StGH 2011/47
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. Februar 2011, 11UR.2010.297-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 150'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. Februar 2011, 11 UR.2010.297-27, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Rahmen der Strafuntersuchung zu 11 UR.2010.297 ordnete das Erstgericht mit "Hausdurchsuchung- und Beschlagnahmebeschluss" vom 17. Januar 2011 (ON 18) die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1. nach sämtlichen Unterlagen betreffend die N Anstalt sowie betreffend B an, wobei mit dem Vollzug dieses Beschlusses die Landespolizei beauftragt wurde.
Begründet wurde dieser Beschluss wie folgt:
Das Landgericht in Vaduz führe auf Antrag der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer zu 2. wegen des Verdachtes der Untreue und der Geldwäscherei gemäss den §§ 12, 153 Abs. 1 und 2, 165 Abs. 1, 2 und 3 StGB.
Aufgrund der Anzeigen der Financial Intelligence Unit (FIU) vom 4. und 23. August 2010 sowie Anzeigen verschiedener natürlicher Personen im Zusammenhang mit Veranlagungen beim N Establishment ("N") sei von folgendem verdächtigen Sachverhalt auszugehen:
Anleger seien durch Herrn B vermittelt worden, welcher ehemaliger Inhaber und wirtschaftlich Berechtigter der N gewesen sei. Die Anlegerverträge hätten eine langfristige, zinsbringende Investition des Kapitals der Anleger mit einem Zinssatz von 5 - 8 % vorgesehen. In der jüngsten Zeit seien die Zinszahlungen dann aber ganz ausgeblieben und einzelne verfallene Hauptforderungen nicht zurückbezahlt worden. Die Anleger seien daher beunruhigt gewesen und hätten das Gespräch mit einem der Verwaltungsräte der N, Herrn A jun., welcher gleichzeitig als Inhaber der Beschwerdeführerin zu 1. fungiere, gesucht. Dieser habe den Anlegern mitgeteilt, dass sich auf dem Firmenkonto der N bei der L Bank keinerlei Vermögenswerte mehr befinden würden und der Vermittler, Herr B, mittlerweile zusammen mit seiner Ehefrau Selbstmord begangen habe. Gemäss Aussage des liechtensteinischen Verwaltungsrates belaufe sich die potentielle Schadenssumme auf ca. CHF 10'000'000.00. Herr B sei neben seiner Tätigkeit bei der N Inhaber und Geschäftsführer der M AG, eines Versicherungs- und Beratungsunternehmens in Beringen in der Schweiz, gewesen. Bis zum 31. Dezember 2003 habe Herr B über eine umfassende Handlungsvollmacht für die N verfügt. Diese sei jedoch aufgrund eines von der L Bank geäusserten Poolingverdachts Ende 2003 entzogen worden. Nach Aussagen von A jun. sei das Geschäftsmodell jeweils so abgelaufen, dass er von Herrn B benachrichtigt worden sei, wenn wieder ein Vertrag abgeschlossen worden sei und Geld zur Veranlagung eintraf. Die an die N getätigten Zahlungen seien von Herrn B jedoch sogleich auf ein Konto der M AG weiter überwiesen worden. Dem Anschein nach sei Herr B auch nach der Nichtverlängerung seiner Vollmacht weiterhin als Bevollmächtigter der N tätig gewesen und habe in dessen Namen Anlageverträge mit Hilfe von selbst kreiertem Briefpapier abgeschlossen. Einzelne Schriftstücke der M AG habe Herr B mit dem Stempel der M AG signiert. Über eine Konzession als Vermögensverwalter hätten weder die N noch Herr B verfügt. Die Verwaltungsräte der N, zu denen auch der Verdächtige gehöre, würden die Ansicht vertreten, dass die Anlageverträge ohne Wissen und Zutun der N bzw. der liechtensteinischen Verwaltungsräte erfolgt seien. Die N habe lediglich die Rolle einer Zahl- und Buchhaltungsstelle im Auftrag und auf Rechnung der M AG eingenommen. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle der FMA bei der Beschwerdeführerin zu 1. im November 2010 sei die Herausgabe von Kopien von Unterlagen der N verweigert worden.
