StGH 2012/046
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
MMag. Dr. Manfred Schnetzer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Stiftung
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012, VGH2012/005
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 53'555.60)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 1. März 2012, VGH 2012/005, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'156.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin hat am 1. Februar 2011 beim Vermittleramt Schaan gegen die Beschwerdegegnerin eine Vermittlung anbegehrt. Ihr Klagebegehren lautete auf Leistung von CHF 100 Mio. samt Zinsen sowie auf Erteilung von Auskunft (CHF 10'000.00). Die Beschwerdeführerin stützte ihr Klagebegehren auf eine Forderung, insbesondere aus dem Pflichtteilsrecht, Erbrecht und Anfechtungsrecht, sowie auf jeden erdenklichen Rechtsgrund. Die Vermittlungsverhandlung hat am 2. März 2011 stattgefunden.
Da der Rechtsstreit unvermittelt blieb, hat die Beschwerdeführerin unter Beifügung des vom Vermittleramt Schaan am 2. März 2011 ausgestellten Leitscheines am 15. März 2011 eine Klage eingereicht. Der Rechtsstreit wird beim Landgericht unter der Aktenzahl 02 CG.2011.92 geführt.
2. Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 (ON 20) hat das Landgericht die Klage zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt. Seinen Beschluss begründete das Landgericht im Wesentlichen damit, dass über die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden am 25. Februar 2010 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Dieses sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden. Bei Klagseinreichung und während des gesamten gegenständlichen Verfahrens hätte also hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein "Auslandskonkurs" bestanden. Der Beschwerdeführerin komme im eröffneten österreichischen Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) keine Eigenverwaltung zu. Sie habe demnach für das gegenständliche Verfahren keine Prozessführungsbefugnis.
3. Dem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 20) erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 30. August 2011 (ON 30) Folge und trug dem Landgericht auf, über das Klagebegehren neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Seinen Beschluss begründete das Obergericht zusammengefasst wie folgt:
Der österreichische Konkurs könne keinen Einfluss auf den von der Beschwerdeführerin klagsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch haben. Dieser falle nämlich nicht in die Konkursmasse, sodass auch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin deren Prozessführungsbefugnis insoweit nicht tangiert habe. Weiter argumentierte das Obergericht, Pflichtteilsansprüche würden zwar gemäss österreichischem Recht in die Konkursmasse fallen. Damit habe es der Beschwerdeführerin grundsätzlich an der Prozessführungsbefugnis gefehlt. Die Sache sei jedoch nicht entscheidungsreif, da im konkreten Fall eine Heilung der fehlenden Prozessführungsbefugnis möglich sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 30) erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, welcher denselben mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (ON 43) keine Folge gegeben hat. Seinen Beschluss begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschluss des Obergerichtes erweise sich insgesamt als zutreffend. Das Erstgericht werde aber im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen über den Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung des österreichischen Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin zu treffen haben, zumal dies die Voraussetzung für die Bejahung der nachträglichen Eigengenehmigung der Prozessführung durch die Beschwerdeführerin sei. Dabei werde die seit 2006 geltende Rechtslage zu berücksichtigen sein, wonach es eines eigenen Aufhebungsbeschlusses hierzu nicht mehr bedürfe. Von einer Genehmigung der Prozessführung durch die Beschwerdeführerin sei im fortgesetzten Verfahren auszugehen. Dies gelte grundsätzlich auch für den Auskunftsanspruch. Das Landgericht werde daher im weiteren Verfahren über die mit Klage geltend gemachten Ansprüche unter der Voraussetzung der rechtskräftigen Aufhebung des österreichischen Schuldenregulierungsverfahrens weiter zu verhandeln und zu entscheiden haben.
5. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 stellte die Beschwerdegegnerin beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag, das obgenannte Vermittlungsverfahren vom 2. März 2011 für nichtig zu erklären und den vom Vermittler in diesem Verfahren ausgestellten Leitschein als ungültig zu widerrufen. Ihren Antrag begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin weder bei ihrem Antrag noch während des Vermittlerverfahrens den Sachverhalt offengelegt habe, wonach vom Bezirksgericht Gmunden am 25. Februar 2010 zum Aktenzeichen 8 S 6/10x ein Schuldenregulierungsverfahren über sie eröffnet worden sei und ihr keine Eigenverwaltung eingeräumt worden sei. Dieses Schuldenregulierungsverfahren sei erst per 23. Juni 2011 mit Gerichtsbeschluss aufgehoben worden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. d LVG sei ein Verwaltungsakt, wenn er durch unrichtige Angaben erschlichen worden sei - hierunter sei auch das Verschweigen von Sachverhalten, zu deren Offenlegung eine Partei verpflichtet sei, zu subsumieren -, von Amtes wegen vom Verwaltungsgerichtshof, wenn er Kenntnis von diesem Umstand erlange, für nichtig zu erklären und zwar ungeachtet, ob dieser rechtlich Wirkungen zu erzeugen geeignet sei oder nicht.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 8. Februar 2012 eine Gegenäusserung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung des Antrags der Beschwerdegegnerin beantragte, da das Vermittleramtsverfahren kein eigenständiges Verwaltungsverfahren sei und nicht der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterstehe. Der Vermittler stehe unter der Aufsicht des Landgerichts (§ 6 VAG) und die Parteien könnten sich bei Verstössen des Vermittlers gegen Bestimmungen des VAG an das Landgericht wenden (§ 7 VAG). Aber selbst wenn es sich beim Vermittleramtsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handeln sollte, wäre für die Beschwerdegegnerin nichts gewonnen, da in diesem Fall der Vermittler einen Kurator für die Beschwerdeführerin hätte bestellen oder die besondere Ermächtigung zur Prozessführung vom Masseverwalter hätte einholen müssen. Ein allfälliger Fehler hätte also im Vermittlungsverfahren saniert werden können und sei zumindest zum jetzigen Zeitpunkt saniert. Es lägen auch weder Widerrufs- noch Nichtigkeitsgründe vor, da das Vermittleramt weder sachlich noch örtlich unzuständig gewesen sei noch Ausstandsvorschriften verletzt habe noch tatsächlich Unmögliches angeordnet habe. Eine Interessensabwägung führe dazu, dass der Leitschein nicht widerrufen werden dürfe, da er der Beschwerdeführerin ein subjektives Recht eingeräumt habe, wovon die Klägerin bereits Gebrauch gemacht habe. Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder andere schwere Schädigungen der gesamten Volkswirtschaft lägen gegenständlich nicht vor. Öffentliche Interessen seien nicht erheblich verletzt worden. Wenn der Vermittler vom wahren Sachverhalt Kenntnis gehabt hätte, hätte er den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nicht zurückweisen dürfen. Die Kenntnis hätte lediglich zur Verbesserung des Verfahrens führen können.
