StGH 2011/062
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Stiftung
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 05CG.2008.194-57
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 05 CG.2008.194-57, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. B war ab 1997 mit C, welcher am 3. August 2005 verstorben ist, verheiratet. Beide waren Auftraggeber in Bezug auf die Gründung von liechtensteinischen Stiftungen, nämlich B hinsichtlich der "K Stiftung" (Beschwerdeführerin) und C hinsichtlich der Stiftung "L", wobei die Gründung jeweils durch M Treuunternehmen reg. erfolgte. Als Stiftungsräte fungierten jeweils der Beschwerdegegner und sein Sohn.
2. Mit der am 30. Juni 2008 beim Landgericht eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von CHF 3'417'070.00 samt 5 % Zinsen seit dem 29. Juli 2002 zu zahlen und die Prozesskosten zu ersetzen. Sie brachte dazu zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, den Stiftungszweck zu wahren bzw. er habe die Interessen der Erstbegünstigten der Beschwerdeführerin, B, verletzt.
Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin und der L Stiftung seien bei der X Bank AG veranlagt gewesen. Wegen einer Unterdeckung beim Konto der L Stiftung habe diese Bank ohne Wissen von B bzw. C an den Beschwerdegegner als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin am 17. September 2001 eine Drittpfandbestellungsurkunde übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin der X Bank AG sämtliche Vermögenswerte zur Sicherstellung aller Forderungen dieser Bank gegenüber der L Stiftung verpfände. Der Beschwerdegegner habe durch Unterfertigung dieser Urkunde in Kauf genommen, dass das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin von (damals) ca. CHF 7,5 Mio. als Pfand genommen und damit zweckwidrig verwendet werde und für die Beschwerdeführerin verloren sei. Der Beschwerdegegner habe die Drittpfandbestellung nicht betragsmässig beschränkt und es im April 2002, als das Konto der L Stiftung bei der X Bank AG keine Unterdeckung mehr aufgewiesen habe, verabsäumt, Schritte zur Aufhebung der Drittpfandbestellung zu setzen. Im Juli 2002 habe das Konto der L Stiftung bei der X Bank AG einen Negativsaldo in Höhe des Klagsbetrages aufgewiesen, worauf die X Bank AG aus dem Depot der Beschwerdeführerin Wertschriften verkauft und den Klagsbetrag auf das Konto der L Stiftung übertragen habe, um den Negativsaldo abzudecken. Damit sei der Beschwerdeführerin ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages erwachsen.
Selbst wenn hinsichtlich der Drittpfandbestellung eine Weisung des C vorgelegen hätte, wäre es am Beschwerdegegner gelegen, zu prüfen, ob er durch das Befolgen dieser Weisung nicht Gesetz, Statuten und/oder die guten Sitten verletze. Bei entsprechender Prüfung wäre er zum Ergebnis gelangt, dass er durch die Drittpfandbestellung das gesamte Stiftungsvermögen der Beschwerdeführerin in Gefahr bringe, weshalb er einer derartigen Weisung nicht hätte nachkommen dürfen.
2.1. Der Beschwerdegegner beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass zwischen der wirtschaftlichen Stifterin B und dem M Treuunternehmen reg. hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Mandatsvertrag abgeschlossen worden sei, demzufolge der Beschwerdegegner und sein Sohn nicht nur an die Weisungen von B, sondern auch an solche ihres Ehegatten, C, gebunden gewesen seien. Damit sei B zum faktischen obersten Organ der Beschwerdeführerin geworden, was zur Folge gehabt habe, dass der Stiftungsrat, solange er weisungskonform gehandelt habe, auch nicht habe schadenersatzpflichtig werden können.
Der Beschwerdegegner sei von C generell ermächtigt gewesen, alle ihm von der X Bank AG zur Unterzeichnung zugesandten Schriftstücke und Dokumente ohne Einholung einer weiteren Weisung zu unterzeichnen und an die Bank zurückzusenden. Er sei von C ausdrücklich damit beauftragt worden, am 17. September 2001 die inkriminierte Pfandbestellungsurkunde zu unterfertigen.
Dem Vorwurf, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, zum Zeitpunkt, als das Konto der L Stiftung bei der X Bank AG wiederum einen Aktivsaldo aufgewiesen habe, die Aufhebung der Drittpfandbestellung zu betreiben, entgegnete der Beschwerdegegner, dass er die Vermögensverwaltung nicht besorgt und auch nie eine Weisung, die Aufhebung der Pfandvereinbarung zu erwirken, erhalten habe.
2.2. Mit Urteil vom 27. März 2009 (ON 14) hat das Landgericht das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen über den eingangs bereits dargestellten Sachverhalt hinaus noch Folgendes festgestellt:
"[...] Am 21.09.1998 besuchte der Beschwerdegegner C und B. Letztere gab an, aus einer Erbschaft ca. CHF 8 Mio. erhalten zu [haben], wovon sie die Hälfte in eine zu gründende Stiftung einzubringen beabsichtige. Für diese Stiftung solle - so B weiter - bei der X Bank ein Konto eröffnet werden. B unterfertigte daraufhin als Auftraggeberin einen Mandatsvertrag mit dem M Treuunternehmen reg., wonach dieses die Besorgung der Verwaltung der Beschwerdeführerin übernimmt, indem es den Beschwerdegegner und seinen Sohn als Mitglied des Stiftungsrates zur Verfügung stellt und gewährleistet, dass diese Personen ihr Mandat als Stiftungsrat gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages ausüben. In diesem Mandatsvertrag wurde weiters festgehalten, dass das M Treuunternehmen reg. dieses Mandat ausschliesslich auf Weisungen von B als Auftraggeberin oder von C als Instruktionsberechtigten, beide jeweils mit Einzelweisungsrecht, ausüben, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass M und der Beschwerdegegner sowie sein Sohn ohne Instruktion nicht verpflichtet sind, selbständig zu handeln.
Weisungen, so im Mandatsvertrag weiter, würden M nur binden, wenn deren Befolgung weder Gesetz, Statuten und gute Sitten verletzten, noch die soziale und berufliche Stellung von M bzw. des Beschwerdegegners bzw. seines Sohnes beeinträchtigten. Der Mandatsvertrag wurde neben B auch vom Beschwerdegegner (für M Treuunternehmen reg.) und von dessen Sohn (für die Beschwerdeführerin) unterfertigt. Noch am selben Tag erliess das M Treuunternehmen reg. die Statuten der Beschwerdeführerin. Zum Zweck der Stiftung wird Folgendes ausgeführt:
"Zweck der Stiftung ist
a) der Erziehung und Bildung
b) der Ausstattung und Unterstützung
c) des Lebensunterhaltes im Allgemeinen.
Die Stiftung kann ferner ausserhalb des Familienkreises Ausschüttungen an bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Institutionen udgl vornehmen oder jenen sonstige wirtschaftliche Vorteile gewähren. [...]"
"[...] Auf Basis der Anweisung von B vom 18.10.1999 erliessen der Beschwerdegegner und sein Sohn als Stiftungsräte der Beschwerdeführerin am 09.11.1999 ein Beistatut betreffend die Beschwerdeführerin [...]. Demnach wurde B als Erstbegünstigte eingesetzt. Nach verschiedenen Personen, die nach ihrem Ableben im Beistatut ziffernmässig bestimmte Beträge erhalten sollten, sollte das verbleibende Stiftungsvermögen zu einem Viertel an C als Ehegatten von B und jeweils zu drei Achteln an die beiden Kinder von B ausgeschüttet werden.
[...] Mit den Anführungen "It. Klient O.K.!" bzw. "It. C. O.K.!" bezog sich der Beschwerdegegner jeweils auf ihm seitens des C erteilte Instruktionen. Am 22.12.2000 übermittelte die X Bank der Beschwerdeführerin eine Pfandbestellungsurkunde, wonach die Beschwerdeführerin ihre Vermögenswerte der X Bank verpfändet. Diese Pfandbestellungsurkunde wurde vom Beschwerdegegner als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin am 20.12.2000 unterfertigt. Am Schreiben der X Bank vom 20.12.2000 hielt der Beschwerdegegner handschriftlich fest "It. C. O.K.!". Auch damit bezog er sich auf eine ihm von C erteilte Instruktion. Am 08.01.2001 übermittelte die X Bank der Beschwerdeführerin "zur Sicherstellung der Kontoüberschreitung" eine weitere Pfandbestellungsurkunde, die der Beschwerdegegner als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin am 09.01.2000 unterfertigte und auf der er handschriftlich Folgendes festhielt: "It. C. O.K.!". Auch damit bezog er sich auf eine ihm von C erteilte Instruktion.
