StGH 2012/049
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2012, 12RS.2011.102-44
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2012, 12 RS.2011.102-44, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen vom 14. März 2011 in dem gegen A, B und C bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behängenden Strafverfahren wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 2. Fall öStGB, teils als Beitrags- bzw. Bestimmungstäter nach § 12 öStGB unter Bedacht auf § 153a öStGB (Geschenkannahme durch Machthaber), wies das Landgericht mit Beschluss vom 31. März 2011 (zu 12 RS.2011.102-5) die X Bank die Y Bank und die Z Bank, jeweils Vaduz, an, unter anderem diverse Kontounterlagen betreffend die Beschwerdeführerin herauszugeben. Die entsprechenden Unterlagen wurden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt. Seinem Beschluss fügte das Landgericht folgende Rechtsmittelbelehrung bei: "Dieser Beschluss kann nicht selbstständig angefochten werden, sondern erst zusammen mit dem Beschluss des Rechtshilfegerichts, mit welchem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird (Art. 58c Abs. 1 RHG)."
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. April 2011 (ON 14) Beschwerde an das Obergericht.
3. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. Mai 2011 brachte die Beschwerdeführerin zudem eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof ein, welche mit Beschluss des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/73 vom 24. Oktober 2011 mangels Letztinstanzlichkeit zurückgewiesen wurde.
4. Die an das Obergericht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (ON 37) wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
5. Die hiergegen erhobene Revisionsbeschwerde wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschwerdelegitimation wie folgt begründet:
Immer dann, wenn ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Betroffenen von Rechtshilfemassnahmen zu befürchten sei, müsse im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art. 58c Abs. 2 RHG auch eine selbständige Anfechtung mittels Beschwerde möglich sein. Die Beurteilung des Obergerichtes, dass die Beschwerdeführerin nicht konkretisiert habe, in welcher Hinsicht für sie ein derartiger Schaden zu befürchten sei, sei nicht richtig. Vielmehr sei sehr ausführlich dargetan worden, weshalb die gesetzten Massnahmen für die Beschwerdeführerin mit einem unwiederbringlichen Schaden verbunden seien und worin ein solcher Schaden zu erblicken sei. Ein solcher drohe ihr in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie werde durch die gegenständliche Massnahme in ihrem Geschäftsbetrieb massiv beeinträchtigt, wobei insbesondere die Reputation des international tätigen Unternehmens unter diesen Massnahmen drastisch leide. Die K AG sei eine der grössten unabhängigen B-2-B-Marketing- und Kommunikationsagenturen in Europa. Sie biete an vier verschiedenen Standorten einen internationalen Fullservice in den Bereichen Marketing, Unternehmens- und Finanzkommunikation sowie Messen und Ausstellungen an und habe zahlreiche internationale Preise gewonnen. Zur Bearbeitung des Schweizer und liechtensteinischen Wirtschaftsgebietes habe sie sich im Jahr 1998 für die Ausweitung ihrer Tätigkeit auch auf dieses Gebiet entschieden und in Vaduz die Beschwerdeführerin gegründet. Aufgrund des sich einstellenden Wachstums und Erfolgs seien im Mai 2003 neue Büroräumlichkeiten in Ruggell bezogen worden. Im August 2008 seien die derzeit in Verwendung stehenden Agenturräumlichkeiten im Ausmass von 400 m2 angemietet worden. Die Beschwerdeführerin beschäftige aktuell 16 Mitarbeiter und könne auf entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg in den vergangenen Jahren zurückblicken. Zu ihren Kunden zählten unter anderem die Z Bank und die L Group (FL). Die erfolgreiche Geschäftsentwicklung der Beschwerdeführerin und der Gruppe insgesamt lasse sich auch anhand der Umsatzzahlen unschwer nachverfolgen. So habe sich der Umsatz in den Jahren 2006 bis 2010 zwischen CHF 10 Millionen und CHF 18 Millionen jährlich bewegt. Die K-Gruppe habe sich während der letzten Jahre ein solides Kundenportfolio erarbeitet. Besonders im Bereich der Finanzkommunikation sei es gelungen, einige renommierte Auszeichnungen zu gewinnen. Es sei nur verständlich, dass gerade in diesem Segment grosses Vertrauen, Diskretion und eine tadellose Reputation von grösster Wichtigkeit und Voraussetzung für eine funktionierende Zusammenarbeit mit den Kunden seien.
