchaus nachvollziehbaren - Interessen der Beschwerdeführerin zurückzutreten.
Entgegen dem Revisionsvorbringen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Weigerung, an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr. Gutschner mitzuwirken, in massiver Weise gegen ihre verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht und damit auch gegen das Wohl ihrer Tochter verstossen (vgl. 6 Ob 71/97b). Die hier strittige Obsorgeentscheidung müsse auf ausreichenden Sachverhaltsgrundlagen beruhen, die die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens erfordern würden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Weigerung, an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen mitzuwirken, die Erstattung eines umfassenden Gutachtens auch unter Einbeziehung ihrer eigenen Persönlichkeitsstruktur und der von ihr leistbaren Erziehung und Betreuung verhindert. Wäre es nach dem Willen der Beschwerdeführerin gegangen, hätte der Sachverständige nicht einmal die mj. C kontaktieren können. Schon diese nicht plausibel begründete Haltung der Kindsmutter bestätige die vom Erstgericht näher dargelegten Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Mit ihrer von den Vorinstanzen festgestellten Haltung, nach Möglichkeit mit dem Kind gemeinsam "gegen den Rest der Welt anzukämpfen" und dem Wunsch nach "Zweisamkeit mit C bzw zusammen mit dem Kind in Ruhe gelassen zu werden", stelle die Beschwerdeführerin ihre eigene Erziehungsfähigkeit massiv in Frage.
Tatsächlich habe das Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgebracht, die gegen die Erziehungskompetenz des Beschwerdegegners sprächen. Daran würden auch die vom Landgericht zu 02 SH.2008.5 mit Beschluss vom 3. März 2008 verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Klinik und die nach der Entlassung von dort bestehenden kurzfristigen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Die Feststellungsrüge in der Revision der Beschwerdeführerin lasse auch jegliche Angaben darüber vermissen, welches Vorbringen und welche Beweisergebnisse die vermissten Konstatierungen rechtfertigen sollten.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage komme den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf den Kindeswillen, den Vorzug der Betreuung durch die Mutter sowie auf die volle Berufstätigkeit des Kindsvaters keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass dem Wunsch eines unmündigen Kindes - allein - kein ausreichendes Gewicht zukomme, wäre ein solcher Wunsch auch dann nicht zu beachten, wenn, wie hier, schwerwiegende Gründe dagegensprächen bzw. dieser Wunsch gegen die offenkundigen Interessen der Minderjährigen gerichtet sei (EF 66.108; EF 75.187; EF 75.185 u. a.; LES 2006, 123).
5.3. Zum nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen aus:
Bereits das Landgericht habe die Gesetzeslage des Art. 68 Abs. 1 EheG (Art. 125 ZGB) und die darauf beruhende Rechtsprechung umfassend dargestellt. Die Kriterien des Art. 68 Abs. 2 EheG bestimmten auch die Höhe und die Dauer der allfälligen nachehelichen Unterhaltspflicht. Ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Ehegatte dem anderen Unterhaltsbeiträge zu leisten habe, hänge primär vom nachehelichen Bedarf sowie von der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskompetenz der beiden Ehegatten ab.
Die Urteile der Vorinstanzen würden den Angriffen der Revisionen standhalten. Zwar sei der vom Erstgericht angewendete Berechnungsmodus zu modifizieren. Zum einen sei auf die vom Beschwerdegegner bezogene Kinder- und Alleinerzieherzulage von insgesamt CHF 390.00 monatlich Bedacht zu nehmen. Auch die für das Kind bezahlte Zulage sei den finanziellen Mitteln des Haushalts zuzurechnen, in dem das Kind betreut werde. Beide Zulagen müssten deshalb bei den Einkünften des Beschwerdegegners Berücksichtigung finden, der gemäss den Art. 29 Abs. 2 und 34 FZG anspruchsberechtigt sei, diese Zulagen beziehe und dessen Haushalt die mj. C teile (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB; EF XXI/9). Zum anderen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Klage selbst nur eine 40 %-ige Quote des Familieneinkommens der Streitteile angesprochen (§ 405 ZPO), sodass schon aus diesem Grunde und entgegen der Ansicht des Erstgerichtes keine Veranlassung bestehe, von jener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzuweichen, wonach sich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach der Scheidung - von eine Ausnahme gebietenden besonderen Fallkonstellationen abgesehen - mit 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens bemesse (vgl. LES 2002, 22; Urteil des F OGH vom 28. Februar 1994, 1 C 334/92-21; SZ 64/135; 7 Ob 194/98z u. a.). Der Senat halte an seiner schon zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung fest, die auf der grundsätzlichen Erwägung beruhe, dass mit dem Erwerb des Unterhalts zwangsläufig höhere Aufwendungen verbunden seien als mit dessen Empfangnahme und die dem vollerwerbstätigen unterhaltspflichtigen Eheteil einen Anreiz bieten soll, sein Erwerbseinkommen auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten zu erhalten und zu erhöhen. Die Bestimmung des Art. 68 EheG stehe dieser Rechtsprechung nicht entgegen, zumal sie keine Regelung enthalte, nach welcher Methode das Gericht den nachehelichen Unterhalt konkret zu berechnen habe.
