EMRK Art. 6 StGB § 20b
Während Art. 6 Abs. 1 EMRK sowohl auf Straf- wie auch auf Zivilverfahren anwendbar ist, sind die in Art. 6 Abs. 2 enthaltene Unschuldsvermutung und die Einzelgarantien des Art. 6 Abs. 3 EMRK nur auf Strafverfahren anwendbar.
Beim Verfall gemäss § 20b StGB handelt es sich trotz sinngemässer Anwendung der Strafprozessordnung nicht um ein strafrechtliches Verfahren, sodass sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die Unschuldsvermutung berufen können. Diese Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes hat der EGMR ausdrücklich bestätigt. Das Gleiche gilt im Übrigen für das ebenfalls unter Anwendung der Strafprozessordnung durchzuführende Strafrechtshilfeverfahren, da es auch dort nicht um die Verurteilung eines Angeklagten geht. Der strafrechtliche Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK wäre jedoch gemäss EGMR dann betroffen, wenn das Verfallsverfahren direkt auf die Verurteilung des Beschwerdeführers folgt.
Während z. B. im englischen Verfallsverfahren ein Ermessensspielraum für das Gericht in der Festsetzung des dem Verfall unterliegenden Betrages unter Berücksichtigung der Art und Höhe des Verschuldens des Angeklagten sowie die Möglichkeit der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Zahlungsverweigerung der Zahlungspflichtigen besteht, ist bei der liechtensteinischen Verfallsregelung die Festsetzung des Verfallsbetrages unabhängig vom Verschulden des Angeklagten und im Falle der Zahlungsverweigerung kommt eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht, sondern nur die Vollstreckung gemäss Exekutionsordnung.
StGH 2012/126
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: L Establishment i. L.
Beschwerdegegnerin: Vaduzer Medienhaus AG
vertreten durch:
Advocatur Seeger, Frick & Partner AG 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 26. April 2012, 06NZ.2011.82-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26. April 2012, 06 NZ.2011.82-20, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'975.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerin bringt die liechtensteinische Tageszeitung "Liechtensteiner Vaterland" heraus. In der Ausgabe des Vaterlandes vom 1. Juli 2011 erschien auf Seite 3 unter dem Titel "Die versteckten Gelder des Ex-Premiers" ein Beitrag über die Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011 vor dem Kriminalgericht über das objektive Verfallsverfahren zu 03 UR.2002.29/01 KG.2009.4. In besagtem Verfahren geht es um einen Antrag der Staatsanwaltschaft, knapp USD 10 Mio., welche sich auf Konten bei liechtensteinischen Banken befinden, für verfallen zu erklären, wobei sich ein Grossteil der betreffenden Vermögenswerte im Eigentum der Beschwerdeführerinnen befinden.
2. Mit Eingabe vom 23. August 2011 stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Gegendarstellung in Bezug auf den am 1. Juli 2011 im Vaterland erschienenen Artikel. Hiezu brachten sie u. a. vor, der genannte Artikel sei zu einem grossen Teil unrichtig und zudem vorverurteilend, was sich auf den Verfahrensausgang im Verfallsverfahren potentiell negativ für die Beschwerdeführerinnen auswirken könne.
3. Mit ihrer Gegenäusserung vom 6. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenpflichtige Abweisung des gestellten Antrages auf Gegendarstellung. Sie wandte u. a. ein, dass keine Vorverurteilung vorgenommen worden sei, sondern es sei lediglich wiedergegeben worden, was seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der Verhandlung zum Verfallsverfahren behauptet worden sei. Sämtliche Beschreibungen der Person A sowie Abhandlungen über die Herkunft der verfahrensgegenständlichen Gelder seien zudem allgemein bekannt.
4. Anlässlich der Beweisbeschlusstagsatzung vom 16. November 2011 sprachen sich die Beschwerdeführerinnen gegen eine Einsichtnahme der Beschwerdegegnerin in den Akt 03 UR.2002.29/01 KG.2009.4 aus und stellten sich auf den Standpunkt, dass der Beizug dieser Akte nur der Information des Gerichtes dienen könne. Dazu erwiderte die Beschwerdegegnerin, dass es sich um Protokolle einer öffentlichen Verhandlung handle, weshalb der Beizug der Akte vorzunehmen sei, da die in den Protokollen enthaltenen Informationen auch in der Verhandlung der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien.
Anlässlich der Beweisaufnahmetagsatzung vom 7. Dezember 2011 wurde der Beweisbeschluss vom 16. November 2011 dahingehend abgeändert, dass von einem Beizug des Aktes 03 UR.2002.29/01 KG.2009.4 Abstand genommen und stattdessen lediglich das Protokoll über die Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011 in Kopie beigezogen wurde.
5. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 (ON 12) den Antrag auf Gegendarstellung vollumfänglich abgewiesen.
5.1. Es ging dabei zusammengefasst, und soweit verfahrensrelevant, von folgendem Sachverhalt aus:
5.1.1. Am 30. Juni 2011 sei im objektiven Verfallsverfahren betreffend 1. A, 2. M Aktiengesellschaft und die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen zu 03 UR.2002.29/01 KG.2009.4-560 vor dem Land- als Kriminalgericht die öffentliche Schlussverhandlung durchgeführt worden. A sei zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Aus dem Verfallsantrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2008, welcher anlässlich der Verhandlung vom 30. Juni 2011 verlesen worden sei, gehe im Wesentlichen - soweit für den gegenständlichen Antrag auf Gegendarstellung relevant - Folgendes hervor:
Dass vor dem gegenständlichen objektiven Verfallsverfahren zu 11 UR.2000.278 des Landgerichtes ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1, 2 und 3 StGB geführt worden sei, in welchem u. a. die gegenständlichen Vermögenswerte des A, der M AG i. L. und der Beschwerdeführerinnen gesperrt worden seien; dass für das gegenständliche Verfallsverfahren mit Beschluss des Landgerichtes vom 6. Dezember 2002 die Vermögenswerte der dortigen Verfahrensbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführerinnen bei der Z Bank gesperrt worden seien; dass der Saldo des Kontos der Beschwerdeführerin zu 2. bei der Z Bank per 14. April 2008 USD 8'518'189.03 und jener des Kontos der Beschwerdeführerin zu 1. bei der Z Bank per 14. April 2008 USD 713'184.12 betragen habe; dass wirtschaftlich Berechtigte der dortigen Verfahrensbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführerinnen G sei, wobei die Vermögenswerte aus einer Schenkung des A stammen sollen; dass nach diversen Verkäufen von Wertpapieren im Juli 2000 ca. USD 7'276'000.00 auf das Konto der Beschwerdeführerin zu 2. bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG und im Oktober 2000 ca. USD 740'000.00 auf das Konto der Beschwerdeführerin zu 1. bei der Z Bank überwiesen worden seien, dass in dem gegen A in den USA behängenden Strafverfahren dieser wegen 14 Anklagepunkten erstinstanzlich schuldig gesprochen und (noch nicht rechtskräftig) zu 9 Jahren Haft verurteilt worden sei; dass - unter Berücksichtigung der Einstellung des in der Ukraine geführten Strafverfahrens gegen A im Zusammenhang mit UESU - insgesamt zumindest USD 22'141'000.00 aus strafbaren Handlungen des stammen sollen, welche letztendlich nach Liechtenstein geflossen seien; dass das im gegenständlichen Verfallsverfahren bereits mehrfach ins Spiel gebrachte "Vermischungsproblem" deshalb nicht bestehe, weil der Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 1. Juni 2006 zum Ausdruck gebracht habe der in Teilen der Lehre vertretenen "Vermischungstheorie" nicht beizutreten, da sie dem liechtensteinischen Recht fremd sei; dass - zusammenfassend - alle gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen des A stammen sollen, weshalb namentlich die bei der Z Bank befindlichen Vermögenswerte gemäss § 20b Abs. 1 StGB im objektiven Verfahren nach § 356 Abs. 2 StPO zugunsten des Landes Liechtenstein für verfallen zu erklären seien.
