StGHG Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind. Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat. Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses. Aufgrund der unmittelbaren Anwendung des Art. 7 Abs. 1 AussStrG in der vorliegendenfalls angefochtenen Entscheidung erweist sich Art. 7 Abs. 1 AussStrG als präjudiziell, sodass der Staatsgerichtshof auf die entsprechende Normrüge materiell eintreten kann.
AussStrG Art. 7 Abs. 1 LV Art. 31 Abs. 1
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erweist sich die in Art. 7 Abs. 1 AusserStrG enthaltene Ungleichbehandlung der beiden Personengruppen, konkret des Verfahrenshilfewerbers gegenüber der gegnerischen Partei, was die Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und seine Anfechtbarkeit betrifft, weder als sachlich gerechtfertigt noch als sachlich vertretbar und damit als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die gesetzgeberische Ungleichbehandlung des Ausserstreitverfahrens gegenüber dem Zivil-, Rechtssicherungs-, Verwaltungs- und Staatsgerichtshofverfahren, was die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der ZPO, konkret die Rechtsmittelmöglichkeit und die Einseitigkeit des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens, angeht.
Die Verfahrenshilferegelung des Art. 7 Abs. 1 AussStrG führt nicht nur innerhalb des ordentlichen Instanzenzuges sondern auch in Bezug auf die Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu einer Ungleichbehandlung der einander gegenüberstehenden Parteien. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es geradezu stossend, eine Verfahrenspartei zunächst am Ausgangsverfahren zu beteiligen und an der Entscheidungsfindung mitwirken zu lassen, um sie dann während des allfälligen ordentlichen (Rekurs-)Verfahrens von diesem wieder auszuschliessen, ihr dann aber wieder die Möglichkeit einzuräumen, am Ende des ordentlichen Verfahrens die Rekursentscheidung mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anzufechten. Eine solche Bestimmung ist sachlich nicht vertretbar. Auch im Lichte der Subsidiarität der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof ist es nicht sinnvoll, dem Gegner der Verfahrenshilfe beantragenden Partei von vornherein jegliche Rekursmöglichkeit bzw. Verfahrensbeteiligung am Rekursverfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe in Ausserstreitverfahren abzusprechen.
Ebenso überzeugt es im Hinblick auf das nach Ansicht der Regierung zu berücksichtigende Gebot eines "raschen Verfahrens" nicht, eine Verfahrenspartei zunächst am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen, sie dann von der Teilnahme am Rekursverfahren auszuschliessen, ihr dann aber schlussendlich wieder die Möglichkeit einzuräumen, die Entscheidung in einem neuen Zwischenstreit, der sich allenfalls bis zum Staatsgerichtshof zieht, gemäss § 68 Abs. 1 und 2 ZPO "überprüfen" zu lassen.
Um diesen verfassungswidrigen Zustand zu beheben und eine verfassungskonforme Verfahrenshilferegelung im AussStrG bzw. im Ausserstreitverfahren wieder herzustellen, ist einerseits die Wortfolge "ausgenommen § 72 Abs. 2 ZPO" des Art. 7 Abs. 1 AussStrG, LGBl. 2010 Nr. 454, und andererseits Satz 2 und 3 dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
StGH 2011/070
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch die Kindsmutter:
C
diese wiederum vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 24. März 2011, 3RPG.2010.150-34
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 7'686.55)
zu Recht erkannt:
1. Die Wortfolge "ausgenommen § 72 Abs. 2 ZPO" sowie Satz 2 und 3 des Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Ziffer 1 des Urteilsspruches ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. März 2011, 3R PG.2010.150-34, durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden.
4. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
5. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung im Gesamtbetrag von CHF 1'206.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdegegner beantragte in einem Ausserstreitverfahren betreffend die Geltendmachung eines Sonderunterhaltes für jährliche Schulkosten vor dem Landgericht Verfahrenshilfe in vollem Umfang und legte dazu über entsprechenden Verbesserungsauftrag ein Vermögensbekenntnis der Kindsmutter und von sich selbst vor.
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Zurück- bzw. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags mit der wesentlichen Behauptung, die Kindsmutter habe eine subsidiäre Geldunterhaltspflicht, weshalb auch bei ihr die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe vorliegen müssten. Die obsorge- und unterhaltspflichtige Kindsmutter verfüge über genügend finanzielle Mittel, weshalb zumindest sie im Stande sei, die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
1.2. Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 5. Januar 2011 (ON 24) ab und führte dazu aus, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den vorgelegten Vermögensbekenntnissen nicht vorliegen würden. Der Kindsmutter sei es angesichts der Guthaben auf den Konten durchaus zuzumuten, die Vertreterkosten selbst zu bezahlen. Wenn geltend gemacht werde, dass es sich beim Guthaben auf dem Konto der Kindsmutter um den nachehelichen Ehegattenunterhalt handle, sei das Gericht der Ansicht, dass dieses Geld durchaus zur Bestreitung von Verfahrenskosten herangezogen werden könne (vgl. ON 34).
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 5. Januar 2011 erhob der Beschwerdegegner Rekurs an das Obergericht.
Das Obergericht gab diesem Rekurs, ohne ihn dem Beschwerdeführer zur Gegenäusserung zuzustellen, mit Beschluss vom 24. März 2011 (ON 34) Folge und begründete dies wie folgt:
2.1. Da gemäss Art. 189 Abs. 2 AussStrG das Ausserstreitgesetz auf Verfahrensschritte Anwendung finde, die nach dem Inkrafttreten (1. Januar 2011) gesetzt wurden und die angefochtene erstgerichtliche Entscheidung nach dem 1. Januar 2011 ergangen sei, sei für das Rekursverfahren das Ausserstreitgesetz anzuwenden.
Gemäss Art. 7 AussStrG seien die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe, ausgenommen § 72 Abs. 2 ZPO, sinngemäss anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei nur jener Partei, die sie beantragt habe, zuzustellen. Nur ihr stehe ein Rekurs zu.
Daraus ergebe sich, dass entgegen den zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen das Rekursverfahren nur einseitig sei. Dies sei auch indirekt aus § 7 Abs. 1 öAussStrG abzuleiten, das im Wesentlichen in Liechtenstein rezipiert worden sei. Dort sei nämlich vorgesehen, dass der Beschluss nur jener Partei, die sie beantragt habe sowie dem Revisor zuzustellen sei und dass nur diesen ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zustehe. Die Zustellung an einen Revisor sei im liechtensteinischen Recht nicht vorgesehen. Aus dem Schluss, dass in Österreich nur der Revisor eine Rekursbeantwortung einbringen könne (also nicht auch die Gegenpartei), sei abzuleiten, dass in Liechtenstein der Gegenpartei keine Rekursbeantwortung zustehe. Das Rekursverfahren im ausserstreitigen Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei daher einseitig.
Das Erstgericht habe daher zu Recht den Rekurs der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme bzw. Einbringung einer Rekursbeantwortung zugestellt.
2.2. Zunächst sei festzuhalten, dass schon auf die erstgerichtliche Entscheidung das Ausserstreitgesetz anzuwenden gewesen sei, da es sich hierbei um einen "Verfahrensschritt" im Sinne des Art. 189 Abs. 2 AussStrG handle.
Gemäss Art. 101 Abs. 4 AussStrG würden in Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes ausser Betracht bleiben. Dies bedeute also, dass der Unterhaltsbetrag von CHF 1'450.00 nicht zu berücksichtigen sei, was das Erstgericht offenbar ohnehin getan habe.
Da der Beschwerdegegner sonst kein Einkommen habe und die geringfügige Ersparnis von ca. CHF 1'000.00 nicht heranzuziehen sei, sei zu prüfen, ob die Kindsmutter zur Unterhaltsleistung gegenüber dem Beschwerdegegner verpflichtet sei.
