LV Art. 31 Abs. 1 LVG Art. 64 Abs. 3
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss.
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann überhaupt nur dann geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Unterinstanz verfügt. Allerdings reicht der alleinige Umstand, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Rahmen eines Rechtsmittels geltend machen kann, nach der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht mehr aus, um die Gehörsverletzung zu heilen. Vielmehr müssen zusätzlich rechtlich geschützte Interessen Dritter vorhanden sein, welche im Rahmen einer Interessenabwägung ausnahmsweise zur Zurückdrängung des Anspruches auf rechtliches Gehör führen können. Zu solchen Drittinteressen gehört insbesondere der Anspruch auf eine Entscheidung innert angemessener Frist. Bei einer solchen Interessenabwägung kann dann auch ausnahmsweise berücksichtigt werden, dass die Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf die Entscheidung hatte bzw. haben konnte.
Im Hinblick auf die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wie es auch in Art. 64 Abs. 3 LVG verankert ist, war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, eigene Recherchen anzustellen, um an das Wohnkonzept des HPZ, das im vorliegenden Fall die Entscheidungsgrundlage bildete, zu gelangen. Nach dieser Bestimmung muss jeder Partei Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verhandlungsgegenstandes massgebenden, von anderen Parteien, von Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder von amtswegen zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse, sowie über die von anderen Parteien, von Sachverständigen und Zeugen gestellten Anträge zu äussern. Auch wenn sich das entscheidungswesentliche Wohnkonzept nicht auf der Homepage des HPZ befinden sollte, wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zuzumuten gewesen, sich beim HPZ selbst oder durch Akteneinsicht in den Akt des ASD über dieses Konzept zu informieren.
StGH 2012/116
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch die gerichtlich bestellte Sachwalterin:
B
diese wiederum vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner / Mag. Veronika Lair Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2012, VGH2012/054
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 21. Juni 2012, VGH 2012/054, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'864.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Schreiben vom 29. Januar und 22. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt für Soziale Dienste (ASD) die Übernahme der Kosten eines 2-jährigen Wohn- und Fördertrainings bei der Stiftung Balm in Rapperswil, bei welchem das eigenständige Wohnen und das Arbeiten in der Privatwirtschaft trainiert würden. Das ASD lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab, da derartige Trainingsprogramme auch durch das Heilpädagogische Zentrum (HPZ) angeboten würden und die Institutionen im Inland prioritär zu nutzen seien. Der gegen diese Verfügung des ASD erhobenen Beschwerde gab die Regierung insoweit Folge, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das ASD zurückverwiesen wurde. Die Regierung bemängelte, dass der Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt worden sei. Nachdem das ASD den Sachverhalt weiter abgeklärt hatte, lehnte es mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 den Antrag auf Kostenübernahme für die Wohnschule in Rapperswil mit der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung wiederum ab.
Auch der Verfahrenshilfeantrag wurde vom ASD abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei.
Die Regierung wies in der Folge mit Entscheidung vom 3. April 2012, RA 2012/231-6112, die Beschwerde gegen die Verfügung des ASD ab. Sie wies darauf hin, dass das ASD die Möglichkeiten und Angebote der Einrichtungen des HPZ und der Stiftung Balm auf ihre Geeignetheit und Gleichwertigkeit geprüft, die Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner konkreten Behinderung mit Blick auf seine angestrebten Ziele abgeklärt und verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten erwogen habe. Nach Einblick in die Unterlagen halte die Regierung die Ansichten des ASD für richtig und korrekt. Das ASD habe die für den Beschwerdeführer notwendige und angemessene Platzierung fachlich abgeklärt und die Konzepte der beiden in Frage kommenden Einrichtungen sorgfältig verglichen. Die Regierung dürfe sich einerseits auf die fachlichen Ansichten des ASD als zuständiges Fachamt verlassen und andererseits auch auf die Inhalte der Konzepte des HPZ vertrauen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Argumente vorgebracht, welche an der fachlichen Beurteilung des ASD Zweifel aufkommen liessen. Bei der Platzierung eines Hilfsbedürftigen durch das ASD sei sein Bedarf massgebend und nicht seine Bedürfnisse. Weiters gelte es, den Grundsatz zu beachten, dass eine geeignete Einrichtung im Inland prioritär zu nutzen sei. Im Gegensatz zu der Unterbringung in der Wohnschule Balm würden der Sozialhilfe für den Aufenthalt im Wohnheim Besch des HPZ keine Kosten entstehen.
2. Mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2012, VGH 2012/054, wurde die vom Beschwerdeführer gegen diese Regierungsentscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen. Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Zunächst sei auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, dass aus der angefochtenen Entscheidung ersichtlich sei, dass das ASD am 15. Dezember 2011 eine Stellungnahme zu seiner Beschwerde eingereicht habe, die ihm bis heute nicht bekannt und ihm nicht zugestellt worden sei. Durch die Nichtzustellung der Stellungnahme sei sein rechtliches Gehör verletzt worden und der Beschwerde sei bereits aus diesem Grund Folge zu geben.
Dem Beschwerdeführer sei darin beizupflichten, dass durch die Nichtzustellung einer Stellungnahme grundsätzlich das rechtliche Gehör verletzt werde. Nach der nunmehr langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da ein Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geheilt werden könne. Voraussetzung der Heilung im Rechtsmittelverfahren sei zunächst, dass das verweigerte rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich voll wahrgenommen werden könne. Zudem setze eine Heilung voraus, dass der Rechtsmittelinstanz in der betreffenden Rechtssache dieselbe bzw. keine engere Kognition zustehe, wie der Vorinstanz und dass dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachse (VGH 2005/89; VGH 2007/91; VGH 2008/21; VGH 2010/72). Der Beschwerdeführer habe von der Stellungnahme des ASD aus der angefochtenen Entscheidung der Regierung erfahren. Er hätte in der Zwischenzeit nicht nur Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt, sondern es sei ihm vom Verwaltungsgerichtshof eine Kopie der betreffenden Stellungnahme zugestellt worden. Er sei somit in der Lage gewesen, die Stellungnahme zu studieren und sich gegebenenfalls im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dazu zu äussern. Dem Verwaltungsgerichtshof komme in der vorliegenden Rechtssache zudem dieselbe Kognition zu wie der Regierung. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sei, zumal er sich zu der Stellungnahme des ASD im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäussert habe. Der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs könne somit als geheilt gelten.