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes sei sehr wohl von einem konkreten Schaden und einem Reputationsverlust für die Beschwerdeführerin auszugehen. Dies werde zwischenzeitlich auch durch die Ausführungen des Geschäftsführers D in seinem Schreiben vom 25. Januar 2012 sowie des seit nunmehr zwei Jahren bei der Beschwerdeführerin angestellten Aussendienstmitarbeiters E vom selben Datum belegt. Aus beiden Stellungnahmen sei deutlich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die gesetzten Massnahmen sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei und sich diese auch auf ihren Geschäftsbetrieb und ihr wirtschaftliches Fortkommen auswirkten. Dies beziehe sich nicht nur auf die Neuakquisition von Kunden, sondern auch auf die Unsicherheit bei bestehenden Kunden. Es seien auch die Mitarbeiter verunsichert und allfällige Neuverpflichtungen von Kreativ-Mitarbeitern zur Stärkung des Teams und Weiteraufbaus der Werbeagentur seien in den letzten Monaten praktisch unmöglich gewesen. Mit der Gewährung der Rechtshilfe, der Beschlagnahme von Geschäfts- bzw. Kontounterlagen und dem Herausgabebeschluss insbesondere an die Z Bank - aber auch an die anderen Banken - habe sich für die Beschwerdeführerin eine sehr unerfreuliche und wirtschaftlich schwierige Situation eingestellt.
Die Beschwerdeführerin könne auf ein solides und reputables Unternehmen zurückblicken, welches seit der Zeit seiner Gründung in keinerlei Unregelmässigkeiten oder irgendwelche Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen sei. Das Unternehmen sei zudem in steuerlicher Hinsicht mit dem seinerzeitigen Chef der Steuerverwaltung F und dessen damaligen Stellvertreter koordiniert und abgestimmt worden. Bei einem tätigen Unternehmen wie es die Beschwerdeführerin darstelle, sei sicherlich mit grösserer Behutsamkeit und Bedachtnahme auf dessen berechtigte Interessen vorzugehen, als wenn es sich um eine Sitzgesellschaft handeln würde. Zugestanden werden müsse, dass naturgemäss zum Zeitpunkt der Beschlagnahme selbst noch kein konkreter Schaden beziffert und auch noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, welche Aufträge und welche Kunden sich in weiterer Folge aufgrund der Verwicklung in ein derartiges Rechtshilfeverfahren von der Beschwerdeführerin distanzieren würden.
Dem der Revisionsbeschwerde angeschlossenen Schreiben von E vom 25. Januar 2012 an den Stiftungsvorstand der M Stiftung in Vaduz sei zu entnehmen, dass dieser sich bei den Eigentümern bzw. Gesellschaftern über einen Ansehensverlust und Rufschädigung durch üble Nachrede beklage. Er weise darauf hin, dass er und seine Mitarbeiter vor allem in den Managementfunktionen der Agentur immer wieder mit der unangenehmen Thematik der Hausdurchsuchung/Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2008 und in der Folge 2011 konfrontiert würden. So würden sie immer wieder von potenziellen Kunden auf dieses Thema angesprochen. Ähnlich verhalte es sich bei bestehenden Kunden, wobei vor allem die Projektleiter die Leidtragenden seien, die in regelmässigen Abständen von den Kunden nach dem Status gefragt würden. Dies reduziere bewusst oder unbewusst das Vertrauen in das Unternehmen K und gebe diesem praktisch keine Chancen, weitere oder grössere Aufträge in diesem Segment zu gewinnen. Im Bereich der Personalrekrutierung sei die Problematik besonders gross und lasse sich schwer beziffern. Auch seien einige langjährige Mitarbeiter seit längerem verunsichert und stellten ihren Arbeitsplatz in Frage. Die Motivation, Gleiches oder gar mehr zu leisten, sei nachweislich gesunken. Besonders auffallend sei die aussergewöhnlich hohe Fluktuation an beiden Standorten. In Gesprächen mit austretenden oder ausgetretenen Mitarbeitern stelle sich immer wieder heraus, dass sich diese negativ gegenüber K als Arbeitgeber äusserten. Im Internet erscheine immer noch der negative Beitrag der VN, worauf E wiederholt angesprochen werde, was sich negativ auf seine Person und auch auf das Unternehmen auswirke. Es wolle alles daran gesetzt werden, dass vor allem die Beiträge im Internet entfernt werden könnten.
