EMRK Zusatzprotokoll 7 Art. 4 UNO Pakt II Art. 14 Abs. 7
Das Verbot "ne bis in idem" ist in Art. 4 7. ZP-EMRK festgelegt. Es beinhaltet das Verbot der Doppelbestrafung und Doppelverfolgung. Voraussetzung für die Sperrwirkung des Art. 4 7. ZP-EMRK ist ein durch rechtskräftiges Urteil oder Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäss § 190 öStPO bildet nach der Rechtsprechung des EGMR keinen solchen Verfahrensabschluss, da das Zurücklegen einer Strafanzeige durch den Staatsanwalt nicht als endgültige Entscheidung betrachtet werden kann. Auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte reicht nicht weiter als die Garantie des Art. 4 7. ZP EMRK.
StPO § 271 Abs. 1 StPO § 281 Abs. 1 Ziff 1
Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf § 271 Abs. 1 StPO beruft, wonach ein einmal eingestelltes Strafverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden darf, ist ihr die Spezialnorm des § 281 Abs 1 Ziff. 1 StPO entgegen zu halten. Demnach darf das Strafverfahren unabhängig von den für die Wiederaufnahme geltenden Vorschriften eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn eine Untersuchung gemäss § 41 StPO oder eine Erhebung gemäss § 283 StPO eingestellt worden ist, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter oder gerichtlich als Verdächtiger behandelt worden ist.
StGH 2012/100
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: K Group Corp.
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. Mai 2012, 13UR.2011.424-46
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. Mai 2012, 13 UR.2011.424-46, in ihren verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht führt ein Strafverfahren u. a. gegen A wegen des Verdachtes des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, der Untreue nach § 153 Abs. 1 StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB. Diesem Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Im Zivilverfahren 08 CG.2007.253 hatte der Drittbeklagte A den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt. Dazu hatte er ein Vermögensbekenntnis vorgelegt, in welchem er als einziges Einkommen einen monatlichen Verdienst von CHF 5'000.00 bei der M Anstalt in Triesen nannte, worauf ihm die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
Am 18. September 2009 beantragte B als Kläger den Entzug der Verfahrenshilfe mit der Begründung, A habe im Vermögensbekenntnis falsche Angaben gemacht und er beziehe noch weitere Einkünfte. Der Antrag von B wurde abgewiesen. Einem Rekurs hiergegen gab das Obergericht keine Folge. Ein neuerlicher Antrag von B wurde vom Landgericht abgewiesen.
Am 30. November/11. Dezember 2011 stellte B Strafanzeige gegen A u. a. wegen des Verdachtes, dieser habe sich durch falsche Angaben und Ablegung eines "falschen Zeugnisses" im Verfahren 08 CG.2007.253 die Verfahrenshilfe "erschwindelt", da er namentlich von der K Group bzw. der L zusätzliche Einkünfte erziele. Die Staatsanwaltschaft beantragte dazu die Durchführung von strafrechtlichen Vorerhebungen gegen A wegen des eingangs erwähnten Tatverdachts sowie die Durchführung einer Hausdurchsuchung an der Geschäftsadresse der K Group (vormals L) in Eschen und die Beschlagnahme der Buchhaltung dieser Gesellschaft.
1.2. Im Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes vom 10. April 2012 (ON 28) wurde festgehalten:
A sei seit 2005 Verwaltungsrat der liechtensteinischen K Group AG bzw. der K Group Corp. (vormals RFID Invest AG bzw. L Corp.). Ebenso sei er seit 2006 Aufsichtsrat der österreichischen K Solutions AG. Nach seinen eigenen Angaben im Zivilverfahren 08 CG.2007.253 habe A weder aus diesen noch aus weiteren Tätigkeiten - mit Ausnahme derjenigen für die M AG - Einkünfte erzielt. Dem stünden auch die Aussage des Zeugen C entgegen. Dieser habe u. a. erklärt, A sei der "eigentliche Motor" der K Group bzw. L und habe dafür entsprechende Entschädigungen bezogen, nämlich im Jahr 2007 Provisionen von CHF 545'393.00 und eine "Advisory Fee" von CHF 411'340.00. Für 2009 seien der Erfolgsrechnung Provisionen von CHF 675'000.00 und eine "Advisory Fee" von CHF 3'713'623.00 zu entnehmen. Der Zeuge C habe angegeben, bei diesen Positionen handle es sich um die Entschädigungen u. a. für A. Ausserdem habe ihm A auf eine entsprechende Anfrage erklärt, zusammen mit E Entschädigungen von rund EUR 400'000.00 pro Jahr zu beziehen.
