StGH 2011/61
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: MB
Beschwerdegegnerin: GB
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Interessierte Partei: K Stiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 1. März 2011, JO2011.2-2 (PR.2010.36)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 1. März 2011, JO.2011.2-2 (PR.2010.36), in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit Beschluss vom 4. Februar 2011 zur hg. GZ. 10 PR.2010.36 gab der Präsident des Landgerichtes dem Antrag des Nebenintervenienten und nunmehrigen Beschwerdeführers, Landrichter als prozessleitenden Richter im Verfahren 01 CG.2008.403 für befangen zu erklären, nicht statt.
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof, welche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu StGH 2011/29 ist. Schon am 15. Februar 2011 hatte der Beschwerdeführer zudem eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes beim Präsidenten des Obergerichtes eingebracht.
3. Der Präsident des Obergerichtes wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2011 (ON 2) zurück und begründete dies wie folgt:
3.1. Mit dieser Beschwerde mache der Beschwerdeführer die Befangenheit des Präsidenten des Landgerichtes bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag hinsichtlich Landrichter geltend und vermeine, diesen Umstand mit der Beschwerde im Sinne des Art. 15 GOG erheben zu können.
Hier irre der Beschwerdeführer:
Art. 15 GOG handle nur über die Beschlussfassung des Landrichterkollegiums bei der Geschäftsverteilung. Gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss könne jeder Landrichter binnen zehn Tagen ab Beschlussfassung Beschwerde beim Obergericht einreichen.
Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der angefochtene Beschluss sei nicht ein Beschluss des Landrichterkollegiums über die Geschäftsverteilung, sondern ein Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Landrichters A. Ausserdem sei der Beschwerdeführer kein Landrichter, dem die Beschwerdeberechtigung zustehen würde. Und schliesslich wäre die Beschwerde gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss nicht beim Präsidenten des Obergerichtes einzureichen, sondern an das Obergericht zu richten. Dieses hätte dann nach Art. 19 Abs. 5 GOG als Senat, und zwar gebildet aus den drei Senatsvorsitzenden des Obergerichtes, zu entscheiden.
Schon aus diesem Grunde sei die Beschwerde des Beschwerdeführers unzulässig.
3.2. Die Beschwerde sei aus einem weiteren Grund unzulässig:
Nach Art. 60 Abs. 3 GOG seien nämlich Entscheidungen über den Ausschluss oder die Ablehnung von Gerichtspersonen endgültig. Das bedeute, dass auch der Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 4. Februar 2011 über den Ablehnungsantrag hinsichtlich Landrichter Dr. A nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung habe der Präsident des Landgerichtes dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss auch mitgeteilt.
Gegen eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung stehe dem Beschwerdeführer nur die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof offen. Davon habe der Beschwerdeführer auch vorliegend mit der Beschwerdeerhebung vom 20. Februar 2011 Gebrauch gemacht.
3.3. Ob der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Beschlussfassung die Befangenheit des Präsidenten des Landgerichtes hätte geltend machen müssen, könne offen bleiben, da nach der Aktenlage der Beschwerdeführer vorab nicht darüber verständigt worden sei, wer über seinen Ablehnungsantrag hinsichtlich Landrichter Dr. A entscheiden werde. Wäre dies geschehen, hätte der Präsident des Obergerichtes nach Art. 60 Abs. 1 lit. b GOG über den Ablehnungsantrag hinsichtlich des Präsidenten des Landgerichtes entscheiden müssen.
Eine nachträgliche Geltendmachung der Befangenheit des Präsidenten des Landgerichtes sei mangels eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens aber nicht mehr möglich.
4. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 1. März 2011 (ON 2) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 2011 Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss "für verfassungswidrig erklären und eine materielle Entscheidung über die Beschwerde zu StGH 2011/29 insoweit treffen, dass der Verletzung des Rechts entgegen getreten wird". Begründet wird dies wie folgt:
Grundsätzlich dürfe das obere Organ, bei dem eine Rechtsverletzung angezeigt worden sei, den Rechtsschutz nicht unter Hinweis auf eine mögliche Verfassungsbeschwerde abschneiden. Sofern man der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vertraue, sei das Gericht ungeachtet der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde entscheidungsbefugt, solange der Staatsgerichtshof keine vorsorgliche Massnahme treffe und/oder der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkenne. Somit habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Landgerichtes beim Präsidenten des Obergerichtes erheben dürfen, um den rechtzeitigen Rechtsschutz zu erfahren.
Der Präsident des Obergerichtes habe im vorliegenden Fall den Rechtsschutz bewusst verkürzt. Er komme in rechtlicher Hinsicht nicht darüber hinweg, dass der Ausschlussgrund nach Art. 56 GOG bei Staatsanwalt A gegeben sei, weil dieser bei den Strafverfahren, in denen der Beschwerdeführer und auch RB Parteien gewesen seien, als Staatsanwalt mehrmals tätig geworden sei. Dass der Präsident des Landgerichtes das Gesetz zulasten des Beschwerdeführers umgangen habe, wundere insofern nicht, als er sich selbst für befangen erklärt und als solcher durch den ehemaligen Präsidenten des Obergerichtes ausgeschlossen worden sei. Wenn der Präsident des Obergerichtes an den Beschwerdeführer überraschende neue Anforderungen stellen wolle, wonach er nicht mitgeteilt hätte, wer über den Ablehnungsantrag hätte entscheiden sollen, dann entferne er sich von den gesetzlichen Vorgaben und versage in willkürlicher Art den gesuchten Rechtsschutz. Dabei halte er selbst fest, dass der Präsident des Obergerichtes nach Art. 60 GOG über den Ablehnungsantrag hinsichtlich des Präsidenten des Landgerichtes hätte entscheiden müssen.
