Art. 31 Abs. 1 LV (Vertrauensgrundsatz)
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots dar. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden. Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist. So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht wieder rückgängig gemacht werden können. In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens.
Der Vertrauensschutz greift nur dann, wenn das Interesse am Vertrauensschutz schwerer wiegt als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, dass liechtensteinische Stiftungen einer wirksamen Aufsicht unterliegen, weil dies für das Vertrauen in die Stiftung als bedeutendes Produkt des liechtensteinischen Finanzplatzes von zentraler Bedeutung ist. Eine Stiftung, deren Zweck ungehindert durch die Organe abgeändert werden könnte, ohne dass sich dadurch betroffene Stiftungsbeteiligte mittels einer wirksamen Aufsicht zu Wehr setzen könnten, könnte diesem Vertrauen wohl nicht gerecht werden. Die öffentlichen Interessen wiegen hier höher als der Vertrauensschutz.
StGH 2011/008
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Stiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Susanne Wienke Rechtsanwältin D-66119 Saarbrücken
diese wiederum vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Beteiligte Partei: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, 10HG.2009.247-55
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, 10 HG.2009.247-55, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren liegt das Zivilverfahren (richterliche Stiftungsaufsicht im Rechtsfürsorgeverfahren) zu 10 HG.2009.247 zugrunde. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war dabei nurmehr der Beschluss des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) vom 5. Januar 2004, mit dem der Stiftungszweck der bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegten Familienstiftung auf Gemeinnützigkeit (Art. 552 Abs. 1 PGR aF) abgeändert und die Beschwerdeführerin in der Folge unter ihrer nunmehrigen Bezeichnung in das Öffentlichkeitsregister eingetragen wurde.
Der dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, 10 HG.2009.247-55, zugrunde liegende massgebliche Sachverhalt und der Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der - durch seine Betreuerin vertretene - Antragsteller A und nunmehrige Beschwerdegegner (geboren am 28. April 1915) ist der wirtschaftliche Stifter der in seinem Auftrag am 4. Oktober 1994 von der damaligen L Treuhand Aktiengesellschaft (inzwischen M Treuhand AG) errichteten Beschwerdeführerin. Deren Zweck war auf die wirtschaftliche Unterstützung von Angehörigen bestimmter Familien sowie ergänzend auch auf ausserhalb des Stiftungskreises stehende natürliche und juristische Personen ausgerichtet. Die nähere Regelung der Begünstigung erfolgte in einem vom Stiftungsrat zu erlassenden Beistatut. Die Statuten vom 4. Oktober 1994 sahen in ihrem Punkt 13 u. a. vor, dass der Stiftungsrat zur Ergänzung und Änderung der Statuten berechtigt ist, wobei Beschlüsse, soweit sie die Statuten betreffen, öffentlich zu beglaubigen waren. Ein Vorbehalt von Stifterrechten (Änderungs- und Widerrufsvorbehalt) gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR aF erfolgte in der Stiftungsurkunde nicht.
Der zwischen dem Beschwerdegegner und der L Treuhand AG am 4. Oktober 1994 abgeschlossene Mandatsvertrag wurde mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 25. Juni 1999 widerrufen.
Nach den vom Stiftungsrat am 4. Oktober 1994 erlassenen Beistatuten war der Beschwerdegegner zeitlebens Erstbegünstigter der Beschwerdeführerin und konnte im Rahmen der Statuten und Beistatuten über die gesamte Begünstigung frei verfügen. Nach seinem Tod (und dem seiner Ehegattin B, welche Zweitbegünstigte war und inzwischen verstorben ist) sollte die Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung mit näher bestimmten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken umgewandelt werden. In den Beistatuten vom 4. Oktober 1994 wurden bereits Bestimmungen für die gemeinnützige Stiftung vorgesehen. Das Beistatut sollte zu Lebzeiten des Erstbegünstigten (Beschwerdegegner) vom Stiftungsrat mit dessen Zustimmung jederzeit auch zur Gänze abänderbar, nach dessen Tod dann unwiderruflich sein.
Mit einem nicht adressierten, handschriftlichen Schreiben vom 26. Oktober 2002 teilte der Beschwerdegegner Folgendes mit:
"Unwiderrufliche Willenserklärung
Die Stiftung K soll zum 1.1.2003 in die vorbereitete Form der wohltätigen Stiftung umgewandelt werden."
In einem an die Stiftungsrätin C gerichteten, undatierten, bei C am 13. Oktober 2003 eingelangten (handschriftlichen) Schreiben schrieb der Beschwerdegegner:
"Sehr geehrte Frau C,
Besten Dank für Ihre Einladung Sie persönlich zu besuchen.
Ich möchte mir aber die Strapazen einer längeren Reise nicht zumuten und Sie um Ihr Verständnis bitten.
lm Übrigen bin ich damit einverstanden, dass nicht nur kranke Kinder, deren Eltern usw. Zuwendungen zuteil werden. Auch nicht kranke Kinder, deren Eltern usw. sollten Zuwendungen erhalten können.
Bitte ergänzen Sie den Zweck für die mildtätige Stiftung entsprechend. Dies wäre auch im Sinne meiner verstorbenen Ehefrau.
A
Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin fasste am 5. Januar 2004 gestützt auf Art. 13 der Statuten u. a. nachstehenden Beschluss:
"1. Aufgrund der künftigen Gemeinnützigkeit wird die Stiftung im Stiftungsregister gelöscht und im fl Öffentlichkeitsregister eingetragen.
2. Die Statuten werden hiermit in der Weise geändert und neu gefasst wie es aus dem beiliegenden Statutenexemplar, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, ersichtlich ist.
3. Die Statuten vom 9. Juni 2000 werden durch beiliegende Statutenneufassung vom 5. Januar 2004 aufgehoben und ersetzt.
4. Der Name der Stiftung wird von "K Familienstiftung" in "K Stiftung" abgeändert.
..."
Dieser Beschluss wurde nicht beglaubigt.
Die Statuten der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Fassung vom 5. Januar 2004 bestimmen in ihrem Punkt 4. den Stiftungszweck wie folgt:
"4. Zweck
4.1. Die Stiftung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar folgende gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke:
a). die finanzielle Unterstützung bedürftiger Kinder und deren Eltern;
b). Förderung von Einrichtungen, Vereinigungen, Personen und Initiativen, die sich in der Arbeit für kranke Kinder engagieren;
c). Förderung bedürftiger Schüler und Studenten;
d). Vergebe von Stipendien;
e). Übernahme von Pflegschaften;
f). die finanzielle Unterstützung von Institutionen und Vereinen u. ä., welche sich mit der Arbeit für Kinder und Jugendliche befassen;
4.2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Die Mittel der Stiftung dürfen ausser für die Kosten des Geschäftsbetriebes ausschliesslich für den satzungsmässigen Zweck verwendet werden."
Seit dem 18. Februar 2004 ist die Beschwerdeführerin im Handelsregister zu H.1115/01 als gemeinnützige Stiftung eingetragen.
Entsprechend dem Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht, LGBl. 2008 Nr. 220, erfolgte am 28. September 2009 die Anzeige der Gemeinnützigkeit und Aufsichtspflicht der Beschwerdeführerin und das GBOERA bestätigte mit Schreiben vom 2. Oktober 2009, dass die Beschwerdeführerin als gemeinnützige Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsbehörde steht.
2. Mit seiner Eingabe vom 22. Oktober 2009 und mehreren nachfolgenden Schriftsätzen beantragte der Beschwerdegegner u. a. die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2004 im Aufsichtswege, mit dem die Stiftung von einer privatnützigen in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt worden war.
