StGH 2012/132
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Mag. Veronika Lair Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Patientenorganisation
Interessierte Partei: B c/o K Patientenorganisation
beide vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Heeb 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 03CG.2011.212
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 51'241.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 03 CG.2011.212, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'326.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Klage der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2010, die Beklagte (Beschwerdegegnerin) und Nebenintervenientin (interessierte Partei) zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 33'119.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; und ihr im Weiteren eine Invalidenrente auszurichten.
2. Das Landgericht wies dieses Klagebegehren mit Urteil vom 30. August 2011 (ON 9) ab, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging:
2.1. Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, sei am xx.xx.xxxx geboren worden. Sie wohne seit 1988 in Liechtenstein. Am 3. November 2006 habe sie einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente gestellt.
Bei der L AG sei sie als Heimarbeiterin zur Handmontage von Steckverbindungen beschäftigt gewesen. Ihre Arbeitszeit habe durchschnittlich zwei Stunden täglich betragen. Die normale Arbeitszeit im Betrieb dauere acht Stunden täglich, fünf Tage wöchentlich.
Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin hätten die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten (im Folgenden: Anstalten) verschiedene Arztberichte eingeholt. Nach diesen sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet worden. Die Anstalten hätten eine Haushaltabklärung vorgenommen. Aufgrund dieser Befunde wende die Beschwerdeführerin rund 6 1/2 Stunden für den Haushalt auf; dabei sei sie gesamthaft zu 37.7 % eingeschränkt.
In der Evaluation der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, Valens, der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin als nicht zuverlässig beurteilt worden; die Tests hätten eine deutliche Selbstlimitierung ergeben. Sodann variiere die Beschwerdeführerin die von ihr ursprünglich verrichtete Montagetätigkeit zwischen zwei und sechs Stunden, so dass eine durchschnittlich vierstündige Arbeit als zumutbar beurteilt werden müsse.
Um den Zeitpunkt der Begutachtung durch die Klinik Valens habe sich die Beschwerdeführerin hilfesuchend zur Beschwerdegegnerin begeben, deren Mitglied sie bereits gewesen sei. Dort habe sie mit der interessierten Partei Kontakt gehabt und ein ihr von dieser vorgelegtes Vollmachtsformular unterzeichnet. Bei fast allen Besprechungen hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erklärt, sie seien bereit, die Sache bis vor das höchste Gericht zu bringen. Auf die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts angesprochen, habe die interessierte Partei erklärt, die Beschwerdeführerin solle vorerst einmal abwarten; danach könne immer noch ein Rechtsanwalt beigezogen werden. Die interessierte Partei habe im Weiteren in Vertretung der Beschwerdeführerin verschiedene Stellungnahmen verfasst.
2.2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 hätten die Anstalten den Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente abgelehnt. Dagegen habe die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht, welchem die Anstalten keine Folge gegeben hätten.
Die Beschwerdeführerin sei entschlossen gewesen, die Entscheidung anzufechten und habe sich deshalb wiederum an die Beschwerdegegnerin gewandt. Auch dort sei die Ansicht vertreten worden, dass gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, zumal dies kostenlos sei. Die Beschwerdeführerin könne auch noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Rechtsanwalt mandatieren. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin eine Berufung verfasst. Das Obergericht habe der Berufung keine Folge gegeben.
Das Urteil des Obergerichtes vom 28. November 2008 sei der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2009 zugestellt worden. Die interessierte Partei habe es in Empfang genommen und daraufhin versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen; dies sei ihr nicht gelungen. Sie habe angenommen, die Beschwerdeführerin habe vom Obergericht ebenfalls eine Urteilsausfertigung erhalten. Zwischen ihr und der Beschwerdeführerin sei bei der Erhebung der Berufung vereinbart worden, dass, wer zuerst vom Ausgang des Verfahrens vernehme, den anderen kontaktiere. Die interessierte Partei habe es deshalb auf sich beruhen lassen, in der Annahme, die Beschwerdeführerin werde sich mit ihr in Verbindung setzen. Kurz danach habe sich die Beschwerdeführerin bei ihr gemeldet; ihr sei keine Urteilsausfertigung zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Weiteren eine Kopie des Urteils übernommen.
Die Beschwerdeführerin habe das Urteil des Obergerichtes nicht hinnehmen wollen und den nunmehrigen Rechtsvertreter konsultiert. Dieser habe für sie wegen der versäumten Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, um eine Revision einbringen zu können. Dieser Antrag sei von allen Instanzen abgewiesen worden.
Die Beschwerdegegnerin sei ein gemeinnütziger Verein nach Art. 246 ff. PGR. Ihr Zweck bestehe in der Wahrnehmung der Interessen der Patienten und Versicherten sowie in der Verbesserung ihrer Stellung im Gesundheitswesen unter Ausschluss aller politischen und konfessionellen Aspekte. Im Zuge der gemeinsamen Gespräche mit der interessierten Partei sei immer wieder klargestellt worden, dass die Beschwerdeführerin bereit sei, die Sache ihrer Invalidenrente bis zur höchsten Instanz durchzuziehen. Die Beschwerdeführerin sei auch bereit gewesen, falls nötig einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Allerdings sei auch immer die Kostenfrage im Raum gestanden.
2.3. Aufgrund des Sachverhaltes beurteilte das Landgericht das Klagebegehren rechtlich wie folgt:
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin einen Tatbestand erfüllt habe, der ihre Haftung begründen könne. Die Beschwerdegegnerin vertrete die Ansicht, dass der letzte Absatz der Vollmacht vom 10. September 2009 eine Haftung ausschliesse: Nach dem Wortlaut der Vollmacht sei in der gegenständlichen Sache indes kein Haftungsausschluss eingetreten; dort würden nämlich (nur) Haftungsansprüche wegen unrichtiger medizinischer und rechtlicher Auskünfte angesprochen. Verstehe man die Vollmacht auch unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin sprechenden Unklarheitsregel - die Beschwerdegegnerin habe den Text der Vollmacht verfasst -, so gelange man zum gegenteiligen Ergebnis. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Vollmacht ihre eigenen Grenzen beschrieben und der Beschwerdeführerin zu Bedenken gegeben, dass keine Haftung für falsche Auskünfte übernommen werde. Nicht zuletzt wegen des gemeinnützigen Zwecks der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vollmacht den Ausschluss der Haftung für ihr gesamtes eigenes Handeln bezwecke.
