EMRK Art. 6 Abs. 1 LV Art. 31 Abs. 1, LV Art. 43 ZPO § 63
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab. Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht. Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst allerdings eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden. Die Vorinstanzen haben auf Grund der Aktenlage entschieden. Sie haben zutreffend an die Ausführungen der Beschwerdeführerin angeknüpft und ausgehend davon die Erfolgsaussichten abgewogen. In diesem Vorgehen erblickt der Staatsgerichtshof keine unzulässige Vorwegnahme der Sachentscheidung.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, präjudiziert die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
StGH 2012/131
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, SV.2012.5-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 1'800.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, Sv.2012.5-14, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 204.00 bestimmt.
1. Die Beschwerdeführerin wurde am xx.xx.xxxx in Brasilien geboren. Sie ist verheiratet und lebt von ihrem Ehemann getrennt. Sie wohnt in Schaan und ist Mutter von zwei erwachsenen Kindern.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 hatten die Beschwerdegegnerinnen ihren Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Der nachfolgenden Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde am 22. November 2011 keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Zwar anerkannten die Beschwerdegegnerinnen die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wie auch die Notwendigkeit, ihr im Vorstellungsverfahren einen Rechtsanwalt beizugeben. Sie erachteten das Rechtsmittel der Vorstellung jedoch für offenbar aussichtslos. Denn nach dem unbestrittenen Gutachten der Klinik Valens vom 28. März 2011 habe die Beschwerdeführerin eine durchschnittliche Erwerbsfähigkeit von 75 %.
2. Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2012, dem das Obergericht mit Beschluss vom 22. Februar 2012 (ON 6) keine Folge gab.
2.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerinnen hätten in ihrer Entscheidung vom 22. Dezember 2011 einen Invaliditätsgrad von 24 %, in der Verfügung vom 20. Juni 2011 jedoch noch einen Invaliditätsgrad von 33 % berechnet. Dies allein zeige, dass das Rechtsmittel der Vorstellung nicht offenbar aussichtslos gewesen sei.
Das Obergericht erachtete dieses Vorbringen für offenbar unbegründet. Die Beschwerdeführerin argumentiere mit dem Ergebnis des Vorstellungsverfahrens und greife diesem insofern vor. Auszugehen sei jedoch vom Stand im Zeitpunkt, als das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben worden sei. Zur Diskussion stehe somit nur der in der Verfügung vom 20. Juni 2011 berechnete Invaliditätsgrad von 33 %. Hiergegen wende die Beschwerdeführerin jedoch nichts Substanzielles ein.
Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, die Bemessung des Invalideneinkommens auf der Grundlage einer restlichen Erwerbsfähigkeit von 75 % sei offensichtlich falsch; richtig wäre eine restliche Erwerbsfähigkeit von 70 % gewesen. Das Obergericht erachtete auch dieses Vorbringen für offenbar unbegründet:
Die Beschwerdegegnerinnen hätten die ihrer Verfügung vom 20. Juni 2011 zugrunde gelegte restliche Erwerbsfähigkeit auf das Gutachten der Klinik Valens vom 28. März 2011 gestützt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhe auf einer eigenen, offensichtlich unhaltbaren Interpretation dieses Gutachtens.
Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, der Leidensabzug sei mit 10 % zu tief bemessen. Unter anderem sei ihre ausländische Herkunft nicht berücksichtigt worden.
Das Obergericht erachtete auch dieses Vorbringen für offenbar unbegründet. Die Beschwerdeführerin sei zwar ausländischer Herkunft, heute aber liechtensteinische Staatsangehörige. Man könne nicht liechtensteinische Staatsangehörige sein und zugleich Ansprüche wegen ursprünglich ausländischer Herkunft stellen. Weiters sei die Höhe des Leidensabzugs eine ausgesprochene Ermessensfrage; die Beschwerdeführerin hätte deshalb darlegen müssen, inwiefern der beanstandete Leidensabzug auf rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung beruhe.
