StGH 2012/95
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
In der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Lebensversicherung AG
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 23. Mai 2012, 10PR.2012.11-3(09 CG.2012.112)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 99'466.74)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 23. Mai 2012, 10 PR.2012.11-3, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'744.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landgericht behängt zu 09 CG.2012.112 ein Zivilrechtsstreit zwischen den Beschwerdegegnern und der Beschwerdeführerin wegen EUR 79'573.39 s. A.
2. Mit dem beim Landgericht zu 10 PR.2012.11 eingebrachten Ablehnungsantrag vom 21. Mai 2012 (ON 5 zu 09 CG.2012.112) hat die Beschwerdeführerin den für diese Rechtssache zuständigen Landrichter, C, als befangen abgelehnt, da dieser den anwesenden Parteienvertretern am 14. Mai 2012 nach Schluss der ersten Tagsatzung erklärt habe, dass er der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführerin wegen gewerbsmässigen Betruges anzuzeigen wäre. Dies deshalb, weil, sollte dieser Fall so wie die anderen anhängigen Fälle gelagert sein, eine gewinnbringende Veranlagung für die Versicherungsnehmer von Anfang an unmöglich gewesen wäre. Diese Äusserung habe völlig eindeutig den Anschein der Voreingenommenheit des Landrichters erweckt und reiche damit zweifellos aus, um die Befangenheit des Landrichters mit Grund zu befürchten. Im Interesse des Ansehens der Justiz sei bei der Prüfung der Befangenheit ein strenger Massstab anzulegen, d. h. die Befangenheit sei nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein werde (Verweis auf Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2, § 19 JN, Rz. 5).
3. Der zuständige Landrichter hat dem Präsidenten des Landgerichtes mitgeteilt, dass er sich nicht befangen fühle. Tatsächlich habe er eine Bemerkung in die Richtung gemacht, dass seinerseits eine Zuleitung des Aktes - entsprechend der Bestimmung des § 54 Abs. 1 StPO - an die Staatsanwaltschaft erfolgen werde, falls sich im Verfahren herausstellen sollte, dass eine gewinnbringende Veranlagung für den Versicherungsnehmer von Anfang an so gut wie unmöglich gewesen sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass derzeit mehr als 40 Verfahren beim Landgericht anhängig seien, die grösstenteils (auch) Produkte der S betreffen würden.
4. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012, 10 PR.2012.11-3, hat der Präsident des Landgerichtes den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin vom 21.Mai 2012 gegen den Landrichter C abgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt:
4.1. Es liege weder ein Ausschlussgrund nach Art. 56 noch ein Ablehnungsgrund nach Art. 57 GOG vor. Nach § 54 i. V. m. § 53 StPO treffe das Gericht eine besondere Anzeigepflicht. Werde dem Gericht der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, so sei der zuständige Richter verpflichtet, den Sachverhalt zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an die Landespolizei zu bringen. Wenn nun der zuständige Richter die von den Streitteilen aufgestellten Prozessbehauptungen einer rechtlichen Qualifikation unterziehe und zur Rechtsansicht gelange, dass allfällig ein im Sinne der §§ 53 und 54 StPO anzeigepflichtiger Sachverhalt, nämlich gewerbsmässiger Betrug durch Vorspiegelung gewinnbringender Veranlagung vorliege, so stelle dies eine Rechtsansicht dar, die nicht zu seiner Befangenheit führen könne. Das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch einen Richter könne keinen Ablehnungsgrund bilden (Verweis auf LES 2006, 259; LES 2007, 170). Die vom zuständigen Landrichter geäusserte Rechtsansicht könne auch nicht als unsachliche persönliche Bemerkung gewertet werden, zumal er einen Betrug darin sehe, wenn eine versprochene gewinnbringende Veranlagung für den Versicherungsnehmer von Anfang an nicht möglich gewesen sei. Denn die Täuschung über Tatsachen, hier die allfällige Vorspiegelung einer gewinnbringenden Anlage trotz Unmöglichkeit, stelle ein Tatbestandsmerkmal des § 146 StGB dar.
