StGH 2012/157
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Wilfried Ludwig Weh Rechtsanwalt A-6900 Bregenz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 21. August 2012, 13UR.2012.173-56
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. August 2012, 13 UR.2012.173-56, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 925.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. In dem dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verfahren sind 1. Dr. med. A (Beschwerdeführer) und 2. Dr. B wegen des Verdachtes der Vergewaltigung nach § 200 Abs. 1 StGB, des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 204 Abs. 1 und 2 StGB, des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 1 StGB und des Vergehens nach Art. 52 ÄrzteG (beim Beschwerdeführer als Beitragstäterschaft nach § 12 StGB), angeklagt.
2. Der zuständige Untersuchungsrichter beim Landgericht hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 22. Juni 2012 (ON 5) gemäss den §§ 92 ff. StPO die Durchsuchung der Praxisräumlichkeiten inklusive dazugehöriger Nebenräumlichkeiten und Fahrzeuge des Beschwerdeführers durch die Landespolizei angeordnet. Zu suchen sei nach allen für das Strafverfahren zweckdienlichen Unterlagen, Daten und Gegenständen, die mit dem gegenständlichen Tatverdacht in Zusammenhang stünden bzw. dessen Aufklärung dienen könnte. Diese Unterlagen seien zu beschlagnahmen. Diesen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnamebeschluss begründete das Landgericht wie folgt:
2.1. Dem Strafverfahren des Landgerichtes gegen den Beschwerdeführer und Dr. B liege folgender Sachverhalt zugrunde:
Der in Brasilien geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer, italienischer Staatsangehöriger, sei wohnhaft in X. Von Beruf sei er plastischer Chirurg und führe seit 1997 eine Praxis in X sowie seit 2002 auch eine solche in Y. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichtes vom 14. Dezember 2011 im Verfahren 01 KG.2011.12 wegen sexueller Belästigung nach § 203 StGB verurteilt worden, und zwar begangen in seiner Praxis in Y zum Nachteil einer Patientin. Der in X wohnhafte österreichische Staatsangehörige Dr. B sei Anästhesist und Intensivmediziner, tätig als Oberarzt im Unfallkrankenhaus in X. Er sei mit Dr. A freundschaftlich verbunden.
2.2. Die portugiesische Staatsangehörige C habe sich beim Beschwerdeführer die Brüste vergrössern und den Bauch straffen lassen wollen.
Nach ihrer Darstellung habe sie der Beschwerdeführer Anfang 2012 anlässlich der Terminvereinbarung gefragt, ob ihr Mann eifersüchtig sei, da dieser sie begleiten wolle. Anlässlich einer weiteren Terminvereinbarung habe sie der Beschwerdeführer gefragt, ob er nicht zu ihr nach Hause kommen solle, was sie verneint habe, da ihr Mann nicht zu Hause sei. Anschliessend habe er vorgeschlagen, es könne auch in einem Hotel in CH-Buchs ein Termin stattfinden. C habe dazu erwidert, dass sie kein solcher Mensch sei und sich nur operieren lassen wolle. Zum nächsten Termin sei C mit ihrem Mann erschienen.
Am Tag der Operation sei C in Begleitung ihres Mannes in die Praxis des Beschwerdeführers in Y gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihr eine Auflistung verschiedener Medikamente gegeben, welche sie nach der Operation benötigen würde. Der Ehemann von C sei zum Hausarzt gegangen, um sich dafür ein Rezept ausstellen zu lassen. Der Hausarzt habe dieses Rezept ausgestellt, habe aber die Medikamente "Döderlein" (Vaginalkapseln) und Fero-Folic-500 weggelassen, da er für deren Einnahme keinen Grund gesehen habe.
C habe später einen OP-Kittel angezogen. Sie habe den Anästhesisten, Dr. B, kennen gelernt, welcher grüne OP-Kleidung getragen habe. Als C zurück ins Krankenzimmer gegangen sei, habe sie gehört, wie B zur Sekretärin gesagt habe, "Diese ist hübsch". Später sei C in den OP-Raum geführt worden und gebeten worden, die Unterhose auszuziehen, damit diese bei der Operation nicht blutverschmiert werde. Zu jenem Zeitpunkt seien der Beschwerdeführer und B im Raum gewesen, beide in OP-Kleidung. Nach der Infusion durch B sei sie "weg" gewesen. Vom Ablauf der Operation und den Geschehnissen bis zum Aufwachen habe sie nichts mitbekommen. Eigentlich hätte sie eine Stunde nach der Operation nach Hause zurückkehren sollen, doch habe der Beschwerdeführer ihrem Mann am Telefon erklärt, es sei besser, dass sie in der Praxis schlafe. Dies habe sie dann auch getan.
Zuhause habe sie sich am nächsten Tag noch immer benommen gefühlt und habe ihrem Gatten gesagt, sie hätte den Eindruck, Leute hätten sie geschlagen. Gegen Mittag habe sie Schmerzen an den Innenseiten der Oberschenkel verspürt und habe zusammen mit ihrem Mann festgestellt, dass sie ab dem Schamhügel und an beiden Innenseiten der Oberschenkel lauter blaue Flecken gehabt habe. Sie habe auch vaginale Blutungen gehabt, die während fast drei Wochen angehalten hätten, und während zwei Tagen ein Brennen in der Vagina verspürt. Am 27. April 2012 habe C ihren Hausarzt aufgesucht. Sie habe ihm die blauen Flecken gezeigt und er sei verwundert gewesen, dass sich diese im Schambereich befunden hätten und nicht bei der Bauchnarbe. Schliesslich habe sie gegenüber dem Hausarzt auch die Befürchtung geäussert, die Männer hätten etwas mit ihr gemacht.
Auf Vermittlung des Hausarztes habe C am 10. Mai 2012 einen Termin bei der Präsidentin der Liechtensteinischen Ärztekammer gehabt. Dieser habe sie das Vorgefallene und die Befürchtung erzählt. Später sei sie auch noch von einem Gynäkologen und vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen untersucht worden. Dort sei ihr geraten worden, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Darüber habe sie sich in der Folge mit ihrem Ehemann Gedanken gemacht, habe dies aber aus mehreren Gründen zunächst nicht tun wollen.
Am 29. Mai 2012, 20.00 Uhr, habe C beim Beschwerdeführer einen Nachsorgetermin wahrzunehmen gehabt. Sie sei dort mit der Präsidentin der Ärztekammer erschienen. Es sei ihr von B die Türe geöffnet worden, der wiederum grüne OP-Kleidung getragen habe. Als der Beschwerdeführer bei der Begrüssung erfahren habe, dass sie mit der Präsidentin der Ärztekammer gekommen sei, sei er "sehr nervös" gewesen. Im anschliessenden Gespräch habe er mehrere der Schilderungen von C bestritten, insbesondere auch, dass ein Anästhesist oder eine Sekretärin bei der Operation in der Praxis anwesend gewesen seien, erst recht nicht B. Nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit der Präsidentin der Ärztekammer habe sie sich zu einer Anzeige entschlossen.
Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft u. a. die Durchführung einer Hausdurchsuchung in den Praxisräumlichkeiten des Beschwerdeführers an der Adresse Y, und die Beschlagnahme sämtlicher relevanten Beweismittel und Unterlagen beantragt. Die Aussagen von C würden wahrheitsgemäss erscheinen. Es gebe mehrere Umstände und Indizien, welche den Wahrheitsgehalt des von C dargelegten Geschehens untermauern würden. So sei der Beschwerdeführer bereits einmal wegen sexuellen Übergriffen in seiner Praxis an einer Patientin verurteilt worden (01 KG.2011.12). In jenem Strafverfahren habe B falsch zugunsten seines Freundes ausgesagt. Ausserdem sei offenkundig, dass B in der Praxis des Beschwerdeführers zumindest als Anästhesist tätig sei, und zwar ohne entsprechende Bewilligung. Die blauen Flecken im Schambereich und an den Innenseiten der Oberschenkel seien vom Ehemann von C und vom Hausarzt festgestellt worden. Ein weiterer belastender Umstand liege im Vaginalmedikament, welches er ihr schon vor der Operation verschrieben habe. Da eine Brustvergrösserung und eine Bauchstraffung geplant gewesen seien, sei nicht ersichtlich, welchen Grund diese Verschreibung habe, ausser eben, dass der sexuelle Übergriff von Vornherein geplant gewesen sei und die Folgen durch dieses Medikament abgeschwächt bzw. vertuscht werden sollten. Damit stimme überein, dass C vor der Operation die Unterhose habe ausziehen müssen. Schliesslich würden auch die von ihr erwähnten Äusserungen, welche der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Treffens ausserhalb der Praxis oder der möglichen Eifersucht ihres Ehemannes und B hinsichtlich ihres Aussehens ("hübsch") gemacht hätten, zum vorgeworfenen Sachverhalt sowie zu Äusserungen und Verhaltensweisen passen, welche namentlich beim Beschwerdeführer schon im vorgenannten Strafverfahren festgestellt worden seien und die sein starkes sexuelles Interesse belegen würden.
2.3. Aufgrund aller bis dahin vorliegenden Erkenntnisse sei von einem konkreten und begründeten Verdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Mitwirkung von B die Patientin C am 23. April 2012 in seiner Praxis in Y unter Vollnarkose gesetzt habe und durch diese Gewaltanwendung sowie unter Ausnützung ihres Zustandes der Wehrlosigkeit sexuelle Handlungen an ihr verübt habe. Hinsichtlich B bestehe der Verdacht, dass er an der Ausführung entsprechender Handlungen durch den Beschwerdeführer teilgenommen habe bzw. selber solche Handlungen begangen habe. Zusätzlich bestehe bei B der Verdacht des Vergehens nach Art. 52 ÄrzteG durch unbefugte geschäftsmässige Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit in Liechtenstein. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer, indem er B für diese Tätigkeit beigezogen habe, der Beitragstäterschaft nach § 12 StGB verdächtig.
Aufgrund des Gesagten sei durch das Landgericht eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und B wegen der genannten Straftatbestände eröffnet worden. Zur Abklärung des dargelegten Sachverhaltes sei gemäss § 92 Abs. 1 StPO eine Hausdurchsuchung angeordnet worden.
2.4. Die mit diesem Beschluss angeordnete strafprozessuale Zwangsmassnahme ist am 28. Juni 2012 in der Zeit von ca. 13.35 Uhr bis 16.10 Uhr durch Beamte der Landespolizei in Gegenwart des Untersuchungsrichters und zweier Gerichtszeugen durchgeführt worden.
3. Gegen diesen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes (ON 5) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht und begründete diese zusammengefasst wie folgt:
Art. 8 EMRK schütze Wohnungen gegenüber Durchsuchungen. Die gegenständliche Hausdurchsuchung unterfalle allen Garantien des EWR-Abkommens. Offenkundig sei, dass Rechtsanwaltskanzleien und Arztordinationen die sensibelsten Objekte von Durchsuchungen bilden würden. Unter Berücksichtigung der menschenrechtlichen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergäben sich folgende Beschwerdepunkte.
Eine Durchsuchung sei nur zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismässig sei, wobei der Gegenstand der Untersuchung entsprechend präzise festgelegt werden und sich die Durchsuchung striktestens auf den Gegenstand der Hausdurchsuchung beschränken müsse. All diese Rechte und Vorgaben seien im konkreten Fall nicht erfüllt gewesen. Die präsumtive Straftat solle sich mehr als neun Wochen vor den inkriminierten Durchsuchungen ereignet haben. Es sei rätselhaft, welche Informationen eine Hausdurchsuchung neun Wochen später noch zu Tage hätte fördern sollen. Für den sexuellen Missbrauch einer Frau unter Narkose würden keinerlei Utensilien benötigt und würde auch niemand diesen Vorgang filmen. Es habe sohin keinerlei sachlichen Grund für eine Hausdurchsuchung im Hinblick auf mögliche Ergebnisse dieser Massnahme gegeben. Es habe weder eine Notwendigkeit noch eine Verhältnismässigkeit der Durchsuchung noch ein hinreichend präzisierter Auftrag bestanden, wonach zu suchen sei. All dies müsse zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung führen.
Der Beschwerdeführer habe sich im fraglichen Zeitraum in Gewahrsam der Polizei befunden, weshalb er problemlos gemeinsam mit seinem Verteidiger an der Durchsuchung hätte teilnehmen können. Ausserdem wäre ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen gewesen. Die Beschlagnahmungen würden in keinem Zusammenhang mit dem anhängigen Strafverfahren stehen. Entgegen Art. 8 EMRK seien die beschlagnahmten Gegenstände auch nicht versiegelt und dem Richter zur Entscheidung übermittelt, sondern ausgewertet worden. Auch verletze der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unschuldsvermutung, weil hier ein Tatverdacht im Indikativ dargestellt und ihm Wahrheitsgehalt unterstellt werde, anstatt den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des für einen Untersuchungsrichter gegebenen Erfordernisses eines hinreichenden Tatverdachtes zu untersuchen.
4. In ihrer Gegenäusserung vom 20. Juli 2012 (ON 42) beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschwerde keine Folge zu geben und wendete Folgendes ein:
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht gegen die EMRK verstossen worden, zumal der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers um 13.05 Uhr vom Untersuchungsrichter von der bevorstehenden Hausdurchsuchung, welche um 13.30 Uhr begonnen habe, informiert worden sei. Der Verteidiger habe jedoch auf eine Teilnahme offensichtlich verzichtet. Der Beschluss sei folglich weder ungesetzlich noch unangemessen. Ein Versiegelungsantrag sei nicht gestellt worden und es habe auch keine Unterlagen gegeben, welche versiegelt hätten werden können. Auch der behauptete Verstoss gegen die Unschuldsvermutung sei haltlos. Die Art und Weise der Formulierung des angefochtenen Beschlusses entspreche der gängigen Praxis, welche durchwegs konventionskonform sei.
