StGH 2012/123
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: L AG
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 10. Juli 2012, 12RS.2011.203-77
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. Juli 2012, 12 RS.2011.203-77, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichts-kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das verfahrensgegenständliche Rechtshilfeverfahren 12 RS.2011.203 beruht auf einem bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen geführten Ermittlungsverfahren gegen A, CH-9443 Widnau, wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 ch-StGB sowie des Vergehens nach Art. 3 Bst. b i. V. m. Art. 23 Abs. 1 ch-UWG. Im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens traf das Landgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2011 (ON 3) folgende Anordnungen:
"A). An die X Bank, 9490 Vaduz, ergeht gemäss §§ 92, 96 Abs 2, 98a StPO die Aufforderung, binnen zwei Wochen hinsichtlich sämtlicher Konten, die auf die K GmbH, ..., CH-9435 Heerbrugg (gegebenenfalls mit Zustelladresse in Liechtenstein), der L AG, ..., FL-9486 Schaanwald, der M AG (M AG), ..., FL-9493 Mauren, lauten, an denen die Genannten wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt sind
a). die entsprechenden Bankverbindungen offen zu legen
b). sämtliche Unterlagen (insbesondere Kontoeröffnungsunterlagen; aktueller Saldostand bzw. Saldostand vor Saldierung; Konto- und Depotauszüge ab 01.01.2010 bzw. bis zur Saldierung; der Nachweis (Detailbelege) und die Identität der Empfänger sämtlicher Kapitalabflüsse von über CHF 500,--; Vollmachten und Unterschriftenkarten; Kundendossier; Formular betreffend die wirtschaftlich Berechtigten; Kontakteinträge aus der Kundengeschichte (CRM-Tool) und gegebenenfalls Kommentierung ungewöhnlicher Transaktionen (AML-Alerts); Kundenkorrespondenz (exklusive Belastungs- und Gutschriftsanzeigen); namentlich Verträge, die Telexe und Faxmeldungen, Zugangsformulare des Safes etc.; Detailbelege, aus welchen die Herkunft (anordnende Bank und Auftraggeber) sowie der Bestimmungsort (Bestimmungsbank und Begünstigte) der interessierenden Kontobewegungen unmissverständlich hervorgehen; Konto- und Depotauszüge, Bezugs- und Einzahlungsbelege, Belege betreffend die Einlieferung oder die Auslieferung von Wertschriften oder die Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes von Transaktionen, Fotokopien von Schecks (Vor- und Rückseite), etc. für den Zeitraum ab 01.01.2010 und andere, herauszugeben.
Diese Unterlagen und Gegenstände werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
B). Gemäss § 97a Abs 1 Ziff 3 StPO werden sämtliche Vermögenswerte auf den bei der X Bank angelegten und verwalteten Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte von Safes und dergleichen, die auf
A, geboren XX.11.1973, ..., CH-9443 Widnau, oder
B, geboren XX.05.1980, wohnhaft ebendort, oder
K GmbH, ..., CH-9435 Heerbrugg,
alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind, gepfändet und wird der Liechtensteinischen Landesbank verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet.
C). Die X Bank, 9490 Vaduz, wird ersucht, binnen 14 Tagen dem Fürstlichen Landgericht mitzuteilen, welche Vermögenswerte hinsichtlich der zu Spruchpunkt B) gesperrten Konten nunmehr in welcher Höhe auf welchen Konten vorhanden sind."
2. Mit weiterem Beschluss vom 19. September 2011 (ON 41) ordnete das Landgericht die Ausfolgung der von der X Bank in Nachachtung seines Beschlusses vom 15. Juli 2011 herausgegebenen Unterlagen unter gleichzeitiger Setzung eines Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes an die ersuchende Behörde an.
3. Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die M AG mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 5. Oktober 2011 (ON 47) als auch die K GmbH (die nunmehrige Beschwerdeführerin zu 1.) als auch die L AG (die nunmehrige Beschwerdeführerin zu 2.) mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter ebenfalls vom 5. Oktober 2011 (ON 48) Beschwerde, wobei sich die Beschwerde der M AG gleichzeitig auch gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 15. Juli 2011 (ON 3) richtete.
