StGH 2012/085
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Peter Mayer Rechtsanwalt 9495 Triesen
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, 05CG.2011.136-36
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, 05 CG.2011.136-36, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer errichtete zwischen 1990 und 1992 auf dem ihm von der Gemeinde Eschen zur Verfügung gestellten Baurechtsgrundstück (nunmehr) Parz. Nr. XXX4 ein Bäckerei- und Konditoreigebäude, wobei der Beklagte und nunmehrige Beschwerdegegner als sein Architekt fungierte. Auf dem unmittelbar benachbarten Baurechtsgrundstück (nunmehr) Parz. Nr. XXX5 wurde in der Zeit von 1996 bis 1999 von F sowie dem Rechtsvorgänger von G, H und I ein Industrie- und Gewerbehaus errichtet, in dessen Folge am Bau des Beschwerdeführers schwere Schäden auftraten.
Der Beschwerdeführer verlangte im Verfahren 09 CG.1999.383 (im Folgenden auch: Vorverfahren) von den Grundnachbarn F, G, H, I die Zahlung von (zuletzt) CHF 2'871'000.00 s. A. sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beschwerdeführer verkündete in diesem Verfahren dem nunmehrigen Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 18. September 2001 den Streit und forderte ihn auf, auf seiner Seite dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten. Der Beschwerdegegner beteiligte sich am Vorverfahren nicht.
Mit seinem "Zwischen- und Teilurteil" vom 11. Juni 2010 sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass das Zahlungs- und Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers dem Grunde nach zu zwei Drittel zu Recht bestehe. Das auf ein weiteres Drittel gerichtete Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Im Übrigen hob der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil vom 25. Juni 2009 auf und verwies die Rechtssache hinsichtlich des Zahlungsbegehrens an das Obergericht zurück. Dieses hob seinerseits mit Beschluss vom 17. März 2011 das Urteil des Landgerichtes vom 16. Oktober 2002 auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung hinsichtlich des Zahlungsbegehrens an das Erstgericht zurück. Dort ist der Rechtsstreit unter der nunmehrigen Geschäftszahl 09 CG.2011.113 nach wie vor anhängig.
Mit der am 12. April 2011 gegen den Beschwerdegegner eingebrachten Klage stellte der Beschwerdeführer ein Feststellungs- samt Eventualbegehren sinngemäss des Inhalts, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für alle Schäden zu haften habe, die sich daraus ergeben, dass die Grundnachbarn F, G, H, I für die dem Bauobjekt des Beschwerdeführers zugefügten Schäden entsprechend dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010 im Vorverfahren nur zu zwei Drittel zu haften hätten.
2. Mit Urteil vom 21. September 2011 zu 05 CG.2011.136-16 (i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses ON 18) gab das Landgericht dem Klage- bzw. Feststellungsbegehren Folge.
2.1. Hierbei übernahm das Landgericht zunächst aus dem Vorverfahren 09 CG.1999.383 bzw. aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010 zahlreiche Feststellungen und machte überdies die folgenden zusätzlichen Feststellungen:
2.2. Der Beschwerdegegner sei in den Jahren 1987 bis 1991 Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Eschen gewesen. Im Jahre 1989 habe er das "Konzept Industrie Eschen", unter der Bezeichnung "Firma K/Firma L Bauunternehmung" verfasst.
In der Folge habe weder das Bauvorhaben des Beschwerdeführers noch dasjenige der Familie F, G, H, I dem entsprochen, was in diesem Konzept beinhaltet gewesen sei.
Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner hätten einen mündlichen Architektenvertrag abgeschlossen, in welchem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit der Durchführung der einem Architekten im Rahmen eines Bauvorhabens üblicherweise obliegenden Aufgaben betraut habe.
Im Zuge der Planung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Bauingenieur beizuziehen wäre. Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, dass D als Bauingenieur fungieren solle. D erbringe seine Leistungen im Rahmen der Ingenieurbüro M AG mit Sitz in .... Nachdem der Beschwerdegegner Herrn D angesprochen habe, habe dieser am 6. Oktober 1989 ein Honoraroffert erstattet, dessen wesentlicher Inhalt wie folgt festgestellt werde:
"Gewerbehaus, K Eschen
Honorarofferte für die Ingenieurarbeiten
auf der Basis der SIA-Norm 103
Gebäude ca 7'000 m³ umbauter Raum
Massivbauweise mit Flachdecken, Nutzlasten p = 200 - 500 kg pro m² Pfählung
(...)"
D habe in der Folge die Statik berechnet, und zwar ausgehend von der ihm angegebenen Nutzung des Gebäudes. Auch Herrn D sei bekannt gewesen, dass an das Bauvorhaben des Beschwerdeführers irgendwann einmal und in einer noch nicht bekannten Dimension angebaut werden solle. Eine Bedachtnahme auf den zu erwartenden Anbau sei in den Gesprächen zwischen dem Beschwerdegegner und Herrn D nie ein Thema gewesen. Herrn D und dem Beschwerdegegner sei bekannt gewesen, dass bis zu jenem Zeitpunkt (1990) sämtliche Gebäude im Industriegebiet Eschen mittels Pfählen auf eine Tiefe von ca. 15 Meter gesetzt worden seien und dass dies keine Probleme verursacht habe. Insbesondere sei beiden bekannt gewesen, dass dies beim in unmittelbarer Nähe gelegenen Bauvorhaben "E" (nunmehrige Grundstücknummer: XXX3), welches zudem viel grösser und schwerer als das Bauvorhaben des Beschwerdeführers gewesen sei, so gehandhabt worden sei und dies auch funktioniert habe. Beiden Herren sei weiters bekannt gewesen, dass seitens der Gemeinde Eschen im Jahre 1988 ein geotechnisches Grundlagengutachten für die Industrielanderschliessung in Eschen eingeholt worden sei (Beilage 1). Damit hätten sie sich jedoch nicht zufrieden gegeben, sondern hätten von der N AG St. Gallen speziell für die Parzelle des Beschwerdeführers (nunmehrige Bezeichnung: XXX4) ein Gutachten erstellen lassen. Auf Basis dieses Gutachtens habe die M AG die statische Planung getätigt.
