StGH 2012/7
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A Rechtsanwalt
9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Robert Schneider Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. Dezember 2011, 11UR.2009.385-119
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 1'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. Dezember 2011, 11 UR.2009.385-119, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 595.34 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die weiteren Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 20. Dezember 2011, 11 UR.2009.385-119, mit dem der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 27. Oktober 2011 keine Folge gegeben wurde, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Am 27. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichter in der Strafsache gegen 1. D, 2. E, 3. F und 4. Mag. B wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 3 StGB, als Zeuge einvernommen.
Gegenstand der Einvernahme war der Verbleib von Unterlagen um deren Beschlagnahme einerseits die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren und andererseits gleichzeitig auch die Staatsanwaltschaft Wien in dem beim Landgericht zu AZ 11 RS.2010.331 behängenden "parallelen" Strafrechtshilfeverfahren ersucht hatten. Diese Unterlagen hatten sich offensichtlich bereits beim Strafrechtshilfeakt 11 RS.2010.331 befunden und wurden vom Beschwerdeführer als Rechtsvertreter der vom Strafrechtshilfeverfahren Betroffenen im Zuge einer am 19. Oktober 2011 beim Landgericht vorgenommenen Akteneinsicht ohne Wissen und Zustimmung des Gerichtes an sich genommen und aus dem Gerichtsakt entfernt.
Der vom Untersuchungsrichter ausdrücklich nur nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO belehrte Beschwerdeführer, welcher seinerseits gegenüber dem Untersuchungsrichter geäussert hatte, er sei auch nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO zu belehren, verweigerte eine Aussage über den Verbleib der von ihm anlässlich der Akteneinsicht vom 19. Oktober 2011 im Verfahren des Landgerichtes zu AZ 11 RS.2010.331 mitgenommenen, zur Beschlagnahme vorgesehenen Unterlagen unter ausschliesslicher Berufung auf § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO.
Hierauf verhängte der Untersuchungsrichter über den Beschwerdeführer mittels mündlich verkündetem Beschluss gestützt auf § 114 StPO eine Beugestrafe in Höhe von CHF 1'000.00.
1.2. In der vom Beschwerdeführer beantragten schriftlichen Beschlussausfertigung ON 92 begründete der Untersuchungsrichter die Verhängung der Beugestrafe im Wesentlichen wie folgt:
Bei gegenständlichem Strafverfahren gehe es bei der Vortat zur gegenständlichen Geldwäscherei um ein Strafverfahren gegen D, E, Mag. B u. a. wegen des Verdachts der Untreue nach dem österreichischen Strafgesetzbuch und anderer strafbarer Handlungen. Für dieses Strafverfahren seien im Rechtshilfeweg vom Landgericht Unterlagen u. a. der L AG, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der K AG in Schaanwald sichergestellt worden seien, beschlagnahmt worden. Konkret gehe es um einen Treuhandvertrag zwischen Mag. B und der L AG, Unterlagen zu Konten lautend auf die L AG bei der Z Bank AG und um Dokumente der L AG u. a. im Zusammenhang mit der "Familie von B".
Der Beschwerdeführer habe im genannten Strafrechtshilfeverfahren die K AG, Schaanwald, die L AG, die K AG, St. Gallen, und Dr. C vertreten. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 sei die Nichtgewährung der Rechtshilfe gestützt worden. Der Oberste Gerichtshof habe die Voraussetzungen für die Gewährung der gegenständlichen Rechtshilfehandlungen aber lediglich deshalb verneint, weil die Befristung des dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsbeschlusses schon vor dem rechtshilfeweisen Vollzug abgelaufen sei.
Wohl in Erahnung des Rechtsproblems habe die Staatsanwaltschaft Wien ein inhaltsgleiches Rechtshilfeersuchen mit der Modifikation gestellt, dass nunmehr ein neuer Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss beigelegt werde, welcher bis zum 1. Oktober 2012 befristet sei. Dieses Rechtshilfeersuchen sei dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Akteneinsicht im gegenständlichen Strafrechtshilfeakt am 19. Oktober 2011 nicht zur Kenntnis gebracht worden, weil mit dem genannten Rechtshilfeersuchen noch um weitere Massnahmen ersucht worden sei. Dem Beschwerdeführer sei jedoch ein E-Mail des Landgerichtes an das Ressort Justiz vom 18. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht worden, worin ein ergänzendes Ersuchen aus Österreich erwähnt worden sei und in welchem eine neuerliche Entscheidung über die ersuchte Rechtshilfe angesprochen worden sei.
Vor der genannten Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer ersucht, ihm anlässlich der bevorstehenden Akteneinsicht die gegenständlich beschlagnahmten Unterlagen auszuhändigen. Das Landgericht habe jedoch lediglich eine eingeschränkte Akteneinsicht und nicht die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen bewilligt. Der zuständige Landrichter habe dann auch seine Sekretärin entsprechend angewiesen. Entgegen dem ausdrücklichen Hinweis dieser Sekretärin, wonach der Beschwerdeführer die gegenständlichen Unterlagen anlässlich der Akteneinsicht nicht mitnehmen dürfe, habe er die oben genannten Unterlagen an sich genommen und sich geweigert, diese zurückzubringen. Im Anschluss an diesen Sachverhalt sei der Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren als Zeuge geladen gewesen.
Anlässlich seiner Vernehmung am 27. Oktober 2011 habe er die Aussage explizit unter Hinweis auf das Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO verweigert. Der Zeuge habe sich auch dann noch geweigert Angaben zu machen, als ihm mitgeteilt worden sei, dass im gegenständlichen Strafverfahren Anträge der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Beschlagnahme der von ihm mitgenommenen Unterlagen vorliegen würden. Nach § 114 StPO könne der Untersuchungsrichter über den Zeugen eine Beugestrafe bis zu CHF 1'000.00 verhängen, wenn sich der Zeuge ohne gesetzlichen Grund weigere, Zeugnis abzulegen.
Im vorliegenden Fall gehe es um die Wiederauffindung von Unterlagen, welche zuvor von einem Rechtsanwalt entgegen den Anweisungen des Gerichtes mitgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine Aussage explizit unter Berufung auf das Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO verweigert. Danach sei der Verteidiger über das, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden sei, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit.