4. Über die Beschwerde der M AG erkannte das Obergericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 (ON 54) wie folgt:
"1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die ‚Herausgabe/Beschlagnahme' sowie Ausfolgung der die K GmbH und die L AG betreffenden Bankunterlagen sowie gegen die mit Beschluss vom 15. Juli 2011 (ON 3) getroffene Anordnung nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO (Beschlusspunkt B. von ON 3) richtet, zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Beschluss vom 15. Juli 2011 (ON 3) in seinem Beschlusspunkte A. hinsichtlich der M AG und der Beschluss vom 19. September 2011 (ON 41) hinsichtlich der M AG dahingehend abgeändert, dass die Beschlagnahme lediglich folgender Unterlagen der auf die M AG lautenden Konten bei der X Bank und deren Ausfolgung an die ersuchende Behörde zulässig ist, nämlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sämtlicher Detailbelege, aus denen insbesondere die Beträge sowie die Auftraggebenden und Begünstigten hervorgehen, und zwar betreffend Kapitalabflüsse im Betrag von über CHF 5'000.- sowie betreffend ein- und ausgehende Zahlungen jeglichen Betrages von respektive an A, geb. XX. November 1973, oder B, geb. XX. Mai 1980, wobei diese Unterlagen der ersuchenden Behörde in versiegelter Form zu übermitteln sind."
Den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gab das Obergericht mit Beschluss ebenfalls vom 25. Oktober 2011 (ON 56) keine Folge.
5. Während die Beschwerdeführerinnen den sie betreffenden Beschluss ON 56 des Obergerichtes nicht weiter bekämpften, erhob die M AG gegen den sie betreffenden Beschluss ON 54 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
Mit seinem Urteil vom 27. März 2012 zu StGH 2011/188 (ON 64) gab der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde der M AG Folge und kassierte den Beschluss ON 54 des Obergerichtes. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes war im Wesentlichen von der Erwägung getragen, dass "der Rechtshilfesachverhalt mittels parater Bescheinigungsmittel widerlegt und der darin geäusserte Verdacht als Grundlage für die erfolgte Urkundenbeschlagnahmung entkräftet" sei, weshalb "Rechtshilfe im Beschwerdefall nur gewährt werden (könne), wenn die ersuchende Behörde in Ergänzung des Rechtshilfeersuchens wesentliche zusätzliche Verdachtsmomente aufzeigen könnte."
Im zweiten Rechtsgang erkannte daher das Obergericht mit Beschluss vom 22. Mai 2012 (ON 67) hinsichtlich der von der M AG gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 15. Juli 2011 (ON 3) und vom 19. September 2011 (ON 41) erhobenen Beschwerde vom 5. Oktober 2011 (ON 47) wie folgt:
"1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die ‚Herausgabe/Beschlagnahme' sowie Ausfolgung der die K GmbH und die L AG betreffenden Bankunterlagen sowie gegen die mit Beschluss vom 15. Juli 2011 (ON 3) getroffene Anordnung nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO (Beschlusspunkt B. von ON 3) richtet, zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschluss vom 15. Juli 2011 (ON 3) in seinem Beschlusspunkte A. hinsichtlich der M AG und der Beschluss vom 19. September 2011 (ON 41) hinsichtlich der M AG aufgehoben und die Rechtssache im Umfange dieser Aufhebungen zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen."
6. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 18. Juni 2012 (ON 71) beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Landgericht, dieses wolle die ersuchende Behörde, also die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen/CH, auffordern, die bereits ausgefolgten und sie betreffenden Unterlagen unverzüglich wieder zurückzustellen, "und zwar ohne irgendwelche Anfertigungen irgendwelcher Ablichtungen oder Kopien sonstiger Art sowie mit der Auflage, bereits aus diesen Unterlagen gewonnene Erkenntnisse nicht für das dortige Verfahren zu verwenden."
Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 (ON 72) wies das Landgericht diesen Antrag ab; seinen Beschluss begründete das Landgericht wie folgt:
Unter dem Gesichtspunkt der Entscheidung des Obergerichtes ON 67 könne der Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht nachvollzogen werden. Durch die zitierte Entscheidung des Obergerichtes seien sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung der Unterlagen der Beschwerdeführerinnen durch das Landgericht für zulässig erkannt worden, sodass als denklogische Folge diese Unterlagen mit Schreiben vom 31. Mai 2012 an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde ausgefolgt worden seien. Eine nochmalige Anhörung der Beschwerdeführerinnen vor der tatsächlichen Ausfolgung - wie im Antrag erwähnt - sei weder gesetzlich vorgesehen, noch wäre dies aufgrund der entschiedenen Rechtssache zulässig und rechtmässig gewesen. Damit sei der Antrag der Beschwerdeführerinnen vollinhaltlich abzuweisen gewesen.
7. Der von den Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 72 erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (ON 77) keine Folge und begründete dies wie folgt:
7.1. Hinsichtlich der beiden Beschwerdeführerinnen sei die Rechtshilfe rechtskräftig bewilligt worden. Hierauf zurückzukommen, bestehe daher kein Anlass. Das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof sowie der basierend auf das Staatsgerichtshofurteil vom 27. März 2012 (ON 64) vom Obergericht im zweiten Rechtsgang getroffene "Aufhebungsbeschluss" vom 22. Mai 2012 (ON 67) hätten ausschliesslich die Beschlagnahme und Ausfolgung der die M AG betreffenden Unterlagen betroffen.
Nachdem hinsichtlich der beiden Beschwerdeführerinnen die Rechtshilfe rechtskräftig bewilligt worden sei, habe auch kein Anlass für das Landgericht bestanden, diesen vor der tatsächlichen Übermittlung der sie betreffenden Unterlagen an die ersuchende Behörde noch einmal das rechtliche Gehör zu gewähren. Das rechtliche Gehör der beiden Beschwerdeführerinnen sei umfassend im Rahmen der vom Landgericht am 14. September 2011 durchgeführten Ausfolgungstagsatzung gewahrt worden.
7.2. Die von den Beschwerdeführerinnen herangezogene, in LES 2007, 89 publizierte, Entscheidung des Staatsgerichtshofes sei nicht einschlägig, weil jener Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegen sei, bei dem lediglich eine (juristische) Person von der rechtshilfeweisen Urkundenbeschlagnahme und -ausfolgung betroffen gewesen sei, und diese Person fristgerecht Individualbeschwerde zum Staatsgerichtshof erhoben habe, während im gegenständlichen Fall hinsichtlich der beiden Beschwerdeführerinnen die rechtshilfeweise Beschlagnahme und Ausfolgung der sie betreffenden Unterlagen rechtskräftig bewilligt worden sei.
7.3. Es wäre an den beiden Beschwerdeführerinnen gelegen gewesen, den sie betreffenden Beschluss des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011 (ON 56) ebenfalls mittels Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anzufechten. Jedenfalls bestehe kein Anlass und auch keine rechtliche Handhabe, die Rechtskraft des Beschlusses des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011 (ON 56), mit welcher hinsichtlich der beiden Beschwerdeführerinnen die begehrte Rechtshilfe (rechtskräftig) bewilligt worden sei, zu negieren.
