StGH 2012/069
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Versicherungen AG
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: L AG
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Heeb 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofesvom 13. April 2012, 09CG.2007.254-73
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 09 CG.2007.254-73, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'864.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren liegt das Zivilverfahren 09 CG.2007.254 zugrunde. Das in diesem Zivilverfahren am 7. Mai 2010 vom Obersten Gerichtshof (ON 38) gefällte Urteil war bereits Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2010/78, in welchem der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 2010 der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Begründungspflicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen hat (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Hinsichtlich des Sachverhaltes und des Verfahrensverlaufes bis zu diesem Urteil des Staatsgerichtshofes kann somit auf dessen Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden.
Seine Entscheidung begründete der Staatsgerichtshof damals wie folgt:
"Trotzdem erweist sich die Begründungsrüge der Beschwerdeführerin als berechtigt; dies aus folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bringt nämlich - wie bereits erwähnt - sinngemäss weiter vor, dass sich aufgrund von Art. 2 Abs. 1 lit. c AVB nicht nur der Versicherungsschutz, sondern umgekehrt auch die Ausschlussklauseln auf die Handlungen von Hilfspersonen des Versicherungsnehmers im Zuge ihrer dienstlichen Verrichtung erstreckten. Wenn für die Geschäftsherrenhaftung gemäss § 47 Abs. 1 Schlussabteilung PGR (nach welcher die Beschwerdegegnerin mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007 zu 08 CG.2004.239 zur Zahlung von CHF 225'553.78 samt Zins verpflichtet worden ist) gegenüber dem Geschädigten der Geschäftsherr und Hilfsperson haftpflichtrechtlich eine Einheit bildeten, sei auch die Deckung einheitlich zu beurteilen. Letztlich könne es nicht darauf ankommen, ob der Geschäftsherr oder die Hilfsperson den Ausschlussgrund verwirklicht habe. Diese Auffassung entspreche der geltenden schweizerischen Gerichtspraxis. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf das (im einschlägige Aufsatz von Thierry Luterbacher, Haftung und Versicherung von Dienstleistern, recht 7/2008, 56, zitierte) Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 9. August 1999 (5C.166/1999), wonach es im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und dessen mitversichertem Arbeitnehmer letztlich nicht darauf ankomme, welche dieser Personen den Ausschlussgrund verwirklicht habe. Dabei sei die beschwerdegegenständliche Versicherungspolice am 1. Januar 2000 in Kraft getreten und unterstehe somit dem Regime des Gesetzes vom 6. Juni 1941 betreffend die Übernahme des (schweizerischen) Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag. Es sei daher im gegenständlichen Fall auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung abzustellen.
Dieses Vorbringen ist nachfolgend mit Blick auf die Rechsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes zu prüfen, wonach nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden soll. Der Staatsgerichtshof stellt entsprechend keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht, solange sich die entscheidende Instanz an die Vorgaben des Rezeptionslandes hält. Wenn aber eine Abweichung für notwendig erachtet wird, ist dies eingehend zu begründen (StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 mit Verweisen auf StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH, LES 2005, 100).
Die Beschwerdeführerin führt dabei zu Recht aus, dass der verfahrensgegenständliche Versicherungsvertrag am 1. Januar 2000 in Kraft trat (bzw. erneuert oder verlängert wurde) und demnach auf diesen das damals in Liechtenstein noch geltende schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag anwendbar war. Schon deshalb ist bei der Anwendung, Auslegung und rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrages nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes grundsätzlich und primär auf die einschlägige schweizerische Lehre und Rechtsprechung abzustellen. Aber auch das neue Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG), LGBl. 2001 Nr. 218, lehnt sich nach wie vor massgeblich an das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz an (vgl. die einleitenden Ausführungen im betreffenden Bericht und Antrag Nr. 20/2000 vom 14. März 2000, S. 1).
Zieht man nun aber die einschlägige schweizerische Lehre und Rechtsprechung bei, so ergeben sich - wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht - in der Tat ernstzunehmende rechtliche Anhaltspunkte dahingehend, dass gerade in Fällen der Berufshaftpflichtversicherung das (rechtswidrige) Verhalten von Hilfspersonen des Versicherungsnehmers diesem zugerechnet wird. Gerade der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 5C.166/1999 weist mit dem gegenständlichen Fall deutliche Parallelen auf. Dort ging es um die Frage, ob die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes für den durch das widerrechtliche Verhalten von dessen Sekretär verursachten Schaden aufzukommen habe. Die Versicherung verweigerte die Schadensdeckung aufgrund einer Ausschlussklausel (i. c. Art. 113 der Besonderen Versicherungsbedingungen), die mit jener im gegenständlichen Fall durchaus vergleichbar ist. Konkret lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtes hierzu entnehmen:
"L'art 7 CGA [CGA = Allgemeine Versicherungsbedingungen] exclut toutefois de l'assurance la responsabilité de 'celui qui a intentionnellement commis un crime ou un délit', l'art 113 let. g CCA (art. 110 CCA 1996) [CCA = Besondere Versicherungsbestimmungen] précisant que l'assurance des préjudices pécuniaires ne s'entend pas aux prétentions 'pour les dommages dus à la violation intentionnelle de la loi ou des prescriptions des autorités'. [...] Dès lors que l'art. 2 CGA, également applicable à l'assurance responsabilité civile professionnelle des avocats (art. 112 CCA 1990, 110 CCA 1996), considère comme assurés non seulement le preneur d'assurance, mais aussi ses employés, peu importe de savoir en définitive laquelle de ces personnes réalise le motif d'exclusion."
Die Versicherung hatte sohin aufgrund der Ausschlussklausel, deren Tatbestandsmerkmale nicht durch den Versicherungsnehmer selbst, sondern durch eine Hilfsperson erfüllt wurden, den entstandenen Schaden nicht zu begleichen.
Dabei hatte der Rechtsanwalt - ähnlich wie hier die Beschwerdegegnerin - auch argumentiert, dass ihm die Ausschlussklausel nicht entgegen gehalten werden könne, da nicht er selbst die den Schaden auslösende Handlung gesetzt habe und die Ausschlussklausel zudem isoliert zu betrachten und unklar formuliert sei, so dass sie "contra stipulatorem" auszulegen sei:
"Il [der Rechtsanwalt] faisait valoir que la clause d'exclusion invoquée ne lui était pas opposable puisqu'il n'avait lui-même pas commis d'actes délictueux; en outre, l'art. 113 let. g CCA, qui devait s'interpréter "contra stipluatorem", était peu clair dans sa rédaction (...).
Das Bundesgericht sah dieses Argument als nicht stichhaltig an, obwohl, vergleichbar zum gegenständlichen Fall, auch in der Schweiz die Unklarheitenregel "in dubio contra assecuratorem" als allgemeiner Rechtsgrundsatz bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen anerkannt ist. Nichts desto trotz konnte das Bundesgericht angesichts bzw. unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Versicherungsbedingung, wonach die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch dessen "employés" mitumfasste (vgl. i. c. Art. 2 Abs. 1 lit. c AVB), keine Unklarheit insofern erkennen, als die massgebliche Ausschlussklausel nicht nur auf den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch auf das absichtlich schädigende Verhalten des Sekretärs des Versicherungsnehmers anzuwenden gewesen wäre.
Dieses Ergebnis steht im direkten Gegensatz zur rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles durch den Obersten Gerichtshof, der in der angefochtenen Entscheidung die Unklarheitenregel aufgrund der im Wesentlichen bemühten österreichischen Lehre und Rechtsprechung zur Anwendung brachte.
Somit steht aber fest, dass der Oberste Gerichtshof unter Anwendung der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes (Schweiz) durchaus zu einem anderen Ergebnis gelangen und die Haftungsausschlussklausel auch auf Hilfspersonen hätte anwenden können. Wird aber, wie bereits ausgeführt, von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes abgewichen, so sind an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen bzw. hat das erkennende Gericht eingehend zu begründen, weshalb es im konkreten Anlassfall von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes abweicht. Da die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 38) eine entsprechende Begründung jedoch mangels eingehender Auseinandersetzung mit der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung vermissen lässt und somit diesen spezifisch erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Abweichung von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes nicht genügen kann, ist die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem verfassungsmässigen Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt, weshalb spruchgemäss zu entscheiden war.
Der Oberste Gerichtshof wird sohin im Rahmen seiner erneuten Entscheidungsfindung die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen und eine allenfalls wiederum von den Vorgaben des Rezeptionslandes abweichende Lösung eingehend zu begründen haben.
