StGH 2011/85
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerin: K AG
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 21. April 2011, 10CG.2010.139-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 6'706.90)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 221.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 29. Juni 2009 bestellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Hydraulikaggregat samt entsprechendem Zubehör. Am 3. August 2009 lieferte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die von ihm bestellte Ware und stellte in der Folge den Betrag von CHF 6'706.90 in Rechnung.
2. Mit der am 11. Mai 2010 beim Landgericht eingelangten Klage begehrte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Bezahlung des Betrages von CHF 6'706.90 samt 5 % Zinsen seit dem 2. September 2009, da sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Mahnungen bis heute geweigert habe, den ausstehenden Rechnungsbetrag zu bezahlen.
3. Das Landgericht entschied mit Urteil vom 10. Februar 2011 (ON 16) wie folgt:
"Die beklagte Partei [Beschwerdeführer] ist schuldig, der klagenden Partei [Beschwerdegegnerin] den Betrag von CHF 6'706.90 samt 5 % Zinsen seit dem 02.09.2009 für die Rechnung Nr. 6987 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen sowie die mit CHF 4'135.70 bestimmten Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters der klagenden Partei zu ersetzen."
4. Dem gegen dieses Urteil des Landgerichtes als Berufung behandelten "Rekurs" des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 21. April 2011 (ON 25) keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Seinem Urteil fügte das Obergericht folgende, für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren entscheidungswesentliche, Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen dieses Urteil ist binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Vaduz zulässig. Die Revision ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz einzubringen, sie kann aber auch mündlich zu Protokoll erklärt werden. Sie hat eine bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe), das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Revisionsgründe erwiesen werden kann, und die Erklärung, ob die Aufhebung oder Abänderung des Urteils und gegebenenfalls welche Abänderung beantragt werde (Revisionsantrag) zu enthalten.
Die im Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden.
Der Rekurs ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Vaduz zulässig. Der Rekurs kann beim Landgericht mündlich zu Protokoll erklärt werden oder ist schriftlich in zwei Exemplaren beim Landgericht einzubringen. Der Rekurs muss die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Rekursgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung der Abänderung und gegebenenfalls welche Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird (Rekursantrag) enthalten. Wenn der Beschluss wegen der ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird, ist im Rekurs ohne Weitläufigkeit darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Im Übrigen sind das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Rekursgründe erwiesen werden kann, erschöpfend anzugeben."
5. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 21. April 2011 (ON 25) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den unparteiischen und unabhängigen Richter. Mit seiner Individualbeschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.
2.1. Diese Voraussetzungen, konkret die Letztinstanzlichkeit und die Enderledigung, sind gegenständlich nachweislich nicht erfüllt, denn beim angefochtenen Urteil des Obergerichtes vom 21. April 2011 (ON 25) handelt es sich aufgrund der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung (siehe Ziff. 4 des Sachverhaltes) weder um eine letztinstanzliche noch um eine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Gemäss dieser Rechtsmittelbelehrung, an deren Richtigkeit für den Staatsgerichtshof kein Zweifel besteht, sind dem Beschwerdeführer nämlich gegen das unmittelbar beim Staatsgerichtshof angefochtene Urteil des Obergerichtes noch ordentliche Rechtsmittel (Revision und Kostenrekurs) an den Obersten Gerichtshof offengestanden. Der ordentliche Instanzenzug wurde demnach gegenständlich nicht "durchlaufen" bzw. ausgeschöpft, was aber gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof ist (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 562 f. mit Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Da sich die vorliegende Individualbeschwerde aufgrund dieser Erwägungen nicht gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet, fehlt ihr somit eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass materiell nicht auf die Individualbeschwerde eingetreten werden kann und diese gemäss Art. 43 StGHG ohne weiteres Verfahren von Amtes wegen spruchgemäss mit Beschluss zurückzuweisen war.
3. Mit der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.
4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 221.00 setzen sich aus der nicht geleisteten Eingabegebühr in Höhe von CHF 51.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG) zusammen.