StGH 2012/127
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K
Beschwerdegegner: L
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 06CG.2008.70-65
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 06 CG.2008.70-65, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'118.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die nunmehrigen Beschwerdegegner begehrten mit der am 11. März 2008 beim Landgericht eingebrachten Klage die Verurteilung der nunmehrigen Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von CHF 5 Mio. zuzüglich 5 % Zinsen seit 1. Januar 1997 binnen vier Wochen und zum Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 2. Februar 2009 verpflichtete das Landgericht die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand, der Beschwerdegegnerin zu 1. binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von CHF 5 Mio. zuzüglich 5 % Zinsen seit 11. März 2005 zu bezahlen.
Sein Urteil begründete das Landgericht wie folgt:
2.1. Bei der Beschwerdegegnerin zu 3. handele es sich um eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Steinhaus bei Wels, wobei die Ersteintragung im Jahre 1987 erfolgt sei.
Die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. seien die Gesellschafter der Beschwerdegegnerin zu 3. gewesen, bei welcher seit dem Jahr 2000 E, der Ehemann der Beschwerdegegnerin zu 1., als Geschäftsführer fungiert habe. Bei der Beschwerdegegnerin zu 3. handele es sich um die Holding-Gesellschaft der L-Gruppe, die vorwiegend im Industrieanlagenbau tätig gewesen sei und diverse Niederlassungen in verschiedenen Ländern gehabt habe. Bis zu ihrer Auflösung und Löschung im Jahr 2002 sei die im Jahr 1981 im österreichischen Firmenbuch eingetragene LD, bei welcher H und E unbeschränkt haftende Gesellschafter sowie die Beschwerdegegnerin zu 1. Kommanditistin gewesen seien, eine Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin zu 3. gewesen.
Zur L-Gruppe habe auch die 1987 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragene LG mit Sitz in Ruggell gehört. 1971 sei die Beschwerdeführerin zu 3. mit Sitz in Ruggell und dem Zweck "Industriemontagen aller Art und alle damit zusammenhängenden Rechts-, Handels- und Finanzgeschäfte" gegründet worden und im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen worden. Als ursprüngliche Mitglieder des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin zu 3. seien F, Ruggell, mit Kollektivzeichnungsrecht zu Zweien sowie I, und H, je mit Einzelzeichnungsrecht bestellt worden. Ab 1986 habe F für die Beschwerdeführerin zu 3. einzeln gezeichnet. Am 17. Dezember 1990 sei F als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 3. gelöscht und neu der Beschwerdeführer zu 1. als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen worden. Mit Beschluss des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 8. August 2002 sei die Beschwerdeführerin zu 3. aufgelöst und A zum Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht bestellt worden.
2.2. 1971 seien für die Beschwerdeführerin zu 3. zwei Aktienzertifikate über 95 Aktien zu je CHF 100.00 und 5 Aktien zu je CHF 500.00 ausgegeben worden. Diese Aktien seien seit Gründung der Beschwerdeführerin zu 3. von F gehalten worden. Vor Gründung der Beschwerdeführerin zu 3. habe mit Sitz in Ruggell die Firma LF bestanden, deren Anteile zu 95 % von Herrn D und zu 5 % von der Beschwerdegegnerin zu 1. gehalten worden seien, wobei diese Firma in der Folge stillgelegt und deren Vermögenswerte auf die neu gegründete Beschwerdeführerin zu 3. übertragen worden sei. Die Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. seien von F vorerst nur treuhänderisch gehalten worden. Mitte der 1980er Jahre habe Dir. H Probleme mit dem österreichischen Finanzamt bekommen. Dir. H sei damals in ein Steuerstrafverfahren involviert gewesen, wobei die Beschwerdeführerin zu 3. in die Nähe der L-Gruppe gerückt worden sei, weshalb man diese habe loswerden wollen. Altregierungsrat F sei nicht in das damalige Verfahren vor dem Finanzamt Wels involviert gewesen, welches namentlich die LF, Ruggell, und die Beschwerdeführerin zu 3. betroffen habe. Vor diesem Hintergrund habe F am 17. Dezember 1986 in Ruggell folgende Erklärung abgegeben:
"Ich, F, ..., Ruggell bin Eigentümer sämtlicher Aktien der K, 9491 RUGGELL/HR-Nr. H....) mit einem Grundkapital von Sfr. 50'000-- und verpflichte mich gegenüber Herrn Dir. H, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe L und als Bevollmächtigter von Frau JA und dessen minderjährigem Sohn Herrn JB und als dessen Kurator den Betrag von Sfr. 5'000'000,-- (Schweizerfranken Fünf Millionen) an ihn, nach seinem Tode der Frau JA oder an einen sonstigen zu diesem Berufe ausgewiesenen Bevollmächtigten möglichst bald, spätestens aber innert 10 Jahre, d. i. zum 31.12.1996 zu bezahlen. Für den Fall meines Todes oder meiner früheren Unzurechnungsfähigkeit, welche zu meiner Entmündigung führt, vermache ich alle Aktien der K, 9491 Ruggell, meinem Schwiegersohn, Herrn A, ..., 9490 Vaduz schenkungsweise - unter der Bedingung und Auflage, dass er sowohl in meine Rechte eintritt, als auch meine Verpflichtungen (1. Absatz) übernimmt. Er hat also noch den aushaftenden Differenzbetrag zwischen der Summe von Sfr. 5'000.000,-- und den bis dahin bezahlten Teilbeträgen innerhalb der vorgesehenen Frist an Herrn Dir. H, seine Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigten zu bezahlen. (...)"
2.3. In diesem Zusammenhang sei die operative Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu 3. auf die LF in Ruggell übertragen worden. Der Zweck der Beschwerdeführerin zu 3. habe in der Folge nur noch in der Verwaltung des eigenen Vermögens bestanden. Damit sei die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu 3. faktisch auf die LF übertragen worden, wogegen F die Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. zu einem - für 10 Jahre gestundeten Kaufpreis von CHF 5 Millionen erworben habe.
Am 17. April 1989 habe F ein handschriftliches Testament errichtet, mit welchen er auf sein Ableben hin u. a. Folgendes verfügt habe:
"Von der Firma K (L) ist mir von Herrn H ein Vermögensverwaltungsvertrag übertragen worden. Hiermit beauftrage ich A, ..., in meinem Namen und Auftrag zu handeln. Die Summe von CHF 5 Millionen sind gut verzinslich anzulegen. Der Zins soll jährlich in fünf Teile aufgeteilt werden und wie folgt verteilt (...)".
Am xx. November 1990 sei F verstorben. Kurz vor seinem Tod habe F die Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. dem Beschwerdeführer zu 1. als seinem Schwiegersohn übergeben, mit dem Wunsch, das Geschäft der Beschwerdeführerin zu 3. zu übernehmen, worauf die Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. in einem Safe bei der X Bank deponiert worden seien. Der Beschwerdeführer zu 1. hätte bei der Beschwerdeführerin zu 3. die Nachfolge von F antreten sollen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass F dem Beschwerdeführer zu 1. die Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. bereits zu Lebzeiten geschenkt habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zu 1. die Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. mit dem Tod von F gemäss der letztwilligen Verfügung vom 17. April 1989 als Legat erhalten.
Nach dem Tod von F sei zwischen dessen Erbinnen eine erbrechtliche Auseinandersetzung entstanden, in welche auch der Beschwerdeführer zu 1. involviert gewesen sei, da die Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. in den Nachlass von F gefallen seien. F sel. habe in seinem Testament angeordnet gehabt, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 3. vom Beschwerdeführer zu 1. verwaltet und die daraus erwirtschafteten Erträge zwischen diesem und den vier Töchtern des Erblasser als Erbinnen aufgeteilt werden sollten. Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beschwerdeführerin zu 2. und ihren Schwestern sei die erbrechtliche Auseinandersetzung nach F längere Zeit blockiert gewesen, wovon namentlich auch die von F hinterlassenen Firmen betroffen gewesen seien.
Ende August 1991 habe das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 3. CHF 4'659'199.00 betragen. Dabei sei bei einer entsprechenden Verzinsung der jeweiligen Vermögenswerte im Falle einer Rückzahlung von CHF 5 Millionen per Ende 1996 von einem dannzumal zu verteilenden Betrag von CHF 965'000.00 ausgegangen worden. Weiters habe man sich dahingehend entschieden, dass die Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. aus dem Nachlass von F sel. entlassen und auf den Beschwerdeführer zu 1. übertragen werden sollten, währenddem sich dieser bereit erklärt habe, die Schuld von CHF 5 Millionen bei Fälligkeit Ende 1996 zurückzubezahlen.
Sodann hätten die Erbinnen für sich und den ruhenden Nachlass nach F sel. die Annahme einer Erklärung von Dir. H in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe L und als Bevollmächtigter der Beschwerdegegnerin zu 1. sowie zu 2. bestätigt, wonach die von F sel. gehaltenen Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. als Legat im Rahmen der Verlassenschaft nach F sel. an den Beschwerdeführer zu 1. mit der Auflage übertragen worden seien, zu Handen Dir. H spätestens am 31. Dezember 1996 einen Betrag von CHF 5 Millionen zur Auszahlung zu bringen. Gleichzeitig habe Dir. H erklärt, keinerlei Ansprüche im Zusammenhang mit den Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. gegenüber dem Nachlass des verstorbenen F sel. bzw. dessen Erben geltend zu machen. Am 29. Oktober 1991 hätten die drei Beschwerdeführer gegenüber Dir. H folgende schriftliche Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung abgegeben:
"1.) Mit Verpflichtungserklärung vom 17.12.1986 hat sich Herr F, ..., Ruggell, gegenüber Herrn Dir. H in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe L und als Bevollmächtigter von Frau JA und deren mj. Sohn Herrn und als dessen Kurator verpflichtet, an ihn, nach seinem Tode an Frau JA oder an einen sonstigen zu diesem Behufe ausgewiesenen Bevollmächtigten möglichst bald, spätestens aber innerhalb von 10 Jahren, das ist bis zum 31.12.1996 den Betrag von sfr 5.000.000,-- (Schweizer Franken fünf Millionen) zu bezahlen. Mit selber Erklärung hat Herr F alle in seinem Eigentum stehenden Aktien der K, 9491 Ruggell, mit einem Grundkapital von sfr 50.000,-- an seinen Schwiegersohn Herrn A, ..., 9490 Vaduz, unter der Bedingung und Auflage vermacht, dass er auch die vorbeschriebene Zahlungsverpflichtung des Herrn F übernimmt.
2.) Nach dem Ableben des Herrn F übernimmt nunmehr Herr A die vom Erblasser gehaltenen Aktien der K als Legat mit der Auflage, an Herrn Dir. H, nach seinem Tode an Frau JA oder an einen sonstigen zu diesem Behufe ausgewiesenen Bevollmächtigten bis spätestens 31.12.1996 den Betrag von sfr 5.000.000,-- Mio. (Schweizer Franken fünf Millionen) zur Auszahlung zu bringen. Herr A, ..., 9490 Vaduz, anerkennt daher ausdrücklich seine im Rahmen des vorbeschriebenen Legates übernommene Zahlungsverpflichtung und erklärt mit dieser Verpflichtungserklärung nochmals seine ausdrückliche Verpflichtung gegenüber Herrn Dir. H in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe L und als Bevollmächtigter von Frau JA und deren mj. Sohn Herrn JB und als dessen Kurator, spätestens bis 31. Dezember 1996 den Betrag von sfr 5.000.000,-- (Schweizer Franken fünf Millionen) an Herrn Dir. H, nach seinem Tode an Frau JA oder an einen sonstigen zu diesem Behufe ausgewiesenen Bevollmächtigten zu bezahlen. Herr Dir. H nimmt in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe L und als Bevollmächtigter von Frau JA und deren mj. Sohn Herrn JB und als dessen Kurator diese Verpflichtungserklärung ausdrücklich an.
3.) Frau B und die K, 9491 Ruggell, vertreten durch Herrn A als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied übernehmen für die in Punkt 2.) beschriebene Verpflichtung des Herrn A zur Zahlung eines Betrages von sfr 5.000.000,-- (Schweizer Franken fünf Millionen) zur ungeteilten Hand die Haftung als Bürgen und Zahler und garantieren der Gruppe L, Frau JA und deren Sohn Herrn JB die fristgerechte Bezahlung des Betrages von sfr 5.000.000,-- durch den Schuldner Herrn A. Herr Dir. H nimmt diese Bürgschafts- und Garantieverpflichtung in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe L und als Bevollmächtigter von Frau JA und deren mj. Sohn Herrn JB und als dessen Kurator ausdrücklich an."
2.4. Diese Erklärung sei im Zusammenhang mit der Erklärung von Dir. H gestanden, wonach die L-Gruppe gegenüber der Verlassenschaft bzw. dem Nachlass von F auf ihre Ansprüche aus der Verpflichtungserklärung aus dem Jahr 1986 auch gegenüber den Erben verzichtet habe. Im Gegenzug habe der Beschwerdeführer zu 1. die gegenständliche Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Zahlungsverpflichtung über CHF 5 Millionen habe sich zuvor gegen den Nachlass von F gerichtet und sei dann vom Beschwerdeführer zu 1. übernommen worden. Da die Beschwerdeführerin zu 2. als Gattin des Beschwerdeführers zu 1. in ihrer Eigenschaft als Miterbin am Vermögen von F sel. partizipiert habe, habe die L-Gruppe bzw. Dir. H auf eine Mithaftung der Beschwerdeführerin zu 2. bestanden.
Da die Erben nach F sel. sich auf den Standpunkt gestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin zu 3. ebenfalls Gegenstand des Nachlasses des Erblassers gebildet habe, hätten sie von Dir. H dagegen abgesichert werden wollen, dass der Nachlass für die fragliche Zahlungsverpflichtung nicht belangt werde. Zu einer solchen Zusicherung sei Dir. H nur unter der Voraussetzung bereit gewesen, dass er zusätzliche Sicherheiten erhalte. Dir. H sei nur bereit gewesen, den Nachlass von F sel. bzw. dessen Erben von der gegenständlichen Zahlungsverpflichtung zu befreien, wenn diese die gegenständliche Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung unterzeichnen würden, was dann auch geschehen sei. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe erst kurz vor Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages vom Ansinnen von Dir. H erfahren und das besagte Dokument unterschrieben. Der Beschwerdeführerin zu 2. sei bewusst gewesen, dass sie mit der Unterzeichnung der fraglichen Bürgschaftserklärung eine Haftung übernommen habe, auch wenn ihr die Details als juristischem Laien nicht klar gewesen seien.
Nach Ablauf der zehnjährigen Zahlungsfrist Ende 1996 habe der Beschwerdeführer zu 1. in Besprechungen erklärt, die Rückzahlung der gegenständlichen Schuld von CHF 5 Millionen vornehmen zu wollen, aber derzeit nicht liquid zu sein.