2.2. Der Beschwerdeführer rüge, dass die Vorinstanzen ungenügende bzw. falsche Feststellungen zu den Konzepten der Aussenwohngruppe des HPZ und der Wohnschule Rapperswil getroffen hätten. Selbständiges Wohnen werde vom HPZ nur bei Bedarf unterstützt, was voraussetze, dass der Betroffene bereits in der Lage sei, selbständig zu wohnen, hierbei aber noch gewisse externe Hilfe benötige. Es sei daher festzustellen, dass das HPZ im Rahmen eines greifbaren Konzeptes samt Lehrplan weder ein Wohntraining noch sonst eine gezielte Ausbildung anbiete, welche darauf gerichtet sei, den Betroffenen nach dieser Ausbildung auf ein selbständiges Leben ohne öffentliche Betreuung vorzubereiten.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe das HPZ ein Konzept "Wohntraining in der Aussengruppe" ausgearbeitet, welches die Menschen auf ein Leben in Selbstbestimmung und Unabhängigkeit langsam vorbereite. Die Regierung habe auch richtig darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden konnte, dass dieses Konzept dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt bekannt sei. Auch wenn sich dieses Konzept nicht auf der Homepage des HPZ befinden sollte, wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich beim HPZ selbst oder durch Akteneinsicht in den Akt des ASD über dieses Konzept zu informieren. Da der Beschwerdeführer offensichtlich das Angebot des HPZ nicht kenne, könne er auch nicht beurteilen, ob die Unterinstanzen zu Recht davon ausgegangen seien, dass dieses Angebot und das Angebot der Stiftung Balm gleichwertig seien oder nicht.
2.3. Der Beschwerdeführer bemängle weiters, dass die Vorinstanzen keine genügenden Feststellungen zum Konzept der Wohnschule der Stiftung Balm getroffen hätten. Festzustellen seien ergänzend die Ausbildungsinhalte der Wohnschule, wonach in dieser Wohnschule eine gezielte, schulmässige Ausbildung der Betroffenen in wesentlichen Lebensbereichen erfolge. Wesentlich sei weiter, dass das von den Betroffenen Gelernte regelmässig überprüft werde und die Ausbildung mit einer maximalen Ausbildungszeit von 3 Jahren begrenzt sei.
Ein Vergleich der Ausbildungsinhalte der Stiftung Balm mit denjenigen des HPZ zeige, dass diese im Wesentlichen gleichartig seien. Auch von den Mitarbeitern des HPZ solle das Gelernte regelmässig überprüft werden. Im Gegensatz zum Konzept der Stiftung Balm werde allerdings nach dem Konzept des HPZ die Ausbildungszeit nicht fix begrenzt, sondern individuell festgelegt. Da die Ausbildungsinhalte der beiden Institutionen nahezu ident seien, müssten in Bezug auf die Stiftung Balm auch keine weiteren Feststellungen getroffen werden.
2.4. Der Beschwerdeführer werfe der Regierung eine mangelhafte Begründung ihrer Entscheidung vor, da sie zu entscheidungswesentlichen Umständen keine eigene Begründung aufzeige und auf das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar eingehe. Bezeichnend für dieses mangelhafte Vorgehen sei etwa, wenn die Regierung ausführe, sie halte die Entscheidung des ASD für "plausibel und sachlich begründet bzw. für richtig und korrekt". Ähnlich sei das Argument, die Regierung könne sich auf die fachlichen Ansichten des ASD verlassen oder die Regierung stütze die Ansicht des ASD.
Auch diese Mängelrüge sei nicht begründet. Die Regierung sei sehr wohl auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und habe diesem die Argumente des ASD gegenüber gestellt. Nach Einsicht in die Abklärungsunterlagen des ASD käme die Regierung dann zum Schluss, dass das ASD umfassende Abklärungen getroffen und die Konzepte der beiden in Frage kommenden Einrichtungen sorgfältig verglichen habe. Die Regierung dürfte auch die Fachkompetenz des ASD bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges behauptet habe.
2.5. Der Beschwerdeführer kritisiere die Rechtsansicht der Regierung, wonach bei der Unterbringung bzw. Platzierung eines Hilfsbedürftigen durch das ASD sein Bedarf und nicht seine Bedürfnisse bzw. Wünsche massgebend seien. Die Regierung zeige damit augenscheinlich diskriminierende Tendenzen und Ansichten im Zusammenhang mit behinderten Menschen. Die Regierung wolle in Übereinstimmung mit dem ASD eine Unterbringung des Beschwerdeführers im HPZ als genügend ansehen, weil damit dem derzeitigen Bedarf des Beschwerdeführers nachgekommen würde. Keine Unterstützung wolle sie dem Beschwerdeführer zu dem Zweck zukommen lassen, eine spezielle Wohnschule zu absolvieren, um in Zukunft ein Leben ohne öffentliche Betreuung und Unterstützung führen zu können.
