StGH 2012/015
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerinnen: Etablissement M 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 5. Januar 2012, 06CG.2010.321-28
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012, 06 CG.2010.321-28, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'233.26 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit ihrer am 16. November 2010 beim Landgericht eingebrachten "Stufenklage" begehrten die Beschwerdegegnerinnen von den beiden in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführern als ihre früheren Verwaltungsräte, zum Teil unter Geltendmachung von deren solidarischer Haftung, aus dem Titel der Verantwortlichkeit die Zahlung von insgesamt CHF 5'280'045.40 s. A. und machten überdies gestützt auf Art. XV EG-ZPO die mit insgesamt CHF 1,5 Mio. bewerteten Rechnungslegungsansprüche geltend.
1.1. Hiezu brachten die Beschwerdegegnerinnen zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführer ihre Pflichten als Verwaltungsräte verletzt und auch als Angestellte der X Bank die Veruntreuung von Geldern unterstützt hätten. Daraus resultiere der Anspruch der Beschwerdegegnerinnen auf Ersatz des ihnen dadurch zugefügten Schadens. Ein gemeinsamer Gerichtsstand für die Beschwerdeführer liege vor, da für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 114 Abs. 2 PGR der Gerichtsstand am Ort des Sitzes der Verbandsperson gelte. Da die Beschwerdegegnerinnen ihren Sitz in Vaduz hätten, sei damit der Gerichtsstand in Liechtenstein begründet und die Zuständigkeit des Landgerichtes gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführer bestritten die Zuständigkeit des Landgerichtes und machten die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit geltend. Die Beschwerdeführer hätten ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz und es liege weder ein Gerichtsstand der Streitgenossenschaft im Sinne des § 46 JN noch ein solcher gemäss Art. 114 Abs. 2 PGR vor. Letztere Bestimmung betreffe andere Fälle als die gegenständliche Klage.
Die Beschwerdegegner traten diesen Einreden entgegen und wiesen überdies darauf hin, dass sich die Zuständigkeit des Landgerichtes auch aufgrund des Schadenseintrittes im Vermögen der Beschwerdegegnerinnen in Liechtenstein ergebe.
1.3. Das Landgericht wies die Klage der Beschwerdegegnerinnen mit Beschluss vom 28. Januar 2011(ON 4) zurück.
2. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 4) erhobenen Rekurs der Beschwerdegegnerinnen gab das Obergericht mit Beschluss vom 26. Mai 2011 (ON 13) Folge und änderte diesen dahingehend ab, dass die Einreden der Beschwerdeführer der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des Landgerichtes verworfen wurden.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst insbesondere damit, dass gemäss § 23 JN und Art. 114 Abs. 4 PGR i. V. m. Art. 218 ff. PGR ein inländischer Gerichtsstand gegeben sei. Gemäss § 23 JN habe das Landgericht, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig werde, seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Prüfung in bürgerlichen Streitsachen aufgrund der Angaben des Klägers erfolge, sofern diese dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt seien. Danach erfolge die Zuständigkeitsprüfung nach der liechtensteinischen JN - ebenso wie nach der öJN als ihrer Rezeptionsvorlage (Verweis auf § 41 öJN) - grundsätzlich (nur) aufgrund der Angaben in der Klage. Daraus folge, dass ein Kläger, der - wie hier die Beschwerdegegnerinnen - einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nehme, schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten müsse, die den besonderen Gerichtsstand begründen (Verweis auf 7 Ob 202/00g). Im streitigen Verfahren habe das Gericht nur eine abstrakte Prüfung der Zuständigkeit und der Annahme der Richtigkeit der Klagsangaben vorzunehmen; ob die zuständigkeitsbegründenden Angaben tatsächlich zutreffen würden, sei erst über Einwendung der Unzuständigkeit zu prüfen (Verweis auf Mayr in Rechberger³, § 41 JN Rz. 2 f.).
Wenn die Beklagten - wie in gegenständlicher Rechtssache die Beschwerdeführer - eine Unzuständigkeitseinrede erheben würden, habe das Gericht bei seiner Entscheidung alle Tatsachen zu berücksichtigen, die die Beklagten in ihrer Einrede vorbringen und beweisen (Verweis auf 5 Ob 112/01a u. a.). Seien die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen allerdings zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (sog. "doppelrelevante Tatsachen"), dann sei die Frage der Zuständigkeit allein aufgrund der Klagsbehauptungen zu prüfen (Verweis auf SZ 48/136; öJBI 1980, 430 u. a.).
Vorliegendenfalls hätten die Beschwerdeführer in ihrer Einrede der Unzuständigkeit bzw. der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit des Landgerichtes lediglich darauf hingewiesen, dass sie ihren allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz und nicht in Liechtenstein hätten und der Gerichtsstand im Sinne von Art. 114 Abs. 2 PGR nicht vorliege.
Daraus folge, dass die Frage der Zuständigkeit bzw. der inländischen Gerichtsbarkeit aufgrund der Angaben in der Klage zu prüfen sei.
Mit ihrer Klage würden die Beschwerdegegnerinnen, die ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein hätten, gegen die Beschwerdeführer als ihre ehemaligen Verwaltungsräte ausdrücklich Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen.
Die Beschwerdegegnerinnen, die hier einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand der Beschwerdeführer anrufen würden, da diese in der Schweiz wohnhaft seien, müssten daher schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen (Verweis auf Ballon in Fasching², § 41 JN Rz. 7). Nachdem die klagenden Parteien in solchen Fällen nicht gehalten seien, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, hätten sie doch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (Verweis auf 3 Ob 2/04x).
Daraus folge, dass es für die Frage der Prüfung der Zuständigkeit bzw. der inländischen Gerichtsbarkeit ausschliesslich von Relevanz sei, ob aufgrund des Tatsachenvorbringens der Beschwerdegegnerinnen kein Zweifel daran bestehen könne, dass ein besonderer Gerichtsstand begründet sei. Es schade daher nicht, wenn sich die Beschwerdegegnerinnen zur Zuständigkeit auf die Bestimmung des § 114 Abs. 2 PGR berufen hätten, soweit sich aus dem Vorbringen die Zuständigkeit des Landgerichtes bzw. die inländische Gerichtsbarkeit zweifelsfrei schliessen lasse, was hier der Fall sei.
Die Beschwerdegegnerinnen würden ihre Ansprüche ausdrücklich unter Hinweis auf die Verantwortlichkeit ihrer Organe, nämlich der Beschwerdeführer, im Sinne der Art. 218 ff. PGR geltend machen. Demnach würden die Organe einer Gesellschaft für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet hätten (Verweis auf Art. 218 PGR), insbesondere - wie die Beschwerdegegnerinnen behaupten - in den Fällen der Pflichtverletzungen nach Art. 222 PGR haften.
In Art. 114 PGR (i. d. F. LGBl. 1997 Nr. 19) finde sich eine besondere Bestimmung über den Gerichtsstand. Nach Abs. 4 der genannten Gesetzesstelle sei für Klagen aus Verantwortlichkeit der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder eine Zweigniederlassung handle oder wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland habe.
Daraus folge, dass für Verantwortlichkeitsansprüche in Fällen, in welchen die zur Verantwortung herangezogenen Beklagten ihren Wohnsitz nicht im Inland hätten, der liechtensteinische Richter dann zuständig sei, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson handle.
Da es sich hier - wie von den Beschwerdeführern nicht bestritten - bei den Beschwerdegegnerinnen um Anstalten liechtensteinischen Rechts handle, sohin um liechtensteinische Verbandspersonen, greife, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer ihren allgemeinen Gerichtsstand im Fürstentum Liechtenstein hätten, der besondere Gerichtsstand des Art. 114 Abs. 4 PGR.
Im Hinblick darauf, dass - wie bereits dargelegt - die Zuständigkeit des Gerichtes von Amtes wegen aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerinnen zu prüfen sei, und zwar ausschliesslich aufgrund der behaupteten Tatsachen, schade es nicht, dass die Beschwerdegegnerinnen sich in ihrer Klage nicht auf die Bestimmung des Art. 114 Abs. 4 PGR berufen hätten, sondern die Bestimmung erst im Rekurs konkret benannt hätten. Es handle sich daher um keine - allenfalls im Rekursverfahren unzulässige - neue Tatsache, sodass die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer in ihrer Rekursbeantwortung ins Leere gehen würden.
Infolge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichtes sei auch die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der Doppelfunktionalität der Gerichtsstände gegeben und bedürfe es nicht einer zusätzlichen Nahebeziehung der Rechtssache zum inländischen Rechtsbereich (Verweis auf LES 2006, 480).
