Art. 31 Abs. 1, Art. 43 LV
Wird die Leistung des Kostenersatzes verweigert, so darf die Beschwer für einen Verfahrenshilfeantrag im Rechtsöffnungsverfahren trotz Obsiegens und rechtskräftigem Zuspruch eines Kostenersatzes nicht abgesprochen werden. Dies verletzt ansonsten den grundrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe. Das Kostenrisiko darf nicht faktisch auf den Verfahrenshelfer abgewälzt werden. Es bestünde sonst die Gefahr, dass sich in solchen Konstellationen kein Verfahrenshelfer mehr finden liesse.
StGH 2011/52
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
lic. iur. Lars Dubach Rechtsanwalt CH-6052 Hergiswil
substituiert an:
Dr. Thomas Struth Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. Februar 2011, 08RÖ.2010.22-36
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 33'798.02)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. Februar 2011, 08 RÖ.2010.22-36, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'881.26 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 12. Mai 2010 beantragte der Rechtsöffnungswerber (der nunmehrige Beschwerdegegner) die Aufhebung des vom Rechtsöffnungsgegner (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) gegen den Zahlbefehl vom 13. April 2010 erhobenen Widerspruches sowie die Rechtsöffnung für die Beträge von CHF 669'048.35 und GPB 1'752'776.82 samt Zinsen.
2. Unmittelbar vor der auf den 11. Juni 2010 anberaumten Rechtsöffnungstagsatzung beantragte der Beschwerdeführer für das Rechtsöffnungsverfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, wobei die im Rechtsöffnungsverfahren zu erwartenden Prozesskosten mit dem Betrag von CHF 33'798.02 verzeichnet wurden.
Der Beschwerdegegner sprach sich unter Hinweis auf das Verfahren 09 CG.2010.69 gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus.
3. Mit Beschluss vom 23. Juli 2010 (08 RÖ.2010.22-11) wies das Landgericht das Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Mai 2010 ab und verpflichtete den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer die mit CHF 20'266.50 bestimmten Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu ersetzen.
Gegen den am 29. Juli 2010 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdegegner am 11. August 2010 im Kostenpunkt Rekurs an das Obergericht.
Dieses gab mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 (ON 25) dem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkt dahingehend ab, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer binnen vierzehn Tagen die mit CHF 16'764.00 bestimmten Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu ersetzen.
4. Zwischenzeitlich, nämlich mit Beschluss vom 10. September 2010 (ON 20), wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange ab.
Begründet wurde der Beschluss unter anderem wie folgt:
Vorliegend seien die Angaben des Rechtsöffnungsgegners im Vermögensbekenntnis bzw. im Verfahrenshilfeantrag mitunter - trotz Ergänzungsauftrag - immer noch ergänzungsbedürftig und wären einige Angaben durch entsprechende Bescheinigungen glaubhaft zu machen. Nach Auffassung des Gerichtes könne dies aber dahingestellt bleiben, weil schon nach den vom Beschwerdeführer gemachten Vermögensangaben die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorlägen.
Der Beschwerdeführer verfüge über monatliche Mietzinseinnahmen von ca. CHF 7'800.00 und habe ausserdem eine Versicherungsleistung über CHF 22'000.00 erhalten. Aufgrund dieses regelmässigen Einkommens bzw. dieses Vermögens sei das Gericht nicht der Ansicht, dass durch den mit dem gegenständlichen Rechtsöffnungsverfahren verbundenen Kostenaufwand bei Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie gefährdet wäre. Dabei sei vor allem auch zu berücksichtigen, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein sehr kurzes Verfahren sei und in der Regel - und auch gegenständlich - in einer Tagsatzung endgültig erledigt werde. Auch wenn der Streitwert gegenständlich hoch sei, sei der Prozessaufwand im Sinne voriger Erwägung nicht so gross, dass eine Unterhaltsgefährdung im Sinne des § 63 ZPO vorliegen würde.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Rechtsöffnungsgegner lägen nicht vor, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen gewesen sei.
5. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2010 erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Beschluss vom 9. Februar 2011 (ON 36) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Einwand des Beschwerdegegners, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsöffnungsverfahrens und dem damit erfolgten Kostenzuspruch das Rechtsschutzinteresse fehle, sei begründet.