Mit an den Beschwerdegegner gerichteter Rechnung vom 20. Oktober 1991 habe die Ingenieurbüro M AG insgesamt CHF 41'905.25 in Rechnung gestellt, worauf der Beschwerdeführer den Betrag als korrekt bestätigt und die Zahlung veranlasst habe. Es habe sich dabei um eine auch bei anderen Auftragnehmern gehandhabte Vorgangsweise gehandelt, nämlich dass die Rechnung an den Beschwerdegegner geschickt werde, dieser die Rechnung überprüfe und sodann die Richtigkeit bestätige und der Beschwerdeführer die Zahlung freigebe.
Obwohl der Beschwerdegegner und D Kenntnis davon gehabt hätten, dass an das zu errichtende Objekt des Beschwerdeführers ein weiteres Gebäude unbekannter Dimension angebaut werde, hätten sie den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht, dass beim Bau des Beschwerdeführers durch eine entsprechende Fundation auf die Moräne auf den zu erwartenden Anbau Bedacht zu nehmen wäre, um Schäden zu verhindern.
2.3. Der Vorprozess sei zwar zwischen dem Beschwerdeführer und den beklagten Parteien F, G, H, I geführt worden, doch sei dem (im gegenständlichen Verfahren) Beklagten [dem nunmehrigen Beschwerdegegner] vom Beschwerdeführer der Streit verkündet und dieser aufgefordert worden, dem Rechtsstreit auf seiner (des Beschwerdeführers) Seite beizutreten. Damit stelle der gegenständliche Prozess jedoch einen Folgeprozess dar, auf welchen sich die Wirkungen des im Vorprozess ergangenen materiell rechtskräftigen Urteils nicht nur auf den Beschwerdeführer, sondern auch auf den Beschwerdegegner erstreckten, da sich dieser trotz Streitverkündung nicht am Vorprozess beteiligt habe.
Umgelegt auf den hier gegenständlichen Sachverhalt bedeute dies, dass der Beschwerdegegner sämtliche Feststellungen des Vorprozesses gegen sich gelten lassen müsse. Im Übrigen, soweit es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handle, übernehme das Landgericht die rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes und erhebe sie zu seiner eigenen rechtlichen Beurteilung. Für den Beschwerdegegner bedeute dies, dass er hätte voraussehen können, dass durch den Anbau eines entsprechend umfangreichen, aber nicht auf die Moräne fundierten Nachbargebäudes eine schadensträchtige Senkung und Verkippung des Gebäudes des Beschwerdeführers eintreten werde. Auch wenn dem Beschwerdegegner nicht im Detail bekannt gewesen sei, welches Gebäude an das Gebäude des Beschwerdeführers angebaut werde, so hätte er vorausschauend auch mit der Errichtung eines grossen und schweren Gebäudes im Anschluss an das des Beschwerdeführers und damit auch mit den dadurch bedingten zusätzlichen Setzungen im Untergrund und deren geotechnischen Einwirkungen auf das Gebäude des Beschwerdeführers rechnen müssen. Damit, dass das anzubauende Gebäude von vorneherein auf die Moräne fundiert werde, dass der Zweitbauende somit jene Kosten übernehme, die sich der Beschwerdeführer erspare, oder so klein und leicht sei, dass keinerlei statische Probleme zu erwarten gewesen wären, hätte der Beschwerdegegner nicht ohne weiteres rechnen dürfen. Dies alles hätte der Beschwerdegegner erkennen können und dem Beschwerdeführer mitteilen müssen, damit dieser in die Lage versetzt worden wäre, nach dieser gebotenen Aufklärung zu entscheiden, nämlich entweder die Schäden in Kauf zu nehmen oder eben auf die Moräne zu fundieren.
In Bezug auf das Ingenieurbüro M AG sei es zwar richtig, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Beizug eines Bauingenieurs empfohlen habe und dass in der Folge ein entsprechendes Gutachten für das vom Beschwerdeführer zu bebauende Grundstück eingeholt worden sei. Richtig sei weiters, dass auch seitens der Ingenieurbüro M AG bzw. des Herrn D bzw. auch seitens der N AG auf die zuvor dargelegten Umstände nicht hingewiesen worden sei, doch vermöge dies den Beschwerdegegner nicht zu exkulpieren. Wenn der Beschwerdegegner und D nämlich anführten, dass es ohne genaue Kenntnis der Dimension des anzubauenden Objektes unmöglich sei, auf dieses Bedacht zu nehmen, so stehe dem eben der wiedergegebene Befund des Obersten Gerichtshofes entgegen, wonach bei entsprechend sorgfältiger Planung das Eintreten einer schadensträchtigen Senkung und Verkippung sehr wohl vorausgesehen werden könne und sehr wohl vorausschauend auch mit der Errichtung eines grossen und schweren Gebäudes gerechnet werden müsse und weiters nicht damit gerechnet werden könne, dass das anzubauende Gebäude von vorneherein auf die Moräne fundiert werde. Es handle sich bei der Frage, ob durch das Objekt des Zweitbauenden Schäden am Objekt des Beschwerdeführers hervorgerufen würden, nicht um eine Frage, die eindeutig dem Bereich der Architektur (Beschwerdegegner) oder dem Bereich Statik (Ingenieurbüro M AG) zugeordnet werden könne. Im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes hätte der Beschwerdegegner zumindest erkennen müssen, dass hier ein Problem auftreten könne. Er hätte interessenwahrend für den Beschwerdeführer die Ingenieurbüro M AG ausdrücklich darauf hinweisen müssen und sicherstellen müssen, dass diese die Frage beantworte, ob im Falle der Errichtung des Zweitbaues entsprechende Schäden am Objekt des Beschwerdeführers entstehen und wie diese verhindert werden könnten. Angesichts der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes sei es bedeutungslos, wenn der Beschwerdegegner die Auffassung vertrete, dass sich der Zweitbauende nach dem Erstbauenden zu richten habe.