Dem der Revisionsbeschwerde ebenfalls angeschlossenen Schreiben des Geschäftsführers D vom 25. Januar 2012 an die Gesellschafter der K Gruppe zu Handen A sei zu entnehmen, dass dieser sich darüber beklage, dass die Beschwerdeführerin durch das seit Anfang 2008 schwebende Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld im Zusammenhang mit dem Kunden G in seiner Unternehmensentwicklung stark behindert werde. Die Angelegenheit beschädige die Zusammenarbeit mit langjährigen Kunden, wie beispielsweise Rückfragen der Liechtensteinischen Landesbank belegten. Andererseits werde die Geschäftsanbahnung mit Neukunden stark eingeschränkt, da die notwendige Vertrauensbasis für eine Geschäftsbeziehung nicht gegeben sei. Auch die Suche nach qualifizierten Mitarbeitern werde schwer behindert, da sich diese über die zahlreichen im Internet und in Printmedien vorhandenen Meldungen vorinformierten und unter diesen Umständen entsprechend negativ auf K reagierten. Dieses nachteilige Klima schädige zudem die tägliche Arbeit des Stammpersonals und die langjährige Zusammenarbeit mit hochqualifizierten Freelancern.
6. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Revisionsbeschwerde mit Beschluss vom 9. März 2012 (ON 44) keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
Mit der Rechtshilfegesetz-Novelle LGBI. 2009 Nr. 36 habe der Gesetzgeber insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren bezweckt. Nach dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 132/2008, S. 44 ff., sollte die Bestimmung des Art. 58c Abs. 1 RHG dazu dienen, die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen durch Zusammenfassung der Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild des Art. 80e chIRSG zu verkürzen. Entsprechend werde in den Gesetzesmaterialien zu Art. 58c RHG darauf hingewiesen, dass unter Beschlüssen, die in Ausnahmefällen selbstständig angefochten werden könnten, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, insbesondere solche nach § 97a StPO zu verstehen seien, welche im Regelfall Kontosperren beträfen. Daneben seien in absoluten Einzelfällen auch Fälle denkbar, welche aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme z. B. von umfangreichen Originalunterlagen oder wesentlichen Teilen der EDV-Anlage eine "Lahmlegung" des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens zur Folge hätten. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil müsse nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Art. 58c Abs. 2 RHG vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollten insbesondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden.
Nachdem Art. 80e chIRSG als Rezeptionsvorlage des Art. 58c RHG gedient habe, sei zur Auslegung dieser Bestimmung auch die schweizerische Lehre und Rechtsprechung dazu heranzuziehen. Nach der Schweizer Judikatur könne ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden. Zu denken wäre dabei etwa an eine Beschlagnahme, welche die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson praktisch lahmlege oder Mittel betreffe, die eine Person für ihren Unterhalt benötige. Es genüge dabei nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten. Dieser müsse vielmehr glaubhaft gemacht werden. Die rechtshilfeweise Beschlagnahme oder auch die Sperre von Vermögenswerten führe nicht automatisch zur selbständigen Anfechtbarkeit der entsprechenden Zwischenverfügung. Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass dies im konkreten Fall einen spezifischen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben müsse. Es müsse in der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid dargelegt werden, worin dieser Nachteil liege und inwiefern dieser im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Als Nachteile im Sinne des Gesetzes könnten insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen in Frage kommen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil könne allenfalls auch bei beschlagnahmten Vermögensgegenständen drohen, die mangels besonderer Verwaltungsmassnahmen einem raschen Wertverlust ausgesetzt seien, was etwa bei Wertpapieren der Fall sein könne (BGE 130 ll 329 E 2; 128 II 211 E 2.1; 126 ll 495 E. 5; Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes 1 A.265/2000; 1 A.154/2001; 1 A.183/2006; 1 A.81/2006).