Die daraufhin zwischen den Rechtsvertretern der Parteien gewechselte Korrespondenz habe keine Annäherung gebracht. Der Beschwerdeführer zu 1. habe seine Zahlungsverpflichtung erstmals durch seinen Rechtsvertreter in Abrede stellen lassen. Die Beschwerdeführerin zu 2. sei von den Beschwerdegegnern vor der gegenständlichen Auseinandersetzung wegen der fraglichen Bürgschaftserklärung nicht belangt worden.
2.5. Die Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers zu 1. vom 29. Oktober 1991 gegenüber Dir. H bzw. den Beschwerdegegnern beinhalte eine privative Schuldübernahme im Sinne von § 1404 f. ABGB mit befreiender Wirkung gegenüber dem Nachlass von F sel. bzw. dessen Erben. Der Beschwerdeführer zu 1. habe die Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. aus dem Nachlass des F als Legat erworben. Es stehe seine Passivlegitimation hinsichtlich der Schuld von CHF 5 Millionen mit Fälligkeit per Ende 1996 ausser Frage.
Die gegenständliche Forderung stehe zwar der Beschwerdegegnerin zu 1. als Rechtsnachfolgerin von Dir. H zu, doch könne die Leistung an diese nach dem klaren Wortlaut der Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung vom 29. Oktober 1991 auch vom Beschwerdegegner zu 2. und der Beschwerdegegnerin zu 3. verlangt werden. Es handle sich um eine Solidarbürgschaft der Beschwerdeführer im Sinne von § 1357 ABGB. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe die Erklärung dahin verstehen müssen, dass sie als Hauptschuldner nicht bloss subsidiär, aber doch nur akzessorisch hafte. Demgegenüber habe sie als juristischer Laie die Erklärung nicht als Garantieerklärung auffassen müssen, auch wenn von "garantieren" die Rede sei. Die Unterscheidung habe jedoch im vorliegenden Fall nur akademische Bedeutung. Es könne keine Rede von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin zu 2. und 3. als Bürgen und Zahler sein. Die Beschwerdeführerin zu 2. sei bereits im Zeitpunkt der Abgabe der gegenständlichen Bürgschaftserklärung vom 29. Oktober 1991 Verwaltungsrätin einer Firma gewesen und geschäftlich als versiert anzusehen. Sie habe damals bereits eine namhafte Erbschaft ihres verstorbenen Vaters in Aussicht gehabt, wobei sie als Erbin von der privativen Schuldübernahme durch den Beschwerdeführer zu 1. der gegenständlichen CHF 5 Millionen zumindest indirekt profitierte, indem der Nachlass von F sel. von dieser Verbindlichkeit befreit worden sei. Es könne nicht von einem Schuldanerkenntnis des Beschwerdeführers zu 1. ausgegangen werden, doch unterliege die gegenständliche Verpflichtungserklärung der dreissigjährigen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB, zumal kein Anwendungsfall von § 1486 ABGB vorliege. Ab 1. Januar 1997 hätten die Beschwerdegegner Verzugszinsen aus CHF 5 Millionen fordern können, jedoch würden Zinsen gemäss § 1480 ABGB binnen 3 Jahren verjähren. Die Beschwerdegegner könnten daher die Zinsen erst für die Zeit von 3 Jahren vor der gegenständlichen Klage vom 11. März 2008, mithin erst ab 11. März 2005, verlangen. Die Stellung des Vermittlungsbegehrens vom 23. Januar 2007 habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr gehabt. Zusammenfassend seien die Beschwerdeführer solidarisch zu verpflichten, den Beschwerdegegnern einen Betrag von CHF 5'000'000.00 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 11. März 2005 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen.
3. Das Obergericht hat der Berufung der Beschwerdeführer nach durchgeführter Beweisergänzung keine Folge gegeben und folgende ergänzenden Feststellungen getroffen:
3.1. In dem von den Erben nach F am 28. Februar 1992 unterzeichneten Erbteilungsübereinkommen werde unter Punkt II 4 Folgendes festgehalten: "Die Vertragsparteien halten ausdrücklich fest, dass das Legat, welches zugunsten von Herrn A, hinsichtlich der Ausfolgung der Aktien der K unter entsprechenden Bedingungen den Erben auferlegt worden ist, bereits zu den mit Herrn A vereinbarten Bedingungen erfüllt wurde. Der Beschwerdeführer zu 1) hat die Aktien der K aufgrund des von den Erben des F abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommens vom 28.02.1992 aus dem Nachlass von F erworben."
Weiters hat das Berufungsgericht ergänzend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 3. mit Stichtag vom 31. Dezember 1986 über ein Bankguthaben in Höhe von CHF 6'828'449.53 verfügt hat und F als nunmehriger Alleineigentümer sämtlicher Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. wirtschaftlich darüber verfügen konnte. Bis zum Tod von F am 10. November 1990 seien aufgrund von Verfügungen von F nunmehr CHF 2'606'923.00 verblieben. Der Beschwerdeführer zu 1. habe in der Folge über diesen Restsaldo verfügt, wobei er CHF 2'170'000.00 zur Deckung eines Vorschusses verwendet habe, der für die Gründung der Betriebsgesellschaft N verwendet worden sei.
F habe damals ein Grundstück, das so genannte N-Grundstück erwerben wollen, das jedoch nur gemeinsam mit der Betriebsgesellschaft, der N, habe erworben werden können. Mit dem Vorschuss sei ein Kredit besichert worden, den der Beschwerdeführer zu 1. hiezu über Veranlassung des F aufgenommen habe.
Dir. H, der ebenso wie später E wiederholt von Ing. I auf die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers zu 1. angesprochen worden sei, habe I gegenüber erklärt, die Forderung könne nicht verjähren, "weil wir in Verhandlungen sind'. Auch nach dem Treffen vom Sommer 2001 habe Dir. H mit dem Beschwerdeführer zu 1. wegen der gegenständlichen Schuld noch einmal Kontakt gehabt, wobei der Beschwerdeführer zu 1. wiederum erklärt habe, dass er zahlungswillig sei, derzeit aber nicht zahlen könne. Dies habe Dir. H in der Folge E so mitgeteilt. Auch Letzterer habe nach dem Tod von Dir. H mehrmals mit dem Beschwerdeführer zu 1. Kontakt gehabt, wobei dieser stets Zahlung in Aussicht gestellt habe, jedoch aktuelle Liquiditätsprobleme geltend gemacht habe. Die Beschwerdegegner hätten auf diese Liquiditätsprobleme Rücksicht genommen und die Forderung nur deshalb nicht weiter betrieben, weil der Beschwerdeführer zu 1. seine grundsätzliche Zahlungsverpflichtung anerkannt und Zahlung auch in Aussicht gestellt habe, sobald sich seine finanzielle Situation verbessere.
Hätte der Beschwerdeführer zu 1. auch nur andeutungsweise seine Zahlungsverpflichtung in Frage gestellt oder bestritten, dann hätten sowohl Dir. H als auch E unverzüglich weitere Schritte gegen den Beschwerdeführer zu 1. eingeleitet. E habe wiederholt auch telefonisch erfolglos versucht, den Beschwerdeführer zu 1. zu erreichen.
Weil E zunehmend das Gefühl bekommen habe, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. verleugnen lasse und er abgewimmelt werden solle, habe er sich einmal an die Beschwerdeführerin zu 2. gewendet und diese ersucht, dem Beschwerdeführer zu 1. auszurichten, dass er ihn anrufen solle. Nachdem zuvor auch im E-Mail-Weg von E versucht worden sei, einen Termin mit dem Beschwerdeführer zu 1. zu vereinbaren, habe ihm dieser am 9. April 2007 ein E-Mail gesandt, in dem es u. a. geheissen habe: "Eine riesige Bitte hätte ich: Wäre es möglich, dass Sie meine Gemahlin aus der Sache heraushalten, und ebenso meine Verwandten (O). Ich wäre Ihnen äusserst dankbar dafür. Ich bin überzeugt, dass wir in einem persönlichen Gespräch eine Lösung finden. Geben Sie mir noch die Zeit, bis ich wieder "auf den Beinen' bin." Mit Letzterem sei gemeint gewesen, bis der Beschwerdeführer zu 1. eine Operation hinter sich gebracht hätte. Bis zur Einschaltung des Vertreters der Beschwerdeführer sei von den Beschwerdeführern niemals die bestehende Zahlungsverpflichtung bestritten worden. Es sei niemals Verjährung eingewandt worden. Erst mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 1. August 2007 habe sich der Beschwerdeführer zu 1. auf den Standpunkt gestellt, dass keine Zahlungsverpflichtung über CHF 5'000'000.00 bestehe.
3.2. In rechtlicher Hinsicht sei das Obergericht davon ausgegangen, dass die Erklärung des F vom 17. Dezember 1986 eine letztwillige Verfügung dargestellt habe und als Legatsbestellung im Sinne des § 647 ABGB zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer zu 1. habe im Nachlassverfahren nach F selbst ausdrücklich erklärt, die Aktien "als Legat" zu übernehmen. Es komme rechtlich im Übrigen auch gar nicht darauf an, ob eine formgültige letztwillige Verfügung im Sinne einer solchen Legatsbestellung erfolgt sei oder nicht, da der Rechtsgrund für den Erwerb der Aktientitel durch den Beschwerdeführer zu 1. im Erbteilungsübereinkommen zu erblicken sei und alle an diesem Erbteilungsübereinkommen Beteiligten die entsprechende Willenserklärung von F gegenüber Dir. H und den von ihm vertretenen natürlichen und juristischen Personen als Legatsbestimmung qualifiziert und der Erbteilung zugrunde gelegt hätten.
Für das gegenständliche Verfahren sei allein massgeblich, dass das Eigentum an den Aktien der K nach dem Tode von F auf den Beschwerdeführer zu 1. übergegangen sei und dass dies auch für die von F begründete Zahlungsverpflichtung gegenüber Dir. H und den von ihm vertretenen natürlichen und juristischen Personen gelte. Mit dem Übergang des Eigentums an den Aktien sei auch die damit verknüpfte Verpflichtung zur Bezahlung des Betrags von CHF 5 Mio. auf den Beschwerdeführer zu 1. übergegangen und habe dieser seine Zahlungsverpflichtung nicht nur in der Erklärung vom 29. Oktober 1991 ausdrücklich anerkannt, sondern auch vor dem Berufungsgericht, wo er bei seiner Einvernahme vom 2. September 2009 bestätigt habe, dass es "selbstverständlich klar" gewesen sei, dass er verpflichtet sei, den Betrag von CHF 5 Mio. zu bezahlen und dass er diese Zahlungsverpflichtung nie bestritten habe. Die Passivlegitimation der Beschwerdeführer sei aufgrund der Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung gegeben. Auch die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner sei gegeben, auch in Bezug auf den der Beschwerdegegner zu 2., da Dir. H die Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung ausdrücklich als Bevollmächtigter und Kurator des Beschwerdegegners zu 2. angenommen und unterfertigt habe.
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit oder Sittenwidrigkeit der Bürgschaft der Beschwerdeführerin zu 2. sei nicht gegeben.
Das Berufungsgericht teile die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass die Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers zu 1. vom 29. Oktober 1991 der dreissigjährigen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB unterliege und kein Anwendungsfall des § 1486 ABGB vorliege.
Der vom Beschwerdeführer zu 1. übernommenen Schuld liege ein Unternehmensverkauf zugrunde. Eine nur sachenrechtliche Beurteilung des Aktienerwerbes, wie dies die Beschwerdeführer in der Berufung vornehmen würden, lasse ausser Betracht, dass hier sämtliche Aktien veräussert worden seien und die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Gesamtunternehmen der Beschwerdeführerin zu 3. auf F bzw. in der Folge auf den Beschwerdeführer zu 1. übergegangen sei. Auf die Veräusserung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens sei aber nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes nicht die kurze Verjährungsfrist anzuwenden (3 Ob 290/05a). Schon aus der Höhe der festgestellten Vermögenswerte sei rechtlich die Unternehmenseigenschaft der Beschwerdeführerin zu 3., die durch den Aktienerwerb wirtschaftlich auf F und in der Folge den Beschwerdeführer zu 1. übergegangen sei, abzuleiten.
4. Der Oberste Gerichtshof hat im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 5. März 2010 (ON 42) der Revision der Beschwerdeführer Folge gegeben, das Urteil des Obergerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche Berufungsverhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aufgetragen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung wie folgt begründet.
4.1. Ob Dir. H damals "Kurator" im Sinne des ABGB gewesen sei, müsse durch entsprechende Feststellungen aus dem Pflegschaftsakt, insbesondere gerichtliche Ernennungsbeschlüsse, untermauert werden. Für die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu 3. fehle es völlig an Feststellungen, könne doch aus dem Vertragsabschluss als Geschäftsführer der "Gruppe L" nicht ohne weiteres auf die Gläubigereigenschaft der Beschwerdegegnerin zu 3. geschlossen werden. Ohne konkrete Feststellungen darüber, 1. für wen Dir. H damals eingeschritten sei und die Vereinbarung abgeschlossen habe - eine "Gruppe" sei jedenfalls kein juristisch fassbares Rechtssubjekt - und, sollte dies feststellbar sein, 2. wie die Ansprüche aus der Vereinbarung vom 29. Oktober 1991 auf die Beschwerdegegnerin zu 3. übergegangen seien, lasse sich deren Aktivlegitimation nicht bejahen.
Da im gegenständlichen Fall Verjährung eingewendet worden sei und daher von den Gerichten zu prüfen sei, müsse vor dem Hintergrund der Judikatur konkret festgestellt werden, ob die hier klagsgegenständliche Forderung, zu deren Bezahlung sich nach den Behauptungen der Beschwerdegegner der Beschwerdeführer zu 1. verpflichtet habe, eine Forderung aus einer "Unternehmensveräusserung" im Sinne dieser Judikatur darstelle oder nicht. Da nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 29. Oktober 1991 potentiell von einer privativen Übernahme einer Schuld des verstorbenen F durch den Beschwerdeführer zu 1. auszugehen sei, müsse jedenfalls der Rechtsgrund dieser übernommenen Forderung festgestellt werden, da die Forderung aus der Schuldübernahme durch den Beschwerdeführer zu 1. denselben Rechtsgrund habe wie die übernommene Forderung. Schuldbekenntnisse und Zahlungsversprechen seien mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung. Zu dieser Frage seien aber die Feststellungen der Untergerichte nicht ausreichend.
Konkrete Feststellungen dazu, ob die Parteien als konkreten Kaufgegenstand Aktien oder ein Unternehmen vereinbart hätten (share deal oder asset deal) und wie die Erklärung des F vom 17. Dezember 1986 in diesem Zusammenhang verstanden worden sei bzw. ob dazu noch weitere Vereinbarungen getroffen worden seien, würden allerdings fehlen.
Wenn die Erklärung vom 29. Oktober 1991 als privative Schuldübernahme anzusehen sein sollte, so würde dies jedenfalls voraussetzen, dass die Schuld des F zu diesem Zeitpunkt noch bestanden habe, zumal nur eine bestehende Schuld übernommen werden könne. Nach den Feststellungen sei allerdings von Dir. H im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens auf diese Forderung dem Nachlass nach F gegenüber verzichtet worden. Wann genau dies erfolgt sei, ob dies vor oder nach obiger Erklärung der Beschwerdeführer und schliesslich, ob dies nur bedingt für den Fall der Haftungserklärung der Beschwerdeführer erfolgt sei, sei den Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch hier seien die Tatsachengrundlagen zu verbreitern.
