Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern tendenziell schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.
StGH 2011/004
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2010, VGH2010/082
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 2. Dezember 2010, VGH 2010/082, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Am 23. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt für Volkswirtschaft die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung und wies darauf hin, dass er zuvor wegen Krankheit keine Versicherungsbeiträge bezahlt habe.
2. Mit Verfügung vom 11. bzw. 18. November 2009 lehnte das Amt für Volkswirtschaft die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab. Es wies darauf hin, dass ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, wenn er in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung während wenigstens sechs Monaten versicherungspflichtig gewesen sei. Die Versicherungspflicht gelte zudem während einer Krankheit als erfüllt. Beim Beschwerdeführer sei die Taggeldauszahlung der Krankenkasse per 3. August 2007 beendet worden, sodass die Versicherungspflicht mehr als zwei Jahre zurück liege.
3. Gegen die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 Beschwerde an die Regierung. Er brachte vor, das Amt für Volkswirtschaft habe bei seiner Krankenkasse Informationen eingeholt und ihn weder zur Anfrage noch zu den Auskünften der Krankenkasse befragt. Dieses Vorgehen verletze das Recht auf ein faires Verfahren und vor allem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei die rechtliche Beurteilung des Amtes für Volkswirtschaft willkürlich. Dieses stelle zu Unrecht auf die Auszahlung von Krankentaggeldern ab. Gemäss Arztzeugnis sei er bis zum 11. September 2009 zu 100 % krank und arbeitsunfähig gewesen. Damit sei er bis zum 11. September 2009 auch beitragsbefreit und erfülle die Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
4. Die Regierung zog das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten der Klinik Valens vom 22. Februar 2008 bei, in welchem dem Beschwerdeführer seit Oktober 2007 mit spezifischen Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Am 26. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Stellung und brachte vor, das Arztzeugnis vom 11. September 2009, nach welchem er bis zu diesem Datum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, und das Gutachten der Klinik Valens gingen von vollkommen verschiedenen Voraussetzungen aus. Bei letzterem gehe es darum, einen möglichen Beschäftigungsgrad festzustellen und diesen dann mit einer Vollbeschäftigung zu vergleichen. Dem gegenüber werde ein Arztzeugnis grundsätzlich dann ausgestellt, wenn ein Betroffener aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, in seinem Beruf weiter zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe bis zum 11. September 2009 an einer Krankheit im Sinne des Gesetzes gelitten und sei daher hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung beitragsbefreit gewesen.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 nahm auch der Hausarzt des Beschwerdeführers zu dem Gutachten der Klinik Valens Stellung. Er führte an, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geklagten Schmerzen bis zum 11. September 2009 arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich sein Gesundheitszustand nach einem Aufenthalt in der Klinik Valens im Mai 2009 deutlich gebessert habe, weswegen eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit ab September 2009 gegeben sei.
5. Mit Entscheidung vom 7. September 2010 wies die Regierung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 ab. Sie ging davon aus, dass das Amt für Volkswirtschaft den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, da es dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, zu den Auskünften der Krankenkasse Stellung zu nehmen. Das Amt für Volkswirtschaft habe aber seine Verfügung zu Unrecht auf die Beendigung der Auszahlung der Krankentaggelder gestützt. Diese Tatsache sei bei einer erneuten rechtlichen Beurteilung des Falles irrelevant. Aus diesem Grund bedürfe es weder einer Heilung noch einer Rückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Amt für Volkswirtschaft. Dem Beschwerdeführer sei zudem beizupflichten, dass das Amt für Volkswirtschaft den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe. Allerdings sei die Verfügung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht als willkürlich zu qualifizieren.
