Art. 33 Abs. 1, Art. 95 Abs. 2 LV § 206 Abs. 1, § 229 Abs. 2 StPO Art. 53 Abs. 1 GOG Art. 43 RDG
Es ist angezeigt, dass jedem Senatsmitglied die wesentlichen Prozessunterlagen tatsächlich zugestellt werden. Wie intensiv sich jeder Richter mit einem bestimmten Fall befasst, ist im eigenen Ermessen jeden Richters.
Die Praxis der Kollegialgerichtsbarkeit, gemäss welcher Senatsvorsitzende auch die Aufgaben eines Berichterstatters wahrnehmen, ist verfassungskonform.
StGH 2012/050
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Johannes Schallert Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2012, 01KG.2009.18-148
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 9. März 2012, 01 KG.2009.18-148, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'105.00 bestimmt.
1. Das Land- als Kriminalgericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. Dezember 2010 (ON 122) des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig.
Der Beschwerdeführer habe mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, nachfolgende Personen durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung von Geldbeträgen, sohin zu Handlungen verleitet, die diese mit nachfolgend angeführten Geldbeträgen an ihrem Vermögen schädigten, wobei er die Betrügereien in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und durch die Taten insgesamt einen besonders grossen Schaden herbeigeführt habe, und zwar
am 19.02.2003 in Stuttgart/D B zur Ausfolgung eines Geldbetrages von EUR 21'000.00,
am 24.06.2004 in Dresden/D C zur Ausfolgung eines Geldbetrages von EUR 33'000.00,
am 20.10.2003 in Konstanz/D D zur Ausfolgung eines Geldbetrages von CHF 50'000.00,
am 14.07.2004 in Feldkirch/A D zur Ausfolgung eines Geldbetrages von CHF 50'000.00,
am 05.10.2004 in Konstanz/D D zur Ausfolgung eines Geldbetrages von CHF 25'000.00,
am 26.10.2004 in Pforzheim/D D zur Ausfolgung eines Geldbetrages von CHF 6'000.00 und
im April 2003 in Leipzig/D Dr. E zur Ausfolgung eines Geldbetrages von EUR 50'000.00;
Zudem habe der Beschwerdeführer zu einem unerhobenen Zeitpunkt Ende des Jahres 2005 B durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme einer Anzeigeerstattung, zu nötigen versucht, indem er diesem gegenüber im Rahmen eines Telefonates nach Bs Ankündigung, eine Strafanzeige gegen ihn zu erstatten, äusserte: "Wer sich mit mir anlegt, erhält einen Kopfschuss."
Das Land- als Kriminalgericht verurteilte den Beschwerdeführer hierfür nach § 147 Abs. 2 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Gemäss § 21 Abs. 2 StGB wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung wegen Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 und Ziff. 8 sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und Strafe (ON 131). Das Obergericht gab mit Urteil vom 21. September 2011 (ON 139) der Berufung keine Folge und sprach aus, dass der Beschwerdeführer gemäss § 307 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens und der Verteidigung zu tragen habe. Gleichzeitig bestimmte es die Pauschalgebühren für das Berufungsverfahren mit CHF 2'000.00.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil Revision an den Obersten Gerichtshof. Die Revision des Beschwerdeführers richtete sich gegen dieses Urteil wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, des Ausspruches über die Schuld, des Ausspruches über die Strafe sowie wegen des Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Revisionsschrift unter anderem, dass das Obergericht über die Berufung gemäss § 16 1. Satz StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 19 Abs. 3 GOG als Kollegialgericht in der Besetzung eines Vorsitzenden mit vier weiteren Oberrichtern entschieden habe. Um der besonders verantwortungsvollen Aufgabe eines Richters als Repräsentant einer Staatsgewalt zu entsprechen, hätten sich die erkennenden Richter um die Findung einer wohl begründeten und sowohl dem Gesetz als auch dem Gewissen genügenden Entscheidung bemühen müssen. Eine Delegierung dieses pflichtgemässen Bemühens an andere Richter des Spruchkörpers sei insofern unzulässig, als diesfalls bspw. einem einzelnen Richter nebst der diesbezüglichen Verantwortung auch die Findung einer richtigen Entscheidung überbunden würde, was mit der nach dem Gesetz erforderlichen Entscheidung durch fünf einzelne (Ober-)Richter nicht in Einklang gebracht werden könne.
In casu hätte allein der Vorsitzende des erkennenden Senates des Obergerichtes die Möglichkeit gehabt, sich mit dem gesamten Inhalt auseinanderzusetzen. Dies ergebe sich unter anderem aus dessen zusammenfassenden Vortrag in der Berufungsverhandlung vom 21. September 2011 und aus der Zustellverfügung vom 22. August 2011 (ON 136), wonach den Senatsmitgliedern lediglich eine Ausfertigung des Urteils des Land- als Kriminalgericht übermittelt worden sei. Angesichts des komplexen umfangreichen Sachverhaltes sei dies für die Information der Senatsmitglieder unzureichend gewesen. Der einleitende Vortrag des Berichterstatters in der Berufungsverhandlung (§ 229 Abs. 2 StPO) könne ebenso wie der schon aus zeitlichen Gründen eher prägnant zu haltende Schlussvortrag des Verteidigers und die Ausführungen des Staatsanwaltes die erforderlichen Kenntnisse des Aktes und des Inhaltes der Berufungsschrift nicht vermitteln. Damit komme der Beurteilung eines einzelnen Richters, vorliegend jener des Vorsitzenden Dr. Dür, ein übermässiges Gewicht zu. Den übrigen Senatsmitgliedern sei mangels Kenntnis des wesentlichen Akteninhaltes die "ordnungsgemässe Teilnahme an der Berufungsverhandlung, insbesondere die Ausübung des richterlichen Fragerechtes" kaum möglich. Über den "Aktivitätsgrad" der erkennenden Richter im Rahmen der nichtöffentlichen Beratung könne nur spekuliert werden.
Als gravierender Verfahrensmangel und als Verletzung des Rechtes auf den gesetzlich bestimmten Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) rügte der Beschwerdeführer somit, dass den Beisitzern des Obergerichtes die Berufungsschrift vom 17. Juni 2011 nicht vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Übermittlung allein des Urteiles verletze das Recht auf eine effektive Verteidigung und widerspreche dem Gebot der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
Wenngleich die vorangehende Information über den Akteninhalt dessen eingehende Kenntnisnahme durch die Senatsmitglieder nicht gewährleiste, so werde doch diese damit ermöglicht. Deshalb sei die Zustellung der wesentlichen Aktenstücke an alle erkennenden Richter bzw. die Eröffnung einer sonstigen Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Akteninhaltes unumgänglich. Andernfalls müsse ein pflichtbewusster Verteidiger die gesamte Berufungsschrift in der Schlussverhandlung mündlich vortragen, um sicher zu stellen, dass alle geltend gemachten Rechtsmittelargumente auch tatsächlich berücksichtigt würden. Dies würde jedoch eine zeitliche und kostenmässige Mehrbelastung des Verfahrens bedeuten.
Die Revision machte zudem Nichtigkeit nach § 220 StPO infolge Verletzung grundlegendster Verfahrensgrundsätze bzw. grober Verfahrensmängel geltend. Zudem stellte sie die Frage in den Raum: "Kann der Vorsitzende eines erkennenden Senates im Strafverfahren gleichzeitig auch als Berichterstatter nach Art. 53 GOG fungieren?".
Aus Art. 53 GOG i. V. m. § 229 Abs. 2 StPO ergebe sich, dass der Vorsitzende des erkennenden Senates nicht gleichzeitig Berichterstatter sein könne. Dem Vorsitzenden oblägen vor allem die Gewährleistung eines formell korrekt abgeführten Berufungsverfahrens und die Verhandlungsführung. Der Berichterstatter hingegen habe sich vorranging mit dem materiellen Akteninhalt auseinanderzusetzen, in der nicht-öffentlichen Beratung die erforderlichen Anträge zu stellen und den Urteilsentwurf zu verfassen. Das Zusammenfallen der Funktion des Vorsitzenden mit dem Berichterstatter in einer Person stelle einen klaren Gesetzesverstoss dar und stehe einer ordnungsgemässen Durchführung der im Rahmen eines Berufungsverfahrens notwendigen Abstimmungen entgegen.