6. Mit Urteil vom 1. März 2012, VGH 2012/005, hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2012 zurückgewiesen und erkannt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 4'420.00 zu bezahlen habe und schuldig sei, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in der Höhe von CHF 6'924.40 zu bezahlen. Seine Kostenentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt begründet:
6.1. Zur Kostenersatzpflicht habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 keine Ausführungen gemacht. Sie habe jedoch den Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in der Höhe von CHF 598.75 aufzuerlegen. Hierzu habe die Beschwerdegegnerin ihrem Antrag ein Kostenverzeichnis angefügt, in welchem sie den Streitwert mit CHF 50'000.00 gemäss § 4 Ziff. 17 der Honorarrichtlinien angegeben, ihren Antrag vom 18. Januar 2012 als "Anzeige" bezeichnet und dafür ein Honorar gemäss TP2 inkl. 40 % ES von CHF 554.40 zuzüglich 8 % MWSt. verzeichnet habe.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Gegenäusserung vom 8. Februar 2012 zu den Verfahrenskosten ausgeführt, dass gemäss § 4 der Honorarrichtlinien als Bemessungsgrundlage für die Honoraransätze in erster Linie der Wert des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst herauszuziehen sei. Der Wert der Sache bzw. des Interesses ergäbe sich aus dem Leitschein. Das Klagebegehren im Leitschein sei mit CHF 100'010'000.00 beziffert worden und dieser Betrag sei daher als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin habe Kosten für ihre Gegenäusserung gemäss TP3A inkl. ES von CHF 60'480.00, zuzüglich 8 % MWSt. (CHF 4'838.40) und zuzüglich halbe Entscheidungsgebühr (CHF 8'500.00), somit total CHF 73'818.40, begehrt.
Hierzu habe die Antragstellerin [Beschwerdegegnerin] in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2012 entgegnet, der von der Antragsgegnerin [Beschwerdeführerin] herangezogene Streitwert sei unbeachtlich, weil unbegründet. Jedenfalls sei betreffend die amtswegige Nichtigerklärung des Vermittleramtsverfahrens und den Widerruf des vom Vermittler ausgestellten Leitscheins wegen Ungültigkeit nicht von einem Streitwert von CHF 100 Mio. auszugehen. Die Antragsgegnerin [Beschwerdeführerin] übersehe bei ihren Ausführungen zu den Verfahrenskosten nämlich den Umstand, dass es sich hier um ein amtswegig durchzuführendes Verfahren handle und daher der betroffenen Partei, die durch ihr Fehlverhalten dieses Verfahren veranlasst habe, kein Kostenersatz zuzusprechen sei. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Anzeige der Antragstellerin [Beschwerdegegnerin] als Antrag verstehen, seien der Antragstellerin [Beschwerdegegnerin] die von ihr angesprochenen Kosten zum geltend gemachten Streitwert zuzusprechen. Der von der Antragsgegnerin [Beschwerdeführerin] angeführte Streitwert entbehre jedenfalls jedweder Grundlage. Die Antragstellerin [Beschwerdegegnerin] begehrte für ihre Stellungnahme vom 20. Februar 2012 ein Honorar gemäss TP2 inkl. ES von CHF 554.40 zuzüglich 8 % MWSt."
Der Verwaltungsgerichtshof erkenne seit seiner Entscheidung vom 9. Juli 1997 zu VBI 1997/45 (in LES 1998, 157) in steter Rechtsprechung, dass sich die Verfahrenskosten (also die Gerichtsgebühren) und auch allfällige Parteikosten ihrer Höhe nach dem Streitwert (der Bemessungsgrundlage) richteten. Der Streitwert bemesse sich vornehmlich nach Art. 5 bis 7 GGG und, soweit das GGG keine Regelung enthalte und in Ermangelung anderer gesetzlicher Grundlagen, nach den Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995, insbesondere § 4. Eine "andere gesetzliche Grundlage" sei insbesondere auch das RATG.
6.2. Die Grundsätze der Kostenersatzpflicht richteten sich im Verwaltungsverfahren nach Art. 35 bis 42 LVG. Vorliegendenfalls sei zwar das Vermittleramtsverfahren kein Verwaltungsverfahren im Sinne des LVG, sondern ein Verfahren sui generis, doch handle es sich beim gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sehr wohl um ein Verwaltungsverfahren, da die Beschwerdegegnerin ausdrücklich einen Antrag (eine Anzeige) im Sinne von Art. 106 LVG gestellt und eine Nichtigerklärung und einen Widerruf gemäss Art. 106 LVG beantragt habe. Mit ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 an den Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdegegnerin also ein Verwaltungsverfahren gemäss Art. 106 LVG eingeleitet, sodass die Kostenbestimmungen von Art. 35 ff. LVG zur Anwendung kämen.
Verfahren gemäss Art. 106 LVG könnten nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern auch von Amtes wegen eingeleitet werden, sodass Art. 35 Abs. 1 LVG nicht zur Anwendung komme. Ein Nichtigkeits- und Widerrufsverfahren gemäss Art. 106 LVG sei kein Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen. Somit komme auch nicht Art. 35 Abs. 4 LVG zur Anwendung. Anwendbar sei vielmehr Art. 36 Abs. 1 LVG. Danach seien die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen und die Parteikosten seien gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen. Letzteres bedeute nach der steten Rechtsprechung, dass der Verwaltungsgerichtshof sein durch Art. 36 Abs. 1 LVG eingeräumtes Ermessen ausüben müsse und dabei vor allem die Kostentragungsprinzipien der Zivilprozessordnung, somit insbesondere auch das Obsiegen und Unterliegen, berücksichtige. Vorliegendenfalls unterliege die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 vollständig, währenddem die Beschwerdeführerin vollständig obsiege, sodass die Beschwerdegegnerin nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch die Parteikosten der Beschwerdeführerin zu tragen habe.
6.3. Als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren (und analog auch für die Parteikosten) gelte der Streitwert einer Rechtssache oder der Wert eines Rechtsgeschäftes oder einer Urkunde (Art. 5 Abs. 1 GGG). Für das Verfahren auf Nichtigerklärung eines Verfahrens sei der Streitwert des angefochtenen Verfahrens massgebend (Art. 6 Abs. 6 GGG). Vorliegendenfalls entspreche das Verfahren nach Art. 106 LVG zumindest analog einem ‚Verfahren auf Nichtigerklärung' gemäss ZPO. Das diesem Verfahren zu Grunde liegende angefochtene Verfahren sei das Verfahren auf Erlass eines Leitscheins, also das Vermittleramtsverfahren, in welchem es um die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches von CHF 100 Mio. und eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs mit einem Streitwert von CHF 10'000.00 gehe. Unter analoger Anwendung des GGG betrage die Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes somit CHF 100'010'000.00. Gleiches gelte bei analoger Anwendung des RATG. Danach betrage für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes als massgebender Betrag (Bemessungsgrundlage) der Wert des Streitgegenstandes (Art. 3 RATG). Werde ein auf Geld lautender Anspruch geltend gemacht, so gelte der begehrte Geldbetrag als Bemessungsgrundlage (Art. 5 Abs. 1 RATG). Noch deutlicher ergebe sich dieselbe Bemessungsgrundlage bei Anwendung der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995. Sowohl in Zivilsachen als auch in Verwaltungssachen gelte das Interesse des Auftraggebers als Bemessungsgrundlage (§ 3 Ingress, § 4 Ingress). Vorliegendenfalls gehe es der Antragstellerin [Beschwerdegegnerin] im gegenständlichen Verfahren nicht um die blosse Durchführung oder Korrektur eines Vermittleramtsverfahrens, sondern offensichtlich darum, den im stattgefundenen Vermittleramtsverfahren und im Verfahren 02 CG.2011.92 vor den liechtensteinischen Zivilgerichten geltend gemachten Anspruch der Antragsgegnerin [Beschwerdeführerin] abzuwehren. Eine solche Abwehr könne mit formellen (verfahrensrechtlichen) und materiellen Gründen versucht werden. Gegenständlich unternehme die Antragstellerin [Beschwerdegegnerin] mit ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 einen durchaus kreativen Versuch unter Anwendung des LVG. Ein solcher Versuch sei legitim, was aber nichts daran ändere, dass er darauf abziele, den materiellen Anspruch der Antragsgegnerin [Beschwerdeführerin] abzuwehren. Somit sei das Interesse der Beschwerdegegnerin am gegenständlichen Verfahren nicht "bloss" mit CHF 50'000.00, sondern mit dem Streitwert des von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin gerichtlich geltend gemachten Anspruches, somit mit CHF 100'010'000.00, zu bewerten.