Ausgehend von den hier massgeblichen Feststellungen im Ersturteil errechne sich das Familieneinkommen der Streitteile unter Berücksichtigung des Einkommens der Beschwerdeführerin von monatlich CHF 1'450.00, auf das diese trotz ihrer offenbaren mittlerweiligen Arbeitslosigkeit jedenfalls angespannt werden könne, mit CHF 7'865.40 (CHF 6'025.40 + CHF 390.00 [Zulagen] + CHF 1'450.00). 40 % davon würden CHF 3'146.16 betragen, wovon wiederum das Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 1'450.00 in Abzug zu bringen sei. Somit würde sich ihr nachehelicher Unterhaltsanspruch mit CHF 1'696.16 errechnen, welcher Betrag über dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'620.00 liege. Anders als das Landgericht halte der Senat dafür, dass ein "rechnerischer Unterhaltsbeitrag" des Kindsvaters für C von der Bemessungsgrundlage nicht in Abzug gebracht werden könne. Dies schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin entgegen den Überlegungen des Erstgerichtes vom Obergericht - zu Recht - zur Geldalimentation für das Kind verpflichtet worden sei. Darauf sei noch zurückzukommen.
Unter Berücksichtigung seiner "Ehegatten-Unterhaltspflicht" von CHF 1'620.00 würden dem Beschwerdegegner monatlich netto CHF 4'795.40 verbleiben, dem Einkünfte der Beschwerdeführerin von CHF 3'070.00 gegenüberstünden. Auch wenn überdies noch der von der Beschwerdeführerin zu leistende Geldunterhalt für das Kind in Höhe von monatlich CHF 450.00 berücksichtigt werde, so sei die Beschwerdeführerin nach Meinung des Senats dennoch in der Lage, den ihr gebührenden nachehelichen Unterhalt zu decken, der auch dem Vergleich mit der letzten ehelichen Lebenshaltung standhalte. Zum Zeitpunkt ihrer Trennung im Feber 2008 verfügten die Streitteile für ihre dreiköpfige Familie über ein Gesamteinkommen von ca. CHF 7'000.00. Mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'620.00 zusammen mit dem Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit könne die nunmehr von Betreuungspflichten für das Kind entbundene Beschwerdeführerin eine Lebenshaltung bestreiten, die in etwa jener entspreche, die sich auch das Ehepaar bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft habe leisten können.
5.4. Der Revision der Beschwerdeführerin sei entgegen zu halten, dass ihr kein, insbesondere auch kein uneingeschränkter Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Lebensweise zustehe. Vielmehr hätten die Eheleute nach Scheitern ihrer Ehe für ihr wirtschaftliches Auskommen im Sinne ihrer Eigenverantwortung grundsätzlich selbst zu sorgen. Davon abgesehen ergebe sich aus dem Vorbringen der Streitteile nicht, warum die Beschwerdeführerin in den ca. neun Jahren bis zur Geburt ihres Kindes ihre Ausbildung als Tanzlehrerin nicht fortgesetzt bzw. keinen anderen Berufsweg als den einer Reinigungsfrau bzw. Fabriksarbeiterin eingeschlagen habe. Die Beantwortung der Frage, in welchem Mass und ab welchem Zeitpunkt dem bislang für die Kinderbetreuung und Haushaltsführung primär verantwortlichen Ehegatten die Aufnahme und Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, orientiere sich nach den Kriterien des Art. 68 Abs. 2 EheG. Zwar seien im Rahmen eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages ehebedingte Nachteile auszugleichen. Einen eigentlichen Eheschaden im Sinne des Ersatzes für einen Verzicht auf die eigene berufliche Laufbahn kenne das Gesetz freilich nicht. Es sei auch nicht die Aufgabe des nachehelichen Unterhaltsrechts, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle zwischen den Eheleuten auf Dauer zu nivellieren (vgl. BGer. 5 C.235/2001 - 5 C.236/2001 vom 25. November 2002 m. w. H.; LES 2002, 288).
Die Dauer der nahehelichen Unterhaltspflicht bestimme sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar sei, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Nur wenn eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben insbesondere aufgrund des Alters und der Ausbildung nicht in Frage komme, könne eine unbefristete Unterhaltsrente in Erwägung gezogen werden (Schwenzer, a. a. O., Art. 125 N. 36). Im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung falle besonders ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin künftig keine Kinderbetreuung mehr zu leisten habe und damit wohl der wichtigste Grund für die Wiedererlangung ihrer Eigenversorgungskapazität in Wegfall gekommen sei.