5.1.2. Das Erstgericht hielt weiter fest, dass in der von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Tageszeitung Vaterland in der Ausgabe vom 1. Juli 2011 unter dem Titel "Die versteckten Gelder des Expremiers" folgender Artikel erschienen sei:
"Der ehemalige Regierungschef der Ukraine, A, soll über 200 Millionen Dollar aus der Staatskasse geplündert und ins Ausland gebracht haben. Ein Teil der Gelder liegt noch immer in Liechtenstein.
Die ukrainische Regierung wartet seit mehr als zehn Jahren auf Geld aus Liechtenstein. Der ehemalige Regierungschef A soll sich während seiner politischen Karriere in den 1990er Jahren aus der Staatskasse bedient und weit über 200 Millionen US-Dollar ausser Landes geschafft haben. Ein Grossteil der Gelder floss über Banken in der Schweiz und Liechtenstein auf die Karibikinsel Antigua und in die Vereinigten Staaten von Amerika.
Millionen lagern in Vaduz
Das Kriminalgericht in Vaduz verhandelt seit gestern über eine Rückführung der Gelder an die Ukraine. Insgesamt rund neun Millionen Franken sind bei den drei Grossbanken in Liechtenstein im Fall A blockiert worden, nachdem die Ukraine und die USA um Rechtshilfe ersucht hatten. Nach Ansicht der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft hat der frühere Regierungschef A sein Vermögen durch Bestechung, Korruption und Erpressung während seiner knapp einjährigen Amtszeit von 1996 bis 1997 angehäuft.
Das Geld soll A über ein weit verzweigtes Netz an Bankkonten quer durch Europa verstreut haben. Die kriminelle Herkunft der Gelder hat A nach Darstellung der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mithilfe von Briefkastengesellschaften verschleiert. Im Auftrag von A sollen auch liechtensteinische Treuhänder dabei geholfen haben, die Spur der Geldflüsse durch eine Vielzahl an Barbehebungen und Überweisungen von mehreren seiner Konten auf andere zu verwischen.
Die Verteidigung argumentierte gestern im Gerichtssaal Vaduz, dass die Herkunft der Gelder nicht restlos geklärt sei. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil der Gelder auf liechtensteiner Konten aus legalen Handlungen stamme. Die Verteidigung macht geltend, dass A nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion als Unternehmer reich geworden sei.
Flucht durch die Schweiz
Auf die Spur kamen die Ermittler dem korrupten Staatsmann im Februar 1999, als er nach dem Sturz vom Regierungsthron versucht hatte, in den Vereinigten Staaten von Amerika um politisches Asyl anzusuchen. Zwei Monate zuvor war A schon in der Schweiz verhaftet worden, als er mit einem gefälschten Reisepass aus Panama mit dem Auto die französische Grenze überquerte. In seiner ukrainischen Heimat und in der Schweiz wurde A später der Prozess in Abwesenheit gemacht.
Die US-Ermittler verhafteten den Ex-Regierungschef der Ukraine sofort nach seiner Ankunft am Kennedy-Flughafen in New York und spürten in den USA einen beträchtlichen Teil des Vermögens auf. Ein Geschworenengericht in San Francisco sprach A im Jahr 2006 der Geldwäsche schuldig und verurteilte den heute 58-jährigen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. A verbüsst seine Haftstrafe derzeit in einem Gefängnis in den USA. Bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsurteil bleiben die Gelder in Liechtenstein weiterhin blockiert."
5.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Anspruch auf Gegendarstellung eine unmittelbare Betroffenheit voraussetze. Auch müsse die Betroffenheit eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem sei bei Verhandlungsberichten der Anspruch auf Gegendarstellung eingeschränkt. Allerdings müsse der Bericht wahrheitsgemäss sein, wobei es dabei nicht darum gehe, ob die Äusserungen, über welche berichtet werde, tatsächlich inhaltlich zutreffen würden, sondern allein ob die Voten so gefallen seien.
Im vorliegenden Fall beziehe sich der beanstandete Zeitungsartikel auf die öffentliche Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011, an welcher die dortigen Verfahrensbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführerinnen vertreten gewesen seien. Demgegenüber trete der dortige Verfahrensbeteiligte A, um dessen Person sich die gegenständliche Gerichtsberichterstattung drehe, im vorliegenden Ausserstreitverfahren nicht als Beschwerdeführer auf, zumal er selbst keinen Antrag auf Gegendarstellung gestellt habe. Es gehe vorliegend darum, ob die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen durch den gegenständlichen Zeitungsartikel im Vaterland in ihrer Persönlichkeit als juristische Person unmittelbar betroffen seien. Dies sei jedoch zu verneinen. Zum einen falle auf, dass die Beschwerdeführerinnen im beanstandeten Zeitungsartikel nicht einmal erwähnt würden. Der Durchschnittsleser werde somit die liechtensteinischen Anstalten K und L, somit die Beschwerdeführerinnen, mit dem gegenständlichen Zeitungsartikel kaum in Verbindung bringen. Zum anderen sei A nach dem festgestellten Sachverhalt nicht einmal wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerinnen, sondern vielmehr B. Daran ändere nichts, dass die in die Beschwerdeführerinnen eingebrachten Vermögenswerte aus einer Schenkung von A stammen sollen, zumal lediglich mittelbares und indirektes Tangiertsein nicht zu einer Gegendarstellung berechtige.
