StGH 2012/125
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Stiftung
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: A
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Interessierte Partei: B
vertreten durch:
MMag. Dr. Manfred Schnetzer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2012, 03CG.2011.93-48
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Juni 2012, 03 CG.2011.93-48, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 sowie der interessierten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 2. März 2011 fand beim Vermittleramt in Schaan auf Anbegehren der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin eine Vermittlungsverhandlung statt. Das den Gegenstand dieser Vermittlungsverhandlung bildende Klagebegehren lautete wie folgt:
"1. Die beklagte Partei [Beschwerdeführerin] ist schuldig, der klagenden Partei [Beschwerdegegnerin] binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von CHF 200'000'000.-- samt 5 % Zinsen seit dem 02.02.2008 zu bezahlen.
in eventu
Die beklagte Partei [Beschwerdeführerin] ist schuldig, der klagenden Partei [Beschwerdegegnerin] binnen vier Wochen einen Betrag in Höhe von CHF 200'000'000.-- samt 5 % Zinsen seit dem 02.02.2008 zu bezahlen bei sonstiger Exekution in die Aktien bzw Beteiligungen (Geschäftsanteile) der beklagten Partei [Beschwerdeführerin] an [...] sowie in sämtliche allenfalls weiteren der beklagten Partei [Beschwerdeführerin] von C sel., geb. am xx.xx.xxxx, zuletzt wohnhaft gewesen in X und/oder von der mittlerweile gelöschten L Stiftung, unmittelbar oder mittelbar (auch wirtschaftlich) im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäftes sowie seit der Errichtung der beklagten Partei [Beschwerdeführerin] bis zum 02.02.2008 gemachten Zuwendungen und Vermögenswidmungen aller Art (Mobilien, Immobilien, Beteiligungen usw.) zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei [Beschwerdeführerin] ist bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei [Beschwerdegegnerin] binnen vier Wochen über alle ihr von C sen., geb. am xx.xx.xxxx, zuletzt wohnhaft gewesen in X und/oder von der mittlerweile gelöschten L Stiftung, unmittelbar oder mittelbar (auch wirtschaftlich) im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäftes sowie seit der Errichtung der beklagten Partei [Beschwerdeführerin] bis zum 02.02.2008 gemachten Zuwendungen und Vermögenswidmungen aller Art (Mobilien, Immobilien, Beteiligungen usw.), soweit sie nicht im Eventualbegehren zu Punkt 1. namentlich genannt sind, Auskunft zu erteilen, sowie einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind.
[...]"
Anlässlich der Vermittlungsverhandlung hat die Beschwerdeführerin das Klagsbegehren bestritten und mitgeteilt, dass dem Vermittlungsbegehren die erforderliche Bekanntgabe des Grundes der Klage fehle. Der Vermittler hat sodann als Vermittlungsergebnis festgestellt, dass die Sache unvermittelt geblieben sei und im Leitschein unter der Überschrift "Vermittlungsergebnis" noch zusätzlich Folgendes festgehalten:
"Das Klagebegehren wird vom Vertreter der beklagten Partei [Beschwerdeführerin] bestritten. Dem gegenständlichen Vermittlungsbegehren mangelt es an der erforderlichen Bekanntgabe des Grundes der Klage (§ 18 VHG). Der beklagten Partei [Beschwerdeführerin] und ihren Rechtsvertretern ist aus bisherigen Vergleichsgesprächen und der geführten Korrespondenz bekannt, auf welche Klagsgründe die Ansprüche der Klägerin [Beschwerdegegnerin] gestützt sind. Der Grund der Klage ist eine Forderung (unter anderem Pflichtteilsrecht, Erbrecht, Anfechtungsrecht).
[...]."
2. Gestützt auf den genannten Leitschein hat die Beschwerdegegnerin am 15. März 2011 beim Landgericht eine Klage eingereicht.
Die Beschwerdeführerin hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben und vorgebracht, dass die Klage nicht ordnungsgemäss vermittelt worden sei und es sohin an einer Prozessvoraussetzung mangle. Die Beschwerdegegnerin sei sich nämlich zum Zeitpunkt des Vermittlungsverfahrens nicht im Klaren gewesen, welchen konkreten Anspruch sie gegenüber ihr geltend machen wolle. Sie habe anlässlich der Vermittlungsverhandlung nur ausgeführt, dass sie ihre Klage unter anderem auf Pflichtteilsrecht, Erbrecht und Anfechtungsrecht stütze. Damit sei der Klagegrund nicht ausreichend spezifiziert worden.
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin das Vorbringen der Beschwerdegegnerin bestritten und beantragt, die Klage abzuweisen.
Zudem hat die Beschwerdeführerin der interessierten Partei den Streit verkündet und sie aufgefordert, auf ihrer Seite dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beizutreten. Im Laufe des Verfahrens ist dann die interessierte Partei allerdings auf Seiten der Beschwerdegegnerin als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beigetreten.
3. Mit Teil- und Zwischenurteil vom 5. März 2012 (ON 35) hat das Landgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen, das Hauptbegehren, lautend auf Bezahlung von CHF 200 Mio. s. A. abgewiesen und festgestellt, dass das Eventualbegehren dem Grunde nach mit der Massgabe zur Hälfte zu Recht bestehe, dass sich die Beschwerdegegnerin im fortgesetzten Verfahren, in welchem die Höhe ihrer Ansprüche zu bestimmen sei, alle Zahlungen, welche sie aufgrund ihrer Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Verlassenschaft nach C erhalten oder erhalten hätte können und auf die Pflichtteilserhöhung alle von ihr selbst erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen müsse. Dem Auskunftsbegehren wurde zur Gänze stattgegeben.
Zur Einrede der nicht ordnungsgemässen Vermittlung der Rechtssache hat das Landgericht festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Vermittlungsantrag ein ausserordentlich detailliertes Klagebegehren zugrunde gelegt habe. Im Rahmen der Vermittlungsverhandlung habe die Beschwerdegegnerin noch darauf verwiesen, dass aufgrund der Vorgespräche der Anspruchsgrund klar sei und dass der Anspruchsgrund sich aus Erbrecht, Pflichtteilsrecht und Anfechtungsrecht ergebe. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin vor Einbringung des Antrages auf Vermittlung Vergleichsverhandlungen geführt und der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin habe den Vertreter der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass allfällige Pflichtteilsansprüche oder Schenkungsanfechtungsansprüche gegen den Nachlass nach C geltend zu machen seien und nicht gegen die Beschwerdeführerin. Sinn und Zweck des Vermittlungsverfahrens sei es, die Entlastung der Gerichte herbeizuführen und Konflikte bereits im Vorfeld der Gerichte rasch und kostengünstig zu bereinigen. Deshalb müsse auch bei der Vermittlungsverhandlung noch keine spezifizierte und individualisierte Klage in dem Sinne vorliegen, dass bereits sämtliche Anspruchsgrundlagen wie in einer Klage anzuführen seien. Zudem sei die Angabe des Rechtsgrundes nicht nötig, nur der anspruchsbegründende Sachverhalt und das Begehren seien klarzustellen. Die anspruchsbegründende Anknüpfung sei aber das Ableben von C und die Einbringung von Vermögenswerten des C in die Beschwerdeführerin gewesen. Es sei eine grosszügige Betrachtungsweise anzuwenden. Eine mangelnde Vermittlung liege nicht vor.
4. Der von der Beschwerdeführerin gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichtes vom 5. März 2012 (ON 35) erhobenen Berufung hat das Obergericht mit Urteil vom 28. Juni 2012 (ON 48) keine Folge gegeben und beschlossen, die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen (Spruchpunkt I.).
Seine Entscheidung begründete das Obergericht, soweit gegenständlich verfahrensrelevant, wie folgt:
4.1. Im Vermittleramtsgesetz (VAG), 2. Abschnitt (das Vermittlungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) sei in § 18 normiert, dass jeder, der einen Rechtsstreit anheben wolle, sich an den zuständigen Vermittler mündlich oder schriftlich zu wenden habe, ihm den Grund der Klage (z. B. wegen Forderung) und den Beklagten zu bezeichnen habe und um Anordnung einer Vermittlungsverhandlung zu ersuchen und allenfalls die nötige Vollmacht beizulegen habe. In § 37 Abs. 2 VAG sei normiert, dass zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufs einer Frist die Überreichung des Vermittlungsbegehrens beim Vermittleramt genüge. Gemäss § 37 Abs. 3 VAG gelte dies insbesondere für die Unterbrechung der Ersitzung und der Verjährung, dies aber nur dann, wenn die Partei 14 Tage nach dem Vermittlungsversuch die Klage beim Landgerichte anbringe und das Verfahren gehörig fortsetze. Währenddessen trete gemäss § 37 Abs. 4 VAG die Streitanhängigkeit nicht schon mit Einbringung des Gesuches beim Vermittleramt, sondern erst mit Zustellung der Vorladung an den Beklagten ein. Das Verfahren vor dem Vermittleramt sei ein an sich geschlossenes Verfahren und es enthalte keine Verweise auf andere Verfahrensordnungen, insbesondere auch nicht auf die ZPO. In ständiger Rechtsprechung sei daher das Vermittleramtsverfahren als eigenes Verwaltungsverfahren bezeichnet bzw. als Verfahren sui generis bezeichnet worden, wobei das Zivilgericht an das vermittleramtliche Protokoll und den hierüber ausgestellten Leitschein gebunden sei (LES 2005, 441; vgl. LES 2012, 69). Eine Überprüfung des vermittleramtlichen Verfahrens könne nur insoweit erfolgen, ob vom Vermittler die Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens beachtet worden seien, beispielsweise eine ordnungsgemässe Ladung der Parteien (LES 2011, 174). Ein Verstoss gegen Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens, wie die Verletzung des Anspruches auf ordnungsgemässe Ladung, werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Welche Folgen die Vermittlung auf die dann im Zivilprozess geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Verjährung oder der Streitanhängigkeit habe, seien im Zivilprozess zu beurteilen. Das Gericht sei daher an den Leitschein gebunden und habe keine Überprüfung des vermittleramtlichen Verfahrens vorzunehmen.