Nun hätten die Vorinstanzen zu Recht festgehalten, dass die nunmehr 38 Jahre alte Beschwerdeführerin nicht darauf verwiesen werden könne, sogleich und künftig bis zur Erreichung des Rentenalters als Reinigungsangestellte zu arbeiten. Bei Abwägung aller Umstände müsse es der Beschwerdeführerin auch nach Auffassung des Senats möglich sein, sich in den der nunmehrigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes folgenden drei Jahren wirtschaftlich und persönlich auf die neue Situation bzw. auf den Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Beschwerdegegner einzustellen.
Somit würden sich die Revisionen der beiden Streitteile als nicht berechtigt erweisen, soweit sie sich gegen die Höhe des nachehelichen Unterhalts und dessen Befristung auf drei Jahre wendeten.
Mit der Zuteilung der Obsorge an den Beschwerdegegner sei dem Begehren der Beschwerdeführerin, den Kindsvater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von CHF 912.20 zu verpflichten, die Grundlage entzogen. Damit sei zu der von der Revision der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes überzuleiten, womit die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von CHF 450.00 für die mj. C verpflichtet worden sei. Hiezu vertrete das Landgericht die zutreffende Ansicht, dass die Beschwerdeführerin gemäss § 140 ABGB grundsätzlich zur Geldalimentation für das Kind verpflichtet sei. Das Landgericht habe die Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin allerdings mit dem Hinweis darauf verneint, dass ihr (berufliches) Nettoeinkommen von CHF 1'450.00 unter dem Existenzminimum liege. Das Obergericht berücksichtigte demgegenüber auch den Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner von monatlich CHF 1'620.00, aus dem sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von CHF 3'070.00 ergebe. Diese rechtfertige einen Kindesunterhalt von CHF 450.00, der, wenn auch nicht wesentlich, unter dem nach der Prozentsatzmethode zu errechnenden Unterhaltsanspruch der mj. C liege.
Der Oberste Gerichtshof billige die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die freilich nicht näher begründet worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes, der sich der Senat bei gleicher Rechtslage anschliesse, bestehe kein Grund, Unterhaltsempfänge eines (geschiedenen) Ehegatten aus seinem Einkommen bzw. aus der "Bemessungsgrundlage" auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder gehe. Auch "Unterhaltszuflüsse" erhöhten seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb deren "Immunisierung" gegenüber Unterhaltsansprüchen seiner Kinder nicht sachgerecht sei (Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz. 133).
Dem (verbleibenden) Einkommen des Beschwerdegegners von CHF 4'795.40, mit dem er die gesamten Haushaltskosten zu bestreiten habe, stünden Geldmittel der Beschwerdeführerin von monatlich CHF 3'070.00 gegenüber, sodass im Sinne der zitierten öLehre und Rechtsprechung nicht gesagt werden könne, dass deren (leistbarer) Geldunterhalt von CHF 450.00 zu vernachlässigen sei. Demgegenüber werde mit einem solchen auch für die Beschwerdeführerin zumutbaren Unterhaltsbeitrag auch dem Postulat Rechnung getragen, dass Einkommensunterschiede der Elternteile dahin auszugleichen seien, dass der Beschwerdeführerin ein geringerer Prozentsatz als üblich auferlegt werde. Der Betrag von CHF 450.00 entspreche ca. 14 bis 15 % (statt 18 %) des der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Einkommens. Dabei bedürfe es keiner Begründung, dass mit einem Geldunterhalt von CHF 450.00 der durchschnittliche Bedarf eines achtjährigen Mädchens keinesfalls gedeckt werden könne und ein solcher Betrag auch erheblich unter den einschlägigen statistischen schweizerischen Werten (Zürcher Tabellen) liege (Tuor/Schnyder /Schmid/Rumo-Jungo, a. a. O., 471 f., Anm. 31). Damit erweise sich die Revision der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt als nicht berechtigt. Beiden Revisionen sei deshalb ein Erfolg zu versagen.
6. Am 11. Februar 2011 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der Staatsgerichtshofkanzlei, Städtle 36, Vaduz, vor und reichte einen "Schriftsatz" in spanischer Sprache ein, mit dem sie gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010 (ON 141) Beschwerde beim Staatsgerichtshof erhob. Nachdem sie vom Kanzleimitarbeiter daraufhin gewiesen wurde, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene vierwöchige Frist zu Einreichung einer Beschwerde an den Staatsgerichtshof gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG nicht eingehalten habe, erklärte sie, dass dies nicht ihr Verschulden sei, sondern dasjenige der Gerichtspraktikanten beim Landgericht, die sie einerseits nicht richtig beraten hätten und andererseits ihre handschriftlich erhobene Eingabe vom 11. November 2010 gegen das ihr am 18. Oktober 2010 zugestellte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010 (ON 141) fälschlicherweise als Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof und nicht an den Staatsgerichtshof weitergeleitet hätten. Sie habe jedenfalls gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes fristgerecht am 11. November 2010 Beschwerde erhoben.
