StGH 2012/073
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
MMag. Hermann Ludescher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: L
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 9490 Vaduz
gegen: Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 10CG.2007.147-125
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 10 CG.2007.147-125, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die M AG, eine Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin, arbeitete in den Jahren 2001 bis 2003 mit der O AG und A an einem Projekt mit der Bezeichnung "N". Ziel dieses Projektes war es, mit einer zu gründenden Gesellschaft ein sogenanntes "Telehouse" auf der im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden und hierfür ausgebauten Liegenschaft "X" zu betreiben. Im Rahmen der Integration der M AG in die Beschwerdegegnerin stieg diese aus dem Projekt "N" aus. Da die M AG in das Projekt und insbesondere den Ausbau der Liegenschaft "X" namhafte Investitionen getätigt hatte und die O AG sowie A das Projekt "N" weiter verfolgen wollten, schlossen die Beschwerdegegnerin (als Vertragspartner A) und die O AG sowie A (beide als Vertragspartner B) am 17. November 2003 einen Vertrag mit dem im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Die vom Vertragspartner A für die Errichtung eines Telehauses am Standort X aufgewendeten rund CHF 2 Mio. werden auf eine Laufzeit von neun Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages in Form von monatlich zahlbaren Mietzinsen des Vertragspartners B an den Vertragspartner A diskontiert. Der Vertragspartner A stellt den Vertragspartnern B in einem eigens abzuschliessenden Mietvertrag zu definierende Räumlichkeiten für eine Dauer von neun Jahren zu einem Mietzins zur Verfügung, der einem Diskontierungs-Ansatz von 5 % von CHF 2 Mio., bezogen auf eine Laufzeit von neun Jahren, entspricht. Die Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt auf der Grundlage eines Projektbeschriebs, der in Form einer Beilage einen integrierenden Bestandteil des abzuschliessenden Mietvertrages bildet.
Die Vertragspartner einigen sich auf eine Summe von CHF 900'000.00 zur Bereinigung sämtlicher Ansprüche der Vertragspartner B gegen den Vertragspartner A bzw. gegen dessen integrierte Tochter M AG bzw. gegen die U AG in Gründung aus dem Projekt N-Datacenter. Die Auszahlung dieser Summe erfolgt jedoch lediglich im Hinblick auf die zukünftige Zusammenarbeit zwischen der von den Vertragspartnern B zu gründenden Betreibergesellschaft sowie den L im Sinne eines weiter hinten beschriebenen Geschäftsmodelles. Die Auszahlung erfolgt wie folgt:
Anrechnung von CHF 300'000.00 zur Reduktion der Bemessungsgrundlage für den Mietzins von CHF 2 Mio. auf CHF 1.7 Mio., womit sich der Mietzinsbetrag entsprechend reduziert;
Sicherstellung von CHF 300'000.00 auf ein Kapitaleinzahlungssperrkonto der P AG und Überweisung dieses Kapitals an P AG gegen Verpfändung der Aktienzertifikate der von den Vertragspartnern B zu gründenden P AG;
Eine Restzahlung von CHF 300'000.00 an die Vertragspartner B erfolgt gegen eine Abtretung von Forderungen, die der von den Vertragspartnern B zu gründenden Betriebsgesellschaft gegen ihre Kunden (mit Ausnahme des Vertrags Racks M) entstehen. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt abschlagsmässig im Umfang der Summe der dem Vertragspartner A abgetretenen Forderung.
Ohne die beschriebenen Sicherstellungen durch die Betreibergesellschaft wird die Auszahlung des Betrages von CHF 900'000.00 an die Vertragspartner B nicht fällig.
Die Vertragspartner verfolgen die gegenseitig bekannt gegebenen Geschäftsmodelle. Ihre Geschäftsbeziehungen beruhen im Wesentlichen auf einer Bereitstellung und Nutzung von Räumlichkeiten des Vertragspartners A am Standort X durch die Betriebsgesellschaft der Vertragspartner B zum Betrieb eines Telehauses und eines Kommunikationszentrums. Die Einzelheiten der Nutzung dieser Räumlichkeiten werden in einem separaten Mietvertrag geregelt.
Die Beschreibung und Abgrenzung der von den Vertragsparteien verfolgten Geschäftsmodelle richtet sich nach dem Vertrag Racks M, welcher einen integrierenden Vertragsbestandteil bildet, sowie nach den Geschäftsmodellen des Vertragspartners A und der Betriebsgesellschaft der Vertragspartner B.
Das Geschäftsmodell des Vertragspartners A besteht aus:
Einrichtung und Betrieb einer redundanten Backbone-Anbindung zwischen dem Standort X und dem Q Telehouse in Zürich für die Erbringung von Mietleitungs- und Internet-Zugangsdiensten (Internet-Feed);
Einrichtung und Betrieb von Punkt-Punkt-Verbindungen zwischen dem Standort X und Dritten auf der Grundlage von Mietleitungen nach der folgenden Aufstellung: Typ A (Lokale Punkt-Punkt-Verbindungen), Typ B (Internationale Punkt-Punkt-Verbindungen zwischen inländischen A-Kunden und ausländischen B-Kunden), Typ C (Internet-Anbindung von Retail-Kunden oder Drittcarriern auf Basis TCP/IP), Typ D (Lokale Punkt-Punkt-Anbindung von Retail-Kunden und Drittcarriern an den Standort X), Typ E (Internet-Anbindung von Retail-Kunden oder Drittcarriern an den Standort X auf Basis TCP/IP), Typ F (Internationale Punkt-Punkt-Anbindung zwischen dem Standort X und dem Q Telehouse);
Vermietung von Räumlichkeiten am Standort X (erstes Obergeschoss). Die einzelnen Produkte sind Collocation 1, 2A und 2B sowie Serverfarm klein und gross;
Rack- oder flächenweise Rückmiete zu Partnerpreisen, Collocation für die Erbringung von Housing-Produkten durch die M und für die Erstellung einer Core-Infrastruktur sowie von Verkabelungsverteilern je nach Vereinbarung im Einzelfall auf der Basis eines Inhousing-Vertrages mit der M.
Das Geschäftsmodell der Betriebsgesellschaft der Vertragspartner B besteht aus:
Bereitstellung von hochverfügbaren, hochsicheren Räumlichkeiten für den Betrieb von Telekommunikations-, ISP/ASP-, IT- oder sonstigen, auf der elektronischen Informationstechnologie basierenden Diensten und Anlagen;
Hosting und Housing von auf Software und Hardware basierenden Diensten und Infrastrukturen;
Erbringung von Leistungen für Carrier-, Business- und Retail-Kunden im Bereich der Sprach- und Datenübertragung sowie der Collocation im Zusammenhang mit der Anbindung zum internationalen Backbone in Zürich (Q);
Bereitstellung und Betrieb von sicherheits- und applikationsorientierten Diensten in Verbindung mit der Errichtung und Betrieb von Soft- und Hardwareplattformen;
Bereitstellung und Betrieb von Storage- und Backup-Lösungen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Gesamtheit ihrer Geschäftsbereiche komplementär und nicht in Konkurrenz zueinander zu betreiben. Der Vertragspartner A sichert den Vertragspartnern B ausdrücklich zu, keine potentiellen Konkurrenten über die internationale Verbindung zum Q-Telehouse anzubinden. Sollten trotzdem allfällige Konkurrenten, insbesondere im Bereich Telekommunikation, angebunden werden, so müssen sich beide Vertragsparteien in der Weise abstimmen, dass eine Konkurrenzierung des Telehouse möglichst vermieden werden kann.
