StGH 2011/43
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Batliner & Konrad Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Interessierte Partei: Etablissement K ...... 9490 Vaduz
vertreten durch:
Frick & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011, 03CG.2007.235-127
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011, 03 CG.2007.235-127, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdegegner begehrte in seiner Klage ursprünglich die Feststellung, dass er alleiniger Inhaber der Gründerrechte der interessierten Partei sei, in eventu, dass diese Feststellung gegenüber der interessierten Partei getroffen und der Beschwerdeführer verpflichtet werde, dem Beschwerdegegner die Gründerrechte der interessierten Partei zu übertragen und die ihm über die Gründerrechte ausgestellte Zessionserklärung herauszugeben.
2. Während dieses Verfahrens brachten die L Ltd. und M Ltd. eine Klage gegen die interessierte Partei, den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und N Corporation i. L. ein, mit der die Feststellung begehrt wurde, dass mit Zessionsvertrag vom 16. März 1993 zwischen der N Corporation und dem Beschwerdegegner die Gründerrechte der interessierten Partei rechtswirksam an die L Ltd. und die M Ltd. abgetreten wurden und dass die L Ltd. und die M Ltd. alleinige Inhaber der Gründerrechte der interessierten Partei seien. Das gegenständliche Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Beendigung des genannten anderen Verfahrens unterbrochen. Nach rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten anderen Verfahrens und Wiederaufnahme des unterbrochenen gegenständlichen Verfahrens, modifizierte der Beschwerdegegner das Klagebegehren im Sinne eines Leistungsbegehrens auf Übertragung der Gründerrechte und der Original-Zessionserklärung gegen den Beschwerdeführer sowie eines Feststellungsbegehrens hinsichtlich der interessierten Partei dahin, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, dem Beschwerdegegner die Gründerrechte an der interessierten Partei zu übertragen (Verweis auf das Urteil des Landgerichtes ON 93). Das Verfahren befindet sich nunmehr im zweiten Rechtsgang.
3. Mit Urteil vom 30. Mai 2008 (ON 93) hat das Landgericht dem (modifizierten) Klagebegehren zur Gänze Folge gegeben und den Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner die Gründerrechte der interessierten Partei zu übertragen, dem Beschwerdegegner die Original-Zessionserklärung der interessierten Partei vom 4. April 1974 zu übergeben und hat gegenüber der interessierten Partei festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, dem Beschwerdegegner die Gründerrechte der interessierten Partei zu übertragen.
Zu diesem Vorbringen traf das Erstgericht zusammengefasst folgende wesentlichen Feststellungen:
"Der Kläger [Beschwerdegegner] war früher Botschafter der Vereinigten Arabischen Emirate in London. Der Zweitbeklagte [Beschwerdeführer] ist italienischer Staatsangehöriger und in Rom wohnhaft. Im Jahr 1999 [sic!] trat C, ein Freund des Zweitbeklagten, an diesen heran und erklärte ihm, dass ein namentlich noch nicht genannter Freund (gemeint der Kläger) eine Liegenschaft in Italien suche. Der Freund sei sehr reich und wolle sich bedeckt halten. Der Zweitbeklagte nahm den so angebahnten Auftrag des Klägers, eine Liegenschaft zu suchen, an und fand in der Nähe von Rom eine geeignete Liegenschaft, und zwar einen ehemaligen Adelssitz mit wertvoller Einrichtung, genannt "V". [...] Der Kläger wollte über den Ankauf weiter nachdenken und informierte zu einem späteren Zeitpunkt den Zweitbeklagten, dass das Haus, das vom Kläger bis dahin nie besichtigt worden war, angeschafft werden soll. Von Anfang an war klar, dass der Zweitbeklagte als Käufer des Hauses auftreten sollte. Der Kläger befürchtete zum Einen, dass beim Auftauchen seines Namens der Preis sich erhöhen könnte und andererseits hatte der Kläger überhaupt Angst, seinen Namen ins Spiel zu bringen. Er erklärte auch, dass seine Anwälte nicht informiert werden sollten.
Da für den Zweitbeklagten ein Ankauf im eigenen Namen aus steuerlichen Gründen nicht in Frage kam, bediente er sich hiezu der erstbeklagten Partei [interessierte Partei].
Der Zweitbeklagte suchte aus den oben angegebenen Gründen eine Sitzgesellschaft, die nach aussen als Eigentümer der Liegenschaft V auftreten und im Grundbuch eingetragen werden sollte. D bot dem Zweitbeklagten den Mantel der Erstbeklagten an. Der Zweitbeklagte stimmte zu, woraufhin die Erstbeklagte als Eigentümerin der Liegenschaft im (italienischen) Grundbuch eingetragen wurde. Die Blankogründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten blieb weiterhin in Verwahrung des Zeugen D. Dieser bestätigte dem Zweitbeklagten mit Schreiben vom 28.04.1980, dass er diese Urkunde, die das Eigentum an der Erstbeklagten verbriefte, sowie alle anderen in diesem Zusammenhang relevanten Dokumente in seiner Verwahrung zur Verfügung des Zweitbeklagten oder einer von diesem benannten Person halte. D war blosser Verwahrer der Gründerrechtsurkunde, nicht aber - und zwar auch nicht treuhänderisch - Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten.
Der Zweitbeklagte wickelte den Kauf auf die beschriebene Art und Weise ab, ohne C und dem Kläger etwas darüber mitzuteilen, dass der Kauf über eine Gesellschaft abgewickelt wird. Er vertrat die Ansicht, dass ihm lediglich der Auftrag erteilt wurde, den Kauf abzuwickeln. [...]
Am 18.05.1981 richtete der Zweitbeklagte folgendes Schreiben an den Kläger:
'[...] Mit diesem Schreiben werden sie bevollmächtigt, den Verwalter, Herrn D, zu ersuchen, dieses Zertifikat zusammen mit jedweden anderen von ihnen benötigten, im Zusammenhang mit dem Etablissement K stehenden Dokumenten an Sie als die von mir benannten Person herauszugeben.' [...]".
