StGH 2012/134
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 04CG.2010.21-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 70'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 04 CG.2010.21-30, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'156.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag des Beschwerdegegners erliess das Landgericht am 5. November 2009 im Schuldentriebverfahren zu 2R EX.2009.6986 gegen die Beschwerdeführerin einen Zahlbefehl über CHF 70'000.00 samt 5 % Zinsen seit 1. August 2009.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlbefehl Widerspruch erhoben und der Beschwerdegegner die Rechtsöffnung beantragt hatte, erteilte das Landgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2010 zu 08 RÖ.2009.63-9 in Stattgebung des Gesuchs des Beschwerdegegners die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 70'000.00 samt 5 % Zinsen seit 1. August 2009 und hob den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen den Zahlbefehl auf. Ferner verpflichtete es die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die Kosten des Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahrens zu ersetzen.
3. Mit ihrer am 27. Januar 2010 eingebrachten Aberkennungsklage begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Forderung des Beschwerdegegners über einen Betrag von CHF 70'000.00 zzgl. 5 % Zinsen seit dem 1. August 2009 nicht zu Recht bestehe und der Rechtsöffnungsbeschluss ersatzlos aufzuheben sei.
4. Mit Urteil vom 22. November 2011 wies das Landgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die Prozesskosten zu ersetzen.
Es legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Am 23. November 2001 sei die Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsrecht der "K-Anstalt" im Öffentlichkeitsregister eingetragen worden.
Neben dem Vater des Beschwerdegegners habe auch der Beschwerdegegner selbst unter mehreren Malen Gelder an die Beschwerdeführerin bezahlt bzw. überwiesen. Am 20. September 2001 habe er ihr einen Barbetrag von CHF 10'000.00 und am 2. November 2001 einen weiteren Barbetrag von CHF 15'000.00 übergeben. Den letztgenannten Betrag habe die Beschwerdeführerin auf ihr Konto, Kontokorrent-CHF "R", bei der X Bank AG einbezahlt. Am selben Tag sei von diesem Konto eine Auszahlung von CHF 48'615.40 erfolgt, die der Befriedigung der Ansprüche der vormaligen Inhaberin der Gründerrechte der Anstalt gedient habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2001 auf das genannte Konto einen Betrag von CHF 25'000.00 überwiesen. Am 15. Februar 2002 habe er einen Betrag von CHF 10'000.00 und am 18. Juli 2003 einen weiteren Betrag von CHF 10'000.00 auf das Konto der "Ktalt" bei der X Bank AG einbezahlt. Bei keiner dieser Zahlungen sei zwischen den Parteien ausdrücklich darüber gesprochen worden, ob es sich um Zahlungen an die "K-Anstalt" oder um Zahlungen an die Beschwerdeführerin als Privatperson handle. Es sei nicht ausdrücklich erörtert worden, wer Schuldner der Beträge sei. Es bestünde jedoch insoweit Einvernehmen, als die Gelder jedenfalls auch für die Geschäfte der "K-Anstalt" hätten verwendet werden sollen. Es habe nicht festgestellt werden können, ob zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass die Gelder seitens des Beschwerdegegners direkt der "K-Anstalt" zur Verfügung gestellt würden oder ob es sich um Gelder handle, die der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zuzähle, die diese dann in die "K-Anstalt" einbringen könne.
Am 31. Juli 2003 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Urkunde mit folgendem Inhalt vorgelegt:
"Geschäftskredit
Kreditgeber
B
Kreditnehmer
A
Abmachung
B stellt A eine Summe von CHF 70'000.00 zum Einkauf von Verkaufsartikeln zur Verfügung.
B e.h. A e.h."
Diese Urkunde sei von beiden Parteien eigenhändig unterfertigt worden. Auch in diesem Zusammenhang sei nicht darüber gesprochen worden, ob die Beträge der Beschwerdeführerin persönlich oder in ihrer Eigenschaft als Organ der Anstalt für diese bezahlt worden seien. Es sei nicht darüber gesprochen worden, wer Schuldner der geleisteten Beträge sei.
In der Bilanz der "K-Anstalt" seien die Beträge, die der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt habe (per 31. Dezember 2002 mit CHF 68'700.00 und per 31. Dezember 2003 mit CHF 78'700.00) passiviert gewesen.
Am 20. Oktober 2004 habe der Beschwerdegegner folgende Urkunde unterfertigt:
"Bedingter Schulderlass
Der unterzeichnete Gläubiger erklärt hiermit nach Einsichtnahme in die Bilanz der K-Anstalt, 9490 Vaduz, per 31.12.2003 und nach Hinweis auf Art 208 ff PGR, dass er sein in dieser Bilanz aufgeführtes Guthaben von CHF 78'700.00 stehen lässt und so weit und so lange durch Schulderlass reduziert, als dies erforderlich ist, damit alle anderen Gläubiger aus den vorhandenen Aktiven volle Deckung erhalten. Für den Fall der Zwangsvollstreckung (Konkurs, Liquidationsvergleich) verzichtet der unterzeichnete Gläubiger auf die Teilnahme am Verfahren, indem er für diesen Fall den unbedingten Schulderlass ausspricht. Vorbehalten bleibt einzig die Nachforderung, wenn die anderen Gläubiger im entsprechenden Verfahren volle Deckung erhalten haben sollten. Der unterzeichnete Gläubiger ist damit ausdrücklich einverstanden, dass die Benachrichtigung des Gerichtes im Sinne von Art 209 PGR unterbleibt. Diese Erklärung gilt so lange, bis sich aus einer Jahresbilanz der K-Anstalt, 9490 Vaduz, erweist, dass die vorhandenen Aktiven (bewertet nach den gesetzlichen Vorschriften; höchstens zu Veräusserungswerten) zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten ausreichen. ..."
Am 15. Februar 2006 habe der Beschwerdegegner eine gleichlautende Urkunde über einen bedingten Schulderlass hinsichtlich der in den Bilanzen der "K-Anstalt" per 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 angeführten Guthaben von CHF 78'700.00 unterfertigt.
