StGHG Art. 42 Abs. 1 2. Satz PGR Art. 552 § 35 Abs. 1 i.V. m. § 3 (StiftG)
Eine Individualbeschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz StGHG ist als gegenstandslos einzustellen, wenn ein Beschwerdeführer während streitanhängigem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof stirbt und es sich um keine rechtsnachfolgefähigen Rechte, sondern um solche von höchstpersönlicher Natur des Beschwerdeführers handelt. Bei der Antragsberechtigung gemäss § 35 Abs. 1 i. V. m. § 3 StiftG, ein Stiftungsaufsichtsverfahren einzuleiten, handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das aufgrund seiner Höchstpersönlichkeit nicht nachfolgefähig ist.
StGH 2012/156
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C sel.
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
Beteiligte Partei: K Stiftung 9490 Vaduz
vertreten durch den Kollisionskurator:
Dr. Michael Brandauer Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtesvom 2. August 2012, 05HG.2011.28-91
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. Die Beschwerdegegner zu 1. und 2. sind Stiftungsräte der beteiligten Partei, einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht, die im Jahre 1994 über Auftrag des Beschwerdeführers durch die L Treuhand AG (später: M Treuhand AG; nunmehr: N Treuhand AG) fiduziarisch gegründet wurde.
Die Statuten der beteiligten Partei vom 9. Juni 2000 sahen (in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Statuten vom 4. Oktober 1994) vor, dass der Zweck der beteiligten Partei in der wirtschaftlichen Unterstützung von Angehörigen bestimmter Familien sowie ergänzend von ausserhalb des Familienkreises stehenden natürlichen und juristischen Personen besteht. In den Beistatuten vom 16. Mai 2000 wurde (auch hier übereinstimmend mit den ursprünglichen Beistatuten vom 4. Oktober 1994) festgehalten, dass der Beschwerdeführer zeitlebens Erstbegünstigter ist und nach seinem Tod die beteiligte Partei in eine gemeinnützige Stiftung, die ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (finanzielle Unterstützung kranker Kinder, Förderung von Einrichtungen für krebskranke Kinder etc.) zu verfolgen hat, umzuwandeln ist. Am 5. Januar 2004 beschloss der Stiftungsrat der beteiligten Partei auf Basis zweier Schreiben des Beschwerdeführers, welche die Stiftungsräte als Willenserklärungen, die beteiligte Partei bereits jetzt - zu Lebzeiten des Beschwerdeführers - in eine gemeinnützige Stiftung umzuwandeln, ansahen, die Statuten der beteiligten Partei dahingehend zu ändern, dass diese ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (u. a. finanzielle Unterstützung bedürftiger Kinder, Förderung von Einrichtungen für kranke Kinder etc.) verfolgt. Darauf wurde die beteiligte Partei als gemeinnützige Stiftung zu Registernummer FL-0001.520.295-1 in das Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Im Verfahren zu 10 HG.2009.247 wurde der erwähnte Beschluss des Stiftungsrates vom 5. Januar 2004 rechtskräftig aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof begründete dies damit, dass nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des "alten" Stiftungsrechts der statutarische Zweck einer Stiftung nur dann abgeändert hätte werden können, wenn dieser Zweck gemäss Art. 566 Abs. 2 PGR unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden wäre oder wenn ein gleichwertiger zweckvereitelnder Grund eingetreten sei. Da keine dieser Voraussetzungen dem Stiftungsratsbeschluss vom 5. Januar 2004 zugrunde gelegen hätten, sei es dem Stiftungsrat versagt gewesen, den Stiftungszweck grundlegend umzugestalten, woran auch die in den Beistatuten vorgesehene Umwandlung in eine gemeinnützige Stiftung erst nach dem Tod des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermocht habe (LES 2011, 21).
Aufgrund der Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 5. Januar 2004 ist die beteiligte Partei nunmehr wiederum eine (nach neurechtlicher Diktion) privatnützige Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit dem Beschwerdeführer als einzigem Begünstigten.
2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012, die Beschwerdegegner als Stiftungsräte der beteiligten Partei abzuberufen.
3. Mit Beschluss vom 27. März 2012 (ON 81) wies das Landgericht den Abberufungsantrag des Beschwerdeführers ab und verpflichtete ihn zum Kostenersatz.
4. Gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes (ON 81) rekurrierte der Beschwerdeführer beim Obergericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, den Beschluss dahin abzuändern, dass dem Abberufungsantrag stattgegeben werde.
