StGH 2011/064
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Advocatur Seeger, Frick & Partner AG 9494 Schaan
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, Sv.2010.7-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, Sv.2010.7-16, in ihren verfassungsmässig und durch die ERMK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier minderjähriger Kinder, der Tochter B, geb. 1995, und des Sohnes C, geb. 2001. Seit 1. August 1999 bezieht sie eine ganze Invalidenrente. Neben ihrem Anspruch auf eine Stammrente hat sie Anspruch auf zwei Kinderrenten. 2006 erhielt sie eine Stammrente im Betrag von CHF 2'150.00 monatlich und zwei Kinderrenten im Betrag von je CHF 1'075.00 monatlich. Im Herbst 2006 änderte der Landtag das IVG und das AHVG (LGBl. 2006 Nr. 244 und Nr. 245). Bis dahin betrugen die Kinderrenten 50 % der Stammrente. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2007 betrugen sie 40 % des Mindestbetrags der für die Stammrente anwendbaren Rentenskala. Im Fall der Beschwerdeführerin verminderten sich die beiden Kinderrenten von bisher monatlich je CHF 1'075.00 monatlich auf neu je CHF 442.00. Die Beschwerdegegnerinnen informierten die Beschwerdeführerin hierüber. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Weiterausrichtung der bisherigen Kinderrenten.
In Folge erliessen die Beschwerdegegnerinnen, gestützt auf die erwähnte Gesetzesänderung, am 12. Februar 2008 eine Verfügung betreffend Herabsetzung der Kinderrenten. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach den Übergangsbestimmungen zur erwähnten Gesetzesänderung nicht nur neue, sondern auch laufende Kinderrenten angepasst werden müssten. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründet wurde es damit, dass zwischen der K Versicherung als Haftpflichtversicherer und den Beschwerdegegnerinnen als Regressnehmer eine vertragliche Vereinbarung (Regressregelung) bestehe. Danach bilde der überwiesene Regressbetrag unter anderem die Grundlage für die Höhe der auszuzahlenden Kinderrenten. Die Beschwerdegegnerinnen - so wurde im Rechtsmittel der Vorstellung geltend gemacht - wären bereichert, wenn der Regresserlös, berechnet auf der Grundlage der bisherigen Kinderrenten, betragsmässig nicht den bisherigen Kinderrenten entspräche. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, vorerst ein Urteil des Obersten Gerichtshofs zu einem parallelen Kinderrentenfall abzuwarten. Nach Zustellung des Urteils vom 4. September 2008 zu Sv.2007.21, mit welchem die Herabsetzung der Kinderrenten geschützt wurde, brachte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz ein. Darin beantragte sie, die Rechtssache zu behandeln und forderte ab 1. Januar 2007 die Differenz zwischen den bisherigen und den herabgesetzten Kinderrenten.
Die Beschwerdegegnerinnen wiesen die Vorstellung am 26. Februar 2009 zurück; diese Entscheidung wurde in der Folge vom Obergericht aufgehoben.
2. Im zweiten Verfahrensgang wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin mit Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2010 abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 28. Juli 2010 abgewiesen. Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
2.1. Mit Beschlüssen des Landtags vom 25. Oktober 2006 (LGBl. 2006 Nr. 244 und Nr. 245) seien das AHVG und das IVG abgeändert worden: Die Gesetzesänderung sei, soweit ersichtlich, finanzpolitisch begründet gewesen. Der Staatsgerichtshof habe die Gesetzesänderung als verfassungsmässig anerkannt. Gegenständlich umstritten sei, ob die Beschwerdeführerin aus der Regressregelung zwischen den Beschwerdegegnerinnen einerseits und der K Versicherung als Haftpflichtversicherer andererseits mit Bezug auf die gegenständlichen beiden Kinderrenten Ansprüche für sich ableiten könne, nämlich auf Kinderrenten im bisherigen Betrag. Bei der erwähnten Regressregelung habe die K Versicherung den Beschwerdegegnerinnen als Folge eines Unfalls, von dem die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte betroffen gewesen seien, einen Gesamtbetrag von CHF 763'419.00 bezahlt. In diesen Gesamtbetrag seien offenbar - kalkulatorisch - CHF 278'976.00 für die beiden Kinderrenten eingesetzt worden. Daraus folgere die Beschwerdeführerin, dass Kinderrenten, die nach alter gesetzlicher Regelung finanziert worden seien, nach Treu und Glauben weiterhin im bisherigen Betrag ausgerichtet werden müssten. Denn die durch die Gesetzesänderung veranlasste Herabsetzung der Kinderrenten ziele auf Einsparungen im Sozialsystem ab; hier aber seien die notwendigen Mittel vorfinanziert und würden das Sozialsystem nicht belasten, sondern die Beschwerdegegnerinnen bereichern. Kinderrenten seien indes nach den Bestimmungen des IVG und des AHVG zu berechnen.
Die Beschwerdegegnerinnen wie auch das Obergericht hätten sich an die klaren gesetzlichen Vorgaben zu halten. Diesen lasse sich nicht entnehmen, dass regressrechtliche Gesichtspunkte irgendeinen Einfluss auf die Berechnung der Kinderrenten hätten. Das Regressrecht steuere die extrasystemische Leistungskoordination (d. h. die Leistungskoordination ausserhalb der Sozialversicherung) zwischen mehreren Versicherungsträgern. Dabei erbringe der jeweils vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Werde später der Versicherungsfall von einem andern Versicherungsträger übernommen, so habe dieser die Vorleistungen im Umfang seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.