Nach § 879 ABGB seien Ausschlüsse jeglicher Haftung grundsätzlich unzulässig. Bei Haftungsausschlüssen für grobe Fahrlässigkeit sei die Zulässigkeit umstritten; Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit würden weitgehend für zulässig erachtet. In der gegenständlichen Sache sei ein Haftungsausschluss nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Deshalb sei zu prüfen, welchen Grad des Versehens die Beschwerdegegnerin zu verantworten habe. Bei dieser handle es sich um einen gemeinnützigen Verein, der nicht als berufsmässiger Prozessvertreter auftrete und dies in der entsprechenden Vollmacht auch ausdrücklich bekundet habe. Die interessierte Partei und die übrigen Bediensteten der Beschwerdegegnerin hätten keine juristische Ausbildung genossen. Prozessvertretungen würden sie nicht regelmässig übernehmen. Unter diesen Umständen komme das Versehen der interessierten Partei höchstens einer leichten Fahrlässigkeit gleich. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit sei zulässig. Die Beschwerdegegnerin treffe deshalb keine Haftung. Das Klagebegehren sei bereits aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen. Abgesehen davon, wäre der Revision im Verfahren zu Sv.2008.29 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge gegeben worden. Nehme man an, dass der Oberste Gerichtshof mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Beweisrüge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wäre, so stelle sich die Frage, ob das Obergericht das Gesetz unrichtig angewendet habe. Das Landgericht hat diese Frage verneint; insbesondere seien die in der gegenständlichen Sache angewendete gemischte Methode und die Anwendung der LSE nicht zu beanstanden.
2.4. Der gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (ON 18) keine Folge. Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
Das Landgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung angenommen, dass der Haftungsausschluss jedenfalls für leichte Fahrlässigkeit gelte. Dieser Beurteilung schliesse sich das Obergericht nach § 469a ZPO an, zumal auch die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nichts Gegenteiliges vorgebracht habe. Entsprechend sei zu beurteilen, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. der interessierten Partei als leicht fahrlässig einzustufen sei. Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit sei immer anhand des Einzelfalls zu prüfen. Zwar gehöre die Überwachung der Fristen und die Kontaktaufnahme mit der Vollmachtgeberin zur wesentlichen Tätigkeit einer Prozessvertretung. Bei der interessierten Partei habe es sich jedoch, wie die Beschwerdeführerin gewusst habe, nicht um eine juristisch ausgebildete Person gehandelt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die interessierte Partei hätten angenommen, dass beide ein Urteil zugestellt erhalten würden, nachdem beide eine Ladung zur Berufungsverhandlung erhalten hätten. Wie das Landgericht, nehme auch das Obergericht leichte Fahrlässigkeit an, sodass wegen des Haftungsausschlusses ein Ersatz des allenfalls erlittenen Schadens durch die Beschwerdegegnerin nicht in Betracht komme.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 22. Dezember 2011 (ON 18) erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher der Revision mit Urteil vom 6. Juli 2012 keine Folge gab. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um einen gemeinnützigen Verein, nicht um eine berufsmässige Prozessvertretung; die interessierte Partei verfüge über keine juristische Ausbildung. Bei ihrer Beurteilung hätten sich beide Untergerichte auf das konkrete Versehen der interessierten Partei konzentriert, wonach diese angenommen habe, dass auch die Beschwerdeführerin ein Urteil zugestellt erhalten werde. Ein derartiges Versehen könne, wenn auch nicht einem berufsmässigen Rechtsvertreter, so doch einem ordentlichen durchschnittlichen Menschen unterlaufen.
Im Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten die Gerichte nur darüber zu befinden gehabt, ob der Grad des minderen Versehens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestatte. Der Grad des minderen Versehens sei indes die unterste Stufe der leichten Fahrlässigkeit. Vor diesem Hintergrund hätten sie das Verschulden als leichte Fahrlässigkeit gewichtet; hierfür habe die Beschwerdegegnerin ihre Haftung ausgeschlossen.
Im Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten sich indes weder der Oberste Gerichtshof noch der Staatsgerichtshof auf Erwägungen zum Grad des minderen Versehens beschränkt, sondern das Verschulden der Beschwerdegegnerin bzw. der interessierten Partei in umfassenderem Sinne gewürdigt. Im Berufungsverfahren sei die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin vertreten worden, und zwar aufgrund einer Vollmacht. Darin finde sich allerdings der Hinweis, die Vollmachtgeberin nehme zur Kenntnis, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin nicht um Rechtsanwälte handle, die ihr gegenüber fachspezifische Auskünfte erteilen könnten; die Beschwerdeführerin könne gegenüber der Beschwerdegegnerin wegen allenfalls unrichtiger rechtlicher Auskünfte keine Ansprüche geltend machen. Tatsache sei indes, dass die Beschwerdegegnerin die Berufung vom 8. September 2008 eingebracht habe und, zusammen mit der Beschwerdeführerin an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. November 2008 teilgenommen habe, nachdem sie bereits im Verwaltungsverfahren die Beschwerdeführerin vertreten habe. Damit aber habe sie sich - insofern gleich wie ein Rechtsanwalt - auf eine Prozessvertretung eingelassen und sei fortan verpflichtet gewesen, diese mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Als Prozessvertreterin der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin den Empfang des Urteils des Obergerichtes vom 28. November 2008 bestätigt. Nach dem unbestrittenen und für glaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerdeführerin habe sich die Beschwerdegegnerin nach der Entgegennahme des Urteils "nicht gehalten [gesehen], die Antragstellerin zu informieren und zu dokumentieren". Sie habe angenommen, das Urteil werde auch der Beschwerdeführerin zugestellt, und gemeint, diese akzeptiere es, nachdem sie sich bei ihr nicht gemeldet habe. Gewiss habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Vollmacht klargestellt, dass es sich bei ihr nicht "um Rechtsanwälte" handle. Sie müsse sich indes entgegenhalten lassen, sich auf eine Prozessvertretung eingelassen zu haben, ohne über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Solches gereiche ihr zum Verschulden (Einlassungsfahrlässigkeit; § 1299 [1. Satz, 2. Fall] ABGB ? § 1299 [1. Satz, 2. Fall] öABGB). Wenn sie sich dennoch auf eine Prozessvertretung einlasse, sei sie hierfür verantwortlich (Friedrich Harrer, in: Michael Schwimann [Hrsg.] Praxiskommentar zum ABGB, Band 6 [3. A. Wien 2006] Rz.1 zu § 1299 öABGB).