Die Kanzlei M in Vaduz, zu der auch der Beschwerdeführer gehöre, vertrete die K AG in Schaanwald, die L AG, die K AG in St. Gallen und Dr. C. Diese Personen oder Gesellschaften würden jedoch weder im österreichischen Strafverfahren, noch im gegenständlichen liechtensteinischen Strafverfahren als Verdächtige geführt. Ein Entschlagungsrecht des Verteidigers komme hier also von vornherein nicht in Betracht. Aber selbst ein Entschlagungsrecht des Beschwerdeführers nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO käme in der gegenständlichen Konstellation nicht zum Zuge, da Informationen zum Verbleib der vom Beschwerdeführer mitgenommenen Unterlagen sicherlich keine vom Vollmachtgeber anvertraute Information darstellten. Das jedoch nur diese Information schützenswert sei, ergebe sich sowohl aus der klaren Gesetzeslage als auch aus der Rechtsprechung (StGH vom 30. Juni 2008, StGH 2007/130, in: LES 2009, 6 ff.). Somit habe der Beschwerdeführer ohne gesetzlichen Grund seine Aussage verweigert. Die Verhängung einer Beugestrafe im Umfang von CHF 1'000.00 scheine als angemessen.
1.3. In der gegen diesen Beschluss an das Obergericht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus:
Nicht haltbar sei unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2007/130) die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, dass die Informationen zum Verbleib der von ihm am 19. Oktober 2011 beim Gericht behobenen Unterlagen keine vom Vollmachtgeber anvertrauten Informationen darstellen würden. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO (OGH vom 8. Mai 1995, 8 Vr 206/93-101, LES 1995, 104 [109, Erw. 13]). Bei der Frage, was er mit den Unterlagen nach deren Behebung gemacht habe, bzw. ob und was die vertretene Partei damit allenfalls gemacht habe, gehe es nur um Tatsachen, die ihm "sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden" seien.
Im Verfahren 11 RS.2010.331 sei er als ausgewiesener Rechtsvertreter tätig geworden und es sei auch die Rücknahme der Unterlagen am 19. Oktober 2011 von seinem Mandat umfasst gewesen. Auch habe er erst im Nachgang zu seiner Vernehmung am 27. Oktober 2011, nämlich am 2. November 2011, durch Zustellung einer Mitteilung über die Einleitung von Vorerhebungen, von dem wider ihn zu 13 UR.2011.369 geführten Strafverfahren Kenntnis erlangt. Diese Vorerhebungen würden in direktem Zusammenhang mit der Behebung der Unterlagen am 19. Oktober 2011 stehen. Diese erst im Nachhinein bekannt gewordene Tatsache stelle ein zu berücksichtigendes Novum dar (StGH 2006/28, Erw. 5.3). Insofern berufe er sich nunmehr vorsichtshalber auch auf das ihm gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zustehende Entschlagungsrecht, von welchem er Gebrauch gemacht hätte, falls er von der Einleitung der Vorerhebungen gegen ihn Kenntnis gehabt hätte.
Eine Beugestrafe habe zudem einzig den Sinn, den Zeugen dazu zu verhalten, eine Zeugenaussage zur Gewinnung von prozessrelevanten Informationen zu machen und von einem zu Unrecht eingewendeten Entschlagungsrecht Abstand zu nehmen. Vorliegend habe aber das Erstgericht zwischenzeitlich die bei ihm in Erfahrung zu bringenden Informationen zum Verbleib der Unterlagen im Zuge einer Hausdurchsuchung erhalten. Aufgrund dieser ebenfalls als beachtliches Novum einzustufenden nachträglichen Informationsabgabe sei somit der Rechtsgrund für die Beugestrafe weggefallen.
1.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers.
1.5. Das Obergericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 (ON 119) keine Folge gegeben und dies damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer auf das Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zu Unrecht berufen habe, weil er weder im Strafrechtshilfeverfahren zu 11 RS.2010.331 noch im gegenständlichen Verfahren als mandatierter Strafverteidiger tätig gewesen sei. Dies scheine der Beschwerdeführer nunmehr auch selbst einzusehen, berufe er sich doch in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich nur noch auf die Entschlagungsrechte gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StPO.
Da sich der Beschwerdeführer ausweislich des Vernehmungsprotokolls ON 91 explizit nur auf das Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO berufen habe, obwohl er sich einerseits der Möglichkeit des Entschlagungsrechtes nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO als rechtskundiger Parteienvertreter (Rechtsanwalt) bewusst gewesen sei, und er andererseits vom Untersuchungsrichter hinsichtlich des Entschlagungsrechtes nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ausdrücklich belehrt worden sei, habe der Untersuchungsrichter die Beugestrafe zu Recht verhängt, weil sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO berufen habe können.
Der Beschwerdeführer könne nicht nachträglich mit der Begründung, es hätten ihm (auch) die Entschlagungsrechte nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StPO zugestanden, geltend machen, die Beugestrafe sei zu Unrecht verhängt worden, wenn er sich auf diese Entschlagungsrechte gar nicht berufen habe, sondern auf deren Geltendmachung vielmehr durch konkludente Willensäusserung unmissverständlich verzichtet habe. Über die Folgen seines Handelns habe sich der Beschwerdeführer als zugelassener Rechtsanwalt jedenfalls bewusst sein müssen.
Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, er sei berechtigt gewesen, seine Aussage gestützt auf § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO zu verweigern, sei noch einmal zu erwägen, dass der Beschwerdeführer sich auf dieses Entschlagungsrecht ausdrücklich nicht berufen habe, wiewohl er sich der Möglichkeit zur Berufung hierauf offensichtlich sehr wohl bewusst gewesen sei, habe er doch ausweislich des Vernehmungsprotokolls ON 91 gegenüber dem Untersuchungsrichter geäussert, dass er die Auffassung vertrete, er sei nicht nur nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO sondern auch nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StPO zu belehren gewesen.
Abgesehen davon hätte sich der Beschwerdeführer auch nicht zu Recht vorbehaltlos auf das Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO berufen können. Gemäss dieser Bestimmung seien, soweit beschwerdegegenständlich relevant, Rechtsanwälte von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses über das befreit worden, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden sei. Das Entschlagungsrecht des Rechtsanwaltes decke sich mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht und erfasse sämtliche Informationen, die dieser im Rahmen des Mandatsverhältnisses in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt erhalte und die ihm in seiner beruflichen Funktion inhaltlich anvertraut worden seien. Der Grundgedanke des Zeugnisverweigerungsrechtes bei Rechtsanwälten sei darin zu sehen, es dem rechtlichen Beistand Suchenden zu ermöglichen, sich dem Rechtsanwalt vorbehaltlos anvertrauen zu können, ohne die Preisgabe dieser Information befürchten zu müssen. Wesentlicher Schutzzweck dieses allgemeinen anwaltlichen Entschlagungsrechtes sei somit das Vertrauen des Mandanten darin, dass ein Rechtsanwalt nicht Informationen über das Mandatsverhältnis freiwillig oder unter Zwang an Dritte oder an Behörden weiterleite (LES 2002, 70; LES 2000, 86; OGH vom 14. Januar 2011, 05 ES.2008.60).