Nach entsprechender Belehrung durch den Kanzleimitarbeiter stellte die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre oben genannten Ausführungen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung, d. h. die Einreichung der Beschwerde, nach.
7. Laut Schreiben des Landgerichtes vom 15. Februar 2011 an den Staatsgerichtshof wurde der in spanischer Sprache abgefasste und beim Landgericht eingereichte Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11. November 2010 als im dort geführten Verfahren eingebracht erachtet. Im Zuge einer späteren Vorsprache der Beschwerdeführerin stellte sich jedoch heraus, dass diese Eingabe offensichtlich als Beschwerde an den Staatsgerichtshof und nicht an den Obersten Gerichtshof gemeint war. Das Landgericht legte daraufhin den gesamten Aktenvorgang dem Staatsgerichtshof vor.
8. Der Staatsgerichtshof liess daraufhin eine deutschsprachige Übersetzung des Schriftsatzes bzw. der Beschwerde vom 11. November 2010 erstellen.
Aus dieser geht im Wesentlichen hervor:
8.1. Die Beschwerdeführerin verfolgt mit der Beschwerde lediglich das Ziel, ihre Lebensgeschichte zu erzählen.
Ihre Tochter habe im Kindergarten Hautprobleme im Mundbereich bekommen, an denen die Beschwerdeführerin unschuldig sei. Herr Dr. Huys habe eine Allergie diagnostiziert; die Beschwerdeführerin habe die Gründe für das Auftreten dieser Beschwerden wissen wollen.
8.2. Die Beschwerdeführerin führt als "Beweis Nummer 1" dafür, dass Frau gelogen habe, an, dass die Beschwerdeführerin zur Polizei gegangen sei um sich aufgrund der aufgetretenen Allergie zu erkundigen, wohin sie ihre Tochter bringen könne. Sie habe bei der Polizei niemanden allfälliger Straftaten beschuldigt, sondern habe sich nur über Behandlungsalternativen informieren wollen.
Frau D habe es im Grossen und Ganzen auf die Beschwerdeführerin "abgesehen".
8.3. Unter Bezugnahme auf die "angebliche Körperverletzung" führt die Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung "Beweis Nummer 2" Im Wesentlichen Folgendes aus: Sie habe Frau D nicht gekannt, aber diese habe sie in die Klinik begleitet und ihr erzählt, dass sie eine Freundin der Familie des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin sei. Der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin während noch aufrechter Ehe vorgeschlagen, Frau D in eine Paartherapie miteinzubeziehen, was die Beschwerdeführerin verweigert habe. Frau D habe in weiterer Folge behauptet, die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner am Körper verletzt, ohne diesen Vorwurf beweisen zu können. Der Beschwerdegegner sei weder ins Krankenhaus eingeliefert worden noch lägen ärztliche Gutachten vor, die den Tatvorwurf untermauern würden. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter getrennt und eingesperrt worden. Als Folge dieser angeblichen Tätlichkeit sei die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus eingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei für die Dauer von 12 Tagen in der Anstalt geblieben und habe sich als kooperativ erwiesen. Allerdings habe sie sich geweigert, Tabletten zu nehmen. Der Beschwerdegegner habe es der Beschwerdeführerin während dieser Zeit nicht ermöglicht, ihre Tochter telefonisch zu kontaktieren. In weiterer Folge hätten er und seine Schwester E die Beschwerdeführerin veranlasst, aus ihrem Haus auszuziehen. Der zuständige Richter Herr Büchel habe fälschlich festgehalten, dass der Auszug der Beschwerdeführerin freiwillig erfolgt sei und dass die "Vertragsparteien" vereinbart hätten, dass die Ehewohnung in der .....strasse dem Beschwerdegegner zugewiesen werden solle. Diese Feststellungen habe der zuständige Richter ohne "Beweise" getroffen. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit sei ohne Wirkung geblieben.
"Die Psychologin Frau F" habe ihre Meinung geäussert und der Beschwerdeführerin "Recht gegeben". Sie habe sich allerdings bei ihrem Ansatz geirrt und müsse in Zukunft vorsichtiger sein, um ihrer Verantwortung Menschen und Familien gegenüber gerecht zu werden.
8.4. Unter Bezugnahme auf das unfreiwillige Verlassen der Ehewohnung, welches die Beschwerdeführerin als "Beweis Nummer 4" tituliert, führt sie aus, dass sie mit dem Beschwerdegegner nie vereinbart habe, mit ihrer Tochter auf der Strasse zu wohnen. Die Feststellungen, dass die Tochter beim Vater wohnte, seien falsch, denn die Tochter lebe, bei ihr. Allerdings habe man die Beschwerdeführerin nach der Delogierung von ihrer Tochter getrennt; die Kindergärtnerin Frau G könne eine diesbezüglich relevante Aussage tätigen.