Beide Untergerichte hätten das Verschulden der Beschwerdegegnerin bzw. der interessierten Partei unter dem beschränkten Gesichtswinkel des konkreten Versehens beim Empfang des Urteils betrachtet und dieses Versehen als eher gering gewichtet. Im Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedoch die Einlassungsfahrlässigkeit in den Vordergrund gerückt worden. Im gegenständlichen Fall habe das Versehen der Beschwerdegegnerin bzw. der interessierten Partei zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführerin die Beschreitung des Rechtswegs von vornherein abgeschnitten worden sei. Zutreffend habe das Landgericht erwogen, dass der Beschwerdegegnerin bzw. der interessierten Partei nach dem Sorgfaltsmassstab, wie er für eine berufsmässige Prozessvertretung gelte, grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Mit der Relativierung dieses Sorgfaltsmassstabs hätten sich beide Untergerichte bereits vom Wortlaut von § 1299 (1. Satz, 2. Fall) ABGB entfernt. § 1299 ABGB lege einen objektiven Sorgfaltsmassstab an: Wer ihm nicht entspreche, könne sich nicht mit dem Fehlen der geforderten Eigenschaften entlasten; es komme nur auf die objektive Sorgfaltswidrigkeit, nicht aber auf die subjektive Vorwerfbarkeit an. Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin bzw. der interessierten Partei hätten indes beide Untergerichte jedoch mildernd auf subjektive Umstände abgestellt. Zwar habe die Beschwerdeführerin der Vollmacht entnehmen können, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin weder um Ärzte noch um Rechtsanwälte handeln würde. Die Beschwerdeführerin habe annehmen dürfen, die Beschwerdegegnerin bzw. die interessierte Partei seien sich sowohl des anstehenden Problems als auch der Grenzen ihrer Fachkompetenz bewusst. Sollten sich Probleme stellen, welche deren Fachkompetenz übersteigen würden, so habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht zu werden.
Beide Untergerichte hätten angenommen, die Beschwerdegegnerin habe in der von ihr formulierten Vollmacht ihre Haftung, soweit zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss habe sich jedoch nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf unrichtige medizinische und rechtliche Auskünfte beschränkt. Das Obergericht habe erwogen, es wäre "geradezu spitzfindig", diesen Haftungsausschluss nicht auch auf andere Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin auszudehnen. Hierzu sei anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Vollmacht mit dem darin enthaltenen Haftungsausschluss formuliert habe; dieser sei nach § 915 ABGB im Zweifel zu ihrem Nachteil auszulegen. Wie es sich damit verhalte, könne indes dahingestellt bleiben. Denn der Haftungsausschluss erfasse jedenfalls die hier vorrangig interessierende Einlassungsfahrlässigkeit nicht.
Im Lichte dieser Erwägungen hätten weder die Klage noch die Berufung bereits deshalb abgewiesen werden dürfen, weil der Beschwerdegegnerin bzw. der interessierten Partei nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen sei und die Haftung hierfür ausgeschlossen worden sei. Soweit die Rechtsrüge die erste Frage nach dem Verschulden der Beschwerdegegnerin bzw. der interessierten Partei betreffe, erweise sie sich als berechtigt.
Das grundsätzlich haftungsbegründende Verschulden der Beschwerdegegnerin bzw. der interessierten Partei würde indes nur bei einem hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision kausal für den nunmehr geltend gemachten Schaden sein, das heisse: wenn der verspäteten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge gegeben worden wäre. Mit entsprechenden Eventualbegründungen hätten die Untergerichte auch diese zweite Frage verneint.
3.2. Zum hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem Urteil des Obergerichtes vom 20. August 2008 sei ausschliesslich das Vorbringen, wie es die Beschwerdeführerin in der verspäteten Revision vom 2. März 2009 erstattet habe, gegenüberzustellen. Auf dieser Grundlage sei zu beurteilen, ob das Obergericht im nunmehr angefochtenen Urteil vom 22. Dezember 2011, wie dies die Beschwerdeführerin gerügt habe, in unrichtiger rechtlicher Beurteilung den hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision verneint habe.
3.2.1. Den von der Beschwerdeführerin gerügten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich hätten die Anstalten und das Obergericht nach der gemischten Methode berechnet. Grundlage hierfür sei Art. 50 Abs. 1 IVV: Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sei, werde für diesen Teil die Invalidität nach Art. 53 Abs. 6 IVG festgelegt. Sei sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 30 Abs. 1 IVG tätig gewesen, so werde die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 49 IVV festgelegt. In diesem Fall sei der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.
Nach Art. 53 Abs. 6 IVG werde für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergebe die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspreche dem Invaliditätsgrad. Der in Art. 53 Abs. 6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichne das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz. 34 zu Art. 16 CH-ATSG, mit Hinweisen; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010], 336) sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen zunächst das Verhältnis zwischen Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich zu bestimmen. Sodann sei für die beiden Teile die Invalidität zu ermitteln. Der Gesamtinvaliditätsgrad bestimme sich nach der Behinderung in beiden Bereichen. Für den Erwerbsanteil werde ein Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei werde bei der Einschränkung im erwerblichen Bereich das aus der Teilerwerbstätigkeit erzielbare Einkommen dem Einkommen gegenübergestellt, das nach Eintritt der Invalidität insgesamt noch erzielt werden könne. Eine Änderung der Rechtsprechung in dem Sinn, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit zu ermitteln sei, habe beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; seit 2007 integriert in das Bundesgericht) bereits in einem unveröffentlichten Urteil vom 19. Mai 1993 zur Diskussion gestanden. In jenem Fall hätten die Vorinstanzen erwogen, bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei der versicherten Person die ohne Beeinträchtigung ausgeübte Teilerwerbstätigkeit im Rahmen eines 40 %-Arbeitspensums ohne nennenswerte Einschränkung zumutbar; entsprechend hätten sie den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich auf 0 % festgesetzt. Das EVG habe diese Sichtweise bestätigt und damit eine Änderung seiner gleichlautenden Rechtsprechung abgelehnt. In seiner späteren Rechtsprechung (BGE 134 V 9) habe es seine Rechtsprechung insofern präzisiert, als im Rahmen der gemischten Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrades unter dem Gesichtspunkt der Wechselwirkungen zwischen erwerblichem Bereich und anderem Aufgabenbereich zu beachten seien.