2.2. Dem gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 6) von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. Juli 2012 (ON 14) keine Folge. Seinen Beschluss begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:
In ihrer Vorstellung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ermittlung des Invalideneinkommens und die Bemessung des Leidensabzugs gerügt. Zu beantworten sei die Frage, ob das Rechtsmittel der Vorstellung vom 19. Juli 2011 aufgrund des dortigen Vorbringens als offenbar aussichtslos habe bezeichnet werden dürfen. Denn danach beurteilte sich, ob dem gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht keine Folge gegeben worden sei. Nach Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 AHVG und § 63 Abs. 1 ZPO (= § 63 Abs.1 öZPO), soweit hier wesentlich, sei einer natürlichen Person als Partei die Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als (unter anderem) die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheine. Offenbar aussichtslos sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn sich deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkennen lasse. Der Erfolg müsse zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Allerdings solle mit der Entscheidung über die offenbare Aussichtslosigkeit nicht die Sachentscheidung vorweggenommen werden. Insofern sei die offenbare Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen; dies gelte namentlich bei der Bekämpfung der Beweiswürdigung (Alexander Klauser/Georg Kodek [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 58, E 58a oder E 67c zu § 63 öZPO).
Die offenbare Aussichtslosigkeit sei objektiv zu beurteilen: ob der Antragsteller sie erkennen konnte, sei unbeachtlich (Bydlinski, Rz. 20 zu § 63 öZPO; Klauser/Kodek, E 58b zu § 63 öZPO).
Wie das Obergericht zutreffend erwogen habe, beantworte sich die hier interessierende Frage nach der offenbaren Aussichtslosigkeit danach, wie sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der Verfügung vom 20. Juni 2011 dargeboten habe, und danach, was die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung vom 19. Juli 2011 hiergegen vorgebracht habe.
Soweit die Beschwerdeführerin ihr damaliges Vorbringen im Rekurs vom 9. Januar 2012 oder im Revisionsrekurs vom 15. März 2012 präzisiert oder ergänzt habe, sei solches bei der Beurteilung der offenbaren Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung nicht zu berücksichtigen. Gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens habe die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung vorgebracht, die Beschwerdegegnerinnen hätten die von der Klinik Valens mit 70 % bis 80 % bescheinigte restliche Erwerbsfähigkeit unrichtig auf durchschnittlich 75 % festgesetzt. Sowohl die medizinisch geschätzte restliche Erwerbsfähigkeit (70 % bis 80 %) als auch die aus medizinischer Sicht benötigten zusätzlichen Pausen (zwei bis drei Stunden täglich) liessen eine offenbar nicht weiter konkretisierte Spanne erkennen, aus der die Beschwerdegegnerinnen zwanglos den Durchschnittswert festlegen hätten dürfen. Soweit die Beschwerdegegnerinnen diesem Durchschnittswert ihre eigene und unhaltbare Interpretation gegenübergestellt habe, habe das Rechtsmittel der Vorstellung deshalb als offenbar aussichtslos bezeichnet werden dürfen.
Gleiches habe gegolten, soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung die Anwendung der LSE in Frage gestellt habe. Mit Urteil vom 3. September 2010 zu Sv.2009.28 (Erw.12) habe der Oberste Gerichtshof eingehend begründet, weshalb es keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkomme, wenn weiterhin auf die LSE abgestellt werde. Mit Urteil vom 30. Juni 2011 zu StGH 2010/124 (Erw. 4) habe der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung für willkürfrei erachtet. Die Beschwerdeführerin habe nicht ernsthaft damit rechnen können, dass die Beschwerdegegnerinnen oder die Gerichte von dieser Rechtsprechung abweichen würden.
Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens habe die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung beanstandet, dass die Beschwerdegegnerinnen die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. B nicht berücksichtigt hätten. Beim Gutachten der Klinik Valens vom 28. März 2011 habe es sich jedoch um ein interdisziplinäres Gesamtgutachten gehandelt, in welches das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. eingearbeitet und bei der Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit eine Verweistätigkeit berücksichtigt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin diese Beurteilung aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. in Frage gestellt habe, habe das Rechtsmittel der Vorstellung deshalb als offenbar aussichtslos bezeichnet werden dürfen. Gleiches habe gegolten, soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung vorgebracht habe, in ihren zumutbaren Verweistätigkeiten auf das Gastgewerbe beschränkt zu sein. Nach der Beurteilung der Klinik Valens sei ihr eine leichte wechselbelastende, auch sitzende Tätigkeit ganztags, mit zusätzlichen Pausen von zwei bis drei Stunden täglich, zumutbar. Invaliditätsfremde Gründe, wie Sprachschwierigkeiten oder mangelnde Bildung, seien bei der Feststellung der Invalidität nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel der Vorstellung den Leidensabzug von 10 % für zu gering erachtet habe, habe sie in formeller Hinsicht vorgebracht, das Obergericht habe seine Überprüfungsbefugnis unzutreffend auf die rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung beschränkt. Wohl sei im Vorstellungsverfahren frei und umfassend zu beurteilen, ob das bei der Bemessung des Leidensabzugs bestehende Ermessen richtig betätigt worden sei.