Zusammengefasst hafte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer aus dem Titel des Schadenersatzes, habe doch der Beschwerdegegner die ihm obliegenden Verpflichtungen laut Architektenvertrag nicht erfüllt, wodurch dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden sei, nämlich die eigene Haftung für 1/3 der eingetretenen Schäden.
Damit sei es ohnedies bedeutungslos, dass die Ingenieurbüro M AG vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei und somit in einem direkten Vertragsverhältnis mit diesem gestanden sei und nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdegegner (OGH 05 CG.2006.290, Erw. 9.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; RIS-Justiz RS0019516 [T6]; übliche Vorgangsweise etwa auch in der Schweiz: BGE 130 III 591).
Im Übrigen würde hinsichtlich des Beschwerdegegners - ginge man von einer hier nicht zu beurteilenden Mithaftung der Ingenieurbüro M AG aus - gemäss den §§ 1301, 1302 ABGB jedenfalls Solidarhaftung eintreten, solle doch das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht der Geschädigte tragen (Harrer in Schwimann³, §§ 1301, 1302, Rn. 10).
3. Der gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhobenen Berufung des Beschwerdegegners gab das Obergericht mit Urteil vom 1. Februar 2011 (ON 29) Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der kostenpflichtigen Abweisung des Haupt- und Eventualbegehrens ab.
3.1. Das Berufungsgericht übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung. Daraus ergebe sich, dass die Ingenieurbüro M AG vom Beschwerdeführer mit der Berechnung der Statik beauftragt und mit diesem in einem direkten Vertragsverhältnis gestanden sei. Der Beschwerdegegner sei nicht Vertragspartner dieser Firma gewesen. Die von der M AG berechnete Statik sei Grundlage für die Fundierung des Gewerbebetriebes des Beschwerdeführers gewesen.
3.2. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Obergericht zunächst auf die vom Landgericht zutreffend dargestellte Bindungswirkung des Vorverfahrens für die Rechtsposition des Beschwerdegegners. Weiters führte das Obergericht Folgendes aus:
Ein Architektenvertrag bestehe üblicherweise darin, dass der Architekt die Planung, Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht übernehme. Es handle sich hierbei um einen gemischten Vertrag (RIS-Justiz, RS0021309; öOGH 2 Ob 203/08d in ZVB 2009/101; die bereits vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 05 CG.2006.290).
Auch der Beschwerdeführer habe in seiner Klage vorgebracht, dass der mündliche Architektenvertrag insbesondere die Planung, Bauführung, Überwachung der einzelnen Bauabschnitte, das Offertwesen und die Rechnungskontrolle umfasst habe. Auch in der Berufungsbeantwortung habe er ausgeführt, dass der Beschwerdegegner sowohl mit der Planung als auch mit der Bauführung des gegenständlichen Gewerbebaus beauftragt gewesen sei, wobei er allerdings meine, dass auch alle Fragen der Fundierung in dessen Tätigkeitsbereich fallen würden.
In der vorhin zitierten Entscheidung zu 05 CG.2006.290 habe das Obergericht die Ansicht vertreten, dass nach der Verkehrssitte davon auszugehen sei, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handle und Aufträge erteile. Diese Ansicht sei vom Höchstgericht geteilt worden, wobei es auch dort um die Frage gegangen sei, wer Vertragspartner des Ingenieurbüros sei, nämlich der Bauherr oder der planende Architekt.
Im gegenständlichen Fall bestehe kein Zweifel, dass im Sinne des Offenlegungsgrundsatzes D von der Ingenieurbüro M AG gewusst habe, dass er für den Beschwerdeführer tätig werden sollte. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Berufungsbeantwortung selbst vor, dass der Beschwerdegegner als sein "Vertreter" mit D in Kontakt getreten sei (ON 21, S. 3/16). Abgesehen davon habe das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die Aussage des Beschwerdeführers festgestellt, dass die Ingenieurbüro M AG vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei und somit "in einem direkten Vertragsverhältnis mit diesem stand und nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten". Es sei auch der Beschwerdeführer gewesen, der nach Mitteilung des Beschwerdegegners, dass ein Bauingenieur beizuziehen wäre, darauf hingewiesen habe, dass D als Bauingenieur fungieren solle.
Beim gegenständlichen Architektenvertrag überwiege somit die Interessenwahrung gegenüber dem Bauherrn, sodass primär die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff. ABGB) zur Anwendung kämen. Inhalt dieses Bevollmächtigungsvertrages sei aber nicht, unter anderem die bauausführenden Werkunternehmer von deren Verantwortung für eigene Fehler zu entlasten (öOGH zu 1 Ob 2409/96p; Strasser in Rummel³, § 1002, Rz. 27). Vielmehr sei die Ingenieur M AG im Auftrag und auf Rechnung des Beschwerdeführers (dieser habe auch den Rechnungsbetrag der Ingenieurbüro M AG bezahlt) tätig geworden. Es habe also kein Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Ingenieur M AG bestanden, sodass diese auch nicht Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 44 SchlT-LGBI. 1926 Nr. 4 PGR gewesen sei. Der Beschwerdegegner sei daher für ein allfälliges Verschulden der Ingenieur M AG nicht verantwortlich.
Soweit der Beschwerdegegner darauf hinweise, dass der schlechte Baugrund vom Beschwerdeführer selbst bereitgestellt worden sei, sei zwar grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Baugrundrisiko in die Sphäre des Bestellers falle, doch liege hier eine abweichende Vereinbarung insofern vor, als der Beschwerdegegner als Vertreter des Beschwerdeführers die sachverständige Prüfung des Baugrundrisikos auf die Ingenieurbüro M AG überbunden habe (Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 05 CG.2006.290 und die dort angeführte Lehre und Judikatur).