4.2. Ein Unternehmen sei eine auf Dauer angelegte Organisation wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet sei. Von anderen Organisationen unterscheide sich das Unternehmen durch das Ziel, anderen wirtschaftlich werthafte Leistungen zu erbringen, also Leistungen, die für den Waren-, Güter- und Leistungsverkehr grundsätzlich nach Kosten- und Absatzüberlegungen bewertet würden (Krejci in Rummel, ABGB3 II/4, § 1 KSchG, Rz. 14, 16). Ein Unternehmen sei daher eine organisierte Erwerbsgelegenheit (vgl. SZ 52/117) und setze eine aufrechte Organisation und Geschäftstätigkeit im beschriebenen Sinne voraus. Die blosse "Verwaltung" der eigenen Bankguthaben spreche nicht für den Betrieb eines "Unternehmens". Feststellungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zu 3. eine organisierte Erwerbsgelegenheit in diesem Sinne im Zeitpunkt der Übergabe gewesen sei, würden allerdings fehlen.
4.3. Die Untergerichte hätten nach der Feststellung des Todeszeitpunkts des Dir. H (4. Juni 2004) auch festgestellt, dass dieser den Beschwerdeführer zu 1. wegen dieser Angelegenheit "gelegentlich" kontaktiert habe. Der genaue Inhalt und die zeitliche Einordnung dieser Gespräche sei aber den Feststellungen nicht zu entnehmen, wiewohl die Frage bei Zugrundelegung der kurzen Verjährung von Bedeutung sein könne. Diese Gespräche seien daher vom Obergericht festzustellen oder Negativfeststellungen zu treffen. Insgesamt seien daher die Feststellungen der Untergerichte nicht ausreichend, um bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes Spruchreife annehmen zu können. Das Obergericht werde daher, ausgehend von der hier ausgedrückten Rechtsmeinung, ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
5. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes haben die Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, welche dieser mit Beschluss vom 20. Dezember 2010, StGH 2010/52, wegen Fehlens des Vorliegens des Enderledigungskriteriums gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zurückgewiesen hat.
6. Das Obergericht hat im zweiten Rechtsgang eine Verfahrensergänzung durchgeführt und mit Urteil vom 20. Mai 2011, 06 CG.2008.70-58, der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, und folgende ergänzende Feststellungen getroffen:
6.1. Im Zeitpunkt der Unterfertigung der Erklärung vom 17. Dezember 1986 durch F sei der in dieser Erklärung enthaltene Begriff "Gruppe L' als Oberbegriff und Sammelbezeichnung für folgende Gesellschaften verwendet worden:
"Die Firma LA, Österreich, die am 20.04.1962 gegründet worden ist. Diese Gesellschaft wurde im Jahr 2002 in die LB, die Drittklägerin, eingebracht. Die Drittklägerin fungiert als Holding der "L Gruppe'. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind Gesellschafter dieser Gesellschaft.
Die LC, Österreich, die am 13.08.1980 gegründet wurde und als Komplementär-GmbH für die LD fungierte. Diese Gesellschaft wurde im Jahr 2002 in die LE umgewandelt.
Die "LD, Österreich, die am 27.03.1981 errichtet worden war. Diese Gesellschaft war operativ tätig im Bereich des Industrieanlagenbaus. Auch diese Gesellschaft ist im Jahr 2002 nach Einbringung in die LC aufgelöst und gelöscht worden.
Die "LF in Liechtenstein, die am 29.03.1966 gegründet worden ist.
Die "LC, Deutschland, die am 07.07.1970 gegründet worden ist."
Aus den vorgenannten Gesellschaften habe die "L-Gruppe' im Zeitpunkt der Erklärung des F vom 17. Dezember 1986 (Beilage D) bestanden. Die unter dem Begriff "L-Gruppe' zusammengefassten Unternehmen seien im wirtschaftlichen Eigentum des Industriellen G gestanden, der am xx. August 1980 verstorben sei. Auch die Aktien der K, Ruggell, die am 31. August 1971 in das Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen worden sei, seien in dessen Eigentum gestanden. Bis zu der am 17. September 1986 erfolgten Übertragung der Aktien an F seien diese Bestandteil des Nachlassvermögens von G gewesen. Bei den der Unterfertigung der Beilage D vorangehenden Besprechungen, an denen neben F - zumindest an den meisten - auch der Beschwerdeführer zu 1. teilgenommen habe und über deren lnhalt dieser voll informiert gewesen sei, habe Dir. erklärt, dass Eigentümerin der Aktien der K die LC sei, dass er dies aber wegen des in Österreich anhängigen Steuerverfahrens nicht so in der Vereinbarung zum Ausdruck bringen wolle. Er wolle sich auch hinsichtlich der späteren Bezahlung des dort angeführten Betrages die Optionen offen lassen. Aus diesem Grunde sei in der Vereinbarung vom 18. Dezember 1986 die "Gruppe L' als juristisch nicht präziser Sammelbegriff verwendet worden. F sei damit einverstanden gewesen, ebenso auch der Beschwerdeführer zu 1.
6.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 2. September 1980, A 576/80, sei für die Dauer der Verlassenschaftsabhandlung nach dem am xx. August 1980 verstorbenen Industriellen G Dir. H zum Kollisionskurator der mj. erbl. Kinder JC, G und JB, bestellt worden. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Wels vom 6. Dezember 1988, 1 A 576/80-79, sei der Nachlass von G dem mj. erbl. Sohn JB (dem Beschwerdegegner zu 2.) zur Gänze eingeantwortet worden und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt worden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 17. Juni 1991, 1 P 307/82-119, sei H zum besonderen Sachwalter für die Vermögensverwaltung des mj. JB bestellt worden. ln der Begründung dieses Beschlusses heisse es zusammengefasst: Nach dem Willen des verstorbenen Vaters des mj. JB sollte Dir. H im Zusammenwirken mit der Mutter des Minderjährigen nach dem Tod des Vaters die geschäftlichen Unternehmen führen. Er erklärte sich bereit, die Funktion eines besonderen Sachwalters für die Vermögensverwaltung zu übernehmen, wenn die Mutter des Minderjährigen damit einverstanden sei. Die Mutter des Minderjährigen, JA, habe darum ersucht, Dir. H zum besonderen Sachwalter für die Vermögensverwaltung des Minderjährigen zu bestellen. Im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beilage D am 17. Dezember 1986 sei Dir. H von der Beschwerdegegnerin zu 1. bevollmächtigt worden, die Vereinbarung vom 17. Dezember 1986 in ihrem Namen und im Namen ihres Sohnes JB, zu dessen Kurator H vom Bezirksgericht Wels für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens nach G bestellt worden sei, zu unterfertigen.
F habe diese Bevollmächtigung und die Befugnis von Dir. H zur Vertretung des damals Minderjährigen und Beschwerdegegners zu 2. anerkannt. Er habe keine zusätzlichen pflegschafts- und nachlassgerichtlichen Genehmigungen oder Erklärungen verlangt. F habe Dir. H bei der Lösung des aufgetretenen Steuerproblems behilflich sein wollen und habe aus diesem Grund auch die Formulierungen der Beilage D mit dem Zahlungsversprechen an die Gruppe L, die Beschwerdegegnerin zu 1. und den Beschwerdegegner zu 2. vorbehaltlos anerkannt. Er sei insbesondere damit einverstanden gewesen, dass dort der juristisch unbestimmte Sammelbegriff "Gruppe L" verwendet worden sei. Dass der mittlerweile 35 Jahre alte Beschwerdegegner zu 2. den in der Beilage D begründeten Anspruch nunmehr klagsweise geltend mache, belege, dass auch er davon ausgehe, dass Dir. H seinerzeit seine Interessen berechtigterweise wahrgenommen habe und dass er sämtliche für ihn getätigten Vertretungshandlungen von Dir. H genehmigt habe.
6.3. Was nun das Steuerproblem betreffe, das zu der Abmachung vom 17. Dezember 1986 (Beilage D) geführt habe, so habe F dazu selbst Rechtsberatung in Anspruch genommen und schliesslich verschiedene Erklärungen abgegeben, die dem Standpunkt von Dir. H und der L-Gruppe in dieser Steuerfrage gedient hätten. Er sei vollinhaltlich informiert und damit einverstanden gewesen und habe dieses Vorhaben unterstützt, indem er sich zur Übernahme der Aktien der K und den noch vorhandenen Vermögensbestandteilen und Rechten gegen Leistung eines Betrages von CHF 5'000'000.00 bereit erklärt habe, was schliesslich zur Unterfertigung der Vereinbarung vom 17. Dezember 1986 durch ihn geführt habe. Da die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu 3. schon vor 1986 vollständig beendet worden sei, sei Ende 1986 nicht die operative Tätigkeit an sich an die LF übergeben worden, sondern habe nur mehr die Bilanz von den "Überbleibseln" der früheren operativen Geschäftstätigkeit bereinigt werden müssen. Ausser den Aktien der K seien die Saldi der Banken und Kassenbestände der K auf F übertragen worden. Die Beendigung der Geschäftstätigkeit der K nach Übergang der Aktien auf F sei nicht vereinbart worden. Nach Unterfertigung der Abmachung vom 17. Dezember 1986 hätten ausschliesslich F bzw. nach dessen Tod der Beschwerdeführer zu 1. über die Geschäftstätigkeit der K bestimmt und hätten diese über die mit den Aktien übertragenen Vermögenswerte der K verfügt, die sie im Laufe der Jahre zur Gänze für eigene Zwecke verbraucht hätten.
Mit Stichtag vom 31. Dezember 1986 habe die Beschwerdeführerin zu 3. über ein Bankguthaben in Höhe von CHF 6'828'549.53 verfügt, über das F als nunmehriger Alleineigentümer sämtlicher Aktien der Beschwerdeführerin zu 3. wirtschaftlich verfügen habe können. Bis zum Tod von F am 10. November 1990 seien aufgrund von Verfügungen von F von diesem Betrag nur mehr CHF 2'606'923.00 verblieben. Der Beschwerdeführer zu 1. habe in der Folge über diesen Restsaldo verfügt, wobei er CHF 2'170'000.00 zur Deckung eines Vorschusses verwendet habe, der für die Gründung der Betriebsgesellschaft der N verwendet worden sei.
Der Betrag von CHF 5 Mio., zu dessen Bezahlung sich F mit der Abmachung vom 17. Dezember 1986 verpflichtet habe, habe das Entgelt für den Erwerb der Aktien der K und das damit auf F übertragene Vermögen dieser Firma dargestellt. Der Beschwerdeführer zu 1. sei bei der Unterfertigung der Vereinbarung vom 17. Dezember 1986 durch F persönlich anwesend gewesen. Ihm sei der Inhalt dieser Vereinbarung bekannt gewesen und demnach auch, dass F ihm für den Fall seines Todes alle Aktien der K unter der Bedingung und Auflage "vermache', dass der Beschwerdeführer zu 1. auch die von F übernommen Verpflichtungen (Zahlung von CHF 5 Mio.) übernehme, soweit diese noch nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer zu 1. sei mit dieser Regelung bereits damals einverstanden gewesen und habe bezüglich des dort verwendeten Begriffes "L-Gruppe' ebenso wenig wie F irgendwelche Präzisierungen oder Klarstellungen verlangt. Ebenso wie F habe auch er keine zusätzliche pflegschafts- oder verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung eingefordert, sondern sei damit einverstanden gewesen, dass die Abwicklung der Abmachung ohne zusätzliche Involvierung von Behörden und Gerichten erfolge.
6.4. Die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. hätten gleichzeitig für die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu 1. die Haftung zur Zahlung des Betrages von 5 Mio. als Bürgen und Zahler übernommen und die fristgerechte Bezahlung dieses Betrages garantiert.
Es sei festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer zu 1. noch die beiden anderen Beschwerdeführer bei Unterfertigung dieser Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung den aufrechten Bestand der Zahlungsverpflichtungen in Zweifel gezogen, noch irgendwelche Einwände zum Rechtsgrund der Zahlungsverpflichtung oder zur Vertretungsbefugnis von Dir. H erhoben hätten.
Im Verlassenschaftsverfahren nach F hätten die Erben schliesslich am 28. Februar 1992 ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen, in dem festgehalten worden sei" dass das Legat, welches zugunsten des Beschwerdeführers zu 1. hinsichtlich der Ausfolgung der Aktien der K unter entsprechenden Bedingungen den Erben auferlegt worden sei, bereits zu dem mit dem Beschwerdeführer zu 1. vereinbarten Bedingungen erfüllt worden sei.
Dass die von F im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien der K übernommene Zahlungsverpflichtung von CHF 5 Mio. rechtsverbindlich auf den Beschwerdeführer zu 1. übergegangen sei und von diesem vorbehaltlos angenommen worden sei, habe dieser nie in Abrede gestellt. Er sei sich auch immer bewusst gewesen, dass er zur Zahlung dieses Betrages gemäss der von F abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtet sei. Auch bei den nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung (31. Dezember 1996) zustande gekommenen Kontakten zwischen Dir. H und dessen Nachfolger in der Geschäftsführung der L-Gruppe, E, habe der Beschwerdeführer zu 1. den grundsätzlichen Bestand dieser Zahlungsverpflichtung nie in Abrede gestellt, sondern anerkannt und bekräftigt und Zahlungsbereitschaft bekundet.
Der Beschwerdeführer zu 1. sei bis heute nicht in der Lage, die von ihm übernommene Zahlungsverpflichtung zu erfüllen.
Was nun die konkreten Zeitpunkte betreffe, zu denen Dir. H bzw. E die Bezahlung der ausständigen Schuld eingefordert hätten, so liessen sich dazu genauere zeitliche Festlegungen nur in Bezug auf folgende Kontakte treffen: Es habe am 17. Juni 2001, 2005 und zwischen März und August 2007 zwischen E und dem Beschwerdeführer zu 1. mehrfach Kontakt wegen eines Besprechungstermins über die Bezahlung der offenen Schuld gegeben.
Bis zur Einschaltung des Vertreters der Beschwerdeführer habe der Beschwerdeführer zu 1. den aufrechten Bestand der von ihm übernommenen Zahlungsverpflichtungen den Beschwerdegegnern gegenüber nie bestritten und nie Verjährung eingewendet.