Aufgrund der obigen Erkenntnisse bestehe der Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer zu 2. als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der N in die strafbaren Handlungen des B involviert bzw. daran beteiligt gewesen sein könnte. Zur Abklärung des dargelegten Verdachtes, der Hintergründe der Geschäfte und Transaktionen sowie der Beziehungen unter den erwähnten Personen und Firmen sei es erforderlich, sämtliche Unterlagen über die N und über den B auszuwerten. Da die N von der Beschwerdeführerin zu 1. repräsentiert werde, ergebe sich der gegründete Verdacht, dass sich an der Adresse der Beschwerdeführerin zu 1. die zu sichtenden und auszuwertenden Unterlagen befänden. Diese Unterlagen seien im Sinne des § 96 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren von Bedeutung und seien deshalb zu beschlagnahmen. Durch eine vorangehende Vernehmung des Beschwerdeführers zu 2. bestehe die Gefahr, dass dieser die Unterlagen womöglich beiseite schaffe, weshalb von der vorgängigen Vernehmung gemäss § 93 Abs. 1 StPO Abstand genommen werde.
2. Am 19. Januar 2011 vollzog die Landespolizei den ihr erteilten Auftrag und beschlagnahmte in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1. in Schaan diverse Unterlagen, welche von A jun. freiwillig herausgegeben wurden, sodass auf eine Durchsuchung verzichtet werden konnte; dabei stellte sie gleichzeitig umfangreiche EDV-Dateien sicher.
3. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 18) von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 27. Januar 2011 (ON 22) unter Anziehung der Rechtmittelgründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 22. Februar 2011 (ON 27) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Sofern die Beschwerdeführer rügten, es fehle an dem für eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erforderlichen gegründeten Verdacht, sei Folgendes zu erwägen:
Im konkreten Fall bestehe aufgrund der Verdachtsanzeige der FIU vom 4. August 2010 (ON 1) samt Nachtragsbericht vom 23. August 2010 (ON 3) sowie der Strafanzeigen vom 17. November 2010 (ON 9) und vom 8. November 2010 (ON 10), jeweils samt diversen Dokumenten, sowie aufgrund des Beizugs des Rechtshilfeaktes zu AZ 11 RS.2010.189 der konkrete Verdacht, dass es sich bei dem am 4. Juni 2010 durch Suizid aus dem Leben geschiedenen B, dem wirtschaftlich Berechtigten und alleinigen Gründerrechtsinhaber der N, um einen Anlagebetrüger gehandelt habe, welcher diverse Anleger betrügerisch im Sinne der §§ 146 ff. StGB in erheblichem Umfange geschädigt habe. Weiter bestehe der konkrete Verdacht, dass in das Betrugskonstrukt des B auch die bei der Beschwerdeführerin zu 1. domizilierte und von dieser Treuhandgesellschaft repräsentierte, wie erwogen, dem B wirtschaftlich und rechtlich zuzuordnende N insofern eingebettet gewesen sei, als zum einen nicht nur über die in der Schweiz domizilierte und ebenfalls dem B zurechenbare M AG, sondern gerade auch über die (auch inländischen) Bankkonten dieser Sitzgesellschaft in nicht unerheblichem Umfange Anlegergelder transferiert worden seien, mithin diese als "Zahl- und Buchhaltungsstelle" fungiert habe, und zum anderen die Anleger teilweise direkt mit dieser Sitzgesellschaft, vertreten durch B, und nicht nur mit der M AG kontrahiert, sprich die Anlageverträge abgeschlossen hätten. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer zu 2. um den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der N handle, welcher auch bei deren (inländischen) Bankkonten zeichnungsberechtigt gewesen sei, bestehe jedenfalls der ausreichend konkrete, die gegenständliche Hausdurchsuchung und Beschlagnahme rechtfertigende Anfangsverdacht hinsichtlich des Vergehens bzw. Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB mit Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. Das Verbrechen bzw. Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 StGB begehe nämlich bereits derjenige, welcher aus einem Verbrechen bzw. Vergehen herrührende Vermögenswerte bloss in Verwahrung nehme oder an einen Dritten übertrage. Gemäss bestehender Verdachtslage - wie vorstehend aufgezeigt - sei davon auszugehen, dass aus dem Verbrechen des Betruges nach den §§ 146 ff. StGB des B herrührende Gelder über die Bankkonten der N, bei welchen der Beschwerdeführer zu 2. einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei, transferiert worden seien.
