StGH 2011/036
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: B
Beschwerdegegnerin: C
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, 06CG.2008.96-52
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 3'400.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, 06 CG.2008.96-52, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'058.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 374.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Urteil des Landgerichtes vom 6. Dezember 1968, J.609/111, wurde der am xx. Dezember 2004 verstorbene D (der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. und "eheliche" Vater der Beschwerdeführerin zu 2.) als Vater der am xx. Februar 1967 von der (mittlerweile verstorbenen) E ausser der Ehe geborenen Beschwerdegegnerin festgestellt und zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Der gegen dieses Urteil von D erhobenen Berufung gab das Obergericht mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 1969 keine Folge. Aufgrund des in diesem Verfahren eingeholten Blutgruppen- und biostatischen Gutachtens des Gerichtlich-Medizinischen Instituts der Universität Zürich ergab sich die "Vaterschaftswahrscheinlichkeit" des D mit 98 bis 99 %.
Im Verlassenschaftsverfahren 1 R VA.2005.35 nach D wurde dessen Nachlass mit rechtskräftiger Einantwortung vom 12. Juni 2006 - aufgrund der gesetzlichen Erbfolge - den Streitteilen je zu einem Drittel eingeantwortet. Zum Nachlass gehören auch zwei Liegenschaften. Die Erbengemeinschaft ist - nach der Aktenlage - weiterhin aufrecht.
2. Mit der am 11. April 2008 beim Landgericht eingebrachten Wiederaufnahmeklage begehrten die in erster Instanz rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Urteile des Landgerichtes vom 6. Dezember 1968 bzw. des Obergerichtes vom 8. Mai 1969 und - nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens - die Abweisung der seinerzeitigen Status- und Unterhaltsklage der Beschwerdegegnerin.
Die Wiederaufnahmeklage wurde vor allem auf die nunmehr mögliche Untersuchung des Genotyps mittels DNA-Analyse und damit auf den Wiederaufnahmegrund des § 498 Abs 1 Ziff. 7 ZPO gestützt.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage als verspätet und hilfsweise deren Abweisung. D sei ihr Vater und zu Recht als solcher festgestellt worden.
3. Mit Urteil vom 31. März 2009 bewilligte das Landgericht im zweiten Rechtsgang die Wiederaufnahme des Verfahrens J. 609/111 und hob die in diesem Verfahren ergangenen Urteile auf. Zugleich erkannte es gemäss § 510 ZPO in der Hauptsache (neuerlich), dass D der Vater der am xx. Februar 1967 geborenen Beschwerdegegnerin ist (ON 28).
Aufgrund der Einvernahme der Streitteile sowie des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (Frau Dr. F) vom 20. Januar 2009 (welches bei der Streitverhandlung am 27. März 2009 erörtert wurde) traf das Landgericht umfangreiche Feststellungen und vertrat die Auffassung, dass nunmehr im Erneuerungsverfahren eine höhere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von D zur Beschwerdegegnerin vorliege, als das im früheren Verfahren J. 609/111 eingeholte Blutgruppen- und biostatische Gutachten ergeben habe; nämlich 99,9999 % statt zwischen 98 und 99 %. Damit sei die Vaterschaft von D zur Beschwerdegegnerin praktisch erwiesen bzw. stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest.
4. Der von den (rechtsfreundlich nicht mehr vertretenen) Beschwerdeführerinnen erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 9. September 2010 keine Folge.
5. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführerinnen Revision ("Rekurs") an den Obersten Gerichtshof mit folgendem Antrag:
"Dass D nicht der Vater ist.
in eventu: dass weiter untersucht wird, dass D nicht der Vater sein kann mit einem zweiten Gutachten auf unsere Kosten ohne Schaden der Gegenpartei, damit wir eine weitere Möglichkeit haben zur Beweiswürdigung.
in subeventu: dass dem nachgegangen wird und untersucht, dass Frau C nicht mit den Nachkommen des G, Y eine Verwandtschaft besteht, da sie äusserlich dorthin so ähnlich sieht."