5. Zu dieser Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft (ON 42) äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Juli 2012 (ON 48) zusammengefasst wie folgt:
Aktenwidrig werde von der Staatsanwaltschaft behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch von der Kanzlei K rechtsfreundlich vertreten worden sei. Dass er seinen früheren Rechtsanwalt in einer Zeitnot unmittelbar kontaktiert habe, begründe noch kein Vollmachtsverhältnis. Es liege ein klarer Verstoss gegen die Verpflichtung zur Beiziehung der Verteidigung zur Hausdurchsuchung vor. Der Untersuchungsrichter habe nicht mit dem richtigen Verteidiger, nämlich RA D, sondern mit RA E gesprochen. Angesichts der Mittagszeit habe der Untersuchungsrichter auch nicht damit rechnen dürfen, dass es gelingen werde, Dr. D fristgerecht zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer habe gemäss EMRK ein Recht auf persönliche Teilnahme an der Hausdurchsuchung gehabt und dies könne auch nicht durch einen Verteidiger ersetzt werden. Selbstverständlich gelte das Recht auf persönliche Teilnahme an der Hausdurchsuchung speziell dann, wenn die Geschäftsräume von Geheimnisträgern durchsucht würden. Die tatsächliche Teilnahme an der Hausdurchsuchung sei leicht zu bewerkstelligen gewesen, zumal der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung in Polizeigewahrsam befunden habe. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei die Hausdurchsuchung nicht notwendig gewesen. Es habe sich um eine Hausdurchsuchung auf Vorrat in der Hoffnung gehandelt, etwas gegen ihn zu finden. Angesichts der Behinderung seiner wirksamen Teilnahme und der wirksamen Teilnahme seines Verteidigers an der Hausdurchsuchung habe gar niemand einen Versiegelungsantrag stellen können. Eine Versiegelung hätte von der Polizei von Amtes wegen vorgenommen werden müssen.
6. Das Obergericht gab der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 21. August 2012 (ON 56) keine Folge und begründete seine Entscheidung wie folgt:
6.1. In prozessualer Hinsicht sei vorauszuschicken, dass die Beschwerde keine Erklärung enthalte, inwieweit und aus welchen Beschwerdegründen der Beschluss des Untersuchungsrichters angefochten werde. Allerdings könne dem Beschwerdevorbringen konkludent entnommen werden, dass dieser Beschluss zur Gänze aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit angefochten werde. Materiellrechtlich sei im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen vorab allgemein zu erwägen, dass die in der Beschwerde angezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Robathin und Wieser/Bicos nicht einschlägig seien, weil diese Entscheidungen die Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten von Rechtsanwälten und nicht die Durchsuchung von Arztpraxen betroffen hätten.
6.2. Nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, den für eine Hausdurchsuchung erforderlichen, hinreichend konkreten Tatverdacht nicht in Frage zu stellen, würden sich nähere Erwägungen hierzu erübrigen und könne auf die zutreffenden Ausführungen des Untersuchungsrichters im angefochtenen Beschluss, denen sich das Beschwerdegericht vollumfänglich anschliesse, verwiesen werden.
Jedenfalls hätten der Untersuchungsrichter selbst sowie zwei Gerichtszeugen der Hausdurchsuchung beigewohnt, weshalb ausreichend Gewähr dafür bestanden habe, dass keine unverhältnismässige Beschlagnahme von Urkunden, Gegenständen, Daten etc. vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte nicht substantiiert, dass seine Nichtbeteiligung oder der Nichtbeizug eines Vertreters der Ärztekammer oder seines Verteidigers konkret einen nachteiligen Einfluss auf die Hausdurchsuchung oder insgesamt auf seine Verteidigungsrechte gehabt habe, bzw. inwiefern die Hausdurchsuchung bei einem Beizug der Genannten anders verlaufen wäre.
Jedenfalls habe der Verteidiger des Beschwerdeführers die Möglichkeit gehabt, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme Rechtsanwalt Dr. D angerufen, worauf dieser noch am gleichen Morgen unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde beim Untersuchungsrichter Akteneinsicht beantragt habe (ON 16). Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Untersuchungsrichter die Kanzlei von RA Dr. D über die in Aussicht genommene Hausdurchsuchung in der Annahme unterrichtet habe, dieser sei der Verteidiger des Beschwerdeführers.
6.3. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass die angeordnete Hausdurchsuchung nicht notwendig bzw. generell unverhältnismässig gewesen sei:
Die zu durchsuchenden Räumlichkeiten seien im angefochtenen Beschluss, ebenso wie die Beweismittel, nach denen zu suchen gewesen sei, ausreichend bestimmt bezeichnet worden. Es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern letztere bereits vor dem Vollzug der Hausdurchsuchung näher hätten bezeichnet werden können.
Die Behauptung, dass neun Wochen nach einer allfälligen Straftat eine Hausdurchsuchung von vorneherein "keine Informationen mehr zu Tage fördern könne", sei ebenso wie die Behauptung, dass es für den sexuellen Missbrauch einer Frau unter Narkose keiner Utensilien bedürfe und dass niemand einen solchen Vorgang filmen würde, unhaltbar. Zum einen beseitige nicht jeder Straftäter nach der Tat sämtliche Spuren seiner Tat und seien zum anderen im Allgemeinen der perversen Fantasie von Sexualstraftätern ebenfalls keine Grenzen gesetzt.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zum Narkosegerät sei zu erwägen, dass das Strafverfahren auch wegen des Verdachtes des Vergehens nach Art. 52 ÄrzteG geführt werde, weil der Verdacht bestehe, dass der Mitbeschuldigte B in Liechtenstein unzulässigerweise die Tätigkeit eines Anästhesisten ausgeführt habe und weiter auch der Verdacht bestehe, dass das Opfer unter Narkose sexuell missbraucht worden sei.
Dass sich der Patientenakt von C nicht in den Praxisräumlichkeiten in Y befunden habe, sei erst am 27. Juni 2012 behördlicherseits bekannt geworden. Die Behauptung, dass dieser Patientenakt generell nicht beweistauglich sei, sei unhaltbar, zumal sich gestützt hierauf jedenfalls ermitteln lasse, ob die bei C objektiv festgestellten äusseren Verletzungen (Blutergüsse an den Innenseiten der Oberschenkel und im Vaginalbereich) sowie die ihr vom Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente (Vaginalmedikament) mit der konkret vorgenommenen Operation erklärbar seien oder nicht.
6.4. Der Beschwerdeführer rüge schliesslich noch, dass keine Versiegelung stattgefunden habe und die Begründung des angefochtenen Beschlusses die Unschuldsvermutung verletze.
Das Gesetz (§ 96 Abs. 1 StPO i. V. m. § 60 Abs. 1 StPO; § 98 Abs. 2 StPO) sehe, ebenso wie Art. 32 LV bzw. der keinen weitergehenden Grundrechtsschutz bietende Art. 8 EMRK, entgegen den Beschwerdeausführungen keine generelle Notwendigkeit der Versiegelung beschlagnahmter Beweisgegenstände vor. Zudem behaupte der Beschwerdeführer mit keiner Silbe, welche der effektiv beschlagnahmten Beweisgegenstände aus welchem Grund zu versiegeln gewesen seien und inwiefern er durch deren Nichtversiegelung einen Nachteil erlitten habe bzw. in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt worden sei.