6.4. Aus all dem ergebe sich, dass vorliegendenfalls die Eingabegebühr für den Antrag vom 18. Januar 2012 CHF 170.00 (Art. 34 GGG) und für das gegenständliche Urteil CHF 4'250.00 (Art. 35 GGG: mit Anhörung der Gegenpartei; erstinstanzlich) betrage.
Da ein Nichtigkeitsantrag gemäss Art. 106 LVG funktional einer Nichtigkeitsklage gemäss § 497 ZPO gleich komme, komme die Gegenäusserung der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2012 funktional einer Klagebeantwortung gleich, sodass die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäusserung ihr Honorar zu Recht nach TP3A bemesse. Bei einem Streitwert von CHF 100'010'000.00 gebühre gemäss Tarifpost 3A das Maximalhonorar von CHF 43'200.00 zuzüglich 40 % ES, somit CHF 60'480.00, wie von der Beschwerdeführerin verzeichnet worden sei.
Nun bestimme aber Art. 42 Abs. 2 LVG, dass die Höhe des Ersatzes der Parteikosten zwar unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Artikeln (Art. 35 bis 42 LVG) angeführten Grundsätze, im Übrigen aber auch nach freiem Ermessen der entscheidenden Behörde (hier also des Verwaltungsgerichtshofes) bestimmt werde. Der vorliegende Fall gebe dem Verwaltungsgerichtshof erstmals Anlass, Art. 42 Abs. 2 LVG zur Anwendung zu bringen, dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof ein Anwaltshonorar von CHF 60'480.00 für einen Schriftsatz, wie jenen der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2012, als exorbitant betrachte. Dieser Schriftsatz lasse erkennen, dass er dem verfassenden Anwalt keinen so hohen Zeit- oder sonstigen Aufwand verursacht habe, der ein Honorar von CHF 60'480.00 gerechtfertigt habe. Soweit es um Sachverhaltsfragen gegangen sei, die der Anwalt in seinem Schriftsatz zu verarbeiten gehabt habe, sei dieser Sachverhalt dem Anwalt aus dem zivilgerichtlichen Verfahren 02 CG.2011.92 bekannt gewesen. Rechtlich habe weder der Antrag vom 18. Januar 2012 noch die Gegenäusserung vom 8. Februar 2012 besondere Schwierigkeiten geboten, wobei durchaus zuzuerkennen sei, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Verfassung der Gegenäusserung einige rechtliche Recherchen in Lehre und Rechtsprechung getätigt habe. Insgesamt habe jedoch die Gegenäusserung vom 8. Februar 2002 höchstens zwei Tage Arbeit für den verfassenden Rechtsanwalt gegeben. Auch wenn nicht nur die Arbeit des Anwaltes, sondern auch sein Risiko und seine Gemeinkosten zu berücksichtigen seien, sei ein Honorar von CHF 60'480.00 unangemessen hoch. Angemessen sei ein Honorar, welches sich ergebe, wenn man von einem Streitwert von CHF 1 Mio. ausgehe. Ein solcher Streitwert entspreche im Übrigen auch der maximalen Bemessungsgrundlage für die Ermittlung von Gebühren des Verwaltungsgerichtshofes in Verwaltungsverfahren (Art. 35 Abs. 1 GGG). Auch der Staatsgerichtshof reduziere Streitwerte auf ein vernünftiges Mass, wenn ansonsten die beantragte Entlohnung des Rechtsvertreters offensichtlich in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe würde (StGH 1998/45, Erw. 6 mit weiteren Verweisen, in LES 2000, 1).
Das Anwaltshonorar betrage bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 1 Mio. für eine Gegenäusserung (entsprechend einer Klagebeantwortung) nach Tarifpost 3A CHF 4'946.00 zuzüglich 40 % ES, somit gesamt CHF 6'924.40. Eine (liechtensteinische) Mehrwertsteuer (8 %) vom Honorar, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, falle nicht an, da es sich bei der Leistung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin um einen mehrwertsteuerfreien Dienstleistungsexport an die in Österreich wohnhafte Beschwerdeführerin handle. Die Beschwerdeführerin habe vorliegendenfalls auch keine (halbe) Entscheidungsgebühr zu entrichten.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012, VGH 2012/005, hat die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schriftsatz, beim Staatsgerichtshof am 2. April 2012 eingegangen (Postaufgabe 30. März 2012), insoweit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, als ihr gemäss Spruchpunkt 3 des angefochtenen Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes "die weiteren Kosten in Höhe von CHF 53'555.60 (exklusive Mehrwertsteuer und exklusive Entscheidungsgebühr) - zuzüglich allfällig zusätzlicher Entscheidungsgebühr - nicht zugesprochen wurden.
Geltend gemacht wird die Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 LVG (inkl. der Waffengleichheit), des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 bzw. 43 LVG, des Rechts auf Zugang zum Gericht, der Begründungspflicht, des Willkürverbots, abgeleitet aus Art. 31 LVG, und der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK (fair trial) sowie ein Verstoss gegen Treu und Glauben im öffentlichen Recht, insbesondere ein Verstoss gegen den Vertrauensschutz und ein Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit dem Grundsatz auf ein faires Verfahren. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass Spruchpunkt 3. des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012 gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK der Beschwerdeführerin verstosse, Spruchpunkt 3. des angefochtenen Urteils deshalb aufheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur neuerlichen Entscheidung unter Überbindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner oder das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichten.