7. In rechtlicher Hinsicht begründete das Obergericht seine Entscheidung vom 20. Mai 2011 (ON 58) im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Zur Aktivlegitimation:
Aus der zentralen Grundlage der Haftung der Beschwerdeführer, nämlich der Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung vom 29. Oktober 1991, ergebe sich eine Rechtszuständigkeit der Beschwerdegegnerin zu 1. im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsposition, weil sich der Beschwerdeführer zu 1. zu Punkt 2 dieser Erklärung nach dem Tod des Dir. H der Beschwerdegegnerin zu 1. gegenüber zur Bezahlung des Betrages von CHF 5 Mio. ausdrücklich verpflichtet habe. Diese Erklärung sei vom Beschwerdeführer zu 1. ausdrücklich Dir. H gegenüber als Bevollmächtigtem der Beschwerdegegnerin zu 1. abgegeben worden, sodass von einer Bevollmächtigung des Dir. H durch die Beschwerdegegnerin auszugehen sei. Hinsichtlich des Beschwerdegegners zu 2. sei davon auszugehen, dass Dir. H von der Beschwerdegegnerin zu 1. als dessen Mutter zum Abschluss dieser Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung für den Beschwerdegegner zu 2. bevollmächtigt worden sei und Dir. H mit deren Zustimmung als gesetzlicher Vertreterin des Beschwerdegegners zu 2. gehandelt habe. Die Bevollmächtigung von H zur Vertretung des Beschwerdegegners zu 2. zum Abschluss sowohl der Vereinbarung vom 17. Dezember 1986 als auch der Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung vom 29. Oktober 1991 sei aufgrund seiner Bestellung zum besonderen Sachwalter für die Vermögensverwaltung des damals mj. Beschwerdegegners zu 2. nachgewiesen. Die Abwicklung der in der Abmachung vom 17. Dezember 1986 festgelegten Rechte und Pflichten sei ohne zusätzliche lnvolvierung von Behörden und Gerichten einvernehmlich festgelegte und akzeptierte Geschäftsgrundlage gewesen. Damit seien sowohl F als auch der Beschwerdeführer zu 1. einverstanden gewesen. Die Berufung auf fehlende pflegschafts- und nachlassgerichtliche Genehmigungen würde bei der hier gegebenen Geschäftsgrundlage und dem diesbezüglich übereinstimmenden Vertragswillen gegen Treu und Glauben verstossen.
Im Übrigen seien allfällige Mängel dieser Rechtsgeschäfte aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdegegners zu 2. und der von diesem vorgenommenen Genehmigung der von Dir. H getätigten Vertretungshandlungen saniert.
Es ergebe sich aus den Feststellungen, dass Dir. H bewusst eine unbestimmte Formulierung ("Gruppe L") verwendet habe, um sich angesichts des Steuerproblems verschiedene Optionen offen zu lassen. Dies sei sowohl von F als auch dem Beschwerdeführer zu 1. akzeptiert worden. Die Beschwerdegegnerin zu 3. sei als Holdinggesellschaft berechtigt, die Forderung der L-Gruppe einzuklagen. Es sei im Sinne der von Dir. H verlangten und von F vorbehaltlos akzeptierten Dispositionsfreiheit davon auszugehen, dass die Forderung nunmehr auf die Beschwerdegegnerin zu 3. übergegangen sei, sodass die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu 3. zur Geltendmachung dieser Forderung gegeben sei.
7.2. Rechtsgrund der Forderung:
Die Erklärung des F vom 17. Dezember 1986 enthalte keinen konkreten Rechtsgrund, aus dem er sich zur Bezahlung des Betrages von CHF 5 Mio. verpflichtet habe. Dieser ergebe sich aber aus den Feststellungen. Das Berufungsgericht gehe davon aus, dass es sich hiebei um einen Unternehmenskauf gehandelt habe. Der Rechtsgrund der Zahlungsverpflichtung von F, sei daher ein Kaufvertrag. Die Höhe der gleichzeitig mit dem Aktienkauf auf F übertragenen Vermögenswerte stelle ein wesentliches Indiz für die Qualifikation des Rechtsgeschäftes als Unternehmenskauf dar. Die Übertragung des gesamten (noch vorhandenen) Vermögens sei ausreichend, um die Qualifikation als Unternehmen zu begründen.
7.3. Verjährung:
Es sei von der langen Verjährungsfrist auszugehen, sodass dem von den Beschwerdeführern erhobenen Verjährungseinwand keine Berechtigung zukomme. Auch die kurze - fünfjährige - Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen, da der Beschwerdeführer zu 1. bis zur Einschaltung des Vertreters der Beschwerdeführer im Sommer 2007 den aufrechten Bestand seiner Zahlungsverpflichtung stets teils ausdrücklich und teils durch konkludente Handlungen anerkannt und Zahlung bei einer Besserung seiner Liquiditätsverhältnisse in Aussicht gestellt habe.
Das Berufungsgericht erblicke in der Erklärung des F vom 17. Dezember 1986, wonach er die Aktien der K für den Fall seines Todes dem Beschwerdeführer zu 1. wegen Übernahme der Zahlungsverpflichtung schenkungsweise vermache, eine als Legat zu qualifizierende letztwillige Verfügung. Wenn der Beschwerdeführer zu 1. daher in der Erklärung vom 29. Oktober 1991 erklärt habe, dass er die von F gehaltenen Aktien der K als Legat übernehme, dann stehe diese Erklärung des Beschwerdeführers zu 1. mit der früheren Erklärung des F vom 17. Dezember 1986 in Einklang. Der Beschwerdeführer zu 1. habe die ihm durch den Erwerb der Aktien zugekommenen Rechte wahrgenommen und sei daher auch verpflichtet, die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Bürgschaft oder eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung der Beschwerdeführerin zu 2. liege nicht vor.
8. Der von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 20. Mai 2011 (ON 58) erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 6. Juli 2012 (ON 65) keine Folge und begründete dies wie folgt:
8.1. Was die behauptete Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit anbelange, sei die Revision der Beschwerdeführer nicht gesetzmässig ausgeführt: Die Beschwerdeführer würden sich auf den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes ON 42 vom 5. März 2010 beziehen und dessen Aufträge an das Obergericht bekämpfen. In einer Revision sei jedoch ein Gerichtsfehler des Berufungsgerichtes, nicht jedoch ein behaupteter Fehler des Obersten Gerichtshofes geltend zu machen (§ 472 ZPO). Gegenstand der Revision sei daher die Überprüfung des Berufungsurteiles und des Berufungsverfahrens, sodass die Revision zu diesem Punkt ("Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit infolge Verfassungswidrigkeit des Zurückweisungsbeschlusses", ON 42 vom 5. März 2010, und die Wiederholungen dieser Behauptung) nicht gesetzmässig ausgeführt sei. Es erübrige sich daher auf die völlig verfehlte Auffassung der Beschwerdeführer zur verfahrensrechtlichen Bedeutung eines Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes mit Ergänzungsaufträgen einzugehen.
Die Beschwerdeführer würden unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit geltend machen, das Obergericht habe insoweit "überschiessende" Feststellungen getroffen, als diese nicht vom Auftrag des Obersten Gerichtshofes gedeckt gewesen seien. Mit dieser Auffassung befänden sich die Beschwerdeführer im Unrecht: Alle ergänzenden Feststellungen des Obergerichtes stünden sowohl im Rahmen des Ergänzungsauftrags wie auch des Streitgegenstands und der von den Parteien erhobenen Einreden. Entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen, die im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens zu noch nicht abschliessend entschiedenen Streitkomplexen zu Tage treten würden, seien von den Gerichten zu berücksichtigen. Auf diesem Grundsatz baue die herrschende Meinung auf, wonach gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren ergeben würden, die innerprozessuale Bindungswirkung der im Aufhebungsbeschluss geäusserten Rechtsansicht (§ 511 öZPO, § 499 öZPO, § 468 Abs. 2 FL-ZPO) versage und erlösche. Weder ein Berufungsgericht noch der Oberste Gerichtshof seien an eine früher in einem aufhebenden Beschluss geäusserte Rechtsansicht gebunden, wenn sich im fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Sachverhaltes ergebe. Sachverhaltsänderungen im ergänzten Verfahren seien daher zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund habe das Obergericht zulässigerweise Sachverhalte festgestellt, die zu den nicht abschliessend entschiedenen Streitpunkten entscheidungsrelevant seien.
Streitgegenständlich und von der Aufhebung ON 42 betroffen sei die Frage der Verjährung und deren Unterbrechung durch Anerkennungshandlungen den Beschwerdegegnern gegenüber, sodass selbstverständlich die Bevollmächtigung des E auch ohne diesbezüglich eigenen Ergänzungsauftrag festgestellt werden habe können und müssen. Was die Revision im Übrigen mit der angeblichen Verletzung des Neuerungsverbotes meine, bleibe im Dunkeln.
8.2. Auch eine Aktenwidrigkeit liege nicht vor. Die Revision zeige selbst deutlich auf, dass sie in Wirklichkeit unzulässig die Beweiswürdigung des Obergerichtes rüge, wenn sie z. B. wiederholt ins Treffen führe, dass für die "gerügten Feststellungen" keine Grundlage in den Beweisergebnissen gegeben sei.
8.3. Wenn die Revision die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu 1. bekämpfe, so sei sie auf die bereits im Aufhebungsbeschluss ON 42 zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Es sei verfehlt, wenn die Revision meine, die Aktivlegitimation sei nur jener Person zuzuerkennen, die "aus dem Aktienkaufvertrag berechtigter Verkäufer der Aktien, durch wen immer vertreten", gewesen sei. Die Beschwerdeführer gingen daran vorbei, dass sich eine Verpflichtung zwischen Käufer und Verkäufer ohne weiteres dahin begründen lasse, den Kaufpreis auch an dritte Personen zu bezahlen. Im Übrigen könne aus der Vereinbarung vom 17. Dezember 1986 nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin zu 1. - wie die Revision vermeine - nur als "Bevollmächtigte der aus dem Aktienkaufvertrag Berechtigten" anspruchsberechtigt sei. Die Verfahrensergänzung durch das Obergericht habe zur Feststellung geführt, dass F die Aktien der K aufgrund des Kaufes vom 17. Dezember 1986 erworben habe. Allen Beschwerdeführern sei bewusst, dass die Zahlungsverpflichtung aus dem Kauf der Aktien der K und des auf F übergegangenen Unternehmens resultieren würde. Überdies hätten die Beschwerdeführer den Rechtsgrund in der Klagebeantwortung dahingehend ausser Streit gestellt, dass "F die Aktien der K in Übereinstimmung mit der Erklärung vom 17.12.1986 von der Gruppe-L entgeltlich, d. h. käuflich erworben hat." Im Zusammenhang mit den vom Obergericht nunmehr ergänzend getroffenen Feststellungen sei rechtlich von einem Rechtsgrund "Kauf" durch F hinsichtlich der Anteile an der Beschwerdegegnerin zu 3. auszugehen.
Entgegen den Ausführungen der Revision seien daher die Feststellungen der Untergerichte ausreichend.
8.4. Was die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners zu 2. betreffe, so habe das Obergericht dem Auftrag des Obersten Gerichtshofes in ON 42 entsprechend umfängliche Feststellungen aus dem Verlassenschaftsakt und dem Pflegschaftsakt getroffen. Nach den ergänzenden Feststellungen seien die Aktien der K im wirtschaftlichen Eigentum des am xx. August 1980 verstorbenen G gestanden und seien daher Bestandteil seines Nachlasses gewesen. Dir. H sei im Zeitpunkt der Vereinbarung aus 1986 Kollisionskurator der drei mj. erbl. Kinder gewesen und habe daher von diesen die erforderliche Vertretungsmacht gehabt, wobei er erwiesenermassen auch im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin zu 1. gehandelt habe. Dir. H habe den Vertrag mit F am 17. Dezember 1986 abgeschlossen, dies auch im Namen des Beschwerdegegners zu 2. Dem Beschwerdegegner zu 2. sei schliesslich auch der Nachlass zur Gänze eingeantwortet worden. Unabhängig davon würden die Ausführungen der Revision ohnehin schon deshalb ins Leere gehen, weil der Beschwerdegegner zu 2. mittlerweile seine Volljährigkeit erreicht und durch die gegenständliche Klagsführung hinlänglich die Genehmigung der seinerzeitigen Rechtsgeschäfte zum Ausdruck gebracht habe. § 154 Abs 4 öABGB stehe dem nicht entgegen. Die Möglichkeit an einer konkludenten Genehmigung habe bereits der österreichische Oberste Gerichtshof anerkannt (1 Ob 101/07w; wobl 2008/25,75=MietSlg 59.248).
Aufgrund seiner festgestellten Position als besonderer Sachwalter für die Vermögensverwaltung des mj. JB sei in rechtlicher Hinsicht überdies von der Befugnis des Dir. H, den Beschwerdegegner zu 2. beim Abschluss der Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung vom 29. Oktober 1991 zu vertreten, auszugehen. Auch zur Frage der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners zu 2. meine die Revision allerdings, der Beschwerdegegner zu 2. müsse Eigentümer und Verkäufer der Aktien sein. Nur der ruhende Nachlass nach G habe veräussern können. Dies sei zunächst schon angesichts der festgestellten vertraglichen Verpflichtung des F zur Bezahlung des Kaufpreises von CHF 5 Mio. nicht entscheidungsrelevant. Abgesehen davon, dass die nachlassgerichtliche Genehmigung nicht dem Schutz der Beschwerdeführer, sondern jenem der auf den Nachlass gewiesenen Personen diene, seien die von den Beschwerdeführern monierten Mängel, dass nicht der ruhende Nachlass Vertragspartner gewesen sei bzw. das Verlassenschaftsgericht die Vereinbarung nicht genehmigt habe, jedenfalls geheilt: Die nachfolgende Einantwortung ersetze eine fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages (SZ 22/152). Daher sei auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die nachfolgende Einantwortung der Verlassenschaft an den Beschwerdegegner zu 2. einen Genehmigungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichtes ersetzt habe. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner zu 2. Gesamtrechtsnachfolger nach seinem verstorbenen Vater sei und daher Ansprüche des Nachlasses ohnehin auf ihn übergegangen seien.
8.5. Die Frage, an wen der zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtete Vertragspartner eines Kaufvertrags den Kaufpreis zu bezahlen habe, habe im Übrigen nichts mit der Frage des Eigentums an dem verkauften Gegenstand zu tun. Die Aktivlegitimation sei hinsichtlich des Beschwerdegegners zu 2. angesichts seiner festgestellten vertraglichen Berechtigung gegeben. Dass die Beschwerdeführer einen nachlassgerichtlichen Beschluss für die Vereinbarung aus 1986 monierten, widerspreche überdies Treu und Glauben: Einerseits verfügten die Beschwerdeführer über die vertragsgegenständlichen Aktien und hätten sich mit der Vereinbarung aus 1991 ausdrücklich zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrags verpflichtet. Andererseits versuchten sie nun, durch eine Vielzahl von Einwendungen, die ihrem eindeutigen Zahlungsversprechen, aber auch der eindeutigen Erklärung des Beschwerdeführers zu 1. in diesem Verfahren eklatant widersprechen, zu entkommen.