5. Mit Beschluss vom 2. August 2012 (ON 91) gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers kostenpflichtig keine Folge.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 2. August 2012 (ON 91) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. September 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, insbesondere der Verletzung des Willkürverbots. Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde in Bezug auf den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 91) die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
7. Sowohl das Obergericht als auch die beteiligte Partei, vertreten durch den Kollisionskurator, verzichteten mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 bzw. 24. Oktober 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 entschied der Präsident des Staatsgerichtes über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wie folgt:
"1. Dem Antrag des Beschwerdeführers wird dahingehend Folge gegeben, als den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 24. September 2012 untersagt wird, aus dem Vermögen der beteiligten Partei Ausschüttungen vorzunehmen. Davon ausgenommen sind Ausschüttungen an den Beschwerdeführer sowie Verwaltungshandlungen, die zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehören.
2. Die Entscheidung über die Kosten dieses Provisorialverfahrens wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten."
9. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 eine Gegenäusserung und beantragten der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.
10. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Januar 2013 beantragten die Beschwerdegegner die Zurückweisung der Individualbeschwerde und begründeten diese im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei am 9. Januar 2013 verstorben (Beweis: Sterbeurkunde vom 10. Januar 2013, in Kopie [das Original der Sterbeurkunde befinde sich im Besitz der ehemaligen Betreuerin des verstorbenen Beschwerdeführers, Frau RA Wienke]).
Mit dem Tod des Beschwerdeführers sei auch die Beschwer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren weggefallen.
Der Staatsgerichtshof unterscheide bei der Beurteilung, ob eine Individualbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers hinfällig werde, zwischen rechtsnachfolgeähnlichen Rechten und Rechten von höchstpersönlicher Natur. Höchstpersönliche Rechte gingen nicht auf die Erben über, weshalb diese eine Individualbeschwerde nicht aufrechterhalten und weiterführen könnten (vgl. dazu Wille, Verfassungsprozessrecht, LPS 43, 122 f.).
Höchstpersönlich sei ein Recht dann, wenn sein Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt werde ("Rechte, die der Person ankleben"), sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde (vgl. Lukas, in: Kletecka/Schauer, ABGB, § 1393, Rz. 2).
Beim Begünstigtenrecht handele es sich zweifelsohne um ein höchstpersönliches Recht, wie das Landgericht (im Rahmen eines Abberufungsverfahrens) kürzlich entschieden habe: "Die Beteiligtenstellung des Erstantragstellers aufgrund des höchstpersönlichen Begünstigtenrechts ist mit dessen Tod untergegangen. Da nur Stiftungsbeteiligte antragsberechtigt im Sinne des § 35 Abs 1 StiftG sind, die Verlassenschaft/die Erben nach dem Erstantragsteller jedoch nicht mehr Begünstigte sind, waren die Sachanträge zufolge Verlustes der Beteiligtenstellung zurückzuweisen (vgl. OGH 05 ÖR.2010.2-50 vom 13. April 2012)."
Genauso wie in dieser zitierten Entscheidung, sei der Beschwerdeführer in dem dieser Individualbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren Stiftungsbeteiligter i. S. d. § 3 StiftG gewesen. Seine Beteiligtenstellung sei sohin mit seinem Tod untergegangen (Beweis: Beschluss LG vom 28. September 2012, 05 HG.2012.375 [geschwärzt], Seite 9, in Kopie).
11. Diese Mitteilung bzw. dieser Antrag der Beschwerdegegner auf Zurückweisung der Individualbeschwerde stellte der Staatsgerichtshof am 25. Januar 2013 sowohl der rechtsfreundlichen Vertreterin des verstorbenen Beschwerdeführers als auch der beteiligten Partei bzw. deren Kollisionskurator zu.
Weder die rechtsfreundliche Vertreterin des verstorbenen Beschwerdeführers noch die beteiligte Partei bzw. deren Kollisionskurator haben sich zu dieser Mitteilung bzw. diesem Antrag der Beschwerdegegner geäussert.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
2. Der Staatsgerichtshof hat demnach zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.
3. Aufgrund der Aktenlage, konkret aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013, d. h. nach Einreichen seiner Individualbeschwerde vom 24. September 2012 und damit während streitanhängigem Individualbeschwerdeverfahren verstorben ist (siehe die Sterbeurkunde, ausgestellt am 10. Januar 2013 in X durch die Standesbeamtin und Urkundsperson Y, siehe auch vorne Ziff. 10 des Sachverhaltes), stellt sich somit zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer noch beschwerdelegitimiert ist.