Falls dagegen die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof unter Zugrundelegung der erwähnten schweizerischen Lehre und Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis, konkret zur Anwendung der Haftungsausschlussklausel auch auf Hilfspersonen führt, wird er auf eine weitere bislang in seiner Begründung nicht beantwortete Frage einzugehen haben. Denn der Oberste Gerichtshof konnte aufgrund seiner bisherigen Begründung die Frage offen lassen, ob die von B vorgenommenen Geschäfte unter den Begriff der "spekulativen Finanzgeschäfte" fallen. Auch diese Prüfung wird der Oberste Gerichtshof demzufolge nachzuholen haben, wenn er aufgrund der neuerlichen rechtlichen Beurteilung zum Schluss kommt, dass die Ausschlussklausel von Ziff. 3.2. BVB nun doch zur Anwendung gelangt." (Erw. 2.4).
2. Der Oberste Gerichtshof gab daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 13. April 2012 (ON 73) der Revision der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Obergerichtes erneut Folge. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof zusammengefasst wie folgt:
2.1. Der Sachverhalt, der dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 22. November 1999, 5C.166/1999 zugrunde liege, unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt von jenem des hier streitgegenständlichen Falles: Dort sei nämlich "die Haftung seiner Angestellten ebenfalls durch die Versicherung abgedeckt" und habe sich die dort streitgegenständliche Ausschlussklausel auf "die Haftung desjenigen" bezogen, "der ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich begangen hat". Die rechtlichen Erwägungen des Schweizerischen Bundesgerichtes seien auf der Basis dieses festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen, dass als "Versicherte" nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern "auch seine Angestellten" zu betrachten seien. Deshalb sei es "unwichtig endgültig zu wissen, welche dieser Personen den Ausschlussgrund erfüllt".
Hierin unterscheide sich aber das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes wesentlich von dem hier streitgegenständlichen Fall: Der Oberste Gerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2010 (ON 38) darauf hingewiesen, da im Hinblick auf Ziff. 1 der BVB die "versicherte Person" die Beschwerdegegnerin sei. Dass B auch "versicherte Person" gewesen sei, sei gerade nicht festgestellt worden. Auch aus der Urkunde (Police Nr. 5.406.210), ergebe sich nichts anderes: Dort seien unter dem Prätext "1. Versicherte Firmen/Personen" zunächst die Beschwerdegegnerin, dann andere Firmen, aber auch drei natürliche Personen angeführt (A, F und E). Ein Hinweis darauf, dass weitere Personen auch als versicherte Personen anzusehen seien, finde sich gerade in dieser Bestimmung nicht, sodass von einer taxativen Aufzählung auszugehen sei.
Es könne daher die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes 5C.166/1999 aufgrund eines in einem massgeblichen Punkt abweichenden Sachverhaltes nicht als vergleichbar und daher schon aus diesem Grund nicht als massgebend angesehen werden: Das Schweizerische Bundesgericht verweise im Übrigen selbst darauf, dass es auf den Vereinbarungsinhalt ankomme ("diese Frage muss ausschliesslich an Hand des Vertrages entschieden werden, der den Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin bindet") und sei dieser im gegenständlichen Fall massgeblich abweichend. B sei nicht als versicherte Person festgestellt worden und lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung der Urkunde als solche annehmen. Vielmehr sei der Kreis der "versicherten Firmen/Personen" in Punkt 1 der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der vertragsgegenständlichen Police erschöpfend, nämlich nicht nur bestehend aus konkret benannten juristischen, sondern auch namentlich angeführten natürlichen Personen aufgezählt worden. An erster Stelle dieser Aufzählung fände sich die Beschwerdegegnerin. Schon aus diesem Grund führe auch eine Berücksichtigung der Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 22. November 1999, 5C.166/1999 zu keiner abweichenden Entscheidung.
2.2. Von den Untergerichten sei weiter die vereinbarte Vertragsklausel Pkt. 6 ("Auslegung BVB") festgestellt worden, wonach "für die Auslegung dieser Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) ... liechtensteinisches Recht zur Anwendung" gelange. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgeführt (ON 38, Seite 46 f.), dass im Sinne des Grundsatzes einer engen Auslegung von Ausschlussklauseln und des Grundsatzes, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der Versicherungsbedingungen gingen (siehe Schmalz, die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und des Bauunternehmers [1989] Rz. 84), nicht davon auszugehen sei, dass die gegenständliche Ausschlussklausel auf das Verhalten des B überhaupt anwendbar sei (ON 38, S. 47). Die allgemeinen Versicherungsbedingungen seien grundsätzlich nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§ 914 ff. ABGB) auszulegen. Diese Auslegung habe sich nach ständiger Rechtsprechung am Massstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (öOGH RdW 2004/689, 736 u. a.). Sie seien objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. Es komme bei der Auslegung darauf an, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer die Klausel verstehen musste (RdW 2004/689, 736 u. a.), wobei Unklarheiten i. S. d. § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, hier also des beklagten Versicherers [Beschwerdeführerin] gingen (JBl 1990, 316 u. a.). Die einzelnen Klauseln seien, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen gewesen seien, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). Stets sei der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AVB zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssten daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten der Partei gingen, von der die Formulierungen stammten, im Regelfall daher zu Lasten des Versicherers (öOGH vom 24. September 2008, 7 Ob 197/08h, ZVR 2009/103, 209; RIS-Justiz RS0050063 [T3]; 7 Ob 47/07y m. w. N. u. a.).
Diese, vertragsgemäss nach österreichischem Recht vorzunehmende Auslegung (Pkt. 6 BVB) entspreche freilich ohnehin auch den Auslegungsgrundsätzen des Schweizerischen Rechts: Nach der Entscheidung BGE 97 II 72 seien auch Versicherungsverträge nach dem aus Art. 2 Abs. 1 ZGB abgeleiteten Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 92 II 348): Danach solle jener Sinn der Willenserklärung massgebend sein, der ihr vom Empfänger nach Treu und Glauben vernünftigerweise habe beigelegt werden dürfen. Unklare Formulierungen in Vertragstexten seien zuungunsten desjenigen Vertragspartners auszulegen, der den Text verfasst habe.
2.3. Im Hinblick auf die vorhandene Vertragslage, wie sie die Untergerichte festgestellt hätten, sei nun gerade aus der Zusammenschau der Bestimmungen 1. und 3.1 der BVB nicht zu entnehmen, dass B zu den "versicherten Firmen/Personen" zu zählen gewesen sei. Vielmehr habe ein unvoreingenommener Betrachter dieser Vertragsbestimmungen annehmen müssen, dass allein der in Pkt. 1. BVB taxativ aufgezählte - und offensichtlich an die besonderen Bedürfnisse des Vertragspartners angepasste - Personenkreis, zu dem an erster Stelle die Beschwerdegegnerin gezählt habe, als "versichert" anzusehen gewesen sei. Die Klausel 3.1. beziehe sich aber aufgrund einer Zusammenschau der Bestimmungen (Regelungszusammenhang) offensichtlich auf Handlungen und Unterlassungen der zu Punkt 1. genannten Firmen bzw. Personen. Der in Pkt. 3.1 angeführte Deckungsausschluss habe sich daher bei redlichem Vertragsverständnis nur auf ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) der zu Pkt. 1. ausdrücklich angeführten versicherten Personen beziehen können. Insbesondere seien in dieser Bestimmung auch natürliche Personen genannt, so dass nicht ersichtlich sei, warum auch dritte, nicht angeführte natürliche Personen als "versicherte Person" in dem Sinne anzusehen gewesen wären, dass auch deren Verhalten einen Versicherungsausschluss hätte erfüllen können. Zumindest sei diese Vertragsbestimmung in ihrer Zusammenschau mit Pkt. 3.1 als unklar zu bezeichnen.
Diesen Eindruck müsse sich die Beschwerdeführerin, die ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen verfasst und verwendet habe, zu ihren Lasten zurechnen lassen (öOGH vom 24. September 2008; 7 Ob 197/08h, ZVR 2009/103, 209). Insbesondere der hier gegebene "Regelungszusammenhang" (zum Regelungszusammenhang RIS-Justiz RS 0107031) zeige, dass die Auslegung der gegenständlichen Vertragsvereinbarung eine Erweiterung des Ausschlussanwendungsfalles über jenen Personenkreis, der sich aufgrund des Regelungszusammenhangs ergebe, verneinen lasse. Risikoeinschränkende Klauseln besässen grundsätzlich in dem Ausmass keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden könne (RIS-Justiz RS 0112256), sodass stets als massgebend anzusehen sei, wie der juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer den Ausschluss im Lichte seines erkennbaren Zwecks habe verstehen müssen (ZVR 2009/103, 209; 7 Ob 94/97t). Eine Erkennbarkeit dahin, dass das Verhalten einer dritten Person, die nicht in Pkt. 1. der BVB genannt werde, wirksam zu einem Ausschluss der Versicherungsdeckung führen könne, sei im vorliegenden Fall zu verneinen.