Am 25.06.2001 änderten der Beschwerdegegner und sein Sohn als Stiftungsräte der L Stiftung das Beistatut wiederum ab, wobei jedoch C weiterhin Erstbegünstigter verblieb und B nach Abzug von im Beistatut ziffernmässig bestimmten Beträgen 20 % des verbleibenden Vermögens, mindestens jedoch CHF 1,5 Mio. erhalten sollte und das restliche Vermögen zu 80 % (richtig wohl: 60 %) an den Sohn des C und jeweils zu 10 % an seine beiden Enkel (D und E) auszuschütten gewesen wäre.
[...] Zufolge der von der L Stiftung im Auftrag von C durchgeführten Optionsgeschäfte war ihr Vermögen einer rasanten Änderung unterworfen.
[...] Darüber, dass er die X Bank beauftragt hatte, eine Pfandbestellungsurkunde betreffend die Verpfändung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner als Stiftungsrat zu senden, hatte CB nicht informiert. Es kann nicht genau festgestellt werden, wann C mit dem Beschwerdegegner als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufnahm, jedenfalls spätestens am 17.09.2001. C sagte anlässlich dieses Telefongesprächs zum Beschwerdegegner, dass diesem in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin Dokumente seitens der X Bank zugestellt werden würden, die er als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin unterfertigen solle. Darüber hinaus bestand seitens des C gegenüber dem Beschwerdegegner hinsichtlich der Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit die Weisung, dass dieser (der Beschwerdegegner) als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin Dokumente, die ihm seitens der X Bank betreffend die Beschwerdeführerin zugestellt würden, zu unterfertigen und der X Bank rückzumitteln habe.
[...] Zum 30.04.2002 belief sich das Vermögen der L Stiftung auf CHF 1'024'889.40. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wären die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht mehr als Sicherheit für die L Stiftung erforderlich gewesen.
[...] Am 29.07.2002 wurden seitens der X Bank vom Konto der Beschwerdeführerin CHF 3'417'070.00 abgebucht und dem Konto der L Stiftung gutgeschrieben. [...]"
2.3. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin, weil der Beschwerdegegner nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Der Abschluss des gegenständlichen Pfandbestellungsvertrages zu Gunsten der L Stiftung stelle die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils ausserhalb des Familienkreises dar und sei durch den Stiftungszweck gedeckt gewesen. Der Beschwerdegegner sei überdies aufgrund des Mandatsvertrages an die ihm von C erteilte Weisung ausdrücklich gebunden und nicht verpflichtet gewesen, diese Weisung zu hinterfragen oder mit B Rücksprache zu halten. Letztlich sei der Beschwerdegegner aus diesem Grunde auch nicht gehalten gewesen, eine Reduktion der Höhe der verpfändeten Vermögenswerte bzw. eine Entlastung der Beschwerdeführerin aus dem Pfandbestellungsvertrag zu veranlassen.
3. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Urteil vom 16. September 2010 (ON 42) keine Folge.
4. Mit Urteil vom 9. März 2011 (ON 57) hat der Oberste Gerichtshof der von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichtes vom 16. September 2010 (ON 42) erhobenen Revision keine Folge gegeben. Begründet wurde dies - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
4.1. Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in Art. 226 Abs. 1 PGR stehe die Haftung von Organen gemäss den Artikeln 218 ff. PGR unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag (Verweis auf LES 2008, 363; Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 2007, 100 ff.). Voraussetzungen für die Verantwortlichkeitsklage gegen ein Organ einer Verbandsperson wegen Nichterfüllung der ihm obliegenden Pflichten seien die Existenz eines Schadens der Verbandsperson, die Widerrechtlichkeit der Pflichtvernachlässigung, das durch die Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt für die Erhaltung des Eigenkapitals unterlaufene Verschulden und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und dem eingetretenen Schaden (Verweis auf LES 1982, 79). Der wesentliche gesetzliche Pflichtenkatalog sei in den Bestimmungen der Art. 182 ff. PGR enthalten. Demnach habe das Organ insbesondere für die Erhaltung des Grundkapitals und der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein (Verweis auf Art. 182 Abs. 1 zweiter Satz PGR), das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern, und hafte das Organ weiter für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung (Verweis auf Art. 182 Abs. 2 PGR). Gemäss der Konzeption des PGR würden diese Bestimmungen grundsätzlich für die Organe aller juristischen Personen, also auch für Stiftungsräte gelten (Verweis auch auf den § 62 Abs. 3 TrUG, der wieder einen Rückverweis auf die Art. 182 ff. PGR enthalte).
4.2. Da es sich bei der Verantwortlichkeitshaftung um eine Vertragshaftung handle, obliege dem verantwortlichen Organ der Beweis seiner Verschuldensfreiheit (Verweis auf LES 2008, 363; Öhri, a. a. O.). Bei der Verschuldensprüfung sei darauf zu achten, dass die Verantwortlichkeit in einem den wirklichen Gegebenheiten entsprechenden Rahmen gehalten werden sollte, damit sich eine pflichtbewusste Person heute überhaupt noch dazu entschliessen könne, ein Verwaltungsratsmandat zu übernehmen. Das Haftungsrisiko auch von Stiftungsräten sei auf ein vernünftiges, mit dem praktischen Leben in Einklang stehendes Mass zu beschränken (Verweis auf LES 2010, 73). Das Risiko, persönlich haften zu müssen, solle daher nicht übermässig gross sein. Andere Auffassungen würden dem Prinzip der Verschuldenshaftung widersprechen und auch in krassem Widerspruch zu Treu und Glauben stehen (Verweis auf LES 1982, 79).
4.3. Faktisches Organ sei der sich wie ein Organ verhaltende Drahtzieher der Verbandsperson im Hintergrund (Hintermann), der zumindest in einem sehr massgeblichen Umfang solche Geschäftsführungsfunktionen ausübe bzw. übernommen habe, wie sie nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag für den Verwaltungsrat oder für eine Geschäftsleitung bzw. Direktion kennzeichnend seien. Für die Beurteilung der Frage, ob jemandem die Funktion eines faktischen Organs zukomme, komme einem Mandatsvertrag wesentliche Bedeutung zu. Ein Mandatsvertrag, der dem Weisungsgeber nicht nur Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des Stiftungsrates, sondern in Form von Instruktionen die ausschliessliche Leitungsbefugnis der Stiftung sichere, mache diesen Weisungsgeber zum faktischen Organ (Verweis auf LES 2009, 42; LES 2005, 174).
Ein Begünstigter einer Stiftung, der ein absolutes Weisungsrecht auf die Ausgestaltung der Begünstigtenregelung gegenüber den Stiftungsräten habe, diese darüber hinaus ausschliesslich nach seinen Instruktionen zu handeln haben, und der über das Vermögen der Stiftung wie über eigenes verfüge, sei als faktisches Organ der Stiftung anzusehen. Nicht nur rechtsgeschäftliche Handlungen des faktischen Organs, sondern auch dessen Wissen und Wollen seien der Verbandsperson zuzurechnen (Verweis auf LES 2009, 42).
4.4. Unter Beachtung dieser Rechtssätze sei die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden.
Die für die abschliessende rechtliche Beurteilung massgeblichen Feststellungen würden zusammengefasst lauten wie folgt:
In dem zwischen B als Auftraggeberin und dem M Treuunternehmen reg. (kurz DJD) als Auftragnehmer abgeschlossenen Mandatsvertrag habe sich das DJD zur Besorgung der Verwaltung der Beschwerdeführerin verpflichtet, habe zu diesem Zweck den Beschwerdegegner und seinen Sohn als Stiftungsräte zur Verfügung gestellt und habe die Gewähr übernommen, dass diese Personen ihr Mandat als Stiftungsräte gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages ausüben würden.