Da es beim Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO um Informationsschutz gehe, könne diese Bestimmung nicht der Immunisierung von Beweisgegenständen dienen. Daher könnten etwa auch beim Rechtsanwalt in Verwahrung sich befindliche, Beweiszwecken dienende und bereits existent gewesene Unterlagen, die nicht erst zu Informationszwecken erstellt worden seien, beschlagnahmt werden (LES 2000, 86; OGH vom 14. Januar 2011, 05 ES.2008.60; Kirchbacher WK-StPO, 59. Lfg., § 152, Rz. 37).
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer als Parteienvertreter bei Gericht vorgenommenen Akteneinsicht beim Gerichtsakt sich befindliche, bereits existent gewesene, d. h. nicht aus seiner Mandatierung resultierende Beweisgegenstände (zu Beweiszwecken bestimmte, bereits existent gewesene Unterlagen), deren Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren beantragt worden sei (und um deren Beschlagnahme die Staatsanwaltschaft Wien rechtshilfeweise ersucht habe), ohne Wissen und ohne Zustimmung des Gerichtes an sich genommen und an einen Ort ausserhalb des Gerichtes verbracht. Diese Unterlagen hätten jedenfalls beim Beschwerdeführer auch beschlagnahmt werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe daher jedenfalls die Frage nach dem Verbleib dieser Beweisgegenstände nicht absolut verweigern können; auch wenn er diese Unterlagen an seinen Mandanten weitergegeben habe, hätte er zumindest diese Tatsache dem Untersuchungsrichter offenbaren müssen, weil es sich hierbei um keine Mandanteninformation gehandelt habe.
Soweit sich der Beschwerdeführer auch auf ein ihm gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zugestandenes Zeugnisverweigerungsrecht berufe, gelte:
Der Beschwerdeführer sei vorgängig seiner Vernehmung vom 27. Oktober 2011 durch den Untersuchungsrichter explizit hinsichtlich des ihm gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes belehrt worden. Nichtsdestotrotz habe sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf das ihm seiner Meinung nach zustehende Entschlagungsrecht gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO berufen.
Dem Beschwerdeführer sei es daher verwehrt, nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, die Beugestrafe sei zu Unrecht verhängt worden, weil ihm gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ein Entschlagungsrecht zugestanden habe. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer allenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass gegen ihn als Verdächtigen wegen der gegenständlich relevanten "Aktenmitnahme" vom 19. Oktober 2011 beim Landgericht zu AZ 13 UR.2011.369 ein Vorerhebungsverfahren behinge, was er gemäss Beschwerdevorbringen erst am 2. November 2011 durch Mitteilung des dort zuständigen Untersuchungsrichters erfahren haben wolle. Der Zeugnisbefreiungstatbestand des § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO umfasse nämlich alle Phasen einer bereits geführten oder bloss möglichen Strafverfolgung des Zeugen: Entschlagungsgrund sei, dass sich der Zeuge durch seine Aussage der Gefahr künftiger strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde, oder dass er Gefahr liefe, sich im Zusammenhang mit einem gegen ihn bereits geführten (noch anhängigen oder schon beendeten) Strafverfahren selbst zu belasten. Das Entschlagungsrecht stehe dem Zeugen zu, wenn jene Tatsachengrundlage offenbar werde, auf welche § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO abstelle (Kirchbacher, a. a. O., § 152, Rz. 15 u 55).
Am 27. Oktober 2011 sei jene Tatsachengrundlage, welche für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO notwendig gewesen sei, dem Beschwerdeführer jedenfalls vollständig bekannt gewesen; der Umstand, ob ein Vorerhebungsverfahren bereits eingeleitet worden sei oder nicht bzw. der Umstand, ob die bereits erfolgte Einleitung des Vorerhebungsverfahrens dem Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen sei oder nicht, sei für die Beurteilung des dem Beschwerdeführer gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zustehenden Entschlagungsrechtes nicht massgeblich.
Dass sich die Strafverfolgungsbehörden die vom Beschwerdeführer als Zeugen (unter Berufung auf das ihm nicht zustehende Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) nicht preisgegebenen Informationen nachträglich im Wege einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei diesem zwangsweise beschafft hätten, habe mit der Frage, ob die beschwerdegegenständliche Beugestrafe gemäss § 114 StPO zu Recht verhängt worden sei, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das geringste zu tun. Dies habe lediglich zur Folge, dass es nicht mehr zu einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen zur gleichen Frage und bei allfälliger weiterer ungerechtfertigter Zeugnisverweigerung zur Verhängung weiterer Beugemittel gekommen sei.
2. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 119) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Januar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör, im Gleichheitsgrundsatz, im Recht des Brief- und Schriftengeheimnisses als Gewährleistungsbereich des Rechts auf Freiheit der Person, des Verbotes der Rechtsverweigerung, des Rechts auf Verteidigung, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die Verletzung des Willkürverbots, geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, verletzt worden sei,. daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Seine Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer wie folgt begründet:
2.1. Schon das Erstgericht habe die Verhängung einer Beugestrafe damit begründet, dass die "Informationen zum Verbleib" der vom Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 beim Gericht behobenen Unterlagen keine vom Vollmachtgeber anvertraute Information darstelle. Ebenso werde vom Obergericht im angefochtenen Beschluss, wenn auch mit der Einschränkung ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte "jedenfalls die Frage nach dem Verbleib dieser Beweisgegenstände nicht absolut verweigern" können. Diese Rechtsmeinung stehe aber gerade im Widerspruch zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/130, welche auch vom Erstgericht zitiert worden sei. So habe der Staatsgerichtshof, a. a. O., Erw. 2.3, explizit festgehalten: "§ 107 StPO gewährt dem Zeugen ein absolutes Entschlagungsrecht, sofern ein Entschlagungsgrund vorliegt. Der Zeuge muss demnach auf keinen Fall aussagen". Die Rechtsansicht des Obergerichtes sei damit sachlich nicht zu begründen und willkürlich. Denn wenn ein Entschlagungsgrund vorliege, dann gebe es gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine Einschränkungen bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts.
2.2. Das Obergericht gelange zum Schluss, dass die Frage nach dem Verbleib der Unterlagen nicht absolut hätte verweigert werden können und zumindest die Tatsache der Weitergabe derselben an den Mandanten hätte offen gelegt werden müssen, da es sich dabei um "keine Mandanteninformation handelte". Diese Argumentation sei sachlich nicht zu begründen und stossend falsch, sodass der angefochtene Beschluss an Willkür leide. Denn das Obergericht selbst führe aus, dass der Rechtsanwalt sich des Zeugnisses über all das entschlagen könne, was ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt werde.