6. Der Oberste Gerichtshof wies dieses Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen mit Beschluss vom 13. Januar 2011 (ON 52) zurück und begründete dies wie folgt:
6.1. Gemäss den §§ 472 und 475 ZPO müsse eine Revision, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, vor allem eine Anfechtungserklärung, einen Revisionsantrag und die bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) enthalten. Aus der Revisionsschrift müsse sich klar ergeben, welcher Vorgang des Berufungsgerichtes oder welche Rechtsauffassung als fehlerhaft erblickt werde. Die Revisionsgründe seien für sich gesondert sowie bestimmt und schlüssig darzulegen. Auf diese Form- und Inhaltserfordernisse einer Revisionsschrift seien die Beschwerdeführerinnen auch in der dem Berufungsurteil beigeschlossenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Entspreche die Revisionsschrift nicht den aufgezeigten Erfordernissen, müsse sie zurückgewiesen werden. Für einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf Inhaltsmängel der Revision gemäss den §§ 84 f. ZPO fehle in Liechtenstein eine gesetzliche Grundlage (LES 2010, 264 m. w. N.).
Nach zutreffender Ansicht der Beschwerdegegnerin werde die Revisionsschrift der Beschwerdeführerinnen den gesetzlichen Mindesterfordernissen auch bei Anlegung eines grosszügigen Massstabes nicht gerecht.
6.2. Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich zusammengefasst auf den Standpunkt und seinerzeitige Aussagen des D, wie überhaupt auf Beweisergebnisse im wiederaufgenommenen Verfahren J. 609/111 und meinten, dass der Genannte zu Unrecht als Kindsvater festgestellt worden sei. Die Schlussfolgerungen im nunmehrigen Sachverständigengutachten vom 20. Januar 2009, wonach für die Vaterschaft des D, eine ("rekordverdächtige") Wahrscheinlichkeit von 99,9999 % spreche, könnten nicht richtig sein und müsse hier irgendwo ein Fehler liegen. Seiner Aussage im früheren Verfahren sei zu Unrecht nicht geglaubt worden.
Mit diesem Vorbringen werde kein gesetzlicher Revisionsgrund geltend gemacht. Den Revisionsausführungen könne insbesondere nicht entnommen werden, worin ein Mangel des Berufungsverfahrens gelegen sein solle. Für die Einholung eines Zweitgutachtens fehlten die Voraussetzungen des § 362 Abs. 2 ZPO, zumal das bei der Streitverhandlung am 27. März 2009 erörterte Gutachten von Frau Dr. F nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes keinerlei Widersprüche, Lücken oder sonstige Mängel im Sinne der zitierten Gesetzesstelle aufweise (Verweis auf ELG 1967 - 1972, 81; LES 2010, 150; LES 2009, 17 u. a.). Die Beschwerdeführerinnen übergingen in diesem Zusammenhang im Übrigen den Umstand, dass D in dieses Gutachten nicht habe einbezogen werden können, weil die Beschwerdeführerinnen, menschlich durchaus nachvollziehbar, dessen Exhumierung aus Pietätsgründen abgelehnt hätten (ON 18). Für eine neuerliche, vom seinerzeitigen Vaterschaftsverfahren abweichende beweismässige Beurteilung der Aussage des D sei im nunmehrigen Revisionsverfahren kein Raum, zumal ein Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung in der ZPO nicht vorgesehen sei (LES 2009, 117 u. a.).
Schliesslich weise die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die nunmehrigen Behauptungen der Beschwerdeführerinnen insbesondere auch in Bezug auf die Rechtsvertretung der Beklagten vom vorinstanzlichen Vorbringen und den Feststellungen der Vorinstanzen abwichen und damit als gegen das Neuerungsverbot verstossend unbeachtlich seien (LES 1995, 172 u. a.).
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanzen werde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht andeutungsweise behauptet. Eben dies gelte auch für die Revisionsgründe der Nichtigkeit und/oder Aktenwidrigkeit im Sinne des § 472 Ziff. 1 und 3 ZPO.