Hierbei seien auch die für Liechtenstein sich aus dem Europäischen Strafrechtshilfeübereinkommen, welchem sowohl die Schweiz als auch Liechtenstein beigetreten seien, resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen, und der ersuchenden Behörde die rechtskräftig bewilligte Rechtshilfe auch tatsächlich zu leisten. Demgemäss habe denn der Präsident des Staatsgerichtshofes mit seinem Beschluss vom 5. Dezember 2011 (ON 63) der Individualbeschwerde der M AG auch nur hinsichtlich der in Spruchpunkt 2. des Beschlusses des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011 (ON 63) genannten Unterlagen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme untersagt, die dort genannten, ausschliesslich die M AG betreffenden Unterlagen an die ersuchende Behörde auszufolgen, während eine entsprechende vorsorgliche Massnahme hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. jenes obergerichtlichen Beschlusses genannten, die beiden Beschwerdeführerinnen betreffenden Unterlagen eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden sei. Auch habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 2012 (ON 64) keinerlei Erwägungen dazu angestellt, dass die Bewilligung der Rechtshilfe hinsichtlich der beiden Beschwerdeführerinnen nicht zulässig sei.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 77) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihrem verfassungsmässig gewährleistenden Recht auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre verletzt worden seien; er wolle den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen; und schliesslich das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurden auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme verbunden. Die Grundrechtsrügen wurden wie folgt begründet:
8.1. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft St. Gallen (ON 1) vom 13. Juli 2011 sei der Beschluss des Landgerichtes vom 15. Juli 2011 (ON 3) ergangen, mit welchem hinsichtlich der beiden Beschwerdeführerinnen sowie hinsichtlich der Gesellschaft M AG (M AG) die X Bank angewiesen worden sei, Bankverbindungen offen zu legen, wobei gleichzeitig ausgesprochen worden sei, dass diese offenzulegenden Unterlagen beschlagnahmt seien.
Der Beschluss des Landgerichtes ON 3 sei sowohl von den Beschwerdeführerinnen des gegenständlichen Verfahrens, als auch von der betroffenen M AG angefochten worden. Allerdings seien alle Anfechtungen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ohne Erfolg geblieben, weshalb es am 14. September 2011 zu einer Ausfolgungstagsatzung gekommen sei. Noch in der Ausfolgungstagsatzung hätten sich die Vertreter der Beschwerdeführerinnen und der M AG gegen die Ausfolgung der beschlagnahmten Bankunterlagen ausgesprochen, da im gegenständlichen Fall die Gewährung der Rechtshilfe nicht zulässig sei.
Die M AG, die neben den Beschwerdeführerinnen Mitbetroffene im Rechtshilfeverfahren 12 RS.2011.203 gewesen sei - der Beschluss des Landgerichtes ON 3 im Verfahren 12 RS.2011.203, mit dem Rechtshilfe gewährt worden sei, habe sozusagen als zentrales Dokument das Rechtshilfeverfahren für alle drei Beteiligten, nämlich die Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Verfahren und M AG, ausgelöst -, sei mittels Beschwerde an den Staatsgerichtshof gelangt, der schliesslich mit Urteil vom 27. März 2012 zu StGH 2011/188 der Individualbeschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufgehoben habe.
In dieser Entscheidung habe der Staatsgerichtshof die Verletzung des Grundrechts auf Geheim- und Privatsphäre als gegeben erachtet. Im Endresultat sei die Rechtshilfe (als Ganzes!) für unzulässig erklärt worden.
Für die Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Verfahren habe dies aber aus logischen Erwägungen geheissen, dass auch für sie die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig gewesen sei.
Da die Gewährung der Rechtshilfe im gleichen Beschluss erfolgt sei, mit welchem auch die M AG erfasst gewesen sei, habe dies für die Beschwerdeführerinnen bedeutet, dass die Rechtsgrundlage zur Gewährung der Rechtshilfe auch für die Beschwerdeführerinnen weggefallen sei. Dies, auch wenn die Beschwerdeführerinnen direkt kein Rechtsmittel an den Staatsgerichtshof erhoben hätten. Die materiellrechtliche Auswirkung der Staatsgerichtshofentscheidung StGH 2011/188 sei massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtshilfe auch hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen gewährt werden dürfe oder nicht.
Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bestätige nach Erachten der Beschwerdeführerinnen diese Position. In seiner Entscheidung zu StGH 2005/35 (LES 2007, 89) halte er zu dieser Thematik Folgendes fest:
"Im erstgerichtlichen Beschluss wurde aber auch die Beschlagnahmung von für das ausländische Strafverfahren relevanten Dokumenten verfügt und zahlreiche Dokumente wurden auch tatsächlich beschlagnahmt. Für diese Beschlagnahme fehlt aufgrund der Unzulässigkeit der Rechtshilfegewährung die Rechtsgrundlage. Dieser nach wie vor andauernde rechtswidrige Zustand kann und muss durch die Zurückstellung der beschlagnahmten Dokumente behoben werden."