4. Das Obergericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2010 (ON 106) (im zweiten Rechtsgang) der Berufung der interessierten Partei Folge gegeben und das Feststellungsbegehren gegenüber der interessierten Partei kostenpflichtig abgewiesen. Der Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht in der Hauptsache keine Folge.
5. Mit Urteil vom 4. Februar 2011 (ON 127) hat der Oberste Gerichtshof der Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes ON 106 keine Folge gegeben und das Urteil des Obergerichtes bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Aufgrund des gegebenen Auslandsbezugs dieser Rechtssache sei die Rechtsanwendungsfrage ausgehend vom Iiechtensteinischen Kollisionsrecht als sogenanntes Qualifikationsstatut zu beurteilen (Verweis auf LES 2009, 67; LES 2006, 100 u. a.). Streitgegenständlich sei die Verpflichtung des Beschwerdeführers, dem Beschwerdegegner die Gründerrechte an der interessierten Partei zu übertragen und die Original-Zessionserklärung betreffend die Rechte an der interessierten Partei zu übergeben. Gemäss Art. 543 Abs. 1 PGR würden der oder die Inhaber der Gründerrechte das oberste Organ der Anstalt bilden. Wenn Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen würden, so würden dem obersten Organ jene Befugnisse zukommen, wie sie die allgemeinen Bestimmungen für das oberste Organ vorsehen (Verweis auf Art. 543 Abs. 2 PGR). Die Rückübertragung der Gründerrechte an der interessierten Partei betreffe daher nicht bloss das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer, sondern es führe - mittelbar - diese begehrte Rückübertragung in der Organisation der interessierten Partei dazu, dass nicht mehr jene Person, die derzeit die Gründerrechte innehabe, sondern der Beschwerdegegner über die interessierte Partei als "oberstes Organ" mit allen diesem zukommenden Befugnissen bestimmen könne. Da freilich grundsätzlich das Recht des Hauptsitzes einer Verbandsperson auch über die rechtliche Stellung ihrer Mitglieder und den Erwerb sowie Verlust der Mitgliedschaft entscheide, was insbesondere auch für die Gründerrechte einer Anstalt liechtensteinischen Rechtes nach Art. 541 PGR gelte (Verweis auf LES 1996, 93), komme schon aus diesem Grund im gegenständlichen Fall das Recht am Hauptsitz der interessierten Partei, sohin liechtensteinisches Recht zur Anwendung. Dem Obergericht sei daher darin Recht zu geben, dass aufgrund der besonderen Ausformung der Gründerrechte der liechtensteinischen Anstalt der Streit über die Abtretung solcher Rechte dem Statut der Verbandsperson nach Art. 235 Abs. 2 PGR zu unterstellen sei, weil auch der Streit um die Übertragung von Gründerrechten dem Streit über die rechtliche Stellung eines Mitgliedes (einer Verbandsperson im Allgemeinen) gleichzusetzen sei. Nur dadurch sei gewährleistet, dass beim Streit um Gründerrechte im weitesten Sinn die rechtliche Beurteilung den gleichen Sachnormen unterstellt werde.
5.2. Auch in der in LES 2009, 67 publizierten Entscheidung sei es um eine Treuhandvereinbarung gegangen, laut der die Gründerrechte an einer Iiechtensteinischen Anstalt mehreren Personen intern und wechselseitig als Miteigentümer zustehen sollten und nach der im Sinne einer "hypothetischen Rechtswahl" und des Grundsatzes der stärksten Beziehung diese nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen gewesen sei. Es sei in der Entscheidungsbegründung zur Untermauerung der Anwendbarkeit Iiechtensteinischen Rechts ausgesprochen worden (Verweis auf LES 2009, 67 [Erw. 6.3.1 Abs. 3]): "Überdies bezogen sich die Verträge auf eine Iiechtensteinische Verbandsperson, deren Eigentumsverhältnisse an den Gründerrechten sowie deren wirtschaftliche Gestion geregelt werden sollten." Im Ergebnis sei liechtensteinisches Recht unter anderem für die Fragen des aufrechten Bestandes des Treuhandvertrages und die daraus resultierende Verpflichtung des fiduziarischen Treuhänders zur aliquoten Übertragung der Gründerrechte als massgebend erachtet worden. Die Entscheidung zeige, dass gerade unter dem Aspekt der stärksten Beziehung das Recht am Sitz der Anstalt, deren Gründerrechte von der Lösung der treuhandrechtlichen Frage betroffen gewesen seien, auch über die treuhandrechtliche Frage zu entscheiden gehabt hätte (Verweis auf LES 1982, 141: "Soweit es sich um die Rechtsstellung, die Befugnisse und deren wirksame Ausübung durch den Gründer, als satzungsmässiges oberstes Organ der Anstalt, handelt, ist die Rechtsordnung anzuwenden, zu welcher der Sachverhalt eines Gründerrechtsstreites die nächste Beziehung und damit den wichtigsten Anknüpfungspunkt hat. Das ist nach dem für die Gründung massgeblichen Iiechtensteinischen Gesetz und dem Inhalt der Anstaltsstatuten die Beziehung der juristischen Person zu dem Rechte des Staates ihres Sitzes").
5.3. Das mit der Klage angestrebte Ergebnis führe darüber hinaus zu organisationsrechtlich relevanten Änderungen der interessierten Partei. Denn, wer Inhaber der Gründerrechte einer Anstalt sei, habe die Stellung eines obersten Organs der Anstalt inne und könne als solcher über das Schicksal der Anstalt auch mit Wirkung nach aussen nach Belieben verfügen (Verweis auf LES 1998, 297). Rechtsfragen organisationsrechtlicher Natur an einer Verbandsperson würden aber dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht unterstehen (Verweis auf § 232, § 235 Abs. 2 PGR). Es wäre zweifellos ein nicht stimmiges Ergebnis, hätte man zur Lösung einer Rechtsfrage, die unmittelbare Auswirkungen auf die Organisationsstruktur einer Anstalt - hier: auf ihr oberstes Organ - habe, eine andere Rechtsordnung als jene heranziehen wollen, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Verweis auf Art. 235 Abs. 2 PGR) auf die Organisation und die Rechte und Pflichten der Organe der Verbandsperson anwendbar sei.