Dass die Ingenieurbüro M AG mit der Prüfung des Baugrundrisikos beauftragt worden sei, ergebe sich klar aus den Feststellungen, wonach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass diesbezüglich ein Bauingenieur beizuziehen sei. Von der Ingenieurbüro M AG sei dann auch ein entsprechendes Honoraroffert vorgelegt worden, in welchem auf die "Pfählung" hingewiesen worden sei. Ausserdem habe das Erstgericht festgestellt, dass D (bzw. die Ingenieurbüro M AG) in der Folge die Statik berechnet habe, und zwar unter Bedachtnahme auf die damaligen Kenntnisse über den Anbau und die in der Umgebung erfolgten Pfählungen sowie in Kenntnis, dass im Jahre 1988 ein geotechnisches Grundlagengutachten für die Industrielanderschliessung Eschen eingeholt worden sei und ausserdem unter Berücksichtigung der Beilage 2 (N St. Gallen).
Wenn der Beschwerdegegner die Ansicht vertrete, dass die Wahl der Fundierung mit Rücksicht auf die tief zu haltenden Kosten vom Beschwerdeführer selbst getroffen worden sei, werde allerdings übersehen, dass der Beschwerdeführer gar nicht vor die Alternative gestellt worden sei, anstelle der vorgenommenen Pfählung eine Fundation auf die Moräne vorzunehmen. Weder der Beschwerdegegner noch D hätten den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass durch eine entsprechende Fundation auf die Moräne auf den zu erwartenden Anbau Bedacht zu nehmen wäre, um Schäden zu verhindern.
Während der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, dass die Fragen der Fundierung zum Gesamtarchitektenauftrag gehörten, dass also die Prüfung des Baugrundrisikos in den Aufgabenbereich des Beschwerdegegners als Architekt falle, vertrete das Erstgericht die Ansicht, dass die Frage, ob durch das Objekt des Zweitbauenden Schäden am Objekt des Beschwerdeführers hervorgerufen würden, nicht eindeutig dem Bereich der Architektur (Beklagter) oder dem Bereich Statik (Ingenieurbüro M AG) zugeordnet werden könne. Im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes hätte der Beschwerdegegner - so das Erstgericht - zumindest erkennen müssen, dass hier ein Problem auftreten könne und er hätte den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinweisen und sicherstellen müssen, dass diese Frage beantwortet werde.
Das Berufungsgericht könne diese Ansichten aus folgenden Gründen nicht teilen:
Der Aufgabenbereich des Beschwerdegegners als Architekt sei bereits dargestellt worden. Die Prüfung des Baugrundrisikos falle demnach nicht in den Aufgabenbereich des Beschwerdegegners, weshalb der Beschwerdegegner (im Auftrag des Beschwerdeführers) zu Recht die Ingenieurbüro M AG beigezogen habe. Diese sei aber Sachverständige im Sinne des Gesetzes, sodass sich der Beschwerdegegner auf die diesbezüglichen Ausführungen habe verlassen können.
Der Oberste Gerichtshof habe zwar in der Vorentscheidung die Ansicht vertreten, dass bei entsprechender "sorgfältiger Planung durch Fachleute" die schadensträchtige Senkung und Verkippung hätte vorausgesehen werden können und dass das Bauwerk des Beschwerdeführers "nicht ausreichend stabil geplant und fundiert war", jedoch schliesslich das Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit seitens des Beschwerdeführers damit begründet, dass vorsorglich die stabilere Fundierung in die Moräne hätte gewählt werden müssen. Ob der Beschwerdeführer auch verpflichtet gewesen wäre, sein Gebäude "steifer auszuführen", könne dahingestellt bleiben.
Mit dieser letzterwähnten Bemerkung beziehe sich das Höchstgericht offenbar auf eine unsachgemässe Planung durch den Beschwerdegegner, wobei jedoch klar festgestellt worden sei, dass der Hochbau K den Regeln der Baukunde entsprochen habe, während die Setzungsprognose der N AG falsch gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, dass der Beschwerdegegner das Bauwerk nicht ausreichend stabil geplant habe, dass zumindest auch deshalb der eingetretene Schaden verursacht worden sei. Da der Beschwerdegegner sich im Übrigen auf die gutachtlichen Ausführungen der Ingenieurbüro M AG habe verlassen können, habe er auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine "stabilere" Planung des Objekts notwendig sei, wenn nicht auf die Moräne fundiert werde.
Die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Bauaufsicht solle zwar den Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen habe, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fielen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasteten, da die Bauüberwachung ausschliesslich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer handle (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 05 CG.2006.290 m. w. N.), komme auch auf den gegenständlichen Fall zur Anwendung, wenn gleich die Ingenieurbüro M AG nicht als "bauausführender Unternehmer" zu beurteilen sei. Jedenfalls handle es sich bei dieser Firma um eine Spezialfirma, die vom Beschwerdeführer (wobei der Beschwerdegegner als Vertreter tätig gewesen sei) gesondert mit der Prüfung des Baurisikos beauftragt worden sei.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes hätte der Beschwerdegegner die Ingenieurbüro M AG nur dann darauf hinweisen und sicherstellen müssen, dass im Falle der Errichtung des Zweitbaues entsprechende Schäden am Objekt des Beschwerdeführers entstehen könnten und wie diese verhindert werden könnten, wenn er als spezifischer Fachmann auf dem Gebiet der Fundierung von Bauten erachtet werden könnte, was jedoch nicht der Fall sei. Vielmehr habe er auch gegenüber dem Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage nicht beurteilen könne, sondern dass diesbezüglich die Beiziehung eines Fachunternehmens erforderlich sei.
Das Berufungsgericht komme daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner als Nichtfachmann für Fundierungen nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen müssen, dass bei Nichtfundierung des klägerischen Objektes auf die Moräne eine schadensträchtige Senkung und Verkippung beim Nachbargrundstück eintreten könne und dass er berechtigt und verpflichtet gewesen sei, als Architekt einen diesbezüglichen Fachmann beizuziehen, was er getan habe. Auf diese fachliche Beurteilung habe er sich verlassen können. Es treffe ihn daher kein Verschulden, sodass in Stattgebung der Berufung das angefochtene Urteil dahin abzuändern sei, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
4. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. Mai 2012 (ON 36) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Aus prozessualer Sicht sei vorweg auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanzen in Bezug auf die Bindungswirkung (Interventionswirkung) des Vorprozesses 09 CG.1999.383 und des in diesem Verfahren ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010 für den Beschwerdegegner zu verweisen.
