StGHG Art. 38 StGHG Art. 42 Abs. 1 LVG Art. 92 Abs. 1
Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt. Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss.
Beschwert oder benachteiligt ist ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis). Ein bloss hypothetisch erlittener Nachteil reicht nicht aus, um eine genügende Beschwer als Legitimationsgrundlage für die materielle Behandlung einer Individualbeschwerde zu begründen. Eine Beschwer ergibt sich grundsätzlich nur aus der Diskrepanz zwischen dem Sachantrag und dem Spruch der angefochtenen Entscheidung. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig.
Eine Ausnahme von dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses besteht nur, wenn bei bestimmten Grundrechtsverletzungen eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst nach dessen Wegfall möglich ist.
StGH 2012/104
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner / Mag. Veronika Lair Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Wolff Gstoehl Bruckschweiger 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 6. Juni 2012, 05CG.2011.15-24
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 291.25)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 385.56 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 34.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 12. Januar 2011 vor dem Landgericht anhängig gemachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Bezahlung des Betrags von CHF 98.25 samt 5 % Zinsen seit dem 15. August 2010 und der Verzugskosten in Höhe von CHF 193.00 sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe im Juli 2010 fernmündlich den Auftrag erteilt, die in seinem Anwesen montierte, funktionstüchtige Telefonanschlussdose zu reparieren. Am 9. Juli 2010 sei das Problem von einem Techniker der Beschwerdeführerin behoben und dem Beschwerdegegner hiefür ein Betrag von CHF 98.25 am 15. Juli 2010 in Rechnung gestellt worden.
1.1. Der Beschwerdegegner bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte bezüglich der Inkassokosten ein, dass die Einschaltung des Inkassobüros zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin von allem Anfang an darüber informiert gewesen sei, dass und warum er nicht bereit sei, die Rechnung zu bezahlen.
1.2. Das Landgericht verpflichtete mit Urteil vom 9. Mai 2011 (ON 11) den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 98.25 samt 5 % Zinsen seit dem 15. August 2010 zu bezahlen sowie die mit CHF 1197.02 veranschlagten Kosten zu ersetzen. Das Landgericht hat es dabei unterlassen, im Urteilsspruch über die mit der Klage gestellte Forderung auf Bezahlung der Verzugskosten in Höhe von CHF 193.00 zu erkennen, führte jedoch unter den Entscheidungsgründen aus, dass es die Einschaltung des Inkassobüros im vorliegenden Fall für objektiv nicht zweckmässig hielt.
2. Gegen das am 11. Mai 2011 zugestellte Urteil erhob der Beschwerdegegner am 8. Juni 2011 fristgerecht Berufung an das Obergericht in dem Umfang, als der Klagsteilbetrag von CHF 193.00 im Urteilsspruch nicht ausdrücklich als Teil des Klagsbegehrens abgewiesen wurde und demzufolge ein anderer Kostenentscheid hätte gefällt werden müssen. Der Beschwerdegegner machte dabei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Landgerichtes dahin abzuändern, dass das weitere Klagsbegehren, den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 193.00 zu bezahlen, ausdrücklich abgewiesen werde und die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, ihm den Kostenbetrag von CHF 267.25 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. Juli 2011 in der Berufungsmitteilung die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
3. Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 3. August 2011 (ON 18) wegen unzulässigen Berufungsgrundes zurück und hielt gleichzeitig fest, dass die Berufung in der Sache selbst erfolgreich gewesen wäre. Der Beschwerdegegner habe offensichtlich übersehen, dass das angefochtene Urteil des Landgerichtes in einem Bagatellverfahren nach den §§ 535 ff. ZPO ergangen sei. Gegen die im Bagatellverfahren ergangenen Urteile könne aber die Berufung nach § 539 Abs. 2 ZPO nur wegen der im § 446 Ziff. 1 bis 7 ZPO aufgezählten Nichtigkeiten ergriffen werden. Solche Nichtigkeitsgründe würden aber vom Beschwerdegegner nicht geltend gemacht, weshalb die Berufung von Amtes wegen zurückzuweisen sei.