Vor dem Hintergrund der gebotenen engen Auslegung einer Ausschlussklausel in Versicherungsverträgen bleibe der klare Hinweis in diesen BVB zu vermissen, wonach auch nicht eigens als "versicherte Personen" angeführte (dritte) Personen einen zu Lasten des Versicherungsnehmers wirkenden Ausschlusstatbestand setzen könnten. Für einen nach Treu und Glauben redlicherweise dem Versicherungsnehmer klar zu machenden Ausschlusstatbestand sei zu verlangen, dass die Polizze hinlänglich deutlich mache, dass ein Verhalten eines Dritten, auf das der Versicherungsnehmer keinen Einfluss habe, zu einem Deckungsausschluss führen könne. Das sei angesichts der hier streitgegenständlichen Polizze zu verneinen, weil für einen unbefangenen Leser des Vertragsinhalts nicht klargemacht werde, dass ein Schaden, den ein Mitarbeiter, Angestellter etc. durch sein Verhalten dem Versicherungsnehmer mittelbar oder unmittelbar zufüge, möglicherweise - jeweils abhängig vom Verhalten dieses Mitarbeiters - durch die Versicherung nicht gedeckt sein solle. Es sei vielmehr zu verlangen, dass die Bedingungen eines Versicherungsvertrags den Vertragspartner klar und deutlich darauf hinwiesen, dass er für das schadenbegründende Verhalten Dritter von der Versicherung nicht gedeckt sei.
2.4. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 2 Ziff. 1 lit. c AVB, wonach die Haftpflicht "der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb" versichert sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine "Haftpflicht" dieses Personenkreises handle, sondern um eine Haftpflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Titel der allgemeinen Geschäftsherrenhaftung des Art. 47 SchltPGR für den Schaden, den Hilfspersonen oder Dienstnehmer bei Verrichtung ihrer Tätigkeit verursachten. Insofern gingen auch die "Äquivalenzerwägungen" der Beschwerdeführerin ins Leere. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin für gegen sie begründete Ansprüche versichert. Es gehe daher hier nicht um die Deckung einer "Haftpflicht" der Hilfsperson, sondern um die Deckung des Schadens, den eine Hilfsperson der versicherten AG, nämlich der Beschwerdegegnerin, zugefügt habe.
Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass Art. 2 AVB, auf den sich die Beschwerdeführerin ebenso berufe, zwar eine umfängliche Ausweitung der versicherten Haftpflicht auch auf Vertreter, Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers (Art. 2 Ziff. 1 lit. b und c AVB) verfüge, nicht aber werde eine Gleichstellung dieser Personen mit dem Versicherungsnehmer dahin angeordnet, dass deren Handlungsweisen, die zu einem Risikoausschluss führen könnten, dem Versicherungsnehmer zugerechnet würden. Eine Gleichstellung "in Rechten und Pflichten" mit dem Versicherungsnehmer erfolge vertragsgemäss lediglich in Art. 2 Ziff. 1 lit. a AVB für Gesellschafter einer Personengesellschaft und Gemeinschafter einer Gemeinschaft zur gesamten Hand. Zu diesen habe B als freier Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin freilich nicht gezählt
2.5. Im Sinne des Auftrags des Staatsgerichtshofes sei daher festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes 5C.166/1999 eine andere rechtliche Beurteilung, als sie bisher vom Obersten Gerichtshof vorgenommen worden sei, nicht Platz zu greifen habe. Zum einen sei ein unterschiedlicher Sachverhalt gegeben, weil in jener Entscheidung die Hilfsperson als "versicherte Person" anzusehen gewesen sei. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, weil B nicht zu den in Pkt. 1 BVB angeführten Personen zähle. Auch die Auslegung der gegenständlichen Vertragsbestimmungen in ihrer Zusammenschau ("Regelungszusammenhang"), die nach der Vereinbarung der Parteien nach liechtensteinischem Recht zu erfolgen habe (Pkt. 6 BVB), führe zur Beurteilung, dass das Verhalten des B nicht als Ausschlusstatbestand in Frage komme, weil für den redlichen Betrachter der streitgegenständlichen Vertragsbestimmungen der Eindruck habe entstehen müssen, dass nur das Verhalten der ausdrücklich in Pkt. 1. der BVB angeführten Personen potentiell auch einen Ausschlusstatbestand zu erfüllen vermöchten. Zumindest liege aber eine unklare vertragliche Vereinbarung vor, die allerdings zu Lasten der Beschwerdeführerin als Errichter und Verwender ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ginge.
Zusammenfassend würden daher weder die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes (5C.166/1999) noch der Aufsatz von Luterbacher (Haftung und Versicherung von Dienstleistern, recht 2008, 56), der seine Meinung auf dieser Entscheidung aufbaue, zu einem gegenteiligen Ergebnis führen.
3. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012 (ON 73) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung des Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und Art. 14 EMRK und des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, diese Entscheidung deshalb aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Oberste Gerichtshof gehe in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die von ihr eingewendeten, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) vereinbarten Tatbestände, die einen Versicherungsschutz ausschliessen würden, ein, sondern vertrete die Ansicht, bei redlichem Vertragsverständnis beziehe sich die in Ziff. 3.1 der BVB genannte Ausschlussklausel nur auf das Verhalten der in Ziff. 1 BVB ausdrücklich genannten Personen. Da in dieser Bestimmung auch natürliche Personen genannt seien, sei nicht ersichtlich, warum auch die dort nicht genannten natürlichen Personen als "versicherte Person" in dem Sinn anzusehen wären, dass auch deren Verhalten einen Versicherungsausschluss bewirken könnte. Insofern unterscheide sich der vorliegenden Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 22. November 1999 zugrunde liege. Dort sei die Haftung des Angestellten des Versicherungsnehmers durch die Versicherung abgedeckt gewesen, und die dort streitgegenständliche Ausschlussklausel habe sich auf die Haftung desjenigen bezogen, der ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich begangen habe. Die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtes seien davon ausgegangen, dass als Versicherte nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch dessen Angestellte anzusehen sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht festgestellt worden, dass B eine versicherte Person gewesen sei. Die Aufzählung der versicherten Personen in der Police sei taxativ, die Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers seien dort nicht erwähnt.
Diese Ausführungen seien schlichtweg unrichtig und nicht nachvollziehbar, weil sie diametral dem Akteninhalt, den Beweisergebnissen und dem durch die Gerichte festgestellten Sachverhalt widersprächen. Sie würden somit keine rechtsgenügliche und nachvollziehbare Begründung im Sinne der vom Staatgerichtshof aufgestellten Anforderungen darstellen. Dies aus nachfolgenden Gründen:
Die Annahme des Obersten Gerichtshofes, das Erstgericht habe "gerade nicht festgestellt", dass B Versicherter im Rahmen der streitgegenständlichen Versicherungsvertrages sei, sei aktenwidrig. Das Erstgericht zitiere in seinem Urteil den Wortlaut des Art. 2 AVB und mache diese Bestimmung ausdrücklich zum Teil seiner Feststellungen. Danach sei versichert die Haftpflicht des Versicherungsnehmers (lit. a), seines Vertreters und der leitenden Angestellten (lit. b) und die übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb (lit. c).
Der Oberste Gerichtshof lege die Bestimmung des Art. 2 AVB dahin aus, dass damit nicht die Haftpflicht dieses Personenkreises (Arbeitnehmer und Hilfspersonen) versichert sei, sondern eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Titel der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 47 Schlusstitel PGR. Diese Auslegung sei nicht nachvollziehbar, weil nicht ausreichend begründet.
Die zitierte Bestimmung der AVB spreche ausdrücklich von der Haftpflicht der Arbeitnehmer und Hilfspersonen. Schon die rein grammatikalische Auslegung der Bestimmung ergebe, dass es sich nicht um eine Haftung des Versicherungsnehmers, sondern um eine solche seiner Arbeitnehmer und Hilfspersonen handle. Von einer Haftpflicht des Versicherungsnehmers sei in Art. 2 Abs. 1 lit. c AVB nirgends die Rede. Dessen Haftpflicht sei in lit. a dieser Bestimmung geregelt.