8.5. Als "Beweis Nummer 5" führt die Beschwerdeführerin an, dass die Kindergärtnerin Frau G nichts Auffälliges an ihrer Tochter habe feststellen können. C sei unauffällig und glücklich; es gebe ein Video, in welchem sie bezeuge, bei der Mutter leben zu wollen ("Beweis Nummer 6"). Die Psychologin verunglimpfe in ihren Berichten die Beschwerdeführerin und verstricke sich in Widersprüchen. Sie sei zur Beurteilung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht legitimiert, da sie diese nicht kenne.
8.6. Nicht nur die Psychologin sei parteiisch, auch auf die Richter treffe dies zu. Diesbezüglich werde mit "Vorsatz" gehandelt. Die Aussagen des Beschwerdegegners würden nicht hinterfragt, während die Gegenargumente der Beschwerdeführerin ohne Gehör blieben. Die Beschwerdeführerin wies die Richter in ihrer Beschwerde dezidiert darauf hin, dass diese ihre Macht missbrauchen würden und das Gesetz verletzten. Darüber hinaus wären die Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin untätig geblieben. Dies sei besonders nachteilig für die Beschwerdeführerin, da sie mit ihrer Tochter nach dem zwangsweisen Auszug aus der ehelichen Wohnung ins Hotel "Post" geschickt worden sei. Die Zustände dort seien entsetzlich gewesen und für ein minderjähriges Mädchen gänzlich ungeeignet. Frau H vom ASD habe die Unterbringung zu verantworten. Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin habe das ASD nicht geantwortet. Die Beschwerdeführerin beantragte an dieser Stelle die Einvernahme von Frau H bezüglich der Unzumutbarkeit der Wohnsituation im Hotel "Post". In weiterer Folge seien die Beschwerdeführerin und C gezwungen gewesen, gegen die Entrichtung eines Mietzinses bei Bekannten zu nächtigen. Sämtliche Versuche der Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des ASD hätten sich als erfolglos erwiesen.
8.7. Die Beschwerdeführerin wiederholt an dieser Stelle, dass sämtliche gegen sie gerichtete Vorwürfe Lügenkonstrukte seien und dass keine wie immer gearteten Beweise vorlägen. Auch für die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gäbe es keine Nachweise. Die "Menschenrechte" und die ihrer Tochter seien verletzt worden durch nachstehende Handlungen: "Beleidigungen, psychische Misshandlung, Belästigung einer Minderjährigen."
8.8. Als "Beweis Nummer 7" führt die Beschwerdeführerin an, dass sie auf der Grundlage von Unwahrheiten "entführt und anschliessend gegen ihren Willen interniert" worden sei. Weiters sei ihr auf "S. 13" eines nicht näher bezeichneten Schriftstückes die Formulierung aufgefallen, dass keine weiteren Beweise vorgelegt und die bisher angebotenen Beweise mittlerweile zurückgezogen worden seien. Die Beschwerdeführerin glaubt einen Widerspruch zwischen diesen beiden Aussagen zu erkennen.
Niemand dürfe auf eine blosse Aussage hin verurteilt werden; das Gericht müsse seinen Feststellungen Beweise zu Grunde legen. Da im gegenständlichen Verfahren Aussage gegen Aussage stehe, habe die Unschuldsvermutung zu gelten. Die Beweisanbote der Beschwerdeführerin seien im Weiteren zwar von ihren Anwälten vorgebracht worden, hätten aber beim Richter keinerlei Beachtung gefunden.
8.9. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass ihre minderjährige Tochter ohne ihre ausdrückliche Erlaubnis von einem Psychologen begutachtet worden sei. Sie bringt weiters vor, dass die Feststellungen dahingehend, die Tochter wohne beim Vater, nicht den Tatsachen entsprächen, da C dort nur geschlafen und gefrühstückt habe. Den restlichen Tag, abgesehen von den Schulstunden, habe sie bei der Beschwerdeführerin verbracht.
Die Anmeldung in der Tagesschule, die obsolet sei, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geringen Arbeitspensums genügend Zeit habe, sich um die Tochter zu kümmern, sei ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgt. Der Beschwerdegegner habe die Anmeldung in der Tagesschule aus "wirtschaftlichen Interessen" heraus angeregt.
