StGH 2012/110
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2012, VGH2011/138
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 21. Juni 2012, VGH 2011/138, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer erwarb und besitzt vier Pistolen (im Folgenden: Waffen) rechtmässig nach altem Waffenrecht (Waffengesetz vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48, und Verordnung vom 6. März 1979 zum Waffengesetz, LGBl. 1979 Nr. 33, in der zuletzt gültigen Fassung). Mit Schreiben der Landespolizei vom 25. November 2009 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass mit 1. Juli 2009 ein neues Waffenrecht (Waffengesetz vom 17. September 2008, WaffG, LGBl. 2008 Nr. 275, und Verordnung vom 16. Juni 2009 zum Waffengesetz, WaffV, LGBl. 2009 Nr. 166) im Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten sei. Demnach dürften türkische Staatsangehörige Waffen nur noch mit einer Ausnahmebewilligung besitzen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, entweder bis zum 31. Dezember 2009 eine ausführlich begründete Ausnahmebewilligung bei der Landespolizei zu beantragen oder seine Waffen bis zu diesem Datum an eine berechtigte Person zu übertragen.
2. Über Gesuch vom 2. Dezember 2009, eingegangen bei der Landespolizei am 3. Dezember 2009, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG zum Besitz einer Waffe für Angehörige bestimmter Staaten. Mit Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010 zu 2010/2284-26 wurde dieses Gesuch abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bereits in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung einer berechtigten Person zu übertragen, andernfalls würden die Waffen durch die Landespolizei sichergestellt werden.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Aufgrund seines Gesuches vom 2. Dezember 2009 und durch Einsicht in das Waffenregister könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Waffen einzig für sein Hobby besitze. Eine anderweitige Wahrnehmung, insbesondere nach den Gründen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG, sei nicht geltend gemacht worden. Da der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger von der Verbotsnorm nach Art. 9 Abs. 1 WaffG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV erfasst sei und kein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 WaffV erforderlicher Verwendungszweck vorliege, sei sein Gesuch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung abzuweisen.
3. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2010, eingegangen bei der Regierung am 12. Juli 2010, wurde die Entscheidung der Landespolizei zu 2010/2284-26 von dem nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 6 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG, LGBl. 1922 Nr. 24) angefochten.
4. Mit Entscheidung der Regierung vom 22. November 2011 zu RA 2011/2779-2284 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2009 zu 2010/2284-26 wegen Abweisung des Gesuchs auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG abgewiesen. Über Antrag wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Massgeblich zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts seien die Bestimmungen des LVG, des WaffG und der WaffV.
Der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, wonach mit der Übergangsbestimmung des Art. 65 WaffG festgelegt worden sei, dass Personen, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes eine Waffe rechtmässig erworben hätten, diese auch weiterhin besitzen und nach Massgabe dieses Gesetzes damit verkehren dürften, wobei das mit der Bestimmung des Art. 9 WaffG eingeführte Waffenverbot daran nichts ändern würde. Diese vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung des Art. 65 Abs. 1 WaffG sei nach Ansicht der Regierung unrichtig, wie auch die daraus resultierende Schlussfolgerung, in den Besitzstand könne nicht eingegriffen werden bzw. er sei beschwert, weil sein Besitzstand nicht gewahrt worden sei. In Art. 65 Abs. 1 WaffG gehe es einerseits darum, nach ausländischem Recht erworbene Waffen in rechtmässigen liechtensteinischen Besitz zu überführen, und andererseits um Gegenstände, die nach altem Recht frei erhältlich waren und erst mit dem neuen WaffG für verboten erklärt worden seien. Diese Regelung basiere nämlich auf der übernommenen Anregung der Vernehmlassungsteilnehmer, wonach Besitzer solcher Gegenstände nicht mit Inkrafttreten des neuen WaffG nachträglich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 4 Abs. 3 WaffG hätten einholen müssen, sondern allenfalls erst bei einer Übertragung auf eine andere Person. Schon die Formulierung des Art. 65 Abs. 1 WaffG ".... nach Massgabe dieses Gesetzes zu verkehren...." widerspreche deutlich dem Ansinnen des Beschwerdeführers, die rechtmässig erworbenen Waffen für "immer und ewig" besitzen zu dürfen. Eben dieses Gesetz sehe in Art. 9 die Möglichkeit vor, u. a. den Besitz von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten mittels Verordnung zu verbieten. Dies gelte auch für die von Art. 65 Abs. 1 WaffG erfassten Sachverhalte. Die Intention des Gesetzgebers sei gewesen, dass in jenen Fällen, in denen Hinderungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 WaffG nachträglich eintreten würden, oder aber auch der Besitz nach Art. 9 WaffG verboten werde, solch ein Verbot auch für diejenigen Personen gelte, die solche Gegenstände vor oder aber auch nach Inkrafttreten des neuen WaffG rechtmässig erworben haben. Würde die Verbotsnorm nur den künftigen Erwerb erfassen, so wäre ein weitreichendes Verbot wie im Art. 9 Abs. 1 WaffG unnötig gewesen. Auch das Verfahren nach Art. 10 WaffG wäre obsolet. Zudem könnten bei nachträglichem Eintritt von Hinderungsgründen nach Art. 12 Abs. 3 WaffG die davon betroffenen Waffen nie wieder eingezogen werden, was das ganze WaffG ad absurdum führen würde. Diese Rechtsansicht der Regierung würde auch durch die Bestimmung des Art. 47 Abs. 1 Bst. b WaffG, wonach Waffen auch bei Personen sicherzustellen seien, die nachträglich zum Besitz nicht mehr berechtigt seien, unterstützt.
