StGH 2011/028
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: N Establishment
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011, 01KG.2006.1-1772
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011, 01 KG.2006.1-1772, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die Kosten ihrer Vertretung im Gesamtbetrag von CHF 3'882.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss des 2. Senates des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011 wurde in der Abschöpfungssache betreffend die Gesellschaften 1. K Establishment, 2. L Establishment, 3. M Establishment, 4. N Establishment, 5. Q Anstalt und 6. P S. A. die Revision der Beschwerdeführerinnen gegen das Urteil des 2. Senates des Obergerichtes vom 11. August 2010, 01 KG.2006.1-1696, womit die gegen das Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. August 2008, 01 KG.2006.1-1433, erhobene Berufung der Frau A verworfen und den übrigen Berufungen keine Folge gegeben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011 (ON 1772) haben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz 17. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Sie rügen die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung, des Anspruchs auf Beschwerdeführung, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, des Willkürverbots und des Rechts auf den ordentlichen Richter und beantragen, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass sie der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt, den Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung and den Vorsitzenden des 2. Senates des Obersten Gerichtshofes unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und dem Land Liechtenstein die Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Die Begründung ihrer Beschwerde ergibt sich soweit erforderlich aus den Entscheidungsgründen.
Mit ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführerinnen auch den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, eventualiter die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
3. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 24. Februar 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
4. Mit Schriftsatz vom 22. März 2011 hat der Oberste Gerichtshof eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde eingebracht, auf welche in den Entscheidungsgründen eingegangen wird.
5. Die Beschwerdeführerinnen haben am 6. April 2011 eine Duplik zur Gegenäusserung des Obersten Gerichtshofes erstattet. Darin gehen sie auf diese Gegenäusserung ein und rügen die aus ihrer Sicht "mit der Gegenäusserung bekannt gewordenen weiteren Grundrechtsverletzungen."
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011, 01 KG.2006.1-1772, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung, des Anspruchs auf Beschwerdeführung, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, des Willkürverbots und des Rechts auf den ordentlichen Richter. Diese Verfahrensgarantien und Grundrechte betreffen die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen ähnlich wie eine natürliche Person, weshalb die Beschwerdeführerinnen zur Individualbeschwerde legitimiert sind (vgl. StGH 2007/21, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/71, Erw. 4; StGH 2009/90, Erw. 1).
2. Die Beschwerdeführerinnen bringen zum Sachverhalt insbesondere vor, sie seien Gesellschaften nach liechtensteinischem Recht. Laut Anklage und Urteil solle hinter den Beschwerdeführerinnen General A vom 17. November 1993 bis zum Zeitpunkt seines Ablebens am 8. Juni 1998, als wirtschaftlich Berechtigter gestanden haben. Ihm werde vorgeworfen, dass er sich im Zusammenhang mit den Geschäftsverbindungen zu der Firma O AG durch missbräuchliche Anweisungen an die Zentralbank des Staates X unrechtmässig Vermögenswerte angeeignet habe. Mit Urteil vom 23. Juli 2008 seien die Beschwerdeführerinnen, in einem objektiven Abschöpfungsverfahren, zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von EUR 185'331'381.29 verurteilt worden. Der dagegen erhobenen Berufung sei keine Folge gegeben worden. Das Ergebnis des obergerichtlichen Urteiles halte unter anderem fest, dass im Verfahren über die Abschöpfung der Bereicherung nicht die StPO, sondern eine hybride Verfahrensart zwischen der StPO und der ZPO zur Anwendung gelange. Welche einzelnen der beiden Verfahrensordnungen konkret zur Anwendung kämen, würde das Gericht im Einzelfall entscheiden. Als Beweis für diese Ausführungen zum Sachverhalt und die Sachverhaltsausführungen bei den einzelnen Rechtsrügen werde die Beiziehung des Aktes 01 KG.2006.1 beantragt. Aufgrund dieser Ausführungen des Obergerichtes gingen die Beschwerdeführerinnen davon aus, dass gegen die Entscheidung des Obergerichtes auch eine Revision zulässig sei, weswegen aus anwaltlicher Vorsicht fristgerecht eine Revision beim Obersten Gerichtshof eingereicht worden sei.