8.10. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass die mit dem gegenwärtigen Fall befassten Richter "sich hinter der LÜGE versteckt" hätten, dass die Tochter beim Beschwerdegegner wohne. Mit dieser Unwahrheit solle die Beschwerdeführerin gedemütigt werden. Es sei "weder möglich noch normal, dass im Zeitraum von fast drei Jahren so viele Irrungen und Wirrungen geschehen und alle angesichts so schlimmer Dinge ruhig bleiben. Alles passiert vorsätzlich und sie sind organisiert. Wir sprechen von sehr schlimmen Tatsachen und der Präpotenz, mit der gehandelt wird. Man hat meine Privatsphäre und die Menschenrechte meiner sechsjährigen Tochter und von mir verletzt. Sogar meine Aussage wurde verfälscht."
8.11. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass 99,9 der liechtensteinischen Kinder bei ihrer Mutter blieben. Im gegenständlichen Fall werde diesem Usus aufgrund der finanziellen Potenz des Beschwerdegegners nicht entsprochen. Die Justiz behandle im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin anders als Liechtensteinische Staatsangehörige, dies ohne sachliche Differenzierungsnotwendigkeit.
8.12. Weiters benennt die Beschwerdeführerin die ihr zugefügten Verletzungen folgendermassen: Ausgrenzung, Verfälschung ihrer Aussage, Verletzung ihres Rechtes, als Mutter zur entscheiden und zu handeln, Beleidigungen, Raub, Verleumdung, moralische Schäden, Manipulation, andauernde Verbrechen, Verletzung der Menschenrechte, Parteilichkeit, Verbitterung, Machtmissbrauch, Entführung, psychologische Misshandlung und Belästigungen, Demütigungen, Vorsatz, Verletzung ihrer Privatsphäre.
Bis auf die Entführung sowie die Verletzung ihrer Privatsphäre seien alle Verletzungen auch an ihrer minderjährigen Tochter verübt worden.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Verhandlung auf Video aufzuzeichnen.
9. Mit Schreiben vom 9. März 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
10. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 30. März 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Kostenersatz beantragte.
10.1. Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die Beschwerde zur geschäftsmässigen Behandlung durch den Staatsgerichtshof nicht geeignet und a limine zurückzuweisen sei. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin weder eine konkrete Rechtsverletzung dargelegt, noch einen entsprechenden Sachverhalt darunter subsumiert habe. Es lasse sich nur mit Mühe erkennen, in welchen Rechten sich die Beschwerdeführerin als verletzt erachte.
10.2. Es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Ehewohnung unter Zwang habe ausziehen müssen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die Wohnung freiwillig verlassen und das ASD um Hilfe bei der Wohnungssuche ersucht. Überdies sei die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Tagsatzungen durch Rechtsanwälte vertreten gewesen. Ein Dolmetscher sei ebenfalls beigezogen worden.
Bezüglich der Rüge dahingehend, der Beschwerdegegner habe Entscheidungen betreffend ihrer Tochter über schulische Belange ohne ihr Wissen und Zutun getroffen, bringt der Beschwerdegegner vor, dass die Beschwerdeführerin an der schulischen Laufbahn der mj. C kein Interesse gezeigt habe. Auch über diese Entscheidung sei in Tagsatzungen verhandelt worden. Auch die anderen Darstellungen der Beschwerdeführerin entsprächen nicht der Wahrheit.
Der Beschwerdegegner vermute, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Rechts auf rechtliches Gehör sowie die Verletzung des Willkürverbots rüge. Keine dieser gerügten Verletzungen treffe zu. Vielmehr sei sie im ganzen Verfahren rechtsanwaltlich vertreten gewesen. Ebenso sei bei allen mündlichen Verhandlungen ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin anwesend gewesen.
11. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin an Präsident Marzell Beck als Vorsitzenden, in dem sie im Wesentlichen einige der Vorbringen der Beschwerde wiederholte und um eine Auskunft dahingehend bat, wann mit einem Ende des Verfahrens zu rechnen sei, da die Situation sehr belastend sei und die Länge des Verfahrens überdies eine weitere "Menschenrechtsverletzung" darstelle.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. Februar 2011 einzugehen, da die vorliegende Individualbeschwerde ohne materielle Behandlung als verspätet und damit gemäss Art. 43 StGHG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn diesem Antrag keine Folge gegeben wird.
1.1. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die am 11. November 2010 beim Landgericht eingebrachte und beim Staatsgerichtshof am 11. Februar 2011 eingelangte Beschwerde im Hinblick auf die am 18. Oktober 2010 erfolgte Zustellung des Urteils offenkundig verspätet ist. Wie im Sachverhalt erwähnt, hat die Beschwerdeführerin jedoch auf eine fehlerhafte Auskunft des Landgerichtes bzw. dessen Gerichtspraktikanten vertraut bzw. wurde die rechtzeitig und an den Staatsgerichtshof gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 2010 vom Landgericht bzw. dessen Gerichtspraktikanten fälschlicherweise als Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof betrachtet und an diesen anstatt an den Staatsgerichtshof weitergeleitet.