Der Umstand, ob der Mandant die Retournierung von ihm gehörenden Unterlagen an ihn selbst begehre bzw. was allenfalls Gegenstand des Gespräches zwischen Rechtsanwalt oder Verteidiger und Mandant gewesen sei, als die Unterlagen an den Mandanten übergeben worden seien, seien aber nur Informationen (bzw. Tatsachen), die dem Beschwerdeführer ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand zur Kenntnis gebracht bzw. bekannt geworden seien. Dies decke sich auch mit der Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes in StGH 2007/130, Erw. 2.6, wonach das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte durch die Verschärfung des Art. 15 RAG noch verstärkt worden sei. Gemäss Art. 15 RAG sei der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen sei, verpflichtet. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hätte den Beschwerdeführer sogar in einen Konflikt mit § 121 StGB gebracht. Das Obergericht stelle nur auf den Begriff "Mandanteninformation" ab und ignoriere, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sich auf alle Tatsachen, die ihm in beruflicher Eigenschaft bekannt würden, erstrecke. Bei der Frage, was mit den Unterlagen nach deren Rückstellung geschehe bzw. wenn diese dem Mandanten in Erfüllung des Mandates zurückgegeben würden, handle es sich aber denklogisch zwingend um eine "Tatsache", die dem Beschwerdeführer ausschliesslich in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sei. Dass es sich dabei um eine Tatsache handle, deren Geheimhaltung im Interesse des Klienten des Beschwerdeführers sei, liege auf der Hand. Im Übrigen sei gemäss StGH 2007/130, Erw. 2.7, der Geheimhaltungswille des Klienten in der Regel zu vermuten.
Wenn man bedenke, dass bei Zugrundelegung der Logik des Obergerichtes zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden habe können, dass auch gegen den Klienten des Beschwerdeführers ein Strafverfahren eingeleitet worden sei bzw. irgendwann eingeleitet werde, dann sei umso mehr ersichtlich, dass jegliche Informationen über den Verbleib oder gar die Übergabe der Unterlagen an den Mandanten sowie allfällige Informationen darüber, ob der Mandant allenfalls erklärt haben möge, was er mit den Unterlagen zu tun gedenke, vom Berufsgeheimnis des Beschwerdeführers ohne Zweifel erfasst gewesen sei. Der versuchte Zwang des Erstgerichtes zur Zeugenaussage stelle daher eine versuchte Umgehung des Entschlagungsrechts des Beschwerdeführers dar und sei mit Nichtigkeit sanktioniert (§ 107 Abs. 3 StPO).
2.3. Ebenso verletze die angefochtene Entscheidung das Umgehungsverbot. Daraus resultiere zwangsläufig eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung nach Art. 43 LV und sei angesichts der sachlich nicht rechtfertigbaren Begründung des Obergerichtes der Beschluss auch in diesem Punkt willkürlich. Schliesslich gelte das Entschlagungsrecht nach StGH 2007/130 absolut, wenn ein Entschlagungsgrund vorliege (Erw. 2.3). Somit sei eine - vom Obergericht befürwortete - teilweise Aussagepflicht (hinsichtlich der Frage ob bzw. dass die Unterlagen an den Mandanten übergeben worden seien) im klaren Widerspruch zur Judikatur des Staatsgerichtshofes. Kirchbacher, WK-StPO § 157, Rz. 11, sei der Auffassung, dass es sogar keinen Unterschied mache, ob die privilegierende Funktion als Verteidiger usw. zur Zeit der Zeugenvernehmung noch bestanden habe und weiter dass es ohne Belang sei, "ob die Funktion als Verteidiger usw. in einem Strafverfahren oder nur aussergerichtlich ausgeübt wurde und ob sie den Beschuldigten oder eine andere Person betrifft".
Gegenständlich sei der Beschwerdeführer jedenfalls ausgewiesener Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren 11 RS.2010.331, in welchem die Gegenstand der Zeugenbefragung bildenden Unterlagen bis zum 18. Oktober 2011 beschlagnahmt worden seien. Da der Beschwerdeführer im Verfahren 11 RS.2010.331 ausschliesslich als bevollmächtigter Parteienvertreter und damit ausschliesslich im Rahmen des Mandates seiner Vollmachtgeber tätig gewesen sei, sei auch alles, was im Zuge der Rückstellung der nicht mehr beschlagnahmten Unterlagen gesprochen worden sei, vom Berufsgeheimnis des Beschwerdeführers erfasst. Die dieser Auffassung entgegenstehende Meinung des Obergerichtes sei sachlich jedenfalls nicht begründbar und derart stossend falsch, so dass der angefochtene Beschluss willkürlich sei. Ausserdem verletze die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes damit auch das Recht auf wirksame Verteidigung nach Art. 43 LV, weil das Anwalts- bzw. Verteidigergeheimnis vom Umgehungsverbot in § 107 Abs. 3 StPO geschützt werde.
2.4. Bei der Frage, was der Beschwerdeführer mit den Unterlagen nach deren Behebung gemacht bzw. ob und was die vertretene Partei damit allenfalls gemacht habe, gehe es nur um Tatsachen, die dem Beschwerdeführer "sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden" seien bzw. um "Wissen, welches [der Beschwerdeführer] durch dieses Mandat erfahren hat". Im Verfahren 11 RS.2010.331 sei der Beschwerdeführer als ausgewiesener Rechtsvertreter tätig gewesen und sei auch die Rücknahme der Unterlagen am 19. Oktober 2011 vom Mandat des Beschwerdeführers umfasst gewesen. Damit seien die vom Erstgericht gewünschten Informationen zum Verbleib der fraglichen Unterlagen nach der vorzitierten Judikatur des Staatsgerichtshofes vom Entschlagungsrecht des Beschwerdeführers umfasst. Die Verhängung einer Beugestrafe durch das Erstgericht und die Bestätigung derselben durch das Obergericht stelle eine grobe Verletzung des Umgehungsverbots nach § 107 Abs. 3 StPO dar. Die Rechtsauffassung des Obergerichtes, wonach die Verhängung der Beugstrafe gegenständlich gesetzlich gedeckt gewesen sei, sei somit sachlich nicht zu begründen und verletze das Willkürverbot.
2.5. Das Obergericht stelle in der angefochtenen Entscheidung die These auf, es habe sich bei den nicht mehr gerichtlich beschlagnahmten Unterlagen, welche vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Mandates vom Gericht behoben worden seien, um "bereits existent gewesene, d. h. nicht aus seiner Mandatierung resultierende Beweisgegenstände" gehandelt, "deren Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren beantragt worden war". Dies führe das Obergericht aus, nachdem es festhalte, § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO könne "nicht der Immunisierung von Beweisgegenständen dienen". Schliesslich führe das Obergericht noch aus: "Diese Unterlagen hätten jedenfalls beim Beschwerdeführer auch beschlagnahmt werden dürfen".