Vorliegend habe der Beschwerdeführer mit dem am 6. Oktober 2010 gestellten Antrag die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang für das Rechtsöffnungsverfahren begehrt, wobei er die zu ersetzenden Prozesskosten für das Rechtsöffnungsverfahren mit CHF 33'798.02 verzeichnet habe. In der Folge sei am 11. Juni 2010 die Rechtsöffnungstagsatzung durchgeführt worden und das Landgericht habe in deren Anschluss mit Beschluss vom 23. Juli 2010 das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen und den Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer die mit CHF 20'266.50 bestimmten Kosten des Rechtsöffnungsverfahren zu ersetzen.
Dieser Beschluss sei in der Hauptsache unangefochten geblieben; lediglich im Kostenpunkt habe das Obergericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 dem Rekurs des Beschwerdegegners Folge gegeben und den zugesprochenen Kostenbetrag von CHF 20'266.50 auf CHF 16'764.00 herabgesetzt.
Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 10. September 2010 (ON 20) Rekurs erhoben habe, nämlich am 4. Oktober 2010, sei ihm bereits bekannt gewesen, dass ihm aufgrund seines vollständigen Prozesserfolges im Rechtsöffnungsverfahren Prozesskosten in voller Höhe zugesprochen würden und dass er daher für die von ihm bzw. seinem Rechtsanwalt im Rechtsöffnungsverfahren erbrachten Leistungen volle Kostendeckung erhalten werde. Diese Verhältnisse seien insofern mit dem Beschluss des Obergerichtes vom 6. Oktober 2010 (ON 25) klargestellt worden, dass die Höhe der vom Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren zu ersetzenden Kosten definitiv mit CHF 16'764.00 bestimmt worden seien.
Aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Rechtsöffnungsverfahrens habe dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Rekurserhebung, spätestens aber im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Rekurs das Rechtsschutzinteresse gefehlt. Aufgrund des vollständigen Prozesserfolges und damit verbunden dem Zuspruch der im Rechtsöffnungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Prozesskosten habe sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ausser Stande sei, die Kosten der Führung des Rechtsöffnungsverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten, nicht gestellt, weshalb der Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen sei.
Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung müsse sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch während des ganzen Rechtsmittelverfahrens und im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; falle sie nach Einlangen des Rechtsmittels weg, sei das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (so die überwiegende österreichische Rechtsprechung Arb10.362=ZAS 1985, 121; EvBI 1963/346 = JBI 1963, 432 = Rz. 1963, 113).
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 9. Februar 2011 (ON 36) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. März 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 31 Abs. 1 LV, auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und jedenfalls dem Land Liechtenstein den Ersatz der verzeichneten Gerichts- und Vertretungskosten zu Handen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegen, wobei die Bezahlung gemäss Art. 24 Abs. 2 RAG an den Rechtsvertreter gefordert werde.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
6.1. Mit Schreiben vom 30. August 2010 sei der Beschwerdegegner aufgefordert worden, die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Rechtsöffnungsverfahren rechtskräftig zugesprochenen Kosten zu bezahlen. Mit Schreiben vom 7. September 2010 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners erklärt, dass eine Bezahlung der angesprochenen Prozesskosten in Anbetracht der durch den Beschwerdeführer behaupteterweise rechtswidrigen Handlungen, wodurch der Sohn des Beschwerdegegners um mehrere Millionen Franken geschädigt worden sei, nicht in Frage komme.
Mit Schreiben vom 9. September 2010 habe der Beschwerdegegner erklärt, mit seinen behaupteten Schadenersatzforderungen in Höhe von CHF 819'125.10 gegen die aus dem gegenständlichen Rechtsöffnungsverfahren resultierende Kostenforderung des Beschwerdeführers aufzurechnen.
Diese behauptete Schadenersatzforderung habe der Beschwerdegegner im Verfahren 09 CG.2010.69 gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren Verfahrenshilfe erhalte, behänge derzeit zu StGH 2010/113 beim Staatsgerichtshof. Im Verfahren 02 CG.2010.113 mache der Beschwerdegegner eine weitere behauptete Schadenersatzforderung gegen den Beschwerdeführer in Höhe von fast CHF 5 Mio. geltend. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdegegner bis zur rechtskräftigen Entscheidungen über diese behaupteten Schadenersatzforderungen gegen Kostenforderungen des Beschwerdeführers ungeachtet des Pfandrechtes nach Art. 24 Abs. 2 RAG aufrechnen werde.