Der Oberste Gerichtshof weise im angefochtenen Urteil selbst daraufhin, dass Klauseln in Versicherungsverträgen objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen seien; er halte sich aber selbst nicht an diesen Grundsatz, wenn er die Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit. c der AVB entgegen ihrer grammatikalischen Bedeutung und entgegen ihrem Wortlaut als Haftpflicht des Versicherungsnehmers interpretiere. Eine Deutung, die nicht mehr im Bereich des möglichen Wortsinnes liege, sei nicht mehr Auslegung sondern Lückenfüllung, die zwar zulässig aber an die Voraussetzung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke gebunden sei. Dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes fehle somit jegliche Begründung dafür, aus welchem Grunde die genannte AVB Bestimmung über ihren klaren Wortlaut hinaus umgedeutet werden sollte oder müsste. Der Oberste Gerichtshof führe in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 (ON 28, Seite 49) selbst wortwörtlich aus: "Schliesslich verfügt Art. 2 der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB) zwar eine umfängliche Ausweitung der versicherten Haftpflicht auch auf Vertreter, Arbeitnehmer und Hilfspersonen (!) des Versicherungsnehmers (Art. 2 Ziff. 1 lit. b und c AVB), nicht aber wird dort eine Gleichstellung dieser Personen mit dem Versicherungsnehmer dahingehend angeordnet, dass deren Handlungsweisen, die zu einem Risikoausschluss führen können, dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden."
An der Tatsache, dass auch die Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers von der Versicherung erfasst würden, habe der Oberste Gerichtshof damals offensichtlich keine Zweifel gehabt. Auch hier mangle es an jeglicher Begründung, warum der Oberste Gerichtshof entgegen seiner ursprünglichen Entscheidung an dieser Auffassung nun plötzlich nicht mehr festhalte.
Das Erstgericht habe auch dezidiert festgestellt, dass B mitversichert gewesen sei. Im Urteil des Erstgerichtes (ON 11) heisse es wörtlich: "Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c) der AVB ist die Haftpflicht der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen - zu letzteren zählt auch lic. iur. B - des Versicherungsnehmers im Rahmen ihrer dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb versichert." Dass das Erstgericht diese Feststellung im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung getroffen habe, ändere nichts daran, dass damit eine Tatsache, nämlich die Mitversicherung des B im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag festgestellt werde.
Wiederum fehle es an jeglicher Begründung des Obersten Gerichtshofes, weshalb es entgegen dieser Feststellung, an die er bei der rechtlichen Beurteilung gebunden sei, zur Ansicht gelange, dass die Ausschlussklausel auf B bzw. dessen Fehlverhalten nicht zutreffen sollte. Im Übrigen sei aus den Feststellungen, die dem Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 9. August 1999 zugrunde gelegen seien, kein Unterschied zu den Versicherungsbedingungen im vorliegenden Fall ersichtlich. Dort heisse es in lit. A: "Gemäss Art. 2 AVB und Art. 112 EVB 1990 (Art. 110 EVB 1996) ist die Haftung seiner Angestellten ebenfalls durch die Versicherung abgedeckt."
Worin der Oberste Gerichtshof den Unterschied zu den AVB im vorliegenden Fall sehe, sei nicht erkennbar und werde ebenfalls mit keinem Wort begründet. Der Oberste Gerichtshof vertrete die Ansicht, aus der Police, deren Inhalt das Erstgericht in seine Feststellung übernommen habe, ergäbe sich, dass die Aufzählung der versicherten Unternehmen und Personen taxativ sei. Auch hierfür gebe der Oberste Gerichtshof keine Begründung an.
Tatsache sei, dass die Aufzählung der natürlichen versicherten Personen (A, F, E) neben den versicherten Firmen und Gesellschaften deshalb erfolgt sei, weil es sich bei diesen natürlichen Personen um die Konzessionsträger der dort genannten versicherten Unternehmern handle. Dass die Aufzählung der versicherten Personen in der Police nicht taxativ sein könne, ergebe sich aus der darin enthaltenen Prämienberechnung: Dort würden für die einzelnen Berufsgruppen (Rechtsanwalt, Treuhänder, juristische Mitarbeiter ohne Anwalts- oder Notariatspatent, selbständig tätige Mitarbeiter/leitende Angestellte, unselbständig tätige Mitarbeiter [Büropersonal]) Teilprämien berechnet, die dann zu einer Gesamtprämie addiert würden.
Würde man der Ansicht des Obersten Gerichtshofes folgen, würde dies zu einem wirtschaftlich widersinnigen Ergebnis führen: Versichere ein Treuhandbüro (Rechtsanwalt etc.) seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen, würden für sie nach Schweizer Literatur und Rechtsprechung die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einschliesslich der darin enthaltenen Ausschlussklauseln gelten. Daraus folge, dass der Geschäftsherr im Rahmen seiner Haftpflicht nach Art. 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR den geschädigten Dritten entschädigen müsse, aber keinen Versicherungsschutz geniesse, wenn der Arbeitnehmer oder die Hilfsperson, die den Schaden verursacht habe, einen Ausschlusstatbestand erfüllt habe.
Würde der Geschäftsherr hingegen seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen nicht versichern und daher für sie auch keine Versicherungsprämie bezahlen, würden, folgte man der Ansicht des Obersten Gerichtshofes, bei Schädigung Dritter durch Arbeitnehmer oder Hilfspersonen die Ausschlussklauseln nicht gelten und dem Versicherungsnehmer stünde im Rahmen seiner Geschäftsherrenhaftung ein Deckungsanspruch zu, gleichgültig ob der Arbeitnehmer oder die Hilfsperson einen Ausschlusstatbestand gesetzt habe. Jeder Geschäftsherr wäre daher schlecht beraten, würde er seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen mitversichern und für sie eine Prämie bezahlen.
Der Oberste Gerichtshof sehe einen Regelungszusammenhang zwischen Ziff. 1 und Ziff. 3.1 Satz 2 der BVB. In Ziff. 1 BVB seien die versicherten Personen gleich wie in der Police aufgezählt. Ziff. 3.1 Abs. 1 zweiter Satz BVB schliesse den Versicherungsschutz für Schäden aus, die auf absichtliche und unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen seien. Der Oberste Gerichtshof schliesse aus dem Zusammenhalt dieser beiden Klauseln, dass der in Punkt 3.1 genannte Ausschlussgrund nur für die in Punkt 1 genannten Personen gelten würde. Dabei übergehe der Oberste Gerichtshof Pkt. 2 der BVB, der den Titel "Versicherte Haftpflicht" trage. Diese Bestimmung erstrecke den Versicherungsschutz ausdrücklich auf alle nach Art. 2 AVB versicherten Personen, zu denen gemäss lit. c dieser Bestimmung auch die Arbeitnehmer und Hilfspersonen zählten. Gerade aus der vom Oberste Gerichtshof geforderten Zusammenschau (Regelungszusammenhang) der Ziff. 1., 2 und 3.1 der BVB ergäbe sich, dass B als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei und daher die zitierte Schweizer Lehre und Rechtsprechung auch auf ihn anzuwenden sei. Die gegenteilige Ansicht des Obersten Gerichtshofes entbehre nach wie vor einer nachvollziehbaren Begründung.
Schliesslich begründe der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung noch mit der Unklarheitenregel (§ 915 letzter Satz), wonach im Zweifel rechtsgeschäftliche Erklärungen zulasten dessen auszulegen seien, der sich ihrer bedient habe (contra stipulatorem), und der im Versicherungsrecht allerdings mit Einschränkung geltenden Auslegungsregel "in dubio contra asecuratorem". Der Oberste Gerichtshof halte dafür, dass die Bestimmungen der Ziff. 1 und Ziff. 3.1 der BVB im Zusammenhalt zumindest unklar und daher im Zweifel zulasten der Beschwerdeführerin auszulegen seien. Dies treffe nicht zu. Die Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit. c AVB sei völlig klar. Die Versicherung schliesse danach auch die Arbeitnehmer und Hilfspersonen in den versicherten Personenkreis ein. An dieser Bestimmung gebe es nichts auszulegen. Auf sie werde in Ziff. 2 der BVB Bezug genommen, sodass keine Zweifel daran aufkommen könnten, auf wen sich der Haftungsausschluss nach Ziff. 3.1 der BVB beziehe. Bei eindeutigen Versicherungsbedingungen bliebe kein Platz für die genannten Auslegungsregeln. Wenn der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil neuerlich darauf verweise, dass Art. 2 AVB zwar eine umfängliche Ausweitung des versicherten Haftpflicht auf Vertreter, Arbeitnehmer und Hilfspersonen begründe, anerkenne er damit selbst, dass B als Hilfsperson versichert gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof füge allerdings hinzu, dass diese umfängliche Ausweitung der versicherten Haftpflicht auf Vertreter, Arbeitnehmer und Hilfspersonen nicht eine Gleichstellung dieser Personen mit dem Versicherungsnehmer dahin anordne, dass deren Handlungsweisen, die zu einem Risikoausschluss führen könnten, dem Versicherungsnehmer zugerechnet würden. Gerade diese Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes stehe aber, wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2010 ausgeführt habe, im Widerspruch zur Schweizer Lehre und Rechtsprechung. Es wäre Aufgabe des Obersten Gerichtshofes gewesen, seine von dieser Lehre und Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht rechtsgenüglich zu begründen. Da der Oberste Gerichtshof dieser Auflage des Staatsgerichtshofes im angefochtenen Urteil nicht nachgekommen sei, sei die angefochtene Entscheidung nach wie vor nicht rechtsgenüglich begründet.