Art. 53 Abs. 1 GOG führe den Vorsitzenden separat neben einem Berichterstatter an. Bei der Abstimmung gebe der Berichterstatter seine Stimme zuerst ab, während der Vorsitzende zuletzt abstimme (§ 53 Abs. 2 GOG). Nach dem gemäss § 233 StPO im Berufungsverfahren auch anzuwendenden § 206 Abs. 1 StPO habe der Referent als erster seine Schlussanträge zu stellen, worauf die Umfrage des Vorsitzenden folge. Dies regle auch Art. 43 Abs. 3 Richterdienstgesetz (RDG) für Entscheidungen des Disziplinarsenates. Auch gemäss dem als Rezeptionsvorlage dienenden § 19 öStPO (zu ergänzen: i. d. F. vor dem Strafprozessreformgesetz BGBI. I 2007/93) sei unstrittig, dass die Übernahme (auch) der Funktion des Berichterstatters durch den Vorsitzenden im Verfahren über eine Berufung dem Gesetz nicht entspreche. Bei § 19 öStPO i. d. F. vor dem Strafprozessreformgesetz handle es sich um das Pendant des Art. 53 GOG. Auch nach § 40 Abs. 2 öStPO i. d. F. BGBl. I 2004/19 sei die Identität des Berichterstatters mit dem Vorsitzenden ausgeschlossen.
Somit liege ein gravierender Verfahrensmangel darin, dass der Vorsitzende der Berufungsverhandlung vom 21. September 2011 gleichzeitig Berichterstatter gewesen sei. Dies habe sich insofern zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, als bei einer gesetzeskonformen Vorgangsweise angesichts des komplexen und umfangreichen Sachverhaltes eine grössere Sachkunde und Objektivität bei der Entscheidungsfindung zu erwarten gewesen wäre.
4. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision keine Folge. Einzig der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt gab der Oberste Gerichtshof dahingehend Folge, dass er gemäss § 308 StPO die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich erklärte.
Die Revision wegen Nichtigkeit blieb ohne Erfolg. Mit dem auf § 220 StPO bezogenen Vorbringen zur Information der Mitglieder des Berufungssenates über den (entscheidungswesentlichen) Akteninhalt samt den Rechtsmittelschriften zeige das Rechtsmittel einen prozessualen Nichtigkeitsgrund nicht auf. Die Revision sehe hiezu auch von einer ziffernmässigen Bezeichnung eines der Nichtigkeitsgründe nach dieser Gesetzesstelle ab. Mit der schlichten Behauptung der "Hintansetzung grundlegendster Verfahrensgrundsätze bzw. grober Verfahrensmängel" nehme sie auch nicht auf einen in der Berufungsverhandlung unerledigt gebliebenen oder abgewiesenen Antrag im Sinne des § 220 Ziff. 8 StPO Bezug. Ein solcher Antrag sei dem Protokoll über die Berufungsverhandlung auch nicht zu entnehmen. Aus diesem ergebe sich vielmehr die Durchführung der Verhandlung gemäss der Bestimmung des § 229 Abs. 2 StPO. Danach sei das Tatsächliche des Falles und der bisherige Verlauf der Sache, soweit es zur Beurteilung der Berufung erforderlich gewesen sei, das Wesentliche der Berufungsausführung und die sich daraus ergebenden Streitpunkte (vom Vorsitzenden) vorgetragen worden. Anschliessend seien der Vortrag und die Antragstellung durch den Verteidiger und den Staatsanwalt erfolgt. Weder aus dem vom Revisionswerber nicht beanstandeten Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 21. September 2011 (ON 137) noch aus dem Rechtsmittelvorbringen ergebe sich die behauptete Nichtigkeit nach § 220 StPO.
Nichtigkeit ergebe sich auch nicht aus den Rechtsmitteldarlegungen zur Funktion und Aufgabe des Berichterstatters. Dass der Referent ein grosses Gewicht bei der Entscheidungsfindung habe, sei offensichtlich, aber auch Sinn der Verfahrensvorschriften. Dies erhelle schon aus § 229 Abs. 2 StPO, wonach die Berufungsverhandlung mit dem Vortrag des Berichterstatters beginne. Dies setze wiederum genaue Kenntnisse des Aktes voraus. Andererseits habe aber auch jedes andere Senatsmitglied Zugang zu sämtlichen Aktenteilen, jedem stehe auch das Fragerecht zu. Angesichts dieser Erkenntnismöglichkeiten der Mitglieder des erkennenden Senates, denen zudem das bekämpfte, umfangreiche Urteil (112 Seiten) schon vor der Berufungsverhandlung zur Vorbereitung und Information zur Verfügung gestellt worden sei, bestehe in Verbindung mit der durchgeführten Berufungsverhandlung samt Beratung in der Dauer von insgesamt knapp 2 1/2 Stunden kein tragfähiger Hinweis für die Annahme einer nur unzureichenden Erfassung der entscheidenden Verfahrensergebnisse samt dem Rechtsmittelvorbringen durch die erkennenden Richter. Die behauptete Verpflichtung, den erkennenden Richtern schon vor der Berufungsverhandlung die Rechtsmittelschrift(en), somit allenfalls auch die Gegenäusserung(en), zur Kenntnis zu bringen, ergebe sich aus dem Gesetz nicht.
Zur von der Revision problematisierten Funktion des Berichterstatters verwies der Oberste Gerichtshof auch auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 8. April 1999, StGH 1998/44 (LES 2001, 163, Erw. 2.2 ff.). Darin habe der Staatsgerichtshof nicht nur das Vorliegen einer Sachverhaltszusammenfassung, sondern auch eines Spruchantrags samt Entscheidungsgründen in Form eines Berichterstatterreferats bei der Beratung und Abstimmung aus grundrechtlicher Sicht als unproblematisch erachtet. Diese zu einem Zivilverfahren ergangenen Ausführungen würden sinngemäss auch für das Strafverfahren gelten.
Die Revision vermöge somit auch zur Funktion des Berichterstatters und dessen im Vergleich zu den übrigen Senatsmitgliedern genaueren Aktenkenntnisse keine Verletzung des von Art. 33 Abs. 1 LV garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter aufzuzeigen.
Der Revision zuwider liege weder eine Nichtigkeit noch ein "grober Verfahrensmangel" darin, dass der Vorsitzende des Berufungssenats, dem neben dem rechtskundigen Oberrichter Dr. Augustin drei nicht rechtskundige Oberrichter angehört hätten, auch die Funktion des Berichterstatters wahrgenommen habe. Dass dies im Widerspruch zu einer mit Nichtigkeit bewehrten strafprozessualen Vorschrift oder zu höchstgerichtlicher Judikatur stünde, sei nicht ersichtlich. Vielmehr entspreche die aufgezeigte Vorgehensweise der überwiegenden Praxis der liechtensteinischen Kollegialgerichte. Hiebei werde im Grossteil der Fälle mangels eines rechtskundigen Senatsmitglieds für die Ausfertigung der Entscheidungsentwürfe die dem Berichterstatter (Referent) zukommende Aufgabe vom Senatsvorsitzenden wahrgenommen. Ein diese Praxis ausschliessendes Verständnis der bezughabenden Bestimmungen der StPO, des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und des Richterdienstgesetzes (RDG) wäre zur Folge der Zusammensetzung der Spruchkörper mit zum Teil nicht rechtskundigen Richtern in Verbindung damit, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 GOG in Kollegialgerichten die Mehrheit der Richter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen müsse, weitgehend nicht umsetzbar. Wolle man dem von der Revision vorgetragenen Aspekt Rechnung tragen, müsste vorliegend die Aufgabe des Berichterstatters einem der übrigen vier Senatsmitglieder, von denen wiederum drei nicht rechtskundig seien und das vierte im Regelfall kein praktizierender Strafjurist sei, zukommen.