Im Rekursverfahren sei zu beurteilen, ob das Rechtsmittel der Vorstellung, soweit es sich gegen diese Ermessenbetätigung gerichtet habe, offenbar aussichtslos gewesen sei. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht habe, habe im Rekursverfahren die in der Verfügung vom 20. Juni 2011 zum Ausdruck gebrachte Ermessensbetätigung unter dem Gesichtspunkt der Unangemessenheit überprüft werden können - allerdings nur, wenn dieser Rekursgrund geltend gemacht worden wäre; denn die Frage der Angemessenheit oder Unangemessenheit des von den Beschwerdegegnerinnen vorgenommenen Leidensabzugs sei eine Vorfrage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des hiergegen gerichteten Rechtsmittels der Vorstellung. Der Rekurs beschränke sich jedoch auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Wie das Obergericht deshalb zutreffend erwogen habe, erfasse dieser Rekursgrund Ermessensfragen, auch Ermessensvorfragen, nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung. Die Beschwerdegegnerinnen hätten den Leidensabzug von 10 % begründet; weitere Umstände hätten sie nicht genannt. In ihrem Rechtsmittel der Vorstellung habe die Beschwerdeführerin zwar einige Umstände bezeichnet, die bei der Bemessung des Leidensabzugs berücksichtigt würden; sie würden es jedoch nicht automatisch, sondern einzelfallbezogen. Entsprechende Anhaltspunkte habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vermittelt.
Bei der Verweistätigkeit der Beschwerdeführerin habe es sich nicht um eine Teilzeiterwerbstätigkeit gehandelt, sondern um eine Vollzeiterwerbstätigkeit in vermindertem Umfang. Soweit die Beschwerdeführerin den Leidensabzug von 10 % für zu gering erachtet habe, habe das Rechtsmittel der Vorstellung deshalb als offenbar aussichtslos bezeichnet werden dürfen: übrigens auch dann, wenn der von den Beschwerdegegnerinnen vorgenommene Leidensabzug unter dem Rekursgrund der Unangemessenheit beurteilt worden wäre.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen in der Entscheidung vom 22. Dezember 2011 den Invaliditätsgrad abweichend von ihrer Verfügung vom 20. Juni 2011 berechnet. Mit dem Rechtsmittel der Vorstellung habe dies nur insofern zu tun, als dieses die Beschwerdegegnerinnen zu einer erneuten Beurteilung veranlasst und ihnen Gelegenheit geboten habe, die von der Rechtsprechung in bestimmten Fällen gebotene Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. Inhaltlich habe sich das Rechtsmittel der Vorstellung nicht auszuwirken vermocht; ebenso wenig habe es am Erfolg etwas geändert. Es sei demnach keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichgekommen, wenn das Obergericht nach dem status quo ante das Rechtsmittel der Vorstellung vom 19. Juli 2011 prima facie als offenbar aussichtslos bezeichnet habe. Der hiergegen gerichtete Revisionsrekurs habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben gewesen sei.
Diese Beurteilung beschränke sich auf die der Beschwerdeführerin für das Vorstellungsverfahren versagte Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nur hierüber habe der Oberste Gerichtshof zu befinden gehabt.
3. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 12) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. August 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts, des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Dies alles unter Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerinnen. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt.
3.1. Zur gerügten Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 31. LV und des Beschwerderechts nach Art. 43 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Gegenständlich strittig sei hier einzig, ob die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos sei. Ob eine Prozessführung offensichtlich aussichtslos sei, sei objektiv zu beurteilen, und zwar danach, ob die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Sei der Erfolg zwar nicht gewiss, aber habe er nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Wahrscheinlichkeit für sich, sei Verfahrenshilfe zu bewilligen (vgl. Michael Bydlinski, in: Hans W. Fasching, Zivilprozessgesetze, Rz. 20 zu § 63 öZPO m. w. H.). Bei der Annahme der Aussichtslosigkeit sei schon deshalb grösste Zurückhaltung angebracht, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweg genommen werden würde (vgl. dazu Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes vom 14. November 2008 zu Sv.2008.30).