Wie dargestellt, seien die Ausbildungen, die das HPZ und die Stiftung Balm anböten, durchaus vergleichbar. Die Begriffe "Bedürfnis" und "Bedarf" würden zum Teil synonym verwendet. Nach Wikipedia sei ein Bedürfnis das Verlangen oder der Wunsch, einem empfundenen oder tatsächlichen Mangel Abhilfe zu schaffen. Der Ausdruck "Bedarf" bedeute allgemein ein Bedürfnis, ein Erfordernis oder eine Nachfrage, in der Wirtschaftswissenschaft das mit Kaufkraft verbundene Bedürfnis und in Systemen der sozialen Sicherung eine Anspruchsberechtigung auf einen Betrag, eine Menge oder ein Volumen. Die Regierung wollte mit der Unterscheidung zwischen Bedarf und Bedürfnis (Wunsch) ausdrücken, dass bei vergleichbaren Angeboten verschiedener Institutionen der inländischen Institution der Vorzug zu geben sei, zumal hier keine weiteren Kosten anfielen.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass das HPZ kein dem Angebot der Stiftung Balm vergleichbares Angebot bieten könne, so sei ihm vorzuwerfen, dass er sich nicht genügend informiert habe. Es müsse daher auch nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer herangezogenen Vergleichsfälle eingegangen werden.
3. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2012, VGH 2012/054, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Der Beschwerdeführer habe am 19. April 2012 seine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. In dieser habe er seine Rügen vorgebracht, auch diejenige zur Gehörsverletzung im Verfahren vor der Regierung. Am 14. Mai 2012 sei dem Beschwerdevertreter die Tagesordnung zugestellt worden, wonach über diese Beschwerde am 31. Mai 2012 in nicht-öffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden werde, eine sonstige Information, insbesondere zu einer Verlegung oder Erstreckung, habe der Beschwerdevertreter nicht erhalten. Am 11. Juni 2012 habe der Beschwerdevertreter sodann ein Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes erhalten, mit welchem ihm die genannte Stellungnahme des ASD zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. Nicht mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeangelegenheit nicht wie in der Tagesordnung angekündigt, bereits am 31. Mai 2012 entschieden worden sei. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden, zur Stellungnahme des ASD eine Äusserung einzubringen. Erst mit Zustellung des bekämpften Urteils habe der Beschwerdeführer davon Kenntnis nehmen können, dass die gegenständliche Beschwerdesache erst am 21. Juni 2012 entschieden worden sei. Insgesamt liege hier somit eine Falschinformation des Beschwerdeführers vor, denn es hätte ihm mitgeteilt werden müssen, dass hier eine Verschiebung oder Erstreckung erfolgt sei.
Eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer von der Stellungnahme des ASD in der Entscheidung der Regierung erfahren habe und Akteinsicht nehmen hätte können. Der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs setze voraus, dass sich der Betroffene im Rahmen eines laufenden Verfahrens zu allen entscheidungswesentlichen Umständen und Akten äussern könne. Es müsse ihm daher die Möglichkeit gewährt werden, innerhalb der verfahrensrechtlichen Schranken zum jeweiligen Verfahren, hier dem Verwaltungsverfahren, eine solche Äusserung zu erstatten. Das rechtliche Gehör werde aber nicht bereits dann gewährt, wenn die Möglichkeit einer Akteneinsicht bestehe, wie dies der Verwaltungsgerichtshof am Rande andeute. Vielmehr müsse die Möglichkeit bestehen, neben der Kenntnisnahme von solchen Unterlagen auch eine Äusserung im laufenden Verfahren zu erstatten. Der indirekte Vorwurf des Verwaltungsgerichtshofes, der Beschwerdeführer habe sein Recht auf Akteneinsicht nach Erhalt der Regierungsentscheidung nicht wahrgenommen, womit die Gehörsverletzung geheilt worden sei, erweise sich damit als untauglich, weil dem Beschwerdeführer keine angemessene Möglichkeit gegeben worden sei, diese Äusserung im Verwaltungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachzuholen.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof missachte in diesem Zusammenhang auch, dass es dem Beschwerdeführer nicht beliebig möglich gewesen sei, nach seiner Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof weitere Stellungnahmen einzureichen. Im Verwaltungsverfahren gelte so wie in allen anderen Verfahrensarten der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Ob der Sachverhalt durch weitere Stellungnahmen erweitert und damit ein ergänzendes Beweisverfahren durchgeführt werde, liege jeweils in der Entscheidungskompetenz des zuständigen Gerichtes. Gegenständlich hätte es sohin eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes bedurft, ein ergänzendes Beweisverfahren durchzuführen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Äusserung zur Stellungnahme des ASD einzureichen. Nichts von alldem habe der Verwaltungsgerichtshof gemacht und es sei dem Beschwerdeführer nicht erlaubt gewesen, ohne weitere Mitteilung oder Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes beliebig Stellungnahmen einzureichen. Durch die Möglichkeit einer Akteneinsicht bei der Regierung oder dem Verwaltungsgerichtshof sei die von der Regierung begangene Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht geheilt worden.
Eine Heilung dieser Gehörsverletzung habe auch nicht dadurch stattgefunden, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdevertreter am 11. Juni 2012 die Stellungnahme des ASD zur Kenntnis gebracht habe. Stossend und willkürlich sei der Vorwurf des Verwaltungsgerichtshofes, der Beschwerdeführer wäre dadurch in der Lage gewesen, sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu äussern.
Der Verwaltungsgerichtshof habe den Beschwerdevertreter mit der Mitteilung vom 11. Mai 2012, wie sich nachträglich herausgestellt habe, falsch darüber informiert, dass über seine Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung am 31. Mai 2012 entschieden werde. Tatsächlich sei nämlich erst am 21. Juni 2012 über die Beschwerde befunden worden. Trotz dieser falschen Information bzw. des Umstandes, dass über die Beschwerde nicht am 31. Mai 2012 entschieden worden sei, habe es der Verwaltungsgerichtshof nicht Wert gefunden, dies dem Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 6. Juni 2012 mitzuteilen, er habe es auch nicht Wert befunden, wie dies den normalen Gepflogenheiten in jedem Verfahren und den gesetzlichen Vorgaben entspreche, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass ihm die Möglichkeit einer Äusserung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof innert einer angemessenen Frist eingeräumt werde.