1.2. Gegenständlich wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes im Sinne des Art. 51 StGHG geltend gemacht, sondern die Wiedereinsetzung der am 11. November 2010 eingereichten Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, 02 EG.2009.32-141, begehrt.
Da dem Gesetzgeber nach Ansicht des Staatsgerichtshofes aber nicht unterstellt werden kann, dass er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes (Art. 51 StGHG), nicht aber gegen versäumte (befristete) Prozesshandlungen wie etwa der nicht fristgerechten Einreichung einer Individualbeschwerde zulassen wollte, ist vorliegend nicht Art. 51 StGHG einschlägig, sondern kommen unter Heranziehung des Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 104 LVG zur Beurteilung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages die §§ 146 ff. ZPO zur Anwendung (vgl. StGH 2010/136, Erw. 2).
§ 146 ZPO sieht die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde. Ein solcher Fall liegt hier insoweit vor, weil die an den Staatsgerichtshof gerichtete Eingabe der unvertretenen Partei vom Landgericht nicht weiter bzw. fälschlicherweise als Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof anstatt an den Staatsgerichtshof behandelt wurde. Der unvertretenen Partei ist auch kein schwerwiegendes Verschulden anzulasten. Eine der deutschen Sprache nur schlecht mächtige Person wie die Beschwerdeführerin befindet sich dabei in einer besonders schwierigen Lage, sodass an das Vorliegen der Kriterien des § 146 ZPO weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als dies insbesondere bei durch berufsmässigen Parteienvertretern vertretenen Personen der Fall ist. Die mangelhafte Beratung beim Landgericht Vaduz ist unzweifelhaft dem Staat zuzurechnen und darf nicht zum Verlust des verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderechts führen.
1.3. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird daher auf Grund der besonderen Begleitumstände bewilligt. Die eingebrachte Individualbeschwerde ist damit rechtzeitig.
2. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2011, 02 EG.2009.32-141, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.1. Gemäss Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung ist das Recht, das verletzt sein soll, zu bezeichnen. In seiner Rechtsprechung stellt der Staatgerichtshof aber keine strengen Anforderungen in Bezug auf die richtige Subsumtion einer Grundrechtsrüge innerhalb des positivrechtlich normierten Grundrechtskatalogs (vgl. Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 161). Es genügt, wenn zumindest sinngemäss bzw. implizit eine konkrete Grundrechtsrüge geltend gemacht wird, so dass es ausreicht, wenn eine Beschwerdeschrift Vorbringen enthält, aus denen erkennbar ist, in welchen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten sich der Beschwerdeführer für verletzt erachtet (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 488 f. mit Rechtsprechungsnachweisen, sowie StGH 2010/162, Erw. 2.2; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 1999/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners ist daher die unstrukturierte Beschwerde nicht a limine zurückzuweisen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nämlich hervor, dass sie sich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren, auf den ordentlichen Richter, auf rechtsgenügliche Begründung, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf Gleichheit vor dem Gesetz und in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt erachtet.
2.2. Da die Beschwerde somit frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren im Allgemeinen verletzt, da sie sämtliche mit dem Fall befassten Richter als parteiisch handelnd erachtet, ihrem Vorbringen kein Gehör geschenkt worden sei und die geltenden Gesetze in unrichtiger Weise angewendet worden seien. Der mit ihrer Angelegenheit befasste Richter, Herr Büchel, habe parteiisch gehandelt und seinen Feststellungen keine oder ausschliesslich für die Beschwerdeführerin ungünstige Beweisanbote gelten lassen. Weiters hätten sämtliche mit der Sache befassten Richter gelogen sowie ihr Amt in machtmissbrauchender Weise ausgeübt.
3.1. Diese Rüge beschlägt primär das Recht auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (StGH 2010/150, Erw. 2.1; StGH 2010/98, Erw. 4.1; StGH 2009/97, Erw. 5; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]). Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich zudem aus Art. 6 EMRK (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
3.2. Der Beschwerdeführerin ist nun freilich entgegen zu halten, dass sie ihre Ausführungen nicht hinreichend substantiiert hat. Eine pauschale Beschuldigung, die befassten Richter hätten parteiisch gehandelt, reicht für die erfolgreiche Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung nicht hin. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung eine Grundrechtsverletzung erfolgt wäre. Eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter ist für den Staatsgerichtshof jedenfalls nicht ersichtlich.
4. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das angefochtene Urteil auf Feststellungen basiere, die unwahr und unrichtig seien und wesentliche Aspekte der Argumentation der Beschwerdeführerin ausser Acht liessen, lässt sich eine Rüge der Verletzung im Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung und auf willkürfreie Behandlung ableiten. Überdies sei die für die Rechtfertigung der Obsorgeentscheidung herangezogene Begründung, dass die Beschwerdeführerin den liechtensteinischen Behörden zu kritisch gegenüberstehe, als ungerechtfertigt und willkürlich zu erachten.