Aus dem dargelegten Sachverhalt ergebe sich gegenüber A der Verdacht, dass er im Zivilverfahren 08 CG.2007.253 sowohl im Zeitpunkt der Beantragung der Verfahrenshilfe als auch im späteren Verlauf des Verfahrens mehrfach unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu seinen finanziellen Einkünften gemacht habe, indem er namentlich die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die K Group (früher L) mit dem Vorsatz unrechtmässiger Bereicherung verschwiegen und durch diese Täuschung das Landgericht zur Gewährung und Aufrechterhaltung der Verfahrenshilfe verleitet habe, was eine entsprechende Schädigung des Landes Liechtenstein zur Folge habe.
Die bis anhin vorliegenden Erkenntnisse führten in rechtlicher Hinsicht zum Verdacht des Betruges nach § 146 StGB gegenüber A. Da er diese (mutmasslich falschen) Angaben im Verfahren 08 CG.2007.253 auch in einem Vermögensbekenntnis und im Rahmen einer Aussage vor dem Landgericht gemacht habe, bestehe zudem der Verdacht des schweren Betruges nach § 147 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB. Zur Abklärung des dargelegten Sachverhaltes und Tatverdachtes sowie zur Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte des Verdächtigen ab dem Jahre 2007 sei es u. a. erforderlich, die Buchhaltung der K Group (vormals L) zu sichten und auszuwerten. Dies diene insbesondere der Feststellung, welche Provisionen, "Advisory Fees" und sonstigen Entschädigungen diese Gesellschaft bezahlt und welchen Anteil hievon letztlich der Verdächtige allenfalls erhalten habe. Somit seien die Buchhaltungsdokumente im Sinne von § 96 StPO für die Untersuchung von Bedeutung.
Es sei davon auszugehen, dass sich die Unterlagen zur Buchhaltung der K Group (vormals L) an deren Geschäftsadresse in Eschen befänden. Mithin rechtfertige es sich, in den dortigen Geschäftsräumlichkeiten eine Hausdurchsuchung vorzunehmen und die massgeblichen Unterlagen gemäss § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
1.3. Gegen diesen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes (ON 28) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, da kein gegründeter, die angeordnete Zwangsmassnahme rechtfertigender Verdacht im Sinne des § 92 Abs. 1 StPO vorliege. Sie beantragte daher u. a. den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.
1.4. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 (ON 46) entschied das Obergericht u. a. wie folgt:
"1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat wie folgt:
'Gemäss den §§ 92 ff StPO wird die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der K Group AG bzw. der K Group Corp. (vormals L AG bzw. L Corp durch die Liechtensteinische Landespolizei angeordnet.
Zu suchen ist für die Jahre 2007 bis 2011 nach den von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnungen der K Group AG bzw. der K Group Corp. (vormals L AG bzw. L Corp.) sowie nach sämtlichen mit Bezug auf den Posten "betriebliche Aufwendungen" bzw. "Betriebsaufwand" in Form von "Provisionsaufwand", "Advisory Fee", "Verwaltungsaufwand", "Beratungskosten" etc. der Erfolgsrechnungen relevanten Buchhaltungsbelegen.
Kopien dieser Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.'
2. (...).
3. (...)."