In einer Gesamtbetrachtung der Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai und 6. Juni 2012 sei für den Beschwerdeführer daher nichts anderes anzunehmen gewesen, als dass über seine Beschwerde am 31. Mai 2012 entschieden und ihm im Nachgang die Stellungnahme des ASD lediglich zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei, so wie dies im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes auch festgehalten sei. Soweit der Verwaltungsgerichtshof bei diesem tatsächlichen Geschehnisablauf den Vorwurf erhebe, der Beschwerdeführer habe trotz Übermittlung der Stellungnahme des ASD keine Äusserung eingebracht, verkenne er die oben dargelegten Umstände. Nachdem der Beschwerdeführer hier auch offensichtlich falsch informiert worden sei, erwiesen sich diese Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes als stossend und willkürlich.
Jedenfalls habe der Beschwerdeführer nicht wissen oder erahnen können, dass der Verwaltungsgerichtshof ihm mit der Zustellung der Stellungnahme des ASD am 11. Juni 2012 eine Äusserungsmöglichkeit einräumen wolle, nachdem der Beschwerdeführer davon ausgehen habe müssen, dass über seine Beschwerde bereits entschieden worden sei und im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes nicht der geringste Hinweis zu finden gewesen sei, dass hier noch eine Äusserung möglich sei.
Der Beschwerdeführer werde mit dem bekämpften Urteil in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, weil ihm weder im Verfahren vor der Regierung noch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit gegeben worden sei, sich zu der zu seinem Nachteil verwerteten Stellungnahme des ASD vom Dezember 2011 zu äussern und weitergehende Anträge zu stellen.
3.3. Eine Gehörsverletzung liege auch deshalb vor, weil sowohl die Regierung als auch der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich Unterlagen in ihrer Entscheidung verwerteten, welche dem Beschwerdeführer nicht bekannt gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer habe in seinen Beschwerden, so auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, vorgebracht, dass ein Konzept "Wohntraining in der Aussenwohngruppe", wie es in der Regierungsentscheidung mehrfach erwähnt werde, nicht bestehe und ihm ein solches weder im Verfahren vor dem ASD noch sonst bei einer Gelegenheit bekannt gemacht worden sei. Er habe weiters darauf hingewiesen, dass auf der Homepage des HPZ zwar ein Konzept Aussenwohngruppe veröffentlicht wäre, nicht aber das genannte Konzept zu einem Wohntraining in der Aussenwohngruppe. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer daher auch in diesem Punkt auf eine Gehörsverletzung berufen, weil die Behörden hier offensichtlich Unterlagen zu seinen Lasten verwertet hätten, die ihm nicht bekannt gemacht worden seien. Trotz dieser Gehörsverletzung verwerte auch der Verwaltungsgerichtshof das erwähnte Konzept zum Nachteil des Beschwerdeführers und werfe diesem vor, er hätte sich selbst über dieses Konzept informieren müssen. Nachdem er bzw. sein Anwalt dies nicht gemacht hätten, läge auch keine Gehörsverletzung vor.
Auch in diesem Punkt müsse sich der Verwaltungsgerichtshof vorwerfen lassen, dass er den Gehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör verkenne. Insbesondere verkenne er hier, dass es Pflicht der erkennenden Behörde sei, einer Partei sämtliche Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar aufzuzeigen und dieser ausreichend Gelegenheit zu geben, zu diesen Grundlagen Stellung zu beziehen, ihre Sicht der Dinge darzustellen und weitergehende Anträge zu stellen. Auch die Behörden hätten hier Handlungspflichten, welche der Verwaltungsgerichtshof augenscheinlich nicht wahrnehmen wolle und auf die Verfahrenspartei abzuwälzen versuche. Es entspreche der ständigen Judikatur des Staatsgerichtshofes, dass die erkennenden Gerichte und Behörden den Verfahrensparteien das rechtliche Gehör zu gewähren hätten. Dies verlange von diesen, dass sie die Parteien mit den entscheidungswesentlichen Grundlagen des Verfahrens konfrontierten und diesen die Möglichkeit einräumten, von diesen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Hingegen sei eine Verfahrenspartei nicht verpflichtet, durch ständige und wiederholte Akteneinsichtnahmen vorsorglich darum bemüht zu sein, für die Behörden allenfalls wesentliche Entscheidungsgrundlagen einzusehen und Stellung zu diesen zu beziehen. Auch bestehe hier keine Informationspflicht der Partei über allfällig mögliche Aktenbestandteile und Entscheidungsgrundlagen. Würde man die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes teilen, liefe dies darauf hinaus, dass eine Partei der Behörde ständig hinterherlaufen müsste, um sich von den wesentlichen Entscheidungsgrundlagen ein Bild zu verschaffen, während die Behörde mit verschränkten Armen auf diese Weise zu einem ihr beliebigen Zeitpunkt eine Entscheidung fällen könnte, ohne auf die Gehörsansprüche einer Partei Rücksicht nehmen zu müssen. Der so vom Verwaltungsgerichtshof interpretierte und verstandene Gehörsanspruch einer Verfahrenspartei liege weit neben dem, wie ihn der Staatsgerichtshof in unzähligen Entscheidungen interpretiert habe.
Gegenständlich stehe fest, dass der Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die unterinstanzlichen Behörden ein so genanntes Konzept "Wohntraining in der Aussenwohngruppe" zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet hätten, von welchem dieser bis heute keine Kenntnis erlangt habe. Selbst auf der Homepage des HPZ finde sich dieses nicht, obwohl dort eine Reihe von sonstigen Informationsbroschüren veröffentlicht sei. Der Beschwerdeführer sei hier nicht gehalten gewesen, dieses Konzept aus eigenem zu organisieren, vielmehr läge es in der Pflicht der Verwaltungsbehörden, dieses dem Beschwerdeführer angemessen zur Kenntnis zu bringen. Soweit auch der Verwaltungsgerichtshof dieses Konzept zum Nachteil des Beschwerdeführers verwerte so wie auch die nicht zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme des ASD, könne er auch nicht beurteilen, ob die Unterinstanzen zu Recht davon ausgegangen seien, dass dieses und das Angebot der Stiftung Balm gleichwertig sind" untermauere er sein verfassungswidriges Vorgehen im Sinne einer Gehörsverletzung zusätzlich mit willkürlicher Argumentation. Fest stehe jedenfalls, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Rechtssache auf Basis einer Entscheidungsgrundlage beurteile, welche dem Beschwerdeführer in wesentlichen Teilen nicht gehörig zur Kenntnis gebracht worden sei. Indem der Verwaltungsgerichtshof auf diese Weise die nicht gehörig bekannt gemachten Grundlagen zum Nachteil des Beschwerdeführers verwerte, verletze er auch in diesem Punkt dessen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.