Soweit sich die beanstandete Gerichtsberichterstattung in Spekulationen ergehe, Stichwort USD 200 Mio., betreffe dies nicht die Beschwerdeführerinnen sondern nur A, welcher jedoch nicht einmal wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerinnen sei. Jedenfalls unwesentlich sei, ob die blockierten Vermögenswerte während der Amtszeit von A als ukrainischer Regierungschef oder bereits zuvor angehäuft wurden, zumal dies keinen Einfluss auf die kriminelle Herkunft der Gelder habe. Unerheblich sei auch, inwieweit liechtensteinische Treuhänder dabei geholfen hätten, die Spuren der Geldflüsse zu verwischen, zumal dieser Vorwurf nicht die Beschwerdeführerinnen direkt betreffe. Wenn die Verteidigung im gegenständlichen Zeitungsbericht damit zitiert werde, "dass die Herkunft der Gelder nicht restlos geklärt sei", werde damit auf die sogenannte Vermischungsproblematik Bezug genommen, was nicht zu beanstanden sei. Jedenfalls gehe die liechtensteinische Staatsanwaltschaft davon aus, dass sämtliche in die Beschwerdeführerinnen eingebrachten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien. Nicht restlos geklärt werden könne die Geschichte mit dem angeblich gefälschten Reisepass aus Panama, doch könne dies mangels Relevanz dahingestellt bleiben. Es sei nicht schlüssig dargetan, weshalb das Ansehen der Beschwerdeführerinnen als juristische Person davon abhängen solle, ob A, der nicht einmal ihr wirtschaftlich Berechtigter sei, einen panamesischen Reisepass verwendet habe oder nicht und ob dieser echt war oder nicht. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei A in den USA erstinstanzlich sehr wohl zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, auch wenn dies in der Folge auf Berufung hin auf acht Jahre reduziert worden sei. Auch hier sei jedoch eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich. Für den Durchschnittsleser spiele es zudem keine Rolle, ob A rechtskräftig zu neun oder nur zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Soweit unter dem abgedruckten Foto von A im Zeitungsbericht geschrieben stehe, dass dieser "einen Teil seines Vermögens illegal nach Liechtenstein" geschaffen habe, betreffe dies zum einen die Beschwerdeführerinnen nicht direkt und entspreche dies im Übrigen dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Verfallsantrag, deren Standpunkt im gegenständlichen Zeitungsartikel im Wesentlichen und zusammengefasst wahrheitsgetreu wiedergegeben worden sei.
Zusammengefasst stellte das Erstgericht damit fest, dass die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Gegendarstellung nach Art. 25 Mediengesetz hätten. Eine Veröffentlichungspflicht im Sinne von Art. 30 lit. a des Mediengesetzes sei damit ausgeschlossen.
6. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 haben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Beschluss des Landgerichtes Rekurs erhoben, wobei der Beschluss des Erstgerichtes von den Beschwerdeführerinnen vollumfänglich angefochten wurde.
7. Mit Beschluss vom 26. April 2012 (ON 20) hat das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführerinnen unter Kostenfolge keine Folge gegeben und den Beschluss des Landgerichtes bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
7.1. Im Zusammenhang mit der Rüge, das Erstgericht hätte gegen § 39 StPO verstossen, sei festzuhalten, dass diese Gesetzesbestimmung vorliegend nicht zur Anwendung komme. Die liechtensteinische Strafprozessordnung beruhe auf der Rezeptionsvorlage der österreichischen Rechtsgrundlagen, weshalb die dortige Literatur heranzuziehen sei, wobei § 39 der liechtensteinischen StPO § 82 der österreichischen Strafprozessordnung entspreche. Demnach "ist es der Beurteilung der Gerichte überlassen, ob es zulässig erscheine, einer Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter auch ausser den in dieser Strafprozessordnung insbesondere bezeichneten Fällen die Einsicht in strafrechtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen zu bewilligen, sofern diese Personen glaubhaft dartun, dass sie ihnen zur Ausführung eines Entschädigungsanspruches oder zum Zwecke des Begehrens um Wiederaufnahme oder aus anderen Gründen notwendig sei" (§ 39 StPO). § 39 StPO gelte jedoch nur für Privatpersonen, welche Akteneinsicht in einen Kriminalakt beantragen. In diesem Fall obliege es dem richterlichen Ermessen des Kriminalgerichtes, ob einer Prozesspartei oder Drittpersonen Akteneinsicht in einen Strafakt gewährt werde oder nicht (Verweis auf Fabrizy, StPO9 § 82, Rz. 1 f.). Vorliegend sei es jedoch das Landgericht gewesen, welches den Beizug der Strafakten bzw. Auszüge daraus - das Protokoll der Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011 inklusive dem anlässlich der Verhandlung verlesenen Schlussantrag der Staatsanwaltschaft - veranlasst habe und keine Privatperson. § 39 StPO komme somit nicht zur Anwendung.
Der Beizug des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011 im Verfallsverfahren sowie der anlässlich dieser Verhandlung mündlich vorgetragene Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft sei dabei völlig zu Recht erfolgt, gehe es doch im fraglichen Zeitungsartikel gerade um die Wiedergabe des anlässlich der Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011 vor dem Kriminalgericht behandelten Falles. Insoweit als es im besagten Artikel um die Berichterstattung über die Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011 gehe, sei die Beschwerdegegnerin auf den Beizug des Verhandlungsprotokolls im vorliegenden Gegendarstellungsverfahren angewiesen, sei es ihr doch sonst gar nicht möglich, den Beweis zu erbringen, dass der Inhalt ihres Zeitungsartikels mit den an der Schlussverhandlung vorgetragenen Tatsachen übereinstimme. Das rechtliche Interesse der Beschwerdegegnerin am besagten Verhandlungsprotokoll sei daher gegeben. Dies sei auch den Beschwerdeführerinnen bewusst, würden sie in ihrer Rekursschrift doch festhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beweispflicht für die Behauptungen im beanstandeten Artikel treffe. Klarerweise könne das der Beschwerdegegnerin jedoch nur gelingen, wenn sie über das fragliche Verhandlungsprotokoll sowie den dazugehörenden Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft verfüge bzw. sich darauf berufen könne. Es sei daher widersprüchlich, wenn sich die Beschwerdeführerinnen auf die Beweispflicht der Beschwerdegegnerin berufen und sich dann gegen den Beizug des Verhandlungsprotokolls wehren würden. Komme hinzu, dass es sich bei der fraglichen Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011 um eine öffentliche Verhandlung gehandelt habe. Sämtliche anlässlich dieser Verhandlung von den anwesenden Personen wiedergegebenen Informationen seien der Öffentlichkeit zugänglich gewesen. Sowohl das Protokoll wie auch der anlässlich dieser Verhandlung vorgelesene Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft seien daher öffentlich bekannt, insbesondere auch für den bei der Verhandlung anwesenden Journalisten der Beschwerdegegnerin. Durch die Einsicht in das Protokoll sowie den Verfallsantrag seien diesem Journalisten der Beschwerdegegnerin keine neuen geheimen Tatsachen bekannt gegeben worden. Dies sei offensichtlich auch den Beschwerdeführerinnen bewusst gewesen, führten sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 doch aus, dass die Einsicht in das Protokoll nicht notwendig sei, zumal ohnehin ein Journalist der Beschwerdegegnerin bei der Verhandlung anwesend gewesen sei. Es sei daher festzuhalten, dass durch den Beizug des Protokolls der Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011 keine Rechte der Beschwerdeführerinnen verletzt worden seien und dieser zu Recht erfolgt sei.