Es sei damit klar, dass der Beschwerdegegner seiner rechtskräftigen Verpflichtung zur Bestreitung des Kostenersatzes zugunsten des Beschwerdeführers nicht nachkommen werde. Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes werde der Beschwerdeführer daher ungeachtet der von den Gerichten ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung keine Kostendeckung durch den Beschwerdegegner erhalten.
6.2. Bei seiner Weigerung zur Bezahlung der Prozesskosten ignoriere der Beschwerdegegner zunächst das Pfandrecht des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers gemäss Art. 24 Abs. 2 RAG. Dieses Pfandrecht stehe auch einem Verfahrenshelfer zu (VBI 2003/044, Seite 7 f.).
Die Frage, ob eine Aufrechnung im Zusammenhang mit dem Kostenpfandrecht eines Rechtsanwaltes im Sinne des Art. 24 Abs. 2 RAG überhaupt möglich sei bzw. bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Aufrechnung wirksam sei, werde in Judikatur und Literatur kontrovers diskutiert, sei aber für den gegenständlichen Fall unerheblich. Denn in derselben Entscheidung VBI 2003/044 habe die VBI festgestellt, dass ein Verfahrenshelfer nicht das Kostenrisiko für die Einbringlichmachung der Prozesskosten beim unterlegenen Prozessgegner tragen müsse:
"Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer aber insofern, als der Verfahrenshelfer von seinem gesetzlichen Pfandrecht dann nicht Gebrauch machen muss, wenn von vornherein die Einbringlichmachung der Kosten aussichtslos ist. In diesem Fall würden nur weitere Kosten anfallen (Seite 9, letzter Absatz).
Ebenfalls Recht zu geben ist dem Beschwerdeführer, wenn er entgegen der Regierungsmeinung davon ausgeht, dass das Kostenrisiko im Falle des Obsiegens der eigenen Partei nicht beim Verfahrenshelfer liegt (Seite 10).
Im Gegensatz zum österreichischen Verfahrenshilfesystem sieht das liechtensteinische vor, dass der Verfahrenshelfer von der Rechtsanwaltskammer eine tarifmässige Vergütung erhält. Dass dies aber nur für den Fäll des Unterliegens der eigenen Partei und nicht auch dann, wenn von der Gegenpartei kein Kostenersatz erhältlich ist, gelten solle, macht keinen Sinn. Der Verfahrenshelfer müsste dann, wie der Beschwerdeführer ausführt, tatsächlich hoffen, dass er den Prozess für seinen Mandanten verliert, um seine Kosten sichergestellt zu haben. Eine derartige Auslegung von Art. 26 Abs. 4 RAG findet sich auch nicht in den Materialien zum RAG und entspricht auch nicht der seit Einführung der Verfahrenshilfebestimmung im Jahre 1992 geübten Praxis der Rechtsanwaltskammer. Selbstverständlich hat der Verfahrenshelfer alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Kosten bei der Gegenseite einbringlich zu machen. Gelingt ihm dies aber nicht, so hat er Anspruch auf Vergütung durch die Rechtsanwaltskammer. Art. 26 Abs. 4 ist also dahingehend zu interpretieren, dass mit ‚Entlohungsanspruch' nicht nur der Anspruch als solcher, sondern auch die Einbringlichmachung desselben zu verstehen ist (Seite 10 f.)."
Somit bestehe das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Verfahrenshilfe ungeachtet seines vollen Prozesserfolges jedenfalls solange, bis sichergestellt sei, dass er die ihm zugesprochenen Prozesskosten auch tatsächlich vom Gegner erhalte, um mit diesen die Kosten seiner Rechtsvertretung bezahlen zu können.
Ein Schaden aus der Sicht der Institution der Verfahrenshilfe gehe damit nicht einher: Seien die Kosten einbringlich, werde die öffentliche Hand ohnehin nicht belastet, weil der Verfahrenshelfer durch die beim Gegner eingebrachten Kosten bezahlt werde. Seien die Kosten nicht einbringlich, sei die Verfahrenshilfe eben zu Recht gewährt worden.