3.2. Zur Verletzung des Willkürverbotes bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, gemäss welcher Hilfspersonen des unmittelbaren Versicherungsnehmers zwar entsprechend den vereinbarten Vertragsbedingungen im Rahmen der geltenden Versicherungspolice versichert seien, die in den BVB und AVB der Police enthaltenen Ausschlussklauseln jedoch von der Anwendung auf das Handeln von Hilfspersonen des Versicherungsnehmers ausgenommen sein sollten, sei sachlich weder in der Begründung noch im Ergebnis zu rechtfertigen. Dies aus nachfolgenden Gründen:
Die angeblich wesentliche Abweichung zwischen dem Sachverhalt, der dem Urteil des Schweizer Bundesgerichtes zugrunde gelegen sei, und dem hier strittigen sei nicht nachvollziehbar. Der Oberste Gerichtshof stütze sich für diese Schlussfolgerung einzig auf die BVB, nämlich Ziffer 1. und 3.1 sowie darauf, dass gerade hier ein Hinweis auf weitere versicherte Personen fehle. Der Oberste Gerichtshof gehe hierbei nicht nur stillschweigend über die gegenteilige Auffassung des Staatsgerichtshofes in seinem Urteil vom 25. Oktober 2010 hinweg, sondern missachte auch die Feststellung des Landgerichtes, wonach die vertragliche Vereinbarung der Police nicht nur aus BVB, sondern auch aus AVB bestünde.
Die Annahme des Obersten Gerichtshofes, das Erstgericht habe "gerade nicht festgestellt", dass B Versicherter im Rahmen der streitgegenständlichen Versicherungsvertrages sei, sei zudem schlichtweg aktenwidrig. Das Erstgericht zitiere in seinem Urteil den Wortlaut des Art. 2 AVB (ON 11, Seite 15/16) und mache diese Bestimmung ausdrücklich zum Teil seiner Feststellungen. Danach sei die Haftpflicht des Versicherungsnehmers (lit. a), seines Vertreters und der leitenden Angestellten (lit. b) und die übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb (lit. c).
Der Oberste Gerichtshof lege die Bestimmung des Art. 2 AVB dahin aus, dass damit nicht die Haftpflicht dieses Personenkreises (Arbeitnehmer und Hilfspersonen) versichert sei, sondern eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Titel der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 47 Schlusstitel PGR. Diese Auslegung sei willkürlich. Die zitierte Bestimmung der AVB spreche ausdrücklich von der Haftpflicht der Arbeitnehmer und Hilfspersonen. Schon die rein grammatikalische Auslegung der Bestimmung ergebe, dass es sich nicht um eine Haftung des Versicherungsnehmers, sondern um eine solche seiner Arbeitsnehmer und Hilfspersonen handle. Von einer Haftpflicht des Versicherungsnehmers sei in Art. 2 Abs. 1 lit. c AVB nirgends die Rede. Dessen Haftpflicht sei in lit. a dieser Bestimmung geregelt.
Der Oberste Gerichtshof interpretiere Art. 2 Abs. 1 lit. c der AVB entgegen ihrer grammatikalischen Bedeutung und entgegen ihrem Wortlaut als Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Das sei eine Deutung, die nicht mehr im Bereich des möglichen Wortsinnes liege. Die vom Obersten Gerichthof vorgenommene Interpretation habe weder eine sachliche noch rechtliche Grundlage und widerspreche klar den vertraglichen Vereinbarungen und dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt. Bezeichnenderweise fehle dem Urteil des Obersten Gerichtshofes auch jegliche Begründung dafür, weshalb die genannte AVB-Bestimmung über ihren klaren Wortlaut hinaus umgedeutet werden solle/müsse. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 (ON 28, Seite 49) selbst wortwörtlich ausgeführt:
"Schliesslich verfügt Art. 2 der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB) zwar eine umfängliche Ausweitung der versicherten Haftpflicht auch auf Vertreter, Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers (Art. 2 Ziff. 1 lit. b) und c) AVB), nicht aber wird dort eine Gleichstellung dieser Personen mit dem Versicherungsnehmer dahingehend angeordnet, dass deren Handlungsweisen, die zu einem Risikoausschluss führen können, dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden."
Auch die Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers würden von der Versicherung erfasst. Es sei daher willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof von seiner ursprünglichen Auffassung nun plötzlich abweiche, ohne dass sich der Sachverhalt geändert habe und ohne dass er näher begründe, weshalb er diesen Sinneswandel vollzogen habe.
Das Erstgericht habe auch dezidiert festgestellt, dass B mitversichert gewesen sei. Im Ersturteil (ON 11) heisse es wörtlich:
"Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c) der AVB ist die Haftpflicht der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen - zu letzteren zählt auch lic. iur. B - des Versicherungsnehmer im Rahmen ihrer dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb versichert."
Dass das Erstgericht diese Feststellung im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung getroffen habe, ändere nichts daran, dass damit eine Tatsache, nämlich die Mitversicherung des B im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag festgestellt worden sei. Wiederum widerspreche die Annahme des Obersten Gerichtshofes diametral den erstgerichtlichen Feststellungen und lasse der Oberste Gerichtshof erhebliche Feststellungen gänzlich ausser Acht, was im Ergebnis eine Verletzung des Willkürverbots begründe.
Im Übrigen sei aus den Feststellungen, die dem Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 9. August 1999 zugrunde gelegen seien, kein Unterschied zu den Versicherungsbedingungen im vorliegenden Fall ersichtlich. Dort heisse es in lit. A: "Gemäss Art. 2 AVB und Art. 112 EVB 1990 (Art. 110 EVB 1996) ist die Haftung seiner Angestellten ebenfalls durch die Versicherung abgedeckt."
Dies habe auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2010 klar ausgesprochen, wo er festgehalten habe, dass die im Fall des Schweizer Bundesgerichtes zur Anwendung gelangende Ausschlussklausel (i. c. Art. 113 der besonderen Versicherungsbedingungen), mit jener im gegenständlichen Fall durchaus vergleichbar sei und der Oberste Gerichtshof unter Anwendung der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes (Schweiz) durchaus zu einem anderen Ergebnis gelangen und die Haftungsausschlussklausel auch auf Hilfspersonen hätte anwenden können. Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof ohne sachliche Rechtfertigung und unter Heranziehung von klar aktenwidrigen, weil feststellungswidrigen Argumenten von den Vorgaben des Staatsgerichtshofes in dessen Urteil vom 25. Oktober 2010 abweiche, handle er willkürlich und verstosse gegen das Gebot auf willkürfreie Behandlung.
Der Oberste Gerichtshof vertrete die Ansicht, aus der Police, deren Inhalt das Erstgericht in seine Feststellung übernommen habe, ergäbe sich, dass die Aufzählung der versicherten Unternehmen und Personen taxativ sei. Auch hierfür gebe der Oberste Gerichtshof keine Begründung an.
Tatsache sei, dass die Aufzählung der natürlichen versicherten Personen (A, F, E) neben den versicherten Firmen und Gesellschaften deshalb erfolgt sei, weil es sich bei diesen natürlichen Personen um die Konzessionsträger der dort genannten versicherten Unternehmern handle. Dass die Aufzählung der versicherten Personen in der Police nicht taxativ sein könne, ergebe sich aus der darin enthaltenen Prämienberechnung: Dort würden für die einzelnen Berufsgruppen (Rechtsanwalt, Treuhänder, juristische Mitarbeiter ohne Anwalts- oder Notariatspatent, selbständig tätige Mitarbeiter/leitende Angestellte, unselbständig tätige Mitarbeiter [Büropersonal]) Teilprämien berechnet, die dann zu einer Gesamtprämie addiert würden. Die Aufzählung dieser einzelnen Berufsgruppen und die für sie berechneten Teilprämien könnten nur den Sinn haben, dass diese Berufsgruppen mitversichert seien. Würde man der Ansicht des Obersten Gerichtshofes folgen, würde dies zu einem wirtschaftlich widersinnigen Ergebnis führen:
Versichere ein Treuhandbüro (Rechtsanwalt etc.) seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen, würden für sie nach Schweizer Literatur und Rechtsprechung die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einschliesslich der darin enthaltenen Ausschlussklauseln gelten. Daraus folge, dass der Geschäftsherr im Rahmen seiner Haftpflicht nach Art. 47 Abs. 1 Schlusstitel PGR den geschädigten Dritten entschädigen müsse, aber keinen Versicherungsschutz geniesse, wenn der Arbeitnehmer oder die Hilfsperson, die den Schaden verursacht habe, einen Ausschlusstatbestand erfüllt habe.
