StGH 2012/117
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter; Dr. Helmut Schwärzler als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juni 2012, 11CO.2012.2-7
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26. Juni 2012, CO.2012.2-7, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden CHF 765.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 14.März 2012 zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches gegen das Land Liechtenstein die Bewilligung von Verfahrenshilfe: Bis zur Liquidation der HF AGmvK sei er deren Alleinaktionär gewesen. Im Weiteren sei er bei dieser Gesellschaft als Fondsmanager und Präsident des Verwaltungsrates tätig gewesen, wofür ihm ein jährliches Gehalt von CHF 500'000.00 zugesichert worden sei. 2004 sei der Untergang seiner Gesellschaft vom damaligen Amt für Finanzdienstleistungen durch ein gesetzliches Monitoringverfahren verschuldet worden. Damit habe er auch seine Anstellung verloren.
In einem bereits im 3. Verfahrensgang nunmehr beim Obersten Gerichtshof anhängigen Amtshaftungsverfahren mache er in erster Linie die ihm abgetretenen Ansprüche der HF AGmvK geltend. Bislang noch nicht angesprochen und geltend gemacht habe er die ihm persönlich entstandenen Schäden durch besagten Lohnausfall. Seit dem Untergang der HF AGmvK versuche er vergeblich, wieder eine Anstellung zu finden, welche ihm ein Einkommen in gleicher Weise beschere, was allerdings nicht mehr möglich sei, weil sein Ruf durch das damalige Verhalten des AFDL zerstört worden sei. Er habe in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt einen Schaden in Höhe von CHF 1.5 Mio. erlitten.
1.1. Mit Beschluss vom 27. April 2012 (ON 2) wies der Vorsitzende des 3. Senates des Obergerichtes den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und begründete dies wie folgt:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe in Amtshaftungssachen könne grundsätzlich nur entweder in Verbindung mit der Amtshaftungsklage oder im Zusammenhang mit dem Aufforderungsschreiben nach Art. 11 Abs. 2 AHG gestellt werden (§ 65 Abs. 1 ZPO). Weder das eine noch das andere sei gegenständlich der Fall, sodass dem insofern "zu früh" gestellten Verfahrenshilfeantrag schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein könne.
1.2. Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag sei aber auch aus folgendem Grund abzuweisen: Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO sei Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei zu bewilligen, soweit sie ausserstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine (§ 63 Abs. 1 ZPO). Der Amtshaftungsanspruch, den der Beschwerdeführer geltend zu machen beabsichtige, sei offensichtlich verjährt. Amtshaftungsansprüche verjährten nämlich gemäss Art. 9 Abs. 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden sei; die Kenntnis des schuldigen Organs sei für die Verjährung von Ersatzansprüchen ohne rechtliche Bedeutung (Art. 9 Abs. 2 AHG).
In dem zu AZ CO.2010.1 behängenden Amtshaftungsverfahren habe der Beschwerdeführer (als Kläger) mit seiner am 16. Mai 2007 bei Gericht eingebrachten Amtshaftungsklage gegen das Land Liechtenstein einerseits eigene und andererseits ihm von der HF abgetretene Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe geltend gemacht. Aufgrund jenes Verfahrens sei gerichtsbekannt, dass die Generalversammlung der HF bereits im April 2005 den Beschluss gefasst habe, die HF aufzulösen und zu liquidieren, was dem Beschwerdeführer als Alleinaktionär und Organ der HF jedenfalls bekannt gewesen sei. Damit habe aber die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 9 Abs. 1 AHG für den Verdienstentgang, den der Beschwerdeführer nunmehr (auch noch) geltend zu machen beabsichtige, noch 2005 zu laufen begonnen. Spätestens mit der im Verfahren zu AZ CO.2010.1 eingebrachten Amtshaftungsklage sei dem Beschwerdeführer auch der gegenständlich geltend gemachte, aus demselben Schadensereignis ("Untergang der HF wegen eines rechtswidrigen Monitoringverfahrens des damaligen AFDL") hergeleitete Schaden ("Verdienstentgang") bekannt gewesen. Die gegenständlichen Amtshaftungsansprüche wären daher auch dann längst verjährt, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass die Verjährung erst im Mai 2007 zu laufen begonnen hätte.