2.1. Der Beschwerdegegner begründete sein Aufhebungsbegehren hinsichtlich des Stiftungsratsbeschlusses vom 5. Januar 2004 zusammengefasst damit, dass dieser Beschluss insbesondere auf seiner, mit notarieller Erklärung vom 28. Mai 2009 wegen Irrtums und Arglist angefochtener Erklärung vom 26. Oktober 2002 beruhe, die von einem gewissen Herrn D (dem Zweitantragsgegner im zugrunde liegenden Aufsichtsverfahren) erschlichen worden sei. Mit seiner Vorgangsweise habe Herr D, gegen den in Deutschland mehrere Strafverfahren u. a. wegen Unterschlagung und Betruges anhängig seien, Zahlungen aus dem Stiftungsvermögen erlangt und die Absicht gehabt, dieses nach dem Tod des Beschwerdegegners in sein Vermögen überzuführen. Die massgeblichen vom Herrn D überbrachten Schreiben des Beschwerdegegners seien von den Stiftungsräten der Stiftung auch nie dahin überprüft worden, ob diese auch tatsächlich dem persönlichen und ernsthaften Wunsch des damals 89-jährigen Beschwerdegegners entsprochen hätten. Tatsächlich sei der Beschwerdegegner nie von seinem Wunsch abgegangen, die Stiftung erst nach seinem Tode einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
2.2. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Antragsgegner traten diesem Vorbringen und den Anträgen des Beschwerdegegners im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, der Beschwerdegegner habe seinen bewusst und unbeeinflusst erklärten Willen zur Umwandlung der Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung bereits zu Lebzeiten rechtswirksam kundgetan und diesem Wunsch sei aufgrund des dem Stiftungsrat eingeräumten Statutenänderungsrechtes auch statuten- und gesetzeskonform Rechnung getragen worden.
3. Mit seinem Beschluss vom 18. März 2010 (ON 28) erkannte das Landgericht u. a., dass der Beschluss des Stiftungsrates vom 5. Januar 2004 "im Umfang der Statutenänderung" aufgehoben wird. Seinen Beschluss begründete das Landgericht, soweit hier relevant, im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 552 § 35 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 3 PGR könne der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren u. a. die Aufhebung von Beschlüssen des Stiftungsrates anordnen, wenn eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane vorliege. Die vom Stiftungsrat am 5. Januar 2004 beschlossene Zweck- und Statutenänderung sei schon deshalb nicht rechtswirksam zustande gekommen, da die nach Art. 14 der Statuten erforderliche Beglaubigung fehle.
Nach ausführlichen Darlegungen über die Bedeutung des Stiftungszwecks, dessen Festlegung in den Statuten und seine Auslegung im Lichte des Willens des wirtschaftlichen Stifters zu erfolgen habe, führte das Landgericht u. a. aus, dass es Aufgabe des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin gewesen sei, den Stifterwillen zu schützen und zu respektieren. Mit ihrer Errichtung habe sich die Stiftung von der Person des Stifters gelöst und sei der Wille des Stifters in den Statuten im Sinne der Rechtsprechung erstarrt. Dieses Erstarrungsprinzip finde eine Einschränkung nur durch den sogenannten Änderungs- und Widerrufsvorbehalt. Änderungen in der Begünstigungsregelung seien nur bei einem ausdrücklichen statutarischen Vorbehalt zulässig. Ein solcher Vorbehalt müsse schriftlich erfolgen. Als Ausnahme vom sonst geltenden Erstarrungsprinzip sei er streng nach seinem Wortlaut auszulegen, insbesondere dann, wenn durch eine Statutenänderung Drittrechte ebenso wie Destinatärrechte beeinträchtigt würden (LES 2002, 94).
Zusammengefasst sei der Stiftungsrat nicht berechtigt gewesen, bereits zu Lebzeiten des Beschwerdegegners den privatnützigen Zweck der Beschwerdeführerin in einen gemeinnützigen umzuwandeln, was entsprechend den Beistatuten vom 4. Oktober 1994 erst nach dem Tode der Eheleute A und B vorgesehen gewesen sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 18. März 2010 (ON 28) erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht, mit dem sie den erstinstanzlichen Beschluss in seinem Punkt 4. (Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 5. Januar 2004) sowie im Kostenpunkt (Punkt 5) mit einer Nichtigkeits-, Beweis-, Verfahrens- und Rechtsrüge anzufechten erklärte und primär den Antrag stellte, den Beschlussaufhebungsantrag abzuweisen.
5. Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 (ON 45) gab das Obergericht dem Rekurs Folge und änderte den Beschluss des Landgerichtes in seinem Punkt 4. dahingehend ab, dass dieser wie folgt zu lauten habe:
"4. Der Antrag, der Beschluss des Stiftungsrates vom 5.1.2004 wird im Umfang der Statutenänderung aufgehoben, wird abgewiesen."
Seinen Beschluss begründete das Obergericht, soweit hier relevant, wie folgt:
"Gemäss Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht ist (...) das neue Aufsichtsregime nach Art. 552 § 29 PGR auf diese Stiftung anzuwenden, auch wenn sie bei Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes schon bestand. In erster Linie wird die Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen von der Stiftungsaufsichtsbehörde, dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, ausgeübt. Die Rechtsdurchsetzung von Anordnungen, sohin repressive Massnahmen, sind allerdings vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren durchzuführen (Schauer; KK zum Stiftungsrecht, § 29, Rz 9). Nach Art. 552 § 29 Abs. 4 steht es aber auch jedem Stiftungsbeteiligten offen, solche repressive Massnahmen direkt beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren zu beantragen, um eine zweckwidrige Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens zu unterbinden (Schauer KK, a .a. O., Rz 10). Immer geht es nach dieser Gesetzesbestimmung aber darum, dass durch das Eingreifen des Gerichtes eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane verhindert werden soll. Soweit sohin demonstrativ in Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR auch die Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane als Zwangsmassnahme angeführt ist, handelt es ich immer um solche Beschlüsse, die mit einer dem Stiftungszweck widersprechenden Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane zu tun haben. Im gegenständlichen Fall geht es aber gerade nicht um einen Beschluss, der mit einer dem Stiftungszweck widersprechenden Verwaltung und Verwendung des Vermögens verbunden ist, sondern um einen Beschluss, mit dem die Statuten und damit der Zweck der Stiftung geändert wurde und die Stiftung von einer gemischten Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt wurde. Die Beseitigung eines solchen Beschlusses hat aber nichts mit der Stiftungsaufsicht zu tun, da sich ja die Stiftungsaufsicht immer am Zweck der Stiftung orientiert und das ist im gegenständlichen Falle derzeit der gemeinnützige Zweck wie er seit der Statutenänderung im Jahre 2004 bei der Beschwerdeführerin besteht. Um es mit anderen Worten zu wiederholen, kann im Rahmen der gerichtlichen Stiftungsaufsicht gemäss Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR nicht der bestehende Zweck der Stiftung dadurch geändert werden, dass ein zulässiger Beschluss des Stiftungsrates, mit dem dieser Zweck als essentiale der Stiftung eingeführt wurde, wieder beseitigt wird. Schon aus diesem Grunde ist die beantragte und hier nicht strittige Massnahme abzuweisen."
Davon ausgehend sei nach Ansicht des Rekursgerichtes auch nicht weiter zu prüfen, ob der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Zweckänderung vorgenommen worden sei, öffentlich beglaubigt sei oder nicht. Auch diese Prüfung falle nicht in das Stiftungsaufsichtsverfahren. Ob der Beschwerdegegner auf andere Weise als im Stiftungsaufsichtsverfahren den Beschluss des Stiftungsrates vom 5. Januar 2004 bekämpfen könne bzw. aus einer schuldrechtlichen Beziehung Ansprüche geltend machen könne, sei ebenfalls nicht im Stiftungsaufsichtsverfahren zu erörtern und zu entscheiden.
6. Gegen diese Rekursentscheidung (ON 45) richtete sich der Revisionsrekurs des Beschwerdegegners mit dem Begehren, den erstinstanzlichen Beschluss vom 18. März 2010 mit Bezug auf Punkt 4. und 5. wiederherzustellen sowie "die Kosten in zweiter und in der Revisionsinstanz den Ursprungsantragsgegnern aufzugeben".
Zusammengefasst führte der Beschwerdegegner ins Treffen, dass der Stiftungsratsbeschluss vom 5. Januar 2004 entgegen der Ansicht des Obergerichtes unzulässig gewesen sei und ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht gemäss Art. 552 § 29 Abs. 3 und 4 PGR zwingend erfordert hätte. Der Stiftungsrat habe ausgehend von der dubiosen Erklärung des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2002, die nach den Feststellungen des Landgerichtes nicht seinem Willen entsprochen habe, den Stiftungszweck geändert. Der Stiftungsratsbeschluss sei auch wegen Fehlens der Beglaubigung sowie eines Änderungs- und Widerrufsvorbehalts in der Stiftungsurkunde rechtsunwirksam. Mit seinem falschen und rechtswidrigen Verhalten habe der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin dem Stiftungszweck zuwidergehandelt und die Stiftung sei dem Willen des Stifters entfremdet worden. Der nie geänderte und mangels Vorbehalts auch nicht abänderbare Wille des Beschwerdegegners habe stets in der Errichtung einer privatnützigen Stiftung bestanden.