Der Beschwerdeführer müsse die Befangenheit des Präsidenten des Landgerichtes nicht nachträglich geltend machen, weil dessen Befangenheit aufgrund von dessen Selbstanzeigen unstreitig feststehe, was dessen Verfügungen über die Angelegenheiten des Beschwerdeführers ungesetzlich mache. Der Präsident des Obergerichtes habe sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2011 nicht befasst. Die Nichtbeachtung der Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vorsitzenden in dieser Angelegenheit und die Verweigerung des Rechtsschutzes führe zwingend zu den verheerenden Folgen im Verfahren 01 CG.2008.403 (GB gegen K Stiftung), in dem ein befangener Richter über die persönlichen Rechte des Beschwerdeführers entschieden habe, obwohl das Gesetz dies nicht zulasse. Der Präsident des Obergerichtes unterstelle weiterhin, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht bei ihm, sondern beim Obergericht einzureichen hätte. Auch hier ignoriere der Präsident des Obergerichtes, dass er die Beschwerde des Beschwerdeführers bei Wahrnehmung des Rechtsschutzes nicht zurückweisen, sondern an das Obergericht, an welchen Senat auch immer, zur ordentlichen Behandlung hätte zurückverweisen müssen. Hierzu müsse der Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Vorgaben über die Geschäftsverteilung im Sinne des GOG studieren oder richterliche Funktionen ausüben, um den Rechtsschutz zu erhalten. All dies sei höchst willkürlich, wie dies vom Gericht seit Jahren gegen den Beschwerdeführer betrieben werde.
Im Hinblick auf diesen "Einzelfall" müsste der Staatsgerichtshof der gravierenden Rechtsverletzung materiell-rechtlich wirksam entgegentreten können. Dabei dürfe hier nicht vergessen werden, dass die Grundrechte nahezu ohne Bedeutung wären, wenn sie nicht in der alltäglichen Praxis beachtet und durch Beschwerdeverfahren und Prozesse gesichert würden. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes sei rechtswidrig und versage den Rechtsschutz, ohne die Tragweite dieses Vorgehens in Betracht zu ziehen.
5. Sowohl das Obergericht als auch die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei verzichteten mit Schreiben vom 19. bzw. 26. April 2011 auf eine Gegenäusserung.
6. Mit Schreiben vom 3. August 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen den in dieser Beschwerdesache entscheidenden Senat des Staatsgerichtshofes.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei es kaum realistisch, dass der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer den notwendigen Rechtsschutz gewähren würde und seine eigenen Entscheidungen kritisch überprüfen könnte. Vor allem sei es erschütternd, dass der Staatsgerichtshof gegenüber den vom Beschwerdeführer zu erleidenden gravierenden Rechtsverletzungen und Willkür blind dem Obersten Gerichtshof folge, ohne die Tragweite zu reflektieren. Der Beschwerdeführer habe schlicht kein Vertrauen in eine verfassungsmässige Entscheidung in der angegebenen Besetzung. Der Rechtsschutz des Beschwerdeführers sei der Sinn und Zweck einer Verfassungsbeschwerde. Leider habe sich der Staatsgerichtshof durch sachfremde Einflüsse zulasten des Beschwerdeführers leiten lassen.
7. Mit E-Mail an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2011 wiederholte der Beschwerdeführer seine mit Schreiben vom 3. August 2011 gestellten Befangenheitsanträge und ergänzte, dass sich der Staatsgerichtshof für befangen erkennen werde, um einen weiteren Zug zum Europäischen Gerichtshof (gemeint wohl: Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) wegen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers und/oder von RB zu vermeiden.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurden die gegen die entscheidenden Richter gestellten Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und gemäss Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 auf eine Beschlussausfertigung verzichtet. Weiters wurde anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung die vorliegende Beschwerdesache zu StGH 2011/61 mit der Beschwerdesache zu StGH 2011/29 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 8 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2011 als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Der Staatsgerichtshof tut dies unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden. Im Weiteren führte der Staatsgerichtshof in jenem Schreiben aus, dass er auch seine Gutheissung einer psychologischen Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers schon mehrmals als kein Indiz für eine Befangenheit der Richter des Staatsgerichtshofes erachtet hatte. Auch wenn diese Massnahme einen schweren Eingriff in die persönliche Integrität des Beschwerdeführers darstelle, sei dieser Grundrechtseingriff dennoch zulässig, da die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Massnahme erfüllt seien (Verweis auf StGH 2010/34, Erw. 4.3).