Diese Ausführungen seien derart stossend und sachlich nicht begründbar, dass die angefochtene Entscheidung an Willkür leide. Zunächst sei festzustellen, dass der 3. Senat des Obergerichtes seine eigene Rechtsmeinung im Verfahren 11 RS.2010.331 vergessen habe. Denn das Obergericht, 3. Senat (!),habe sowohl die Beschlagnahme der hier in Frage stehenden Unterlagen als auch deren Ausfolgung im Verfahren 11 RS.2010.331, im Beschluss vom 28. Juni 2011, für unzulässig eingestuft, weil sowohl einer Beschlagnahme als auch einer Rechtshilfeleistung durch Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende Behörde das Wirtschaftsprüfergeheimnis entgegenstünde. Wie das Obergericht im gegenständlichen Beschluss daher die Meinung vertreten könne, die hier fraglichen Unterlagen hätten jedenfalls beim Beschwerdeführer beschlagnahmt werden dürfen, sei nicht mehr nachvollziehbar. Der Schutz des Wirtschaftsprüfergeheimnisses gehe zweifelsohne nicht dadurch verloren, dass der Rechtsvertreter des Wirtschaftsprüfers, der sich nach Auffassung desselben Senates des Obergerichtes zu Recht unter Hinweis auf das Wirtschaftsprüfergeheimnis gegen die Beschlagnahme der Unterlagen gewehrt habe, diese Unterlagen im Auftrag seines Mandanten (des Wirtschaftsprüfers) vom Gericht abhole und dem Wirtschaftsprüfer aushändige. Die offensichtlich ungleiche Beurteilung zweier identer Sachverhalte durch ein und denselben Senat des Obergerichtes in Bezug auf exakt dieselben Unterlagen, stellten auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV dar, welche hiermit zusätzlich ausdrücklich gerügt werde.
2.6. Das Obergericht übersehe, dass es bei der Zeugenbefragung des Beschwerdeführers ausschliesslich um die Frage nach dem Verbleib bzw. Informationen über den Verbleib der nicht mehr beschlagnahmten Unterlagen, welche von ihm im Verfahren 11 RS.2010.331 als vom Wirtschaftsprüfergeheimnis geschützte und daher nicht beschlagnahmbare Unterlagen eingestuft würden, ginge. Es sei daher schon von vorneherein nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung die Ausführungen des Obergerichtes zur - rechtlich bindend als unmöglich eingestuften - Beschlagnahmefähigkeit der genannten Unterlagen beim Beschwerdeführer haben sollten.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Ausführungen des Obergerichtes auch aus weiteren Überlegungen willkürlich seien. Denn bei den fraglichen Unterlagen handle es sich keineswegs um Unterlagen, die durch blosse Übergabe an den Anwalt immunisiert werden sollten. Die Immunität der genannten Unterlagen sei zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig und bindend durch denselben Senat des Obergerichtes festgehalten worden, weil dieser festgestellt habe, dass einer Beschlagnahmung und Ausfolgung derselben im Rahmen des Verfahrens 11 RS.2010.331 das Wirtschaftsprüfergeheimnis entgegenstünde. Somit könne bei der schlichten Rücknahme der nicht mehr beschlagnahmten Unterlagen durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Wirtschaftsprüfers diese Immunität zweifelsohne nicht wegfallen und es liege auch kein Sachverhalt vor, der in der Judikatur bzw. im WK als unzulässiger Versuch einer Immunisierung eingestuft werde. Denn die Unterlagen seien gerade nicht "bloss" bei einem Berufsgeheimnisträger hinterlegt worden, um so in missbräuchlicher Weise in den Genuss der erwähnten Immunität zu gelangen.
Wenn die Mandantschaft des Beschwerdeführers als Wirtschaftsprüfer fungiere und diese Unterlagen ausschliesslich in dieser Eigenschaft inne gehabt habe, als diese zu 11 RS.2010.331 zu unrecht beschlagnahmt worden seien, dann blieben diese Unterlagen als Wirtschaftsprüferunterlagen weiter immunisiert, auch wenn sie zeitweilig beim Gericht und dann beim ausgewiesenen Rechtsvertreter des Wirtschaftsprüfers gewesen seien. Die aus dem angefochtenen Beschluss hervorleuchtende entgegenstehende Meinung des Obergerichtes sei jedenfalls sachlich nicht zu rechtfertigen und derart stossend falsch, dass der angefochtene Beschluss das Willkürverbot verletze.
2.7. Gemäss Staatsgerichtshof in StGH 2007/130, Erw. 2.4, diene das Entschlagungsrecht des Anwalts primär dem Schutz des Klienten vor verfassungswidrigem Zwang zur Selbstbelastung. Es könne nicht angehen, dass der Klient sich nicht selbst belasten müsse, dass er aber durch die Aussage seines Rechtsvertreters Gefahr laufe, dass dieser zu seinen Ungunsten aussagen müsse. In diesem Fall wäre das Recht auf wirkungsvolle Verteidigung als Grundrecht eines jeden verletzt. Gemäss den Ausführungen des Obergerichtes lägen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine rechtmässige Berufung des Beschwerdeführers auf den Entschlagungsgrund nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO vor. Das Obergericht führe hierzu aus, dass das erwähnte Entschlagungsrecht dem Zeugen zustünde, "wenn jene Tatsachengrundlage offenbar wird, auf welche § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO abstellt".
Am 27. Oktober 2011 sei jene Tatsachengrundlage, welche für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO notwendig gewesen sei, dem Beschwerdeführer jedenfalls vollständig bekannt gewesen; der Umstand, ob ein Vorerhebungsverfahren bereits eingeleitet worden sei oder nicht bzw. der Umstand, ob die bereits erfolgte Einleitung des Vorerhebungsverfahrens dem Beschwerdeführer bereits bekannt sei oder nicht, sei für die Beurteilung des dem Beschwerdeführer gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zustehenden Entschlagungsrechts nicht massgeblich.