Die Vertragspartner B sichern dem Vertragspartner A grundsätzlich zu, für die Erbringung von Datenübermittlungsdiensten der Betriebsgesellschaft die Infrastruktur des Vertragspartners A in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die vom Vertragspartner A zur Verfügung gestellten und mittels nationalen und internationalen Mietleitungen realisierten Q-Anbindungen. Der Vertragspartner A sichert den Vertragspartnern zu B bzw. deren Betriebsgesellschaft umgekehrt eine Bereitstellung bzw. Nutzung solcher Mietleitungsdienste zu Partnerpreisen zu.
Sollte der Vertragspartner A in Zukunft nicht mehr die für eine Ausübung seines Geschäftsmodells notwendigen aktiven Netzelemente betreiben, so haben die Vertragspartner B das Vorkaufsrecht, die entsprechende Hard- und Software für den Betrieb der Q-Anbindung zu erwerben. Mit der Übernahme der aktiven Netzelemente erhalten die Vertragspartner B das dauernde Recht auf den neutralen und uneingeschränkten Zugriff auf die Netzinfrastrukturkomponenten, die für die Anbindung an das Q-Telehouse benötigt werden. Für die allfällige Übernahme des mit der Anbindung verbundenen Geschäftes ist eine marktübliche Entschädigung oder der Angebotspreis eines potentiellen Interessenten fällig.
Sollte dieses Recht durch die Vertragspartner B nicht ausgeübt werden, so verpflichtet sich Vertragspartner A, dass die Zurverfügungstellung dieser aktiven Netzelemente von einem Dritten zu wirtschaftlich möglichst gleichwertigen Konditionen erfolgt. Dabei bleiben sich aufdrängende Anpassungen des verlängerten Vertrages als Folge des Wechsels der aktiven Netzkomponenten zu einem neuen Vertragspartner, insbesondere wegen technischer Anpassungen, vorbehalten. Sollten im Zuge der Bereitstellung durch einen Dritten binnen fünf Jahren nach Vertragsabschluss allfällige Kosten oder Aufwendungen für die technische Anpassung im Zusammenhang mit der Anbindung an das Q-Telehouse oder der Bereitstellung von Diensten durch den Vertragspartner A an die Vertragspartner B entstehen, so sind den Vertragspartnern B sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen durch den Vertragspartner A oder durch den Dritten zu entschädigen.
2. Ebenfalls am 17. November 2003 schlossen die Beschwerdegegnerin als Vermieterin und die P AG in Gründung als Mieterin einen Mietvertrag über die Vermietung von Räumlichkeiten an ... in Vaduz (Standort X). Für die zu gründende P AG wurde der Mietvertrag von B und A unterzeichnet.
Die Beschwerdeführerin betreibt auf der im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Liegenschaft ein Telehouse. Ein solches bietet Unternehmen Platz für deren IT-Infrastruktur mit hochsicheren und hochverfügbaren Räumlichkeiten, von dem aus leistungsstarke Datenübertragungsleitungen für die internationale und nationale Daten- und Sprachübertragung angeboten werden. Vom Standort X besteht eine Leitung zu den Telehouses Q in Zürich.
Am 22. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin als eine der Vertragspartner B bzw. als die P AG in Gründung im Öffentlichkeitsregister eingetragen.
3. Mit der am 6. Juni 2007 eingebrachten Unterlassungsklage stellte die Beschwerdeführerin das nachstehende Begehren:
"Die beklagte Partei L [Beschwerdegegnerin] ist bei sonstiger Exekution schuldig, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin K AG [Beschwerdeführerin]
a) Dritten hochverfügbare, hochsichere Räumlichkeiten für den Betrieb von Telekommunikations-, ISP/ASP-, IT, oder sonstigen, auf der elektronischen Informationstechnologie basierenden Diensten und Anlagen bereitzustellen;
b) Dritten das Hosting und Housing von software- und hardwarebasierenden Diensten und Infrastrukturen anzubieten;
c) Leistungen für Carrier-, Business- und Retail-Kunden im Bereich der Sprach- und Datenübertragung zu erbringen;
d) Collocationsleistungen im Zusammenhang mit der Anbindung zum internationalen Backbone in Zürich (Q) - insbesondere die Zurverfügungstellung von Collocationsräumen und entsprechenden Netzen - zu erbringen;
e) Sicherheits- und applikationsorientierte Dienste in Verbindung mit der Errichtung und dem Betrieb von Soft- und Hardwareplattformen bereitzustellen und zu betreiben;
f) Storage- und Backup-Lösungen bereit zu stellen und zu betreiben;
g) Bandbreitenvorleistungsprodukte an Dritte abzugeben;
h) Dritten Telekommunikationsprodukte anzubieten - insbesondere die Abgabe von Glasfaserinfrastrukturen für Telekommunikationszwecke -, die die Beklagte bisher der Klägerin angeboten und abgegeben hat;
i) ihre aktiven Netzelemente - insbesondere die entsprechende Hard- und Software für den Betrieb der Q-Anbindung - Dritten zu verkaufen, ohne sie zuvor der vorkaufsberechtigten Klägerin angeboten zu haben;
j) passive Netzinfrastrukturen zum Betrieb von Telekommunikationsdiensten an Dritte abzugeben".
3.1. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit mit der R AG (R) Tätigkeiten ausübe, wie sie im Klagebegehren dargestellt seien. Solche Tätigkeiten gehörten aufgrund des Vertrages vom 17. November 2003 zum Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin und würden von ihr auch tatsächlich ausgeübt bzw. angeboten. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, solche Tätigkeiten nicht in Konkurrenz zur Beschwerdeführerin vorzunehmen.
Der Beschwerdeführerin sei ein Vorkaufsrecht für den Erwerb der Hard- und Software der Beschwerdegegnerin für den Betrieb der Q-Anbindung eingeräumt worden. Die Beschwerdegegnerin beabsichtige offensichtlich, auch diesen Anspruch der Beschwerdeführerin zu missachten, indem sie ihre diesbezüglichen Netzelemente gemäss der Schilderung der zukünftigen Geschäftsabsichten im Bericht und Antrag der Regierung Dritten anbieten wolle, ohne sie zuvor der Beschwerdeführerin als Vorkaufsberechtigter anzubieten.