5.4. Auf der Basis der untergerichtlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründerrechte der interessierten Partei ein Treuhandvertrag zustande gekommen sei. Der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer einen Geldbetrag zur Anschaffung der Liegenschaft "V" zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 18. Mai 1981 bestätigt, dass der Beschwerdegegner bevollmächtigt sei, den Verwalter D zu ersuchen, das Eigentumszertifikat an ihn als die vom Beschwerdeführer benannte Person herauszugeben. Eine Vereinbarung, wonach jemand im eigenen Namen für einen anderen die Gründerrechte an einer Anstalt erwerben und halten solle, sei als fremdnützige Treuhand zu qualifizieren (Verweis auf LES 2008, 431).
[...] Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei der Beschwerdeführer als Treuhänder des Beschwerdegegners zur Übertragung der Gründerrechte und zur Herausgabe der Original-Zessionserklärung der interessierten Partei mit dem die Gründerrechte an der interessierten Partei blanko abgetreten worden seien, verpflichtet. Die treuwidrige Vorgangsweise des Beschwerdeführers, der ohne Genehmigung des Beschwerdegegners die gegenständliche Original-Zessionsur-kunde weitergegeben habe, löse den Leistungs- und Herausgabeanspruch aus.
Ob der Beschwerdeführer sich derzeit im Besitz der Original-Zessionsurkunde befinde, sei deshalb nicht relevant, weil sich aufgrund seiner Treuhandverpflichtung auch ein Verschaffungsanspruch des Beschwerdegegners ergebe, der nach herrschender Meinung solange bestehe, solange nicht mit Sicherheit feststehe, dass die Leistung auch in Zukunft nicht erbracht werden könne (Verweis auf Reischauer in Rummel I § 920 Rz. 10). Solches sei nicht festgestellt.
5.5. Insoweit die Revision die Verletzung der Unmittelbarkeit in erster Instanz mit der Begründung bemängle, der Erstrichter habe sich auf eine Parteiaussage des Beschwerdegegners in einem anderen Verfahren gestützt, so sei darauf hinzuweisen, dass ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, der bereits vom Berufungsgericht verneint worden sei, in der Revision nicht neuerlich gerügt werden könne (Verweis auf LES 2008, 439 u. a.). Die Entscheidung LES 2010, 94 sei daher in diesem Fall nicht einschlägig, weil sie die Unmittelbarkeit im Fall der Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht betroffen habe. Im gegenständlichen Fall seien aber im Berufungsverfahren keine Beweise aufgenommen worden.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011 (ON 127) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruches auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 LV, des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und Art. 31 LV und des Anspruches auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die Grundrechtsrügen wurden wie folgt begründet:
6.1. Gegenständlich erscheine es sachdienlicher, die Grundrechtsverletzungen nicht nach verletzten Grundrechten, sondern nach Themen des vorangegangenen Verfahrens zu 03 CG.2007.235 wie folgt zu ordnen.
6.2. Zum anwendbaren materiellen Recht bringt der Beschwerdeführer vor wie folgt:
Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil zu Recht erkannt, dass streitgegenständlich die Verpflichtung des Beschwerdeführers sei, dem Beschwerdegegner die Gründerrechte an der interessierten Partei zu übertragen und die Original-Zessionserklärung betreffend dieser Rechte an den Beschwerdegegner zu übergeben. Der Oberste Gerichtshof habe auch richtig erkannt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ein Treuhandvertrag zu Stande gekommen sei und der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer einen Geldbetrag zur Anschaffung der Liegenschaft V zur Verfügung gestellt habe. Er habe auch richtig erkannt (dies allerdings nur implizit, indem er ausgeführt habe, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Treuhandvereinbarung zur Übertragung der Gründerrechte verpflichtet), dass der Beschwerdegegner seinen Klagsanspruch einzig auf den abgeschlossenen Treuhandvertrag gestützt habe und stützen hätte können.
Alle anderen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Lösung der kollisionsrechtlichen Frage seien unhaltbar und abwegig, somit willkürlich.
Es sei hier der diesbezüglich relevante Sachverhalt in Erinnerung zu rufen, wonach der (mündliche) Treuhandvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zum Ankauf einer italienischen Liegenschaft zu Stande gekommen sei. Abschlussort sei Rom gewesen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages sei keinerlei Bezug zu Liechtenstein gegeben gewesen. Ein Anknüpfungspunkt zu Liechtenstein habe es nicht gegeben. Kein Mensch, auch der kühnste Jurist nicht, wäre auf die Idee gekommen, dass auf diesen Treuhandvertrag liechtensteinisches Recht anwendbar sei. Wie der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften an das Landgericht und in seinen Rechtsmittelschriften an das Obergericht und den Obersten Gerichtshof nachgewiesen habe, sei auf den Treuhandvertrag italienisches Recht anwendbar, dies zum ersten wegen des italienischen Abschlussortes (Verweis auf § 37 ABGB, der damals noch in Kraft gewesen sei), zum zweiten wegen der italienischen Staatsbürgerschaft und dem italienischen Wohnsitz des Beschwerdeführers als Beauftragten/Treuhänder (Recht des Erbringers der charakteristischen Leistung) und zum dritten wegen der italienischen Liegenschaft (sowohl Recht der stärksten Beziehung als auch Recht der gelegenen Sache). Allenfalls könnte man noch darüber diskutieren, ob englisches Recht oder das Recht von Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) zur Anwendung komme, weil es damals gewisse Anknüpfungspunkte auch zu diesen Ländern gegeben habe. Einen Anknüpfungspunkt zu Liechtenstein habe es jedoch nicht gegeben. Deshalb sei es geradezu abwegig (und damit willkürlich), den Treuhandvertrag liechtensteinischem Recht zu unterstellen.