Schon aus dem vom Obergericht bemühten Zitat bei Kirchbacher im WK ergebe sich, dass dort lediglich positiv formuliert werde, ab welchem Zeitpunkt (frühestens) eine Berufung auf § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO möglich sei. Aufgrund des verfassungsmässig garantierten Grundsatzes des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung sei klar, dass die Berufung auf diesen Entschlagungsgrund in jedem Stadium des Verfahrens möglich sei und sein müsse. Eine Verwirkung des Rechtes, sich nicht selbst belasten zu müssen, gebe es nicht. Das Obergericht möge in dem Punkt Recht haben, dass sich ein Zeuge auch auf § 107 Abs. 1. Ziff. 1 StPO berufen könne, wenn er noch keine Kenntnis von der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens habe. Dies erscheine einleuchtend, denn sonst könnte man eine einer Straftat verdächtigte Person jeweils als Zeuge zur Aussage zwingen und dann nach erfolgter Aussage unter Wahrheitspflicht ein Strafverfahren gegen diese Person einleiten. Nicht mehr nachvollziehbar sei für den Beschwerdeführer aber, weshalb das Obergericht der Auffassung sei, der Beschwerdeführer hätte sich gewissermassen vorsorglich oder auf Vorrat auf diesen Entschlagungsgrund nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO berufen müssen, um sich des Rechts zu dessen Geltendmachung nicht zu berauben. Dies sei derart stossend und sachlich nicht mehr zu rechtfertigen, dass der angefochtene Beschluss das Willkürverbot in krasser Weise verletze. Weshalb solle sich ein Zeuge auf den Entschlagungsgrund nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO berufen, wenn nach seinem Kenntnisstand kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet sei und er überzeugt sei, keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand gesetzt zu haben?
Hinzu komme, dass dieser Kenntnisstand des Beschwerdeführers auf der ausdrücklichen diesbezüglichen Information durch den zuständigen Landrichter beruht habe. Wenn die Auffassung des Obergerichtes zutreffend wäre, dann müssten Zeugen geradezu systematisch dazu angehalten werden, sich vorsichtshalber und vorsorglich auf den Entschlagungsgrund des § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zu berufen, um nicht später durch die von ihnen nicht erkannte strafrechtliche Relevanz eines Sachverhaltes und ein diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt eingeleitetes Strafverfahren überrascht zu werden. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze damit das Willkürverbot.
2.8. Wenn der Klient des Beschwerdeführers selbst als Zeuge geladen worden wäre, so hätte dieser sich auch auf das Entschlagungsrecht gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO berufen können. Damit sei in der versuchten Vernehmung des Beschwerdeführers eine versuchte Umgehung des Entschlagungsrechtes des Klienten des Beschwerdeführers zu erblicken, welche zweifelsohne in das Recht des Klienten auf wirksame Verteidigung nach Art. 33 LV bzw. das Grundrecht, sich nicht selbst belasten zu müssen, eingegriffen hätte.
Die Rechtsauffassung des Obergerichtes sei sachlich nicht zu rechtfertigen und geradezu stossend, sodass der angefochtene Beschluss das Willkürverbot als ungeschriebenes Grundrecht und darüber hinaus auch das Recht auf wirkungsvolle Verteidigung nach Art. 33 LV verletze.
Das Obergericht führe aus, der Beschwerdeführer sei vorgängig in seiner Vernehmung vom 27. Oktober 2011 durch den Untersuchungsrichter explizit hinsichtlich des ihm gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes belehrt worden. "Nichtsdestotrotz hat sich der Beschwerdeführer darauf gerade nicht berufen, sondern ausschliesslich auf das ihm seiner Meinung nach zustehende Entschlagungsrecht gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO. Dem Beschwerdeführer ist es daher verwehrt, nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, die Beugestrafe sei zu Unrecht verhängt worden, weil ihm gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ein Entschlagungsrecht zugestanden habe".
Wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer nachweislich am 7. Oktober 2011 keine Kenntnis vom gegen ihn eingeleiteten Vorerhebungsverfahren gehabt habe und weiter berücksichtige, dass der vernehmende Landrichter die von ihm anlässlich des Telefonates mit dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2011 erteilte Auskunft, es gebe kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, nicht berichtigt habe, dann erscheine die Begründung des Obergerichtes geradezu zynisch. In jedem Fall sei sie jedoch sachlich nicht zu rechtfertigen und derart stossend, dass der angefochtene Beschluss auch aus diesem Grund willkürlich sei.
2.9. Die Verhängung der Beugestrafe sei aber auch aus folgendem weiteren Grund unzulässig:
Der Beschwerdeführer habe erst im Nachgang an seine Vernehmung am 27. Oktober 2011, nämlich am 2. November 2011 durch die Zustellung einer Mitteilung über die Einleitung von Vorerhebungen zu 13 UR.2011.369 gegen ihn erfahren. Angesichts der ausdrücklichen Auskunft des vernehmenden Landrichters nur sechs Tage vor der Vernehmung und angesichts des Umstandes, dass dieser anlässlich der Vernehmung den Beschwerdeführer auch nicht anders informiert habe, erscheine die Haltung sowohl des Erstgerichts als auch des Obergerichtes nicht nachvollziehbar. Die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Vorerhebungen stünden in direktem Zusammenhang mit der Behebung der Unterlagen zu 11 RS.2010.331 am 19. Oktober 2011.
Diese dem Beschwerdeführer nachweislich erst im Nachhinein bekannt gewordene Tatsache stelle ein zu berücksichtigendes Novum dar.
Wenn der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung vom 27. Oktober 2011 von der Einleitung von Vorerhebungen Kenntnis gehabt hätte, dann hätte er sich vorsichtshalber auch auf das Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO berufen und seine Aussage aus diesem Grund zu Recht verweigert. Aus diesen Überlegungen habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorsichtshalber auch ausdrücklich auf diesen Entschlagungsgrund berufen. Bei Geltendmachung dieses Entschlagungsgrundes hätte jedoch das Erstgericht unter keinen Umständen an einer Zeugenaussage des Beschwerdeführers festhalten oder gar eine Beugestrafe verhängen können. Dieser Auffassung sei auch das Obergericht im angefochtenen Beschluss. Die in diesem Beschluss enthaltene Rechtsmeinung, die Geltendmachung des Entschlagungsgrundes im Zuge des Beschwerdeverfahrens und nachdem der Beschwerdeführer erst nach dem Schluss der Zeugenvernehmung von einem wesentlichen Novum Kenntnis erlangt habe, sei sachlich nicht zu begründen und derart stossend falsch, dass der angefochtene Beschluss das Willkürverbot verletze.