Im Vorverfahren sei u. a. festgestellt worden, dass auf dem von der Gemeinde Eschen zur Errichtung der Industriezone zur Verfügung gestellten Bauareal (und damit bei den Baugründen des Beschwerdeführers und der Familie F, G, H, I) schwierige geotechnische Verhältnisse gegeben seien, die nur annäherungsweise bekannt seien bzw. bekannt gewesen seien. Die im Zuge der Bauführung des Beschwerdeführers eingeholte Setzungsprognose der N AG, St. Gallen, habe sich als falsch erwiesen. Eine stabile Fundierung des Gebäudes des Beschwerdeführers hätte nur durch dessen Pfählung bis zu der in einer Tiefe von 30 bis 50 m liegenden Moräne bewerkstelligt werden können.
Von diesen Fakten sei auch im nunmehrigen Verfahren auszugehen.
4.2. Die Berechtigung des gegenständlichen Klagebegehrens hänge primär davon ab, ob der Beschwerdegegner seinen ihm als Architekt gegenüber dem Beschwerdeführer als Bauherrn obliegenden vertraglichen Verpflichtungen vor allem zur mängelfreien und funktionstauglichen Planung des Gebäudes sowie zur Bauaufsicht entsprochen habe. Bei der Planung des Bauvorhabens seien selbstverständlich auch die gegebenen Bodenverhältnisse zu berücksichtigen gewesen.
Diesen Boden- bzw. Untergrundverhältnissen sei ausgehend von den Feststellungen im Vorverfahren - objektiv - nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Den Beschwerdegegner treffe allerdings die Haftung für die unzureichende Fundierung des Gebäudes des Beschwerdeführers nur bei schuldhafter Verletzung der ihn persönlich treffenden Vertragspflichten (RS0021309 u. a.). Das Verschulden sei zu verneinen, wenn der Architekt die gebotene Sorgfalt bei der Planung beachte. Fehlten ihm die erforderlichen Fachkenntnisse u. a. dahin, die konkreten Bodenverhältnisse zu beurteilen, müsse er den Auftraggeber bzw. Bauherrn informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen "Sonderfachleute" hinwirken. Als ein solcher Experte sei ein Statiker anzusehen, der für die Tragwerksplanung und damit für die Berechnung der Standsicherheit des Bauobjektes zuständig sei. Aufgabe des Statikers sei insbesondere auch die Beurteilung, wie tief gegründet bzw. wie tief die Fundamente zur Erreichung eines tragfähigen Baugrundes geführt werden müssten. Der Architekt dürfe auf die Vorschläge des Statikers vertrauen, soweit er deren Unrichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit nicht aufgrund der von einem Architekten zu erwartenden Kenntnisse erkennen könne (RdW 1998/2 S 68 = 1 Ob 2409/96p).
Das Berufungsgericht habe auf die Rechtsnatur des Architektenvertrages sowie auf das zwischen der Firma M AG und dem Beschwerdeführer bestehende Vertragsverhältnis betreffend die Prüfung des Baugrundrisikos zutreffend hingewiesen. Es sei zusammengefasst zur Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdegegner als Nichtfachmann für Fundierungen berechtigt gewesen sei, einen Fachmann beizuziehen und sich auf dessen fachliche Beurteilung zu verlassen. Weiters sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner nicht habe erkennen können, dass bei Nichtfundierung des klägerischen Baus auf die Moräne eine schadensträchtige Senkung und Verkippung der Gebäude eintreten könne.
Diese zentralen Erwägungen des Berufungsgerichtes würden durch die Revisionsausführungen nicht erschüttert. Insbesondere sei der Beschwerdeführer jeden Beweis dafür schuldig geblieben, dass der Beschwerdegegner ausgehend von dem von ihm als Architekt zu vertretenden Fachwissen die Mangelhaftigkeit der von der Fachfirma N AG vorgeschlagenen Fundierung hätte erkennen können.
4.3. Das Risiko, dass sich die Untergrundverhältnisse eines Baus anders erweisen als vorher angenommen, also das Boden- oder Baugrundrisiko, falle gemäss den §§ 1156 und 1157 ABGB (§§ 1168, 1168a öABGB) grundsätzlich in die Sphäre des Bestellers bzw. Bauherrn.
Den Architekten treffe unter Umständen eine Warnpflicht, bei deren Verletzung er für die Mangelhaftigkeit bzw. Schäden am Bauobjekt einzustehen habe (SZ 55/67 u. a.). Die Aufklärungs- und Warnpflicht dürften allerdings nicht überspannt werden. Nicht übliche, besonders intensive, technisch schwierige und teure Untersuchungen, die zur Höhe des Entgelts und zum eigenen Werklohn in keinem vernünftigen Verhältnis stünden, brauche der Architekt nicht durchzuführen, um das Baugrundrisiko abzuklären. Er müsse beispielsweise nicht annehmen, dass der Baugrund schlechter sei als es seiner Lage entspreche bzw. er müsse nicht prüfen, ob der Baugrund ausnahmsweise besondere Mängel aufweise (Verweis auf Rebhahn/Kietaibl in Schwimann, ABGB³, V § 1168a, Rz. 13, 15, 16, 20; SZ 57/197 u. a.).
Da das Baugrundrisiko grundsätzlich der Besteller bzw. Bauherr zu tragen habe, fielen auch Untersuchungen über die Bodenverhältnisse in seine Sphäre (SZ 52/15; wbl. 1987, 219; 5 Ob 582/88).