Die Verneinung des Rechtsschutzinteresses würde bedeuten, dass der potentielle Verfahrenshelfer bei Aufnahme seiner Tätigkeit eine Bonitätsprüfung beim Prozessgegner durchführen müssten, um beurteilen zu können, ob er seine Kosten bei einem Obsiegen auch erhalte. Bei einer negativen Prognose hinsichtlich Bonität und Einbringlichmachung müsste ein Verfahrenshelfer die Aufnahme seiner Tätigkeit verweigern, wolle er nicht verbotene, unbezahlte Zwangsarbeit verrichten.
Auch müsste ein (potentieller) Verfahrenshelfer, wie es die VBI plakativ zum Ausdruck gebracht habe, tatsächlich hoffen, dass die von ihm vertretene Partei den Rechtsstreit verliere, weil er nur dann seine Kosten (am einfachsten) erhalte.
6.3. Beim Grundrecht auf unentgeltlichen rechtlichen Beistand müsse der Rechtssuchende zwar grundsätzlich auch eine Qualitätseinbusse hinnehmen und beispielsweise auch mit der Vertretung durch einen Gerichtsreferendar vorlieb nehmen. Der Freiheit des Staates seien aber auch insoweit Grenzen gezogen, die sich letztlich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Garantie wirksamer Verteidigung ergäben. Mit der Bestellung eines Verteidigers allein sei es daher nicht getan, vielmehr müsse zusätzlich die Gewähr für einen wirksamen Beistand gegeben sein (Kühne in Golsong et. al. [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention i. d. F. d. 11. Lieferung [April 2009] Art. 6 Rz. 565 ff.).
Diese Gewähr sei durch den angefochtenen Beschluss verletzt worden. Denn der Rechtsschutz leide unter einer Überwälzung des Kostenrisikos auf den (potentiellen) Verfahrenshelfer, weil dieser entweder hoffen müsse, dass er den Prozess verliere, oder weil er riskiere, (unter Umständen) langwierige und intensive Prozesse auf eigenes Kostenrisiko zu führen.
Als weitere Folge würde die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung dazu führen, dass sich kein Rechtsanwalt mehr bereit erkläre, Verfahrenshilfe zu leisten, wenn nicht die Einbringlichmachung der Kosten vorher sichergestellt sei. Hiervon sei der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen, denn der Beschwerdegegner habe weitere Zivilprozesse gegen den Beschwerdeführer angestrengt, in welchen die Frage der Zuerkennung der Verfahrenshilfe noch offen sei. Würde die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung in Rechtskraft erwachsen, würde sich kein Verfahrenshelfer mehr finden, welcher für den Beschwerdeführer tätig werde. Insofern verletze der angefochtene Beschluss auch das aus Art. 6 EMRK und Art. 31 LV resultierende Grundrecht des Beschwerdeführers auf unentgeltlichen Rechtsschutz und auf effektiven Rechtsschutz i. S. d. Art. 43 LV.
6.4. Die Überbindung des Kostenrisikos an den (potentiellen) Verfahrenshelfer widerspreche der seit Einführung der Verfahrenshilfebestimmungen geübten Praxis der Rechtsanwaltskammer (VBI 2003/044). Die Verneinung des Rechtsschutzinteresses im gegenständlichen Fall bedeute nichts anderes, als eine solche Abwälzung des Kostenrisikos.
Die angefochtene Entscheidung widerspreche somit der seit Gesetzeseinführung geübten Behördenpraxis. Das Obergericht habe die Praxisänderung nicht begründet. Sachliche Gründe für eine solche Praxisänderung lägen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung erweise sich somit als willkürlich und verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz.
6.5. Man könne dem Beschwerdeführer auch nicht entgegenhalten, dass die Überwälzung des Kostenrisikos auf den (potentiellen) Verfahrenshelfer ausschliesslich diesen in seinen Rechten berühre.
Für die Verfahrenshilfe in Strafsachen gelte: Eine wirksame Verteidigung setze den Schutz des Verteidigers durch das Gericht, aber auch vor dem Gericht voraus. So könne der Verteidiger bestimmte Schutzmassnahmen seitens des Gerichtes fordern. Die Verletzung derartiger Schutzpflichten oder Beeinträchtigungen der Verteidigung seitens des Gerichtes könne aber nicht der Verteidiger aus eigenem Recht geltend machen, denn er sei nicht Angeklagter im Sinne von Art. 6 Abs. 3 EMRK, vielmehr müsse dies als Beeinträchtigung der Verteidigung unter Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 vom bzw. für den Beschuldigten geltend gemacht werden (Kühne, a. a. O., Art. 6 Rz. 575).
