StGH 2012/115
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Schwärzler Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 19. Juni 2012, 13RS.2012.88-13
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19. Juni 2012, 13 RS.2012.88-13, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 14. Februar 2012 erliess die Schweizerische Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gemäss Art. 352 ch-StPO, mit welchem der Beschwerdeführer u. a. wegen schwerer Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 ch-StGB schuldig befunden und wider ihn eine bedingt nachgesehene Geldstrafe sowie eine unbedingte Busse verhängt wurde. Weiter wurde in diesem Strafbefehl als Folge der Verurteilung wegen der schweren Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff.2 ch-StGB die Einziehung der gesamten Bankguthaben auf dem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bei der X Bank, Vaduz, gemäss Art. 70 ch-StGB angeordnet. Gegen diesen Einziehungsentscheid erhoben die Y Bank und B Einsprache nach Art. 354 ch-StPO, über welche die hierfür zuständige Beschwerdekammer des schweizerischen Bundesstrafgerichtes bis anhin noch nicht entschieden hat.
2. Unter anderem gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wurde über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 26. März 2004 mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. März 2004 zu AZ 13 UR.2004.29 ein formelles Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB eingeleitet. Über Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom Mai 2008 übernahm die Schweizerische Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, welches sodann im Inland vom Landgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft vorerst gemäss § 283 StPO abgebrochen wurde. Am 23. März 2012 gab die Staatsanwaltschaft als Folge des erwähnten Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012, mit welchem der Beschwerdeführer auch wegen jener Geldwäschereistraftaten, welche Gegenstand des Inlandsstrafverfahrens zu AZ 13 UR.2004.49 waren und deren Verfolgung die Bundesanwaltschaft über Ersuchen der Staatsanwaltschaft übernommen hatte, verurteilt worden war, eine Einstellungserklärung dahingehend ab, dass zu einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB gemäss § 22 Abs. 1 StPO im Hinblick auf Art. 54 SDÜ kein Grund gefunden werde. Hierauf wurde das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StPO vom Landgericht mit Beschluss vom 26. März 2012 eingestellt und der Beschwerdeführer respektive dessen Verteidiger von der Verfahrenseinstellung nach § 22 Abs. 1 StPO verständigt.
3. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2012, vom Landgericht in Behandlung gezogen zu AZ 13 RS.2012.67, ersuchte die Bundesanwaltschaft um Vollstreckung der mit ihrem Strafbefehl vom 14. Februar 2012 angeordneten Einziehung der Vermögenswerte auf dem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bei der X Bank. Mit Schreiben an das Landgericht vom 27. März 2012 zu AZ 13 RS.2012.67 ersuchte die Bundesanwaltschaft zwecks Sicherstellung der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung um "strafgerichtliche Beschlagnahme" der betreffenden Vermögenswerte, wobei vom Landgericht hinsichtlich dieses (ergänzenden) Ersuchens zu AZ 13 RS.2012.88 ein neuer Akt eröffnet wurde.
Mit Beschluss vom 3. April 2012 (ON 3) traf das Landgericht über dieses ergänzende Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 27. März 2012 folgende Anordnung:
"Der X Bank, 9490 Vaduz, wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 30.040XXX_X, lautend auf A, zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf ein Jahr befristet."
4. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 3. April 2012 (ON 3) erhoben der Beschwerdeführer und B mit Schriftsatz ihrer gemeinsamen Rechtsvertreter vom 24. April 2012 (ON 7) fristgerecht Beschwerde, welche im Antrag mündete, es sei der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben; ein Aufhebungsantrag wurde hilfsweise gestellt.
5. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2012 (ON 13) hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Folge. Hinsichtlich B wurde sie zurückgewiesen. Dies wurde, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt begründet:
5.1. Sofern der Beschwerdeführer rüge, es liege kein den inhaltlichen und formellen Anforderungen des RHG genügendes Rechtshilfeersuchen vor, das Folgende:
Massgeblich für die Erledigung des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens sei primär das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GeldwÜbk; LGBl. 2000 Nr. 270; LR 0.311.53) und ergänzend das RHG.