Die Frage der Zusammensetzung der Spruchkörper des Obergerichtes würde aufgrund der mit der Kleinheit der liechtensteinischen Gerichte verbundenen Erfordernisse eine von der österreichischen Praxis und Rechtsprechung abweichende Übung gebieten (vgl. hiezu RIS-Justiz RS0096215, Fabrizy StPO11 § 40 Rz. 3; Ratz, WK-StPO, §§ 287 Rz. 1, 285c Rz. 3).
Zu der von der Revision ins Treffen geführten Praxis der österreichischen Rechtsmittelgerichte sei ergänzend festzuhalten, dass auch im österreichischen Strafverfahren die Trennung zwischen der Funktion des Senatsvorsitzenden und des Berichterstatters nicht ausnahmslos, sondern lediglich in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gelte, nicht hingegen in Senatssachen, in denen es gemäss § 32 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 öGOG i. V. m. § 21 Abs. 1 öGEO im Ermessen des Vorsitzenden liege, ob er einen Berichterstatter bestelle. Für das österreichische Strafverfahren werde lediglich aus den § 285c Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 3 und 5, § 296 Abs. 2 und 3, § 469, § 471 und § 489 Abs. 1 öStPO im Zusammenhang mit § 40 Abs. 2 öStPO für das Verfahren über eine Berufung oder über eine Nichtigkeitsbeschwerde eine obligatorische Berichterstattung durch ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied geschlossen (Markel, WK-StPO, § 40 Rz. 9 m. w. N.).
Das Erfordernis einer Berichterstattung durch ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied gelte zufolge der von Österreich unterschiedlichen Gerichtsorganisation und Zusammensetzung der Spruchkörper für das liechtensteinische Verfahren nicht. Eine andere Beurteilung würde - wie schon aufgezeigt - zu unakzeptablen und mit der derzeitigen Organisation und Besetzung der Spruchkörper des Obergerichtes kaum zu vereinbarenden Erschwernissen der Rechtsprechung führen. Die mit der Kleinheit der Verhältnisse in Liechtenstein, insbesondere der Gerichte und der vergleichsweise geringen Zahl von Richtern, verbundenen Notwendigkeiten könnten nicht ausser Betracht bleiben (in diesem Sinne auch BuA betreffend die Abänderung der StPO Nr. 49/2007, S. 41). Somit sei auch im Hinblick auf § 206 Abs. 1, § 229 Abs. 2 StPO, Art. 53 Abs. 1 GOG und Art. 43 Abs. 3 RDG und trotz des Rechtsmittelarguments, dass im Falle eines vom Vorsitzenden verschiedenen Berichterstatters zumindest zwei Senatsmitglieder über umfassende und ins Detail gehende Aktenkenntnisse verfügen müssten, die Wahrnehmung der Funktion des Berichterstatters durch den Senatsvorsitzenden zulässig.
Die Revision versage auch mit der Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO. Sie sei nicht hinreichend konkret, wenn sie pauschal kritisiere, das Berufungsgericht habe die in der Berufungsschrift erhobenen berechtigten Einwände lediglich mit Standardphrasen und Leerformeln abgetan. Die gesetzliche Anordnung der bestimmten Bezeichnung der Beschwerdegründe erfordere in Fällen, in denen die geltend gemachte Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln sei, wie im Fall der Mängelrüge nach § 220 Ziff. 3 StPO, als ersten Schritt die Notwendigkeit, die diesbezüglichen Fundstellen und relevierten Passagen zu nennen. Damit sei, unabhängig vom Aktenumfang, die Aktenseite, auf der insoweit die argumentative Basis des Rechtsmittels zu finden sei, zu bezeichnen (vgl. RIS-Justiz RS 0124172, 14 Os 30/10H). Diesem Erfordernis genüge die Revision nicht, was sich etwa aus der an dieser Stelle verfehlten Heranziehung der Bestimmung des § 3 StPO (Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit) ergebe.
Die einleitenden Darlegungen der Revision würden sich, wie auch im Wesentlichen ihr übriges Vorbringen, der Sache nach als eine - hier unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung erweisen. Der Revision entgegen habe das Berufungsgericht die geltend gemachte Nichtigkeit, soweit sie prozessordnungsgemäss dargestellt worden sei, zutreffend und mängelfrei behandelt.
Die Revision nach § 237 Abs. 4 i. V. m. § 220 Ziff. 8 StPO bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Von der im Berufungsverfahren (auch) beantragten Einvernahme eines informierten Vertreters bzw. früheren Verwaltungsrats der K AG zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "etwaige an ihn ausgefolgte Geldbeträge stets vereinbarungsgemäss an die K AG weitergeleitet" habe - nur diese unterbliebene Beweisaufnahme werde von der Revision gerügt - habe das Berufungsgericht, auf dessen Darlegungen hierzu verwiesen würde, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten Abstand genommen. Dem Beweisantrag seien einerseits auf den Schuldspruch bezugnehmende konkrete Daten, andererseits aber auch jene Umstände nicht zu entnehmen, welche trotz der entgegenstehenden Beweisergebnisse, wie etwa die auf den Seiten 53 ff. des Ersturteils ON 122 wiedergegebene Aussage des Zeugen Dr. E, seine Eignung für den Erweis den Schuldspruch betreffende erhebliche Tatsachen bejahen lassen würden. Zudem könne auch ihr Hinweis auf die im erfolgten Zusammenhang missverständliche Formulierung des Berufungsgerichtes "ist nicht erwiesen" der Revision nicht zum Erfolg verhelfen (ON 139, S. 20). Gemäss der klaren (und mängelfrei begründeten) Sachverhaltsannahmen des Land- als Kriminalgerichtes habe der Angeklagte betreffend den im April 2003 von Dr. E übergebenen Betrag von EUR 50'000.00 nicht nur mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, sondern auch mit unrechtmässigem Bereicherungsvorsatz gehandelt; die unrechtmässige Bereicherung müsse jedoch nicht beim Täter, sondern könne auch bei einem Dritten eintreten.
Die Revision dringe auch mit ihrer Kritik an der Begründung des Obergerichtes, weshalb die am Ersturteil gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliege (ON 139, S. 20), nicht durch. Die behauptete Aktenwidrigkeit (ON 131, S. 8) - eine solche liege vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergebe - würde dem Ersturteil nicht anhaften (siehe hierzu ON 122, S. 67 f.). Die relevierten fünf vom Erstgericht auch festgestellten Zahlungen des Angeklagten hätten weder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss. Auch mit diesem Vorbringen bekämpfe der Angeklagte, wiederum im Rahmen der Revision unzulässig, der Sache nach den tatbestandsmässigen Vorsatz.
Das Berufungsgericht habe auch ohne Hintansetzung von Verteidigungsrechten von der Einholung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum "Beweis der Schuldlosigkeit des Angeklagten bzw. zu den bereits im erstinstanzlichen Verfahren genannten Beweisthemen" Abstand (S. 21 in ON 131) genommen und der gegen den erstgerichtlichen Beschluss auf Absehen von der Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens (S. 10 in ON 121) gerichteten Rüge einen Erfolg versagt.
Das Revisionsvorbringen möge die Plausibilität und Schlüssigkeit der begründenden Darlegungen des Obergerichtes für das Absehen von der Aufnahme eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Weder der Befund noch die gutachterlichen Schlüsse der psychiatrischen Sachverständigen Dr. F seien dunkel, unbestimmt oder im Widerspruch mit sich selbst oder mit anderen Mängeln behaftet. Deshalb habe für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kein Anlass bestanden. Weder die relevierten Bestimmungen in den §§ 87 Abs. 1, 340 Abs. 2 Ziff. 2 StPO, die Expertise des Facharztes für Psychiatrie Dr. G (ON 86 in Band III) noch die in der Revision behaupteten Widersprüche würden Anlass für seine neuerliche Begutachtung geben. Zweifel an seiner Schuldfähigkeit seien, der Revision entgegen, nicht vorhanden.