Ferner sei vereinbart worden, dass das Mandat des DJD ausschliesslich auf Weisung von B als Auftraggeberin oder von C als Instruktionsberechtigtem ausgeübt werde. Das DJD und der Beschwerdegegner sowie sein Sohn - die beiden Letztgenannten hätten den Mandatsvertrag mitunterfertigt - sollten überdies ohne Instruktion nicht verpflichtet sein, selbständig zu handeln. Den Weisungen sei nur dann nicht zu entsprechen gewesen, wenn sie einem Gesetz, den Statuten und den guten Sitten widersprochen hätten.
Diese Feststellungen würden nicht nur deutlich machen, dass der Beschwerdegegner blosser Weisungsempfänger gewesen sei, sondern auch, dass B und/oder deren Ehegatte C als Weisungsgeber die faktischen Organe der Beschwerdeführerin gewesen seien und ihnen damit die ausschliessliche Leitungsbefugnis der Beschwerdeführerin zugekommen sei. Der Beschwerdegegner habe nun mit der Unterfertigung des ihm von der X Bank AG übersendeten Verpfändungsvertrages nichts anderes getan, als der damit einhergehenden Weisung des C, die Urkunde zu unterfertigen, Rechnung zu tragen. Er habe also auftragsgemäss gehandelt.
Damit sei dem geltend gemachten Verantwortlichkeitsanspruch der Beschwerdeführerin von vornherein der Boden entzogen (Verweis auf LES 2001, 41). Selbst wenn man der Ansicht sein wollte, den Beschwerdegegner hätte über die auf dem Mandatsvertrag beruhende Weisung hinaus die Letztverantwortung für die Verpfändung getroffen (Verweis auf LES 2005, 174), sei für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
Wie das Obergericht bereits völlig zutreffend ausgeführt habe, sei die gegenständliche Verpfändung vom Stiftungszweck gedeckt. Die Stiftung sei nämlich nicht nur berechtigt gewesen, die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinn von Angehörigen bestimmter Familien sowie ähnliche Zwecke zu verfolgen, sondern auch befugt, ausserhalb des Familienkreises Ausschüttungen an bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Institutionen udgl. vorzunehmen oder diesen sonstige wirtschaftliche Vorteile zu gewähren. Von diesem Zweck sei zweifelsohne die Verpfändung des bestehenden und künftigen Vermögens der Beschwerdeführerin für die L Stiftung umfasst (Verpfändung als "sonstiger wirtschaftlicher Vorteil").
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Revision behaupte, der Beschwerdegegner sei einer Interessenkollision ausgesetzt gewesen und habe nur das Interesse von C bzw. der L Stiftung vertreten und insoweit gegenüber der Beschwerdeführerin pflichtwidrig gehandelt, sei zu entgegnen, dass für den Beschwerdegegner eine Interessenkollision nicht erkennbar gewesen sei, wären doch die Eheleute B und C in den beiden Stiftungen wechselseitig Zweitbegünstigte und sollte B - im Falle des Ablebens des Erstbegünstigten C (Verweis auf Beilage K) - nach Abzug von im Beistatut ziffernmässig bestimmten Beträgen 20 % des verbleibenden Vermögens, mindestens jedoch CHF 1,5 Mio. erhalten.
Dem in der Revision mehrfach vorgetragenen Argument, der Beschwerdegegner wäre bei der Verpfändung zumindest zu einer Betragsbeschränkung verpflichtet gewesen, sei entgegen zu halten, dass es sich, wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, um einen von Banken üblicherweise verwendeten Formularvertrag handle, der - und das sei gerichtsnotorisch - in seiner Ausgestaltung üblicherweise nicht verhandelbar sei. Eine Verpflichtung des Beschwerdegegners, in diese Richtung aktiv mit der Bank zu verhandeln, habe allein deshalb nicht bestanden, weil im Mandatsvertrag ausdrücklich festgehalten worden sei, dass der Beschwerdegegner nicht verpflichtet sei, selbständig zu handeln. Diese Bestimmung im Mandatsvertrag habe die Beschwerdeführerin gegen sich gelten zu lassen.
Gleichermassen verhalte es sich mit dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner hätte in der Zeit nach der Unterfertigung des Verpfändungsvertrages sich um dessen Aufhebung kümmern müssen. Auch hier sei der Beschwerdegegner zu einem selbständigen Handeln nicht verpflichtet gewesen, er habe vielmehr darauf vertrauen können und dürfen, dass er seitens der B bzw. des C wiederum eine Weisung/Instruktion erhalte, um diesbezüglich mit der Bank in Kontakt zu treten.
Da dem Beschwerdegegner sohin keine Pflichtwidrigkeit und folglich kein Verschulden angelastet werden könne, sei ihm der Entlastungsbeweis im Sinne des § 1298 ABGB gelungen.
Der Vollständigkeit halber weise der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen den Stiftungsräten und der Stiftung für leichte Fahrlässigkeit getroffen werden könne (Verweis auf LES 2010, 73). Die Beschwerdeführerin gehe daher auch mit diesem Argument fehl.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 (ON 57) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. April 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Ansprüche auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung verbunden. Begründet wurde all dies, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
5.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
5.1.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin werde mit dem bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes die bisherige Verantwortlichkeitsrechtsprechung im Zusammenhang mit einem Mandatsvertrag geändert, ohne dass dies vom Obersten Gerichtshof erwähnt, geschweige denn begründet worden wäre. Nach bisheriger Rechtsprechung sei es so gewesen, dass das Bestehen eines Mandatsvertrages nichts an den Pflichten des Stiftungsrates gegenüber der Stiftung geändert habe. Der Oberste Gerichtshof habe dies wie folgt formuliert:
"Daran [gemeint ist der Mandatsvertrag mit absoluter Weisungsberechtigung] ändern die gesetzlichen Obliegenheiten der Stiftungsräte und der Umstand nichts, dass auch ein Mandatsvertrag und darauf beruhende Weisungen die Letztverantwortung der Stiftungsorgane für die Gestion der Stiftung nicht tangieren." (LES 2005, 174 ff. [175]). In einer anderen Entscheidung führe der Oberste Gerichtshof aus, dass ein "Mandatsvertrag, aufgrund dessen der Antragstellerin ein Weisungsrecht gegenüber den Stiftungsräten der K-Stiftung zustand, ändert an der Letztverantwortung der Stiftungsorgane und ihrer Bindung an das Gesetz nichts. Auch ein fiduziarischer, durch einen Mandatsvertrag gebundener Stiftungsrat ist verpflichtet, bei seinem Handeln die gleichen Sorgfalts- und Treuepflichten wie andere Stiftungsräte zu befolgen, und ist seine Verantwortlichkeit nach aussen, insbesondere gegenüber den Gläubigern, in keiner Weise reduziert. An diese Sorgfaltspflicht sind bei einem Treuhandmandat sogar besonders strenge Massstäbe anzulegen." (LES 2002,162 ff. [167]).
In LES 2002, 109 ff. habe der Oberste Gerichtshof das gleiche Ergebnis wie folgt formuliert: "Dieser Pflichtenkatalog (gemeint sind insbesondere die in Art, 181 ff. PGR verankerten Pflichten) gilt grundsätzlich auch für einen fiduziarischen Verwaltungsrat, der, wie der Beschwerdegegner, sein Mandat vom wirtschaftlich Berechtigten der Verbandsperson erhalten hat und diesem gegenüber aufgrund eines Mandatsvertrags weisungsgebunden ist. Auch ein solcher fiduziarischer Verwaltungsrat darf sich nicht als blosses 'Aushängeschild' missbrauchen lassen, sondern haftet wie jedes Organ der Aktiengesellschaft für die ordnungsgemässe Ausführung seines Amtes. Weisungen, die gegen das Gesetz, gegen gesellschaftsrechtliche Organpflichten verstossen und den Verwaltungsrat zivil- oder strafrechtlich haftbar machen würden, bzw. der Gesellschaft offenkundigen Schaden zufügen, dürfen auch von einem fiduziarischen Verwaltungsrat nicht befolgt werden. Das Weisungsrecht des Fiduzianten sowie die individuelle Treue und Gehorsamspflicht des Fiduziars gegenüber dem Fiduzianten treten insoweit gegenüber den Pflichten eines Verwaltungsrates in den Hintergrund und kommt auch einem weisungsgebundenen Verwaltungsrat insoweit ein nicht delegierbarer Kompetenz- und Pflichtenbereich zu." (Verweis auf LES 2002, 109 ff. [116] mit Verweisen auf Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, 469 mwN; BGE 113 III. 57; BGE 122 III. 195 E. 3; Krneta in SJZ 97 [2001] 289 [292 f.]).