Zu der Diskrepanz zwischen dem Arztzeugnis vom 11. September 2009 und dem Gutachten der Klinik Valens vom 22. Februar 2008 führt die Regierung aus, dass ganz allgemein medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten nicht das gleiche Gewicht zukomme. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten dürften insofern tendenziell schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagten. Die Regierung hege keine Zweifel gegen die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit des Gutachtens der Klinik Valens. Bezüglich des Arztzeugnisses vom 11. September 2009 seien dagegen Zweifel angebracht, da dieses gemäss der Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 21. Juli 2010 allein auf Äusserungen des Beschwerdeführers beruhe.
6. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. September 2010 Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung der Regierung und die des Amtes für Volkswirtschaft ersatzlos aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amt für Volkswirtschaft zurückverweisen; in eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung der Regierung ersatzlos aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückverweisen.
7. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie in ihrer Sitzung vom 5. Oktober 2010 auf die Vorstellung des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei und die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weiterleite.
8. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 2. Dezember 2010 keine Folge und begründete dies wie folgt:
8.1. Die Regierung sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Amt für Volkswirtschaft den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, da ihm das Amt für Volkswirtschaft keine Gelegenheit gegeben habe, zu den eingeholten Auskünften bei der Krankenkasse Stellung zu nehmen. Die Regierung führe dann aber weiter aus, dass dieser Verfahrensmangel weder einer Heilung bedürfe noch zu einer Rückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Amt für Volkswirtschaft führe, weil die bei der Krankenkasse eingeholte Information für die rechtliche Beurteilung durch die Regierung irrelevant sei.
Diese Ansicht sei nicht haltbar. Wie der Beschwerdeführer richtig einwende, müsse eine mit einem Verfahrensmangel behaftete Entscheidung aufgehoben und an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden, wenn der Verfahrensmangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für Volkswirtschaft werde nicht dadurch ungeschehen gemacht, dass die Regierung die eingeholte Information der Krankenkasse in ihrer Entscheidung nicht berücksichtige.
8.2. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren vor der Regierung geheilt worden sei. Nach der nun mehr langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ohne Weiteres zu einem Schutz der Beschwerde, da ein Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geheilt werden könne. Voraussetzung der Heilung im Rechtsmittelverfahren sei zunächst, dass das verweigerte rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich voll habe wahrgenommen werden können. Zudem setze eine Heilung voraus, dass der Rechtsmittelinstanz in der betreffenden Rechtssache die gleiche bzw. nicht eine engere Kognition zustehe, wie der Vorinstanz und dass dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachse (Verweis auf VGH 2005/89; VGH 2007/91; VGH 2008/21; VGH 2010/72). Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Regierung die Möglichkeit gehabt, sich zu der eingeholten Information der Krankenkasse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äussern. Der Regierung komme zudem die gleiche Kognition zu wie dem Amt für Volkswirtschaft im erstinstanzlichen Verfahren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Nachteil dadurch entstanden sei, dass die Regierung die eingeholten Informationen der Krankenkasse als rechtlich irrelevant beurteilt habe und die Rechtssache nicht an das Amt für Volkswirtschaft unter Bindung an diese Rechtsansicht zurückverwiesen habe.
8.3. Dass die Regierung weder eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Amt für Volkswirtschaft noch eine Heilung des Verfahrensmangels für nötig gehalten habe, stelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar und nicht einen Verstoss gegen die Begründungspflicht oder gegen einschlägige Verfahrensgrundsätze, wie dies der Beschwerdeführer vorbringe. Die Begründungspflicht sei dann verletzt, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehle oder eine Scheinbegründung vorliege, nicht aber wenn eine Begründung unzutreffend sei (StGH 2008/156; StGH 1996/46, LES 1998, 191, Erw. 2.5).