Das Protokoll der Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011 sowie der Schlussantrag der Staatsanwaltschaft des die Beschwerdeführerinnen betreffenden Verfallsverfahrens seien damit integrierender Bestandteil der Akten des vorliegenden Gegendarstellungsverfahrens geworden. Gemäss § 219 Abs. 1 ZPO könnten die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden bei Gericht befindlichen Akten Einsicht nehmen. Davon seien auch Akten fremder Gerichte erfasst, soweit diese Prozessstoff geworden seien. Akteneinsicht hätten alle verfahrensbeteiligten Parteien (Gitschtaler in Rechberger3 zu § 219, Rz. 1 f.). Der Beschwerdegegnerin als Partei des Gegendarstellungsverfahrens stehe selbstverständlich das Recht auf Akteneinsicht zu.
7.2. Die Beschwerdeführerinnen seien der Ansicht, das Erstgericht habe ihren Antrag auf Gegendarstellung zu Unrecht abgelehnt. Hiezu sei festzuhalten, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung eine unmittelbare Betroffenheit voraussetze (Verweis auf Art. 25 Abs. 1 Mediengesetz). Wie das Erstgericht bereits festgehalten habe, beruhe die betreffende Bestimmung auf schweizerischer Rezeptionsvorlage, nämlich auf Art. 28g ZGB, weshalb praxisgemäss die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen sei. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Mediengesetz müsse die Tatsachenbehauptung jemanden in seiner Persönlichkeit betreffen. Sie müsse sich dabei nicht bloss auf eine Person im Rechtssinne beziehen, sondern sie müsse einen Bezug zu deren Persönlichkeitsspähre und einem der vom Persönlichkeitsrecht geschützten Güter aufweisen und müsse in einem geschützten Bereich erfolgen. Aussagen über nahe stehende Dritte könnten nur in Ausnahmefällen die Betroffenheit der eigenen Persönlichkeit begründen. Dabei genüge es nicht und sei nicht einmal erforderlich, dass die Tatsachenbehauptung falsch und/oder widerrechtlich sei, sondern sie müsse darüber hinaus ein ungünstiges Bild der betroffenen Person entstehen lassen, wodurch ihr berufliches oder soziales Ansehen beeinträchtigt erscheine. Dabei müsse sich der negative Eindruck bei einer erheblichen Zahl von Lesern und nicht nur bei ein paar Eingeweihten einstellen (Verweis auf BSK ZGB I/Schwaibold, Art. 28g, Rz. 4).
Wie das Erstgericht bereits ausgeführt habe, reiche eine mittelbare Betroffenheit nicht aus. Es werde im Gegenteil betont, dass die Tatsachendarstellung direkten und gezielten Bezug auf die Persönlichkeit des Betroffenen nehmen müsse. Aus diesem Grund könnten Aussagen über Dritte grundsätzlich nicht einen eigenen Gegendarstellungsanspruch begründen (Verweis auf BSK ZGB I/Schwaibold, Art. 28g, Rz. 7).
Die Beschwerdeführerinnen würden im fraglichen Artikel der Beschwerdegegnerin an keiner Stelle mit eigenem Namen erwähnt. Auch erfolge kein abstrakter Beschrieb der Beschwerdeführerinnen, sodass ein Leser zwangsweise auf die Beschwerdeführerinnen als involvierte Parteien schliessen müsste. Schon aus diesem Grund sei eine direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Gegendarstellungsrechtes ausgeschlossen. Daran ändere auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte Zweiteiligkeit des Verfallsverfahrens bei Auslandtaten nichts. Richtig sei, dass die strafbaren Handlungen von A für das Verfallsverfahren, in dem die Beschwerdeführerinnen Parteien seien, relevant seien. Der Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen des A mit dem Verfallsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerinnen Parteien seien, werde nicht bestritten. Für das vorliegende Gegendarstellungsverfahren sei dies jedoch insoweit nicht relevant, als sich der fragliche Zeitungsartikel lediglich mit den strafbaren Handlungen von A auseinandersetze, wobei keinerlei direkter Bezug zu den beiden Beschwerdeführerinnen genommen werde. Insoweit sei eine mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen dahingehend, dass durch den erschienenen Artikel ihr Ansehen beeinträchtigt würde, ausgeschlossen. Aus diesem Grund habe das Erstgericht den Antrag auf Gegendarstellung zu Recht abgewiesen.
Weiter hätten sich die Beschwerdeführerinnen auf einen Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 7. Juli 2011 berufen, mit welchem dieses dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, das Land- als Kriminalgericht wolle eine Gegendarstellung zum hier beanstandeten Artikel veröffentlichen, abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, dass der besagte Beschluss damit begründet worden sei, dass nicht das Land- als Kriminalgericht, sondern die Beschwerdeführerinnen als Verfallsbeteiligte betroffen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Mediengesetz seien. Daraus folge, dass eine Betroffenheit vorliege.
Obwohl besagter Beschluss dem Obergericht nicht vorliege, sei daraus zu schliessen, dass sich das Land- als Kriminalgericht nicht materiell mit der Frage des Betroffenseins der Beschwerdeführerinnen im Gegendarstellungsverfahren auseinandergesetzt habe, sondern lediglich festgestellt habe, dass es selber als Gerichtsinstanz in Bezug auf den fraglichen Zeitungsartikel nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Mediengesetz betroffen sein könne, sondern höchstens die Beschwerdeführerinnen. Hätte sich das Land- als Kriminalgericht nämlich materiell mit dem Antrag der Gegendarstellung der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt, läge für das vorliegende Verfahren eine res iudicata vor. Das vorliegende Gegendarstellungsverfahren 06 NZ.2011.82 hätte somit gar nicht mehr stattgefunden. Dafür gebe es aber keine Hinweise. Aus besagtem Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes und auch des nach erhobener Beschwerde gefassten Beschlusses des Obergerichtes, welcher die Entscheidung des Land- als Kriminalgerichtes bestätigt habe, könne nicht abgeleitet werden, ob die Beschwerdeführerinnen tatsächlich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Mediengesetz betroffen seien oder nicht. Diese Frage werde erst im vorliegenden Verfahren geklärt.
7.3. Mangels Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen durch die Ausführungen im besagten Artikel der Beschwerdegegnerin sei nicht weiter auf die beanstandeten Behauptungen im Artikel mit Verweis auf die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wie es die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rekursschrift geltend machen, einzugehen. Die Behauptungen im Zusammenhang mit A vermöchten - wie bereits erwähnt - das Ansehen der Beschwerdeführerinnen weder direkt noch indirekt zu schädigen, sodass diese in ihrer Persönlichkeit nicht betroffen seien.