Dennoch habe der Oberste Gerichtshof den Treuhandvertrag dem liechtensteinischen Recht unterstellt. Seine Begründungen würden sich auf Sachverhalte beziehen, die sich erst nach Abschluss des Treuhandvertrages ergeben hätten. Eine solche spätere Ergänzung des Sachverhaltes habe jedoch das auf einen Vertrag anwendbare Recht nicht geändert (was der Oberste Gerichtshof denn auch gar nicht behaupte; vielmehr gehe der Oberste Gerichtshof davon aus, dass der Treuhandvertrag schon von Anfang an liechtensteinischem Recht unterstanden habe).
Den Argumenten des Obersten Gerichtshofes sei Folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof spreche von "Rückübertragung" der Gründerrechte. Wie er darauf komme, sei unerfindlich. Der Beschwerdegegner sei nie Gründerrechtsinhaber gewesen. Er habe denn auch selbst weder in der Klage noch sonst irgendwann im Verfahren von "Rück"-Übertragung der Gründerrechte gesprochen, sondern immer nur von Übertragung der Gründerrechte auf ihn.
Nur deshalb, weil der Beschwerdegegner die Übertragung der Gründerrechte und damit gewisse Wirkungen in der Organisation der interessierten Partei erwirken hätte wollen, habe sich das auf den Treuhandvertrag von 1979 anwendbare Recht nicht geändert.
Der Oberste Gerichtshof verweise auf Art. 235 Abs. 2 PGR. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei tatsächlich auf den ersten Blick etwas verwirrend, weil er auch von "Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft" spreche. Der Beschwerdeführer habe aber in seiner Berufung an das Obergericht und seiner Revision an den Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Lehre (Verweis auf Peter Prast, Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland, St. Gallen 1997, S. 262; Basler Kommentar, IPRG - Andreas von Planta/Stefan Eberhard Art. 155 N 13 und 25; sowie Georg Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht, Wien 2010, S. 125 ff. und FN 566: Bei einem Treuhandvertrag über Geschäftsanteile an einer polnischen Gesellschaft sei das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Treuhänders anzuwenden [Verweis auf BGH 4. November 2004]) nachgewiesen, dass es dabei um die gesellschaftsrechtlichen internen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Mitglied sowie die Art der Übertragung der Mitgliedschaft gehe, nicht aber um den Vertrag, der den Rechtsgrund einer solchen Übertragung darstelle. Auf diese Argumente sei der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort eingegangen, was eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV darstelle und hier geltend gemacht werde (Verweis auf StGH 2005/9 in LES 2007, 330; StGH 1998/44 in LES 2001, 163).
Der Oberste Gerichtshof meine, dass es sich hier um einen Streit um die Übertragung von Gründerrechten und damit um einen Streit über die rechtliche Stellung eines Mitgliedes einer Verbandsperson handle. Dies sei nur bei einer ganz oberflächlichen Betrachtung richtig. Richtig betrachtet gehe es um die Frage, welche Rechte und Pflichten die Parteien des Treuhandvertrages von 1979 gegenseitig hätten. Konkret gehe es vorliegendenfalls um die Frage, ob der Treuhänder, der Beschwerdeführer, dem Treugeber, dem Beschwerdegegner, etwas hätte herausgeben müssen, das sich der Treuhänder im Rahmen der Ausführung des Treuhandvertrages angeschafft habe. Es gehe also nicht um einen gesellschaftsrechtlichen, sondern um einen vertragsrechtlichen Streit.
Der Verweis des Obersten Gerichtshofes auf den Fall LES 2009, 67 sei untauglich, weil jene Treuhandvereinbarung Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt zum Inhalt gehabt hätte. Der Treuhandvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer hätte jedoch eine italienische Liegenschaft zum Inhalt. Die stärkste Beziehung des Treuhandvertrages zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer bestehe also zum italienischen Recht.
Auch der Verweis des Obersten Gerichtshofes auf den Fall LES 1982, 141 sei untauglich, weil es dort um die gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung eines Anstaltsgründers gegangen sei, nicht um gegenseitige vertragsrechtliche Rechte und Pflichten zweier Parteien eines Treuhandvertrages.
Nur weil der Kläger mit seiner Klage etwas verlange, das organisationsrechtliche Auswirkungen bei einer liechtensteinischen Anstalt hätte, unterliege der vom Kläger seiner Klage zu Grunde gelegte Rechtsgrund noch nicht liechtensteinischem Recht. Wenn sich der Rechtsgrund auf einen Vertrag gründe, wie hier, sei das Vertragsstatut und nicht das Gesellschaftsstatut anwendbar. Das Argument des Obersten Gerichtshofes mit dem "stimmigen Ergebnis" sei dann nicht richtig, wenn man erkenne - und dies müsse man erkennen -, dass es neben dem Gesellschaftsrecht auch noch ein Vertragsrecht gebe. Ansonsten würde jeder Kauf-, Schenkungs- und sonstige Vertrag über den Vertragsgegenstand einer Aktie oder sonstigen Beteiligung an einer juristischen Person notwendigerweise dem Gesellschaftsstatut unterstehen, selbst wenn die Vertragsparteien ein auf den Vertrag anwendbares Recht gewählt hätten. Dies sei absurd.
Die Frage des im gegenständlichen Rechtsstreit anwendbaren materiellen Rechts sei entscheidungsrelevant, da das italienische Recht ganz andere Rechtsfolgen an einen mündlich abgeschlossenen Treuhandvertrag betreffend eine italienische Liegenschaft knüpfe als das liechtensteinische Recht.