Mit der Mitteilung gemäss Art. 59 GOG über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes, 2. Senat, vom 7. Januar 2011, ON 1768a, den Vertretern der Beschwerdeführerinnen zugestellt am 10. Januar 2011, seien die Beschwerdeführerinnen über die Besetzung des Obersten Gerichtshofes informiert worden.
Weil die vorgesehene Besetzung von der ordentlichen Besetzung lt. Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes (beschlossen am 28. Dezember 2010 und gültig seit 1. Januar 2011) abgewichen sei, einzelne Richter bereits in den Hauptverfahren im gegenständlichen Verfahren befangen gewesen seien und die Besetzung des Senates gesetzwidrig gewesen sei, hätten die Beschwerdeführerinnen innert offener Frist einen Antrag auf Ablehnung von Gerichtspersonen eingebracht.
Die Frist für die Ablehnung von Gerichtspersonen wäre laut Mitteilung gemäss Art. 59 GOG am 17. Januar 2011 abgelaufen. Der Antrag auf Ablehnung von Gerichtspersonen sei am 14. Januar 2011 am Nachmittag zur Post gebracht worden. Der Oberste Gerichtshof habe über die Revision der Beschwerdeführerinnen bereits am 14. Januar 2011, und somit 3 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und ohne Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerinnen entschieden. Gegen diese Entscheidung richte sich die gegenständliche Beschwerde. Eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag sei nicht erfolgt. In ihrem Ablehnungsantrag vom 14. Januar 2011 hätten die Beschwerdeführerinnen insbesondere gerügt, dass gleich zwei Richter an die Stelle der in der Geschäftsverteilung vom 28. Dezember 2010 vorgesehenen ordentlichen Richter getreten seien. Die Besetzung des Senates sei gesetzwidrig und die zur Stellvertretung berufenen Richter seien zudem befangen.
3. In der Gegenäusserung des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 2011 wird der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, wonach über den Ablehnungsantrag vom 14. Januar 2011 vor der Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofes nicht entschieden wurde, bestätigt und u. a. ausgeführt, was folgt:
"Zusammengefasst wurde somit über den am 17.01.2011 bei Gericht eingelangten Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer vom 14.01.2011 entgegen dem Art 60 GOG vor der Beschlussfassung über die gegenständliche Revision nicht entschieden. Grund hierfür waren die dargestellten Versäumnisse des OGH im Zusammenhang mit der verspäteten Zustellung des Besetzungsvorschlages sowie der unterbliebenen Verständigung der Parteienvertreter über die Umbesetzung des Senates.
Die Zusammensetzung des am 14.01.2011 entscheidenden Senates 2, nämlich B als Vorsitzender und die OberstrichterInnen C, D, E und F entsprach jedoch der gültigen Geschäftsverteilung.
Es lag auch keine Befangenheit eines Senatsmitgliedes vor. Die Oberstrichterln C und der Oberstrichter D erklären ausdrücklich in ihrer hierzu eingeholten Äusserung, in der gegenständlichen Sache nicht befangen zu sein und an einer Entscheidung eines untergeordneten Gerichtes nicht mitgewirkt zu haben (Blg 2). Beide waren bisher nur als Richter beim Obersten Gerichtshof bestellt. Damit scheidet eine Ausgeschlossenheit nach Art 56 lit d GOG aus.
C und D haben somit entgegen Pkt 30 des Ablehnungsantrages vom 14.01.2011 an Entscheidungen von Unterinstanzen nicht mitgewirkt. Die betreffend die Genannten angeführten Aktenzeichen 11 RS.2000.143, 11 RS.2001.0060 und 11 UR.2000.0140 betreffen das gegenständliche "A-Verfahren" bzw. damit verbundene Verfahren.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurde die Revisionsentscheidung aber von dem nach der Geschäftsverteilung des OGH für 2011 zuständigen Senat 2 gefasst, der sich gemäss Art 23 GOG ‚aus den gesetzlich zuständigen und überdies unbefangenen Richtern' bzw. Senatsmitgliedern zusammensetzte."