3.4. Weiters sei auf eine gleichheitswidrige Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes durch die Behörden hinzuweisen. Aus dem Sachverhalt leite sich ab, dass der Beschwerdeführer als Mensch mit Behinderung um die Unterstützung einer seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeit angepassten Ausbildung in der Schweiz ersucht habe. Die Behörden hätten ihm diese mit der Begründung versagt, es fände sich in Liechtenstein beim HPZ eine gleichartige Ausbildung, weshalb die begehrte in der Schweiz nicht bewilligt werde. Es gehe gegenständlich sohin um die grundsätzliche Frage, ob Menschen mit Behinderung in ihrem Fortkommen eingeschränkter zu fördern seien, als Menschen ohne Behinderung. Zu verweisen sei an dieser Stelle auch an das Behindertengleichstellungsgesetz, LGBl. 2006 Nr. 243, welche eine solche Diskriminierung gerade hintanhalten solle.
Vorauszusetzen sei hier, dass dem Beschwerdeführer eine gezielte Ausbildung, wie er sie in der Wohnschule der Stiftung Balm in Rapperswil absolvieren möchte, in Liechtenstein nicht möglich sei. Es sei hier aus Sicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Angebot der Stiftung Balm für seine persönlichen Bedürfnisse massgeschneidert sei und das HPZ ein solches Ausbildungsangebot nicht bieten könne.
Nur beispielsweise sei darauf hinzuweisen, dass die Wohnschule der Stiftung Balm über einen Lehrplan gleich einer Schule verfüge und das notwendige Wissen über mehrere dafür speziell ausgebildete Sozialpädagogen in Unterrichtsform vermittle, wie in jeder herkömmlichen Schule.
Ebenso werde das vermittelte Wissen im Zuge von Tests überprüft, um so einen bestmöglichen Erfolg zu gewährleisten. Eine solche Schulform sei in der Schweiz angesichts der Grösse des Landes und des Bedarfes möglich, während in Liechtenstein Derartiges in jede Richtung unökonomisch wäre, weil es angesichts der Kleinheit des Landes am Bedarf mangle. Richtig und unbestritten sei, dass das HPZ hier nach seinen Möglichkeiten eine Betreuung von Menschen mit Behinderung sicherstelle und, wenn überhaupt, im Zuge einer solchen Betreuung auch Sachverhalte vermittelte, welche in Ansätzen dem entsprächen, wie sie in der Wohnschule Balm unterrichtet und vermittelt würden. Hingegen gebe es für eine solche Ausbildung weder eine der Wohnschule adäquate Schuleinrichtung noch seien die dafür erforderlichen Sozialpädagogen vorhanden, welche sich wie diejenigen der Stiftung Balm einzig der Ausbildung der Absolventen widmen könnten. Wie dargelegt, fehle es hier bislang insbesondere aufgrund des mangelhaft abgeführten Verfahrens am entsprechenden Sachverhaltssubstrat. Dieses werde sich aber feststellen lassen, wenn sich die zuständigen Behörden hier nicht weiter den Tatsachen verschlössen.
Der Beschwerdeführer begehre vom ASD und somit von Seiten des Landes Liechtenstein die Übernahme von Kosten für die genannte Wohnschule in der Schweiz, um nach deren Absolvierung ein unabhängiges Leben ohne öffentliche Betreuung und Unterstützung führen zu können. Die zuständigen Behörden wollten eine Unterbringung des Beschwerdeführers im HPZ als genügend ansehen, weil damit dem (derzeitigen) Bedarf des Beschwerdeführers nachgekommen würde. Keine Unterstützung wollten sie dem Beschwerdeführer zu dem Zweck zukommen lassen, eine spezielle Wohnschule zu absolvieren, um in Zukunft ein Leben ohne öffentliche Betreuung und Unterstützung führen zu können, darin sähen die Vorinstanzen ein Bedürfnis des Beschwerdeführers, welches keine Unterstützung erhalten könne. Damit sei aus rechtlicher Sicht die Frage zu beantworten, ob der begriffliche Sozialstaat im Fall des Beschwerdeführers und damit auch in gleichgelagerten Fällen von Menschen mit Behinderung nur deren Bedarf zu decken habe oder ob er hier auch verpflichtet sei, im Einzelfall auf berechtigte Bedürfnisse eines behinderten Menschen Rücksicht zu nehmen und eine gezielte Ausbildung zu fördern. Im Fall von Menschen ohne Behinderung erbringe der Sozialstaat eine Unzahl von Sozialleistungen, welche nicht nur auf den einzelnen Bedarf dieser Personen zugeschnitten seien sondern überwiegend deren Bedürfnisse berücksichtigten. So stehe es beispielsweise jedem Studenten in Liechtenstein frei, ein Studium nach seiner Wahl zu absolvieren, dies überall auf der Welt, und er erhalte dafür öffentliche Gelder, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Damit stütze der Sozialstaat hier nicht den Bedarf des Studenten sondern sehr wohl dessen Bedürfnisse. Dasselbe gelte im Schulwesen, jedem Schüler werde freigestellt, welche Schule er absolvieren wolle, er könne dies nach seinen Bedürfnissen machen und erhalte öffentliche Unterstützung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, auch würden die von jedem Schüler frei wählbaren Schulen mit öffentlichen Geldern subventioniert. Neben diesen Beispielen gebe es eine Unzahl von Förderungen des modernen Sozialstaates für nicht behinderte Personen, welche überwiegend auf die Bedürfnisse der Menschen zugeschnitten seien. Richtig sei hier einzig, dass innerhalb dieser Förderungen auf den dafür notwendigen Bedarf der Menschen abgestellt werde. Hingegen könnten nicht behinderte Menschen unter einer Vielzahl von Möglichkeiten wählen, welche öffentlich gefördert würden, ohne dass ihnen hier vorgegeben würde, welche der gegebenen Möglichkeiten für ihren Bedarf ausreichend wäre. Vielmehr bestehe hier vollkommene Auswahlfreiheit für die Betroffenen.