Ergänzend werde noch Folgendes ausgeführt: Die Beugestrafe habe den einzigen Sinn, den Zeugen dazu zu verhalten, eine Zeugenaussage zur Gewinnung von prozessrelevanten Informationen zu machen und von einem zu Unrecht eingewendeten Entschlagungsgrund Abstand zu nehmen. Vorliegend habe das Erstgericht aber inzwischen sämtliche beim Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringenden Informationen zum Verbleib der Unterlagen im Zuge der Hausdurchsuchung gemäss ON 97 erhalten. Diesbezüglich werde auf das Hausdurchsuchungsprotokoll vom 10. November 2011 zu 11 UR.2009.385 und die anlässlich dieser Hausdurchsuchung übergebene Bestätigung über die Weitergabe der fraglichen Unterlagen (Beilage zum Protokoll) verwiesen. Aufgrund dieser - ebenfalls als beachtliches Novum einzustufenden - nachträglichen Informationsabgabe des Beschwerdeführers sei somit der einzige Rechtsgrund für die Beugestrafe weggefallen, sodass der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes auch aus dieser Überlegung aufzuheben gewesen wäre. Hinzu komme dass die Erzwingung der Abgabe der Empfangsbestätigung des Klienten des Beschwerdeführers noch während der laufenden Beschwerdefrist gegen die verhängte Beugestrafe eine eklatante Umgehung des § 107 Abs. 3 StPO darstelle. Die gegenteilige Rechtsmeinung des Obergerichtes sei nicht nachvollziehbar, sachlich nicht zu rechtfertigen und damit willkürlich.
2.10. Weiters führe das Obergericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich jedenfalls zu Unrecht auf den Entschlagungsgrund nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO berufen, weil er im Strafrechtshilfeverfahren 11 RS.2010.331 sowie im Verfahren 11 UR.2009.385 nicht als "mandatierter Strafverteidiger" tätig geworden sei. Das Obergericht führe dann aus, der Beschwerdeführer scheine dies selbst einzusehen, da er sich im Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Entschlagungsgründe gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StPO berufen habe. Zunächst sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde neu nur auf den Entschlagungsgrund nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO berufen habe, weil ihm erst nach der Zeugenvernehmung die Einleitung eines Vorerhebungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Beschwerde rechtliche Ausführungen zum Umfang des anwaltlichen Entschlagungsrechtes unter ausführlicher Zitierung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/130 gemacht. Darin habe sich aufgrund des dortigen Sachverhaltes der Staatsgerichtshof nur mit dem Entschlagungsgrund nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO befasst.
Die rechtlichen Ausführungen des Staatsgerichtshofes zum Umfang des Entschlagungsrechtes nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO seien aber gegenständlich auch auf den Entschlagungsgrund nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO übertragbar. Eine ausdrückliche Erklärung, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde neu nur noch auf § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO und nicht auf Ziff. 2 berufe, sei entgegen den Ausführungen des Obergerichtes nicht in der Beschwerde enthalten. Die aus den Ausführungen des Obergerichtes hervorleuchtende Rechtsansicht stelle aber jedenfalls einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus dar. Im vorliegenden Fall sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Rechtsvertreter in einem Strafrechtshilfeverfahren als "Verteidigertätigkeit" eingestuft habe. Dies liege auch nahe, weil die tarifmässige Entlohnung der Tätigkeit von Rechtsanwälten in Strafrechtshilfeverfahren nach der Tarifpost 4 entlohnt werde. Diese finde aber grundsätzlich auf die Entlohnung von Verteidigern Anwendung. Die Ansicht des Obergerichtes, die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei als solche eines "Rechtsanwaltes" einzustufen, sodass sich der Beschwerdeführer deshalb korrekt explizit auf den Entschlagungsgrund nach § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO hätte berufen müssen, sei sachlich nicht vertretbar und stossend, so dass das Willkürverbot und das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt sei. Denn die Konsequenzen seien im vorliegenden Fall absolut identisch, egal ob die Zeugenaussage unter Berufung auf § 107 Abs. 1 Ziff. 2 oder Ziff. 3 StPO verweigert werde. Die Umgehung des Entschlagungsrechts der "Verteidiger" und der "Rechtsanwälte" sei nach § 107 Abs. 3 StPO mit Nichtigkeit bedroht. Es seien also sowohl der Umfang des Entschlagungsrechtes als auch die Konsequenzen der Umgehung des Entschlagungsrechtes identisch, ohne Unterschied, ob hierzu Ziff. 2 oder 3 von § 107 Abs. 1 StPO angerufen würden. Alles in allem sei klar, dass die Rechtsansicht des Obergerichtes eine grobe Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus darstelle, sachlich nicht zu rechtfertigen und stossend sei, womit das Willkürverbot verletzt werde.
2.11. Weiters führe das Obergericht aus, dass der Umstand, dass das Landgericht die Herausgabe der von ihm im Rahmen der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers aufgrund der Berufung auf einen Entschlagungsgrund nicht erhaltenen Informationen noch während laufender Beschwerdefrist gegen den Beugestrafbeschluss mittels Androhung einer Hausdurchsuchung erzwungen habe, keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit der Verhängung der Beugestrafe habe. Die erzwungene Herausgabe der Informationen über den Verbleib der Unterlagen durch die Androhung einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer stelle ebenfalls eine Verletzung des § 107 Abs. 3 StPO dar, weil damit das Entschlagungsrecht bzw. dessen Geltendmachung unterwandert worden sei. Dieses Vorgehen stelle auch einen Angriff auf das Anwalts- und Verteidigergeheimnis dar, welcher nicht mit den Prinzipien der Strafprozessordnung und der Landesverfassung in Einklang zu bringen sei. Da der einzige Grund einer rechtmässigen Verhängung einer Beugestrafe darin liege, den Zeugen zur Aussage zu zwingen, erscheine die Aufrechterhaltung einer solchen Strafe sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der einvernehmende Richter nicht einmal den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarte, sondern sich gewissermassen die von ihm gewünschte Information im Wege einer Zwangsmassnahme schon vorab einhole. Die diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichtes seien daher sachlich nicht zu begründen und stossend und verletzten damit wiederum das Willkürverbot.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25. Januar 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 verzichtete das Obergericht ebenfalls auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. November 2011, 11 UR.2009.385-119, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Gleichheitssatzes, des Brief- und Schriftengeheimnisses bzw. des Rechts auf Freiheit der Person, des Verbotes der Rechtsverweigerung, des Rechts auf wirksame Verteidigung, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die Verletzung des Willkürverbots.
3. Vorab ist allgemein zu bemerken, dass die Beschwerdeausführungen im Wesentlichen um die Frage kreisen, ob sich der Beschwerdeführer noch nachträglich, konkret im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, auf den Entschlagungstatbestand des § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO berufen konnte oder nicht.
Weiters bekämpft der Beschwerdeführer auch die Rechtsauffassung des Obergerichtes, wonach der Umstand, dass sich die Strafverfolgungsbehörden die vom Beschwerdeführer nicht preisgegebenen Informationen in der Zwischenzeit im Wege einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme beschafft hatten, mit der Rechtskonformität der verhängten Beugestrafe nichts zu tun habe.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Auffassung des Obergerichtes, dass er sich nicht mehr auf das Entschlagungsrecht gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 3 StPO berufen könne. In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass er sich nicht mehr auf das Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 2 StPO berufe wie dies der Beschluss des Obergerichtes annehmen lasse (Pkt. 3.18 der Beschwerdeausführungen).