Massgebend sei vorliegend die vom Obergericht beurteilte und bestätigte Entscheidung vom 13. August 2008 gewesen. Damit, insbesondere mit der diesbzüglichen Erwägung, die, soweit hier wesentlich, mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes im Einklang gestanden sei, habe sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander gesetzt. In der allein massgebenden verspäteten Revision vom 2. März 2009 habe ein substantiiertes Vorbringen zu konkreten Wechselwirkungen zwischen dem erwerblichen Bereich und dem Haushaltbereich gefehlt. Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden ersten Punkt Folge gegeben worden wäre, sei deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin habe in einem zweiten Punkt aber auch die Anwendung der gemischten Methode überhaupt gerügt. Nach Art. 50 Abs. 2 IVV sei die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art. 53 Abs. 6 IVG) zu bemessen, wenn anzunehmen sei, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig sei. Wohl habe das Obergericht eingeräumt, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf der Haushaltabklärung angegeben, dass sie heute zu 100 % arbeiten würde. Das Obergericht habe diese Angaben richtigerweise für wenig glaubwürdig erachtet und habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden auch heute noch nur teilzeitig erwerbstätig sein. Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden zweiten Punkt Folge gegeben worden wäre, sei deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
3.2.3. Mit der von der Beschwerdeführerin weiters gerügten Anwendung der LSE habe sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach befasst. Mit Urteil vom 3. September 2010 zu Sv.2009.28, Erw. 12, habe er eingehend begründet, weshalb es, ungeachtet der nunmehr vorhandenen liechtensteinischen Lohnstatistik, keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkomme, wenn weiterhin auf die LSE abgestellt werde. Mit Urteil vom 30. Juni 2011 zu StGH 2010/124, Erw. 4, habe der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung für willkürfrei erachtet. Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden dritten Punkt Folge gegeben worden wäre, sei deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
3.2.4. Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vom Jahr 1990 bis 2005 zu 100 % beschäftigt gewesen zu sein. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nicht vollzeitlich gearbeitet. Ihre tatsächliche Arbeitszeit sei vom Obergericht zutreffend festgestellt worden und habe offensichtlich für eine Teilzeitbeschäftigung im invalidenrechtlichen Sinn und damit für die Anwendung der gemischten Methode gesprochen. Dass der verspäteten Revision im vierten Punkt Folge gegeben worden wäre, sei deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
3.2.5. Auch mit der von der Beschwerdeführerin gerügten Gewichtung ärztlicher Befunde habe sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach befasst.
Mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 und mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22 seien die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert worden. Neu gelte, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssten. Entsprechend beschränke sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Abweisung von Beweisanträgen im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung. Inzwischen habe der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Obersten Gerichtshof anerkannt. Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach es einer sachlich überzeugenden Begründung bedürfe, inwiefern rechtzeitig und formgültig angebotene Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen würden, bestünden indes keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine differenzierte Würdigung medizinischer Befunde: je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen stammen würden. Allerdings bedürfe es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt werde. Weiters sei das Obergericht nicht verpflichtet, den medizinischen Sachverhalt, den es aufgrund des multidisziplinären Gutachtens der Klinik Valens für erwiesen erachtet habe, allein deswegen zu überprüfen, weil die Beschwerdeführerin damit offenbar unzufrieden sei und weitere Beweisaufnahmen anstrebe. Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden fünften Punkt Folge gegeben worden wäre, sei deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
3.2.6. Die von der Beschwerdeführerin weiters gerügten Divergenzen der beiden Haushaltabklärungsberichte beträfen vorab die Beweiswürdigung: die Frage, welcher der beiden Berichte für überzeugender erachtet worden sei. In ihrer vom Landgericht festgestellten Entscheidung vom 13. August 2008 hätten die Anstalten den ersten Bericht für überzeugender erachtet, weil er auf früheren Aussagen beruht und weil die Beschwerdeführerin ihn auch nicht beanstandet habe. Auf diese Beweiswürdigung sei das Obergericht nicht mehr zurückgekommen. Auch im Revisionsverfahren sei nicht mehr darauf zurückzukommen gewesen. Denn die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung sei selbst dann unzulässig, wenn, wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, der Untersuchungsgrundsatz gelte. Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden sechsten Punkt Folge gegeben worden wäre, sei deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
3.2.7. Zutreffend habe das Obergericht damit den hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision verneint. Dieses Ergebnis decke sich mit den Erfahrungen des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen. In den letzten Jahren sei nur ausnahmsweise einer Revision Folge gegeben worden, mit der eine versicherte Person eine ihr nicht zugesprochen Rente oder die Erhöhung einer ihr zugesprochenen Rente begehrt habe. Soweit einer Revision Folge gegeben worden sei - vereinzelt auch nach Zurückverweisung der Sozialversicherungssache durch den Staatsgerichtshof -, geschehe dies meist wegen formeller Belange, die zwar einen weiteren Rechtsgang erfordern würden, jedoch das materielle Ergebnis kaum je beeinflussten.
3.3. Zusammenfassend ergebe sich demnach, dass das Obergericht in unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein haftungsbegründendes Verschulden verneint habe. Diese unrichtige rechtliche Beurteilung habe sich indes nicht entscheidungswesentlich auszuwirken vermocht, weil das Obergericht den hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision zutreffend verneint habe.
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. August 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung, geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
4.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in mehreren Punkten willkürlich behandelt. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes zeige eine auffällige Tendenz, die Beschwerdegegnerin vor den berechtigten Ansprüchen der Beschwerdeführerin zu schützen. Ebenso auffällig sei das Bekenntnis des Obersten Gerichtshofes zu einer Entscheidungspraxis zugunsten der Invalidenversicherung. So führe der Oberste Gerichtshof aus, dass er in den letzten Jahren nur ausnahmsweise einer Revision eines Versicherten im Sozialrechtsverfahren Folge gegeben habe. Soweit dies der Fall gewesen sei, sei dies durch Zurückverweisungen wegen formeller Belange durch den Staatsgerichtshof geschehen.
4.2. Die im Rahmen der Willkürprüfung vom Staatsgerichtshof verlangte grobe Unrichtigkeit des vorliegenden Urteils finde sich bereits in der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, soweit er ausführe, dass das grundsätzlich haftungsbegründende Verhalten der Beschwerdegegnerin nur dann für den geltend gemachten Schaden kausal sei, wenn der verspäteten Revision ein hypothetischer Erfolg zuerkannt werden könne. Diese Rechtsansicht sei grob unrichtig, weil der Oberste Gerichtshof nicht beachte, dass gegenständlich auch Schadenersatzansprüche zu beurteilen seien, welche nicht vom hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision abhängig seien. Die Beschwerdeführerin begehre auch den Ersatz der ihr im Wiedereinsetzungsverfahren aufgelaufenen Gesamtkosten. Diese seien deshalb angefallen, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres feststehenden und haftungsbegründenden Fehlverhaltens das ungenützte Verstreichen der Revisionsfrist zu verantworten habe. Die der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren angefallenen Kosten seien jedenfalls und unabhängig vom hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision durch das Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin kausal verursacht worden. Da der Oberste Gerichtshof zu Recht entschieden habe, dass der Beschwerdegegnerin dem Grunde nach ein haftungsbegründendes Verschulden anzulasten sei, hätte er der Beschwerdeführerin diese Verfahrenskosten jedenfalls zusprechen müssen.