Inwiefern die Unschuldsvermutung verletzt sein solle, weil der Untersuchungsrichter im angefochtenen Beschluss den "Tatverdacht im Indikativ dargestellt" habe, könne das Beschwerdegericht nicht nachvollziehen. Zum einen würden dem Verbot der Schuldantizipation solche Ermittlungsmassnahmen nicht widersprechen; zum anderen habe der Untersuchungsrichter unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der vorliegenden, von ihm "im Indikativ dargestellten" Ermittlungsergebnisse lediglich von einem "konkreten und begründeten Verdacht" auszugehen sei.
6.5. Sofern der Beschwerdeführer die Durchführung eines mündlichen Beschwerdeverfahrens begehre, sei zu erwägen, dass gemäss § 243 Abs. 1 StPO das Beschwerdegericht ohne vorgängige mündliche Verhandlung entscheide.
Dem Beschwerdeführer sei dadurch, dass ihm das Gesetz die inhaltlich nicht beschränkte Möglichkeit zur Verfügung stelle, die Rechtmässigkeit des fraglichen Hausdurchsuchungsbeschlusses durch ein unabhängiges sowie in seiner Kognitionsbefugnis nicht eingeschränktes Gericht überprüfen zu lassen und ihm zudem die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft eine schriftliche Äusserung zu erstatten, das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 21. August 2012 (ON 56) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend machte. Beantragt wird, eine mündliche Verhandlung über diese Beschwerde durchzuführen und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer durch die Formulierung des angefochtenen Beschlusses im Indikativ in seinem Recht auf Beachtung der Unschuldsvermutung verletzt worden sei; den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auszusprechen, dass die bekämpfte Hausdurchsuchung gegen Art. 8 EMRK verstossen habe und der Beschwerdeführer für alle dadurch erlittenen Nachteile angemessen zu entschädigen sei sowie zudem auszusprechen, dass die Ergebnisse dieser rechtswidrigen Durchsuchungen einem Verwertungsverbot unterliegen würden, und festzustellen, dass die Beschlagnahmen unzulässig gewesen seien.
Weiters wird beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, konkret in der "Beschränkung der notwendigen Beweisstücke", in der "Beschränkung auf den präzisierten Gegenstand der Hausdurchsuchung, im Recht auf klare Umschreibung des Durchsuchungsgegenstandes, im Recht auf Teilname des Betroffenen", im "Recht auf Teilnahme seiner Verteidigung", im "Recht auf Teilnahme eines Vertreters der Ärztekammer", im "Recht auf Versiegelung der Ermittlungsergebnisse" und im "Recht auf Freigabe der Ergebnisse erst nach richterlicher Prüfung" verletzt worden sei, und daher den angefochtenen Beschluss aufheben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
7.1. Der angefochtene Beschluss werde aus den Gründen der Grundrechtswidrigkeit, der Willkür und der Denkunmöglichkeit bekämpft.
Zur Schlüssigkeit der Ausgangsbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass es klar sei, dass sich die Beschwerde gegen die Grundrechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung richte.
Zu dieser "Grundrechtwidrigkeit der Hausdurchsuchung" brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
7.2. Die Argumentation des angefochtenen Beschlusses, wonach die zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte (kurz: EGMR) nicht einschlägig seien, weil sie Rechtsanwaltsbüros und nicht Arztordinationen betroffen hätten, verwirkliche den Tatbestand der Willkür, denn selbstverständlich seien Arztordinationen um nichts weniger sensibel als Rechtsanwaltsbüros. Im Fall Niemitz vom 16. Dezember 1992 sei der EGMR trotz ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil Höchst AG zum Ergebnis gekommen, dass sich der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auch auf Geschäftsräumlichkeiten erstrecke. Die Menschenrechtskommission habe einen mittleren Rechtsstandpunkt eingenommen. Sie habe die besondere Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehungen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten betont und daraus einen besonderen Schutz der Vertraulichkeit von Anwaltskanzleien abgeleitet, die diese in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK bringen würde.
Der EGMR sei dieser Argumentation mit der noch grundrechtsfreundlicheren Begründung entgegengetreten, dass praktisch alle beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten vertrauliche Umstände betreffen würden. Offenkundig sei, dass Rechtsanwaltskanzleien und Arztordinationen die sensibelsten Objekte von Durchsuchungen bilden würden. Zuletzt habe der EGMR im Urteil Robathin vom 3. Juli 2012, BNr 30457/06, auf Verletzung des Art. 8 EMRK durch eine österreichische Hausdurchsuchung erkannt. Nach diesem Urteil Robathinseien folgende Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbefehl massgeblich: Es müsse ein hinreichender Tatverdacht vorliegen; der Durchsuchungsbefehl müsse entsprechend auf das unbedingt Notwendige begrenzt werden; die Durchsuchung müsse in Anwesenheit des Betroffenen, seines Verteidigers und einer unabhängigen Person zur Wahrung der berufsständischen Interessen durchgeführt werden. Im ebenfalls Österreich betreffenden Urteil Wieser und Bicosvom 16. Oktober 2007, BNr. 74336/01, habe der EGMR für die Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronischen Daten folgende Kriterien festgelegt: Der Wohnungsberechtigte müsse anwesend sein dürfen; über die Hausdurchsuchung sei ein umfassender Bericht zu erstellen; bei einer Verwahrung gegen die Durchsuchung konkreter Gegenstände (z. B. Akten) oder Datenbanken sei eine Versiegelung vorzunehmen und habe ein Richter über die Offenlegung zu entscheiden; bei Befassung einer Rechtsanwaltskanzlei sei ein Vertreter der Kammer unabdingbar.
7.3. Der angefochtene Beschluss enthalte eine Darstellung der Verdachtsgründe, die durchwegs im Indikativ formuliert seien und daher das Recht des Beschwerdeführers auf Beachtung der Unschuldsvermutung verletzen würden. Dagegen enthalte der Beschluss keinerlei Ausführungen zum Gegenstand und zur genauen Zielsetzung der Hausdurchsuchung. Im Polizeiabschlussbericht sei davon die Rede, dass während der Hausdurchsuchung "grobe Missstände" in der Ordinationsführung beobachtet worden seien. Aus diesem Grund sei das Amt für Gesundheit telefonisch über die Umstände informiert worden. Dem Polizeiabschlussbericht würden Protokolle der Durchsuchung der Ordination und des Personenkraftwagens beileigen. Diese beiden Protokolle würden bloss eine Auflistung der teilnehmenden Personen und der vorerst sichergestellten Gegenstände enthalten. Dieser Sachverhalt ergebe unter Berücksichtigung obiger menschenrechtlicher Vorgaben nachstehende Beschwerdepunkte:
7.3.1. Nach dem Urteil Robathin sei der Tatverdacht ex ante zu prüfen. Dabei hätten die Strafverfolgungsbehörden einen Spielraum. Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Durchsuchung sei allerdings zu prüfen, ob eine Durchsuchung im Hinblick auf einen bestimmten Tatverdacht notwendig, verhältnismässig und damit gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf das offenkundige Nichtvorliegen der meisten für eine legitime Hausdurchsuchung geforderten Voraussetzungen sehe der Beschwerdeführer davon ab, das Vorliegen eines Tatverdachts in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreite die Begehung einer strafbaren Handlung.