3. Den gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 26. Mai 2011 von den Beschwerdeführern erhobenen Revisionsrekursen gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. Januar 2012 (ON 28) keine Folge. Begründet wurde dies wie folgt:
3.1. Bei der inländischen Gerichtsbarkeit bzw. internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes handle es sich um eine Prozessvoraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst (Sachverhandlungs- oder Sachentscheidungsvoraussetzung). Der durch eine Klage eingeleitete Prozess werde im Falle der Einrede der mangelnden Gerichtsbarkeit durch die beklagte Partei vorerst auf die Erörterung und Feststellung dieser Prozessvoraussetzung beschränkt (Verweis auf Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht8 [2010] Rz. 501, 502).
Das Rechtsmittelgericht, das wie hier über die Prozessvoraussetzung der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit abspreche, entscheide nicht in der Sache selbst, sondern gemäss § 261 ZPO (§ 261 öZPO) allein darüber, ob eine Sachentscheidung ergehen könne. Wenn es, wie vorliegend, die Prozesseinrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit verwerfe, könne seine "Formalentscheidung" von vorneherein nicht mit der gerügten Nichtigkeit der §§ 446 Abs. 1 Ziff. 3 und 238 ZPO behaftet sein, sondern nur mit den anderen Rekursgründen, insbesondere jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden.
Auch der vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO liege nicht vor. Ein näheres inhaltliches Eingehen auf die Ausführungen in der Rekursbeantwortung (welche ohnehin im Revisionsrekurs wiederholt wurden) habe sich erübrigt, weil diese Darlegungen an den hier zu entscheidenden prozessrechtlichen Fragen vorbeizielen würden. Darauf werde bei der Erörterung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.
Das Obergericht habe mit der angefochtenen Entscheidung alle hier relevanten Tat- und Rechtsfragen erschöpfend erörtert und seine Rechtsauffassung hinlänglich begründet, sodass von einem Begründungsmangel keine Rede sein könne.
Dass eine Überprüfung der die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Tatsachen, wenn diese zugleich auch Anspruchsvoraussetzung seien ("doppelrelevante Tatsachen"), zu unterbleiben und die Zuständigkeit in diesem Falle nur aufgrund der Angaben der klagenden Partei zu erfolgen habe, entspreche der herrschenden öLehre und öRechtsprechung. Die Beschwerdeführer würden auch nicht bestreiten, dass mit der gegenständlichen Klage Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht würden, die den Gerichtsstand des Art. 114 Abs. 4 PGR indizieren würden (Verweis auf LES 2008, 370; 9 Ob 25/07b m. w. N.).
Das Obergericht habe auch zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Prüfung der Zuständigkeit und inländischen Gerichtsbarkeit allein die Tatsachenbehauptungen in der Klage massgebend seien. Deren unzutreffende rechtliche Qualifikation - wie hier nach Art. 114 Abs. 2 PGR - sei ebenso irrelevant gewesen wie der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerinnen erst in ihrem Rekurs auf die Bestimmung des Art. 114 Abs. 4 PGR berufen hätten. Eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung habe deshalb nicht vorgelegen.
Da das Rekursgericht bei seiner Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit allein auf das in der Klage enthaltene Tatsachensubstrat, nämlich die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Beschwerdeführer als ihre früheren Organe im Sinne des Art. 114 Abs. 4 PGR abzustellen gehabt habe, erweise sich die an dieser Rechtslage vorbeigehende Verfahrensrüge des Beschwerdeführers zu 1. als nicht berechtigt.
Dies gelte auch für den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Nach der bereits vom Obergericht zitierten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei die inländische Gerichtsbarkeit in zivilen vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne der Doppelfunktionalität der vom Gesetz normierten Gerichtsstände immer dann gegeben, wenn für eine Rechtssache die Zuständigkeit des Landgerichtes zu bejahen sei (Verweis auf LES 2006, 480; LES 2008, 256; LES 2009, 167 u. a.).
Gemäss Art. 114 Abs. 4 PGR i. d. F. des LGBl. 1997 Nr. 19 sei "für Klagen aus Verantwortlichkeit der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat".
Diese Bestimmung sei ursprünglich - inhaltsgleich - im Art. 233 Abs. 3 PGR a. F. enthalten gewesen (Verweis auf Seeger, Die Verantwortlichkeit gemäss Art. 218 bis 228 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts [1987] S. 146).
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Art. 114 Abs. 4 PGR nun eine den allgemeinen Gerichtsstand der Beschwerdeführer nach § 30 JN (§ 65 öJN) ausschliessende Zuständigkeit des Landgerichtes festlege oder - nur - einen besonderen oder Wahlgerichtsstand im Sinne der §§ 37 bis 61 JN begründe. Auch letztere Gerichtsstände würden nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die liechtensteinische Gerichtsbarkeit implizieren. Nur der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass nach öLehre auch bei den ausschliesslichen Gerichtsständen zwischen jenen zu unterscheiden sei, bei denen die Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) bestehe und jenen (ausschliesslichen) Gerichtsständen, bei denen das Gesetz eine Prorogation ausdrücklich für unzulässig erkläre, wie dies z. B. für die §§ 83a, 83b u. a. öJN gelte (Verweis auf Rechberger/Simotta, a. a. O., Rz. 230, 231). Da, soweit ersichtlich, die Bestimmung des § 53a JN nur für bestimmte Versicherungsstreitigkeiten "Verabredungen auf ein ausländisches Gericht" ausschliesse, handle es sich beim Art. 114 Abs. 4 PGR um keinen ausschliesslichen Gerichtsstand. Er sei in der Rekursentscheidung auch nicht als solcher bezeichnet worden. Die Relevanz der weitwendigen Darlegungen des Beschwerdeführers zu 1. u. a. zur Entstehungsgeschichte des Art. 114 PGR sowie zu den Regelungen des EuGVÜ und des Luganer Übereinkommens seien nicht nachvollziehbar, zumal er selbst einräume, dass der Art. 114 Abs. 4 PGR jedenfalls die Zuständigkeit des Landgerichtes für Verantwortlichkeitsprozesse auch gegen ausländische Beklagte vorsehe. Ob es sich hierbei um einen ausschliesslichen Gerichtsstand oder aber um einen Wahlgerichtsstand handle, sei ohne Bedeutung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu 1. könne der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle nicht entnommen werden, dass die Regelungen der JN (gemeint § 30 JN) als generelle Norm gegenüber dem Art. 114 Abs. 4 PGR (Art. 233 Abs. 3 PGR a. F.) prävalieren würden. Vielmehr handle es sich beim Art. 114 Abs. 4 PGR um eine den Gerichtsständen der JN gleichwertige Norm, auf die sich eine liechtensteinische Verbandsperson zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit berufen könne.
Die von den Beschwerdeführern dagegen ins Treffen geführten Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit insbesondere dahin, dass ein von den Beschwerdegegnerinnen in Liechtenstein erwirktes Urteil in der Schweiz nicht vollstreckt werden könne und deshalb wertlos sei, sowie dass der "ausschliessliche" Gerichtsstand des Art. 114 Abs. 4 PGR zu einer unzulässigen Einschränkung der Möglichkeit einer Klagserhebung durch eine liechtensteinische Verbandsperson im Ausland führe, könnten am Befund nichts ändern, dass für die gegenständliche Klage - zumindest auch - die Zuständigkeit des Landgerichtes und deshalb die liechtensteinische Gerichtsbarkeit gegeben seien.
Die Frage, ob ein im gegenständlichen Verfahren ergehendes klagsstattgebendes rechtskräftiges Urteil nach den Bestimmungen des zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz abgeschlossenen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens (Verweis auf LR 0.276.910.11) in der Schweiz vollstreckt werden könne, sei für die Beurteilung der Zuständigkeit des Landgerichtes und inländischen Gerichtsbarkeit ohne Relevanz. Zutreffend verwiesen die Beschwerdegegnerinnen im Übrigen in diesem Zusammenhang auf die Betreibungsmöglichkeiten nach dem chSchKG und die allfällige Möglichkeit einer provisorischen Rechtsöffnung und unter Umständen einer provisorischen Pfändung und damit Blockierung von Vermögenswerten der Beschwerdeführer für die Dauer des über eine allfällige Aberkennungsklage der Beschwerdeführer in der Schweiz eingeleiteten Verfahrens, in dem selbstverständlich auch die in Liechtenstein gewonnenen Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen wären. Unabhängig davon könnten Erwägungen der Prozessökonomie bei der Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit von vorneherein keine Berücksichtigung finden.