Mit dem pauschalen Vorbringen der Befürchtung eines Reputationsverlustes bzw. weiterer befürchteter wirtschaftlicher Nachteile, wobei die Beschwerdeführerin selbst eingestehen müsse, keinen konkreten Schaden beziffern und auch nicht beurteilen zu können, welche Aufträge dadurch entgangen seien und welche Kunden sich von der Beschwerdeführerin distanzieren würden, werde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht. Der blosse Umstand, dass sich der Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnte, dass die Situation für sie unerfreulich und wirtschaftlich schwierig sei, stelle keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art. 58c Abs. 2 RHG dar. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargelegt, welche konkreten Geschäfte mit welchen Gewinnen ihr dadurch entgangen sein sollten und wodurch konkret ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt werde, der nicht auch noch gemeinsam mit der Anfechtung des enderledigenden Beschlusses korrigiert werden könnte. Abgesehen davon sei den der Revisionsbeschwerde beigelegten Schreiben von D und E zu entnehmen, dass der Ansehensverlust und die Reputationsschädigung sich bereits seit dem Jahr 2008 im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld anhängigen Strafverfahren abzeichne, wofür somit der Beschluss des Landgerichtes vom 31. März 2011 wohl nicht verantwortlich sein könne.
Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass gegenständlich ein vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des Art. 58c Abs. 2 RHG gemeinter zu vermeidender "Härtefall" bzw. eine "Extremsituation" (BuA Nr. 132/2008, S. 47) vorliege, sodass das Obergericht mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gekommen sei, dass die Voraussetzungen des Art. 58c Abs. 2 RHG nicht vorlägen und die Beschwerde demzufolge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen habe.
Soweit die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr damit jeglicher Rechtsschutz und jegliches Rechtsmittel als Betroffene von Rechtshilfemassnahmen genommen werde, sei sie darauf zu verweisen, dass ihr nach Art. 58c Abs. 1 RHG die Anfechtung des Beschlusses des Landgerichtes vom 31. März 2011 gemeinsam mit der Anfechtung des enderledigten Beschlusses offen stehe, sodass eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung und effektiven Rechtsschutz nicht vorliege.
Damit sei der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben, ohne dass auf die inhaltlichen Ausführungen zum Rechtshilfeersuchen einzugehen gewesen sei.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2012 (ON 44) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. April 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung der Interessen der Beschwerdeführerin sowie auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) i. V. m. dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, der angefochtene Beschluss möge aufgehoben werden und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen werden sowie das Land Liechtenstein möge zur Bezahlung der angefallenen Vertretungskosten binnen vier Wochen zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verpflichtet werden.
7.1. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof komme zum Schluss, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgetragenen wirtschaftlichen Nachteile der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, einen unwiederbringlichen Schaden im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG glaubhaft gemacht zu haben. Dies sei nicht richtig.
Die Beschwerdeführerin habe sehr ausführlich dargetan, worin für sie ein wirtschaftlicher Nachteil zu befürchten sei, worin ein derartiger wirtschaftlicher Nachteil für sie liege und auf welche Art und Weise sich dieser Nachteil auch bereits eingestellt habe.
Die Beschwerdeführerin habe die Schreiben des Geschäftsführers der K GmbH, D und des CEO der K Holding GmbH, E vorgelegt, aus denen sehr klar und deutlich zu Tage trete, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die gegen sie gesetzten Massnahmen in Mitleidenschaft gezogen werde. Die Beschwerdeführerin sei Teil der K Gruppe und für die Bearbeitung des schweizerischen, liechtensteinischen und internationalen Marktes zuständig.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei ihr dadurch jedenfalls die Glaubhaftmachung eines unwiederbringlichen Nachteils durch das gegenständliche Rechtshilfeersuchen zuzubilligen und der Oberste Gerichtshof hätte darauf auch entsprechend Bezug nehmen müssen und hätte dies bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen gehabt.
Indem der Oberste Gerichtshof dies als pauschales Vorbringen der Befürchtung eines Reputationsverlustes bzw. weiterer befürchteter wirtschaftlicher Nachteile abgetan habe, behandle er in willkürlicher Art und Weise die Interessen der Beschwerdeführerin, weil er sich mit diesen Argumenten in keiner Weise auseinandersetze.
Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung davon spreche, dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, dass gegenständlich ein vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des Art. 58c Abs. 2 RHG gemeinter zu vermeidender "Härtefall" bzw. eine "Extremsituation" (BuA Nr. 132/2008, S. 47) vorliege, so sei ihm entgegenzuhalten, dass vorliegend sehr wohl von einem - vom Gesetzgeber geregelten - Härtefall auszugehen sei.
Die Beschwerdeführerin sei eine der grössten unabhängigen B-2-B-Marketing- und Kommunikationsagenturen in Europa. Die K sei 1981 gegründet worden und habe in den folgenden Jahren nicht nur ihre Tätigkeitsfelder erweitert, sondern habe auch schon sehr bald mit ihrer internationalen Ausrichtung begonnen. Heute biete die K an vier verschiedenen Standorten einen internationalen Full Service in den Bereichen Marketing, Unternehmens- und Finanzkommunikation sowie Messen und Ausstellungen an. In Liechtenstein sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1998 angesiedelt und sie habe seit der Betriebsansiedelung eine weitreichende Ausweitung ihrer Tätigkeit von Liechtenstein aus entfalten können. Die Beschwerdeführerin verfüge über Agenturräumlichkeiten seit dem Jahre 1998 und sei seit 2003 ständig im Industriering 10 in Ruggell untergebracht. Derzeit beschäftige die Beschwerdeführerin 16 Mitarbeiter und könne auf einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg in den letzten Jahren zurückblicken.
Die Unternehmensstrategie in den Vorjahren sei stets auf Wachstum und Gewinnerhöhung ausgerichtet gewesen. Dies auch in Jahren in einem schwierigen Umfeld.
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsmittelmöglichkeit des Art. 58c Abs. 2 RHG stelle auf die Möglichkeit des unwiederbringlichen Schadens ab, der vorliegend von der Beschwerdeführerin sehr wohl begründet und glaubhaft gemacht worden sei. Es solle ein, wie vom Obersten Gerichtshof zitierter, "Härtefall" bzw. eine "Extremsituation" durch diese Rechtsmittelmöglichkeit gerade vermieden werden und es sei nicht erforderlich, dass der konkrete Schaden bereits eingetreten sei. Ansonsten hätte die Bestimmung ja überhaupt keinen Präventivcharakter und wäre lediglich bei einer allfälligen Unzulässigkeit der Rechtshilfe, eine nachträgliche und zu späte Beschwerdemöglichkeit gegeben. Es sollte aber nicht die Wiedergutmachung eines eingetretenen Schadens, sondern die Vermeidung eines derartigen Schadens eben mit der Rechtsmittelmöglichkeit des Art. 58c RHG geschaffen werden.
Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe die Beschwerdeführerin einerseits mit der Schilderung ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer geschäftlichen Kontakte und andererseits mit den Bestätigungen der leitenden Mitarbeiter sehr deutlich dargetan, worin vorliegend ein unwiederbringlicher Schaden für sie zu befürchten sei und welche Konsequenzen die Rechtshilfemassnahmen im Inland bereits für sie ergeben hätten.
Wenn der Oberste Gerichtshof all diese Argumente einfach ausblende und für das Vorliegen einer Rechtsmittelmöglichkeit im Sinne des Art. 58c Abs. 2 eine höhere Hürde einführe, als diese im Gesetz vorgesehen sei, behandle er die Interessen der Beschwerdeführerin willkürlich und dies sei mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.
7.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör wird Folgendes ausgeführt:
Vorliegend habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof auch auf die Unzulässigkeit und Unrechtmässigkeit der gegenständlich gewährten Rechtshilfe hingewiesen. All diese Argumente aus der Beschwerde seien aber vom Obersten Gerichtshof völlig ausser Acht gelassen worden. Er habe sich mit diesen Argumenten schlichtweg nicht auseinandergesetzt. [Es folgen detaillierte Ausführungen zur Unzulässigkeit und Unrechtmässigkeit der Rechtshilfegewährung.]
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 24. April 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2012,12 RS.2011.102-44, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin erhebt eine Willkürrüge, weil der Oberste Gerichtshof für das Vorliegen einer Rechtsmittelmöglichkeit im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG eine höhere Hürde einführe, als dies im Gesetz vorgesehen sei, und dabei die Argumente der Beschwerdeführerin einfach ausblende.