Eine Durchsuchung sei nur zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismässig sei. Dabei müsse der Gegenstand der Untersuchung entsprechend präzise festgelegt sein und müsse sich die Durchsuchung striktestens auf den Gegenstand der Hausdurchsuchung beschränken. Alle diese rechtlichen Vorgaben seien im konkreten Fall nicht erfüllt worden. Die Straftat solle sich mehr als neun Wochen vor den inkriminierten Durchsuchungen ereignet haben. Es sei rätselhaft, welche Informationen eine Hausdurchsuchung neun Wochen später noch zu Tage fördern könne. Für den sexuellen Missbrauch einer Frau unter Narkose benötige es keinerlei Utensilien, und niemand würde diesen Vorgang filmen. Es sei daher unerklärlich, welche Gegenstände bei der Durchsuchung zu Tage kommen hätten sollen. Es gebe sohin keinerlei Grund für eine Hausdurchsuchung im Hinblick auf mögliche Ergebnisse dieser Massnahme.
Der Beschwerdeführer habe sich im fraglichen Zeitraum in Gewahrsam der Polizei befunden. Es wäre daher völlig problemlos möglich und durch Art. 8 EMRK geboten gewesen, ihn an den Durchsuchungen teilnehmen zu lassen, gemeinsam mit seinem Verteidiger. Ausserdem wäre ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen gewesen. Weiters sei alles Mögliche beschlagnahmt worden, das mit dem Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung in keinem Zusammenhang stehen könne. Die beschlagnahmten Gegenstände seien auch nicht versiegelt und dem Richter zur Entscheidung übermittelt, sondern ausgewertet worden. Auch dieser Vorgang verletze Art. 8 EMRK.
7.3.2. Der angefochtene Beschluss verletze den Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf die Unschuldsvermutung, weil hier ein Tatverdacht im Indikativ dargestellt und ihm Wahrheitsgehalt unterstellt werde, anstatt den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des für einen Untersuchungsrichter gegebenen Erfordernisses eines hinreichenden Tatverdachts zu untersuchen. Bei der Durchsuchung des Computers des Beschwerdeführers sei auch ein wertvolles Computerprogramm zerstört worden, das mit dem Untersuchungsgegenstand in keinem Zusammenhang stehe.
7.3.3. In seiner Stellungnahme zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Obergericht, welche der Beschwerdeführer auch zum Inhalt der vorliegenden Beschwerde mache, habe der Beschwerdeführer auf eine Niederschrift verwiesen, die von seinem Verteidiger nach den Regeln über die Herstellung eines Notariatsakts errichtet worden sei, mit förmlicher Verlesung der gesamten Niederschrift in Anwesenheit von zwei neutralen Urkundszeugen. In dieser Niederschrift habe sich der Beschwerdeführer eidesstattlich wie folgt geäussert:
Er sei am 27. Juni 2012 überraschend von der Polizei des Fürstentums Liechtenstein festgenommen worden, ins Polizeipräsidium nach Vaduz gebracht und über den Tatvorwurf in Kenntnis gesetzt worden. Er habe mit seiner Frau telefonieren dürfen. Dann habe er mit einem Anwalt telefonieren dürfen. Er habe damals der Polizei gesagt, dass er mit Herrn Dr. D reden möchte, weil er in der Nähe sei. Er habe erklärt, dass er die Gesundheitsakte der Patientin C herausgebe, falls dies gewünscht sei und wenn die Patientin selbst dem zustimme. Er habe erklärt, diese Unterlagen befänden sich in X. Man habe ihm erklärt, die Polizei sei zufrieden, wenn seine Frau den Akt bei der Polizei in X hinterlege. Die Polizei habe erklärt, er würde am Freitagvormittag dem Untersuchungsrichter vorgeführt werden.
Daraufhin habe er ein Gespräch mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weh verlangt. Er habe der Polizei erklärt, dass er schon lange durch die Weh Rechtsanwalt GmbH vertreten werde. Die Polizistin F habe ihm erklärt, dass er nicht mit seinem Rechtsanwalt sprechen dürfe. Erstens habe er schon mit Dr. D gesprochen, und zweitens dürfe ein österreichischer Rechtsanwalt in Liechtenstein nicht vertreten. Der Beschwerdeführer habe erfolglos erklärt, dass Dr. Weh ihn bereits in einem Strafverfahren in Liechtenstein vertrete und für derartige Verfahren in Liechtenstein ausdrücklich zugelassen sei. Er habe der Polizei erklärt, dass er im weiteren Verfahren durch die Weh Rechtsanwalt GmbH vertreten sein werde. Er sei von einer Hausdurchsuchung zu keinem Zeitpunkt informiert worden. Erst bei der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter habe er dann von der tags zuvor stattgefundenen Hausdurchsuchung erfahren. Der Untersuchungsrichter habe ihm verschiedene Vorhalte gemacht, die mit dem Untersuchungsgegenstand nichts zu tun gehabt hätten, sondern rein die Ordination und ihre Führung betroffen hätten. Dabei sei die Ordination zum damaligen Zeitpunkt bereits mehrere Tage geschlossen gewesen.
7.3.4. Die Staatsanwaltschaft behaupte, dass zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung der Beschwerdeführer "noch" von der K rechtsfreundlich vertreten worden sei. Dies sei offenkundig aktenwidrig. Die einschreitende Weh Rechtsanwalt GmbH sei nämlich Verteidigerin des Beschwerdeführers seit Einreichung der Staatsgerichtshofsbeschwerde zu StGH 2012/6 am 17. Januar 2012. Dass der Beschwerdeführer seinen früheren Rechtsanwalt in einer Situation von Zeitnot unmittelbar kontaktiert habe, begründe noch kein Vollmachtsverhältnis. Wenn die Weh Rechtsanwalt GmbH am Ende des ersten Hafttages verständigt worden wäre, hätte sie noch reagieren und auch für dieses Verfahren ihre Bevollmächtigung erklären können. So liege ein klarer Verstoss gegen die Verpflichtung zur Beiziehung der Verteidigung zur Hausdurchsuchung vor.
7.3.5. Laut Staatsanwaltschaft habe der Untersuchungsrichter um 13.05 Uhr des Tages der Hausdurchsuchung die Verteidigung von der Hausdurchsuchung verständigt.
Diese Behauptung sei aktenwidrig. Der Aktenvermerk ON 17 besage, dass Rechtsanwalt E von der Kanzlei K informiert worden sei und der eine Benachrichtigung von RA D zugesagt habe. Von einem Gespräch mit RA D als Verteidiger des Beschwerdeführers könne also keine Rede sein. Der Untersuchungsrichter habe angesichts der Mittagszeit auch nicht mit der gebotenen Sicherheit damit rechnen können, dass es dem Kanzleikollegen E gelingen werde, Dr. D fristgerecht zu kontaktieren. Dass er ihn offenkundig nicht erreicht habe, ergebe sich ja unmittelbar aus der Abwesenheit des RA D bei der Durchsuchung. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft von der fristgerechten Verständigung der Verteidigung sei somit aktenwidrig, und somit sei die Verständigung der Rechtsvertreterin pflichtwidrig unterblieben. Es sei der Verteidigung völlig unerklärlich, weshalb es gängige Praxis in Österreich darstellen solle, dass Hausdurchsuchungen in Abwesenheit des Verdächtigen durchgeführt würden. Tatsächlich gebe es schon nach der Menschenrechtskonvention das Recht auf persönliche Teilnahme an Hausdurchsuchungen. Sowohl das Urteil Wieser und BICOS vom 16. Oktober 2007 als auch das Urteil Robathin würden ausdrücklich auf eine Bestimmung der österreichischen Strafprozessordnung verweisen, wonach der Verdächtige an der Hausdurchsuchung teilnehmen dürfe. Die Äusserung der Staatsanwaltschaft sei also offenkundig unrichtig.
Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Durchsuchung könne auch nicht durch einen Verteidiger ersetzt werden, weil ein Verteidiger gar nicht wissen könne, was bei einer Hausdurchsuchung in einer Ordination konkret zu untersuchen sei und welche Ergebnisse der Durchsuchung aus welchem Grund relevant oder sensibel sein könnten. Nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR habe ein Verdächtiger selbstverständlich das Recht, an der Hausdurchsuchung seiner Geschäftsräumlichkeiten teilzunehmen. Die Teilnahme des Verdächtigen an der Hausdurchsuchung wäre umso leichter zu bewerkstelligen gewesen, als der Beschwerdeführer an Ort und Stelle bei der Polizei angehalten worden sei und problemlos zur Hausdurchsuchung mitgenommen hätte werden können. Es fehle auch jedes Ausnahmselement, das die Staatsanwaltschaft oder die Polizei berechtigen hätte können, von der persönlichen Teilnahme des Beschwerdeführers eine Ausnahme zu machen.
7.3.6. Die Staatsanwaltschaft argumentiere in denkunmöglicher Weise: Es sei offensichtlich, dass jede kosmetische Operation unter Narkose stattzufinden habe. Es sei sohin selbstverständlich, dass Narkosegeräte in der Ordination des Beschwerdeführers vorhanden sein und in Verwendung stehen müssten. Das Vorhandensein von Narkosegeräten könne daher niemals ernsthaft Thema der angefochtenen Hausdurchsuchung gewesen sein.
Angesichts der Niederschrift sei auch offenkundig, dass die Patientenunterlagen der Anzeigeerstatterin nicht in der Praxis gesucht worden seien, weil die Polizei gewusst habe, dass die Patientenakte sich dort nicht befinde. Ausserdem sei ohnehin offenkundig, dass sich in den Patientenunterlagen kein Beweismittel für einen sexuellen Übergriff gegen die Patientin finden könnte.
7.3.7. Aus der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Obergericht werde offenkundig, was die Hausdurchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten, nämlich der Ordination des Beschwerdeführers, in Wahrheit konkret bezweckt habe. Es habe sich um eine Hausdurchsuchung auf Vorrat gehandelt, in der Hoffnung, etwas gegen den Beschwerdeführer zu finden. Dieses Verhalten entspreche dem Gegenteil dessen, was der EGMR fordere, nämlich einen konkreten zielgerichteten Verdacht und eine Hausdurchsuchung, die auf zweckmässige Weise diesen zielgerichteten Verdacht untersuche.
7.3.8. Angesichts der Behinderung einer wirksamen Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Verteidigers an der Hausdurchsuchung habe niemand den Antrag auf Versiegelung stellen können. Bei Untersuchung von sensiblen Räumen von Mitgliedern sensibler Berufe, habe die Polizei von Amts wegendie Versiegelung zu veranlassen und dem Untersuchungsrichter die Entscheidung über die Offenlegung der Unterlagen anzuvertrauen. Dass es in einer Arztordination keine Unterlagen gegeben habe, die der Versiegelung unterliegen würden, sei eine Behauptung der Staatsanwaltschaft, die aber nicht zutreffen könne. In der unterlassenen Versiegelung liege daher ein weiterer kapitaler Mangel der bekämpften Hausdurchsuchung.
7.3.9. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde unmissverständlich die Frage des Vorliegens eines Tatverdachts offen gelassen, weil ihm andere Verstösse gegen Art. 8 EMRK offenkundiger erschienen seien. Es bedeute eine willkürliche Umdeutung dieses Vorbringens, wenn nunmehr dem Beschwerdeführer plötzlich unterstellt werde, er habe den Tatverdacht ausser Streit gestellt.
Das Fürstentum Liechtenstein könne sich zunächst einmal ganz sicher nicht damit exkulpieren, dass seine Gesetze offenbar teilweise um Jahrzehnte hinter der modernen Rechtsprechung zurückhängen würden, wie dies bei den Bestimmungen über die Hausdurchsuchung in der StPO der Fall sei. In einem solchen Fall seien eben die Kriterien der Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und der Verfassungsgerichte anderer Länder zusätzlich heranzuziehen. Die Behauptung, Art. 8 EMRK gewähre keinen weiteren Grundrechtschutz als § 95 StPO, sei geradezu absurd und verletze jedenfalls das Willkürverbot. Aktenwidrig sei auch die Behauptung, der Untersuchungsrichter habe mit dem (früheren) Verteidiger des Beschwerdeführers gesprochen. Dass der frühere Verteidiger am Tag danach noch Akteneinsicht versucht habe, spiele keine Rolle, abgesehen davon, dass diese Behauptung ohne Parteiengehör im angefochtenen Beschluss erstmals aufgestellt worden sei und daher gegen das Überraschungsverbot verstosse (EGMR Urteil LH. vs. Austriavom 20. April 2006, Nr. 42780/98). Der wichtigste Teilnehmer an der Hausdurchsuchung wäre der Beschwerdeführer selbst gewesen. Dieser sei für die Polizei greifbar gewesen. Auch ein Vertreter der Ärztekammer wäre beizuziehen gewesen.
Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Beschwerdeargumenten ersetze das Obergericht hier durch Polemik, wie den Hinweis, dass der perversen Phantasie von Sexualstraftätern ebenfalls keine Grenzen gesetzt seien. Dieses Argument allein könne nicht rechtfertigen, dass der Untersuchungsrichter eine Hausdurchsuchung in Auftrag gegeben habe, ohne deren Grenzen und Gegenstand hinreichend zu präzisieren. Tatsächlich habe der Untersuchungsrichter den Gegenstand seiner Hausdurchsuchung unzureichend formuliert. Die im Beschluss dargestellte Behauptung stelle sich sohin als unzulässige Erweiterung eines durch den Beschluss des Untersuchungsrichters definierten Gegenstands der Hausdurchsuchung dar und verletze somit ebenfalls Art. 8 EMRK und Art. 7 EuGRC. Offenkundig sei es der Polizei darum gegangen, die gesamte Ordination des Beschwerdeführers zu durchsuchen, um dann möglicher Weise auf diese unzulässige Art erworbene Beweisstücke gegen den Beschwerdeführer verwenden zu können. Nur so sei erklärbar, dass mehrfach andere Patientinnen, deren Operation völlig klaglos verlaufen gewesen sei und die niemals bei der Polizei vorstellig geworden seien, von der Polizei angerufen und befragt worden seien, ob sie nicht vielleicht auch noch etwas zur Belastung des Beschwerdeführers beizutragen hätten.