Zutreffend habe das Obergericht auf den Umstand verwiesen, dass die Firma M AG und über deren Veranlassung die N AG im Auftrag und auf Rechnung des Beschwerdeführers Untersuchungen über die Bodenverhältnisse anstellten und letztlich auch realisierte Vorschläge für die Fundierung des Gebäudes des Beschwerdeführers erstattet hätten. Auf diesen, weiters auf dem im Jahr 1988 für die Industrielanderschliessung Eschen eingeholten geotechnischen Grundlagengutachten sowie auf den damaligen Kenntnissen über die in der Umgebung des Bauplatzes erfolgten Pfählungen habe die von der Firma M AG berechnete Statik samt der vorgeschlagenen schwimmenden Pfahlfundation mit ca. 17 m langen Rammpfählen in der über der Faulschlammschicht liegenden Kies- und Sandschicht beruht.
Der Beschwerdegegner als planender und bauleitender Architekt habe davon ausgehen können, dass die Untersuchungen und Vorschläge der als Spezialisten beigezogenen Firmen M AG bzw. N AG die Standsicherheit des klägerischen Gebäudes auch unter Berücksichtigung der Bebauung der Nachbargrundstücke gewährleisten würden. Zwar hätten sich diese Vorgaben und Vorschläge letztlich als unzutreffend erwiesen. Dennoch habe für den Beschwerdegegner auch nach Meinung des Obersten Gerichtshofes zum massgeblichen Zeitpunkt bei Baubeginn keine Veranlassung bestanden, den Vorschlägen des Statikers zu misstrauen. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes könne deshalb dem Beschwerdegegner weder der Vorwurf schuldhaften Verhaltens noch der der Warnpflichtverletzung gemacht werden (2 Ob 90/07k; 4 Ob 582, 583/89; RS0022075; RS0021823; RS0022172; vgl. auch BGH, VersR 1967, 260; NJW-RR 1996, 852 u. a.).
Die Haftung des Beschwerdegegners für den klagsgegenständlichen Schaden sei deshalb zu verneinen.
4.4. Ergänzend hielt der Oberste Gerichtshof unter anderem dem Argument des Beschwerdeführers, dass das Architektenhonorar auch ein entsprechend haftungsbegründendes Sonderhonorar des Statikers umfasse, Folgendes entgegen: Das Architektenhonorar bemesse sich im Regelfall nach der Gesamtbausumme, decke jedoch nur die vom Architekten geschuldete Tätigkeit ab. Keinesfalls könne aus diesem Entgelt eine Haftung des Architekten auch für das "Werk" des Statikers abgeleitet werden, ganz abgesehen davon, dass das Pauschalhonorar 35 % unter der einschlägigen SIA-Norm liege.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012 (ON 36) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das Urteil aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und schliesslich sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die verzeichneten Kosten dieser Beschwerde binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Im Verfahren 05 CG.2011.136 gehe es um die Haftung des planenden Architekten B. Trotz des Hinweises auf die Haftung der "planenden Fachleute" im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010 exkulpiere der Oberste Gerichtshof mit dem vorliegenden angefochtenen Urteil eben diesen planenden Architekten, und zwar unter Hinweis darauf, er habe "Sonderfachleute" beigezogen. Dies sei aus den folgenden Gründen willkürlich:
Nach der österreichischen Rechtsprechung zur Architektenhaftung beinhalte ein Vertrag mit einem Architekten, der mit der Ausarbeitung aller Pläne für die Errichtung eines Objektes, der Ausschreibung der Bauarbeiten und der Gesamtbauleitung betraut sei, Elemente des Werkvertrages und des Bevollmächtigungsvertrages, wobei Letztere überwögen (siehe RS 0019364, 2 Ob 90/07k). Rechtsprechung und Lehre in Österreich, die aufgrund der Rechtsgleichheit auch in Liechtenstein anwendbar sei, böten zwar kein einheitliches Bild der Beurteilung der Frage, welchen Rechtsvorschriften ein derartiger gemischter Vertrag unterliege (zum Stand der Rechtssprechung und grundsätzlich für die allgemeine Massgeblichkeit der §§ 1002 ff. ABGB eingehend: Strasser in Rummel, ABGB, 3. Aufl., I. § 1002, Rz. 27 etc.).
Im gegenständlichen Fall würden vom Obersten Gerichtshof ausschliesslich, und dies halte der Beschwerdeführer für stossend, Normen über den Werkvertrag zur Beurteilung der Warnpflicht des Beschwerdegegners §§ 156 und 157 ABGB (§§ 1168, 1168a öABGB) herangezogen. Dagegen würden aber die Normen und die Folgen des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäss § 1009 ABGB und die daraus entspringenden vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht oder nur unzureichend erörtert.
Bei Baubeginn im Jahr 1990 sei der Beschwerdeführer 26 Jahre alt gewesen. Als ausgebildeter Bäcker und Konditor habe er sich im Bauwesen nicht ausgekannt. Er sei auf die Beratung durch den Beschwerdegegner, seinen Architekten, zwingend angewiesen gewesen. Auch die Höhe des vereinbarten Architektenhonorars von CHF 190'000.00 zeige, dies im Gegensatz zu den Überlegungen des Obersten Gerichtshofes, dass der Aufgabenbereich des Beschwerdegegners umfassend gewesen sei, ebenso seine Aufklärungs- und Beratungspflicht. Dass in diesem Entgelt auch das Subhonorar des Statikers (prozentual) enthalten sei, müsse ebenfalls beachtlich sein. Diesbezüglich halte der Beschwerdeführer die Überlegungen des Obersten Gerichtshofes für stossend, dass dies keine Rolle spiele, sondern das Architektenhonorar nur als Teil der Gesamtbausumme anzusehen sei.
Gemäss den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes sei der Beschwerdeführer nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei seinem Bau durch eine entsprechende Fundation auf die Moräne auf den zu erwartenden Anbau Bedacht zu nehmen sei, um Schaden zu verhindern. Dies gelte sowohl für den Beschwerdegegner als auch für das Ingenieurbüro M AG. Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene einseitige Exkulpierung des Beschwerdegegners in seiner Eigenschaft als planender Architekt des Beschwerdeführers sei somit zusammengefasst sachlich nicht zu begründen. Wer als Architekt seinen Klienten nicht über fundamentale Gefahren aufkläre, müsse diesem gegenüber gemäss § 1009 ABGB haften.