Die Revision sei auch nicht im Recht, wenn sie als Verfahrensmangel eine "allfällige Verletzung des Amtsgeheimnisses" durch die Zustellung von Aktenteilen an den Rechtsvertreter des H beanstandet. Dieses Vorbringen könne schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die kritisierte Übermittlung von einzelnen Geschäftsstücken an den bezeichneten Rechtsanwalt keinen Einfluss auf die nunmehr bekämpfte Entscheidung des Obergerichtes hätte haben können.
Unberechtigt sei auch die zudem nicht inhaltlich ausgeführte Revision wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Unter Zugrundelegung der von den Untergerichten richtig und vollständig angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens, nämlich Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren, erweise sich angesichts des vom Angeklagten durch seine Taten verwirklichten hohen Schuld- und Unrechtsgehalts die über ihn vom Erstgericht verhängte und vom Berufungsgericht bestätige Strafe als nicht zu streng. Die über den mehrfach einschlägig und massiv vorbestraften Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe sei eine schuld- und tatangemessene Sanktion, für deren Reduzierung kein Anlass bestehe.
Somit sei in nicht öffentlicher Sitzung wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Für die beantragte Anordnung einer mündlichen Verhandlung (§ 237 Abs. 1 StPO) bestünde keinen Anlass.
Berechtigt sei hingegen das als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu verstehende Vorbringen des Angeklagten. Angesichts der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers und des bevorstehenden Vollzuges einer langfristigen Freiheitsstrafe würden die Voraussetzungen des § 308 Abs. 3 StPO für die Uneinbringlicherklärung der Verfahrenskosten vorliegen.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichteshofes vom 9. März 2012 (ON 148) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. April 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte, insbesondere die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung, die Verletzung des Rechtes auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, des Rechtes auf Verteidigung und den Grundsatz der Waffengleichheit im Strafverfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV sowie des Rechtes auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass das angefochten Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstösst, dieses Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache zur Neuverhandlung und -entscheidung zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilen. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer sowohl einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang als auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Beschwert erachtete sich der Beschwerdeführer deshalb, da der Oberste Gerichtshof mit dem angefochtenen Urteil seiner Revision gegen das Urteil des Obergerichtes vom 21. September 2011 lediglich hinsichtlich der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt Folge gegeben, im Übrigen dieses Urteil aber bestätigt hat.
Der Beschwerdeführer begründet seine Individualbeschwerde wie folgt:
5.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK bringt der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund dieser Bestimmung ein individueller Anspruch des Einzelnen auf den ordentlichen Richter bestehe (s. Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 229). Diese Verfassungsbestimmung beinhalte auch eine institutionelle Garantie; die jeweilige richterliche Zuständigkeit (gesetzlich begründete Behördenzuständigkeit) müsse sich abstrakt generell aus den gesetzlichen Normen ergeben (s. Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 229). Wie dies bereits mittels Revision beim Obersten Gerichtshof (01 KG.2009.18, ON 142) gerügt worden sei, sei der Anspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter bereits beim Obergericht zweifach verletzt worden. Nach den Bestimmungen des § 16 1. Satz StPO i. V. m. Art. 1 Abs. 1 lit. b GOG sei unbestrittenermassen das Obergericht zuständig gewesen. Bei diesem Gericht handle es sich nach Art. 2 Abs. 1 GOG um ein sogenanntes Kollegialgericht, welches nach Art. 19 Abs. 3 GOG in Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier weiteren Oberrichtern entscheide; dies zeige die klare und eindeutige Vorgabe des Gesetzgebers zur Entscheidung durch fünf einzelne (Ober-)Richter, wobei der Stimme jedes einzelnen Richters, welcher vollkommen unabhängig und unbeeinflusst zu entscheiden habe, dasselbe Gewicht zukomme.
Entgegen dieser eindeutigen Zuweisung der Rechtsfindung an insgesamt fünf einzelne (Ober-)Richter könne im vorangegangenen Strafverfahren anhand der Zustellverfügung vom 22. August 2011 (01 KG.2009.18, ON 136) belegt werden, dass beim Obergericht nur der Vorsitzende die Möglichkeit gehabt habe, sich mit dem gesamten Akteninhalt auseinanderzusetzen, während die Beisitzer aus dem erstgerichtlichen Urteil (01 KG.2009.18, ON 122) keinerlei weitere Rechtsschriften und insbesondere auch die Berufungsschrift vom 17. Juni 2011 nicht erhalten und folglich auch bis zur Urteilsfällung nicht im Einzelnen gekannt hätten. Dennoch habe der Oberste Gerichtshof im hier angefochtenen Urteil überraschenderweise erklärt, dass keine Verpflichtung bestehe, "den erkennenden Richtern schon vor der Berufungsverhandlung die Rechtsmittelschrift (en) [....] zur Kenntnis zu bringen" (s. Urteil 01 KG.2009.18, ON 142, S. 42 f.); dies mit der pauschalen Begründung, dass die Senatsmitglieder "Zugang zu sämtlichen Aktenteilen" hätten und auch jedem Senatsmitglied das Fragerecht zukomme (s. Urteil 01 KG.2009.18, ON 142, S. 42). Folglich bestünde bei den Richtern "in Verbindung mit der durchgeführten Berufungsverhandlung samt Beratung in der Dauer von knapp 2 1/2 Std. kein tragfähiger Hinweis für die Annahme einer nur unzureichenden Erfassung der entscheidenden Verfahrensergebnisse samt dem Rechtsmittelvorbringen" (s. Urteil 01 KG.2009.18, ON 142, S. 42 f.).
Dieser hier dargestellten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei zunächst entgegenzuhalten, dass eine grundsätzliche Möglichkeit zur Durchsicht des Akteninhaltes im Rahmen einer laufenden Strafverhandlung zweifellos zu spät komme. Der Oberste Gerichtshof werde nämlich nicht ernsthaft annehmen, dass sich die Beisitzer zu Prozessbeginn mit dem Inhalt des zahlreiche Ordner umfassenden Strafaktes bekannt machen würden, um dann überhaupt erst einmal in die Lage versetzt zu werden, deren Fragerecht (sinnvoll) auszuüben. Auch der Verweis auf die Verhandlungsdauer von knapp 2 1/2 Std. samt Beratungszeit gehe vollkommen fehl, da von den Richtern zu erwarten sei, dass diese während des Prozesses aktiv an der Verhandlung teilnehmen und den Schlussvorträgen Beachtung schenken bzw. sich auf die richterliche Beratung konzentrieren würden, sodass in dieser Zeit keinerlei Möglichkeit gegeben sei, um den Akteninhalt bzw. zumindest die Rechtsmittelschrift zu studieren. Im Übrigen wäre dies im konkreten Fall schon aufgrund des Umfanges und der Komplexität dieser Strafrechtssache auch in diesen 2 1/2 Std. gar nicht möglich gewesen. Immerhin bestehe allein die Berufungsschrift aus 22 Seiten.
Es sei auch gerade eben die Rechtsmittelschrift, anhand welcher eine vorhergehende Entscheidung zu überprüfen sei. Schliesslich beinhalte diese ja auch die im Rechtsmittelverfahren zentralen Anträge. Folglich sei es auch nicht behilflich, wenn - wie in diesem Fall - den Senatsmitgliedern vorab das erstinstanzliche Urteil in Kopie übermittelt werde. Vielmehr begründe die Übermittlung des Urteils ohne die in der Berufungsschrift an diesem Urteil erhobene Kritik eine gewisse Einseitigkeit, da den Senatsmitgliedern zwar die erstgerichtliche Ansicht im Detail bekannt werde, nicht jedoch die aufgezeigten Mängel an diesen Ausführungen. In diesem Zusammenhang müsse auch noch kurz darauf hingewiesen werden, dass es dem Obergericht ein Leichtes gewesen wäre, sämtlichen Senatsmitgliedern neben dem 113 Seiten umfassenden Urteil auch noch zumindest die 22seitige Berufungsschrift vorab in Kopie zu übermitteln.