Im gegenständlichen Fall habe der Oberste Gerichtshof so wie vor ihm das Obergericht und die Invalidenversicherung die Frage der Aussichtslosigkeit konträr beurteilt, indem bereits auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung eingegangen und dieses als nicht Erfolg versprechend beurteilt worden sei. Insoweit sei bereits die Endentscheidung vorweg genommen und über den Verfahrenshilfeantrag nach Beurteilung der Vorstellung geurteilt worden, indem in umfangreicher Begründung dargelegt werde, weshalb der Vorstellung kein Erfolg beschieden sein könne. Dabei seien die Instanzen bereits materiell auf das Rechtsmittelvorbringen eingegangen und hätten die Bewilligung der Verfahrenshilfe davon abhängig gemacht, ob dem Rechtsmittel Erfolg zuerkannt werden könne oder nicht.
Mit diesem Vorgehen stelle sich der Oberste Gerichtshof gegen die ständige Judikatur und Praxis. Unabhängig von der Art des Verfahrens beurteile sich die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer angestrebten Rechtsverfolgung stets auf Basis einer ex ante bzw. prima facie Würdigung des Sachverhalts. Dabei sei ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Verteidigungsmittel zu hinterfragen, ob die Rechtsverfolgung bereits erkennbar offensichtlich aussichtslos sei. Habe ein Erfolg eine erkennbare, wenn auch nicht allzu grosse Wahrscheinlichkeit für sich, sei die Verfahrenshilfe zu gewähren, und sei bei dieser Prüfung Zurückhaltung geboten, um die Sachentscheidung nicht vorweg zu nehmen. Selbst der Präsident des Staatsgerichtshofes prüfe lediglich, ob der Beschwerdeführer nicht unsubstantiierte Grundrechtsbeschwerden erhebe, mache er dies nicht, gelte eine beabsichtigte Beschwerdeführung jedenfalls als nicht offensichtlich aussichtslos. Im gegenständlichen Fall überspannten der Oberste Gerichtshof und mit ihm das Obergericht sowie die Beschwerdegegnerinnen den Bogen zu dieser Prüfung bei weitem. Alle Instanzen hätten sich bei der Beurteilung des Verfahrenshilfeantrages am Ergebnis des Rechtsmittels der Vorstellung der Beschwerdeführerin orientiert.
Ohne auf die einzelnen Argumente des Obersten Gerichtshofes näher einzugehen, zeige sich mit diesem Vorgehen jedenfalls eindrücklich, dass ihre Vorstellung gerade nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei. Wäre sie dies nämlich, hätten die Instanzen nicht eine solche Begründung aufgreifen müssen, welche sich bereits als Enderledigung des Rechtsmittels darstelle. Denn eine solche Aussichtslosigkeit habe sich bereits ohne nähere Prüfung des Vorbringens zu zeigen, nicht aber nach dessen ausführlichen Prüfung unter Vorwegnahme der Enderledigung. Mit diesem Vorgehen sei die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt worden, denn in allen Verfahrensarten und in unzähligen anderen Fällen sei die Verfahrenshilfe bereits dann gewährt worden, wenn ohne nähere Prüfung der Rechtsverfolgung bereits festzustellen gewesen sei, dass eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei.
Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Fall Anspruch darauf, in gleicher Weise behandelt zu werden. Insbesondere habe sie Anspruch darauf, dass ihr Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit ihrer Vorstellung nicht an der vorab ermittelten Enderledigung beurteilt werde, sondern einzig daran, ob sie ihr Rechtsmittel ausreichend substantiiert vorgetragen und die von ihr dargestellten Argumente zumindest eine gewisse Erfolgsaussicht hätten. Dass dies der Fall sei, hätten die Instanzen selbst belegt, wenn sie in ihren Erledigungen die Aussichtslosigkeit dergestalt begründen müssten, dass sie die Rechtssache vorgreifend erledigten. Gerade dies zeige, dass die Rechtsverfolgung eben nicht offensichtlich aussichtslos sein könne.