Der Statiker habe dagegen ausschliesslich aufgrund der Angaben des planenden Architekten den statischen Teil abgedeckt. Die Planung und Statikberechnung des Gebäudes alleine seien richtig. Der gravierende Fehler sei durch die Nichtbeachtung des Einflusses des Setzungsverhaltens aufgrund des viele Jahre später errichteten Nachbar-Gewerbebaus gewesen. Dieses schwere Gebäude habe den Bau des Beschwerdeführers förmlich in die Tiefe gerissen, wodurch grosser Schaden entstanden sei.
Dass die N AG im Auftrag des Beschwerdeführers und auf seine Rechnung Untersuchungen über die Bodenverhältnisse angestellt haben solle, wie der Oberste Gerichtshof feststelle, sei aktenwidrig (das geotechnische Gutachten vom 13. Oktober 1988, Beilage 1, sei nämlich von der Gemeinde Eschen in Auftrag gegeben worden). Dass der Beschwerdeführer des Weiteren jeden Beweis dafür schuldig geblieben sei, dass der Beschwerdegegner ausgehend von dem von ihm als Architekt zu vertretenen Fachwissen die Mangelhaftigkeit der Fachfirma N AG vorgeschlagenen Fundierung hätte erkennen können, sei somit ebenfalls unrichtig. Im Übrigen hätte der Beschwerdegegner aufgrund des vom Obersten Gerichtshof nicht beachteten Prinzips der Beweislastumkehr im Vertragsrecht von sich aus den Exkulpationsbeweis antreten müssen, dass er den Beschwerdeführer umfassend darüber aufgeklärt hätte, dass er nicht nur einen Statiker, sondern auch einen Bodenmechaniker beiziehen müsse.
Schliesslich möchte der Beschwerdeführer klarstellen, dass er nie etwas mit dem Schreiben der Fa. N AG, St. Gallen, vom 8. Juni 2009, an die Fa. Ingenieurbüro M AG zu tun gehabt habe. Er habe auch nie eine Rechnung der Fa. N AG erhalten und auch dieser keinerlei Auftrag gegeben. Diesbezüglich entferne sich der Oberste Gerichtshof in seinen Ausführungen völlig vom festgestellten Sachverhalt, was sachlich nicht zu begründen sei. Das als Beilage 2 im Gerichtsakt vorhandene Schreiben sei D, möglicherweise dem Beschwerdegegner, zugekommen. Der Beschwerdeführer habe es im Rahmen des Gerichtsverfahrens zum ersten Mal gesehen. Dass aber dieses vom Statiker eingeholte Schreiben den Beschwerdegegner exkulpieren solle, sei stossend angesichts der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder vom Statiker noch vom Beschwerdegegner über die Risiken einer Nicht-Fundierung auf der Moräne durch den zu erwartenden Anbau informiert worden sei.
Nach wie vor sei der Beschwerdeführer als baulicher Laie der Auffassung, dass es auch zum Grundwissen eines Architekten gehöre, dass ein zu erwartender Anbau eines grossen Gebäudes Einfluss auf das Setzungsverhalten des von ihm für den Beschwerdeführer geplanten Gebäudes haben werde. Dies sei Basiswissen eines Architekten. Daraus ergebe sich aber auch eine umfassende Aufklärungs- und Informationspflicht des Beschwerdegegners, die dieser verletzt habe. Der Oberste Gerichtshof habe in diesem Urteil vom 11. Juni 2010, wie bereits ausgeführt worden sei, selbst ausgeführt, dass "die schadensträchtige Senkung und Verkippung bei entsprechend sorgfältiger Planung durch Fachleute auch vorausgesehen hätte werden können". Der Planer und verantwortliche Architekt sei aber der Beschwerdegegner gewesen. Dass er in dieser Eigenschaft nicht haften solle, halte der Beschwerdeführer für stossend und sachlich nicht vertretbar.
Wenn der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil ON 36 ausführe, "dem Statiker [Fa. Ingenieurbüro M AG] wäre es oblegen, allenfalls den Beizug eines Sachverständigen aus dem Bereich der Bodenmechanik (Erdstatik) zu empfehlen, wenn er für die von ihm zu beurteilende Frage diese Fachkompetenz benötigt hätte", so seien diese Ausführungen in den Augen des Beschwerdeführers nicht haltbar. Wie die von ihm angeschriebene Firma Ingenieurbüro M AG mit Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärt habe, trage sie kein Verschulden und keine Verantwortung und sei ausserdem jeglicher Haftungsanspruch bereits verjährt. In diesem Schreiben werde auch ausgeführt, dass die Firma Ingenieurbüro M AG gemäss Offerte und Rechnung für die statische Berechnung der Baukonstruktion und der Pfählung zuständig gewesen sei, nicht aber für die Beurteilung des Baugrundrisikos. Dieser Firma sei auch nie eine sachverständige Prüfung übertragen worden. Auch habe die Firma Ingenieurbüro M AG vom Beschwerdegegner die Weisung erhalten, dies in Vertretung des Beschwerdeführers, die gleiche Firma (N AG) mit der konkreten Stellungnahme zur Fundation zum geplanten Projekt zu beauftragen, welche auch die generelle Baugrunduntersuchung in diesem Industriegebiet für die Gemeinde Eschen gemacht habe. Das Ergebnis sei das Schreiben der N AG vom 8. Juni 1990 gewesen. Wie D im Schreiben vom 29. Mai 2012 weiters ausführe, sei die Entscheidung, "in welche Tiefe die Pfähle für das Gebäude abgestellt werden, als Weisung des Architekten/Bauleitung" an ihn ergangen. Dieses Schreiben vom 29. Mai 2012 beweise wieder einmal, dass - im Gegensatz zur Auffassung des Obersten Gerichtshofes - sich der Beschwerdegegner als damaliger Architekt des Beschwerdeführers in keiner Weise exkulpieren könne. Wenn auch das Ingenieurbüro M AG jegliche Haftung zurückweise, würde der Beschwerdeführer, wäre das Urteil des Obersten Gerichtshofes haltbar, zwischen zwei Stühle fallen. Keiner der "Fachleute" gemäss Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juni 2010, 09 CG.1999.383, würde dem Beschwerdeführer gegenüber haften. Ein solches Ergebnis wäre unerträglich, also stossend.