Aus den dargestellten Entscheidungen des EGMR sei vollkommen klar, dass Beschlagnahmungen in Arztpraxen und Rechtsanwaltskanzleien unter Versiegelung stattzufinden hätten und dann in einem entsprechenden rechtsstaatlichen Verfahren abgeklärt werde, was Gegenstand der Beschlagnahme sein könne und was nicht. Die generelle und ungeprüfte Übergabe aller gefundenen Dokumente an die Polizei, die diese dann dazu missbraucht habe, frühere Patientinnen ohne Bezug zum Strafverfahren zu kontaktieren und zu einer Aussage gegen den Beschwerdeführer zu animieren, verstosse in krassester Weise gegen Art. 8 EMRK.
8. Mit Schreiben vom 1. bzw. 2. Oktober 2012 verzichteten sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Telefax vom 30. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er begründete dies damit, dass, da es sich bei der Arztordination um eine ausländische Niederlassung handle, auf die Hausdurchsuchung die Europäische Grundrechtecharta anwendbar sei, nämlich einerseits Art. 7 EUGRC in materieller Hinsicht, ebenso aber auch Art. 47 in prozessualer Hinsicht.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht öffentlichen Schlussverhandlungen vom 4. Februar und 25. März 2013, anlässlich welcher das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren wieder eröffnet wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 6. Dezember 2011, 13 UR.2011.194-21, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2010/41, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/3, Erw. 1; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Staatsgerichtshof hat entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Gemäss Art. 47 Abs. 3 StGHG entfällt die mündliche Schlussverhandlung unter anderem, wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint. Dabei war zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren ein Nebenverfahren ist, das nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung geendet hat. Eine mündliche Verhandlung war daher auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht geboten.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Anwendbarkeit der Europäischen Grundrechtecharta beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche Niederlassung hat, nicht hinreichen kann, die unmittelbare Anwendbarkeit der Europäischen Grundrechtecharta auch im EWR zu bewirken.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Unschuldsvermutung sowie die Verletzung des Willkürverbots.
4. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung der Unschuldsvermutung damit, dass der Tatverdacht im Indikativ dargestellt und ihm Wahrheitsgehalt unterstellt werde, statt den Sachverhalt unter dem Erfordernis eines hinreichenden Tatverdachts zu untersuchen.
Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich verankerte Unschuldsvermutung stellt einen elementaren Aspekt eines fairen Verfahrens dar (siehe dazu näher Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 476 ff., Rz. 42 ff. mit weiteren Nachweisen; siehe dazu auch Ulrich Karpenstein/Franz C. Meyer, EMRK-Kommentar, München 2012, 184 ff., Rz. 160 ff.). Die Unschuldsvermutung bezieht sich nicht allein auf Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln (Tobias Michael Wille, a. a. O, 476 ff., Rz. 42 ff.), sie untersagt beispielsweise allen staatlichen Organen, vor allem auch den Staatsanwälten, einen Tatverdächtigen vor dem Strafurteil im Rahmen der Information der Öffentlichkeit als schuldig hinzustellen (Tobias Michael Wille, a. a. O, 479, Rz. 46; siehe auch Ulrich Karpenstein/Franz C. Meyer, a. a. O., 185 f., Rz. 162 ff.).
Mit der Formulierung eines Tatverdachtes in einem Beschluss eines Untersuchungsrichters im Indikativ allein wird die Unschuldsvermutung noch nicht verletzt, handelt es sich doch um eine nicht an die Öffentlichkeit gerichtete Entscheidung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.
Angesichts der vorliegenden Anschuldigungen, deren Glaubwürdigkeit nicht von vornherein in Zweifel zu ziehen war, lag ein hinreichender Tatverdacht vor, sodass mit der Anordnung der Hausdurchsuchung keine Verletzung der Unschuldsvermutung erfolgt ist.
5. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Hausdurchsuchung nicht vorgelegen seien. Er betrachtet die Vorgangsweise der Behörden als unverhältnismässig und kritisiert, dass keine Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen stattgefunden habe. Die generelle und ungeprüfte Übergabe aller gefundenen Dokumente an die Polizei, die diese dann dazu missbraucht habe, frühere Patientinnen ohne Bezug zum Strafverfahren zu kontaktieren und zu einer Aussage gegen den Beschwerdeführer zu animieren, verstosse gegen Art. 8 EMRK.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine Hausdurchsuchung wie auch ein Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss einen Eingriff in das Hausrecht bzw. in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2005/26 + 27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]). Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist im Sinne der allgemeinen Grundrechtseingriffskriterien nur zulässig, wenn das Übermassverbot beachtet wird, wenn also der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Die für einen Grundrechtseingriff zudem erforderliche gesetzliche Grundlage für Hausdurchsuchungen im Rahmen eines Strafverfahrens findet sich in § 92 Abs. 1 StPO. Danach dürfen Privaträume nur dann durchsucht werden, wenn ein "gegründeter Verdacht vorliegt, dass sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen hält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein können" (vgl. StGH 2010/41, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/184, Erw. 2.2; StGH 2002/5, Erw. 3.3.2; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]).
5.2. Der vorliegende Fall ist anhand der in der angesprochenen Judikatur des Staatsgerichtshofes aufgezeigten Grundsätze zu beurteilen. Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass gegen den Beschwerdeführer schwerwiegende und keineswegs unglaubwürdige Vorwürfe erhoben wurden. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung in einer Arztpraxis ist angesichts der Schwere des Vorwurfs grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Auch der Umstand, dass die Hausdurchsuchung eine geraume Zeit nach erstatteter Anzeige erfolgte, spricht nicht gegen ihre Zulässigkeit. Auch die Beschlagnahme von Patientenakten erweist sich angesichts des erhobenen Vorwurfs und weiterer dem Beschwerdeführer zur Last gelegter Taten als verhältnismässig und im öffentlichen Interesse der Strafverfolgung gelegen. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass gegen den Beschwerdeführer noch andere Vorwürfe in Bezug auf Straftaten mit sexuellem Hintergrund bekannt waren (siehe das Verfahren zu StGH 2012/6) und auch der Verdacht bestand, dass in der Ordination B als Anästhesist ohne entsprechende Bewilligung tätig war, was ebenfalls strafrechtliche Implikationen haben konnte. So konnten die Patientenakten durchaus Hinweise auf mögliche weitere Betroffene enthalten. Ausserdem konnten die Patientenakten auch im Hinblick auf die Medikamente, die der Beschwerdeführer in anderen Fällen verschrieb, von Interesse sein.