4.3. Als Folge des erwähnten, tendenziell zugunsten der Invalidenversicherung ausfallenden Entscheidungsverhaltens des Obersten Gerichtshofes sei im bekämpften Urteil zu entscheidungswesentlichen Fragen im Widerspruch zur herrschenden Judikatur zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden worden. Es falle auf, dass der Oberste Gerichtshof stets veraltete oder nicht relevante Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes zitiere, welche sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken würde, und jene Leitentscheide, welche den Standpunkt der Beschwerdeführerin bestätigen würden, stillschweigend übergehe.
Die Beschwerdeführerin habe in der Revision im Rahmen einer Rechtsrüge unter anderem bemängelt, dass das Obergericht und mit diesem die Invalidenversicherung ihren IV-Grad im Rahmen der gemischten Methode nach Art. 50 Abs. 1 IVV falsch ermittelt hätten. Im Rahmen der Rechtsrüge hätte der Oberste Gerichtshof die Berechnung des IV-Grades aus rechtlicher Sicht in alle Richtungen hin prüfen müssen und hätte sich nicht einzig auf ihr Vorbringen beschränken dürfen. Auszugehen sei nach den dafür vorliegenden Feststellungen davon, dass sie vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens zu durchschnittlich 40 % bei der L AG tätig gewesen sei. Nach den medizinischen Abklärungsergebnissen sei ihr diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen, hingegen eine Verweistätigkeit für leichte Tätigkeiten im Ausmass von 50 %. Davon ausgehend bringe der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck, dass im erwerblichen Bereich der IV-Grad zu Recht mit 0 % angenommen worden sei, weil ihr mit ihrem Restleistungskalkül von 50 % die Ausübung ihrer vormals ausgeübten Tätigkeit ohne Einschränkungen möglich sei. Diese Ansicht widerspreche der massgeblichen Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes und sei willkürlich.
Speziell dargelegt sei dies vom Bundesgericht in der Entscheidung BGE 131 V 53 worden, die vom Obersten Gerichtshof nicht angeführt worden sei. Nach dieser sei im erwerblichen Teil die Invalidität mittels Einkommensvergleich festzustellen, wobei die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen seien. Diese seit Jahrzehnten geübte Praxis finde sich auch in dem vom Obersten Gerichtshof zitierten Urteil BGE 125 V 149 Erw. 2b. Damit sei im Fall der Beschwerdeführerin sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln, gegenständlich sohin bei einer Beschäftigung von 40 %, und ein Einkommensvergleich durchzuführen. Bei diesem werde ein Leidensabzug zu berücksichtigen sein, ebenso werde ein Tieflohnabzug zu erwägen sein, wie dies auch in anderen Fällen gehandhabt werde, worauf sich der IV-Grad im erwerblichen Bereich ermitteln lasse.
Soweit der Oberste Gerichtshof auf ein unveröffentlichtes Urteil aus dem Jahre 1993 zurückgreife und ohne Einkommensvergleich einen IV-Grad von 0 % annehme, verhalte er sich im Widerspruch zur zitierten, bis heute ständigen Praxis. Er missachte die Vorgaben des von ihm selbst zitierten Urteils BGE 125 V 146 und beurteile die Frage der Ermittlung des IV-Grades der Beschwerdeführerin grob unrichtig und damit willkürlich. Bei willkürfreier Rechtsanwendung sei ihr IV-Grad wie in den zitierten Urteilen des Bundesgerichtes zu errechnen, worauf sich auch ein Rentenanspruch ergebe. Diese rechtlichen Vorgaben seien nicht beachtet worden, weshalb der für die Haftung der Beschwerdegegnerin notwendige hypothetische Erfolg der verspäteten Revision bereits in diesem Punkt anzunehmen sei. Denn die Beschwerdeführerin habe nach Massgabe der zitierten Judikatur zu Recht die unrichtige Berechnung ihres IV-Grades bemängelt. Die vom Obersten Gerichtshof aufgezeigte Begründung widerspreche in qualifiziert unsachlicher Weise dieser Judikatur und sei willkürlich.
Dem Obersten Gerichtshof sei im Zusammenhang mit der gemischten Methode zur Ermittlung des IV-Grades der Beschwerdeführerin willkürliches Entscheidungsverhalten auch deshalb vorzuwerfen, weil er die jüngste Judikatur des Bundesgerichtes zur Beachtung von Wechselwirkungen zwischen erwerblichen und anderen Aufgabenbereichen nicht beachte bzw. diesen Parameter mit willkürlicher Argumentation beseitige. Richtig halte der Oberste Gerichtshof fest, dass nach der jüngsten Judikatur des Bundesgerichtes (BGE 134 V 9) diese Wechselwirkungen bei der Ermittlung des IV-Grades zu beachten seien. Die Beschwerdeführerin habe diesen Mangel in der rechtlichen Beurteilung des Obergerichtes im Sozialversicherungsverfahren ausdrücklich gerügt. Gemäss dem genannten Urteil sei die Frage der Wechselwirkungen unverzichtbare Grundlage für die Bemessung der Invalidität und setze eine entsprechend klare Fragestellung der IV-Stellen und Sozialversicherungsgericht an den Arzt voraus.
Diese geänderte Judikatur gebe Anlass zu umfangreichen Diskussionen und sei diese von den vereinigten, sozialrechtlichen Abteilungen in der Schweiz präzisiert und definiert worden. Ob im Rahmen der gemischten Methode zur Ermittlung des IV-Grades die genannten Wechselwirkungen zu beachten seien, sei eine Rechts- und keine Tatsachenfrage. Nachdem sich aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten lasse, dass zu allfälligen Wechselwirkungen keine wie immer geartete Abklärungen vorgenommen worden seien, hafte der Invaliditätsbemessung im Sozialrechtsverfahren ein grober Rechtsfehler an, der zum Erfolg der verspäteten Revision führen hätte müssen. Denn die Berücksichtigung dieser Wechselwirkungen sei nach dem oben zitierten Urteil des Bundesgerichtes unverzichtbare Grundlage für die Ermittlung der Invalidität im Rahmen der gemischten Methode.