Wenn also die Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme wegfalle, müssten die Dokumente - bei sonstiger Perpetuierung eines rechtswidrigen Zustands - ausgefolgt (gemeint wohl: zurückgestellt) werden. Das Urteil des Staatsgerichtshofes betreffe zwar bekannterweise die Beschwerdeführerinnen nicht direkt; die Beschlagnahme ihrer Bankunterlagen sei aber auf Basis desselben Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom Juli 2011 erfolgt, hinsichtlich welchem der Staatsgerichtshof die Leistung von Rechtshilfe untersagt habe.
Diese Überlegung hätte auch das Landgericht, welches die Rechtshilfe ursprünglich gewährt habe (ON 3), anstellen müssen. Vor allem, weil das betreffende Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/188 Anfang Mai 2012 vorgelegen sei. Dennoch habe das Landgericht am 31. Mai 2012, ON 69, ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gerichtet, mit welchem die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen erfolgt sei, und zwar mit der Begründung, dass die Beschlagnahme und die Ausfolgung der Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführerinnen rechtskräftig geworden sei.
Daraufhin hätten die Beschwerdeführerinnen beantragt, die Ausfolgung der widerrechtlich übermittelten Unterlagen rückgängig zu machen. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerinnen sei vom Landgericht unverzüglich behandelt und in der Folge abgelehnt worden. Eine Anfechtung durch die Beschwerdeführerinnen beim Obergericht sei erfolglos geblieben.
Da die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ihr Rechtshilfeersuchen mit weiteren teils unwahren Angaben ergänzt habe, da man dort in der Zwischenzeit mit Recht habe befürchten müssen, dass dem ursprünglichem Rechtshilfeersuchen nicht stattgegeben würde, habe das Landgericht zu 12 RS.2012.21 einen weiteren Rechtshilfeakt eröffnet, dem allerdings der identische Sachverhalt wie im Verfahren 12 RS.2011.203 zugrunde liege.
In diesem Verfahren 12 RS.2012.21, in welches die Beschwerdeführerinnen nicht involviert seien, sei in der Zwischenzeit ein Urteil des Obersten Gerichtshofes ergangen (Beschluss vom 6. Juli 2012 zu 12 RS.2012.21-27) in welchem ebenfalls die Unzulässigkeit dieses Rechtshilfeverfahrens betont werde.
8.2. Die liechtensteinischen Gerichte und Behörden befänden sich in einer Art Bringschuld gegenüber den Beschwerdeführerinnen und hätten einiges gut zu machen. Die massgeblichen Einstellungsgründe (ne bis in idem) seien der Staatsanwaltschaft nachweislich spätestens im August 2011 bekannt gewesen. Auch die Beschwerdeführerinnen hätten Einstellungsanträge an die Staatsanwaltschaft und an das Erstgericht eingebracht, die schlichtweg ignoriert worden seien. Man habe deshalb bis zum Staatsgerichtshof durchprozessieren müssen, um Recht zu bekommen. Dass die Unterlagen nunmehr unzulässigerweise ausgefolgt worden seien, sei somit auch den liechtensteinischen Behörden und Gerichten anzulasten. Hätten die Gerichte von Anfang an richtig entschieden, wäre es nämlich gar nie zu einer (rechtswidrigen) Ausfolgung gekommen. Die Gerichte trügen hierfür jedenfalls eine Teilschuld und könnten sich deshalb nicht auf die formale Rechtskraft der Ausfolgungsbeschlüsse berufen. Das wäre ein treuwidriges Verhalten, wobei auch dem Grundsatz von Treu und Glauben Grundrechtscharakter zukomme.