6.3. Zur Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2009 zu 02 CG.2006.315 (LES 2010, 94) zum Unmittelbarkeitsprinzip und dessen Verletzung Folgendes ausgeführt:
"Für das im Zuge des liechtensteinischen Berufungsverfahrens durchzuführende Beweisverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz im gleichen Umfang wie im Beweisverfahren vor dem Erstgericht. Dieser Unmittelbarkeitsgrundsatz wurde für den liechtensteinischen Zivilprozess im Unterschied zur öZPO nicht gelockert. Die Prinzipien der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ebenso wie der Mündlichkeit des Verfahrens prägen den liechtensteinischen Zivilprozess. Dabei ist es schon von Vornherein kaum vorstellbar, dass sich das Berufungsgericht ohne persönlichen Eindruck von den Parteien und Zeugen durch die blosse Verlesung der Protokolle eine andere Überzeugung vom wahren Sachverhalt verschaffen kann als das Erstgericht: Die hinsichtlich streitgegenständlicher Tatsachen von der ersten Instanz abweichende Überzeugungsbildung des Berufungssenats muss auf einem Verfahren beruhen, das die gleichen Garantien der Wahrheitsfindung aufweist, die dem erstinstanzlichen Verfahren eigen sind. Daraus folgt, dass die Verwendung von Beweisaufnahmeprotokollen aus anderen Verfahren unzulässig ist. Die Parteien können hinsichtlich der zwingenden Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nicht disponieren. Das bei der Berufungsverhandlung erklärte Einverständnis des Klagsvertreters mit der Erörterung der Aussageprotokolle auch der Zeugin GB war deshalb unbeachtlich. Das Berufungsgericht hat mit seiner Vorgangsweise gegen das fundamentale Verfahrensprinzip der Unmittelbarkeit in gravierender Weise verstossen. Zusammengefasst bedeutet also die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme grundsätzlich einen Verfahrensmangel, der keines Widerspruchs bedarf, weil die Parteien über die Art der Beweisaufnahme nicht disponieren können. Die Befolgung der Bestimmung des § 276 Abs. 1 ZPO ist unverzichtbar."
Gegen diese Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit habe das Landgericht im gegenständlichen Verfahren verstossen. Es habe den Beschwerdegegner nicht mündlich und unmittelbar einvernommen, obwohl die Parteiaussage des Beschwerdegegners nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch vom Beschwerdegegner selbst, z. B. im vorbereitenden Schriftsatz vom 4. April 2008, zum Beweis des Sachverhaltsvorbringens angeboten worden sei. Das Erstgericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 sogar festgestellt, dass der Beschwerdegegner über zwei ladungsfähige Adressen, einerseits in London und andererseits in Dubai, verfüge. Dennoch habe das Erstgericht die mündliche Verhandlung am 24. April 2008 ohne Einvernahme des Beschwerdegegners geschlossen und habe sein Urteil vom 30. Mai 2008 (ON 93) auf die Verlesung des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdegegners aus den Verfahren zu 2 C 209/96 gestützt. Es verweise bei seinen Sachverhaltsfeststellungen immer wieder auf die protokollierte Parteienvernehmung des Beschwerdegegners in 2 C 209/96 ON 73 (Verweis auf Urteil ON 93, S. 17, 20, 21, 22, 27), ebenso in seiner Beweiswürdigung (Verweis auf Urteil ON 93, S. 33 ff.). Dies habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 30. Juni 2008 ON 94 an das Obergericht gerügt. Er habe in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Obergericht vom 24. Juni 2010 ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hingewiesen (auch wenn dies nicht protokolliert sei).
Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 24. Juni 2010 (ON 106) den Einwand des Beschwerdeführers ohne jegliche Bezugnahme auf den erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofes in LES 2010, 94 abgeschmettert, indem es ausgeführt habe, die Verlesung der Parteiaussage des Beschwerdegegners aus dem Verfahren 2 C 209/96 sei prozessordnungskonform und der Einwand des Beschwerdeführers sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben, da er der Verlesung zugestimmt habe (Verweis auf das Urteil des Obergerichtes ON 106, S. 33).
Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im ersten Durchgang des Verfahrens 03 CG.2006.91 der Verlesung des gesamten Aktes 2 C 209/96 zugestimmt habe, doch seien die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit im Zivilprozess - wie der Oberste Gerichtshof in LES 2010, 94 ausgeführt habe - unverzichtbar, selbst dann, wenn eine Partei mit der Verlesung von Vernehmungsprotokollen ausdrücklich einverstanden gewesen sei. Auch in jenem Verfahren zu LES 2010, 94 sei der Verlesung von Vernehmungsprotokollen zugestimmt worden, doch sei dies, wie der Oberste Gerichtshof ausgeführt habe, unbeachtlich gewesen (Verweis auf LES 2010, 95 [Erw. 13.2, Abs. 1]).
Der Beschwerdeführer habe dies in Ziff. 1. seiner Revision vom 13. September 2010 an den Obersten Gerichtshof gerügt. Der Oberste Gerichtshof habe in Ziff. 24.1.10 seines Urteils (ON 127) gemeint, er könne nur die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, nicht aber die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens überprüfen.
Letzteres möge zwar richtig sein, doch werde dadurch die Verletzung der Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit durch das Erstgericht nicht beseitigt. Verfassungswidrig sei vor allem das Urteil des Obergerichtes. Obwohl in der gegenständlichen Beschwerde das Urteil des Obersten Gerichtshofes angefochten werde, habe der Staatsgerichtshof hier auch die Verfassungswidrigkeit des Urteils des Obergerichtes und damit indirekt auch die Verfassungswidrigkeit des Urteils des Landgerichtes zu prüfen. Dies ergebe sich aus dem Recht der Beschwerdeführung, das auch für die Beschwerdeführung an den Staatsgerichtshof gelte und eine effektive Beschwerdeführung meine. Das Urteil des Obergerichtes habe nicht direkt an den Staatsgerichtshof angefochten werden können, denn es sei nicht endgültig gewesen. Die Verfassungswidrigkeit des Urteils des Obergerichtes sei also nunmehr durch den Staatsgerichtshof zu prüfen. Die Situation sei vergleichbar mit jener in einem Verwaltungsverfahren, in welchem der Verwaltungsgerichtshof das Ermessen der Unterinstanzen, z. B. der Regierung, nicht überprüfen könne. Auch hier überprüfe der Staatsgerichtshof dennoch, ob die Ermessensausübung der Regierung verfassungskonform erfolgt sei (Verweis auf StGH 2007/71, veröffentlicht unter www.stgh.Ii).