Die Bundesanwaltschaft habe am 29. Februar 2012 ein den formellen und inhaltlichen Anforderungen von Art. 27 Abs. 1 GeldwÜbk, Art. 56 Abs. 1 RHG mit Bezug auf die Schilderung des Sachverhaltes und die Darstellung der rechtlichen Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen genügendes Rechtshilfeersuchen betreffend die Vollstreckung der in ihrem Strafbefehl vom 14. Februar 2012 enthaltenen Einziehungsentscheidung gestellt, welches vom Landgericht zu AZ 13 RS.2012.67 einer Erledigung zugeführt werde. Mit weiterem Rechtshilfeersuchen vom 27. März 2012 (ON 2) - daran, dass das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 27. März 2012 als entsprechendes (ergänzendes) Rechtshilfeersuchen zu verstehen sei, auch wenn darin das Wort "Ersuchen" o. Ä. nicht explizit verwendet werde, könne ernsthaft nicht gezweifelt werden - habe die Bundesanwaltschaft um Sicherstellung der Vollstreckung des Einziehungsentscheides mittels "strafgerichtlicher Beschlagnahme" der betreffenden Vermögenswerte, also der Bankguthaben des Beschwerdeführers bei der X Bank, mithin ganz offensichtlich um Erlass einer vermögensrechtlichen Anordnung nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO ("Kontensperre") betreffend diese Vermögenswerte ersucht. Es würde einen blossen und zudem überspitzten Formalismus darstellen, wollte man verlangen, dass die Bundesanwaltschaft in ihrem Ersuchen um Erlass einer vermögensrechtlichen Anordnung nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO erneut die von Art. 27 Abs. 1 GeldwÜbk geforderten Inhaltsangaben machen müsste, zumal dieses Ersuchen unzweifelhaft und offensichtlich im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsersuchen vom 29. Februar 2012 stehe. Hieran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Landgericht das Ersuchen der Bundesanwaltschaft vom 27. März 2012 zu einer eigenen Geschäftszahl einer Erledigung zuführt, was der ersuchenden Behörde, welche ihr ergänzendes Ersuchen zum Verfahren des Landgerichtes zu AZ 13 RS.2012.67 erstattet habe, jedenfalls nicht habe bekannt sein können.
Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Form- bzw. Inhaltserfordernisses von Art. 56 Abs. 2 RHG rüge, sei zunächst zu erwägen, dass dieser Bestimmung jene des Art. 27 Abs. 1 Bst. d GeldwÜbk vorgehe. Den inhaltlichen Anforderungen des Art. 27 Abs. 1 Bst. d GeldwÜbk vermöge das beschwerdegegenständliche Rechtshilfeersuchen vom 27. März 2012 um Erlass einer vermögensrechtlichen Anordnung nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO nun in der Tat nicht zu genügen. Dieser Mangel sei aber unter Bedachtnahme auf Art. 28 Abs. 3 GeldwÜbk sowie die gemäss Art. 7 Abs. 1 GeldwÜbk vereinbarte Kooperation "im grösstmöglichen Umfange" kein Grund, die beantragte Kontensperre nicht vorläufig zu erlassen, zumal ohne Weiteres erhoben werden könne, dass eine "Kontensperre" zur Sicherung einer Einziehungsentscheidung nach schweizerischem Recht, nämlich gemäss § 263 ch-StPO i. V. m. § 70 ch-StGB, zulässig sei. Formaliter werde das Erstgericht die ersuchende Behörde aber zur Verbesserung ihres Rechtshilfeersuchens i. S. der inhaltlichen Angaben nach Art. 27 Abs. 1 Bst. d GeldwÜbk aufzufordern haben.