Hieraus sei jedenfalls ein ausreichend konkreter Anfangsverdacht hinsichtlich der Geldwäscherei mit Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. abzuleiten, welcher nicht nur einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der N Anstalt, sondern bei deren inländischen Bankkonten auch zeichnungsberechtigt gewesen sei.
Dass die Gesellschaftsunterlagen der N Anstalt sowie die B betreffenden Unterlagen zur Entkräftung oder Bestätigung des gegen den Beschwerdeführer zu 2. bestehenden Anfangsverdachtes im vorstehend aufgezeigten Sinne geeignet seien, stehe ausser Zweifel, zumal sich aus diesen Unterlagen Hinweise darauf ergeben dürften, ob überhaupt und gegebenenfalls inwiefern der Verdächtige in die betrügerischen Aktivitäten des B eingebunden gewesen sei bzw. welche Kenntnisse er hiervon allenfalls gehabt habe. Dass sich die gesuchten Unterlagen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1. befinden würden, sei ebenfalls bereits zum vorneherein klar gewesen, zumal die N Anstalt als Sitzgesellschaft bei dieser liechtensteinischen Treuhandgesellschaft domiziliert sei.
Ob es, wie von den Beschwerdeführern gerügt, "unrichtig, aktenwidrig und willkürlich" sei, wenn das Erstgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt habe, "dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle der FMA bei der K im November 2010 die Herausgabe von Kopien von Unterlagen der N verweigert worden sei", könne mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben. Der für die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erforderliche "gegründete Verdacht" ergebe sich - wie vorstehend erwogen - unabhängig hiervon.
Auch die von den Beschwerdeführern geortete Rechtsmissbräuchlichkeit dahingehend, dass sich die Strafbehörden von den "Zivilklägern" "vor den Karren spannen lassen", erfolge völlig zu Unrecht und in Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten.
Die gegenständliche Hausdurchsuchung sei von der Landespolizei angeregt (ON 16), von der Staatsanwaltschaft sodann beim Untersuchungsrichter beantragt und von diesem schliesslich angeordnet worden. Dies sei völlig ohne Zutun der diversen Anzeigeerstatter erfolgt.
Im Übrigen hätten sich die Strafanzeiger dem Strafverfahren gleichzeitig auch als Privatbeteiligte angeschlossen, womit sie als Verfahrensbeteiligte zu gelten hätten, denen gesetzlich verbrieft umfangreiche prozessuale Rechte zustünden (§ 32 StPO). Schliesslich sei es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden gerade auch jene Umstände zu erheben, welche dem Privatbeteiligten die (adhäsionsweise) Geltendmachung seiner zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche ermöglichen oder erleichtern würden. Inwiefern daher eine Rechtsmissbräuchlichkeit darin begründet sein solle, dass sich die Privatbeteiligten zur Geltendmachung bzw. Beurteilung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche der im gegenständlichen Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse (und gerade auch der gegenständlich beschlagnahmten Unterlagen der N Anstalt) bedienen könnten, sei nicht nachvollziehbar.
3.2. Der Beschwerde sei lediglich insofern Recht zu geben, als darin gerügt werde, dass insbesondere der erforderliche "gegründete Verdacht" im angefochtenen Beschluss nur unzureichend begründet worden sei. Dennoch bestehe kein Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, zumal der angefochtene Beschluss zumindest ansatzweise erkennen lasse, worin der Tatverdacht bestehen solle, wonach hätte gesucht werden sollen (dies ergebe sich jedenfalls klar genug aus dem Spruch des angefochtenen Beschlusses) und inwiefern die angeordnete Hausdurchsuchung der Aufklärung der insofern relevanten Umstände hätte dienen sollen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 22. Februar 2011 (ON 27) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. März 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 LV), auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 31 LV), auf Schutz ihres Hausrechtes und ihres Rechtes auf Privatsphären- und Geheimnisschutz (Art. 32 LV; Art. 8 EMRK) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden seien, er wolle den Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und schliesslich dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten der Beschwerdeführer zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter auferlegen.
4.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Die Gerichte gingen gemäss ihrem Ermittlungsstand bislang davon aus, dass der verstorbene B betrügerische Handlungen im Sinne der §§ 146 ff. StGB gesetzt habe, und daraus herrührende Gelder über die Bankkonten der N transferiert worden seien (ON 27, Seite 7, 2. Abs.).