Es sei auch zu bedenken, dass es sich gerade bei Sozialrechtsverfahren stets um komplexe und für Laien schwer nachvollziehbare Verfahren handle. So sei im gegenständlichen Fall die Höhe des Leidensabzuges bei ihrem IV-Einkommen strittig. Dieser könne zwischen 5 und 25 % liegen, von den Beschwerdegegnerinnen sei nur ein solcher von 10 % gewährt worden. Wenn die im vorliegenden Verfahren geübte Praxis weiterhin toleriert werden würde, wäre hinkünftig in Sozialrechtsverfahren nur noch Verfahrenshilfe zu erlangen, wenn die Instanzen im Rahmen einer Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung zum Ergebnis gelangen würden, dass das Rechtsmittel des Versicherten positiv zu erledigen sei. Für diesen Fall sei aber keine Verfahrenshilfe mehr notwendig, weil sodann die Beschwerdegegnerinnen ohnehin kostenersatzpflichtig werden würden. Die Beschwerdeführerin habe daher einen grundrechtlich garantierten Anspruch darauf, im vorliegenden Sozialrechtsverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt zu erhalten, um ihre Rechte gebührend durchsetzen zu können. Dieser Anspruch werde ihr vom Obersten Gerichtshof in verfassungswidriger Art und Weise verwehrt, indem die Berechtigung ihres Verfahrenshilfeantrages vom positiven Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht werde. Eine solche Erledigung widerspreche dem ständigen Vorgehen aller Gerichte und Behörden in sonstigen Verfahren und sei nicht zu tolerieren.
3.2. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots führt die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
Vorauszuschicken sei, dass sie nach der Aktenlage wesentliche Beeinträchtigungen aufweise und unter anderem an einer Intelligenzminderung leide. Sie komme aus einfachsten Verhältnissen und lebe derzeit von Sozialhilfe. Sie vermöge daher den wesentlichsten Grundsätzen des Sozialrechtsverfahrens nicht zu folgen, ohne Beistand eines Verfahrenshelfers sei es ihr gar nicht möglich, die verfahrensgegenständlichen Vorgänge zu begreifen oder nachzuvollziehen. Alleine diese Ausgangslage lasse das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes und der Vorinstanzen als willkürlich erscheinen.
Grob unrichtig sei die zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Obersten Gerichtshofes, bei der Beurteilung ihres Verfahrenshilfeantrages sei einzig auf den Inhalt der Vorstellung vom 19. Juli 2011 abzustellen. Der Oberste Gerichtshof übersehe einerseits, dass sie in ihren Rekursen jeweils den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angesprochen habe, der den Obersten Gerichtshof zur rechtlichen Prüfung der Rechtssache in jede Richtung hin verpflichte, und zwar unabhängig vom ihrem Vorbringen. Andererseits verkenne der Oberste Gerichtshof hier den im Sozialrechtsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, der die handelnden Behörden zur umfassenden Abklärung der Angelegenheit in jede Richtung hin verpflichten würde. Indem der Oberste Gerichtshof sich bei der Beurteilung ihres Revisionsrekurses einzig auf den Inhalt der Vorstellung beschränkt und das in den Rekursen erstattete Vorbringen jedoch präkludiert habe, habe er qualifiziert sachlich unrichtig und willkürlich gehandelt.
Aktenwidrig und grob unrichtig seien auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, sie habe der Leistungseinschätzung der Klink Valens in ihrer eigenen "unhaltbaren Interpretation" einen 8 Stunden Arbeitstag unterstellt, weshalb ihr Vorstellungsvorbringen zur Restleistungsfähigkeit aussichtslos sei. Hier sei auf die von der Klinik Valens am 4. April 2011 durchgeführte Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit zu verweisen. Dort sei explizit angeführt worden, dass die Schätzung ihrer Belastbarkeit auf einen 8 Stunden Arbeitstag bezogen sei. Wenn der Oberste Gerichtshof ihr hier eine unhaltbare Interpretation des Gutachtens der Klinik Valens unterstelle, erweise sich dies als aktenwidrig und willkürlich.
