StGH 2012/149
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Ramin Nasseri-Rad Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 21. August 2012, 01KG.2011.7-252
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 114'929.29; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. August 2012, 01 KG.2011.7-252, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerde vom 6. März 2013 gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 22. Februar 2013, StGH 2012/149, wird keine Folge gegeben.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 595.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2011 (ON 204) wurde dem Beschwerdeführer das Verbrechen des schweren Betruges nach § 146 und § 147 Abs. 2 StGB zur Last gelegt und gleichzeitig beantragt, den Beschwerdeführer gemäss § 20 Abs. 1 StGB zur Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe der eingetretenen unrechtmässigen Bereicherung im Gesamtbetrage von CHF 114'292.29 zu verurteilen.
Nachdem der Beschwerdeführer zu der auf den 29. März 2012 anberaumten Schlussverhandlung trotz im Rechtshilfeweg ausgewiesener Ladung nicht erschien, fasste das zuständige Land- als Kriminalgericht den Beschluss, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer "zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen" auszuscheiden und hinsichtlich des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Bereicherungsabschöpfung im selbstständigen (objektiven) Verfahren nach § 356 StPO zu entscheiden.
2. Sodann führte das Land- als Kriminalgericht das objektive Abschöpfungsverfahren noch am 29. März 2012 in Abwesenheit des Beschwerdeführers, aber in Anwesenheit von dessen Verteidiger nach § 26 Abs. 3 StPO durch und erkannte mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Urteil vom selben Tag den Beschwerdeführer gemäss § 20 Abs. 1 StGB schuldig, dem Land Liechtenstein einen Betrag von CHF 114'929.29 [richtig: CHF 114'292.29] zu bezahlen.
2.1. Seinem Urteil legte das Land- als Kriminalgericht zusammengefasst die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer insbesondere in den Jahren 1990 bis 2009 teilweise über mehrere Konti bei der Raiffeisenbank Feldkirch, bei der UBS AG Buchs und Fribourg, bei der schweizerischen PostFinance, bei der Sparkasse Feldkirch, bei der St. Galler Kantonalbank Buchs, bei der Liechtensteinischen Landesbank AG und bei der Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen verfügte sowie dass der Beschwerdeführer neben den geschilderten, nicht unerheblichen Bankvermögen Eigentümer von Liegenschaften war, deren Werte jedoch nicht feststellbar waren, und zwar einer Liegenschaft bzw. eines Gebäudes in Frankreich in X und einer Eigentumswohnung samt dazugehöriger Garage unter der Adresse xxxx in Y/Deutschland.
2.2. Seinem Urteil legte das Landgericht weiters wörtlich folgende Feststellungen zu Grunde:
"[...]
All diesen Vermögenswerten standen lediglich Schulden in der Gesamthöhe von ca. CHF 30'000.00 gegenüber.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die ursprünglich bei der Raiffeisenbank in Feldkirch liegenden Wertpapier-Depots zugunsten eines Vereins oder einer Stiftung verpfändet wurden, zumal keine rechtsgültigen Pfändungserklärungen vorliegen.
Verfahrenshilfe
Ab 1998 beantragte A in zahlreichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe, wobei er all diese angeführten Vermögenswerte verschwieg. Mag. A wurden schlussendlich aufgrund seiner falschen Angaben zu seiner finanziellen Situation die entsprechenden Verfahrenshilfen gewährt. Die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer zahlte aufgrund dieser gewährten Verfahrenshilfen einen Totalbetrag in der Höhe von CHF 100'946.64 an die einzelnen Rechtsanwälte aus.
[...]