Zum anderen sei es nicht vertretbar, dass die Gerichte ihre Augen vor den allseits bekannten Staatsgerichtshofsurteilen verschliessen und die Unterlagen dennoch ausfolgen würden. Die diesbezüglichen Urteile des Staatsgerichtshofes, insbesondere jenes zu StGH 2011/188, seien nachweislich auch den Gerichten zugestellt worden, und zwar vor der Ausfolgung der Urkunden durch das Erstgericht. Das Erstgericht und das Obergericht hätten daher bei ihrer Beurteilung über den Antrag auf Zurückerstattung der beschlagnahmten Unterlagen diese nunmehr bindende Rechtslage beachten müssen. Die liechtensteinischen Gerichte verhielten sich diesbezüglich auch widersprüchlich und damit willkürlich, denn die Ausfolgungsbeschlüsse gegen die Beschwerdeführerinnen seien bereits längst rechtskräftig gewesen (glaublich Herbst 2011). Wenn man die Auffassung des Erstgerichtes bzw. des Obergerichtes vertrete, hätten die Unterlagen bereits damals ausgefolgt werden müssen. Das Erstgericht habe aber in Kenntnis der Individualbeschwerde der M AG auf das Urteil des Staatsgerichtshofes gewartet. Damit habe das Erstgericht unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass es die Beurteilung durch den Staatsgerichtshof (StGH 2011/188) habe abwarten wollen, weil es dessen Beurteilung auch für die Beschwerdeführerinnen als verbindlich angesehen habe. Nur weil das Ergebnis des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/188 möglicherweise aus Sicht der Gerichte unerfreulich sei, könne nicht die Unterlagen auf Berufung der Rechtskraft, die bereits im Herbst 2011 eingetreten sei, ausgefolgt werden.
Hingewiesen werde der Vollständigkeit halber noch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 zu 03 RS.2009.232 (veröffentlicht in LES 2010, 361), wonach es unstrittig sei, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Zulässigkeit eines Ausfolgungsbeschlusses auch nach bereits erfolgter Übermittlung der betreffenden Unterlagen an die ersuchende Behörde bestehe. Demzufolge sei das Begehren der Beschwerdeführerinnen auch im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 18. Juni 2012, ON 72, bzw. mit dem letztinstanzlichem Beschluss des Obergerichtes vom 10. Juli 2012, ON 77, sei ganz offensichtlich das den Beschwerdeführerinnen zustehende Grundrecht auf Geheim- und Privatsphäre nachhaltig verletzt worden. Die Tatsache, dass unzulässigerweise beschlagnahmte Bankunterlagen etc. einer rechtshilfeersuchenden Behörde ohne Rechtsgrundlage ausgefolgt worden seien, bedeute eine Verletzung des Rechts auf Wahrung der Geheim- und Privatsphäre, weshalb der Staatsgerichtshof den Beschluss des Obergerichtes vom 10. Juli 2012, ON 77, aufzuheben und auszusprechen habe, dass die Beschwerdeführerinnen mit diesem Beschluss des Obergerichtes in ihrem verfassungsmässig gewährleistenden Recht auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre verletzt seien.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies mit Beschluss vom 10. August 2012 den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab; er gab hingegen dem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen dahingehend Folge, dass dem Landgericht aufgetragen wurde, binnen einer Woche nach Erhalt dieses Beschlusses bei der ersuchenden Behörde die schriftliche Zusicherung einzuholen, dass sie die mit Erledigungsschreiben ON 69 bzw. 4 vom 31. Mai 2012 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ausgefolgten Originalunterlagen bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde nicht verwenden und verwerten werde.
10. Die Beschwerdeführerinnen übermittelten dem Staatsgerichtshof mit Schriftsatz vom 6. September 2012 den Beschluss des Landgerichtes vom 3. September 2012 (ON 88), mit welchem die Kontosperren bei der X Bank betreffend Gerhard und B sowie die Beschwerdeführerin zu 1. aufgehoben wurden.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 10. Juli 2012, 12 RS.2011.203-77, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 77 verletze ihr Recht auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Dies gilt gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für entsprechende Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren wie im Beschwerdefall, in dem die Übermittlung von Dokumenten der Beschwerdeführerinnen an die ersuchende Behörde verfügt worden ist (vgl. StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/9, Erw. 4.2; StGH 2009/24, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1). Solche Grundrechtseingriffe sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/9, Erw. 4.2, beide jeweils mit Verweis auf StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]).