3.2. Die Beschwerdegegnerin wendete im Wesentlichen ein, sie habe der Beschwerdeführerin nie eine Monopolstellung verschafft. Dies wäre nicht nur mit dem Grundgedanken des Kommunikationsgesetzes und dem Europarecht unvereinbar, sondern hätte auch dem bereits im Jahr 2003 bekannten EU-Richtlinien-Paket widersprochen. Der Vertrag vom 17. November 2003 sowie der Mietvertrag desselben Datums regelten nicht nur den Ausstieg der M AG aus dem Projekt N sowie die Rückführung der Investitionen an die Beschwerdegegnerin, sondern grenzten auch die zukünftigen Tätigkeitsfelder im Schnittbereich Telehousing gegenseitig ab. Die Abgrenzung beziehe sich nicht auf den gesamten Telekommunikationsbereich. Entsprechend seien lediglich Dienstleistungen, die für das Betreiben eines Telehouse erforderlich seien, im Vertrag erwähnt worden. Alle anderen Tätigkeitsfelder, insbesondere das Erbringen von Internetdienstleistungen und das Zurverfügungstellen von Mietleitungen, seien im Vertrag unerwähnt geblieben. Die Beschwerdeführerin habe von der Beschwerdegegnerin lediglich die Zusicherung gewollt, dass diese kein Telehouse in Konkurrenz zur Beschwerdeführerin betreibe. Daran halte sich die Beschwerdegegnerin. Keineswegs hätte sich die Beschwerdegegnerin aber gänzlich aus dem Telekommunikationsbereich zurückziehen sollen, was auch keinen Sinn gemacht hätte, zumal die Mietleitungsnetze im Eigentum der Beschwerdegegnerin stünden. Die Verträge hätten lediglich der Abgrenzung der Geschäftsmodelle im Bereich Telehousing gedient. In keiner Weise sei die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Exklusivität vereinbart worden. In Bezug auf das Vorkaufsrecht sei klarzustellen, dass dieses lediglich in Bezug auf die entsprechende Hard- und Software für den Betrieb der Q-Anbindung gelte.
4. Mit Urteil vom 16. Mai 2011 wies das Landgericht das Unterlassungsbegehren in vollem Umfang ab und legte dieser Entscheidung, soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren wesentlich, den folgenden weiteren Sachverhalt zugrunde:
4.1. Dem Vertrag vom 17. November 2003 sei eine graphische Darstellung beigeschlossen gewesen. Das auf der Grafik ersichtliche Feld "X" stelle den Geschäftsbereich der Vertragspartner B dar. Die mit der "Wolke" skizzierten Verbindungen zeigten die Geschäftsfelder der Beschwerdegegnerin. Diese graphische Darstellung sei nicht auf der Grundlage einer TIER Klassifizierung erstellt worden; sie beruhe auf keiner Norm, sie sei vielmehr auf einer Auslegeordnung nach Verbindungsmöglichkeit und Geschäftsfeldern erstellt worden.
Mit dem Vertrag vom 17. November 2003 seien die Geschäftsfelder abgesteckt worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin "Exklusivität" zugesichert bekommen wollen. Die Beschwerdegegnerin habe dies aufgrund des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages jedoch abgelehnt. Der Vertrag vom 17. November 2003 betreffe nur den Geschäftsbereich Telehouse und nicht darüber hinausgehende Geschäftsfelder. Bei den angeführten Netzelementen sei es um die Anbindung von Q gegangen. Es habe sich somit um die Punkt-zu-Punkt-Anbindung des Telehouses an Q gehandelt. Es seien somit nur die aktiven Netzelemente der Anbindung Q, nämlich die Punkt-zu-Punkt-Anbindung von Q zum Telehouse X, angesprochen worden; andere aktive Netzelemente der Beschwerdegegnerin seien damit nicht gemeint gewesen.
Sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, als auch danach habe die Beschwerdegegnerin Collocationsräume sowohl im Telehouse X, als auch innerhalb der eigenen Infrastruktur betrieben. Dies sei bei Vertragserstellung bekannt gewesen, zumal die damaligen Vertreter der Vertragspartner B, B und A, versucht hätten, das Rechnungszentrum der Beschwerdegegnerin ins Telehouse X zu bringen. Im Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht Collocation sei bei den Vertragsverhandlungen nur der Standort X besprochen worden. Der Geschäftsbereich Collocation sei keiner Vertragspartei exklusiv zugesprochen worden. Der Vertrag vom 17. November 2003 beziehe sich auf den Standort X.
Im Jahr 2006 habe die Regierung die Neuorganisation des Telekommunikationsbereichs der R und der Beschwerdegegnerin in Angriff genommen. Sowohl die R, als auch die Beschwerdegegnerin hätten elektronische Kommunikationsnetze betrieben und entsprechende Dienste angeboten. Dabei sei es zu einem Aufbau doppelter Infrastrukturen und einer Konkurrenzierung zweier Staatsbetriebe am Markt gekommen. Mit Vertrag vom 11. Juli 2006 hätten die R und die Beschwerdegegnerin eine Konsolidierung der elektronischen Dienste und der Kommunikationsnetze vereinbart. Das kompetenzorientierte Konzept habe vorgesehen, dass die R als Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten unter Einschluss des Universaldienstes und die Beschwerdegegnerin als Betreiberin der elektronischen Kommunikationsnetze auftrete. Zu diesem Zweck sollte die R ihre Netzinfrastruktur (passive Netzteile und Collocationsräume) an die Beschwerdegegnerin und diese das Kabelfernseh- und Breitbandinternetgeschäft sowie die dazugehörenden Serviceplattformen an die R verkaufen.
Laut Bericht und Antrag Nr. 135/2006 sollten durch den Konsolidierungsvertrag Kosteneinsparungen realisiert werden, wobei die Kosteneinsparungen als "fair share" an die Carrier/Provider, respektive an die Endkunden weitergegeben werden sollten. Durch das Verkaufspersonal der Beschwerdegegnerin sollte ein erweitertes Produktsortiment für sämtliche Telekommunikations- und Kabelfernsehprodukte aufgrund der Zusammenlegung der indirekten Betriebskanäle R/S und L/M angeboten werden.
4.2. In rechtlicher Hinsicht begründete das Landgericht sein Urteil im Wesentlichen wie folgt:
Der Vertrag vom 17. November 2003 gehe nicht über den Standort X und den Geschäftsbereich des Telehousing hinaus. Dass die Beschwerdegegnerin einen potentiellen Konkurrenten der Beschwerdeführerin im Bereich des Telehousing über die internationale Anbindung Q angebunden habe, sei nicht festgestellt worden. Da den Feststellungen auch nicht entnommen werden könne, dass die Beschwerdegegnerin gegen ein vereinbartes Konkurrenzierungsverbot verstossen habe, sei die Klage insgesamt abzuweisen.
5. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes (ON 102) erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht. Dieser wurde mit Urteil vom 10. November 2011 (ON 117) keine Folge gegeben. Dieses Urteil des Obergerichtes bekämpfte die Beschwerdeführerin wiederum mit Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher der Revision mit Urteil vom 13. April 2012 (ON 125) kostenpflichtig keine Folge gab und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:
5.1. Die von der Beschwerdeführerin mit dem Konsolidierungsvertrag in Verbindung gebrachten und gewünschten Feststellungen seien allenfalls Feststellungsmängel, die jedenfalls nicht unter den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit fielen. Im Übrigen sei von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Vorlage des Konsolidierungsvertrages durch die Beschwerdegegnerin gemäss § 303 Abs. 1 ZPO beantragt worden.
5.2. Wenn die Beschwerdeführerin kritisiere, dass das Gutachten von Dr. C nicht berücksichtigt worden sei, so sei dem zu entgegnen, dass wegen eines in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmangels, welcher im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden sei, keine Revision begehrt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Vorlageantrag gemäss § 303 Abs. 1 ZPO gestellt, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ausscheide. Im Übrigen sei ein behaupteter erstgerichtlicher Verfahrensmangel, der nicht schon in der Berufung geltend gemacht worden sei, nicht revisibel. Das gelte auch für die Kritik der Beschwerdeführerin, die Zeugen D, E, F und hätten als Parteien vernommen werden müssen. Zudem stelle die Vernehmung einer Partei als Zeuge gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Sämtliche Ausführungen, die eine allfällige Mangelhaftigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens zum Inhalt hätten, seien bereits vom Obergericht erörtert und verneint worden. Die neuerliche Geltendmachung derartiger Mängel sei im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe das Obergericht keine eigenständigen Feststellungen getroffen, sondern jene Feststellungen zusammengefasst dargestellt, die die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren unbekämpft gelassen habe. Wenn sich die Beschwerdeführerin gegen die erstgerichtliche Feststellung wende, dass im Vertrag vom 17. November 2003 nur das Geschäftsfeld "Telehouse" mit dem Standort X geregelt worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz an den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt gebunden sei. Dass die relevierte Feststellung gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung verstosse, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Mit ihren Ausführungen, es sei bei Abschluss des Vertrages vom 17. November 2003 von mindestens zwei Standorten die Rede gewesen, übersehe die Beschwerdeführerin, dass sie selbst die Feststellung, dass sich der Vertrag vom 17. November 2003 auf den Standort X beziehe, unbekämpft gelassen habe. Es sei deshalb auch nicht von Bedeutung, ob infolge der Beschränkung des örtlichen Geltungsbereiches auf den Standort X weiterführende Bestimmungen, Darstellungen und Abgrenzungen im Vertrag vom 17. November 2003 notwendig gewesen wären. Mit ihren Darlegungen, das Berufungsgericht hätte zum Schluss kommen müssen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen G, E und F Bezug genommen werde, sondern dass auch weitere Unterlagen entscheidungsrelevant seien, bekämpfe die Beschwerdeführerin unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Unterinstanzen. Gleiches gelte für das Argument, dass die Beweiswürdigung kaum Verweise auf Unterlagen vornehme, sondern sich stärker auf Parteiaussagen stütze. Insoweit die Beschwerdeführerin behaupte, dass das von der Beschwerdegegnerin am Standort X betriebene E-Werk zu zwei Dritteln auf die Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel auf die Beschwerdeführerin aufgeteilt und insoweit eine Konkurrenzierung am Standort X unmöglich sei, liege eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung vor.
5.3. Die in der Rechtsrüge gemachten Ausführungen würden den Anforderungen einer gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge nur teilweise gerecht. Die auch unter dem Deckmantel der Rechtsrüge wiederholte Kritik an der Glaubwürdigkeit der Zeugen D und E, die nicht ausreichend differenzierte Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen G und F sowie die mangelnde Bewertung der Aussageverweigerung von Seiten der Beschwerdegegnerin betreffe die irrevisible Beweiswürdigung.
Zutreffend habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach § 914 ABGB bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften sei. Am Wortlaut als Ausgangspunkt der Auslegung dürfe man nicht stehen bleiben, sondern es sei der Wille der Parteien zu erforschen. Dabei handle es sich um eine quaestio mixta, bei der zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen als Tatsachenfeststellung und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden sei. Die Beweislast für einen vom Wortlaut abweichenden Parteiwillen trage derjenige, der hieraus Ansprüche ableite. Somit sei im gegenständlichen Fall nicht nur der reine Vertragstext massgebend. Zutreffend habe das Obergericht hier auf die massgeblichen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen hingewiesen, wonach sich der Vertrag vom 17. November 2003 auf den Standort X beziehe, die Beschwerdegegnerin keine Exklusivität zugesichert habe und der Vertrag nur den Geschäftsbereich Telehouse und nicht darüber hinausgehende Geschäftsfelder betroffen habe. Ausgehend davon bestehe kein Wertungsspielraum im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführerin. Sie hätte den Nachweis erbringen müssen, dass sich der Vertrag nicht nur auf den Standort X beziehe, sondern auch auf andere (künftige) Standorte.
Soweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der festgestellten Vertragsverletzung, dass nämlich die Beschwerdegegnerin der Firma T ein Rack am Standort X überlassen habe, einmahne, sei Folgendes auszuführen: mit der Unterlassungsklage würden im materiellen Recht unmittelbar eingeräumte oder vertraglich begründete Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Handlungen geltend gemacht, durch welche in bestehende Rechte des Klägers eingegriffen werde. Wenn bereits Rechtsverletzungen durch Eingriffe erfolgt seien, diene die Unterlassung der Hinderung weiterer solcher Verletzungen (echte Unterlassungsklage). Im Gegensatz dazu werde einer drohenden Rechtsverletzung durch Erwirkung eines Unterlassungsgebotes für künftige Rechtsverletzungen begegnet (vorbeugende Unterlassungsklage). Auch für den Erfolg einer echten Unterlassungsklage werde die Wiederholungsgefahr vorausgesetzt. Liege bereits ein rechtswidriger Eingriff vor, so sei es Sache des Täters, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen. Nach den Feststellungen vermiete die Beschwerdegegnerin seit Januar 2010 am Standort X kein Rack mehr an die Firma T. Damit sei sie ihrer Beweislast in Bezug auf den Entfall der Wiederholungsgefahr nachgekommen.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012 (ON 125) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit, des Rechts auf ein faires Verfahren (Rechtssicherheit, Verbot der Rechtsverzögerung, Begründungspflicht, rechtliches Gehör, angemessene Verfahrensdauer, Waffengleichheit), der Eigentumsgarantie sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge das angefochtene Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Ergänzend wird ein Kostenersatzantrag sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
6.1. Die Beschwerdeführerin sei durch den Abschluss des Konsolidierungsvertrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der S AG, welcher in den seit dem 17. November 2003 bestehenden Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin eingreife, in ihrer Handels- und Gewerbefreiheit verletzt worden. In der Vereinbarung vom 17. November 2003 sei nämlich eine Nichtkonkurrenzierung und Komplementarität der Geschäftsbeziehung verankert. Die Beschwerdeführerin werde durch den Konsolidierungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der S AG sowie durch entsprechende Beschlüsse von Regierung und Landtag in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gefährdet. Dadurch würden Staatsbetriebe (die Beschwerdegegnerin und die S AG) verfassungswidrig bevorzugt und die Beschwerdeführerin ungleich gegenüber der bestehenden vertraglichen Situation behandelt. Beide staatlichen Unternehmen schafften sich durch die Konsolidierung zwei neue Monopolmärkte und schotteten diese ab.