Das Obergericht habe daher im Ergebnis zu Recht auch die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners zu 2. bejaht. Das Obergericht habe ergänzend festgestellt, dass der in dieser Erklärung enthaltene Begriff "Gruppe-L" als Oberbegriff und Sammelbezeichnung für die im wirtschaftlichen Eigentum des Industriellen G stehenden Unternehmen verwendet worden sei. F und der Beschwerdeführer zu 1. seien damit einverstanden gewesen. Hievon ausgehend sei dem Obergericht darin zu folgen, dass die Beschwerdegegnerin zu 3. als Holding Gesellschaft der L-Gesellschaften aktiv dazu legitimiert sei, die Forderung einzuklagen. Aufgrund der ergänzenden Feststellungen des Obergerichtes zur Vereinbarung der Parteien ergebe sich daher folgerichtig, dass - vom Parteiwillen der Vertragsteile getragen - grundsätzlich alle Unternehmen der "L-Gruppe" anspruchsberechtigt sein sollten, weil das vom Obergericht nun festgestellte Einverständnis des Beschwerdeführers zu 1. und des F mit der Formulierung "L-Gruppe" dahingehend auszulegen sei, dass auch eine als Holding dieser Gesellschaften auftretende Gesellschaft die Ansprüche geltend machen könne.
Der vom Obergericht nunmehr festgestellte Parteiwille führe daher ohne weiteres zur Bejahung der Aktivlegitimation auch der Beschwerdegegnerin zu 3. Es erscheine nun freilich gerade nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend, dass sich die Beschwerdeführer ungeachtet der von F und dem Beschwerdeführer zu 1. akzeptierten Formulierung nun auf die mangelnde Konkretisierung dieser Vereinbarung auf eine bestimmte oder mehrere bestimmte Gesellschaften der L-Gruppe zurückzögen. Es komme noch hinzu, dass die Beschwerdeführer ausser Streit gestellt hätten, dass F die Aktien der Beschwerdeführerin zu 3."in Übereinstimmung mit der Erklärung vom 17.12.1986 von der Gruppe L entgeltlich, d. h. käuflich erworben hat". Diese Ausserstreitstellung zeige, dass die Beschwerdeführer zunächst die Aktivlegitimation auch der - zur Gruppe gehörigen - Beschwerdegegnerin zu 3. in Wirklichkeit nicht bestreiten wollten, da sie andernfalls diese Ausserstreitstellung nicht hätten vornehmen dürfen.
8.6. Nicht rechtsrelevant sei es dagegen, wenn die Revision Feststellungen darüber vermisse, wer die Aktien dem F verkauft habe. Es gelte hier das, was bereits ausgeführt worden sei.
Die Verfahrensergänzung durch das Obergericht habe die Feststellung erbracht, dass F die Aktien der K aufgrund des Kaufes vom 17. Dezember 1986 erworben habe. Die Beschwerdeführer gingen an dieser wie auch an der Feststellung des Obergerichtes vorbei, wonach der Betrag von CHF 5 Mio., zu dessen Bezahlung sich F mit der Abmachung vom 17. Dezember 1986 verpflichtet habe, das Entgelt für den Erwerb der Aktien der K und das damit auf F übertragene Vermögen dieser Firma darstelle. Da somit unzweifelhaft ein Rechtsgrund für die geltend gemachte Forderung gegeben sei, habe die Forderung selbstverständlich vom Beschwerdeführer zu 1. übernommen werden können und auf ihn übergehen können. Er habe es ausdrücklich mit seiner Erklärung vom 29. Oktober 1991 übernommen, den Betrag von CHF 5 Mio. bis spätestens 31. Dezember 1996 "zur Auszahlung zu bringen". Überdies habe der Beschwerdeführer zu 1. auch noch die Zahlungsverpflichtung anerkannt und entsprechende Erklärungen gegenüber Dir. H abgegeben. Das ergänzte Verfahren vor dem Obergericht habe eindeutig ergeben, dass keine abstrakte Forderung, sondern eine titulierte Forderung aus dem Rechtsgrund des Aktienkaufs Gegenstand dieser Erklärung sei.
Auf der Basis der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Verzicht des Dir. H in "untrennbaren Zusammenhang" mit der Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung vom 29. Oktober 1991 der Beschwerdeführer gestanden sei, sodass rechtlich von einem Zug-um-Zug für diesen abgegebenen Verzicht auszugehen sei, was auch insgesamt der Interessenlage der Parteien entspreche, zumal ein Verzicht von Dir. H ohne die entsprechende Sicherheit nicht anzunehmen wäre. Eine zeitliche Festlegung, wie sie der Oberste Gerichtshof noch im Aufhebungsbeschluss ON 42 releviert habe, sei vor dem Hintergrund dieser Feststellung nicht mehr erforderlich, weil der festgestellte untrennbare Konnex von Verzicht und Verpflichtungsklärung ein nicht zusammenhängendes "Nacheinander" der Erklärungen ausschliesse und vielmehr ein wechselseitiges Synallagma beider Erklärungen im Sinne einer Zug-um-Zug-Abwicklung des Geschäfts erbe. Ein Verzicht ohne entsprechende "Gegenleistung" sei freilich ohnehin nicht zu vermuten (vgl. Griss in KBB3, § 1444, Rz. 4). Damit sei aber auch im Sinne des Ergänzungsauftrags des Obersten Gerichtshofes in ON 42 die Frage, ob im Zeitpunkt des Verzichts die Forderung gegenüber dem Nachlass von F noch bestanden habe, bejaht und von einer rechtswirksamen Übernahme dieser Forderung durch die Beschwerdeführer auszugehen. Die Ausführungen der Revision zu der von ihr bestrittenen Tauglichkeit eines Legats oder eines Erbteilungsübereinkommens als Rechtsgrund für den Erwerb der Aktien hätten damit nichts zu tun und gingen am Thema vorbei,
Das Obergericht habe auch ergänzende Feststellungen zu den möglichen Anerkennungshandlungen des Beschwerdeführers zu 1. getroffen. Selbst bei Zugrundelegung einer von den Beschwerdeführern in der Revision behaupteten - freilich rechtlich ohnehin nicht zutreffenden - blossen 3-jährigen Verjährungsfrist, sei Verjährung im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht eingetreten. Die Klage sei am 11. März 2008 bei Gericht eingebracht worden, in den 3 Jahren zuvor lägen die oben geschilderten Erklärungen des Beschwerdeführers zu 1. ab Sommer 2005. Die Verjährung werde durch das Anerkenntnis unterbrochen (§ 1497 ABGB). Dies werde in der Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes schon dann bejaht, wenn der Schuldner geäussert habe, eine Forderung solle zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet werden (SZ 24/153) oder es werde Zahlung erfolgen, wenn man wieder zu Geld käme (EvBl. 1981/122). Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu 1. gegenüber E im Jahre 2005 liessen sich in diese Kategorie einreihen. Es liege daher ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis des Beschwerdeführers zu 1. vor.
Die Fragen, die Gegenstand der vom Obersten Gerichtshof dem Obergericht in ON 42 aufgetragenen ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen gewesen seien, hätten nicht abschliessend entschiedene Streitpunkte betroffen. Von einer abschliessenden Erledigung bzw. Entscheidung der Verjährungsfrage könne im vorliegenden Fall gerade nicht die Rede sein, sodass auch ergänzende Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer zu 1. verjährungsunterbrechende Anerkennungserklärungen geäussert habe und ob diese bevollmächtigten Personen gegenüber getätigt worden seien, entscheidungsrelevant seien. Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren ergeben würden, versage und erlösche die innerprozessuale Bindungswirkung der im Aufhebungsbeschluss geäusserten Rechtsansicht. Sachverhaltselemente, die (erst) im Rahmen eines ergänzten Verfahrens zu einem nicht abgeschlossenen Streitpunkt hervorkämen, seien daher von den Gerichten zu berücksichtigen. Demnach seien alle vom Obergericht ergänzend zu diesem Thema festgestellten Tatsachen, sohin auch die als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis zu qualifizierenden Erklärungen des Beschwerdeführers zu 1., bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der Auftrag des Obersten Gerichtshofes sei entgegen den Revisionsausführungen vom Obergericht nicht missachtet worden: Vielmehr habe das Obergericht zutreffend die im Rahmen der aufgetragenen Verfahrensergänzung hervorgekommenen Tatsachen zum Gegenstand seiner Feststellungen erhoben.
9. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 65) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. August 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung, des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots, geltend machen. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt seien. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes und den angefochtenen Zurückverweisungsbeschluss vom 5. März 2010 (ON 42) aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten. Überdies wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Ihre Individualbeschwerde begründen die Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
9.1. Die Grundlage für die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Urteils ON 65 habe der Oberste Gerichtshof im Zurückverweisungsbeschluss ON 42 gelegt. Die Beschwerdeführer hätten in der Revision ON 59 vom 8. Juli 2011 gegen das Urteil des Obergerichtes ON 58 dargelegt, warum der Zurückverweisungsbeschluss ON 42 infolge des Verstosses gegen das Verbot der Sanierung von Parteifehlern und/oder gegen das Neuerungsverbot verfassungswidrig und daher nichtig sei. Auf das Thema Neuerungsverbot gehe der Oberste Gerichtshof in ON 65 kurz ein: Im Falle einer Beweisergänzung sei das Berufungsgericht funktionell erste Instanz und von einer Verletzung des Neuerungsverbots könne keine Rede sein. Diese Aussage des Obersten Gerichtshofes widerspreche seiner eigenen langjährigen, klaren und konstanten Rechtsprechung diametral. Das Thema des Verbots der Sanierung von Parteifehlern und des Neuerungsverbots, das der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit wie vom Obersten Gerichtshof abgesprochen klare Grenzen setze, ignoriere der Oberste Gerichtshof gänzlich. Der Oberste Gerichtshof habe in LES 2007, 302, Beschluss vom 7. September 2006, 04 CG.2004.252, insb. Erw. 6.1, mit vielen Verweisungen auf Literatur und Rechtsprechung umfassend zur Rechtslage betreffend die Unzulässigkeit der Sanierung von Parteifehlern Stellung genommen: Die in §§ 84, 85 ZPO vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten von Schriftsätzen bezögen sich ausschliesslich auf Formgebrechen und nicht auf inhaltliche Mängel u. a. von Klagen. Es sei dem Berufungsgericht verwehrt, ein Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen, um einer Partei den Nachtrag eines Prozessvorbringens zu ermöglichen, für das sich im erstinstanzlichen Tatsachenvortrag keine Deckung oder Anhaltspunkte fänden. Diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes müssten umso mehr für das Verfahren in dritter Instanz gelten.
Wenn aufgrund der fehlenden Feststellungen ein Urteil möglich sei, und sei es die Abweisung der Klage, sei dieses auszusprechen. Der offensichtliche Verstoss durch den Zurückverweisungsbeschluss ON 42 gegen das Verbot der Sanierung von Parteifehlern bedeute auch einen Verstoss gegen das Neuerungsverbot.
Die Revision der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2009 gegen das Urteil des Obergerichtes ON 33 sei einzig aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfolgt. Auch von Seiten der Beschwerdegegner seien keine Feststellungsmängel oder Verfahrensmängel geltend gemacht worden. Damit habe seit der Einreichung der Berufungsmitteilung der Beschwerdegegner ON 25 vom 7. April 2009 ein absolutes Neuerungsverbot geherrscht. Im Revisionsverfahren gelte gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein striktes Neuerungsverbot (LES 1995, 172, Urteil und Beschluss vom 19. Dezember 1994, 5 C 326/88-93; LES 2005, 392, Beschluss vom 23. Juli 2004, 02 CG.2001.52). Nur im Rahmen des vom Revisionswerber aufgegriffenen Problemkreises (des Prüfungsrahmens), also im Rahmen der vorgebrachten Ansprüche und vorgebrachten Tatsachen, sei der Oberste Gerichtshof zur allseitigen Prüfung der Rechtslage berechtigt und verpflichtet; nur in diesem Rahmen könne der Oberste Gerichtshof die Rechtsfrage nach allen Richtungen hin und unabhängig von den Argumenten der Vorinstanzen und Parteien lösen (1 CG.174/1998-52 vom 2. Mai 2002).
Der Oberste Gerichtshof habe im Zurückverweisungsbeschluss ON 42 festgestellt, dass der Forderung der Beschwerdegegner der Rechtsgrund fehle. Gemäss der richtigen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in ON 42 sei das Fehlen des Rechtsgrunds insbesondere darauf zurückzuführen, dass kein juristisch fassbares, von der Rechtsordnung anerkanntes Rechtssubjekt als Verkäuferin festgestellt worden sei, dem gegenüber die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises abgegeben werden habe können, und dass die Beilage D nicht nur keinen Rechtsgrund enthalte, sondern dass aufgrund der Eigentümerschaft des F auch nicht auf einen vorangegangenen Kauf geschlossen werden könne.
Die Beschwerdegegner hätten die Gelegenheit, die Klage mit ON 25 schlüssig zu begründen, nicht wahrgenommen, und dieser Parteifehler sei seither nicht mehr sanierbar. Der fehlende Rechtsgrund des Aktienkaufvertrags sei von den Beschwerdegegnern nie behauptet, nie unter Beweis gestellt und demzufolge von den Gerichten nie festgestellt worden. Infolge des fehlenden Rechtsgrundes der eingeklagten Forderung hätte die Klage allein schon aus diesem Grunde gegenüber allen Beschwerdegegnern und von allen bisher mit der Rechtssache befassten Gerichten zwingend abgewiesen werden müssen.
Im Zeitpunkt des Urteiles des Obergerichtes, ON 33, und des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes, ON 42, habe es kein Vorbringen, keine Beweisergebnisse und keine Feststellungen gegeben, wonach die Beschwerdegegner oder eine konkrete Gesellschaft der Gruppe L die Aktien der K an F mit einem ausserhalb der Beilage D geschlossenen Kaufvertrag verkauft habe, und von einem Übergang der Rechtszuständigkeit sei nie die Rede gewesen. Aufgrund des Neuerungsverbots und des Verbots der Sanierung von Parteifehlern sei es dem Obersten Gerichtshof richtigerweise schon mit ON 42 verwehrt gewesen, die Rechtssache zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen. Der Oberste Gerichtshof hätte die Klage schon mit ON 42 zwingend abweisen müssen.
9.2. In ON 42 gehe der Oberste Gerichtshof zu Unrecht und irrtümlich von der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu 1. aus. Im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen gehe der Oberste Gerichtshof in ON 42, Erw. 6.1.1, implizit davon aus, dass eine abstrakte Forderung zur Begründung der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu 1. genügte.
Weiters komme der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass die Feststellungen zur Bejahung der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners zu 2. nicht genügten, und schliesse: "Ob Dir. H damals Kurator im Sinne des ABGB war, muss daher durch entsprechende Feststellungen aus dem Pflegschaftsakt, insbesondere gerichtliche Ernennungsbeschlüsse, untermauert werden." Allem vorab habe der Oberste Gerichtshof in ON 42 aber auch in Erw. 6.1.2 vollständig ignoriert, wie schon bei der Beurteilung der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu 1., dass der Beschwerdegegner zu 2. nur eine Forderung aus der Beilage D geltend gemacht habe und die Beilage D enthalte gemäss den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in Erw. 6.2.1 von ON 42 keinen Rechtsgrund.