4. Am 24. August 2011 gelangte der Beschwerdegegner mit einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Der Beschwerdegegner brachte vor, das angefochtene Urteil sei willkürlich, da ihm infolge einer qualifiziert falschen Beurteilung der Rechtslage durch das Obergericht eine materielle Beurteilung der Berufung verwehrt wurde. Denn das Nichteintreten auf die Berufung sei vom Obergericht auf § 539 Abs. 2 ZPO abgestützt worden, obwohl diese Norm mit der Änderung des § 470 ZPO per 20. Juni 1924 (Inkrafttreten des Nachtragsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm Zivilprozessordnung, LGBl. 1924 Nr. 9) materiell derogiert worden sei.
5. Mit Urteil vom 15. Mai 2012 zu StGH 2011/127 gab der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück. In der Begründung hielt der Staatsgerichtshof fest, dass das Obergericht dadurch, dass es trotz gesetzlicher Zuständigkeit und Zulässigkeit der Berufung eine materielle Entscheidung unterlassen habe, den Beklagten in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt habe. § 539 Abs. 2 ZPO sei durch die im Jahre 1924 erfolgte Änderung in dem Umfang derogiert worden, dass gegen erstinstanzliche Urteile im Bagatellverfahren die Berufung aus den in § 472 ZPO genannten Gründen zulässig sei.
6. Unter Bindung an das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/127 trat das Obergericht im nunmehr zweiten Rechtsgang auf die Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes ein und gab dieser mit Urteil vom 6. Juni 2012 zu 05 CG.2011.15 (ON 24) Folge. Das Obergericht erkannte auf eine Änderung des Urteils des Landgerichtes in dem Umfang, als das Klagsbegehren auf Bezahlung der Inkassokosten von CHF 193.00 ausdrücklich abgewiesen und die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet werde, dem Beschwerdegegner binnen vier Wochen einen Kostenbetrag von CHF 266.35 zu ersetzen. Da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nur mit einem Teil der Klagsforderung, nämlich in der Höhe von CHF 98.25, durchgedrungen sei, im anderen Teil, nämlich in der Höhe von CHF 193.00, unterlegen sei, habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner gemäss Art. 43 ZPO einen Drittel der ordnungsgemäss mit dem Betrag von CHF 799.55 verzeichneten Prozesskosten - dies entspreche CHF 266.35 - zu ersetzen. Das Obergericht erwog im Weiteren, dass das Begehren auf Bezahlung der Verzugskosten in Höhe von CHF 193.00 richtigerweise bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach Art. 13 RATG hätte mitberücksichtigt werden müssen. Somit habe der Streitwert für die Klage insgesamt CHF 291.25 betragen, und nicht wie angegeben CHF 98.25.
7. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 6. Juni 2012 (ON 24) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 LV sowie der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV. Sie beantragt, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei, die angefochtene Entscheidung aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Zudem möge der Staatsgerichtshof den Beschwerdegegner dazu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 402.56 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
7.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht habe eine gleichheitswidrige Entscheidung vorgenommen, da dieses im angefochtenen Urteil die Abänderung des Kostenzuspruchs damit begründet habe, dass richtigerweise die Verzugskosten in Höhe von CHF 193.00 bei der Bemessungsgrundlage hätten mitberücksichtigt werden müssen, sodass der Streitwert nicht CHF 98.25, sondern CHF 291.25 betragen hätte. Diese vom Obergericht vertretene Rechtsansicht stehe diametral zu der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 2. März 2000 zu 3 E 3938/99-11 ausgeführten Rechtsauffassung. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss unmissverständlich dargelegt, dass die Inkassokosten eine Nebenforderung darstellten und dass diese daher bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt werden dürften. Der Oberste Gerichtshof habe seit Erlass dieses Leitentscheids seine Rechtsauffassung nicht mehr revidiert bzw. sei von dieser nicht abgegangen. Somit sei die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes seitdem unverändert. Zudem unterscheide sich der der Entscheidung vom 2. März 2000 zugrundeliegende Sachverhalt durch nichts vom gegenständlichen Sachverhalt. Da wie dort gehe es um die Geltendmachung der Inkassokosten. Es lägen somit keine Unterschiede im Tatsächlichen vor, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen würden oder könnten.