4.1. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht einzugehen.
Der wesentliche Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist darin zu sehen, dass der Verfahrensbetroffene die Stichhaltigkeit einer Entscheidung überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Dieser grundrechtliche Begründungsanspruch wird jedoch durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung besteht nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Dabei ist zu betonen, dass eine Begründung durchaus auch unrichtig sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1, StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
Für den Staatsgerichtshof ist das angefochtene Urteil im Hinblick auf die dargestellten Kriterien nachvollziehbar und eingehend begründet. Es bestehen keine Hinweise, dass der Oberste Gerichtshof ein Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen hätte. Vielmehr greift die Beschwerdeführerin in erster Linie die Beweiswürdigung des Gerichtes an, die lediglich im Rahmen der Willkürprüfung eine Rolle spielen kann (vgl. StGH 2005/43, Erw. 3.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
4.2. Im Zusammenhang mit der Rüge des Willkürverbots ist Folgendes zu erwägen:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst das Willkürverbot die gesamte relevante Begründung einer dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegten Entscheidung. Hierzu gehören nicht nur die rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 2003/58, Erw. 2.1). Entsprechend kann eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit, sofern diese für die Entscheidung wesentlich sind, ebenso gegen das Willkürverbot verstossen wie die abwegige rechtliche Begründung der Entscheidung (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4]; StGH 2003/58, Erw. 2.1; StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]).
Die pauschale Kritik der Beschwerdeführerin am Ergebnis eines ihren Interessen zuwiderlaufenden Urteils reicht nicht hin, eine Verletzung des Willkürverbots anzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten "Beweise" erschöpfen sich in der Behauptung, dass bestimmte Feststellungen unrichtig sind. Oftmals handelt es sich dabei auch um Bemerkungen, die mit den zu klärenden Fragen nichts zu tun haben. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls nach Auffassung des Staatsgerichtshofes insgesamt keine konkreten Hinweise auf eine grob unrichtige Sachverhaltsstellung bzw. offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung und damit auf eine Verletzung des Willkürverbots liefern.
5. Die Beschwerdeführerin erachtet sich weiters in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da den Ausführungen des Beschwerdegegners während des gesamten Verfahrens undifferenziert Glauben geschenkt worden seien, ihre Argumente und Darstellungen hingegen keine Beachtung erfahren hätten.
5.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]).
5.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben indessen keinen Hinweis auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nur weil ihren Ausführungen kein Glauben geschenkt wurde, liegt noch keine Gehörsverletzung vor. Auch hier wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie die Beweiswürdigung und die Feststellungen kritisiert, die aus Sicht des Staatsgerichtshofes im Lichte des groben Willkürrasters jedoch nicht zu beanstanden sind (siehe oben Erw. 6.2).
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Gleichheitssatzes, da in der überwiegenden Mehrheit der liechtensteinischen Obsorgestreitigkeiten die alleinige Obsorge der Mutter zugesprochen werde, in ihrem Fall aber der Kindsvater als für die alleinige Obsorge geeignet erachtet werde. Die Beschwerdeführerin glaubt den Grund für diese Entscheidung in dem Umstand ihrer kubanischen Herkunft zu sehen und erachtet sich daher als gegenüber liechtensteinischen Staatsbürgerinnen als benachteiligt.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
6.2. Eine qualifizierte Form der Ungleichbehandlung ist die sogenannte Diskriminierung nach Geschlecht, religiöser, ethnischer oder sprachlicher Zugehörigkeit etc. (siehe hierzu StGH 2011/18, Erw. 8.2; StGH 2008/25, Erw. 4.1; StGH 2003/61, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1999/2, LES 2002, 128 [132, Erw. 3.2]). Eine solche Diskriminierung macht die Beschwerdeführerin zwar geltend. Wenn es auch zweifellos zutrifft, dass in den meisten Fällen die Obsorge über die Kinder der Mutter zugesprochen wird, sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedoch die Ausführungen der Beschwerdeführerin einerseits zu unsubstantiiert, um eine entsprechende Verletzung des Gleichheitssatzes annehmen zu können und andererseits hat der Oberste Gerichtshof eingehend begründet, weshalb es dem Kindeswohl widersprechen würde, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin für die Obsorge verantwortlich wäre. Der Beschwerdeführerin wurde somit das Obsorgerecht für ihre Tochter nicht aufgrund ihrer kubanischen Herkunft entzogen. Im Übrigen gelingt es ihr auch nicht, einen Beispielsfall bzw. Vergleichsfalls vorlegen zu können, in welchem - bei gleichgelagertem Sachverhalt - anderweitig entschieden worden wäre (siehe dazu StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li];. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt daher nicht vor.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Dem obsiegenden Beschwerdegegner waren die Kosten für seine Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 2 StGHG.