Aber auch wenn man von einer Überprüfungsmöglichkeit ausginge, wäre der Klagegrund insbesondere durch die Spezifizierung in der Vermittlungsverhandlung ausreichend dargelegt worden. § 18 VAG stelle sehr geringe Anforderungen an die Darstellung des Grundes der Klage. Eine schlagwortartige Anführung genüge. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Klammerausdruck in § 18 VAG: ‚z. B. wegen Forderung'. Die vorgeladene beklagte Partei solle wissen, warum von ihr etwas begehrt werde, die Gestaltung oder die Feststellung eines Rechtes gefordert werde. Allein aus der wörtlichen Wiedergabe des späteren Klagebegehrens im Vermittlergesuch, vor allem aus dem Auskunftsbegehren ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass aus der Tatsache, dass der verstorbene Vater der Beschwerdegegnerin Vermögenswerte in die Onkel Sepp Stiftung eingebracht habe, von dieser Geldzahlungen begehrt würden. Ausserdem habe der Vermittler protokollarisch und damit auch im Leitschein festgehalten, dass über Aufforderung der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin als Rechtsgrund für die Klage unter anderem Pflichtteilsrecht angeführt habe. Es könne wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen dem Pflichtteilsrecht (14. Hauptstück des ABGB) zuzurechnen seien. Eine solche Spezifizierung sei wohl weit exakter als das in § 18 VAG gegebene Beispiel ‚Forderung'. Ausserdem habe der Oberste Gerichtshof - dabei sei es allerdings um den Vergleich der gerichtlichen Klage mit der zur Vermittlung gebrachten Klage gegangen - auch ein unbestimmtes Klagebegehren solange als korrekt vermittelt angesehen, solange im Vermittlungsverfahren das vom Kläger angestrebte Rechtsschutzziel hinlänglich erkennbar gewesen sei (LES 2007, 314). Es sei zuletzt noch anzufügen, dass bei Anforderungen an das Vermittlungsverfahren, wie sie offenbar die Beschwerdeführerin stelle, dass die Klage vollständig begründet werde wie sie später bei Gericht eingebracht werde, dem Vermittler vorzulegen sei, das Vermittlungsverfahren zu einer völlig unnützen zeitraubenden Schikane reduzieren würde.
Das Erstgericht habe gemäss § 261 Abs. 1 ZPO über die Einrede der mangelhaften Vermittlung dieser Rechtssache in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt und die Entscheidung darüber in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen. Die Entscheidung sei daher auch richtigerweise mit Teil- und Zwischenurteil übertitelt. Die Berufungserklärung der Beschwerdeführerin umfasse daher auch die Entscheidung über die Verwerfung der Einrede, die auch richtigerweise mit einer Nichtigkeitsberufung zu bekämpfen gewesen wäre (Kodek, in: Fasching/Konecny2 III § 261, Rz. 80 f.).
4.2. Gemäss § 1487 ABGB würden unter anderem die Rechte, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern oder den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen, binnen 3 Jahren verjähren. Es sei der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass nach ständiger Rechtsprechung (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Ausserstreitverfahrens) die Frist mit der Testamentskundmachung beginne (Dehn, in: KBB3, § 1487, Rz. 2; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37, § 1487, E25). Die Testamentskundmachung sei am 13. Februar 2008 erfolgt, das stehe zwischen den Parteien ausser Streit und habe daher keiner eigenen Feststellung bedurft. Abgesehen davon habe die Testamentseröffnung erst nach dem Tod des C erfolgen können, der mit dem 2. Februar 2008 festgestellt sei. Die 3-jährige Verjährungsfrist sei sohin erst mit dem 13. Februar 2011 abgelaufen.
Die Unterbrechung der Verjährung in vermittlungspflichtigen Zivilsachen trete gemäss § 37 Abs. 3 VAG mit dem Begehren um Anordnung eines Vergleichsversuches ein, wenn die Klage 14 Tage nach dem Vermittlungsversuch beim Landgericht eingebracht und das Verfahren gehörig fortgesetzt werde. Eigener Feststellungen über die einzelnen Daten des Vermittlungsverfahrens habe es nicht bedurft, da sich dies aus der öffentlichen Urkunde, nämlich dem Leitschein ergebe und die Vermittlung und die Vorlage des Leitscheines eine Prozessvoraussetzung sei. Die Vermittlung sei am 1. Februar 2011 anbegehrt und die Vermittlungsverhandlung am 2. März 2011 abgehalten worden. Die Klage sei am 15. März 2011, sohin innerhalb der 14-tägigen Frist, eingebracht worden. Eine ordentliche Fortsetzung des Verfahrens sei schon deshalb nicht zu überprüfen, da das Verfahren nie unterbrochen gewesen sei. Die Unterbrechung der Verjährung sei sohin innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, sodass eine Verjährung nicht eingetreten sei (Oberste Gerichtshof vom 2. Juli 2010 zu 02 CG.2009.27).
Soweit sich die Beschwerdeführerin wiederum darauf stütze, dass das Vermittlungsverfahren insoweit nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, als die Anspruchsgrundlagen erst in der Klage aufgeführt worden seien und daher erst mit Einbringung der Klage die Verjährung unterbrochen worden sei, sei zunächst auf das Gesagte zu verweisen. Durch die Verwerfung der Einrede der nicht ordnungsgemässen Vermittlung habe sich eben ergeben, dass die Vermittlung ordnungsgemäss gewesen sei und deshalb auch die Folgen nach § 37 VAG ausgelöst habe. Eine Splittung dahingehend, dass zwar die Vermittlung ordnungsgemäss gewesen sei, aber zufolge mangelnder oder zu geringer Spezifizierung die Verjährungsfrist dennoch nicht unterbrochen worden sei, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Entweder sei die Rechtssache als Voraussetzung für den nachfolgenden Zivilprozess in einem ordnungsgemässen Verfahren vermittelt worden und zufolge Fehlschlagens der Vermittlung der Leitschein an das Gericht ausgestellt worden oder eben nicht (vgl. LES 2007, 314).
5. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Obergerichtes vom 28. Juni 2012 (ON 48) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, wobei dabei lediglich Spruchpunkt I. der Entscheidung (ON 48, konkret der Beschlussteil der Entscheidung (ON 48) als verfassungswidrig angefochten wird. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, nämlich das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie ein Verstoss gegen das Willkürverbot. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschlussteil, konkret Spruchpunkt I. ("I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen."), der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt worden ist. Weiters wolle der Staatsgerichtshof daher Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs an das Obergericht zurückverweisen. Dies alles unter Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerin
Ihre Grundrechtsrügen begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
5.1. Zur Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Das Erstgericht habe zwar in seinem Beschluss eingeräumt, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz ON 30 hinsichtlich der mangelnden Individualisierung des Klagebegehrens vorgetragenen Gründe bei formaler Betrachtung zutreffend seien, bei Betrachtung des Sinns des Vermittlungsverfahrens komme diesen Einwänden jedoch keine Berechtigung zu. Das Erstgericht habe dann in der Folge die Rechtsansicht vertreten, dass Sinn und Zweck des Vermittlungsverfahrens die Entlastung der Gerichte und das Bestreben sei, Konflikte bereits im Vorfeld der Gerichte rasch und kostengünstig zu bereinigen. Gleichzeitig räume jedoch das Erstgericht ein, dass diese Zielsetzung des Gesetzgebers in der Praxis vielfach ins Leere ginge. Das Erstgericht habe dann weiters allerdings rechtsirrig ausgeführt, dass gerade der vorgenannte Sinn und Zweck des Vermittlungsverfahrens den zwingenden Schluss zulasse, dass bei der Vermittlungsverhandlung noch keine spezifizierte und individualisierte Klage in dem Sinne vorliegen müsse, dass bereits sämtliche Anspruchsgrundlagen wie bei einer Klage anzuführen seien. Zudem sei nach der liechtensteinischen Rechtsprechung der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff herrschend. Die Angabe des Rechtsgrundes sei demnach nicht nötig. Es sei lediglich der anspruchsbegründende Sachverhalt und das Begehren klarzustellen. Als anspruchsbegründende Anknüpfungspflicht müsse aber das Ableben des C und die Einbringung von Vermögenswerten in die Beschwerdeführerin bezeichnet werden. Daraus folge, dass die von der Beschwerdegegnerin anbegehrte Vermittlung ausreichend spezifiziert gewesen sei, um die gegenständliche Klage tatsächlich als vermittelt anzusehen.
Das Obergericht habe diese Rechtsansicht des Erstgerichtes geschützt und ausgeführt, dass einerseits die Überprüfung des Leitscheines durch das Landgericht grundsätzlich nicht möglich sei (nur in Bezug auf die Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens), andererseits aber die Anforderungen an den Klagegrund (gemäss § 18 VAG) konkret erfüllt worden seien. Denn § 18 VAG stelle nur sehr geringe Anforderungen an die Darstellung des Grundes der Klage. So genüge eine stichwortartige Aufzählung, dies ergebe sich aus dem Klammerausdruck bei § 18 VAG, wo es heisse "z. B. wegen Forderung". Die vorgeladene beklagte Partei solle nämlich aufgrund des Vermittlungsbegehrens in Erfahrung bringen können, warum von ihr etwas begehrt werde bzw. die Gestaltung oder Feststellung eines Rechts. Konkret ergebe sich dies alles aus dem Klagebegehren. Aus dem Auskunftsbegehren ergebe sich, dass der verstorbene Vater der Beschwerdegegnerin Vermögenswerte in die Beschwerdeführerin eingebracht habe und von letzterer nun Geldzahlungen verlangt würden. Zudem habe der Vermittler als Rechtsgrund der Klage Pflichtteilsrecht aufgeführt, was viel exakter sei, als dies das VAG fordere. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung LES 2007, 314 angeführt, dass ein unbestimmtes Klagebegehren so lange als vermittelt anzusehen sei, als das vom Kläger angestrebte Rechtsschutzziel hinreichend erkennbar sei. Die Detailliertheit, wie sie die Beschwerdeführerin fordere, widerspreche den VAG Bestimmungen, sonst müsste nach Ansicht des Obergerichtes bereits beim Vermittleramt eine vollständig begründete Klage eingebracht werden, wodurch das Vermittlungsverfahren zu einer völlig unnützen, zeitraubenden Schikane verkommen würde.
Diese Ausführungen des Obergerichtes seien in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Offenbar verkenne das Obergericht die Unterschiede zwischen Rechtsgrund, Klagegrund und unbestimmtem Klagebegehren bzw. interpretiere diese denkunmöglich.