Im Beschwerdefall wird dieses Vorbringen erneut als Grund für eine Befangenheit der im Beschwerdefall urteilenden Richter des Staatsgerichtshofes angeführt. Der Beschwerdeführer verweist noch zusätzlich auf das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hängige Verfahren Nr. 15994/10 betreffend das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 18. Januar 2010 zu StGH 2009/57+104. Dieses Verfahren ist jedoch nicht entschieden und der Staatsgerichtshof ist überzeugt, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese gegen den Beschwerdeführer verfügte Massnahme als EMRK-konform qualifizieren wird. Der Staatsgerichtshof hat deshalb den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers anlässlich seiner in dieser Beschwerdesache abgehaltenen nicht-öffentlichen Sitzung erneut als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und auf eine formelle Entscheidung über diesen Antrag verzichtet.
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 1. März 2011, JO.2011.2-2 (PR.2010.36), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Individualbeschwerde Ausführungen zur materiellen Richtigkeit des beim Präsidenten des Obergerichtes angefochtenen Beschlusses des Präsidenten des Landgerichtes vom 4. Februar 2011 macht, ist darauf im Folgenden nicht einzugehen. Denn zu prüfen ist nur, ob der Präsident des Obergerichtes die bei ihm eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen und damit eine materielle Behandlung zu Recht abgelehnt hat oder nicht. Doch auch wenn insoweit eine Grundrechtsverletzung des Präsidenten des Obergerichtes vorliegen sollte, hätte sich der Staatsgerichtshof nicht mit der materiellen Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu befassen; dies wäre dann im zweiten Verfahrensgang vom Präsidenten des Obergerichtes nachzuholen. Es ist somit im Folgenden auf die Ausführungen in der vorliegenden Individualbeschwerde nur insoweit einzugehen, als sich diese auch tatsächlich gegen den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss des Präsidenten des Obergerichtes richten.
4. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers, dass sich der Präsident des Obergerichtes nicht materiell mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 4. Februar 2011 befasst und die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen habe, beschlägt primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV.
4.1. Allerdings rügt der Beschwerdeführer nicht explizit eine Verletzung dieses Grundrechtes. Auch in Anbetracht der grosszügigen Praxis des Staatsgerichtshofes zum Rügeprinzip gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG (so StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; vgl. auch StGH 2010/162, Erw. 2.2; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]) ist es fraglich, ob aufgrund der Beschwerdeausführungen wenigstens eine implizite Rüge dieses Grundrechtes bejaht werden könnte. Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da dieses Grundrecht im Beschwerdefall jedenfalls nicht verletzt wäre; dies aus folgenden Erwägungen:
4.2. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 1990/10, LES 1991, 40 [43]; vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 241 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Staatsgerichtshof hat auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechtes im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2008/145, Erw. 2.2; StGH 2006/97, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Februar 1986, LES 1987, 66 [68]).
4.3. Wie der Präsident des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss zu Recht ausführt, sprechen die anwendbaren Verfahrensbestimmungen klar gegen ein Beschwerderecht gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 4. Februar 2011.
Der Präsident des Obergerichtes führt zu Recht aus, dass Art. 15 GOG keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes darstellt. Diese GOG-Bestimmung betrifft Beschwerden gegen Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Landgerichtskollegiums, somit gegen ein Internum des Landgerichtes, wogegen von vornherein nur Landrichter und keine Dritten Beschwerde erheben können. Im Beschwerdefall geht es aber um einen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Landrichters. Zudem weist der Präsident des Obergerichtes darauf hin, dass Entscheidungen über den Ausschluss und die Ablehnung von Gerichtspersonen nach Art. 60 Abs. 3 GOG endgültig sind und im ordentlichen Instanzenzug somit nicht mehr angefochten werden können.
Damit besteht aber im Beschwerdefall kein Spielraum für eine allfällige Auslegung der erwähnten Gesetzesbestimmungen zugunsten eines Beschwerderechts gegen Entscheidungen des Präsidenten des Landgerichtes über Befangenheitsanträge.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die Grundrechtsdurchsetzung grundsätzlich nur im Rahmen des vom Gesetzgeber vorgegebenen Instanzenzuges erfolgen - ausser dieser Instanzenzug selbst erwiese sich als verfassungswidrig. Solches wurde aber vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht; zudem hat der Staatsgerichtshof den hier relevanten Rechtsmittelausschluss gegen Beschlüsse des Präsidenten des Landgerichtes über Ablehnungs- bzw. Befangenheitsanträge gemäss Art. 60 Abs. 3 GOG als im Einklang mit dem Beschwerderecht und damit als verfassungskonform qualifiziert (StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2010/43, Erw. 6; StGH 2009/162 und 2009/163, jeweils Erw. 3; StGH 2009/5, Erw. 1.2.4 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zudem den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 4. Februar 2011 auch direkt im Beschwerdeverfahren zu StGH 2011/29 mit Individualbeschwerde angefochten, sodass die materielle Richtigkeit jenes Beschlusses im dortigen Parallelverfahren einer Grundrechtsprüfung unterzogen werden konnte.
4.4. Demnach verletzt der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV nicht.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es im Weiteren angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.