Damit sei oberstgerichtlich klargestellt gewesen, dass ein Stiftungsrat selbst bei abgeschlossenem Mandatsvertrag für sein Handeln verantwortlich werde.
Trotzdem stelle sich der Oberste Gerichtshof auf den Standpunkt, dass dem geltend gemachten Verantwortlichkeitsanspruch der Beschwerdeführerin schon deswegen der Boden entzogen sei, weil der Beschwerdegegner gestützt auf die angebliche Weisung des C und damit auftragsgemäss gehandelt habe (Verweis auf S. 47 Abs. 2 und 3 des Urteils des Obersten Gerichtshofes). Offensichtlich solle also ein Stiftungsrat einer liechtensteinischen Stiftung bei Bestehen eines Mandatsvertrags nicht mehr die Letztverantwortung tragen. Dies stelle eine klare Judikaturwende dar, worauf weder hingewiesen, noch eine diesbezügliche Begründung abgegeben worden sei. Dadurch habe der Oberste Gericthshof die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
5.1.2. Der Oberste Gerichtshof gehe auch mit keinem Wort auf das Verfahren 01 CG.2007.276 ein.
Dem dortigen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 2008 zu 01 CG.2007.276-32 habe der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass der dort beklagte Stiftungsrat über Empfehlung eines Vermögensverwalters eine risikobehaftete Anlage getätigt habe. Für die erste der beiden Anlagen habe unstreitig das Einverständnis der alleinigen Erstbegünstigten der dort klagenden Stiftung vorgelegen. Trotzdem habe der Oberste Gerichtshof den Stiftungsrat zum Ersatz des durch diese Anlage entstandenen Schadens verpflichtet. Der Oberste Gerichtshof habe klargestellt, dass die Pflichten eines Stiftungsrates "durch ein allfälliges Einverständnis mit dem wirtschaftlichen Stifter nicht aufgehoben werden" (OGH, a .a. O., 42).
Einer dagegen erhobenen Individualbeschwerde des betroffenen Stiftungsrates habe der Staatsgerichtshof nach Kenntnis der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
Auf den gegenständlichen Fall übertragen, bedeute dies, dass selbst wenn B als alleinige Erstbegünstigte und wirtschaftliche Stifterin der Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Drittpfandbestellung erteilt hätte, dies den Beschwerdegegner nicht exkulpieren würde. Gegenständlich sei die hochriskante Driftpfandbestellung aber sogar ohne jedes Wissen der Erstbegünstigten der Beschwerdeführerin erfolgt. Selbstredend könne umso weniger das vom Beschwerdegegner behauptete Einverständnis von C als damaligen Ehegatten von B zur Exkulpation des Beschwerdegegners führen.
Auf dieses Verfahren hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Revision ebenso hingewiesen wie im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Berufung. Trotzdem gehe der Oberste Gerichtshof darauf mit keinem Wort ein.
Indem weder auf dieses Argument eingegangen und indem die diesbezügliche Praxis offensichtlich geändert werde, werde die Begründungspflicht in zweifacher Hinsicht verletzt.
5.1.3. Auch mit dem vom Obersten Gerichtshof eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach die Drittpfandbestellung und die damit verbundene Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens in Höhe von über CHF 3,4 Mio. (entsprechend über 45 % des Stiftungsvermögens) als wirtschaftlicher Vorteil gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 der Statuten der Beschwerdeführerin gesehen werden könne, werde die bisherige oberstgerichtliche Gerichtspraxis zur Auslegung der Zweckbestimmung in Stiftungsstatuten kleinlaut und begründungslos geändert.
Gemäss bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei nämlich einer Bestimmung wie sie in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 der Statuten der Beschwerdeführerin vorgesehen sei, lediglich subsidiärer Charakter zugekommen und hätten "diese sonstigen Zwecke a priori nur Nebenzwecke" (Verweis auf LES 2005, 41 [45]; ebenso Urteil des Obergerichtes vom 18. November 2010 zu 08 CG.2008.161-30, Ziff. 5.3.2) dargestellt.
Damit sei die Frage der Rangordnung von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 Satz 1 zu § 4 Abs. 1 Ziff. 2, insb. Satz 2, der Statuten der Beschwerdeführerin also insofern klar gewesen, als dass § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 Satz 1 den Hauptzweck, § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 nur subsidiäre Nebenzwecke definiere.
Auf diese Problematik gehe der Oberste Gerichtshof nun mit keinem Wort ein und verletze damit die ihn treffende Begründungspflicht. Er begnüge sich damit, darauf hinzuweisen, dass auch eine Drittpfandbestellung ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 der Statuten sein könne. Dies möge grundsätzlich zwar sein, allerdings könne dieser wirtschaftliche Vorteil im Rahmen des Nebenzwecks nur von untergeordneter Bedeutung gewährt werden. Das Gewähren eines wirtschaftlichen Vorteils, der darin bestehe, dass über 45 % des Stiftungsvermögens transferiert werde, stelle offenkundig keinen untergeordneten wirtschaftlichen Vorteil mehr dar.
5.1.4. Abgesehen davon, dass die Letztverantwortung entgegen der Meinung des Obersten Gerichtshofes gemäss der zitierten Rechtsprechung ohnehin beim Beschwerdegegner als Stiftungsrat gelegen sei, würde das Bestehen von faktischen Organen neben dem Stiftungsrat nur eine Solidarhaftung begründen, nicht jedoch ein Wegfall der Haftung des Beschwerdegegners (Verweis auf LES 2006, 205 ff.).
Indem der Oberste Gerichtshof das Argument der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Solidarhaftung und der diesbezüglichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung einfach übergehe, verletze er die Begründungspflicht. Schliesslich werde dadurch die bisherige langjährige Praxis zur Solidarhaftung (Verweis auf LES 2006, 205 ff.) wortlos geändert.
5.1.5. Festgestelltermassen sei der Mandatsvertrag zwischen B und dem M Treuunternehmen reg., nicht jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner geschlossen worden. Darauf hätte die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren mehrfach hingewiesen.
Aufgrund dessen, dass der Beschwerdegegner gar nicht Partei des Mandatsvertrags sei, könne er daraus auch keine Rechte ableiten und sich gestützt darauf auch nicht exkulpieren.
Auch dieses Argument werde vom Obersten Gerichtshof wortlos übergangen und dadurch die Begründungspflicht verletzt.
5.2. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
5.2.1. Willkürlich sei zunächst die oberstgerichtliche Rechtsauffassung, wonach die gegenständliche Verpfändung vom Stiftungszweck gedeckt gewesen sei..
5.2.2. Schliesslich handle es sich nach der richtigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Verweis auf insbesondere LES 2005, 41 ff.) bei § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 der Statuten der Beschwerdeführerin um einen subsidiären Nebenzweck. Die entsprechende Bestimmung laute wie folgt:
"Die Stiftung kann ferner ausserhalb des Familienkreises Ausschüttungen an bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Institutionen udgl. vornehmen oder ihnen sonstige wirtschaftliche Vorteile gewähren."