Dasselbe gelte für die Verneinung der Erfüllung der Form und Inhaltserfordernisse der beantragten Gegendarstellung. Mangels Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen stehe ihnen kein Anspruch auf Gegendarstellung zu, weshalb der Rekurs nicht berechtigt sei.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 26. April 2012 (ON 20) haben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 6. August 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des Anspruches auf willkürfreie Behandlung sowie des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt seien, den Beschluss des Obergerichtes vom 26. April 2012 aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführerinnen zu Handen ihrer Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
8.1. Zum Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK führen die Beschwerdeführerinnen Folgendes aus:
Art. 6 EMRK garantiere den Anspruch auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch auf ein faires Verfahren gelte auch im Strafverfahren. Insbesondere gehe es dort um die Unschuldsvermutung. Art. 6 EMRK schaffe in diesem Zusammenhang auch einen Anspruch, dass sich Betroffene eines Strafverfahrens gegen vorverurteilende Medienberichterstattung wehren könnten. Vorverurteilende Berichterstattung schade nämlich potentiell den Prozesschancen des von der Berichterstattung Betroffenen. Vorverurteilende Berichterstattung sei geeignet, die entscheidenden Richter ungünstig im Sinne der Prozesschancen der Betroffenen zu beeinflussen. Dies komme insbesondere auch in Art. 91 MedienG zum Ausdruck, wonach eine unwahre und vorverurteilende Berichterstattung über Strafverfahren zumindest bis zum Urteil erster Instanz verhindert werden solle (Verweis auf BuA Nr. 82/2004, 155 - zu Art. 103 der Vorlage, welche Art. 91 MedienG, rezipiert von § 23 öMedienG, entspricht). Zu erwähnen sei dabei auch Art. 35 MedienG, der es explizit verbiete, eine nicht rechtskräftig verurteilte Person als schuldig bzw. eine bloss tatverdächtigte Person als Täter hinzustellen. Die Schutzbestimmungen des Art. 91 und Art. 35 MedienG würden auch für Verfallsbeteiligte gelten, zumindest soweit es den Sachverhalt des Verfallsverfahrens betreffe. Alles andere würde eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Verfallsbeteiligten darstellen. Das Betroffenheitskriterium des Art. 25 MedienG wiederum sei unter Berücksichtigung von Art. 35 und Art. 91 MedienG zu interpretieren. Dies ergebe ein einfacher Grössenschluss, wonach zumindest immer dann, wenn die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 35 MedienG vorliegen würden, auch eine Gegendarstellung berechtigt sein müsse, zumal ja eine Entschädigung gegenüber einer Gegendarstellung wohl gravierender sei. In Bezug auf Art. 91 MedienG gelte Entsprechendes. Damit seien auch die Beschwerdeführerinnen, insbesondere im Hinblick auf ihre prozessuale Stellung im Verfallsverfahren betreffend die Vorwürfe von strafbaren Handlungen von A, durch die Berichterstattung betreffend A im Zusammenhang mit der Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011 im Sinne von Art. 25 Abs. 1 MedienG unmittelbar betroffen.
All dies sei bereits im Verfahren 06 NZ.2011.82 sowie auch im Verfahren 03 UR.2002.29/01 KG.2009.4 vorgebracht worden. Verwiesen werde insbesondere auf Punkt 10. des Rekurses gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 13. Dezember 2011, 06 NZ.2011.82, ON 12. Dahingegen habe sich das Obergericht mit der Thematik der Unschuldsvermutung gar nicht auseinandergesetzt, sondern rein formal darauf abgestellt, dass die Verfallsbeteiligten gar nicht namentlich erwähnt seien (Verweis auf ON 20, Seite 18) und es darum gehe, dass der allenfalls eine Gegendarstellung erforderlich machende negative Eindruck bei einer erheblichen Zahl von Lesern, nicht nur bei ein paar Eingeweihten, entstehen müsse (Verweis auf ON 20, Seite 17). Entscheidend sei aber vielmehr, dass die zuständigen Richter im Verfallsverfahren beeinflusst werden könnten. Art. 25 MedienG sei, wie erläutert, soweit es Prozessberichterstattung betreffe, im Zusammenhang mit Art. 91 MedienG zu sehen. Die Bestimmung des Art. 91 MedienG hätte keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber nicht in der Tat davon ausgehen würde, dass vorverurteilende Berichterstattung einen Einfluss auf das Verfahrensergebnis haben könnte. Nachdem es die Beschwerdeführerinnen seien, um deren Prozesschancen es gehe, müssten Sie auch das Recht haben, sich gegen vorverurteilende Berichterstattung zu wehren. Alles andere wäre ein nicht zu erklärender Widerspruch zur prozessualen Stellung im Verfallsverfahren selbst. Schliesslich sei es im Verfallsverfahren bezüglich der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen nicht A, der sich gegen die Vorwürfe betreffend Straftaten durch ihn wehren könne, sondern seien es die Beschwerdeführerinnen. Dies sei bedingt durch die spezielle Konstruktion des Verfallsverfahrens, wo im Grunde genommen zwei Verfahren in einem stattfänden, nämlich ein Strafverfahren gegen eine natürliche Person, in dem die Verfallsbeteiligten die prozessualen Rechte wahrnehmen würden, zusammen mit einem Verfahren zur Klärung der Frage, ob die Vermögenswerte der Verfallsbeteiligten aus strafbaren Handlungen stammten. Diese Zweiteilung des Verfahrens sei auch im Verfahren 03 UR.2002.29 vom Obergericht bestätigt worden, als es um den Einspruch gegen den Verfallsantrag gegangen sei. Dem Staatsgerichtshof sei diese Thematik aus den eingangs erwähnten Verfahren zu StGH 2009/75 und StGH 2009/130 bekannt.
Gäbe es keine Bestimmungen zur Unterbindung von vorverurteilender Berichterstattung über Gerichtsverfahren, wäre einer Beeinflussung der Richter Tür und Tor geöffnet. Dass eine solche Beeinflussung von Gerichten durch die Medienberichterstattung nicht gewünscht sei, hätten die dem Staatsgerichtshof sicherlich bekannten Aussagen des Senatsvorsitzenden des Obergerichtes, B, im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung im Vaterland betreffend das Strafrechtshilfeverfahren im Fall C gezeigt.
Nachdem den Beschwerdeführerinnen die Legitimation, sich gegen die Berichterstattung im Vaterland zu wehren, abgesprochen worden sei, liege ein Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK vor.
Der bekämpfte Beschluss sei daher aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Das Obergericht werde sich im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Gegendarstellungsantrag auseinandersetzen müssen. Das Obergericht sei mit keinem Wort darauf eingegangen, ob der Bericht vom 1. Juli 2011 inhaltlich zur gewünschten Gegendarstellung - oder zumindest von Teilen davon - berechtige.
8.2. Zur Verletzung des Rechtes auf willkürfreie Behandlung führen die Beschwerdeführerinnen Nachstehendes aus:
8.2.1. Zur Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführerinnen wird Folgendes vorgebracht:
Es sei absolut unvertretbar, dass die Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit haben sollten, sich gegen vorverurteilende Medienberichterstattung zu wehren. Dementsprechend liege eine Verletzung des Grundrechts auf willkürfreie Behandlung vor.