2.3. Gemäss § 140 Abs. 1 ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilsmässig beizutragen. Nach Abs. 2 leiste der Elternteil, der den Haushalt führe, indem er das Kind betreue, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus habe er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht im Stande sei oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (Stabentheiner in Rummel3, § 140, Rz. 10).
In der Tagsatzung vom 22. Dezember 2009 zu 04 EG.2009.53-42 hätten die Kindseltern vereinbart, dass die alleinige Obsorge der Kindsmutter übertragen werde. Es sei daher mangels gegenteiliger Behauptung davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner von der Kindsmutter, die den Haushalt führe, betreut werde. Die Kindsmutter müsse zum Unterhalt des Beschwerdegegners nur dann beitragen, wenn der Beschwerdeführer zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht im Stande sei oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Dies sei nicht behauptet worden und sei selbst aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Auch wenn er einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von CHF 2'000.00 erhalte, habe er ausreichende Darlehensguthaben, die ihn in die Lage versetzen würden, für den Unterhalt des Beschwerdegegners allein aufzukommen. Zu berücksichtigen seien auch die noch vorhandenen Barmittel.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindsmutter seien daher beim Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zu berücksichtigen.
Unabhängig davon sei auch die Kindsmutter nicht in der Lage, für den Unterhalt des Beschwerdegegners Beiträge zu leisten. Bei den CHF 110'000.00, die die Kindsmutter anlässlich der Ehescheidung erhalten habe, handle es sich um die Abgeltung eines nachehelichen Ehegattenunterhaltes bis zum 31. Dezember 2012. Dieser Betrag entspreche einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'200.00. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich beim Betrag von CHF 83'200.00 (Konto bei der K Bank) um die noch restliche Unterhaltsabfindung handle. Im Übrigen habe die Kindsmutter nur geringfügige Ersparnisse, die bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zu berücksichtigen seien, da es sich hierbei um notwendige Ansparungen handle. Hinzu komme vor allem auch, dass die Kindesmutter Schulden in Höhe von CHF 18'271.10 habe.
Unter Bedachtnahme auf den monatlichen Mietzins sei die Kindsmutter keineswegs in der Lage, bei einem monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 3'200.00 noch zusätzliche Unterhaltsleistungen für den Beschwerdegegner zu erbringen. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, für den Unterhalt des Beschwerdegegners aufzukommen.
Das Obergericht könne daher die Ansicht des Erstgerichtes, die Kindsmutter habe das Guthaben auf ihrem Konto bezüglich des nachehelichen Ehegattenunterhaltes zur Bestreitung der Verfahrenskosten heranzuziehen, nicht teilen.
Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen würden, sodass in Abänderung des bekämpften Beschlusses dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang stattzugeben gewesen sei.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 24. März 2011 (ON 34) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. April 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend macht, namentlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG den Art. 7 Abs. 1 AussStrG auf seine Verfassungsmässigkeit überprüfen und den zweiten und dritten Satz des Art. 7 Abs. 1 AussStrG ersatzlos streichen, sowie feststellen, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 24. März 2011 (ON 34) gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse und diesen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen, sowie den Beschwerdegegner, in eventu das Land Liechtenstein, zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten.
3.1. Hinsichtlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer aus, dass wesentlicher Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zu vertreten. Er solle zu allen wesentlichen Punkten eines Verfahrens zumindest schriftlich Stellung beziehen können. Dieser Anspruch decke sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren, welcher mit demjenigen auf rechtliches Gehör eng verwoben sei und im Übrigen auch von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet werde.
Dem Beschwerdeführer sei der Beschluss des Landgerichtes (ON 24), womit der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdegegners abgewiesen worden sei, zugestellt worden. Der vom Beschwerdegegner dagegen erhobene Rekurs sei dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt worden. Lediglich durch Zustellung der Gerichtsbesetzung des Obergerichtes (ON 31) sowie des nunmehr angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes (ON 34) habe der Beschwerdeführer von der Einbringung des Rekurses Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Möglichkeit gehabt, zum Rekurs des Beschwerdegegners seinen Standpunkt zu vertreten, womit der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Da dieser Beschluss letztinstanzlich sei, sei auch keine Heilung der Gehörsverletzung gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes möglich.
Das Obergericht habe unter Verweis auf Art. 7 Abs. 1 des neuen AussStrG ausgeführt, dass im Ausserstreitverfahren das Verfahren betreffend Verfahrenshilfe einseitig sei und der Rekursgegner keine Rekursbeantwortung einbringen könne. Damit sei der Beschwerdeführer in seinem grundrechtlichen Gehörsanspruch verletzt worden. Art. 7 Abs. 1 des neuen AussStrG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dem Rekursgegner der Rekurs gegen einen Beschluss betreffend Verfahrenshilfe zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zuzustellen sei und ihm die Einbringung einer Rekursbeantwortung zu erlauben sei.
Somit sei der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur, das heisse, er bestehe grundsätzlich unabhängig davon, ob seine Verletzung einen Einfluss auf die materielle Entscheidung gehabt habe oder nicht. Höchst vorsorglich werde diesbezüglich auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht.
Zweck dieser Beschwerde sei, die Kindsmutter des Beschwerdegegners künftig davon abzuhalten, auf Kosten der Verfahrenshilfe Anträge, Klagen und Rechtsmittel gegen den Beschwerdeführer einzubringen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers mutwillig und schikanös motiviert seien. Bereits seit der faktischen Trennung im Jahr 2009 werde der Beschwerdeführer von der Kindsmutter und/oder vom Beschwerdegegner, vertreten durch die Kindsmutter, regelmässig in Gerichtsverfahren sowie in aussergerichtliche Auseinandersetzungen involviert, womit für ihn hohe und unzumutbare Verfahrenskosten entstehen würden. Wenn die Kindsmutter nun ihre eigenen Verfahrenskosten bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe selber tragen oder zumindest die Kostentragung riskieren müsste, würde dies den Beschwerdeführer künftig wohl vor unzähligen Gerichtsverfahren bewahren. Gegenständlich solle nun ein entsprechendes Präjudiz geschaffen werden.
3.2. In Bezug auf die rechtsgleiche Behandlung und/oder das Willkürverbot führt der Beschwerdeführer aus, dass bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammenfalle, und die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken sei, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt worden seien. Das Willkürverbot sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann verletzt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei.
Gemäss § 72 Abs. 2 ZPO sei auch der Gegner zu einem Rekurs gegen einen Verfahrenshilfebeschluss legitimiert. Gemäss Art. 7 Abs. 1 AussStrG sei nur jene Partei, welche diese beantragt habe, zum Rekurs berechtigt. Hierbei handle es sich um eine willkürliche, ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ohne vertretbaren Grund. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Gegner in einem streitigen Zivilprozess gemäss ZPO zum Rekurs gegen den Verfahrenshilfebeschluss berechtigt sein soll, der Gegner in einem Ausserstreitverfahren aber nicht. Damit sei der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtsgleiche und/oder willkürfreie Behandlung verletzt.
3.3. Hinsichtlich des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanzen übersehen hätten, dass der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag betreffend Sonderunterhalt ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eingebracht worden sei. Da es sich gegenständlich um die Geltendmachung eines Sonderunterhalts in Höhe von rund CHF 18'500.00 handle, liege eine ausserordentliche Vertretungshandlung vor, welche gemäss § 154 ABGB der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner weder über Vermögen noch über eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Dies sei sowohl vom Obergericht wie auch vom Landgericht übersehen worden, was einen in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstelle. Mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung sei der verfahrensgegenständliche Antrag als aussichtslos gemäss § 63 Abs. 1 ZPO zu beurteilen, womit die entsprechenden Verfahrenshilfevoraussetzungen nicht gegeben seien. Bereits aus diesem Grunde sei der Beschluss des Obergerichtes sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend und damit aufzuheben.