5. Gegen diesen Beschluss vom 23. Mai 2012, 10 PR.2012.11-3, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Landgerichtes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründet wurde all dies, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
5.1. Zur Verletzung der Grund- und Verfassungsrechte führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Das gegenständliche Ablehnungsverfahren sei nicht als Kritik an Landrichter Dr. C an sich zu verstehen. Im konkreten Fall erachte die Beschwerdeführerin Landrichter Dr. C aber als befangen, weshalb das gegenständliche Ablehnungsverfahren habe eingeleitet werden müssen.
Die Beschwerdeführerin schliesse sich der Rechtsansicht des Präsidenten des Landgerichtes, wonach das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch einen Richter keinen Ablehnungsgrund bilde, an. Die von Landrichter Dr. C anlässlich der Verhandlung vom 14. Mai 2012 getätigten Äusserungen würden allerdings weit über das blosse Vertreten einer Rechtsmeinung hinausgehen. Sie würden eine klassische Vorverurteilung und ein abwertendes Pauschalurteil gegen Versicherungsunternehmen darstellen und überdies die Unschuldsvermutung verletzen.
5.2. Zum Zeitpunkt der zitierten Äusserungen von Landrichter Dr. C sei erst über die aktorische Kaution verhandelt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe erst die Klage vorgelegen. Eine Klagebeantwortung und somit eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Klagsvorbringen habe es nicht gegeben. Landrichter Dr. C hätte sich mit seiner Äusserung daher zumindest so lange zurückhalten müssen, bis er der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben hätte, zu den Behauptungen in der Klage Stellung zu nehmen. Erst danach hätte er sich ein objektives und unbefangenes (vorläufiges) Urteil bilden können und dürfen.
Überdies vergleiche Landrichter Dr. C den gegenständlichen Zivilstreit vorverurteilend mit (offenbar) 40 anderen (vergleichbaren?) Fällen, von deren Inhalt die Beschwerdeführerin keine Kenntnis habe. Nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerin behänge bei Landrichter Dr. C jedenfalls kein weiteres Verfahren, das sie selbst betreffen würde. Es habe daher überhaupt keinen Anhaltspunkt gegeben, der Beschwerdeführerin vorverurteilend dasselbe Verhalten wie dasjenige anderer Prozessparteien zu unterstellen.
Landrichter Dr. C habe sohin nicht bloss eine Rechtsmeinung vertreten, sondern habe der Beschwerdeführerin einen für ihn bereits vorgegebenen Sachverhalt unterstellt, nämlich denjenigen, der auch den anderen von ihm angesprochenen 40 Verfahren zugrunde liege. Und diesen Sachverhalt habe er auch gleich rechtlich gewürdigt, nämlich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine gewerbsmässige Betrügerin sei.
5.3. Es sei gut möglich (ohne dies Landrichter Dr. C unterstellen zu wollen), dass sich Landrichter Dr. C auch von der durch die jeweiligen Klagsvertreter strategisch eingesetzten "bad press" habe beeinflussen lassen. So hätten etwa die gegenständlichen Klagsvertreter die Leser des Volksblatts am 24. April 2012 auf der Titelseite wissen lassen, dass durch die "bösen" Versicherer eine Schadenssumme in dreistelliger Millionenhöhe verursacht worden sei, wobei "beruhigenderweise" angeführt worden sei, dass die Ansprüche wohl nicht an eine Milliarde Schweizer Franken heranreichen würden.
Die Äusserung von Landrichter Dr. C habe somit erwiesenermassen nicht auf einer objektiven Grundlage basiert; sie hätte das auch gar nicht können, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Gelegenheit gehabt hätte, zu den Vorwürfen in der Klage Stellung zu nehmen. Landrichter Dr. C habe sich seine Meinung über die Beschwerdeführerin schon gebildet und es sei in keiner Weise ersichtlich, dass er bereit wäre, im Laufe des Verfahrens hiervon abzugehen oder seine Meinung über die Beschwerdeführerin selbstkritisch zu überprüfen.
Die Äusserungen von Landrichter Dr. C müssten auch als abwertendes und unsachliches Pauschalurteil gegen liechtensteinische Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungen mit Vermögensverwaltung anbieten würden, verstanden werden. Bei einem objektiven und unbefangenen Zuhörer entstehe dadurch der Eindruck, als ob - salopp gesagt - alle Versicherer Gauner wären.