8.4. Im Weiteren werfe der Beschwerdeführer der Regierung vor, dass sie die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft nur als unrichtig und nicht auch als willkürlich qualifiziert habe. Wenn die Regierung nunmehr in ihrer Entscheidung versuche, dies besser zu machen und den Mangel zu heilen, indem sie auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Falles eingehe, ändere dies nichts daran, dass die Entscheidung des Amtes unrichtig, nach den einschlägigen Gesetzen nicht haltbar und somit willkürlich sei. Da auch in diesem Falle eine allfällige Behebung des Rechtsmangels der Entscheidung der Unterinstanz in der Begründung der Entscheidung der Regierung keinen Niederschlag finde, sei auch deren Entscheidung mit dem Mangel der unzureichenden Begründung behaftet.
Ob die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft als willkürlich zu bezeichnen sei oder nur auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe, könne dahingestellt bleiben. Im Verwaltungsverfahren führe nämlich sowohl eine willkürlich begründete wie auch eine unrichtig begründete Entscheidung zur Neubeurteilung durch die Rechtsmittelinstanz.
Die Regierung habe erkannt, dass die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft unrichtig begründet sei und führe auch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers an, warum sie die Verfügung nicht für willkürlich halte, obwohl dies, wie gesagt, irrelevant sei. Folglich habe sie ihrer Entscheidung eine andere rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt und damit den Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung behoben. Die Regierungsentscheidung werde im Übrigen vom Beschwerdeführer materiell nicht bekämpft. Für den Verwaltungsgerichtshof sei es daher nicht nachvollziehbar, warum die Regierungsentscheidung mangelhaft begründet sein solle.
9. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2010, VGH 2010/082, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 [richtig: 2011] Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei der Beschwerdeführer die Verletzung seiner "Menschenrechte", des Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Handeln der Behörde in ihren (eigenem) Interesse geltend macht. Ein Antrag auf Beschwerdestattgebung und Aufhebung des angefochtenen Urteils wird nicht ausdrücklich gestellt, ein solcher ergibt sich aber implizit aus den Beschwerdeausführungen. Im Weiteren wird ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
9.1. Der Beschwerdeführer habe Ende Juli 1995 einen schweren Unfall an seinem (Temporär-)Arbeitsplatz bei der Presta AG in Eschen erlitten. Ein Kollege habe die Leiter weggenommen und der Beschwerdeführer sei ca. zehn Meter tief gefallen. Er sei ca. fünf bis zehn Minuten bewusstlos gewesen. Er habe zahlreiche Prellungen an Rücken, Nacken und Kopf erlitten. Er sei mehrere Monate im Spital gewesen und habe sich anschliessend zahlreiche Therapien in der Schweiz, Liechtenstein, Serbien und Österreich unterzogen. Bis ca. Januar 1997 sei er zu 100 % im Krankenstand gewesen.
9.2. Am 10. Februar 1997 sei er wieder voll arbeitsfähig gewesen. Am 1. Mai 1997 sei er bei der Presta AG in Eschen fest als Controller angestellt worden und habe seit 2000 als Einrichter einer computergesteuerten Produktionsanlage gearbeitet.
Im Oktober 1997 habe er auch noch einen Velounfall 100 m vor der Presta AG in Nendeln erlitten und sei 30 Tage krank gewesen.
Von November 1997 sei er bis zum 1. Mai 2004 nie einen Tag krank gewesen.
Während dieser Zeit habe er einen guten Chef gehabt und sei sehr zufrieden gewesen. Ende 2003 habe er einen neuen Chef bekommen und habe am 1. Mai 2004 die Stelle verloren, obwohl er ein guter Mitarbeiter gewesen sei. Mit dem alten Chef sei er nach Wolfsburg gegangen, um sich weiterzubilden und die von ihm gefertigten Teile seien sogar für eine Ausstellung ausgewählt worden. Dem neuen Chef sei er zu qualifiziert gewesen und habe deshalb die Stelle verloren.