Versichere der Geschäftsherr hingegen seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen nicht und bezahle daher für sie auch keine Versicherungsprämie, würde man der Ansicht des Obersten Gerichtshofes folgen, würden bei Schädigung Dritter durch Arbeitnehmer oder Hilfspersonen die Ausschlussklauseln nicht gelten und dem Versicherungsnehmer stünde im Rahmen seiner Geschäftsherrenhaftung ein Deckungsanspruch zu, gleichgültig ob der Arbeitnehmer oder die Hilfsperson einen Ausschlusstatbestand gesetzt habe.
Jeder Geschäftsherr wäre daher schlecht beraten, würde er seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen mitversichern und für sie eine Prämie bezahlen. Dieses Ergebnis sei geradezu absurd und stossend.
Der Oberste Gerichtshof sehe einen Regelungszusammenhang zwischen Ziff. 1 und Ziff. 3.1 Satz 2 der BVB. In Ziff. 1 BVB seien die versicherten Personen gleich wie in der Police aufgezählt. Ziff. 3.1 Abs. 1 zweiter Satz BVB schliesse den Versicherungsschutz für Schäden aus, die auf absichtliche und unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen seien. Der Oberste Gerichtshof schliesse aus dem Zusammenhalt dieser beiden Klauseln, dass der in Punkt 3.1 genannte Ausschlussgrund nur für die in Punkt 1 genannten Personen gelten würde.
Dabei übergehe der Oberste Gerichtshof Pkt. 2 der BVB, der den Titel "Versicherte Haftpflicht" trage. Diese Bestimmung erstrecke den Versicherungsschutz ausdrücklich auf alle nach Art. 2 AVB versicherten Personen, zu denen gemäss lit. c dieser Bestimmung auch die Arbeitnehmer und Hilfspersonen zählten. Gerade aus der vom Obersten Gerichtshof geforderten Zusammenschau (Regelungszusammenhang) der Ziff. 1., 2 und 3.1 der BVB ergäbe sich mit aller Deutlichkeit, dass B als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin versichert gewesen und daher die zitierte Schweizer Lehre und Rechtsprechung auch auf ihn anzuwenden sei. Die gegenteilige Ansicht des Obersten Gerichtshofs sei willkürlich und entbehre nach wie vor einer nachvollziehbaren Begründung.
Schliesslich begründe der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung noch mit der Unklarheitenregel (§ 915 letzter Satz), wonach im Zweifel rechtsgeschäftliche Erklärungen zulasten dessen auszulegen seien, der sich ihrer bediene (contra stipulatorem) und der im Versicherungsrecht allerdings mit Einschränkung geltenden Auslegungsregel "in dubio contra asecuratorem". Der Oberste Gerichtshof halte dafür, dass die Bestimmungen der Ziff. 1 und Ziff. 3.1 der BVB im Zusammenhalt zumindest unklar und daher im Zweifel zulasten der Beschwerdeführerin auszulegen seien.
Dies treffe nicht zu. Die Bestimmung des Art. 2 Abs. lit. c AVB sei völlig klar. Die Versicherung schliesse danach auch die Arbeitnehmer und Hilfspersonen in den versicherten Personenkreis ein. An dieser Bestimmung gebe es nichts auszulegen. Auf sie werde in Ziff. 2 der BVB Bezug genommen, sodass keine Zweifel daran aufkommen könnten, auf wen sich der Haftungsausschluss nach Ziff. 3.1 der BVB beziehe. Bei eindeutigen Versicherungsbedingungen bleibe kein Platz für die genannten Auslegungsregeln.
Wenn der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil neuerlich darauf verweise, dass Art. 2 AVB zwar eine umfängliche Ausweitung der versicherten Haftpflicht auf Vertreter, Arbeitnehmer und Hilfspersonen begründe, anerkenne er damit selbst, dass B als Hilfsperson versichert gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof füge allerdings hinzu, dass diese umfängliche Ausweitung der versicherten Haftpflicht auf Vertreter, Arbeitnehmer und Hilfspersonen nicht eine Gleichstellung dieser Personen mit dem Versicherungsnehmer dahin anordne, dass deren Handlungsweisen, die zu einem Risikoausschluss führen könnten, dem Versicherungsnehmer zugerechnet würden. Gerade diese Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes stehe aber, wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2010 ausgeführt habe, im Widerspruch zur Schweizer Lehre und Rechtsprechung. Es wäre die Aufgabe des Obersten Gerichtshofes gewesen, seine von dieser Lehre und Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht rechtsgenüglich zu begründen. Da der Oberste Gerichtshof dies im angefochtenen Urteil trotz der klaren Auflage des Staatsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2010 nicht getan habe, sei die angefochtene Entscheidung willkürlich.
3.3. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 LV trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes vor:
Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2010 klar ausgesprochen, dass die im Fall des Schweizer Bundesgerichtes zur Anwendung gelangende Ausschlussklausel (i. c. Art. 113 der besonderen Versicherungsbedingungen), mit jener im gegenständlichen Fall durchaus vergleichbar sei und der Oberste Gerichtshof unter Anwendung der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes (Schweiz) durchaus zu einem anderen Ergebnis gelangen und die Haftungsausschlussklausel auch auf Hilfspersonen hätte anwenden können.
Eine Gleichheitsverletzung finde dann Beachtung, "wenn sie mit konkreten Angaben über von liechtensteinischen Gerichten anders behandelten Rechtsfällen mit vergleichbaren Sachverhalt und von gleicher Rechtslage gestützt wäre" (Wolfram Höfling, a. a. O., 209). Gleichheitswidrig sei daher eine im Rechtsprechungsbereich vorgenommene unsachliche Differenzierung anhand zweier gleich gelagerter bzw. vergleichbarer Fälle, was auch für die Rechtsprechung der Höchstgerichte im Rezeptionsland gelten müsse.
Aus den oben angeführten Erwägungen sei klar und deutlich erstellt, dass die beiden Sachverhalte, die das Schweizer Bundesgericht und gegenständlich der Oberste Gerichtshof zu beurteilen gehabt hätten, gleich gelagert seien. Der Oberste Gerichtshof behandle nun allerdings diesen gleichgelagerten Fall ungleich, ohne dass hierfür die sachlichen Voraussetzungen für eine Differenzierung vorlägen. Da die Beurteilung des Obersten Gerichtshofes im gegenständlichen Fall, wonach die in Art. 2 der AVB genannten Hilfspersonen als nicht von der Ausschlussklausel mit umfasst sein sollten, dem gleichgelagerten Fall des Schweizer Bundesgerichtes in dessen Entscheidung 5C.166/199, diametral widerspreche, nehme der Oberste Gerichtshof eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor und verstosse somit gegen Art. 31 LV und Art. 14 EMRK.
4. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und dazu begründend im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
4.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht:
Der Oberste Gerichtshof habe in überzeugender Weise dargetan, weshalb er im vorliegenden Fall nicht an die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes gebunden sei. Er habe ausführlich erörtert weshalb der Sachverhalt, der der Schweizerischen Bundesgerichtsentscheidung zugrunde gelegen habe, nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt übereinstimme und demzufolge die Rechtsausführungen des Schweizerischen Bundesgerichtes nicht auf den gegenständlichen Fall anzuwenden seien. Die entsprechende Begründung des Obersten Gerichtshofes sei nachvollziehbar und auch unter Bedachtnahme auf seine früheren Entscheidungen mehr als nur ausreichend begründet. Ebenso habe der Oberste Gerichtshof zu den übrigen Haftungsausschlussbestimmungen der AVB und BVB mehr als nur ausreichend Stellung genommen. Nicht nachvollziehbar sei deshalb, worin die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV und Art. 6 EMRK erblicke. Eine rechtsgenügliche Begründung müsse nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen, sondern es genüge im Sinne der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie auf die wesentlichen Argumente einzugehen. "Zweifellos rechtfertigte sich im Hinblick auf die Verfahrensökonomie grundlose Behauptungen kurz oder gar nicht zu behandeln, Wiederholungen zu übergehen und Irrrelevantes als Irrrelevant anzusehen" (StGH 1987/7, in: Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, 241). Im vorliegenden Fall sei durchaus nachvollziehbar, weshalb der Oberste Gerichtshof keinen Haftungsausschlusstatbestand als verwirklicht angesehen habe. Durch sein Urteil vom 13. April 2012 sei der Oberste Gerichtshof seiner Begründungspflicht nachgekommen, insbesondere wenn man bedenke, dass er in seinem Urteil auch auf die "Gesamtschau" aller Entscheidungen verweise.