In Liechtensteins Rechtsprechung und Lehre werde wie in der Schweiz und Österreich vom zweigliedrigen Streitgegenstand (Verweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 zu 03 CG.2006.91 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) ausgegangen. Der Streitgegenstand bestehe aus den zur Begründung der Klage vorgebrachten (behaupteten) Tatsachen und dem Klagebegehren. Der Streitgegenstand werde somit durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt (Verweis auch auf LES 1999, 308). Der rechtserzeugende Sachverhalt bestehe aus den zur Begründung des Entscheidungsbegehrens vorgetragenen Tatsachenbehauptungen (Verweis auf Fasching/Klicka, in: Fasching/Konecny, Kommentar², III [2004] § 411, Rz. 41). Es sei also notwendig, dass der Kläger nicht nur das Klagebegehren (schlüssig) formuliere, sondern auch einen Klagssachverhalt (den Klagegrund) behaupte, vortrage und (mittels Beweisanboten) unter Beweis stelle. Ohne den Klagegrund und zwar bereits beim Vermittlungsgesuch oder spätestens anlässlich der Vermittlungsverhandlung anzugeben, sei der Streitgegenstand nicht gesetzmässig genügend bestimmt und die Rechtswirkungen könnten nicht eintreten.
Rechtsgründe (aufgrund welcher rechtlichen Norm der Kläger Ansprüche behaupte) müsse der Kläger konkret gerade nicht angeben bzw. keine Rechtsausführungen machen, da das Gericht das Recht kenne (iura novit curia bzw. § 78 Abs. 2 ZPO).
Davon zu unterscheiden sei aber ein unbestimmtes Klagebegehren. Dieses betreffe gerade nicht den Klagssachverhalt (den Klagegrund), sondern eben das Begehren, mit welchem das Gericht ersucht werde, ein (dem Begehren) entsprechendes Urteil zu fällen. Wenn das Begehren unbestimmt sei, bestehe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 zu 03 CG.2006.91 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) grundsätzlich richterliche Anleitungspflicht gemäss § 182 Abs. 1 ZPO (Verweis auf LES 1998, 235; Fucik, in: Rechberger, ZPO2, § 182, Rz. 1). Dem Kläger sei somit die Möglichkeit zu geben, das Begehren zu verbessern. Erfolge dies nicht, sei die Klage abzuweisen (und nicht zurückzuweisen). Wenn aber keine Angaben zum Klagegrund gemacht worden seien, habe die Zurückweisung zu erfolgen.
Das Obergericht - wobei der zweite, also ein anderer Senat - habe in seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 14. März 2012 zu 10 CG.2010.190-49 genau zum Vermittlungsverfahren und zu den Anforderungen des Vermittlungsgesuchs ausführlich Stellung bezogen und zu einem identen Vorbringen des dortigen Beklagten festgehalten, dass sich die Vermittlung gemäss gesetzlicher Bestimmungen nicht auf das Rechtsbegehren beschränken könne. Der Kläger habe den Klagsgrund anzugeben, damit auch der Vermittler sich zur Sache äussern und die Vermittlung versuchen könne. Der Vermittler habe nämlich gemäss § 21 VAG das Gesuch gewissenhaft zu prüfen und so einen Vergleich zu versuchen oder ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies sei dem Vermittler aber nur möglich, wenn der Vermittler die Klagsgründe, also den rechtserzeugenden Sachverhalt, kenne. Denn nur wenn er dies kenne, könne er vermitteln. Enthalte das Vermittlungsgesuch keinen Klagsgrund, so könne der Vermittler von Amtes wegen oder über Antrag des Beklagten den Kläger auffordern, den Klagsgrund mitzuteilen. An den Klagsgrund seien denn auch viele prozessuale und materielle Wirkungen geknüpft, weshalb die Angabe zum Klagsgrund unablässig sei. Das Obergericht durch den ersten Senat habe die Beschwerdeführerin also durch die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Vorliegens einer ausreichenden Vermittlung ungleich behandelt im Vergleich zum angeführten Urteil vom 14. März 2012 zu 10 CG.2010.190-49. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung, weshalb das Recht der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung verletzt worden sei.
5.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Ihr Recht auf eine willkürfreie Behandlung und Entscheidung sei verletzt worden, weil sich das Obergericht zu Unrecht nicht als zuständig erklärt habe, das Vermittlungsgesuch und das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (anlässlich der Vermittlungsverhandlung) auf die Angabe von Klagsgründen zu prüfen und entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut im VAG das Vermittlungsgesuch und das Vorbringen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Vermittlungsverhandlung als ausreichend deklariert habe.
Gemäss § 8 Abs. 1 VAG habe eine Vermittlungsverhandlung in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten stattzufinden (die vorgesehenen Ausnahmen könnten hier unbeachtet bleiben). In § 39 VAG sei normiert, dass eine Klage über einen bürgerlichen Rechtsstreit gemäss § 8 VAG beim Landgericht nur unter gleichzeitiger Einlegung eines Leitscheines eingebracht werden dürfe. In § 18 VAG werde wiederum festgelegt, dass derjenige, der einen Rechtsstreit anheben wolle, sich mündlich oder schriftlich an den zuständigen Vermittler zu wenden habe und diesem den Grund der Klage und den Beklagten zu bezeichnen und um Anordnung einer Vermittlungsverhandlung zu ersuchen habe. § 37 Abs. 1 VAG normiere wiederum, dass die nach den geltenden Gesetzen an die gerichtliche Erhebung einer Klage, an deren Zustellung oder an die Einlassung des Beklagten geknüpften Rechtswirkungen schon mit der Erhebung der Klage, mit der Zustellung der Vorladung an den Beklagten oder mit dessen Einlassung vor dem Vermittleramt eintreten würden. In § 37 Abs. 2 und 3 VAG werde weiters festgelegt, dass zur Wahrung einer Frist (z. B. Unterbrechung der Verjährung) die Überreichung des Vermittlungsbegehrens beim Vermittleramt genüge, wenn nach erfolgloser Vermittlung binnen 14 Tagen die Klage beim Landgericht angebracht und das Verfahren gehörig fortgesetzt werde. In § 37 Abs. 4 VAG sei zudem normiert, dass die Streitanhängigkeit mit der Zustellung der Vorladung an den Beklagten eintrete und dass in diesem Sinne die Bestimmungen der §§ 240 und 241 ZPO abgeändert und ergänzt worden seien.
Wenn nun das Erst- wie auch das Obergericht ausführten, dass im gegenständlichen Fall bereits mit der Behauptung des Ablebens von C und der Behauptung des Einbringens von Vermögen desselben in die Beschwerdeführerin die gemäss den Bestimmungen des Art. 18 VAG geforderte Benennung des Klagsgrundes ausreichend spezifiziert und individualisiert worden sei, so liege diesbezüglich eine denkunmögliche Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Normen, insbesondere der vorgenannten Bestimmungen des Vermittleramtsgesetzes, und somit ein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährte Willkürverbot durch das Erst- wie auch Obergericht vor.
Wenn nun das Erstgericht vermeine und das Obergericht diese Rechtsansicht schütze, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Vermittlungsantrag ein ausserordentlich detailliertes Klagebegehren, das dem Klagebegehren der gegenständlichen Klage entspreche, zugrunde gelegt habe und im Rahmen der Vermittlungsverhandlung noch darauf verwiesen habe, dass einerseits Vorgespräche stattgefunden hätten und dass der Anspruchsgrund sich aus Erbrecht, Pflichtteilsrecht und Anfechtungsrecht ergebe und daher der Klagsgrund ausreichend spezifiziert worden sei, sei dieser Rechtsansicht Folgendes entgegenzuhalten:
Hinweise auf vor Stellung des Vermittleramtsbegehrens gemachten Angaben könnten grundsätzlich nicht die Anforderungen, die für ein Vermittlungsverfahren zu beachten seien, ersetzen. Richtigerweise sei zwischen dem Nachlasspflichtteil und dem Schenkungspflichtteil zu unterscheiden. Auch der Anspruch nach § 951 ABGB sei primär ein solcher, der sich gegen den Nachlass richte und der Pflichtteilsberechtigte sei dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass der Nachlass nicht ausreiche, um auch den Schenkungspflichtteil zu befriedigen, damit der Beschenkte passiv legitimiert sei. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung sei sich die Beschwerdegegnerin ganz offensichtlich nicht klar gewesen, welchen Anspruch sie gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen wolle. So habe die Beschwerdegegnerin bei der Vermittlungsverhandlung vorgebracht, dass sich der geltend gemachte Anspruchsgrund aus Erbrecht, Pflichtteilsrecht und Anfechtungsrecht ergebe. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch nicht näher ausgeführt, welcher Teil der im Klagebegehren geforderten Leistung sich auf Erbrecht, auf Anfechtungsrecht und auf Pflichtteilsrecht beziehe.
Über Aufforderung der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin erklärt, dass der Grund der Klage eine Forderung (unter anderem Pflichtteilsrecht, Erbrecht, Anfechtungsrecht) sei. Ferner sei auch nicht ansatzweise behauptet worden, geschweige unter Beweis gestellt worden, dass der Nachlass des C nicht ausreiche, allfällige rechtmässige Pflichtteilsansprüche der Beschwerdegegnerin zu befriedigen.
Eine Klage aus dem Klagsgrund des Erbrechtes würde bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, sie sei Erbe nach C und hätte als Erbe eine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin, sei es auf Leistung eines Geldbetrages oder Herausgabe von Vermögenswerten, weil dieselben Teil des Nachlasses von C seien.
Eine Klage aus dem Klagsgrund des Anfechtungsrechtes würde bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin behaupte, eine auf die Beschwerdeführerin erfolgte Vermögensübertragung sei in anfechtbarer Weise erfolgt und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich anfechtungsberechtigt. Dies mit dem Ziel, dass die diesbezügliche Vermögensübertragung für unwirksam zu erklären sei.
Eine Klage aus dem Klagsgrund Pflichtteilsrecht setze voraus, dass die Beschwerdeführerin Erbe oder Vermächtnisnehmer des Erblassers sei.
Dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine Pflichtteilsergänzung von der Beschwerdeführerin fordere, sei weder aus dem Inhalt des Klagebegehrens noch aus den anlässlich der Vermittlungsverhandlung vorgenommenen Äusserungen durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich. Erstmals in der Klage vom 15. März 2011 sei erkennbar geworden, dass die Beschwerdegegnerin Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin behaupte. In Tat und Wahrheit fordere die Beschwerdegegnerin in der Klage gegenüber ihrem Begehren im Vermittlungsverfahren aber ein Aliud.
In § 783 ABGB sei normiert, dass in allen Fällen, in denen einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden sei, sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare verhältnismässig zur vollständigen Entrichtung beitragen müssten. § 784 ABGB normiere weiters, dass, um den Pflichtteil richtig ausmessen zu können, alle zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frei zu vererben befugt gewesen sei, selbst alles, was ein Legatar oder Erbe in die Masse schuldig sei, genau beschrieben und geschätzt werden. § 785 ABGB normiere wiederum, dass auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei Berechnung des Nachlasses die Schenkungen in Anschlag zu bringen seien, die der Erblasser unter Lebenden gemacht habe. Hierzu normiere wiederum § 951 ABGB, dass dann, wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag gebracht würden, der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreiche, der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen könne, wobei der Beschenkte durch Zahlung des Fehlbetrages die Herausgebe abwenden könne.
Fordere ein Pflichtteilsberechtigter eine Leistungserbringung von einem zu Lebzeiten des Erblassers Beschenkten, habe er zumindest folgende Behauptungen aufzustellen:
a). a) er sei Pflichtteilsberechtigter des Erblassers;
b). er fordere die Einbeziehung von Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten innert der im Gesetz vorgesehenen Frist gegenüber dem Beschenkten gemacht habe;
c). der Nachlass des Erblassers reiche nicht aus, seine Pflichtteilsansprüche unter Einbezug der erfolgten Schenkungen zu befriedigen und
d). der in Anspruch genommene sei innert der im Gesetz vorgesehenen Frist vom Erblasser beschenkt worden.
Wenn man vom Pflichtteilsberechtigten die Erfüllung der zuvor dargelegten minimalen gesetzlich vorgegebenen Behauptungslast verlange, könne keinesfalls von einer unnützen und zeitraubenden Schikane, wie das Obergericht vermeint habe, gesprochen werden, sondern dienten diese Angaben lediglich der eindeutigen Umgrenzung und Individualisierung des geltend gemachten Anspruches. Weshalb die Erfüllung dieser Anforderung von Nachteil sein solle und für die Beschwerdegegnerin nur unnötige Schwierigkeiten nach sich ziehen solle, zumal, wenn sie zudem noch anwaltlich vertreten sei, bleibe der Beschwerdeführerin verschlossen.
Aus dem den Vorinstanzen vorliegenden Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass weder aus dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wie dies in ihrem Antrag auf Durchführung des Vermittleramtsbegehrens erstattet worden sei, noch aus der von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Vermittlungsverhandlung vorgenommenen Ergänzung der Bezeichnung des Klagsgrundes jene Spezifizierung und Individualisierung desselben abgeleitet werden könne, welche zwecks Begründung der Streitanhängigkeit gemäss § 37 Abs. 4 VAG i. V. m. § 241 ZPO erforderlich sei. Gleiches gelte bezüglich der nach § 37 Abs. 3 VAG vorgesehenen Unterbrechung der Verjährung in bürgerlichen Rechtssachen. Ebenso wenig sei durch die von der Beschwerdegegnerin gewählten Äusserungen im Sinne von § 18 VAG das von ihr gewünschte Rechtsschutzziel ersichtlich gewesen.
In Wirklichkeit habe die Beschwerdegegnerin mit Einbringung ihrer Klage und der dort erstmals vorgebrachten Behauptung, dass sie Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache, nämlich eine Klagsänderung im Sinne der Bestimmungen des § 29 VAG vorgenommen und es hätte vor Einbringung der Klage hierüber ein neues Vermittlungsverfahren stattfinden müssen. Die Veränderung des Klagegrundes sei auch nicht nach Einbringung der Klage bei Gericht erfolgt, sondern nach abgeschlossenem Vermittlungsverfahren mit Einbringung der Klageschrift bei Gericht. Die Bestimmungen des § 243 ZPO, welche dem Gericht die Möglichkeit der Genehmigung einer Klagsänderung einräumten, fänden auf den gegenständlichen Fall daher auch keine Anwendung. Im gegenständlichen Fall habe hinsichtlich des bei Gericht geltend gemachten Anspruches schlicht und einfach kein Vermittlungsverfahren stattgefunden und die gegenständliche Klage wäre wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen.
Obwohl das Vermittlungsverfahren von der herrschenden Rechtsprechung als Verwaltungsverfahren angesehen werde, sei es Sache der Zivilgerichte zu entscheiden, ob aufgrund des Inhaltes des vom Vermittler durchgeführten Verfahrens, dessen Inhalt durch den von ihm ausgestellten Leitschein bescheinigt werde, die entsprechende Rechtssache im Sinne der Bestimmungen der §§ 37 Abs. 3 VAG i. V. m. 241 ZPO insoweit individualisiert und spezifiziert worden sei, dass ob desselben einerseits eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt sei und andererseits die Wirkung der Streitanhängigkeit vorliege.
Da im gegenständlichen Fall das Ausmass der zuvor dargelegten erforderlichen Individualisierung und Spezifizierung der Rechtssache nicht erfolgt sei, leide das durchgeführte Vermittlungsverfahren an einem derart gravierenden Mangel, dass weder dieses Verfahren noch der vom Vermittler hierüber ausgestellte Leitschein zu bewirken vermöge, dass bezüglich der gegenständlichen Klage überhaupt ein rechtlich verbindliches Vermittlungsverfahren stattgefunden habe bzw. die Rechtssache als unvermittelt gelte. Ein Vermittlungsverfahren könne nur dann von Relevanz sein, wenn durch die Durchführung desselben die Unterbrechung der Verjährung der in Vermittlung gezogenen bürgerlichen Rechtssache und deren Streitanhängigkeit bewirkt würden. Sei dies, wie im vorliegenden Fall, nicht gegeben, so sei die entsprechende beim Landgericht eingereichte Klage so zu behandeln, als ob diesbezüglich keine Vermittlungsverhandlung im Sinne der Bestimmungen des § 18 VAG stattgefunden hätte und kein Leitschein im Sinne der Bestimmungen des § 39 Abs. 1 VAG der Klage beigelegt worden wäre. Die diesbezügliche Klage wäre daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges von Amtswegen, jedenfalls aber über Antrag der Beschwerdeführerin vom Gericht zurückzuweisen gewesen. Dies sei unterblieben, weshalb Willkür vorliege.
Das Obergericht habe trotz des zuvor dargelegten Sachverhaltes die Einrede der Beschwerdeführerin bezüglich Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen. Deshalb sei dessen Urteil sowie das durchgeführte Verfahren mit der aufgezeigten Nichtigkeit behaftet und es liege Willkür vor.
6. Mit Schreiben vom 13. August 2012 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Mit Schreiben vom 28. August 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Ihren Antrag begründete die Beschwerdegegnerin wie folgt:
7.1. Nach der zutreffenden Definition des Erstgerichtes liege der Zweck des Vermittlungsverfahrens in der Entlastung der Gerichte und dem Bestreben, Konflikte bereits im Vorfeld rasch und kostengünstig zu lösen. Um diesen Zweck zu erreichen, verzichte das Vermittleramtsgesetz (VAG) auf detaillierte und ausgefeilte verfahrensrechtliche Normen, sondern begnüge sich mit einem verfahrensrechtlichen Grundgerüst, das auch von juristisch nicht ausgebildeten Vermittlern ohne Weiteres beherrscht werden könne. Das Vermittlungsverfahren sei, worauf das Obergericht zu Recht hinweise, ein eigenständiges, in sich geschlossenes Verwaltungsverfahren, das keinen Bezug auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nehme. Die in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, die von der modernen Prozesslehre entwickelten Begriffe der Zivilprozessordnung, wie etwa der des zweigliedrigen Streitgegenstandes, der Differenzierung zwischen Rechts- und Klagegrund etc. finde auch auf das Vermittlungsverfahren Anwendung, sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Kläger müsse bereits im Vermittlungsverfahren den rechtserzeugenden Sachverhalt vortragen, widerspreche nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch dem Sinn und Zweck des Vermittleramtsgesetzes. Dies zu verlangen, würde, wie das Obergericht zu Recht erkannt habe, das Vermittleramtsverfahren auf eine völlig unnütze, zeitraubende Schikane reduzieren. Man könne hinzufügen: Das Vermittlungsverfahren würde zu einem Instrument zahlungsunwilliger Schuldner entarten, die sich durch formalistische Spitzfindigkeiten ihrer Zahlungspflicht zu entziehen versuchten.
7.2. Konkret erachte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung im Sinne des Artikel 31 Abs. 1 LVG verletzt. Diese Verfassungsbestimmung garantiere den Landesangehörigen Gleichheit vor dem Gesetz und gleichen Schutz durch das Gesetz oder anders ausgedrückt: Die in der Verfassung und der EMRK (Art. 14) statuierten Rechte seien ohne Ansehung der Person zu respektieren und zu gewährleisten.
Daraus folge aber nicht, dass ein Gericht, sei es ein Einzelrichter oder als Senat, keine Änderung der Rechtsprechung herbeiführen dürfe, ohne sich dem Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auszusetzen. Präjudizien würden, ausser im gleichen Rechtsfall, die Gerichte nicht binden. Der Staatgerichtshof fordere in ständiger Rechtsprechung lediglich, dass die Änderung der Rechtsansicht rechtsgenüglich begründet werde, ansonsten ein Begründungsmangel im Sinne des Art. 99 Abs. 2 LV vorliege. Von einer Verletzung dieses Grundsatzes in Bezug auf die Entscheidung des Obergerichtes (2. Senat) vom 14. März 2012, Aktenzeichen 10 CG.2010.190, könne schon aus diesem Grund keine Rede sein.