Weiters erachte sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert, dass die Entscheidung der Landespolizei sich auf Art. 9 Abs. 2 WaffG stütze, obwohl gerade diese Bestimmung im Rahmen der Vernehmlassung grundrechtliche Bedenken dahingehend hervorgerufen habe, dass damit bestimmte Volksgruppen unter Grundverdacht gestellt werden würden. Diese Bedenken des Beschwerdeführers seien aber schon anlässlich des Berichts und Antrages Nr. 81/2008 zur Kenntnis genommen worden. Diesbezüglich sei erneut festzuhalten, dass nach Ansicht der Regierung ein Verbot für den Verkehr mit Waffen und Munition für bestimmte Staatsangehörige einer grundrechtlichen Prüfung standhalten würde. Dies schon deshalb, weil das schweizerische Bundesgericht in seiner Entscheidung zu BGE 123 IV 29 die Verfassungsmässigkeit hinsichtlich gleichlautender Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bestätigt habe. Die Regierung weise darauf hin, dass, um eine Umgehung des schweizerischen Verbotes über Liechtenstein zu verhindern und so den "Waffentourismus" einzuschränken, ein Pendant zur schweizerischen Gesetzgebung rezipiert werden müsse. Der Art. 9 Abs. 1 Bst. a WaffG umfasse nicht nur den Aspekt der inneren Sicherheit, sondern auch den Missbrauch von Waffen im Ausland, weshalb mit dem Verbot auch der private Waffenverkauf verhindert werden würde. Überdies werde auch durch den Art. 9 Abs. 1 Bst. b WaffG den Grundsätzen der liechtensteinischen Aussenpolitik, gerade unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Zollunion, entsprechend Rechnung getragen. Auch seien die in Art. 9 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ zu sehen. Da das Legalitätsprinzip keine andere Möglichkeit zulasse, als in Art. 12 Abs. 1 WaffV ein generelles Verbot für bestimmte Staatsangehörige zu erlassen und in Art. 12 Abs. 2 WaffV Ausnahmemöglichkeiten zu schaffen, und der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung keinen gesetzlich erforderlichen Verwendungszweck angegeben habe, habe keine Ausnahmebewilligung erteilt werden können und demzufolge sei auch die Beschwerde abzuweisen gewesen.
5. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Entscheidung der Regierung dergestalt abzuändern, dass die Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010 ersatzlos aufgehoben werde; eventualiter sei die angefochtene Entscheidung der Regierung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten, sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung zu überbinden.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Beratung am 19. Dezember 2011 die Sach- und Rechtslage und beschloss, das Beschwerdeverfahren zu VGH 2011/138 gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof den Normenkontrollantrag zu unterbreiten, da der Verwaltungsgerichtshof den Art. 12 WaffV für gesetz-, verfassungs- und staatsvertragswidrig hielt, wobei lediglich das Wort "Türkei" (Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV) für das anhängige Beschwerdeverfahren zu VGH 2011/138 präjudiziell im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG sei.
7. Mit Urteil vom 15. Mai 2012 zu StGH 2011/203 erkannte der Staatsgerichtshof, dem Normenkontrollantrag sei keine Folge zu geben. Art. 12 Abs. 1 Bst. g der WaffV sei weder gesetz- noch verfassungs- oder staatsvertragswidrig.