Das Obergericht habe unrichtigerweise erwogen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindsmutter im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zu berücksichtigen seien, da die Voraussetzungen gemäss § 140 Abs. 2 ABGB nicht behauptet worden seien und auch nicht vorliegen würden. Diese Begründung sei nicht vertretbar, stossend und damit willkürlich.
Bereits die Begründung, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorgebracht worden seien, sei angesichts der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs stossend, nicht vertretbar und damit willkürlich. Unabhängig davon würden die Voraussetzungen gemäss § 140 Abs. 2 ABGB sehr wohl vorliegen und sei auch vorgebracht worden, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vollkommen ausgeschöpft sei und ein weiterer Sonderunterhalt nicht tragbar und/oder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe faktisch kein Einkommen und sein Vermögen sei nahezu aufgebraucht und/oder sei die Einbringlichkeit diverser Forderungen mehr als fraglich.
Da der Beschwerdeführer aus Gründen der Leistungsfähigkeit keinen weiteren Unterhalt tragen könne, sei somit die Kindsmutter dem Grunde nach subsidiär unterhaltspflichtig. Hieran würden auch die ihm zustehenden, jedoch höchstwahrscheinlich nicht einbringlichen, Darlehensforderungen und/oder das geliehene Barvermögen nichts ändern.
Nach Ansicht des Obergerichtes sei die Kindsmutter nicht in der Lage, für den Unterhalt des Beschwerdegegners Beiträge zu leisten. Auch dies sei aus folgenden Gründen nicht vertretbar und damit willkürlich:
Die Kindsmutter habe ein abgeschlossenes Hochschulstudium, einen Doktortitel sowie Berufserfahrung, sodass es ihr angesichts ihres Alters, des Alters des Beschwerdegegners sowie der Tatsache, dass der Beschwerdegegner eine Ganztagsschule besuche, zumutbar wäre, einer gutbezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit diesem angespannten Einkommen sei die Finanzierung der Verfahrenskosten möglich und zumutbar. Zudem habe sie im Rahmen der Ehescheidung im März 2010 einen pauschalierten Ehegattenunterhalt von CHF 110'000.00 erhalten, wovon die Kindsmutter noch einen Betrag von CHF 83'200.00 auf dem Konto habe. Dies im Gegensatz zum Barvermögen des Beschwerdeführers, welches lediglich geliehen und rückzahlbar sei und somit faktisch Fremdkapital darstelle, sodass kein Nettovermögen vorliege. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Kindsmutter über folgende Beträge zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten verfüge: CHF 1'450.00 monatlicher Kindesunterhalt, CHF 3'200.00 monatlicher nachehelicher Unterhalt (bereits in pauschalisierter Form bezahlt), CHF 330.00 staatliche/gesetzliche Kinderzulage sowie CHF 110.00 staatliche/gesetzliche Alleinerziehendenzulage, somit insgesamt netto CHF 5'090.00 pro Monat. Dies entspreche ca. einem Durchschnittseinkommen in Liechtenstein. Hinzu komme eine Schenkung des Grossonkels D an den Beschwerdegegner im Jahr 2009 in Höhe von USD 10'000.00, welche wohl für die nunmehr geltend gemachten Privatschulkosten verwendet werden könnten. Wenn nun das Obergericht ausführe, dass die Kindsmutter keineswegs in der Lage sei, noch zusätzliche Unterhaltsleistungen zu erbringen, sei dies stossend und damit willkürlich.
4. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Grundsätzlich sei schon die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde zu rügen, wo der Beschwerdeführer moniere, dass der Beschwerdegegner, vertreten durch die Kindsmutter, für die gerichtliche Geltendmachung von Sonderunterhalt für jährliche Schulkosten die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt habe, dies ohne die hierzu notwendige pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen. In der Entscheidung des Obergerichtes in der Ausserstreitsache Sonderbedarf vom 5. Mai 2011 (3R PG.2010.150-56) könne der Beschwerdeführer ausführlich nachlesen, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehöre und davon abgesehen, es sich dabei konkret nicht um eine Vertretungshandlung des Minderjährigen, sondern um einen eigenen Anspruch handle, weshalb eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht in Betracht komme. Die Begründung des Obergerichtes sei schlüssig und nachvollziehbar und auch in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
5.2. Dem Beschwerdegegner, der Kindsmutter und dem Rechtsvertreter verschliesse sich völlig, worin der Beschwerdeführer eine Mutwilligkeit erblicken wolle, wenn es einzig und allein darum gehe, einen Sonderunterhalt für eine Schulausbildung, der ja vom Kindesvater verweigert werde, geltend zu machen. Wenn der Beschwerdeführer damit dem gegen ihn gestellten Exekutionsantrag zu 2R EX.2011.101 meine, zu dessen Stellung der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer gezwungen worden sei, weil dieser seiner Unterhaltsverpflichtung nicht pünktlich nachgekommen sei, sei auch da keine Mutwilligkeit erkennbar. Ein weiteres Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2R EX.2010.1629, welches im Übrigen von der Kindsmutter geführt worden sei, sei notwendig gewesen, da es der Beschwerdeführer nicht für notwendig erachtet habe, seiner Zahlungsverpflichtung aus der Scheidungsvereinbarung vom 23. Dezember 2009 mit der Kindsmutter fristgerecht nachzukommen. Ein weiteres Exekutionsverfahren (08 EX.2010.388) habe der Beschwerdeführer selbst eingeleitet, weil er geglaubt habe, das gemeinsame Kind zum Leistungsobjekt machen zu müssen und die Durchsetzung des Besuchsrechts im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei der zielführende Weg. Wenn der Beschwerdeführer vortrage, dass die Kindsmutter mutwillige und schikanöse Verfahren seit 2009 gegen ihn betreibe, sei das, wie eben dargestellt, einfach schlichtweg falsch. Jeglicher Sachlichkeit entbehre auch das Vorbringen, dass, wenn die Kindsmutter nun ihre eigenen Verfahrenskosten tragen müsste, dies den Beschwerdeführer künftig wohl vor unzähligen Gerichtsverfahren bewahren würde. Was für Gerichtsverfahren da gemeint sein könnten und weshalb dies Unzählige sein sollten, trage der Beschwerdeführer natürlich nicht vor. Im Übrigen führe der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb Prozesse vor den liechtensteinischen Gerichten, ohne dass die Kindsmutter oder sein minderjähriger Sohn damit etwas zu tun hätten.
Ohne Relevanz für das gegenständliche Staatsgerichtshofverfahren werde dann auch durch den Beschwerdeführer vorgetragen, dass seine Leistungsfähigkeit unzureichend sei. Dies sei Thema des Ausserstreitverfahrens zu 3R PG.2010.150 hinsichtlich des dort beantragten Sonderbedarfs. Von einer Kenntnis der Kindsmutter über die angebliche unzureichende Leistungsfähigkeit könne jedenfalls keine Rede sein. Dies werde vehement in Abrede gestellt. Würde die Kindsmutter um eine tatsächliche Armut des Beschwerdeführers wissen, würde mit Sicherheit kein Ausserstreitverfahren wegen eines Sonderunterhaltes angestrengt werden.
Der Beschwerdeführer werfe der Kindsmutter weiters vor, dass sie mutwillig auf Kosten der Verfahrenshilfe prozessiere, obwohl sie über genügend finanzielle Mittel verfüge. Hier verkenne der Beschwerdeführer zum Einen, dass die Verfahrenshilfe vom Beschwerdegegner beantragt werde und zum Anderen, dass der Betrag, den der Beschwerdeführer anspreche, den Unterhalt der Kindsmutter vom Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2012 abgelten solle und dies gerade einmal einem durchschnittlichen Monatsunterhalt von CHF 3'200.00 entspreche. Das Obergericht habe diese Verhältnisse in seinem hier vom Beschwerdeführer bekämpften Beschluss richtig erkannt und gewertet.