Nach den Grundsätzen des Koordinations- und des Regressrechts würden die Beschwerdegegnerinnen gegenüber der K Versicherung, die für den gegenständlichen Versicherungsfall hafte, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der Beschwerdeführerin eintreten. Die Regelung des Regresses definiere gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen der K Versicherung, die für den Versicherungsfall hafte, und den Beschwerdegegnerinnen, nicht aber, wie die Beschwerdeführerin annehme, zwischen den Beschwerdegegnerinnen und ihr. Aus der Regressregelung könne die Beschwerdeführerin deshalb keine Rentenansprüche geltend machen, auch nicht - ausserhalb der gesetzlichen Regelung - unter dem Titel der Kinderrenten als Zusatzrenten zu einer Stammrente. Ein Regresserlös habe weder Bedeutung für noch Einfluss auf die Höhe der gesetzlich vorgegebenen Leistungen der Beschwerdegegnerinnen. Die Höhe der gegenständlichen beiden Kinderrenten berechne sich ausschliesslich nach der gesetzlichen Regelung.
2.2. Auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin gehe es offenbar nicht um eine Mitbeteiligung am Regresserlös bei der Berechnung der gegenständlichen Kinderrenten, sondern um die Prämienlast. Diese sei indes das Gegenstück zur Leistungslast, nämlich die Einnahmeseite des Sozialversicherungsträgers, und habe mit den auszurichtenden Leistungen unmittelbar nichts zu tun. Der Sozialversicherungsträger habe seine Leistungen auch dann nach gesetzlichen Vorgaben auszurichten, wenn die Einnahmen aus Prämien und Regresserlösen die Ausgaben nicht decken würden. Es sei dann Aufgabe des für das Sozialversicherungssystem verantwortlichen Gesetzgebers, einnahmen- oder ausgabenseitig Korrekturen vorzunehmen. Eben dies sei geschehen, als der Gesetzgeber die Kinderrenten herabgesetzt habe; denn er habe erkennen müssen, dass die langfristige Sicherstellung der Ausgaben durch entsprechende Einnahmen Korrekturen erfordere. Diese seien politisch gewollt und vom Staatsgerichtshof als verfassungsmässig anerkannt worden. Die Berufung erweise sich deshalb als nicht berechtigt, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Kinderrenten im bisherigen Betrag oder die Auszahlung von kapitalisierten Beträgen verlange. Letzteres sei eine Leistung, die das IVG überhaupt nicht kenne. Denn nach Art. 82ter AHVG seien Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen würden. Die Ansprüche, die somit nicht auf die Beschwerdegegnerinnen übergegangen seien, würden der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt bleiben. Inwiefern diese vollumfänglich gegenüber dem Haftpflichtigen bzw. seiner Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden seien, sei nicht Gegenstand des vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher dieser mit Urteil vom 9. März 2011 keine Folge gab. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Als Revisionsgründe mache die Beschwerdeführerin Unangemessenheit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Nach Art. 63 IVG (abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 244) richte sich die Höhe der Kinderrente zur Invalidenrente sinngemäss nach den Bestimmungen des AHVG betreffend die Höhe der Kinderrenten zur Altersrente. Nach Art. 63ter AHVG (abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 245) betrage die Kinderrente 40 % des Mindestbetrags der für die Rente des Vaters oder der Mutter (Stammrente) anwendbaren Rentenskala. Nach den zugehörigen Übergangsbestimmungen seien laufende Kinderrenten zu überprüfen und, gegebenenfalls mit Wirkung ab Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen des AHVG (1. Januar 2007) nach Massgabe des neuen Rechts anzupassen. Dabei seien laufende Kinderrenten auch herabzusetzen oder aufzuheben; Art. 83bis AHVG (Bestandesgarantie) finde keine Anwendung. Die vom Staatsgerichtshof inzwischen anerkannte Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmungen bleibe zu Recht unbestritten, ebenso deren quantifizierte Anwendung. Soweit die Beschwerdeführerin als Revisionsgründe neben unrichtiger rechtlicher Beurteilung auch Unangemessenheit geltend mache, sei vorweg klarzustellen, dass nur Ermessensfehler einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkämen: also Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung oder Ermessensmissbrauch (stellvertretend für die herrschende Lehre: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, S.107, Rz. 473).
Die wiedergegebenen Bestimmungen gewährten indes kein Ermessen.