Zusammengefasst täuschte Mag. A ganz bewusst in sämtlichen oben angeführten Verfahren die entsprechenden Behörden bzw. Stellen über seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse und verschwieg wesentliche Teile seines Vermögens. Durch diese falschen Angaben nahmen die Entscheidungsträger die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe bzw. des Armenrechtes als gegeben an und bewilligten jeweils in vollem Umfange die Verfahrenshilfe, wodurch in weiterer Folge durch die Bezahlung der bestellten Verfahrenshelfer für ihre Leistungen die Rechtsanwaltskammer bzw. das Land Liechtenstein in der Gesamthöhe von CHF 100'946.64 geschädigt und Mag. A gleichzeitig bereichert wurde. Bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse hätte Mag. A keine Verfahrenshilfe bewilligt erhalten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass A einerseits die festgestellten Vermögenswerte zu den jeweiligen Zeitpunkten besass, denen lediglich Schulden in Höhe von ca. CHF 30'000.00 gegenüber standen.
A täuschte somit bewusst die Entscheidungsträger über seine Vermögensverhältnisse und kam es ihm zum Zeitpunkt des Ausfüllens der entsprechenden Anträge darauf an, einen "kostenlosen Rechtsbeistand" zu erhalten, sodass davon auszugehen ist, dass er es jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er im Falle der Bewilligung seiner Anträge und Bezahlung der Rechtsanwälte die entsprechenden Entscheidungsträger dadurch schädigt und sich selbst bereichert.
Amt für Soziale Dienste
Im Zeitraum von Februar 1999 bis Oktober 2010 erhielt Mag. A wirtschaftliche Sozialhilfe und belief sich diese mit Berücksichtigung der Verrechnung von Rentennachzahlungen der IV an das Amt auf CHF 10'320.65.
In der Erklärung vom 12.11.2004 gab Mag. A an, dass er derzeit über keinerlei Einkommen verfüge und lediglich einen IV-Antrag gestellt, jedoch bislang nicht Bescheid erhalten habe. Die Felder bei den konkreten Fragen nach Barschaften, Sparguthaben, Wertschriften, Lebens- oder Risikoversicherungen, Anteile an unverteilten Erbschaften, Wertsachen, Liegenschaften, Motorfahrzeuge, liess er leer und füllte lediglich bei Verbindlichkeiten aus "seit Antragstellung entstanden ca. 40'000.00 Zwischenfinanzierungsdarlehen zu 12.6 % Jahreszins". Beim Punkt "Anderes, nicht realisierbares Vermögen (bsp. Freizügigkeitspolicen, Geschäftsanteil etc.) fügte er hinzu: "Nichts zur Verfügung, aber Rückzahlungsanspruch gegen das Amt für Soziale Dienste für zuviel einbehaltene Krankengelder; geringe Pensionskassenbeiträge von Schaan an K-Versicherung". Weiters ist in diesem Formular angeführt: "Ich erkläre, die oben stehenden Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben. Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungen unter unwahren oder unvollständigen Angaben als Betrug strafrechtlich verfolgt wird und die bezogenen Unterstützungen zurückgefordert werden."
Hätte A dem Amt gegenüber wahrheitsgemäss angegeben, über welche Vermögenswerte er tatsächlich verfügt, hätte er keine wirtschaftliche Hilfe erhalten bzw. wäre die wirtschaftliche Sozialhilfe allenfalls befristet als Darlehen gewährt worden. Somit täuschte A auch das Amt für Soziale Dienste ganz bewusst über seine wahren Vermögensverhältnisse, wodurch das Amt für Soziale Dienste in diesem Umfange geschädigt und Mag. A gleichzeitig unrechtmässig bereichert wurde. Auch hier hielt Mag. A es jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch die bewusst wahrheitswidrigen Angaben über seine Vermögensverhältnisse durch das Beziehen von wirtschaftlicher Sozialhilfe unrechtmässig bereichert und das Amt für Soziale Dienste dadurch entsprechend geschädigt wird.
Teilweise wurden die offenen Beträge mit erhaltenem Krankengeld- und IV-Renten-Nachzahlungen gegenverrechnet und haftet derzeit noch ein Betrag von CHF 7'397.95 für den Zeitraum November 1998 bis November 2007 aus. Diese teilweise Schadensgutmachung erfolgte nicht freiwillig.
AHV-IV-FAK
Mit Anmeldeformular vom 28.02.2005 gab A gegenüber der AHV-IV-FAK an, dass er über kein Einkommen verfüge und sein Sozialhilfeantrag bislang nicht bearbeitet worden und er selbst arbeitsunfähig sei. Er habe eine Rente in den Jahren 2002 und 2003 in der Höhe von monatlich ca. CHF 280.00 bezogen und hätten Schulden in der Höhe von CHF 16'240.00 im Jahre 2002 sowie CHF 22'240.00 im Jahre 2003 ausgehaftet. Beim Punkt Vermögen gab er ausdrücklich an, dass er über "000.00" verfüge, jedoch führte er andere Schulden in der Höhe von CHF 80'000.00 für das Jahr 2002 sowie CHF 120'000.00 für das Jahr 2003 an. In diesem Formular vor der Unterfertigung ist weiters festgehalten: "Der/Die Unterzeichnete bestätigt, dass die vorstehenden Angaben vollständig und wahr sind. Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Rentenberechtigten und an der Ergänzungsleistung beteiligten Personen sind der AHV-/IV-Verwaltung unverzüglich zu melden. Er nimmt Kenntnis, dass er sich strafbar macht, wenn er durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich oder andere widerrechtlich eine Ergänzungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, und dass er zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten hat."
Aufgrund dieser ganz bewusst wahrheitswidrigen Angaben über seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse, insbesondere durch das Verschweigen seiner doch beträchtlichen Vermögenswerte, wurde ihm mit Verfügung vom 19.04.2005 von der AHV-IV-FAK eine monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 01.05.2005 in der Höhe von CHF 1'715.00 bewilligt. Auch in dieser Verfügung ist nochmals festgehalten, dass eine Meldepflicht bei Veränderung seiner Verhältnisse, insbesondere Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens, bestehe und die Unterlassung der sofortigen Anzeige solcher Änderungen zur Folge haben könne, dass der Bezieher die Ergänzungsleistung nicht rechtzeitig erhält oder dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen. Im Übrigen bleibe bei Verletzung der Meldepflicht die Anwendung der gesetzlichen Strafbestimmungen vorbehalten.
Im Hinblick auf die Nichtbekanntgabe der tatsächlichen Vermögenswerte, welche jedenfalls meldepflichtig gewesen wären, wurde in der Folge der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu berechnet, wobei festgestellt wurde, dass A im Zeitraum vom 01.11.2005 bis 30.11.2007 zu Unrecht Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 3'125.00 erhalten hatte. Für diese Neuberechnung wurden lediglich die Depots bei der Raiffeisenbank in Feldkirch berücksichtigt, jedoch wurden vom Vermögen keine Schulden abgezogen, da er keinen entsprechenden Nachweis eingereicht hatte. Nachdem ab November 2007 kein Zugriff auf das Vermögen bei der Raiffeisenbank mehr möglich war, besteht ab diesem Zeitpunkt keine Rückforderung mehr. Die angeführte Rückerstattungsforderungsverfügung vom 29.04.2009 wurde rechtskräftig und konnte dieser Betrag mit fälligen Leistungen für Juni, Juli und August 2009 vollumfänglich verrechnet werden, sodass derzeit keine offenen Forderungen aus dieser Verfügung mehr bestehen.
Somit gab Mag. A auch gegenüber der AHV-IV-FAK wahrheitswidrig seine tatsächlichen Vermögenswerte und sein Liegenschaftsvermögen nicht an, um dadurch Ergänzungsleistungen zu erhalten, wodurch A um einen Betrag von CHF 3'125.00 unrechtmässig bereichert und die AHV entsprechend im gleichen Betrage geschädigt wurde. A verschwieg gegenüber der AHV-IV ganz bewusst seine weiteren Vermögenswerte, in der Absicht an die entsprechenden Ergänzungsleistungen zu kommen, wobei er es jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch Auszahlung dieser Ergänzungsleistungen unrechtmässig bereichert und gleichzeitig die AHV-IV geschädigt wird. Die Schadensgutmachung erfolgt nicht freiwillig.
Zurechnungsfähigkeit
A war jedenfalls in der Lage, das Unrecht seiner Tagen einzusehen und entsprechend danach zu handeln, wobei zu seinen Gunsten jedoch davon auszugehen ist, dass seine Zurechnungsfähigkeit jedenfalls eingeschränkt war."
3. Gegen dieses Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 29. März 2012 (ON 234) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Mai 2012 (ON 239) Berufung an das Obergericht, in welcher er erklärte, dass sich die Berufung "gegen den gesamten verurteilenden Teil des Urteils" richte. Als Berufungsgründe wurden prozessuale Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO und materielle Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 1. HS StPO geltend gemacht, und die Berufung weiter auch wegen "des Ausspruchs über die Schuld (Beweisfrage)" erhoben. Die Berufung mündete im Antrag, das "Fürstliche Obergericht möge der Berufung wegen Nichtigkeit Folge geben und das angefochtene Urteil aufheben; in eventu im Sinne der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld das Beweisverfahren antragsgemäss ergänzen, das angefochtene Urteil aufheben und in der Sache selbst entscheiden, allenfalls das gegenständliche Verfahren zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverweisen."
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Berufung des Beschwerdeführers.
5. Mit Urteil vom 21. August 2012 (ON 252) hat das Obergericht die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung unter Kostenfolge abgewiesen und das Urteil des Landgerichtes bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Zur Berufung wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO hat das Obergericht Folgendes erwogen:
Der Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 3 StPO diene nicht dazu, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen; die Beweisrüge sei vielmehr Gegenstand der Schuldberufung. Wenn daher vom Berufungswerber mit diesem Nichtigkeitsgrund unter dem Strich geltend gemacht werde, die relevierte Feststellung beruhe auf einer blossen Vermutung und sei die Verantwortung des Berufungswerbers, er sei "davon ausgegangen, dass er wertmässig über kein weiteres Vermögen mehr verfügt", nicht widerlegt, werde damit bloss die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft und sei die Nichtigkeitsberufung nicht dem Gesetze gemäss ausgeführt.
Abgesehen davon sei die Nichtigkeitsberufung auch deswegen nicht dem Gesetze gemäss ausgeführt, weil darin nicht substantiiert unter Bedachtnahme auf die in der Schlussverhandlung vorgekommenen Umstände bzw. die Verfahrensergebnisse sowie die basierend hierauf vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen dargelegt werde, worin ein Begründungsmangel im Sinne des § 220 Ziff. 3 StPO gelegen sein solle, insbesondere welche Verfahrensergebnisse das Erstgericht übergangen haben solle.
Ergänzend sei zu erwägen, dass das Erstgericht in seinem Urteil ausführlich begründet habe, weshalb es der Verantwortung des Berufungswerbers keinen Glauben schenke, und das Erstgericht weiter auch zur subjektiven Tatseite des § 146 StGB klare und unmissverständliche Konstatierungen getroffen und in der Folge unter Bedachtnahme auf sämtliche relevanten Beweisergebnisse auch ausführlich begründet habe, weshalb diese Feststellungen zu treffen seien, sodass das angefochtene Urteil weder an einer undeutlichen noch an einer unvollständigen Begründung leide.
5.2. Zur Berufung wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO hat das Obergericht Folgendes erwogen:
Das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB setze auf der subjektiven Tatseite dreierlei voraus (Verweis auf L/St3 § 146, Rz. 51 ff.): Erstens den Vorsatz, durch Täuschung über Tatsachen bei einem anderen einen Irrtum hervorzurufen oder zu verstärken (Täuschungsvorsatz); zweitens den Vorsatz, durch den erregten Irrtum den Getäuschten zu einer vermögensschädigenden Disposition zu veranlassen (Schädigungsvorsatz); und drittens den Vorsatz, durch das bewirkte Verhalten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern (Bereicherungsvorsatz). Eventualvorsatz sei in jedem Falle ausreichend. Direkt vorsätzlich handle, wer einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche, mit dem Wissen um diese Verwirklichung; eventual- bzw. bedingt vorsätzlich handle, wer eine Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich halte und sich mit ihr abfinde (Verweis auf § 5 Abs. 1 StGB; L/St3, a. a. O., § 5, Rz. 1 u. 16a f.).
Das Erstgericht habe festgestellt, dass a) "Mag. A ganz bewusst in sämtlichen oben angeführten Verfahren die entsprechenden Behörden bzw. Stellen über seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse täuschte und (...) wesentliche Teile seines Vermögens verschwieg. Durch diese falschen Angaben nahmen die Entscheidungsträger die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe bzw. des Armenrechtes als gegeben an und bewilligten jeweils in vollem Umfange die Verfahrenshilfe, wodurch in weiterer Folge durch die Bezahlung der bestellten Verfahrenshelfer für ihre Leistungen die Rechtsanwaltskammer bzw. das Land Liechtenstein in der Gesamthöhe von CHF 100'946.64 geschädigt und Mag. A gleichzeitig bereichert wurde. Bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse hätte Mag. A keine Verfahrenshilfe bewilligt erhalten. Insbesondere sei davon auszugehen, dass A einerseits die festgestellten Vermögenswerte zu den jeweiligen Zeitpunkten besass, denen lediglich Schulden in Höhe von ca. CHF 30'000.00 gegenüber standen. A täuschte somit bewusst die Entscheidungsträger über seine Vermögensverhältnisse und kam es ihm zum Zeitpunkt des Ausfüllens der entsprechenden Anträge darauf an, einen "kostenlosen Rechtsbeistand" zu erhalten, sodass davon auszugehen ist, dass er es jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er im Falle der Bewilligung seiner Anträge und Bezahlung der Rechtsanwälte die entsprechenden Entscheidungsträger dadurch schädigt und sich selbst bereichert."; dass b) "A (täuschte) auch das Amt für Soziale Dienste ganz bewusst über seine wahren Vermögensverhältnisse, wodurch das Amt für Soziale Dienste veranlasst wurde, CHF 10'220.65 an Sozialhilfe auszuzahlen, wodurch das Amt für Soziale Dienste in diesem Umfange geschädigt und Mag. A gleichzeitig unrechtmässig bereichert wurde. Auch hier hielt Mag. A es jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch die bewusst wahrheitswidrigen Angaben über seine Vermögensverhältnisse durch das Beziehen von wirtschaftlicher Sozialhilfe unrechtmässig bereichert und das Amt für Soziale Dienste dadurch entsprechend geschädigt wird."; und dass c) "A (...) gegenüber der AHV-IV ganz bewusst seine weiteren Vermögenswerte (verschwieg), in der Absicht an die entsprechenden Ergänzungsleistungen zu kommen, wobei er es jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch Auszahlung dieser Ergänzungsleistungen unrechtmässig bereichert und gleichzeitig die AHV-IV geschädigt wird."
Diese Feststellungen würden aber die Annahme der subjektiven Tatseite des § 146 StGB jedenfalls rechtfertigen und bestehe kein Anlass, die getroffenen Feststellungen rechtlich dahingehend zu würdigen, dass der Berufungswerber lediglich (bewusst) fahrlässig gehandelt hätte.
Falls der Berufungswerber die Auffassung vertrete, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, hätte er die die Annahme der subjektiven Tatseite des § 146 StGB rechtlich tragenden Feststellungen des Erstgerichtes mittels Schuldberufung bekämpfen müssen.
5.3. Zur Schuldberufung hat das Obergericht Folgendes erwogen:
Das Erstgericht habe ausführlich und überzeugend begründet, weshalb es die Angaben des Berufungswerbers als blosse Schutzbehauptungen gewertet habe und weshalb es insbesondere die "Darlehen gegenüber A'sche Stiftung und dem Verein L als nicht gegeben annimmt", in welchem Zusammenhang das Erstgericht auch plausibel und nachvollziehbar begründet habe, dass den Angaben der Zeugin B kein besonderer Beweiswert zukomme, weil sich deren Angaben auch nur auf die Aussage des Berufungswerbers selbst sowie die von diesem erstellten Unterlagen stützen könnten. Die Schuldberufung, welche keine nicht bereits vom Erstgericht berücksichtigten bzw. erwogenen Argumente aufzuzeigen vermöge, sei daher nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erschüttern. Es bestehe daher auch kein Anlass, die Zeugin B neuerlich einzuvernehmen, zumal in der Berufung nicht aufgezeigt werde, inwiefern durch deren neuerliche (rechtshilfeweise) Einvernahme ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre bzw. inwiefern und weshalb diese Zeugin gegenüber ihren früheren Angaben geänderte oder weitergehende Angaben machen hätte können.
6. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 21. August 2012 (ON 252) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. September 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Zudem hat der Beschwerdeführer den Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt.
6.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV bzw. Art 6 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Vorliegend berufe sich das Obergericht unter Punkt 3.1 hauptsächlich darauf, dass kein Begründungsmangel des Landgerichtes vorliege, wenn es nicht weiter begründe, warum hier nur Vorsatz anstatt Fahrlässigkeit beim Beschwerdeführer vorgelegen haben solle.
Für den weiteren Gang des Strafverfahrens sei dies aber von entscheidender Bedeutung: Sollte sich herausstellen, dass hier nur Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen habe, scheide ein (schwerer) Betrug gemäss den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB als Vorsatzdelikt aus, so dass in weiterer Folge auch alle Abschöpfungsmassnahmen unzulässig wären.
Des Weiteren führe das Obergericht unter Punkt 3.2 aus, dass das Erstgericht zutreffend hier den Tatbestand des § 146 StGB beurteilt habe, indem es u. a. entsprechende Zeugen befragt habe, die ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage sein Vermögen verschwiegen hätte.
Dies möge insoweit richtig sein, allerdings habe sich das Erstgericht zu keinem Zeitpunkt mit der Frage befasst, warum hier gerade eben keine Fahrlässigkeit vorgelegen haben könnte, was wiederum zu einer rein zivilrechtlichen Rückzahlung von möglicherweise zu Unrecht bezogener Verfahrenshilfe führen würde.
Unter Punkt 3.3 führe das Obergericht aus, dass die beantragte Einvernahme der Zeugin B keinen weiteren Beweiswert für das weitere Verfahren habe, da es der Auffassung des Erstgerichtes folge, das die Aussagen der Zeugin als Schutzbehauptungen qualifiziere.
Vorliegend sei nicht erkennbar, warum die gegenständliche Zeugin lügen hätte sollen; stehe sie doch nicht erkennbar in irgendeinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Das Obergericht hätte darlegen bzw. begründen müssen, warum die Zeugin derartig unglaubwürdig sein sollte.
Das Obergericht verletze durch eine derartige Begründung die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
6.2. Zur Verletzung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Vorliegend habe das Obergericht entsprechende Begründungen vermissen lassen [hier nimmt der Beschwerdeführer wohl Bezug auf die oben ausgeführte Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht]. Dadurch habe es das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Beschwerdeführung faktisch vereitelt, da der Beschwerdeführer, ohne entsprechende Begründung, kaum Chancen habe, sein Beschwerderecht effektiv auszuüben und gegen die gerichtliche Entscheidung vorzugehen. Insofern seien natürlich das Recht auf Begründung aus Art. 43 LV und Art. 6 EMRK bzw. das Recht auf wirksame Beschwerde aus Art. 43 LV und Art. 13 EMRK eng verwoben.
6.3. Zur Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör nach Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 6 EMRK bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Vorliegend sei die angebotene Zeugin B trotz entsprechenden Antrags nicht vom Obergericht einvernommen worden.
Im gegenständlichen Fall hätte die Zeugin darlegen können, dass tatsächlich entsprechende Verpfändungserklärungen zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgelegen seien und er somit über kein relevantes Vermögen verfügt habe.
Die Einvernahme sei vorliegend auch dann beachtlich für das Obergericht, selbst wenn der nachfolgende Entscheid materiell richtig gewesen sei (Verweis auf Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, 345 mit weiteren unveröffentlichten Rechtsprechungsnachweisen). Insofern habe das Obergericht hier das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht beachtet.
6.4. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Vorliegend liege Willkür in mannigfaltiger Form vor: Wie bereits oben dargelegt, seien vom Obergericht grösstenteils die Feststellungen des Landgerichtes einfach übernommen worden, ohne entsprechende Begründungen bzw. eine angebotene wesentliche Entlastungszeugin einzuvernehmen.
7. Mit Schreiben vom 25. bzw. 26. September 2012 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Mit Beschluss vom 22. Februar 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes sowohl den Antrag, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle verfügen, dass bis zum Abschluss des Verfahrens beim Staatsgerichtshof keine Massnahmen bezüglich Abschöpfung ergriffen werden dürfen, als auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet, die Verfahrenskosten zu bezahlen.
9. Mit Schriftsatz vom 6. März 2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 22. Februar 2013 erhoben und diesen hinsichtlich der Abweisung der Verfahrenshilfe angefochten. Der Beschwerdeführer beantragt, den Spruch des angefochtenen Beschlusses dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenhilfe in vollem Umfang gewährt wird. Inhaltlich wiederholt der Beschwerdeführer seine bisher vorgebrachten Rügen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 21. August 2012, 01 KG.2011.7-252, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die materielle Richtigkeit einer Begründung wird aber gemäss ständiger Rechtsprechung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Erwägungen des Obergerichtes, wonach kein Begründungsmangel des Landgerichtes vorliege, wenn dieses nicht weiter begründet habe, warum hier nur Vorsatz anstatt Fahrlässigkeit beim Beschwerdeführer vorgelegen haben solle.
Das Obergericht hat diesbezüglich ausführlich erwogen und begründet, dass diese Rüge nicht gesetzeskonform sowie lediglich unsubstantiiert ausgeführt worden sei. Ergänzend hat das Obergericht dargelegt, dass das Erstgericht jedenfalls eingehend begründet habe, weshalb es der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke und es auch zur subjektiven Tatseite unmissverständliche Feststellungen getroffen und diese auch begründet habe. Eine undeutliche oder unvollständige Begründung des Erstgerichtes liege somit nicht vor. Angesichts der ausführlich wiedergegebenen und erörterten Feststellungen und Beweiswürdigung des Landgerichtes (ON 252, Seite 20 bis 25, siehe auch vorne Ziff. 2.1 f. des Sachverhaltes) stellt dies eine aus grundrechtlicher Sicht jedenfalls genügende Begründung des Obergerichtes dar.
2.3. Des Weiteren erachtet sich der Beschwerdeführer durch das bekämpfte Urteil in seinem Anspruch auf Begründung verletzt, weil sich das Erstgericht zu keinem Zeitpunkt mit der Frage befasst habe, warum gegenständlich keine Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Somit rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses. Anfechtungsobjekt ist jedoch das Urteil des Obergerichtes, welches diesbezüglich ausführte, dass der Berufung wegen materieller Nichtigkeit keine Folge zu geben sei, da die Feststellungen des Landgerichtes sehr wohl die Annahme der subjektiven Tatseite des § 146 StGB rechtfertigen würden und kein Anlass bestehe, die getroffenen Feststellungen dahingehend zu würdigen, dass lediglich fahrlässig gehandelt worden sei. Zudem hätte gemäss den ergänzenden Erwägungen des Obergerichtes der Beschwerdeführer die Feststellungen mittels Schuldberufung bekämpfen müssen. Da die Begründung des Landgerichtes und nicht diejenige des Obergerichtes gerügt wird, kann insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht durch das Obergericht vorliegen.
2.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht der beantragten Aussage der Zeugin B keinen Beweiswert zuerkannt habe. Das Obergericht hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers begründen müssen, warum die Zeugin unglaubwürdig sei.
Das Obergericht hat diesbezüglich zusammengefasst erwogen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichtes betreffend die behaupteten Darlehen plausibel und nachvollziehbar sei und dass den Angaben dieser Zeugin kein besonderer Stellenwert zukomme, da sich ihre Aussage auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst sowie auf die vom Beschwerdeführer erstellten Unterlagen stützen würde. Zudem würden in der Schuldberufung keine bereits berücksichtigten Argumente aufgezeigt, welche geeignet seien, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erschüttern. Somit bestehe kein Anlass, die Zeugin neuerlich zu vernehmen, insbesondere da auch nicht ersichtlich sei, inwiefern und weshalb die Zeugin gegenüber ihren früheren Angaben geänderte oder weitergehende Angaben machen sollte. Somit hat das Obergericht auch diesbezüglich ausführlich und nachvollziehbar begründet, inwiefern die Schuldberufung des Beschwerdeführers unberechtigt ist.
2.5. Aus all diesen Gründen liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
3. Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK geltend, weil das Obergericht eine entsprechende Begründung vermissen lasse und damit das Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerdeführung faktisch vereitelt werde.
3.1. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 2005/37, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]).
3.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Anspruch auf Beschwerde verletzt, da die Begründung ungenügend sei. Diese Rüge wird lediglich pauschal erhoben und nicht substantiiert ausgeführt, inwiefern die Begründung ungenügend sein soll. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er hiermit auf seine Ausführungen zur Verletzung der Begründungspflicht verweist. Da aufgrund der obigen Erwägungen aber eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen war und das Recht auf Beschwerde insoweit keinen weiteren Schutz gewährt, kann der Beschwerdeführer hieraus nichts für sich gewinnen.
3.3. Somit liegt im gegenständlichen Fall auch keine Verletzung des Rechtes auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV vor. Der ebenfalls angerufene Art. 13 EMRK bietet diesbezüglich ebenfalls keinen weitergehenden Schutz.
4. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör geltend, da die angebotene Zeugin vom Obergericht nicht einvernommen worden sei.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2010/124, Erw. 2.1; StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.i]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.i]).
4.2. Die Zeugin B wurde bereits einmal im Verfahren einvernommen und das Obergericht hat überzeugende und sachliche Gründe angeführt, weshalb diese Zeugin nicht neuerlich im Berufungsverfahren rechtshilfeweise zu vernehmen sei. Das Obergericht führt nämlich insbesondere aus, dass in der Berufung nicht aufgezeigt werde, inwiefern durch die neuerliche Einvernahme der angebotenen und bereits einvernommenen Zeugin ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre bzw. inwiefern und weshalb diese Zeugin gegenüber ihren früheren Angaben geänderte oder weitergehende Angaben machen sollte.
4.3. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Staatsgerichtshofes um überzeugende und sachliche Gründe. Der Beschwerdeführer ist somit unter Zugrundelegung der vorzitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots.
Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2012/23, Erw. 3) braucht daher auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer in seiner Willkürrüge keinerlei neues Vorbringen im Vergleich zu seinen spezifischen Grundrechtsrügen vorbringt. Er wiederholt lediglich den gerügten Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes sowie die Gehörsrüge betreffend die Zeugin B. Diese Rügen wurden aber bereits in Ziffer 2 ff. der Urteilserwägungen einer qualifizierten Grundrechtsprüfung unterzogen.
6. Da der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde sohin spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Aus all diesen Erwägungen ist auch ersichtlich, dass der Präsidialbeschluss des Präsidenten vom 22. Februar 2013, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden ist. Somit war auch der Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes vom 6. März 2013 gegen diesen Präsidialbeschluss vom 22. Februar 2013 spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Was die Herabsetzung des Streitwertes betrifft, so ist - wie bereits im Beschluss des Präsidenten vom 22. Februar 2013 - auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 114'929.29 war somit auf CHF 20'000.00 herabzusetzen. Dementsprechend ist auch die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf CHF 85.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Insgesamt ergibt dies vom Beschwerdeführer noch zu tragende Gerichtskosten in Höhe von CHF 595.00.