Ungeachtet dessen habe das Obergericht in seinem angefochtenen Urteil entschieden, dass die Inkassokosten bei der Streitwertbemessung berücksichtigt werden müssten und dass dies eine entsprechende Abänderung des Kostenspruchs zur Folge habe. Diese zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes somit im Widerspruch stehende Rechtsauffassung verletze die Beschwerdeführerin in dem in Art. 31 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz.
7.2. Da das Obergericht den gegenständlichen Sachverhalt gänzlich unterschiedlich von einem vergleichbaren Fall, nämlich jenem zur Entscheidung 3 E 3938/99, beurteilt habe, verstosse die angefochtene Entscheidung nicht nur gegen den in Art. 31 LV verankerten Gleichheitssatz, sondern gleichzeitig auch gegen die in Art. 43 LV verankerte Begründungspflicht. Das Obergericht habe mit keinem Wort ausgeführt, weshalb es von der - seit der durch den Leitentscheid des Obersten Gerichtshofes vom 2. März 2000 herrschenden konstanten Rechtsansicht - nunmehr abweiche bzw. weshalb diese bisher vertretene Rechtsansicht unrichtig sei. Auch zu einer allfälligen Praxisänderung habe das Obergericht nichts ausgeführt.
8. In seiner Gegenäusserung vom 19. Juli 2012 beantragte der Beschwerdegegner, der Staatsgerichtshof möge der gegenständlichen Individualbeschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführerin verpflichten, dem Beschwerdegegner die gemäss Verzeichnis ausgewiesenen Kosten in Höhe von CHF 402.56 innert vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
8.1. Dem Beschwerdegegner erscheine es wichtig festzuhalten, dass ein letztinstanzlicher Gerichtsentscheid, der eine bestimmte Rechtsfrage mit nachvollziehbarer Begründung anders beurteile, als diese Rechtsfrage in einem früheren Gerichtsentscheid in einem anderen Verfahren entschieden worden sei, keineswegs - wie die Beschwerdeführerin offenbar meine - eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und damit eine Verfassungswidrigkeit darstelle. Gemäss liechtensteinischem Recht stellten frühere Gerichtsentscheide - auch solche des Obersten Gerichtshofes - keine bindenden Präjudizien betreffend die Behandlung einzelner Rechtsfragen dar. Es müsse daher in späteren Gerichtsverfahren den entscheidenden Gerichtsinstanzen überlassen bleiben, solche Rechtsfragen nach eigenem Gutdünken zu prüfen und gemäss dem Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden. Voraussetzung sei natürlich, dass dies nachvollziehbar und in vertretbarer Weise begründet werde.
Dieses Prinzip sei anhand der vorliegenden Rechtsfrage, wie Inkassospesen, die gemeinsam mit einer Hauptforderung geltend gemacht würden, zu behandeln seien, besonders gut nachzuvollziehen. In Bezug auf die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage ergebe sich aus der sowohl vom Obergericht als auch von der Beschwerdeführerin angesprochenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. März 2000, dass es vor diesem Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Jahr 2000 eine ganz anders lautende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage gegeben habe, wonach Inkassospesen als akzessorische Kosten, die nur im Kostenverzeichnis verzeichnet werden könnten, zu beurteilen seien. Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 2. März 2000 von dieser früheren Rechtsprechung abgegangen sei, habe keineswegs ein verfassungswidriges Vorgehen dargestellt, sondern die nach entsprechender Prüfung dieser Rechtsfrage zustande gekommene andere Rechtsansicht anderer (späterer) Richter derselben Gerichtsinstanz. Genauso verhalte es sich im Grundsatz mit dem hier bekämpften Urteil des Obergerichtes, dem es selbstverständlich unbenommen gewesen sei, seine eigene Rechtsansicht zu dieser Frage nach entsprechender Prüfung der Rechtsgrundlagen als Basis für seine Entscheidung zu nehmen.