Bereits vor oder im November 2001 habe der Beschwerdegegner für die "K-Anstalt" verschiedene Arbeiten als Computerfachmann vorgenommen. Er habe hierüber am 1. November 2001 eine Rechnung über CHF 8'700.00 ausgestellt. Der Rechnungsbetrag sei buchhalterisch der Darlehenssumme zugeschlagen worden, weswegen in den Bilanzen und in den Erklärungen über den bedingten Schulderlass jeweils von einer Gesamtschuld von CHF 78'700.00 ausgegangen worden sei.
Die Erklärungen über den bedingten Schulderlass seien dem Beschwerdegegner von C zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei dem Beschwerdegegner dazu lediglich erklärt worden sei, dass er diese unterschreiben müsse, damit die Buchhaltung von der "‚Steuer"' akzeptiert werde. Konkreter sei die Urkunde nicht erörtert worden. Der Beschwerdegegner habe auch nicht weiter nachgefragt, was er mit der Buchhaltung genau zu tun habe.
Eine Schuldübernahme sei zwischen den Parteien nie diskutiert worden. Der Beschwerdegegner habe nie erklärt, ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass ausschliesslich die Anstalt für die Rückzahlung der von ihm zur Verfügung gestellten Beträge hafte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner vor der Unterfertigung der Erklärungen über den bedingten Schulderlass darüber informiert gewesen sei, dass die von ihm ausgezahlten Beträge in der Bilanz der "K-Anstalt" passiviert worden seien.
5. Der gegen die Erstentscheidung erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Urteil vom 1. März 2012 keine Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
6. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung des Obergerichtes fristgerecht Revision an den Obersten Gerichtshof eingebracht.
7. Mit Urteil vom 6. Juli 2012 (ON 30) hat der Oberste Gerichtshof die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Revision unter Kostenfolge abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
7.1. Zur Nichtigkeit hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
7.1.1. Vorangestellt anzumerken sei, dass die einer Überraschungsentscheidung innewohnende Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht keine Nichtigkeit bewirke, sondern unter den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens falle (Verweis auf RIS-Justiz RS0037095; Fucik in Rechberger³, § 182 ZPO, Rz. 2).
7.1.2. Das Gericht habe den vorgebrachten Sachverhalt nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (Verweis auf Fucik, a. a. O., § 182 ZPO, Rz. 1). Es dürfe die Parteien jedoch nicht mit einer von keiner der Parteien vorgebrachten Rechtsansicht überraschen (Verweis auf Klauser/Kodek, ZPO16, [2006], § 182, E 19, 20). Eine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und ein dadurch bewirkter Verstoss gegen § 182 ZPO würden immer nur dann vorliegen, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten (Verweis auf LES 2003, 123; RIS-Justiz RS0037300 [T24]). Einer Anleitung durch das Gericht bedürfe es insbesondere dann nicht, wenn die betreffende Rechtsansicht schon im Verfahren vorgekommen sei, sei es, dass sie von einer Partei ins Verfahren eingeführt oder von einem Gericht bereits aufgegriffen worden sei (Verweis auf LES 2008, 431).
7.1.3. Der Beschwerdegegner habe in seiner Klagebeantwortung unter anderem eingewendet, dass nicht erst durch die Unterzeichnung der Urkunde vom 31. Juli 2003 ein Darlehensvertrag zu Stande gekommen sei, sondern dass es bereits zuvor entsprechende mündliche Darlehensabsprachen gegeben und er der Beschwerdeführerin das Geld persönlich geliehen habe. Die Beschwerdeführerin habe dieses Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. Mai 2010 bestritten und habe unter anderem repliziert, dass der Betrag von CHF 70'000.00 an sie persönlich "ausgeliehen" worden sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage habe das Erstgericht den Beweisbeschluss gefasst, der auch die Frage umfasst habe, ob die vom Beschwerdegegner gewährten Darlehen der Beschwerdeführerin persönlich oder der "K-Anstalt" gewährt worden seien und was diesbezüglich genau zwischen den Parteien abgesprochen gewesen sei.
Damit hätte auch für die Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass es in diesem Verfahren nicht nur um die in ihrer Klagserzählung relevierte Frage der Rechtsqualität der Urkunde vom 31. Juli 2003 gehe, sondern auch um die Frage, was die Parteien in Bezug auf die Darlehen vor der Unterfertigung der Urkunde abgesprochen hätten. Wenn nun das Obergericht in Abweichung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes die konstitutive Wirkung der Urkunde vom 31. Juli 2003 verneine - was, wie noch auszuführen sein werde, zu korrigieren sei - und auf den zeitlich der Urkunde vom 31. Juli 2003 vorgelagerten Sachverhalt abstelle und daraus ableite, dass die einzelnen Darlehensverträge mit der Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin abgeschlossen worden seien, entbehre der Vorwurf der Überraschungsentscheidung jeglicher Grundlage. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage habe die Beschwerdeführerin damit rechnen müssen, dass - wenn schon nicht das Erstgericht - das Berufungsgericht aus dem der Urkunde vom 31. Juli 2003 vorgelagerten Sachverhalt betreffend die mündlich abgeschlossenen Darlehensverträge entsprechende rechtliche Schlüsse ziehe. Im Übrigen sei das Berufungsgericht nicht gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin anzuleiten, mit welchem Vorbringen ihrer Berufung am ehesten Erfolg beschieden sein könnte (Verweis auf LES 2008, 246).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei jedenfalls nicht erkennbar, die geltend gemachte Nichtigkeit liege nicht vor.
7.2. Zur Mangelhaftigkeit hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Da keine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht und damit keine Überraschungsentscheidung vorliege, gehe auch der die relevierte Nichtigkeit vorsorglich aufgreifende Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ins Leere.
Mit ihrer Kritik, dass die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die Zuzählung der Darlehensvaluten vom 11. Dezember 2001, 15. Februar 2002 und 18. Juli 2003 nicht ausreichen würden, hier von einer Darlehensgewährung an die Beschwerdeführerin persönlich auszugehen, und für jedes einzelne Rechtsgeschäft die Gesamtumstände ermittelt und festgestellt werden müssten, mache die Beschwerdeführerin in Wahrheit sekundäre Feststellungsmängel geltend, die aber richtigerweise mit der Rechtsrüge geltend zu machen wären (Verweis auf § 472 Ziff. 4 ZPO = § 503 Ziff. 4 öZPO; Verweis auf LES 2003, 36). Gleiches gelte für die im Rahmen der Mängelrüge eingeforderten Feststellungen, ob und mit welchem Inhalt es im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Anstalt als Zahlstelle Abreden gegeben habe, ob die Darlehensvaluten lediglich treuhänderisch an die Zahlstelle überwiesen worden seien und ob und wann die Weitergabe der Darlehensbeträge an die eigentliche Darlehensnehmerin erfolgt sei. Es werde bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es zu alledem keiner weiteren Feststellungen bedürfe, weil, wie noch näher auszuführen sein werde, die Urkunde vom 31. Juli 2003 als Schuldanerkenntnis zu qualifizieren sei.
Damit habe auch die Mängelrüge erfolglos zu bleiben.
7.3. Zur Rechtsrüge hat der Oberste Gerichtshof schliesslich Folgendes erwogen:
7.3.1. Das konstitutive Anerkenntnis sei ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugestehe. Das Anerkenntnis müsse nach der Rechtsprechung als zweiseitiges Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt und von ihm angenommen werden (Verweis auf Ertl in Rummel³, § 1380, Rz. 6; Heidinger in Schwimann, ABGB³, VI, § 1375, Rz. 5 je m. z. N. aus der öJudikatur; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37, [2009], § 1375, E 8, 12). Ebenso wie der Vergleich schaffe das konstitutive (echte) Anerkenntnis einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund (Verweis auf LES 1981, 199; RIS-Justiz RS0032541). Durch ein solches Anerkenntnis könne somit eine Forderung begründet werden, auch wenn sie - objektiv - vor dem Anerkenntnis nicht bestanden habe (Verweis auf SZ 71/94 = JBl 1988, 643; ÖBA 2001, 90; JBl 2001, 593 = ÖBA 2001, 640 u. a.). Dabei werde der ursprüngliche Rechtsgrund des Anspruchs nicht vernichtet (Verweis auf ZVR 1967/148).
Ob ein konstitutives oder deklaratives Anerkenntnis vorliege, sei nach den §§ 914 ff. ABGB und damit nach den Grundsätzen der Vertrauenstheorie durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (Verweis auf LES 2010, 234; LES 2008, 66; RIS-Justiz RS0017965). Nach der Vertrauenstheorie komme es nicht auf die wahre Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten haben musste (Verweis auf LES 2008, 293; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, a. a. O., § 1375, E 20).
7.3.2. Unstrittig sei, dass am 20. September, 22. November und 11. Dezember 2001 sowie am 15. Februar 2002 und am 18. Juli 2003 insgesamt CHF 70'000.00 vom Beschwerdegegner darlehensweise zur Verfügung gestellt worden seien. Nach den Urteilsannahmen sei die Darlehensgewährung vom 20. September 2001 durch Übergabe eines Barbetrages von CHF 10'000.00, jene vom 2. November 2001 über CHF 15'000.00 und vom 11. Dezember 2001 über CHF 25'000.00 durch Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung "R" erfolgt. Die weiteren Darlehensbeträge vom 15. Februar 2002 und 18. Juli 2003 über je CHF 10'000.00 seien vom Beschwerdegegner auf das Konto der "K-Anstalt" überwiesen worden. Nach den weiteren Feststellungen sei offen geblieben, wer der eigentliche Darlehensnehmer/Schuldner dieser Beträge - die Beschwerdeführerin oder die "K-Anstalt" - gewesen sei.
Diese Unsicherheit sei durch die nachfolgend vom Beschwerdegegner erstellte und von beiden Streitteilen unterfertigte Urkunde vom 31. Juli 2003 endgültig beseitigt worden (Verweis auf RIS-Justiz RS0110121). Die Beschwerdeführerin sei darin persönlich als Kreditnehmerin, ohne jeden Bezug auf die "K-Anstalt" und mit ihrer damaligen (mit dem Beschwerdegegner gemeinsamen) Privatadresse, angeführt. Im Zusammenhang mit den aufgelisteten und mit "Abmachung" überschriebenen Darlehensbeträgen habe der Beschwerdegegner die vorbehaltlose und ohne jede Bezugnahme auf die Anstalt vorgenommene Unterfertigung dieser Urkunde durch die Beschwerdeführerin nur so verstehen können, dass diese für die zugezählten Darlehensbeträge als persönliche Darlehensnehmerin hafte. Damit stelle diese Urkunde - im Sinne der insoweit zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichtes - ein konstitutives Anerkenntnis und folglich einen selbständigen Verpflichtungsgrund dar.
Ob die Übernahme der Haftung für die Darlehensbeträge von der Beschwerdeführerin tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, sei unerheblich, weil es auf den objektiven Erklärungswert ankomme und der Beschwerdegegner im Sinne der Vertrauenstheorie zu schützen sei. Einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen für die Anstalt hätte die Beschwerdeführerin offenlegen müssen, indem sie bei der Unterfertigung ihre organschaftliche Tätigkeit durch einen entsprechenden Zusatz, etwa "als Verwaltungsrätin/Geschäftsführerin der Anstalt" oder "für die Anstalt", ersichtlich gemacht hätte (Verweis aus RIS-Justiz RS0035178 [T4]). Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sei auch aus der Überschrift "Geschäftskredit" und der Wortfolge "zum Einkauf von Verkaufsartikeln" für sie nichts zu gewinnen. Daraus könne lediglich abgeleitet werden, für welche Zwecke die Darlehensbeträge in der Vergangenheit - die Urkunde sei zeitlich nach der Zuzählung der Darlehensbeträge ausgestellt und unterfertigt worden - verwendet worden seien. Am objektiven Erklärungswert der Haftungsübernahme durch die Beschwerdeführerin persönlich würde all dies nichts ändern.
Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Beweislast für einen vom Wortlaut eines schriftlichen Vertrags abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen derjenige trage, der hieraus Ansprüche ableite (Verweis auf RIS-Justiz RS0017834). Dieser Beweislast sei die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden. Die Urteilsannahme, dass auch im Zusammenhang mit der Unterfertigung der Urkunde nicht darüber gesprochen worden sei, wer Schuldner der geleisteten Beträge sei, enthalte keine vom Wortlaut der Vereinbarung abweichende Parteienabsicht.
Schliesslich hätten - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die Erklärungen des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2004 und 15. Februar 2006 über einen bedingten Schulderlass gegenüber der Anstalt das konstitutive Anerkenntnis der Beschwerdeführerin nicht berührt.
7.3.3. Selbst dann, wenn man im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführerin - und entgegen den Urteilsannahmen des Erstgerichtes - davon ausgehen wollte, dass Darlehensnehmerin aller Darlehensverträge die "K-Anstalt" gewesen sei, und damit in der Vereinbarung vom 31. Juli 2003 mangels des Zugrundeliegens eines zweifelhaften Rechtsbestandes und mangels der Möglichkeit eines einseitigen Nachgebens kein Anerkenntnis erblickt werden sollte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. In diesem Fall hätte nämlich die Urkunde vom 31. Juli 2003 - im Sinne der Zweifelsregel des § 1406 Abs. 2 ABGB - die Rechtsqualität eines kumulativen Schuldbeitritts.
Bei der kumulativen Schuldübernahme trete der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Die beiden würden dem Gläubiger im Zweifel solidarisch haften. Auch der Schuldbeitritt komme durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) bzw. - wie hier - einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande (Verweis auf RIS-Justiz RS0108117; Neumayr in KBB³, §§ 1405 - 1406, Rz. 3).
Gesetzt den Fall, dass die "K-Anstalt" ursprüngliche Darlehensnehmerin gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung vom 31. Juli 2003 als neue Schuldnerin in das Schuldverhältnis eingetreten und hafte fortan mit der "K-Anstalt" dem Beschwerdegegner solidarisch für die zugezählten Darlehensbeträge.
8. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 30) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. August 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, sowie des ungeschriebenen verfassungsmässig gewährleisteten Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters verpflichten. Weiters wird beantragt, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründet wurde all dies wie folgt:
8.1. Zur Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Die Rechtsmittelinstanzen hätten im gegenständlichen Verfahren jeweils völlig neue, von der Vorinstanz abweichende Rechtsauffassungen vertreten, zu denen sich die Beschwerdeführerin nicht äussern, geschweige denn schriftlich hätte Stellung nehmen können: Weder im Berufungsverfahren, wo die Berufungsverhandlung in Verletzung des Neuverhandlungsgrundsatzes (Verweis auf § 432 Abs. 1 ZPO) als reiner Protokolltermin durchgeführt worden sei, noch im Revisionsverfahren, wo überhaupt keine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe, sei die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser jeweils von der/den Vorinstanz(en) abweichenden Rechtsauffassung gesetzt und damit der Gelegenheit beraubt worden, ihren Standpunkt im Lichte der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung angemessen zu vertreten.
Das Berufungsgericht sei in der prozessentscheidenden Frage des Rechtsbestands einer (oder mehrerer) Darlehensforderung(en) zwischen den Parteien abweichend vom Erstgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Urkunde Beilage 1 nicht um einen selbstständigen Vertrag, sondern um eine reine Beweisurkunde über mündlich geschlossene Darlehensverträge zwischen den Parteien handle. Zu dieser neuen Rechtsauffassung hätte sich die Beschwerdeführerin vor der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht äussern können, weil das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Berufungsverhandlung lediglich als reinen Protokolltermin durchgeführt und mit den Parteien seine neue Rechtsauffassung in keiner Weise erörtert habe (Verweis auf Protokoll ON 20). Abgesehen davon, dass das Recht zur Stellungnahme vor der jeweiligen Entscheidung zu gewähren sei, sei der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Revision gegen das Berufungsurteil eine umfassende Stellungnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zufolge der Beschränkungen des Revisionsverfahrens (Verweis auf §§ 472 ff. ZPO) verwehrt gewesen.
Das Revisionsgericht wiederum sei in der prozessentscheidenden Frage des Rechtsbestands einer (oder mehrerer) Darlehensforderung(en) zwischen den Parteien völlig neue Wege gegangen und habe abweichend von den Vorinstanzen vertreten, dass in der Urkunde Beilage 1 ein konstitutives Anerkenntnis zu erblicken sei, das einen neuen selbstständigen Verpflichtungsgrund oder aber eine kumulative Schuldübernahme schaffe. Auch zu dieser Rechtsauffassung, von der die Beschwerdeführerin erstmals nach Zustellung des angefochtenen Urteils erfahren habe, habe sie sich nie äussern und damit auch nie ihren Standpunkt angemessen vertreten können.
Weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren hätten somit die Rechtsmittelinstanzen der Beschwerdeführerin jemals die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den jeweils vollkommen neuen und von den Vorinstanzen abweichenden und gleichzeitig streitentscheidenden Rechtsauffassungen gegeben, geschweige denn ergänzende und tragfähige Feststellungen nach einer entsprechenden Verfahrensergänzung getroffen oder aber die angefochtene Entscheidung zumindest aufgehoben und zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Es könne nun im Lichte des verfassungsmässigen Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht angehen, dass eine Partei in jeder Rechtsmittelentscheidung erstmals mit einer völlig neuen Rechtsauffassung konfrontiert werde, ohne dass sie sich vorher jemals dazu habe äussern können. Dies käme einem reinen Glückspiel gleich und es könne selbst von einer anwaltlich vertretenen Partei nicht verlangt werden, dass sie in erster Instanz alle nur erdenklichen Rechtsauffassungen der Rechtsmittelinstanzen antizipieren und vorsorglich entsprechenden Vortrag erstatten müsse, der im Widerspruch zur eigenen Rechtsauffassung und derjenigen des erkennenden Gerichtes stehe. Ganz im Gegenteil: Der erstinstanzliche Richter wäre im Rahmen der Prozessleitung sogar gehalten, das entsprechende Vorbringen abzuschneiden, weil es nach seiner Rechtsauffassung jeglicher rechtlichen Relevanz entbehre. Es sei somit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingend erforderlich, dass die jeweilige Rechtsmittelinstanz, wenn sie eine völlig neue Rechtsauffassung vertrete und sich - aus welchen Gründen auch immer - ausserstande sehe, die Rechtssache zurückzuverweisen, die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon in Kenntnis setze und ihnen angemessene Gelegenheit gebe, dazu Stellung zu nehmen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre zur öZPO dürfe ein Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet hätten und auf die sie das Gericht auch nicht aufmerksam gemacht habe. Auch eine Rechtsmittelinstanz dürfe die Parteien nicht mit ihrer allein als streitentscheidend erachteten Rechtsmeinung überraschen und ihnen die Möglichkeit versagen, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihnen zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erschienen (Verweis auf statt vieler RIS RS0037300).