7. Der Oberste Gerichtshof entschied mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 (ON 55) über den Revisionsrekurs des Beschwerdegegners wie folgt:
"Der Revisionsrekurs wird, soweit sich sein Kostenantrag (auch) gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und die Rekursentscheidung dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss in seinen Punkten 4 und 5 wiederhergestellt wird.
(...)".
Dies wird wie folgt begründet:
7.1. Gemäss dem nach Art. 1 Abs. 4 der ÜB LGBI. 2008 Nr. 220 auch auf Altstiftungen anzuwendenden Art. 552 § 29 Abs. 3 und 4 PGR könne ein Stiftungsbeteiligter gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwendung und Verwaltung des Vermögens im Rechtsfürsorgeverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen beantragen. Dazu zähle nach dem Gesetzeswortlaut auch die Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane.
Das Rekursgericht habe den Beschlussaufhebungsantrag des Beschwerdegegners abgewiesen, weil es die Ansicht vertrete, die Stiftungsaufsicht orientiere sich immer am (aktuellen) Zweck der Stiftung und ihr komme nicht die Kompetenz zu, in Beschlüsse des Stiftungsrates einzugreifen, mit denen der Zweck einer Stiftung (hier auf Gemeinnützigkeit) geändert worden sei. Ein solcher Beschluss sei keine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und/oder Verwendung des Stiftungsvermögens.
Der Oberste Gerichtshof vermöge diesem Standpunkt nicht beizutreten.
Unter die Stiftungsaufsicht fielen alle Massnahmen der Verwaltung bzw. Geschäftsführung der Stiftung durch ihre Organe. Dem Gericht obliege eine Rechtmässigkeitskontrolle, in deren Rahmen vor allem zu überprüfen sei, ob die Stiftungsorgane den vom Gesetz und von den Statuten vorgegebenen Handlungsrahmen beachtet hätten. Besonderes Augenmerk sei hierbei auf den Stiftungszweck zu richten, der das Wesen und die Identität einer Stiftung präge. Nach Errichtung der Stiftung sei dieser Zweck von den Stiftungsorganen zu vollziehen. Unter diesem Stiftungszweck könne im Sinne des Art. 552 § 29 Abs. 3 und 4 PGR nur der rechtmässige Zweck verstanden werden, wie er sich aus der Stiftungsurkunde ergebe oder, bei beschlossenen Zweckänderungen, vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates ergeben habe.
Der aus der besonderen Eigenart und Struktur der Rechtsfigur der Stiftung resultierenden gerichtlichen Aufsicht komme neben der Kontrollfunktion vor allem auch eine Schutz- und Förderfunktion zu. Ihr Umfang werde durch die Rechtsaufsicht begrenzt. Ihr Inhalt werde massgebend durch die dem Gericht gegenüber den Stiftungen obliegende Fürsorge(Obhuts-)pflicht insbesondere auch gegenüber privatnützigen Stiftungen bestimmt. Die Stiftungsaufsicht grenze die Handlungsfreiheit einer Stiftung ein und solle sicherstellen, dass die Stiftungsverwaltung nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz und mit den Statuten tätig werde. Die Stiftungsräte hätten im Rahmen der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens die statutarischen Regelungen und insbesondere den dort niedergelegten Willen des Stifters zu beachten. Die Stiftungsurkunde und insbesondere der darin festgelegte Zweck stellten gewissermassen die Verfassung der Stiftung dar. Deren Veränderungen dürften nicht willkürlich erfolgen, sondern nur unter bestimmten, am Stifterwillen orientierten Voraussetzungen (Verweis auf: Art. 552 § 16 Abs. 1 Z. 4, §§ 25, 30, 31, 32; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht [2001] S. 48 f., 51 f., 142 f.).
Die Stiftungsaufsicht habe also dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet werde. Sie habe in diesem Rahmen Unregelmässigkeiten und Fehler der Stiftungsverwaltung nicht nur bei der Verwendung des Vermögens, sondern auch bei beschlossenen organisatorischen Veränderungen aufzugreifen und die zu deren Behebung erforderlichen Massnahmen anzuordnen. lm Rahmen dieser Anordnungen könnten auch Stiftungsratsbeschlüsse aufgehoben werden (Verweis auf LES 2005, 174; LES 2005, 410; LES 2002, 320 u. a.).
Im Lichte dieser Rechtslage wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, würde man das Recht der insbesondere auch der Zweckerhaltung einer Stiftung verpflichteten Stiftungsaufsicht in Frage stellen, vom Stiftungsrat beschlossene Zweckänderungen (hier die vollständige Auswechslung des Stiftungszwecks, die der Sache nach auf die Gründung einer neuen Stiftung hinauslaufe) auf ihre Gesetzes- und Statutenkonformität zu überprüfen. In der Aufsichtskompetenz des Gerichtes müsse es deshalb auch liegen, "Zweckänderungsbeschlüsse" des Stiftungsrates, welche die künftige "zweckentsprechende" Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens bestimmten, gegebenenfalls als gesetz- und/oder statutenwidrig aufzuheben.
Anders als das schweizerische und das österreichische Stiftungsrecht sehe das liechtensteinische Recht keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Änderungen des Stiftungszwecks vor. So könne nach schweizerischem Recht eine Änderung der Stiftungsurkunde nur unter den in Art. 85, 86 und 86a ZGB erschwerten Voraussetzungen und in einem eigenen vorangegangenen Verfahren erfolgen. Für unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde kenne das schweizerische Recht ein vereinfachtes Verfahren (Art. 86b ZGB). Nach dem österreichischen PSG bedürfe eine Änderung der Stiftungserklärung der Genehmigung des Gerichtes und werde erst mit deren Eintragung im Firmenbuch wirksam (§ 33 Abs. 2, 3 PSG).
Die Stiftungsbeteiligten müssten sich durch Anrufung der Stiftungsaufsicht und im Rechtsfürsorgeverfahren gegen die nach ihrer Ansicht gesetz- oder statutenwidrigen Änderungen des Stiftungszwecks zur Wehr setzen können, widrigenfalls ihre Kontrollrechte zur Makulatur verkümmerten und es in der "aufsichtsfreien" Hand des Stiftungsrates läge, allenfalls auch nach seinem Belieben die Stiftung von einer privatnützigen in eine gemeinnützige umzuwandeln bzw. vice versa. Dies umso mehr, als Begünstigte einer Stiftung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht legitimiert seien, Beschlüsse des Stiftungsrates im ordentlichen Rechtsweg analog den Art. 178 f. PGR anzufechten bzw. auf Feststellung deren Nichtigkeit zu klagen (Verweis auf: LES 2010, 84 f.; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 zu 02 CG.2007.145).
Nach dem Wortlaut des Art. 567 Abs. 1 PGR aF habe sich die richterliche Aufsicht u. a. auch auf die Anordnung der Organisation und des Zwecks und deren Umwandlung bezogen. Davon ausgehend seien damit Begünstigte einer Stiftung berechtigt gewesen, gegen statutenwidrige Zweckänderungen durch den Stiftungsrat im Aufsichtswege vorzugehen und die entsprechenden Anordnungen des Aufsichtsgerichtes zu erwirken (Verweis auf Quaderer, Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei einer liechtensteinischen Familienstiftung [1999] S. 182 f.; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S. 583 f., 586 f.; Müller-Bösch in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechtes [2007] S. 1063 ff., Rz. 190 m. w. N.; Verweis auf ELG 1973 bis 1978, 2283; LES 1990, 119 u. a.).
Nichts anderes könne, wie dargelegt, für das mit dem LGBl. 2008 Nr. 220 neue liechtensteinische Stiftungsrecht gelten, das auf eine Stärkung der Foundation Governance und damit - im Rahmen der Stiftungsaufsicht - auf eine effizientere Kontrolle der Stiftung durch ihre Beteiligten und auf deren besseren Schutz auch vor einem Fehlverhalten ihrer Organe abgezielt habe.