Wenn einer bestimmten Anzahl von (juristischen) Personen aufgrund eines gemeinsamen Merkmals (in concreto: Vertrieb von Lebensversicherungen mit Vermögensverwaltung [u. a.] auch i. Z. m. der S - Anleihe) pauschal (in concreto: [...] Sollte dieser Fall wie die 40 anderen sein [...]) ein rechtswidriges Verhalten unterstellt werde, sei auf eine bedenkliche Grundhaltung des Richters (gegen solche Versicherer) zu schliessen, welche jedenfalls berechtige, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Verweis auf Ballon in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze I2 [2000] § 19 JN Rz. 9 mit Verweis auf LGZ Wien 24.09.1991, 42 R 243/91, ÖJZ 1992/30 [in Kopie anbei]).
5.5. Der blosse Verdacht der Begehung einer Straftat dürfe nicht gerichtlich ungeprüft der Ausganspunkt für Rechtsfolgen auf anderen Rechtsgebieten sein (Verweis auf Kühne in Golsong et. Al. [Hrsg.] Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention i. d. F. d. 11. Lfg. [2009] Art. 6 Rz. 417).
Landrichter Dr. C unterstelle der Beschwerdeführerin ungeprüft ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Es müsse daher von vornherein davon ausgegangen werden, dass er der Klage stattgebe. Auch wenn das erstinstanzliche Urteil mit Berufung bekämpfbar sei, sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von vornherein mit einem Prozessverlust in erster Instanz rechnen müsse, für diese ein erheblicher Nachteil: Die erste Instanz sei die Tatsacheninstanz, und die Abänderung eines erstinstanzlichen festgestellten Sachverhaltes im Berufungsverfahren bilde gerichtsnotorisch die sehr seltene Ausnahme.
Der von Landrichter Dr. C zulasten der Beschwerdeführerin geäusserte Verdacht einer Straftat ziehe für letztere daher nachteilige Folgen nach sich, nämlich den faktischen Verlust der (ersten) Tatsacheninstanz im gegenständlichen Zivilverfahren.
6. Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde vom 20. Juni 2012 die aufschiebenden Wirkung dahingehend zuerkannt, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der Individualbeschwerde vom 20. Juni 2012 untersagt wurde, das Verfahren zu 09 CG.2012.12 fortzusetzen.
7. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 haben die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die vom Landrichter getätigte Aussage im Konjunktiv bzw. hypothetisch geäussert worden sei, für den Fall, dass eine gewinnbringende Veranlagung von Anfang an nicht möglich gewesen sein sollte. Falls der Richter im Laufe der Beweisaufnahme zu dieser Erkenntnis gelangt wäre, wäre er jedenfalls zur Strafanzeige verpflichtet gewesen. Der Richter habe sich noch kein Bild gemacht und auch noch keine Rechtsmeinung geäussert, sondern lediglich einen hypothetischen Vergleich gezogen. Der Richter habe auch keine Aussage gemacht oder einen Eindruck dahingehend erweckt, dass "alle Versicherer Gauner" seien. Der Richter habe der Beschwerdeführerin auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt. Der Verweis auf die Unschuldsvermutung sei verfehlt, denn gegenständlich handle es sich weder um ein Strafverfahren noch handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine natürliche Person, welche sich wegen Betrugs strafbar machen könnte. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen betreffend Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Aus all diesen Gründen liege gegenständlich offensichtlich keine Befangenheit des zuständigen Landrichters vor.
8. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 hat der Präsident des Landgerichtes auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
9. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 hat die Beschwerdeführerin dem Staatsgerichtshof mitgeteilt, dass in der Zwischenzeit in einem Parallelverfahren der Akt von einem anderen Zivilrichter an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden und diese zum Ergebnis gelangt sei, dass es für eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin keinen Grund gebe. Somit sei die Voreingenommenheit und Unrichtigkeit der Aussage von Landrichter Dr. C offensichtlich.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 23. Mai 2012, 10 PR.2012.11-3, ist nach Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Nicht zu berücksichtigen ist dabei allerdings der von der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 beim Staatsgerichtshof eingereichte Schriftsatz samt Beilage, da es sich hierbei um nach ständiger Rechtsprechung des Staatgerichtshofes im Individualbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigende Nova handelt (StGH 2010/128, Erw. 1; StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]).
2. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, das Recht auf einen angemessenen Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV sowie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2011/12, Erw. 3.1; StGH 2004/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 377 f., Rz. 55 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es ist weiter festzuhalten, dass bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, denn "justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done" (so die Formulierung von Lord Chief Justice Hewart, zitiert nach Gerard Batliner, a. a. O., 417, Fn. 24).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.; siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (StGH 2011/12, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte dieses Verfahren aber nicht missbraucht werden (StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4 und StGH 2009/68, Erw.2.2.5).
Der Anspruch auf einen angemessenen Rechtsschutz als Teilgehalt des Beschwerderechtes gemäss Art. 43 LV (vgl. StGH 2005/37, LES 2007, 389 [Erw. 2.1]) und/oder der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK gewährleisten im vorliegenden Zusammenhang keinen weitergehenden Schutz.
2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf einen unabhängigen und unbefangenen Richter aufgrund der vom zuständigen Landrichter nach der ersten Tagsatzung vom 14. Mai 2012 getätigten Aussage verletzt.
2.3. Der Landrichter seinerseits hat mitgeteilt, dass er sich nicht befangen fühle. Er habe tatsächlich eine Bemerkung dahingehend geäussert, dass er den Akt gemäss § 54 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft übergeben werde, "falls sich im Verfahren herausstellen sollte", dass eine gewinnbringende Veranlagung für den Versicherungsunternehmer von Anfang an so gut wie unmöglich gewesen sei.
Auch die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, dass der Landrichter sich dahingehend geäussert habe, dass eine Strafanzeige erfolgen müsse, "sollte dieser Fall so wie bei den anderen anhängigen Fälle[n] sein". Somit ist unstrittig, dass die Formulierung konditional war, d. h. unter der Bedingung, dass eine gewinnbringende Veranlagung von Anfang an nicht möglich gewesen wäre bzw. dass sich der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ergeben sollte. Wie auch der Präsident des Landgerichtes zu Recht ausführt, ist das Gericht gemäss § 54 Abs. 1 StPO zur Strafanzeige verpflichtet, falls es von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung Kenntnis erlangt. Zudem stellt es eine rechtliche Qualifikation dar, wenn der Landrichter im allfälligen Versprechen der Versicherungsgesellschaft der gewinnbringenden Veranlagung für den Versicherungsnehmer trotz anfänglicher Unmöglichkeit einen Verdacht auf Betrug gemäss § 146 StGB erblickt. Die Äusserung einer Rechtsmeinung kann jedoch, wie die Vorinstanzen bereits ausgeführt haben, grundsätzlich keine Befangenheit begründen (vgl. LES 2006, 259; LES 2007, 170; vgl. dazu aber auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 387 f., Rz. 66).
2.4. Da der zuständige Landrichter zusammengefasst ausgeführt hat, dass er den Akt gemäss seiner gesetzlichen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft übermitteln werde, "falls" sich nach der Beweisaufnahme ein Verdacht einer strafbaren Handlung ergeben sollte, liegen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes insgesamt und unter Würdigung aller Einzelumstände noch keine sachlichen Gründe vor, die an der Unbefangenheit bzw. der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters Zweifel entstehen lassen bzw. die das von der Beschwerdeführerin geäusserte Misstrauen in den abgelehnten Richter objektiv rechtfertigten. Die gemachten Aussagen stellen nach Ansicht des Staatsgerichtshofes insbesondere auch kein abwertendes Pauschalurteil gegen Versicherungsunternehmen und/oder eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Schliesslich ist für den Staatsgerichtshof auch keine Beeinflussung des zuständigen Richters durch die Presse ersichtlich bzw. bringt die Beschwerdeführerin hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vor.
2.5. Somit liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und/oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK vor.
3. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
4. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 12. Juli 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichteshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.