Im Fall des Beschwerdeführers als Mensch mit Behinderung werde von diesen Grundsätzen des modernen Sozialstaates abgewichen, indem ihm nicht jene Ausbildung oder Förderung gewährt wird, welche er absolvieren möchte, vielmehr werde ihm lediglich eine "bedarfsgerechte" Lösung zugestanden, die absehbar darin liege, einer lebenslangen und dauerhaften Betreuung im HPZ zugeführt zu werden. Diese Ansicht werde dem modernen Sozialstaat nicht gerecht, der Beschwerdeführer als Mensch mit Behinderung habe hier Anspruch auf Gleichbehandlung, er verdiene es gleichermassen, von öffentlicher Seite in seinen Fähigkeiten und Ressourcen gefördert zu werden, wie ein Mensch ohne Behinderung. Gerade in diese Kerbe schlage auch das Behindertengleichstellungsgesetz, mit dem die öffentliche Hand von Privatparteien verlange, Menschen mit Behinderung nicht zu diskriminieren und gleich zu behandeln, wie Menschen ohne Behinderung.
Dieses Verlangen könne aber nicht nur an die Rechtsunterworfenen gerichtet werden, auch die öffentliche Hand und der begriffliche Sozialstaat seien hier in die Pflicht zu nehmen und hätten diese in gleicher Weise dafür Sorge zu tragen, dass Menschen mit Behinderung, soweit dies in die Entscheidungskompetenz der dafür zuständigen Behörden falle, nicht diskriminiert würden. Aus den bisherigen Abklärungen in dieser Rechtsangelegenheit sei nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer auch nach den Einschätzungen von Fachleuten, die vom ASD zu Stellungnahmen aufgefordert worden seien, die persönlichen Voraussetzungen dafür mitbringe, die Wohnschule der Stiftung Balm erfolgreich zu absolvieren. Er bringe damit innerhalb der Gruppe von Menschen mit Behinderung die Fähigkeiten mit sich, die von ihm angestrebte und gewünschte Ausbildung zu absolvieren und in Zukunft ein Leben ohne öffentliche Betreuung zu führen. Diese Ressourcen des Beschwerdeführers seien zu fördern, ihm sei hier die Möglichkeit zu eröffnen, diese Ausbildung zu absolvieren. Für den Beschwerdeführer liege es hier auf der Hand, dass das HPZ in Liechtenstein keine solche spezifische Ausbildung bieten könne. Aus den dem Beschwerdeführer bisher zugänglich gemachten Dokumentationen sei jedenfalls abzuleiten, dass es im Land an einer schulmässigen Ausbildung wie in der Wohnschule der Stiftung Balm fehle. Unstrittig sei, dass die vom HPZ betreuten Personen in Liechtenstein nach den hier vorhandenen Möglichkeiten unterwiesen würden, dies aber einzig im Rahmen der öffentlichen Betreuung, nicht aber im Sinne einer schulmässigen Ausbildung. Dies wäre auch nicht machbar und sinnvoll, wie oben aufgezeigt. Es gehe dem Beschwerdeführer daher auch nicht darum, das Angebot des HPZ schlecht zu reden oder zu kritisieren, er wolle einzig aufzeigen, dass er aufgrund seiner besonderen Situation und den bei ihm vorhandenen Ressourcen die Möglichkeit habe, eine besondere Stufe der Selbständigkeit zu erreichen, dies nur mit einer gezielten, schulmässigen Ausbildung wie bei der Stiftung Balm. Der Beschwerdeführer habe sohin den Wunsch und das Bedürfnis, diese Ausbildung zu absolvieren, um hinkünftig unabhängig vom HPZ ein Leben ohne Betreuung führen zu können, weil ihm dies aufgrund der noch vorhandenen Ressourcen auch möglich sei. Mit dem bisherigen Entscheidungsverhalten brächten die zuständigen Behörden einen gegenteiligen Standpunkt zum Ausdruck, sie erachteten eine "zweckmässige Betreuung" des Beschwerdeführers durch inländische Institutionen als ausreichend und koppelten die Frage, welche Ressourcen beim Beschwerdeführer vorhanden sind und ob diese im Inland durch das vorhandene System abgerufen werden können, völlig ab.
Der Beschwerdeführer erachte sich daher als Mensch mit Behinderung ungleich behandelt, weil die Behörden in seinem Fall nicht auf seine persönlichen Bedürfnisse und Ressourcen abstellten, sondern einzig auf den Umstand, ob eine "bedarfsgerechte Betreuung" im Inland vorhanden sei. Darauf komme es gegenständlich aber nicht an, weil der Beschwerdeführer keine Betreuung sondern eine Ausbildung anstrebe. Dass er in Liechtenstein durch das HPZ gut betreut würde, stehe ausser Zweifel und Diskussion. Was in Liechtenstein aber nicht möglich sei, sei eine gezielte Ausbildung, wie sie dem Beschwerdeführer durch die Wohnschule der Stiftung Balm in Rapperswil eröffnet würde. Der Beschwerdeführer habe daher gleich wie ein Mensch ohne Behinderung Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand seine Bedürfnisse und Ressourcen fördere, nicht aber lediglich eine bedarfsgerechte Lösung im Sinne einer Betreuung durch das HPZ als ausreichend sehe. Indem der Verwaltungsgerichtshof und die unterinstanzlichen Behörden hier eine derartige Differenzierung bei Menschen mit Behinderung vornehmen und diesen lediglich eine bedarfsgerechte Lösung im Sinne einer Betreuung zugestehen wollten, nicht aber einen Anspruch auf bestmögliche Förderung der vorhandenen Ressourcen zur Abdeckung der Bedürfnisse eines Menschen mit Behinderung, verletze er den Beschwerdeführer in einem Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz.