Willkürlich sei weiters die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wenn er festhalte, ihre Vorstellung sei auch deshalb als offensichtlich aussichtslos zu taxieren, weil die kritisierte Anwendung der LSE-Daten gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. Juni 2011 zu StGH 2010/124 für willkürfrei befunden worden sei. Hier verkenne der Oberste Gerichtshof, dass der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag am 19. Juli 2011 gestellt worden sei und ihr daher sowie auch ihrem Rechtsvertreter das besagte Urteil des Staatsgerichtshofes zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein habe können. Deswegen sei zu diesem Zeitpunkt die Vorstellung auch aufgrund dieses Einwands nicht offensichtlich aussichtslos gewesen.
Grob unrichtig und willkürlich sei weiters die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, in der er zum Ausdruck bringe, ihre Vorstellung gegen die Verfügung der IV im Zusammenhang mit dem als zu gering bemängelten Leidensabzug sei deswegen offensichtlich aussichtslos gewesen, weil sie in ihrem Rekurs vom 9. Januar 2012, der sich gegen die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages gerichtet habe, nicht den Rekursgrund der Unangemessenheit angesprochen habe. Richtig sei an dieser Stelle einzig, dass die Beschwerdegegnerinnen den Leidensabzug im Vorstellungsverfahren umfassend und frei zu prüfen hätten, gegenständlich seien sie dazu sogar verpflichtet, weil sie in ihrer Vorstellung gerügt habe, dass der Leidensabzug in der Verfügung zu gering sei. Nachdem in Anwendung von Art. 84 AHVG im Vorstellungsverfahren der Rechtsmittelgrund der Unangemessenheit nicht existiere, sondern das LVG anwendbar sei, habe dieser dort nicht angesprochen werden können. Es sei vielmehr ausreichend gewesen, den von der IV gewährten Leidensabzug als unangemessen tief zu bekämpfen. Dies habe sie auch getan. Alleine aufgrund dieser Umstände liege der Vorstellung keine offensichtliche Aussichtlosigkeit zugrunde. Wenn der Oberste Gerichtshof hier verlange, sie hätte im Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe diesen Rechtsmittelgrund anführen müssen, der nach Art. 86 AHVG ausschliesslich für das Berufungsverfahren vorgesehen sei, könne diese Ansicht nur als nicht nachvollziehbar und willkürlich beurteilt werden. Es sei nicht im Ansatz zu erkennen, weshalb derartiges im Rekursverfahren notwendig gewesen wäre, um die Erfolgsaussichten der Vorstellung beurteilen zu können. Faktum sei, dass sie den lediglich mit 10 % bemessenen Leidensabzug als zu tief bemängelt und einen solchen von 20 % begehrt habe. Dazu habe sie jene Kriterien angeführt, welche nach der Judikatur zu berücksichtigen seien und von der IV nicht beachtet worden seien. Damit sei die Vorstellung bereits aus diesen Erwägungen keinesfalls offensichtlich aussichtslos gewesen, vielmehr sei der Beschluss des Obersten Gerichtshofes in diesem Punkt offensichtlich willkürlich.
Zusammenschauend sei festzuhalten, dass sich der Oberste Gerichtshof zur Begründung der Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrages einer Reihe von willkürlichen Argumenten und Begründungen bediene, die nur den Schluss zulassen würden, dass hier bewusst darauf abgezielt worden sei, ihr die Verfahrenshilfe zu versagen. Die hier anzuwendende prima facie Würdigung ihrer Vorstellung führe bei willkürfreier Beurteilung jedenfalls zum Ergebnis, dass die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu gewähren sei.
4. Mit Schreiben vom 14. August 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 10. September 2012 eine Gegenäusserung, in welcher sie sich im Wesentlichen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes anschlossen und beantragten, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben und den Antrag auf Verfahrenshilfe ablehnen.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 7. März 2013 hat der Präsident dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Verfahrenshilfe Folge gegeben und ihr die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, Sv.2012.5-14, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/47, Erw. 6.1; vgl. auch StGH 2012/23, Erw. 1 und StGH 2012/25, Erw. 1), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf wirksame Beschwerde und des Gleichheitssatzes:
Der Oberste Gerichtshof nehme in seiner Beurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit die Endentscheidung vorweg, indem in umfangreicher Begründung dargelegt werde, weshalb der Vorstellung kein Erfolg beschieden sein würde. Eine solche Aussichtslosigkeit habe sich bereits ohne nähere Prüfung des Vorbringens zu zeigen, nicht aber nach ausführlicher Prüfung unter Vorwegnahme der Enderledigung. Mit diesem Vorgehen werde die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt, denn in allen Verfahrensarten und in unzähligen anderen Fällen werde die Verfahrenshilfe bereits dann gewährt, wenn ohne nähere Prüfung der Rechtsverfolgung bereits festzustellen sei, dass eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, in gleicher Weise behandelt zu werden.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Dieser grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist für das Zivilverfahren in § 63 ZPO konkretisiert, der auch im gegenständlichen Beschwerdefall zur Anwendung gelangte (siehe vorne Ziff. 2.2 des Sachverhaltes). Nach dieser Bestimmung ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Staatsgerichtshof hat daher zu prüfen, ob diese Bestimmung verfassungs-konform angewendet wurde, wobei im vorliegenden Fall ausschliesslich das Kriterium der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine Rolle spielt.