5.3. Zur Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bringt der Beschwerdegegner vor, dass eine solche vom Beschwerdeführer zu Unrecht geltend gemacht werde. Es sei sachlich gerechtfertigt und zwar durch den rechtsfürsorgenden Charakter des Ausserstreitverfahrens, dass im Verfahrenshilfebereich das Rekursverfahren im Gegensatz zum streitigen Zivilprozessverfahren einseitig sei. Ein Vergleich mit dem zweiseitigen Rekursverfahren im streitigen Prozess sei auch deswegen nicht zulässig, weil das Ausserstreitverfahren im Gegensatz zum streitigen Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz und der Amtswegigkeit beherrscht werde. Im Übrigen sei im Gesetz Vorsorge getroffen für den Fall des bös- oder mutwilligen Erwirkens der Verfahrenshilfe in Form der Antragsmöglichkeit des § 68 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung habe auch im Ausserstreitverfahren Gültigkeit, weshalb aufgrund des Vorliegens dieses Regulativs eine Grundrechtsverletzung durch die einseitige Gestaltung des Rekursverfahrens im ausserstreitigen Verfahrenshilfebereich nicht geltend gemacht werden könne. Eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 AussStrG liege nicht vor.
5.4. Zur geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots verweist der Beschwerdegegner grundsätzlich auf seine Ausführungen zur Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Die unterschiedliche Gestaltung des Rekursverfahrens in beiden völlig gegensätzlichen Verfahrenstypen sei eben auch aus dem Grund der Unterschiedlichkeit der Verfahren sehr wohl sachlich gerechtfertigt. Des Weiteren spiele der Beschwerdeführer gerne mit dem Begriff "Gegner" und sei sogar im Pflegschaftsverfahren seit Beginn an erkennbar, dass er in der Kindsmutter seine Gegnerin sehe. Er übersehe dabei allerdings, dass Verfahrensbetroffener und Antragsteller sein Sohn sei. Möge der Beschwerdeführer sich durch das Verhalten seiner geschiedenen Frau auch in der einen oder anderen Weise aus welchem Grund auch immer beschwert erachten, in diesem vorliegenden Fall der Gewährung der Verfahrenshilfe durch das Obergericht sei er jedenfalls nicht als beschwert zu erachten, weshalb er auch in keinem verfassungsmässig geschützten Recht verletzt sein könne.
5.5. Hinsichtlich des Willkürverbots bringt der Beschwerdegegner schliesslich noch vor, dass der Gesetzgeber in § 154 ABGB Abs. 3 die Vermögensangelegenheiten beschreibe, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörten und allenfalls einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürften. Der gegenständliche Antrag auf Sonderunterhalt falle jedenfalls nicht darunter.
Mit seinen Rügen, wonach das Obergericht unter anderem unrichtigerweise erwogen habe, dass die Einkommensverhältnisse der Kindsmutter beim Verfahren über die Verfahrenshilfe nicht zu berücksichtigen seien, könne der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Das Obergericht habe ausdrücklich festgestellt, dass unabhängig von dieser Frage, die Kindsmutter nicht in der Lage sei, für den Unterhalt des Kindes Beiträge zu leisten und dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Betrag um die Abgeltung eines nachehelichen Ehegattenunterhaltes handle, welcher ja aufzuteilen sei auf den Zeitraum Ende 2009 bis 31. Dezember 2012. Diese Begründung sei im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl vertretbar und deshalb weder stossend noch willkürlich.
Alle anderen vorgebrachten Rügen und Argumente des Beschwerdeführers seien im eigentlichen Sonderbedarfsverfahren anzubringen und nicht im gegenständlichen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof. Dies gelte auch für die Frage der Leistungsfähigkeit sowohl des Kindsvaters als auch der Kindsmutter.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 29. April 2011 wurde der Regierung die Gelegenheit zur Äusserung zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 AussStrG eingeräumt, welche sie mit Schreiben vom 14. Juni 2011 wahrnahm und sich wie folgt äusserte:
6.1. Das AussStrG - und somit auch die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1, 2 und 3 - sei mit 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Die gegenständliche Norm entspreche im Wesentlichen der österreichischen Rezeptionsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 1 AussStrG seien die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe, ausgenommen § 72 Abs. 2 ZPO, sinngemäss anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung sei nur jener Partei, die sie beantragt habe, zuzustellen. Nur ihr stehe ein Rekurs zu. Daraus ergebe sich, dass der Beschluss, mit dem Verfahrenshilfe bewilligt werde, abweichend von der ZPO nicht vom Gegner anfechtbar sei. Somit handle es sich entgegen den zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen um ein einseitiges Rekursverfahren. Dies sei auch aus § 7 Abs. 1 öAussStrG abzuleiten. Diese Bestimmung sehe vor, dass der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur jener Partei, die sie beantragt habe, sowie dem Revisor zuzustellen sei, und dass nur diesen ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung zustehe. Ein Revisor sei in Liechtenstein nicht vorgesehen, weshalb die Zustellung an diesen und die ihm zustehende Rekursbeantwortung nicht ins liechtensteinische AussStrG übernommen worden seien.
6.2. Mit der Schaffung eines AussStrG in Liechtenstein sei das Hauptcharakteristikum des Verfahrens ausser Streitsachen, nämlich die zukunftsweisende Fürsorgekomponente, eingeführt worden. Daran würden sich auch weitere Verfahrensgrundsätze, die sich vom Zivilprozess unterscheiden würden, wie grössere Flexibilität, geringere Formstrenge, möglichst rasches Verfahren etc., messen und anknüpfen lassen.
In Art. 7 Abs. 1 AussStrG sei abweichend von den Vorschriften der ZPO normiert worden, dass der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur dem Verfahrenshilfewerber zuzustellen sei. Als überzeugende Begründung dafür, dass den anderen Parteien kein Rekursrecht gegen die Bewilligung zustehe, sei auszuführen, dass hier der rechtsfürsorgende Charakter des Ausserstreitverfahrens vorgehe. Sei der Rekurs über die Verfahrenshilfeentscheidung auch eingeschränkt, so könne doch jede Partei - auch der bestellte Verfahrenshelfer - jederzeit einen Antrag auf Erklärung des Erlöschens (§ 68 Abs. 1 ZPO) oder auf Entziehung der Verfahrenshilfe (§ 68 Abs. 2 ZPO) stellen. Die aufgrund dieses Antrags ergehende Entscheidung könne von jeder Partei im Rekursweg angefochten werden.
Somit sei dem rechtsfürsorgenden Charakter des Ausserstreitgesetzes sowie dem Grundsatz eines möglichst raschen Verfahrens Genüge getan und liege nach Ansicht der Regierung darin auch eine entsprechend sachliche Rechtfertigung. Darüber hinaus sei durch die Ermöglichung der Verfahrenshilfe (auch im AussStrG) jedem der Zugang zum Recht gewährt. Dies werde auch nicht durch eine mangelnde Rekursmöglichkeit des Beschwerdeführers gemindert.
Aufgrund dieser Bestimmung werde der Beschwerdeführer, wie erwähnt, nicht in seinen Rechten eingeschränkt, da ihm jederzeit die Möglichkeit offenstehe, einen Antrag auf Entziehung oder Erlöschen der Verfahrenshilfe zu stellen, und er die hierüber ergehende Entscheidung auch im Instanzenzug überprüfen lassen könne.
Schliesslich sei auszuführen, dass auch die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 7 Abs. 1 öAussStrG bis anhin weder von der Rechtsprechung, noch von der Lehre als verfassungswidrig thematisiert bzw. kritisiert worden sei. In Österreich sei das AussStrG bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft und habe sich in der Praxis bewährt.
Im Übrigen sei zu erwähnen, dass auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens diesbezüglich keinerlei Bedenken zur Verfassungsmässigkeit vorgebracht, sondern vielmehr die gegenständliche Bestimmung begrüsst worden sei.