Diese Grundrechtsrügen werden zusammengefasst wie folgt begründet:
7.1. Da der Verwaltungsgerichtshof das ihm durch Art. 42 Abs. 2 LVG eingeräumte Ermessen erstmals angewendet habe, stütze sich somit seine Entscheidung nicht auf eine bestehende Rechtsprechung ab, sodass von einer Praxisänderung ausgegangen werden müsse. Eine solche sei aber weder sachlich begründet noch tatsächlich hinreichend begründet worden. Die Entscheidung verstosse somit gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Begründungspflicht und sei willkürlich. Zudem sei die Beschwerdegegnerin Antragstellerin und ihr somit mit Eingabe des Antrags an den Verwaltungsgerichtshof das Kostenrisiko bekannt und bewusst gewesen. Die Beschwerdegegnerin verfüge auch über entsprechendes Vermögen (nach Schätzung der Beschwerdeführerin ca. CHF 400'000'000.00), um das Kostenrisiko zu tragen. Allein aus dem Nachlass erhalte die Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von CHF 981'692.00.
Der Verwaltungsgerichtshof ziehe für die Herabsetzung des Streitwertes als Vergleich die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes heran und verweise auf die Entscheidung StGH 1998/45 (LES 2000/1), wonach der Staatsgerichtshof verschiedentlich sehr hohe Streitwerte reduziert habe, wenn die beantragte Entlohnung offensichtlich in keinem Verhältnis zum Aufwand gestanden habe. Mit dem Zurückgreifen auf die Rechtsprechungspraxis des Staatsgerichtshofes vergleiche der Verwaltungsgerichtshof Entscheidungen, die nicht vergleichbar seien. Der maximale Streitwert bei Staatsgerichtshofbeschwerden sei nach ständiger Rechtsprechung CHF 100'000.00. Das sei eine komplett andere Beurteilung und sei eben ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes.
7.2. Der berufsmässige Parteienvertreter habe in Verwaltungsgerichtshofverfahren aber seit jeher Anspruch auf Honorar nach den tariflichen Bestimmungen. Der Verwaltungsgerichtshof habe - wie er selbst erkenne - in seiner bisherigen Rechtsprechung auch immer die tarifmässigen Kosten zugesprochen und in gegenständlichem Fall erstmals eine Streitwertreduzierung vorgenommen.
Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kostenersatzes von CHF 100.010.000,00 auf CHF 1.000.000,00 (und damit auf mehr als 1/100stel!) reduziert habe und von der bisherigen Rechtsprechung ohne weitere Gelegenheit zur Stellungnahme abgewichen sei, liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit zusammenhängend eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren vor.
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe somit gleich mehrfach gegen verfassungsmässig geschützte Rechte verletzt, insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, der Willkürfreiheit, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie der Waffengleichheit und sei im angefochtenen Kostenpunkt schon allein aus diesem Grund zu kassieren.
7.3. Wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Schätzung der Dauer der anwaltlichen Arbeit vornehme, so sei dies einerseits im Gesetz nicht vorgesehen und eine solche Schätzung bereits an sich unzulässig. Es werde dabei aber auch insbesondere das Risiko bei so hohen Streitwerten, das die Vertreter wiederum über Versicherungen absichern müssten, übersehen. Wenn die Beschwerdeführerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unterlegen wäre, wäre der Leitschein und damit die Klagebefugnis über einen Streitwert von CHF 100'000'010.00 zu kassieren gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe somit in diesem Verfahren sehr viel gewinnen und die Beschwerdeführerin sehr viel verlieren können. Das Risiko war und sei der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen.
Bei einem geringen Streitwert werde das Honorar auch nicht erhöht, wenn der Aufwand höher sei als das tarifliche Honorar aufgrund des niedrigeren Streitwertes. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn die Kosten allenfalls herabgesetzt nicht aber auch hinaufgesetzt würden. Wenn diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bestand habe, müsse man den Tarif der Rechtsanwälte überhaupt überdenken und nach Aufwand umstellen, was aber einerseits derzeit nicht der Fall sei und andererseits auch kaum durchführbar sei, weil ein Aufwand dann immer geschätzt werden müsste (so wie es unzulässiger Weise der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall mache) und es dann im jeweiligen Fall zu Einzelentscheidungen kommen würde. Genau das sehe aber das derzeitige Recht nicht vor. Wenn man das derzeitige System belasse (das in der vorliegenden Rechtssache jedenfalls anzuwenden sei), könne man in Zukunft die Herabsetzung der gesetzliche Obergrenzen vorsehen, zumal die CHF 60'400.00 (in TP 3A) bereits eine gesetzliche Obergrenze darstellten. Der Schriftsatz sei im Übrigen auch nach TP 3A und nicht (wie sonst beim Verwaltungsgerichtshof üblich) nach TP 3C abgerechnet worden.
7.4. Entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung seien die Parteikosten von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Zivilprozessordnung - auf die Art 42 LVG ja verweise - bestimme aber auch, dass - soweit das Mass der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt seien - die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen habe (§ 41 Abs. 2 ZPO).
Der Verwaltungsgerichtshof stelle bezüglich der Bemessungsgrundlage klar, dass diese nach dem Wert des Leitscheines (CHF 100'010'000.00) zu bewerten sei. Unter Anwendung des Art 42 Abs. 1 LVG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO wiederum in Verbindung mit den Bestimmungen des RATV wären die Kosten jedenfalls mit CHF 60'480.00 (zuzüglich allfällig vorzuschreibender Entscheidungsgebühr) zuzusprechen gewesen. Die Kostenersatztragung sei damit bereits abschliessend geregelt. Es bedürfe der Anwendung der ergänzenden Bestimmungen nicht mehr und seien diese - wie bereits ausgeführt und vom Verwaltungsgerichtshof selbst erkannt - bisher auch noch nie angewendet worden, zumal gemäss Art 42 Abs 2 LVG besage, dass die Höhe des Ersatzes der Parteikosten "im übrigen" - also sofern keine andere Bestimmungen zur Anwendung kämen - nach freiem Ermessen zu bestimmen. Die Entscheidung sei damit willkürlich.
7.5. Von den Parteikosten des Art 42 Abs 2 LVG seien nicht ausschliesslich die Kosten des anwaltlichen Vertreters - für die die Tarifbestimmungen anzuwenden seien - umfasst, sondern auch andere Kosten (sonstige Bevollmächtigte und Fürsprecher, Kosten der Teilnahme der Parteien am Verfahren, udgl.), für die keine Tarifregelungen existierten und für die das Behördenermessen des Art. 42 Abs. 2 LVG offenbar geschaffen worden sei.
Das Treffen einer Ermessensentscheidung - obwohl die Anwendung des Tarifs bei berufsmässigen Parteienvertretern gesetzlich normiert sei - sei sachlich nicht begründet, unvertretbar und stossend. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin bei Einbringung der Gegenäusserung auch davon ausgegangen, dass ihr - entsprechend der Kostenregelung der Zivilprozessordnung - auch die gesamten Kosten zugesprochen würden.
Willkür liege vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Diese Kriterien seien - wie bereits ausgeführt und hiermit wiederholt - im vorliegenden Fall mehrfach erfüllt.
7.6. Das Prinzip des Treu- und Glaubens sei im öffentlichen Recht nicht ausdrücklich verankert. Es gebiete loyales und vertrauenswürdiges Verhalten von Bürgern und Behörden im Bereich des öffentlichen Rechtes und werde aus Art. 31 LV abgeleitet. Dazu gehörten der Vertrauensschutz ebenso wie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs.