5.2. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht werde, dass die Vollstreckung der im Strafbefehl der Bundesanwaltschaft enthaltenen Einziehungsentscheidung gemäss Art. 64 Abs. 4 RHG i. V. m. § 20c StGB unzulässig sei, weil an den eingezogenen Vermögenswerten des Beschwerdeführers "bevorrechtigte Rechte von an der Tat unbeteiligten Dritten und Pfandrechte Dritter" bestünden, das Folgende:
Gemäss Art. 14 Abs. 1 GeldwÜbk, Art. 64 Abs. 4 RHG könne die im Strafbefehl der Bundesanwaltschaft enthaltene Einziehungsentscheidung nur dann im Inland vollstreckt werden, wenn die Voraussetzungen für eine vermögensrechtliche Anordnung nach den §§ 20 ff. StGB gegeben seien. Vermögenswerte, die Gegenstand einer Geldwäscherei seien, seien gemäss § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB für verfallen zu erklären. Der Verfall sei ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestünden, die an der strafbaren Handlung nicht beteiligt seien (§ 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Der Ausschluss des Verfalls gelte für alle Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter, die an den betreffenden Vermögenswerten bestünden; hierzu zählten u. a. dingliche Rechte wie das Eigentum oder ein gültig begründetes Pfandrecht (Helmut Fuchs/Alexander Tipold, WK-StGB2, § 20c, Rz. 3). Diese generellen Erwägungen vorausgeschickt das Folgende:
Soweit geltend gemacht werde, dass B als Treugeber alleiniger Eigentümer der betroffenen Vermögenswerte sei, sei dem einerseits entgegenzuhalten, dass die "Eigentümerstellung" des B an den betreffenden Vermögenswerten durch nichts bescheinigt sei. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer als "Strohmann" des B bzw. "treuhänderisch" für diesen Kontoinhaber des betr. Kontos bei der X Bank sei, begründe noch nicht dessen "Eigentümerstellung" im Sinne einer dinglichen Rechtsstellung. Bankguthaben stellten nämlich nichts anderes als Forderungen gegenüber der Bank dar. Forderungsberechtigt gegenüber der Bank sei jedenfalls ausschliesslich der nominelle Kontoinhaber. Wenn der Beschwerdeführer treuhänderisch - zur hinreichenden rechtlichen Qualifizierung der Rechtsbeziehung wäre im Übrigen die Kenntnis der vom Beschwerdeführer mit B getroffenen Vereinbarung erforderlich - für B Kontoinhaber sei, habe letzterer nur eine obligatorische Forderung gegenüber seinem "Strohmann", dem Beschwerdeführer, zumal weiter dingliches Eigentum nur an beweglichen Sachen, nicht aber an blossen Forderungen möglich sei (Art. 171 SR); bloss obligatorische Rechte gegenüber dem Verfallsbetroffenen könnten dem Verfall nach § 20b StGB aber nicht entgegenstehen (Helmut Fuchs/Alexander Tipold, a. a. O., § 20c, Rz. 3). Andererseits könne B auch nicht als unbeteiligter Dritter i. S. des § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB angesehen werden, sei er doch gerade Vortäter mit Bezug auf die Geldwäschereihandlungen des Beschwerdeführers.
Sofern K in A.S. sowie die Y Bank N.A. aufgrund der in den Zivilverfahren des Landgerichtes zu AZ 10 CG.2011.331 bzw. 02 CG.2011.281 sicherungsweise erwirkten Pfandrechte dingliche Rechte an den von der Einziehungsentscheidung der Bundesanwaltschaft betroffenen Vermögenswerten erlangt hätten, das Nachfolgende:
Die mit beschwerdegegenständlichem Beschluss angeordnete strafprozessuale Massnahme diene lediglich der Sicherung der allfälligen späteren Vollstreckung der von der Bundesanwaltschaft erlassenen Einziehungsentscheidung. Durch eine vorläufige Anordnung nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO werde zur Sicherung der allfälligen späteren Vollstreckung der Einziehungsentscheidung der Bundesanwaltschaft zu Gunsten des Landes Liechtenstein lediglich ein im Range dem Pfandrecht der K in A.S. (und im Falle der Rechtskraft auch dem Pfandrecht der Y Bank N.A.) nachgehendes Pfandrecht begründet. Der Erlass dieser Sicherungsmassnahme sei auch angezeigt, zumal die zugunsten der K in A.S. und (im Falle der Rechtskraft) zugunsten der Y Bank N.A. sicherungsweise begründeten Pfandrechte im Falle des Unterliegens der Genannten in den von ihnen eingeleiteten Zivilverfahren wieder dahinfielen, in welchem Falle der Vollstreckung der gegenständlichen Einziehungsentscheidung (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 64 RHG) diese Pfandrechte nicht mehr entgegenstünden. Durch den Erlass der gegenständlichen Anordnung nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO werde zur Sicherung der allenfalls - je nach Ausgang der beiden erwähnten Zivilrechtsstreitigkeiten (und des bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes anhängigen Einspracheverfahrens) - möglichen Vollstreckung der gegenständlichen Einziehungsentscheidung ein Pfandrecht zugunsten des Landes Liechtenstein begründet, welches allen daran zeitlich später erwirkten (dinglichen oder obligatorischen) Rechten vorgehe.