Der Staatsgerichtshof erwog, eine Aufhebung der angefochtenen Norm dränge sich nicht auf, da diese einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich sei, ohne sie damit sowohl entgegen dem Wortlaut der Norm als auch gegen den erkennbaren Willen des historischen Gesetzgebers auszulegen. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes habe der Gesetzgeber jedoch dafür zu sorgen, dass den Rechtsanwendern im Einzelfall ermöglicht werde, den Waffenbesitz bisherigen Eigentümern zu bewilligen, wenn keine Gefahren damit verbunden seien. Aus diesem Grund dränge sich auf, die in Art. 9 Abs. 2 WaffG genannten Tatbestände, welche eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermögen, als beispielhafte Aufzählung aufzufassen.
8. Mit Urteil vom 21. Juni 2012, VGH 2011/138, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2011 mit der Begründung ab, dass unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes erkannt werden könne. Der Staatsgerichtshof habe insbesondere festgehalten, dass mit dem grundsätzlichen Waffenverbot für Angehörige bestimmter Staaten und der daraus folgenden Rückgabepflicht nach altem Waffenrecht rechtmässig erworbener Waffen der Gesetzgeber zwar in die Eigentumsgarantie eingreife, aber dieser Eingriff zumutbar sei, zumal einerseits dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen grosses Gewicht zukomme.
9. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2012, VGH 2011/138, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 LV sowie wegen Verletzung des Willkürverbots. Er beantragt, der Staatsgerichtshof möge die angefochtene Entscheidung aufheben, die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshofes zurückverweisen und das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung zu ersetzen. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und die Beistellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer.
9.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe mit dem angefochtenen Urteil den verfassungsmässig verankerten Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass er im gegenständlichen Fall nicht überprüft habe, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben seien und insbesondere ob die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung verhältnismässig sei. Damit sei der Verwaltungsgerichtshof der im Urteil zu StGH 2011/203 geäusserten Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes nicht gefolgt. Denn gemäss den Ausführung des Staatsgerichtshofes habe der Verwaltungsgerichtshof bzw. hätten die Unterinstanzen in einem mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhalt künftig eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und den betroffenen Personen damit die Möglichkeit auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu geben. Vorliegend sei aber dem Beschwerdeführer die Möglichkeit auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein versagt worden.
Der Beschwerdeführer habe am 2. Dezember 2009 ein Gesuch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt mit der Begründung, dass er die Waffen einzig für sein Hobby besitze. Aufgrund seiner Sammlertätigkeit habe der Beschwerdeführer jedenfalls ein schützenswertes Interesse am Besitz der vier Pistolen. Er habe diese Waffen rechtmässig nach dem alten Waffengesetz bereits seit Jahren erworben. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Waffenmissbrauchsfall gegeben und ein solcher sei auch nicht zu erwarten. Dies sei bereits durch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Das Interesse des Beschwerdeführers auf Besitz der Waffen sei somit unbedenklich und als achtenswertes Motiv einzustufen.
Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil zu StGH 2011/203 festgehalten, dass die in Art. 9 Abs. 2 WaffG aufgezählten Tatbestände für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung als beispielhafte Aufzählung aufzufassen seien. Denn eine restriktive Auslegung des Art. 9 Abs. 2 WaffG würde dazu führen, dass in gewissen Situationen den Angehörigen bestimmter Staaten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert werden würde, obwohl ein Waffenbesitz soweit unbedenklich sei und unter achtenswerten Motiven angestrebt werde. Der Gesetzgeber selbst habe im Rahmen des Art. 41 WaffG die Sammlertätigkeit als achtenswerten Grund genannt. Entsprechend den Ausführungen des Staatsgerichtshofes sei Sammlertätigkeit jedenfalls als weiterer Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 WaffG zu qualifizieren.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Verwaltungsgerichtshof gemäss den Ausführungen des Staatsgerichtshofes eine Verhältnismässigkeitsprüfung dahingehend vornehmen müssen, ob die Einschränkung des Interesses am Erwerb und Besitz von Waffen im Verhältnis zum damit angestrebten Schutz der inneren Sicherheit des Landes sowie der verfolgten aussenpolitischen Interessen zumutbar sei. Demzufolge hätte der Verwaltungsgerichtshof mithin eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers mit den Interessen des Landes auf den Schutz der inneren Sicherheit vornehmen müssen. Vorliegend werde aber das Interesse des Landes auf Wahrung der inneren Sicherheit durch den Besitz der Waffen durch den Beschwerdeführer jedenfalls nicht beeinträchtigt bzw. gar nicht erst tangiert.