Wie dargelegt, sei der Oberste Gerichtshof klar der Meinung, dass die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu 3. nicht bejaht werden könne: Deren Aktivlegitimation sei von den hierfür beweispflichtigen Beschwerdegegnern vor Eintritt des absoluten Neuerungsverbots weder behauptet noch seien Beweise dafür angeboten worden. Das Obergericht lasse in seinem Urteil ON 33 eine Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Norm gänzlich vermissen und bejahe die Aktivlegitimation, obwohl es "völlig an Feststelllungen" fehlte. Der Auftrag des Obersten Gerichtshofes in Erw. 6.1.3 von ON 42, die für die Aktivlegitimation entscheidungsrelevanten Feststellungen zu treffen, insbesondere, welche juristische Person von Dir. H vertreten worden sei und wie Ansprüche auf die Drittklägerin übergegangen seien, sei unter offensichtlicher Verletzung des von amtswegen wahrzunehmenden Verbots der Sanierung von Parteifehlern und/oder des Neuerungsverbots zustande gekommen.
9.3. Auch im Rahmen der Verjährungsfrage habe der Oberste Gerichtshof in ON 42 die fehlende Feststellung des Rechtsgrundes für die Klageforderung bemängelt. Der Rechtsgrund der Klageforderung sei von den Beschwerdegegnern vor Eintritt des absoluten Neuerungsverbots weder behauptet, noch seien Beweise dafür angeboten worden.
9.4. In ON 42 habe der Oberste Gerichtshof das Fehlen von Feststellungen in Bezug auf die Tatsache bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin zu 3. eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit aufrechter Organisation und Geschäftstätigkeit gewesen sei. Auch die aufrechte Organisation und Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin zu 3. sei von den hierfür beweispflichtigen Beschwerdegegnern vor Eintritt des absoluten Neuerungsverbots weder behauptet noch seien Beweise dafür angeboten worden.
9.5. Aus ON 42 sei ersichtlich, dass gemäss Oberstem Gerichtshof auch die für ein Anerkenntnis des Beschwerdeführers zu 1. gegenüber Dir. H notwendigen Feststellungen fehlten. Die Untergerichte hätten festgestellt, dass Dir. H den Beschwerdeführer zu 1. wegen dieser Angelegenheit "gelegentlich" kontaktiert habe. Der genaue Inhalt und die zeitliche Einordnung dieser Gespräche sei aber den Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch an dieser Stelle sei an die richtigeRechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes in Erw. 6.2.1 von ON 42 zu erinnern, wonach ohne Rechtsgrund auch jedes Anerkenntnis ohne rechtliche Wirkung sei, da es keine abstrakten Geldforderungen gebe.
Der Auftrag des Obersten Gerichtshofes in ON 42, die für die konkreten Einzelheiten der Gespräche zwischen Dir. H und dem Beschwerdeführer zu 1. erforderlichen Feststellungen zu treffen, sei unter offensichtlicher Verletzung des von amtswegen wahrzunehmenden Verbots der Sanierung von Parteifehlern und/oder des Neuerungsverbots zustande gekommen.
9.6. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
9.6.1. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Revision ON 34 vom 23. Oktober 2009 den Antrag gestellt, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Oberste Gerichtshof habe das Obergericht beauftragt, nicht getroffene Feststellungen nachzuholen, Feststellungen aus anderen Gerichtsakten zu treffen und ganz allgemein die Tatsachengrundlagen zu verbreitern. Alle vom Obersten Gerichtshof in ON 42 als fehlend gerügten Feststellungen seien auf Parteifehler zurückzuführen, dies sei von den Beschwerdeführern vorgebracht worden und der Oberste Gerichtshof habe dem nicht widersprochen. Zudem sei es offensichtlich, dass trotz der aufgezeigten Mängel die Klage jederzeit durch Abweisung erledigt hätte werden können und zwingend so hätte erledigt werden müssen. Die Rechtslage in Bezug auf die Sanierung von Parteifehlern und die klare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei dargelegt worden, wonach die Ermöglichung der Korrektur von Parteifehlern durch Zurückverweisungsbeschlüsse schon in zweiter Instanz und umso mehr in dritter Instanz unzulässig sei. Ebenso dargelegt worden sei die Rechtslage in Bezug auf das Neuerungsverbot und die klare Rechtsprechung dazu. Wenn trotz inhaltlicher Mängel eine Klage durch Abweisung erledigt werden könne, sei diese abzuweisen. Im Zurückverweisungsbeschluss ON 42 habe sich der Oberste Gerichtshof trotz klarer Rechtslage und trotz seiner eigenen Rechtsprechung mit keiner das Verbot der Sanierung von Parteifehlern und/oder das Neuerungsverbot betreffenden relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Frage befasst. Der Beschluss ON 42 sei insofern gänzlich unbegründet. Der Beschluss ON 42 des Obersten Gerichtshofes verletze den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtsgenügliche Begründung.
9.6.2. In ihrer Revision ON 59 hätten die Beschwerdeführer unter dem Titel der Nichtigkeit den gesetz- und verfassungswidrigen Verstoss gegen das Verbot der Sanierung von Parteifehlern und/oder gegen das Neuerungsverbot des Zurückverweisungsbeschlusses ON 42 ausführlich dargelegt. Im angefochtenen Urteil ON 65 habe sich der Oberste Gerichtshof nicht mit dieser Rüge befasst. Unbesehen und ohne Prüfung und Begründung habe der Oberste Gerichtshof seinem angefochtenen Urteil ON 65 alle aufgrund des Beschlusses ON 42 und vom Obergericht gesetz- und verfassungswidrig in Verletzung des Verbots der Sanierung von Parteifehlern und/oder des Neuerungsverbots ergänzend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt. Die Verfassungswidrigkeit liege also nicht nur in dem in Bezug auf das Verbot der Sanierung von Parteifehlern und/oder das Neuerungsverbot gänzlich unbegründeten Zurückverweisungsbeschluss ON 42, sondern gleichermassen auch in der gänzlich unbegründeten Nichtüberprüfung der gegen den Beschluss ON 42 erhobenen Rügen und in der in Bezug auf das Verbot der Sanierung von Parteifehlern und/oder das Neuerungsverbot unbegründeten Übernahme der vom Obergericht ergänzend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die sich das Urteil ON 65 stütze.
Offensichtlich sei die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung durch den Obersten Gerichtshof auch im Hinblick auf die Ausführungen bzw. die fehlenden Ausführungen betreffend den fehlenden Rechtsgrund. Der Oberste Gerichtshof habe in ON 42 noch den fehlenden Rechtsgrund, insbesondere die fehlende Feststellung der Verkäuferin der Aktien bemängelt und habe den Rechtsgrund aufgrund von ergänzenden Feststellungen des Obergerichtes ohne auf die Verletzung des Verbots der Sanierung von Parteifehlern und des Neuerungsverbots einzugehen als gegeben erachtet. Besonders schwer wiege die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung durch den Obersten Gerichtshof auch im Hinblick auf die oben beschriebene Feststellung des Obergerichtes in Bezug auf die Tatsachen, dass die Aktien der K in den Nachlass von gefallen seien. Der Oberste Gerichtshof habe diese Verletzung des Verbots der Sanierung von Parteifehlern und des Neuerungsverbots durch das Obergericht trotz Rüge in der Revision ON 59 nicht releviert. Die Verneinung der Aktenwidrigkeit in Erw. 15.5 stehe im Widerspruch zur Lehre und Rechtsprechung und entbehre einer Begründung.
9.6.3. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter brachten die Beschwerdeführer u. a. vor:
Würde der Zurückverweisungsbeschluss ON 42 Bestand haben, würde der Oberste Gerichtshof dem Obergericht die Kompetenz eingeräumt haben, gesetz- und verfassungswidrig in Verletzung des Neuerungsverbots Parteifehler zu sanieren, die nicht mehr saniert werden dürften. Im Urteil ON 65 masse sich der Oberste Gerichtshof in weiterer Folge die Kompetenz an, seine Entscheidung auf das frühere gesetz- und verfassungswidrige Verhalten zu stützen. Dies verletze das Recht auf den ordentlichen Richter.
9.6.4. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes führten die Beschwerdeführer insbesondere aus:
Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof im Zurückverweisungsbeschluss ON 42 das Recht und die Rechtsprechung in Bezug auf das Verbot der Sanierung von Parteifehlern und/oder das Neuerungsverbot überhaupt nicht beachtet und nicht angewendet habe, seien die Beschwerdeführer rechtsungleich behandelt. In ihrer Revision ON 59 hätten die Beschwerdeführer unter dem Titel der Nichtigkeit die gesetz- und verfassungswidrige Nichtanwendung bzw. Missachtung des Verbots der Sanierung von Parteifehlern und/oder des Neuerungsverbots im Zurückverweisungsbeschluss ON 42 ausführlich dargelegt. Trotz dieser Rüge habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil ON 65 das Recht und die Rechtsprechung betreffend das Verbot der Sanierung von Parteifehlern und/oder das Neuerungsverbot nicht angewendet, den Zurückweisungsbeschluss ON 42 nicht überprüft und die rechtswidrig zustande gekommenen ergänzenden Feststellungen in das angefochtene Urteil unbesehen übernommen. Hervorzuheben sei die Nichtanwendung des Verbots der Sanierung von Parteifehlern und des Neuerungsverbots im Hinblick auf den fehlenden Rechtsgrund. Besonders krass sei, dass der Oberste Gerichtshof diese Rechtsnormen trotz Rüge in der Revision ON 59 bei der Feststellung des Obergerichtes in Bezug auf die Tatsache, dass die Aktien der K in den Nachlass von gefallen seien, nicht angewendet habe.
9.6.5. Zur Verletzung des Willkürverbots trugen die Beschwerdeführer vor:
Das anzuwendende Recht sei offensichtlich missachtet worden. Es sei ausführlich dargelegt worden, dass der Oberste Gerichtshof im Zurückverweisungsbeschluss ON 42 das anzuwendende Recht missachtet und schlichtweg nicht angewendet habe. Der Oberste Gerichtshof ignoriere seine eigene, klare und konstante Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Sanierung von Parteifehlern und zum Neuerungsverbot. Der Oberste Gerichtshof prüfe auch nicht eine der in diesem Zusammenhang anstehenden rechtlich relevanten Fragen. Aufgrund der klaren Rechtslage und insbesondere aufgrund seiner eigenen klaren und konstanten Rechtsprechung hätte der Oberste Gerichtshof diese Verbote prüfen müssen. Schon zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses ON 42 sei offensichtlich gewesen, dass alle fehlenden Feststellungen auf Parteifehler der Beschwerdegegner zurückzuführen seien. Die Beschwerdegegner hätten ihre Klage nicht schlüssig begründet. Infolge des Neuerungsverbots und infolge der fehlenden Behauptungen und Beweisanbote, die ausschliesslich auf Parteifehler der Beschwerdegegner zurückzuführen seien, sei die Ermöglichung der Sanierung von Parteifehlern durch Zurückverweisungsbeschlüsse insbesondere auch in dritter Instanz gänzlich unzulässig, gesetz- und verfassungswidrig. Auch das Neuerungsverbot sei dem Auftrag an das Obergericht, ergänzende Feststellungen zu treffen, in ebenso qualifizierter Weise entgegengestanden. Der Oberste Gerichtshof hätte der Revision der Beschwerdeführer in ON 34 vom 23. Oktober 2009 Folge geben und die Klage zwingend abweisen müssen.
9.6.6. Der Zurückverweisungsbeschluss ON 42 des Obersten Gerichtshofes sei in mehreren Punkten qualifiziert unrichtig, grob unsachlich und nicht zu begründen. Der Oberste Gerichtshof habe missachtet,
dass seit der Einreichung der Berufungsmitteilung der Beschwerdegegner vom 7. April 2009 zu ON 25 für die Beschwerdegegner ein absolutes Neuerungsverbot geherrscht habe;
dass es für keine der vom Obersten Gerichtshof in ON 42 als fehlend gerügten Feststellungen eine Behauptung der Beschwerdegegner gegeben habe;
dass es für keine der vom Obersten Gerichtshof in ON 42 als fehlend gerügten Feststellungen ein Beweisanbot der Beschwerdegegner gegeben habe;
dass in der Revision ON 34 ausschliesslich unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt worden sei;
dass von keiner Seite Stoffsammlungsfehler oder Verfahrensfehler (Gerichtsfehler) gerügt worden seien;
die klare Rechtslage und seine eigene Rechtsprechung.
Der Oberste Gerichtshof habe in ON 42 weder die anwendbare Norm genannt (Verbot der Sanierung von Parteifehlern und/oder Neuerungsverbot), noch habe er den rechtlich relevanten Sachverhalt unter diese Norm subsumiert. In Missachtung der klaren Rechtslage weise der Oberste Gerichtshof in ON 42 die Unterinstanz an, in gesetzwidriger Weise den Parteien Gelegenheit zu geben, Parteifehler zu sanieren, und weise das Obergericht sogar an, von Amts wegen dafür zu sorgen, dass Parteifehler saniert würden. Das sei grobes Unrecht.
9.6.7. Trotz ausführlicher Rüge der Beschwerdeführer in der Revision ON 59 habe sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil ON 65 nicht mit den Einwänden gegen den offensichtlich gesetz- und verfassungswidrigen Zurückverweisungsbeschluss ON 42 befasst und habe unbesehen und ohne weitere Prüfung seiner Entscheidung alle aufgrund des Beschlusses ON 42 vom Obergericht ergänzend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt. Die Berücksichtigung der ergänzenden Feststellungen des Obergerichtes durch den Obersten Gerichtshof verletze klares Recht und sei qualifiziert unrichtig. Die gesetzwidrige Verwendung der ergänzenden Feststellungen schaffe gegenüber den Beschwerdeführern Unrecht. Die gesetzwidrige Verwendung der ergänzenden Feststellungen ziehe sich durch das ganze angefochtene Urteil ON 65. Alle Entscheidungsgründe stützten sich auf ergänzende Feststellungen.
Der Oberste Gerichtshof habe in ON 42 klargestellt, dass der Rechtsgrund für die Klageforderung nicht in der Beilage D liege, und habe den Rechtsgrund zeitlich vor der Beilage D und ausserhalb derselben verortet. Die Beschwerdegegner behaupteten keinen solchen vor und ausserhalb der Beilage D liegenden Aktienkaufvertrag und ein solcher Vertrag sei vom Obergericht nicht festgestellt worden. Trotzdem gehe der Oberste Gerichtshof in ON 65 plötzlich vom Vorliegen eines Rechtsgrundes aus. Der Oberste Gerichtshof bejahe einen Rechtsgrund, ohne sich auf die dafür notwendigen Feststellungen stützen zu können. Das sei qualifiziert unsachlich und willkürlich. Ohne Feststellungen könne keine Subsumtion stattfinden.