5.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Rechtskraft der im Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 enthaltenen Einziehungsentscheidung sei Folgendes zu erwägen:
Die Einziehungsentscheidung sei offensichtlich tatsächlich noch nicht in Rechtskraft erwachsen - was im Übrigen von der um Rechtshilfe ersuchenden Bundesanwaltschaft entgegen Art. 27 Abs. 3 Bst. a GeldwÜbk bis dato auch gar nicht bescheinigt worden sei - und damit im jetzigen Zeitpunkt nicht vollstreckbar, zumal die Y Bank N.A. und B gegen diesen Strafbefehl bzw. die darin enthaltene Einziehungsentscheidung den Rechtsbehelf der Einsprache (Art. 377 Abs. 4 ch-StPO i. V. m. Art. 354 ch-StPO) erhoben hätten, über welche die hierfür zuständige Beschwerdekammer des Schweizerischen Bundesstrafgerichtes bis dato offensichtlich noch nicht entschieden habe (ON 10 u. 11). Da es beschwerdegegenständlich aber lediglich um die Sicherung der allfälligen späteren Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung gehe und nicht bereits um den vom Landgericht im Verfahren zu AZ 13 RS.2012.67 erst noch zu fällenden Vollstreckungsentscheid selbst, sei der Erlass einer "Kontensperre" gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO im jetzigen Zeitpunkt zulässig, zumal der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer des Schweizerischen Bundesstrafgerichtes noch völlig ungewiss und damit eine tatsächliche Vollstreckung nach wie vor möglich sei.
Sofern der Beschwerdeführer - offensichtlich unter Bedachtnahme auf Art. 27 Abs. 3 Bst. a GeldwÜbk - rüge, dass dem Vollstreckungsersuchen keine "Rechtskraftbescheinigung oder Vollstreckbarkeitsbestätigung" beigefügt sei, so betreffe dieser Einwand das Verfahren zu AZ 13 RS.2012.67, in welchem das Landgericht den Vollstreckungsentscheid zu fällen haben werde; im gegenständlichen Verfahren gehe es dagegen um die Sicherung des Vollzugs der vom Landgericht noch zu fällenden Vollstreckungsentscheidung. Im Verfahren zu AZ 13 RS.2012.67 werde allerdings das Landgericht vor Fällung seiner Entscheidung die ersuchende Behörde gerade auch im Hinblick auf das bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes offensichtlich behängende Einspracheverfahren zu einer entsprechenden Verbesserung des Rechtshilfeersuchens aufzufordern haben (Art. 28 GeldwÜbk).
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 19. Juni 2012 (ON 13) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes aufheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Einziehungsentscheidung offensichtlich tatsächlich noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, was jedoch die Bundesanwaltschaft entgegen Art. 27 Abs. 3 Bst. a GeldwÜbk auch noch nicht bescheinigt habe. Da es hier jedoch lediglich um die Sicherung der Vollstreckung gehe und die Vollstreckungsentscheidung selbst im Verfahren 13 RS.2012.67 zu fällen sei, sei die Kontensperre zum jetzigen Zeitpunkt zulässig. Denn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes sei noch völlig ungewiss und eine Vollstreckung nach wie vor möglich.
Diese Rechtsansicht des Obergerichtes sei stossend und krass unrichtig, da das Obergericht die Auswirkungen eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nach Schweizer Recht völlig verkannt habe.
Wie nachfolgend gezeigt werde, sei der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft und die Einziehungsentscheidung nicht nur nicht rechtskräftig und vollstreckbar, sondern vielmehr existiere der gesamte Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 aufgrund der gegen den Strafbefehl und die Einziehungsentscheidung erhobenen Einsprüche seit dem Zeitpunkt der Einspruchserhebung überhaupt nicht mehr. Der Strafbefehl sei mit den erhobenen Einsprüchen vollständig und ersatzlos weggefallen. Die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass eine tatsächliche Vollstreckung noch möglich sei, sei offensichtlich stossend und nicht vertretbar. Denn eine inexistente Einziehungsentscheidung könne selbstverständlich nicht Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens und Basis für eine Vermögenssperre sein.