4. In ihrer Duplik vom 6. April 2011 gehen die Beschwerdeführerinnen auf die Gegenäusserung des Obersten Gerichtshofes ein und rügen namentlich, dass ihnen die Stellungnahmen der als befangen abgelehnten Richter nicht zugestellt wurden, worin sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblicken.
5. Für die Beurteilung der Beschwerde ist in erster Linie zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführerinnen gerügte Vorgehen, d. h. die Nichtentscheidung über den Ablehnungsantrag des Obersten Gerichtshofes, mit dem Recht auf den ordentlichen Richter, wie es in Art. 33 Abs. 1 LV verankert ist, im Einklang steht. Falls diese Frage zu verneinen ist, muss auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht eingetreten werden.
Nach Art. 33 Abs. 1 erster Halbsatz LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich aus der in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter als auch der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
Präzisierend hat der Staatsgerichthof weiter festgehalten, dass Art. 33 Abs. 1 LV auch die gesetzeskonforme Zusammensetzung des für die betreffende Rechtssache zuständigen Spruchkörpers gewährleistet (StGH 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 2001/21, LES 102 [103, Erw. 2.1]). Die genannten Garantien sind Ausdruck unbestrittener rechtsstaatlicher Grundsätze (vgl. Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung [Diss. Bern 1999], LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 35 ff.), die auch in anderen Verfassungen variierend nach den jeweiligen landeseigenen Traditionen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. z. B. Art. 30 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung [hierzu Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 30 Rz. 9 ff.] weiter Art. 101 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes [zu diesen Gewährleistungsgehalten Klaus Grupp, in: Klaus Stern, Grundrechtskommentar, Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europäischen Bezügen, Köln 2010, Art. 101 Rz. 16 ff.] oder Art. 83 Abs. 2 (österreichisches) Bundes-Verfassungsgesetz [Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, 8. Aufl., Wien 2009, 272 ff. und 432 ff.]). Gemeinsamer Mindestmassstab hinsichtlich des Rechts auf den gesetzlichen Richter bildet heute Art. 6 EMRK, mit der Unparteilichkeit des Richters als Kernstück, welche durch die Unabhängigkeit und Gesetzlichkeit formell gesichert wird (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, 350, Rz. 40; ähnlich auch schon Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 231).
6. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Gegenäusserung festhält, wurde über den am 17. Januar 2011 eingegangenen Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerinnen vom 14. Januar 2011 nicht entschieden. Massgebend für die Beurteilung des Vorgehens ist neben Art. 33 Abs. 1 LV das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, LR 173.30). Gemäss Art. 59 Abs. 1 GOG sind die Vorladungen an die Parteien bis spätestens zehn Tage vor dem Gerichtstag zuzustellen. Sie enthalten den Namen des Einzelrichters oder die Namen der Richter des Kollegialgerichtes sowie des Schrift- und Protokollführers. Der Gesetzgeber geht in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 1 LV von einem "Recht auf Ablehnung" aus, hält doch Art. 59 Abs. 3 GOG fest, dass das Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson verwirkt ist, wenn es nicht mindestens fünf Tage nach der Zustellung der Vorladung oder Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichtes beim zuständigen Gericht schriftlich geltend gemacht wird.
Die Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über den Ablehnungsantrag regelt betreffend Kollegialgerichte Art. 60 Abs. 2 GOG. Art. 60 Abs. 3 bestimmt, dass Entscheidungen über den Ausschluss oder die Ablehnung von Gerichtspersonen endgültig sind. Daraus ergibt sich, dass bei Nichtbeachtung des Rechts auf Ablehnung durch den Obersten Gerichtshof nur noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof möglich ist (hierzu StGH 2004/63, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Für den Fall der Stattgebung eines Ablehnungsgesuches ist Art. 60 Abs. 4 GOG massgebend.