Dem Urteil des Obersten Gerichtshofes, ON 65, lägen in Bezug auf den Rechtsgrund dieselben Feststellungen zugrunde wie dem Beschluss ON 42: Kauf der K Aktien von der "Gruppe L". Entgegen dem Auftrag in ON 42 hätten die Beschwerdegegner das Rechtssubjekt der Verkäuferin der Aktien nicht behauptet und das Obergericht habe das Rechtssubjekt der Verkäuferin der Aktien nicht festgestellt. Auf der gleichen tatsächlichen Grundlage entscheide der Oberste Gerichtshof diametral entgegengesetzt und bejahe den Rechtsgrund, obwohl eine Gruppe nach wie vor kein Rechtssubjekt sei. Ein von der Rechtsordnung nicht anerkanntes Rechtssubjekt könne auch durch Anerkennung durch eine Partei nicht zu einem anerkannten Rechtssubjekt werden. Diese Kehrtwende des Obersten Gerichtshofes ohne Grundlage im festgestellten Sachverhalt könne sachlich nicht begründet werden und sei willkürlich. Zudem bewege sich der Oberste Gerichtshof grob verfehlt weit ausserhalb des festgestellten Sachverhalts. Aufgrund der bindenden Feststellung des Landgerichtes, dass F die Aktien der K seit 1971 treuhänderisch gehalten habe, müsse die Verpflichtung zur Bezahlung eines Kaufpreises zwingend in einem Kaufvertrag zwischen der Auftraggeberin / ursprünglichen Eigentümerin der K Aktien und F vereinbart worden sein, mit welchem der bestehende treuhänderische Auftrag ersetzt worden sei, aufgrund dessen F die Aktien bis dahin treuhänderisch gehalten habe. Die Verkäuferin müsse also eine Gesellschaft der Gruppe L gewesen sein. Die Beschwerdegegner hätten keine entsprechende Behauptung aufgestellt und das Obergericht habe den vom Obersten Gerichtshof verlangten Kaufvertrag (mit allen wesentlichen Bestandteilen) und das vom Obersten Gerichtshof in ON 42 verlangte juristisch fassbare und von der Rechtsordnung anerkannte Rechtssubjekt der Verkäuferin der Aktien nicht festgestellt.
Die blosse Feststellung, der Rechtsgrund sei ein Kaufvertrag, ohne insbesondere die weiterhin unbekannte Verkäuferin zu nennen, sei vollständig untauglich zur Begründung des Rechtsgrundes der Klageforderung.
Die Feststellung, die Aktien der K stünden im wirtschaftlichen Eigentum des am xx. August 1980 verstorbenen G und seien daher Bestandteil seines Nachlasses, sei in sich widersprüchlich, widerspreche der juristischen Vernunft und sei qualifiziert unrichtig. Trotzdem verwende der Oberste Gerichtshof diese Feststellung im Urteil ON 65 verschiedentlich. Die Verkäuferin hätte sich beim Abschluss des Kaufvertrags und bei einer allfälligen Übertragung der Rechtszuständigkeit vertreten lassen müssen. Die Beschwerdegegner hätten nicht behauptet, wer die Verkäuferin vertreten haben solle, und das Obergericht stellte keine diesbezügliche Tatsache fest. Ohne behauptete und festgestellte Bevollmächtigung beim Abschluss des Aktienkaufvertrages als Rechtsgrund und bei der Übertragung der Rechtszuständigkeit müsse der Rechtsgrund bzw. die Aktivlegitimation schon aus diesem Grunde verneint werden.
Es sei rechtlich offensichtlich falsch und nicht vertretbar, im Rahmen einer Vertretung die Vertretungsmacht nicht festzustellen. Die Verkäuferin der K Aktien und die Beschwerdegegner seien offensichtlich nicht identisch. Die Beschwerdegegnerin zu 3. habe zum Zeitpunkt des Aktienverkaufs noch nicht existiert.
Es gebe keine Behauptungen, keine Beweisanbote und keine Feststellungen darüber, dass die Verkäuferin der Aktien die Rechtszuständigkeit in Bezug auf die Klageforderung auf die Beschwerdegegner übertragen (Zession, Bevollmächtigung, Anweisung) habe. Ohne jede Grundlage im festgestellten Sachverhalt und unbegründet vom Übergang der Rechtszuständigkeit auf die Beschwerdegegner auszugehen sei stossende Willkür und Unrecht. Obwohl die Beilage D mangels festgestellten Rechtsgrunds nur ein abstraktes Zahlungsversprechen enthalte und somit nicht durch Beilage E übernommen werden habe können, leite der Oberste Gerichtshof die Aktivlegitimation ohne weitere Begründung aus der Beilage E ab. Dies sei qualifiziert unrichtig. Eine abstrakte Forderung, wie der Oberste Gerichtshof in ON 42 selbst feststelle, sei ohne rechtliche Wirkung und habe vom Beschwerdeführer zu 1. nicht übernommen werden können. Keine andere Rechtsmeinung sei vertretbar. Den mangelnden Rechtsgrund versuche der Oberste Gerichtshof durch Vereinbarungen über die Bezahlung der (abstrakten) Klageforderung an die Beschwerdegegner zu überspielen. Der Oberste Gerichtshof ignoriere, dass Vereinbarungen behauptet und festgestellt sein müssen und dass alle Vereinbarungen über die Übertragung der Rechtszuständigkeit auf die Beschwerdegegner ohne die Mitwirkung der unbekannten Verkäuferin der Aktien (als von der Rechtsordnung anerkanntes Rechtssubjekt) ohne rechtliche Wirkung seien. In Bezug auf eine rechtsgrundlose Forderung könne auch keine rechtsgültige Vereinbarung über deren Bezahlung oder über die Legitimation zum Einzug der (abstrakten) Forderung vereinbart werden.
Der Oberste Gerichtshof versteige sich in die rechtlich qualifiziert vollständig unhaltbare Aussage, die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu 3. beruhe auf der Vereinbarung des Begriffs "Gruppe L". Damit sei der Klageanspruch, "wenngleich keiner bestimmten Gesellschaft der L-Gruppe", so doch der L-Gruppe" zuzuordnen. Infolge des Einverständnisses des Beschwerdeführers zu 1. und F mit der Formulierung "Gruppe L" sei es Parteiwille gewesen, dass alle Unternehmen der Gruppe, auch die Beschwerdegegnerin zu 3. als Holding, anspruchsberechtigt sein sollten. Eine Holding sei typischerweise zur Geltendmachung von der Gruppe zustehenden Ansprüchen legitimiert. Abgesehen davon, dass auch diese Aussagen des Obersten Gerichtshofes die Grundregeln der Rechtsordnung missachten würden, juristisch mit nichts zu begründen seien und jeder juristischen Logik widersprechen würden, könnten sie sich auf keine wie immer geartete Behauptung und keine Feststellung stützen. Auch die Beschwerdegegnerin zu 3. habe nicht eine Voraussetzung für die Aktivlegitimation erfüllt. Auch dieser Versuch der Begründung der Aktivlegitimation sei reine Willkür.
Die Unterbrechung der Verjährung sei grob unsachlich begründet. Insbesondere könne eine abstrakte Forderung nicht anerkannt werden und bei einer verjährten Forderung könne die Verjährung nicht mehr unterbrochen werden. Die Annahme der Unterbrechung der 5-jährigen Frist sei willkürlich, solange der Oberste Gerichtshof nicht entschieden habe, welches Recht zur Anwendung komme. Grob unsachlich und qualifiziert unrichtig sei insbesondere, dass der Oberste Gerichtshof bei der Behandlung der Aktivlegitimation aller Beschwerdegegner das Vorliegen des Rechtsgrundes, also des vor und ausserhalb der Beilage D liegenden Aktienkaufvertrages zwischen der Auftraggeberin aus dem Treuhandverhältnis/ursprünglichen Eigentümerin der K mit F stillschweigend übergehe und versuche, den Rechtsgrund für jeden Beschwerdegegner separat zu begründen. Der Rechtsgrund für alle Beschwerdegegner sei derselbe. Die Klageforderung stamme aus ein und demselben Rechtsgeschäft. Der Revision sei mit ON 65 keine Folge gegeben worden und die Beschwerdeführer zur Bezahlung der Klageforderung verurteilt worden, obwohl die Klageforderung nach wie vor ein abstraktes Zahlungsversprechen darstelle, ein solches rechtlich unwirksam sei und nicht vom Beschwerdeführer zu 1. übernommen werden habe können und obwohl keine der Voraussetzungen für die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner, also deren materiell-rechtliche Berechtigung, gegeben sei. Einer Klage ohne behauptete und festgestellte materiell-rechtliche Berechtigung der Beschwerdegegner stattzugeben, sei grob unsachlich und willkürlich. Aufgrund jedes der einzeln aufgeführten Gründe und aufgrund der Gesamtheit der Gründe komme das Urteil ON 65 einer Rechtsverweigerung gleich und führe zu offensichtlichem Unrecht.
10. Mit Präsidialbeschluss vom 9. August 2012 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.
11. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 7. September 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. In ihrer Gegenäusserung vom 10. September 2012 haben die Beschwerdegegner den Vorwurf, der Zurückverweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes, ON 42, und das Urteil des Obersten Gerichtshofes, ON 65, seien nicht ausreichend begründet, zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof gehe detailliert auf alle relevanten Fragen ein. Dass er diese nicht so löse, wie es die Beschwerdeführer gerne hätten, bedeute noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Namentlich habe sich der Oberste Gerichtshof ausdrücklich mit der Frage der Sanierung von Parteifehlern und dem Neuerungsverbot befasst. Gleiches gelte für die gerügte Verletzung zum Recht auf den ordentlichen Richter.
Auch der Vorwurf der Verletzung des Gleichheitssatzes sei nicht haltbar. Eine Zurückverweisung vom Obersten Gerichtshof an das Obergericht zum Nachholen von Feststellungen, die sich aufgrund divergierender Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes ergeben würden, sei ein völlig normaler Vorgang im Gerichtsbetrieb. Rechtsungleich sei es, derartiges im konkreten Fall zu beanstanden. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht dargetan, in welchem vergleichbaren Fall der Oberste Gerichtshof eine Zurückverweisung nicht vorgenommen habe. Um eine rechtsungleiche Praxis zu belegen, müsse aber ein solcher Vergleichsfall namhaft gemacht werden, da ungleiche Behandlung denklogisch mindestens zwei Fälle voraussetze, die unterschiedlich behandelt worden seien.
Schliesslich komme es einer Verhöhnung gleich, wenn die Beschwerdeführer zum Schluss behaupteten, der Zurückverweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes führe zu "offensichtlichem Unrecht". F und in der Folge sein Schwiegersohn, der Beschwerdeführer zu 1., hätten - von einer Notlage der Beschwerdegegner profitierend - Aktien und damit verbunden Bankguthaben übernehmen können, die einen Wert von fast 7 Mio. Franken darstellten. Als Gegenleistung hätten sie sich verpflichtet, binnen einer Zahlungsfrist von zehn Jahren - zinsfrei - einen Kaufpreis von 5 Mio. Franken zu entrichten. Das Vermögen hätten sie kassiert; die Gegenleistung hätten sie nicht erbracht. Mit nicht zu überbietender Kaltschnäuzigkeit habe der Beschwerdeführer zu 1. im Zivilprozess seinen Standpunkt gewechselt, wolle einmal die Aktien per Legat erhalten haben, dann geschenkt, dann aus der Erbschaft herausgekauft, dann überhaupt nicht, alles um der Zahlungspflicht zu entgehen. Er habe die Beschwerdegegner jahrelang mit Zahlungsversprechen und behaupteten Liquiditätsproblemen hingehalten - und vor dem Obergericht freimütig bekannt, dass ihm immer klar gewesen sei, dass er die 5 Mio. Franken für die ihm übergebenen Aktien bezahlen müsse.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 13. Mai 2013 und 1. Juli 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 06 CG.2008.70-65, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Nachdem im ersten Rechtsgang der Staatsgerichtshof mit Beschluss zu StGH 2010/52 die seinerzeit gegen den Zurückverweisungsbeschluss (ON 42) erhobene Beschwerde wegen mangelnden Enderledigungscharakters der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen hat, hat der Staatsgerichtshof nun auch den damals angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010 auf seine Verfassungskonformität zu prüfen soweit in der Beschwerde darauf Bezug genommen wird (vgl. StGH 2011/92, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2. Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich des Zurückverweisungsbeschlusses (ON 42) des Obersten Gerichtshofes eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots geltend, weil dieser Beschluss gegen das Verbot der Sanierung von Parteifehlern und das Neuerungsverbot verstossen habe.
2.1. Zunächst wird auf ihre Rüge im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz eingegangen, die sich inhaltlich darauf bezieht, dass der Oberste Gerichtshof von einer ständigen Rechtsprechung abgegangen sei und dadurch eine Praxisänderung vorgenommen habe.
2.2. Wie der Staatsgerichtshof schon vermehrt ausgeführt hat, ergibt sich zwischen den grundrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung und auf minimale Begründung ein enger funktionaler Zusammenhang. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (vgl. statt vieler: StGH 2009/93, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/114, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5] sowie StGH 1996/27, Erw. 4; siehe auch StGH 2008/56, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Demnach sind nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Praxisänderungen zulässig, an ihre Begründung jedoch entsprechend hohe Anforderungen zu stellen (StGH 2000/17, Erw. 2.2.1; StGH 2003/33, Erw. 2.2; StGH 2003/63, Erw. 3; StGH 2004/49, Erw. 2.2; StGH 2004/67, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/66, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/105, 3.2; vgl. auch Thomas Probst, Die Änderung der Rechtsprechung, Basel 1993, 182 ff., insb. 190 ff.; Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 272 ff., Rz. 39 ff. und Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 546 ff., Rz. 7).
2.3. Die Beschwerdeführer beziehen sich mit ihrer Rüge hinsichtlich des Neuerungsverbotes auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Neuerungen im Revisionsverfahren zur Nachholung von versäumtem Vorbringen stets unzulässig seien. Auch neue Einreden rechtlicher Art könnten nicht mehr vorgebracht werden (LES 2005, 392 [406]).
Das Neuerungsverbot im Revisionsverfahren (§ 473 Abs. 2 ZPO) beinhaltet, dass neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise in der Revisionsinstanz nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung vorgebracht werden können, dass das Urteil des Berufungsgerichtes wegen einem der im § 446 ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei, oder dass das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte. Diese Bestimmung findet ihre Entsprechung in § 504 Abs. 2 öZPO (zum Neuerungsverbot im Revisionsverfahren siehe auch Alfons Zechner, Kommentar zu § 503, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band, 1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2005, Rz. 5).
Dabei gilt es zu beachten, dass die Geltendmachung von Umständen, auf die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist, nie das Neuerungsverbot verletzen kann (Alfons Zechner, a. a. O., Rz. 13 mit weiteren Nachweisen). Eine Angelegenheit, die von Amts wegen aufzugreifen ist, ist jedoch auch die rechtliche Beurteilung gemäss § 472 Ziff. 4 ZPO (§ 503 Ziff. 4 öZPO), was bedeutet, dass sog. "rechtliche Feststellungsmängel", die auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Vorinstanzen bestehen, von Amts wegen aufzugreifen sind (LES 2005, 392 [405 f.]). Überdies kann der Oberste Gerichtshof sowohl von den Parteien zugestandene Tatsachen verwerten als jedenfalls auch offenkundige Tatsachen berücksichtigen (siehe Alfons Zechner, a. a. O., § 504, Rz. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Was das Verbot der Sanierung von Parteifehlern betrifft, so steht dieses mit dem Neuerungsverbot in Zusammenhang. Ein Klagebegehren ist unschlüssig, wenn das Sachbegehren der klagenden Partei materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen nicht abgeleitet werden kann. Andere Tatsachen und auch andere Sachverhalte als von der klagenden Partei behauptet, können und dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (LES 2007, 302).