Worauf die Beschwer[de]führerin den Vorwurf stütze, das Obergericht verkenne in der angefochtenen Entscheidung die Unterschiede zwischen Rechtsgrund, Klagegrund und unbestimmtem Klagbegehren, sei unerfindlich, zumal sich das Obergericht zu diesen Begriffen überhaupt nicht äussere. Ebenso liege es im Dunkeln, was diese Begriffe mit der behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu tun hätten. Es erübrige sich daher, die Rechtsauführungen in der Beschwerde zu kommentieren.
7.3. Überdies stütze das in der Beschwerde zitierte Urteil des 2. Senates des Obergerichtes weder formal noch in der Sache selbst den Standpunkt der Beschwerdeführerin. Formal deshalb nicht, weil weder erkennbar sei, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, noch der Verlauf des Vermittlungsverfahrens, auf den in dieser Entscheidung Bezug genommen werde, ersichtlich sei. In der Sache selbst lasse der Beschluss ausdrücklich die Frage offen, ob ordentlich vermittelt worden sei (Ziffer 21). Es könne sich daher bei den im Urteil folgenden Rechtsausführungen bloss um obiter dicta handeln, aus denen sich aber für die Beschwerdeführerin ohnedies nichts gewinnen lasse. Laut dem letzten Satz des Punkt 21 des zitierten Urteils wäre die Rechtssache dann ordentlich vermittelt worden, wenn sich das Rechtsbegehren im Vermittlungsverfahren auf Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Anlageempfehlungen des Schweizerischen Bankiervereins gestützt hätte. Keine Rede sei in dieser Entscheidung somit von einem Klagegrund im Sinne der Zivilprozessordnung, das heisse von einer detaillierten Darstellung des rechtserzeugenden Sachverhalts. Es habe daher auch nach Ansicht des zweiten Senates die schlagwortartige Bezeichnung des Rechtsgrundes der beabsichtigten Klage (Schadenersatzansprüche) und der Verweis auf die Verursachung dieses Schadens durch den Schweizer Bankierverein genügt.
Das von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall gestellte Vermittleramtsbegehren habe auch diese im zitierten Urteil des Obergerichtes, zweiter Senat, postulierten Bedingungen für die Bezeichnung des Klagebegehrens erfüllte. Die Beschwerdegegnerin habe ein klares Zahlungs- und Auskunftsbegehren gestellt, resultierend aus der Widmung von Vermögen seitens des inzwischen verstorbenen C, alternativ gestützt auf Pflichtteils- Erb- und Anfechtungsrecht.
Die Behauptung, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes verletze den Gleichheitsgrundsatz, sei geradezu an den Haaren herbeigezogen.
7.4. Als weitere Grundrechtsverletzung mache die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Rechts auf willkürfreie Behandlung und Entscheidung geltend, weil sich das Obergericht zu Unrecht nicht zuständig erklärt habe, das Vermittlungsgesuch und das Vorbringen der Beschwerdegegnerin auf die Angabe von Klagsgründen zu prüfen und entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut im VAG das Vermittlungsgesuch und das Vorbringen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Vermittlungsverhandlung als ausreichend deklariert habe.
Die Beschwerdeführerin behaupte, die Auslegung des Art. 18 VAG durch das Landgericht und das Obergericht beinhalte eine "denkunmögliche" Anwendung dieser Norm und verstosse gegen das Willkürverbot.
Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin sei Folgendes entgegenzuhalten: § 18 VAG normiere, dass sich derjenige, der eine Klage anzuheben beabsichtige, mündlich oder schriftlich an den Vermittler zu wenden habe und ihm den Grund der Klage (z. B. wegen Forderung) sowie den Beklagten zu bezeichnen habe. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, bei dem in § 18 VAG verwendeten Begriff ‚Grund der Klage' handle es sich um den von der neueren Prozesslehre entwickelten Begriff des Klagegrundes (= Klagserzählung), sei zum Einen deshalb verfehlt, weil dieser Begriff zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VAG (1916) in der Prozesslehre überhaupt noch nicht bekannt gewesen und verwendet worden sei, und zum zweiten, weil, worauf das Obersgericht zu Recht hingewiesen habe, der in Klammer gesetzte Ausdruck ‚z. B. wegen Forderung' den Begriff des Grundes der Klage authentisch dahin interpretiere, dass der Vermittlungswerber gerade nicht eine detaillierte Klagserzählung vorzutragen habe, sondern lediglich die Art seines Begehrens (Forderung, Feststellung, Rechtsgestaltung) zu benennen brauche. Der Gesetzesbegriff ‚Grund der Klage' bedeute nichts anderes als das, was in gewöhnlichem Sprachgebrauch darunter verstanden werde, nämlich die Erklärung gegenüber der beklagten Partei, warum von ihr etwas begehrt werde, jedenfalls aber nicht einen Vortrag des rechtserzeugenden Sachverhalts.
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, Hinweise auf vor Stellung des Vermitt[l]eramtsbegehrens gemachte Angaben könnten grundsätzlich nicht die Anforderungen, die für ein Vermittlungsverfahren zu beachten seien, ersetzen, sei unrichtig. Dieser Grundsatz möge im formstrengen Zivilprozess gelten, nicht aber in dem als bürgernah und informell konzipierten Vermittlungsverfahren. Es würde nicht nur gegen Sinn und Zweck dieses Verfahrens, sondern auch gegen Treu- und Glauben verstossen, wenn der Beklagte, obwohl er bereits im Vorfeld des Vermittlungsverfahrens detaillierte Informationen über das gestellte Begehren erhalten habe, sich im folgenden Zivilprozess darauf berufen dürfte, das Vermittleramtsbegehren sei zu unbestimmt gewesen, er habe nicht gewusst, welches Begehren der Kläger stelle, daher sei keine ordnungsgemässe Vermittlung zustande gekommen und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch bereits im Vermittleramtsbegehren klar mit einer Forderung auf Zahlung von CHF 200'000'000.00 und Auskunftserteilung definiert. Aus diesem Begehren sei auch ersichtlich, dass der inzwischen verstorbene C der beklagten Stiftung grosse Vermögenswerte gewidmet habe und die Beschwerdegegnerin Anspruch auf diese Vermögenswerte erhebe. Bei der Vermittlungsverhandlung habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin erläutert, dass sich die Klage auf Pflichtteilsrecht, Erbrecht und Anfechtungsrecht stütze. Weitere Angaben seien nicht erforderlich gewesen und seien auch nicht verlangt worden. Wenn in der Beschwerde behauptet werde, die Beschwerdegegnerin sei sich anlässlich der Vermittlungsverhandlung nicht klar gewesen, welchen Anspruch sie gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen solle, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin durchaus berechtigt gewesen sei, ihr Begehren alternativ auf mehrere Rechtsgründe zu stützen, wie dies ja auch im Zivilprozess zulässig sei (Klagskonkurrenz). Die Rechtsausführungen in der Beschwerde über die gesetzlichen Tatbestände des Erb-, Pflichtteils- und Anfechtungsrecht würden nicht weiter kommentiert, da sie mit der behaupteten Grundrechtsverletzung in keinem Zusammenhang stehen würden.
Stellung zu nehmen sei aber zum Vorbringen in der Beschwerde, eine Spezifizierung und Individualisierung des gestellten Begehrens sei erforderlich, weil das VAG an die Zustellung der Vorladung vor das Vermittleramt verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Folgen knüpfe (Streitanhängigkeit, Unterbrechung der Verjährung). Damit diese Folgen eintreten könnten, müsse das Klagebegehren entsprechend klar und eindeutig spezifiziert werden.
Die Beschwerdeführerin vermische hier unzulässigerweise die Frage nach der Rechtswirksamkeit des Vermittlungsverfahrens mit dem prozessualen und materiellrechtlichen Folgen, wie sie in § 37 Abs. 3 und 4 VAG normiert seien. Beide Fragen seien strikte zu trennen. Wie bereits ausgeführt, habe das Obergericht, gestützt auf die Rech[t]sprechung des Obersten Gerichtshofes (LES 2005, 441; LES 2012, 69) im angefochtenen Beschluss überzeugend dargelegt, dass das Vermittlungsverfahren ein eigenständiges Verwaltungsverfahren sei und das Gericht - ausgenommen bei Missachtung des rechtsstaatlichen Mindeststandards - an den vom Vermittler ausgestellten Leitschein gebunden sei. Der Vermittler entscheide daher endgültig, ob der Grund der Klage ausreichend spezifiziert und individualisiert sei. Ob die in § 37 VAG genannten Rechtsfolgen eintreten würden, entscheide hingegen allein das Gericht. Halte es die vermittelte Forderung für nicht ausreichend spezifiziert, um diese Rechtsfolgen zu bewirken, werde es den Eintritt dieser Rechtsfolgen ablehnen. An der Rechtswirksamkeit des Vermittleramtsverfahrens ändere dies nichts.
8. Mit Schreiben vom 17. August 2012 hat auch die interessierte Partei eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, die Beschwerde mangels Zulässigkeit kostenpflichtig zurückweisen, in eventu der Beschwerde keine Folge zu geben, sondern diese vielmehr kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen. Die interessierte Partei begründete ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde:
Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass hier zwei gleichlautende Beschlüsse vorlägen, welche enderledigend seien und beziehe sich diesbezüglich auf ihre Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Vorliegens einer ausreichenden Vermittlung.
Wie das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgehalten habe, habe das Erstgericht über die Einrede der mangelhaften Vermittlung in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt und die Entscheidung darüber in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen und die Entscheidung daher auch richtigerweise mit Teil- und Zwischenurteil übertitelt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin nur eine Berufung und keinen Rekurs erhoben, wobei auch das Obergericht davon ausgehe, dass die Entscheidung über die Verwerfung der Einrede richtigerweise mit einer Nichtigkeitsberufung zu bekämpfen sei.
Richtig sei zwar, dass die angefochtene Entscheidung die Berufung wegen Nichtigkeit mit Beschluss verworfen habe. Es handele sich dabei aber nicht um zwei gleichlautende Beschlüsse des Erst- und Zweitgerichtes, weshalb gegen die angefochtene Entscheidung (und zwar sowohl gegen den Beschluss wie auch gegen das Urteil des Obergerichtes vom 28. Juni 2012 (ON 48) ein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei und dort wiederum die Einrede der Nichtigkeit erhoben werden könne und von der Beschwerdegegnerin sicherlich auch im Rahmen einer Revision auch erhoben werde. Nichtigkeitsgründe könnten auch in einer Revision bzw. mit einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden.
Da keine enderledigende Entscheidung vorliege, sondern vielmehr die bekämpfte Entscheidung (der bekämpfte Beschluss) des Obergerichtes vom 28. Juni 2012 (ON 48) beim Obersten Gerichtshof mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne, sei die Individualbeschwerde, ohne auf den weiteren Inhalt an sich einzugehen, von vornherein mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.
8.2. Zum Recht auf Gleichbehandlung (Verbot der Ungleichbehandlung):
Die Beschwerdeführerin fühle sich durch den angefochtenen Beschluss dahingehend ungleich behandelt, dass das Obergericht (in einer anderen Senatszusammensetzung) in einer Entscheidung vom 14. März 2012 zu 10 CG.2010.190 (ON 49) ausgesprochen habe, dass der Kläger verpflichtet sei, den Klagsgrund anzugeben, damit auch der Vermittler sich zur Sache äussern und die Vermittlung versuchen könne. Der Vermittler habe einen Vergleich, ein Anerkenntnis oder einen Verzicht zu versuchen, was ihm aber nur möglich sei, wenn der Vermittler die Klagsgründe, also den rechtserzeugenden Sachverhalt, kenne.
Dagegen sei einzuwenden, dass die Beschwerdeführerin kein Recht auf Gleichbehandlung habe aufgrund einer möglicherweise zu Unrecht ergangenen (also unrichtigen) Entscheidung, zumal es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Die herangezogene Entscheidung zu 10 CG.2010.190-49 sei nicht gleich. Die vorliegende Vermittlungsverhandlung könne mit der anderen Vermittlungsverhandlung, welche offensichtlich dem Verfahren 10 CG.2010.190 vorangegangen sei, nicht verglichen werden. Wenngleich sich der Inhalt des dem Verfahren 10 CG.2010.190 vorhergehenden Vermittlungsverhandlung nicht im Detail erschliessen lasse, sei jedenfalls für die hier betreffende Vermittlungsverhandlung darauf hinzuweisen, dass die Streitparteien (und zwar alle Streitparteien, also sowohl die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, wie auch die Nebenintervenient) fast drei Jahre lang Vergleichsverhandlungen geführt und mehrfache Vergleichsvorschläge diskutiert hätten und es letztlich eben nicht zu einem aussergerichtlichen Vergleich gekommen sei, weil man sich schlichtweg nicht auf einen angemessenen Betrag geeinigt habe, weshalb allen Seiten und Rechtsvertretern klar gewesen sei, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin eben gerichtlich durchzusetzen sei.
Dass auch in der Vermittlungstagsatzung dann - nach fast dreijährigen aussergerichtlichen Verhandlungen - ebenfalls kein Vergleich zustande gekommen sei, liege auf der Hand. Die Beschwerdeführerin behaupte ja nicht einmal, dass die Vermittlungsverhandlung zu irgend einem anderen Ergebnis (Vergleich, Anerkenntnis, Verzicht) geführt hätte, wenn - wie nunmehr gefordert - der gesamte Sachverhalt dargelegt worden wäre (zumal dieser ja hinlänglich bekannt gewesen sei).
Es sei geradezu offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin rein formalrechtlich versuche, einen Ausweg aus ihrer vermeintlichen Zahlungspflicht zu suchen, obwohl sie fast drei Jahre lang in aussergerichtlichen Verhandlungen über genau den klagsgegenständlichen Anspruch sowohl mit der Beschwerdegegnerin wie auch mit der Nebenintervenientin gestanden habe. Die Beschwerdeführerin behaupte konsequenterweise auch nicht, dass sie über den rechtserzeugenden Klagssachverhalt nicht Bescheid gewusst habe und deshalb auch nicht vermittelt habe werden können.
Es könne damit unbestritten vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführerin selbstredend der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt im Detail bekannt gewesen sei. Was die Beschwerdeführerin hier mache, sei schikanös und lediglich zur Prozessverschleppung, um ihre vermeintliche Zahlungspflicht so lange wie möglich hinauszuschieben.
Insoweit seien die beiden vom Obergericht entschiedenen Fälle nicht gleich und nicht vergleichbar.
Richtig sei, dass im zivilgerichtlichen Verfahren vom zweigliedrigen Streitgegenstand ausgegangen werde. Das treffe aber nicht auf das Vermittleramtsverfahren zu. Sowohl das Landgericht wie auch das Obergericht kämen völlig richtig zum Ergebnis, dass § 18 VAG nur sehr geringe Anforderungen an die Darstellung des Grundes der Klage stelle und es sei übrigens die von der Beschwerdegegnerin erfolgte Spezifizierung sogar weit exakter als das im § 18 VAG gegebene Beispiel.
Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Individualbeschwerde davon ausgehe, dass bei einem unbestimmten Begehren eine richterliche Anleitungspflicht bestehe, so treffe dies einerseits wiederum auf das Zivilverfahren zu. Andererseits sei das aber auch ein eindeutiger Hinweis darauf, dass allenfalls auch der Vermittler darauf hinwirken hätte können, dass weder der Klagegrund, noch der Klagesachverhalt bekannt sei und er deshalb nicht vermitteln könne. Genau das sei aber nicht der Fall, weil klar gewesen sei, um was gestritten werde und was die Beschwerdegegnerin begehre.
Der Einwand der Beschwerdegegnerin in der Vermittlungsverhandlung, sie kenne den Klagegrund nicht, entlarve sich ausschliesslich als schikanöser und ungültiger formaler Angriffspunkt.
Wie bereits dargestellt, werde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, sie habe nicht gewusst, um was es ginge und die Vermittlungsverhandlung wäre allenfalls anders verlaufen, wenn ihr der rechtserzeugende Sachverhalt, wie er in der Klage ausgeführt wurde, bekannt gewesen wäre. Es wäre der Beschwerdeführerin ja auch nach Einbringung der Klage noch freigestanden, das Klagebegehren (zumindest teilweise) anzuerkennen, um in weiterer Folge nurmehr über die Kosten zu streiten. Die Beschwerdeführerin strapaziere mit ihrem rein formalen, schikanösen Verhalten nun eine weitere Instanz.
8.3. Zur Verletzung des Willkürverbots:
Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführe, werde eine Verletzung des Willkürverbots nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung an sich als unrichtig zu qualifizieren sei. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot liege nur vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. sogar stossend sei.
Dem sei aber in vorliegendem Falle jedenfalls nicht so, zumal sich sowohl das Landgericht wie auch das Obergericht mit der Einrede der Beschwerdeführerin der mangelnden Vermittlung ausführlich und detailliert auseinandergesetzt hätten, auf das Vermittlungsgesuch und die Vermittlungsverhandlung eingegangen seien und die Übereinstimmung mit dem Vermittleramtsgesetz ausführlich behandelt hätten weshalb nicht ersichtlich sei, worin die nicht vertretbare Rechtsansicht der beiden Instanzen liegen solle.
So behaupte die Beschwerdeführerin, dass die Präzisierung ‚Pflichtteilsrecht' sowie das ausführliche Klagebegehren nicht ausreichend seien, da sich daraus nicht ergäbe, ob der Nachlasspflichtteil oder ein Schenkungspflichtteil (im Rahmen der Pflichtteilsergänzung) geltend gemacht werde.
Dieses Vorbringen gehe aber schon allein deshalb ins Leere, weil ein Nachlasspflichtteil bis zur Einantwortung gegenüber dem Nachlass geltend zu machen sei und eben gerade nicht gegenüber der Beschwerdeführerin als Beschenkte. Den Nachlasspflichtteil hätte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend machen müssen und nicht gegenüber der damals noch nicht (mittlerweile aber schon) eingeantworteten Beschwerdeführerin. Damit sei völlig unbestritten gewesen, dass eben nicht ein Nachlasspflichtteil geltend gemacht werde, sondern eben nur der Schenkungspflichtteil im Rahmen der Pflichtteilsergänzung.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters ausführe, die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Vermittleramtsverfahren ausführen müssen, dass der Nachlass nicht ausreiche, dass die Pflichtteilsansprüche der Beschwerdegegnerin zuerst gegenüber dem Nachlass geltend gemacht hätten werden müssen und erst in weiterer Folge - wenn der Nachlass nicht ausgereicht hätte, um die Pflichtteilsansprüche der Beschwerdegegnerin zu befriedigen, der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber ihr als Beschenkte geltend zu machen, so übersehe sie Folgendes:
Es war und sei völlig unbestritten, dass der Nachlass eben nicht ausgereicht hätte, um den Pflichtteilsanspruch der Beschwerdegegnerin zu befriedigen. Dies ergebe sich auch schon zweifelsohne aus den Vergleichsverhandlungen, wonach in der gesamten Verlassenschaft nur ca. 1,5 Mio. CHF vorhanden gewesen seien, der zuletzt angebotene Vergleichsbetrag aber bei jeweils 15 Mio. CHF (also dem zehnfachen des Nachlasses) gelegen habe.
Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin entlarve sich damit als schikanös bzw. wie es das Obergericht richtig ausführe, übersehe die Beschwerdeführerin nicht nur den klaren Gesetzeswortlaut des VAG, sondern auch die Intension des Vermittlungsverfahrens, weshalb auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliege.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss, konkret Spruchpunkt I., der Entscheidung des Obergerichtes vom 28. Juni 2012, 03 CG.2011.93-48, ist aus den nachfolgenden Gründen sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren:
Die interessierte Partei macht in ihrer Gegenäusserung zur Individualbeschwerde zwar geltend, der angefochtene Beschluss ("I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen") bilde keine enderledigende Entscheidung. Richtig sei zwar, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes die Berufung wegen Nichtigkeit mit Beschluss verworfen habe. Es handle sich aber nicht um zwei gleichlautende Beschlüsse des Erst- und Zweitgerichtes, weshalb gegen die angefochtene Entscheidung (sowohl gegen den Beschluss wie auch gegen das Urteil) ein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei und dort wiederum die Einrede der Nichtigkeit erhoben werden könne. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der angefochtene Beschluss sei enderledigend und letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 StGHG. Aufgrund von § 496 ZPO sei gegen den angefochtenen Beschluss ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Vorliegend lägen zwei gleichlautende Beschlüsse vor. Denn auch das Landgericht habe in seinem Urteil vom 5. März 2012 (ON 35) die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Vorliegens einer ausreichenden Vermittlung verworfen. Dieser Auffassung pflichtet der Staatsgerichtshof bei. Das bedeutet, dass gegen das Urteil des Obergerichtes vom 28. Juni 2012, 03 CG.2011.93-48, die Revision eingelegt werden kann (so auch die Rechtsmittelbelehrung), während gegen den angefochtenen Beschluss als weiteren Teil des Entscheids des Obergerichtes vom 28. Juni 2012 (Verwerfung der Nichtigkeitsberufung in Ziff. I) kein ordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegeben ist.