Mit dem Tod verliert nämlich ein Beschwerdeführer seine Grundrechtsfähigkeit und damit seine Beschwerdefähigkeit. Sohin fehlt es ihm auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. an einer intakten Selbstbetroffenheit (nachträglicher Wegfall der Beschwer). Allerdings unterscheidet der Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang zwischen rechtsnachfolgefähigen und höchstpersönlichen Rechten eines verstorbenen Beschwerdeführers (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 122 f. und 599; vgl. auch StGH 1985/11, LES 1988, 94 [97, Erw. 2] und Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 109 ff., sowie ders., Träger der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 61 f., Rz. 9).
In prozessualer Hinsicht wirkt sich diese Unterscheidung dahingehend aus, dass eine Individualbeschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz StGHG als gegenstandslos einzustellen ist, wenn ein Beschwerdeführer während streitanhängigem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof stirbt und es sich um keine rechtsnachfolgefähigen Rechte, sondern um solche von höchstpersönlicher Natur des Beschwerdeführers handelt. Bei nachfolgefähigen Rechten wird nämlich eine Beschwerde nicht schon von Gesetzes wegen hinfällig. Die Rechtsnachfolger können sie aufrechterhalten und weiterführen, da sie durch die Rechtsnachfolge Träger dieser Rechte geworden sind (StGH 19985/11, LES 1988, 94 [97, Erw. 2]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 122 f.).
3.1. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, wie die Beschwerdegegner richtig vorgebracht haben, dass mit dem Tod des Beschwerdeführers aufgrund der höchstpersönlichen Natur der aus dem Begünstigtenrecht abgeleiteten Antragsberechtigung gemäss § 35 Abs. 1 i. V. m. § 3 StiftG, ein Stiftungsaufsichtsverfahren, hier ein Abberufungsverfahren, einzuleiten (vgl. LG, Beschluss vom 28. September 2012 zu 05 HG.2012.375-9; sowie OGH, Beschluss vom 13. April 2012 zu 05 ÖR.2010.2-50; siehe zur höchstpersönlichen Natur der Begünstigtenstellung Dominique Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung - Eine strukturelle Darstellung des Stiftungsrechts nach der Totalrevision vom 26. Juni 2008, Zürich 2009, 189 ff.), diese Antragsberechtigung und damit die Beteiligten- bzw. Parteistellung im verfahrensgegenständlichen Stiftungsaufsichtsverfahren untergegangen ist. Weder die Verlassenschaft noch seine Erben können daher aufgrund der höchstpersönlichen Natur dieser Antragsberechtigung im Wege eines Parteiwechsels an die Stelle des ursprünglichen, zwischenzeitlich aber verstorbenen Beschwerdeführers treten und das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren, mit welchem die im vom Beschwerdeführer als Stiftungsbeteiligten gemäss § 35 Abs. 1 StiftG und damit auch in seinem höchstpersönlichen Interesse initiierten Stiftungsaufsichtsverfahren ergangene Entscheidung des Obergerichtes vom 2. August 2012 (ON 91) angefochten wird, fortsetzen. Anders gesagt, fehlt es sowohl dem Beschwerdeführer aufgrund seines zwischenzeitlichen Todes als auch seinen Erben an der Beschwerdebefugnis bzw. Beschwerdelegitimation, denn bei der Antragsberechtigung gemäss § 35 Abs. 1 i. V. m. § 3 StiftG, ein Stiftungsaufsichtsverfahren einzuleiten, handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das aufgrund seiner Höchstpersönlichkeit nicht nachfolgefähig ist (vgl. auch Wolfram Höfling, a. a. O., 110).
3.2. Da im Beschwerdefall durch den zwischenzeitlich eingetretenen Tod des Beschwerdeführers sohin dessen Beschwerdebefugnis bzw. Beschwerdelegitimation sowie das aktuelle Rechtsschutzinteresse bzw. die intakte Selbstbetroffenheit nachträglich weggefallen sind und weder die Verlassenschaft noch die Erben nach dem verstorbenen Beschwerdeführer aufgrund der höchstpersönlichen Natur seiner aus dem Begünstigtenrecht abgeleiteten Antragsberechtigung gemäss § 35 Abs. 1 i. V. m. § 3 StiftG, ein Stiftungsaufsichtsverfahren, hier ein Abberufungsverfahren, einzuleiten, somit das Individualbeschwerdeverfahren fortführen können, war das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG spruchgemäss als gegenstandslos einzustellen.
4. Im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung oder der Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben (StGH 2012/26, Erw. 2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.1; StGH 2009/199, Erw. 2.2; StGH 2006/42, Erw. 2.1; StGH 2006/14, Erw. 1.4; StGH 2005/86, Erw. 2 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53; differenzierter hierzu: Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 ff. mit weiteren Verweisen).