Es handle sich dabei also um eine sogenannte Kann-Bestimmung. Zudem gehe der subsidiäre Charakter aus der Verwendung des Wortes "ferner" hervor (Verweis auf Urteil des Obergerichtes vom 18. November 2010 zu 08 CG.2008.161-30, Ziff. 5.3.2, betreffend einen identischen Stiftungszweck). Hauptzweck der Stiftung "ist" (Verweis auf den Einleitungssatz von § 4 Abs. 1 der Statuten der Beschwerdeführerin) die Unterstützung oder wirtschaftliche Förderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 Satz 1 von B als alleinige Erstbegünstigte gemäss Art. 1 des Beistatuts der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 1 des Beistatuts sei B Zeit ihres Lebens alleinige Erstbegünstigte der Beschwerdeführerin. Art. 1.2 des Beistatuts der Beschwerdeführerin sehe sodann vor, dass die Begünstigung von B "keiner Beschränkung oder Bestimmung [unterliegt]" und dass der Stiftungsrat "verpflichtet [ist], an die Erstbegünstigte sowohl aus der Substanz wie auch aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens Ausschüttungen nach ihren Anweisungen in beliebiger Höhe, in beliebiger Form und zu beliebigem Zeitpunkt vorzunehmen". Es handle sich dabei also um eine vollumfängliche, unbeschränkte und bedingungslose Begünstigungsberechtigung von B.
5.2.3. Ausschüttungen oder die Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen an andere Personen als B hätten sich daher auf untergeordneter Bedeutung halten müssen. Selbstredend könne von einem wirtschaftlichen Vorteil, der zu einem Transfer und damit letztlich zu einem Verlust des Vermögens der Beschwerdeführerin im Umfang von über CHF 3,4 Mio., entsprechend über 45 % des Stiftungsvermögens, keine Rede sein.
5.2.4. Falls C also die Anweisung erteilt haben sollte, das Stiftungsvermögen der Beschwerdeführerin zu Gunsten der L Stiftung zu verpfänden, dann wäre diese Anweisung in dieser Form auf jeden Fall zweckwidrig gewesen. Der Beschwerdegegner hätte diese Instruktion daher niemals befolgen dürfen. Dies sehe auch Ziff. III. des Mandatsvertrages ausdrücklich vor, wonach Weisungen nur dann bindend seien, "wenn deren Befolgung weder Gesetz-, Statuten und gute Sitten verletzt noch die soziale Stellung und berufliche Stellung der in Art. l. genannten Personen beeinträchtigt".
5.2.5. Aus Sicht der Beschwerdeführerin entbehre es jeglicher Rechtfertigung (und sei daher willkürlich), wenn ein Stiftungsrat einer liechtensteinischen Stiftung das gesamte Stiftungsvermögen zu Gunsten einer anderen Stiftung, die nachweislich über andere Begünstigte und einen anderen Stifter verfügt habe, verpfänden könne, nur weil ein Instruktionsberechtigter, der weder Stifter noch Begünstigter der Pfandstellerin, allerdings Stifter und alleiniger Begünstigter der von der Pfandbestellung profitierenden Stiftung sei, eine entsprechende Anweisung gebe. Gegenständlich sei dieses Ergebnis noch umso stossender, als dass
a. die Pfandbestellung unbeschränkt und zeitlich unlimitiert erfolgt sei;
b. das verpfändete Stiftungsvermögen über CHF 7,5 Mio. betragen habe;
c. das Stiftungsvermögen, zu Gunsten dessen das Drittpfand bestellt wurde, innerhalb von zwei Monaten von einem Positivsaldo von CHF 3,2 Mio. auf einen Negativsaldo von CHF 590'000.00, also sage und schreibe um fast CHF 3,8 Mio., abgesackt sei;
d. das Vermögen der von der Drittpfandbestellung profitierenden Stiftung weiterhin sehr spekulativ veranlagt gewesen sei;
e. der Stiftungsrat davon (lit. c und d) gewusst habe bzw. wissen hätte müssen; und
f. die Pfandbestellung sechs Tage nach den Terroranschlägen in New York City (9/11), in denen, und davon habe der Beschwerdegegner als Vermögensverwalter und Treuhänder gewusst, die Börsen dieser Welt vollkommen verrückt gespielt hätten.
5.3. Willkürlich sei das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes auch insofern, als dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interessenkollision als für den Beschwerdegegner "nicht erkennbar" abgetan worden sei.
5.3.1. Der Beschwerdegegner habe sich deswegen in einer Interessenskollision befunden, weil er festgestelltermassen auch Stiftungsrat der L Stiftung gewesen sei. Deren Depot sei arg in Bedrängnis geraten und es habe eine Glattstellung der gesamten Optionsgeschäfte und damit ein massiver Verlust gedroht. Gleichzeitig sei der Beschwerdegegner auch Stiftungsrat der Beschwerdeführerin gewesen, die über ausreichend Vermögenswerte verfügt habe. In dieser Situation habe er gar nicht unabhängig und unbefangen über die Pfandbestellung entscheiden können.
5.3.2. Es sei offenkundig, dass der Beschwerdegegner bei der Pfandbestellung nur das Interesse der L Stiftung bzw. dasjenige von C, das insofern gleichlaufend mit demjenigen der L Stiftung (nicht jedoch mit demjenigen der Beschwerdeführerin) gewesen sei, nicht jedoch dasjenige der Beschwerdeführerin im Auge gehabt habe bzw. hätte haben können. Für die Beschwerdeführerin habe die Pfandbestellung unstreitig überhaupt keinen Vorteil gehabt. Sie sei für das Pfand nicht einmal entschädigt worden. Damit habe sich der Beschwerdegegner bei der Entscheidung von einem anderen Interesse als demjenigen der Beschwerdeführerin leiten lassen und habe offensichtlich pflichtwidrig gehandelt. Schleierhaft sei, weshalb diese Interessenkollision für den Beschwerdegegner nicht erkennbar sein solle, wie dies der Oberste Gerichtshof vermeine. Schliesslich werde vom Beschwerdegegner nicht einmal behauptet, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er Stiftungsrat beider Stiftungen sei und dass bei der einen Stiftung B Stifterin und Erstbegünstigte sei und bei der anderen Stiftung C.
5.3.3. Das Argument, dass B und C verheiratet gewesen seien, schlage schon deswegen fehl, weil es hier in erster Linie um die Wahrung der Interessen der Stiftungen gehe.
Die Tatsache, dass es sich um ein Ehepaar handle, ändere daran nichts. Schliesslich hätten die Eheleute B-C ja nicht eine Stiftung, bei der B und C begünstigt gewesen seien, sondern jeder eine separate. Auch habe der Beschwerdegegner gewusst, dass beide Eheleute unabhängig voneinander vermögend gewesen seien und sie ihr Vermögen getrennt gehalten hätten. Zudem bedeute die Verehelichung nicht zwingend die Gleichstellung der Interessen. Auch Eheleute könnten und hätten naturgemäss unterschiedlich gelagerte Interessen, auch bzw. gerade wenn es um vermögensrechtliche Angelegenheiten gehe.
5.3.4. Dass C Zweitbegünstigter der Beschwerdeführerin gewesen sei, ändere daran nichts. Schliesslich beschränke sich dessen Zweitbegünstigung auf einen Viertel des Stiftungsvermögens, das nach Abzug der Ausschüttungen gemäss Art. 2.1 des Beistatuts verbleibe.
Unbeachtlich sei auch, dass B Zweitbegünstigte der L Stiftung gewesen sei. Einerseits habe diese Zweitbegünstigung lediglich im Umfang von einem Drittel bestanden; und zwar neben den Enkeln des C. Andererseits handle es sich dabei, wie auch bei der Rechtsstellung des C bei der Beschwerdeführerin, lediglich um ein Anwartschaftsrecht, das erst dann wirksam werde, wenn der Erstbegünstigte verstorben sei. Überdies sei unklar, ob das Anwartschaftsrecht überhaupt jemals wirksam werde. Es ende nämlich mit dem Tod des Anwartschaftsberechtigten (Verweis auf Roger Quaderer, Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung, SLR 5, 152), wie dies ja beim Anwartschaftsrecht des C der Fall gewesen sei. Er sei bereits verstorben, sodass er effektiv auch nie Begünstigter der Beschwerdeführerin gewesen sei. Zudem könne ein blosses Anwartschaftsrecht nach Lehre und Rechtsprechung jederzeit widerrufen werden (Verweis auf LES 2008, 279 ff.; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Schaan 2009, 186).