In diesem Zusammenhang kann auch auf den dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 25. Oktober 2010 zu StGH 2010/41 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) zugrunde gelegenen Fall verwiesen werden, in welchem es der Staatsgerichtshof für zulässig erachtet hatte, dass die Strafverfolgungsbehörde, um den Vorwurf, der damalige Beschwerdeführer habe gegen das Ärztegesetz und das Gesundheitsgesetz verstossen, abzuklären, Einsicht in Patientenunterlagen genommen hat. Dies sei abgesehen vom öffentlichen Strafverfolgungsinteresse auch im Interesse der vom damaligen Beschwerdeführer behandelten Patienten gelegen.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass in einer Arztpraxis sensible Daten lagern. Dennoch kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes das vom Beschwerdeführer angeführte Judikat des EGMR im Fall "Niemitz" (16. Dezember 1992, Nr. 13710/88 = EuGRZ 1993, 65, Z 37; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 257, Rz. 45) nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In der vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidung betonte der EGMR, dass Durchsuchungen von Anwaltskanzleien Auswirkungen auf eine ordnungsgemässe Rechtspflege und damit auf Art. 6 EMRK haben könnten. Aus diesem Grund sah der EGMR die Durchsuchung der Anwaltskanzlei als unverhältnismässig an, da die Durchsuchung nicht ausreichend beschränkt war und keine speziellen Sicherungen für die Durchsuchung von Anwaltskanzleien vorhanden waren.
Im vorliegenden Fall geht es aber um die Aufklärung einer Tat, die möglicherweise in der Arztpraxis begangen wurde und um mögliche weitere Betroffene, deren Daten im Wege der Durchsuchung in Erfahrung gebracht werden konnten. Es wäre daher geradezu paradox, die Arztpraxis in besonderer Weise vor behördlichen Zwangsmassnahmen wie einer Hausdurchsuchung zu schützen.
5.3. Im Weiteren ist die Rüge zu prüfen, wonach der Beschwerdeführer an der Hausdurchsuchung entgegen der Vorschrift des § 95 Abs. 3 StPO nicht teilnehmen durfte und auch ein Rechtsvertreter des Beschuldigten nicht anwesend war.
Mit dieser Rüge macht der Beschwerdeführer inhaltlich geltend, dass es der angeordneten und durchgeführten Hausdurchsuchung an einer gesetzlichen Grundlage fehlte bzw., dass die Hausdurchsuchung nicht gesetzeskonform und damit grundrechtswidrig vorgenommen worden ist.
Das Obergericht hält der Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, dass es sich bei § 95 Abs. 3 StPO um eine blosse Ordnungsvorschrift handle, deren Verletzung die Hausdurchsuchung nicht unzulässig mache.
Gemäss § 95 Abs. 3 StPO in der geltenden Fassung hat der Betroffene das Recht, der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens zuzuziehen. Der Inhaber der Räumlichkeit, die durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen. Ist der Inhaber verhindert oder nicht anwesend, so muss die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied der Familie oder in dessen Ermangelung an eine unbeteiligte, vertrauenswürdige Person ergehen. Davon darf nur bei Gefahr in Verzug abgesehen werden. § 95 Abs. 3 StPO wurde zuletzt mit LGBl. 2012 Nr. 26 geändert. Dieses Gesetz ist gemäss seinem Art. III Abs. 1 am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Der Staatsgerichtshof hat allerdings den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes vom 21. August 2012 geltenden Rechtslage zu prüfen.
§ 95 Abs. 3 StPO lautete damals wie folgt:
"3) Der Inhaber der Räumlichkeit, welche durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen; ist er verhindert oder nicht anwesend, so muss die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder in dessen Ermangelung an einen Hausgenossen oder Nachbar ergehen."
Diese Bestimmung war identisch mit § 142 Abs. 3 öStPO 1975. Diese Regelung war mit der öStPO-Novelle BGBl. I 19/2004 durch den neuen § 121 abgelöst worden, der sich im hier relevanten Zusammenhang von § 95 Abs. 3 der geltenden liechtensteinischen StPO im Wesentlichen dahingehend unterscheidet, dass das Recht des Betroffenen, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, ausdrücklich verankert ist.
Die seinerzeitige Bestimmung des § 142 Abs. 3 öStPO war in Österreich freilich schon früher dahingehend interpretiert worden, dass bei der Hausdurchsuchung der Ankläger und der Verteidiger anwesend sein durften (siehe dazu für Liechtenstein: § 43 Abs. 2 StPO). Aus dem Recht des Verteidigers zur Anwesenheit wurde auch das gleiche Recht des Beschuldigten abgeleitet, soweit er nicht unmittelbar als Betroffener zur Anwesenheit aufzufordern war (Paul E. Wedrac, Das Vorverfahren in der StPO [1996], 217 f.).
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des österreichischen Strafprozessreformgesetzes, welche in die Novelle BGBl. I 19/2004 mündete, wird zu § 121 Abs. 2 und 3 u. a. ausgeführt: "Hervorzuheben ist das Recht des Betroffenen, der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens beizuziehen." (BlgNR 25/2002/XXII. GP, S. 167). Hingegen wird in den Materialien nicht erwähnt, dass damit erstmals das Recht des Betroffenen verankert worden sei, an der Hausdurchsuchung persönlich anwesend zu sein.
Somit ging offenbar die österreichische Praxis auf der Basis jener Rechtslage, die Rezeptionsvorlage der liechtensteinischen Strafprozessordnung bildete, von einem Recht des Beschuldigten wie des Betroffenen, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, aus. Auch die Novelle zur liechtensteinischen Strafprozessordnung zielte nach der im BuA Nr. 64/2011 zum Ausdruck gelangenden Absicht des Gesetzgebers darauf ab, das Recht des von einer Zwangsmassnahme Betroffenen bei der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens beizuziehen, zu verankern. Um die Anwesenheit des Betroffenen selbst ging es dabei gar nicht.
Unabhängig von der Frage, ob dem Betroffenen ein solches Recht zukam, kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als "Inhaber" der zu durchsuchenden Arztpraxis zu betrachten war.
5.4. Der angefochtene Beschluss führt nicht aus, weshalb trotz der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vornahme der Hausdurchsuchung in Gewahrsam der Polizei befunden hatte, diesem nicht Gelegenheit gegeben wurde, an der Hausdurchsuchung teilzunehmen. Das Obergericht legt auch nicht dar, dass Gefahr in Verzug bestanden hätte. Eine solche ist auch dem Sachverhalt nicht zu entnehmen (vgl. in diesem Zusammenhang, insbesondere zu den Voraussetzungen, unter welchen von Gefahr in Verzug gesprochen werden kann auch StGH 2012/53). Das Obergericht begründet weiters nicht, dass eine Beiziehung auf Grund besonderer Umstände nicht möglich gewesen wäre.
Der unterlassenen Beiziehung des Betroffenen kommt angesichts der Tatsache, dass auch kein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung anwesend war, Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Obergericht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht nur Dr.D, sondern später auch Dr. Wilfried Ludwig Weh als seinen Rechtsvertreter angegeben habe, gar nicht eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Oktober 2007, Nr. 74336/01 (Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH gg. Österreich) und vom 3. Juli 2012, Nr. 30457/06 (Robathin gg. Österreich), aus welchen sich ergebe, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Anwesenheit des Betroffenen bei der Hausdurchsuchung verlange.
Der Staatsgerichtshof kann dieser Auffassung insoweit nicht beipflichten, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine solche Aussage nicht explizit tätigt. Es geht aber immerhin aus den angeführten Urteilen hervor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Frage der Anwesenheit des Betroffenen bei der Hausdurchsuchung Bedeutung im Hinblick auf die Konformität der Massnahme mit den Vorgaben der EMRK beimisst.
Im Fall Bicos und Wieser Beteiligungen GmbH gg. Österreich vom 16. Oktober 2007, