StGH 2012/139
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Gerd Jelenik Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, 13RS.2012.132(OGH Nr. 2012/148)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, 13 RS.2012.132 (OGH Nr. 2012/148), in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 1'105.00 bestimmt.
1. Aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurde der Beschwerdeführer am 7. Mai 2012 von der Landespolizei in Gewahrsam genommen. Über ihn wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 9. Mai 2012 (13 RS.2012.132-6) die vorläufige Auslieferungshaft verhängt.
Mit der dem Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein am 29. Mai 2012 im diplomatischen Wege über die Deutsche Botschaft in Bern übermittelten Verbalnote vom 25. Mai 2012 (ON 19) ersuchte die Bundesrepublik Deutschland um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung der über diesen mit Urteil des Amtsgerichtes Deggendorf vom 28. Januar 2010, AZ Ls 4 Js 797/07, wegen des Verbrechens nach den §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 4, 12, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 und 53 des deutschen Strafgesetzbuches verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten.
2. Am 26. Juni 2012 entschied das Obergericht nach öffentlicher Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers. Das Obergericht erklärte unter Setzung eines Spezialitätsvorbehalts die Auslieferung zur Vollstreckung der über ihn mit Urteil des Amtsgerichtes D-94469 Deggendorf vom 28. Januar 2010, AZ Ls 4 Js 797/07, wegen des Verbrechens nach den §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 4, 12, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 des deutschen Strafgesetzbuches verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für zulässig (ON 30).
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das schriftliche Auslieferungsersuchen sei im hierfür vorgesehenen diplomatischen Wege übermittelt worden (Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk). Ein Auslieferungsersuchen bestehe in der förmlichen Bitte eines ausländischen Staates, die betreffende Person den Gerichten dieses Staates zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu überantworten. Dass die Bundesrepublik Deutschland mit der im hierfür vorgesehenen diplomatischen Wege übermittelten Verbalnote vom 25. Mai 2012, beim Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein eingegangen am 29. Mai 2012 (ON 19), die Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafvollstreckung begehrt habe, könne ernsthaft entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden.
Das von der Staatsanwaltschaft Deggendorf/D im Faxwege übermittelte Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft, welchem eine Abschrift des Urteils des Amtsgerichtes Deggendorf/D sowie Abschriften der massgeblichen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches beigeschlossen gewesen seien, entsprächen den inhaltlichen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 Bst. a bis c EuAlÜbk, sodass eine umfassende Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen möglich sei und die Identität des Auszuliefernden zweifelsfrei festgestellt werden könne. Dass diese Unterlagen nicht im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden seien, stehe der Rechtshilfegewährung nicht entgegen, zumal an deren Authentizität, die vom Auszuliefernden im Übrigen auch gar nicht in Abrede gestellt werde, keine begründeten Zweifel bestünden.
3. Die gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 30) erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof begründete der Beschwerdeführer unter anderem damit, dass den Voraussetzungen des Art. 12 EAÜ im Beschwerdefall nicht entsprochen worden sei. Entgegen der Anordnung des Art. 12 Abs. 2 Bst. a dieses Übereinkommens sei seitens des ersuchenden Staates offenbar die Übermittlung einer Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des verurteilenden Erkenntnisses verabsäumt worden. Selbst das Obergericht stelle fest, dass die Unterlagen lediglich im Faxwege von der Staatsanwaltschaft Deggendorf übermittelt worden seien. Unter anderem deshalb hätte das Obergericht die Auslieferung für unzulässig erklären müssen.
3.1. In ihrer Gegenäusserung zu dieser Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft unter anderem Folgendes aus:
Dass die Unterlagen nicht im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden seien, stehe der Rechtshilfegewährung nicht entgegen. Dieses Formerfordernis finde seine Begründung lediglich in der Erleichterung der Überprüfung der Authentizität des Ersuchens. Das Obergericht sei unbeschadet der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Bst. a EAÜ zur selbstständigen Prüfung der Authentizität des Auslieferungsersuchens berechtigt. Die Authentizität des Ersuchens werde auch durch den Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Wenn aber Echtheit und Richtigkeit des Ersuchens für das Gericht feststünden, wäre es nicht sachgerecht, das Ersuchen mit der Begründung abzuweisen, dass eine Formvorschrift, welche die Echtheit und Richtigkeit lediglich verbürge, nicht eingehalten worden sei. Dies gelte umso mehr, als auch die Bundesrepublik Deutschland in ähnlich gelagerten Fällen eine Übermittlung im Faxweg genügen lasse.
3.2. Mit Beschluss vom 6. August 2012 gab der Oberste Gerichtshof der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 30 keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
Dem Rechtsmittel sei einleitend entgegenzuhalten, dass Beschwerdegegenstand die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers an die deutschen Strafverfolgungsbehörden (Art. 33 RHG) sei, nicht hingegen die Voraussetzung für die Fortdauer der Auslieferungshaft. Zu dieser Frage habe das Landgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2012 entschieden, dass die Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO i. V. m. Art. 29 RHG und Art. 16 EAÜ fortzudauern habe. Dieser Beschluss sei zufolge sofortigen Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen.
Keinen Erfolg habe (auch) das Beschwerdevorbringen, dass mangels rechtsgenüglicher Auslieferungsunterlagen die von der Staatsanwaltschaft Deggendorf mit Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin vom 4. Juni 2012 begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers zum Vollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unzulässig sei. Die Zusammenschau aller vorgelegten Urkunden, darunter auch der Europäische Haftbefehl, lasse die formelle und inhaltliche Prüfung des Auslieferungsersuchens zu. Daran ändere nichts, dass es sich bei den Urkunden zum Teil um Ablichtungen handle. Dieser Umstand stehe, worauf auch die Staatsanwaltschaft hingewiesen habe, der Überprüfbarkeit der Echtheit und Richtigkeit des Ersuchens nicht entgegen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. August 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm im Rahmen dieser Beschwerde geltend gemachten Grundrecht verletzt worden sei; er wolle deshalb die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aufheben und dem Obersten Gerichtshof auftragen, neuerlich in dieser Angelegenheit zu entscheiden; dies unter Abstandnahme von den Gründen, die zur Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2012 geführt hätten; weiters wolle das Land Liechtenstein zur Bezahlung der verzeichneten Beschwerdekosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang verpflichtet werden und abschliessend werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen (Schluss-)Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof gestellt. Mit dieser Individualbeschwerde waren auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die in der Individualbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Die gesetzliche Vorgabe in Art. 12 EAÜ sei klar und unmissverständlich. Sie fordere die Beifügung des Originals (Urschrift) oder einer beglaubigten Abschrift des vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses. Fest stehe, dass bis zum heutigen Tag dem Rechtshilfeersuchen weder die Urschrift noch eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses beigefügt worden sei.
Dieser dem Gesetz entgegenstehende Mangel sei im gegenständlichen Verfahren von Anfang an bekannt gewesen. Allein, er sei von keinem Gericht des ersuchten Staates aufgegriffen worden, weder vom Landgericht noch vom Obergericht und zuletzt nicht einmal vom Obersten Gerichtshof.
Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe des hier massgeblichen Art. 12 EAÜ hätte der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge geben müssen. Dies habe er unzulässigerweise und auch in willkürlicher Form nicht getan.
4.2. In der bekämpften Entscheidung nehme der Oberste Gerichtshof zwar Bezug auf die massgebliche Bestimmung des Art. 12 EÜA, belasse es allerdings letztlich mit einem Verweis auf die Einschätzungen des Obergerichtes und der Staatsanwaltschaft, welche jedenfalls das Gesetz gegen sich hätten.
Hier werde ohne Not und ohne Grund eine klare und unmissverständliche gesetzliche Vorgabe zu Lasten des Beschwerdeführers umgangen. Die gesetzliche Vorgabe für die Behandlung des gegenständlichen Falles sei klar und deutlich und es bedürfe keiner wie immer gearteten - grosszügig gehaltenen - Auslegung durch den Obersten Gerichtshof. Schon gar nicht dürfe diese Auslegung soweit gehen, dass dadurch eine mittlerweile unzulässige Auslieferungshaft aufrecht erhalten werde und der Beschwerdeführer dadurch in seinem ebenfalls verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nachhaltig verletzt werde.
Wenn der einzige Grund darin bestehen sollte, durch die grosszügige und dem Recht entgegenstehende Auslegung, einen Formfehler auf Gedeih und Verderb zu schätzen, verdiene dies keinen Rechtsschutz vor dem Staatsgerichtshof. In erster Linie hätten die Gerichte die Gesetze anzuwenden, sollten diese unklar sein, könne eine Auslegung stattfinden. Hier bestehe allerdings keine Unklarheit und die ersuchende Behörde habe auch lange genug Zeit gehabt, dem Art. 12 EAÜ ordnungsgemäss zu entsprechen. Sie habe dies offensichtlich nicht für notwendig erachtet, sodass diese Nachlässigkeit zu ihren Lasten zu gehen habe. Keinesfalls dürfe sie zu Lasten des Beschwerdefahrers gehen, der den Wortlaut des Gesetzes auf seiner Seite habe.
Im Gegensatz zum Obersten Gerichtshof könne sich der Beschwerdeführer nämlich auf eine konkrete hier anzuwendende Gesetzesbestimmung berufen, nämlich auf jene des Art. 12 EÜA.
4.3. Der Oberste Gerichtshof und auch das Obergericht hätten hier vorliegend etwas Entscheidendes übersehen.
Das EuAlÜbk (EAÜ), welchem anerkanntermassen der Vorrang gegenüber den Bestimmungen des RHG zukomme, normiere unter anderem in Art. 12 bestimmte Mindestvoraussetzungen, welche erfüllt sein müssten, damit eine Auslieferung aufgrund des Abkommens stattfinden könne.
Spreche Art. 35 Abs. 1 des RHG noch davon, dass die Unterlagen des Auslieferungsersuchens jedenfalls zumindest die Ablichtung einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen müssten, stelle sich die Norm des Art. 12 Abs. 2 Bst. a des EAÜ restriktiver dar und dort werde, wie bereits erwähnt, klar und deutlich die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses verlangt.
Da, wie ausgeführt, dem Art. 12 Abs. 2 Bst. a EAÜ der Vorrang gegenüber dem Art. 35 Abs. 1 RHÜ zukomme, sei dieser auch durch die liechtensteinischen Gerichte anzuwenden. Ein anders gerichteter Wille des liechtensteinischen Gesetzgebers sei - auch in den Materialien (BuA) - nicht erkennbar. Hätte der liechtensteinische Gesetzgeber eine Lockerung der Bestimmung - ähnlich wie in Art. 35 Abs. 1 RHG - gewollt, hätte er gemäss Art. 26 EAÜ einen Vorbehalt diesbezüglich erklärt. Ein solcher Vorbehalt liege nicht vor (Liechtenstein habe lediglich zu den Art. 1, 6 11, 21 und 23 EAÜ Vorbehalte erklärt) und deshalb hätten die liechtensteinischen Gerichte und somit auch der Oberste Gerichtshof der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 lit. a EAÜ Genüge zu tun. Auch Deutschland habe im Übrigen keinen diesbezüglichen Vorbehalt erklärt.
4.4. Der Oberste Gerichtshof habe es auch unterlassen, auf die Bestimmung des Art. 28 EAÜ einzugehen. Art. 28 EAÜ gebe den Vertragsparteien die Möglichkeit, mittels zweiseitiger Vereinbarungen Erleichterungen der Anwendung des EAÜ zu beschliessen. Von dieser Möglichkeit hätten Deutschland und Liechtenstein keinen Gebrauch gemacht und sie müssten deshalb die Formvorschriften des Art. 12 EAÜ in vollem Umfang gegen sich gelten lassen.
Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte der Oberste Gerichtshof die Auslieferung mangels Rechtsgenüglichkeit des Auslieferungsersuchens für unzulässig erklären müssen. So aber werde der Beschwerdeführer mit Hilfe einer unberechtigten und gesetzwidrigen Auslegung zu Unrecht in Auslieferungshaft behalten und in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
4.5. Der Oberste Gerichtshof sei in unzulässiger und willkürlicher Form - wie bereits vor ihm das Obergericht - über die Bestimmung und auch den klaren Wortlaut des Art. 12 EÜA, der auch so dem Willen des Gesetzgebers entspreche, im Wege einer - völlig unnötigen - Auslegung hinweggegangen. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmässig garantierten Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
Die hier bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und seine Begründung in Hinsicht auf die bereits vom Obergericht zu Unrecht vorgenommene Auslegung sei nicht haltbar und auch stossend, in keiner Weise rechtsstaatlich vertretbar und somit willkürlich.
4.6. Der Oberste Gerichtshof habe es unzulässigerweise unterlassen, sich mit der Frage zu beschäftigen, weshalb weder Liechtenstein noch Deutschland gegen die strenge (Form-)Vorschrift des Art. 12 Abs. 2 lit. a EAÜ einen Vorbehalt angebracht hätten. Und er habe es auch unterlassen zu bedenken, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Deutschland und Liechtenstein - wie es Art. 28 EAÜ vorsehe - zur Vereinfachung der Formvorschriften des EAÜ schlicht und einfach nicht existiere.
Durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes liege eine qualifiziert grob unsachliche Rechtsanwendung vor und der Oberste Gerichtshof habe durch seine Entscheidung das formelle Recht des Art. 12 EAÜ so wesentlich verletzt, dass es für den Beschwerdefahrer letztlich einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Der Beschwerdeführer habe den Anspruch darauf, dass die liechtensteinischen Gerichte die Einhaltung der Vorgaben des EAÜ überwachten und letztlich darauf, dass die liechtensteinischen Gerichte bei Nichtvorliegen der Formvoraussetzungen des Art. 12 EAÜ die Auslieferung für unzulässig erklärten.
4.7. Der Oberste Gerichtshof möge Gesetzeslücken schliessen, wo solche bestünden; dort wo sie nicht bestünden, dort wo der Wortlaut des Gesetzes - wie vorliegend Art. 12 EAÜ - klar und deutlich sei, habe er dies - auch als Höchstgericht - zu unterlassen. Tue er dies nicht, aus welchen Gründen auch immer, begebe er sich in den Raum der Willkür und deshalb sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einhaltung des Gesetzes zu schützen.
Die Intention des Obersten Gerichtshofes, der Staatsanwaltschaft, des Obergerichtes und letztlich auch der ersuchenden deutschen Behörde sei klar. Die Auslieferung des Beschwerdeführers solle durchgesetzt werden, dies unter allen Umständen, ob die staatsvertragsrechtlichen Bestimmungen wie etwa der Art. 12 EAÜ dies ermöglichten oder auch nicht.
5. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 7. September 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab mit Beschluss vom 17. September 2012 den Anträgen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, 13 RS.2012.132 (OGH Nr. 2012/148), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, S. 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt primär eine Willkürrüge, beruft sich aber beiläufig auch auf das Recht auf persönliche Freiheit; dies ist allerdings nur im Zusammenhang mit der über ihn verhängten, seiner Meinung nach nicht (mehr) gerechtfertigten Auslieferungshaft. Wie schon der Oberste Gerichtshof ausgeführt hat, ist die Frage der Zulässigkeit der Auslieferungshaft jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen ist.
3. Zur somit allein zu prüfenden Willkürrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit der Auslieferung trotz Nichtvorliegens des verurteilenden Erkenntnisses im Original oder in beglaubigter Kopie gemäss Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (LGBl. 1970 Nr. 29; "EAÜ") bestätigt habe. Art. 12 Abs. 2 Bst. a EAÜ sehe explizit vor, dass dem Auslieferungsersuchen "die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses ..." beizufügen sei. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht erfüllt sei und es auch keine bilaterale Vereinbarung über Formerleichterungen gemäss Art. 28 Abs. 2 EAÜ gebe, sei die Auslieferung unzulässig.
3.3. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen sind die EAÜ-Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet, in jedem Fall auf den im Abkommen vereinbarten Formvorschriften zu beharren. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zu der vom Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof erhobenen Beschwerde zu Recht ausführt, dient die Formvorschrift des Art. 12 Abs. 2 Bst. a EAÜ dazu, der ersuchenden Behörde die Beurteilung der Authentizität der vorgelegten Urkunden zu erleichtern. Wenn die ersuchende Behörde jedoch keine solchen Bedenken hinsichtlich ihr vorgelegter Urkundenkopien hat, kann sie sehr wohl auch auf die Einhaltung der an sich vom EAÜ vorgesehenen Formvorschriften verzichten; zumal auch Art. 35 Abs. 1 des Rechtshilfegesetzes nur die Vorlage von Kopien verlangt. Im Beschwerdefall behauptet im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht, dass die von der ersuchenden Behörde vorgelegten Urkundenkopien nicht echt seien.
Schliesslich weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass auch die Bundesrepublik Deutschland in ähnlich gelagerten Fällen eine Übermittlung im Faxwege genügen lässt. Diese Praxis kann durchaus auch als stillschweigend vereinbarte Abweichung beider Staaten von den entsprechenden Formvorschriften im Sinne von Art. 28 EAÜ interpretiert werden.
3.4. Jedenfalls durften die Gerichtsinstanzen im Beschwerdefall ohne Willkür auf die Einhaltung des Formerfordernisses gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a EAÜ verzichten.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit seiner Willkürrüge nicht erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 17. September 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.