Diese Grundsätze würden auch für die zivilrechtliche Verfahrenshilfe gelten; es gebe keine sachlichen Gründe für eine allfällige Differenzierung.
Durch die Überwälzung des Kostenrisikos sei der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - in seinen Grundrechten beeinträchtigt gewesen. Eine solche Beeinträchtigung sei vom Beschwerdeführer bzw. für den Beschwerdeführer geltend zu machen. Das (potentielle) Argument, der kostenmässig betroffene Verfahrenshelfer müsste sich beschweren, gehe damit ins Leere.
Dieses (potentielle) Argument gehe auch deshalb ins Leere, weil die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als (potentielle) Verfahrenshelfer gar nie in die Lage kämen, Rechtsverletzungen geltend zu machen. Falls die Entscheidung des Obergerichtes Bestand habe, würden die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zu Verfahrenshelfern bestellt und könnten als solche keine Rechtsmittel erheben. Würde man dem Beschwerdeführer sein Rechtsschutzinteresse auf Basis des Argumentes absprechen, dass davon nur der (potentielle) Verfahrenshelfer betroffen sei, würde dies Rechtsverweigerung begründen und damit gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV, 13 EMRK und auf ein faires Verfahren nach Art. 31 LV und Art. 6 EMRK verstossen.
7. Mit Schreiben vom 17. März 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 14. April 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin er die Beschwerdeabweisung beantragte und dies wie folgt begründete:
8.1. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zu gewähren sei oder nicht, sei bereits Gegenstand einer vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde gewesen. Diesbezüglich könne auf das Verfahren StGH 2010/113 verwiesen werden. Mit Urteil vom 28. März 2011 habe der Staatsgerichtshof klargestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch das Landgericht und das Obergericht in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten nicht verletzt sei.
8.2. Der Beschwerdeführer sehe sich durch den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Februar 2011, 08 RÖ.2010.22-36 ("Beschluss ON 36"), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten, konkret in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 31 Abs. 1 LV, auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und auf Schutz vor willkürlicher Behandlung verletzt.
Einen Verstoss gegen das Willkürverbot bzw. gegen den Gleichheitsgrundsatz erkenne der Beschwerdeführer in der behaupteten Praxisänderung in Bezug auf die Überbindung des Kostenrisikos an den Verfahrenshelfer. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerde Instanz zu VBI 2003/044.
Sämtliche diesbezügliche Argumente des Beschwerdeführers müssten schon allein deshalb ins Leere gehen, da der Beschwerdeführer offenkundig übersehe, dass gegenständlich die Verfahrenshilfe mangels Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gewährt worden sei. Somit sei dem Beschwerdeführer gar kein Verfahrenshelfer beigestellt worden. Solange aber kein Verfahrenshelfer bestellt worden sei, könne auch kein Kostenrisiko auf ihn überwälzt werden.
Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Entscheidung VBI 2003/044 nichts damit zu tun habe, ob einem Antragsteller Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Die gegenständliche Entscheidung behandle ausschliesslich die Frage, ob einem einmal rechtskräftig bestellten Verfahrenshelfer ein Entlohnungsanspruch auch dann zustehe, wenn die Kosten bei der Gegenseite nicht einbringlich gemacht werden können.
Die Entscheidung VBI 2003/044 hätte für den gegenständlichen Fall überhaupt nur dann relevant sein können, wenn das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe in Bezug auf den Beschwerdeführer bejaht und ihm somit ein Verfahrenshelfer beigestellt worden wäre. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer allenfalls argumentieren können, dass seinem Verfahrenshelfer trotz Bezahlung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Kosten durch Kompensation ein Entlohnungsanspruch gegenüber der Rechtsanwaltskammer zustehe.
Dies habe jedoch nichts mit der hier ausschliesslich interessierenden Frage zu tun, ob der Beschluss des Obergerichtes ON 36, mit welchem der Rekurs des Beschwerdeführers (gegen die Versagung der Verfahrenshilfe) mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen worden sei, die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verletze. Dies könne entschieden verneint werden:
Wie das Obergericht im Beschluss ON 36 treffend darlege, sei dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe (4. Oktober 2010) bekannt gewesen, dass ihm die Prozesskosten rechtskräftig zugesprochen worden seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei ihm also bekannt gewesen, dass er im Rechtsöffnungsverfahren volle Kostendeckung erhalten werde. Es sei somit unerfindlich, warum der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch einen Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe erhoben habe. Das Verfahren sei beendet gewesen und der Beschwerdeführer benötige daher zu diesem Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses keinen Verfahrenshelfer mehr.