Das Obergericht führte dazu begründend aus:
Entgegen den Beschwerdeausführungen bestehe aufgrund der bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse sehr wohl ein ausreichend konkreter, die angeordnete Hausdurchsuchung rechtfertigender Verdacht dahingehend, dass der Verdächtige Mag. A sich nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 StGB dadurch schuldig gemacht habe, dass er durch die (wiederholte) Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Vermögensbekenntnisses, in welchem er wesentliche (direkte oder mittelbare) Einkünfte, namentlich aus seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verschwiegen und als Beklagter im Verfahren des Landgerichtes Verfahrenshilfe im vollen Umfange des § 64 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO erschlichen habe, wobei unter Bedachtnahme darauf, dass die Kosten seines Rechtsanwaltes, von deren Tragung er befreit gewesen sei, offensichtlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehr als CHF 75'000.00 betragen habe, sogar der Verdacht hinsichtlich der Qualifikation des § 147 Abs. 2 StGB gegeben sei. Das Beschwerdegericht schliesse sich der plausiblen Verdachtsbegründung des Landgerichtes an.
Zum einen seien die Aussagen der Zeugen B und C nicht weniger glaubwürdig als die Aussage des Zeugen E, bei welchem es sich offensichtlich um einen langjährigen Bekannten und Geschäftspartner des Verdächtigen A handele. Zudem werde die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B und C entgegen den Beschwerdeausführungen durch weiter vorliegende Ermittlungsergebnisse, namentlich die vom Zeugen c vorgelegten Urkunden unterstützt, aus welchen sich insbesondere ergebe, dass: a) von Seiten der Beschwerdeführerin jährlich namhafte Beträge für Provisionen, "Advisory Fees" und Beratungshonorare aufgewendet worden seien, welche gemäss dem Zeugen c "die Entschädigungen für A und E (beinhalten), die an mehrere von ihnen beherrschte Gesellschaften bezahlt wurden", und b) der Verdächtige Mag. A in einer Email vom 30. September 2008 an den Zeugen c ausgeführt habe, er habe zusammen mit dem Zeugen E von der Beschwerdeführerin jährlich rund EUR 400 Td. erhalten. Auch wenn die Honorar- oder sonstigen Zahlungen der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar an den Verdächtigen Mag. A, sondern an diesem zurechenbare bzw. von diesem (rechtlich und/oder wirtschaftlich) beherrschte juristische Personen geflossen sein sollten, bestehe immer noch der dargestellte konkrete Verdacht, weil es jedenfalls lebensfremd wäre, anzunehmen, dass die von der Beschwerdeführerin bezahlten Fees, Honorare, Provisionsbeteiligungen etc. von diesem nicht sonst wirtschaftlich hieran in der einen oder anderen Form partizipiert worden sei, was er im Hinblick auf die von ihm beantragte Verfahrenshilfe jedenfalls auch zu deklarieren gehabt hätte.
Der Zeuge E habe zudem explizit lediglich ausgesagt, dass weder er noch der Verdächtige Mag. A Verwaltungsratshonorare von der Beschwerdeführerin beziehen würden bzw. der Verdächtige Mag. A für den mit dem VR-Mandat bei der Beschwerdeführerin verbundenen Zeitaufwand nicht entschädigt werde. Diese Aussage des Zeugen E enthalte nicht die Behauptung, dass nicht die Beschwerdeführerin den Verdächtigen Mag. A mittelbar über die Bezahlung von Fees, Honoraren, Provisionsbeteiligungen etc. an die diesem zurechenbaren juristischen Personen entschädige, was im Übrigen einem in der Realität gerichtsbekanntermassen durchaus üblichen Vorgehen entsprechen würde. Es sei zudem tatsächlich, wie auch vom Erstgericht angenommen habe, völlig lebensfremd anzunehmen, der Verdächtige Mag. A würde über Jahre hinweg 20 bis 30 Stunden wöchentlich für die Beschwerdeführerin einsetzen, dies in der blossen Erwartung aufgrund eines formlosen Versprechens des Zeugen E, irgendwann in ferner Zukunft einmal an einem bei Veräusserung der Beschwerdeführerin allenfalls erzielten Veräusserungserlös partizipieren zu können.