Der Beschwerdeführerin stehe ein Vertrauensschutz dahingehend zu, dass sie auf den Gleichheitsgrundsatz und die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe vertrauen können, wonach die Parteikosten ausnahmslos zur Gänze der unterliegenden Partei auferlegt würden. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Beschwerdeführerin jedenfalls darauf Vertrauen können, dass die Verfahrenskosten zur Gänze der unterliegenden Partei auferlegt würden und nicht überraschend von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen und auf eine Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verwiesen werde.
7.7. Die Begründung im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sei willkürlich und verletze die Beschwerdeführerin insbesondere in den Garantien des Art. 31 und 43 LVG, sowie Artikel 6 EMRK auf rechtliches Gehör und Chancen- und Waffengleichheit beider Parteien vor Gericht. Dieses Urteil entziehe der Beschwerdeführerin das Recht auf einen fairen Zugang zu einem Gericht (die Normenkontrolle sei mangels Präjudizialität zurückgewiesen worden) und verstosse auch gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verstosse daher im Spruchpunkt 3. insoweit gegen Art. 31 und 43 LVG sowie Art. 6 EMRK, als der Beschwerdeführerin die verzeichneten und gesetzlich geregelten Kosten nicht zuerkannt worden seien, so dass das angefochtene Urteil als verfassungs- bzw. EMRK-widrig aufzuheben sei.
7.8. Der Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung CHF 6'924.40 (exklusive Mehrwertsteuer und exklusive Entscheidungsgebühr) auf Basis eines reduzierten Streitwertes von CHF 1 Mio. zugesprochen. An Kosten seien auf Basis eines Streitwertes von CHF 100'010'000.00 gemäss TP3A zuzüglich 40 % ES CHF 60'480.00 (exklusive Mehrwertsteuer und exklusive Entscheidungsgebühr) verzeichnet worden. Das seien die gesetzlichen (tariflichen) Kosten, die der Verwaltungsgerichtshof zusprechen hätte müssen. Die Differenz zwischen den beantragten Kosten und den zugesprochenen Kosten ergebe CHF 53'555.60 (exklusive Mehrwertsteuer und exklusive Entscheidungsgebühr), die - sofern keine zusätzliche Entscheidungsgebühr eingehoben werde - den Streitwert für die gegenständliche Beschwerde bildeten.
8. Mit Schriftsatz vom 16. April 2012 hat die Beschwerdegegnerin (die ihrerseits gegen das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2012/005, eine Beschwerde erhoben hat [dazu StGH 2012/41]) eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin kostenpflichtig keine Folge zu geben.
In ihrer Gegenäusserung wendete die Beschwerdegegnerin wie folgt ein:
8.1. Zur Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte sowie des Art. 6 EMRK führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin übersehe bei ihrem Vorbringen, dass hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens zwischen den Kosten der Parteien und der Entlohnung der von den Parteien verwendeten Bevollmächtigten und Fürsprechern zu unterscheiden sei (Verweis auf Art. 37 Abs. 3 LVG). Art. 37 Abs. 3 LVG normiere diesbezüglich, dass die Entlohnung der von den Parteien verwendeten Vertreter und ihrer Fürsprecher (Beistände) für den Zweck der Bestimmung des Kostenersatzanspruches unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der von ihnen unternommenen Schritte und der Bedeutung des Verhandlungsgegenstandes festzustellen sei, wobei die Bemühungen der Vertreter und Fürsprecher um die Klärung der Sach- und Rechtslage, um die Einigung der Parteien sowie um die rasche Durchführung des Verfahrens besonders zu würdigen seien.
Würden diese gesetzlichen Grundlagen für die Entlohnung des für die Beschwerdeführerin einschreitenden Rechtsvertreters auf den gegenständlichen Fall angewandt, dürfe nicht übersehen werden, dass das diesbezügliche Verfahren überhaupt nur deshalb eingeleitet worden sei, weil die Beschwerdeführerin es entgegen ihrer Verpflichtung unterlassen habe, bei Einleitung des gegenständlichen Vermittlungsverfahrens offenzulegen, dass in Österreich hinsichtlich ihrer Vermögenssituation ein Privatkonkurs anhängig sei und ihr auf Grund dieses Umstandes überhaupt keine Eigenberechtigung zur Einleitung des Vermittlungsverfahrens zukomme. Dieses Verhalten habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2011 zu 02 CG.2011.92 (ON 43) ausdrücklich als Verstoss gegen die prozessuale Aufklärungspflicht (§ 178 ZPO) bezeichnet.
Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht über Antrag der Beschwerdegegnerin durchgeführt worden sei, sondern es habe die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgerichtshof nur einen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht (Anzeige), welcher nach Art. 106 LVG ein Einschreiten von Amtes wegen vorsehe.
Die Beschwerdegegnerin habe bereits in ihrer Beschwerde vom 23. März 2012 zu StGH 2012/41, klar dargelegt, dass ihr überhaupt keinerlei Kostenersatz hätte auferlegt werden dürfen, da sie in ihrer Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom 18. Januar 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie dem Verwaltungsgerichtshof einen Sachverhalt zur Kenntnis bringe bzw. anzeige und schliesslich auch darauf hingewiesen habe, dass der Verwaltungsgerichtshof in Wahrnehmung seiner Verpflichtung gemäss Art. 106 LVG von Amtes wegen den aufgezeigten Beschluss zu fassen haben werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe es aber unterlassen, zu begründen, aufgrund welcher Umstände jemand, der einen Sachverhalt dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis bringe, welcher den Verwaltungsgerichtshof richtigerweise zum Einschreiten von Amtes wegen veranlasse, zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten sei. Der blosse Antrag, die Beschwerdeführerin, welche im Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 18. Januar 2012 nicht als Antragsgegnerin bezeichnet worden sei, zum Kostenersatz zu verpflichten, berechtige nicht, der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie zum Ersatz von Kosten der Beschwerdeführerin zu verpflichten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe sich die Kostenentscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf eine bestehende Rechtsprechung oder geübte Praxis zu stützen, sondern vor allem auf die Bestimmungen des Gesetzes.
Der Beschwerdeführerin sei einzuräumen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof vor allem auf die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 2 LVG abstütze. Sie übersehe jedoch, dass Art. 42 Abs. 1 LVG normiere, dass die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nur insoweit zur Anwendung gelangen sollten, sofern in Verwaltungsgesetzen und Verordnungen und im LVG selbst keine Bestimmungen über den Kostenersatz enthalten seien.
Solche Bestimmungen seien jedoch gerade in Art. 37 LVG enthalten und die Bestimmung des Abs. 3 sei geradezu massgeschneidert für den gegenständlichen Fall. Der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf § 497 ZPO und den Rechtsanwaltstarif sei daher von vornherein verfehlt. Die Bestimmungen des Art. 37 LVG hätten Vorrang. Die Bestimmungen der ZPO seien nur dort anzuwenden, wo es, wie zuvor dargelegt, in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen des Verwaltungsverfahrens eben keine Bestimmungen hinsichtlich des Kostenersatzes gebe.
Vom Verwaltungsgerichtshof seien im angefochtenen Urteil inhaltlich im Sinne der Bestimmungen des Art. 37 Abs. 3 LVG zur Zweckmässigkeit, zur Notwendigkeit und zu den Bemühungen des einschreitenden Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin und zur Bedeutung derselben für die Klärung der Sach- und Rechtslage sowie zur raschen Durchführung des Verfahrens ausführliche Feststellungen getroffen worden, und in Abwägung derselben sei in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof, wenn auch in etwas komplizierter, jedoch zulässiger, jedenfalls nicht in denkunmöglicher oder willkürlicher Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen die Entlohnung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin festgesetzt worden.
Was an der vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich gewählten Vorgangsweise, die zudem gesetzeskonform gewesen sei, willkürlich sein solle, bleibe im Dunkeln. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anwendung und zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes sowie der diesbezüglich ergangenen Verordnung gingen von vornherein ins Leere, da deren Anwendung, wie bereits dargelegt, nur subsidiär stattfinde. Im vorliegenden Fall sei deren Anwendung aus den dargelegten Gründen von vornherein nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin habe zu dem vom Verwaltungsgerichtshof geschätzten Arbeitsumfang ihres Rechtsvertreters keine substantiellen Einwendungen erhoben. Was das Risiko der Beschwerdeführerin anbelange, so sei einerseits darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen eines nichtigen Vermittlungsverfahrens lediglich die Kosten für die Durchführung eines korrekten Vermittlungsverfahrens, die im Bereich von weniger als CHF 100.00 lägen (die Gebühren eines Leitscheins würden in der Regel etwas mehr als CHF 50.00, die Vertreterkosten nur CHF 20.00 betragen, Verweis auf § 16 Abs. 4 VAG), anfallen würden, andererseits sei nochmals der Hinweis zu machen, dass es die Beschwerdeführerin selbst gewesen sei, die durch ihr nicht korrektes Vorgehen die gegenständliche Problematik und die hierdurch durch die diversen Verfahren angefallen Kosten verursacht habe. Ein nichtiges Vermittlungsverfahren löse zudem nicht einmal die Begrenzung des Vermittlungsverfahrens auf zweimalige Vermittlung aus. Dies, weil das durchgeführte Verfahren eben nichtig gewesen sei. Die durch das Vermittlungsverfahren vorgesehenen Unterbrechung der Verjährungsfristen habe zudem bezüglich der Kostenüberlegungen völlig ausser Ansatz zu bleiben. Die Beschwerdeführerin hätte schön längst ein Vermittlungsverfahren in der gegenständlichen Sache einleiten können, wobei auch ein erfolgreiches Vermittlungsverfahren auf Auskunftserteilung bereits zur Unterbrechung der Verjährungsfristen geführt hätte, sofern ein solches Verfahren gegenüber der tatsächlich zur Auskunftserteilung verpflichteten Partei, z. B. gegen den ruhenden Nachlass des C und/oder gegen die Beschwerdegegnerin, welche die ihr vom Erblasser C übertragenen Sachen als Zuwidmung erhalten habe, angestrengt worden wäre. Ein solches Auskunftsbegehren habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Vermittlungsverfahren selbst mit einem Betrag von CHF 10'000.00 beziffert. Soweit im gegenständlichen Fall ein Risiko im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bestehen sollte, habe dies einzig und allein die Beschwerdeführerin selbst verursacht und könne dies naturgemäss nicht zur Begründung eines Kostenzuspruches dienen, der so zudem überhaupt nicht im Gesetz eine Deckung finde.
Der der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof zugesprochene Kostenersatz sei jedenfalls nicht zu niedrig, sondern wie die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt und in ihrer eigenen Staatsgerichtshofsbeschwerde vom 23. März 2012 zu StGH 2012/41 geltend gemacht habe, überhaupt zu Unrecht erfolgt. Die gegenständliche Beschwerde sei daher jedenfalls völlig unberechtigt.
8.2. Zur Verletzung des Willkürverbots und der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin führe selbst aus, dass die Höhe des Ersatzes der Parteikosten, sofern keine anderen Bestimmungen zur Anwendung kämen, nach freiem Ermessen zu bestimmen sei. Soweit die Beschwerdeführerin hierbei zwischen den Kosten eines Fürsprechers und eines anwaltlichen Vertreters unterscheide, sei ihr entgegenzuhalten, dass unter Fürsprecher und anwaltlicher Vertreter ein und dasselbe gemeint sei. Fürsprecher werde auch heute noch in vielen Kantonen der Schweiz der anwaltliche Vertreter genannt. Der Begriff Fürsprecher stehe hier synonym für den Begriff Rechtsanwalt.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe ihr, zumal sie anwaltlich vertreten gewesen sei, bewusst sein müssen, dass sie im gegenständlichen Fall, wenn überhaupt, nur einen Kostenersatz nach Art. 37 Abs. 3 LVG zu erwarten habe. Es wäre daher auch Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, ihren Anwalt vortragen zu lassen, welchen Aufwand ihm die Ausführung der Gegenäusserung im Sinne der Bestimmungen des Art. 37 Abs. 3 LVG bereitet habe. Da diesbezüglich kein Sachverhalt vorgetragen worden sei, sei der Verwaltungsgerichtshof durchaus berechtigt gewesen, diesen Aufwand selbst einzuschätzen. Hierbei sei der Verwaltungsgerichtshof ganz offensichtlich sehr grosszügig vorgegangen, jedenfalls sei ihm diesbezüglich keine Willkür vorzuwerfen. Worin hier eine Verletzung der Verfahrensgarantien nach der EMRK erfolgt sein sollte, bleibe ebenfalls völlig im Dunkeln. Solche Verfahrensverletzungen seien weder konkret aufgezeigt worden noch würden sie vorliegen.
8.3. Zum Verstoss gegen Treu und Glauben im öffentlichen Recht bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
Die Beschwerdeführerin übersehe, dass die Behörde nie willkürlich handle, sofern ihr Handeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, was hier der Fall sei, erfolge. Selbst wenn zuvor eine Handlungsweise, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen habe, was hier allerdings nicht unter Beweis gestellt worden sei, erfolgt sein sollte, habe keine Partei einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde an ihrem gesetzwidrigen Verhalten festhalte und die Vornahme eines gesetzeskonformen Verhaltens als willkürlich zu ächten sei. Die Beschwerdeführerin habe auch im gegenständlichen Fall nur darauf vertrauen dürfen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Kostenentscheidung gemäss den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffe. Im gegenständlichen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin jedenfalls einen höheren Kostenersatz zugesprochen als ihr zustehe. Die Beschwerde sei somit auch diesbezüglich unbegründet.
8.4. Zur Bewertung des Streitgegenstandes bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
Nachdem sich im gegenständlichen Fall der Kostenersatzanspruch nicht nach dem Wert des Streitgegenstandes richte, sondern nach den Bestimmungen des Art. 37 Abs. 3 LVG, könnten weitere Ausführungen zu diesem Beschwerdepunkt unterlassen werden. Die Beschwerdegegnerin weise jedoch darauf hin, dass im vorliegenden Fall als Ansatzpunkt für die Bewertung des Kostenzuspruches lediglich die frustrierten Kosten des Vermittlungsverfahrens zu dienen hätten und dass dieselben weniger als CHF 100.00 betrügen.
9. Mit Schreiben vom 4. April 2012 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Beschwerde wies darauf hin, dass der Staatsgerichtshof in seinen Verfahren seit vielen Jahren den Streitwert nach oben hin mit CHF 100'000.00 beschränke, um die Parteikosten, die dem Gegner zu ersetzen seien, nicht ausufern zu lassen. Ob der Rechtsvertreter dem eigenen Mandanten dasselbe Honorar in Rechnung stelle, wie er im Gerichtsverfahren verzeichne, sei wiederum eine andere Frage.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2012/103, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012, VGH 2012/005, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2011/176, Erw. 1; StGH 2008/63, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Im vorliegenden Fall ist jedoch weiters zu prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Die Individualbeschwerde ist innerhalb der Frist gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG einzureichen. Massgebend für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist der Postaufgabestempel. Die vorliegende Beschwerde ist undatiert. Weil die Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde am 30. März 2012 erfolgte, ist sie dennoch fristgerecht eingereicht worden.
1.4. Da die Beschwerde auch formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2012/005, verletze verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleistete Rechte, nämlich den Grundsatz der Rechtsgleichheit einschliesslich der Waffengleichheit, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, das Willkürverbot sowie die Verfahrensgarantien (fair trial) gemäss Art. 6 EMRK. Weiter werden ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht, insbesondere ein Verstoss gegen den Vertrauensschutz und gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie Rechtsmissbrauch, gerügt. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht und der Begründungspflicht.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung einer spezifischen Grundrechtsgewährleistung vorliegt.
3. Alle von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechtsverletzungen hängen mit der Frage der Höhe des Ersatzes der Parteikosten im Verfahren, in dem das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2012/005, gefällt worden ist, zusammen und damit insbesondere mit der Auslegung von Art. 42 Abs. 2 LVG. Darauf ist vorerst einzugehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof richtig ausführt (VGH 2012/005, Erw. 7), handelt es sich beim Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Urteil, VGH 2012/005, gefällt hat, um ein Verwaltungsverfahren. Die Beschwerdegegnerin hatte nämlich ausdrücklich einen Antrag (eine Anzeige) im Sinne von Art. 106 LVG gestellt und eine Nichtigerklärung und einen Widerruf gemäss Art. 106 LVG beantragt. Konkret hatte die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung des Vermittlungsverfahrens vom 2. März 2011 sowie den Widerruf des vom Vermittler ausgestellten Leitscheins vom 2. März 2011 wegen Ungültigkeit beantragt. Folglich sind in diesem Verfahren die Kostenbestimmungen von Art. 35 bis 42 LVG anwendbar. Art. 42 Abs. 1 LVG erklärt weiter die Zivilprozessordnung für sinngemäss anwendbar, soweit in Verwaltungsgesetzen oder Verordnungen oder im LVG keine Bestimmungen über den Kostenersatz enthalten sind. Kommt wie im vorliegenden Fall Art. 36 Abs. 1 LVG zur Anwendung, werden die Parteikosten nach Ermessen der entscheidenden Behörde verteilt. Unter Berücksichtigung der Kostentragungsprinzipien der Zivilprozessordnung hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall (VGH 2012/005, Erw. 7) wegen vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch die Parteikosten der Beschwerdeführerin zu tragen.
In Bezug auf die Höhe des Ersatzes der Parteikosten geht die Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsgerichtshof einig, dass hierfür ein Streitwert von CHF 100'010'000.00 als Bemessungsgrundlage dient (VGH 2012/005, Erw. 7). Dieser Betrag entspricht dem Wert des Leitscheines, der am 2. März 2011 auf Antrag der Beschwerdeführerin vom Vermittler ausgestellt worden ist. Weiter geht die Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsgerichtshof einig, dass das Honorar der Beschwerdeführerin nach Tarifpost 3A bemessen wird und gesamt CHF 60'480.00 beträgt (VGH 2012/005, Erw. 7, exklusive Mehrwertsteuer und Entscheidungsgebühr). Die Anwendung der Tarifpost 3A ergibt sich gemäss Verwaltungsgerichtshof (VGH 2012/005, Erw. 7) daraus, dass ein Nichtigkeitsantrag gemäss Art. 106 LVG funktional einer Nichtigkeitsklage gemäss § 497 ZPO gleich komme und entsprechend die Gegenäusserung einer Klagebeantwortung.
Während die Beschwerdeführerin ein Anwaltshonorar in der genannten Höhe von CHF 60'480.00 (exklusive Mehrwertsteuer und Entscheidungsgebühr) geltend macht, setzte der Verwaltungsgerichtshof diesen Betrag gestützt auf Art. 42 Abs. 2 LVG jedoch herab. Der vorliegende Fall gebe dem Verwaltungsgerichtshof "erstmals Anlass" (VGH 2012/005, Erw. 7), Art. 42 Abs. 2 LVG zur Anwendung zu bringen. Diese Bestimmung räumt dem Verwaltungsgerichtshof als entscheidender Behörde in Bezug auf die Höhe des Ersatzes der Parteikosten ein Ermessen ein. Art. 42 Abs. 2 LVG legt fest, dass die Höhe des Ersatzes der Parteikosten unter Berücksichtigung der in Art. 35 bis 42 LVG angeführten Grundsätze nach freiem Ermessen der entscheidenden Behörde bestimmt wird. Unter die Parteikosten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 LVG fällt insbesondere das Anwaltshonorar. Im vorliegenden Fall reduzierte der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert auf CHF 1 Mio., was ein Anwaltshonorar von gesamt CHF 6'924.40 ergibt (VGH 2012/005, Erw. 7). Als Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus (VGH 2012/005, Erw. 7), ein Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 60'480.00 für die Gegenäusserung der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2012 sei exorbitant. Dieser Schriftsatz habe dem verfassenden Anwalt keinen so hohen Aufwand verursacht, der ein solches Honorar rechtfertigen würde. Unter Berücksichtigung sowohl der Arbeit des Anwaltes als auch seines Risikos und seiner Gemeinkosten erweise sich ein solches Honorar als unangemessen hoch. Angemessen sei ein Honorar, welches sich ergebe, wenn man von einem Streitwert von CHF 1 Mio. ausgehe. Vergleichend verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die maximale Bemessungsgrundlage für die Ermittlung von Gebühren des Verwaltungsgerichtshofes in Verwaltungsverfahren (Art. 35 Abs. 1 GGG) sowie auf die Praxis des Staatsgerichtshofes, wonach Streitwerte auf ein vernünftiges Mass reduziert würden, wenn ansonsten die beantragte Entlohnung des Rechtsvertreters offensichtlich in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe (StGH 1998/45, Erw. 6, in: LES 2000, 1).