3.2. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching, Zivilprozessgesetze, 2. Band, 1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst allerdings im vorliegenden Fall eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erfordert hat.
Die Beschwerdegegnerinnen hatten den Verfahrenshilfeantrag auf Grund der vorliegenden Aktenlage abgelehnt. Das Obergericht und ihm folgend der Oberste Gerichtshof haben ebenfalls auf Grund der Aktenlage entschieden. Sie haben zutreffend an die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung angeknüpft und ausgehend davon die Erfolgsaussichten abgewogen. In diesem Vorgehen erblickt der Staatsgerichtshof keine unzulässige Vorwegnahme der Sachentscheidung (vgl. auch StGH 2012/23, Erw. 2 ff. und StGH 2012/25, Erw. 4 ff.).
Es ist einzuräumen, dass die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Vorstellungsentscheidung die Berechnung des Invaliditätsgrades korrigiert und insoweit die angefochtene Verfügung zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert haben. Es ist jedoch einsichtig, dass der Umstand, dass eine Behörde die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abändert, kein Argument dafür sein kann, die Beurteilung der Aussichtslosigkeit genau dieses Rechtsmittels in Zweifel zu ziehen.
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung rügt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267, Rz. 31). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (Andreas Kley/Hugo Vogt, a. a. O., 268, Rz. 33). Denn gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1).
3.4. Die Beschwerdeführerin bringt keinen Vergleichsfall vor, sondern verweist nur pauschal auf andere Fälle und andere Verfahrensarten, in welchen bei der Gewährung von Verfahrenshilfe grosszügiger vorgegangen werde. Mit diesem Vorbringen kann sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen.
Die Frage, inwieweit der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung die Entscheidung in der Sache selbst vorweg genommen und damit grundrechtswidrig gehandelt hat, ist somit nicht unter dem Gleichheitssatz, sondern unter dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügten Willkürverbot zu prüfen.
3.5. Es liegt daher weder eine Verletzung des Beschwerderechts noch des Gleichheitssatzes vor.
4. In ihrer Willkürrüge bringt die Beschwerdeführerin eine Reihe von Argumenten vor, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass bei der Beurteilung ihres Verfahrenshilfeantrages einzig auf den Inhalt der Vorstellung vom 19. Juli 2011 abzustellen sei, sei grob unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Rechtsmitteln an das Obergericht und den Obersten Gerichtshof jeweils den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angesprochen, der auch den Obersten Gerichtshof zur rechtlichen Prüfung der Rechtssache in jede Richtung hin verpflichte, und zwar unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin. Überdies gelte im Sozialrechtsverfahren der Untersuchungsgrundsatz.
Der Staatsgerichtshof tritt der Auffassung des Obersten Gerichtshofes bei, dass die Frage der Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrages auf der Grundlage der Vorstellung vom 19. Juli 2011 zu beurteilen war. Ausschliesslich die darin erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist Prozessgegenstand dieses Verfahrens. Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihren sozialen Status und ihre beschränkten intellektuellen Fähigkeiten verweist, kann dies an dieser Beurteilung nichts ändern. Die Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags ist nämlich objektiv zu beurteilen.
4.3. Die Beschwerdeführerin erachtet die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, die Beschwerdeführerin habe der Leistungseinschätzung der Klinik Valens in ihrer eigenen "unhaltbaren Interpretation" einen 8 Stunden Arbeitstag unterstellt, weshalb das Vorstellungsvorbringen zur Restleistungsfähigkeit aussichtslos sei, als aktenwidrig und grob unrichtig. Es sei vielmehr explizit angeführt, dass die Schätzung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin auf einen 8 Stunden Arbeitstag bezogen sei.