1.3. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer gegenständlich den in den Jahren 2009 bis 2011 seiner Auffassung nach erlittenen Verdienstentgang ("Einkommensverlust") geltend zu machen beabsichtige. Für die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 AHG hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist könne auf die Judikatur zu § 1489 ABGB abgestellt werden (Schragel, AHG3 [2003], Rz. 222). Nach Eintritt eines ersten (Teil-)Schadens bzw. Primärschadens beginne auch der Fristenlauf für vorhersehbare künftige Teilschäden, sodass der Geschädigte ein Feststellungsbegehren erheben müsse, um die Verjährung der erst nach Fristablauf (berechnet ab dem Erstschaden) eintretenden weiteren Teil- bzw. Folgeschäden zu verhindern (JBl 1996, 91; RdW 2000, 148; ZVR 2000/49 = ecolex 2000, 649; RS0097976, öOGH 19. Januar 2011, 3 Ob 192/10x). Ein solches Feststellungsbegehren hätte der Beschwerdeführer im Übrigen auch ohne Weiteres in dem von ihm bereits 2007 eingeleiteten, auf eben dasselbe Schadensereignis gestützten Amtshaftungsverfahren zu (nunmehr) AZ CO.2010.1 geltend machen können und, um der Verjährung vorzubeugen, auch geltend machen müssen; in jenem Verfahren hätte der Beschwerdeführer auch die bis dahin tatsächlich erlittenen "Einkommensverluste" geltend machen können. Daher sei der Verfahrenshilfeantrag auch wegen offensichtlicher Mutwilligkeit der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen.
2. Gegen diesen Beschluss (ON 2) erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht. Er brachte darin zusammengefasst vor, aus § 65 Abs. 1 ZPO ergebe sich nicht, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit der Klage einzubringen sei. Erst unlängst habe das Landgericht zu 06 NZ.2012.34 dem Antragsteller und Rekurswerber die Verfahrenshilfe mit derselben Begründung abgelehnt, ein Rekurs dagegen sei allerdings beim 1. Senat des Obergerichtes erfolgreich gewesen.
Auch seien die Ansprüche nicht verjährt. Nach dem Amtshaftungsgesetz beginne die Verjährung erst zu laufen, wenn der Schaden bekannt sei. Der Hinweis auf § 1489 ABGB gehe deshalb fehl, da dieser anders laute als Art. 9 AHG und Art. 9 AHG, der im Jahre 1966 eingeführt worden sei, noch die alte Fassung des § 1489 ABGB wiedergebe. Damit sei auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 1489 ABGB unzutreffend. Dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2011 tatsächlich einen Verdienstentgang zu beklagen gehabt habe, habe er erst nach deren Ablauf wissen können. Für ihn sei natürlich in den Jahren 2005 oder 2007 auch nicht vorhersehbar gewesen, dass er einen Verdienstentgang erleiden werde. Damit sei aber nach Art. 9 AHG keine Verjährung seiner Ansprüche eingetreten.
3. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 26. Juni 2012 (ON 7) keine Folge und führte dazu begründend im Wesentlichen aus:
3.1. Der Auffassung des Vorsitzenden des 3. Senates schliesse sich das Obergericht nicht an, sondern mache sich die vom 1. Senat des Obergerichtes in seinem Beschluss vom 5. April 2012 zu 06 NZ.2012.34 gemachten Überlegungen zu Eigen. Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe seien durch das LGBl. 1994 Nr. 10 in Ablösung der veralteten Bestimmungen über das Armenrecht aus der österreichischen Rezeptionsvorlage übernommen worden und dabei an die liechtensteinischen Besonderheiten angepasst worden. Der hier massgebende § 65 ZPO weiche daher auch von der österreichischen Rezeptionsvorlage ab.
In Österreich sei es unbestritten, dass eine Partei die Verfahrenshilfe auch vor Einleitung eines Zivilverfahrens eben für die Einbringung einer Klage bei dem für die Klage zuständigen Gericht beantragen könne. Ein schriftlich eingebrachtes Verfahrenshilfegesuch sei an keine besonderen formellen Voraussetzungen gebunden. Inhaltlich sei es erforderlich, dass der Antrag die Gegenpartei nenne und auch den Gegenstand des Rechtsstreites mit einiger Klarheit erkennen lasse.