Ausserdem verstosse es gegen Treu und Glauben und damit auch gegen das Willkürverbot, dass das Obergericht im Verfahren 03 UR.2002.29/01 KG.2009.4 zunächst erklärt habe, den Beschwerdeführerinnen komme die Legitimation nach Art. 25 Abs. 1 MedienG zu, in der bekämpften Entscheidung nunmehr aber Gegenteiliges ausspreche.
Zudem stelle es einen überspitzten Formalismus und damit ein weiteres Mal eine Verletzung des Willkürverbots dar, dass das Obergericht in der bekämpften Entscheidung auf die Nichtnennung des Namens der Beschwerdeführerinnen im betreffenden Bericht abgestellt habe. Wie im Rahmen der Ausführungen zum Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ausgeführt, gehe es nicht darum, dass der Name nicht genannt werde. Vielmehr gehe es um die mögliche Beeinflussung der Richter, welche sehr wohl wüssten, um wen es im Bericht gegangen sei.
8.2.2. Zur Akteneinsicht für die Beschwerdegegnerin führen die Beschwerdeführerinnen Folgendes aus:
Eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung liege weiters im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung der Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin bezüglich des Verfallsverfahrens 03 UR.2002.29/01 KG.2009.4 vor. Der im Rekurs gerügte Verstoss gegen § 39 StPO liege sehr wohl vor. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Obergerichtes auf S. 15 ff. könne nur das zuständige Gericht im Strafverfahren bzw. Verfallsverfahren entscheiden, ob im Straf- bzw. Verfallsverfahren nicht beteiligte Personen Akteneinsicht bekommen. Es könne nicht sein, dass die Bestimmung von § 39 StPO dadurch ausgehebelt werde, dass ein anderes Gericht die Akte des Strafverfahrens bzw. Verfallsverfahrens beiziehe und der Gegenpartei Einsicht gewähre, ohne dass sich die betroffenen Parteien im Strafverfahren wehren könnten. Die betreffende Ansicht des Obergerichtes sei unvertretbar und verstosse daher gegen das Willkürverbot. Vielmehr sei es so, wie vorliegend vom Landgericht im ursprünglichen Beweisbeschluss ON 8, Seite 3, angeordnet, dass andere Gerichte als Strafgerichte Strafakten zwar beiziehen könnten, die Akteneinsicht der im Strafverfahren nicht beteiligten Partei aber zu verweigern sei. Eine Akteneinsicht wäre allenfalls von der Gegenpartei im Strafverfahren beim Strafrichter zu beantragen.
Abgesehen davon könne es aber ohnehin nicht sein, dass ein Medienunternehmen gerade deshalb Akteneinsicht erhalte, weil es zuvor einen Bericht über eine Gerichtsverhandlung zum betreffenden Verfahren veröffentlicht habe. Schliesslich sei das Medienunternehmen beweispflichtig für die Richtigkeit der Ausführungen im Bericht. Ein fehlendes Anbot von geeigneten Beweisen dürfe jedenfalls nicht dazu führen, dass das Gericht im Gegendarstellungsverfahren Unterlagen aus der Akte des Verfallsverfahrens zur Verfügung stelle, die das Medienunternehmen ohne den betreffenden Bericht nicht erhalten hätte.
Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb Akteneinsicht für die Beschwerdegegnerin notwendig sein solle. Schliesslich seien der zuständige Staatsanwalt D in der Verhandlung vom 7. Dezember 2011 als Zeuge einvernommen worden. D habe ausführlich über die Verhandlung und das Verfallsverfahren berichtet (Verweis auf Seite 2 ff. des Protokolls ON 11).
Abgesehen davon sei es angesichts der Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführerinnen für den Antrag auf Gegendarstellung ohnehin nicht ersichtlich, welche Relevanz dem Akteninhalt zukommen solle. Schliesslich sei es ja nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerinnen im Bericht nicht namentlich erwähnt seien. Für die Verneinung der Legitimation würden - auf Basis der Ansicht des Obergerichtes und des Landgerichtes - der Bericht vom 1. Juli 2011 sowie das Gegendarstellungsbegehren selbst ausreichen.
8.2.3. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV führen die Beschwerdeführerinnen Folgendes aus:
Vorliegend habe sich das Obergericht lediglich mit zwei der sechs Hauptargumente im Rekurs befasst, nämlich mit den Argumenten zu den Überschriften I. (Akteneinsicht) und II. (Verneinung der Legitimation). Die anderen Argumente seien mit keinem Wort erörtert worden. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV vor.
9. Mit Schreiben vom 13. August 2012 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
10. Mit Schriftsatz vom 5. September 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle die Beschwerde kostenpflichtig abweisen und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt seien. Auf das entsprechende Vorbringen wird, soweit erforderlich, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 26. April 2012, 06 NZ.2011.82-20, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, konkret gegen die Unschuldsvermutung, welche durch eine vorverurteilende Medienberichterstattung verletzt worden sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Während Art. 6 Abs. 1 EMRK sowohl auf Straf- wie auch auf Zivilverfahren anwendbar ist, sind die in Art. 6 Abs. 2 enthaltene Unschuldsvermutung und die Einzelgarantien des Art. 6 Abs. 3 EMRK nur auf Strafverfahren anwendbar (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 384, Rz. 4). Die Unschuldsvermutung als in allen Rechtsstaaten anerkanntes Prinzip besagt, dass der Nachweis der Schuld erst durch ein rechtskräftiges Urteil erbracht wird. Die Unschuldsvermutung ist, wie ausgeführt, in allen Verfahren zu beachten, die als strafrechtlich im Sinne des Art. 6 EMRK zu werten sind (Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Rz. 263 zu Artikel 6; vgl. auch Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 476 f., Rz. 42 ff.).
2.2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren ist der Beschluss des Obergerichtes vom 26. April 2012 (ON 20). Dieser Beschluss ist im Ausserstreitverfahren aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerinnen auf Gegendarstellung gemäss Mediengesetz ergangen und betrifft die Frage, ob den Beschwerdeführerinnen gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Gegendarstellung zusteht. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um ein strafrechtliches Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich denn auch nicht direkt auf ihren Anspruch auf Wahrung der Unschuldsvermutung im vorliegenden Gegendarstellungsverfahren. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in dem dem Gegendarstellungsverfahren zugrunde liegenden Verfallsverfahren in ihrer Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK verletzt. Ob sich die Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren, dessen Anfechtungsobjekt der Beschluss des Obergerichtes betreffend die Gegendarstellung ist, auf Art. 6 Abs. 2 EMRK berufen könnten, kann an dieser Stelle aus den folgenden Erwägungen offen gelassen werden.