Sofern die Beschwerdeführerin die Verletzung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes rüge, sei zu erwägen:
Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nach inhaltlicher Prüfung formlos zurückgelegt habe, stehe einer jederzeitigen Wiederaufnahme des Verfahrens in keinem Fall entgegen (§ 281 StPO). Der formlosen Zurücklegung einer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass zumindest (gerichtliche) Vorerhebungen geführt worden wären, komme keine Rechtskraftwirkung zu. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten "fehlenden Kausalität" sei das Folgende zu erwägen: Gemäss den §§ 92 Abs. 1, 96 Abs. 1 StPO könnten nur solche Unterlagen beschlagnahmt werden, die für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung seien. Unter "Gegenständen, die für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein können", seien primär Beweismittel zu verstehen, also Gegenstände, die unmittelbar zur Aufklärung des Sachverhalts bzw. zur Bestätigung oder Entkräftung des bestehenden konkreten Tatverdachts geeignet seien (Tipold/Zerbes, WK-StPO, Vor §§ 139-144, 145, Rz. 19, und § 139, Rz.15).
Da es sich bei einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme um einen schweren Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen, insbesondere in das gemäss Art. 32 Abs. 1 LV geschützte Hausrecht sowie die gemäss eben dieser Bestimmung geschützte Geheim- und Privatsphäre handle, habe diese strafprozessuale Zwangsmassnahme jedenfalls auch verhältnismässig zu sein. Gerade der Wahrung der Verhältnismässigkeit diene daher u. a. auch die erwähnte Regelung, wonach nur jene Gegenstände zu beschlagnahmen seien, die für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung seien. Es dürfe daher nicht mehr beschlagnahmt werden, als zur Aufklärung des konkret im Raume stehenden Tatverdachts unbedingt erforderlich sei.
Insofern schiesse der angefochtene Beschluss zwar angesichts des Umstandes, dass sich das Verfahren der Bewilligung der Verfahrenshilfe de facto angesichts der vom Kläger des Verfahrens zu AZ 8 CG.2007.253, i. e. dem Zeugen B, wiederholt gestellten Anträge, dem Verdächtigen Mag. A als einem der Beklagten in jenem Zivilverfahren die Verfahrenshilfe wieder zu entziehen, vom Jahre 2007 bis ins Jahre 2011 hingezogen habe, nicht in zeitlicher Hinsicht, sehr wohl aber insofern über das Ziel hinaus, als darin die Beschlagnahme der gesamten Buchhaltung der Beschwerdeführerin angeordnet worden sei. Zur Abklärung des bestehenden Tatverdachts sei es lediglich erforderlich, abzuklären, inwiefern dem Verdächtigen Mag. A zurechenbare juristische Personen finanzielle Zuwendungen erhalten hätten. Hierzu seien aber nur die dafür relevanten Buchhaltungsbelege zu beschlagnahmen. Da sich der Beweiswert dieser Urkunden aus deren Inhalt ergebe, und es sich zudem bei der Beschwerdeführerin um eine tätige Gesellschaft handelte, seien im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes lediglich Kopien der relevanten Urkunden zu beschlagnahmen. Insofern rüge die Beschwerdeführerin daher im Ergebnis zu Recht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
Inwiefern beim Vollzug der mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten Hausdurchsuchung die ebenfalls der Verwirklichung des Verhältnismässigkeitsprinzips dienenden Vorschriften der §§ 93 Abs. 1, 95 Abs. 2 StPO eingehalten worden seien, könne nicht beurteilt werden, zumal der Vollzugsbericht der mit der Hausdurchsuchung vom Landgericht beauftragten Landespolizei (noch) nicht im Akt erliege. Wie es sich damit verhalte, könne aber im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung dahingestellt bleiben, weil es sich bei den Bestimmungen der §§ 93 Abs. 1, 95 Abs. 2 StPO, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rüge, lediglich um Ordnungsvorschriften handele, deren Verletzung eine Unzulässigkeit der Hausdurchsuchung und der damit einhergehenden Beschlagnahme von Beweisurkunden nicht zu bewirken vermöge.
2. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 22. Mai 2012 (ON 46) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei der Beschluss im Umfang des Spruchpunktes1. zweiter bis vierter Absatz (siehe vorne Ziffer 1.4 des Sachverhaltes) wegen Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte (EMRK und UNO-Pakt II) angefochten wird. Konkret wird die Verletzung des Schutzes des Hausrechtes und des Brief- und Schriftgeheimnisses, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung sowie die Verletzung des Verbots ne bis in idem geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
2.1. Die Verletzung des Schutzes des Hausrechts und des Brief- und Schriftengeheimnisses begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt:
Das gegenständliche Strafverfahren gegen Mag. A sei aufgrund einer Strafanzeige des B vom 30. November bzw. 11. Dezember 2011 eingeleitet worden. Exakt derselbe Vorwurf sei bereits Gegenstand der Strafanzeige von C und D an die Staatsanwaltschaft gewesen. Diese Strafanzeige sei nach inhaltlicher Prüfung durch die Staatsanwaltschaft nach § 22 Abs. 1, 2. Satz, StPO zurückgelegt worden, weil kein Grund zu einer strafgerichtlichen Verfolgung gefunden habe werden können. Selbst wenn man nun davon ausginge, dass die Zurücklegung der Anzeige formell keine Sperrwirkung i. S. d. Doppelverfolgungsverbotes "ne bis in idem" begründe, beweise die Zurücklegung zumindest, dass dieser Vorwurf durch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft inhaltlich geprüft, dass diese aber eben keinen Grund für eine strafgerichtliche Verfolgung gefunden habe. Damit habe aber auch ein gegründeter Verdacht für die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme gefehlt, wie sie in ON 28 angeordnet worden sei (StGH 2011/188, Erw. 2.3; StGH 2011/202, Erw. 2.3). Die gegenständliche Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sei sohin ohne gegründeten Verdacht erfolgt, weshalb die Beschwerdeführerin rechtswidrig in ihrem Grundrecht auf Schutz des Hausrechts und des Brief- und Schriftengeheimnisses verletzt worden sei.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht weiters mit folgenden Argumenten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung geltend:
Die Staatsanwaltschaft sei noch im November 2010 zum Ergebnis gekommen, dass keine Verdachtslage existiere. Das gegenständliche Verfahren beruhe auf demselben Vorwurf und auch auf denselben Beweismitteln, wie sie auch bereits Gegenstand der zurückgelegten Anzeige zu 04 ST.2010.355 gewesen seien.
Das Obergericht habe die Ansicht vertreten, dass sich die Verdachtslage aufgrund der Aussagen des Zeugen c gerechtfertigt habe, welche durch weitere vorliegende Ermittlungsergebnisse verdichtet worden sei. Die Beilagen in ON 22 bestünden aus einer Übersicht über die Verluste & Aufwendungen der L AG für die Jahre 2004 bis 2008, aus dem Revisionsstellenbericht der N AG für das Jahr 2010, sowie aus diversem E-Mail-Verkehr zwischen den Gebrüdern CD und E. Neben zahlreichen Schriftstücken, die im gegenständlichen Fall gar keine Berücksichtigung gefunden hätten, lägen diese Beweismittel aber bereits der Strafanzeige zu 04 ST.2010.355 zugrunde: Das Obergericht habe sich im angefochtenen Beschluss aber nur zu den aus seiner Sicht mangelnden Voraussetzungen für eine formelle Sperrwirkung (ne bis in idem) geäussert. Es habe aber mit keinem Wort dargelegt, weshalb nun abweichend von der zurückgelegten Anzeige (04 ST.2010.355) nun doch eine Verdachtslage im materiellen Sinne vorliegen solle.