Nochmals sei zu betonen, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe deshalb abgewiesen worden sei, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht vorlägen. (Nur) der dagegen erhobene Rekurs sei - zu Recht - mangels vorliegenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen worden, da die Verfahrenskosten rechtskräftig zugesprochen und (durch Kompensation) auch vollständig bezahlt worden seien.
8.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die zugesprochenen Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens beim Beschwerdegegner nicht einbringlich seien bzw. die Einbringung zumindest höchst fraglich sei, sei unrichtig. Die Prozesskosten seien durch Kompensation vollständig bezahlt worden.
Ob die zugesprochenen Kosten schlussendlich durch Kompensation oder durch Barzahlung beglichen würden, mache hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Rekurses ein Rechtsschutzbedürfnis zugekommen sei, keinen Unterschied. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Verfahrenshilfe nämlich offenbar auch dann die Entlöhnung des Verfahrenshelfers sichern müssen, wenn die Prozesskosten in bar an den Beschwerdeführer bezahlt worden wären und dieser die Prozesskosten für anderweitige Zwecke als zur Bezahlung des Verfahrenshelfers verwendet hätte.
8.4. Die Entscheidung des Landgerichtes, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gewährt worden sei, sei ohnedies nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rekurs hätte auch ohne Zurückweisung des Rekurses zu keinem anderen Ergebnis führen können. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 1. Dezember 2010, 08 RÖ.2010.22, ON 33, nur den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht habe. Die Tatsachenfeststellungen seien vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden. Der Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe bzw. ob die diesbezüglichen wirtschaftlichen Voraussetzungen vorlägen, seien daher insbesondere auch die folgenden Feststellungen des Landgerichtes im Beschluss vom 10. September 2010, 08 RÖ.2010.22, ON 20 ("Beschluss ON 20"), zugrunde zu legen:
Der Beschwerdeführer habe für seine Unterkunft nichts zu bezahlen, da er den für sein Mietobjekt anfallenden Mietzins von CHF 100.00 abarbeiten könne (Beschluss ON 20, Seite 4, unten).
Der Beschwerdeführer erziele aus der Vermietung seiner Stockwerkseigentumseinheiten monatliche Mieteinnahmen von ca. CHF 7'800.00 (Beschluss ON 20, Seite 10, oben).
Den Forderungen des Beschwerdeführers von USD 6,8 Mio., CHF 348'116.38, USD 1'273'932.00, CHF 29'950.00 und EUR 415'000.00 stünden "diverse" Schulden in Höhe von CHF 8 Mio. gegenüber, wobei aber zur Fälligkeit dieser Schulden keine Feststellungen hätten getroffen werden können (Beschluss ON 20, Seite 10).
Der Beschwerdeführer habe Unterhaltspflichten von CHF 3'200.00 gegenüber der ersten Ehegattin und dem Kind aus erster Ehe. Ob und in welcher Höhe auch Unterhaltspflichten gegen C und dem Kind aus zweiter Ehe bestünden, habe nicht festgestellt werden können (Beschluss ON 20, Seite 10).
Der Beschwerdeführer habe eine Versicherungsleistung von CHF 22'092.85 erhalten (Beschluss ON 20, Seite 10, unten).
Die Verfahrenskosten für das gegenständliche Rechtsöffnungsverfahren würden CHF 16'764.00 betragen (Obergerichtsbeschluss vom 6. Oktober 2010, 08 RÖ.2010.22, ON 25).
Gehe man von diesen unbekämpften Feststellungen aus, sei die Entscheidung, dass unter Bedachtnahme auf den Prozessaufwand eine Unterhaltsgefährdung nicht vorliege, nicht zu beanstanden. Allein durch die dem Beschwerdeführer ausgezahlte Versicherungsleistung könnten die Verfahrenskosten jederzeit gedeckt werden.