8.2. Dazu komme im vorliegenden Fall aber auch noch, dass das Obergericht mit einer Ausnahme gar nichts anderes als Rechtsmeinung vertreten habe als seinerzeit der Oberste Gerichtshof am 2. März 2000. Auch der Oberste Gerichtshof habe ja in seinem Entscheid zu 3 E 3938/99-11 ausgeführt, dass solche Inkassospesen als Nebenforderung anzusehen seien, die entweder gemeinsam mit der Hauptforderung oder auch gesondert ohne gleichzeitige Geltendmachung der Hauptforderung eingeklagt werden könnten.
Die Frage, die jetzt vom Obergericht zu entscheiden gewesen sei, nämlich ob bei Beurteilung der gegenseitigen Kostenersatzpflichten nicht nur das Prozessergebnis hinsichtlich der Hauptforderung, sondern auch dasjenige hinsichtlich der Nebenforderung zu berücksichtigen sei, habe sich im Beschluss zu 3 E 3938/99-11 dem Obersten Gerichtshof gar nicht gestellt, da dort sowohl die Hauptforderung als auch die Nebenforderung zugesprochen worden sei und die Kostenzusprechung daher eindeutig gewesen sei.
Anders jedoch im vorliegenden Fall, wo die Klägerin zwar mit ihrer Hauptforderung von CHF 98.25, nicht jedoch mit ihrer Nebenforderung von CHF 193.00 für aufgewendete Inkassospesen durchgedrungen sei. Dass dies bei der Kostenzuteilung nicht zu berücksichtigen sei, sondern diesbezüglich nur das Ergebnis der Beurteilung der Hauptforderung zähle, habe der Oberste Gerichtshof in seinem Entscheid vom 2. März 2000 in keiner Weise gesagt, so dass der diesbezügliche Entscheid des Obergerichtes im vorliegenden Fall mitnichten als Widerspruch zum seinerzeitigen Beschluss des Obersten Gerichtshofes anzusehen sei.
8.3. Der einzige Punkt, in dem das Obergericht jetzt der seinerzeitigen Meinung des Obersten Gerichtshofes implizit widersprochen habe, betreffe die Frage des Streitwertes. Der Oberste Gerichtshof habe im Jahr 2000 gemeint, dass Nebenforderungen für die Berechnung des Streitwertes nicht heranzuziehen seien. In diesem Punkt habe das Obergericht auf Seite 8 des angefochtenen Urteils (ON 24) eine andere Ansicht vertreten.
Für die Frage der Kostenaufteilung sei dies allerdings gar nicht entscheidend, da eine Kostenaufteilung gemäss § 43 ZPO ja nicht danach stattfinde, mit wie viel Prozent des Streitwertes eine Partei obsiegt habe. § 43 Absatz 1 ZPO sehe nämlich eine verhältnismässige Teilung der Kosten vor, "wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt". Dazu zähle aber auch der Erfolg betreffend eine geltend gemachte Nebenforderung, so dass bei einem Durchdringen mit einer Hauptforderung von CHF 98.00 und bei einem Unterliegen mit einer Nebenforderung von CHF 193.00 eine entsprechende verhältnismässige Kostenaufteilung vorzunehmen sei, ohne dass dabei der Charakter einer Forderung als Hauptforderung oder als Nebenforderung eine Rolle spiele.
Genau auf dieser Linie und in dieser Hinsicht daher keineswegs im Widerspruch zum zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 2000 habe auch das Obergericht argumentiert, welches relativ ausführlich auf rund 1 1/2 Seiten seines Urteils begründet habe, warum die Inkassokosten, die gemäss Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nach allgemeinen privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen seien, hier als selbständige Klagsforderung anzusehen seien, wobei es unerheblich sei, ob sie als sogenannte Nebenforderung neben der Hauptforderung oder allein als Hauptforderung geltend gemacht würden.