Das Bundesstrafgericht habe mit Verfügung vom 22. Juni 2012 über die Einsprüche gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2012 und die Einzugsentscheidung abgesprochen. Das Bundesstrafgericht sei in der Verfügung vom 22. Juni 2012 richtigerweise zum Schluss gekommen, dass bereits aufgrund der Einsprüche gegen den Strafbefehl und der mangelnden Bestätigung des Strafbefehls durch die Bundesanwaltschaft nicht einmal eine Anklageerhebung vorliege und im Wesentlichen der Strafbefehl vom 14. Februar 2012 bereits aufgrund der Einsprüche und der fehlenden Bestätigung des Strafbefehls durch die Bundesanwaltschaft gar nicht mehr rechtlich existent gewesen sei und ein rechtliches Nullum dargestellt habe. Daher habe das Bundesstrafgericht die Einsprüche überhaupt nicht behandeln können.
Nachfolgend solle anhand der Entscheidung des Bundesstrafgerichtes vom 22. Juni 2012 dargelegt werden, dass in Wahrheit seit den Einsprüchen keinerlei Einziehungsentscheidung oder Strafbefehl vorlägen und sohin das Vollstreckungsersuchen und die Sperre der Vermögenswerte basierend auf einem rechtlichen Nullum erfolgt sei:
Erfolge ein Einspruch gegen einen Strafbefehl, so nehme die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 ch-StPO weitere Beweise ab, welche zur Beurteilung des Einspruchs erforderlich seien. Im Anschluss an die Abnahme weiterer Beweise müsse sich die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO entscheiden, ob sie am Strafbefehl festhalte, das Verfahren einstelle, einen neuen Strafbefehl erlasse oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebe. Es blieben der Bundesanwaltschaft demnach vier Möglichkeiten des weiteren Vorgehens nach einer Einsprache.
Sollte sich die Bundesanwaltschaft nach einem Einspruch dazu entscheiden, am Strafbefehl festzuhalten, seien die Akten unverzüglich zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Erstgericht zu überweisen. Der Strafbefehl übernehme im Falle des Festhaltens am Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die Funktion der Anklageschrift. In der Folge habe dann das Bundesstrafgericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Die Anklageerhebung (auch in Form einer Bestätigung des Strafbefehls und Überweisung an das Sachgericht) stelle wie in jedem Land eine unabdingbare Voraussetzung für die Gerichtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht dar. Fehle es an der Anklageerhebung, so mangle es auch an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.
Im gegenständlichen Fall habe die Staatsanwaltschaft jedoch nach der erfolgten Einsprache ihren Strafbefehl nicht bestätigt und die Staatsanwaltschaft habe überdies das Bundesstrafgericht bereits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass "bislang keine Bestätigung ... des Strafbefehls durch die Bundesanwaltschaft" erfolgt sei. Mangels Bestätigung des Strafbefehls durch die Bundesanwaltschaft liege folgerichtig auch noch nicht einmal eine Anklageerhebung vor, welche vom Bundesstrafgericht zu behandeln wäre.
Das Bundesstrafgericht sei aufgrund der obigen Ausführungen richtigerweise zum Schluss gekommen, dass es mangels Vorliegens einer Anklageerhebung sachlich überhaupt nicht zur Behandlung der Einsprüche zuständig sei. Denn erst nach weiteren Erhebungen und einer Bestätigung der Anklageschrift nach Art. 355 Abs. 1 StPO hätte eine Anklage vorgelegen, welche das Bundesstrafgericht prüfen hätte können. Da weder ein bestätigter Strafbefehl noch eine Anklageerhebung vorlägen, habe das Bundesstrafgericht sämtliche Prozessakten in der Folge an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.
Die im bekämpften Beschluss vertretene Rechtsansicht des Obergerichtes, dass eine tatsächliche Vollstreckung des Strafbefehls und der Einziehungsentscheidung vom 14. Februar 2012 noch möglich sei, sei offensichtlich krass unrichtig und unhaltbar.