In Übereinstimmung mit den Darlegungen in der Revisionsrekursbeantwortung der Beschwerdegegnerinnen habe der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 3. November 2005 zu 08 CG.2003.197 (Verweis auf LES 2008, 154) zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim genannten Abkommen um ein reines Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen handle, welches - nur - die Frage beantworte, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen in Zivilsachen, die in einem der beiden Vertragsstaaten gefällt worden seien, im anderen Staat anerkannt und vollstreckt werden könnten. Dieses Abkommen tangiere jedoch nicht die Frage der Zuständigkeit liechtensteinischer (oder schweizerischer) Gerichte und damit auch der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit nach den inländischen Zuständigkeitsvorschriften, zu denen jedenfalls auch die Bestimmung des Art. 114 Abs. 4 PGR zähle (Verweis auf LES 2008, 154; vgl. auch LES 2010, 110).
3.2. Auch der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers zu 2. sei mit Ausnahme des darin enthaltenen Kostenrekurses nicht berechtigt.
Dies gelte auch für die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu 2. übergangenen Argumente in seiner Rekursbeantwortung, die im Revisionsrekurs wiederholt worden seien. Nicht streitentscheidend seien demnach auch die Fragen, ob der Art. 114 Abs 4. PGR einen ausschliesslichen Gerichtsstand für Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe liechtensteinischer Gesellschaften normiere und ob ein liechtensteinisches Urteil in der Schweiz gegen die Beschwerdeführer vollstreckt werden könne. Wie schon erwähnt, seien Überlegungen der Prozesswirtschaftlichkeit bei der Beurteilung der Zuständigkeit liechtensteinischer Gerichte nicht anzustellen.
Für die Annahme eines Verstosses der Rechtsansicht des Rekursgerichtes gegen Art. 6 EMRK sowie einer Mutwilligkeit geschweige denn eines Rechtsmissbrauchs der Klagsführung gegen die Beschwerdeführer in Liechtenstein, die als Verwaltungsräte für liechtensteinische Anstalten tätig geworden seien, fehle jeder Anhaltspunkt. Die Berufung auf einen im Gesetz, hier im Art. 114 Abs. 4 PGR normierten Gerichtsstand - ob dieser im aufgezeigten Sinne zwingend sei, könne dahingestellt bleiben - könne von vorneherein nicht rechtsmissbräuchlich sein geschweige denn das hier allein massgebliche rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012 (ON 28) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 LV, die Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, die Verletzung des Grundsatzes nach Treu und Glauben, die Verletzung des Willkürverbots und die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt seien, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen, in eventu Art. 114 Abs. 4 PGR als verfassungswidrig aufheben sowie das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten zu ersetzen. Zudem wurde beantragt, der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies wie folgt:
4.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 LV bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
Im angefochtenen Beschluss führe der Oberste Gerichtshof aus, dass eine Überprüfung der die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Tatsachen, wenn diese zugleich auch Anspruchsvoraussetzung seien (doppelrelevante Tatsachen), zu unterbleiben habe, und die Zuständigkeit in diesem Falle nur aufgrund der Angaben des Klägers erfolge, was der herrschenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung entspreche. Mit diesen Ausführungen verkenne der Oberste Gerichtshof jedoch, worum es bei der Heranziehung von Art. 114 Abs. 4 PGR eigentlich gehe. Denn Art. 114 Abs. 4 PGR stelle eine spezielle Zuständigkeitsnorm dar, die sich ausserhalb der die Zuständigkeiten regelnden Jurisdiktionsnorm befinde und deshalb nicht nur im Einklang mit den darin enthaltenen Bestimmungen, sondern auch und insbesondere unter Berücksichtigung der verfassungsmässig gewährleisteten Grundrechte auszulegen sei. Denn die Grundrechte hätten Ausstrahlungswirkung in alle Rechtsbereiche, somit auch in die Regelung der Gerichtszuständigkeiten bzw. die Interpretation dieser Normen, weshalb die liechtensteinische Hoheitsverwaltung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit immer an die Grundrechte gebunden sei (Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 251)
Es hätte deshalb Art. 114 Abs. 4 PGR vom Obersten Gerichtshof verfassungskonform interpretiert werden müssen. Dies hätte zum Ergebnis geführt, dass betreffend die Beschwerdeführer kein Gerichtsstand in Liechtenstein gegeben sei.
4.1.1. Nun komme der Oberste Gerichtshof aber zum Ergebnis, die liechtensteinischen Gerichte seien für die Entscheidung über die Klage der Beschwerdegegnerinnen zuständig. Darin sei eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter zu sehen. Denn beim ordentlichen Richter, auf den die Beschwerdeführer Anspruch hätten, handle es sich nicht um ein liechtensteinisches Gericht, sondern um ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der Beschwerdeführer in der Schweiz.
4.1.2. Es stelle sich nun die Frage, weshalb der Gesetzgeber den Art. 114 Abs. 4 PGR überhaupt eingeführt habe, wenn er davon ausgegangen wäre, so wie vom Obersten Gerichtshof verfassungswidrig angenommen, dass für die Begründung der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte betreffend Verantwortlichkeitsklagen einzig die Tatsache, dass es sich um eine liechtensteinische Gesellschaft handle, als ausreichender und genügender Anknüpfungspunkt gelte. Wäre der Gesetzgeber tatsächlich von einer solchen Absicht ausgegangen, so bräuchte es diese Bestimmung nicht. Denn jeder durch eine Verantwortlichkeitsklage einer liechtensteinischen Gesellschaft Gerichtspflichtige müsste sich dann der inländischen Gerichtsbarkeit unterwerfen, wodurch diese Zuständigkeitsbestimmung zu einer ausschliesslichen Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte und zudem zu einem exorbitanten Gerichtsstand führen würde, was nicht vom Zweck des Gesetzes umfasst sein könne. Indem nun aber der Oberste Gerichtshof von einer liechtensteinischen Zuständigkeit ausgehe, seien die Beschwerdeführer als ausländische Beklagte in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt.
4.1.3. Der Anspruch auf den ordentlichen Richter sei gleichzusetzen mit der Freiheit, nur vor demjenigen Richter Recht zu nehmen, der nach den bestehenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Verordnungen allgemein für die Streitsache zuständig sei. Das Recht auf das zuständige Gericht gewährleiste dem Einzelnen, seine Streitsache von keiner anderen als jener richterlichen Instanz beurteilen zu lassen, welche zur Beurteilung der in Frage stehenden Streitigkeit gesetzlich vorgesehen sei. Würde man bei der Auslegung von Art. 114 Abs. 4 PGR dieses Grundrecht berücksichtigen, so würde man zum Ergebnis kommen, dass die Beschwerdeführer nur vor einem schweizerischen Gericht Recht nehmen müssen. Indem nun aber der Oberste Gerichtshof bei seiner Interpretation von Art. 114 Abs. 4 PGR das Recht auf den ordentlichen Richter unberücksichtigt gelassen habe, seien die Beschwerdeführer in willkürlicher Weise in ihrem Anspruch auf dieses Grundrecht verletzt worden.
4.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
4.2.1. Dieses beinhalte auch die Frage nach der internationalen verfahrensrechtlichen Zuständigkeit, denn jene gehe einher mit der Frage nach einem fairen Verfahren. Zwar verbürge die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht eines Beklagten ‚not to be sued abroad', doch sei die internationale Gerichtspflichtigkeit eines Beklagten ausserhalb seines Wohnsitzstaates durch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechte beschränkt.
4.2.2. Ein Aspekt des Anspruchs auf ein faires Verfahren bestehe in der angemessenen Dauer eines Verfahrens. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK habe der Einzelne Anspruch auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener Frist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, die Dauer von Rechtsstreitigkeiten möglichst kurz zu halten und diese bald dem Rechtsfrieden zuzuführen (Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Schulthess, Zürich, 1999, N 452). Würde man der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes folgen, wäre diese Garantie bei einem Gerichtsstand nach Art. 114 Abs. 4 PGR, insbesondere bei international gelagerten Fällen, nicht zu gewährleisten. Ausländische und der Amtssprache unkundige Beklagte und Zeugen, sofern sie überhaupt für ihre Aussage zum erkennenden Gericht anreisen würden, würden einen Dolmetscher benötigen, was naturgemäss zur doppelten Dauer der Parteien- und/oder Zeugeneinvernahme führen werde. Reisen die Zeugen nicht zum erkennenden Gericht an, seien sie im internationalen Rechtshilfeweg zu vernehmen, was ebenfalls mit Verzögerungen verbunden sei. Bei einer verfassungsgemässen Interpretation unter Berücksichtigung der Bestimmungen über ein faires Verfahren, hätte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangen müssen, dass für die Beschwerdeführer in Liechtenstein kein Gerichtsstand gegeben sei.