Dieses Vorbringen beschlägt primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Es fragt sich, ob im Beschwerdefall auch dieses Grundrecht implizit gerügt ist (siehe zur entsprechenden grosszügigen Praxis des Staatsgerichtshofes StGH 2010/152, Erw. 5.1; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Es kann aber offen gelassen werden, ob insoweit dem Rügeprinzip genüge getan wurde, da im Beschwerdefall nicht nur das explizit geltend gemachte, subsidiäre Willkürverbot, sondern auch dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt ist; dies aus folgenden Erwägungen:
3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch im Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
4. Nach Art. 58c Abs. 1 RHG unterliegt der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können die vorangehenden Beschlüsse selbstständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Wie der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die Gesetzesmaterialen ausführt, sollte Art. 58c Abs. 1 RHG dazu dienen, die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen durch die Zusammenfassung der Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild von Art. 80e ch-IRSG zu verkürzen. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil resultiert, so insbesondere bei Kontosperren gemäss § 97a StPO, sollte eine selbständige Anfechtung möglich sein. Daneben zog der Gesetzgeber nur noch absolute Einzelfälle in Betracht, wenn zum Beispiel durch die Beschlagnahme von umfangreichen Originalunterlagen oder wesentlichen Teilen einer EDV-Anlage geradezu die Lahmlegung eines Geschäftsbetriebes resultierte. Die gesonderte Anfechtung gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG sollte die absolute Ausnahme bleiben und nur zur Vermeidung von "Härtefällen" oder "Extremsituationen" dienen. Der Oberste Gerichtshof beruft sich zu Recht auch auf die schweizerische Literatur und Rechtsprechung zu Art. 80e ch-IRSG, da diese Bestimmung, wie erwähnt, die Rezeptionsgrundlage für Art. 58c RHG darstellt. Danach können als nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne dieser Bestimmung unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen, das Entgehen von konkreten Geschäften oder ein rascher Wertverlust von beschlagnahmten Vermögensgegenständen qualifiziert werden (ON 44, S. 13 mit umfangreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes). Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird nicht verlangt, dass ein Schaden schon eingetreten sein muss; ein zukünftiger Schadenseintritt muss aber glaubhaft gemacht werden und somit immerhin als wahrscheinlich erscheinen.
In Bezug auf den Beschwerdefall kommt der Oberste Gerichtshof vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu Recht zum Schluss, dass im Beschwerdefall nur pauschal ein Reputationsverlust bzw. weitere wirtschaftliche Nachteile geltend gemacht werden, wobei die Beschwerdeführerin selbst einräumen muss, dass sie keinen konkreten Schaden beziffern und auch nicht beurteilen kann, welche konkreten Aufträge ihr durch die Rechtshilfemassnahmen entgehen und welche Kunden sich distanzieren würden. Hieran ändern auch die beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben von Bernd Schulder und E nichts, zumal der Oberste Gerichtshof zu Recht auch darauf hinweist, dass sich entsprechende Reputationsprobleme schon im Jahr 2008 im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld anhängigen Strafverfahren abgezeichnet hätten, wofür der Beschluss des Landgerichtes vom 31. März 2011 jedenfalls nicht ursächlich sein könne.
Insgesamt kommt der Oberste Gerichtshof deshalb zu Recht zum Schluss, dass im Beschwerdefall kein vom Gesetzgeber anvisierter "Härtefall" bzw. eine "Extremsituation" im Sinne des Bericht und Antrages Nr. 132/2008, S. 47, vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Beschwerderecht besteht nun aber aufgrund dieser Sach- und Rechtslage bei der Auslegung von Art. 58c RHG nach dem klaren Willen des Gesetzgebers kein Spielraum für eine Entscheidung zugunsten eines abgesonderten Beschwerderechts der Beschwerdeführerin.
5. Da der Beschwerdeführerin somit keine abgesonderte Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG zukommt, bestand auch kein Anlass für die Rechtsmittelinstanzen, auf das materielle Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Es braucht deshalb auch im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren auf das entsprechende, unter der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör gemachte Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden.
6. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.