2.3. Der Staatsgerichtshof hat sich in der Entscheidung zu StGH 2003/44 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li und Jus & News 3/2004, 317) ausführlich mit der Frage befasst, ob die Verfallsbestimmung nach § 20b Abs. 2 StGB als Strafbestimmung zu qualifizieren ist und beispielsweise das Grundrecht nulla poena sine lege im Verfallsverfahren gemäss § 20b StGB anwendbar sei. Der Staatsgerichtshof kam dabei aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgelegten Kriterien in Bezug auf die Subsumtion der Regelung von § 20b StGB unter dem einschlägigen Art. 7 Abs. 1 EMRK zu einem anderen Ergebnis als der EGMR in Bezug auf die im leading case Welch v. United Kingdom zur Anwendung gelangten englischen Verfallsbestimmungen. Der grundlegende Unterschied ergab sich vor allem daraus, dass im englischen Verfallsverfahren ein Ermessensspielraum für das Gericht in der Festsetzung des dem Verfall unterliegenden Betrages unter Berücksichtigung der Art und Höhe des Verschuldens des Angeklagten sowie die Möglichkeit der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Zahlungsverweigerung der Zahlungspflichtigen besteht (Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg, 325 mit Verweis auf Welch v. United Kingdom, ÖJZ 1995, 511, Nr. 33; StGH 2010/122+134, Erw. 2.1.1). Bei der liechtensteinischen Verfallsregelung ist die Festsetzung des Verfallsbetrages demgegenüber unabhängig vom Verschulden des Angeklagten und im Falle der Zahlungsverweigerung kommt eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht, sondern nur die Vollstreckung gemäss Exekutionsordnung (StGH 2010/122+134, Erw. 2.1.1; StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [333 ff., Erw. 3.5 f.]; siehe hierzu nunmehr auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 463 ff., Rz. 134 f. zu § 24). Diese Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes hat der EGMR in der Entscheidung Dassa v. Liechtenstein vom 10. Juli 2007 ausdrücklich bestätigt (siehe dort insbes. S. 17 f.). Demnach handelt es sich beim Verfall gemäss § 20b StGB trotz sinngemässer Anwendung der Strafprozessordnung nicht um ein strafrechtliches Verfahren (Kritisch dazu Helmut Fuchs/Alexander Tipold, in WK2, StGB § 20, Rz. 25 und 27). Das Gleiche gilt im Übrigen für das ebenfalls unter Anwendung der Strafprozessordnung durchzuführende Strafrechtshilfeverfahren, da es auch dort nicht um die Verurteilung eines Angeklagten geht (vgl. StGH 2010/122+134, Erw. 2.1.1; StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [332, Erw. 3.2] mit Verweis auf StGH 2001/37, Erw. 6.2). Der strafrechtliche Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK wäre jedoch gemäss EGMR dann betroffen, wenn das Verfallsverfahren direkt auf die Verurteilung des Beschwerdeführers folgt (vgl. EGMR vom 5. Juli 2007, Bsw69917/01, Erw. 1 Bst. a [im Internet abrufbar unter www.ris.bka.gv.at]). Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall.
Somit handelt es sich weder beim gegenständlichen Verfahren betreffend Gegendarstellung noch beim zugrunde liegenden objektiven Verfallsverfahren um ein strafrechtliches Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK, sodass sich die Beschwerdeführerinnen insofern nicht auf die Unschuldsvermutung berufen können.
2.4. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführerinnen allerdings weiter - zumindest implizit - eine Verletzung der Begründungspflicht, da das Obergericht nicht auf die gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung eingegangen sei.
2.4.1. Da die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK aber, wie oben aufgezeigt, eben nicht betroffen ist, musste das Obergericht hierauf mangels Relevanz auch nicht eingehen. Somit sind die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich auch nicht in ihrem Anspruch auf Begründung verletzt.
2.4.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Begründungspflicht, weil das Obergericht lediglich auf die Rügen betreffend die Akteneinsicht sowie betreffend die Legitimation eingegangen sei; die weiteren Argumente habe das Obergericht nicht berücksichtigt.
Da die Beschwerdeführerinnen diese Rüge lediglich unsubstantiiert vorbringen, ist nicht weiters darauf einzugehen. Denn für die Begründung einer Individualbeschwerde gelten das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht (StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2011/80, Erw. 1.2). Dennoch kann darauf hingewiesen werden, dass das Obergericht sehr wohl ausgeführt hat, dass auf die weiteren Rekursausführungen mangels Legitimation nicht einzugehen sei, womit das Obergericht seiner grundrechtlichen Begründungspflicht nachgekommen ist.
2.5. Aus all diesen Gründen liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und/oder des Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 43 LV vor.
3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiters eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des Willkürverbots geltend, da ihre Legitimation in unhaltbarer Weise verneint worden sei.
3.1. Die Verneinung der Beschwerdelegitimation tangiert primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren bietet diesbezüglich keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (StGH 2011/159, Erw. 3.1; StGH 2009/200, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/35, Erw. 2.1; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 513 f., Rz. 12). Gleiches gilt für das gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiäre Willkürverbot (StGH 2009/200, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob das Beschwerderecht verletzt ist.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (siehe StGH 2012/3, Erw. 3.1; StGH 2011/198, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 520, Rz. 20 m. w. V.). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (StGH 2005/37, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]).
3.2. Zusammengefasst führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass sie unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 MedienG seien. Entscheidend sei nämlich, dass die zuständigen Richter im Verfallsverfahren, von welchem die Beschwerdeführerinnen direkt betroffen seien, durch die verfahrensgegenständliche Berichterstattung beeinflusst werden könnten. Schliesslich gehe es im Verfallsverfahren um die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen. Es sei willkürlich, den Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit zu geben, sich gegen eine vorverurteilende Medienberichterstattung zu wehren.
3.3. Die Vorinstanzen haben hierzu, soweit relevant, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen im Sinne des Art. 25 MedienG nicht unmittelbar in ihrer Persönlichkeit betroffen seien, da es sich in der vorliegenden Gerichtsberichterstattung um A gedreht habe und die Beschwerdeführerinnen nicht einmal namentlich erwähnt worden seien. Es sei auch kein abstrakter Beschrieb der Beschwerdeführerinnen erfolgt. Der Durchschnittsleser werde die Beschwerdeführerinnen wohl kaum mit diesem Zeitungsartikel in Verbindung bringen. Zudem sei A auch nicht wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerinnen.