Grob unrichtig sei die diesbezügliche Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes deshalb, weil er die vom Obergericht als unverzichtbar eingestuften Abklärungen zu den Wechselwirkungen mit der Begründung abgetan habe, dass die Feststellungen und das Revisionsvorbringen dazu keine Anhaltspunkte liefern würden. Dies sei zwar richtig, aber nur deshalb der Fall, weil im Sozialrechtsverfahren dazu keine Abklärungen getroffen worden seien. Wie das Bundesgericht festgehalten habe, sei hier eine geeignete Fragstellung an den Arzt erforderlich, an welcher es im Sozialrechtsverfahren der Beschwerdeführerin aber gefehlt habe. Hingegen sei es ihr nicht zuzumuten, zu diesem zweifelsohne dem medizinischen Fachgebiet zuzuordnenden Teil der Abklärungen Vorbringen zu erstatten. Ob und in welcher Weise beachtenswerte Wechselwirkungen vorlägen, habe nämlich nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtes der Arzt über geeignete Fragestellung der Invalidenversicherung auszuführen, nicht aber der Versicherte in einem allfälligen Rechtsmittel. Der Oberste Gerichtshof wäre daher im Revisionsverfahren verpflichtet gewesen, im Rahmen der Rechtsrüge der Beschwerdeführerin, den Sachverhalt in alle Richtungen hin zu überprüfen.
Zudem wäre vom Obersten Gerichtshof auch der Untersuchungsgrundsatz zu beachten und die Rechtssache unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin abzuhandeln gewesen. Bei willkürfreier Erledigung wäre daher auch in diesem Punkt der hypothetische Erfolg der verspäteten Revision anzunehmen gewesen.
4.4. Willkürlich sei das Urteil des Obersten Gerichtshofes schliesslich noch aus folgendem Grund. In ihrer verspätet eingereichten Revision habe die Beschwerdeführerin auch den Umstand gerügt, dass das Obergericht ohne nähere Begründung den ersten Haushaltsabklärungsbericht der Invalidenversicherung, der nur einen IV-Grad von rund 37 % im Haushaltsbereich bescheinigt habe, als massgeblich erachtet habe, obwohl von der Invalidenversicherung zu einem späteren Zeitpunkt ein aktuellerer Abklärungsbericht eingeholt worden sei, der einen IV-Grad von rund 66 % bescheinigt habe. Der Oberste Gerichtshof habe diesen Revisionspunkt mit der Begründung verworfen, dass damit die Beweiswürdigung tangiert werde, auf welche der Oberste Gerichtshof nicht zurückkommen hätte müssen. Diese Ansicht sei willkürlich, weil mit diesem Vorbringen nicht die Beweiswürdigung tangiert worden sei. Nach den Feststellungen sei über Auftrag der IV im Jahre 2006 ein Abklärungsbericht, erstellt von C, eingeholt worden, der einen IV-Grad im Haushaltsbereich von 37,7 % bescheinigt habe. 2007 sei über dieselbe Abklärungsperson neuerlich eine Haushaltsabklärung durchgeführt worden, die einen IV-Grad von 66,1 % ergeben habe. Beide Abklärungsberichte seien über Auftrag der IV unter Einsatz derselben Abklärungsperson eingeholt worden. Ohne Begründung sei der ältere Abklärungsbericht als massgeblich angesehen worden. Die darauf gerichtete Rüge sei keine Tatsachenrüge sondern eine Rechtsrüge, zumal die Invalidenversicherung hier den aktuelleren, für die Beschwerdeführerin günstigeren Bericht heranziehen hätte müssen. Denn dieser dokumentiere eine Verschlechterung ihres Zustandes. Es sei aber nicht zu beurteilen, welcher der beiden Berichte "glaubwürdiger" sei, nachdem es sich dabei um jeweils von derselben Fachperson der IV erstellte Berichte gehandelt habe, die über Auftrag der IV eingeschritten sei. Offensichtlich habe sich eine Verschlechterung eingestellt, die im aktuelleren Abklärungsbericht zum Ausdruck gekommen sei.
Die Frage, weshalb die IV nicht auf diesen aktuellen Bericht abgestellt habe, falle daher in den Bereich der Rechtsfragen, nicht aber in den Tatsachenbereich. Daher wäre der Revision auch in diesem Punkt Folge zu geben gewesen, weil die IV nicht auf den von ihr selbst erstellten, aktuelleren, für die Beschwerdeführerin günstigeren Abklärungsbericht abgestellt habe, sondern auf einen veralteten. Darin liege ein rechtlich unkorrektes Vorgehen der Invalidenversicherung, aber keine, allenfalls unrichtige Beweiswürdigung, wie vom Obersten Gerichtshof ausgeführt worden sei. Soweit der Oberste Gerichtshof die hypothetischen Erfolgsaussichten der verspäteten Revision in diesem Punkt mit der Begründung verneint habe, es sei hier eine "blosse" Bekämpfung der Beweiswürdigung vorliegend, erweise sich diese als grob unrichtig und willkürlich.
5. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 7. September 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
6. Mit Schreiben vom 11. September 2012 erstatteten die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei, beide durch denselben Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten, eine Gegenäusserung, in der sie beantragten, der Individualbeschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten.
Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund sie bzw. die interessierte Partei für die Kosten dieser erfolglosen Wiedereinsetzungsanträge verantwortlich seien. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es sich beim Antrag auf Wiedereinsetzung um einen Rechtsbehelf handle und nicht um ein Rechtsmittel. Wenn folglich die Beschwerdeführerin von einem solchen unnützen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht habe, habe sie die daraus resultierenden Kosten selbst zu tragen und könne sie nicht aufgrund eines angeblichen Fehlverhaltens auf die Beschwerdegegnerin bzw. die interessierte Partei überwälzen, sogar dann nicht, wenn ein Verschulden der Beschwerdegegnerin bzw. der interessierten Partei nachgewiesen werden könnte. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei zutreffend.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, der Oberste Gerichtshof habe die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes nicht richtig angewendet oder nicht genügend begründet, so hätte sie dies mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der verfassungsmässig garantierten Begründungspflicht geltend machen müssen.