Damit sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass ein Stiftungsratsbeschluss, mit dem eine Zweckänderung der Stiftung vorgenommen werde, im Rahmen des Aufsichtsverfahrens vom Rechtsfürsorgegericht auf seine Rechtmässigkeit überprüft und allenfalls aufgehoben werden könne.
7.2. Das Landgericht habe den Beschluss des Stiftungsrates vom 5. Januar 2004 zum einen aufgehoben, weil dieser entgegen der statutarischen Bestimmung nicht beglaubigt gewesen sei. Zum anderen habe sich weder der rechtliche noch der wirtschaftliche Stifter ein Statutenänderungsrecht gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR aF vorbehalten und der Stiftungsrat sei nicht berechtigt gewesen, den privatnützigen Zweck der Stiftung in einen gemeinnützigen umzuwandeln. Es sei auch nicht der Wille des Beschwerdegegners gewesen, dass der (familien-)privatnützige Zweck - wobei einzufügen sei: zu Lebzeiten des Beschwerdegegners - wegfalle.
Das Obergericht sei ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, wonach die Prüfung einer statutarischen Zweckänderung der Stiftung grundsätzlich nicht in die Kompetenz des Aufsichtsgerichtes falle, auf die Beweis- und Mängelrüge der Beschwerdeführerin im Rekurs nicht eingetreten, mit der insbesondere die obige Tatsachenfeststellung bekämpft worden sei.
Dennoch sei die Rechtssache im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses entscheidungsreif, ohne auf die nach der Rekursentscheidung noch offenen Fragen des Formfehlers des Stiftungsratsbeschlusses bzw. der allfälligen (rechtswirksamen) Zustimmung des Beschwerdegegners zur Zweckänderung näher eingehen zu müssen.
7.3. Die Rechtmässigkeit der am 5. Januar 2004 erfolgten Beschlussfassung des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin sei nach dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen (alten) Stiftungsrecht zu beurteilen (§ 5 ABGB).
Nun berufe sich die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihres Beschlusses auf das ihrem Stiftungsrat nach Art. 13 der Statuten zukommende Änderungsrecht sowie auf den Willen bzw. den seinerzeitigen Wunsch des Beschwerdegegners, wonach die Stiftung bereits zu seinen Lebzeiten gemeinnützig werden solle.
Selbst bei Unterstellung dieses Wunsches und seiner rechtswirksamen Erklärung seien die Stiftungsorgane der Beschwerdeführerin zur Abänderung bzw. Auswechslung des Stiftungszwecks bereits zu Lebzeiten des Antragstellers nicht berechtigt gewesen.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum alten Stiftungsrecht habe zwar auch dem Stiftungsrat in der Stiftungsurkunde - wie hier - innerhalb gewisser Grenzen ein Statutenänderungsrecht eingeräumt werden können, welches auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts umfasst habe (LES 2008, 279 f.). Diesem Beschluss vom 6. März 2008 zu 01 CG.2006.71 sei allerdings eine (abändernde) Begünstigtenanordnung des Stiftungsrates zugrunde gelegen, die den Stiftungszweck als solchen unberührt gelassen habe.
Anders verhalte es sich mit der hier zu beurteilenden Satzungsänderung, mit der der bis dahin ausschliesslich privatnützige Zweck der Beschwerdeführerin in einen gemeinnützigen umgewandelt worden sei.
Festzuhalten sei zunächst, dass die Statuten der Beschwerdeführerin kein "freies" Zweckänderungsrecht gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR vorgesehen hätten.
Gemäss dem seinerzeit geltenden Art. 566 Abs. 1 i. V. m. Art. 567 PGR habe der Zweck der Stiftung abgeändert werden können, "wenn ihr ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, sodass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet war". Die Stiftungsurkunde habe auch nach altem Recht vorsehen können, dass ein Stiftungsorgan die Änderung des Zwecks vornehmen könne, "wie beispielsweise, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig ist" (Art. 566 Abs. 2 PGR aF).
Damit seien der in den Statuten vorgesehenen "Zweckänderungskompetenz" insbesondere durch den Stiftungsrat enge Grenzen gesetzt gewesen (Verweis auf Bösch, a. a. O., S. 586 f.). Aus der Bestimmung des Art. 566 Abs. 2 PGR und der danach möglichen Änderungsrechte von Seiten der Stiftungsorgane hätten sich weitreichende Einschränkungen ergeben. Demnach habe der hiezu delegierte Stiftungsrat den statutarischen Zweck der Stiftung nur dann abändern können, wenn dieser Zweck - gemäss Art. 566 Abs. 2 PGR - unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden oder wenn ein gleichwertiger zweckvereitelnder Grund eingetreten sei (Bösch, a. a. O., S. 629 f.; Hier, Unternehmensstiftung [1995] S. 76 f.; Quaderer, a. a. O., S. 111 f.).
Keine dieser Voraussetzungen sei dem nunmehr angefochtenen Stiftungsratsbeschluss vom 5. Januar 2004 zugrunde gelegen. Die vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin unterstellte nachträgliche Änderung des Willens des Beschwerdegegners (ob dieser Wille rechtswirksam erklärt worden sei, könne dahingestellt bleiben), die in den ursprünglichen Statuten keinen Niederschlag gefunden habe, habe damit die am 5. Januar 2004 beschlossene Zweckänderung der Beschwerdeführerin, die aus einer eigennützigen Stiftung eine gemeinnützige gemacht habe, nicht rechtfertigen können. Daran vermöge auch die in den Beistatuten vorgesehene Umwandlung in eine gemeinnützige Stiftung erst nach dem Tod des Beschwerdegegners nichts zu ändern.
Das Landgericht habe deshalb den Beschluss des Stiftungsrates vom 5. Januar 2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Damit erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Formvorschriften für eine solche Beschlussfassung eingehalten worden seien bzw. ein anfänglicher Formfehler später saniert worden sei.
Das neue Stiftungsrecht habe im Übrigen an dieser Rechtslage nichts geändert. Gemäss Art. 552 § 31 PGR sei eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat nur zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden sei oder sich die Verhältnisse so geändert hätten, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten habe, sodass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet sei (Verweis auf: Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz. 289, 519, 521, 524; Heiss in Schauer, KK zum liechtensteinischen Stiftungsrecht Art. 552 § 31 Rz. 7). Auch unter dem Regime des neuen Stiftungsrechtes wäre somit für den Stiftungsrat der Beschwerdeführerin kein sachlich gerechtfertigter Grund vorgelegen, den Stiftungszweck grundlegend umzugestalten.
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010 (ON 55) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV, des Willkürverbots gemäss Art. 31 LV sowie der Ausserachtlassung des Vertrauensgrundsatzes i. S. d. Art. 31 Abs. 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss deshalb aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen.
8.1. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im angefochtenen Beschluss sei der Oberste Gerichtshof seiner grundrechtlich verankerten Begründungspflicht nicht nachgekommen. Den allgemeinen Ausführungen darin komme kein Begründungswert zu, sondern diese stellten vielmehr eine Scheinbegründung dar. Die Bezugnahme auf diverse Lehrmeinungen unterstütze die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nur scheinbar. Wenn der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Entscheidung LES 2008, 279 feststelle, dass dem diesbezüglichen Beschluss eine (abändernde) Begünstigtenanordnung des Stiftungsrates zugrunde gelegen sei, die den Stiftungszweck als solchen unberührt gelassen habe, bringe er dadurch implizit zum Ausdruck, dass seiner Ansicht nach der Grundsatz der Unbeschränktheit nicht für Gestaltungsrechte gelte, die in den Statuten dem Stiftungsrat vorbehalten worden seien. Begründet habe er diese seine Rechtsansicht jedoch nicht. Er halte im angefochtenen Beschluss des Weiteren ohne nähere Ausführungen fest, dass eine Zweckänderung nur aus den in Art. 566 Abs. 2 PGR aF genannten Gründen möglich sei, nämlich wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden, oder wenn ein gleichwertiger zweckvereitelnder Grund eingetreten sei. Abschliessend stelle er - ebenfalls ohne dies zu begründen - fest, dass im vorliegenden Fall keiner dieser Gründe vorgelegen sei und darüber hinaus auch nach dem neuen Stiftungsrecht der Fall nicht anders zu beurteilen wäre. Diese Ausführungen stellten keine rechtsgenügliche Begründung dar.
Gemäss dem seinerzeit geltenden Art. 559 Abs. 4 PGR aF sei der nach Inhalt der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehaltene Widerruf oder die vorbehaltene Änderung der Urkunde oder des Statuts jederzeit zulässig. Wie im Bericht und Antrag zum neuen Stiftungsrecht festgestellt worden sei (BuA 2008/13 zu § 30), handle es sich sowohl bei der neuen Bestimmung im Stiftungsrecht zum Änderungsrecht gemäss Art. 552 § 31 PGR [gemeint wohl: § 30], als auch bei der altrechtlichen Bestimmung zum Änderungsrecht gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR aF um ein uneingeschränktes Recht. Folglich könne ein Stifter die Stiftungserklärung und mit ihr die statutarischen Dokumente grundsätzlich frei nach seinen Vorstellungen abändern (Verweis auf: Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung [2009] 114). In diesem Zusammenhang sei auch auf die österreichische Rechtsprechung und Lehre hinzuweisen, wonach die Änderungsbefugnis des Stifters auch Änderungen des Stiftungszwecks umfasse (Verweis auf: 3 Ob 217/05s; 3 Oh 16/06h; Arnold, PSG-Kommentar § 33 Rz. 42 m. w. N.).
Im Gesetzeswortlaut des Art. 559 Abs. 4 PGR aF fehle es an einer ausdrücklichen Festlegung, wonach der Stifter das Widerrufs- bzw. Änderungsrecht nur sich selbst vorbehalten dürfe. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung LES 2002, 41 festgehalten, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass Stifterrechte nach Art. 559 Abs. 4 PGR aF nicht in einem gewissen Umfang auch einem Dritten in den Statuten eingeräumt werden könnten und ausgeführt, dass unter anderem aus den Art. 559 Abs. 4, 566 Abs. 2, und 570 PGR aF theoretisch auch geschlossen werden könne, dass der Stifter den Änderungsvorbehalt im Statut auch einer anderen Person einzuräumen berechtigt sei (Verweis auf LES 2002, 41 [53]). In der Folge habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung LES 2008, 279 klargestellt, dass in der Stiftungsurkunde auch dem Stiftungsrat ein Statutenänderungsrecht eingeräumt werden könne. Der Leitsatz 1d in der Entscheidung LES 2008, 279 laute wie folgt: "Dem Stiftungsrat kann in der Stiftungsurkunde ein Statutenänderungsrecht eingeräumt werden. Dieses Änderungsrecht umfasst auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts". Im Leitsatz 1d zu dieser Entscheidung werde ausdrücklich auf die Art. 559 Abs. 4, 565 Abs. 1 sowie Art. 566 Abs. 2 PGR aF Bezug genommen. Dieser Leitsatz sei damit in zweierlei Hinsicht für die Beurteilung der Reichweite eines dem Stiftungsrat in den Statuten vorbehaltenen Änderungsrechtes von massgebender Bedeutung. Zum einen dürfe die Bestimmung des Art. 566 Abs. 2 PGR aF nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Grundregel des Art. 559 Abs. 4 PGR aF betrachtet werden. Aus einer systematischen Interpretation dieser beiden Bestimmungen ergebe sich, dass Art. 559 Abs. 4 PGR aF auch das Recht beinhalte, den Zweck abzuändern. Stelle man also Art. 559 Abs. 4 PGR aF und Art. 566 Abs. 2 PGR aF in einen systematischen Zusammenhang, so sei die einzig konsequente Rechtsauffassung, dass dem Stiftungsrat in den Statuten ein voraussetzungs- und bedingungsloses Zweckänderungsrecht eingeräumt werden könne. Zum anderen werde durch die Wendung "Dieses Änderungsrecht umfasst auch begünstigungsrelevante Änderungen" im Leitsatz 1d klargestellt, dass mit einem dem Stiftungsrat eingeräumten Statutenänderungsrecht auch andere als nur begünstigungsrelevante Änderungen vorgenommen werden könnten.
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass weitergehende Änderungen nicht zulässig seien, so gingen die Änderungen im vorliegenden Fall nicht weiter, als die unter der Entscheidung LES 2008, 279 vorgenommenen Änderungen. Auch im vorliegenden Fall habe ja die Umwandlung der privatnützigen in eine gemeinnützige Stiftung lediglich die Änderung der Begünstigtenanordnung mit sich gebracht. Insoweit habe es der Oberste Gerichtshof hier unterlassen, überhaupt zu begründen, warum er in der vorliegenden Entscheidung von einer grundlegenden Andersartigkeit im Vergleich zur Entscheidung LES 2008, 279 ausgegangen sei (Verweis auf das der Individualbeschwerde beigelegte Gutachten von Prof. Francesco Schurr vom 13. Januar 2011, 7).
Zu den gegenständlich relevanten Fragen gebe es weder einschlägige Rechtsprechung noch Literatur, weshalb der Oberste Gerichtshof umso mehr verpflichtet gewesen wäre, seine Entscheidung eingehend zu begründen.
Gerade in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation hätte der Oberste Gerichtshof auch prüfen müssen, ob neben den in Art. 566 Abs. 2 PGR aF angeführten Gründen ein anderer Grund für eine Zweckänderung in Betracht komme, da es sich bei den angeführten Gründen lediglich um eine demonstrative und nicht abschliessende Aufzählung handle.
Auf weitere Beschwerdeausführungen wird, soweit erforderlich, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
8.2. Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
8.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin auch die Ausserachtlassung des Vertrauensgrundsatzes i. S. d. Art. 31 Abs. 1 LV. Auch auf die diesbezüglichen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
9. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt äusserte sich mit Schreiben vom 15. Februar 2011 dahingehend zur vorliegenden Individualbeschwerde, dass der Aufsicht der Stiftungsbehörde gemäss § 29 StiftG die gemeinnützigen und die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellten privatnützigen Stiftungen unterständen. Nachdem es sich bei der Beschwerdeführerin (derzeit) um eine Familienstiftung handle und den Statuten keine freiwillige Unteraufsichtstellung zu entnehmen sei, unterstehe sie nicht (mehr) der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde im Sinne des § 29 StiftG.
11. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
11.1. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sei unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes präzise und in keiner Weise pauschal, sondern gesamthaft ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Kern gehe es um die Rechtsfrage, ob der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei, die privatnützige Stiftung schon zu Lebzeiten des wirtschaftlichen Stifters in eine rein gemeinnützige Stiftung umzuwandeln. Der Oberste Gerichtshof stelle sich dabei auf den von Lehre und Rechtsprechung eindeutig bestätigten Standpunkt, dass aus einem allgemeinen Statutenänderungsrecht des Stiftungsrates kein freies Zweckänderungsrecht abgeleitet werden könne. Es sei bemühend, wenn die Beschwerdeführerin bemängle, dass der Oberste Gerichtshof nähere Ausführungen dazu unterlassen habe, weshalb eine Zweckänderung aus den in Art. 566 Abs. 2 PGR aF genannten Gründen [nicht] möglich sei. Der Oberste Gerichtshof habe nicht nur die von dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle der Unerreichbarkeit, Unerlaubtheit oder Vernunftwidrigkeit erwähnt, sondern auch, dass das Eintreten eines gleichwertigen zweckvereitelnden Grundes eine Zweckänderung ermögliche. Dass den Stiftungsorganen ein freies, jederzeitiges Zweckänderungsrecht zustehe, widerspreche dabei diametral herrschender Lehre und Rechtsprechung (mit Verweis auf: Bösch, Stiftungsrecht, S. 629; Hier, Unternehmensstiftung, Seite 77 ff.; Quaderer, Anwartschaftsberechtigte, Seite 11 f.; sowie bereits E OGH vom 14. Dezember 1973, ELG 1973 bis 1978, 265). Diese eindeutige Rechtslage bedürfe nicht bei jedem Anlass weitreichender Begründungen durch das erkennende Gericht.