6.2. Das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Waffengleichheit. So seien im Verfahren Zeugen der Beschwerdegegnerin als solche vernommen worden, obwohl diese eigentlich Parteistellung gehabt hätten. Zudem hätten diese Personen Aussagen über den Konsolidierungsvertrag gemacht, obwohl ihnen dieser vom Gericht nicht vorgelegt worden sei und sie weder bei den Vertragsverhandlungen, noch bei der Vertragsausarbeitung anwesend gewesen seien. Es habe sich gezeigt, dass sich das Gericht mit dem Sachverhalt extrem schwer getan habe, da sich dieser gegen ein staatliches Unternehmen gerichtet habe. Das Gericht habe entsprechend übersehen, dass die Zeugen vorbereitet und somit beeinflusst gewesen seien.
6.3. Das Gericht habe in angemessener Frist zu entscheiden. Die Unterlassungsklage sei am 25. Mai 2007 eingereicht worden. Zentrales Element der Unterlassung sei, dass ein Eingriff bevorstehe (unechte Unterlassung) oder der Eingriff bereits stattgefunden habe. Der Beweis für die Gefahr obliege dem Beschwerdeführer, wobei diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch vorhanden sein müsse. Der erste Sachverständige sei am 13. März 2008 mit der Erstellung eines Gutachtens betraut worden. Am 23. Januar 2009 sei aufgrund von dessen Untätigkeit ein neuer Gutachter bestellt worden. Zudem habe noch ein Richterwechsel stattgefunden. Durch eine solch zögerliche Vorgehensweise werde die Beweiserbringung durch die Beschwerdeführerin verunmöglicht bzw. noch weiter erschwert. Der Oberste Gerichtshof halte im angefochtenen Urteil selbst fest, dass die Beschwerdeführerin als die Unterlassung begehrende Partei eine entsprechende Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen habe. Diese sei deshalb in ihrem Recht auf Erledigung des Verfahrens in einer angemessenen Frist verletzt worden. Sie habe aufgrund des langen Verfahrens keine Möglichkeit zur Beweisführung gehabt, da die Beschwerdegegnerin die faktischen Beweise beseitigt bzw. durch die Verweigerung der Aussage vor dem Sachverständigen sowie die Verweigerung des Zutritts zu den Räumlichkeiten die Möglichkeit erhalten habe, mögliche Beweise verschwinden zu lassen. Dies stelle einen Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot, das Recht auf angemessene Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK) und die Rechtssicherheit dar.
6.4. Die Begründungspflicht sei insoweit verletzt, als der Oberste Gerichtshof die Absichten der Parteien, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen hätten, nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit der Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung, welche im Geiste der ursprünglichen Projektvereinbarung auf die Errichtung mehrerer Telehäuser in Liechtenstein abziele und welche die Komplementarität sowie die Konkurrenzierung nur standortbezogen beurteile; dies obwohl klar gewesen sei, dass der Standort X nur aus zwei Stockwerken, von denen mehr als die Hälfte für die Stromproduktion der Beschwerdegegnerin benötigt würden, bestehe. Eine Konkurrenzierungsbetrachtung auf einen geographisch so eingegrenzten Standort sei völlig unberücksichtigt geblieben, obwohl sich die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eines Telehauses auf das ganze Land bezogen habe.
Der Oberste Gerichtshof habe keine Überlegungen über den wahren Willen angestellt. Das Obergericht habe sich auf die getroffenen Feststellungen reduziert, was in Summe einer Beschränkung auf den Vertragstext gleichkomme. Die Beschwerdeführerin habe für diese Nichtberücksichtigung des ursprünglichen Parteiwillens keine auf den Kernsachverhalt bezogene Begründung erhalten.
6.5. Im Verfahren sei immer wieder auf den Konsolidierungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der S AG vom 11. Juli 2006 verwiesen worden. Dieser sei aber erst nach Beendigung des Editorialverfahrens teilweise ohne Anhänge, Protokolle und Zusatzvereinbarungen vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Fragen zu diesem Vertrag stellen können, da ihr dieser erst im Nachhinein (nach Schluss des Editorialverfahrens) zur Kenntnis gebracht worden sei. Darin sei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör begründet. Sowohl durch die Beschwerdeführerin, als auch durch den Sachverständigen sei die Einsicht in diesen Vertrag mehrmals verlangt worden. Der Konsolidierungsvertrag sei zentraler Streitpunkt und als solcher auch für die Feststellung, ob eine Konkurrenzierung vorliege oder nicht, massgebend. Auch die Aussagen der Zeugen zum Konsolidierungsvertrag hätten zu keinem Zeitpunkt überprüft werden können, da dieser nie vorgelegt worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, die Zeugen zu einem inhaltlich nicht bekannten Vertrag zu befragen.
6.6. Das angefochtene Urteil verstosse auch gegen die Eigentumsgarantie. Sowohl an der Beschwerdegegnerin, als auch an der S AG, welche den Konsolidierungsvertrag geschlossen hätten, sei der Staat beteiligt. Durch diesen Vertrag sei in die vertragliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin eingegriffen worden. In weiterer Folge seien gesetzliche Anpassungen durch ein LKW-Gesetz und ein Gesetz über die Telecom Liechtenstein vorgenommen worden, die den Konsolidierungsvertrag auf gesetzlicher Basis manifestierten. Bei Abschluss des Konsolidierungsvertrages hätten die Regierung und der Landtag eine Regelung zum Schutz der Beschwerdeführerin treffen müssen, zumal diese in Erfüllung des Vertrages vom 17. November 2003 seit Januar 2004 monatliche Zahlungen an die Beschwerdegegnerin leiste und im Vertrauen auf diese vertragliche Grundlage wirtschaftlich über mindestens 15 Jahre disponiert habe. Damit habe die Beschwerdeführerin eine Bestandsgarantie für die aus dem Vertrag vom 17. November 2003 vereinbarten Vermögensrechten und dem daraus resultierenden Mietvertrag mit der Beschwerdegegnerin erlangt. Mit Abschluss des Konsolidierungsvertrages vom 11. Juli 2006 und den daraus resultierenden Änderungen auf gesetzlicher Ebene sei in die vertraglich zugesicherten Rechte der Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise rückwirkend eingegriffen worden.