§ 65 ZPO weiche nunmehr von der österreichischen Vorlage insoweit ab, als im Satz 2 normiert sei, dass der Antrag in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden ersten Schriftsatz in den Fällen der obligatorischen Anrufung des Vermittleramtes oder einer obligatorischen Aufforderung auch im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgesuch oder der Aufforderung beim Prozessgericht I. Instanz gestellt oder protokolliert werden könne. Der Vorsitzende des 3. Senates interpretiere nunmehr diese Abweichung dahingehend, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe frühestens in Verbindung mit der Amtshaftungsklage oder im Zusammenhang mit dem Aufforderungsschreiben nach Art. 11 Abs. 2 AHG gestellt werden könne. Für diese Auslegung, dass ohne gleichzeitige Einleitung eines Rechtsstreites oder eines Aufforderungsverfahrens die Bestellung eines Verfahrenshilfeantrages unzulässig sei, sei allerdings aus der historischen Interpretation nichts zu gewinnen. Im BuA Nr. 65/1992 zum Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung sei zu § 65 ZPO der Gesetzesvorlage lediglich ausgeführt worden, dass diese Bestimmung im Wesentlichen dem § 65 öZPO entspreche. Davon, dass abweichend zur österreichischen Gesetzeslage eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vor Einbringung einer Klage nicht möglich sein solle, sei nichts erwähnt. Auch aus den Protokollen zu den Landtagssitzungen, in denen die Gesetzesvorlage behandelt worden sei, ergebe sich nichts in dieser Richtung. Dass ein "zu früh" gestellter Verfahrenshilfeantrag schon aus diesem Grund erfolglos sei, lasse sich daher aus § 65 Abs. 1 ZPO nicht ableiten, vielmehr lasse das Wort "kann" in § 65 Abs. 1 ZPO alle Möglichkeiten offen. Für die Möglichkeit der Antragstellung schon vor Einbringung einer Klage spreche vor allem die im Gesetz ausdrücklich genannte Möglichkeit, die Verfahrenshilfe in den Fällen der obligatorischen Anrufung des Vermittleramtes oder einer - wie hier - obligatorischen Aufforderung auch im Zusammenhang mit dem Vermittlungsversuch oder der Aufforderung beim Prozessgericht zu stellen. In diesen Fällen gäbe eine Norm, dass das Verfahrenshilfegesuch erst gleichzeitig mit der Einbringung des Vermittlergesuches bzw. der Verfassung des Aufforderungsschreiben gestellt werden könne, überhaupt keinen Sinn, weil über das Aufforderungsschreiben überhaupt kein Verfahren abzuführen sei, bei dem der bestellte Rechtsanwalt irgendeine Vertretungshandlung vornehmen könnte. Andererseits werde durch das Aufforderungsschreiben im Amtshaftungsverfahren über den Umfang einer künftigen Klage entschieden, da diese eine Prozessvoraussetzung darstelle. Fehler in diesem Verfahren wirkten sich unmittelbar auf den einzuleitenden Prozess aus.
Der gefertigte Senat sehe sich deshalb gleich dem 1. Senat nicht in der Lage, die - frühere - Rechtsprechung fortzusetzen, dass ein Verfahrenshilfeantrag frühestens mit der Klage (bzw. dem Aufforderungsschreiben) gestellt werden könne. Hiebei verkenne der Senat nicht, dass diese nunmehrige Rechtsprechungslinie durchaus zu weiteren Problemen führen könne.
Dies ändere aber nichts daran, dass es an einer gesetzlichen Bestimmung fehle, dass über den Antrag auf Verfahrenshilfe erst nach Anhörung der Gegenpartei entschieden werden dürfte. Dies gelte umso mehr, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt zunächst dazu benötigt werde, vor Einbringung der Klage ein Aufforderungsverfahren einzuleiten. Dass den bestellten Verfahrenshelfer die Pflicht treffe, seinerseits die Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO zu überprüfen und von sich aus den Antrag auf Entziehung zu stellen, wenn er nach juristischer Überprüfung nach entsprechender Information durch die Partei eine Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit des Verfahrens annähme, müsse nicht eigens erwähnt werden.