Das Obergericht weiche mit seiner Rechtsmeinung von jener des Obersten Gerichtshofes ab. Wenn das Obergericht meine, die Verlesung von Protokollen sei prozessrechtskonform, sei dem entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof das pure Gegenteil davon ausgeführt habe. Wenn das Obergericht meine, die Berufung auf die Unmittelbarkeit sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn zuvor der Verlesung von Protokollen zugestimmt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass - ganz im Sinne des Obersten Gerichtshofes in LES 2010, 94 - die Berufung auf ein unverzichtbares Recht nicht gegen Treu und Glauben verstossen könne. Das Obergericht begründe seine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit keinem Wort und nehme nicht einmal Bezug auf den Obersten Gerichtshof. Es führe auch nicht aus, dass es die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ändere. Dementsprechend bringe das Obergericht auch keine Argumente vor, weshalb es die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geändert habe. Aus all diesen Gründen habe das Obergericht gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verstossen (Verweis auf StGH 2002/17 [Erw. 2.7] in LES 2005, 128; StGH 2001/75 in LES 2005, 24).
Das Obergericht habe auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 31 LV und gegen die sich daraus ergebenden Verfahrensgrundsätze verstossen. Der Fall zu LES 2010, 94 sei im gegenständlich relevanten Bereich ident mit dem hier vorliegenden Verfahren 3 CG.2007.235: In beiden Fällen seien Einvernahmeprotokolle von einem Gericht, das die Einvernahmen nicht selbst durchgeführt habe, verlesen und den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt worden. Somit seien beide Fälle gleich zu behandeln, was das Obergericht jedoch nicht getan habe (Verweis auf StGH 1998/49 in LES 2001, 123; StGH 2002/57). Das Obergericht sei zudem an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebunden gewesen (Verweis auf StGH 2003/65, veröffentlicht unter www.stgh.li) und sei ohne Anführung von Gründen und ohne sich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auseinanderzusetzen von dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen (Verweis auf StGH 2003/33; StGH 2003/65).
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz sei auch ein wesentlicher Bestandteil eines fairen Verfahrens, wie es Art. 6 EMRK und Art. 31 LV vorschreiben würden. Dagegen habe das Landgericht verstossen. Das Obergericht habe diesen Verstoss geschützt und verletze damit ebenfalls die Grundrechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 EMRK und Art. 31 LV.
Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes sei auch ein Verstoss gegen das ungeschriebene Verfassungsrecht des Willkürverbots (Verweis auf StGH 1998/44 Leitsatz und Erw. 4. [S. 181; veröffentlicht in LES 2001, 163]; Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS 44, Schaan 2008, S. 211 und 417 f.; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot, Bern 2005, Rz. 70 mit weiteren Verweisen).
Die Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit des Urteils des Obergerichtes beschlage auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes, sodass dieses durch den Staatsgerichtshof aufzuheben sei.
7. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 2. März 2011 wurde der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 9. März 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Schriftsatz vom 18. März 2011 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung und beantragte, der vorliegenden Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
9.1. Zum anwendbaren Recht führt der Beschwerdegegner Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer benütze das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht wegen einer Verletzung von verfassungsmässig garantierten Rechten, sondern unzulässigerweise als blosse vierte Rechtsinstanz.
Es sei aus dem Inhalt des gerichtlichen Verfahrens zu 03 CG.2007.235 offenkundig, dass der Beschwerdeführer nur deshalb versuche, die Anwendbarkeit des italienischen Rechts auf den vorliegenden Rechtsstreit zu konstruieren, um sich dann mit dem Hinweis auf die angebliche Nichtigkeit sämtlicher Vereinbarungen und mit dem Einwand der Verjährung aller gegen ihn gerichteten Forderungen, seinen Verpflichtungen entziehen zu können.
Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers sei also Gegenstand des Rechtsstreites weder der fiduziarische Kauf einer Liegenschaft in Italien noch die Übertragung der Eigentumsrechte an einer Liegenschaft gewesen, sondern ausschliesslich die Übertragung von Gründerrechten einer liechtensteinischen Anstalt.
Somit sei auch entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers Gegenstand des zwischen ihm und dem Beschwerdegegner zustande gekommenen Treuhandvertrages nicht eine wo auch immer gelegene Liegenschaft gewesen, sondern Vertragsgegenstand seien die Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt gewesen.
Dass Gegenstand des Treuhandvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner nicht eine Liegenschaft, sondern die Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt gewesen seien, entspreche der übereinstimmenden Feststellung sämtlicher Gerichtsinstanzen. Diese Feststellung sei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht mehr anfechtbar und diese habe somit auch alleinige Grundlage der rechtlichen Beurteilung zu sein.
9.2. Zur Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im gerichtlichen Verfahren bringt der Beschwerdegegner Folgendes vor:
Es sei bezeichnend, dass der Beschwerdeführer zwar behaupte, seine verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf Unmittelbarkeit des Verfahrens seien durch die Verlesung eines (für die Entscheidung völlig belanglosen) Protokolls der Einvernahme einer Partei verletzt worden, aber keine einzige Feststellung der gerichtlichen Urteile nennen könne, die auf diese Protokollierung der Parteienvernehmung zurückzuführen sei und im Falle eines persönlichen Eindrucks des Richters anders hätte ausfallen können oder streitentscheidend oder überhaupt nur in irgendeiner Weise wesentlich gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof sei auf diese schon in der Revisionsbeantwortung vorgebrachten Einzelheiten nicht näher eingegangen, da er zu Recht bereits aus prozessualen Gründen die Beanstandungen des Beschwerdeführers als nicht gerechtfertigt beurteilt habe.
Bei Überprüfung des tatsächlichen - und nicht des vom Beschwerdeführer abgeänderten und unvollständig zitierten - Inhalts der Entscheidung LES 2010, 94 ff. ergebe sich klar und eindeutig, dass durch die einvernehmliche Verlesung des Protokolls der Parteienvernehmung des Beschwerdegegners im Verfahren zu 2 C 209/96 und durch die teilweise Verwendung dieser Aussage zu einigen völlig unwesentlichen Punkten des gerichtlich festgestellten Sachverhalts der Grundsatz der Unmittelbarkeit in keiner Weise verletzt worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden somit völlig ins Leere gehen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011, 03 CG.2007.235-127, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener Grundrechte, weil das Erstgericht den Unmittelbarkeitsgrundsatz durch blosses Verlesen des Aktes 2 C 2009/96 und insbesondere der dortigen Aussage des Beschwerdegegners verletzt habe. Dass der Beschwerdeführer diesem Vorgehen zugestimmt habe, heile gemäss der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2010, 94 diesen Verstoss gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht. Konkret macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots geltend.