Wenn der Oberste Gerichtshof zur Untermauerung seiner hier kritisierten Rechtsansicht auf das zu StGH 1998/44 ergangene Urteil des Staatsgerichtshofes vom 8. April 1999 verweise (s. Urteil 01 KG.2009.18, ON 142, S. 43) und noch festhalte, dass diese "zu einem Zivilverfahren ergangenen Ausführungen [...] sinngemäss auch für das Strafverfahren" gelten würden, so müsse dem entgegengehalten werden, dass es in diesem Zivilverfahren (Arbeitsrechtsstreitigkeit) um nicht einmal CHF 50'000.00 gegangen sei, währenddem in casu eine sechsjährige Freiheitsstrafe samt Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zur Diskussion stehe. Offenbar verkenne der Oberste Gerichtshof mit dieser Argumentation, dass nach Art. 33 Abs. 3 LV ein besonders verfassungsrechtlicher Schutz gegen die staatliche Strafgewalt bestehe, sodass etwaige Erkenntnisse zum Zivilverfahren eben gerade nicht einfach auch auf das weitgewichtige Strafverfahren übertragen werden könnten. Ebenso vergesse der Oberste Gerichtshof offenbar auch den wesentlichen Verfahrensunterschied, dass nämlich im Zivilverfahren auch nach Verhandlungsschluss noch ein Aktenstudium vor Erlassung des Urteils möglich sei, während im Strafverfahren das Urteil sogleich gefasst und mündlich verkündet werde, sodass bei dieser Verfahrensart eine vor Befassung mit dem Inhalt (zumindest Kenntnis der Entscheidungen und Rechtsmittelschriften) zwingend erforderlich sei.
Zusammengefasst müsse leider festgestellt werden, dass der Spruchkörper beim Obergericht insofern nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen sei, als der in Art. 33 LV garantierte Anspruch auf die im Gesetz vorgesehene korrekte Zusammensetzung des Gerichtes (vgl. Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1988, S. 264) im konkreten Fall die Teilnahme von fünf im Wesentlichen sachinformierten und selbständig entscheidungsfähigen sowie - auch von der sachkundigen Meinung eines Senatskollegen - inhaltlich unabhängigen Richtern notwendig mache. Folglich sei der Beschwerdeführer im vorangegangenen Strafverfahren in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.
Eine weitere Verletzung dieses Anspruches stelle auch die beim Obergericht vorgenommene Kumulation der Funktion des Senatsvorsitzenden und des Berichterstatters dar. Wie bereits in der Revision (01 KG.2009.18, ON 142) an den Obersten Gerichtshof aufgezeigt worden sei, sei es nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig ausgeschlossen, dass ein Vorsitzender eines erkennenden Senates im Strafverfahren gleichzeitig auch als Berichterstatter nach Art. 53 GOG fungiere. Dies ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 1 GOG, worin neben dem Vorsitzenden auch separat ein Berichterstatter aufgeführt werde. Weiters zeige sich in der Bestimmung des Art. 53 Abs. 2 GOG, worin die Abstimmungsreihenfolge festgelegt sei, eindeutig, dass der Vorsitzende vom Berichterstatter verschieden sein müsse, zumal sich ansonsten das nicht lösbare und wesentliche Problem ergebe, bei welchem ein Richter, welcher gleichzeitig als Senatsvorsitzender und Berichterstatter fungiere, zuerst oder eben zuletzt abstimme. Ebenso ergebe sich aus dem gemäss § 233 StPO auch im Berufungsverfahren ergänzend anzuwendenden § 206 Abs. 1 StPO, dass neben dem Vorsitzenden ein separater Berichterstatter (dort "Referent" genannt) vorhanden sein müsse. Schliesslich zeige der Gesetzgeber das Erfordernis ein vom Vorsitzenden eines Spruchkörpers verschiedenen Berichterstatters auch in Art. 43 Abs. 3 RDG über das Disziplinargericht, wo ausdrücklich festgehalten sei, dass "Beschlüsse des Disziplinarsenates [....] nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung gefasst" würden samt der folgenden Erläuterung: "Der Berichterstatter habe zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen."
In Wiederholung des Vorbringens in der Revisionsschrift (01 KG.2009.18, ON 142) werde auf die für die liechtensteinische Strafprozessordnung als Rezeptionsvorlage dienende öStPO in der Fassung vor der dortigen Reform bzw. die bestehende österreichische Literatur hingewiesen, worin unbestrittenermassen davon gesprochen werde, dass obligatorisch ein vom Vorsitzenden verschiedener Berichterstatter bestellt sein müsse (siehe Mayerhofer, Kommentar zur öStPO, 5. Aufl., Wien 2004, zu § 19 StPO). Auch sei diese Rechtsfrage vom österreichischen Obersten Gerichtshof seit 1963 zu 11 OS 227/63 et al. durchgehend gelöst worden wie folgt: Die Übernahme auch der Funktion des Berichterstatters durch den Vorsitzenden im Verfahren über eine solche Berufung verletze das Gesetz in der Bestimmung des § 19 Abs. 2 StPO. Jener § 19 öStPO (in der alten Fassung), auf welchen sich die angesprochene österreichische Literatur und Judikatur beziehe, habe wie folgt gelautet:
Abs. 1: "Jeder Abstimmung geht eine Beratung voraus."
Abs. 2: "Bei jeder Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach älteren Richtern vor den jüngeren [...]. Ist nach dem Gesetze ein Berichterstatter bestellt, so stimmt er zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt."
Für den Beschwerdeführer zeige sich damit unschwer, dass es sich dabei um das inhaltliche Pendant zum hiesigen Art. 53 GOG handle und folglich die aufgezeigte österreichische Rechtsprechung auch zur gegenständlichen Rechtsfrage in Erwägung zu ziehen sei. Ergänzend dürfe noch erwähnt werden, dass diese höchstgerichtliche Judikatur betreffend Berichterstattung durch ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied (öOGH am 19. Februar 2009 zu 12 Os 165/08v) auch nach der Strafprozessreform zu § 40 Abs. 2 öStPO als Nachfolgenorm aufrecht erhalten worden sei.
Trotz dieser fundierten Ausführungen zur Nichtvereinbarkeit der Funktion des Senatsvorsitzenden und des Berichterstatters sowie des ausdrücklichen Hinweises, dass gerade auch die Abstimmung in der Berufungsverhandlung vom 21. September 2011 zwangsläufig entgegen der ausdrücklichen Norm des Art. 53 Abs. 2 GOG vonstatten gegangen sein müsse, habe sich der Oberste Gerichtshof in der bekämpften Entscheidung mit der Begründung beholfen, dass dies eben "der überwiegenden Praxis der liechtensteinischen Kollegialgerichte entspreche (siehe Urteil 01 KG.2009.18, ON 142, S. 43). Die "Kleinheit der liechtensteinischen Gerichte" mache Abweichungen von der österreichischen Praxis und Rechtsprechung" notwendig (s. Urteil 01 KG.2009.18, ON 142, S. 44). Folglich gelte "das Erfordernis einer Berichterstattung durch ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied [....] für das liechtensteinische Strafverfahren nicht" (s. Urteil 01 KG.2009.18, ON 142, S. 45). Mit einiger Verwunderung sei festzustellen, dass diese Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sich ausdrücklich gegen das geltende liechtensteinische Recht stelle, da die oben aufgezeigten Normen eindeutig von einer Trennung der Funktionen des Senatsvorsitzenden einerseits und der Funktion des Berichterstatters andererseits ausgehen würden. Auch sei das Argument der "Kleinheit der Verhältnisse in Liechtenstein, insbesondere der Gerichte und der vergleichsweise geringen Anzahl von Richtern" (siehe Urteil 01 KG.2009.18, ON 142, S. 45) alles andere als stichhaltig, zumal die gegenständliche Rechtsfrage keineswegs die Kleinheit des Landes betreffe, sondern nur auf den zuständigen Rechtsmittelsenat abzustellen sei, welcher formell gesehen aus immerhin fünf vollzähligen Richtern bestehe. Setze man übrigens den hierzu angesprochenen Gedankengang des Obersten Gerichtshofes fort, so würde zwangsläufig der Schluss folgen, dass allein der Vorsitzende eines Rechtsmittelsenates als strafrechtserfahrener Berufsrichter zur Erfüllung der Aufgabe des Berichterstatters fähig sei. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu der vom Staatsgerichtshof zu StGH 2004/63 geäusserten Rechtsansicht, wonach die Einbeziehung von Laien selbst in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zulässig sei.