3.2. Damit zur Frage, ob die vom Vorsitzenden angenommene Mutwilligkeit der Prozessführung gegeben sei. Dies werde vom erkennenden Senat bejaht. Der Vorsitzende des 3. Senates stelle für die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 AHG hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist auf die (österreichische) Judikatur zu § 1489 ABGB ab (Hinweis auf Schragel, AHG3, Rz. 222). Nach Eintritt eines ersten (Teil-)Schadens bzw. Primärschadens (im vorliegenden Fall die Einkommensverluste in den Jahren 2005 bis 2008 sowie die im Amtshaftungsverfahren zu CO.2010.1 geltend gemachten Schadenersatzansprüche) beginne auch der Fristenlauf für vorhersehbare künftige Teilschäden, sodass der Geschädigte ein Feststellungsbegehren erheben müsse, um die Verjährung der erst nach Fristablauf (berechnet ab dem Erstschaden) eintretenden weiteren Teil- bzw. Folgeschäden zu verhindern (Hinweis auf [ausschliesslich] österreichische Höchstjudikatur). Ein solches Feststellungsbegehren hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres bereits 2007 im eingeleiteten Amtshaftungsverfahren erheben können, um der Verjährung vorzubeugen. Zunächst einmal sei hiezu zu erwägen, dass ein gewisses Problem schon darin zu sehen sei, dass der vom Vorsitzenden angezogene Grund (Verjährung) vom Gericht nicht von Amtes wegen, sondern nur über entsprechende Einwendung des Prozessgegners wahrgenommen werden könne. Solange nicht evident sei, dass der Gegner sich tatsächlich auf diesen Umstand berufen werde, liege kein Grund zur Verweigerung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit vor, allenfalls aber wegen Mutwilligkeit (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 63, Rz. 21). Nachdem aber in Amtshaftungssachen regelmässig mit einem Verjährungseinwand gerechnet werden müsse, halte der erkennende Senat mit dem Vorsitzenden dafür, dass Mutwilligkeit gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer offensichtlich verjährte Amtshaftungsansprüche geltend zu machen beabsichtige (vgl. diesbezüglich auch Bydlinski, a. a. O., Rz. 19, 22a und die dort zitierte Entscheidung des OLG Wien).
Auch die Rechtsmeinung des Vorsitzenden, dass allfällige Amtshaftungsansprüche offensichtlich verjährt seien, begegne keinen Bedenken des Senates. Die diesbezüglichen Argumente im Rechtsmittel, wonach die Hinweise auf die Rechtsprechung zu § 1498 ABGB nicht zutreffend seien, da die Rechtsprechung zur alten Fassung massgeblich sei, so wie sie Art. 9 AHG wiedergebe und dazumal eine Feststellungsklage von der Rechtsprechung niemals für notwendig erachtet worden sei, gingen fehl. So habe denn auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2009, ergangen zu CO.2007.6 (LES 2010, 3), bei der Frage des Beginns der Verjährungsfrist nach Art. 9 Abs. 1 AHG sowohl die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 öAHG übernommen als auch jene zu § 1498 öABGB. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der vorliegende Fall hievon eine Ausnahme bilden sollte. Vielmehr könne - wie in Österreich - für die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 AHG hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist ohne Weiteres auf die Judikatur zu § 1489 ABGB abgestellt werden. Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 AHG stelle - wie die Bestimmung des § 6 Abs. 1 öAHG - nicht auf die Kenntnis der schädigenden Handlung oder Unterlassung, der Schadensursache, sondern auf die Kenntnis des Schadens ab und lasse damit die dreijährige Verjährungsfrist vor dem tatsächlichen Schadenseintritt nicht beginnen. Mit dem Eintritt des Schadens beginne aber die Verjährungsfrist zu laufen; es sei keineswegs erforderlich, dass dem Geschädigten bereits die gesamten Schadensfolgen bekannt seien. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Geschädigte eine Leistungsklage erhoben habe, müsse er gleichzeitig bei sonstiger Verjährung auch alle voraussehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend machen. Um den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Art. 9 Abs. 1 AHG für den Verdienstentgang, den der Rekurswerber nunmehr (auch noch) geltend zu machen beabsichtige, zu verhindern, hätte er diesen spätestens mit der im Verfahren zu CO.2010.1 (vormals CO.2007.4 bzw. CO.2008.3) eingebrachten Amtshaftungsklage geltend machen müssen, und zwar zum einen als Leistungsbegehren, zum anderen als Feststellungsbegehren auf Ersatz des (künftigen) Verdienstentgangs (vgl. ecolex 2003, 240). Dass es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, mit dem geltend gemachten Primärschaden (in Millionenhöhe) innerhalb der für den Primärschaden laufenden Verjährungsfrist ein Feststellungsbegehren hinsichtlich des Verdienstentganges zu erheben, sei weder behauptet worden noch sei von Derartigem auszugehen. Vielmehr sei es für den Beschwerdeführer bereits damals leicht voraussehbar gewesen, dass - ausgehend von seinem Tatsachen- und Rechtsstandpunkt - er einen Verdienstentgang erlitten habe bzw. noch erleiden werde. Dass jede vernünftige, nicht Verfahrenshilfe geniessende Partei bei dieser Sach- und Rechtslage von der Geltendmachung der Amtshaftungsansprüche absehen würde, sei offensichtlich (vgl. Klauser/Kodek ZPO16 [2006] § 63, E 59).
4. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juni 2012 (ON 7).
5. Mit Präsidialbeschluss vom 3. August 2012 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juni 2012 (ON 7) beim Staatsgerichtshof einzureichen.
6. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 12. September 2012 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juni 2012 (ON 7) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung des Gleichheitssatzes, des Beschwerderechts sowie des Willkürverbots geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
6.1. Die Verletzung des Gleichheitssatzes und des Beschwerderechts begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Der Staatsgerichtshof leite den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht der Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168) als auch primär aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64). Vorausgesetzt werde unter anderem, dass der Prozess nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sei. Offenbar mutwillig sei eine Prozessführung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst sei und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlasse, weil sie etwa hoffe, dennoch einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks auch den Misserfolg ihres Sachantrages in Kauf nehmen wolle. Sei die Prozessführung deshalb offenbar mutwillig, weil sich die Partei im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes in diesen einlasse, so sei die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugleich als offenbar aussichtslos zu qualifizieren (Bydlinski in: Fasching, § 63, Rz. 19).
Im gegenständlichen Fall habe das Obergericht die Rechtsansicht vertreten, dass die Verfahrenshilfe deshalb nicht gewährt werden könne, weil das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verfahren mutwillig sei, da die geltend zu machenden Ansprüche bereits verjährt seien.
Die vom Obergericht vertretene Rechtsansicht sei unrichtig. Der § 1489 ABGB habe in seiner Stammfassung wie folgt gelautet: "Jede Entschädigungsklage erlischt nach drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade dem Beschädigten bekannt wurde. Ist ihm der Schade nicht bekannt worden, oder ist derselbe aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt sich das Klagerecht nur nach dreissig Jahren." Mit der Gesetzesnovelle zu LGBl. 1976 Nr. 75, in Kraft seit dem 1. Januar 1977, sei der § 1489 ABGB in die noch heute geltende Fassung abgeändert worden.
Art. 9 AHG laute wie folgt: "Ersatzansprüche gegen öffentliche Rechtsträger verjähren nach drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, nicht jedoch aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung." Im Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung vom 13. April 1966 sei zu Art. 9 AHG ausgeführt worden, dass "obwohl für die Verjährung ohnedies die Frist des § 1489 ABGB gilt, wird diese der Klarheit halber zunächst wiederholt."
Da der § 1489 ABGB erst mit 1. Januar 1977 abgeändert worden sei, der Art. 9 AHG jedoch keine Novellierung erfahren habe, sei im AHG nach wie vor die Verjährungsbestimmung des § 1489 ABGB in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1812 wirksam. Der Gesetzgeber hätte bei der Novellierung des § 1489 ABGB im Jahr 1976 jedenfalls auch gleichzeitig die Verjährungsbestimmung des Art. 9 AHG abändern bzw. entsprechend anpassen müssen. Dadurch, dass dies jedoch nicht geschehen sei, gelte im AHG nicht die Verjährungsbestimmung des § 1489 ABGB in der Fassung vom 1. Januar 1977, sondern in seiner Stammfassung vom 18. Februar 1812.