2.2. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren, dass der Ausfolgung der sie betreffenden Urkunden im vorliegenden Rechtshilfeverfahren 12 RS.2011.203 durch das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/188, in welchem die Rechtshilfe als unzulässig erklärt worden sei, die Grundlage entzogen worden und damit die Aktenausfolgung rückgängig zu machen sei.
Wie aber das Obergericht zu Recht ausführt, wurde der den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes ON 41 bestätigende Beschluss des Obergerichtes ON 56 von den Beschwerdeführerinnen nicht bekämpft, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs; dies im Gegensatz zum die M AG betreffenden Beschluss des Obergerichtes ON 54, welcher mit Individualbeschwerde zu StGH 2011/188 angefochten wurde.
Zwar hatte die M AG beim Obergericht auch die Ausfolgung der die Beschwerdeführerinnen betreffenden Unterlagen bekämpft, doch war ihre Beschwerde in diesem Punkt zurückgewiesen worden (Spruchpunkt 1 des Beschlusses des Obergerichtes ON 54). Diese Entscheidung des Obergerichtes wurde von der M AG dann auch ausdrücklich nur hinsichtlich des ihre eigenen Unterlagen betreffenden Spruchpunktes 2 mit Individualbeschwerde angefochten. Entsprechend gewährte der Präsident des Staatsgerichtshofes die beantragte aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 auch nur hinsichtlich dieses 2. Spruchpunktes der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes. Mit dem in der StGH-Sache 2011/188 ergangenen Urteil vom 27. März 2012 wurde dann aber aus Versehen formell der ganze Beschluss des Obergerichtes ON 54 aufgehoben. Wie das Obergericht richtig ausführt, ergibt sich aber auch aus den Erwägungen dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes klar, dass Punkt 1 des Spruchs des Beschlusses des Obergerichtes ON 54 nicht Verfahrensgegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens war (siehe auch Punkt 4 der Sachverhaltsdarstellung in StGH 2011/188: "Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011, ON 54, entschied das Obergericht im hier allein relevanten Spruchpunkt 2 wie folgt: ...").
Entsprechend erachtete das Obergericht im zweiten Rechtsgang den Spruchpunkt 1 seiner Entscheidung ON 54 trotz der Aufhebung der gesamten Entscheidung durch den Staatsgerichtshof als rechtskräftig bzw. eine erneute Auseinandersetzung hiermit als jedenfalls nicht erforderlich. Das Obergericht beliess deshalb in seinem im zweiten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 22. März 2012 (ON 67) den Spruchpunkt 1 unverändert und änderte nur den die beschlagnahmten Urkunden der M AG betreffenden Spruchpunkt 2 im Sinne des Urteils des Staatsgerichtshofes ab.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 18. Juni 2012 im Ergebnis als Wiederaufnahmeantrag für ein schon rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, auch wenn der Antrag nicht als solcher bezeichnet wurde.
2.3. Doch wäre für die Beschwerdeführerinnen auch durch die Stellung eines formellen Wiederaufnahmeantrages nichts zu gewinnen gewesen, weil die Voraussetzungen auch hierfür nicht vorgelegen hätten. Der Staatsgerichtshof hat sich nämlich erst kürzlich mit der Frage befasst, inwieweit ein Wiederaufnahmeantrag im Rechtshilfeverfahren zulässig ist. In der betreffenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/16 nimmt der Staatsgerichtshof zunächst auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/58 Bezug. Dort erachtete er die Rechtsauffassung des Obergerichtes als willkürfrei, wonach das Rechtshilfegesetz eine Wiederaufnahme nur für das Auslieferungsverfahren, nicht aber für die - auch im Beschwerdefall betroffene - "kleine Rechtshilfe" vorsehe. Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung in der Entscheidung zu StGH 2012/16 nun aber dahingehend präzisiert, dass es dem Rechtshilferichter immerhin von Amtes wegen bis zur tatsächlichen Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen möglich sein soll, ein formell abgeschlossenes Rechtshilfeverfahren wiederzueröffnen, wenn wesentliche ihm zur Kenntnis gelangte Nova dies nahelegen (StGH 2012/16, Erw. 6). Im Beschwerdefall ist aber die Urkundenausfolgung schon erfolgt, sodass auch nach dieser neuesten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Wiederaufnahme ausgeschlossen wäre.