Das Obergericht habe sich inhaltlich mit der zurückgelegten Anzeige und deren unmittelbarer materieller Aussage, nämlich dass kein Grund für eine strafgerichtliche Verfolgung vorliege, nicht auseinander gesetzt. Es habe auch mit keinem Wort dargelegt, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen neuen Verdachtsmomente seit der Zurücklegung der Anzeige vorliegen würden, die nun doch die Annahme eines gegründeten Verdachtes rechtfertigen würden. Dies sei insbesondere deshalb wesentlich, weil die Zurücklegung der Anzeige zu 04 ST.2010.355 auf denselben Beweismitteln beruhe, welche das Obergericht als verdachtserhärtend angesehen habe. Damit habe sich das Obergericht aber zu einer zentralen und keineswegs offensichtlichen Frage des gegenständlichen Verfahrens (nämlich weshalb nicht einmal ein Jahr nach der Zurücklegung der Anzeige zu 04 ST.2010.355 nun doch ein gegründeter Verdacht vorliegen solle, obwohl dieser Anzeige dieselben [behaupteten] Tatsachen und dieselben Beweismittel zugrunde gelegen seien) nicht geäussert, sodass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden sei (vgl. StGH 2011/119, Erw. 2.3).
2.3. Die Verletzung des Verbots "ne bis in idem" begründete die Beschwerdeführerin wie folgt:
Unter einem Freispruch i. S. d. Art. 4 7. ZPMRK und des Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II sei - in Entsprechung des Art. § 271 Abs. 1 StPO - auch eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zu verstehen. Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft entfalteten gemäss ausdrücklicher Anordnung in § 271 Abs. 1 StPO formelle und materielle Rechtskraft und könnten nur durch ein ausserordentliches Rechtsmittel (Wiederaufnahme) neu aufgerollt werden; sie stellten eine res iudicata dar. Solche Verfahrenseinstellungen entsprächen damit einer "final decision" i. S. d. Art. 4 7. ZPMRK. Die Zurücklegung der Anzeige vom 22. November 2010 zu 04 ST.2010.355 habe daher Sperrwirkung begründet, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 281 Abs. 1 StPO lägen vor.
Mangels Akteneinsicht in das Verfahren 04 ST.2010.355 könne die Beschwerdeführerin nicht beurteilen, ob Mag. A dort bereits als Beschuldigter oder als gerichtlich Verdächtigter behandelt worden sei. Aus advokatorischer Vorsicht werde behauptet und vorgebracht, dass Mag. A im Verfahren 04 ST.2010.355 bereits als Beschuldigter oder als gerichtlich Verdächtigter behandelt worden sei, weshalb der angefochtene Beschluss (in diesem Fall) auch gegen das Grundrecht auf Schutz vor Doppelverfolgung verstosse. Die Verfahrensidentität sei - wie aufgezeigt - unstrittig.
3. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht haben mit Schreiben vom 4. bzw. 7. Juli 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
4. Mit Präsidialbeschluss vom 12. Juli 2012 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme dahingehend Folge gegeben, als dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 26. Juni 2012 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 22. Mai 2012, 13 UR.2011.424-46, untersagt wird, dem Anzeiger B oder anderen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machten, in die mit Beschluss des Landgerichtes vom 10. April 2012, 13 UR.2011.424-28, beschlagnahmten Unterlagen Akteneinsicht zu gewähren oder Aktenstücke aus dem Untersuchungsakt 13 UR.2011.424 herauszugeben, in denen der Inhalt von solchen beschlagnahmten Dokumenten ganz oder teilweise zitiert bzw. wiedergegeben wird.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. Mai 2012, 13 UR.2011.424-46, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten, konkret die Verletzung des Schutzes des Hausrechtes und des Brief- und Schriftgeheimnisses, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und des Verbots ne bis in idem.
2.1. Zur Verletzung des Schutzes des Hausrechtes und des Brief- und Schriftgeheimnisses führt die Beschwerdeführerin aus, dass das gegen Mag. A geführte Strafverfahren nach inhaltlicher Prüfung durch die Staatsanwaltschaft gemäss § 22 Abs. 1 2. Satz StPO zurückgelegt worden sei. Selbst wenn man nun davon ausginge, dass die Zurücklegung der Anzeige formell keine Sperrwirkung i. S. d. Doppelverfolgungsverbotes "ne bis in idem" begründe, beweise die Zurücklegung zumindest unwiderleglich, dass dieser Vorwurf durch die Staatsanwaltschaft inhaltlich geprüft worden sei, diese aber keinen Grund für eine strafgerichtliche Verfolgung gefunden habe. Damit habe aber auch ein gegründeter Verdacht für die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme gefehlt, wie sie in ON 28 angeordnet worden sei.