Weiters sei zu beachten, dass zwar das liechtensteinische ABGB seine Rezeptionsvorlage im öABGB habe. Jedoch habe das liechtensteinische AHG seine Rezeptionsvorlage nicht im öAHG. Im Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung vom 13. April 1966 sei mit keinem Wort ein Bezug auf das österreichische Amtshaftungsgesetz genommen worden, vielmehr sei stellenweise ein Konnex zum schweizerischen Recht hergestellt worden. Wenn daher das Obergericht zur Auslegung des Art. 9 AHG auf den § 6 öAHG und die Rechtsprechung zu § 1489 öABGB verweise, sei dies in doppelter Hinsicht unrichtig:
Zum einen sei in Liechtenstein, wie oben ausgeführt, der § 1489 ABGB nicht in der Fassung vom 1. Januar 1977 anzuwenden, sondern in der Stammfassung vom 18. Februar 1812. Zum anderen sei das österreichische AHG nicht Rezeptionsgrundlage für das liechtensteinische AHG. Dementsprechend könne zur Auslegung des Art. 9 AHG und des § 1489 ABGB (in seiner Stammfassung) auch nicht die in Österreich zu § 1489 öABGB neu entwickelte Rechtsprechung angewendet werden.
In Liechtenstein habe es im Amtshaftungsgesetz eben gerade keine Anpassung an den novellierten § 1489 ABGB gegeben. Entsprechend könne daher auch nicht die neu entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, sondern nur jene liechtensteinische Judikatur, welche im Hinblick auf den § 1489 ABGB in seiner Stammfassung vom 18. Februar 1812 gegeben sei. Dies habe zur Folge, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Bekanntwerden des tatsächlichen Schadens zu laufen beginne und dass kein Feststellungsbegehren hinsichtlich des künftigen Schadens zu stellen sei. Der Beschwerdeführer habe jeweils erst am Ende des Jahres 2009, 2010 und 2011 feststellen können, ob und in welcher Höhe er überhaupt einen Schaden aufgrund eines Verdienstentganges erlitten hätte. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2009 bis 2011 versucht, ein Einkommen zu erzielen. Wäre der Beschwerdeführer mit seinen Bemühungen erfolgreicher gewesen, hätte er gegebenenfalls überhaupt keinen Verdienstentgang erlitten. Der Beschwerdeführer habe daher den Schaden erst im Nachhinein, somit jeweils am Ende eines jeden Jahres erkennen können. Da die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Bekanntwerden des Schadens zu laufen beginne, seien die vom Beschwerdeführer geltend zu machenden Amtshaftungsansprüche jedenfalls noch nicht verjährt. Da, wie bereits ausgeführt, die österreichische Rechtsprechung zu § 1489 ABGB nicht anwendbar sei, sei der Beschwerdeführer auch jedenfalls nicht verpflichtet im Vorhinein, also in den Jahren 2005 und 2007, ein Feststellungsbegehren zu stellen. Aus den dargelegten Gründen sei die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Prozessführung auch nicht als mutwillig oder aussichtslos zu qualifizieren. Denn die vom Beschwerdeführer geltend zu machenden Amtshaftungsansprüche seien jedenfalls noch nicht verjährt. Dadurch dass das Obergericht den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen habe, weil es die Amtshaftungsansprüche als verjährt qualifizierte und die beabsichtigte Prozessführung des Beschwerdeführers als mutwillig ansehe, verletze es den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig geschützten Rechten. Dem Beschwerdeführer sei es ohne Verfahrenshilfe nicht möglich, seine Rechte geltend zu machen. Durch die Entscheidung des Obergerichtes werde dem Beschwerdeführer der Rechtsweg faktisch abgeschnitten.
Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass das Obergericht einzig über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers zu befinden habe. Hier sei zu beurteilen gewesen, ob die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers mutwillig oder offensichtlich aussichtslos sei. Im Zuge dieser Prüfung sei nicht abschliessend zu beurteilen, ob die oben aufgezeigte Verjährungsproblematik rund um die Bestimmungen des Art. 9 AHG und des § 1489 ABGB im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden sei oder ob hier, wie vom Obergericht angenommen, tatsächlich eine Verjährung vorliege. Diese Frage werde im ordentlichen Verfahren zu beantworten sein, dies unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Argumente rund um die anwendbaren Bestimmungen. Zur begehrten Verfahrenshilfe sei nur eine summarische Prüfung des Begehrens vorzunehmen und zu prüfen, ob dieses offensichtlich aussichtslos oder mutwillig sei. Dabei sei grösste Zurückhaltung geboten und dürfe der Enderledigung nicht vorgegriffen werden. Zur aufgezeigten Problematik liege bislang keine Judikatur der liechtensteinischen Gerichte vor und es bleibe abzuwarten, inwieweit die Argumente des Beschwerdeführers zu beachten sein werden. Jedenfalls aber könne angesichts der vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände derzeit weder von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit noch von einer Mutwilligkeit seines Begehrens ausgegangen werden.
6.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer schliesslich aus:
Sofern nach Massgabe des bisherigen Vorbringens keine Grundrechtsverletzung anzunehmen sei, sei jedenfalls das Willkürverbot verletzt, wobei auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde. Die Willkür zeige sich im gegenständlichen Fall speziell darin, dass das Obergericht zur Auslegung des Art. 9 AHG die österreichische Judikatur zu § 6 öAHG und § 1489 öABGB herangezogen habe, ohne jedoch hierbei zu berücksichtigen, dass im liechtensteinischen AHG die Novellierung des § 1489 ABGB nicht berücksichtigt worden sei. Die österreichische Rechtsprechung sei sohin auf den Art. 9 AHG nicht anwendbar.
7. Mit Schreiben vom 24. September 2012 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juni 2012, CO.2012.2-7, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsge-richtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/47, Erw. 6.1), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Beschwerderechts sowie die Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Der Beschwerdeführer fühlt sich im Gleichheitsgrundsatz und im Recht auf Beschwerdeführung deshalb verletzt, da das Obergericht den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen habe, weil es die Amtshaftungsansprüche zu Unrecht als verjährt qualifiziert und die beabsichtigte Prozessführung des Beschwerdeführers als mutwillig angesehen habe. Durch die Entscheidung des Obergerichtes werde dem Beschwerdeführer der Rechtsweg faktisch abgeschnitten.
Zu berücksichtigen sei weiters, dass das Obergericht einzig über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers zu befinden habe. Dabei sei grösste Zurückhaltung geboten und es dürfe der Enderledigung nicht vorgegriffen werden. Jedenfalls aber könne angesichts der vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände derzeit weder von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit noch von einer Mutwilligkeit seines Begehrens ausgegangen werden.
3.2. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO und in § 26 Abs. 2 StPO konkretisiert. Im Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) besteht nur eine Sicherheitsleistungen und Gerichtsgebühren umfassende rudimentäre Regelung in Art. 43, wobei im Übrigen auf die ZPO verwiesen wird. Da gegenständlich im Verfahren vor dem Obergericht die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden waren, war somit die Regelung des § 63 ZPO direkt anwendbar.
3.3. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob § 63 ZPO grundrechtskonform angewendet wurde:
Das Obergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers als mutwillig qualifiziert, da es von einer Verjährung des Anspruchs ausging. Eine Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung nahm es deshalb nicht an, weil die Geltendmachung der Verjährung von einer entsprechenden Einrede des Prozessgegners abhängig sei.
Auch nach österreichischer Rechtsprechung wird die Geltendmachung verjährter Ansprüche zwar nicht von vornherein als aussichtslos, aber mutwillig in dem Sinn gewertet, dass eine die Prozesskosten aus eigenem vorschiessende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde (OLG Wien, 26. September 1995, 14R152/95).
Der Staatsgerichtshof kann sich dieser Rechtsauffassung durchaus anschliessen, auch wenn sich die Frage stellt, ob die Einrede der Verjährung im vorliegenden nicht so wahrscheinlich gewesen wäre, dass auch von einer Aussichtslosigkeit der Prozessführung gesprochen werden könnte.