4.2.3. Zu berücksichtigen sei auch, dass es Art. 6 EMRK widerspreche, wenn eine internationale Zuständigkeit im Inland bei einem nur geringen Sachverhaltsbezug dorthin gegen einen sich im Ausland aufhaltenden Beklagten als zulässig erklärt werde. Dies sei damit zu rechtfertigen, dass der Beklagte erst durch Handlungen des Klägers gerichtspflichtig werde und daher als besonders schutzbedürftig gelte, weshalb ihm auch das Privileg des nahen Gerichtsstandes zu gewähren sei. Einem Beklagten komme die bestmögliche Verteidigung üblicherweise an dem Ort zu, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Immerhin setze der Kläger durch seine Handlungen einen Rechtsstreit in Gang und habe sich im Gegensatz zum Beklagten, der durch die Klage gerichtspflichtig werde, bereits vor Klagseinbringung mit seinen ihm angeblich zustehenden Rechten auseinandergesetzt. Der Kläger bestimme somit den Zeitpunkt der Klagseinbringung. Soviel Zeit könne sich der gerichtspflichtige Beklagte nicht nehmen, denn seine Verteidigung sei vom Prozessprogramm abhängig. Aus diesem Grund verdiene der Kläger weniger Schutz als der Beklagte.
Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem daraus resultierenden Prinzip der Waffengleichheit ergebe sich, dass Art. 114 Abs. 4 PGR verfassungsmässig nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass der durch eine liechtensteinische Gesellschaft angestrebte Verantwortlichkeitsprozess die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte nicht per se begründe.
4.2.4. Ein wesentlicher Teilgehalt von Art. 6 Abs. 1 EMRK sei der Anspruch auf ein unbefangenes Gericht. Befangenheit bedeute Voreingenommenheit und Parteinahme des Richters in den konkreten Umständen des Falles bezüglich einer Partei des Verfahrens. Dieser Grundrechtsschutz decke sich mit dem entsprechenden Teilgehalt des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (Verweis auf StGH 2003/24, LES 2006 69). Die liechtensteinischen Gerichte seien im Gegensatz zu den schweizerischen Gerichten viel mehr mit Treuhandsachverhalten belastet und hätten sich sicherlich, ohne der Justiz pauschal Befangenheit vorwerfen zu wollen, ein gewisses Bild über die Verwaltung von liechtensteinischen Gesellschaften im Treuhandwesen gemacht. Eine solche ‚wohl mögliche' Voreingenommenheit bestehe bei den schweizerischen Gerichten nicht. Es sei deshalb durchaus denkbar, dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten anders entschieden werde. Umso mehr folge daraus, dass sich auch unter Berücksichtigung dieses Teilgehalts von Art. 6 EMRK ergebe, dass bei einer verfassungskonformen Interpretation der Beschluss des Landgerichts vom 28. Januar 2011 (ON 4) mit dem die Stufenklage der Beschwerdegegnerinnen zurückgewiesen worden sei, richtig und verfassungskonform sei.
4.3. Zur Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben tragen die Beschwerdeführer das Folgende vor:
Art. 114 Abs. 4 PGR enthalte eine Zuständigkeitsnorm, obwohl solche üblicherweise und fast ausschliesslich in der Jurisdiktionsnorm geregelt seien. Zudem entspreche es dem Standard der meisten europäischen Länder, dass Zuständigkeitsnormen in sog. Verfahrensgesetzen geregelt seien, und nicht in materiell-rechtlichen Vorschriften. Beim Personen- und Gesellschaftsrecht handle es sich um eine solche materiell-rechtliche Vorschrift, weshalb die Beschwerdeführer, als sie das Mandat als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen übernommen hätten, nicht damit rechnen hätten müssen, dass sich neben den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften in der Jurisdiktionsnorm auch noch solche in materiellen Gesetzen befinden würden. Im angefochtenen Beschluss habe der Oberste Gerichtshof unberücksichtigt gelassen, dass Art. 114 Abs. 4 PGR gegen Treu und Glauben verstosse, da eine Verortung von Zuständigkeitsvorschriften in materiellen Gesetzen unüblich sei und dem Vertrauensgrundsatz widerspreche. Indem der Oberste Gerichtshof bei der Interpretation von Art. 114 Abs. 4 PGR unberücksichtigt gelassen habe, dass diese Bestimmung gegen Treu und Glauben verstosse, und es unterlassen habe, eine mit diesem Grundsatz konforme Auslegung von Art. 114 Abs. 4 PGR vorzunehmen, sei er beim Erlass des angefochtenen Beschlusses zudem in Willkür verfallen.
4.4. Zur Verletzung des Willkürverbots bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
4.4.1. Wie bereits ausgeführt, hätten die Beschwerdeführer auch gerügt, dass der Oberste Gerichtshof Art. 114 Abs. 4 PGR unrichtig angewendet habe, indem er es unterlassen habe, diese Bestimmung verfassungskonform zu interpretieren. Die Rechtsgleichheit, welche nach Ansicht der Beschwerdeführer betroffen sei, zumal Unterscheidungen getroffen werden, die sachlich nicht zu rechtfertigen seien, könne in der Rechtsanwendung nur dann gerügt werden, wenn zumindest zwei konkrete Fälle miteinander verglichen werden könnten, widrigenfalls ein Verstoss gegen das Willkürverbot zu prüfen sei. Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof bei seiner Interpretation von Art. 114 Abs. 4 PGR keine Unterscheidungen getroffen habe, obwohl solche aufgrund der sachlichen Differenzierung erforderlich gewesen wären, sei der angefochtene Beschluss sachlich nicht zu begründen und damit willkürlich (Verweis auf StGH 1995/28, LES 1998 6 [11, Erw. 2.2] sowie StGH 2005/14, LES 2007 67 [72, Erw. 2.1].
4.4.2. Bei der Interpretation von Art. 114 Abs. 4 PGR dahingehend, dass allein die Tatsache, es handle sich um eine liechtensteinische Gesellschaft, zuständigkeitsbegründend sei, komme es zu einer Diskriminierung jener Personen, die im Ausland wohnen und durch eine liechtensteinische Gesellschaft gerichtspflichtig würden. Zum einen würden ausländische Beklagte gleich wie inländische Beklagte behandelt, wobei sachliche Gründe für eine solche Gleichbehandlung fehlten. Zum andern komme es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung von liechtensteinischen Gesellschaften, welche auch im völkerrechtlichen Kontext nicht zu rechtfertigen sei, zumal exorbitante Gerichtsstände, und um einen solchen handle es sich nach der verfassungswidrigen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes bei Art. 114 Abs. 4 PGR, zumindest was ausländische Beklagte betreffe, völkerrechtswidrig seien.
4.4.3. Die Aufgabe der Rechtsordnung bestehe darin, einen Ausgleich der widerstreitenden Zuständigkeitsinteressen der Parteien zu finden. Dazu bedürfe es objektiver Kriterien. Für die internationale Zuständigkeit seien vor allem die Nähe zur einzelnen Partei, die Nähe zum Sachverhalt und gegebenenfalls die Verfahrenskonzentration, die Nähe zum anwendbaren Recht und die Wirksamkeit der Entscheidung wesentlich. Hinter den Zuständigkeitsregelungen stehe eine international-verfahrensrechtliche Gerechtigkeit, die einer materiell-verfahrens-rechtlichen Gerechtigkeit vorgehe. Dass ein inländisches Gericht entscheide, könne dann ungerecht sein, wenn die Entscheidung durch ein ausländisches Gericht vielmehr den Interessen der Parteien, die anerkennungswert seien, und der Rechtspflege entsprechen würden, wobei die Interessen des Beklagten, zumal dieser erst durch den Kläger gerichtspflichtig werde und ihm deshalb den Vorzug eines nahen Gerichtsstandes zu gewähren sei, überwiegen würden. Es sei deshalb die internationale Gerichtspflichtigkeit eines Beklagten auf zumutbare Gerichtsstände zu beschränken.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich nicht nur, dass die Beschwerdeführer ihren allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hätten, sondern auch, dass ein starker Bezug zur Schweiz bestehe.
4.4.4. Der Gerichtsstand von Art. 114 Abs. 4 PGR, so wie ihn der Oberste Gerichtshof interpretiere, sei zudem völkerrechtswidrig, da er auf diese Weise zu einem exorbitanten Gerichtsstand uminterpretiert werde. Die Schweiz selbst verfüge über einen exorbitanten Gerichtsstand, nämlich den Gerichtsstand des Arrestortes. Somit könne ausgeschlossen werden, dass die Schweiz ihr Einverständnis auf Völkerrechtsebene dahingehend erteilen würde, dass in der Schweiz wohnhafte Beklagte nur aufgrund der Tatsache, dass eine liechtensteinische Gesellschaft Verantwortlichkeitsansprüche geltend mache, in Liechtenstein gerichtspflichtig werden würden.
4.4.5. Daraus folge, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen willkürlichen Rechtsakt handle. Denn vertretbare Gründe seien keine ersichtlich, welche den angefochtenen Beschluss zu rechtfertigen vermögen. Damit seien die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4.4.6. Die Willkür des angefochtenen Beschlusses ergebe sich auch aus den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes darüber, dass es dahingestellt bleiben könne, ob Art. 114 Abs. 4 PGR nur eine den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten ausschliessende Zuständigkeit des Landgerichtes festlege oder nur einen besonderen oder Wahlgerichtsstand begründe. Ferner halte der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss fest, dass bei den ausschliesslichen Gerichtsständen zwischen denjenigen zu unterscheiden sei, bei denen die Möglichkeit der Prorogation bestehe und denjenigen, bei denen das Gesetz eine Prorogation ausdrücklich für unzulässig erkläre. Dabei übersehe der Oberste Gerichtshof, dass unter einer Prorogation die Vereinbarung der Parteien zu verstehen sei, mit der diese unter bestimmten Bedingungen ein zuständiges Gericht vereinbaren und dadurch die unmittelbar gesetzlich vorgesehene sachliche und/oder örtliche Zuständigkeit abändern könnten. So wie der Oberste Gerichtshof Art. 114 Abs. 4 PGR verfassungswidrig interpretiere, sei eine Prorogation, zumal eine solche vom Einverständnis beider Parteien abhänge, nicht möglich, denn die Beschwerdeführer müssten sich, rein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdegegnerinnen um liechtensteinische Verbandspersonen handle, die Ansprüche aus angeblicher Verantwortung geltend machen wollten, der inländischen Gerichtsbarkeit unterwerfen.
4.4.7. Auch wenn im vorliegenden Fall keines der geltend gemachten spezifischen Grundrechte bzw. keine Aspekte des Willkürverbots betroffen seien, so sei jedenfalls das allgemeine Willkürverbot, das subsidiär geltend gemacht werden könne, durch den angefochtenen Beschluss verletzt. Denn unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sei der angefochtene Beschluss nicht vertretbar, sondern führe zu einem Unrecht gegenüber den im Ausland wohnhaften Beklagten einer liechtensteinischen Verbandsperson, wenn es um angebliche Verantwortlichkeitsansprüche gehe. Ein solches Unrecht - denn auch in Liechtenstein wohnhafte Beklagte würden, wenn sie Einsitz in eine schweizerische Gesellschaft nehmen würden - nicht wegen Verantwortlichkeitsansprüchen in der Schweiz in Anspruch genommen, zumindest insoweit als kein in der Schweiz wohnhafter Beklagter involviert sei, sei durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen.
4.5. Zum Eventualantrag wegen der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 31 Abs. 1 LV und des Willkürverbots nach Art. 114 Abs. 4 PGR sowie sonstiger bereits angeführter Grundrechte führen die Beschwerdeführer aus, was folgt:
4.5.1. Wenn der Staatsgerichtshof wider Erwarten zur Auffassung gelangen sollte, dass Art. 114 Abs. 4 PGR selbst keine Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung biete, die nur dahingehend erfolgen könne, dass die Klage der Beschwerdegegnerinnen unter Herstellung des erstinstanzlichen Beschlusses des Landgerichtes vom 28. Januar 2011 (ON 4) zurückzuweisen sei, dann sei Art. 114 Abs. 4 PGR als ganzes in Frage zu stellen.
Wie bereits bei der Willkürrüge dargelegt, auf welche Ausführungen hiermit verwiesen werde, fehle es an einem sachlichen Grund für eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Beklagten. Damit sei das Gleichheitsgebot verletzt (Verweis auf StGH 2002/72, LES 2005, 225; StGH 1997/ 32, LES 1999, 16).
4.5.2. Es stelle sich sodann die Frage, ob Art. 114 Abs. 4 PGR einer differenzierten Normenkontrolle zu unterziehen sei. Denn wenn man von der Interpretation von Art. 114 Abs. 4 PGR durch den Obersten Gerichtshof ausgehe und zudem meine, eine solche Interpretation sei auch vom Gesetzgeber gewollt, so komme es zu einer eigentlichen Diskriminierung von hauptsächlich Ausländern, die, obwohl sich ihr allgemeiner Gerichtsstand nicht in Liechtenstein befinde, im Inland nach Art. 114 Abs. 4 PGR gerichtspflichtig werden würden. So habe der Staatsgerichtshof erst vor kurzem festgehalten, dass ein über die Willkürprüfung hinaus gehender strenger Massstab, abgesehen von gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot nach Art. 31 Abs. 2 LV, wohl auch generell bei die Menschenwürde tangierenden Diskriminierungen anzuwenden sei (Verweis auf den Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 19. Juni 1998, StGH 1998/2, LES 1999, 158 [Erw. 2.2. m. w. N.]). Würde man der verfassungswidrigen Auffassung des Obersten Gerichtshofes folgen, könnte eine die Menschenwürde tangierende Diskriminierung darin erblickt werden, dass in einem solch heiklen Bereich wie in einem Gerichtsverfahren, das für den Betroffenen meist nicht nur mit jahrelanger Ungewissheit einher gehe, sondern auch ein Kostenrisiko darstelle, durch die Begründung eines inländischen Gerichtsstandes der ausländische Beklagte sich einer Rechtsordnung unterwerfen müsse, obwohl ihm diese fremd sei. Unterwerfe er sich nicht, indem er beispielsweise zur Gerichtsverhandlung nicht erscheine, drohe ihm ein Prozessverlust beispielsweise durch ein Versäumnisurteil. Exorbitante Gerichtsstände, und um einen solchen handle es sich bei der Auslegung von Art. 114 Abs. 4 PGR durch den Obersten Gerichtshof, seien grundsätzlich verpönt, da sie die Würde desjenigen, der sich einem Verfahren unterwerfen müsse, nicht in ausreichendem Mass berücksichtigen würden.
4.5.3. Aus den dargelegten Gründen folge die Verfassungswidrigkeit von Art. 114 Abs. 4 PGR, denn diese Bestimmung verstosse gegen das Recht auf den ordentlichen Richter, den Anspruch auf ein faires Verfahren, den Vertrauensgrundsatz, das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot, wobei hier auf die diesbezüglichen Ausführungen in dieser Beschwerde verwiesen werde. Gehe man davon aus, dass Art. 114 Abs. 4 PGR einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich sei, so wäre der Oberste Gerichtshof verpflichtet gewesen, das Verfahren zu unterbrechen und diese Bestimmung dem Staatsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit vorzulegen.
5. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 haben die Beschwerdegegnerinnen eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge zu geben sowie die Beschwerdeführer zum Ersatz ihrer Verfahrenskosten zu verpflichten. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führen die Beschwerdegegnerinnen Folgendes aus:
Im ordentlichen Gerichtsverfahren sei der Beschwerdeführer zu 2. durch die Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG vertreten worden. Nunmehr habe offenbar ein Vertreterwechsel stattgefunden, sodass auch der Beschwerdeführer zu 2. durch die Meier & Kieber Rechtsanwälte AG vertreten werde. Da der übermittelten Beschwerde keine Vollmachtskopien beigelegt seien, werde aus Gründen der prozessualen Vorsicht der Mangel der ausgewiesenen Vertretungsmacht explizit gerügt.
5.2. Zur Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV führen die Beschwerdegegnerinnen Folgendes aus:
Richtig sei, dass Art. 114 Abs. 4 PGR eine spezielle Zuständigkeitsnorm darstelle. Dies sei aber nicht aussergewöhlich für die liechtensteinische Rechtsordnung, da sich in diversen "Spezialgesetzen" gesonderte Zuständigkeitsnormen finden liessen, so unter anderem im Amtshaftungsgesetz. Letztendlich könne man es sogar als für die liechtensteinische Rechtsordnung typisch bezeichnen, dass sich spezialgesetzliche Zuständigkeitsnormen eben in den Spezialgesetzen befinden und nicht unter den allgemeinen Gerichtsständen zu finden seien. Worin also eine verfassungsgemässe Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gelegen sei, bleibe unverständlich.