6.3. Die Regierung vermöge aufgrund der vorstehenden Ausführungen keine Verfassungswidrigkeit von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 AussStrG, LGBl. 2010 Nr. 454, und damit verbunden keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Gleichheitsgrundsatzes bzw. Willkürverbots erkennen.
Die Regierung erkläre hiermit, dem Verfahren als Partei beizutreten. Aufgrund der obigen Ausführungen stelle die Regierung den Antrag, die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 AussStrG, LGBl. 201 Nr. 454, für verfassungskonform zu erklären. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teile und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 AussStrG aufheben sollte, werde beantragt, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht öffentlichen Schlussverhandlungen vom 26. März 2012 und vom 29. Juni 2012, anlässlich welcher das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren wieder eröffnet wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat gemäss Art. 39 und Art. 43 StGHG die Zulässigkeit von Individualbeschwerden von Amtes wegen zu prüfen.
1.1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 24. März 2011, 3R PG.2010.150-34, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2009/144, Erw. 1 f.; StGH 2011/118, Erw. 1; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Art. 62 Abs. 3 Bst. b AussStrG).
1.2. Jedoch wendet der Beschwerdegegner in seiner Gegenäusserung ein, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Obergericht nicht als beschwert zu erachten sei, weshalb er auch in keinem verfassungsmässig geschützten Recht verletzt sein könne.
1.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist ein Beschwerdeführer beschwert oder benachteiligt, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis) (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]; StGH 2009/76, Erw. 1.3).
Gegenständlich ist die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzbedürfnis darin zu sehen, dass die erstinstanzliche Entscheidung, an welcher der Beschwerdeführer noch als Partei mitgewirkt hat, im Sinne seiner Anträge ausgefallen ist, während mit der vorliegend angefochtenen Rekursentscheidung ohne seine Beteiligung bzw. sein Mitwirken am Rekursverfahren die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne des Antrags des Beschwerdegegners abgeändert wurde. Damit wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Hoheitsakt einerseits in seiner Rechtsposition als Verfahrenspartei des Ausgangsverfahrens beeinträchtigt bzw. benachteiligt (siehe dazu auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/141, Erw. 2.1 ff. und StGH 2010/47, Erw. 1.2, wonach die Verneinung der Beschwerdelegitimation im ordentlichen Instanzenzug einer materiellen Grundrechtsprüfung unterzogen wird) und andererseits dadurch in seine Rechtsstellung eingegriffen, als nicht im Sinne seiner im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge entschieden wurde. Da diese Nachteile durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts und die Neudurchführung des Rekursverfahrens allenfalls beseitigt werden können, ist gegenständlich die Beschwer bzw. ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers gegeben (vgl. auch StGH 2008/116 und StGH 2011/118).
1.4. Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht, sodass der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten hat.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren sowie gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot, weshalb er anrege, dass der Staatsgerichtshof den zweiten und dritten Satz dieser Norm ersatzlos aufheben möge, falls keine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich sei.
Der Beschwerdeführer bringt dazu konkret und im Wesentlichen vor, dass ihm der Beschluss des Landgerichtes (ON 24), mit welchem der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdegegners abgewiesen worden sei, zugestellt worden sei. Der vom Beschwerdegegner dagegen erhobene Rekurs sei ihm hingegen bisher nicht zugestellt worden. Er habe bisher keine Möglichkeit gehabt, seinen Standpunkt zum Rekurs des Beschwerdegegners zu vertreten, weshalb er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Gemäss § 72 Abs. 2 ZPO sei auch der Gegner zu einem Rekurs gegen einen Verfahrenshilfebeschluss legitimiert. Nach Art. 7 Abs. 1 AussStrG sei jedoch nur jene Partei, die sie beantragt habe, zum Rekurs berechtigt. Hierbei handle es sich um eine willkürliche, ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ohne vertretbaren Grund. Es sei nicht ersichtlich, wieso der "Gegner" in einem streitigen Zivilprozess gemäss ZPO zum Rekurs gegen den Verfahrenshilfebeschluss berechtigt sein soll, der "Gegner" in einem Ausserstreitverfahren aber nicht. Damit sei der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtsgleiche und/oder willkürliche Behandlung verletzt.
2.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amtes wegen prüfen, die er in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.1; StGH 2010/128, Erw. 4.1 und Tobias Michael Wille, a. a. O., 169). Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind.
Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169). Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses (StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Bezugnahme auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48 f.).
Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung ist im gegenständlichen Beschwerdefall sohin, dass das Obergericht oder in der Folge der Staatsgerichtshof Art. 7 Abs. 1 AussStrG unmittelbar anzuwenden haben, d. h., dass diese Bestimmung für die Entscheidungsbegründung entscheidungsrelevant ist (siehe StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/25, Erw. 2.2.3).
2.2. Das Obergericht begründet in seinem Beschluss die Nichtbeteiligung des Beschwerdeführers in dem dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rekursverfahren damit, dass gemäss Art. 7 AussStrG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe, ausgenommen § 72 Abs. 2 ZPO, sinngemäss anzuwenden seien. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei nur jener Partei, die sie beantragt habe, zuzustellen. Nur ihr stehe ein Rekurs zu. Das Rekursverfahren im ausserstreitigen Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei daher einseitig. Das Erstgericht habe daher zu Recht den Rekurs der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme bzw. Einbringung einer Rekursbeantwortung zugestellt.
2.3. Aufgrund dieser Ausführungen bzw. der unmittelbaren Anwendung des Art. 7 Abs. 1 AussStrG in der Entscheidungsbegründung des Obergerichtes erweist sich somit Art. 7 Abs. 1 AussStrG als präjudiziell, sodass der Staatsgerichtshof auf die entsprechende Normrüge materiell eintreten kann.
2.4. Es ist denn auch sinnvoll, zunächst die vom Beschwerdeführer erhobene Normrüge zu behandeln. Denn nur wenn Art. 7 Abs. 1 AussStrG verfassungskonform ist, braucht gegenständlich noch auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen eingegangen zu werden.
3. Art. 7 Abs. 1 AussStrG, LGBl. 2010 Nr. 454, lautet:
"Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe, ausgenommen § 72 Abs. 2 ZPO, sind sinngemäss anzuwenden. Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur jener Partei, die sie beantragt hat zuzustellen. Nur ihr steht ein Rekurs zu."
§ 72 Abs. 2 ZPO, i. d. F. LGBl. 1994 Nr. 10, lautet:
"Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner und dem bestellten Verfahrenshelfer der Rekurs zu."
3.1. Aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 AussStrG, die nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keinen Auslegungsspielraum und damit auch keine allfällige grundrechts- bzw. verfassungskonforme Auslegung zulassen, stellt sich somit offenkundig, wie auch vom Beschwerdeführer u. a. vorgebracht, die Frage, ob Art. 7 Abs. 1 AussStrG mit dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bzw. dem Willkürverbot vereinbar ist. Daneben tangieren der in dieser Bestimmung positivierte Rechtsmittelausschluss und die Einseitigkeit des Rekursverfahrens auch das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wie noch zu zeigen ist, ist zunächst eine Gleichheitsprüfung vorzunehmen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatgerichtshofes ist unbestritten, dass nicht nur die Exekutive, sondern auch der Gesetzgeber an die Grundrechte und somit auch an das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 31 Abs. 1 LV sowie das Willkürverbot gebunden ist (StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]).
Zum Verhältnis des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots hat der Staatsgerichtshof eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Er hat dabei einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheit und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (vgl. statt vieler StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/47, Erw. 2.1). Danach ist bei der Rechtsanwendung klar zwischen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot zu unterscheiden, während sich der Schutzbereich dieser beiden Grundrechte bei der Rechtssetzung weitgehend deckt (siehe StGH 2010/154, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/16, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2004/3, Erw. 2.1) bzw. bei der Rechtssetzung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammenfällt, sodass gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/82, Erw. 2.1; StGH 2004/41, Erw. 2.1; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/38, LES 1999, 80 [82, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]).
Hingegen ist abgesehen von gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 2 LV wohl auch generell bei die Menschenwürde tangierenden Diskriminierungen ein über die Willkürprüfung hinausgehender strenger Massstab anzuwenden (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.2]; StGH 1999/2, LES 2002, 128 [131 f., Erw. 3.2]).
Dabei ist weiters zu beachten, dass sich der Staatsgerichtshof bei der Beurteilung von Gesetzen aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung grosse Zurückhaltung auferlegt (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/5, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweisen auf StGH 2004/14, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2003/16, Erw. 2b). Dem Gesetzgeber obliegt es, Grundentscheidungen und Zielsetzungen der Verfassung umzusetzen. Da ihm die "Entscheidungsprärogative" zukommt, ist es ihm anvertraut, Grundrechtskonflikte nach eigenen Zielvorgaben auszugleichen (StGH 2010/32, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, festzulegen, was rechtlich als gleich und was rechtlich als ungleich gelten soll, d. h. zu regeln, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw. ungleich zu behandeln sind. Ähnlich wie bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach der Notwendigkeit von Eingriffen im Sinne einer sachgerechten Festlegung zwischen den Polen Übermassverbot und Untermassverbot (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/32, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), kommt ihm auch bei der Bewertung dessen, was als gleich oder ungleich zu gelten und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zu.
3.3. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nun konkret zu prüfen, ob mit Art. 7 Abs. 1 AussStrG gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden.
Art. 7 Abs. 1 AussStrG gehört zu den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes und regelt generell die Verfahrenshilfe in gerichtlichen Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen, d. h. für alle Verfahren, auf die dieses Gesetz (siehe Art. 1 AussStrG) Anwendung findet. Danach sind für die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Verfahren Ausserstreitsachen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe, ausgenommen § 72 Abs. 2 ZPO, sinngemäss anzuwenden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 AussStrG). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist allerdings nur jener Partei zuzustellen, die sie beantragt hat. Nur dieser steht die Rekursmöglichkeit offen (siehe Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 AussStrG). Wer Partei im Ausserstreitverfahren ist, regelt Art. 2 AussStrG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind u. a. der Antragsteller (Bst. a) sowie der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (Bst. b) Parteien im Verfahren ausser Streit.
Im Zivilprozess stehen sich grundsätzlich immer zumindest zwei Parteien kontradiktorisch gegenüber (Zweiparteiensystem). Dagegen sind im Vergleich zum streitigen Zivilprozess allgemein und im Besonderen auch hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe im Ausserstreitverfahren, Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof durchaus auch "einseitige" Verfahrensparteikonstellationen möglich. Trotzdem finden in der Praxis im Gegensatz zum Verfahren ausser Streit sowohl im Verwaltungsverfahren (Art. 43 LVG) als auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof (vgl. StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2] u. v. a.) die Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung, ohne die Bestimmung des § 72 Abs. 2 ZPO davon explizit auszunehmen. Mit anderen Worten erhalten die sich "kontradiktorisch" gegenüber stehenden Parteien sowohl im Zivilprozess, im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof anders als die sich im Verfahren ausser Streit gegenüberstehenden Parteien (siehe zu den sogenannten "streitigen Ausserstreitverfahren" öOGH, Beschluss vom 31. März 2011, 1 Ob 57/11) jeweils die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugestellt und es haben auch beide Parteien eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen diese ("erstinstanzliche") Entscheidung.
3.4. Es fragt sich nun im Lichte des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, ob es einen sachlich vertretbaren bzw. gerechtfertigten Grund bzw. sachlich vertretbare bzw. gerechtfertigte Gründe für die Ungleichbehandlung der Verfahrensparteien eines Ausserstreitverfahrens und eines Zivil-, Verwaltungs- und Staatsgerichtshofverfahrens hinsichtlich der Anwendung der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO gibt. Konkret, ob es sachlich vertretbar bzw. gerechtfertigt ist, im Ausserstreitverfahren nur derjenigen Partei den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zuzustellen, die sie beantragt hat und auch nur dieser die Rekursmöglichkeit gegen diesen Beschluss einzuräumen. Mit anderen Worten ist die Gleichheitsprüfung in zweifacher Hinsicht vorzunehmen. Einerseits bezüglich der unterschiedlichen Anwendung der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO auf Ausserstreitverfahren gegenüber Zivil-, Verwaltungs- und Staatsgerichtshofverfahren (Sachverhalte) und andererseits hinsichtlich der Ungleichbehandlung des Verfahrenshilfewerbers gegenüber der gegnerischen Partei des Verfahrenshilfewerbers, was die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und seine Anfechtungsmöglichkeit im Ausserstreitverfahren selbst betrifft (Personengruppen).
3.5. Als Rezeptionsgrundlage für das Verfahren ausser Streitsachen diente das österreichische Ausserstreitgesetz. Der österreichische Gesetzgeber hat bei der Schaffung des Verfahrens ausser Streitsachen das Rekursverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten einseitig gestaltet. Nach Rechberger wird in den Materialien als aus seiner Sicht überzeugende Begründung dafür angeführt, dass der rechtsfürsorgende Charakter des Ausserstreitverfahrens vorgehe (vgl. Walter H. Rechberger (Hrsg.), Kommentar zum AussStrG, 2006, 43; ErlRV 26). Der liechtensteinische Gesetzgeber hat die österreichische Bestimmung übernommen, ohne in den Materialien anzuführen, wieso aus seiner Sicht das Rekursverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten einseitig sein müsse (vgl. BuA Nr. 79/2010).
3.6. In ihrer Äusserung zu der in dieser Individualbeschwerde enthaltenen Anregung zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Art. 7 Abs. 1 AussStrG führt die Regierung u. a. aus, dass mit der Schaffung eines AussStrG in Liechtenstein das Hauptcharakteristikum des Verfahrens ausser Streitsachen, nämlich die zukunftsweisende Fürsorgekomponente, eingeführt worden sei. Daran liessen sich auch weitere Verfahrensgrundsätze, die sich vom Zivilprozess unterschieden, wie grössere Flexibilität, geringere Formstrenge, möglichst rasches Verfahren etc., messen und anknüpfen. In Art. 7 Abs. 1 AussStrG sei abweichend von den Vorschriften der ZPO normiert worden, dass der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur dem Verfahrenshilfewerber zuzustellen sei. Als überzeugende Begründung dafür, dass den anderen Parteien kein Rekursrecht gegen die Bewilligung zustehe, sei auszuführen, dass hier der rechtsfürsorgende Charakter des Ausserstreitverfahrens vorgehe. Sei der Rekurs über die Verfahrenshilfeentscheidung auch eingeschränkt, so könne doch jede Partei - auch der bestellte Verfahrenshelfer - jederzeit einen Antrag auf Erklärung des Erlöschens (§ 68 Abs. 1 ZPO) oder auf Entziehung der Verfahrenshilfe (§ 68 Abs. 2 ZPO) stellen. Die aufgrund dieses Antrages ergehende Entscheidung könne von jeder Partei im Rekursweg angefochten werden (vgl. Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zum AussStrG, 2006, 43). Somit sei dem rechtsfürsorgenden Charakter des AussStrG sowie dem Grundsatz eines möglichst raschen Verfahrens genüge getan und es liege nach Ansicht der Regierung darin auch eine entsprechend sachliche Rechtfertigung.
3.7. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes überzeugt diese Begründung nicht.
In Anbetracht dessen, dass es neben den ausserstreitigen auch sogenannte "streitige" Ausserstreitverfahren gibt (vgl. dazu öOGH, Beschluss vom 31. März 2011, 1 Ob 57/11), bei denen sich die daran beteiligten Verfahrensparteien (quasi) "streitig" bzw. die Parteien einander mit entgegen gesetzten Interessen gegenüberstehen, sodass solche Verfahren, wie etwa HG-Verfahren, nicht mehr nur einen reinen rechtsfürsorgenden Charakter ("im klassischen Sinn") aufweisen, reicht allein das Argument des rechtsfürsorgenden Charakters nicht aus, um die in Art. 7 Abs. 1 AussStrG vorgenommmene Ungleichbehandlung der Verfahrensparteien im Ausserstreitverfahren hinsichtlich der Anfechtbarkeit und der Ausgestaltung des Rekursverfahrens in Verfahrenshilfeangelegenheiten gegenüber den sich gegenüberstehenden Verfahrensparteien eines Zivilprozesses, Rechtssicherungsverfahrens, Verwaltungsverfahrens und eines Staatsgerichtshofverfahrens zu rechtfertigen; dies zumal auch nach der alten Rechtslage gemäss dem Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1922 Nr. 19, das Rekursverfahren grundsätzlich und zwingend zweiseitig war (siehe Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2000, LES 2001, 32 [34 f., Erw. 8]) und es somit beiden Parteien eines Rechtsfürsorgeverfahrens möglich war, auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten eine erstrichterliche bzw. erstinstanzliche Entscheidung mit Rekurs anzufechten sowie allenfalls im Rekursverfahren als Partei teilzunehmen.
Ebenso wenig überzeugen die Argumente der Flexibilität und Raschheit des Verfahrens bzw. die Verhinderung von Verfahrensverzögerungen durch die Einseitigkeit des Rekursverfahrens, denn durch einen allfälligen Rekurs der anderen bzw. gegnerischen Partei, wird die Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens nicht verzögert, da dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 492 ZPO) und er keine Partei dazu berechtigt, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren (§ 73 Abs. 1 ZPO). Damit kann also unabhängig davon, welche der sich gegenüberstehen Parteien einen Rekurs erhebt, durch diesen das Hauptsacheverfahren nicht verzögert werden. Ebenso kann das Rechtsmittelverfahren bzw. Rekursverfahren durch die Einräumung der Möglichkeit einer Gegenäusserung nicht so entscheidend verzögert werden, sodass ein Verzicht auf sie allein aus diesem Grund (Raschheit des Verfahrens) mit Blick auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit, rechtliches Gehör) zu rechtfertigen wäre.
Es kann nämlich weiters mit Blick auf die Länge des Hauptsacheverfahrens auch nicht ausschlaggebend sein, ob über einen erhobenen Rekurs im Zwischenverfahren betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe zwei oder drei Wochen früher oder später vom Rekursgericht entschieden wird, zumal gegen diese Rekursentscheidung dann wiederum beiden Verfahrensparteien, wie der gegenständliche Fall zeigt, die Möglichkeit der Individualbeschwerde, allenfalls verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, an den Staatsgerichtshof offensteht. Eine entscheidende Verfahrensbeschleunigung durch die Einseitigkeit des Rekursverfahrens ist jedenfalls damit nicht zu erwarten, im Gegenteil fördert sie wohl gar die Bereitschaft des Antragsgegners die aus seiner Sicht negativ ausgefallene Rekursentscheidung mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anzufechten.
Eine echte Verfahrensbeschleunigung würde sich nur in jenen Fällen einstellen, in denen das Erstgericht der antragstellenden Partei die Verfahrenshilfe bewilligt und sie gegen diese Entscheidung keinen Rekurs erhebt. Eine solche Konstellation, die sich aufgrund des Art. 7 Abs. 1 AussStrG in der Praxis durchaus ergeben kann, würde dann aber die Frage aufwerfen, ob eine solche erstinstanzliche Entscheidung vom Gegner des Verfahrenshilfewerbers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG als letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung direkt beim Staatsgerichtshof angefochten werden kann, oder ob entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in Verfahrenshilfeangelegenheiten (vgl. statt vieler StGH 2004/6, Erw. 1.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), wonach letztinstanzliche und enderledigende Entscheidungen in Zwischenverfahren wie im Verfahren der Bewilligung der Verfahrenshilfe unabhängig vom Hauptsacheverfahren beim Staatsgerichtshof angefochten werden können, die erstrichterliche Verfahrenshilfeentscheidung in Ausserstreitverfahren vom Gegner der Verfahrenshilfe beantragenden Partei erst gemeinsam mit der letztinstanzlichen und enderledigenden Entscheidung in der Hauptsache beim Staatsgerichtshof angefochten werden kann.
Gäbe der Staatsgerichtshof allerdings einer solchen Individualbeschwerde, die erst gegen die letztinstanzliche und enderledigende Hauptsachentscheidung erhoben werden kann, dahingehend Folge, dass das ganze Ausserstreitverfahren nochmals, jedoch ohne Verfahrenshelfer zu wiederholen ist, kann erst recht nicht von einer Verfahrensbeschleunigung die Rede sein. Zudem hätte eine solche Fallkonstellation, wie die gerade erwähnte, so oder so hinsichtlich der Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gegenüber der Verfahrenshilfebewilligung im Zivilprozess eine Ungleichbehandlung zur Folge. Denn während im Zivilprozess unabhängig vom Vorgehen der Verfahrensparteien erst oder bereits die Rekursentscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe unabhängig vom Hauptsacheverfahren mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten werden kann, könnte im Ausserstreitverfahren, je nachdem wie sich der Staatsgerichtshof betreffend Letztinstanzlichkeit und Enderledigung entscheidet, bereits die erstinstanzliche Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe oder diese Entscheidung erst gemeinsam mit der letztinstanzlichen und enderledigenden Hauptsacheentscheidung mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten werden.
Somit führt die Verfahrenshilferegelung des Art. 7 Abs. 1 AussStrG nicht nur innerhalb des ordentlichen Instanzenzuges sondern auch in Bezug auf die Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu einer Ungleichbehandlung der einander gegenüberstehenden Parteien. Dass es dem Gegner des Verfahrenshilfewerbers je nach Fallkonstellation überhaupt versagt ist, eine Individualbeschwerde zu erheben, zeigt einerseits dieser Fall und ist andererseits auch gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mit Art. 43 LV (Beschwerderecht) nicht in Einklang zu bringen (vgl. StGH 2010/79, Erw. 2.3 und StGH 2010/94, Erw. 2.3).
Ebenso überzeugt es im Hinblick auf das nach Ansicht der Regierung zu berücksichtigende Gebot eines "raschen Verfahrens" nicht, eine Verfahrenspartei zunächst am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen, sie dann von der Teilnahme am Rekursverfahren auszuschliessen, ihr dann aber schlussendlich wieder die Möglichkeit einzuräumen, die Entscheidung in einem neuen Zwischenstreit, der sich allenfalls bis zum Staatsgerichtshof zieht, gemäss § 68 Abs. 1 und 2 ZPO "überprüfen" zu lassen.
3.8. Weiters ist zu erwägen:
Auch wenn dem Gesetzgeber bei der Bewertung dessen, was als gleich oder ungleich zu gelten und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zukommt und sich der Staatsgerichtshof bei der Beurteilung von Gesetzen aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung grosse Zurückhaltung auferlegt (siehe oben Erw. 3.2), ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes weder einsichtig noch sachlich vertretbar bzw. gerechtfertigt, die gegnerische Partei der Verfahrenshilfe beantragenden Partei im Ausserstreitverfahren zunächst am Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beteiligen, sie zu diesem Antrag zu hören und beantragen zu lassen, den Verfahrenshilfeantrag zurück- bzw. abzuweisen, ihr aber dann weder die Entscheidung darüber, ob dem Antrag Folge gegeben oder ob er zurück- bzw. abgewiesen wurde, zuzustellen und sie über den Ausgang dieses Zwischenverfahrens zu informieren noch ihr eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen diese Entscheidung einzuräumen. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es geradezu stossend, eine Verfahrenspartei zunächst am Ausgangsverfahren zu beteiligen und an der Entscheidungsfindung mitwirken zu lassen, um sie dann während des allfälligen ordentlichen (Rekurs-)Verfahrens von diesem wieder auszuschliessen, ihr dann aber wieder die Möglichkeit einzuräumen, am Ende des ordentlichen Verfahrens die Rekursentscheidung mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anzufechten, konkret eine Entscheidung beim Staatsgerichtshof anzufechten, an dessen Verfahren, das zur Entscheidung geführt hat, sie teilweise gar nicht beteiligt war.
So gilt denn auch für den vorliegenden Beschwerdefall, das, was der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 5. September 1997 zu StGH 1997/3 (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [62, Erw. 4.5 f.]) bereits allgemein festgehalten hat:
"Was nun die Menschenwürde angeht, so erscheint es in einem demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich fragwürdig, wenn der Gegner im Rekursverfahren vor dem OGH bis zum Vorliegen der endgültigen, unanfechtbaren E vom laufenden Verfahren gar nichts erfährt oder aber, wenn er davon Kenntnis erhält, jedenfalls schweigend und untätig das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten hat. Rekursentscheidungen können an für den Rechtsfrieden förderlicher Akzeptanz nur gewinnen, wenn gewährleistet wird, dass alle Verfahrensbeteiligten ihren Standpunkt angemessen einbringen können. (...). Indessen scheint es nach dem heute allgemein vorherrschenden topisch-offenen Verständnis der Rechtsfindung überholt, dem Zivilrichter mit dem Grundsatz "iura novit curia" geradezu das Monopol bei der Suche nach dem richtigen Recht zuzuweisen. Die Lösung eines Rechtsproblems - und sei es ‚nur' ein verfahrensrechtliches - ist allzu häufig nicht einfach aus einer klar identifizierbaren Rechtsnorm ableitbar. Die Feststellung ist inzwischen zum Gemeinplatz geworden, dass der Richter keine Subsumtionsmaschine und dass die Rechtsfindung in der Regel ein komplexer Vorgang ist. Es kommt letztlich einer Überschätzung und Überforderung der Gerichtsinstanzen gleich, wenn man glaubt, dass diese für eine fundierte Rechtsfindung von vornherein auf die argumentative Unterstützung einer betroffenen Partei verzichten könnten. (...). Auch im Interesse der Qualität der Rechtsfindung erscheint die Einseitigkeit des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof verfehlt."
3.9. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist dann eine Bestimmung, wie Art. 7 Abs. 1 AussStrG, die einer Verfahrenspartei schon von vorneherein, obwohl sie zu Beginn des Verfahrens noch Verfahrenspartei war, einerseits die Rekursmöglichkeit versagt und andererseits die Teilnahme am Rechtsmittelverfahren abspricht sowie bestimmt, dass ihr nicht einmal der Beschluss zuzustellen ist, umso fragwürdiger und verfehlter. Mit anderen Worten: Eine solche Bestimmung ist sachlich nicht vertretbar. Auch im Lichte der Subsidiarität der Individualbeschwerde (siehe dazu StGH 2008/46, Erw. 3.3 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li; StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; und Tobias Michael Wille, a. a. O., 556 und 568 ff.) an den Staatsgerichtshof ist es nicht sinnvoll, dem Gegner der Verfahrenshilfe beantragenden Partei von vornherein jegliche Rekursmöglichkeit bzw. Verfahrensbeteiligung am Rekursverfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe in Ausserstreitverfahren abzusprechen.
3.10. Aus all diesen Gründen erweist sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes damit die in Art. 7 Abs. 1 AusserStrG enthaltende Ungleichbehandlung der beiden Personengruppen, konkret des Verfahrenshilfewerbers gegenüber der gegnerischen Partei des Verfahrenshilfewerbers, was die Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und seine Anfechtbarkeit betrifft, weder als sachlich gerechtfertigt noch als sachlich vertretbar und damit als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die gesetzgeberische Ungleichbehandlung des Ausserstreitverfahrens gegenüber dem Zivil-, Rechtssicherungs-, Verwaltungs- und Staatsgerichtshofverfahren, was die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der ZPO, konkret die Rechtsmittelmöglichkeit und die Einseitigkeit des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens, angeht.
3.11. Um diesen verfassungswidrigen Zustand zu beheben und eine verfassungskonforme Verfahrenshilferegelung im AussStrG bzw. im Ausserstreitverfahren wieder herzustellen, ist einerseits die Wortfolge "ausgenommen § 72 Abs. 2 ZPO" des Art. 7 Abs. 1 AussStrG, LGBl. 2010 Nr. 454, und andererseits Satz 2 und 3 dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
3.12. Es braucht daher weder auf die übrigen vom Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen noch darauf näher eingegangen zu werden, ob der in Art. 7 Abs. 1 AussStrG enthaltene Rechtsmittelausschluss für den Gegner des Verfahrenshilfewerbers im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV steht und ob die mit dieser Bestimmung des AusserStrG angeordnete Einseitigkeit des Rekursverfahrens mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar ist (siehe dazu StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61 f., Erw. 4.1 ff.]; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2000, LES 2000, 112 ff.; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2000, LES 2001, 32 [34 f., Erw. 8]; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009, LES 2010, 116, Erw. 11.1).
4. Die Regierung ersucht in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2011 den Staatsgerichtshof im Falle der Aufhebung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 AussStrG die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
4.1. Die Aufhebung einer Norm wegen Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit wird grundsätzlich mit der Kundmachung wirksam. Die Veröffentlichung ist somit für die Rechtswirksamkeit der Aufhebung konstitutiv (Herbert Wille, a. a. O., 343; Tobias Michael Wille, a. a. O., 804). Ausgenommen sind Fälle, in denen der Staatsgerichtshof für deren Wirksamkeit eine Frist von längstens einem Jahr bestimmt (Art. 19 Abs. 3 StGHG). In diesem Fall wirkt die Aufhebung erst mit Ablauf dieser Frist (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 803 f.; Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 193). Für die Dauer der Frist bleibt die aufgehobene Verordnung bzw. das aufgehobene Gesetz gültig (vgl. StGH 1994/6, LES 1995, 16 [23, Erw. 7]; siehe auch StGH 2009/82, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Regelfall ist, dass die Aufhebung an keine Frist gebunden wird. Nach h. L. sprechen dafür rechtsstaatliche Überlegungen. Von der Fristsetzung solle nur im äussersten Notfall Gebrauch gemacht werden (vgl. Herbert Wille, a. a. O., 346; Tobias Michael Wille, a. a. O., 804). Die Fristsetzung ermöglicht das Verhindern von Rechtsunsicherheiten aufgrund eines regelungslosen Zustandes (vgl. StGH 1983/6, LES 1984, 73 [74, Erw. 4]). Sie ist daher nur dann geboten, wenn die durch die Aufhebung eintretende Rechtslücke zu rechtspolitisch unerfreulichen Zuständen führen würde (StGH 2009/82, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.4 ff.]; Herbert Wille, a. a. O., 347).
4.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes entsteht durch die gegenständlich vorgenommene Aufhebung weder ein regelungsloser Zustand noch eine Rechtslücke, die zu rechtspolitisch unerfreulichen Zuständen führen würde, weshalb es nicht geboten ist, die Rechtswirksamkeit der Aufhebung aufzuschieben.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
6. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eingabegebühr ist auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art 17 Abs. 1 Bst. c GGG zu verweisen, wonach die Eingabegebühr CHF 51.00 beträgt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Eingabegebühr war entsprechend zu reduzieren. Aufgrund des Erfolgs seiner Individualbeschwerde waren dem Beschwerdeführer somit die um CHF 34.00 reduzierten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.