4. In Bezug auf die Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 31 LVG) und der Begründungspflicht (Art. 43 LVG) macht die Beschwerdeführerin geltend, wie der Verwaltungsgerichtshof selbst erkenne, sei das durch Art. 42 Abs. 2 LVG eingeräumte Ermessen vom Verwaltungsgerichtshof erstmals angewendet worden und lasse sich somit die Entscheidung nicht auf eine bestehende Rechtsprechung stützen, so dass von einer Praxisänderung ausgegangen werden müsse. Eine solche sei aber "weder sachlich begründet noch tatsächlich hinreichend begründet worden".
4.1. Eine Praxisänderung liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht (vgl. Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 547, Rz. 7). Eine Praxisänderung ist demnach nur dann gegeben, wenn bereits eine konstante Praxis vorliegt und in einem neueren, vergleichbaren Fall anders entschieden wird. Wie der Staatsgerichtshof schon mehrfach ausgeführt hat, ergibt sich bei einer Praxisänderung ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen dem Gleichbehandlungsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2009/148, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; vgl. auch StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]). Art. 42 Abs. 2 LVG ist vom Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil, VGH 2012/005, erstmals angewendet worden; zu dieser Bestimmung gab es vorher keine Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich im vorliegenden Fall demnach nicht auf eine bestehende Praxis stützen, womit er auch keine Praxisänderung vornehmen konnte. Mit seiner Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 LVG hat der Verwaltungsgerichtshof nicht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Praxis geändert, sondern vielmehr eine Praxis begründet. Da vorliegend keine Praxisänderung gegeben ist, ist in Bezug auf diese Frage für den Staatsgerichtshof ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und die Begründungspflicht nicht erkennbar.
4.2. Des Weiteren sieht die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung darin, dass die Kosten allenfalls herabgesetzt, nicht aber auch hinaufgesetzt würden; bei einem geringen Streitwert werde das Honorar auch nicht erhöht, wenn der Aufwand höher sei als das tarifliche Honorar aufgrund des niedrigeren Streitwertes.
4.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2011/122, Erw. 2.2; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267, Rz. 31). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (siehe StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]). Bei Vorliegen gleicher Sachverhalte ist immer eine Gleichbehandlung bzw. bei ungleichen Sachverhalten eine entsprechende Ungleichbehandlung erforderlich. Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine Praxisänderung vorgenommen werden soll, welche ihrerseits aber durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist (StGH 2005/1, Erw. 2.1; vgl. StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [19]).
4.4. Da in casu, wie gezeigt, keine Praxisänderung vorliegt, bleibt einzig zu prüfen, ob darin, dass die Parteikosten allenfalls herabgesetzt, nicht aber auch hinaufgesetzt würden, der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 31 LVG verletzt ist.
Der Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass sie nicht zwei Sachverhalte vergleicht, sondern die gesetzliche Regelung kritisiert. In der vorliegenden Rüge geht es nicht um die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung, sondern um die Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung (vgl. StGH 2011/115, Erw. 5.2; Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 260 ff., Rz. 20 ff.). Die Beschwerdeführerin macht allerdings keine entsprechende Normrüge geltend, sondern bringt primär rechtspolitische Argumente für eine Änderung der geltenden Ordnung vor. Für den Staatsgerichtshof ist deshalb nicht erkennbar, worin vorliegend eine Ungleichbehandlung liegen soll. Im Übrigen wäre fraglich, ob das Gesetz eine Heraufsetzung der Parteikosten bei unangemessen hohem Aufwand wirklich ausschliesst (siehe Art. 37 Abs. 3 LVG).
5. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 31, 43 LVG), der Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK (fair trial) sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (abgeleitet aus Art. 31 LVG), insbesondere einen Verstoss gegen den Vertrauensschutz und gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Rechtsmissbrauchsverbot, geltend. Die Beschwerdeführerin begründet diese Rügen im Wesentlichen mit der angeblichen Praxisänderung im angefochtenen Urteil. Soweit demnach die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in einer angeblichen Praxisänderung bestehen sollen, erweisen sie sich als unbegründet, da der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil, wie dargelegt, keine Praxisänderung vorgenommen hat.
6. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf Waffengleichheit sowie des Rechts auf Zugang zum Gericht geltend. Diese Rechte werden aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet. Die Waffengleichheit stellt sowohl eine wichtige Teilgewährleistung des Fairnessgebots nach Art. 6 EMRK als auch eine besondere Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes dar (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München et al. 2012, § 24, N 61 und 48; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 381).
6.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde hinsichtlich dieser Rügen den Anforderungen an die Substanziierungspflicht gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG gerecht wird. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2011/80, Erw. 1.2) gelten für die Begründung der Beschwerde das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht. Das Rügeprinzip bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen. Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (siehe StGH 2011/146, Erw. 1.2).
6.2. Im vorliegenden Fall unterlässt es die Beschwerdeführerin, im Einzelnen zu zeigen, warum das Recht auf Waffengleichheit sowie das Recht auf Zugang zum Gericht verletzt sein sollen. Folglich wird mangels genügender Substanziierung auf diese Rügen nicht näher eingegangen.
7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots. Sie macht geltend, die Kostenersatztragung sei in Art. 42 Abs. 1 LVG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie wiederum in Verbindung mit den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes abschliessend geregelt, weshalb die Kosten mit CHF 60'480.00 zuzusprechen gewesen wären. Es bedürfe im vorliegenden Fall keines Ermessensentscheids gestützt auf Art. 42 Abs. 2 LVG. Einen Ermessensentscheid sehe Art. 42 Abs. 2 LVG nur für die Fälle vor, in denen keine anderen Bestimmungen zur Anwendung kämen. Das Behördenermessen des Art. 42 Abs. 2 LVG sei nicht für die Kosten des anwaltlichen Vertreters, auf die die Tarifbestimmungen anzuwenden seien, geschaffen worden, sondern für diejenigen Kosten, für die keine Tarifregelungen existierten, beispielsweise für die Kosten sonstiger Bevollmächtigter und Fürsprecher sowie für die Kosten der Teilnahme der Parteien am Verfahren.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Willkür in der Gesetzesanwendung liegt nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich bzw. grob verfehlt angewendet wird (StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17]; vgl. auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 208 f.).
7.2. Die Beschwerdeführerin verkennt die Regelung in Art. 42 Abs. 2 LVG. Wie dargelegt (oben, Erw. 3), bestimmt Art. 42 Abs. 2 LVG, dass die Höhe des Ersatzes der Parteikosten und damit auch des Anwaltshonorars unter Berücksichtigung der in Art. 35 bis 42 LVG angeführten Grundsätze nach freiem Ermessen der entscheidenden Behörde, vorliegend des Verwaltungsgerichtshofes, bestimmt wird. Mit der Formulierung "im übrigen" in Art. 42 Abs. 2 LVG wird nicht ein Gegensatz geschaffen zwischen einem Entscheid nach den Grundsätzen gemäss Art. 35 bis 42 LVG und einem Entscheid nach Ermessen. Vielmehr wird hier der entscheidenden Behörde ein Ermessen bei der Anwendung der genannten Grundsätze eingeräumt. Diese Regelung ist im Übrigen auch sinnvoll, wie der vorliegende Fall zeigt. Sie erlaubt, unangemessene Honorarforderungen zu reduzieren.
7.3. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes war in casu folglich nicht willkürlich.
8. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.