Die Aufhebung der Einziehungsentscheidung und des Strafbefehls durch die erhobenen Einsprüche ergebe sich bereits unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen der CH-StPO und dem Obergericht sei bekannt gewesen, dass Einsprüche gegen den Strafbefehl erhoben worden seien, jedoch keine Bestätigung des Strafbefehls erfolgt gewesen sei. Bei korrekter und willkürfreier Interpretation der Gesetzesbestimmungen hätte das Obergericht nur zum Schluss kommen können, dass gar kein Strafbefehl und keine Einziehungsentscheidung vorlägen.
6.2. Wie der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde an das Obergericht ausgeführt habe, fehle es dem Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 27. März 2012 an jeglichen Voraussetzungen für ein Rechtshilfeersuchen. Art. 27 Abs. 1-d GeldwÜbk bestimme die inhaltlichen Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen. Subsidiär fänden die Bestimmungen des Art. 56 RHG ergänzend Anwendung.
Gemäss Art. 27 GeldwÜbk habe insbesondere bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen, zu welchen die Sperre von Vermögenswerten zweifelsohne zähle, das Rechtshilfeersuchen den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder die Darstellung des anzuwendenden Rechts zu enthalten. Weiters sei eine Erklärung erforderlich, dass die angeforderte Massnahme im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates ergriffen werden könnte. Auch seien die Vermögenswerte zu bezeichnen, welche gesperrt werden sollten. Schliesslich sei bei einer Sperre von Vermögenswerten der Höchstbetrag anzugeben, welcher erlangt werden solle. Selbstverständlich sei auch eine Darstellung des zu Grunde liegenden Sachverhalts unabdingbar.
Den Anforderungen des Geldwäscheübereinkommens und des RHG genüge das Schreiben vom 27. März 2012 selbstverständlich nicht. Es bestehe lediglich aus einer Seite und es lasse weder den Sachverhalt noch die rechtliche Beurteilung erkennen und es werde auch in keiner Weise erklärt, welche Anordnung beantragt werde. Auch enthalte das Schreiben vom 27. März 2012 keinerlei Ersuchen um Vornahme einer Handlung oder eine Angabe der Gesetzesbestimmungen, auf welche sich das Ersuchen stütze und gemäss welchen Bestimmungen des Schweizer Rechts eine solche Anordnung zulässig wäre.
Wäre die erforderliche Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen für die Sperre erfolgt, hätte das Landgericht bereits erkannt, dass die Einziehungsentscheidung, deren Vollstreckung gesichert werden sollte, aufgrund der erhobenen Einsprüche und der mangelnden Bestätigung des Strafbefehls durch die Bundesanwaltschaft überhaupt nicht mehr rechtlich existent gewesen sei. Denn der Bundesanwaltschaft wäre es nicht möglich gewesen auszuführen, dass trotz einer Aufhebung des Strafbefehls durch die erhobenen Einsprüche eine Sperre möglich sei.
Das Obergericht habe in seinem bekämpften Beschluss selbst ausgeführt, dass das "Rechtshilfeersuchen" vom 27. März 2012 die inhaltlichen Anforderungen des Art. 27 Abs. 1-d GeldwÜbk nicht zu erfüllen vermöge. Das Obergericht sei jedoch völlig unrichtig zum Schluss gekommen, dass ungeachtet der bestehenden gravierenden Mängel auf Grund des Prinzips der Kooperation im grösstmöglichen Umfang die Sperre dennoch zu erlassen gewesen sei. Diese Rechtsansicht des Obergerichtes sei stossend.
Die Rechtsansicht des Obergerichtes führe zum Ergebnis, dass im Endeffekt die in Art. 27 GeldwÜbk und Art. 56 RHG ohnehin sehr geringen Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen gar nicht mehr erfüllt werden müssten. Das Prinzip der grösstmöglichen Kooperation bedeute nicht, dass auf die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen einfach so verzichtet werden könne, sondern dass erst bei Vorliegen eines zulässigen Rechtshilfeersuchens Hilfestellung im bestmöglichen Umfang erfolge. Das Prinzip der Kooperation im grösstmöglichen Umfang dürfe selbstverständlich erst dann gelten, wenn die ohnehin geringen Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 27 GeldwÜbk und Art. 56 RHG erfüllt seien. Die Rechtsansicht des Obergerichtes würde die Bestimmungen, welche die Voraussetzungen an Rechtshilfeersuchen regelten, obsolet machen und ihrer Wirksamkeit völlig berauben.