2.2. Der Staatsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Berufung auf den Grundsatz "ne bis in idem" auch im Lichte des Schutzes der Privat- und Geheimsphäre bzw. des Hausrechts gemäss Art. 32 Abs. 1 LV relevant ist (StGH 2011/202, Erw. 2.1; StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]). Darüber hinaus stellt die Vornahme einer Hausdurchsuchung sowie die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen einen schweren Eingriff in das Hausrecht bzw. das Brief- und Schriftengeheimnis dar (vgl. Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Der Staatsgerichtshof nimmt daher sowohl hinsichtlich der (hier nicht weiter bestrittenen) gesetzlichen Grundlage als auch hinsichtlich des Übermassverbotes eine differenzierte Prüfung vor (Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 143, Rz. 24 f. mit weiteren Nachweisen).
2.3. Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, wonach aus dem Umstand, dass die Anzeige von der Staatsanwaltschaft bereits einmal zurückgelegt worden war, auf das Fehlen eines gegründeten Tatverdachtes zu schliessen ist. Dem Beschluss des Obergerichtes ist zu entnehmen, dass auf Grund von Zeugenaussagen ein solcher Tatverdacht grundsätzlich vorliegt, auch wenn die Aussage des Zeugen E dagegen sprach. Das Obergericht hat begründet, weshalb es die entlastende Aussage dieses Zeugen als unglaubwürdig erachtete. Welche der einander widersprechenden Aussagen zutrifft, muss im weiteren Verfahren geklärt werden. Dies ändert jedoch nichts am Vorliegen des gegründeten Verdachtes im Sinne des § 92 StPO. Angesichts der Tatsache, dass die Mag. A gewährte Verfahrenshilfe allein im erstinstanzlichen Verfahren einen Betrag von CHF 75'000.00 umfasste (siehe vorne Ziff 1.4 des Sachverhaltes) ist von einer durchaus beträchtlichen potenziellen Schadenssumme und einem qualifizierten Vermögensdelikt auszugehen, sodass sich die angeordnete Massnahme nicht als unverhältnismässig erweist.
Auch die von der Beschwerdeführerin angezogenen Urteile des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/188 und StGH 2011/202 vermögen nichts zur Stützung ihrer Rechtsmeinung beizutragen. In diesen (Parallel)Fällen ging es um die Frage einer Strafrechtshilfegewährung nach rechtskräftigem Abschluss eines im Inland geführten Strafverfahrens (siehe StGH 2011/202, Erw. 2.3). Im vorliegenden Fall geht es um die Zurücklegung einer Strafanzeige durch den zuständigen Staatsanwalt, ohne dass irgendwelche gerichtliche Vorerhebungen getroffen worden wären, und die Wiederaufnahme von Erhebungen durch die Staatsanwaltschaft. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu den diesen Entscheidungen zugrunde gelegenen Sachverhalten dar.
2.4. Eine Verletzung des Schutzes des Hausrechts sowie des Brief- und Schriftgeheimnisses ist daher nicht erfolgt.
3. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss nur zu den aus seiner Sicht mangelnden Voraussetzungen für eine formelle Sperrwirkung (ne bis in idem) geäussert habe. Es habe aber mit keinem Wort dargelegt, weshalb nun abweichend zur zurückgelegten Anzeige (04 ST.2010.355) nun doch eine Verdachtslage im materiellen Sinne vorliegen solle. Damit habe sich das Obergericht aber zu einer zentralen und keineswegs offensichtlichen Frage des gegenständlichen Verfahrens (nämlich weshalb nicht einmal ein Jahr nach der Zurücklegung der Anzeige zu 04 ST.2010.355 nun doch ein gegründeter Verdacht vorliegen solle, obwohl dieser Anzeige dieselben [behaupteten] Tatsachen und dieselben Beweismittel zugrunde gelegen seien) nicht geäussert, sodass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden sei.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Das Obergericht begründet den gegen Mag. A bestehenden Tatverdacht sehr ausführlich. Es trifft zwar zu, dass es nicht explizit auf die Frage eingegangen ist, welche neuen Tatsachen die neuerliche Aufnahme von gerichtlichen Erhebungen rechtfertigten. Das Obergericht führt indessen aus, dass die Staatsanwaltschaft die seinerzeitige Strafanzeige nach inhaltlicher Prüfung, jedoch ohne die Veranlassungen von irgendwelchen Erhebungen durch den Untersuchungsrichter formlos zurückgelegt habe. Es gibt zahlreiche Gründe an, die den Tatverdacht rechtfertigen. Weiters vertritt das Obergericht die Auffassung, dass der formlosen Zurücklegung einer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass zumindest (gerichtliche) Vorerhebungen geführt worden wären, keine Rechtskraftwirkung zukomme (siehe zu alldem auch vorne Ziff. 1.4 des Sachverhaltes).