Auf Basis dieser Annahme sehe das Obergericht im angefochtenen Beschluss einen ausreichend konkreten Anfangsverdacht hinsichtlich der Geldwäscherei mit Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. gegeben, weil dieser einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat eben dieser N und auch bei deren inländischen Bankkonten zeichnungsberechtigt gewesen sei (ON 27, Seite 8, 1. Abs.).
Mit anderen Worten lasse das Obergericht die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 2. treuhänderischer Verwaltungsrat der N gewesen sei (und in dieser Folge konsequenterweise auch das Zeichnungsrecht auf den Bankkonten der Gesellschaft gehabt habe), genügen, um einen gegründeten Verdacht im Sinne des § 92 Abs. 1 StPO zu bejahen. Weitere Indizien oder Umstände, welche die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer zu 2. erhärten würden, lägen nicht vor und seien von den Untergerichten auch nicht behauptet worden.
Die pauschale Verdächtigung der Geldwäscherei aufgrund der blossen treuhänderischen Verwaltungsratsstellung in einer Gesellschaft sei aus Sicht der Beschwerdeführer willkürlich.
Die Ausübung von treuhänderischen Organstellungen in Gesellschaften sei ein in Liechtenstein bekanntes und weit verbreitetes Geschäftsfeld. Die treuhänderische Ausübung der Organstellung in (Sitz-)Gesellschaften sei nicht rechtswidrig und, wie der Staatsgerichtshof bereits judiziert habe, für sich allein keineswegs ungewöhnlich und auch kein Indiz für einen relevanten Zusammenhang mit Straftaten (Verweis auf StGH 2003/11, LES 2006, 1 [7, Erw. 3.5]).
Für das Rechtshilfeverfahren, wo bereits eine abstrakte Verdachtslage für die Gewährung von Rechtshilfemassnahmen ausreiche, habe es der Staatsgerichtshof im Lichte des Willkürverbots gerade noch als vertretbar erachtet, Rechtshilfemassnahmen gegen eine Gesellschaft aufgrund der blossen Tatsache zu setzen, dass ein Verdächtiger als Organ dieser Gesellschaft fungiert habe.
Anders als im Rechtshilfeverfahren, verlange das innerstaatliche Untersuchungsverfahren aber einen konkreten, begründeten Verdacht im Sinne des § 92 Abs. 1 StPO. Wie das Obergericht richtigerweise vorgetragen habe, müssten Tatsachen vorliegen, aus denen mit gutem Grund ein Tatverdacht abgeleitet werden könne.
Die Beschwerdeführer gingen mit der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes konform. Eine Hausdurchsuchung/Beschlagnahme auf Basis der treuhänderischen Organstellung des Beschwerdeführers zu 2. wäre im Prinzip nicht zu beanstanden, wenn weitere, zusätzliche Indizien für dessen Verwicklung in die behaupteten betrügerischen Machenschaften des B vorliegen würden.
Solche Indizien gebe es aber nicht. Im Gegenteil, es sprächen alle bisherigen Ermittlungsergebnisse klar und unmissverständlich für eine Entlastung des Beschwerdeführers zu 2.:
a. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1. habe erklärt, dass die Anlageverträge ohne Wissen und Zutun der Verwaltungsräte bzw. der N erfolgt seien und dass B trotz Beendigung seiner Vollmacht Ende 2003 weiterhin als Bevollmächtigter der N tätig gewesen sei und in dessen Namen Anlageverträge mit Hilfe von selbstkreiertem Briefpapier abgeschlossen habe (ON 18, Seite 2, Absätze 1 und 2). Das Erstgericht oder das Obergericht hätten diese Aussagen bislang nicht in Zweifel gezogen oder Gegenteiliges festgestellt. Gerade das schliesse aber eine Verdachtslage gegen die Verwaltungsräte der N aus, denn, hätten diese irgend etwas mit den Machenschaften von B zu tun, hätten diese ihm auch entsprechendes Briefpapier zur Verfügung gestellt, und B hätte das Briefpapier nicht selbst kreieren müssen.
b. Die Beschwerdeführer hätten mit der FMA kooperiert und dieser anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 26. Juli 2010 ausführlich und nachvollziehbar erklärt, dass sie in die behaupteten Machenschaften des B gerade nicht verwickelt seien. Es sei von Seiten der Beschwerdeführer auch eine entsprechende Verdachtsmeldung an die FIU erstattet worden. Es gebe bis heute kein einziges Indiz dafür, dass die FMA (oder eine andere Behörde) diese Erklärungen der Beschwerdeführer in Zweifel gezogen hätte.