Aufgrund dieser Verhältnismässigkeitsprüfung hätte der Verwaltungsgerichtshof folglich zur Ansicht gelangen müssen, dass im gegenständlichen Fall ein Ausnahmetatbestand gegeben sei und der Beschwerdeführer berechtigt sei, die vier Pistolen zu halten bzw. zu besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine solche Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch nicht vorgenommen bzw. habe sich mit keinem Wort zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 9 Abs. 2 WaffG geäussert. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt.
9.2. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe jedenfalls auch gegen das Willkürverbot verstossen, indem es den Ausführungen des Staatsgerichtshofes nicht gefolgt sei und keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe.
10. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Mit Präsidialbeschluss vom 17. Januar 2013 gab der Staatsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang Folge.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2012, VGH 2011/138, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2011/33, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht u. a. geltend, das angefochtene Urteil verletze den Gleichheitssatz nach Art. 31 LV. Er begründet dies damit, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft habe, ob die Verweigerung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG verhältnismässig sei, obwohl eine solche Prüfung nach den Ausführungen des Staatsgerichtshofes im Urteil zu StGH 2011/203 in einem mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhalt künftig vorzunehmen sei.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV, dass bei der Rechtsanwendung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Bei Vorliegen gleicher Sachverhalte ist somit immer eine Gleichbehandlung bzw. bei ungleichen Sachverhalten eine entsprechende Ungleichbehandlung erforderlich (StGH 2011/47, Erw. 4.1; StGH 2010/107, Erw. 4.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267 f., Rz. 31 ff.). Der Staatsgerichtshof nimmt eine Prüfung anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes im Allgemeinen nur dann vor, wenn zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle vorliegen (vgl. StGH 2009/161, Erw. 2.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.). Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall.
Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Gleichheitssatz auch dann verletzt sein kann, wenn keine konkreten Vergleichsfälle herangezogen werden können, sondern sich eine Gleichheitswidrigkeit nur aufgrund hypothetischer, allenfalls in Zukunft ergehender Entscheidungen ergeben könnte.
2.2. Mit dem Vorbringen, dass der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe bzw. sich mit keinem Wort zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 9 Abs. 2 WaffG geäussert habe, rügt der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV. Da der Staatsgerichtshof die Verletzung eines Grundrechts auch dann prüft, wenn dieses zumindest implizit gerügt wurde (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 2003/67, Erw. 2; vgl. auch StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]), schadet daher gegenständlich die unrichtige Benennung des gerügten Grundrechts nicht.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2007/138 + StGH 2008/35, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [179, Erw. 3.2]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 360 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zudem beschränkt sich die Pflicht zur angemessenen Begründung einer Entscheidung im Wesentlichen auf die entscheidungsrelevanten Fragestellungen (vgl. statt vieler StGH 2007/144, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.1. An der Erforderlichkeit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. am Bestehen eines Anspruchs auf eine angemessene Begründung des Ergebnisses einer solchen Prüfung können im gegenständlichen Fall keine Zweifel bestehen. Dies gilt bereits schon deshalb, da die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für Besitzer von Waffen, welche diese nach altem Recht rechtmässig erworben und besessen haben, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie im Sinne der Bestandesgarantie darstellt (StGH 2011/203, Erw. 5.2; vgl. auch Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde in StGH 2008/32, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müssen Eingriffe in Grundrechte auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. statt vieler StGH 2011/203, Erw. 5.2). Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen, ansonsten eine unzulässige Grundrechtsverletzung vorliegt. Daraus folgt insbesondere, dass das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für einen bestimmten Grundrechtseingriff eine Behörde nicht davon enthebt, die umstrittene Massnahme unter Würdigung der konkreten Umstände auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen und in dieser Hinsicht zu begründen.