Die oben angeführten Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer eine Versicherungsleistung von über CHF 22'000.00 ausbezahlt worden sei und dass ihm monatliche Mieteinnahmen von CHF 3'867.00 zustünden, zeigten klar, dass der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers durch die gegenständlichen Verfahrenskosten selbst dann nicht gefährdet wäre, wenn man den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers mit CHF 3'867.00 annehmen würde.
Davon abgesehen sei der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers wesentlich geringer als die vom Beschwerdeführer angegebenen CHF 3'867.00. In Bezug auf den notwendigen Unterhalt existiere keine fixe Untergrenze, auch nicht etwa das gesetzlich festgelegte Existenzminimum. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts sei immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen (LGZ Wien EFSIg 64.007 [1990] u. v. a.); der massgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag müsse dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (LGZ Wien EFSIg 72.882 [1993], 57.732 [1988]; OLG Wien EFSIg 41.656 [1982] u. v. a.). Wie die ErläutRV (846 BIgNR 13. GP 12) darlegten, werde man mit dem Begriff der einfachen Lebensführung von der Voraussetzung eines kümmerlichen Daseins, wie es in dem Begriff des notdürftigen Unterhalts drinnenstecke, loskommen, ohne aber die Grenzen zu übersteigen, von denen ab jemandem unter Zugrundelegung eines bescheidenen Lebensaufwandes die Tragung der mit einem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten zugemutet werden könne; auf jeden Fall solle unter dem notwendigen Unterhalt mehr als der bisherige notdürftige Unterhalt, also etwa die Untergrenze des allgemeinen Lebensstandards, aber weniger als der standesgemässe Unterhalt verstanden werden. Dabei werde in Würdigung der eigentümlichen Verhältnisse des Einzelfalles auf die Lebensstellung (z. B. Gesundheitszustand, Erwerbsfähigkeit) des Antragstellers Bedacht zu nehmen sein. Es handle sich bei dem Begriff der einfachen Lebensführung um einen objektiven Begriff, nämlich das Mass einer absolut bescheidenen Lebensführung, der aber in der Weise relativiert werden könne, dass dabei auf die Bedürfnisse der einzelnen Partei und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit und ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden solle (Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 63 ZPO [Rz. 2]).
Bei der "einzelfallbezogenen" Berechnung des notdürftigen Unterhaltes des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes für seine Unterkunft keine Mittel aufbringen müsse. Die Berechnung des notwendigen Unterhaltes erfolge (in der Schweiz) im Allgemeinen unter Heranziehung der Mietkosten für eine bescheidene Wohnung, der Krankenkassenprämien inklusive Selbstbehalt sowie der Kosten eines Ein-Personen-Haushaltes. Wenn aber im konkreten Einzelfall festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit keinen Mietkosten belastet sei, seien diese Mietkosten bei Berechnung des notwendigen Unterhaltes des Beschwerdeführers ausser Acht zu lassen. Nehme man die üblicherweise zu bezahlenden Kosten für die Unterkunft mit etwa CHF 1'200.00 an, sei im Falle des Beschwerdeführers, der diese Mietkosten nicht zu tragen habe, der notwendige Unterhalt eben um diese CHF 1'200.00 geringer anzunehmen, also mit CHF 2'667.00. Ein notwendiger Unterhalt von CHF 2'667.00 sei bei monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 7'800.00 und der an den Beschwerdeführer ausgezahlten Versicherungsleistung von über CHF 22'000.00 nicht gefährdet. (Dies ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ohnedies zugesprochen worden seien.)
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. Februar 2011, 08 RÖ.2010.22-36, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 36) gegen das Grundrecht auf unentgeltlichen rechtlichen Beistand und damit letztlich Art. 6 Abs. 1 EMRK und den Anspruch auf wirksame Verteidigung verletze.
2.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass die EMRK gemäss der expliziten Regelung in Art. 6 Abs. 3 Bst. c nur einen Verfahrenshilfeanspruch für das Strafverfahren gewährt (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 379, Rz. 97 und 384 f., Rz. 111). Im Beschwerdefall geht es indessen nicht um die Verteidigung in einem Strafverfahren, sondern um die Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit einem Rechtsöffnungsverfahren.