Ebenso nicht berechtigt sei der Vorwurf, der Oberste Gerichtshofe habe nicht begründet, worin der Unterschied dieses Falles zur Entscheidung LES 2008, 279 liege. Der Oberste Gerichtshof habe "klipp und klar" festgehalten, dass die Umwandlung von einer privatnützigen in eine gemeinnützige Stiftung der vollständigen Auswechslung des Stiftungszwecks entspreche. Dass dies eine fundamental andere Situation als jene sei, die der Entscheidung LES 2008, 279 zu Grunde gelegen habe, bei welcher lediglich eine Mitbegünstigte durch Änderung des Beistatuts ausgeschlossen worden sei, bedürfe nun wirklich keiner tiefschürfenden Begründung.
11.2. Weiter bringt der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, dass der Oberste Gerichtshof sehr wohl alle Fragen beantwortet bzw. begründet habe.
Auf diese und seine Ausführungen zu den anderen Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
12. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. März 2011, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17. März 2011 Folge.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, 10 HG.2009.247-55, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend. Sie rügt im Wesentlichen, dass es der Oberste Gerichtshof versäumt habe, die von ihm vertretenen Rechtsauffassungen zu den einzelnen Fragen ausreichend oder nachvollziehbar zu erörtern (siehe Ziffer 8.1 des Sachverhaltes).
Der Staatsgerichtshof teilt diese Auffassung aus folgenden Gründen nicht:
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es das verfassungsmässige Begründungsrecht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörden nicht näher begründet wird (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.2. Wendet man diese Grundsätze auf den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes an, so ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel erkennen kann, zumal sie dem Obersten Gerichtshof insgesamt sinngemäss vorwirft, es versäumt zu haben, überhaupt eine der sich stellenden Rechtsfragen ausreichend erörtert zu haben. Dass dem kaum so sein kann, indiziert der blosse Umfang der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Beschluss, die sich über mehr als sieben Seiten erstreckt. Der Oberste Gerichtshof setzt sich jeweils gesondert mit den einzelnen wesentlichen Rechtsfragen auseinander und beschränkt sich offensichtlich nicht darauf, blosse, nicht näher begründete Rechtsmeinungen wiederzugeben. Im Lichte der eingangs bereits erwähnten, die Begründungspflicht einschränkenden Kriterien der Angemessenheit und Verfahrensökonomie ist es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, sämtliche Rechtsfragen ungeachtet ihrer Entscheidungsrelevanz bis ins kleinste Detail zu erörtern, sondern sich mit den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen soweit auseinanderzusetzen, dass die Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und überprüfbar ist. Dies ist hier der Fall, wobei im Einzelnen dazu Folgendes kurz ausgeführt werden kann.
2.3. Vorerst bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass der Oberste Gerichtshof es unterlassen habe, seine Rechtsansicht zu begründen, wonach der Grundsatz der Unbeschränktheit nicht für Gestaltungsrechte gelte, die in den Statuten dem Stiftungsrat vorbehalten worden seien.
Wie die Beschwerdeführerin zu dieser Auffassung gelangt, ist nicht ersichtlich, da der angefochtene Beschluss sehr wohl eine entsprechende Begründung samt verschiedenen Verweisen auf die hierzu ergangene Literatur enthält. Wie weiter unten zur Willkürrüge noch auszuführen sein wird, ist die dort wiedergegebene Rechtsauffassung nicht nur nicht zu beanstanden, sondern alles andere als neu, weshalb es auch keiner ausführlichen Begründung durch den Obersten Gerichtshof bedurfte.
2.4. Ebenso wenig kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dem Obersten Gerichtshof zur Last gelegt werden, nicht begründet zu haben, weshalb er der Ansicht sei, dass die in Art. 566 Abs. 2 PGR aF genannten Voraussetzungen für die Zweckänderung durch ein Stiftungsorgan nicht gegeben seien. Isoliert betrachtet mögen die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss etwas knapp sein. Im Gesamtzusammenhang der rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof - der im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hinsichtlich des angeblich geäusserten Willens des wirtschaftlichen Stifters vom festgestellten Sachverhalt ausgeht - geht jedoch offenkundig und somit nachvollziehbar hervor, weshalb der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen im Sinne von Art. 566 Abs. 2 PGR aF als nicht gegeben erachtet.
Auch wenn die Beschwerdeführerin (basierend auf der durch sie permanent wiederholten, aber trotzdem nicht festgestellten Tatsache, wonach der Beschwerdegegner die Zweckänderung gewollt habe) eine andere Rechtsauffassung vertritt, so bedeutet dies aber nicht, dass die seitens des Obersten Gerichtshofes vertretene Rechtsmeinung nicht ausreichend begründet ist. Und nur darum geht es hier im Rahmen der Prüfung nach Art. 43 LV. Die Beschwerdeführerin scheint demgegenüber einen Begründungsmangel unter anderem daraus ableiten zu wollen, dass der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss eine ihrer Ansicht nach falsche Rechtsmeinung vertreten hat. Indessen wird die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2009/93, Erw. 4.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2009/13, Erw. 2.1). Eine Scheinbegründung liegt jedenfalls, wie oben dargelegt, nicht vor. Inwieweit die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes hier vertretbar ist, wird somit im Rahmen der Willkürrüge zu prüfen sein, dies jedoch wiederum nur nach dem sehr eingeschränkten, vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten Willkürraster.
2.5. Im Lichte dieser Abgrenzung von Begründungspflicht und materieller Richtigkeit einer Begründung erweisen sich auch die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend die Begründungspflicht als unbehelflich.
So hat der Oberste Gerichtshof, wie vom Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt, sehr wohl und nachvollziehbar zwischen dem hier zu beurteilenden Fall und jenem von LES 2008, 279 unterschieden. Es müsste an sich auch für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar sein, dass die Umwandlung des Stiftungszwecks ein wesentlich weitergehender Schritt ist als der Ausschluss eines einzelnen Begünstigten im Rahmen des unverändert bestehenden Stiftungszwecks. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht.
Insoweit die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel dahingehend zu erkennen vermeint, dass es der Oberste Gerichtshof versäumt habe, auf eine brisante, bislang von Literatur und Rechtsprechung angeblich nicht behandelte Thematik einzugehen, so ist hierzu auf die grundsätzlichen Erwägungen im Rahmen der Willkürprüfung zu verweisen (Erw. 3 ff.).
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der Oberste Gerichtshof habe es versäumt, die "sehr entscheidungsrelevante Tatsache, dass die vom Stiftungsrat per 5.01.2004 beschlossene (...) Umwandlung von einer privatnützigen in eine gemeinnützige Stiftung über ausdrücklich geäusserten Wunsch des Stifters" geschehen sei und somit unzweifelhaft dem Willen des Stifters entstammte, nicht in seine rechtliche Beurteilung miteinbezogen habe. Diesen Ausführungen ist in zweierlei Hinsicht zu widersprechen: Zum einen entspricht es, wie erwähnt, nicht dem festgestellten Sachverhalt, dass die vorgenommene Umwandlung dem Wunsch des Stifters entsprach. Zum zweiten hat der Oberste Gerichtshof auch begründet, weshalb die Rechtssache trotz des Nichteintretens des Obergerichtes auf die diesbezügliche Beweisrüge spruchreif bzw. die Frage der allfälligen (rechtswirksamen) Zustimmung des Beschwerdegegners zur Zweckänderung nicht entscheidungsrelevant sei. Diese Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar. Ob die so begründete Irrelevanz des Nichteintretens auf die Beweisrüge durch das Obergericht vor der Willkürprüfung stand hält, ist allenfalls dort näher zu erörtern.
3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 31 LV. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Der Staatsgerichtshof bejaht dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Verletzung des Willkürverbots nicht schon dann, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor. Eine bloss unrichtige rechtliche Beurteilung begründet noch keine Willkür. Die Entscheidung muss qualifiziert unrichtig sein. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (siehe StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3] sowie StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2], jeweils mit Literaturnachweisen).
Ebenso hält der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest, dass das Individualbeschwerdeverfahren keine zusätzliche Sach- und Rechtsinstanz eröffnet. Der Staatgerichtshof ist keine vierte Instanz. Seine Kognition ist auf die Grundrechtsfragen beschränkt. Er hat die Sach- und Rechtsfragen, wie sie sich den ordentlichen Gerichten stellten, nicht noch einmal zu prüfen, sondern hat die Resultate dieser Prüfung der Gerichte auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu untersuchen (siehe u. a. StGH 2003/89, Erw. 3; StGH 1999/12, Erw. 2).
Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Als willkürlich erachtet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes insbesondere in folgenden Punkten:
"(i). die Feststellung des FL Obersten Gerichtshofs in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 3, dass die Stifterrechte (Änderungs- und Widerrufsvorbehalt) gemäss Art 559 Abs 4 PGRaF in den Stiftungsstatuten nicht vorbehalten waren (in Punkt 13. der Statuten vom 9.06.2000 war dem Stiftungsrat ein uneingeschränktes Änderungsrecht eingeräumt);
(ii). die im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des FL Obersten Gerichtshofs, wonach ein in den Statuten dem Stiftungsrat eingeräumtes allgemeines Änderungsrecht nicht unbeschränkt und vorbehaltlos ausgeübt werden kann (insbesondere wenn die Änderung auf dem ausdrücklichen Stifterwillen beruht);
(iii). die Nichtberücksichtigung des Stifterwillens;
(iv). die Nichteinbeziehung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles in die Beurteilung und die daraus folgende Nichtanerkennung eines die Zweckänderung rechtfertigenden Grundes nach Art 566 Abs 2 PGRaF (insbesondere die Nichtanerkennung der Verzichtserklärung des Alleinbegünstigten als die Zweckerreichung vernunftwidrig machenden Grund nach Art 566 Abs 2 PGRaF);
(v). die Ausserachtlassung des Vertrauensgrundsatzes (insbesondere durch die konstitutive Eintragung der Beschwerdeführerin im Stiftungsregister wurde für alle Beteiligten und Dritte das Vertrauen geweckt, dass die Stiftung nunmehr als eine gemeinnützige Stiftung rechtswirksam besteht);
(vi). die Ausserachtlassung des Wechsels der Privatnützigkeit in die Gemeinnützigkeit der Stiftung im Hinblick auf die Ausübung der Stiftungsaufsicht;
(vii). die Überprüfung der Zweckänderung im Aufsichts- und Ausserstreit- bzw. Rechtsfürsorgeverfahren [die Aufhebung eines solchen Beschlusses im ordentlichen (streitigen) Zivilverfahren geltend zu machen]."
In der Folge breitet die Beschwerdeführerin diese Aspekte ausführlich aus, wobei auf die einzelnen Vorbringen, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen wird.
3.2. Wie vom Beschwerdegegner richtig erkannt, geht es hier im Kern um die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Stiftungsorgan nach dem anwendbaren bisherigen Stiftungsrecht (Art. 552 - 570 PGR aF) ein Änderungsrecht hinsichtlich der Stiftungsdokumente, insbesondere aber ein Zweckänderungsrecht eingeräumt werden konnte und daraus ableitend, ob die vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung willkürlich im Sinne des oben umrissenen Willkürrasters ist.
3.2.1. Zentral ist die - von der Beschwerdeführerin ignorierte - Unterscheidung zwischen den sog. "Stifterrechten" einerseits und Gestaltungsrechten, die einem Stiftungsorgan in den Statuten eingeräumt werden können, andererseits.
"Stifterrechte" sind schon begriffsnotwendig solche, die nur dem Stifter selbst und sonst niemandem vorbehalten werden können. Die rechtliche Grundlage hierfür ist bzw. war in Bezug auf "altrechtliche" Stiftungen Art. 559 Abs. 4 PGR aF. Dies entspricht ständiger Lehre und Rechtsprechung. Die Sachüberschrift zu Art. 559 PGR aF lautet "V. Widerruf", die wiederum systematisch dem Titel "B. Errichtung" (vor Art. 555 PGR aF) zuzuordnen ist. Die Stiftungserrichtung ist dabei jenes einseitige, nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäft, welches vom Stifter (oder einem allfälligen treuhänderischen bzw. indirekten Stellvertreter) notwendigerweise selbst durchgeführt wird (u. a. LES 2000, 240). Der im Rahmen der Errichtungsbestimmungen (Art. 555 - 560 PGR aF) eingeordnete "Widerruf" kann demnach (im Sinne des contrarius actus des Errichtungsgeschäfts) nur dem Stifter selbst zuzuordnen sein. So wie die Absätze 1 bis 3 von Art. 559 PGR aF den Widerruf der Stiftungserklärung vor abgeschlossener Stiftungserrichtung regeln, bezieht sich Art. 559 Abs. 4 PGR aF auf den Widerruf der bereits entstandenen Stiftung. Ein solcher Widerruf kann im Lichte der Rechtsnatur der Stiftung als ein dem Willen des Stifters entspringendes verselbständigtes Zweckvermögen in der Form einer juristischen Person logischerweise nur durch den Stifter selbst ausgesprochen werden, sofern er sich ein solches Recht ausdrücklich vorbehalten hat. Die neben dem Widerruf in Art. 559 Abs. 4 PGR aF genannte vorbehaltene Abänderung der Urkunde oder des Statuts ist demnach ebenso nur auf den Stifter bezogen. Zusammengefasst behandelt Art. 559 Abs. 4 PGR aF demnach nur die gegebenenfalls statutarisch vorbehaltenen "Stifterrechte", mit welchen das in ständiger Rechtsprechung judizierte Erstarrungsprinzip durchbrochen werden kann. Das neurechtliche Pendant zu Art. 559 Abs. 4 PGR aF ist Art. 552 § 30 PGR (Martin Schauer in: Martin Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, 235 [Tabelle] sowie zu § 30, Rz. 2; ebenso Helmut Heiss in: Martin Schauer, a. a. O., § 31, Rz. 1).
Die "Delegation" (Übertragung, Zession, Einräumung) solcher Stifterrechte an ein Stiftungsorgan oder an einen Dritten ist - ebenfalls gemäss ständiger Rechtsprechung und entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin - unzulässig (LES 2001, 241 Zs. 1; LES 2002, 41 Ls. 1c, Abkehr von der Rechtsprechung LES 1998, 97 = Jus & News 1997, 288 f., mit umfangreichen Literaturhinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin eine "Übertragung" von Stifterrechten oder gar die originäre Einräumung von Stifterrechten an den Stiftungsrat durch die Statuten für zulässig hält, verweist sie zu Unrecht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2002, 41, da dort im Ergebnis gerade das Gegenteil gesagt wird (Ls. 1c). Denn der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung (Ls. 1d) eine nichtige Zession von Stifterrechten in eine zulässige Vollmacht zur Ausübung dieser Rechte umgedeutet. Stifterrechte sind somit unzweifelhaft höchstpersönlich und nicht übertragbar, aber nicht vertretungsfeindlich. Diese mittlerweile gefestigte Rechtsprechung findet ihren Ausdruck in Art. 552 § 30 des neuen Stiftungsrechts (LGBl. 2008 Nr. 220). Damit Stifterrechte aber durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden können, müssen sie auch existieren, d. h. rechtsgültig in den Statuten (dem Stifter) vorbehalten worden sein, was in casu festgestelltermassen nicht der Fall ist.
Bei den in Art. 13 der Statuten der Beschwerdeführerin vorbehaltenen Statutenänderungsrechten handelt es sich sohin nicht um dem Stiftungsrat eingeräumte, vorbehaltene oder diesem delegierte Stifterrechte, sondern (bei grosszügiger Auslegung der sehr allgemein gefassten Statutenbestimmung) um jene Gestaltungsrechte, die einem Stiftungsorgan gemäss Art. 565 Abs. 1 letzter Teilsatz PGR aF hinsichtlich der Organisation sowie gemäss Art. 566 Abs. 2 PGR aF hinsichtlich des Stiftungszwecks eingeräumt werden konnten. Das neurechtliche Pendant zu diesen Bestimmungen ist Art. 552 § 31 PGR (Heiss in: Martin Schauer, a. a. O., § 31, Rz. 1). Solche den Stiftungsorganen eingeräumte Rechte sind von den Stifterrechten klar zu unterscheiden. Art. 559 Abs. 4 PGR aF ist demnach keine "Grundregel" für die Anwendung von Art. 566 PGR aF, sondern die Bestimmungen regeln zwei völlig unterschiedliche Belange.