3.2. Auch aus dem vorliegend einschlägigen Urteil zu StGH 2011/203 ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung hat der Staatsgerichtshof festgehalten, dass das generelle Verbot des Erwerbs, Besitzes, Anbietens, Vermittelns und der Übertragung von Waffen für Angehörige bestimmter Staaten nach Art. 9 Abs. 1 WaffG nicht verfassungswidrig sei. Zwar stehe die sich auf dieses Verbot beziehende Durchführungsbestimmung des Art. 10 WaffG in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Vertrauensgrundsatz. Dennoch konnte der Staatsgerichtshof darin keine Verfassungswidrigkeit erblicken, da die Normen einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich seien, insbesondere deshalb, da dem Vertrauensgrundsatz durch eine dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechende Übergangsregelung Rechnung getragen werden könne. Daraus folge aber auch, dass der Gesetzgeber dafür zu sorgen habe, dass den Rechtsanwendern im Einzelfall ermöglicht werde, den Waffenbesitz bisherigen Eigentümern, die eine Waffe rechtmässig erworben und klaglos gehalten hätten sowie den Waffenbesitz unter achtenswerten Gründen anstrebten, zu bewilligen, wenn keine Gefahren damit verbunden seien. Dies könne dadurch erreicht werden, indem die in Art. 9 Abs. 2 WaffG genannten Tatbestände, welche eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermöchten, als beispielhafte Aufzählung aufgefasst würden. (StGH 2011/203, Erw. 5.6)
Aus diesen Erwägungen des Staatsgerichtshofes, wonach die im Rahmen der Normenkontrolle geprüften generell-abstrakten Bestimmungen nicht unverhältnismässig seien, lässt sich aber nicht ableiten, dass eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Lichte der konkreten Umstände anlässlich der Nichterteilung einer gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG beantragten Ausnahmebewilligung sowie eine angemessene Begründung des Prüfungsergebnisses nicht erforderlich seien. Insbesondere kann aus dem Nichtvorliegen eines in Art. 9 Abs. 2 WaffG ausdrücklich genannten Tatbestandes nicht ohne Weiteres auf die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung geschlossen werden.
Gegenständlich beinhaltet die Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Eingriffsinteresse und dem durch den Grundrechtseingriff tangierten privaten Interesse der durch das Waffenverbot betroffenen Person. Konkret ist in dieser Hinsicht zu beurteilen, ob die Einschränkung des vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Interesses an der Sammlertätigkeit im Verhältnis zum damit angestrebten Schutz der inneren Sicherheit des Landes sowie den verfolgten aussenpolitischen Interessen zumutbar sei. (StGH 2011/203, Erw. 5.7). Das Erfordernis einer ausdrücklichen und die konkreten Umstände angemessen berücksichtigenden Güterabwägung ergibt sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die Sammlertätigkeit in Art. 42 Bst. a Ziff. 4 WaffG namentlich als achtenswerter Grund bezeichnet wird, der - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - grundsätzlich geeignet ist, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen.
3.3. Da im konkreten Anwendungsfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung erforderlich und insofern auch entscheidungswesentlich ist, hätten die rechtsanwendenden Behörden im Fall der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zumindest kurz zu begründen gehabt, weshalb sich eine Bewilligungsverweigerung als nicht unverhältnismässig erweist bzw. - übertragen auf die vorliegende Konstellation - inwiefern der Waffenbesitz im Lichte der konkreten Umstände als nicht unbedenklich erscheint oder nicht aus achtenswerten Gründen angestrebt wird. Diese Begründungspflicht besteht unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben ist.
3.4. Im angefochtenen Urteil begründet der Verwaltungsgerichtshof die Nichterteilung der beantragten Ausnahmebewilligung damit, dass unter Bindung an die im Urteil zu StGH 2011/203 geäusserte Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes erkannt werden könne (VGH 2011/138, Erw. 2.1). Denn der Staatsgerichtshof habe festgestellt, dass der Art. 10 WaffG dem Vertrauensgrundsatz insofern Rechnung trage, als er eine dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechende Übergangsregelung darstelle.
Zwar verdient diese Begründung des Verwaltungsgerichtshofes vollumfängliche Zustimmung. Sie beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf die Aussage, dass die generell-abstrakte, gesetzliche Grundlage des Waffenverbots für Angehörige bestimmter Staaten nicht verfassungswidrig sei. Der Verwaltungsgerichtshof gibt damit nicht zu erkennen, weshalb er die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung im konkreten Fall als nicht unverhältnismässig erachtet.
3.5. Dem Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung unter Würdigung der individuellen und konkreten Umstände des gegenständlichen Falles kommt aufgrund obengenannter Erwägungen vorliegend entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Da sich der Verwaltungsgerichtshof aber in der Begründung des angefochtenen Urteils nur mit Blick auf die gesetzliche Grundlage und nicht mit Bezug auf die konkreten Umstände über die Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung geäussert hat, ist er der ihn treffenden verfassungsrechtlichen Begründungspflicht nicht in angemessener Weise nachgekommen. Somit wurde der Beschwerdeführer in seinem Begründungsanspruch gemäss Art. 43 LV verletzt.
4. Angesichts der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht erübrigt sich eine weitere Prüfung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der vom Beschwerdeführer subsidiär vorgebrachten Willkürrüge.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
6. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten im Betrag von CHF 1'796.25 (TP 3C, 40 % ES sowie 8 % MwSt.) zuzusprechen.