Um den 5. Mai 2004 habe sich der Beschwerdeführer beim Amt für Volkswirtschaft angemeldet. Ende Juli 2004 habe er wieder einen schweren Velounfall gehabt und sei bis ca. Mitte Februar 2005 krank gewesen und habe sich unter anderem einer Therapie in der Schweiz unterzogen. Ende Juli 2005 hätten sich schwere Rückenprobleme eingestellt. Bis Juli 2007 habe der Hausarzt mehrere Briefe geschrieben, ob die Krankenkasse Concordia einen dreiwöchigen Aufenthalt in einer Klinik in Igalo/Montenegro bezahlen würde (maximal CHF 2'000.00). Die Krankenkasse habe den Beschwerdeführer zwei Jahre an der Nase herumgeführt, bis er endlich Ende Juni/Anfang Juli 2007 eine entsprechende Zusage erhalten habe.
Die während diesen beiden Jahren erlittenen Schmerzen wünsche er nicht dem grössten Feind. Die Medikamente hätten seinen Magen kaputt gemacht.
Durch die Therapie in Montenegro hätten sich die Schmerzen des Beschwerdeführers stark verringert. Nach der Rückkehr nach Liechtenstein habe er bis September 2007 Taggeld von der Krankenkasse erhalten. Nachher habe er kein Geld mehr bekommen und sei im November 2007 zum Sozialamt geschickt worden.
In der Folge sei er für zwei Tage zu einer Untersuchung in der Klinik Valens gewesen. Er habe dort auch gesagt, dass ihm die Therapie in Montenegro das Leben gerettet habe. Er habe dem Chefarzt gesagt, dass er arbeiten möchte und keine IV-Rente erhalten wolle. Er habe bei diesem Test ca. 30 bis 40 % mehr Leistung gebracht, als es seinem Gesundheitszustand entsprochen habe. Er habe aber unbedingt arbeiten und von den Ärzten eine entsprechendes Attest erhalten wollen. Er habe deshalb kleinere Schmerzen verschwiegen.
Ende Januar 2008 habe er aber wieder die gleichen gesundheitlichen Probleme wie vor der Therapie in Montenegro gehabt und eine Woche habe er derartige Schmerzen gehabt, dass er glaubte, sterben zu müssen. Die zweite Hälfte 2008 sei seine schlimmste Zeit gewesen.
Im Mai 2009 sei er in der Klinik Valens gewesen. Es sei ihm nachher viel besser gegangen.
Am 9. September 2009 habe der Beschwerdeführer einen Termin beim Sozialamt gehabt und dabei mitgeteilt, dass er wieder arbeiten möchte. Er habe sich am 10. September 2009 beim Amt für Volkswirtschaft gemeldet, obwohl er nicht 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Er habe viele Papiere ausgefüllt und es habe geheissen, dass nun alles in Ordnung sei.
Von Ende September bis Ende Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer jeden Tag am Vormittag einen Kurs in Schaan besucht und am Nachmittag habe er sich mit der Stellensuche befasst. Er habe sich sehr um eine Stelle bemüht und grosse Ausgaben gehabt.
Am 23. November 2009 habe er eine Verfügung erhalten, mit welcher er überhaupt nicht einverstanden sei. Vor dem 9. September 2009 sei er zu 100 % krank gewesen. Dr. B, sein Hausarzt seit 1984, sei schockiert gewesen, dass er 100 % arbeitsfähig sein solle.
Vom Gutachten der Klinik Valens habe er erst im März/April 2010 erfahren. Er frage sich, wie dies möglich sei, da das Gutachten vom 22. Februar 2008 datiere. Er habe auch nie etwas per Post erhalten. Eine Rente für den Monat September 2007 habe er nie bekommen.
10. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2010, VGH 2010/082, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner "Menschenrechte", des Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Handeln der Behörde in ihrem (eigenem) Interesse.
Es braucht hier nicht im Einzelnen darauf eingegangen zu werden, welche dieser Rügen überhaupt anerkannte Grundrechte betreffen. Denn im Beschwerdevorbringen werden faktisch nur zum Willkürverbot sowie - bezogen auf das Gutachten der Klinik Valens - zum Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren Ausführungen gemacht. Es ist deshalb im Folgenden auch nur auf diese beiden Grundrechtsrügen einzugehen.