Art. 69ter AHVG enthalte eine rechnerische Formel, nach der sich die Höhe der Kinderrenten bestimme. Die zugehörigen Übergangsbestimmungen verlangten - insofern klar und eindeutig -, dass diese Formel auf laufende Kinderrenten anzuwenden sei, und zwar auch dann, wenn diese als Folge davon herabzusetzen oder aufzuheben seien. Ob und, gegebenenfalls, welche Renten die Beschwerdegegnerinnen ausrichten würden, bestimme sich ausschliesslich nach dem IVG oder, aufgrund entsprechender Verweisung, nach dem AHVG. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung gelte sowohl für die Eingriffs- als auch für die Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat, wie hier, dem Einzelnen eine Sach- oder Geldleistung erbringe (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.172 [III, 1]). Ob und, gegebenenfalls, wie sich Regresserlöse auf die Höhe der Renten auswirken würden, welche die Beschwerdegegnerinnen ausrichten würden, bestimme sich demnach wiederum ausschliesslich nach dem IVG oder, aufgrund entsprechender Verweisung, nach dem AHVG. Aus Art. 82bis und Art. 82ter AHVG habe die Beschwerdeführerin gefolgert, dass die gegenständlichen Kinderrenten bei einer pauschalen Abrechnung, wie sie zwischen der K Versicherung und den Beschwerdegegnerinnen stattgefunden habe, "zumindest auf der Höhe einzufrieren" seien, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestanden habe.
3.2. Nach Art. 77 Abs. 1 IVG würden u. a. Art. 82bis und Art. 82ter AHVG sinngemäss auch für die Beschwerdegegnerinnen gelten. Nach Art. 82bis AHVG würden die Beschwerdegegnerinnen gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung einer versicherten Person hafte, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen eintreten. Nach Art. 82ter Abs. 1 AHVG würden die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterbliebenen nur soweit auf die Beschwerdegegnerinnen übergehen, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen würden. Nach Art. 82ter Abs. 3 AHVG würden die Ansprüche, die nicht auf die Beschwerdegegnerinnen übergingen, der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gewahrt bleiben. Art. 82bis und Art. 82ter AHVG würden somit keinerlei Anhaltspunkte für die Höhe der Kinderrenten vermitteln, im Gegenteil. Als gesetzliche Leistungen im Sinn von Art. 82bis AHVG seien die nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen quantifizierten Kinderrenten die unabhängige Variable, nach der sich die abhängige Variable bestimme: nämlich der Umfang, in welchem die Beschwerdegegnerinnen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen eintreten würden. Art. 82ter Abs. 1 AHVG solle die Überversicherung verhindern; die versicherte Person solle nicht mehr erhalten, als ihr Schaden betrage.
Darum handle es sich hier indes nicht. Art. 82ter Abs. 3 AHVG schliesslich wahre die Ansprüche der versicherten Person, soweit diese Ansprüche die gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerinnen übersteigen würden. Über die Höhe der gesetzlichen Leistungen werde nichts bestimmt. Massgebend hierfür sei Art. 63 IVG in Verbindung mit Art. 69ter AHVG. Diese Bestimmungen würden keinerlei Abhängigkeit zwischen der Höhe der Kinderrenten und allfälligen Regresserlösen vorsehen. Die Beschwerdeführerin habe selber zutreffend eingeräumt, dass die gegenständliche Regressregelung zwischen der K Versicherung und den Beschwerdegegnerinnen bestehe. Sie habe jedoch vorgebracht, die Regressregelung sei zu ihren Gunsten vereinbart worden. Offenbar in der Meinung, dass sich die Kinderrenten nach dem in der Regressregelung kalkulatorisch eingesetzten Betrag berechnen sollten. Wie dargelegt, handle es sich bei den Kinderrenten um gesetzliche Leistungen, deren Ausrichtung und Höhe sich ausschliesslich nach dem Gesetz bestimmen würden und die bei der Vereinbarung zwischen der K Versicherung und den Beschwerdegegnerinnen über eine Regressregelung deshalb nicht verhandelbar seien. Insofern bestehe kein Raum für eine von der Beschwerdeführerin angesprochene "quasi-vertragliche Regelung" der gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Ansprüche. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend eingewendet hätten, handle es sich bei der gegenständlichen Regressregelung um eine Vereinbarung zwischen ihnen und einem Haftpflichtversicherer im Rahmen einer Auseinandersetzung "per Saldo aller Ansprüche". Ob die K Versicherung als Haftpflichtversicherer aufgrund einer solchen stets auf Mutmassungen angewiesenen Auseinandersetzung zu viel oder zu wenig bezahlt habe und ob die Beschwerdegegnerinnen dadurch allenfalls benachteiligt oder bereichert worden seien, betreffe unmittelbar die K Versicherung und die Beschwerdegegnerinnen, nicht aber die Beschwerdeführerin als bei den Beschwerdegegnerinnen versicherte Person. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin und die K Versicherung zur Abgeltung des restlichen Schadens (des haftpflichtrechtlichen Direktschadens) unter Berücksichtigung des Regresserlöses der Beschwerdegegnerinnen vorbehaltlos auf einen Betrag verständigt haben sollten - solches sei nicht eigens festgestellt worden; das Revisionsvorbringen würde allerdings darauf hindeuten -, bleibe eine derartige privatrechtliche Verständigung ohne Einfluss auf die öffentlich-rechtlichen, ausschliesslich nach Massgabe des Gesetzes bestehenden Ansprüche auf Kinderrenten. Nur auf diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche aber beziehe sich das gegenständliche invalidenversicherungsrechtliche Verfahren. Weil der zwischen der K Versicherung und den Beschwerdegegnerinnen vereinbarte Regresserlös für die Beschwerdegegnerinnen, nicht für die Beschwerdeführerin, bestimmt gewesen sei, würden sich deren Anträge, die auf irgendeine Form der Beteiligung an diesem Regresserlös gezielt hätten, von vornherein als nicht berechtigt erweisen. Gegenüber den Beschwerdegegnerinnen habe die Beschwerdeführerin nur (aber immerhin) Anspruch auf die jeweiligen gesetzlichen Leistungen in jeweiliger gesetzlich quantifizierter Höhe. Nur in dieser Höhe würden die Beschwerdegegnerinnen in ihre Ansprüche eintreten, und soweit dies nicht geschehen sei, blieben die Ansprüche der Beschwerdeführerin gewahrt. Ob sie tatsächlich noch gewahrt werden könnten, sei eine in diesem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu beantwortende privatrechtliche Frage. Zur entsprechenden zutreffenden Erwägung des Obergerichtes stelle die Beschwerdeführerin lediglich die Frage, ob das Obergericht meine, "man solle doch nochmals bei der K Versicherung anklopfen", habe sich aber "hier nicht zu weit zu diesem Thema äussern" wollen. Solches sei denn auch entbehrlich; denn die gesetzliche Regelung sei klar, benachteilige als solche eine versicherte Person nicht und offenbare keinen Bedarf nach ergänzender richterlicher Rechtsfindung.