Unabhängig von der Sinnhaftigkeit der Laiengerichtsbarkeit hätten sich die in casu angesprochenen Gerichte ausnahmslos an das geltende Recht zu halten, möge dies auch im Einzelfall "zu unakzeptablen [...] Erschwernissen der Rechtsprechung führen" (s. Urteil 01 KG.2009.18, ON 142, S. 45).
Durch die entgegen dem Gesetzeswortlaut eigenmächtig vorgenommene Zusammenlegung der Funktion einerseits des Senatsvorsitzenden und andererseits des Berichterstatters sei der Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden.
Diese Rechtsverletzungen hätten sich insofern zum Nachteil des nunmehrigen Beschwerdeführers ausgewirkt, als bei inhaltlicher Befassung von sämtlichen (Ober-)Richtern mit dem Akteninhalt, zumindest aber mit den Ausführungen in der Berufungsschrift, ein anderer Ausgang des Strafverfahrens zu erwarten gewesen wäre.
5.2. In Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie auf die Verletzung des Verbotes der Rechtsverweigerung führt der Beschwerdeführer aus, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör als wichtigsten Teilgehalt umfasse, dass jeder Verfahrensbeteiligte eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zu vertreten (StGH zu 1996/34). Damit werde sichergestellt, dass sich der Rechtsunterworfene in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend äussern könne. Adressat einer solchen inhaltlichen Äusserung, die im Übrigen durchaus auch der Wahrheitsfindung dienen könne, sei die entscheidende Behörde.
Für den konkreten Fall sei bereits ausführlich dargestellt und belegt worden, dass im Rahmen des beim Obergericht eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens die vier Beisitzer keine inhaltliche Kenntnis von der eingebrachten Berufungsschrift gehabt hätten, da ihnen dieser Schriftsatz nicht vorab zugestellt worden sei. Insofern habe der nunmehrige Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit gehabt, mit seinen Sachargumenten zum überwiegenden Grossteil des erkennenden Gerichtes durchzudringen. Mit anderen Worten sei die Rechtssache des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht vom gesamten, auf dem Gesetz beruhenden, Gericht gehört worden, sondern im Detail lediglich vom Vorsitzenden des Rechtsmittelsenates beim Obergericht. Es sei zwar durchaus zutreffend, dass im Rahmen des Verfahrens vor dem Obergericht einerseits die Verteidigung Gelegenheit gehabt habe, einen Schlussvortrag zu halten und andererseits der nunmehrige Beschwerdeführer selbst auch das Schlusswort gesprochen habe, doch würden diese mündlichen Ausführungen niemals den gesamten Inhalt der umfangreichen Berufungsschrift abdecken. Selbst wenn man hierdurch das rechtliche Gehör als formell gewahrt ansehen wolle, so müsse dies in materieller Hinsicht klar verneint werden.
Jedenfalls habe sowohl die Verteidigung des nunmehrigen Beschwerdeführers als auch dieser selbst davon ausgehen können, dass deren fristgerecht eingebrachtes Rechtsmittel von sämtlichen entscheidungsbefugten Richtern noch vor Urteilsfällung zur Kenntnis genommen würde und es sei in keiner Weise - rechtlich wie moralisch - zu rechtfertigen, dass in einem Strafverfahren mit einer drohenden Sanktion von sechs Jahren Freiheitsstrafe von der überwiegenden Anzahl der Richter über die Berufungsanträge (mit)entschieden worden sei und zwar ohne die hierzu erfolgte Stellungnahme des Angeklagten und nunmehrigen Beschwerdeführers inhaltlich zu kennen.
Aufgrund dieses Missstandes habe der Beschwerdeführer in der Revisionsschrift (01 KG.2009.18, ON 142) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesem bislang eine "ordnungsgemässe Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils" verweigert worden sei (siehe Revision 01 KG.2009.18, ON 142, S. 2), was den gänzlichen Verlust einer Rechtsinstanz mit voller Kognition bedeute und eindeutig - gerade aus Sicht der Beisitzer beim Obergericht - gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rechtsverweigerung verstosse.
Nach Meinung des Beschwerdeführers sei diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. die Verletzung des Verbotes der Rechtsverweigerung insofern relevant, als die Kenntnis der Ausführungen in der Berufungsschrift bei sämtlichen zuständigen (Ober-)Richtern zu einer Stattgebung der Berufungsanträge hätte führen können.
5.3. In Bezug auf die Verletzung des Rechtes auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 43 LV sowie Art. 13 EMRK führt der Beschwerdeführer aus, dass die dargestellte Nichtkenntnisnahme einer Rechtsmittelschrift durch die Mehrheit der erkennenden Richter auch eine Verletzung des Rechtes auf eine wirksame Beschwerde bedeute, da der Gesetzgeber bestimmt habe, dass sich mit diesem Rechtsmittel das nach § 16 1. Satz StPO i. V. m. Art. 1 Abs. 1 lit. b GOG zuständige Obergericht in Besetzung gemäss Art. 19 Abs. 3 GOG, also durch einen Vorsitzenden und vier weitere Oberrichter, auseinanderzusetzen gehabt hätte. Nachdem faktisch jedoch nur der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates die Berufungsschrift gelesen habe, sei das Recht der Beschwerdeführung auf die nicht rechtsgenügliche Entscheidung durch einen (Einzel-)Richter verkürzt worden.
5.4. Betreffend die Verletzung des Rechtes auf Verteidigung und den Grundsatz der Waffengleichheit im Strafverfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV führt der Beschwerdeführer aus, dass dieses verfassungsmässig gewährleistete Verteidigungsrecht nicht rein formell ausgestaltet sei, sondern einen tatsächlich wirksamen Gehalt haben müsse (siehe Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 235). Dies sei jedoch nur dann verwirklicht, wenn der Rechtsunterworfene Gelegenheit habe, in einer Weise zur Sache Stellung zu nehmen, die zur Berücksichtigung seiner Standpunkte bzw. seines Vorbringens führe. In casu habe der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift an das Obergericht inhaltlich Stellung bezogen und sich entsprechend verteidigt. Diese Ausführungen seien jedoch nicht vom gesamten zuständigen Gericht wahrgenommen worden, sodass eine umfassende Verteidigung zumindest zum Teil nicht gestattet bzw. ermöglicht worden sei.
Der Grundsatz der Waffengleichheit im Strafverfahren sei insofern verletzt worden, als zwar das Verurteilende erstgerichtliche Urteil an die Beisitzer des erkennenden Rechtsmittelsenates übermittelt worden sei, nicht aber die in der Berufungsschrift enthaltenen Ausführungen, die sich naturgemäss gegen diese Verurteilung gerichtet hätten.
5.5. In Bezug auf die Verletzung des Rechtes auf willkürfreie Behandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass selbst dann, wenn im vorliegenden Fall kein spezifisches Grundrecht betroffen sei, von einer Verletzung des subsidiären Rechtes auf willkürfreie Behandlung ausgegangen werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1995/28 liege Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt, da einzelne Richter in der beim Obergericht zu 01 KG.2009.18 geführten Strafrechtssache (mit-)entschieden hätten, ohne über umfassende Kenntnisse des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu verfügen. In diesem Zusammenhang sei auch die Übermittlung nur des erstgerichtlichen Urteiles, nicht aber auch der Berufungsschrift an die angesprochenen Beisitzer des Obergerichtes rein willkürlich.
Weiters liege Willkür auch darin, dass beim Obergericht eine Kumulation von Funktionen im Rechtsmittelsenat vorgenommen worden sei, die mit dem Gesetz im Widerspruch stehe.