Der Oberste Gerichtshof habe zu Recht auf die verspätete Revision vom 2. März 2009 abgestellt und das ergänzte und präzisierte Vorbringen in der Revision vom 9. Februar 2012 unberücksichtigt gelassen. Der Untersuchungsgrundsatz finde im gegenständlichen Verfahren keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin hätte in der hier allein interessierenden verspäteten Revision vom 2. März 2009 konkret vorbringen und rügen müssen, was im gegenständlichen Sozialrechtsverfahren falsch gelaufen sei bzw. nicht abgeklärt worden sei
Im Urteil des Landgerichtes vom 13. August 2008 sei festgehalten worden, dass die Invalidenversicherung den ersten Bericht für überzeugender erachtet habe, weil erstens die Beschwerdeführerin ihn nicht beanstandet habe und zweitens weil er auf früheren Aussagen "der ersten Stunde" beruht habe. Auf diese Beweiswürdigung sei das Obergericht nicht mehr zurückgekommen. Der Oberste Gerichtshof habe demzufolge zu Recht ausgeführt, dass auch im Revisionsverfahren darauf nicht mehr zurückzukommen sei (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 1. Juli 2011 zu 05 CG.2007.243, Erw.17.3.4).
Auch die Argumentationsweise der Beschwerdeführerin, dass die auf den Abklärungsbericht gerichtete Rüge eine Rechtsrüge und keine Tatsachenrüge darstelle, sei nicht nachvollziehbar und nicht richtig. Diese Frage falle nämlich in den Bereich der Tatsachenfragen, somit liege ein rechtlich korrektes Vorgehen der Invalidenversicherung und demzufolge eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Auch in diesem Punkt sei anzunehmen, dass der verspäteten Revision nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge gegeben worden wäre.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 03 CG.2011.212, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt mit verschiedenen Argumenten die Verletzung des Willkürverbots, auf welche nachstehend im Einzelnen eingegangen wird.
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dabei ist für den gegenständlichen Beschwerdefall zudem zu beachten, dass die Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft wird, weshalb eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (StGH 2011/157, Erw. 3.2; StGH 2011/146, Erw. 4).
Im Lichte des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes als willkürlich, wonach das grundsätzlich haftungsbegründende Verhalten der Beschwerdegegnerin nur dann für den geltend gemachten Schaden kausal wäre, wenn der verspäteten Revision ein hypothetischer Erfolg zugebilligt werden könnte. Der Oberste Gerichtshof ignoriere, dass im vorliegenden Fall auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden, welche nicht vom hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision abhängig seien.
Der Staatsgerichtshof schliesst sich grundsätzlich der Auffassung des Obersten Gerichtshofes an, dass eine Haftung der Beschwerdegegnerin voraussetzt, dass der Revision eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs zugekommen wäre, wenn sie nicht verspätet eingebracht worden wäre. Nur unter dieser Voraussetzung kann von einer kausalen Zufügung des Schadens gesprochen werden. Eine andere Auffassung würde die Beschwerdeführerin gegenüber einer Person, die ein Rechtsmittel fristgerecht, aber erfolglos eingebracht hat, bevorzugen.
Die Beschwerdeführerin verweist nun allerdings darauf, dass ihr mit den Kosten des (erfolglosen) Wiedereinsetzungsverfahrens auch ein Schaden entstanden ist, der unabhängig davon zu ersetzen sei, ob ihrer Revision ein Erfolg beschieden gewesen wäre oder nicht.
3.2. Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Argumentation nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Recht. Das Wiedereinsetzungsverfahren (siehe zu diesem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren auch StGH 2010/54) ist durch das Verschulden der Beschwerdegegnerin erforderlich geworden. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin handelte es sich nämlich nicht um ein unnützes Verfahren. Vielmehr war die Beschwerdeführerin sogar gezwungen, ein Wiedereinsetzungsverfahren zu beantragen, wollte sie sich nämlich in einem allfälligen Schadenersatzverfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht dem Einwand ausgesetzt sehen, nicht alle rechtlichen Möglichkeiten gegenüber der Zurückweisung der eingebrachten Revision ergriffen zu haben. Dabei macht es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch keinen Unterschied, ob der Wiedereinsetzungsantrag als Rechtsmittel oder richtig als Rechtsbehelf betrachtet wird. Ganz abgesehen davon vertrat gerade die Beschwerdegegnerin inhaltlich eine Rechtsauffassung, die nahelegte, dass auch sie den Wiedereinsetzungsantrag für gerechtfertigt erachtete.
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde in der Klage ein Betrag von CHF 5'239.00 als Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens geltend gemacht. Diese Kosten wären, sofern richtig verzeichnet, bei rechtmässigem Alternativverhalten der Beschwerdegegnerin nicht aufgelaufen, da in diesem Fall der Oberste Gerichtshof über die Revision entschieden hätte.
Insoweit der Oberste Gerichtshof sich über diesen Aspekt hinweg gesetzt hat, ist die Beschwerdeführerin im Willkürverbot verletzt worden.
3.3. Der Individualbeschwerde ist somit bereits aus diesem Grund Folge zu geben.
4. Der Staatsgerichtshof geht im Folgenden auf das weitere Beschwerdevorbringen ein, damit sich die daraus stellenden Fragen im neuerlichen Rechtsgang nicht wiederum aufgeworfen werden müssen.
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obersten Gerichtshof vor, dass er, soweit er auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichtes aus dem Jahre 1993 zurückgreife und ohne Einkommensvergleich einen IV-Grad von 0 % annehme, sich im Widerspruch zur bis heute ständigen Praxis verhalte. Er missachte die Vorgaben des von ihm selbst zitierten Urteils BGE 125 V 146 und beurteile die Frage der Ermittlung ihres IV-Grades grob unrichtig und damit willkürlich. Bei willkürfreier Rechtsanwendung sei ihr IV-Grad wie in den zitierten Urteilen des Bundesgerichtes zu errechnen, woraus sich auch ein Rentenanspruch ergebe.
Der Staatsgerichtshof kann in den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, soweit er auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes aus dem Jahre 1993 verweist, keinen substanziellen Widerspruch zu BGE 125 V 146 erkennen. In BGE 125 V 146 wird das gemischte Berechnungsverfahren, das auch im vorliegenden Fall Anwendung gefunden hat, präzisiert. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin auf BGE 131 V 53 (51) beruft, ist ein solcher Widerspruch nicht zu erkennen. Nach dieser Entscheidung ist nämlich bei einer Person, die ihr Beschäftigungsausmass aus freien Stücken reduziert, und die dadurch freiwerdende Zeit nicht für den Haushalt aufwendet, die gemischte Berechnungsmethode nicht anzuwenden. Im vorliegenden Fall gingen die gerichtlichen Instanzen jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig war, sodass ein anderer Sachverhalt vorlag, als er BGE 131 V 51 zugrunde lag.
Die Beschwerdeführerin ist daher in diesem Punkt nicht im Willkürverbot verletzt worden.