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 (ON 16) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. April 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Eigentumsrechtes gemäss Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP der EMRK und des Willkürverbots gemäss Art. 31 geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und das Land Liechtenstein zur Tragung der Kosten verpflichten.
4.1. Zur geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV und Art. 1 1. ZP-EMRK führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
4.1.1. Die primäre Funktion der Eigentumsgarantie sei der Schutz gegen staatliche Eingriffe in das private Eigentum. Dieses Recht setze eine bestehende Eigentumsposition voraus. Eine Einschränkung sei nur möglich, sofern die Bestimmung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei bzw. der Grundrechtseingriff gesetzeskonform, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig erscheine. Die Gewährleistungsbereiche der Eigentumsgarantie würden sich entsprechend ständiger Judikatur des Staatsgerichtshofes mit der Landesverfassung und dem 1. ZP-EMRK decken. Danach müssten öffentlich-rechtliche Ansprüche, insbesondere Renten- und Pensionsansprüche, jedenfalls als ein zu schützendes Recht im Sinne von Art. 1 1. ZP-EMRK, somit auch gemäss Art. 34 Abs. 1 LV gelten, wobei gerade diejenigen öffentlich-rechtlichen Ansprüche als von Art. 34 LV geschützt anzusehen seien, die den Charakter wohl erworbener Rechte aufweisen würden. Weiter seien sie genügend gefestigt, wenn sie mit einer der gesetzgeberischen Disposition entzogenen Besitzstandsgarantie verbunden seien (vgl. StGH 2001, 131). Die Gewährung der IV-Kinderrenten der Beschwerdeführerin sei somit eine zu schützende Rechtsposition im Sinne von Art. 34 Abs. 1 LV bzw. Art. 1 1. ZP-EMRK. Eingriffe in solche Rechtspositionen zum Nachteil des Berechtigten seien nur dann möglich, wenn sich diese auf eine genügend klare, gesetzliche Grundlage stützen liessen und im öffentlichen Interesse seien.
Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Urteil, womit dieser die Anwendbarkeit des AHVG, welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sei, und die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Anpassung bzw. Herabsetzung der Kinderrenten auch für den beschwerdegegenständlichen Fall rechtfertige, sei zu entgegnen, dass der Unterschied zwischen der Herabsetzung der Kinderrenten aufgrund der Rentenrevision und dem gegenständlichen Fall darin liege, dass die Ausgangslage eine gänzlich andere sei. So seien die Kinderrenten in gegenständlichem Fall zu keinem Zeitpunkt durch die Beschwerdegegnerinnen selber bzw. durch Beiträge der Versicherten zu finanzieren gewesen. Die gesamten Kinderrenten seien durch die Haftpflichtversicherung der Schädigerin vorfinanziert worden, so dass somit hier auch versicherungsmathematische Spar-Übungen keinen Raum hätten. Die Gesetzesrevision, bei der es rein darum gegangen sei, im Bereich der IV Ersparnisse vorzunehmen, habe einen Fall wie den vorliegenden gar nicht im Auge gehabt. Bei der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerdegegnerinnen einen Teil der ihr gesamthaft zu zahlenden Schadenssumme übernommen. Da die Beschwerdegegnerinnen eben eine bestimmte Summe auszahlen würden, sollten sie dies als "Zahlstelle" weiterhin machen. Gesamthaft sei dies aber als ein Teil der Gesamtentschädigung für die Beschwerdeführerin zu sehen. Die Vorfinanzierung durch einen Dritten, wie hier der Haftpflichtversicherung, sei nicht im "Sichtfeld" des Gesetzgebers. Dafür fehle die gesetzliche Grundlage, denn die Beschwerdegegnerinnen fungierten hier lediglich als "Zahlstelle", da sie von Gesetzes wegen Zahlungen vornehme, deren Ursache im Fehlverhalten eines Dritten liege und deren Finanzierung für diese Kinderrenten sich nicht finanziell bei den Beschwerdegegnerinnen niederschlage. Der Beschwerdeführerin sei es nicht entgangen, dass die Vereinbarung vordergründig zwischen den Beschwerdegegnerinnen und der K Versicherung bestehe. Diese Vereinbarung sei aber insbesondere zugunsten der Beschwerdeführerin geschlossen worden. Somit sei es nicht richtig, wenn nun der Oberste Gerichtshof argumentiere, dass kein Raum für eine quasi-vertragliche Regelung zugunsten der Beschwerdeführerin bestehe. Es sei somit unbestritten, dass die Beschwerdegegnerinnen für diejenigen Leistungen, welche die Beschwerdeführerin nun beantragt habe - sei es durch die Zahlung von entsprechenden Renten oder durch Kapitalausschüttung - finanziert worden seien.