5.3.5. Eine Gleichstellung der Interessen der Beschwerdeführerin und der L Stiftung einerseits sowie von B und von C andererseits sei also zunächst deswegen nicht statthaft, weil B und C nicht bei beiden Stiftungen Begünstigte seien, sondern lediglich bei jeweils einer Stiftung und bei der anderen Stiftung lediglich Anwartschaftsberechtigte; und dies nicht alleine, sondern zusammen mit diversen anderen Personen.
Hinzu komme, dass der Oberste Gerichtshof hier ohne Not und ohne Vorliegen entsprechender Voraussetzungen durch die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin und der L Stiftung durchgreife. Indem nicht nur beide Stiftungen gleichgestellt würden, sondern auch eine Gleichstellung mit deren (unterschiedlichen) wirtschaftlichen Stiftern erfolge. Dass hier ein Durchgriff erfolge, werde weder erwähnt, geschweige denn begründet. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfe ein Durchgriff durch die juristische Persönlichkeit, sei dies für Haftungs- oder für andere Zwecke, der Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots (Verweis auf die diesbezügliche jüngere Judikatur, veröffentlicht in: LES 2010, 44 ff.; LES 2006, 388 ff.; LES 2006, 373 ff.; LES 2005, 128 ff.; EP 2002, 64 ff.; LES 2000, 192). Dass B bzw. C die Beschwerdeführerin bzw. die L Stiftung rechtsmissbräuchlich eingesetzt hätten, werde vom Beschwerdegegner weder behauptet, noch sei dies der Fall.
Dieses begründungslose Abrücken von der bisherigen Rechtsprechung werde auch unter dem Beschwerdegrund der Verletzung der Begründungspflicht gerügt.
5.3.6. Interessant sei auch, dass der Oberste Gerichtshof seine diesbezügliche bisherige Rechtsprechung offensichtlich nicht mehr aufrecht halte. Gemäss ständiger und nicht zu beanstandender oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei der Stiftungsrat im Rahmen der ordnungsgemässen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet gewesen, seine Geschäfte frei von Interessenkollisionen durchzuführen. Bereits vor Verankerung der Business Judgement Rule mit LGBI. 2008 Nr. 220 habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass nur derjenige pflichtgemäss handle, der als "Manager/Verwaltungsrat/Stiftungsrat unabhängig und unbefangen ist und sich bei seiner Entscheidung in keinem Interessenkonflikt befindet. Unabhängig und unbefangen ist das Organ nur dann, wenn es bei seiner Entscheidung von keinem anderen Interesse geleitet wird als vom Bestreben, damit das Beste für die Gesellschaft zu erreichen" (LES 2005, S. 174 ff. [178] m. w. H. sowie nunmehr auch Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009 zu 01 CG.2006.303). Auf diese Judikatur werde vom Obersten Gerichtshof mit keinem Wort Bezug genommen, sondern lediglich nichtssagend darauf hingewiesen, dass eine Interessenkollision für den Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen sei. Dies sei nicht nur willkürlich, sondern stelle einen Verstoss gegen die Begründungspflicht dar.
5.4. Willkürlich sei auch der vom Obersten Gerichtshof eingenommene Rechtsstandpunkt, wonach der Beschwerdegegner als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen sei, beim Abschluss des Drittpfandvertrages das geleistete Pfand betragsmässig zu beschränken oder in späterer Folge, als das Pfand nicht mehr zur Absicherung des Negativsaldos bei der L Stiftung benötigt worden sei, da ein solcher Negativsaldo nicht mehr bestanden habe, auf eine Aufhebung der Pfandbestellung hinzuwirken.
Die diesbezüglich vom Obersten Gerichtshof angegebene Begründung sei stossend. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes solle eine solche Verpflichtung deswegen nicht bestanden haben, weil es sich beim Pfandvertrag "um einen von Banken üblicherweise verwendeten Formularvertrag handelt, der - und das ist gerichtsnotorisch - in seiner Ausgestaltung üblicherweise nicht verhandelbar ist". Zudem habe eine solche Verpflichtung wegen des abgeschlossenen Mandatsvertrages nicht bestanden. Aus diesem Grund habe auch die Verpflichtung nicht bestanden, nach Unterfertigung des Verpfändungsvertrages sich um dessen Aufhebung zu kümmern.
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin könne allein die Tatsache, dass ein Formularvertrag gleich welchen Inhalts von der Bank vorgegeben worden sei, nicht allen Ernstes per se zur Exkulpation des handelnden Stiftungsrates führen. Wäre dies so, hätten die Banken und die Stiftungsräte ein leichtes Spiel. Die Frage sei nicht, ob es ein Formularvertrag sei, sondern ob sich der Abschluss des Vertrages mit den Pflichten eines Stiftungsrates in Einklang bringen lasse.
Abgesehen davon, hätte auch auf dem verwendeten Formular (Beilage P aus 05 CG.2008.194) eine betragsmässige Beschränkung eingefügt werden können. Schliesslich gebe es für die Bank keinerlei Notwendigkeit, ein Depot, das sich zum fraglichen Zeitpunkt der Pfandbestellung im Umfang von knapp CHF 600'000.00 im Minus befunden habe, ein Drittpfand in Höhe von über CHF 7.5 Mio. zu fordern, sondern lediglich eine Sicherheit, die ausgehend von einem Belehnungswert von Aktien von 60 % und bei "cash" von 90 % (Verweis auf die Aussagen des Zeugen G in ON 13 aus 05 CG.2008.194, S. 12 letzter Absatz) eine solche in Höhe von maximal CHF 1 Mio. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre hierzu der Beschwerdegegner in Wahrnehmung der Interessen der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen. Interessanterweise sei vom Beschwerdegegner auch nicht behauptet worden, dass sich damit die Bank (und somit wohl auch C) nicht zufrieden gegeben hätte.
Durch eine betragsmässige Beschränkung hätte der Beschwerdegegner auch sicherstellen können, dass die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens der Beschwerdeführerin in einem untergeordneten, und damit dem Nebenzweck in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Statuten der Beschwerdeführerin gerecht werde. Das habe er nicht getan, sondern das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von ca. CHF 7,5 Mio. aufs Spiel gesetzt und letztlich auch im Umfang von gut CHF 3,4 Mio. schadensstiftend "geopfert".
Die Frage, ob der Beschwerdegegner als Stiftungsrat verpflichtet gewesen wäre, sich nach Unterfertigung des Pfändungsvertrages um dessen Aufhebung zu bemühen, treffe zunächst die Frage, inwieweit den Stiftungsrat eine Überwachungspflicht treffe.
Dass den Stiftungsrat einer liechtensteinischen Stiftung eine solche Überwachungspflicht treffe, sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (jüngst: LES 2010, 73 ff. [76 f.] sowie Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 241; LES 1999, S. 117 ff.; LES 2008, 363 ff.; Grüninger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch l, 3. Aufl., Art. 83 N 10a). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre der Beschwerdegegner vor dem Hintergrund der erfolgten Drittpfandbestellung verpflichtet gewesen, die Depotentwicklung bei der L Stiftung zu überwachen und sofort zu reagieren, wenn das Drittpfand der Beschwerdeführerin nicht mehr benötigt wurde.
Wenn der Oberste Gerichtshof diesbezüglich ausführe, dass der Beschwerdegegner aufgrund des abgeschlossenen Mandatsvertrages nicht verpflichtet gewesen sei, selbständig zu handeln, dann werde übersehen, dass "die Oberleitung der Stiftung, wozu in Anlehnung an aktienrechtliche Erkenntnisse die Festlegung der Ziele der Stiftung innerhalb ihres Zweckes, die Wahl der Mittel zur Zielerreichung und die Kontrolle der Zielerreichung gehören" nach herrschender Meinung nicht delegierbar sei (Grüninger, a. a. O., Art. 83 N Ha). Ein Stiftungsrat könne daher nicht die gesamte Verantwortung auf den Mandatsvertragspartner überwälzen. Dies entspreche auch der zitierten bisherigen oberstgerichtlichen Judikatur zur Bedeutung eines Mandatsvertrags und den damit verbundenen Verantwortlichkeiten eines Stiftungsrates, wovon der Oberste Gerichtshof nunmehr offensichtlich begründungslos abrücke.
Zur "Kontrolle der Zielerreichung" hätte es gehört, die Pfandbestellung wieder aufheben zu lassen, wenn sie nicht mehr gebraucht worden sei. Dass dies am 30. April 2002 der Fall gewesen sei, habe das Landgericht festgestellt.
5.5. Am Schluss seines Urteils weise der Oberste Gerichtshof der Vollständigkeit halber darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Haftungsfreistellung zwischen Stiftungsräten und der Stiftung für leichte Fahrlässigkeit getroffen werden könne. Verwiesen werde diesbezüglich seitens des Obersten Gerichtshofes auf sein eigenes Urteil vom 3. September 2009 zu 09 CG.2006.312, veröffentlicht in LES 2010, 73 ff.
Erstaunlich sei, dass der Oberste Gerichtshof in jener Entscheidung diese Frage gar nicht geklärt, sondern darauf hingewiesen habe, dass diese Frage "vorliegend keiner abschliessenden Klärung" bedürfe, sondern "dahin gestellt bleiben" könne (Verweis auf LES 2010, 73 ff. [77]). Noch erstaunlicher sei, dass der Oberste Gerichtshof in jener Entscheidung die Ausführungen Arnolds im österreichischen Privatstiftungsgesetzkommentar kommentiere, wonach eine Haftungsfreistellungsvereinbarung im Innenverhältnis nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zwar möglich sei, sie aber keinen Verzicht auf Ersatzansprüche der Privatstiftung gegenüber dem Stiftungsrat darstelle. Eine Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und der Privatstiftung sei nach seiner Auffassung "infolge Kollusion unwirksam bzw. ausgeschlossen" (Verweis auf Nikolaus Arnold, PSG- Kommentar, 2. Aufl., Wien 2007, § 17 Rz. 57, wobei der Oberste Gerichtshof auf exakt diese Literaturstelle ebenfalls hinweise und diese zitiere).
Es sei bislang also keineswegs oberstgerichtlich geklärt worden, ob sich Stiftungsräte in den Statuten von einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit freistellen könnten. Nach der vom Obersten Gerichtshof selbst zitierten Auffassung Arnolds sei dies, wie erwähnt, nicht möglich. Auch in der sonstigen einschlägigen Literatur werde die Auffassung vertreten, dass die Wegbedingung der Haftung eines Stiftungsrates für leichte Fahrlässigkeit sowohl durch Stiftungsstatuten als auch durch individuelle Vereinbarungen nicht möglich sei (Verweis auf Riemer, in: Berner Kommentar - Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB 83 N. 19; Lanter, die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, Diss. Zürich 1984, S. 156 f.). Begründet werde dies damit, dass der Verzicht auf das Recht auf Schadenersatz zufolge Vermögensminderung letzten Endes eine Vermögensentäusserung seitens der Stiftung bedeute, zu welcher sie aufgrund des Stiftungsbegriffes nicht berechtigt sei (Verweis auf Riemer, ebd.).
Dies habe gegenständlich insbesondere deswegen zu gelten, weil der Beschwerdegegner unstreitig die Stiftungsstatuten, und damit auch die (vermeintliche) Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit, selbst verfasst habe. Die Haftungsfreizeichnung sei auch mit niemanden vereinbart worden, sondern sei sie durch den Beschwerdegegner als Verfasser der Urkunde, Vertreter der (rechtlichen) Stifterin und als Mitglied des Stiftungsrates so "angeordnet" worden.
In einem solchen Fall, in dem nicht der (wirtschaftliche) Stifter die Statuten erlasse und darin den Stiftungsrat sozusagen von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit entbinde, sondern der Stiftungsrat (hier also der Beschwerdegegner) in Vertretung der rechtlichen Stifterin dies selbst tue, könne es nicht angehen, dass die Freizeichnung rechtsgültig erfolgen könne. Schliesslich handle hier der Stiftungsrat in einer eindeutigen Interessenskollision. Der Beschwerdegegner hafte daher nicht nur für grobe Fahrlässigkeit und Absicht, sondern auch für leichte Fahrlässigkeit. Alles andere sei willkürlich.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner selbst den Rechtsstandpunkt, dass er für leichte Fahrlässigkeit nicht hafte, nicht einmal angenommen habe. Entsprechend wäre es den ordentlichen Gerichten auch verwehrt gewesen, diesen Einwand sozusagen von Amts wegen zu erheben.
Im Übrigen sei das Verhalten des Beschwerdegegners aber ohnehin als grob fahrlässig zu qualifizieren. Verwiesen werde diesbezüglich zunächst auf die in der Revision zitierten Zugeständnisse des Beschwerdegegners. Er habe nicht einmal gewusst, wie hoch die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Pfandbestellung gewesen seien. Ihm hätten aber die extremen Risiken, die mit der Drittpfandbestellung verbunden seien, bekannt sein müssen. Schliesslich sei er auch Stiftungsrat der L Stiftung gewesen und sei ihm als Treuhänder und Vermögensverwalter die angespannte Lage der Finanzmärkte im September 2001 (also nach 9/11) bestens bekannt gewesen. Es sei auch als grob fahrlässig zu betrachten, dass ein Drittpfand gänzlich unbeschränkt - und zwar sowohl betragsmässig als auch zeitlich - gestellt werde. Ebenfalls als grob fahrlässig sei es zu beurteilen, dass die Pfandbestellung auf blosse Instruktion eines Nichtbegünstigten, der nicht Stifter gewesen sei und nicht Mandatsvertragspartner sei, durchzuführen und damit das gesamte Stiftungsvermögen von über CHF 7,5 Mio. zu riskieren. Noch fahrlässiger sei es, wenn im Anschluss an die Drittpfandbestellung rein gar nichts mehr gemacht werde, keine Überwachung und keine Handlungen, die darauf abzielten, das Risiko betragsmässig einzuschränken oder aufzuheben. Wie dargelegt, wäre dies möglich gewesen, da das Konto der L Stiftung bereits wenige Monate nach Pfandbestellung wiederum über einen positiven Millionenbetrag verfügt habe.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Beschluss vom 19. April 2011 den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
7. Mit Schreiben vom 21. April 2011 hat der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
8. Gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatgerichtshofes vom 19. April 2011 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 eine Beschwerde eingereicht und diesen sodann mit Schriftsatz vom 4. Mai 2011 wieder zurückgenommen.
9. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Individualbeschwerde keine Folge zu geben. Begründet wurde dies - zusammengefasst - wie folgt:
9.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht bringt der Beschwerdegegner Folgendes vor:
Besehe man die Entscheidungsgründe des Obersten Gerichtshofes und die zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht in der vorliegenden Beschwerde gemachten Ausführungen etwas näher, so würden sich diese Ausführungen ganz klar als der rechtlich untaugliche Versuch erweisen, den Staatsgerichtshof als vierte Instanz in Zivilsachen zu missbrauchen, wofür er jedoch nicht vorgesehen sei. Festgehalten sei dazu, dass die vorliegende Entscheidung in keiner Weise eine Praxisänderung bedeute. Die angefochtene Entscheidung verweise mehrfach auf bisher zum Thema der Verantwortlichkeit eines Stiftungsrates ergangene Entscheidungen. Auch die Frage der von der Beschwerdeführerin relevierten Letztverantwortung des Beschwerdegegners sei im angefochtenen Urteil ausreichend behandelt und beantwortet worden. Wäre der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Judikatur zur Frage der Verantwortlichkeit eines Stiftungsrates abgewichen, so hätte er dies, wie üblich, selbstverständlich eingehend begründet.
Auch der Hinweis auf das Gerichtsverfahren 01 CG.2006.276 (Verweis auf StGH 2008/77) sei deswegen unbehelflich, weil dem betreffenden Gerichtsverfahren immerhin der Fall zugrunde gelegen habe, dass für eine Iiechtensteinische Stiftung Aktien einer Gesellschaft gekauft worden seien bzw. gekauft werden sollten, die gar nicht existiert habe. Dem gegenüber habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung aufgezeigt, dass die Verpfändung des Vermögens der Beschwerdeführerin zugunsten der L Stiftung durch die Statuten der Beschwerdeführerin gedeckt gewesen sei, nachdem es sich beim Erstbegünstigten der L Stiftung immerhin um den Ehemann der Erstbegünstigten der Beschwerdeführerin, also einen Familienangehörigen gehandelt habe.
9.2. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdegegner Folgendes vor:
Es könne keine Willkür bedeuten, dass auch der Oberste Gerichtshof beim Stiftungsrat einer Iiechtensteinischen Stiftung keine Verantwortlichkeit sehe, wenn sich dieser Stiftungsrat im Rahmen und aufgrund eines Mandatsvertrages korrekt verhalten und keine Weisungen verletzt habe, sondern weisungskonform gehandelt habe.
Wie aufgezeigt, habe das Vermögen der L Stiftung deswegen enormen Schwankungen unterlegen, weil es von C zur Durchführung hochspekulativer Börsengeschäfte verwendet worden sei, wofür Herr C auch alleine verantwortlich gewesen sei. Er hätte sich vom Beschwerdegegner also derart risikobehaftete Börsengeschäfte auch gar nicht verbieten lassen. Die Art der Anlage des Vermögens der L Stiftung habe nicht im Entscheidungsbereich des Beschwerdegegners gelegen.
Es verstosse gegen Treu und Glauben, sich durch einen Mandatsvertrag einen ausschliesslichen Einfluss auf eine Stiftung zu sichern, um dann bei Eintritt eines Schadens doch den (weisungsgebundenen) Stiftungsrat unter Berufung auf seine "Letztverantwortung" haftbar zu machen. Dieser Versuch der Beschwerdeführerin sei zum Scheitern verurteilt.
10. Mit Schreiben vom 9. Juli 2011 hat die Beschwerdeführerin auf die Anmerkungen des Oberrichters F zum gegenständlich angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes in LES 2011, 79 ff. verwiesen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 6. Februar 2012, an welcher die Vertagung der Schlussverhandlung beschlossen wurde, und vom 27. März 2012 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 05 CG.2008.194-57, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots.
2.1. Diesen Grundrechtsrügen ist gemeinsam, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als mit verschiedenen Präzedenzentscheidungen des Obersten Gerichtshofes nicht vereinbar erachtet; so mit den in LES 2005, 174 ff., in LES 2002, 162 ff., in LES 2002, 109 ff. veröffentlichten Urteilen sowie mit dem nicht veröffentlichten Urteil zu 01 CG.2007.276-32, wonach insbesondere die Letztverantwortung beim Stiftungsrat liegt, dies auch bei Vorliegen eines Mandatsvertrages und/oder des Einverständnisses des wirtschaftlichen Stifters. Des Weiteren sei der Oberste Gerichtshof unbegründet und in willkürlicher Weise von seinem in LES 2005, 41 publizierten Präjudiz abgewichen, wonach dem sonstigen Stiftungszweck - wie gegenständlich Ausschüttungen ausserhalb des Familienkreises - lediglich ein subsidiärer Charakter zukomme. Auch werde nicht begründet, dass und aus welchen Gründen von der ständigen Rechtsprechung betreffend Durchgriff durch die juristische Person bei Rechtsmissbrauch (LES 2010, 44 ff. u. a.) abgewichen werde. Schliesslich sei der Oberste Gerichtshof unbegründet und in willkürlicher Weise von seiner Rechtsprechung abgegangen, wonach der Stiftungsrat einer liechtensteinischen Stiftung seine Entscheidungen frei von Interessenkollisionen zu treffen habe und ihn eine Überwachungspflicht treffe (LES 2005, 174 ff.; LES 2010, 73 ff.).
2.2. Diese Grundrechtsrügen haben auf den ersten Blick einiges für sich. Doch liegen im Beschwerdefall, worauf auch der Beschwerdegegner in seiner Gegenäusserung hingewiesen hat, besondere Umstände vor, welche das Vorgehen der Beschwerdeführerin als geradezu rechtsmissbräuchlich bzw. als Handeln wider Treu und Glauben erscheinen lassen und es rechtfertigen, die erwähnten Präjudizien auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden; dies aus folgenden Erwägungen:
2.3. Das Rechtsmissbrauchsverbot ist jeweils in Art. 2 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Sachenrechts verankert. Es hat aber nicht nur unbestrittenermassen Wirkung für das ganze Zivilrecht, sondern hat als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der gesamten Rechtsordnung Beachtung zu finden (StGH 2010/114, Erw. 2.4.1; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 6]; vgl. auch StGH 2009/99, Erw. 3.8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Entsprechend wäre es im Lichte des Willkürverbots kaum haltbar, wenn ein Gericht oder eine Behörde rechtsmissbräuchliches Verhalten schützen würde (StGH 2010/114, Erw. 2.4.1; vgl. hierzu auch StGH 2008/117, Erw. 1.3; StGH 2009/99, Erw. 3.8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 368 f.).
2.4. Im Beschwerdefall ist wesentlich, dass beide Ehepartner hinsichtlich beider Stiftungen (wenn auch in unterschiedlichem Ausmass) begünstigt und insbesondere gemäss den jeweiligen Mandatsverträgen auch für die jeweils andere Stiftung einzeln instruktionsberechtigt waren. Damit willigte B als Begünstigte der Beschwerdeführerin ein, dass ihr Ehemann, C, auch allein Instruktionen hinsichtlich "ihrer" Stiftung geben konnte. Dies alles musste den Eindruck vermitteln, dass sich die Ehegatten gegenseitig vollauf vertrauten. Bei einer solchen Konstellation wird bei einem Treuhänder fast zwangsläufig eine beträchtliche Hemmschwelle bestehen, sich bei Weisungen eines Ehepartners des Einverständnisses des anderen Ehepartners zu vergewissern, auch wenn es um die diesem anderen Ehepartner zuzuordnende Stiftung geht, da dies fast zwangsläufig als Misstrauenskundgebung gegenüber dem die Weisung erteilenden Kunden erscheinen muss.
Dies allein könnte allerdings die spezifischen Pflichten eines Stiftungsrates im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht aushebeln. Im Lichte des Rechtsmissbrauchsvorwurfs gegenüber der Beschwerdeführerin ist dies alles aber sehr wohl relevant. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erscheinen dem Staatsgerichtshof in dieser speziellen Konstellation auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und damit der Durchgriff durch die Beschwerdeführerin dahingehend vertretbar, dass deren Klagsführung im Beschwerdefall unter dem Rechtsmissbrauchsgesichtspunkt auch B als deren Erstbegünstigter zugerechnet wird. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erscheint es in der Tat stossend, dass B einerseits ihrem Ehemann das Einzelinstruktionsrecht auch hinsichtlich "ihrer" Stiftung einräumte und dann, wenn die Umsetzung einer solchen Weisung "ihrer" Stiftung zum Nachteil gereicht, den Stiftungsrat unter Vorschiebung der Stiftung für den entstandenen Schaden haftbar machen will. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es daher aufgrund dieser Umstände vertretbar, im Beschwerdefall den Rechtsmissbrauchstatbestand als erfüllt zu betrachten.
Indessen ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdefall ein Rechtsmissbrauch nur deshalb angenommen und damit ein Abweichen von der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gerechtfertigt werden kann, weil die erfolgte Schädigung der Beschwerdeführerin im Endeffekt B als alleinige Erstbegünstigte trifft und nur deshalb überhaupt ein Durchgriff möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die Vermögensminderung bei der Beschwerdeführerin irgendwelche Gläubiger geschädigt worden wären.
3. Nachdem sich somit die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Ergebnis jedenfalls als verfassungskonform erweist, ist der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge zu geben, ohne dass noch auf die einzelnen Grundrechtsrügen weiter einzugehen ist.
4. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
5. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.