Die hier massgeblichen Bestimmungen des § 107 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 StPO lauten:
"1) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:
1. Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, auch wenn sie bereits verurteilt worden sind;
2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden ist;
3. Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Wirtschaftsprüfer sowie Patentanwälte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist;"
4. Im Folgenden wird nun auf jene Rügen eingegangen, die für die Beurteilung des Falles relevant sind.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere als willkürlich, dass das Obergericht der Auffassung sei, der Beschwerdeführer hätte sich gleichsam vorsorglich auf den Entschlagungsgrund nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO berufen müssen, um sich des Rechts zu dessen Geltendmachung nicht zu berauben.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.3. Das Obergericht vertritt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, wonach die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren noch nicht bekannt gewesen sei, irrelevant sei. Es komme auf den Zeitpunkt der Einvernahme an.
4.4. Grundsätzlich trifft die Argumentation des Obergerichtes zu, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verhängung der Beugestrafe auf den Entschlagungsgrund nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO hätte berufen können, auch wenn ihm die Tatsache der Einleitung eines Strafverfahrens (noch) nicht bekannt gewesen ist.
Ob sich ein Zeuge mit seiner Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzt, ist nämlich unabhängig von der Frage zu sehen, ob gegen ihn ein Strafverfahren bereits eingeleitet ist. Somit war die Beugestrafe zum Zeitpunkt ihrer Verhängung unter dem Gesichtspunkt des § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO jedenfalls nicht willkürlich.
4.5. Hingegen bleibt weiters zu prüfen, ob das Obergericht dadurch, dass es die Tatsache des mittlerweile eingeleiteten bzw. dem Beschwerdeführer bekannten Strafverfahrens und die nunmehrige Berufung des Beschwerdeführers auf § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO nicht berücksichtigt hat, willkürlich gehandelt hat.
4.5.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht gilt kein Neuerungsverbot. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob neue Tatsachen sogar nach Beschwerdeerhebung vorgebracht werden können, wie dies der Staatsgerichtshof für das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen judiziert hat (StGH 2006/28, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Der Beschluss des Untersuchungsrichters ist mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde zwar vollstreckbar (§ 242 Abs. 1 StPO) aber nicht rechtskräftig.
Das Obergericht stellt die Tatsache, dass Neuerungen zu berücksichtigen sind, in seinem Beschluss auch nicht dezidiert in Abrede. Es ist vielmehr der Meinung, dass der Umstand, ob ein Vorerhebungsverfahren bereits eingeleitet war oder nicht, bzw. der Umstand, ob die bereits erfolgte Einleitung des Vorerhebungsverfahrens dem Beschwerdeführer bereits bekannt war oder nicht, für die Beurteilung des Entschlagungsrechtes nicht massgeblich sei.
4.5.2. Dieser Auffassung vermag der Staatsgerichtshof nicht zu folgen. Die Berufung auf den Entschlagungstatbestand nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ist für den Zeugen stets mit dem Risiko behaftet, sich dadurch erst recht der Einleitung eines Strafverfahrens auszusetzen. Er kann auch der Auffassung sein, nichts Unrechtes begangen zu haben, und sich deshalb nicht auf das Entschlagungsrecht berufen. Ist hingegen schon ein Strafverfahren eingeleitet, und ist dies dem Zeugen bekannt, stellt dies eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar. Dass dem Beschwerdeführer die gegen ihn erfolgte Einleitung eines Strafverfahrens zum Zeitpunkt seiner Einvernahme bereits bekannt war, wurde von den Gerichten nicht festgestellt.
Dass eine derartige Sachverhaltsänderung während des laufenden Verfahrens zu berücksichtigen ist, geht etwa auch aus der Entscheidung des öOGH vom 3. April 1990, 14 Os 27/90, hervor, in welcher die Tatsache einer nunmehr erfolgten Einleitung eines Strafverfahrens als massgeblicher Grund betrachtet worden war, eine neuerliche Belehrung des Zeugen über sein Entschlagungsrecht zu verlangen.
Die Aufrechterhaltung einer Beugestrafe trotz Vorliegens eines anerkannten Entschlagungsgrundes, auf den sich ein Zeuge im Verfahren berufen hatte, ist jedoch stossend und unvertretbar und damit willkürlich.
4.5.3. Der Beschwerdeführer ist somit im Willkürverbot verletzt, weshalb/sodass seiner Individualbeschwerde schon aus diesem Grund spruchgemäss Folge zu geben war.
5. Unter dem Willküraspekt ist zudem aber noch auf die Rechtsmeinung des Obergerichtes einzugehen, wonach der Umstand, dass sich die Strafverfolgungsbehörden die vom Beschwerdeführer nicht preisgegebenen Informationen nachträglich im Wege einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme zwangsweise beschafft hätten, mit der Frage, ob die beschwerdegegenständliche Beugestrafe gemäss § 114 Strafprozessordnung zu Recht verhängt worden sei, nicht das geringste zu tun habe. Der Beschwerdeführer rügt diese Auffassung ebenfalls als willkürlich.
5.1. Der Sinn einer Beugestrafe liegt darin, den Zeugen zu einem pflichtgemässen Verhalten zu zwingen. Wie in den vorangegangenen Ausführungen dargestellt, war die Verhängung der Beugestrafe zum damaligen Zeitpunkt verfassungskonform. Während der Anhängigkeit der Beschwerde gegen diese Beugestrafe beim Obergericht hat sich der Sachverhalt jedoch auch dahingehend geändert, dass die Zeugenaussage offenkundig entbehrlich geworden ist.
Es ist für den Staatsgerichtshof im Gegensatz zur Auffassung des Obergerichtes naheliegend, dass die Aufrechterhaltung einer noch nicht rechtskräftigen Beugestrafe nicht mehr sinnvoll sein kann, wenn exakt das mit der Zeugenaussage bezweckte Ergebnis auf anderem Wege erreicht wurde (vgl. dazu Christian Bertel/Andreas Venier, Strafprozessrecht, Wien 8. Aufl. 2004, Rz. 350: "Die Beugemittel sind aufzuheben, wenn der Zeuge die Aussage ablegt oder wenn sie entbehrlich geworden ist.").
5.2. Aus diesem Grund erweist sich die Auffassung des Obergerichtes, die lediglich auf den Zeitpunkt der Verhängung der Beugestrafe abstellt, auch unter diesem Aspekt als willkürlich.
6. Aufgrund dieser Erwägungen liegt somit eine Verletzung des Willkürverbots vor, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war, ohne dass noch auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen einzugehen war.
7. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten seiner Vertretung antragsgemäss zuzusprechen.