4.2. Zur Verletzung des Rechtes auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV:
Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes das Willkürverbot verletzt worden sei. Das Willkürverbot habe die Funktion eines Auffanggrundrechtes und greife im Wesentlichen nur dann, wenn eine Entscheidung zu denkunmöglichen oder unsachlichen Ergebnissen führe oder wenn sich eine Entscheidung nicht auf sachliche Gründe stützen lasse und sie sich als grobe und qualifizierte Rechtsverletzung erweise. Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung der AVB und BVB sei im Lichte der zitierten Unklarheitsregeln "in dubio contra assecuratorem" nicht nur nachvollziehbar, sondern vollkommen richtig. Allein schon eine entsprechende Nachvollziehbarkeit würde gegen eine willkürliche Entscheidung sprechen. Zudem könne die Beschwerdegegnerin keine offensichtliche Widersprüchlichkeit zwischen der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes und jener des Staatsgerichtshofes in seinem Urteil vom 25. Oktober 2010 erkennen. Der Oberste Gerichtshof habe ausführlich dargetan, in welchen wichtigen Punkten der Sachverhalt der Schweizerischen Entscheidung vom Sachverhalt des gegenständlichen Rechtsstreites abweiche und weshalb die Rechtsansicht des Schweizerischen Bundesgerichtes für den gegenständlichen Fall nicht massgebend sei und auch nicht übernommen werden könne. Er habe zudem die entsprechenden Vertragsbestimmungen gesetzeskonform und entsprechend den allgemeinen Auslegungsregeln - die sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz gelten würden - interpretiert und auf den gegenständlichen Sachverhalt richtig angewandt. Es sei nicht nachvollziehbar, worin die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Willkürakt gemäss der herrschenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erblicke.
4.3. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes:
In erster Linie sei in diesem Zusammenhang auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen. Als Grundsatz könne festgehalten werden, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei. Der Oberste Gerichtshof habe dargetan, weshalb die Sachverhalte nicht identisch seien und grundlegend voneinander abweichen würden. Gemäss dem Gleichheitsgrundsatz sei also auch Ungleiches ungleich zu behandeln und die von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheidung zu 5C.166/199 auf den gegenständlichen Rechtsstreit nicht unbesehen anzuwenden. Im Übrigen solle abschliessend noch einmal darauf hingewiesen werden, dass sich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes und der von der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren vorgelegten Urkunden nicht ergebe, ob die vom Schweizerischen Bundesgericht angewandten AVB- und BVB-Bestimmungen den AVB- und BVB-Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren entsprächen. Auch hier wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die der Schweizerischen Entscheidung zugrunde liegenden Vertragsbestandteile vorzulegen, sodass die Identität der Bestimmungen hätte überprüft werden können. Es könne nicht Sache der Gerichte sein, sich entsprechende Vertragsbestandteile gemäss den einschlägigen Beweislastregeln zu beschaffen.
5. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 09 CG.2007.254-73, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eine Verletzung der Begründungspflicht, des Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots geltend.
3. Einzugehen ist zunächst auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Die Beschwerdeführerin bringt dazu zusammengefasst Folgendes vor:
3.1. Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes gemäss welcher Hilfspersonen des unmittelbaren Versicherungsnehmers zwar entsprechend den vereinbarten Vertragsbedingungen im Rahmen der geltenden Versicherungspolice versichert seien, die in den BVB und AVB der Police enthaltenen Ausschlussklauseln jedoch von der Anwendung auf das Handeln von Hilfspersonen des Versicherungsnehmers ausgenommen seien, sei sachlich weder in der Begründung noch im Ergebnis zu rechtfertigen.
Der Oberste Gerichtshof lege die Bestimmung des Art. 2 AVB dahin aus, dass damit nicht die Haftpflicht dieses Personenkreises (Arbeitnehmer und Hilfspersonen) versichert sei, sondern eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Titel der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 47 Schlusstitel PGR. Diese Auslegung sei willkürlich. Die zitierte Bestimmung der AVB spreche ausdrücklich von der Haftpflicht der Arbeitnehmer und Hilfspersonen. Von einer Haftpflicht des Versicherungsnehmers sei in Art. 2 Abs. 1 Bst. c AVB nirgends die Rede. Dessen Haftpflicht sei in Bst. a dieser Bestimmung geregelt. Der Oberste Gerichtshof interpretiere Art. 2 Abs. 1 Bst. c der AVB entgegen ihrer grammatikalischen Bedeutung und entgegen ihrem Wortlaut als Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Auch die Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers würden von der Versicherung erfasst.
Das Erstgericht habe auch dezidiert festgestellt, dass B mitversichert gewesen sei. Auf Seite 37 unten/auf Seite 38 oben des Ersturteils (ON 11) heisse es wörtlich: "Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c) der AVB ist die Haftpflicht der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen - zu letzteren zählt auch B - des Versicherungsnehmer im Rahmen ihrer dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb versichert."
Im Übrigen sei aus den Feststellungen, die dem Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 9. August 1999 zugrunde gelegen seien, kein Unterschied zu den Versicherungsbedingungen im vorliegenden Fall ersichtlich. Dort heisse es in lit. A: "Gemäss Art. 2 AVB und Art. 112 EVB 1990 (Art. 110 EVB 1996) ist die Haftung seiner Angestellten ebenfalls durch die Versicherung abgedeckt."
Dies habe auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2010 zu StGH 2010/78 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) klar ausgesprochen, wo er festgehalten habe, dass die im Fall des Schweizer Bundesgerichtes zur Anwendung gelangende Ausschlussklausel (i. c. Art. 113 der besonderen Versicherungsbedingungen), mit jener im gegenständlichen Fall durchaus vergleichbar sei und der Oberste Gerichtshof unter Anwendung der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes (Schweiz) durchaus zu einem anderen Ergebnis gelangen und die Haftungsausschlussklausel auch auf Hilfspersonen hätte anwenden können. Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof ohne sachliche Rechtfertigung und unter Heranziehung von klar aktenwidrigen, weil feststellungswidrigen Argumenten von den Vorgaben des Staatsgerichtshofes in dessen Urteil vom 25. Oktober 2010 abweiche, handle er willkürlich.
Der Oberste Gerichtshof sehe einen Regelungszusammenhang zwischen Ziff. 1 und Ziff. 3.1 Satz 2 der BVB. In Ziff. 1 BVB seien die versicherten Personen gleich wie in der Police aufgezählt. Ziff. 3.1 Abs. 1 zweiter Satz BVB schliesse den Versicherungsschutz für Schäden aus, die auf absichtliche und unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen seien. Der Oberste Gerichtshof schliesse aus dem Zusammenhalt dieser beiden Klauseln, dass der in Punkt 3.1 genannte Ausschlussgrund nur für die in Punkt 1 genannten Personen gelten würde.
Dabei übergehe der Oberste Gerichtshof Pkt. 2 der BVB, der den Titel "Versicherte Haftpflicht" trage. Diese Bestimmung erstrecke den Versicherungsschutz ausdrücklich auf alle nach Art. 2 AVB versicherten Personen, zu denen gemäss Bst. c dieser Bestimmung auch die Arbeitnehmer und Hilfspersonen zählten. Gerade aus der vom Obersten Gerichtshof geforderten Zusammenschau (Regelungszusammenhang) der Ziff. 1., 2. und 3.1 der BVB ergäbe sich mit aller Deutlichkeit, dass B als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei und daher die zitierte Schweizer Lehre und Rechtsprechung auch auf ihn anzuwenden sei. Die gegenteilige Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei willkürlich.
Schliesslich begründe der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung noch mit der Unklarheitenregel (§ 915 letzter Satz), wonach im Zweifel rechtsgeschäftliche Erklärungen zulasten dessen auszulegen seien, der sich ihrer bediene (contra stipulatorem) und der im Versicherungsrecht allerdings mit Einschränkung geltenden Auslegungsregel "in dubio contra asecuratorem". Der Oberste Gerichtshof halte dafür, dass die Bestimmungen der Ziff. 1 und Ziff. 3.1 der BVB im Zusammenhalt zumindest unklar und daher im Zweifel zulasten der Beschwerdeführerin auszulegen seien.
Dies treffe nicht zu. Die Bestimmung des Art. 2 Abs. Bst. c AVB sei völlig klar. Die Versicherung schliesse danach auch die Arbeitnehmer und Hilfspersonen in den versicherten Personenkreis ein. An dieser Bestimmung gebe es nichts auszulegen. Auf sie werde in Ziff. 2 der BVB Bezug genommen, sodass keine Zweifel daran aufkommen könnten, auf wen sich der Haftungsausschluss nach Ziff. 3.1 der BVB beziehe. Bei eindeutigen Versicherungsbedingungen bleibe kein Platz für die genannten Auslegungsregeln.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Verletzung des Willkürverbotes wird jedoch nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare ründe stützt. Darüber hinaus umfasst das Willkürverbot gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die gesamte relevante Begründung einer dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegten Entscheidung. Hierzu gehören nicht nur die rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Entsprechend kann eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit, sofern diese für die Entscheidung wesentlich sind, ebenso gegen das Willkürverbot verstossen wie die abwegige rechtliche Begründung einer Entscheidung (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]).
Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2.1. Zunächst ist klarzustellen, dass B im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 Bst. c AVB mitversichert war. Das hat bereits das Erstgericht festgestellt (siehe ON 11, Seite 37 unten/Seite 38 oben). Er gehört somit entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu den versicherten Personen gemäss Art. 1 BVB i. V. m. Art. 2 Ziff. 1 Bst. c AVB. Insoweit ist die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes willkürlich.
3.2.2. Trotz dieses Zwischenbefundes ist zu prüfen, ob das Resultat des Obersten Gerichtshofes willkürlich ist, somit entscheidungswesentlich war. Nur dann ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben (vgl. Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 315 f., Rz. 21 ff.). Es geht um die Auslegung von Ziff. 3.1 Satz 2 BVB und dabei um die Klärung der Rechtsfrage, ob vom Mitversicherten B der Ausschlusstatbestand dieser Vertragsbestimmung erfüllt wurde. Sofern er nicht erfüllt wurde, wäre das Resultat des Obersten Gerichtshofes im Resultat richtig und eine Aufhebung des angefochtenen Urteiles käme selbst dann nicht in Frage, wenn er die Klagsabweisung damit begründet, dass B nicht mitversichert gewesen sei. Zur Klärung dieser Rechtsfrage ist auf Folgendes hinzuweisen:
3.2.3. Die Beschwerdegegnerin wurde im Verfahren zu 08 CG.2004.239 als Geschäftsherrin nach § 47 SchlTPGR zu Schadenersatzzahlungen an C verurteilt, weil B als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin dem C entgegen den gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehenden internen Verpflichtungen Zusagen über die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals auf Papier und im Namen der Beschwerdegegnerin gemacht hatte. Wenn er als Treuhänder - wenn auch nur fahrlässig - keine Sicherheiten vorsehe, so der Oberste Gerichtshof im Verfahren 08 CG. 2004.239, ON 71, Seite 53, so stelle dies eine Pflichtverletzung dar. B habe dabei fahrlässig gehandelt. Er habe mehrere Handlungen sine qua non für den Schadenseintritt gesetzt, die als erhebliches Verschulden qualifiziert werden müssten (08 CG.2004.239, ON 71, Seite 57). B wurde im gegen ihn und D eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen (vgl. Seite 12 des Urteiles des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 08 CG. 2004.239, ON 71).
3.2.4. Im Urteil des Schweizer Bundesgerichtes 5C.166/1999 vom 9. August 1999 ging es ausschliesslich um den Haftungsausschluss wegen der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens durch einen Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes. Konkret unterschlug der Sekretär Gelder eines Mandanten des Rechtsanwaltes. Das Bundesgericht führte aus, dass der Haftungsausschluss bei der vorsätzlichen Begehung einer Straftat greife, es sei dabei irrelevant, welche versicherte Person den Ausschlussgrund gesetzt habe. Auch im Aufsatz von Thierry Luterbacher, Haftung und Versicherung von Dienstleistern, recht 7/2008, geht es nur um die vorsätzliche Begehung von Straftaten als Ausschlussgrund.
3.2.5. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann die Haftungsausschlussklausel von Art. 6 Abs. 2 Bst. g AVB von Vornherein nicht zur Anwendung gelangen, weil sich diese Bestimmung nur mit der vorsätzlichen Begehung von Straftaten befasst. B wurde jedoch rechtskräftig von den wider ihn erhobenen Anschuldigungen im Strafverfahren freigesprochen, so dass sein Verhalten keine vorsätzliche Straftat war.
Zu prüfen ist daher nur noch, ob allenfalls der Ausschlusstatbestand von Ziff. 3.1, Satz 2, BVB greift. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Nicht versichert sind dagegen Schäden, die zurückzuführen sind auf absichtliche, unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen."
Nach den im Verfahren zu 08 CG.2004.239, ON 71, getroffenen Feststellungen hat B fahrlässig gehandelt und dabei C als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin einen Schaden zugefügt, für den die Beschwerdegegnerin als Geschäftsherrin eintreten musste. Er hat aber gerade nicht vorsätzlich im Sinne von Satz 2 von Ziff. 3.1 BVB gehandelt. Um eine solche vorsätzliche Schädigung geht es aber gerade bei dieser Bestimmung. Es geht nicht nur um unerlaubte Handlungen, wie die isolierte Betrachtung dieses Wortes vermuten lassen könnte, sondern es geht um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung. In der Berufshaftpflichtversicherung wird stets zwischen fahrlässigem (und auch unerlaubtem) Verhalten, für das eine Versicherungsdeckung besteht, und vorsätzlichem (und auch unerlaubtem) Verhalten, für das keine Deckung besteht, unterschieden. Die diesbezügliche Differenzierung nimmt auch Ziff. 3.1 BVB vor. In Satz 1 dieser Bestimmung wird nämlich geregelt, dass bei einer fahrlässigen unerlaubten Handlung Deckung besteht. Satz 2 schliesst dann lediglich die Deckung bei einer vorsätzlichen unerlaubten Tat aus. Dieses Verständnis steht auch mit der zwingenden Bestimmung von Art. 22 VersVG in Einklang. Nach Art. 22 Abs. 3 VersVG kann lediglich eine Kürzung bei Grobfahrlässigkeit vorgenommen werden. Ein Deckungsausschluss ist jedoch bei einem fahrlässigen Verhalten unzulässig (vgl. dazu Thierry Luterbacher, Haftpflichtversicherung für die Revisionsstelle, in: Der Schweizer Treuhänder, 5/04, 449). Thierry Luterbacher weist darauf hin, dass der Versicherer grundsätzlich die versicherte Gefahr umfassend zu tragen hat. Ein Abweichen von dieser Regel sei nur beschränkt möglich (vgl. Thierry Luterbacher, a. a. O., 447). Diese Rechtsauffassung trifft auch auf das liechtensteinische Recht zu, weil nach Art. 12 Abs. 1 TrHG jeder Treuhänder eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen hat, die die aus seiner Tätigkeit entstehenden gesetzlichen und vertraglichen Haftungsansprüche umfassend abdeckt. Dabei handelt es sich um eine zwingende Bestimmung.
Bei Satz 2 von Ziff. 3.1 BVB handelt es sich um eine gefahrenbeschränkende Klausel. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Risikoeinschränkungen zuungunsten des Versicherers auszulegen (BGE 110 II 403 ff.; Alexander Müller, Regress im Schadenausgleichsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Privatversicherers, 156), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nur eine äusserst einschränkende Auslegung dieser Klausel zulässig ist, wobei stets zu berücksichtigen ist, dass die versicherte Gefahr durch die Beschwerdeführerin, umfassend abzudecken ist, nicht ausgehöhlt werden darf (Alexander Müller, a. a. O., 156). Die Berücksichtigung all dieser Umstände führt dazu, dass der von der Beschwerdeführerin gewünschte Deckungsausschluss für eine unerlaubte Handlung, ohne dass dabei der Verschuldensgrad berücksichtigt wird, unzulässig ist. Ein Deckungsausschluss ist nur bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung möglich, hingegen nicht bei einer fahrlässigen unerlaubten Handlung. Somit ist als Resultat festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin Deckung zu gewähren, weil B nach den getroffenen Feststellungen nicht vorsätzlich gehandelt hat.
3.2.6. Nach der Rechtsprechung sind Kürzungen bei grober Fahrlässigkeit im Ausmass von 10 % bis 50 % üblich (Thierry Luterbacher, a. a. O., 449 und LES 1990, 81). Da bis heute nicht geklärt wurde, ob B leicht oder grobfahrlässig gehandelt hat, und ob die Beschwerdeführerin daher berechtigt ist, ihre geschuldete Deckung zu reduzieren, muss das Urteil des Obersten Gerichtshofes zur Beurteilung dieser Rechtsfrage aufgehoben und an diesen zur neuerlichen Beurteilung zurückverwiesen werden. Diese Rechtsfolge ist deshalb erforderlich, weil diese Rechtsfrage bis heute unbeantwortet blieb, weil der Oberste Gerichtshof annahm, dass B nicht mitversichert sei und deshalb der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand des Deckungsausschlusses nicht geltend gemacht werden könne.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen verstösst das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 73) nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gegen das Willkürverbot.
Der Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen. Auf die weiteren Grundrechtsrügen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Der obsiegenden Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.