Wenn das Obergericht - die Richtigkeit der Auffassung ist im Rahmen einer bzw. der Begründungsrüge nicht zu behandeln (vgl. StGH 2004/29, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 544 ff., Rz. 6 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) - der Meinung war, dass eine formlos zurückgelegte Strafanzeige jederzeit wieder aufgenommen werden kann, musste es nicht auf die Frage eingehen, ob und welche Erkenntnisse zum Tatverdacht "neu" waren. Der Anspruch auf Begründung kann nämlich nur soweit reichen, als es zur nachvollziehbaren Beurteilung der Rechtsmeinung des Gerichtes erforderlich ist.
3.3. Eine Verletzung im Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne des Art. 43 LV ist daher nicht erfolgt.
4. Zur Verletzung des Verbots ne bis in idem bringt die Beschwerdeführerin vor:
Unter einem Freispruch i. S. d. Art. 4 7. ZP-EMRK und des Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II sei - in Entsprechung des § 271 Abs. 1 StPO - auch eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zu verstehen. Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft entfalteten gemäss ausdrücklicher Anordnung in § 271 Abs. 1 StPO formelle und materielle Rechtskraft; sie stellten eine res iudicata dar.
4.1. Das Verbot "ne bis in idem" ist in Art. 4 7. ZP-EMRK festgelegt. Es beinhaltet das Verbot der Doppelbestrafung und Doppelverfolgung (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 427, Rz. 146). Voraussetzung für die Sperrwirkung des Art. 4 7. ZP-EMRK ist ein durch rechtskräftiges Urteil oder Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren (vgl. auch Hanns Peter Nehl, Ne bis in idem [Doppelbestrafungsverbot], in: Sebastian F. Heselhaus/Carsten Nowak [Hrsg.], Handbuch der Europäischen Grundrechte, München 2006, Rz. 10). Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäss § 190 öStPO bildet nach der Rechtsprechung des EGMR keinen solchen Verfahrensabschluss, da das Zurücklegen einer Strafanzeige durch den Staatsanwalt nicht als endgültige Entscheidung betrachtet werden kann (EGMR, 18. September 2008, Nr. 28034/04, Müller gg. Österreich).
4.2. Auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte reicht nicht weiter als die Garantie des Art. 4 7. ZP EMRK (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni/Walter Kälin, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das schweizerische Recht, in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak [Hrsg.], Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel 1997, 186 f.).
4.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf § 271 Abs. 1 StPO beruft, wonach ein einmal eingestelltes Strafverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden darf, ist ihr die Spezialnorm des § 281 Abs 1 Ziff. 1 StPO entgegen zu halten. Demnach darf das Strafverfahren unabhängig von den für die Wiederaufnahme geltenden Vorschriften eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn eine Untersuchung gemäss § 41 StPO oder eine Erhebung gemäss § 283 StPO eingestellt worden ist, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter oder gerichtlich als Verdächtiger behandelt worden ist. Das Obergericht hat sich darauf berufen, dass dieser Fall vorliegt, dem ist die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht entgegen getreten.
4.4. Somit ist die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Anspruch "ne bis in idem" verletzt.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 12. Juli 2012 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.