In den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Klink Valens vom 4. April 2011 (S. 2) wird von einer Arbeitszeit "ganztags" mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2 - 3 Stunden pro Tag ausgegangen. In gleicher Weise hält das Gutachten der Klinik Valens vom 28. März 2011 fest (S. 26), dass leichte wechselbelastende Arbeiten in einer ruhigen Umgebung ganztags mit zusätzlichen Pausen von 2 bis 3 Stunden pro Tag möglich sein sollten, dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 Prozent. Es trifft zu, dass in der Evaluierung der arbeitsbezogenen Belastbarkeit (S. 4) explizit von einem "8h-Arbeitstag" ausgegangen wird.
Entscheidend sind indessen die Ergebnisse der vorliegenden Gutachten, die von einer ganztägigen Arbeitszeit ausgehen.
4.4. Willkürlich ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wenn er festhalte, ihre Vorstellung sei auch deshalb offensichtlich aussichtslos, weil die kritisierte Anwendung der LSE-Daten gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. Juni 2011 zu StGH 2010/124 als willkürfrei befunden worden sei. Der Oberste Gerichtshof verkenne, dass der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag am 19. Juli 2011 gestellt worden sei und daher der Beschwerdeführerin und auch ihrem Rechtsvertreter das besagte Urteil des Staatsgerichtshofes zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein habe können. Deshalb sei zu diesem Zeitpunkt die Vorstellung auch aufgrund dieses Einwands nicht offensichtlich aussichtslos gewesen.
Es trifft zu, dass das entsprechende Judikat erst nach dem eingebrachten Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin bekannt geworden ist. Dessen ungeachtet war die Anwendung der LSE-Daten bereits vor diesem Zeitpunkt allgemeine Praxis der Gerichte (siehe dazu die Ausführungen in StGH 2010/124, Erw. 2.3, wo er auf den dortigen Verfahrensgang verweist). Der Staatsgerichtshof kann daher in dieser Beurteilung des Obersten Gerichtshofes keine Willkür erkennen.
4.5. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Ansicht des Obersten Gerichtshofes als grob unrichtig und willkürlich, wonach die Vorstellung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem als zu gering bemängelten Leidensabzug auch deshalb offensichtlich aussichtslos gewesen sei, weil sie in ihrem Rekurs vom 9. Januar 2012, der sich gegen die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages gerichtet habe, nicht den Rekursgrund der Unangemessenheit angesprochen habe. Es sei vielmehr ausreichend, den von der IV gewährten Leidensabzug als unangemessen tief zu bekämpfen.
Es trifft zu, dass, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, vor den Beschwerdegegnerinnen auf Grund der Verweisungsnorm des Art. 78 Abs. 2 IVG auf Art. 84 Abs. 2 AHVG im Vorstellungsverfahren das LVG zur Anwendung gelangte.
Es kann jedoch offen bleiben, ob die angefochtene Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der Unangemessenheit zu überprüfen gewesen wäre.
Der Oberste Gerichtshof begründet nämlich ausführlich, weshalb selbst dann, wenn auch die Unangemessenheit der Bemessung des Leidensabzugs durch die Beschwerdegegnerinnen hätte überprüft werden können, die Vorstellung dennoch aussichtslos gewesen wäre. Zum einen habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, weshalb ein höherer Leidensabzug gerechtfertigt gewesen wäre, zum anderen seien die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens, die ihres Erachtens einen höheren Leidensabzug gerechtfertigt hätten, bereits im Gutachten der Klinik Valens berücksichtigt gewesen. Die Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer sprachlichen Defizite hätte die Beschwerdeführerin bereits in der Vorstellung vorbringen müssen.
4.6. Somit liegt auch eine Verletzung im Willkürverbot nicht vor.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert in Höhe von CHF 10'000.00 war vom Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 und 4 GGG auf CHF 1'800.00 herabzusetzen, denn dass verfahrensgegenständliche Verfahren betraf nur die Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren und damit nur die Parteienvertreterkosten für dieses Vorstellungsverfahren in Höhe von CHF 1'796.00. Auf der Grundlage des reduzierten Streitwertes von CHF 1'800.00 hat die Beschwerdeführerin, die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.