4.1.2. Der Oberste Gerichtshof liege falsch, wenn er meine, dass diese Regresslösung eine Vereinbarung zwischen den Beschwerdegegnerinnen und dem Haftpflichtversicherer sei, welche für die Beschwerdeführerin irrelevant sei, egal, ob allenfalls eine Benachteiligung oder eine Bereicherung der Beschwerdegegnerinnen stattgefunden habe bzw. stattfinde. Der Oberste Gerichtshof übersehe nämlich, dass hier - zumindest - ein Vertrag zu Gunsten einer Dritten, nämlich der Beschwerdeführerin, vorliege. Der Oberste Gerichtshof vergesse einen weiteren Aspekt: Hätte nämlich der Anspruch der Beschwerführerin auf Leistung einer Kinderrente gemäss IV nicht bestanden, so hätte die Haftpflichtversicherung dieses Geld ihr gezahlt. Da die Beschwerdegegnerinnen aber als "Zahlstelle" in dem gesamten Fall "ins Spiel" gekommen seien, habe sie vorfinanziert werden müssen. Aufgrund der Vorfinanzierung der Renten durch einen Dritten sei ein- für allemal die Finanzierung gesichert und festgelegt und somit von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausgenommen worden. Somit habe ein Eingriff in wohl erworbene Rechte stattgefunden, da genau eine Reduktion solcher vorfinanzierter Kinderrenten nicht durch die Rentenrevision (LGBl. 2006 Nr. 45) erfasst worden sei. Selbst wenn man die Gesetzmässigkeit als gegeben annehme, sei das öffentliche Interesse an diesem Eingriff in wohl erworbene Rechte der Beschwerdeführerin nicht belegt.
Im Sozialversicherungsbereich dürften auch "politische, insbesondere finanzpolitische Erwägungen" mit einbezogen werden; diese könnten auch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes eine Rentenrevision rechtfertigen. Sie könnten aber nicht rechtfertigen, dass eine vorfinanzierte und in einem Gesamtkontext stehende Leistung entzogen werde. Der Eingriff in die von der Beschwerdeführerin bereits 1999 erworbenen Rentenansprüche (als Teil des Gesamt-Schaden-ersatzes) diene somit nicht zum Schutz und Wohl der Allgemeinheit, weil eben genau eine Drittfinanzierung der Renten vorliege.
4.2. Zur gerügten Grundrechtsverletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin wie folgt vor:
Auch wenn im vorliegenden Fall kein spezifisches Grundrecht betroffen wäre, wäre auch das insofern subsidiäre Willkürverbot verletzt. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen ist, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin erachte die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als willkürlich, weil dieser keinerlei Abhängigkeit zwischen der Höhe der Kinderrenten und allfälligen Regresserlösen herstelle. Dies sei aber eine nicht nachvollziehbare Unterlassung. Wie im Sachverhalt dargelegt, wäre sonst nicht ein Betrag in Höhe von 278'976.00 für 2 Kinderrenten vorgesehen worden und tatsächlich auch von der Haftpflichtversicherung an die Beschwerdegegnerinnen überwiesen worden. Der Oberste Gerichtshof übergehe ohne überzeugende Begründung die Ausgangslage der Zahlungen der K Versicherung an die Beschwerdegegnerinnen und in weiterer Folge die Rentenzahlung an die Beschwerdeführerin. Tatsächlich habe die Herabsetzung der Kinderrenten für die Beschwerdeführerin massive Konsequenzen, da sie aufgrund der Zusicherung, dass diese in der ursprünglichen Höhe bis zum 20. Lebensjahr der Kinder ausbezahlt würden, nun massive finanzielle Einbussen erleide.
4.2.2. Weiters würden klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot verletzen (siehe StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]). So verletze beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen worden seien, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (siehe StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2], mit Verweis auf StGH 1997/10, LES 1997, 218 [222]). Dies sei hier aber offensichtlich gegeben als die verschiedenen Versicherer zu Gunsten der Beschwerdeführerin vereinbart hätten, wer wie viel an Leistungen zu zahlen habe. Die Finanzierung sei wiederum so geregelt worden, dass die K Versicherung alle Leistungen vorfinanziert habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit mehr, hier etwas zu ändern. Der Oberste Gerichtshof habe zugeben müssen, dass diese Vorfinanzierung und somit auch dieser Teil des Schadenersatzes von einer öffentlichen Kasse kurzerhand vereinnahmt worden sei. Der Oberste Gerichtshof argumentiere, dass kein Raum für eine quasi vertragliche Regelung der gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Ansprüche bestehe. Alle beteiligten Versicherer und auch die Beschwerdegegnerinnen hätten jedoch in einem Vertrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die K Versicherung als Versicherung der Schädigerin den Schaden zu tragen habe. Der Schadenersatz sei zum Teil direkt gezahlt worden. Zum Teil aber übernehme der Staat Zahlungen. Diese sollten ihm aber voll zurückerstattet werden. Der Vertrag sei somit ein einfacher: Die Beschwerdeführerin solle vollen Ersatz erhalten, die K Versicherung solle zahlen und die Beschwerdegegnerinnen würden (zum Teil) als Zahlstelle fungieren. Im vorliegenden Fall bestehe somit neben dem Gesetz eine auf Treu und Glauben sowie auf vertraglicher Regelung, basierende Vertrauensposition - unter anderem - auf der Überweisung der CHF 763'419.00 durch die K Versicherung an die Beschwerdegegnerinnen, die insbesondere die Grundlage für die monatliche Kinderrente bilde. Alle Beteiligten hätten sich im Zusammenhang mit der finanziellen Bereinigung des Dramas von 1998 (Autounfall mit Todesfolge und Invalidität) auf bestimmte Zahlen und Annahmen geeinigt. Es seien im Vertrauen auf diese finanzielle Unterstützung die finanziellen Zuwendungen an die Familie A festgelegt worden. Die Leistungen der einzelnen Leistungsträger würden miteinander zusammenhängen, so dass mit der drastischen Reduktion das ganze Gefüge auseinander zu brechen drohe. Die Situation sei für die Beschwerdeführerin unumkehrbar geworden. Sie habe im Vertrauen auf das Gesetz und die abgeschlossene Regelung verschiedene Erklärungen unterschreiben müssen, dass damit alles abgewickelt sei.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten die Zahlungen in ihrer Funktion als "Zahlstelle" für die Leistungen der Haftpflichtversicherung getätigt. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen können, dass ihr in der ursprünglich zugesicherten Höhe Kinderrenten weiterhin ausbezahlt werden würden und habe auch dahingehend Dispositionen getroffen - eben die Unterzeichnung der üblichen Verträge, dass damit nun alles abschliessend geregelt sei. Der gute Glaube der Beschwerdeführerin sei jedenfalls zu bejahen, da für sie immer klar gewesen sei, dass durch die Vorfinanzierung der Renten durch die Haftpflichtversicherung ihre Rente gesichert sei. Ansonsten müssten Herr und Frau A davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerinnen zu viel Geld seitens der K Versicherung erhalten hätten. Durch die Überweisung des Betrages von der K Versicherung an die Beschwerdegegnerinnen und die damalige Berechnung der monatlich zu überweisenden Kinderrenten habe die Familie A darauf vertraut, dass diese Summe auf jeden Fall als Minimum gewährleistet sei und hätte einer einseitigen Vertragsanpassung durch die Beschwerdegegnerinnen nicht zugestimmt, zumal ja zu bedenken sei, dass der finanzielle Aufwand für beide Kinder mit zunehmendem Alter eher steige als sinke. Schliesslich hätte der Oberste Gerichtshof auch erkennen müssen, dass es sich hier um eine ungewollte Gesetzeslücke handle. Eine gesetzliche Regelung sei erst dann "lückenhaft", wenn sich diese als unvollständig erweise und für ein Problem keine Lösung bereithalte oder wenn eine erforderliche gesetzliche Anordnung fehle. Wenn somit eine ungewollte oder eine so genannte unechte, rechtspolitische Gesetzeslücke bestehe, dürfe - ja müsse - der Richter diese Gesetzeslücke schliessen.
5. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
6.1. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 1. ZP-EMRK wird Folgendes vorgebracht:
Diese Grundrechtsverletzung sei bereits in früheren Verfahren hinsichtlich der Herabsetzung des Kinderrentenbeitrages geltend gemacht worden. Der Oberste Gerichtshof sei jeweils zum Schluss gekommen, dass die laufenden Kinderrenten aufgrund des klaren Wortlauts der Übergangsbestimmung von den Beschwerdegegnerinnen zu Recht überprüft und herabgesetzt worden seien. Der Staatsgerichtshof habe diese Urteile jeweils geschützt und in der Herabsetzung der Kinderrente keine Verletzung eines verfassungsmässigen oder durch die EMRK gewährleisteten Rechts erkannt.
6.2. Zur Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt ausgeführt:
Grundlage für die Kinderrente seien ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen des AHVG und IVG. Wie jede Versicherte könne sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Anspruchs auf eine Kinderrente und deren Höhe nur und ausschliesslich auf das Gesetz berufen. Daneben habe es keinen Platz für eine vertragliche Regelung (mit z. B. einer Haftpflichtversicherung) bezüglich der Ausgestaltung der Kinderrente. Abgesehen davon, dass das Gesetz für abweichende Rentenbeträge keinen Raum lasse, wäre dies auch nicht sinnvoll. Denn ansonsten käme es auf das Verhandlungsgeschick der AHV oder IV an, ob sie einen grösseren Regressbetrag "heraushole" und damit für den jeweiligen Rentenbezieher allenfalls auch eine im Betrag höhere als die gesetzlich vorgesehene Kinderrente. Ein Regresserlös habe also keinen Einfluss auf die Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen AHV- oder IV-Leistungen. Mit der Regresserledigung würden die Sozial- und Haftpflichtversicherung abschliessend und unwiderruflich unter sich den Regress regeln. Zum Regressvertragsabschluss bedürfe es keinerZustimmungder versicherten Person. Erlöse aus dem Regress seien nicht als vereinbarte Leistungen an den Rentenberechtigten zu betrachten, vielmehr seien sie als ein Teil der Einnahmen der AHV oder IV anzusehen, aus denen die Renten (und andere Leistungen) zu begleichen seien.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, Sv.2010.7-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie sowie des Willkürverbots.
2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in der Eigentumsgarantie verletzt, da die Gewährung der IV-Kinderrenten für die Beschwerdeführerin eine zu schützende Rechtsposition im Sinne von Art. 34 Abs. 1 LV bzw. Art. 1 1. ZP EMRK sei und Eingriffe in solche Rechtspositionen zum Nachteil des Berechtigten nur dann möglich seien, wenn sich diese auf eine genügend klare, gesetzliche Grundlage stützen liessen und im öffentlichen Interesse liegen würden. Im vorliegenden Fall beziehe sich die Gesetzesrevision nicht auf einen Fall wie der der Beschwerdeführerin, da die Beschwerdegegnerinnen nur als Zahlstelle fungieren würden und sich die Finanzierung der Kinderrenten finanziell nicht bei den Beschwerdegegnerinnen niederschlage. Es liege zwischen den Beschwerdegegnerinnen und der K Versicherung ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Beschwerdeführerin vor. Somit sei weder die Gesetzmässigkeit noch das öffentliche Interesse bei diesem Eingriff zu bejahen; Letzteres vor allem deshalb, weil der Eingriff in die von der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 erworbenen Rentenansprüche (als Teil des Gesamt-Schadenersatzes) somit nicht zum Schutz und Wohl der Allgemeinheit diene, weil eben genau eine Drittfinanzierung der Renten vorliege.
2.2. Die Eigentumsgarantie hat nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen eingeschränkten sachlichen Schutzbereich. Dieses Grundrecht ist nicht schon dann tangiert, wenn geldwerte Interessen betroffen sind, sondern nur, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition erfolgt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; siehe auch StGH 2011/10, Erw. 3 und StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 57 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV wird eine Doppelfunktion zugeschrieben. Sie begründet einerseits einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch des Inhabers eines vermögenswerten Rechtes gegen staatliche Eingriffe in die geschützte Rechtsposition, andererseits zeigt sich die Eigentumsgewährleistung als Institutsgarantie (StGH 2007/94, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 167). Art. 34 Abs. 1 LV schützt nicht nur den Bestand von Eigentumspositionen, sondern auch deren Nutzung und Veräusserung bzw. Verfügung über sie. Die Eigentumsgarantie setzt eine bereits bestehende Eigentumsposition voraus (StGH 2007/94, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2000/59, E 21 mit Verweis auf Höfling, a. a. O., 175 mit Verweis auf StGH 1975/4, ELG 19. März 1978, 388 [392]; StGH 1981/7, LES 1982, 59 [62]; siehe auch StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199]). Der sachliche Gewährleistungsbereich der Eigentumsgarantie bezieht sich neben dem sachenrechtlichen Eigentum auch auf andere vermögenswerte Rechte, wie insbesondere auch auf beschränkt dingliche Rechte (StGH 2007/94, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. Zürich 2001, N 597). Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK schützt alle "wohlerworbenen" vermögenswerten Rechte [acquired/vested rights, droits acquis] (StGH 2007/94, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 669; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg 1996, 766 f.).
Der Beschwerdeführerin ist insoweit Recht zu geben, als auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vom Grundrecht auf Eigentumsschutz erfasste Güter darstellen können (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., Wien 2009, 428 f. zu Art. 1 1. ZP-EMRK). Damit ist jedoch für die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nichts gewonnen, stützt sich doch die Einschränkung der Kinderrenten auf gesetzliche Grundlagen, deren Verfassungskonformität der Staatsgerichtshof in jüngster Vergangenheit bestätigt hat (StGH 2008/131, StGH 2008/132, StGH 2008/163) und die im öffentlichen Interesse, nämlich der Vermeidung übermässig hoher Sozialausgaben, liegen. Auch soweit der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung auf die Art. 82bis und 82ter AHVG stützt, wendet er im selben öffentlichen Interesse liegende gesetzliche Grundlagen an, deren Verfassungskonformität nicht bestritten wird. Es ist daher nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes lediglich zu prüfen, ob das Gesetz willkürlich angewendet wurde. Diese Prüfung deckt sich mit der Willkürrüge, wie sie unter den nachfolgenden Erwägungen behandelt wird und auf welche daher zu verweisen ist.
3. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt, da der Oberste Gerichtshof keinerlei Abhängigkeit zwischen der Höhe der Kinderrenten und allfälligen Regresserlösen herstelle. Dies sei aber eine nicht nachvollziehbare Unterlassung. Der Oberste Gerichtshof übergehe ohne überzeugende Begründung die Ausgangslage der Zahlungen der K Versicherung an die Beschwerdegegnerinnen und in weiterer Folge die Rentenzahlungen an die Beschwerdeführerin.