Der entscheidende Satz der Begründung des Obergerichtes, dass daraus abzuleiten sei, dass in jedem Fall die Forderung auf Bezahlung der Inkassokosten eine eigene Klagsforderung darstelle, über die das Gericht ausdrücklich im Spruch abzusprechen habe, stehe in voller Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes und werde in der Beschwerde auch nicht speziell bekämpft.
Gemäss dieser rechtlichen Beurteilung der Inkassokosten durch das Oberge-richt als eigene Nebenforderung, über die im Urteil separat abzusprechen gewesen wäre, sei die vorgenommene Kostenaufteilung der erstinstanzlichen Kosten daher nicht zu beanstanden.
8.4. Überdies sei auch die Rechtsmeinung des Obergerichtes zur Frage der Streitwertberechnung im Fall der Einklagung einer Hauptforderung und einer Nebenforderung nicht zu beanstanden. In diesem Punkt dürfte - nach Ansicht des Beschwerdegegners - eher die im Beschluss zu 3 E 3938/99-11 zum Ausdruck gekommene damalige Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes fragwürdig sein, da das Fehlen einer dem § 54 Absatz 2 öJN entsprechenden Bestimmung im liechtensteinischen Recht durchaus wesentliche Auswirkungen auf diese Frage habe.
Massgebend seien nämlich die Art. 3 und 5 des RATG, wonach bei Geltendmachung eines auf Geld lautenden Anspruchs der begehrte Geldbetrag als Bemessungsgrundlage gelte. Zum begehrten Geldbetrag zähle aber auch eine Nebenforderung, so dass auch diese bei der Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen sei. Nur die Existenz einer Sonderbestimmung wie des vorerwähnten § 54 Absatz 2 öJN, wonach Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht würden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt blieben, vermöchte dies zu verhindern. Eine solche Bestimmung gebe es in Liechtenstein aber nicht.
Auch in diesem Punkt sei das Urteil des Obergerichtes daher nicht zu beanstanden und stelle mit Sicherheit keine willkürliche und damit verfassungswidrige Entscheidung dar, da diese Rechtsmeinung zumindest als vertretbar zu bezeichnen sei.
8.5. Nachdem gemäss den vorstehenden Ausführungen in keiner Weise von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch willkürliche Entscheidfindung auszugehen sei, sei auch der weitere Beschwerdegrund der Verletzung der Begründungspflicht nicht gegeben.
Wie bereits erwähnt, habe das Obergericht diese an und für sich relativ einfache Rechtsfrage auf rund 1 1/2 Seiten unter Hinweis auf den bereits mehrfach erwähnten Entscheid des Obersten Gerichtshofes vom 2. März 2000 sachlich nachvollziehbar und in zweifellos richtiger - auf jeden Fall aber in vertretbarer - Weise begründet, so dass nicht erkenntlich sei, inwieweit hier die Begründungspflicht verletzt worden sein solle.
Insbesondere sei das Obergericht in keiner Weise verpflichtet gewesen, Ausführungen zu machen, warum es von der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes vom 2. März 2000 abweiche, da es in den massgeblichen Punkten gar nicht von dieser Ansicht des Obersten Gerichtshofes betreffend den Charakter von Inkassospesen als Nebenforderungen, über die separat im Urteil abzusprechen sei, abgewichen sei.
9. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe oben Erw. 1 f. sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 6. Juni 2012, 05 CG.2011.15-24, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.4. Im vorliegenden Fall ist jedoch weiters zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes überhaupt beschwert ist.
Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss.
Beschwert oder benachteiligt im Sinne der oben ausgeführten Legitimationsvoraussetzung ist ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis) (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]; StGH 2009/76, Erw. 1.3; StGH 2011/163, Erw. 1.4; StGH 2012/41, Erw. 2.3). Ein bloss hypothetisch erlittener Nachteil reicht nicht aus, um eine genügende Beschwer als Legitimationsgrundlage für die materielle Behandlung einer Individualbeschwerde zu begründen. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2012/41, Erw. 2.3; StGH 2012/26, Erw. 1.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2006/94, Erw. 1.1 [abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Ausnahme von dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses besteht nur, wenn bei bestimmten Grundrechtsverletzungen eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst nach dessen Wegfall möglich ist (StGH 2012/41, Erw. 2.3; StGH 2012/26, Erw. 1.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, Erw. 2.1; StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38]).