Abgesehen vom blossen Faktum der treuhänderischen Verwaltungsratstellung sprächen daher sämtliche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer gerade nicht in die behaupteter Weise strafrechtlich relevanten Handlungen des B verwickelt seien. Diese Ermittlungsergebnisse habe das Obergericht im Übrigen rechtswidrig nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers zu 2. berücksichtigt.
Die Annahme eines konkreten Geldwäschereiverdachtes lediglich auf Basis der treuhänderischen Verwaltungsratsstellung des Beschwerdeführers zu 2. bei der N und ohne dass weitere Indizien für eine Verwicklung des Beschwerdeführers zu 2. vorlägen, sei daher willkürlich. Die Vorschrift von § 92 Abs. 1 StPO, welche einen gegründeten Verdacht verlange, sei vom Obergericht offensichtlich qualifiziert falsch und entgegen dem Judikat StGH 2003/11 ausgelegt worden. Die Argumentation des Obergerichtes liefe auf einen automatischen Generalverdacht gegen eine bestimmte Berufsgruppe (Treuhänder) hinaus, der erheblich nachteilige Folgen nach sich ziehe; gerade in einem kleinen Land wie Liechtenstein sei die Gefahr der (geschäftsschädigenden) Stigmatisierung besonders gross, wenn sprichwörtlich "die Polizei vor der Türe steht und einem das Geschäftslokal auf den Kopf stellt".
4.2. Die Rüge der Verletzung des Hausrechtes sowie des Privatsphären und Geheimnisschutzes wird wie folgt begründet:
Der Staatsgerichtshof habe im zitierten Judikat StGH 2003/11 Willkür gerade noch verneint, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Prüfung im Lichte eines speziellen Grundrechtes, wie etwa des Hausrechtes gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, zu einem anderen Ergebnis führen müsse.
Ein solcher Fall liege gegenständlich vor. Durch die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sei nämlich in das Hausrecht sowie in das Recht auf Geheimnis- und Privatsphärenschutz der Beschwerdeführer eingegriffen worden (OGH vom 1. April 1999, 08 RS.263/98-27, LES 2000, 80 [81]; StGH vom 27. September 2005, StGH 2005/26 und 27, LES 2007, 84 [86]).
Im Sinne der Ausführungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2003/11 liege eine Grundrechtsverletzung jedenfalls des Hausrechtes dann vor, wenn - abgesehen von der blossen Tatsache, dass ein Verdächtiger als Organ einer Gesellschaft fungiere die der Anonymisierung des wirtschaftlich berechtigten diene - keine weiteren Indizien vorlägen.
Auch im gegenständlichen Fall lägen - wie dargelegt - abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 2. treuhänderischer Verwaltungsrat der N gewesen sei, keine zusätzlichen Indizien (wie aufgezeigt, im Gegenteil) vor, welche eine Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer zu 2. wegen Geldwäscherei erhärten liessen.
Die Hausdurchsuchung/Beschlagnahme sei daher ein rechtswidriger und unverhältnismässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Hausrecht und des Rechts auf Geheimnis- und Privatsphärenschutz der Beschwerdeführer gewesen.
4.3. Zur Gleichheitsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Das Obergericht leite den gegründeten Verdacht, wie gesagt, daraus ab, dass der Beschwerdeführer zu 2. Verwaltungsrat einer Gesellschaft gewesen sei, über die in nicht unerheblichem Umfange betrügerische Anlagegelder transferiert worden seien bzw. diese Gesellschaft als Zahl- und Buchhaltungsstelle fungiert habe.
Wenn dieser Umstand allein (ohne Hinzutreten weiterer Indizien) aber tatsächlich ausreiche, um eine Hausdurchsuchung/Beschlagnahme zu rechtfertigen bzw. um ein Strafverfahren gegen den Verwaltungsrat wegen Geldwäscherei einzuleiten, dann hätten die Behörden in derselben Weise auch gegen alle anderen Körperschaften und deren Organe vorgehen müssen, über welche die behaupteter Weise kontaminierten Gelder des B ebenfalls transferiert worden seien bzw. die solche Gelder ebenfalls entgegengenommen hätten.