Würde man der Ansicht des Obergerichtes folgen, so könnte eine um Rechtshilfe ersuchende Behörde offenbar künftig lediglich ein einseitiges Schreiben an das Landgericht versenden, in welchem sie um Sperre der Vermögenswerte ersuche, ohne dass irgendwelche zusätzlichen Angaben erforderlich wären. Insbesondere müsste die ersuchende Behörde nicht mehr angeben, ob die begehrte Handlung im ersuchenden Staat überhaupt möglich und zulässig sei. Die ersuchende Behörde könnte dann möglicherweise im Rechtshilfeweg Massnahmen erlassen, welche sie im eigenen Staat überhaupt nicht zulässig treffen könnte. Denn auch gegenständlich hätte die Bundesanwaltschaft aufgrund des Umstandes, dass gar kein Strafbefehl und keine Einziehungsentscheidung mehr vorlägen, im ersuchenden Staat auch keine Sperre von Vermögenswerten erlassen dürfen. Die Ausführungen des Obergerichtes, dass in der Schweiz grundsätzlich Kontensperren zulässig seien, würden nicht beachten, dass es gegenständlich um die Sperre von Vermögenswerten zur Sicherung der Vollstreckung einer in Wahrheit gar nicht mehr existierenden Einziehungsentscheidung gehe.
Es wäre dem Landgericht oblegen, die Schweizer Bundesanwaltschaft aufzufordern, anstelle des Schreibens vom 27. März 2012 ein vollständiges und korrektes Rechtshilfeersuchen vorzulegen. Dies wäre ohne Weiteres innert kürzester Zeit möglich gewesen und die formellen Voraussetzungen an ein Rechtshilfeersuchen wären sodann erfüllt gewesen. In einem Zivilverfahren würde auch keine einstweilige Verfügung erlassen und ein Pfandrecht begründet, wenn ein Kläger nicht einmal die Sperre der Vermögenswerte begehre und kein Antrag vorliege.
Angesichts des Umstands, dass die Vermögenswerte im gegenständlichen Verfahren auch bereits zivilrechtlich in zwei weiteren vorgängigen Verfahren gesperrt seien, wäre der Stellung eines korrekten Rechtshilfeersuchens durch die Bundesanwaltschaft, in welchem um Sperre von Vermögenswerten ersucht werde, nichts entgegen gestanden und wäre insbesondere nicht zu befürchten gewesen, dass über die Vermögenswerte in irgend einer Weise disponiert würde.
6.3. Das Obergericht führe unrichtig aus, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Drittpfandrechte einer Vollstreckung zweifellos entgegenstünden, die vorläufige Anordnung gemäss § 97a StPO zur Sicherung einer allfälligen späteren Vollstreckung der Einziehungsentscheidung der Bundesanwaltschaft zulässig sein solle. Es werde durch den Erlass der Anordnung nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO eine allenfalls nach Aufhebung der Pfandrechte der K in A.S. und der Y Bank mögliche Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gesichert.
Diese Rechtsansicht des Obergerichtes sei krass unrichtig und stossend.
Alleine die Bestimmungen des § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB, des Art. 14 Abs. 1 GeldwÜbk und Art. 64 Abs. 4 RHG liessen die vom Obergericht vorgenommene Interpretation nicht zu. Die Bestimmungen setzten eindeutig fest, dass eine Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung im Inland und der Verfall ausgeschlossen seien, soweit vorrangige Rechte Dritter bestünden. Auch habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu LES 2007, 161 klar ausgeführt, dass die Sperre von Vermögenswerten aufzuheben sei, sofern ein zivilrechtliches Pfandrecht bestehe, welches dem strafrechtlichen Kontensperrbeschluss zeitlich vorgehe. Auch in seiner Entscheidung LES 2005, 340 habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass Gelder nicht eingezogen oder für verfallen erklärt würden, wenn ein Pfandrecht von Personen bestehe, welche an den strafbaren Handlungen nicht beteiligt seien und einen Rechtsanspruch auf die beschlagnahmten Gelder hätten (LES 2005, 340).