Die durch die Beschwerdeführerin vorgenommene inhaltliche und rechtliche Vermischung von Stifterrechten nach Art. 559 Abs. 4 PGR aF und von Gestaltungsrechten, die einem Stiftungsorgan gemäss Art. 565 und 566 PGR aF vorbehalten werden können, ist somit rechtlich nicht haltbar und läuft der Rechtsnatur der Stiftung zuwider. Damit ist aber jeglicher darauf aufbauender Argumentation, und damit dem Kern der Willkürrüge der Boden entzogen.
3.2.2. Basierend auf diesen grundlegenden Ausführungen ist nun die zentrale Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss, wonach die gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen für die Abänderung des Stiftungszwecks durch Beschluss des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2004 nicht gegeben gewesen sind, nach dem Willkürraster zu prüfen.
Ausgehend von den in den ordentlichen Instanzen festgestellten Tatsachen, wonach in den Statuten der Beschwerdeführerin keine Stifterrechte vorbehalten wurden und es auch sonst nicht der Wille des Beschwerdegegners war, dass der (familien-)privatnützige Zweck aus dem Stiftungszweck fällt, ist die vom Obersten Gerichtshof vertretene (und wie dargelegt auch ausreichend begründete) Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat gestützt auf Art. 13 der Statuten der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf Art. 566 Abs. 2 PGR aF fehlen, nicht willkürlich. Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss ist dabei, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch keineswegs neu, sondern stützt sich, wie dargelegt, auf die mittlerweile zahlreiche Literatur und Judikatur (vgl. hierzu den Überblick bei Marcus Rick, Die Stiftungsrechtsrevision und die Krux mit den "Quasi-Stifterrechten", LJZ 4/2010, 89 ff. [91, Fn. 16], 90 f.; ferner Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern/Wien 2005, 629 mit Verweisen auf OGH 14.12.1973 in ELG 1973-1978; Karl Josef Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein, Vaduz 1995, 77 ff.; Harald Bösch, Jus & News 1997, 276 f.; Roger Quaderer, Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung, Schaan 1999, 111 f.).
Von Willkür hinsichtlich der vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss vorgenommenen rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts kann demnach keine Rede sein.
3.3. Sinngemäss und zusammengefasst rügt die Beschwerdeführerin im Weiteren die Nichtbeachtung des angeblich geäusserten Stifterwillens.
Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Sämtliche Ausführungen in der Beschwerde basieren auf der Annahme, dass der Beschwerdegegner rechtmässig den Wunsch zur Zweckänderung geäussert habe bzw. (implizit) auf seine Begünstigtenstellung unwiderruflich verzichtet habe, weshalb sich eine Zweckänderung im Sinne von Art. 566 Abs. 2 PGR aF geradezu aufgedrängt habe.
In diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich allenfalls implizit die Rüge erkennen, dass die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Rechtssache trotz des Nichteintretens des Obergerichtes auf die diesbezügliche Beweisrüge spruchreif sei bzw. die Frage der allfälligen (rechtswirksamen) Zustimmung des Beschwerdegegners zur Zweckänderung nicht entscheidungsrelevant sei, willkürlich sei bzw. zu einem unhaltbaren und stossenden Ergebnis führe.
Bei genauerer Betrachtung muss jedoch auch diesem Ansatz der Erfolg verwehrt bleiben. Denn, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdegegner rechtswirksam auf seine Begünstigtenstellung verzichtet hätte, und selbst wenn man daraus schliessen wollte, dass damit der Stiftungszweck unerreichbar im Sinne von Art. 566 Abs. 2 PGR aF geworden wäre, so ergäbe sich daraus kein zwingender Bedarf, den Stiftungszweck sofort abzuändern, da dieser "Schwebezustand" von vornherein nur vorübergehender Natur wäre und der Eintritt der Voraussetzung für die Umwandlung der Stiftung angesichts des sehr fortgeschrittenen Alters und des offensichtlich beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners absehbar ist.
Die vorübergehende Begünstigungslosigkeit der Stiftung könnte dieser somit nicht zum Schaden gereichen, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, von einem diesbezüglichen Haftungsrisiko des Stiftungsrates zu reden.
Die in Art. 566 Abs. 2 PGR aF vorgesehene Möglichkeit der Zweckänderung verfolgt primär das Ziel, den Weiterbestand einer Stiftung zu sichern, anstatt sie insbesondere bei Eintritt der Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks gemäss Art. 568 Abs. 2 Ziff. 2 PGR aF beendigen zu müssen, obwohl noch Vermögen vorhanden ist (Harald Bösch, a. a. O., 629). Eine solche Existenzrettung macht jedoch nur dann Sinn, wenn die Unerreichbarkeit des ursprünglichen Zwecks von Dauer ist, was hier nicht der Fall ist.
Auch aus diesem Grunde ist somit der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht willkürlich.
3.4. Des Weiteren geht auch die Willkürrüge hinsichtlich der Frage, ob ein Zweckänderungsbeschluss Gegenstand der Stiftungsaufsicht sei, ins Leere. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Aspekt auf fast vier Seiten (siehe Ziffer 7.1 des Sachverhalts) ausführlich, nachvollziehbar und absolut vertretbar gewürdigt. Tatsächlich ist nicht zu beanstanden, wenn es für den Obersten Gerichtshof ein "unüberbrückbarer Wertungswiderspruch" wäre, wenn man dem Richter im Rahmen der insbesondere auch der Zweckerhaltung einer Stiftung verpflichteten Stiftungsaufsicht das Recht absprechen wollte, Zweckänderungsbeschlüsse des Stiftungsrates gegebenenfalls als gesetz- und/oder statutenwidrig zu erklären. Von Willkür kann auch hier keine Rede sein (beachte hierzu auch Francesco A. Schurr, in: liechtenstein-journal 4/2009, 116).
3.5. Die Willkürrüge ist somit unberechtigt.
4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LV.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots dar (StGH 2003/65, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf Literatur und weitere Rechtsprechung). Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist (StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht wieder rückgängig gemacht werden können (StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2]). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens.
4.2. Gegenständlich scheitert der Vertrauensschutz, wie vom Beschwerdegegner richtig erkannt, schon an wesentlichen Dispositionen, die ohne Schaden nicht rückgängig gemacht werden könnten.
4.3. Angesichts der zu Grunde liegenden Sachlage und der obigen Ausführungen zur Willkürrüge könnte man sich darüber hinaus die Frage stellen, inwieweit die Stiftung, welche sich insofern die Handlungen ihrer (professionellen) Stiftungsräte zurechnen lassen muss, überhaupt ein "berechtigtes" Vertrauen in Bezug auf die rechtswidrige Zweckänderung haben konnte, zumal diese Rechtswidrigkeit den Stiftungsräten durchaus erkennbar hätte sein müssen.
4.4. Abgesehen davon greift der Vertrauensschutz nur dann, wenn das Interesse am Vertrauensschutz schwerer wiegt als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, wozu insbesondere auch das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gehört. Dabei kann es im spezifischen Zusammenhang als im öffentlichen Interesse gelegen betrachtet werden, dass liechtensteinische Stiftungen einer wirksamen Aufsicht unterliegen, weil dies für das Vertrauen in die Stiftung als bedeutendes Produkt des liechtensteinischen Finanzplatzes von zentraler Bedeutung ist. Eine Stiftung hingegen, deren Zweck ungehindert durch die Organe abgeändert werden könnte, ohne dass sich dadurch betroffene Stiftungsbeteiligte mittels einer wirksamen Aufsicht zur Wehr setzen könnten, könnte diesem Vertrauen wohl nicht gerecht werden; vielmehr wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Die öffentlichen Interessen würden somit vorliegend jedenfalls höher wiegen als der Vertrauensschutz, für dessen Geltendmachung allerdings die Voraussetzungen hier fehlen.
4.5. Auch die Rüge der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist somit unberechtigt.
5. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer und der halben Entscheidungsgebühr antragsgemäss zuzusprechen, da die Entscheidungsgebühr im Individualbeschwerdeverfahren jeweils zur Gänze der unterlegenen Partei überbunden wird (siehe StGH 2003/97, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) und gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/52, Erw. 2).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 17. März 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.