2.4. Die vom Obersten Gerichtshof aufgezeigten Feststellungsmängel (siehe vorne Ziff. 4.1 bis 4.3 des Sachverhaltes) bezogen sich im Wesentlichen auf folgende Punkte:
Hinsichtlich der Vertretung der Bschwerdegegnerin zu 1. und der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu 3. fehle es an Feststellungen. Insbesondere sei nicht hinreichend gesichert, dass die Beschwerdegegnerin zu 3. die Holding der "L-Gruppe" darstellte.
Hinsichtlich des für die Beurteilung der Verjährungsfrage entscheidenden Punktes, ob es sich um einen Unternehmenskauf gehandelt habe, würden hinreichende Feststellungen fehlen. Dies insbesondere deshalb, weil die Erklärung von F aus dem Jahre 1986 keinen konkreten Rechtsgrund enthalte, weshalb er sich zur Bezahlung des Betrags von CHF 5 Mio. verpflichtet habe.
Es sei festzustellen, ob die Parteien einen Aktienkaufvertrag oder einen Unternehmenskaufvertrag vereinbart hätten.
Weiters sei festzustellen, ob der Verzicht von Dir. H im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vor oder nach der Erklärung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Schuldübernahme oder bedingt für den Fall der Haftungserklärung der Beschwerdeführer erfolgt sei.
Es fehlten Feststellungen, ob die Beschwerdegegnerin zu 3. eine organisierte Erwerbsgelegenheit im Sinne des Unternehmensbegriffs im Zeitpunkt der Übergabe gewesen sei.
Im Hinblick auf die Verjährungsfrage sei der genaue Inhalt der Äusserungen des Beschwerdeführers zu 1. seinen Zahlungswillen betreffend festzustellen.
2.5. Der Oberste Gerichtshof ist in seinem Zurückverweisungsbeschluss (ON 42) davon ausgegangen, dass die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen die von ihm vorgenommene rechtliche Beurteilung des Falles nicht zu tragen vermöchten und deshalb eine Ergänzung des Sachverhaltes erforderlich sei. Konkret führte der Oberste Gerichtshof aus, das Obergericht werde daher, ausgehend von der in ON 42 ausgedrückten Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes, ergänzende Feststellungen (allenfalls Negativfeststellungen) zu treffen haben (vgl. vorne Ziff. 4.3 des Sachverhaltes). Eine Aufhebung eines Urteils durch den Obersten Gerichtshof wegen sog. "rechtlicher Feststellungsmängel" der Vorinstanzen berührt das Neuerungsverbot allerdings gerade nicht (siehe den LES 2005, 392, zugrunde gelegenen Fall, insbesondere die Ausführungen auf den Seiten 405 f.).
2.6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind die dargelegten Feststellungsmängel auch nicht auf Parteifehler zurückzuführen. Im Falle einer Unschlüssigkeit der Klage hätte das Erstgericht die Beschwerdegegner zur Vervollständigung bzw. Verdeutlichung entscheidungserheblicher Angaben anregen müssen (LES 2007, 302). Dies hat das Erstgericht nicht nur unterlassen, sondern dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben, worauf die Beschwerdegegner zutreffend verweisen. Es bestand somit auch in der Folge für die Beschwerdegegner keine Veranlassung, ihr Vorbringen zu ergänzen. Zutreffend weisen die Beschwerdegegner weiters auch darauf hin, dass die Beschwerdeführer bereits in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich ausser Streit gestellt hätten, dass F die fraglichen Aktien käuflich erworben habe.
Mochten auch die von den vorgelagerten Instanzen getroffenen Feststellungen zur abschliessenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nicht hinreichen, so ergibt sich jedenfalls auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes, dass die Klage nicht unschlüssig war und auch keine Parteifehler saniert wurden.
2.7. Der Oberste Gerichtshof hat somit in seinem Zurückverweisungsbeschluss keine Praxisänderung vorgenommen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer lag auch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes keine unschlüssige Klage vor, sodass kein unter dem Gleichheitsgrundsatz relevantes Abweichen von einer ständigen Rechtsprechung vorliegt.
Die Beschwerdeführer sind somit nicht im Gleichheitsgrundsatz verletzt.
3. In ihrer Begründungsrüge machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten in ihrer Revision vom 23. Oktober 2009 den Antrag gestellt, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Alle vom Obersten Gerichtshof als fehlend gerügten Feststellungen seien auf Parteifehler zurückzuführen, dies sei von den Beschwerdeführern vorgebracht worden und der Oberste Gerichtshof habe dem nicht widersprochen. Im Zurückverweisungsbeschluss ON 42 habe sich der Oberste Gerichtshof trotz klarer Rechtslage und trotz seiner eigenen Rechtsprechung mit keiner das Verbot der Sanierung von Parteifehlern und/oder das Neuerungsverbot betreffenden relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Frage befasst. Der Beschluss ON 42 sei insofern gänzlich unbegründet und verletze den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtsgenügliche Begründung.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Der Oberste Gerichtshof begründete in seinem Zurückverweisungsbeschluss ausführlich, weshalb die Feststellungen der Vorinstanzen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht hinreichten (siehe vorne Ziff. 4.1 bis 4.3 des Sachverhaltes). Entsprechende Feststellungsmängel hatten die Beschwerdeführer in ihrer Revision wiederholt selbst kritisiert.
Da der Oberste Gerichtshof, wie sich aus den Darlegungen unter Erw. 2 ergibt, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer von seiner eigenen Rechtsprechung betreffend das Neuerungsverbot und die Sanierung von Parteifehlern nicht abgewichen ist, war er auch nicht verpflichtet, sich mit dieser Frage näher auseinander zu setzen. Es mag sein, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht mit der Frage befasst hatte, ob für die noch zu treffenden Feststellungen Beweisanbote der Beschwerdegegner vorlagen. Er musste dies aber auch nicht, da die Feststellungsmängel aus der von ihm eingenommenen rechtlichen Beurteilung resultierten.
Die Beschwerdeführer sind somit durch den Zurückverweisungsbeschluss (ON 42) des Obersten Gerichtshofes auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden.
4. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter mit der Begründung, dass die Ermöglichung der Korrektur von Parteifehlern unzulässig und verfassungswidrig sei. Würde der Zurückverweisungsbeschluss Bestand haben, hätte der Oberste Gerichtshof dem Obergericht die Kompetenz eingeräumt, gesetz- und verfassungswidrig unter Verletzung des Neuerungsverbots Parteifehler zu sanieren.
4.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe statt vieler: StGH 2010/105, Erw. 3.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1; StGH 2009/112, Erw. 4.1; StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]).
Kompetenzwidrig im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV handelt und damit als unzuständiges Gericht entscheidet ein Gericht u. a. dann, wenn es sich nicht an die Beschränkungen seiner Kognitionsbefugnis hält (vgl. StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2008/128, Erw. 5 f.; StGH 2009/112, Erw. 4.1; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 360 f., Rz. 33).
4.2. Wie oben unter den Erw. 2.3 bis 2.7 dargelegt, hat der Zurückverweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 42) weder gegen das Neuerungsverbot noch das Verbot der Sanierung von Parteifehlern verstossen. Damit hat der Oberste Gerichtshof weder seine eigene Kognitionsbefugnis überschritten noch dem Obergericht eine Zuständigkeit eingeräumt, die es auf Grund gesetzlicher Anordnung nicht hätte. Die Beschwerdeführer sind daher in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter nicht verletzt.
5. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2012/23, Erw. 3; StGH 2012/133, Erw. 4) braucht auf die von den Beschwerdeführern ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der behauptete Verstoss gegen das Neuerungsverbot bzw. das Verbot der Sanierung von Parteifehlern als Praxisänderung unter dem spezifischen Grundrecht des Gleichheitssatzes behandelt wurde und die Willkürrüge in der Beschwerde inhaltlich kein Vorbringen enthält, auf das nicht bereits vorne unter Erw. 2. eingegangen wurde.
6. Die Beschwerdeführer bekämpfen mit ihrer Individualbeschwerde vom 8. August 2012 inhaltlich nicht nur den Zurückverweisungsbeschluss (ON 42), sondern auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 65).
6.1. Unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht rügen die Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof auf das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtigkeit des Zurückverweisungsbeschlusses inhaltlich nicht weiter eingegangen sei.
6.2. Der Oberste Gerichtshof hat eine solche Auseinandersetzung deshalb unterlassen, weil er der Auffassung war, dass der Zurückverweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes nicht vor demselben Gericht bekämpft werden kann, sondern lediglich die Entscheidung des vorgelagerten Obergerichtes. Der Umstand, dass eine Zurückverweisungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich (erst) im nachfolgenden Rechtsgang vor dem Staatsgerichtshof bekämpft werden kann (vgl. aber auch StGH 2010/103, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), hat keine Reflexwirkung auf das zivilgerichtliche Verfahren in dem Sinne, dass der Oberste Gerichtshof in diesem Rechtsgang ebenfalls seine ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen hätte. Auf dieser Rechtsgrundlage musste der Oberste Gerichtshof auf die Frage, ob der Zurückverweisungsbeschluss (ON 42) an rechtlichen Mängeln litt, tatsächlich nicht näher eingehen.
Wenn die Beschwerdeführer weiters eine Begründung hinsichtlich der Übernahme der Feststellungen des Obergerichtes im ergänzten Verfahren bemängeln, so ist auf die Bemerkungen des Obersten Gerichtshofes unter Erw. 15.32 des angefochtenen Urteils (siehe vorne Ziff. 8.1 des Sachverhaltes) zu verweisen. Dort begründet der Oberste Gerichtshof ausführlich, dass das Obergericht zulässigerweise Sachverhalte im Rahmen des Streitgegenstands und der von den Parteien erhobenen Einreden festgestellt hat.
Soweit die Beschwerdeführer die Verneinung einer Aktenwidrigkeit durch den Obersten Gerichtshof in Erw. 15.5 des angefochtenen Urteils rügen, ist ihnen entgegen zu halten, dass die Begründung des Obersten Gerichtshofes (siehe auch vorne Ziff. Erw. 8.2 des Sachverhaltes) hinreichend ist. Der Oberste Gerichtshof führt dort aus, dass die Beschwerdeführer in Wahrheit die Beweiswürdigung in Frage stellen.
Die Beschwerdeführer sind somit auch durch das angefochtene Urteil (ON 65) nicht in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
6.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung im Anspruch auf den ordentlichen Richter rügen, weil das angefochtene Urteil (ON 65) den Zurückverweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 42) stütze, ist auf die Erw. 4.1 f. zu verweisen. Eine Grundrechtsverletzung ist daher auch in dieser Hinsicht nicht erfolgt.
6.4. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auch durch das angefochtene Urteil (ON 65), weil dieses den Zurückverweisungsbeschluss (ON 42) trotz Verstosses gegen das Neuerungsverbot und das Verbot der Sanierung von Parteifehlern nicht überprüft habe. Wie vorne unter Erw. 2. dargelegt, liegen die von den Beschwerdeführern behaupteten Mängel nicht vor, sodass diese Rüge auch nicht gegen das hier angefochtene Urteil verfängt. Insoweit die Beschwerdeführer das Fehlen eines Rechtsgrundes bemängeln, ist ihnen entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof seine rechtliche Beurteilung auf Grund der vom Obergericht getroffenen ergänzenden Feststellungen getroffen hat. Dass sich diese Feststellungen im Rahmen des Auftrags des Obersten Gerichtshofes im Zurückverweisungsbeschluss bewegt haben, wurde bereits ausgeführt. Eine Verletzung im Gleichheitsgrundsatz ist daher nicht erfolgt.
6.5. Soweit die Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Willkürverbots die angeblich fehlende Aktivlegitimation der Beschwerdegegner rügen, ist auf die eingehende und nachvollziehbare Darlegung der massgeblichen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes (siehe vorne Ziff. 8.3 des Sachverhaltes) zu verweisen. Im Lichte des groben Willkürrasters (vgl. statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) ist diese Beurteilung, die sich auf umfangreiche Tatsachenfeststellungen gründet, nicht zu beanstanden. Im Übrigen teilt der Staatsgerichtshof die Meinung des Obersten Gerichtshofes, wonach sich das Verhalten der Beschwerdeführer als Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt:
Die Beschwerdeführer haben nicht nur in der Klagebeantwortung, wie dargelegt, ausser Streit gestellt, dass die Aktien des betreffenden Unternehmens käuflich erworben wurden. Der Beschwerdeführer zu 1. hat darüber hinaus in der Verhandlung vor dem Obergericht eingeräumt, dass ihm selbstverständlich klar war, dass er verpflichtet war, den Betrag von CHF 5 Mio. zu bezahlen. Auf die Frage, ob er sich verpflichtet fühle, die Schuld zu zahlen, hielt er fest, dass er es dem Gericht überlassen möchte festzustellen, ob die Forderung verjährt ist oder nicht.
6.6. Die Beschwerdeführer erachten sich schliesslich im Willkürverbot auch deshalb verletzt, weil es keinen "Verkäufer" des Unternehmens gebe. Der Staatsgerichtshof erachtet allerdings auch diesbezüglich die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wonach die Aktien der K im wirtschaftlichen Eigentum des am xx. August 1980 verstorbenen G standen und daher Bestandteil seines Nachlasses waren (siehe vorne Ziff. 8.4 des Sachverhaltes), als willkürfrei. Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben keinen Hinweis, wonach diese Auffassung unzutreffend wäre.
6.7. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsfrage sieht der Staatsgerichtshof keine Verletzung im Willkürverbot. Der Oberste Gerichtshof begründet seine Auffassung in diesem Punkt ausführlich und nachvollziehbar (Erw. 15.30 und 15.31 des angefochtenen Urteils; siehe auch vorne Ziff. 8.6 des Sachverhaltes). Die Beschwerdeführer bringen ihrerseits keine Argumente vor, die diese auf den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen beruhende Auffassung erschüttern können. Sie berufen sich vielmehr stets auf den aus ihrer Sicht fehlenden Rechtsgrund der Forderung, der eine abstrakte Anerkennung einer Forderung ausschliesse. Nachdem aber ein Rechtsgrund der Forderung vorliegt, nämlich ein Unternehmenskauf, geht dieses Argument ins Leere.
7. Aus diese Gründen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Den Beschwerdegegnern waren die von ihnen verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 3'118.50 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer und der halben Entscheidungsgebühr, da die Entscheidungsgebühr im Individualbeschwerdeverfahren jeweils zur Gänze der unterlegenen Partei überbunden wird (siehe StGH 2003/97, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) und gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/52, Erw. 2).
Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. August 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.