Zu diesem Kreise gehörten insbesondere jene Banken, die B, der M AG oder der N Kontoverbindungen zur Verfügung gestellt hätten; das betreffe jedenfalls die L Bank AG, Vaduz und die O Bank. Auch über diese Banken seien - i. S. d. Argumentationslinie des Obergerichtes - kontaminierte Gelder transferiert worden und auch diese Banken hätten allein schon durch die Zurverfügungstellung von Kontoverbindungen als Zahl- und Buchhaltungsstellen fungiert. Konsequenter Weise hätten daher auch gegen die Verwaltungsräte und Geschäftsführer der L Bank Vaduz und der O Bank Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäsche eingeleitet werden müssen.
Zu diesem Kreise gehörten aber etwa auch alle Behördenstellen, die Gelder der N entgegengenommen hätten bzw. über die solche Gelder transferiert worden seien, also beispielsweise die liechtensteinische Steuerverwaltung. Auch an diese seien Anteile der behaupteterweise betrügerischen Anlagegelder abgegeben worden, welche anschliessend in die Staatskasse weiter geflossen seien. Würde man bei diesen den gleichen Massstab wie bei den Beschwerdeführern anlegen, hätte man auch gegen die Verantwortlichen der Steuerverwaltung ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldswäsche einleiten müssen.
Durch den angefochtenen Beschluss (ON 27) seien die Beschwerdeführer daher insofern in ihrem Recht auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz verletzt worden, als sie dahingehend unsachlich ungleich behandelt worden seien, als gegen die Organe von anderen Körperschaften, die kontaminierte Gelder entgegengenommen hätten oder über die kontaminierte Gelder transferiert worden seien, keine strafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachtes der Geldwäscherei eingeleitet und gegen die betroffenen Gesellschaften keine Hausdurchsuchungen bzw. Beschlagnahmen gesetzt worden sei.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 16. März 2011 dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Erledigung des Individualbeschwerdeverfahrens untersagt wurde, den Anzeigern oder allfälligen Dritten in den Untersuchungsakt Einsicht zu gewähren oder Aktenstücke herauszugeben, in denen dessen Inhalt ganz oder teilweise zitiert bzw. wiedergegeben werde.
6. Mit Schreiben vom 10. März 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. Februar 2011, 11 UR.2010.297-27, ist aufgrund von § 238 Abs. 3 StPO als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Hausrechts und des Rechts auf Privatsphäre, des Willkürverbots und des Gleichheitssatzes.
Im Beschwerdefall geht es um die Beschlagnahmung von Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund eines gerichtlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine solche strafprozessuale Zwangsmassnahme klarerweise einen Eingriff in das Hausrecht bzw. die Geheimsphäre des Betroffenen dar (StGH 2009/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]). Inwieweit im Beschwerdefall auch ein Eingriff in die Geheimsphäre des Beschwerdeführers zu 2. erfolgt ist, kann hier offen gelassen werden, da die Massnahme jedenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen grundrechtskonform erfolgt ist.
Da im Beschwerdefall der sachliche Geltungsbereich eines spezifischen Grundrechtes tangiert ist und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes somit insbesondere auch einer differenzierten Verhältnismässigkeitsprüfung zu unterziehen ist, erübrigt sich eine weitere Prüfung unter dem groben Willkürraster (siehe zur Subsidiarität des Willkürverbots StGH 2010/41, Erw. 2; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]). Somit ist der angefochtene Beschluss des Obergerichtes im Folgenden nur auf seine Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 1 LV sowie mit dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV zu überprüfen.
3. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung der Privat- und Geheimsphäre sowie des Hausrechtes einzugehen.
3.1. Ein Eingriff in die in Art. 32 Abs. 1 LV geschützte Privat- und Geheimsphäre bzw. das Hausrecht ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht neben dem in Art. 32 Abs. 2 LV normierten Gesetzesvorbehalt auch das Übermassverbot beachtet wird, wenn also der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (StGH 2010/117, Erw. 3.1; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]).
3.2. Die Beschwerdeführer argumentieren, der Beschwerdeführer zu 2. habe gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden erklärt, dass er von den kriminellen Machenschaften von B nichts gewusst habe und dass auch nicht ersichtlich sei, dass dies angezweifelt worden wäre. Deshalb liege kein "gegründeter Verdacht" im Sinne von § 92 Abs. 1 StPO vor. Die Beschwerdeführer verneinen damit die gesetzliche Grundlage für den hier zu prüfenden Grundrechtseingriff und implizit auch dessen Verhältnismässigkeit.