Allerdings beruft sich der Beschwerdeführer auch auf den Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV sowie auf das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV. Tatsächlich leitet der Staatsgerichtshof einen generellen Anspruch auf Verfahrenshilfe primär aus diesen beiden Grundrechten ab (StGH 2010/121, Erw. 4.2; StGH 2008/79, Erw. 5.1; vgl. auch StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]; StGH 2003/64, Erw. 2). Der sachliche Geltungsbereich dieses Grundrechts ist hier offensichtlich betroffen.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht ihm die Beschwer hinsichtlich seines Verfahrenshilfeantrages nicht deshalb hätte absprechen dürfen, weil ihm rechtskräftig ein Kostenersatz zugesprochen worden sei. Tatsächlich habe sich der Beschwerdegegner nämlich geweigert, diesen Kostenersatz zu leisten, indem er einfach mit behaupteten Gegenforderungen verrechnet habe.
2.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ihm aufgrund dieser auch vom Beschwerdegegner nicht bestrittenen Sachlage die Beschwer für seinen Verfahrenshilfeantrag trotz Obsiegens im Rechtsöffnungsverfahren nicht abgesprochen werden kann.
Diese Rechtsauffassung hat schon die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in ihrem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid zu VBI 2003/044 überzeugend begründet. So wird dort ausgeführt, dass das Kostenrisiko faktisch nicht auf den Verfahrenshelfer abgewälzt werden darf, zumal dies die absurde Konsequenz hätte, dass der Verfahrenshelfer besser fahren würde, wenn er den Prozess für seinen Mandanten verliert, da nur dann seine Kosten sichergestellt wären (VBI 2003/044, Erw. 11). Zudem bestünde die Gefahr, dass sich in Konstellationen wie im Beschwerdefall kein Verfahrenshelfer mehr finden liesse. Darauf hat auch der Staatsgerichtshof schon in einer früheren Entscheidung hingewiesen, allerdings im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigung gemäss § 26 Abs. 3 StPO (StGH 2002/20, LES 2005, 135 [139 f., Erw. 2.2]).
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen hätte das Obergericht dem Beschwerdeführer die Beschwer hinsichtlich seines Antrages auf Verfahrenshilfe bzw. seines Rekurses gegen den abweisenden erstgerichtlichen Entscheid nicht absprechen dürfen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 36) verletzt deshalb den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe.
2.5. Hieran ändert auch nichts, dass der Erstrichter dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe wegen fehlender Bedürftigkeit abgesprochen hat. Denn das Obergericht hat sich mit dieser erstgerichtlichen Begründung nicht auseinandergesetzt. Der Staatsgerichtshof kann aber der instanzmässigen Auseinandersetzung mit der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht vorgreifen. Vielmehr wird dies das Obergericht im zweiten Verfahrensgang nachzuholen haben.
Zwar war die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verfahrenshilfe habe, auch schon, wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht, Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2010/113. Indessen konnte der Staatsgerichtshof in jenem Verfahren die Frage offen lassen, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe (auch) wegen fehlender Bedürftigkeit hätte abgesprochen werden dürfen. Denn aus grundrechtlicher Sicht war jedenfalls nicht zu beanstanden, dass im dortigen Verfahren die Prozessführung für den Beschwerdeführer als aussichtslos qualifiziert worden war. Abgesehen davon muss die Bedürftigkeit nicht zwingend für verschiedene Verfahren gleich beurteilt werden, da jeweils auch die voraussichtlichen Verfahrenskosten in Relation zu Einkommen und Vermögen zu setzen sind.
3. Aus all diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer die richtig verzeichneten Kosten in der beantragten Höhe zuzusprechen. Hingegen war der Beschwerdegegner zum Kostenersatz zu verurteilen und nicht, wie beantragt, das Land Liechtenstein. Denn wenn einem Individualbeschwerdeverfahren ein Zwei-Parteien-Verfahren zugrunde liegt, sind die Kosten nicht dem Staat, sondern der unterliegenden Partei aufzuerlegen (siehe StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7, Erw. 6]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 694 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die Bezahlung des Kostenersatzes unter Verweis auf Art. 24 Abs. 2 RAG direkt an seinen Rechtsvertreter verlangt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss dieser RAG-Bestimmung kann "die zum Kostenersatz verpflichtete Partei ... die Kosten jederzeit über den [gemäss Art. 24 Abs. 1 RAG] pfandberechtigten Rechtsanwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen". Es ist somit allein Sache des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RAG vom Beschwerdegegner die Zahlung an sich zu verlangen.
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.