Weiters sei anzuführen, dass überhaupt kein Raum für eine "verfassungsgemässe Auslegung" von Art. 114 Abs. 4 PGR verbleibe, da Art. 114 Abs. 4 PGR eine eindeutige, zweifelsfreie Zuständigkeitsnorm beinhalte und es keiner Auslegung bedürfe.
Letztendlich würden die Gerichtsstände Zuständigkeitsnormen schaffen und die Anknüpfungspunkte definieren; genau dies setze Art. 114 Abs. 4 PGR um, der die Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichtes dann bejahe, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson handle. Welches Gericht hätte dafür besser geeignet sein sollen, als ein liechtensteinisches Gericht, das mit der Rechtsmaterie von inländischen Verbandspersonen vertraut sei, um über Verantwortlichkeitsansprüche aus der Verwaltungstätigkeit ihrer Organe zu entscheiden? Gerade im Hinblick auf Entscheidungen von ausländischen Gerichten in der Vergangenheit, welche oft nicht nachvollzogen werden könnten, erscheine es geradezu ein Gebot zu sein, dass liechtensteinische Gerichte über Verantwortlichkeitsansprüche im Zusammenhang mit liechtensteinischen Verbandspersonen entscheiden sollen.
Schlussendlich müsse auch dazu ausgeführt werden, dass in dieser Causa - wenngleich mit anderen Beschwerdeführern (Schweizer Bank anstelle der Verwaltungsräte) - ein Verfahren in New York durchgeführt worden sei. Im Zuge dieses Verfahrens seien von den Beschwerdeführern eidesstattliche gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt worden: So habe der Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme Dris. N vom 17. Februar 2010 vorgelegt, der darin den exklusiven Gerichtsstand des Landgerichtes bestätigt habe. Zur Dartuung dieses Beweisgrundes werde dieses "Affidavit" vorgelegt.
Die Einnahme eines konträren Standpunktes stelle nunmehr ein "venire contra factum proprium" dar, welches in der Rechtsprechung geradezu verpönt sei. Auch aus diesem Grund liege die Verfassungswidrigkeit von Art. 114 Abs. 4 PGR nicht vor.
5.3. Zur Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK bringen die Beschwerdegegnerinnen Folgendes vor:
5.3.1. Art. 6 EMRK habe zum Inhalt, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
Inwiefern die Beschwerdeführer in diesem Recht verletzt seien, werde nicht angeführt: zu entgegnen sei einerseits, dass es kein Recht darauf gebe, nicht geklagt zu werden und andererseits sei anzuführen, dass es sich hier um einen so genannten "Zwischenstreit" über die Zuständigkeit handle. Materiell gesehen handle es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung und verfahrensrechtliche Entscheidungen und Entscheidungen über die Zuständigkeit würden Mangels der Voraussetzung der "Entscheidung in der Sache" nicht unter Art. 6 fallen (Verweis auf Meyer-Ladewig in EMRK, 3. Aufl., Rz. 13 zu Art. 6 EMRK). Das heisse also, dass hier überhaupt kein Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK gegeben sei.
5.3.2. Der Vollständigkeit halber werde ergänzt, dass auch die weiteren Ausführungen zu diesem Beschwerdegrund nicht zutreffend seien: die Frage der Verlängerung der Prozessdauer durch ausländische und der Amtssprache unkundige Beklagte, Zeugen und Dolmetscher sei offensichtlich ein "Scheinargument", da in diesem Verfahren hauptsächlich Urkunden angeboten würden und durch die Verwendung eines Dolmetschers sich zwar eine Einvernahme von zwei Stunden auf 3 Stunden verlängern könne, diese Verlängerung aber keineswegs den Tatbestand auf ein faires Verfahren verletzen könne.
5.3.3. Auf die Argumentation, dass die Beschwerdegegnerinnen den Zeitpunkt der Klagseinbringung bestimmten, werde nicht weiter eingegangen, da dieses Faktum die Klagseinbringung mit sich bringe. Warum die Beschwerdegegnerinnen unter diesem Argument weniger Schutz als die Beschwerdeführer verdienten, müsse offen bleiben. Letztendlich sei die Waffengleichheit so zu verstehen, dass alle Beteiligten in einem Verfahren gleich behandelt werden müssten (Verweis auf Meyer-Ladewig, a. a. O., Rz. 112 zu Art. 6 EMRK). Inwiefern dieser Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden sei, würden die Beschwerdeführer gleichfalls nicht darlegen, weshalb der herangezogene Beschwerdegrund nicht zutreffe.
5.3.4. Keineswegs habe Art. 6 EMRK eine "mögliche Voreingenommenheit" zum Inhalt. Wären die Beschwerdeführer ernsthaft beschwert, hätten sie ja schon längst einen Ablehnungs- oder Befangenheitsantrag stellen können. Nachdem dies aber nicht einmal im Ansatz der Fall sei, sei dieser Beschwerdepunkt, welcher unter Art. 6 EMRK subsumiert werde, rechtsirrig ausgeführt.
5.3.5. Zu guter Letzt werde noch angeführt, dass mit der erfolgten Beschwerdeausführung - würde man ihr Folge geben - es zu geradezu abstrusen Ergebnissen führen würde: das amerikanische Gericht habe sich in dieser Rechtssache für unzuständig erklärt, Schweizer Gerichte würden sich angesichts des aufrechten und ausschliesslichen Gerichtsstandes von Art. 114 PGR ebenfalls für unzuständig erklären, sodass letztendlich kein einziges Gericht weltweit zu finden wäre, um diese Rechtssache zu hören.
5.4. Zur Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben tragen die Beschwerdegegnerinnen zusammengefasst Folgendes vor:
Die Anwendung von Art. 114 Abs. 4 PGR sei aufgrund des Gesetzeswortlautes dieser Bestimmung so klar, dass der Oberste Gerichtshof gar keine Wahl gehabt habe, als die vorliegende Entscheidung zu fällen. Für die Korrektur eines unmöglichen beziehungsweise denkunmöglichen Ergebnisses verbleibe nicht der geringste Raum. Sinn und Zweck des Willkürverbots sei die Funktion eines Auffanggrundrechtes mit subsidiärer Wirkung das heisse also, dass die "einfache" unrichtige Anwendung eines Gesetzes keinen Willkürvorwurf statuiere. Von einer Verletzung des Willkürverbots könnte höchstens dann gesprochen werden, wenn einer Entscheidung der unzweifelhafte Sinn, welcher sich aus Wortlaut und Absicht einer gesetzlichen Vorschrift ergebe, entgegen stehe (Verweis auf Höfling, a. a. O., 224).
5.5. Zum Willkürverbot führen die Beschwerdegegnerinnen Folgendes aus:
Den Anknüpfungspunkt bilde die liechtensteinische Gesellschaft mit ihrem Verwaltungssitz in Liechtenstein, das heisse also, dass Art. 114 Abs. 4 PGR sehr wohl sachlich begründet sei. Worin hier eine Ungleichbehandlung liegen solle, sei nicht erkennbar und schon gar nicht völkerrechtswidrig. Das heisse also, dass es einen sachlichen Anknüpfungspunkt gebe, sodass Art. 114 Abs. 4 PGR verfassungskonform sei.
Auch ein exorbitanter Gerichtsstand liege hier nicht vor, da - wie oben dargelegt - ein sachlicher Anknüpfungspunkt gegeben sei, der die Qualifikation als "exorbitanten Gerichtsstand" von vornherein ausschliesse.
Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes von Art. 114 PGR sei auch kein Raum für eine Beurteilung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes als qualifiziert unsachlich, grob verfehlt, oder denkmögliche Interpretation einer Gesetzesbestimmung. Ganz im Gegenteil habe der Oberste Gerichtshof Art. 114 Abs. 4 PGR wortwörtlich verstanden und lasse keinen Raum für eine denkunmögliche Interpretation.
Auch liege der Oberste Gerichtshof mit seiner Ansicht vollkommen richtig, dass es dahingestellt bleiben könne, ob Art. 114 Abs. 4 PGR eine ausschliessliche Zuständigkeit des Landgerichtes festlege oder einen besonderen Wahlgerichtsstand festlege, denn es müsse dem Kläger überlassen bleiben, auf welchen Gerichtsstand er sich berufe. Eine von den Parteien vereinbarte Zuständigkeitsvereinbarung - die im Übrigen urkundlich nachgewiesen werden müsse - habe mit der Frage ausschliesslicher oder Wahlgerichtsstand nichts zu tun. Wenn die Beschwerdeführer anführten, dass auch ein in Liechtenstein wohnhafter Beklagter, wenn er Einsitz in eine Schweizer Gesellschaft nehme, nicht wegen Verantwortlichkeitsansprüchen in der Schweiz in Anspruch genommen werden könne, verliessen sie den sachlichen Boden der Argumentation.