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie gegen das Willkürverbot.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Gleichheitssatzes als einer spezifischen Grundrechtsgewährleistung vorliegt.
3. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren Grundrechten verletzt ist, bedarf es vorerst einer näheren Betrachtung des Vermittlungsverfahrens und seines Verhältnisses zum (zivilprozessualen) Gerichtsverfahren (siehe StGH 2012/41, Erw. 2.3):
Beim Vermittlungsverfahren handelt es sich um ein obligatorisches Verfahren vor dem Vermittler, welches in den meisten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie (als Sühneverfahren und im vorliegenden Fall nicht interessierend) in Ehrenbeleidigungssachen dem zivilprozessualen Klagsverfahren bzw. dem strafprozessualen Privatanklageverfahren vorangehen muss. Eingeleitet wird das Vermittlungsverfahren mit Begehren des Klägers: Gemäss § 18 VAG hat derjenige, der einen Rechtsstreit anheben will, sich mündlich oder schriftlich an den zuständigen Vermittler zu wenden, ihm "den Grund der Klage (z. B. wegen Forderung)" sowie den Beklagten zu bezeichnen, um Anordnung einer Vermittlungsverhandlung zu ersuchen und allenfalls die nötige Vollmacht beizulegen. Wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Recht ausführt, stellt § 18 VAG sehr geringe Anforderungen an die Darstellung des Grundes der Klage. Eine schlagwortartige Anführung ist ausreichend. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 18 VAG: "z. B. wegen Forderung". Angesichts des Sinns und Zwecks des Vermittlungsverfahrens, Konflikte bereits im Vorfeld der Gerichte rasch und kostengünstig zu bereinigen und damit gleichzeitig eine Entlastung der Gerichte herbeizuführen, ist davon auszugehen, dass sich die Konkretisierung des Klagegrundes nicht nur aus dem eigentlichen, mündlich oder schriftlich stellbaren Vermittlungsbegehren ergeben kann, sondern auch etwa aus vorangehenden Vergleichsverhandlungen oder der Vermittlungsverhandlung. Diese geringen Anforderungen hinsichtlich des Vermittlungsbegehrens korrelieren mit der Art des Vermittlungsverfahrens. Beim Vermittlungsverfahren handelt es sich nicht wie bei dem mit Klage einzuleitenden gerichtlichen Zivilverfahren um einen eingehenden Prozess, sondern um ein Schlichtungsverfahren, in dem nur beschränkt Beweis abgenommen und in der Regel auch kein Entscheid gefällt werden kann (gemäss § 14 Abs. 3 VAG steht dem Vermittler grundsätzlich keine Rechtsprechung zu; siehe dazu StGH 2012/41, Erw. 2.3).
Bleibt der Rechtsstreit unvermittelt, stellt der Vermittler einen Leitschein aus. Der Leitschein bildet eine Voraussetzung für die Einbringung einer Klage beim Landgericht (siehe § 39 Abs. 1 VAG). Legt der Kläger keinen Leitschein vor, tritt das Landgericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vermittlungsverfahrens; siehe VGH 2012/005, Erw. 3 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) auf die Klage nicht ein. An einen vom Kläger eingelegten Leitschein ist das Landgericht grundsätzlich gebunden, d. h. das Landgericht hat hier vom Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung auszugehen (siehe LES 2005, 441). Ein korrigierender Eingriff der Gerichte in das Vermittlungsverfahren erfolgt nur ausnahmsweise, wenn im Vermittlungsverfahren gegen die Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens verstossen wird (z. B. bei Verletzung des Anspruchs auf ordnungsgemässe Ladung; siehe StGH 2012/41, Erw. 2.3; VGH 2012/005, Erw. 4 in fine, Erw. 5).
Hinsichtlich der Folgen der Vermittlung für die Verjährung der anschliessend im Zivilprozess geltend gemachten Ansprüche bzw. für die Streitanhängigkeit hält das Obergericht im angefochtenen Beschluss richtigerweise Folgendes fest: § 37 Abs. 2 VAG normiert, dass zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufs einer Frist die Überreichung des Vermittlungsbegehrens beim Vermittleramt genügt. Nach § 37 Abs. 3 VAG gilt dies insbesondere für die Unterbrechung der Ersitzung und der Verjährung, dies aber nur dann, wenn die Partei 14 Tage nach dem Vermittlungsversuch die Klage beim Landgerichte anbringt und das Verfahren gehörig fortsetzt. Die Streitanhängigkeit tritt demgegenüber gemäss § 37 Abs. 4 VAG nicht schon mit Einbringung des Gesuches beim Vermittleramt ein, sondern erst mit Zustellung der Vorladung an den Beklagten.
4. Die Beschwerdeführerin sieht nun den Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass das Obergericht (1. Senat) die Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss im Vergleich zum Urteil des Obergerichtes (2. Senat) vom 14. März 2012 zu 10 CG.2010.190-49 ungleich behandelt habe. Die Ungleichbehandlung sei durch die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Vorliegens einer ausreichenden Vermittlung erfolgt. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung, weshalb das Recht der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung verletzt sei.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der liechtensteinischen Rechtsprechung und Lehre werde wie in der Schweiz und in Österreich von einem zweigliedrigen Streitgegenstand ausgegangen. Der Streitgegenstand bestehe folglich aus den zur Begründung der Klage vorgebrachten (behaupteten) Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagssachverhalt, Klagegrund) und dem Klagebegehren. Bei einem unbestimmten Klagebegehren sei dem Kläger die Möglichkeit zu geben, das Begehren zu verbessern. Erfolge dies nicht, sei die Klage abzuweisen. Bei fehlenden Angaben zum Klagegrund habe demgegenüber die Zurückweisung der Klage zu erfolgen. Vom Klagegrund und Klagebegehren zu unterscheiden seien die vom Kläger nicht zu präzisierenden Rechtsgründe ("aufgrund welcher rechtlichen Norm der Kläger Ansprüche behauptet").
Im genannten Urteil des 2. Senates des Obergerichtes vom 14. März 2012 halte dieser fest, dass sich die Vermittlung nicht auf das Rechtsbegehren beschränken könne. Der Kläger habe den Klagegrund anzugeben, damit auch der Vermittler sich zur Sache äussern und die Vermittlung versuchen könne. Enthalte das Vermittlungsgesuch keinen Klagegrund, so könne der Vermittler von Amtes wegen oder über Antrag des Beklagten den Kläger auffordern, den Klagegrund mitzuteilen.
Im Gegensatz zu diesem Urteil verkenne das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Unterschiede zwischen Rechtsgrund, Klagegrund und unbestimmtem Klagebegehren bzw. interpretiere diese denkunmöglich. So gehe das Obergericht hier fälschlicherweise davon aus, dass § 18 VAG nur sehr geringe Anforderungen an die Darstellung des Grundes der Klage stelle. Weiter gehe das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon aus, dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Klage- und Auskunftsbegehrens sowie der Formulierung des Rechtsgrundes erfüllt seien.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und der herrschenden Lehre wird die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung nur in dem Fall verletzt, wenn die gleiche Behörde den gleichen Sachverhalt ohne sachliche Gründe unterschiedlich beurteilt (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 223 mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 208 f. mit weitere Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2009/6, Erw. 2.2 sowie StGH 2009/23, Erw. 2.2, beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li sowie StGH 2011/55, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Somit ist der Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn unterschiedliche Behörden das Gesetz unterschiedlich anwenden.
Für Gerichte sieht Art. 95 Abs. 2 LV eine persönliche und sachliche Unabhängigkeit vor. Richter sind nicht an Präjudizien gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung. Das heisst, eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung derselben Rechtsfrage ist zwischen den Gerichten zulässig. Die unterschiedlichen Interpretationen widerspiegeln nur die Meinungsvielfalt in einer offenen, pluralistischen Gesellschaft. Entscheidungen eines Gerichtes, die von der Entscheidung eines anderen Gerichtes abweichen, verstossen alleine deshalb weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV noch gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbots (Hugo Vogt, a. a. O., 224). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist nämlich der Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn zwei Senate des gleichen Gerichtes unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (siehe StGH 2011/55, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/121, Erw. 4.2; vgl. auch StGH 2009/22, Erw. 2.2 und StGH 2011/16, Erw. 5.3).
4.2. Vorliegend bringt die Beschwerdeführerin als Vergleichsfall das Urteil des Obergerichtes vom 14. März 2012 vor. In der hier interessierenden Erwägung (Ziff. 21) hält das Obergericht Folgendes fest: "Nach Auffassung des Obergerichtes kann sich die Vermittlung nicht auf das Rechtsbegehren allein beschränken; vielmehr hat die Klägerin, die einen Rechtsstreit erheben will, nach § 18 VAG dem Vermittler auch den Grund der Klage mitzuteilen. Der Vermittler soll nach § 21 VAG das Vorbringen der Parteien gewissenhaft prüfen, gegen offenbar unbegründete Ansprüche oder Bestreitung begründeter Rechtsbegehren geeignete Vorstellungen machen und auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites durch Vergleich, Anerkennung oder Verzicht hinwirken. Das kann der Vermittler aber nur, wenn er über das Rechtsbegehren hinaus auch den oder die Klagsgründe und den dahinterstehenden Sachverhalt kennt. Begehrt daher die Klägerin die Vermittlung des blossen Rechtsbegehrens, hat sie der Vermittler von sich aus oder über Antragstellung der Beklagten zur Angabe des oder der Klagsgründe aufzufordern. Kommt die Klägerin dieser Aufforderung nach und hätte sie vorliegend dargelegt, dass sich das Rechtsbegehren auf Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der ‚Anlageempfehlungen' des Schweizerischen Bankiervereines stützt, hätte sie wohl das Rechtsbegehren ausreichend konkretisiert und individualisiert, weshalb wohl von einer für das gegenständliche Verfahren ordentlichen Vermittlung auszugehen gewesen wäre."