Diese Erwägungen sind nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht zu beanstanden. Abschnitt D. (Art. 24 ff.) des MedienG regelt den "Schutz der Persönlichkeit". Gemäss Art. 25 Abs. 1 MedienG hat eine Person Anspruch auf Gegendarstellung, falls sie durch Tatsachendarstellungen in einem periodischen Medium "in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen" ist.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 PGR werden die Persönlichkeitsgüter, wie beispielsweise die körperliche und geistige Unversehrtheit, die Ehre, der Kredit, der Hausfrieden, die Freiheit, der Namen, das Hauszeichen, das Recht am eigenen Bilde, das Geschäfts- und ähnliche Verhältnisse und überhaupt das Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, geschützt. Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechtes gehört der physische Schutzbereich wie z. B. Recht auf Leben, auf Körper und Tod, der psychische (seelische oder affektive) Schutzbereich wie z. B. Recht auf Beziehung zu Nahestehenden, oder der soziale Schutzbereich wie z. B. das Recht auf Namen, am eigenen Bild, Privatsphäre oder Ehre, wobei dies keine abschliessende Aufzählung darstellt (BSK ZGB I, Rz. 16 zu Art. 28; Art. 39 PGR; Marie-Theres Frick, Persönlichkeitsrechte, Wien 1991, 214 ff. und 253 ff.). Insbesondere da die Beschwerdeführerinnen im Zeitungsartikel nicht namentlich genannt wurden und vom Durchschnittsleser auch kein Rückschluss auf die Beschwerdeführerinnen möglich ist, sind die Beschwerdeführerinnen jedenfalls nicht unmittelbar in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Einen möglichen Einfluss der Berichterstattung auf das Verfallsverfahren betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen haben die Vorinstanzen zu Recht nicht als unmittelbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerinnen qualifiziert. Ob die Beschwerdeführerinnen durch die vorliegende Berichterstattung allenfalls mittelbar betroffen sind, kann offen gelassen werden. Denn die mittelbare, indirekte Betroffenheit ist gemäss Art. 25 Abs. 1 MedienG eben explizit ausgeschlossen, d. h. es besteht bei lediglich mittelbarer Betroffenheit kein Recht auf Gegendarstellung. Die Tatsachendarstellung muss einen direkten und gezielten Bezug auf die Persönlichkeit des Betroffenen nehmen, was im vorliegenden Falle nicht gegeben ist (vgl. auch Matthias Schwaibold, in: BSK ZGB I, Art. 28g N 4 und 7). Dass diese gesetzliche Regelung des Beschwerderechtes verfassungswidrig sei, wird aufgrund des klaren Wortlautes von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht vorgebracht.
An diesen Erwägungen vermag entgegen den Beschwerdeausführungen auch der Verweis auf Art. 35 MedienG und Art. 91 MedienG nichts zu ändern. Denn Art. 35 Abs. 1 MedienG bestimmt, dass ein Betroffener, der in einem Medium unrichtigerweise als überführt oder schuldig oder als Täter und nicht bloss Verdächtiger dargestellt wird, gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung hat. Art. 91 MedienG bestimmt, dass zu bestrafen ist, wer in einem Medium während eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Gerichtsverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Gerichtsverfahrens zu beeinflussen.
Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufgrund einer vorverurteilenden und/oder unrichtigen Medienberichterstattung kann grundsätzlich im objektiven Verfallsverfahren vorgebracht werden, so dass die Beschwerdeführerinnen jedenfalls die Möglichkeit haben bzw. hatten, sich entsprechend zu wehren.
Da die Vorinstanzen die Betroffenheit zu Recht verneint haben, sind die Beschwerdeführerinnen insofern nicht in ihrem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV und/oder im Willkürverbot verletzt.
3.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiters eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil das Obergericht im Verfahren zu 3 UR.2002.29/01 KG.2009.4 erklärt habe, dass den Beschwerdeführerinnen eine Legitimation gemäss Art. 25 Abs. 1 MedienG zukomme.
3.4.1. Auch wenn der Grundsatz von Treu und Glauben nur für das Zivilrecht explizit normiert ist (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), so gelten Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht. Indessen kommt diesem Grundsatz nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zu. Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot; so insbesondere dann, wenn im Vertrauen auf eine nicht eingehaltene spezifische behördliche Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (StGH 2008/5, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78, Erw. 2.1] mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.4.2. Dass das Obergericht in anderer Zusammensetzung im objektiven Verfallsverfahren zu 03 UR.2002.29/01 KG.2009.4 die Legitimation der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 25 Abs. 1 MedienG tatsächlich bejaht hätte, ist aufgrund des angefochtenen Beschlusses und/oder des beigezogenen Voraktes zu 06 NZ.2011.82 nicht ersichtlich, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
Aber selbst wenn dies der Fall wäre, könnten die Beschwerdeführerinnen hieraus nichts für sich gewinnen. Denn es wurde insbesondere nicht vorgebracht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass im Vertrauen auf das behördliche Verhalten wesentliche Dispositionen getätigt worden wären, die ohne Schaden nicht rückgängig gemacht werden können. Schliesslich könnte allerdings auch eine entsprechende Äusserung eines anderen Gerichtes, wie beispielsweise im objektiven Verfallsverfahren - falls eine solche in diesem Sinne tatsächlich erfolgt wäre -, die fehlende Legitimation im gegenständlichen Verfahren betreffend Gegendarstellung nicht ersetzen.
3.4.3. Somit sind die Beschwerdeführerinnen auch nicht in ihrem Anspruch auf Treu und Glauben als Teilgehalt des Willkürverbots verletzt.
4. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Willkürverbots im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen zusammengefasst vor, dass entgegen den Erwägungen des Obergerichtes eine Verletzung des § 39 StPO vorliege, da nur das zuständige Strafgericht über eine Einsicht in den entsprechenden Strafakt in einem anderen Verfahren entscheiden könnte. § 39 StPO dürfe nicht durch den Beizug des Strafaktes umgangen werden. Schliesslich sei die Akteneinsicht im vorliegenden Fall gar nicht notwendig gewesen, da der zuständige Staatsanwalt als Zeuge einvernommen worden sei und die Unterlagen aufgrund der Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz gewesen seien.
4.3. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen hiermit den falschen Eindruck erweckten, dass der Beschwerdegegnerin vollumfängliche Akteneinsicht in den Strafakt gewährt worden sei. Tatsache und richtig sei jedoch, dass das Landgericht lediglich das Protokoll über die Schlussverhandlung vom 30. Juni 2011 sowie den Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft zu 03 UR.2002.29/01 KG.2009.4 in Kopie beigezogen habe (vgl. ON 9, ON 10 und ON 11, Seite 2).
Unabhängig von diesem richtigen Hinweis der Beschwerdegegnerin sind die Beschwerdeführerinnen jedoch unter dem hier anwendbaren groben Prüfungsraster auch aus den folgenden Erwägungen nicht in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt:
Der angefochtene Beschluss ist im Ausserstreitverfahren ergangen. Dabei gilt gemäss Art. 16 AussStrG der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 AussStrG kann das Gericht zur Feststellung des Sachverhalts jedes dafür geeignete Beweismittel verwenden, auch wenn sich die Parteien dagegen aussprechen. Da der Inhalt des Protokolls über die Schlussverhandlung sowie des dazu gehörigen Verfallsantrages der Staatsanwaltschaft bereits in der Strafverhandlung - welche unter anderem Gegenstand des im Vaterland publizierten Artikels und somit der beantragten Gegendarstellung war - öffentlich gemacht wurden, ist deren Beizug im vorliegenden Fall jedenfalls unbedenklich.
4.4. Somit sind die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Da die Beschwerdeführerinnen somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.