Schliesslich sei es jedenfalls stossend, wenn sich vollwertige Strafrichter der Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit offenbar entziehen würden, indem sie sich in wesentlichen Punkten auf einen anderen Richter des Rechtsmittelsenates abstützen würden.
6. Mit Schreiben vom 24. April 2012 verzichteten sowohl der Oberste Gerichtshof als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes sowohl dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt als auch seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2012, 01 KG.2009.18-148, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6 Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte. Konkret wird die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, die Verletzung des Verbotes der Rechtsverweigerung, die Verletzung des Rechtes auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, des Rechtes auf Verteidigung und die Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Strafverfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, die Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie die Verletzung des Rechtes auf willkürfreie Behandlung, abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 LV, geltend gemacht.
3. Was die Rüge der Verletzung des Willkürverbots anbelangt, so ist diese ge-genüber spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 1994/18, LES 1995, 122 [129 ff. insb. 132, Erw. 2]. Es ist deshalb im Folgenden vorab zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung anderer, spezifischer Grundrechte vorliegt.
4. Insofern der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV geltend macht, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Art. 33 Abs. 1 LV ist dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]).
Aus der in Art. 33 Abs. 1 LV festgelegten Garantie des ordentlichen Richters ergibt sich sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter wie auch der Anspruch auf die richtige Besetzung des Gerichtes (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Dabei zeigt sich auch eine Überschneidung mit dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung (hierzu StGH 1996/27, Erw. 2.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 243; StGH 2004/9, LES 2006, 96 [100, Erw. 2.2]).
Rechtsverweigerung begeht eine Behörde nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird. Hauptfall dieser Form der Rechtsverweigerung bildet die fehlende oder mangelnde Abklärung des Sachverhaltes oder die unzulässige Beschränkung der Kognition (StGH 2004/10, Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 1991/12 a+b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]). Wenn eine solche Rechtsverweigerung bzw. Nichtausschöpfung der Kognition im Rechtsmittelverfahren erfolgt, liegt auch eine Überschneidung mit dem gerügten grundrechtlichen Beschwerderecht vor (siehe StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; StGH 2004/9, LES 2006, 96 [100, Erw. 2.2]). Hauptfall dieser Form der Rechtsverweigerung bildet die fehlende oder mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes oder die unzulässige Beschränkung der Kognition. Jedoch genügt der allgemein gehaltene Vorwurf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Vorinstanzen nicht mit genügender Ausführlichkeit behandelt und beantwortet wurde, nicht, um den Vorwurf der Rechtsverweigerung darzutun (StGH 1991/12a + b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]).
4.2. Der Beschwerdeführer stützt die behauptete Grundrechtsverletzung einerseits auf die Zustellverfügung vom 22. August 2011 (ON 136), welche Beleg dafür sei, dass beim Obergericht nur der Vorsitzende die Möglichkeit gehabt habe, sich mit dem gesamten Akteninhalt auseinanderzusetzen, während die vier Beisitzer ausser dem erstgerichtlichen Urteil keinerlei weitere Rechtsschriften und insbesondere auch die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2011 nicht erhalten und folglich auch bis zur Urteilsfällung inhaltlich nicht gekannt hätten. Dadurch habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, mit seinen Sachargumenten zum überwiegenden Grossteil des erkennenden Gerichtes durchzudringen. Zudem seien damit nicht alle fünf Richter sachinformiert und selbständig entscheidungsfähig gewesen, weshalb der Beschwerdeführer den gänzlichen Verlust einer Rechtsinstanz mit voller Kognition erlitten habe. Andererseits sei das Grundrecht des Verbots der Rechtsverweigerung auch deswegen verletzt worden, weil beim Obergericht der Vorsitzende sowohl als Senatsvorsitzender als auch als Berichterstatter fungiert habe. Letzteres rügt der Beschwerdeführer in der Individualbeschwerde zwar nicht explizit unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Rechtsverweigerung. Doch wie aufgezeigt, überschneidet sich das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf den ordentlichen Richter, zu welchem der Beschwerdeführer auch diese Rüge vorgebracht hat. In diesem Sinne sind beide Rügen hinsichtlich einer Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung zu prüfen.
4.3. Für den Staatsgerichtshof ist es weder ersichtlich, noch kann der Individualbeschwerde eine entsprechende Begründung entnommen werden, weshalb eine Zustellung sämtlicher Aktenstücke an alle Senatsmitglieder eine andere Entscheidung hervorgebracht hätte.
Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Kenntnis der Ausführungen in der Berufungsschrift bei sämtlichen zuständigen (Ober-)Richtern zu einer Stattgebung der Berufungsanträge hätte führen können, genügt nicht, um den Vorwurf der Rechtsverweigerung darzutun (StGH 1991/12a + b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]).
Unabhängig davon ist es jedenfalls angezeigt, dass jedem Senatsmitglied die wesentlichen Prozessunterlagen tatsächlich zugestellt werden. Aus nachfolgenden Gründen ist darauf aber nicht näher einzugehen.
4.4. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil StGH 1998/44 festgestellt, dass es an jedem Senatsmitglied selbst liegt, sich in der ihm angemessen erscheinenden Weise auf die Beratung über den Fall vorzubereiten. Wie intensiv sich jeder Richter mit einem bestimmten Fall befasst, ist eine interne Angelegenheit des Gerichtes und liegt zudem im eigenen Ermessen jedes Richters. Damit sind diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Vorbereitung und Beratung seines Falles durch den Senat irrelevant (StGH 1998/44, LES 2001, 163 [19, Erw. 2.4]).
4.5. Darüber hinaus sind die Richter gemäss Art. 95 Abs. 2 LV in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig und weisungsfrei.
Der Freiraum innerhalb der gesetzlichen Grenzen betrifft die Rechtsprechung und wird dadurch gesichert, dass die richterlichen Behörden in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit ausschliesslich dem Recht verpflichtet sind. Zudem gebietet die richterliche Unabhängigkeit, dass Gerichte sowie Richter institutionell von jedem äusseren, sachfremden Einfluss auf die Rechtsprechung abzuschirmen sind. Es soll daher die Einmischung in die Rechtsfindung ausgeschlossen werden (Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 191c BV, Rz. 5 f.).
4.6. Selbst wenn die Senatsmitglieder vor der Berufungsverhandlung tatsächlich keine genaue Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren (ausser dem Urteil des Erstgerichtes) hatten, so hatten diese anlässlich der Berufungsverhandlung das Recht, Fragen zu stellen. Auch hatte der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger mittels Berufungsschrift sowie anlässlich der Verhandlung vor dem Obergericht mehrmals Gelegenheit, den Senatsmitgliedern seinen Standpunkt darzulegen. So hätte er etwa die Berufungsschrift verlesen können. Zudem konnte er auch anlässlich des Schlusswortes noch einmal seine Rechtsansicht äussern.
4.7. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass der Senatsvorsitzende des Obergerichtes auch als Berichterstatter aufgetreten sei, so ist für den Staatsgerichtshof nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein soll. Der Beschwerdeführer führt in seiner Individualbeschwerde nicht aus, inwiefern das Auftreten des Senatsvorsitzenden als Berichterstatter für den Beschwerdeführer (negative) Folgen gehabt haben soll.
4.8. Der Staatsgerichtshof hat sich in einem ähnlichen Fall mit der Individualbeschwerde eines Beschwerdeführers befasst, der im Wesentlichen rügte, dass er in seinen Grundrechten verletzt sei, weil sich im damaligen Verfahren von den Oberstrichtern offensichtlich nur der Referent mit dem Fall befasst habe. Die anderen Richter hätten dem ihnen vorgelegten Referat allein auf der Grundlage einer völlig einseitigen Sachverhaltsdarstellung durch den Referenten ohne echte Beratung - "faktisch im Blindflug" - zugestimmt (StGH 1998/44, LES 2001, 163 [19, Erw. 2]). Damit rügte der Beschwerdeführer unmissverständlich, dass der Referent alleine und nicht der gesamte Senat für die Entscheidung verantwortlich gewesen sei.