5.6. Zum Eventualantrag wegen der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 31 Abs. 1 LV und des Willkürverbots nach Art. 114 Abs. 4 PGR sowie sonstiger bereits angeführter Grundrechte führen die Beschwerdegegnerinnen Folgendes aus:
Auch die dazu vorgebrachte Argumentation verlasse den sachlichen Boden: Art. 114 Abs. 4 PGR als Ganzes in Frage zu stellen könne nicht in Betracht kommen, da er sich auf einen sachlichen Anknüpfungspunkt beziehe, eben die Tätigkeit als Verwaltungsrat einer liechtensteinischen Gesellschaft. Worin hier ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot und auch Willkür erblickt werden könne und somit eine ungleiche Behandlung, lasse die Beschwerde nicht erkennen. Überdies gelte es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer jederzeit ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen und sich somit durch einen einfachen Ortswechsel der Gerichtsbarkeit entziehen könnten.
6. Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführer Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde vom 10. Februar 2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012, 06 CG.2010.321-28, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 1996/41, LES 1998, 181 [184, Erw. 4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/10, Erw. 2.3). Nun ist aber in Bezug auf den Prüfungsraster zu beachten, dass der Staatsgerichtshof eine differenzierte Prüfung im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV nur dann vornimmt, wenn dieses Grundrecht durch eine gerichtliche Verfahrensverfügung in besonderer Schwere beeinträchtigt wird. In diese Kategorie fallen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber in der Regel nur Verfahrensverfügungen, welche einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abschneiden (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2 mit weiteren Nachweisen]; vgl. auch StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/96, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/10, Erw. 2.3; StGH 2011/148, Erw. 5.1).
2.2. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter deshalb verletzt, weil gemäss verfassungskonformer Auslegung von Art. 114 Abs. 4 PGR kein Gerichtsstand in Liechtenstein gegeben sei. Der ordentliche Richter der Beschwerdeführer sei der schweizerische Richter. Dies habe eine Diskriminierung von Personen mit ausländischem Wohnsitz zur Folge. Liechtensteinische Gesellschaften würden bevorzugt und es liege ein unzulässiger exorbitanter Gerichtsstand vor. Die Tatsache, dass es sich um eine Verantwortlichkeitsklage betreffend eine liechtensteinische Gesellschaft handle, sei nicht ausreichend, um einen Gerichtsstand zu begründen.
2.3. Im Beschwerdefall geht es somit nicht darum, einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges zu verunmöglichen, vielmehr soll unter Berufung auf dieses Grundrecht gerade die Durchsetzung des von den Beschwerdegegnerinnen behaupteten Anspruches gegen die Beschwerdeführer in Liechtenstein verhindert werden, weshalb vorliegend die Schutzwirkung des (Grund-)Rechts auf den ordentlichen Richter nicht über diejenige des Willkürverbots hinausgehen kann, sodass die Rüge nachfolgend unter dem Willkürraster zu prüfen ist (StGH 2009/96, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.4. Unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.4.1. Art. 114 Abs. 4 PGR lautet wie folgt: "Für Klagen aus Verantwortlichkeit ist der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte einen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat."
2.4.2. Art. 114 Abs. 4 PGR bestimmt somit wörtlich, dass für Klagen aus der Verantwortlichkeit der liechtensteinischen Richter dann zuständig ist, "... wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte einen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat."
2.4.3. Inwiefern Beklagte mit ausländischem Wohnsitz durch die Bejahung der inländischen Zuständigkeit diskriminiert würden, wurde nicht substantiiert vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere gelten die verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechte - mit Ausnahme der Niederlassungsfreiheit - grundsätzlich für inländische wie auch ausländische Personen gleichermassen, sodass eine Ungleichbehandlung und/oder Diskriminierung nicht ersichtlich ist (vgl. StGH 2008/3, Erw. 3.4).
2.4.4. Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass einzig die Tatsache, dass es sich um eine Verantwortlichkeitsklage betreffend eine liechtensteinische Gesellschaft handle, für eine Begründung eines Gerichtsstandes nicht ausreichend sei.
Diese Argumentation der Beschwerdeführer basiert letztlich insbesondere auf dem Argument, dass keine genügende Nahebeziehung des Anknüpfungspunktes zum Inland gegeben sei sowie dass die Begründung eines solchen exorbitanten Gerichtsstandes nicht zulässig sei. Der Staatsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung zu StGH 2006/16 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung von der Indikationentheorie abgerückt ist. Gemäss Rechtsprechung ist die inländische Gerichtsbarkeit in zivilen vermögensrechtlichen Streitigkeiten immer dann gegeben, wenn die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes gegeben ist. Einer zusätzlichen Nahebeziehung der Rechtssache zum inländischen Rechtsbereich bedarf es nicht (mehr) (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 2006, LES 2006, 480; StGH 2006/16, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/3, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2005/9, Erw. 6.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Mario Frick, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Liechtenstein - ein Überblick, in: Liechtenstein-Journal 4/2010, 107).
2.4.5. Aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 114 Abs. 4 PGR ist es daher sachlich gerechtfertigt und daher vertretbar und nicht stossend, die Zuständigkeit des liechtensteinischen Richters anzunehmen. Die Beschwerdeführer sind dadurch in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter nicht verletzt worden.
3. Die Beschwerdeführer machen auch eine Verletzung des Anspruchs auf eine angemessene Verfahrensdauer als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend.
3.1. Das Rechtsverzögerungsverbot bzw. das Gebot angemessener Verfahrensdauer ist in Art. 6 Abs. 1 EMRK beinhaltet. Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, wird dabei im Rahmen der EMRK-Praxis anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den jeweiligen Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2009/132, Erw. 2.1; StGH 2006/91, Erw. 3 m. w. N. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/58, Erw. 7.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Urteil Nr. 5010/04 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. Juni 2006, LES 2007, 61 [64, Erw. 47]).
3.2. Ob ein unangemessen langes Verfahren vorliegt, ist somit im Einzelfall zu prüfen. Dass dies im gegenständlichen Verfahren bereits der Fall wäre, wurde von den Beschwerdeführern weder substantiiert vorgebracht, noch ist dies im konkreten Fall ersichtlich. Jedenfalls liegt eine Verletzung des Anspruchs auf eine angemessene Verfahrensdauer grundsätzlich auch nicht bereits dadurch vor, dass ein inländischer Gerichtsstand bejaht wurde.
3.3. Das Rechtsverzögerungsverbot bzw. das Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer ist somit im vorliegenden Fall ebenfalls nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführer rügen weiters eine Verletzung des Anspruchs auf Waffengleichheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.
4.1. Ein als wesentlich anerkanntes Element des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist der Grundsatz der Waffen- und Chancengleichheit. Jede Prozesspartei, sei es im Zivil- oder Strafverfahren, muss angemessene Gelegenheit zum Sachvortrag erhalten und zwar unter solchen Bedingungen, die eine Benachteiligung gegenüber der anderen Partei ausschliessen. Das setzt voraus, dass jede Partei über alle dem Gericht vorgelegten Beweismittel und alle Stellungnahmen, auch solche von Behörden und Vertretern des öffentlichen Interesses, in Kenntnis gesetzt wird und die Möglichkeit der Kommentierung hat, ungeachtet von deren Relevanz (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., 201, Rz. 147 zu Art. 6).
4.2. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Anspruch auf Waffengleichheit deshalb verletzt, weil sie nicht an ihrem Wohnsitz prozessieren können, sondern trotz geringem Sachverhaltsbezug am Sitz der Beschwerdegegnerinnen prozessieren müssten, womit sie naturgemäss im Nachteil seien.
Wie bereits erwähnt, gelten die verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechte - mit Ausnahme der Niederlassungsfreiheit - grundsätzlich für inländische wie auch ausländische Personen gleichermassen, sodass es sich erübrigt, weiter auf diese Rüge einzugehen.