2.1. Der Oberste Gerichtshof hat dieser Rüge unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung entgegengehalten, dass ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, der bereits vom Berufungsgericht verneint worden sei, in der Revision nicht neuerlich gerügt werden könne. Die Entscheidung LES 2010, 94 sei daher in diesem Fall nicht einschlägig, weil sie die Unmittelbarkeit im Falle der Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht betroffen habe. Im gegenständlichen Fall seien aber im Berufungsverfahren keine Beweise aufgenommen worden. Tatsächlich hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung auch schon mehrfach als verfassungskonform qualifiziert (vgl. StGH 2005/42, Erw. 2.2 mit Verweis auf StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280 f., Erw. 3.2.2 ff.]).
2.2. Damit ist der Oberste Gerichtshof aber von vornherein seiner grundrechtlichen Begründungspflicht nachgekommen. Es liegt auch keine Ungleichbehandlung gegenüber der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2010, 94 vor, da der Oberste Gerichtshof dort eben eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Obergericht und nicht durch das Landgericht (wie im Beschwerdefall) zu beurteilen hatte.
2.3. Auch der Beschwerdeführer zieht die Verfassungskonformität dieser höchstgerichtlichen Kognitionsbeschränkung nicht in Zweifel. Vielmehr argumentiert er, dass hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als das eigentliche Anfechtungsobjekt der vorliegenden Individualbeschwerde, sondern die im gegenständlichen Instanzenzug ergangenen Entscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes verfassungswidrig seien. Dies habe der Staatsgerichtshof indessen ebenfalls zu überprüfen; ähnlich wie er in einem Verwaltungsverfahren das Ermessen der Regierung im Lichte der Verfassung überprüfe, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof dieses Ermessen nicht überprüfen könne.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof keinen lückenlosen Grundrechtsschutz gewährleisten kann. Wenn die Kognition im Rechtsmittelverfahren in verfassungskonformer Weise eingeschränkt ist, hat dies zur Folge, dass der Staatsgerichtshof bei der Überprüfung der Entscheidung der letzten Instanz nicht über deren Kognition hinausgehen kann. Nur insoweit, als der letzten Instanz grundrechtlich relevante Fehler bei der Überprüfung der unterinstanzlichen Entscheidungen unterlaufen sind, können diese durch den Staatsgerichtshof korrigiert werden. Es ist auch nicht möglich, insoweit eine unterinstanzliche Entscheidung - als gewissermassen teilweise letztinstanzlich - direkt beim Staatsgerichtshof anzufechten. (vgl. StGH 2007/82, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und Tobias Michael Wille, a. a. O., 574 ff.). Das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel der verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbeschränkung bei der Ermessenskontrolle ist hingegen nicht einschlägig. Denn in diesem Fall deckt sich die Kognition von Verwaltungs- und Staatsgerichtshof: Beide können nur, aber immerhin, Ermessensüberschreitungen und -unterschreitungen sowie Ermessensmissbrauch sanktionieren. Denn dies sind qualifizierte Ermessensfehler, welche der Rechtsüberprüfung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen, und welche gleichzeitig das Willkürverbot verletzen und somit auch vom Verfassungsgericht überprüft werden können.
Da somit der Oberste Gerichtshof einerseits die Prüfung des vom Obergericht verneinten erstinstanzlichen Verstosses gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz in verfassungskonformer Weise verweigert hat und andererseits der Staatsgerichtshof insoweit nicht direkt das Urteil des Obergerichtes auf seine Verfassungsmässigkeit überprüfen kann, braucht auf die übrigen, primär gegen die Verfassungskonformität der Entscheidung des Obergerichtes gerichteten Grundrechtsrügen nicht weiter eingegangen zu werden.
3. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass im Beschwerdefall liechtensteinisches anstatt italienisches Recht angewendet worden sei und macht insoweit zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]; StGH 2009/50, Erw. 2.1). Eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht liegt nur dann vor, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 2007/57, Erw. 2.2).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren Rechts zusammengefasst vor, dass der Oberste Gerichtshof fälschlicherweise Art. 235 Abs. 2 PGR anwende. Der Beschwerdeführer habe aber in seiner Berufung an das Obergericht und in seiner Revision an den Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Lehre detailliert nachgewiesen, dass es bei Art. 235 Abs. 2 PGR um die gesellschaftsrechtlichen internen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Mitglied sowie die Art der Übertragung der Mitgliedschaft gehe, nicht aber um den Vertrag, der den Rechtsgrund einer solchen Übertragung darstelle. Auf diese Argumente sei der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort eingegangen, was eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV darstelle.
3.3. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht explizit mit dem erwähnten Argument auseinandergesetzt hat. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass bereits das Obergericht in seinem Urteil ON 106 auf den entsprechenden Verweis des Beschwerdeführers eingegangen ist und ausgeführt hat, weshalb nun der Verweis auf Prast [Peter Prast, Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaften im Ausland, 1997, St. Gallen, Seite 262] im gegenständlichen Fall nicht behilflich sei. Zusammengefasst hat das Obergericht ausgeführt, dass sich diese Ausführungen auf Gesellschaftsformen beziehen, bei denen die Rechte an der Gesellschaft in einem Wertpapier verbrieft seien. Dies sei eben bei der Anstalt aufgrund der besonderen Ausformung der Gründerrechte nicht der Fall. Bei der Anstalt sei auch der Streit über die Abtretung von Gründerrechten der Regelung nach Art. 235 Abs. 2 PGR zu unterstellen, weil der Streit um die Übertragung von Gründerrechten dem Streit über die rechtliche Stellung eines Mitgliedes gleichzusetzen sei (ON 106, S. 40 f.).