2.4. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in der vorliegenden Beschwerde auch auf die Entscheidung zu StGH 2005/35 und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2010, 361 als Präjudizien zur Stützung ihres Beschwerdevorbringens; doch erweisen sich diese Entscheidungen bei näherer Prüfung als für den Beschwerdefall nicht relevant.
Was das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2005/35 angeht, so hatte dort das Obergericht eine Beschwer im Rechtsmittelverfahren deshalb verneint, weil die Urkundenbeschlagnahmung schon durchgeführt worden war. Der Staatsgerichtshof argumentierte dagegen, dass der durch die Hausdurchsuchung erfolgte Grundrechtseingriff zwar nicht mehr rückgängig zu machen sei, dass die durch die Urkundenbeschlagnahmung erfolgte Grundrechtsverletzung aber weiterhin andaure und durch die Zurückstellung der Urkunden an die dortige Beschwerdeführerin zu beheben sei; insoweit bestehe nach wie vor auch eine Beschwer (StGH 2005/35, LES 2007, 89 [95, Erw. 4.2]).
Im Fall der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 (03 RS.2009.232) waren die beschlagnahmten Urkunden schon während hängigem Beschwerdeverfahren an die ersuchende Behörde ausgefolgt worden, sodass sich auch hier die Frage der Beschwer stellte. Der Oberste Gerichtshof bejahte auch für diesen Fall eine Beschwer (siehe LES 2010, 361 [363]); zumal die Urkunden im Fall des Erfolgs des Beschwerdeverfahrens durch die ersuchte Behörde wieder zurückzuverlangen sind.
Im Unterschied zu diesen beiden Vergleichsfällen war im Beschwerdefall das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen rechtskräftig abgeschlossen, sodass der dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegende Rückforderungsantrag der Beschwerdeführerinnen, wie erwähnt, im Ergebnis einem Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtshilfeverfahrens gleichkam. Dieser Antrag wurde deshalb vom Landgericht zu Recht unter Hinweis auf die Rechtskraft des Ausfolgungsverfahrens hinsichtlich der hier betroffenen Urkunden abgewiesen und diese Entscheidung vom Obergericht im Wesentlichen mit der gleichen Begründung bestätigt. Wie ebenfalls schon erwähnt, hätten auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgelegen.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 77 das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Schutz ihrer Privat- und Geheimsphäre nicht.
3. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 77 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse.
3.1. Der in Art. 2 Abs. 1 PGR und SR für das Zivilrecht explizit normierte Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht. Zwar kann diesem Grundsatz nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden, doch verletzen klare Verstösse dagegen das Willkürverbot (StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1]).
3.2. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist offensichtlich, dass im Beschwerdefall keine behördlichen Zusicherungen gemacht wurden. Aber auch sonst ist ein treuwidriges behördliches Verhalten nicht ersichtlich. Wie erwähnt, hatte das Rechtshilfegericht gar keine rechtliche Grundlage, um die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Unterlagen nicht auszufolgen bzw. um sie nach erfolgter Ausfolgung wieder zurückzufordern; dies zumal auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch unter Berücksichtigung des im Parallelfall ergangenen Urteils zu StGH 2011/188 nicht gegeben waren.
3.3. Demnach verstösst der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 77) auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
4. Da die Beschwerdeführerinnen somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von den Beschwerdeführerinnen angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 10. August 2012 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführerinnen nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.