Die Rechtsansicht des Obergerichtes hätte zur Folge, dass ungeachtet der offensichtlichen Unzulässigkeit des Verfalls der Vermögenswerte bzw. deren Einziehung sozusagen auf Vorrat eine dauerhafte Sperre der Vermögenswerte zur Sicherung einer in Wahrheit unmöglichen Vollstreckung möglich wäre.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 19. Juni 2012, 13 RS.2012.88-13, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 13) aus verschiedenen Gründen als willkürlich.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/116, Erw. 2.3; StGH 2012/48, Erw. 4.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, gestützt auf eine Verfügung des schweizerischen Bundesstrafgerichtes, die "Nichtexistenz" der dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Einziehungsentscheidung. Denn der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft und die entsprechende Einziehungsentscheidung seien nicht nur nicht rechtskräftig und vollstreckbar, sondern der gesamte Strafbefehl der Bundesanwaltschaft existiere aufgrund der gegen diesen und die Einziehungsentscheidung erhobenen Einsprüche überhaupt nicht mehr.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf eingeht, dass die Entscheidung des Bundesstrafgerichtes an dessen Beschwerdekammer weitergezogen wurde. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilfegerichtes, der Entscheidung der Beschwerdekammer vorzugreifen. Deshalb sind auch die umfangreichen Beschwerdeausführungen zur Verfügung des Bundesstrafgerichtes vom 22. Juni 2012 von vornherein unbehelflich. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch irrelevant, dass das Obergericht die fehlende Rechtskraft der Einziehungsentscheidung selbst eingeräumt hat. Denn im Lichte des hier anwendbaren Geldwäschereiabkommens und insbesondere der auch vom Obergericht angeführten Vereinbarung zur Kooperation "im grösstmöglichen Umfange" gemäss Art. 7 Abs. 1 GeldwÜbk ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch willkürfrei, eine vorsorgliche Massnahme, hier konkret eine Anordnung nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO, zu ergreifen, bevor ein rechtskräftiger ausländischer Einziehungsentscheid vorliegt.
2.3. Was das vom Beschwerdeführer weiter gerügte Fehlen der formellen Anforderungen gemäss Geldwäschereiübereinkommen angeht, so verweist das Obergericht zu Recht darauf, dass es sich beim hier betroffenen Schreiben der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 27. März 2012 nur um eine Ergänzung zu deren Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2012 handelt. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, das Ergänzungsschreiben vom 27. März 2012 für sich allein an den entsprechenden Formvoraussetzungen zu messen. Hieran ändert sich auch dadurch nichts Grundlegendes, dass der Rechtshilferichter diesem ergänzenden Ersuchen eine eigene Aktenzahl zugeteilt hat. Alles andere wäre, wie das Obergericht zu Recht ausführt, ein übertriebener Formalismus und insbesondere mit Art. 7 Abs. 1 GeldwÜbk nicht vereinbar.
Nun erfüllt allerdings auch das vorangegangene Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2012 das Formerfordernis gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. d des GeldwÜbk nicht, wonach Angaben über die Zulässigkeit der begehrten Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat zu machen sind. Doch auch hier erscheint es im Lichte des groben Willkürrasters vertretbar, wenn das Obergericht einstweilen über diesen Formmangel hinwegsieht. Denn zum einen geht es hier, wie erwähnt, nur um eine Sicherungsmassnahme und diese ist, wie das Obergericht ausführt, nach schweizerischem Recht (konkret gemäss Art. 263 ch-StPO i. V. m. Art. 70 ch-StGB) offensichtlich zulässig. Zudem wird das Erstgericht vom Obergericht auch aufgefordert, die Behebung dieses Formmangels zu veranlassen.
2.4. Was den Verweis des Beschwerdeführers auf vorrangige Pfandrechte Dritter angeht, so handelt es sich hierbei nur um sicherungsweise begründete Pfandrechte im Zusammenhang mit hängigen Zivilverfahren, welche dahinfallen, wenn die Dritten als Kläger in diesen Verfahren nicht obsiegen. Deshalb ist entgegen dem Beschwerdevorbringen dem Obergericht zuzustimmen, dass eine Vollstreckbarkeit des dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden schweizerischen Einziehungsbeschlusses auch insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
2.5. Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 13) als willkürfrei.
3. Da der Beschwerdeführer mit seiner Grundrechtsrüge insgesamt erfolglos war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.