3.4. Somit hat sich jedenfalls das Obergericht ausführlich mit diesem Argument auseinandergesetzt. Da der Oberste Gerichtshof in der Folge das Urteil des Obergerichtes bestätigt hat, musste er nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht zwingend seinerseits neben seiner bereits ausführlichen Begründung auf die entsprechenden Verweise explizit eingehen, um die grundrechtliche Begründungspflicht nicht zu verletzen.
3.5. Eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist somit nicht ersichtlich.
4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
4.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge, dass im Beschwerdefall das falsche Recht angewendet worden sei, zusammengefasst wie folgt: Der Oberste Gerichtshof vermeine, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache um einen Streit um die Übertragung von Gründerrechten und damit um einen Streit über die rechtliche Stellung eines Mitgliedes einer Verbandsperson handle, womit gemäss Art. 235 Abs. 2 PGR liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelange. Richtigerweise gehe es vorliegendenfalls jedoch um einen vertragsrechtlichen Streit im Zusammenhang mit einem Treuhandvertrag und damit um die Frage, ob der Beschwerdeführer als Treuhänder dem Beschwerdegegner als Treugeber etwas hätte herausgeben müssen. Somit wäre italienisches Recht anwendbar gewesen, was ganz andere Rechtsfolgen gehabt hätte.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2007 (ON 75) modifizierte der Beschwerdegegner sein ursprüngliches Klagebegehren und begehrte unter anderem, dass der Beschwerdeführer verpflichtet werde, dem Beschwerdegegner die Gründerrechte der interessierten Partei zu übertragen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer schuldig zu erkennen, dem Beschwerdegegner die Original-Zessionser-klärung der interessierten Partei zu übergeben. Mit Urteil vom 30. Mai 2008 (ON 93) gab das Landgericht diesem (modifizierten) Klagebegehren zur Gänze Folge. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, ist somit die Verpflichtung des Beschwerdeführers, dem Beschwerdegegner die Gründerrechte der interessierten Partei zu übertragen und die entsprechende Original-Zessionserklärung zu übergeben, streitgegenständlich.
4.3. Gemäss Art. 235 Abs. 2 PGR entscheidet das Recht der Verbandsperson gemäss Art. 232 PGR insbesondere auch über deren Organisation, die rechtliche Stellung ihrer Mitglieder und den Erwerb sowie Verlust der Mitgliedschaft. Dies gilt insbesondere auch für die Gründerrechte einer Anstalt liechtensteinischen Rechtes nach Art. 541 PGR (LES 1996, 93). Gemäss Art. 232 PGR richtet sich das für Verbandspersonen anwendbare Recht grundsätzlich nach der Gründungs- oder Inkorporationstheorie (LES 2006, 250; vgl. auch BuA 167/1996, S. 17). Am Ort der Inkorporation hat die Verbandsperson gemäss Art. 232 Abs. 1 PGR im internationalen Verhältnis ihren Sitz.
4.4. Der Oberste Gerichtshof führt zur kollisionsrechtlichen Frage unter anderem aus, dass das Recht des Sitzes der Anstalt, sohin liechtensteinisches Recht, zur Anwendung gelange, da nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betroffen sei, sondern die (Rück)Übertragung der Gründerrechte zumindest mittelbar auch die Organisation der interessierten Partei betreffe. Denn der Gründerrechtsinhaber sei oberstes Organ einer Anstalt. Wie auch das Obergericht zu Recht ausgeführt habe, sei der Streit über die Übertragung von Gründerrechten aufgrund der besonderen Ausformung der Gründerrechte der liechtensteinischen Anstalt dem Statut der Verbandsperson nach Art. 235 Abs. 2 PGR zu unterstellen, da dies einem Streit über die rechtliche Stellung eines Mitgliedes gleichzusetzen sei (Verweis auf LES 1996, 93). Ergänzend begründet der Oberste Gerichtshof das anwendbare Recht mit Berufung auf LES 2009, 67; LES 1998, 297 sowie LES 1982, 141.
4.5. Auch wenn der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers den Staatsgerichtshof durchaus überzeugt, erscheinen auch die oberstgerichtlichen Erwägungen unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster noch vertretbar. Dem Staatsgerichtshof erscheint dabei auch nicht entscheidend, dass der Oberste Gerichtshof wohl versehentlich von Rückübertragung anstatt von Übertragung der Gründerrechte spricht. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf Peter Prast u. a. angeht, so lässt sich immerhin ohne Willkür argumentieren, dass dort zwischen der Berechtigung am sowie der Berechtigung aus dem Papier unterschieden wird, was auf die gegenständliche Anstalt mangels Wertpapier nicht direkt anwendbar ist. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer verneinte Frage, ob die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2009, 67, auf welche sich der Oberste Gerichtshof wesentlich stützt, für den Beschwerdefall relevant sei. Denn dort ging es ebenfalls um die Übertragung der Gründerrechte einer Anstalt, die ein Grundstück hielt. Auch wenn der Beschwerdeführer hierzu durchaus zu Recht betont, dass im Beschwerdefall Gegenstand des Treuhandvertrages direkt das italienische Grundstück gewesen sei, erweist sich die Auffassung des Obersten Gerichtshofes insoweit noch nicht als geradezu willkürlich. Immerhin hatte auch der Beschwerdeführer eine liechtensteinische Anstalt als Grundstückseignerin zwischengeschaltet - wenn auch zunächst ohne Wissen des Beschwerdegegners und erst nach Abschluss des Treuhandvertrages.
4.6. Insgesamt erscheint dem Staatsgerichtshof jedenfalls die Anwendbarkeit liechtensteinischen Rechts im Beschwerdefall als noch vertretbar und somit nicht als willkürlich.
5. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Da der Beschwerdegegner die Kosten seiner Gegenäusserung vom 18. März 2011 richtig verzeichnet hat, waren ihm diese antragsgemäss zuzusprechen.
7. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 2. März 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.