Sie berufen sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Frage der Ausdehnung einer Strafuntersuchung auf (andere) Sitzgesellschaften, in denen ein Verdächtiger Organfunktion hat.
Nach dieser Rechtsprechung ist es zwar nicht willkürlich, wohl aber unverhältnismässig im Lichte der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen in ein spezifisches Grundrecht, wenn eine Strafuntersuchung auf solche andere Sitzgesellschaften ausgedehnt wird, obwohl - ausser der Organfunktion des Verdächtigen - keinerlei Indizien für deren Verwicklung in die zu untersuchende Straftat bestehen (StGH 2003/11, LES 2006, 1 [7, Erw. 3.5]). Der Staatsgerichtshof hat aber in mehreren Entscheidungen ebenfalls festgehalten, dass auch bei einer differenzierten Prüfung im Lichte des spezifischen Grundrechtes des Geheimnisschutzes nach Art. 32 Abs. 1 und 2 LV sowie Art. 8 EMRK an das Erfordernis des zusätzlichen Bezuges einer Sitzgesellschaft zu den ausländischen Straftaten keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Der Staatsgerichtshof hat es dabei als genügend erachtet, dass eine Vielzahl von Sitzgesellschaften gezielt eingesetzt worden sei, um Erträge aus den dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verstecken bzw. zu waschen. Da somit der Einbezug von Sitzgesellschaften eine zentrale Rolle im deliktischen Plan gespielt habe und in diesem Zusammenhang auch spezifische Bezüge zu Liechtenstein bestünden, genüge dies als zusätzliches Indiz dafür, dass auch weitere involvierte Sitzgesellschaften für kriminelle Zwecke missbraucht worden sein könnten (StGH 2008/122, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/28, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/117, Erw. 3.2; StGH 2007/51, Erw. 3.2.4; StGH 2007/64, Erw. 3.5). Im Beschwerdefall liegt die Sachlage allerdings anders: Hier war die N, wie erwähnt, sehr wohl in die kriminellen Machenschaften von B einbezogen; die Frage ist hier umgekehrt, ob auch der Beschwerdeführer zu 2. als deren Organ hierbei aktiv mitgewirkt habe.
Hierbei ist tatsächlich fraglich, ob gegen den Beschwerdeführer zu 2. ein konkreter Verdacht gemäss § 92 Abs. 1 StPO besteht. Der Erstrichter hat diesen konkreten Verdacht letztlich allein damit begründet, dass "anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle der FMA bei der K im November 2010 ... die Herausgabe von Kopien von Unterlagen des N verweigert (wurde)" (ON 18, S. 3). Dem hielten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Obergericht entgegen, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers zu 2. lediglich gegen die Anfertigung von Kopien ausgesprochen habe, solange nicht eine entsprechende Verfügung der FMA vorliege. In der Beschwerde wird auch auf das entsprechende FMA-Feststellungsprotokoll vom 24. November 2010 verwiesen, wonach der FMA aber ein uneingeschränktes Einsichtsrecht gewährt wurde (ON 22, S. 10).
Auf dieses offensichtlich richtige Beschwerdevorbringen geht das Obergericht dann auch gar nicht mehr ein und argumentiert in der angefochtenen Entscheidung stattdessen, dass jedenfalls ein ausreichend konkreter Anfangsverdacht betreffend Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer zu 2. vorliege.