4.9. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung StGH 1998/44 dargelegt, dass dem Referenten ein grosses Gewicht bei der Entscheidungsfindung zukommen kann. Mit Bezug auf StGH 1988/15 hat er darauf hingewiesen, dass es aus grundrechtlicher Sicht unproblematisch ist, wenn für die Beratung und Abstimmung im Senat auch ohne ausdrückliche, § 117 Abs. 1 der österreichischen Geschäftsordnung der Gerichte entsprechende, Vorschrift ein schriftlicher Referentenentwurf samt Antrag vorgelegt werde, da anders, insbesondere in einem nicht ständigen, nebenamtlichen Kollegium eine speditive Behandlung nicht gewährleistet wäre. Der Staatsgerichtshof hat auch verneint, dass hierin eine generell verfassungswidrige Beeinflussung von Laienrichtern im Kollegium erblickt werden kann, da dieser Vorhalt schlechthin die Laiengerichtsbarkeit ausschlösse. Schliesslich hat der Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die auch vom damaligen Beschwerdeführer begehrte Untersuchung des Beratungs- und Abstimmungsvorganges einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit bedeuten würde (StGH 1988/15, LES 1989, 108 [114, Erw. 4.2]). Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Berichterstatterreferaten ist zudem auch im Einklang mit der österreichischen Lehre (StGH 1998/44, LES 2001, 163 [189, Erw. 2.3], mit Verweis auf Hans W. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Bd I, Wien 1959, S 188, Anm. 5 zu § 10 öJN).
4.10. Weiters hat der Staatsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass es aus grundrechtlicher Sicht selbst dann unproblematisch ist, wenn der Referent dem Senat neben einer Sachverhaltszusammenfassung auch einen Spruchantrag samt Entscheidungsgründen vorlegt.
Der Staatsgerichtshof anerkennt das dadurch dem Referenten zukommende grosse Gewicht bei der Entscheidungsfindung. Dieses Vorgehen hat auch den Vorteil der Transparenz, da über den Entwurf eines Urteils diskutiert und abgestimmt wird und somit die Gefahr weitgehend gebannt ist, dass im Senat Unklarheiten und nachträgliche Meinungsverschiedenheiten über die Details der Urteilsbegründung entstehen (StGH 1998/44, LES 2001, 163 [19, Erw. 2.3 f.]).
4.11. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Referent und der Senatsvorsitzende zwei verschiedene Personen sein müssten, nicht berechtigt. Zudem entspricht die gerügte Vorgangsweise der überwiegenden Praxis der liechtensteinischen Kollegialgerichte. Hierbei wird im Grossteil der Fälle mangels eines rechtskundigen Senatsmitgliedes für die Ausfertigung der Entscheidungsentwürfe die dem Berichterstatter (Referent) zukommende Aufgabe vom Senatsvorsitzenden wahrgenommen. Grund dafür ist die Kleinheit der Verhältnisse in Liechtenstein, insbesondere der Gerichte und der vergleichsweise geringen Zahl von Richtern. Die damit verbundenen Notwendigkeiten können nicht ausser Betracht bleiben (in diesem Sinne auch BuA betreffend die Abänderung der StPO Nr. 49/2007, S. 41).
Somit ist auch im Hinblick auf § 206 Abs. 1, § 229 Abs. 2 StPO, Art. 53 Abs. 1 GOG und Art. 43 Abs. 3 RDG die Wahrnehmung der Aufgaben des Berichterstatters durch den Senatsvorsitzenden zulässig. Ein diese Praxis ausschliessendes Verständnis der entsprechenden Bestimmungen der StPO, des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und des Richterdienstgesetzes (RDG) wäre zufolge der Zusammensetzung der Spruchkörper mit zum Teil nicht rechtskundigen Richtern in Verbindung damit, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 GOG in Kollegialgerichten die Mehrheit der Richter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen muss, nicht umsetzbar (ON 148, S. 43 ff.).
4.12. Zudem ist festzuhalten, dass ein Urteil durch ein Kollegialgericht individuelle Besonderheiten ausgleicht und korrigiert. Persönlichkeitsgebundene und deshalb nicht aufgebbare Anschauungen werden durch die Vervielfachung der Wertungen harmonisiert und damit weitgehend neutralisiert (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit - Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, 75). Der Staatsgerichtshof folgt grundsätzlich dieser überzeugenden Argumentation (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2009/67, Erw. 2.1.5).
4.13. Schliesslich ist zur Laiengerichtsbarkeit an sich festzuhalten, dass es auch sachliche Gründe gibt, welche für die Einsitznahme von Laien auch in reinen Rechtsinstanzen sprechen, wie etwa dass Laien als Vertreter des liechtensteinischen Staatsvolkes einem legitimen staatspolitischen Bedürfnis entsprechen oder dass der Einbezug von Laien zu einer verständlicheren rechtlichen Argumentation zwingt. Das Laienrichtertum ist zudem, wenn auch begrenzt auf eine Minderheit, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich verankert. Bei der letzten Verfassungsrevision hat der Verfassungsgeber offenbar keinen Anlass gesehen, hinsichtlich der Zivil- und Strafgerichte eine Mehrheit von rechtskundigen Richtern vorzusehen.
Damit ist die derzeitige und vom Beschwerdeführer gerügte Praxis der Kollegialgerichtsbarkeit, gemäss welcher Senatsvorsitzende auch die Aufgaben eines Berichterstatters wahrnehmen, verfassungskonform.
4.14. Der Beschwerdeführer macht nun weder geltend, dass die Legislative oder die Exekutive unzulässig in die Gerichtsbarkeit eingegriffen oder dass die Judikative eine willkürliche Verfahrensverfügung getroffen habe, noch dass der Oberste Gerichtshof bzw. das Obergericht mit befangenen und unparteiischen Richtern besetzt gewesen sei. Damit ist der Beschwerdeführer weder durch das letztinstanzliche Urteil des Obersten Gerichtshofes, noch durch die mit in Beschwerde gezogenen Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich der Garantie auf den gesetzlichen Richter (Art. 33 LV) in der verfassungsmässigen Instanzenfolge (Art. 101 LV) verletzt. Die ordnungsgemässe Besetzung der Kollegialgerichte, des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 102 Abs. 3 LV) wird durch die Beschwerde nicht bestritten.
4.15. Somit ist der Beschwerdeführer weder in seinem Anspruch auf das Verbot der Rechtsverweigerung noch in seinem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt.
5. Der Beschwerdeführer stützt auch die Verletzung weiterer Grundrechte darauf ab, dass die vier Beisitzer des Senates des Obergerichtes die Berufungsschrift inhaltlich nicht gekannt hätten und der Beschwerdeführer damit keine Möglichkeit gehabt habe, mit seinen Sachargumenten zum überwiegenden Grossteil des erkennenden Gerichtes durchzudringen. Dies habe für den Beschwerdeführer den gänzlichen Verlust einer Rechtsinstanz mit voller Kognition bedeutet. Auch sei das Auftreten des Senatsvorsitzenden als Berichterstatter nicht verfassungskonform. Damit stützt der Beschwerdeführer auch die Verletzung weiterer Grundrechte wie den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, das Recht auf Verteidigung und den Grundsatz der Waffengleichheit im Strafverfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK auf dasselbe Vorbringen ab. Da dazu in den Urteilserwägungen 4 ff. bereits eine qualifizierte Grundrechtsprüfung durchgeführt wurde, ist auf diese Rügen nicht weiter einzutreten.
6. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2008/74, Erw. 6; vgl. auch StGH 2011/72, Erw. 5; StGH 2010/144, Erw. 3; StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]) braucht auch auf das darüber hinaus vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Willkürverbot nicht mehr eingegangen zu werden. Auch dazu kann auf die qualifizierte Grundrechtsprüfung der Urteilserwägungen 4 ff. verwiesen werden.
7. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben.
8. Im Kostenspruch war vorliegend der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten auf CHF 20'000.00 herabzusetzen (siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'105.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 14. Mai 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im erwähnten Präsidialbeschluss vom 14. Mai 2012 wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde kein Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Koste aufzuerlegen.