6.7. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die blosse Verlesung des Sachverständigengutachtens ausgesprochen. Das Gericht sei darauf nicht eingegangen, obwohl die Befragung bei einem solch unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Gutachten wichtig gewesen wäre. Bei der Befragung des Sachverständigen habe dieser zu Protokoll gegeben, dass er nicht beurteilen könne, welche Telehouse-Infrastruktur die Beschwerdegegnerin betreibe, da diese es ihm nicht erlaubt habe, die betroffenen Räumlichkeiten zu besichtigen. Die durch den Sachverständigen gestellten Fragen seien nicht beantwortet und diesem auch die Einsicht in den Konsolidierungsvertrag (samt Protokolle und Zusatzvereinbarungen) verweigert worden. Dies habe das Gericht allerdings nicht berücksichtigt und sei trotzdem von einer Nichtkonkurrenzierung ausgegangen, obwohl keine Grundlage dafür bestanden habe. Die Nichtäusserung der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweispflicht sogar noch nachteilig ausgelegt worden. Zudem seien die involvierten Gerichte auch im unbegründeten Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen und zum erstellten Gutachten von Dr. C geblieben. Das Gericht hätte in der Beweiswürdigung ganz klar zum Ausdruck bringen müssen, dass die bewusste Nichtbeantwortung von Fragen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin aus Mangel an Gegenbeweisen hätte ausgehen müssen. Somit wäre von einer Konkurrenzierung auszugehen gewesen. Das angefochtene Urteil sei aus diesen Gründen auch willkürlich.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2012 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Es liege kein Handeln des Staates und auch kein solches eines mit Hoheitsrechten ausgestatteten öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers vor. Vielmehr handle die Beschwerdegegnerin privatrechtlich. Im Rahmen dieses Handelns habe sie mit der Beschwerdeführerin Verträge abgeschlossen und nach Meinung sämtlicher ordentlichen Gerichte vertrags- und damit rechtskonform gehandelt.
7.2. Den Herren D und E verschaffe allein die Tatsache, dass diese für die Beschwerdegegnerin arbeiteten, noch keine Parteistellung. Diese hätten nämlich weder Organstellung, noch seien sie Parteien des Verfahrens gewesen. Auch zur Vorlage des Konsolidierungsvertrages sei die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Editionsantrag nach § 303 ZPO gestellt. Dies habe sich die Beschwerdeführerin selbst anzulasten. Mit einer ungleichen Waffenverteilung habe dies jedenfalls nichts zu tun, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein streitiges Zivilverfahren handle, in welchem die Beschwerdeführerin beweispflichtig sei.
7.3. Das Vorbringen zur überlangen Verfahrensdauer und zur damit einhergehenden Unmöglichkeit, Beweis zu erbringen, entbehre jeglicher Grundlage. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich beweisen müssen, dass ihr in gewissen Bereichen Exklusivität eingeräumt worden wäre und die Beschwerdegegnerin somit gegen ein Konkurrenzverbot verstossen hätte. Diese Frage sei aber in erster Linie durch Auslegung der beiderseitigen Verträge zu klären gewesen. Der Erstrichter habe festgestellt, dass keine solchen Rechte eingeräumt worden seien. Diese Feststellung habe die Beschwerdeführerin unbekämpft gelassen. Damit sei die Beschwerdegegnerin gar nicht verpflichtet gewesen, irgendetwas zu unterlassen.
Richtig sei, dass das Verfahren recht lang gedauert habe. Dies habe aber in erster Linie damit zu tun gehabt, dass der ursprünglich zuständige Landrichter in das Obergericht gewählt worden sei und deshalb ein Richterwechsel stattgefunden habe. Zudem sei der ursprünglich bestellte Sachverständige über längere Zeit nicht tätig geworden. Angesichts der Komplexität des Verfahrensstoffes und des Umfangs der Akten sei eine Dauer von knapp fünf Jahren noch angemessen, jedenfalls aber nicht verfassungswidrig. Keinesfalls habe die Beschwerdeführerin dadurch Nachteile erlitten.
7.4. Der Oberste Gerichtshof habe sein Urteil ausführlich und überzeugend begründet. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsrüge habe er sich deshalb kurz halten können, weil aufgrund der bereits erwähnten, unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen die Klage keinen Erfolg habe haben können. Dies habe die Beschwerdeführerin aber selbst zu verantworten.
7.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur einmal Gelegenheit erhalten, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern, sondern wiederholt und in vollständiger Beachtung der prozessrechtlichen Bestimmungen. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe sich zum Konsolidierungsvertrag nicht äussern können, so müsse ihr erneut entgegengehalten werden, dass sie keinen Editionsantrag gestellt habe. Hätte sie einen solchen Antrag gestellt und wäre dieser nicht behandelt worden, so hätte sie diesen Umstand als Verfahrensmangel rügen müssen.
7.6. Die Beschwerdeführerin verkenne die Funktion der Eigentumsgarantie. Diese verschaffe nämlich nur einen Abwehranspruch gegenüber staatlichen Eingriffen und verpflichte den Gesetzgeber im Rahmen der Institutsgarantie, das Eigentum als Solches zu wahren. Im Übrigen sei auch der sachliche Geltungsbereich der Eigentumsgarantie nicht tangiert. Die Beschwerdeführerin sei eben nicht in ihren Immaterialgüterrechten, in ihren wohlerworbenen Rechten oder in ihren obligatorischen Rechten verletzt worden. Es liege überdies ein Rechtsstreit über die Auslegung von privatrechtlichen Verträgen durch privatrechtlich agierende Unternehmen vor.
7.7. Der Vortrag, das Sachverständigengutachten sei nur verlesen worden, sei schlicht falsch. Am 13. Juli 2010 habe eine ausführliche mündliche Erörterung des Gutachtens stattgefunden. Beide Parteien hätten Gelegenheit gehabt, dem Sachverständigen umfassend Fragen zu stellen. Von diesem Fragerecht habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin umfassend Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin vermöge zudem nicht aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten unschlüssig und nicht nachvollziehbar sein solle.
Unrichtig werde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, der Sachverständige habe auch zu Protokoll gegeben, dass er nicht beurteilen könne, welche Telehausinfrastruktur die Beschwerdegegnerin betreibe, da diese es ihm nicht erlaubt habe, betroffene Räumlichkeiten zur Eruierung des Ausbaustandards und somit zur Feststellung der Konkurrenzsituation zu besichtigen. Der Sachverständige habe alle von ihm gewünschten Räume besichtigen können, soweit diese auch von der Beschwerdegegnerin genutzt worden seien. Soweit aber eine Nutzung durch andere Unternehmen erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin weder ein Zutrittsrecht, noch könne sie Dritten allein deswegen Zutritt verschaffen, weil sie Eigentümerin der betreffenden Liegenschaften sei. Im Übrigen releviere die Beschwerdeführerin dieses Thema in ihrer Individualbeschwerde zum ersten Mal. Hätte sich die Beschwerdeführerin vorher daran gestört bzw. prozessrechtliche Nachteile daraus gehabt, so hätte sie entsprechende Anträge stellen müssen. Unrichtig sei weiter, dass sich das Urteil alleine auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin stütze.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 1. Juni 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Beschluss vom 8. Juni 2012 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 10 Cg.2007.147-125, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich wie auch als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Novenverbot und zur Erschöpfung des Instanzenzuges hinzuweisen. Danach sind neue Tatsachen und entsprechendes neues Vorbringen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht zulässig. Der Staatsgerichtshof hat dies damit begründet, dass das Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden habe, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen habe (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/193, Erw. 3.4 und weitere Folgeentscheidungen). Mit ähnlichen Erwägungen begründet der Staatsgerichtshof auch seine Rechtsprechung zur Erschöpfung des Instanzenzuges, wonach es nicht ausreicht, dass im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine letztinstanzliche Entscheidung angefochten wird, sondern es ist auch erforderlich, dass der Instanzenzug, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen worden ist. Die Erwägungen des Staatsgerichtshofes zum Novenverbot und zur Erschöpfung des Instanzenzuges haben das Bestreben gemeinsam, dass vor dem Staatsgerichtshof keine Grundrechtsrügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte. Entsprechend diesen Erwägungen ist das Kriterium der Erschöpfung des Instanzenzuges auf jede einzelne Grundrechtsrüge anzuwenden. Wenn eine Grundrechtsverletzung - sofern sie nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde - erst vor dem Staatsgerichtshof gerügt wird, ist diesem demnach deren materielle Prüfung verwehrt (StGH 2011/137, Erw. 2.2.4; StGH 2009/193, Erw. 3.4; StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2006/2, Erw. 4.2).