3.5. Das angefochtene Urteil, sollte es nicht bereits aufgrund der obigen Rüge als grundrechtswidrig eingestuft werden, erweise sich jedenfalls als willkürlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Hervorgehoben werden solle aber die auffallende Willkür im Zusammenhang mit dem Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes zur Abwicklung des Verfahrens. Denn dieser habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2012 unrichtig darüber informiert, dass über dessen Beschwerde am 31. Mai 2012 verhandelt werde, und mit Schreiben vom 6. Juni 2012 die Stellungnahme des ASD übermittelt, ohne von der Verlegung der Verhandlung auf den 21. Juni 2012 zu informieren und ohne auf die Möglichkeit einer Stellungnahme hinzuweisen, um dann in der Entscheidung zu argumentieren, der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit einer Stellungnahme selbst verschuldet keinen Gebrauch gemacht. Ein solches Verhalten einer rechtsanwendenden Behörde könne im Gesamtkontext nur als grob unrichtig und willkürlich bezeichnet werden.
4. In seiner Gegenäusserung vom 5. September 2012 brachte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Zustellung der Tagesordnung, in welcher der Termin für eine nicht-öffentliche Verhandlung sowie der Spruchkörper bekannt gegeben würden, habe den Zweck, dass die Parteien Ablehnungs- und Ausschliessungsgründe gegen einzelne Mitglieder des Spruchkörpers bis zu einem gewissen Datum geltend machen könnten. Nach der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofes werde die Vertagung einer nicht-öffentlichen Verhandlung den Parteien nicht mitgeteilt, da diese hiervon nicht berührt würden. Diese Praxis sei dem Beschwerdevertreter, der regelmässig Parteien in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertrete, bekannt. Er hätte daher davon ausgehen müssen, dass die Rechtssache nicht am 31. Mai 2012 entschieden worden sei, wenn ihm erst am 11. Juni 2012 die Stellungnahme des ASD zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. Es würde nämlich keinen Sinn machen, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Parteien Schriftstücke zur Kenntnisnahme zustellt und ihnen damit die Möglichkeit eröffne, sich zu diesen zu äussern, wenn bereits ein Urteil ergangen sei. Aber selbst wenn der Beschwerdevertreter Zweifel gehabt haben sollte, ob er sich zur Stellungnahme des ASD noch äussern könne, wäre es ihm zumutbar gewesen, sich hierüber beim Verwaltungsgerichtshof zu erkundigen.
Der Beschwerdeführer behaupte im Weiteren, dass er sich nur dann zur Stellungnahme des ASD hätte äussern können, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss auf Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens gefasst und dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Äusserung gesetzt hätte. Dem sei entgegen zu halten, dass nach Art. 99 Abs. 1 LVG das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung unbeschränkt zulässig sei. Dem Beschwerdevertreter wäre es daher freigestanden, sich auch ohne Aufforderung und Fristansetzung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Stellungnahme des ASD zu äussern. Die Ausführungen in der Stellungnahme des ASD würden in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben und in der Entscheidungsbegründung berücksichtigt. Die Argumente des ASD seien dem Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof bereits bekannt gewesen, weswegen die formelle Zustellung der Stellungnahme lediglich zur Kenntnisnahme erfolgt sei.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2012, VGH 2012/054, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2011/176, Erw. 1; StGH 2008/63, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch die Verletzung des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots.
3. Es ist zunächst auf die Gehörsrüge einzugehen. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass ihm weder im Verfahren vor der Regierung noch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit gegeben worden sei, sich zu der zu seinem Nachteil verwerteten Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste (ASD) vom 15. Dezember 2011 zu äussern und weitergehende Anträge zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtssache auf Basis einer Entscheidungsgrundlage beurteilt, welche dem Beschwerdeführer in wesentlichen Teilen nicht gehörig zur Kenntnis gebracht worden sei. In diesem Zusammenhang bemängelt der Beschwerdeführer weiters, dass ihm das Konzept des Heilpädagogischen Zentrums (HPZ) nicht zum rechtlichen Gehör übermittelt worden sei.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17).
Es ist unzweifelhaft, dass mit der Entscheidung der Regierung vom 3. April 2012 eine Gehörsverletzung erfolgt ist, indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste, welche eine Entscheidungsgrundlage bildete, nicht zur Kenntnis gebracht worden war. In der betreffenden Entscheidung der Regierung wird die Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste zunächst im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegeben. In der Begründung wird auf diese Stellungnahme auch ausführlich eingegangen.
Zu prüfen ist hingegen, ob diese Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geheilt wurde, wie dies der Verwaltungsgerichtshof vermeint, jedoch vom Beschwerdeführer bestritten wird.