1.5. Die Beschwerdeführerin rügt das angefochtene Urteil des Obergerichtes (ON 24) einzig in der Hinsicht, dass die Höhe der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren in fehlerhafter Weise festgesetzt worden sei. Demgegenüber wird die vom Obergericht vorgenommene anteilsmässige Aufteilung der Kosten zwischen den Verfahrensparteien gemäss Art. 43 ZPO von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe mit dem angefochtenen Urteil gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 LV sowie gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verstossen, da das Obergericht vom Leitentscheid des Obersten Gerichtshofes vom 2. März 2000 zu 3 E 3938/99-11 insofern abgewichen sei, als es im angefochtenen Urteil die gemäss dem Gesetz über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (RATG, LGBl. 1988 Nr. 9) für die Berechnung der anwaltlichen Tarifansätze massgebende Berechnungsgrundlage unter Einbezug der Inkassokosten auf CHF 291.25 festgesetzt habe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass das Obergericht im angefochtenen Urteil den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren richtigerweise ohne Hinzurechnung der Inkassokosten auf CHF 98.25 hätte festsetzen müssen und demzufolge ein anderer Kostenentscheid hätte gefällt werden müssen. Die Beschwerdeführerin führt jedoch nicht aus, weshalb die gemäss ihrem Antrag tiefere Festsetzung des Streitwerts zu einem Kostenentscheid hätte führen sollen, welcher sich von jenem im angefochtenen Urteil unterscheidet.
1.6. Es ist weder aus den Anträgen der Beschwerdeführerin noch aus den geäusserten Rechtsstandpunkten ersichtlich, inwiefern sich die beanstandete Gleichheitswidrigkeit auf den Kostenentscheid für das erstinstanzliche Verfahren auswirken sollte. Vielmehr hätte eine Reduktion der Bemessungsgrundlage auf CHF 98.25 keinerlei Auswirkungen auf die Berechnung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, da eine solche Reduktion mit Blick auf die von den Parteien verzeichneten Kosten weder tiefere Tarifansätze gemäss der Verordnung über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (RATV, LGBl. 1992 Nr. 69), noch tiefere Gerichtsgebühren gemäss dem Gesetz über die Gerichtsgebühren (GGG, LGBl. 1974 Nr. 42) zur Folge hätte.
1.7. Somit ermangelt die Beschwerdeführerin eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Reduktion des erstinstanzlichen Streitwertes auf CHF 98.25 einen geltend gemachten persönlich erlittenen Nachteil der Beschwerdeführerin beseitigen könnte. Eine Beschwer ergibt sich aber grundsätzlich nur aus der Diskrepanz zwischen dem Sachantrag und dem Spruch der angefochtenen Entscheidung (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.2). Darüber hinaus sind vorliegend auch die Voraussetzungen dafür nicht gegeben, dass ausnahmsweise trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Im Weiteren lässt sich auch aus der gerügten Verletzung der Begründungspflicht kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis ableiten. Denn die Pflicht zur angemessenen Begründung einer Entscheidung beschränkt sich im Wesentlichen auf die entscheidungsrelevanten Fragestellungen (vgl. statt vieler StGH 2007/144, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16 ff. mit weiteren Hinweisen). Wie bereits dargelegt, hat jedoch die Qualifikation der Inkassokosten als separate Hauptforderung anstatt als akzessorische Nebenforderung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 RATG im vorliegenden Sachverhalt keinerlei Auswirkungen auf den Kostenentscheid und erweist sich damit als nicht entscheidungswesentlich. Auch zeitigt der gerügte Begründungsmangel keine Folgen mit Blick auf allfällige weitere Verfahren im Zusammenhang mit der gegenständlichen Streitigkeit.
2. Aus diesen Gründen war die vorliegende Individualbeschwerde mangels Beschwer spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 385.56 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.