Weiters würden klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot verletzen, so zum Beispiel die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen worden seien, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden könnten (siehe StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf StGH 1997/10, LES 1997, 218 [222]). Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf die gesetzlichen Regelungen Erklärungen unterschrieben, durch die sie auf sämtliche weiteren Ansprüche verzichte, dies im Glauben, das Geld, das die K Versicherung an die Beschwerdegegnerinnen überwiesen habe, zu erhalten.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Grundsatz von Treu und Glauben zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2.2] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129] sowie Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, Bern 1985, 217 ff.; siehe auch StGH 1997/10, LES 1997, 218 [222, Erw. 7.1] und StGH 1997/30, LES 2002, 124 [127, Erw. 5).
Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot (siehe StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (siehe StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2.2], mit Verweis auf StGH 1997, LES 1997, 218 [222]; vgl. auch StGH 1997/30, LES 2002, 124 [127, Erw. 5]).
Falls keine individuelle Vertrauensposition vorliegt, prüft der Staatsgerichtshof die gerügten Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nur im Rahmen des groben Willkürrasters (vgl. dazu StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.2]; StGH 2007/112, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot aber nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
3.2. Die hier unter dem Titel V. des AHVG massgeblichen Bestimmungen der Art. 82bis und 82ter lauten:
"Art. 82bis
Gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, tritt die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein".
"Art. 82ter
1). Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur soweit auf die Versicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen.
2). Hat jedoch die Versicherung ihre Leistungen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf die Versicherung über.
3). Die Ansprüche, die nicht auf die Versicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen."
Aus Art. 82bis AHVG ergibt sich, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin nur bis zur Höhe der gesetzlichen Leistung der Beschwerdegegnerinnen auf diese übergehen. Art. 82ter Abs. 1 präzisiert diesen Grundsatz nochmals: Die Ansprüche des Versicherten gehen nur insoweit auf die Versicherung über, als deren Leistungen, die sich aus den gesetzlichen Ansprüchen ergeben, zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen. Daraus ergibt sich weiters, dass jede durch eine Änderung der gesetzlichen Regelungen erfolgende Minderung oder Erhöhung der Leistungen Auswirkungen auf den Umfang des Übergangs der Ansprüche hat.
Im Falle der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 82ter Abs. 1 AHVG, dass ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem haftpflichtigen Dritten vollumfänglich gewahrt bleiben. Zu genau diesem Schluss gelangte auch der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil, sodass diesbezüglich jedenfalls keine Verletzung im Willkürverbot festzustellen ist.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Grundsätze von Treu und Glauben und wendet ein, dass sie im Vertrauen auf die gesetzlichen Grundlagen auf ihre Ansprüche verzichtet habe.
Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass es im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ausschliesslich um öffentlich-rechtliche Ansprüche geht. Die Beschwerdegegnerinnen haben die Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin auf Grund einer Änderung der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen gekürzt. Auch wenn die Beschwerdegegnerinnen und die haftpflichtige Dritte zur Bereinigung der Ansprüche Vereinbarungen getroffen haben mögen, so kann dies keinen Einfluss auf die Höhe der gesetzlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin haben
Die Invalidenversicherung ist bei ihren Leistungen nämlich streng an das Legalitätsprinzip gebunden. Sie wäre auch verpflichtet, einer allfälligen gesetzlichen Erhöhung der Rentenansprüche Rechnung zu tragen, unabhängig davon, wie eine allfällige Vereinbarung mit einem regresspflichtigen Dritten beschaffen wäre. Somit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Rentenkürzung in einer verfassungsmässig geschützten Vertrauensposition verletzt ist, in diesem Verfahren nicht.
Der Staatsgerichtshof kann dem Obersten Gerichtshof durchaus folgen, wenn er die geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführerin, nämlich eine "Bereicherungsabschöpfung" der Beschwerdegegnerinnen als privatrechtlich beurteilt. Die Beschwerdeführerin selbst argumentiert auch privatrechtlich, wenn sie etwa davon spricht, dass die Beschwerdegegnerinnen und die K Versicherung einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zu ihren Gunsten, abgeschlossen hätten. Wenn nun ein solcher vorliegt, ist über allfällige daraus resultierende Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht in einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren zu entscheiden.
Wenn der Oberste Gerichtshof weiters auf der Grundlage der Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen der Beschwerdeführerin um solche privatrechtlicher Art handelt, davon ausgeht, dass über diese in einem gesonderten, eben privatrechtlichen Verfahren zu entscheiden wäre, erachtet der Staatsgerichtshof diese Meinung daher als willkürfrei. In diesem Verfahren wäre zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rechtswirksam auf ihre Ansprüche verzichtet hat und ob eine derartige Erklärung nicht lediglich vor dem Hintergrund gleich bleibender gesetzlicher Rahmenbedingungen abgegeben wurde.
Sofern die Beschwerdeführerin rechtswirksam auf ihre Ansprüche verzichtet hätte, so würde sich die - wiederum ausschliesslich privatrechtlich zu beurteilende - Frage stellen, ob es dadurch nunmehr zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beschwerdegegnerinnen gekommen ist. All diese Fragen sind aber nicht im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären. Wie der Oberste Gerichtshof ist auch der Staatsgerichtshof der Auffassung, dass keine Gesetzeslücke vorliegt, die im Wege der Interpretation zu schliessen wäre.
3.3. Somit liegt weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie noch des Willkürverbots bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.