Der zitierte Vergleichsfall ist wie der angefochtene Beschluss ein Entscheid des Obergerichtes und würde deshalb grundsätzlich als Vergleichsfall im Rahmen der Prüfung der Verletzung des Gleichheitssatzes taugen. Es handelt sich um die gleiche Behörde, die den Vergleichsfall entschieden hat. Allerdings kann die Rechtsgleichheit, wie oben dargetan (Erw. 4.1), nach der bisherigen Praxis des Staatsgerichtshofes nur zum Tragen kommen, wenn der gleiche Spruchkörper einer Instanz den Vergleichsfall entschieden hat (siehe Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 271 f., Rz. 38). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann vorliegend offen bleiben, da auch die Berücksichtigung des angeführten Vergleichsfalls zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führt. Inhaltlich hält nämlich das Obergericht im zitierten Vergleichsfall primär fest, dass eine ordentliche Vermittlung nicht nur die Kenntnis des Rechtsbegehrens verlangt, sondern auch "den oder die Klagsgründe und den dahinterstehenden Sachverhalt" (10 CG.2010.190-49, Ziff. 21). Das heisst: Bei Kenntnis lediglich des Rechtsbegehrens und nicht auch der Klagegründe ist keine ordentliche Vermittlung möglich. Im Vergleichsfall führt das Obergericht sodann aus, mit welchen konkreten Angaben diese Anforderungen hinsichtlich der Klagegründe im betreffenden Fall "wohl" erfüllt gewesen wären.
Sowohl im angefochtenen Beschluss als auch im Vergleichsfall hält das Obergericht also fest, dass eine ordentliche Vermittlung Ausführungen des Klägers zum Klagegrund verlangt. Hinsichtlich des Grades der Konkretisierung führt das Obergericht im angefochtenen Beschluss aus, § 18 VAG stelle sehr geringe Anforderungen an die Darstellung des Grundes der Klage. Die vorgeladene beklagte Partei solle wissen, warum von ihr etwas begehrt, die Gestaltung oder die Feststellung eines Rechtes gefordert werde. Hierfür könne - wie in casu - eine Spezifizierung in der Vermittlungsverhandlung genügen. Betreffende Aufschlüsse ergäben sich im vorliegenden Fall auch aus der wörtlichen Wiedergabe des späteren Klagebegehrens im Vermittlergesuch, vor allem aus dem Auskunftsbegehren. Im vorliegenden Fall sei klar, dass aus der Tatsache, dass der verstorbene Vater der Beschwerdegegnerin Vermögenswerte in die Beschwerdeführerin eingebracht habe, von dieser Geldzahlungen begehrt würden. Ausserdem habe der Vermittler u. a. im Leitschein festgehalten, dass die klagende Partei als Rechtsgrund für die Klage u. a. Pflichtteilsrecht angeführt habe. Darunter würden zweifellos auch Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen fallen. Im Vergleichsfall macht das Obergericht anders als im angefochtenen Beschluss keine allgemeinen Ausführungen zum Grad der Konkretisierung des Klagegrundes. Das Obergericht führt hierzu im Vergleichsfall lediglich ein Beispiel auf (wenn die Klägerin dargelegt hätte, "dass sich das Rechtsbegehren auf Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der ‚Anlageempfehlungen' des Schweizerischen Bankiervereins stützt", 10 CG.2010.190-49, Ziff. 21). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dieses Beispiel so (miss-)verstanden werden könnte, dass das Obergericht hier einen höheren Konkretisierungsgrad betreffend den Klagegrund verlangt als im angefochtenen Beschluss. Im Kern verlangt das Obergericht im Vergleichsfall jedoch dasselbe wie im angefochtenen Beschluss: die Gegenpartei und der Vermittler sollen und müssen wissen, warum ein Begehren gestellt wird. An das Vermittlungsverfahren dürfen keine allzu strengen formellen Anforderungen gestellt werden. Erwünscht, aber nicht zwingend ist, dass die betreffenden Präzisierungen im eigentlichen Vermittlungsbegehren erfolgen. Die erforderlichen Angaben können auch noch im Verlaufe des Vermittlungsverfahrens vorgebracht werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der dem Vermittlungsverfahren vorangegangenen Vergleichsverhandlungen und hat auch der Vermittler aufgrund der Vorbringen im Vermittlungsverfahren Kenntnis über den Klagegrund erhalten, was in der Formulierung des Leitscheines deutlich zum Ausdruck kommt. Damit ist den Anforderungen nach § 18 VAG genüge getan.
4.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht ersichtlich.
5. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Willkürverbot sei im vorliegenden Fall verletzt, weil das Obergericht sich zu Unrecht nicht zuständig erkläre, das Vermittlungsgesuch und das Vorbringen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Vermittlungsverhandlung auf die Angabe von Klagsgründen zu prüfen, und entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut im VAG das Vermittlungsgesuch und das Vorbringen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Vermittlungsverhandlung als ausreichend deklariert habe. Insbesondere § 18 VAG werde vom Erst- wie auch vom Obergericht denkunmöglich angewendet, indem bereits mit der Behauptung des Ablebens von C und des Einbringens von Vermögen desselben in die Beschwerdeführerin der Klagegrund als ausreichend spezifiziert erachtet werde. Hinweise auf vor Stellung des Vermittleramtsbegehrens gemachte Angaben könnten grundsätzlich nicht die Anforderungen, die für ein Vermittlungsverfahren zu beachten seien, ersetzen. Richtigerweise sei zwischen dem Nachlasspflichtteil und dem Schenkungspflichtteil zu unterscheiden. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung sei sich die Beschwerdegegnerin ganz offensichtlich nicht klar gewesen, welchen Anspruch sie gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen wolle. Über Aufforderung des Vertreters der Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin erklärt, dass der Grund der Klage eine Forderung (unter anderem Pflichtteilsrecht, Erbrecht, Anfechtungsrecht) sei. Erstmals in der Klage vom 15. März 2011 sei erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin behaupte. Damit habe sie eine Klagsänderung im Sinne von § 29 VAG vorgenommen und es hätte vor Einbringung der Klage hierüber eine neues Vermittlungsverfahren stattfinden müssen.
Fordere ein Pflichtteilsberechtigter eine Leistungserbringung von einem zu Lebzeiten des Erblassers Beschenkten, habe er zwecks Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs mehrere bestimmte Behauptungen (z. B. Behauptung, er sei Pflichtteilsberechtigter des Erblassers) aufzustellen. Der Beschwerdeführerin bleibe verschlossen, weshalb die Erfüllung dieser Anforderung für die Beschwerdegegnerin nur unnötige Schwierigkeiten nach sich ziehen soll.
Im vorliegenden Fall sei die Rechtssache nicht im erforderlichen Ausmass spezifiziert worden. Folglich könnten weder das Vermittlungsverfahren noch der in der Folge ausgestellte Leitschein bewirken, dass die Verjährung der in Vermittlung gezogenen bürgerlichen Streitsache unterbrochen und die Rechtssache streitanhängig werde. Die Klage hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin mangels Vermittlungsverhandlung und mangels Leitscheins wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges vom Gericht zurückgewiesen werden müssen. Da dies unterblieben sei, liege Willkür vor.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung über die Verwerfung der Einrede der mangelhaften Vermittlung (Berufung wegen Nichtigkeit; Spruchpunkt I.) im Wesentlichen mit der folgenden Begründung verworfen: Das Gericht sei im vorliegenden Fall mangels Behauptung eines Verstosses gegen Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens an den Leitschein gebunden und habe keine Überprüfung des vermittleramtlichen Verfahrens vorzunehmen. Aber selbst wenn man von einer Überprüfungsmöglichkeit ausginge, wäre der Klagegrund im Sinne von § 18 VAG insbesondere durch die Spezifizierung in der Vermittlungsverhandlung ausreichend dargelegt worden.
Die Beschwerdeführerin hat vor dem Obergericht nicht geltend gemacht, das Vermittlungsverfahren verstosse gegen rechtsstaatliche Mindeststandards (siehe vorne Ziff. 4.1 des Sachverhaltes). Dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss deshalb von einer Bindung an den Leitschein ausgegangen ist und folglich das vermittleramtliche Verfahren nicht überprüft hat, stimmt, wie dargelegt, mit der ständigen Rechtsprechung überein (siehe StGH 2012/41, Erw. 2.3). Ein Verstoss gegen das Willkürverbot liegt insofern nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Vermittlungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei gesetzeswidrig als ausreichend deklariert worden, verkennt die Beschwerdeführerin Sinn und Zweck des Vermittlungsverfahrens. Wie dargelegt, soll dieses Verfahren Konflikte bereits im Vorfeld der Gerichte rasch und kostengünstig bereinigen und damit gleichzeitig eine Entlastung der Gerichte herbeiführen. Strenge formelle und inhaltliche Anforderungen an das Vermittlungsbegehren, vergleichbar mit den Anforderungen an eine Klage im Zivilprozess, würden Sinn und Zweck des Vermittlungsverfahrens zuwiderlaufen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin als Vermittlungsbegehren von der Beschwerdeführerin eine Geldleistung in der Höhe von CHF 200 Mio. samt Zinsen sowie die Erteilung von Auskunft verlangt. Der Klagegrund wird, wie dargetan, anhand der Ausführungen im Vermittlungsbegehren, der Kenntnisse aus den Vergleichsverhandlungen sowie aus den übrigen Vorbringen im Verlaufe des Vermittlungsverfahrens präzisiert. Damit ist den Anforderungen an die Konkretisierung des Klagegrundes auf jeden Fall genüge getan. Eine Verletzung des Willkürverbots ist für den Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall deshalb nicht ersichtlich.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Beschwerdegegnerin sowie der interessierten Partei waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der von der interessierten Partei verzeichneten Mehrwertsteuer, des Streitgenossenzuschlages in Höhe von 10 % sowie der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da eine solche der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 2000/1, Erw. 9) und gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Von einem Streitgenossenzuschlag war gemäss Art. 15 Bst. a RATG ebenfalls abzusehen, da dem rechtsfreundlichen Vertreter der interessierten Partei auf keiner Seite zwei ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind und er lediglich eine Person vertritt. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.