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obersten Gerichtshof weiters Willkür vor, weil dieser die jüngste Judikatur des Bundesgerichtes zur Beachtung von Wechselwirkungen zwischen erwerblichen und anderen Aufgabenbereichen nicht beachtet bzw. diesen Parameter mit willkürlicher Argumentation beseitigt habe. Ob im Rahmen der gemischten Methode zur Ermittlung des IV-Grades die genannten Wechselwirkungen zu beachten seien, sei eine Rechts- und keine Tatsachenfrage. Nachdem sich aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten lasse, dass zu allfälligen Wechselwirkungen keine wie immer gearteten Abklärungen vorgenommen worden seien, hafte der Invaliditätsbemessung im Sozialrechtsverfahren ein grober Rechtsfehler an, der zum Erfolg der verspäteten Revision führen hätte müssen. Grob unrichtig sei die diesbezügliche Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes deshalb, weil er die nach dem Bundesgericht als unverzichtbar eingestuften Abklärungen zu den Wechselwirkungen mit der Begründung abgetan habe, dass die Feststellungen und ihr Revisionsvorbringen dazu keine Anhaltspunkte liefern würden.
Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof auf die nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu berücksichtigenden Wechselwirkungen nicht eingegangen ist. Er begründete dies damit, dass weder die Feststellungen noch das Revisionsvorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte für derartige Wechselwirkungen vermittelt hätten. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde lediglich darauf, dass zusätzliche Abklärungen erforderlich gewesen wären. Sie räumt allerdings ein, die Frage der zu klärenden Wechselwirkungen in der Revision gar nicht ausgeführt zu haben.
Da somit keine Anhaltspunkte bestanden, sich mit der Frage der Wechselwirkungen näher auseinander zu setzen, erweist sich die hier kritisierte Auffassung des Obersten Gerichtshofes als willkürfrei.
4.3. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Obergericht ohne nähere Begründung den ersten Haushaltsabklärungsbericht der Invalidenversicherung, der lediglich einen IV-Grad von rund 37 % im Haushaltsbereich bescheinigt habe, als massgeblich erachtet habe, obwohl von der Invalidenversicherung zu einem späteren Zeitpunkt ein aktuellerer Abklärungsbericht eingeholt worden sei, der einen IV-Grad von rund 66 % bescheinigt habe. Der Oberste Gerichtshof habe diesen Punkt der seinerzeitigen Revision mit der Begründung verworfen, dass damit die Beweiswürdigung tangiert werde, auf welche der Oberste Gerichtshof nicht zurückkommen hätte müssen. Diese Ansicht sei willkürlich, weil mit diesem Vorbringen nicht die Beweiswürdigung tangiert worden sei.
Der Staatsgerichtshof pflichtet dem Obersten Gerichtshof bei, dass es sich bei der Frage, welchem der beiden Haushaltsabklärungsberichte Vorzug zu geben ist, um eine Frage der Beweiswürdigung handelt.
Der Oberste Gerichtshof hält dazu unter Verweis auf österreichische Judikatur (vgl. die Nachweise bei Alexander Klauser/Georg E. Kodek, JN-ZPO, 12 [2012], E 59 zu § 503 öZPO) sowie eigene Urteile (1. Juli 2011 zu 05 CG.2007.243 [Erw. 17.3.4]; 10. Februar 2012 zu Sv.2011.10 [Erw. 11.1.5]) und Beschlüsse (5. Januar 2012 zu 08 AG.2009.37 [Erw. 17.1.2]) fest, dass die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung selbst dann unzulässig sei, wenn, wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, der Untersuchungsgrundsatz gelte.
Der Bestimmung des § 503 öZPO entspricht § 472 der liechtensteinischen ZPO. Die ZPO ist auf Grund der Verweisungsnorm des Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 AHVG anzuwenden.
Gemäss Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG haben die Rechts-mittelinstanzen weiters von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich nun nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren darin, "dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz" (Urteil vom 10. Juni 2011, Sv. 2010.27, mit Verweisen auf Urteile vom 5. März 2010 zu Sv.2009.1, vom 11. Juni 2010 zu Sv.2008.31, sowie vom 3. September 2010 zu Sv.2009.18).
Der Staatsgerichtshof hat bereits in seinen früheren Urteilen zu StGH 2007/93 und StGH 2007/125 diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, solange sich der Oberste Gerichtshof nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre" (a. a. O., je Erw.3.2.5). Diese Judikatur hat der Staatsgerichtshof in StGH 2011/136 bestätigt.
Soweit der Oberste Gerichtshof ausführt, dass er die (blosse) Beweiswürdigung auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu überprüfen habe, kann ihm der Staatsgerichtshof grundsätzlich folgen (siehe dazu auch die eingehende Darstellung der österreichischen Judikatur und die Abgrenzung der blossen Beweiswürdigung von der mangelhaften Erledigung einer Beweisrüge bei Zechner, Kommentar zu § 503 ZPO, in: Hans W. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band, 1. Teilband [2005], Rz. 143 ff.).
Im vorliegenden Fall begründet der Oberste Gerichtshof allerdings im Lichte der voranstehend zitierten Judikatur nicht, weshalb die Feststellungen des Obergerichtes in seinem Urteil vom 28. November 2008 auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Er räumt vielmehr sogar ein, dass das Obergericht selbst auf die Beweiswürdigung der - nicht gerichtlichen - Vorinstanzen nicht zurückgekommen sei, begründet aber nicht, weshalb dies zu Recht nicht erfolgte. Dazu kommt, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in Liechtenstein, anders als in Österreich, die Gerichtsinstanzen dem sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nachgeschaltet sind, während in Österreich ein dreigliedriger Instanzenzug vor den ordentlichen Gerichten besteht. Somit bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Beweiswürdigung von keiner gerichtlichen Instanz überprüft wurde.
Insoweit erweist sich das angefochtene Urteil hinsichtlich der Feststellung, welcher Abklärungsbericht als Beweisgrundlage herangezogen werden konnte, mit einem Begründungsmangel belastet.
Dieser Begründungsmangel ist in der ausschliesslich als Willkürrüge formulierten Beschwerde zwar nicht ausdrücklich gerügt, jedoch reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wenn die Grundrechtsverletzung inhaltlich bzw. zumindest implizit geltend gemacht, wenngleich irrtümlich unter einem anderen Grundrecht gerügt wurde (siehe zur Zulässigkeit der impliziten Grundrechtsrüge statt vieler: StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 2003/67, Erw. 2; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/144, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
6. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.