3.2. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann überhaupt nur dann geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Unterinstanz verfügt (Hugo Vogt, a. a. O., unter Hinweis auf StGH 2010/20, Erw. 3.1; StGH 2010/40, Erw. 2.3). Allerdings weist der Staatsgerichtshof darauf hin, dass der alleinige Umstand, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Rahmen eines Rechtsmittels geltend machen kann, nach der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht mehr hinreicht, um die Gehörsverletzung zu heilen (StGH 2011/44, Erw. 2.3). Der Staatsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass zusätzlich rechtlich geschützte Interessen Dritter vorhanden sein müssen, welche im Rahmen einer Interessenabwägung ausnahmsweise doch zur Zurückdrängung des Anspruches auf rechtliches Gehör führen können (StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2010/40, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2010/59, Erw. 4.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Zu solchen Drittinteressen gehört insbesondere der Anspruch auf eine Entscheidung innert angemessener Frist (vgl. dazu auch Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Jus & News 2010/1, 15 ff.). Bei einer solchen Interessenabwägung kann dann auch ausnahmsweise berücksichtigt werden, dass die Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf die Entscheidung hatte bzw. haben konnte (StGH 2010/59, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Derartige Drittinteressen sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich vielmehr um ein Einparteienverfahren, wie es auch beispielsweise StGH 2011/26 (insbesondere Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) zugrunde lag, weshalb eine "heilungsähnliche Wirkung" entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche dieser verweist, schon von vornherein nicht eintreten konnte. Der Beschwerdeführer wurde daher in seinem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.3. Das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des ASD wird von der Regierung zu gewähren sein. Dabei wird dem Beschwerdeführer auch das Konzept des HPZ "Wohntraining in der Aussengruppe" zum rechtlichen Gehör zu übermitteln sein. Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass einerseits davon ausgegangen werden konnte, dass dieses Konzept dem Beschwerdeführer bekannt sei. Auch wenn sich dieses Konzept nicht auf der Homepage des HPZ befinden sollte, wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zuzumuten gewesen, sich beim HPZ selbst oder durch Akteneinsicht in den Akt des ASD über dieses Konzept zu informieren.
Diese Rechtsmeinung geht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht mit den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wie es auch in Art. 64 Abs. 3 LVG verankert ist, konform. Nach dieser Bestimmung muss jeder Partei Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verhandlungsgegenstandes massgebenden, von anderen Parteien, von Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder von amtswegen zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse, sowie über die von anderen Parteien, von Sachverständigen und Zeugen gestellten Anträge zu äussern
Der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, eigene Recherchen anzustellen, um an das Konzept des HPZ, das die Entscheidungsgrundlage der Regierung bildete, zu gelangen. Die Annahme, dass davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer dieses Konzept bekannt ist, erweist sich als nicht hinreichend fundiert. Eine Gehörsverletzung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt erfolgt.
4. Der Staatsgerichtshof setzt sich im Folgenden auch mit weiteren Beschwerdeausführungen auseinander, damit diese im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgeworfen werden müssen.
Die gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erachte sich als Mensch mit Behinderung ungleich behandelt, weil die Behörden in seinem Fall nicht auf seine persönlichen Bedürfnisse und Ressourcen abstellten, sondern einzig auf den Umstand, ob eine "bedarfsgerechte Betreuung" im Inland vorhanden sei. Darauf komme es gegenständlich aber nicht an, weil der Beschwerdeführer keine Betreuung, sondern eine Ausbildung anstrebe. Der Beschwerdeführer habe daher gleich wie ein Mensch ohne Behinderung Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand seine Bedürfnisse und Ressourcen fördere, nicht aber lediglich eine bedarfsgerechte Lösung im Sinne einer Betreuung durch das HPZ als ausreichend sehe.
Mit diesem Vorbringen rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267, Rz. 31).
Insoweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass der Verwaltungsgerichtshof wie die administrativen Instanzen die Betreuung durch das HPZ als "bedarfsgerecht" betrachten, jedoch nicht die "Bedürfnisse" des Beschwerdeführers berücksichtigen, ist dieses Vorbringen für sich allein nicht unter dem Gleichheitsgebot zu behandeln. Der Beschwerdeführer legt nämlich in seiner pauschal vorgebrachten Rüge nicht näher dar, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof Gleiches ungleich behandelt hätte. Der unbestimmte Verweis darauf, dass Menschen mit und ohne Behinderung gleich zu behandeln sind, reicht nicht aus, eine Prüfung im Hinblick auf den Gleichheitsaspekt vorzunehmen.
5. Auf die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist im gegebenen Zusammenhang nicht einzugehen, da mit der Entscheidung darüber, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Konzept des HPZ dem Angebot der Stiftung Balm gleichwertig ist, willkürlich ist oder nicht, dem Ergebnis des neuerlichen Verfahrensgangs vorgegriffen würde. Der Staatsgerichtshof weist jedoch hinsichtlich der sowohl vom Verwaltungsgerichtshof als auch vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob und welcher Bedarf bzw. Bedürfnisse und Wünsche des Beschwerdeführers zu befriedigen sind, auf folgende gesetzliche Bestimmungen hin:
Anzuwenden sind die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. Im konkreten Fall ist von Interesse, dass die Grundsatzbestimmung des Art. 2 Abs. 1 SHG davon spricht, dass sich die Sozialhilfe "nach den Bedürfnissen des Einzelfalls" zu richten hat. Zu den Leistungen der Sozialhilfe zählen nach Art. 5 Bst. b und c die Beschaffung von Unterkunft und die Vermittlung von Arbeit. Diese unbestimmten Formulierungen werden durch die Sozialhilfeverordnung konkretisiert. Hervorzuheben ist dabei insbesondere Art. 8, wonach die Hilfe für psychisch und sozial Gefährdete, für Invalide, Alkoholgefährdete, Alkoholkranke und andere Suchtgefährdete und Suchtkranke insbesondere Beratung, Betreuung und Unterbringung in geeigneten Anstalten, Heimen und Wohngemeinschaften, umfasst.
Die Regierung wird daher im neuerlichen Rechtsgang nach Wahrung des entsprechenden Parteiengehörs näher darzulegen haben, welche Einrichtung und welches Angebot geeignet sind und den Bedürfnissen des Einzelfalls gerecht werden.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit seiner Individualbeschwerde erfolgreich, sodass dieser spruchgemäss Folge zu geben war.
7. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.