7. Der Staatsgerichtshof hat entschieden, dass eine Praxis, dergemäss die Besetzung des Gerichtes den Parteien nicht im Vorhinein mitgeteilt und ihnen damit die Möglichkeit genommen wird, Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen gegen Art. 33 Abs. 1 LV und gegen Art. 43 LV verstösst (StGH 2004/63, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweis auf StGH 2003/35, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; ebenso Theo Öhlinger, a. a. O., 434 unter Berufung auf VfSlg 8904/1980). Im vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof die Besetzung des Gerichtes im Vorhinein mitgeteilt. Die Mitteilung datiert vom 7. Januar 2011, die Zustellung erfolgte am 10. Januar 2011. Die Mitteilung enthält die Orientierung über die Senatsbesetzung, den Hinweis auf die fünftägige Verwirkungsfrist gemäss Art. 59 Abs. 3 GOG und die Orientierung darüber, dass für den Fall, dass einer der Richter oder Richterinnen selbst einen Ablehnungs- oder Ausschliessungsgrund geltend machen oder verhindert sein sollte, eine neue Mitteilung an die Parteien bzw. Parteienvertreter ergehen werde. Der Oberste Gerichtshof hat den innert Frist eingetroffenen Ablehnungsantrag vor seinem Beschluss vom 14. Januar 2011 unbestritten nicht behandelt. Ausserdem hat der Oberste Gerichtshof die Besetzung des Gerichtes gegenüber der Mitteilung vom 7. Januar 2011 geändert, ohne die Beschwerdeführerinnen darüber zu orientieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Ergebnis laufen die wohl versehentlichen Unterlassungen auf das Gleiche hinaus, wie die willentliche Nichtmitteilung der Zusammensetzung des Gerichtes. Die Landesverfassung spricht in Art. 33 Abs. 1 davon, dass niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf. Verboten ist das "Entziehen" des ordentlichen Richters. Dieses Entziehen kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Bei der Unterlassung eines Entscheides über einen Richterablehnungsantrag handelt es sich um eine Entziehung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LV (Christian Gstöhl, a. a. O., 131).
8. Der Anspruch auf Behandlung des Ablehnungsgesuches vor der Entscheidung bzw. Beschlussfassung hat formellen Charakter, d. h. er besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob seine Verletzung einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hatte oder nicht. Die Frage, ob der Anspruch auf die Behandlung des Ablehnungsgesuches absoluten Charakter hat und wenn nein, welche schwerwiegenden Rechtsgüter ihn zurückdrängen könnten, muss hier nicht beantwortet werden, da einerseits ein krasser Verstoss vorliegt und andererseits schwerwiegende Gründe für eine Relativierung des Rechts auf Behandlung des Ablehnungsgesuches nicht ersichtlich sind. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011 aufzuheben. Aus dem Umstand, dass über den rechtzeitigen Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerinnen nicht entschieden wurde, folgt, dass auch hinsichtlich des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011 das Gericht nicht als gesetzlicher Richter beschlossen hat. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Schlussfolgerung auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1BvR 2228/06, Erw. 4, NJW 52/2007, 3771 [3774]).
Der Oberste Gerichtshof macht in seiner Gegenäusserung vom 22. März 2011 ausführliche Ausführungen zu seiner Praxis der Besetzung des Spruchkörpers. In ihrer Duplik vom 6. April 2011 gehen auch die Beschwerdeführerinnen auf die Frage der gesetzmässigen Gerichtsbesetzung in allgemeiner Weise ein. Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, sich dazu losgelöst von einem hinsichtlich verfassungsmässiger und gesetzmässiger Gerichtsbesetzung begründeten Beschluss des Obersten Gerichthofes gleichsam gutachterlich zu äussern.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bzw. mit der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eventualiter eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen.
10. Den Beschwerdeführerinnen waren gegenständlich sowohl die verzeichneten Kosten für ihre Individualbeschwerde vom 17. Februar 2011 als auch diejenigen für ihre Duplik vom 6. April 2011 zuzusprechen; dies mit Ausnahme des in der Duplik geltend gemachten Verbindungszuschlages und des um CHF 74.90 zu hoch berechneten Streitgenossenzuschlages.