3. Zur Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird der Anspruch auf rechtliches Gehör primär aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet; gleichzeitig ist er aber auch eng mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verwoben (so schon StGH 1992/8, LES 1993, 77 [79, Erw. 2.1]). Der grundrechtliche Gehörsanspruch beinhaltet, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/138 + 2008/35, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/11, LES 1999, 209 [214, Erw. 2.2]; StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152, Erw. 3.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 338 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die im ordentlichen Instanzenzug erhobene Gehörsrüge betreffend die Einholung von Informationen bei seiner Krankenkasse durch das Amt für Volkswirtschaft im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nicht wiederholt, sodass darauf auch nicht weiter einzugehen ist.
3.3. Hingegen erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass ihm das IV-Gutachten der Klinik Valens vom 22. August 2008 erst im März/April 2010 zugestellt worden sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Die Invalidenversicherung stellte dieses Gutachten am 11. März 2010 der Regierung zu. Diese legte das Gutachten am 1. April 2010 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme vor, welcher hierzu am 26. April 2010 eine schriftliche Äusserung einbrachte. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer vorher überhaupt von der Existenz dieses Gutachtens Kenntnis hatte, wurde ihm somit jedenfalls das rechtliche Gehör gewährt. Die Frage, ob dieses Gutachten von Regierung und Verwaltungsgerichtshof in verfassungskonformer Weise gewürdigt wurde, ist im Übrigen nicht Gegenstand der Gehörsrüge, sondern ist im Rahmen der Willkürrüge zu prüfen (vgl. StGH 2009/93, Erw. 4.1; StGH 2009/13, Erw. 2.1; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren nicht verletzt.
4. Es ist im Weiteren auf die Willkürrüge einzugehen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Rahmen dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde vom 27. September 2010 an den Verwaltungsgerichtshof die Regierungsentscheidung in materieller Hinsicht nicht. Denn er führt dort nur aus, dass "eine allfällige Behebung des Rechtsmangels der Entscheidung der Unterinstanz in der Begründung der Entscheidung der Regierung keinen Niederschlag finde", sodass "auch deren Entscheidung mit dem Mangel der unzureichenden Begründung behaftet" sei. Es lasse sich "auch mit äusserster Strapazierung der Denklogik nicht nachvollziehen, wenn das Amt für Volkswirtschaft für seinen ablehnenden Entscheid allein die Begründung verwendet, dass kein Krankentaggeld an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei. Dies widerspricht in klarer Weise dem Gesetzeswortlaut und erfüllt den Tatbestand der willkürlichen Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof schliesst hieraus zu Recht, dass der Beschwerdeführer die Regierungsentscheidung materiell gar nicht bekämpft habe. Tatsächlich hat nämlich die Regierung die Begründung des Amtes für Volkswirtschaft (welches darauf abstellte, dass kein Krankentaggeld ausbezahlt worden war) als unrichtig qualifiziert und durch eine eigene Begründung ersetzt; nämlich, dass Art. 27 Abs. 3 Bst. a ALVG festlege, dass während einer Krankheit die Versicherungspflicht als erfüllt gelte; eine weitere Voraussetzung (wie die Auszahlung von Krankengeld) nenne das Gesetz für diese Form der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht. Es sei daher nur zu fragen, ob der Beschwerdeführer zu Recht geltend mache, dass er in den Jahren vor der Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung, also vom 23. September 2007 bis 22. September 2009, krank gewesen und seine Beitragspflicht damit erfüllt sei. Die Regierung beantwortete diese Frage dann gestützt auf das Gutachten der Klinik Valens negativ, da es dieses Gutachten als glaubwürdiger und überzeugender erachtete als die Stellungnahme des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2010.
Gegen diese Begründung der Regierungsentscheidung wendete sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof tatsächlich nicht, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht näher mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich schon aus diesen Erwägungen als willkürfrei.