3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 36 LV geltend. Der zwischen der Beschwerdegegnerin und der S AG am 11. Juli 2006 abgeschlossene Konsolidierungsvertrag greife in den seit dem 17. November 2003 bestehenden Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein und verletze die dort verankerte Nicht-Konkurrenzierung und Komplementarität der Geschäftsbeziehung. Dasselbe gelte für die entsprechenden Beschlüsse der Regierung und des Landtages, welche dem erwähnten Konsolidierungsvertrag zugrunde lägen.
Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen sieht der Oberste Gerichtshof keine Verletzung des Vertrages vom 17. November 2003. Begründet wird dies mit bindenden Feststellungen des Landgerichtes, wonach sich dieser Vertrag allein auf den Standort X beziehe, der Beschwerdeführerin darin keine Exklusivität zugesichert worden sei und insbesondere auch mit denjenigen Bestimmungen des Vertrages, welche die Geschäftsmodelle der Vertragspartner definieren und entsprechende Konkurrenzverbote stipulieren, allein den Geschäftsbereich "Telehouse" und keine darüber hinausgehenden Geschäftsfelder beträfen. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, diese Feststellungen im ordentlichen Verfahren mittels gesetzmässig ausgeführter Rügen zu bekämpfen. Dies hat sie offensichtlich unterlassen, zumal ihrer Berufungsschrift tatsächlich nicht zu entnehmen ist, inwiefern sie die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung als unrichtig ansieht. Entsprechend ist das Obergericht auf diese Rügen denn auch nicht näher eingetreten. Ausgehend davon qualifiziert der Oberste Gerichtshof diesen Themenkomplex im angefochtenen Urteil als nicht revisible Tatfrage und erachtet sich insoweit als an die erstgerichtlichen Feststellungen gebunden.
Wenn die Beschwerdeführerin somit im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren rügt, durch den Konsolidierungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der S AG werde in ihre vertraglichen Rechte und somit in ihre Handels- und Gewerbefreiheit eingegriffen, so bekämpft sie damit letztlich wieder die oben erwähnten Feststellungen, an welche der Oberste Gerichtshof gebunden war. Im Ergebnis macht die Beschwerdeführerin somit den Obersten Gerichtshof für allfällige grundrechtsrelevante Fehler der Vorinstanzen verantwortlich. Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Revision nicht einmal geltend gemacht, dass die vom Obergericht ausgesprochene Ungesetzlichkeit der Ausführung der Rechtsrüge durch eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung zustande gekommen sein könnte. Vielmehr wurde die bereits an das Obergericht erhobene Beweisrüge im Wesentlichen nur wiederholt, sodass der Oberste Gerichtshof durchaus zu Recht von der erwähnten Bindungswirkung ausgehen durfte.
Anfechtungsobjekt einer Individualbeschwerde ist nun aber, wie bereits oben unter Erw. 2 generell ausgeführt, lediglich die jeweils letztinstanzliche Endentscheidung, sodass vor dem Staatsgerichtshof in aller Regel keine Grundrechtsrügen zulässig sind, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte. Entsprechend ist dem Staatsgerichtshof eine materielle Prüfung einer Grundrechtsverletzung verwehrt, welche auch schon im ordentlichen Instanzenzug gerügt werden konnte, jedoch erst vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht wird (StGH 2009/193, Erw. 3.4; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2004/58, Erw. 4.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Der Staatsgerichtshof sieht an dieser Stelle keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal die gegenständliche Rüge von der Beschwerdeführerin ohne Weiteres schon gegenüber dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof hätte geltend gemacht werden können, sodass auf die geltend gemachte Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Dieselben Erwägungen gelten im Übrigen auch für die ebenfalls gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV. Die Begründung dieser Grundrechtsrüge deckt sich nämlich mit derjenigen zur Handels- und Gewerbefreiheit. Die vorstehenden Ausführungen stehen somit auch der Behandlung der Eigentumsrüge entgegen.
4. Die Beschwerdeführerin erachtet auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt. Sie habe sich im Laufe des ordentlichen Verfahrens mehrfach auf den Konsolidierungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der S AG bezogen. Trotzdem sei ihr dieser Vertrag erst im Nachhinein auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden.
Auch diesem Vorbringen ist mit dem Obersten Gerichtshof entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen behaupteten Verfahrensmangel in ihrer Berufung an das Obergericht gar nicht releviert, sondern erstmals in der Revision erhoben hat. Insoweit hat die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf diese Rüge den ordentlichen Instanzenzug materiell gar nicht durchlaufen bzw. ausgeschöpft. Denn die daraus abgeleitete Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, der behauptete erstgerichtliche Verfahrensmangel sei somit mangels Verwirklichung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gar nicht der Revision zugänglich, ist im Lichte der von ihm angeführten Literaturstellen nicht zu beanstanden. Der Staatsgerichthof kann sohin auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht eingehen.
5. Einen Verstoss gegen das Prinzip der Waffengleichheit verortet die Beschwerdeführerin darin, dass die Herren D und E als Zeugen vernommen worden seien, obwohl diesen eigentlich Parteistellung zugekommen wäre. Zudem hätten sie über den Inhalt des Konsolidierungsvertrages Auskunft gegeben, obwohl sie bei den entsprechenden Vertragsverhandlungen nicht involviert gewesen seien. Die Zeugen seien deshalb von der Beschwerdegegnerin augenscheinlich vorbereitet und beeinflusst worden.
Der Oberste Gerichtshof weist auch zu diesen Rügen mit Recht darauf hin, dass diese nicht Gegenstand der von der Beschwerdeführerin erstatteten Berufung bildeten. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist darauf vom Staatsgerichtshof deshalb ebenfalls nicht einzugehen.
6. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV. Der Oberste Gerichtshof habe es im Rahmen seiner Ausführungen über die Erforschung des Parteiwillens unterlassen, die entsprechenden Absichten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Die Streitteile hätten einen Vertrag geschlossen, welcher im Geiste der ursprünglichen Projektvereinbarung auf die Errichtung mehrerer Telehäuser in Liechtenstein abziele. Der Oberste Gerichtshof habe die vereinbarte Komplementarität sowie den Aspekt der Konkurrenzierung aber lediglich auf den Standort X bezogen beurteilt. Eine Begründung für diese Nichtberücksichtigung des beschriebenen Parteiwillens bleibe der Oberste Gerichtshof aber schuldig.
6.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2011/119, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/6, Erw. 4.1; StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Eine gegebene Begründung darf dabei durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
6.2. Das angefochtene Urteil begründet die von der Beschwerdeführerin angesprochene Limitierung des Vertrages vom 17. November 2003 auf den Standort X ausdrücklich mit der Bindung des Obersten Gerichtshofes an die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanzen und der damit einhergehenden Kognitionsbeschränkung. Diese Begründung versetzt die Beschwerdeführerin sehr wohl in die Lage, nachzuvollziehen, weshalb auch der Oberste Gerichtshof davon auszugehen hatte, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag lediglich auf den Standort X bezog. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb nicht erkennbar.
7. Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die gegenständliche Unterlassungsklage sei am 25. Mai 2007 (richtig: 6. Juni 2007) eingebracht worden. Schon zu jenem Zeitpunkt sei die Sache dringlich gewesen, da die Beschwerdegegnerin in die vertraglichen Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen habe. Der erste Sachverständige sei am 13. März 2008 bestellt worden. Aufgrund von dessen Untätigkeit habe das Landgericht erst am 23. Januar 2009 einen neuen Experten beauftragt. Zudem habe noch ein Richterwechsel stattgefunden. Wegen dieser Überlänge des Verfahrens sei es der Beschwerdeführerin verunmöglicht bzw. mindestens erschwert worden, die notwendigen Beweise zu erbringen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt die überlange Verfahrensdauer primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung (StGH 2004/58, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2007/96, Erw. 2.1). Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, wird im Rahmen der EMRK-Praxis anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1999, 290, Rz. 459).
Seit Einleitung des gegenständlichen Verfahrens sind mittlerweile mehr als fünf Jahre vergangen. Diese Dauer allein rechtfertigt es noch nicht, von einer grundrechtlich relevanten Überlänge des Verfahrens auszugehen. Wie sich nämlich aus dem Akt ergibt, hatte das Landgericht erhebliche Probleme mit der Einholung des Sachverständigengutachtens. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 (ON 10) wurde H zum Sachverständigen bestellt. Daraufhin war es gerade die Beschwerdeführerin, welche über die Frage der Person des Sachverständigen ein Zwischenverfahren initiierte, welches rund vier Monate in Anspruch nahm. Aufgrund dieser Verzögerung konnte der Sachverständige erst am 13. März 2008 (ON 20) angeschrieben werden. Bereits am 13. Juni 2008 (ON 23) richtete das Landgericht ein erstes Urgenzschreiben an den Sachverständigen. In der Folge entwickelte sich ein umfangreicher Schriftverkehr, im Zuge dessen das Gericht eine ganze Reihe von weiteren Nachfragen vornahm. Der Sachverständige sagte jeweils eine zeitnahe Erstattung des Gutachtens zu. Am 23. Januar 2009 sah sich das Landgericht gezwungen, den Sachverständigen beschlussmässig abzuberufen. Der neu bestellte Sachverständige erstattete sein Gutachten dann am 30. Oktober 2009 (ON 68). An der Verhandlung vom 23. März 2010 (ON 79) wurde ein Richterwechsel vollzogen. In der Folge fanden bis zum 5. Oktober 2010 (ON 92) zwei weitere Streitverhandlungen statt. Das erstinstanzliche Urteil erging schliesslich am 16. Mai 2011 (ON 102). Die beiden Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof wurden daraufhin innerhalb von weniger als einem Jahr durchgeführt.
Dem oben wiedergegeben Ablauf lässt sich somit entnehmen, dass die ordentlichen Instanzen das Verfahren zügig vorantrieben. Der Erstrichter fragte regelmässig beim Sachverständigen nach und dieser sagte die Erstattung des Gutachtens auch immer wieder zeitnah zu. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die im Zusammenhang mit der Sachverständigenbestellung eingetretenen Verzögerungen unter anderem auch darauf zurückzuführen sind, dass die Beschwerdeführerin selbst ein viermonatiges Zwischenverfahren anstrengte. Inwieweit der notwendig gewordene Richterwechsel das Verfahren verzögert haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet.
Insgesamt sind für den Staatsgerichtshof deshalb noch keine grundrechtlich relevanten Versäumnisse der ordentlichen Instanzen erkennbar, welche dem Verbot der Rechtsverzögerung widersprechen könnten. Gerade auch im Hinblick auf die unbestrittene Komplexität des Beschwerdefalles erachtet der Staatsgerichtshof somit die gegenständliche Verfahrensdauer als durchaus zulässig und somit verfassungskonform.
8. Die Beschwerdeführerin fühlt sich weiters in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
8.1. Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich gegen die blosse Verlesung des Sachverständigengutachtens ausgesprochen. Auf diesen Einwand seien die ordentlichen Instanzen nicht eingegangen, obwohl eine Befragung des Sachverständigen bei einem derart unschlüssigen Gutachten wichtig gewesen wäre.
Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, da das Sachverständigengutachten anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2010 (ON 85) in Anwesenheit des Sachverständigen mündlich erörtert wurde. Die Beschwerdeführerin hatte somit sehr wohl die Möglichkeit, den Sachverständigen zu befragen, wovon deren Rechtsvertreter auch aktenkundig Gebrauch machte.
8.2. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die ordentlichen Instanzen hätten nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin die ihr vom Sachverständigen gestellten Fragen nicht beantwortet und es ihm im Übrigen auch nicht erlaubt habe, die betroffenen Räumlichkeiten zur Eruierung des Ausbaustandards bzw. zur Feststellung der Konkurrenzsituation besichtigen zu dürfen. Unberücksichtigt geblieben sei auch der Umstand, dass dem Sachverständigen von der Beschwerdegegnerin eine Einsichtnahme in den Konsolidierungsvertrag verweigert worden sei.
Der Oberste Gerichtshof weist hinsichtlich dieser angeblichen erstinstanzlichen Verfahrensmängel mit Recht darauf hin, dass diese in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Diese Rechtsauffassung befindet sich im Einklang mit der geltenden Lehre und Rechtsprechung zu § 472 ZPO (LES 2010, 189 [190, Erw. 10.4 mit umfangreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen]; Alfons Zechner, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2005, § 503, Rz. 121). Ein willkürliches Vorgehen ist deshalb nicht zu erkennen.
9. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
10. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) und der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 8. Juni 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrag von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde nämlich die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.