4.3. Eine Verletzung des Anspruch auf Waffengleichheit und/oder des ordentlichen Richters liegt somit nicht vor.
5. Die Beschwerdeführer machen des Weiteren eine Verletzung des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien die liechtensteinischen Gerichte - im Gegensatz zu den ordentlichen schweizerischen Gerichten - im Bereich des Treuhandwesens vorbelastet und somit in der gegenständlichen Angelegenheit allenfalls voreingenommen.
Dieses nicht weiter substantiierte pauschale Vorbringen ist gemäss Dafürhalten des Staatsgerichtshofes derart unsachlich und haltlos, dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zusammengefasst darin, dass die Zuständigkeitsnorm von Art. 114 Abs. 4 PGR nicht in der Jurisdiktionsnorm (JN) geregelt sei, sondern im PGR, welches ansonsten primär materiellrechtliche Vorschriften beinhalte.
Auch dieses Beschwerdevorbringen ist offensichtlich haltlos. Auch wenn es allenfalls wünschenswert wäre, dass sämtliche Zuständigkeitsbestimmungen in einem Gesetz, namentlich in der Jurisdiktionsnorm, zusammengefasst und abschliessend geregelt wären, besteht grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall kein solcher Anspruch und damit auch keine entsprechende Vertrauensgrundlage, auf welche die Beschwerdeführer vertrauen durften. Zudem ist auch keine Vertrauensdisposition ersichtlich. Allgemein kann festgehalten werden, dass es im liechtensteinischen Rechtsbestand und vor allem im PGR keine Seltenheit darstellt, dass Zuständigkeitsbestimmungen ausserhalb der Jurisdiktionsnorm zu finden sind.
7. Die Beschwerdeführer rügen sodann, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV. Diesbezüglich wird vorgetragen, dass Beklagte mit Wohnsitz im Ausland unberechtigterweise bzw. ohne sachlichen Grund gleich behandelt würden wie Beklagte mit Wohnsitz im Inland, sowie dass liechtensteinische Gesellschaften völkerrechtswidrig bevorzugt würden. Hiermit wird eine Rechtsungleichheit in der Rechtssetzung gerügt.
7.1. Bei der Rechtssetzung fällt im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, und die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden. Demgemäss erfolgt auch im Lichte der vorliegend gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit nur eine Willkürprüfung (StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 ff. [161, Erw. 2.2]).
Im Rahmen der hier relevanten Gesetzesüberprüfung auferlegt sich der Staatsgerichtshof aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung in der Regel grosse Zurückhaltung. Dem Gesetzgeber kommt dabei eine Entscheidungsprärogative zu. Demokratie und Rechtsstaat geben ihm die Kompetenz, die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen und Zielsetzungen umzusetzen. Ihm ist es in erster Linie anvertraut, Grundrechtskonflikte auszugleichen, und zwar nach eigenen Zielvorgaben. Der Staatsgerichtshof greift nur ein, wenn der Gesetzgeber den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verlässt und Grundrechte verletzt. Eine andere Vorgehensweise würde die Kontrollfunktion des Staatsgerichtshofes als Hüter der Verfassung in Richtung der Rechtsgestaltung, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist, verschieben (StGH 2011/104, Erw. 5.1 f.; StGH 2007/118, LES 2009, 1 [4, Erw. 3] mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2003/75, LES 2006, 86 [89, Erw. 2.4]; siehe auch Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 1, insbes. 9).
7.2. Konkret erachten es die Beschwerdeführer als rechtsungleich bzw. willkürlich, dass allein die Tatsache, dass eine liechtensteinische Gesellschaft betroffen sei, zuständigkeitsbegründend sei. Es würden bei Klagen aus Verantwortlichkeit für eine Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Beklagten gemäss Art. 114 Abs. 4 PGR keine sachlichen Gründe vorliegen.
7.3. Wie bereits erwähnt, begründet Art. 114 Abs. 4 PGR u. a. die Zuständigkeit des liechtensteinischen Richters für Klagen aus Verantwortlichkeit (vgl. Art. 218 ff. PGR), wenn es sich - wie bei der dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Klage der Beschwerdegegnerinnen gegen die Beschwerdeführer als ihre ehemaligen Verwaltungsräte - um eine liechtensteinischen Gesellschaft handelt. In einem solchen Fall ist das Landgericht zuständig und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat oder nicht. Da der Beklagte als Organ einer liechtensteinischen Verbandsperson tätig ist bzw. war, stellt nach Ansicht des Staatsgerichtshofes einen sachlichen Grund dar, so dass keine Verletzung des Gleichheitssatzes ersichtlich ist.
7.4. Inwiefern liechtensteinische Gesellschaften in völkerrechtswidriger Weise durch den Gerichtsstand gemäss Art. 114 Abs. 4 PGR bevorzugt werden, wurde weder substantiiert vorgebracht, noch ist dies ersichtlich. Dies gilt auch für die unsubstantiierte Rüge, wonach dieser Gerichtsstand hinsichtlich ausländischer Beklagter völkerrechtswidrig sei. Dies insbesondere auch deshalb - wie bereits mehrfach ausgeführt - weil die verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechte - mit Ausnahme der Niederlassungsfreiheit - grundsätzlich für inländische wie auch ausländische Personen gleichermassen gelten, sodass eine Diskriminierung ausländischer Personen nicht ersichtlich ist (vgl. StGH 2008/3, Erw. 3.4).
7.5. Somit sind die Beschwerdeführer nicht in ihrem Anspruch auf Rechtsgleichheit verletzt.
8. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots.
8.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2005/35, LES 2007, 89). Die Willkürrüge ist zudem gegenüber spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2] m. w. V.). Es ist daher auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nur noch insoweit einzugehen, soweit dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen nicht wiederholt bzw. variiert werden (StGH 2010/104, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
8.2. Was die Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit dem fehlenden Naheverhältnis zu Liechtenstein bzw. dem grossem Naheverhältnis zur Schweiz anbelangt, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerdeausführungen, wonach die Schweiz "ihr Einverständnis" zum gegenständlichen Gerichtsstand gemäss Art. 114 Abs. 4 PGR nicht erteilen würde, sind für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehber, sodass hierauf nicht weiters einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist lediglich darauf hinzuweisen, dass - wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausgeführt hat - die gegenständliche Frage des inländischen Gerichtsstandes von der Frage zu trennen ist, ob eine entsprechende Entscheidung allenfalls von der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt würde.
8.3. Des Weiteren sei die Erwägung des Obersten Gerichtshofes willkürlich, wonach dahin gestellt bleiben könne, ob der Gerichtsstand gemäss Art. 114 Abs. 4 PGR einen den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten ausschliessenden Gerichtsstand oder nur einen besonderen oder Wahlgerichtsstand begründe.
Der Oberste Gerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung diesbezüglich erwogen, dass auch ein besonderer oder ein Wahlgerichtsstand die liechtensteinische Gerichtsbarkeit implizieren würde. Nur der Vollständigkeit halber hat der Oberste Gerichtshof sodann ausgeführt, dass es sich beim Art. 114 Abs. 4 PGR um keinen ausschliesslichen Gerichtsstand handle. Die entsprechenden Rekursausführungen seien für den Obersten Gerichtshof nicht nachvollziehbar, insbesondere da die Beschwerdeführer selbst einräumten, dass Art. 114 Abs. 4 PGR jedenfalls die Zuständigkeit des Landgerichtes auch gegen ausländische Beklagte begründe.
Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant, ob es sich um einen ausschliesslichen oder um einen Wahlgerichtsstand handelt. Massgeblich ist, ob überhaupt ein Gerichtsstand in Liechtenstein gegeben ist, was gegenständlich in willkürfreier Weise bejaht wurde. Somit sind diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofes unter dem anwendbaren Willkürraster nicht zu beanstanden.
8.4. Folglich sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
9. Eventualiter regen die Beschwerdeführer eine Normenkontrolle des Art. 114 Abs. 4 PGR an, da kein vernünftiger sachlicher Grund für die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Beklagten sichtbar und auch vom Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigen sei. Art. 114 Abs. 4 PGR verstosse gegen den Anspruch auf den ordentlichen Richter, auf ein faires Verfahren, den Vertrauensgrundsatz, das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot.
Da, wie vorstehend dargelegt, keine Verletzung der gerügten Grundrechte vorliegt und von den Beschwerdeführern im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens keine weiteren Gründe für eine allfällige Verfassungswidrigkeit vorgetragen wurden, sieht der Staatsgerichtshof keine Veranlassung, auf die Anregung der Beschwerdeführer, Art. 114 Abs. 4 PGR auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, näher einzugehen..
10. Aus all diesen Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
11. Den Beschwerdegegnerinnen waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 24. Februar 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.