4.3. Im Übrigen hätte auch die von der Regierung gewählte Begründung ohne Weiteres vor dem Willkürverbot standgehalten.
Wie erwähnt, hielt der Beschwerdeführer dem für ihn ungünstigen Gutachten der Klinik Valens die Stellungnahme seines Hausarztes entgegen. Die Regierung brachte aber berechtigte Zweifel gegenüber der Stellungnahme des Hausarztes an, wobei sie auf die ständige - vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform qualifizierte - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwies. Danach dürfen medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person insofern tendenziell schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (siehe StGH 2008/170, Erw. 2.3.2; vgl. hierzu auch schon StGH 2007/93, Erw. 3.2). Auch weist die Regierung durchaus zu Recht darauf hin, dass das Zeugnis des Hausarztes Dr. B dadurch an Aussagekraft verliere, dass es allein auf Äusserungen des Beschwerdeführers beruhe. So führe der Hausarzt in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2010 aus, er habe den Beschwerdeführer "aufgrund geklagter Schmerzen" krankgeschrieben. Auch habe der Arzt das Ende der bescheinigten Krankheit damit begründet, dass die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben gewesen sei, weil der Patient angegeben habe, sein Zustand habe sich gebessert. Der Eindruck, das Zeugnis sei in erster Linie entsprechend den Wünschen des Beschwerdeführers entstanden, werde noch verstärkt durch den Hinweis in der Äusserung des Rechtsvertreters vom 26. April 2010, gemäss welchem Dr. B "nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers hin dessen Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe".
Zur Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten der Klinik Valens führt die Regierung im Weiteren Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe am 21. Juli 2010 erwähnt, er sei bei den Belastungstests über seine Schmerzgrenze hinausgegangen, sodass die Testergebnisse nicht aussagekräftig seien. Dieser Aussage widerspreche das Gutachten mit den dortigen Feststellungen zum Schmerzverhalten und zur Selbstlimitierung deutlich. Der Beschwerdeführer habe ein demonstratives Schmerzverhalten gezeigt, sei jedoch in der klinischen Untersuchung und den Tests bereit gewesen, ein gewisses Mass an unvermeidbaren Beschwerden zu tolerieren. Das funktionelle Leistungsmaximum habe aufgrund der Selbstlimitierung nicht beobachtet werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers tatsächlich nicht glaubwürdig, dass er bei den in der Klinik Valens durchgeführten Tests über die Schmerzgrenze hinausgegangen sei.
Insgesamt kam deshalb die Regierung ohne Willkür zum Schluss, dass auf der Grundlage des Gutachtens der Klinik Valens eine beitragsbefreiende Krankheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Bst. a ALVG beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen habe und deshalb Arbeitslosenversicherungsleistungen zu Recht nicht gewährt worden seien.
4.4. Demnach ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot nicht verletzt.
5. Da der Beschwerdeführer somit aufgrund all dieser Erwägungen mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Was den - im Übrigen nicht näher begründeten - Verfahrenshilfeantrag angeht, so ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen ohne Weiteres, dass dieser schon mangels Erfolgsaussicht der vorliegenden Beschwerde abzuweisen war. Denn einerseits war die hier allein noch in Bezug auf das Gutachten der Klinik Valens vorgebrachte Gehörsrüge aussichtslos, da der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten hatte Stellung nehmen können; und die Willkürrüge war andererseits von vornherein schon deshalb haltlos, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Richtigkeit der von der Regierung gegebenen (eigenen) Begründung gar nicht bekämpft hatte und der Verwaltungsgerichtshof sich somit mit der materiellen Richtigkeit der Regierungsentscheidung auch nicht befassen musste.
7. Aufgrund der aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis ersichtlichen prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers erscheint es im vorliegenden Fall jedoch angezeigt, die Gerichtsgebühren gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG als uneinbringlich zu erklären.