Der Beschwerdeführer sehe auch unter diesem Aspekt die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Nicht-Haftung des Beschwerdegegners als willkürlich an. (Als Beweis wird ein Schreiben des Ingenieurbüro M AG vom 29. Mai 2012 angeboten.)
6. Während der Oberste Gerichtshof mit Schreiben vom 12. Juni 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete, erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, wobei die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit erforderlich, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang mit Beschluss vom 27. November 2012 Folge.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, 05 CG.2011.136-36, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten; dies mit Ausnahme des Schreibens der Ingenieurbüro M AG vom 29. Mai 2012, welches nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als unzulässiges neues Beweismittel zu qualifizieren ist (siehe StGH 2012/16, Erw. 1.2; StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/18, Erw. 4.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 657 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2. Der Beschwerdeführer erhebt eine Willkür- und eine Begründungsrüge. Letztere wird allerdings in den Beschwerdeausführungen nicht ausgeführt, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes ist deshalb im Folgenden nur im Lichte des Willkürverbots zu prüfen.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 319 f., Rz. 30 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Oberste Gerichtshof zur Beurteilung der Architektenhaftung im Zusammenhang mit der Frage der Warnpflicht des Beschwerdegegners nur Normen betreffend den Werkvertrag, nicht aber auch solche zum Geschäftsbesorgungsvertrag herangezogen habe.
Der Beschwerdeführer räumt allerdings selbst ein, dass in Österreich als dem Rezeptionsland dieser Bestimmungen die Frage nach den auf einen solchen gemischten Vertrag anwendbaren Rechtsvorschriften nicht einheitlich beantwortet werde. Auch führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb die rechtlichen Folgerungen für den Beschwerdefall bei einer Berücksichtigung der Bestimmungen über den Geschäftsbesorgungsvertrag anders ausgefallen wären. Im Übrigen ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch aus auftragsrechtlicher Sicht durchaus vertretbar, einen Architekten nicht für Schäden haften zu lassen, welche auch eigens zugezogene Experten nicht vorausgesehen haben. Hieran ändert sich auch nichts, wenn man das Ingenieurbüro M AG nicht als Experten auf dem Gebiet der Bodenmechanik erachtet, da eine solche Expertenfunktion jedenfalls uneingeschränkt der im Beschwerdefall ebenfalls beigezogenen N AG zukommt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Oberste Gerichtshof auch in Bezug auf den Nachweis, dass der Beschwerdeführer über den Beizug der N AG als weiterer Expertin informiert wurde, keine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen. Denn der Beschwerdegegner war nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer hierüber zu informieren. Wenn nach der - im Nachhinein zwar falschen - Expertenmeinung die Fundierung des Gebäudes des Beschwerdeführers auf der Moräne nicht erforderlich war, dann durfte der Beschwerdegegner ohne Rückfrage davon ausgehen, dass der Bauherr diese aufwendigere und somit teurere Variante auch nicht wählen würde.
Vor diesem Hintergrund ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch irrelevant, wie hoch das vereinbarte Architektenhonorar war bzw. ob darin auch ein Honoraranteil für Statik enthalten war. Denn der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass dieser Honoraranteil insbesondere dann ein eigenes Haftungspotential beinhalte, wenn Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten verletzt worden seien. Wie schon ausgeführt, trifft Letzteres im Beschwerdefall gerade nicht zu. Im Übrigen erwägt der Oberste Gerichtshof hierzu auch zu Recht, dass das Honorar des Beschwerdegegners immerhin um 35 % unter dem SIA-Honoraransatz lag.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt auch die Behauptung des Obersten Gerichtshofes als willkürlich, weil aktenwidrig, dass die N AG in seinem Auftrag und auf seine Rechnung Bodenuntersuchungen vorgenommen habe.
Nach ständiger StGH-Rechtsprechung kann auch eine krasse Aktenwidrigkeit gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2009/167, Erw. 2; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [181, Erw. 4]; siehe auch Hugo Vogt, a. a. O., 322, Rz. 34 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Beschwerdefall ist die N AG aber jedenfalls vom Ingenieurbüro M AG beigezogen worden und hat mit Schreiben vom 8. Juni 1990 (Beilage 2) zur vorgesehenen Pfahlfundation eine gutachterliche Stellungnahme zur Beschaffenheit des Baugrundes der Parzelle des Beschwerdeführers abgegeben. Diese Stellungnahme fusste auf dem geotechnischen Gutachten (Beilage 1), das die N AG im Jahre 1988 im Auftrag der Gemeinde Eschen für die Industrielanderschliessung erstellt hatte. Wesentlich ist hierbei aber allein, dass die N AG als die ausgewiesene Expertin für Fragen der Bodenbeschaffenheit im hier betroffenen Eschner Industriegebiet beigezogen wurde; und dass sie auch keine Vorbehalte dagegen anbrachten, dass die bei den bisher in diesem Gebiet erstellten Bauten angewandten Pfählung auch auf der Parzelle des Beschwerdeführers zu Anwendung kam. Ob diese gutachterliche Stellungnahme auf der Grundlage von gleichzeitig - oder aber im Rahmen eines zwei Jahre früher erstellten Gutachtens - vorgenommenen Untersuchungen erfolgte, ist für den Beschwerdefall nicht wesentlich, sodass insoweit auch von vornherein keine krasse Aktenwidrigkeit vorliegen kann.
2.4. Ebenso irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer Kenntnis des für seine Parzelle erstellten Gutachtens der N AG hatte und ob er selbst den entsprechenden Auftrag gab bzw. die Rechnung hierfür erhielt. Wie schon erwähnt, durfte der Beschwerdegegner ohne Willkür davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Expertenmeinung jedenfalls nicht in Frage stellen würde und diese ihm deshalb auch nicht zwingend zur Kenntnis gebracht werden musste.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes insgesamt als willkürfrei.
3. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.