6.3. Die Revision müsse deshalb als nicht den gesetzlichen Formalerfordernissen entsprechend zurückgewiesen werden.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011 (ON 52) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerinnen verstosse; diese Entscheidung deshalb aufheben und die Sache zur Neuentscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die Individualbeschwerde enthält eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung. Indessen fehlen Ausführungen zu den Erwägungen, mit welchen der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerinnen begründete. Faktisch richtet sich die vorliegende Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes, welches im Gegensatz zum Obersten Gerichtshof noch eine (materielle) Entscheidung in der Sache traf.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 25. Februar 2011 auf eine Gegenäusserung.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 3. März 2011 Folge.
10. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 25. März 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011, 06 CG 2008.96-52, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen erheben in der vorliegenden Individualbeschwerde explizit eine Willkürrüge; aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich indessen, dass zumindest implizit auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV geltend gemacht wird (vgl. zur grosszügigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Rügeprinzip StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Allerdings sind im Beschwerdefall beide Grundrechte offensichtlich nicht verletzt; dies aus folgenden Erwägungen:
3. Zunächst ist wesentlich, dass im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren eine Zurückweisungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes Anfechtungsobjekt ist; d. h. der Oberste Gerichtshof hat sich nicht materiell mit dem Beschwerdefall befasst, sondern die Revision ("Rekurs") der Beschwerdeführerinnen als nicht formgerecht ausgeführt erachtet und das Rechtsmittel deshalb als nicht zur materiellen Behandlung geeignet zurückgewiesen.
Wie schon bei der Darlegung des Sachverhaltes erwähnt, enthält die vorliegende Individualbeschwerde keinerlei Ausführungen betreffend eine allfällige Verfassungswidrigkeit der oberstgerichtlichen Erwägungen zu den Formgebrechen der Revision der Beschwerdeführerinnen. Faktisch bekämpfen sie auch vor dem Staatsgerichtshof die Entscheidung des Obergerichtes, welche aber nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Individualbeschwerde ist und es mangels Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG auch nicht sein kann. Da der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes mit der vorliegenden Individualbeschwerde somit inhaltlich gar nicht bekämpft wird, erübrigt es sich, auf die Beschwerdeausführungen im Einzelnen einzugehen. Vielmehr ist der Individualbeschwerde ohne Weiteres spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Immerhin ist zweierlei anzumerken:
4.1. Zum einen wäre für den Staatsgerichtshof auch keine Grundrechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes ersichtlich. Die als "Rekurs" bezeichnete Revision der Beschwerdeführerinnen an den Obersten Gerichtshof erfüllte klarerweise auch minimale Erfordernisse betreffend die Anführung und Begründung von gesetzlichen Revisionsgründen im Sinne der §§ 472 und 475 ZPO nicht. Auch verweist der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf, dass nach liechtensteinischem Recht keine Verbesserung von Inhaltsmängeln einer Revision möglich ist (siehe OGH, LES 2010, 264 und die dortigen Nachweise). Allerdings mag diese gesetzliche Regelung kaum zu befriedigen und der baldige Nachvollzug der entsprechenden österreichischen ZPO-Novelle von 1983 wäre angezeigt. Immerhin stünde einer allzu strengen Handhabung der derzeitigen gesetzlichen Regelung insbesondere das Verbot des überspitzten Formalismus entgegen. Im Beschwerdefall kann aber auch hiervon keine Rede sein, zumal auf Grund der gravierenden Mängel der Revisionsschrift der Beschwerdeführerinnen ein Verbesserungsauftrag wohl auch von Vorneherein nicht zielführend gewesen wäre.
4.2. Zum anderen hat der Staatsgerichtshof auch an der Richtigkeit der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen keinen Zweifel. Da im wiederaufgenommenen Verfahren die Vaterschaft von D in Bezug auf die Beschwerdegegnerin mit noch weit grösserer Wahrscheinlichkeit (1 : 1'000'000) als bisher (1 : 50) nachgewiesen wird, wäre es geradezu abwegig gewesen, hierzu noch weitere Beweise aufzunehmen.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 374.00 setzen sich aus der nicht geleisteten Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der gegenständlichen Urteilsgebühr im Betrage von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 3. März 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 170.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, waren den Beschwerdeführerinnen nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.