Diese Rechtsprechung und Lehre zur öZPO gelte in gesteigertem Masse im Berufungsverfahren nach der liechtensteinischen ZPO, welches vom Neuverhandlungsgrundsatz (Verweis auf § 432 Abs. 1 ZPO) geprägt sei, weshalb für das liechtensteinische Prozessrecht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei, wenn ein Rechtsmittelgericht das Überraschungsverbot verletze. Dies gelte zufolge des ausdrücklichen Verweises in § 478 Abs. 2 ZPO auch für das Revisionsverfahren, sofern das Revisionsgericht eine (von den Vorinstanzen) divergierende Rechtsauffassung vertrete und sich - aus welchen Gründen auch immer - ausserstande sehe, die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Der materielle Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei im liechtensteinischen Zivilprozess nämlich sehr stark durch die Regelungen der ZPO bestimmt (Verweis auf Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 2010/1, 10). Aus diesem Grunde sei es möglich, dass ein Verfahrensgrundrecht wie der Anspruch auf rechtliches Gehör schon durch die unrichtige Anwendung von einfachrechtlichen Verfahrensvorschriften verletzt werde (Verweis dazu auf Vogt, a. a. O., 409 f.). Die Gerichte (und die Verwaltungsbehörden) hätten die Verfahrensvorschriften immer im Lichte des vom Staatsgerichtshof konkretisierten Anspruchs auf rechtliches Gehör auszulegen, welcher verlange, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zu vertreten (Verweis auf Vogt, a. a. O., 2010/1, 10). § 478 Abs. 2 ZPO hätte dem Revisionsgericht die notwendige Grundlage für eine öffentliche Verhandlung geboten, in deren Rahmen es den Parteien die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendige Gelegenheit zur Stellungnahme nach vorheriger Bekanntgabe seiner (von den Vorinstanzen) divergierenden Rechtsauffassung hätte geben können und müssen. Dies umso mehr, als nicht einmal tragfähige Feststellungen für die vom Revisionsgericht vertretene Rechtsauffassung vorhanden seien.
8.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
8.2.1. Im gegenständlichen Fall habe der Oberste Gerichtshof eine völlig neue, von den Vorinstanzen abweichende Rechtsauffassung vertreten, ohne dass der Beschwerdeführerin angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dieser, bereits im Rahmen der Gehörsrüge relevierte Umstand, stelle gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar. Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorigen Ausführungen dieser Beschwerde verwiesen, welche ausdrücklich auch zum Gegenstand der Willkürrüge erhoben werden.
8.2.2. Willkürlich, weil widersprüchlich und grob aktenwidrig, sei auch die Begründung des Obersten Gerichtshofes: Während er auf Seite 25 der angefochtenen Entscheidung von einem konstitutiven Anerkenntnis ausgehe, das einen neuen selbstständigen Verpflichtungsgrund zwischen den Parteien geschaffen haben soll, argumentiere er auf Seite 26 f., dass "der Beklagte die vorbehaltlose und ohne jede Bezugnahme auf die Anstalt vorgenommene Unterfertigung dieser Urkunde durch die Beschwerdeführerin nur so verstehen [konnte], dass diese für die zugezählten Darlehensbeträge als persönliche Darlehensnehmerin" [hafte]. Auf Seite 28 argumentiere er schliesslich mit der Rechtsfigur des kumulativen Schuldbeitritts und bemühe die Zweifelsregel des § 1406 Abs. 2 ABGB.
Diese Gemengelage von einander widersprechenden rechtlichen Argumenten sei im höchsten Masse willkürlich, und zwar umso mehr, als der Oberste Gerichtshof die aufgrund des Wesens des Darlehensvertrags als Realkontrakt entscheidende Frage der Zuzählung der Darlehensvaluta völlig ausser Acht lasse. Die Vorinstanzen hätten nämlich gerade nicht feststellen können, ob es sich bei den Darlehenszahlungen um solche an die " K-Anstalt" oder an die Beschwerdeführerin persönlich gehandelt habe (Verweis auf ON 14, Seite 6). Hingegen hätten sie sehr wohl festgestellt, dass
die Urkunde Beilage 1 als "Geschäftskredit" überschrieben gewesen sei und den ausdrücklichen Hinweis "zum Einkauf von Verkaufsartikeln" enthalten habe (Verweis auf ON 14, Seite 7 f.);
die "K-Anstalt" die streitgegenständliche Forderung in der Bilanz passiviert gehabt habe (Verweis auf ON 14, Seite 8);
der Beschwerdegegner hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung nach Errichtung der Urkunde Beilage 1 bedingte Schulderlasse gegenüber der "K-Anstalt" erklärt habe (Verweis auf ON 14, Seite 8 f.);
der Rechnungsbetrag von CHF 8'700.00 aus einer Rechnung des Beschwerdegegners für verschiedene Arbeiten, die er im November 2001 als Computerfachmann für die "K-Anstalt" vorgenommen gehabt habe, buchhalterisch der Darlehenssumme zugeschlagen worden sei, weshalb in den Bilanzen der "K-Anstalt" und in den Erklärungen über den bedingten Schuldenerlass jeweils von einer Gesamtschuld von CHF 78'700.00 ausgegangen worden sei (Verweis auf ON 14, Seite 9 f.);
eine Schuldübernahme zwischen den Parteien nie diskutiert worden sei (Verweis auf ON 14, Seite 10);
nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise klar gewesen sei, dass letztendlich die Vermögensmittel in der "K-Anstalt" verwendet werden sollten (Verweis auf ON 14, Seite 16).
Auf dieser Feststellungsgrundlage sei es willkürlich und im Widerspruch zur von der einschlägigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre entwickelten Theorie, wonach derjenige als Darlehensnehmer anzusehen sei, dem die Darlehensvaluta (direkt oder indirekt) letztendlich zugezählt, mithin ins Eigentum übertragen werde (Verweis auf Schubert in Rummel, ABGB3, § 984 Rz. 2), von einem konstitutiven Anerkenntnis bzw. einer kumulativen Schuldübernahme (Schuldbeitritt) der Beschwerdeführerin als natürlicher Person auszugehen.
Auch die vom Obersten Gerichtshof bemühte Vertrauenstheorie könne zu keinem anderen Ergebnis führen, weil weder ein Privatkredit noch ein (konstitutives) Anerkenntnis und schon gar nicht eine (kumulative) Schuldübernahme (Schuldbeitritt) als "Geschäftskredit" bezeichnet werde. Ausserdem widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass bei einem (konstitutiven) Anerkenntnis bzw. einer (kumulativen) Schuldübernahme (Schuldbeitritt) ein "geschäftlicher Verwendungszweck" angegeben werde und die entsprechenden Beträge in der Buchhaltung einer Anstalt passiviert werden. Grob aktenwidrig sei es gar, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsfigur der (kumulativen) Schuldübernahme (Schuldbeitritt) bemühe, obwohl zwischen den Parteien festgestelltermassen eine Schuldübernahme nie diskutiert worden sei (Verweis auf ON 14, Seite 10).
Vielmehr sei auf der Grundlage der - auch für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen ausnahmslos die "K-Anstalt" als Darlehensnehmerin und Schuldnerin anzusehen, weil sämtliche Darlehensbeträge (direkt oder indirekt) ins Eigentum der genannten Anstalt übertragen, für den Einkauf von Verkaufsartikeln derselben verwendet und in der Bilanz derselben entsprechend passiviert worden seien. Zufolge der Buchführungsvorschriften des PGR hätten diese Darlehen nur dann passiviert werden dürfen, wenn sie tatsächlich Verbindlichkeiten der genannten Anstalt und nicht der Beschwerdeführerin betroffen hätten. Die revidierten und weder von den Parteien noch den Vorinstanzen in Zweifel gezogenen Bilanzen der genannten Anstalt seien daher in Ermangelung abweichender Beweisergebnisse/Feststellungen massgebend. Aber auch die Begleitumstände der Darlehensgewährung, insbesondere der zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegte Verwendungszweck als "Geschäftskredit" sowie die vom Beschwerdegegner nach Einsichtnahme in die Bilanz der "K-Anstalt" erklärten bedingten Schulderlasse über jeweils CHF 78'700.00 (Darlehensvaluten zzgl. Rechnungsbetrag gem. Beilage II) würden in Ermangelung abweichender Beweisergebnisse/Feststellungen klar und eindeutig dafür sprechen, dass die streitgegenständlichen Darlehen der "K-Anstalt" gewährt und von ihr vereinbarungsgemäss verwendet worden seien.
Es gebe keinerlei Beweisergebnisse/Feststellungen, ja nicht einmal Anhaltspunkte, welche eine tragfähige Grundlage für die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes abgeben würden, weshalb die angefochtene Entscheidung willkürlich sei.
Ausserdem habe der Oberste Gerichtshof die im Rahmen der Verfahrensrüge in der Revision aufgezeigten Feststellungsmängel des Berufungsurteils nur deshalb nicht behandelt, weil es sich hierbei nach seiner Auffassung nicht um primäre, sondern um sekundäre Verfahrens- bzw. Feststellungsmängel handle, die im Rahmen der Rechtsrüge aufzuzeigen gewesen wären (Verweis auf ON 30, Seite 14). Nachdem selbst in der Prozessualistik umstritten sei, wo die genaue Grenze zwischen primären und sekundären Verfahrens- bzw. Feststellungsmängeln verlaufe (Verweis auf Pimmer in Fasching/Konecny (Hrsg.), Zivilprozessgesetze IV/12, § 496, Rz. 30 ff., 49 ff.), erscheine es überspitzt formalistisch, aufgezeigte Feststellungsmängel nur aus diesem Grunde nicht zu behandeln.
Der Staatsgerichtshof (Verweis auf StGH 2007/135) habe bereits die Abkehr des Obersten Gerichtshofes von der bisherigen Auslegungspraxis, inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen, wenn zwar die in § 222 Abs. 5 StPO bezeichneten Beschwerdegründe nicht ausdrücklich und expressis verbis angeführt worden seien, aber aus dem Inhalt der Beschwerde und ihrem Sinn die vom Beschwerdeführer verfolgte Absicht und die Gründe hervorgehen würden, als nicht nachvollziehbar beurteilt.
Nichts anderes habe im gegenständlichen Falle zu gelten, weil es nicht von der (mitunter akademischen) Einordnung eines Verfahrens- oder Feststellungsmangels als "primär" oder "sekundär" abhängig gemacht werden könne, ob dieser von der Rechtsmittelinstanz überhaupt behandelt werde oder nicht. Vielmehr sei auf den Inhalt und den Sinn der Verfahrens- bzw. Feststellungsrüge einzugehen, um dem allgemein bei der Auslegung von Verfahrensrecht zu beachtenden teleologischen Grundsatz des Vorrangs jener Auslegung, die für die Rechtsdurchsetzung des materiellen Rechts günstiger sei, Geltung zu verschaffen.
9. Mit Beschluss vom 14. August 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde vom 9. August 2012 gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 30) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 7. September 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Mit Schriftsatz vom 10. September 2012 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 30) in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden sei. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
11.1. Zur angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Rechtes auf ein faires Verfahren führt der Beschwerdegegner aus, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsöffnungstagsatzung, in der Aberkennungsklage, im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, in der Berufungs- sowie in der Revisionsschrift die Gelegenheit hatte, ihre Argumente darzulegen.
11.2. Zur angeblichen Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdegegner aus, dass auf keinem Dokument ein Hinweis auf die "K-Anstalt" zu finden sei. Die Bezeichnung eines Vertrages lasse keine Rückschlüsse auf dessen Beurteilung ziehen. Es sei irrelevant, dass in der Bilanz der "K-Anstalt" die streitgegenständliche Forderung passiviert worden sei. Weiters bringt der Beschwerdegegner vor, dass mangels Diskussion einer Schuldübernahme es zu einer solchen von Vornherein nicht gekommen sein könne. Schliesslich habe sich der Oberste Gerichtshof inhaltlich mit der (nicht prozesskonform ausgeführten) Mängelrüge genüglich befasst.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 04 CG.2010.21-30, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, da die Rechtsmittelinstanzen eine Überraschungsentscheidung gefällt hätten.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 346). Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann daher auch ein Überraschungsurteil den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1; StGH 2011/51, Erw. 3.2; StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3.; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Eine Überraschungsentscheidung liegt daher u. a. vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (StGH 2011/84, Erw. 3.2; LES 2003, 123; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.).
In seiner bisherigen, zwangsläufig einzelfallbezogenen Judikatur hat der Staatsgerichtshof eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt (siehe StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1). Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise nicht vor, wenn das im Instanzenzug übergeordnete Gericht eine idente Entscheidung wie das untergeordnete Gericht getroffen und dabei im Wesentlichen dieselbe Begründung vorgenommen hat (StGH 2007/96, Erw. 3.2). Aber auch eine andere Begründung macht eine Entscheidung für sich allein noch nicht zum Überraschungsurteil, wenn die Entscheidung des im Instanzenzug vorgelagerten Gerichtes bestätigt wird (StGH 2006/46, Erw. 2). Kein Überraschungsurteil liegt auch vor, wenn der Beschwerdegegner die betreffende Rechtsmeinung im Verfahren bereits vertreten hat (StGH 2006/1, Erw. 3). Schliesslich handelt es sich auch dann nicht um ein Überraschungsurteil, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass, wenn das Gericht die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde (StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Insbesondere kann, wenn ein Argument im vorangegangenen Verfahren bereits mehrfach zur Sprache kam, keineswegs mehr von einem Überraschungsurteil gesprochen werden (StGH 2011/67, Erw. 3.2 f.).
2.2. Konkret rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, das Revisionsgericht habe eine von den Vorinstanzen abweichende und erstmals angesprochene und damit überraschende Rechtsmeinung vertreten, namentlich dass es sich bei der Beilage 1 ("Geschäftskredit vom 31. Juli 2003") um ein konstitutives Anerkenntnis, oder aber um eine kumulative Schuldübernahme handle. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 30) die bei ihm angefochtene Entscheidung des Obergerichtes bestätigt hat. Bereits unter diesem Aspekt kann ein Überraschungsurteil daher nur noch unter besonderen Umständen vorliegen (StGH 2011/67, Erw. 3.2).
2.3. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes liegt im gegenständlichen Beschwerdefall kein Überraschungsurteil vor, insbesondere weil bereits das Erstgericht die Urkunde vom 31. Juli 2003 (Beilage 1) "als Endprodukt einer Kette verschiedener Willenserklärungen und als deren einvernehmliche Zusammenfassung", somit letztlich als konstitutives Anerkenntnis beurteilt hatte und der Oberste Gerichtshof in der Folge das Urteil des Erstgerichtes bestätigt hat (vgl. ON 14, Seite 14). Hieran vermag auch die Zusatzbegründung betreffend kumulativem Schuldbeitritt nichts zu ändern. Ob das Urteil des Obergerichtes ein Überraschungsurteil darstellte, kann hier offen gelassen werden, da das Urteil des Obergerichtes nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Individualbeschwerde ist.
2.4. Somit ist vorliegend weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.
3. Weiters macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots geltend und bringt dazu zusammengefasst vor:
Der Oberste Gerichtshof habe eine völlig neue, von den Vorinstanzen abweichende Rechtsauffassung vertreten, ohne dass der Beschwerdeführerin angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
Willkürlich, weil widersprüchlich und grob aktenwidrig, sei die Begründung des Obersten Gerichtshofes, da er einerseits von einem konstitutiven Anerkenntnis ausgehe und sodann mittels kumulativen Schuldbeitritts argumentiere. Der Oberste Gerichtshof lasse die aufgrund des Wesens des Darlehensvertrages als Realkontrakt entscheidende Frage der "Zuzählung der Darlehensvaluta" völlig ausser Acht.
Des Weiteren würden wohl weder ein Privatkredit noch ein (konstitutives) Anerkenntnis und schon gar nicht eine (kumulative) Schuldübernahme (Schuldbeitritt) als "Geschäftskredit" bezeichnet werden.
Die "K-Anstalt" sei festgestelltermassen als Darlehensnehmerin und Schuldnerin anzusehen, weil sämtliche Darlehensbeträge (direkt oder indirekt) ins Eigentum der Anstalt übertragen, für den Einkauf von Verkaufsartikeln der Anstalt verwendet und in der Bilanz der Anstalt auch passiviert worden seien.
Der Oberste Gerichtshof habe schliesslich die im Rahmen der Verfahrensrüge in der Revision aufgezeigten Feststellungsmängel des Berufungsurteils nur aus formellen und überspitzt formalistischen Gründen nicht behandelt.
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2008, 269 mit Verweisen auf StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur (aber immerhin) dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Oberste Gerichtshof führt zusammengefasst aus, dass festgestelltermassen unklar gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin persönlich oder die Anstalt Schuldnerin bzw. Darlehensnehmerin der vom Beschwerdegegner gewährten Darlehensbeträge gewesen und dass zur Bereinigung dieser Unsicherheit im Nachhinein die Urkunde vom 31. Juli 2003 unterzeichnet worden sei. Gemäss der bei der Auslegung von Verträgen anwendbaren Vertrauenstheorie sei diese Vereinbarung als konstitutive Anerkennung der Beschwerdeführerin zu interpretieren.
3.3. Dies ist unter dem hier anwendbaren groben Prüfungsraster aus folgenden Erwägungen nicht zu beanstanden:
Gemäss den Feststellungen haben die Parteien nicht ausdrücklich erörtert und war somit unklar, wer Schuldner der Darlehensbeträge war. In der Folge haben die Parteien eine schriftliche Vereinbarung mit der Bezeichnung "Geschäftskredit" und "zum Einkauf von Verkaufsartikeln" zwischen dem Beschwerdegegner als "Kreditgeber" und der Beschwerdeführerin als "Kreditnehmerin" geschlossen. Auch hierbei haben die Parteien nicht explizit erörtert, wer nun Schuldner bzw. Darlehensnehmer ist. Aufgrund des Wortlautes (als Kreditnehmerin wurde die Beschwerdeführerin unter Angabe ihrer Privatadresse bezeichnet, ohne dass auf die Anstalt Bezug genommen wurde) sowie mangels feststellbarem gegenteiligem Willen, ist es jedenfalls vertretbar, dass diese Vereinbarung als konstitutives Schuldanerkenntnis zur Beseitigung der bisherigen Unsicherheiten angesehen wurde (vgl. hierzu 9 Ob A 79/11z).
Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit welchem Streitigkeiten oder Zweifel über den Bestand oder den Umfang eines Rechts durch einseitiges Nachgeben des Schuldners beseitigt werden. Die anerkannte Forderung besteht unabhängig davon, ob das früher zweifelhafte oder bestrittene Recht existiert hat (vgl. dazu Helmut Koziol/Rudolf Welser, Bürgerliches Recht, Band II, 13. Aufl., Wien 2007, 115).
Aufgrund der vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Vertrauenstheorie ist der objektive Erklärungswert der Vereinbarung vom 31. Juli 2002 massgebend. Der Erklärungsempfänger ist in seinem Vertrauen nur dann schutzwürdig, wenn er die Erklärung aus seiner Sicht so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte (Vertrauenstheorie) (vgl. dazu Helmut Koziol/Rudolf Welser, Bürgerliches Recht Band I, 13. Aufl., Wien 2006, 105). Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes sind die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, wonach der Beschwerdegegner die Erklärung der Beschwerdeführerin nur so verstehen konnte, dass diese persönlich als Darlehensnehmerin fungiere und in weiterer Folge auch hafte, unter dem hier anwendbaren Prüfungsraster nicht zu beanstanden. Folglich ist es weder von Bedeutung, wie die vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellten Beträge von der Anstalt buchhaltungstechnisch behandelt, noch welcher Verwendungszweck angegeben wurde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch die Bezeichnung des Vertrages als "Geschäftskredit" auslegungsbedürftig und es kann hieraus jedenfalls nicht eindeutig geschlossen werden, dass ausschliesslich die Anstalt Darlehensnehmerin wäre.
Wie der Oberste Gerichtshof des Weiteren zu Recht ausführt, hätte die Beschwerdeführerin einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen für die Anstalt offenlegen müssen, indem sie bei der Unterzeichnung ihre organschaftliche Funktion durch einen entsprechenden Zusatz ersichtlich gemacht hätte.
Da der Oberste Gerichtshof die Urkunde vom 31. Juli 2003 in vertretbarer Weise als konstitutives Anerkenntnis der Beschwerdeführerin interpretiert hat, ist nunmehr auch irrelevant, an wen die Darlehensvaluta ursprünglich zugezählt bzw. das Darlehen bezahlt wurde. Denn das konstitutive Anerkenntnis wird als neuer selbständiger Verpflichtungsgrund angesehen (vgl. 9 Ob A 79/11z). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof auch folgerichtig ausgeführt, dass die Mängelrüge erfolglos zu bleiben habe. Denn die begehrten Feststellungen betreffend die Zuzählung der Darlehensvaluten seien nicht notwendig, da die Urkunde vom 31. Juli 2003 als Schuldanerkenntnis zu qualifizieren sei. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der Oberste Gerichtshof somit sehr wohl auf die entsprechende Rüge eingegangen und hat nachvollziehbar begründet, weshalb die begehrte Feststellung nicht notwendig war. Insofern ist kein überspitzter Formalismus ersichtlich.
Der Oberste Gerichtshof führt weiters aus, dass selbst wenn entgegen den Urteilsannahmen des Erstgerichtes davon auszugehen wäre, dass Darlehensnehmerin aller Darlehensverträge die "K-Anstalt" gewesen sei, für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen wäre. Dies weil in diesem Fall die Urkunde vom 31. Juli 2003 - im Sinne der Zweifelsregel des § 1406 Abs. 2 ABGB - die Rechtsqualität eines kumulativen Schuldbeitritts haben würde. Hierbei handelt es sich aus grundrechtlicher Sicht um eine Alternativbegründung, welche zu keiner Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen kann, da zur Verfassungskonformität die Ausführung einer hinreichenden Begründung genügt (vgl. zur Alternativbegründung Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 563 f., Rz. 23 m. w. V.).
3.4. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 2009/99, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]) ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rüge betreffend Überraschungsurteil nicht mehr einzugehen, da dieses Vorbringen bereits einer qualifizierten Grundrechtsprüfung unterzogen wurde (siehe oben Erw. 2 ff.).
3.5. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Da die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Beschwerdegegner hat die Kosten für seine Gegenäusserung vom 10. September 2012 richtig verzeichnet, sodass diese antragsgemäss zuzusprechen waren, dies mit Ausnahme der ebenfalls beanspruchten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4, abrufbar im Internet unter www.stgh.li)].
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 14. August 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen (vgl. StGH 2008/63, Erw. 11 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).