Die Frage, ob Ansprüche verjährt sind, setzt aber eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden Rechtsfrage, ähnlich wie etwa bei der Prüfung der offenbaren Aussichtslosigkeit, voraus. Dabei ist jedoch zu fordern, dass das Gericht kein Beweisverfahren durchführt, sondern sich die offenkundige Verjährung bereits auf Grund der Aktenlage ergibt.
Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern lediglich auf Grund der Aktenlage entschieden. In diesem Vorgehen erblickt der Staatsgerichtshof keine unzulässige Vorwegnahme der Sachentscheidung.
3.4. In materieller Hinsicht ist das Argument des Beschwerdeführers zu prüfen, dass das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers zu Unrecht als verjährt betrachtet habe und deshalb von einer Mutwilligkeit der Prozessführung ausgegangen sei. Er bringt vor, dass das Obergericht zur Auslegung des Art. 9 AHG die österreichische Judikatur zu § 6 öAHG und § 1489 öABGB herangezogen habe, ohne jedoch hierbei zu berücksichtigen, dass im liechtensteinischen AHG die Novellierung des § 1489 ABGB nicht berücksichtigt worden sei. Die österreichische Rechtsprechung sei sohin auf den Art. 9 AHG nicht anwendbar.
Zunächst ist dem Obergericht beizupflichten, wenn es ausführt, dass Art. 9 Abs. 1 AHG wie § 6 Abs. 1 öAHG nicht auf die Kenntnis der schädigenden Handlung oder Unterlassung, also der Schadensursache, sondern auf die Kenntnis des Schadens abstellt. Das Obergericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009 zu CO.2007.6 (LES 2010, 3), der hinsichtlich des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist auf die österreichische Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 öAHG und § 1489 öABGB verweist. Art. 9 Abs. 1 AHG verweist nicht explizit auf § 1489 ABGB. Wie der Beschwerdeführer darlegt, hat der Gesetzgeber des AHG hinsichtlich des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist allerdings bewusst an § 1489 ABGB angeknüpft.
Diese damals geltende Bestimmung des § 1489 ABGB lautete hinsichtlich des hier massgeblichen ersten Satzes wie folgt:
"Jede Entschädigungsklage erlischt nach drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade dem Beschädigten bekannt wurde."
Dieser Satz lautet in der geltenden Fassung wie folgt:
"Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein."
§ 1489 öABGB lautet in seinem ersten Satz wie folgt:
"Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein."
Der Vergleich zeigt, dass § 1489 ABGB in der geltenden Fassung und § 1489 öABGB fast wörtlich übereinstimmen und die Abweichung (Einfügung der Worte "oder Ersatzpflichtigen" in der liechtensteinischen Fassung) im hier gegebenen Zusammenhang irrelevant ist.
Es zeigt sich aber auch, dass § 1489 ABGB in Liechtenstein zum Zeitpunkt der Erlassung des AHG ebenso wie in der geltenden Fassung hinsichtlich der Verjährung auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Schadens abstellte. Aus diesem Grund ist es durchaus gerechtfertigt, wenn die Gerichte ungeachtet einer zwischenzeitlich erfolgten Novellierung der Bestimmung auf die österreichische Rechtsprechung zu der im wesentlichen Punkt gleichlautenden Bestimmung des öABGB abstellen.
Der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rezeptionsvorlage des liechtensteinischen AHG, welche eben nicht das österreichische AHG sei, verfängt nicht. Wenn der Gesetzgeber des liechtensteinischen AHG hinsichtlich des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist, wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt, offenkundig bewusst an § 1489 ABGB Orientierung nimmt, muss die Frage der Rezeptionsvorlage nicht mehr diskutiert werden.
4. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2012/23, Erw. 3) braucht daher auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer dabei keine neuen Rügen erhoben, sondern vielmehr auf sein bisheriges Vorbringen zur Verletzung des Gleichheitssatzes und des Beschwerderechts verwiesen hat und bereits in Ziffer 3 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
5. Aus diese Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG
i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.