Dem kann nun aber entgegengehalten werden, dass seitens der Beschwerdeführer schon am 17. Juni 2010, somit mehr als einen Monat vor dem Eingang des schweizerischen Rechtshilfeersuchens vom 21. Juli 2010, eine FIU-Meldung erfolgt war und mit Schreiben vom 21. Juni 2010 der FIU die Kontoauszüge des N Establishment ("N") für die Jahre 1996 bis 2010 sowie die Sorgfaltspflichtakten übermittelt wurden (11 RS.2010.189, ON 2 und ON 5). In dieser Meldung wurde u. a. auch dargelegt, dass der verstorbene B offensichtlich das Briefpapier der N gefälscht und auch nach Entzug seiner Vollmacht Ende 2003 als falsus procurator für diese aufgetreten ist. Wenn vor diesem Hintergrund davon ausgegangen wurde, dass ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer zu 2. wegen Geldwäscherei besteht, dann steht wohl jeder Finanzintermediär, welcher Organ einer in eine Transaktion mit inkriminierten Geldern verwickelten Sitzgesellschaft ist, von vornherein und ohne weiteres unter Geldwäschereiverdacht. Selbst wenn zu Beginn einer Untersuchung keine hohen Anforderungen an den Tatverdacht gestellt werden, kann dies nicht dazu führen, dass bei Vorliegen einer FIU-Meldung oder bei einem entsprechenden Rechtshilfeersuchen (wie es auch im Beschwerdefall zu 11 RS.2010.189 der Fall war) ohne konkrete Verdichtung der Verdachtslage, d. h. das Vorliegen erheblicher tatsächlicher Anhaltspunkte für ein inkriminiertes Verhalten, automatisch ein Inlandstrafverfahren gegen den Finanzintermediär eröffnet wird. Ein solcher Automatismus ist fragwürdig und kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine hinreichende Grundlage für die Eröffnung von Inlandsverfahren darstellen.
Doch braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Denn jedenfalls besteht im Beschwerdefall ein konkreter Verdacht, dass der verstorbene B in einen Anlagebetrug in Millionenhöhe verwickelt war. Da dieser im E-Mail-Verkehr mit Anlegern davon gesprochen hatte, dass ihm im Zusammenhang mit diesen Anlagen Weisungen von einem nicht genannten Dritten erteilt worden seien (siehe etwa die Strafanzeige gegen Unbekannt vom 4. November 2010, ON 9, S. 7), hätte das inländische Strafverfahren wohl auch gegen eine unbekannte Täterschaft geführt werden können; weiters hätte das Verfahren auf der Grundlage der am 1. Januar 2011, somit vor Fassung des erstinstanzlichen Beschlagnahmebeschlusses vom 17. Januar 2011, in Kraft getretenen StGB-Novelle LGBl. 2010 Nr. 378 (StGB §§ 74a ff.) gegen die N als juristische Person geführt werden können. Schliesslich wäre auch ein Verfallsverfahren nahegelegen, für welches überhaupt kein Verdächtiger erforderlich ist.
Jedenfalls kann festgehalten werden, dass im Beschwerdefall der für die Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der N erforderliche gegründete Verdacht gemäss § 92 Abs. 1 StPO vorlag, auch wenn der Beschwerdeführer zu 2. allenfalls der falsche Verdächtige war. Sowohl die gesetzliche Grundlage als auch die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs liegt deshalb im Beschwerdefall vor.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall das Hausrechtes bzw. die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV, weil bei dem vom Gericht angelegten strengen Massstab ein Geldwäschereiverdacht ebenso gut auch auf die involvierten Banken hätte fallen müssen, gegen welche aber nichts unternommen worden sei.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
4.2. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen ist sehr wohl zwischen einer in Vermögensdelikte einbezogenen juristischen Person und der Bank, bei der diese ihre Konten unterhält, zu unterscheiden. Eine Bank hat zwar selbstverständlich auch Sorgfaltspflichten bei der Abwicklung von Bankgeschäften zu beachten, doch ist die auftraggebende juristische Person bzw. sind deren Organe direkt verantwortlich für ihr Geschäftsgebaren und die Bank hat darin auch nur einen - in der Regel auf ihre Sorgfaltspflichten - beschränkten Einblick. Unabhängig hiervon kann aber die Strafuntersuchung jederzeit auch auf die betroffene Bank ausgedehnt werden, wenn sich aus den getätigten Abklärungen eine entsprechende konkrete Verdachtslage ergibt. Dagegen wäre es unverhältnismässig, von Anfang an auch immer die kontoführende Bank als weitere Verdächtige in die Strafuntersuchung gegen den Kontoinhaber einzubeziehen.
4.3. Aus diesen Gründen ist im Beschwerdefall auch der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt.
5. Aus all diesen Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 150'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00 berechnen sich somit wie folgt: Die gegenständliche Urteilsgebühr beläuft sich auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG); die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 16. März 2011 betreffend die aufschiebende Wirkung auf CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Davon abzuziehen waren die aufgrund des überhöhten Streitwertes an CHF 255.00 zu viel bezahlten Eingabegebühren.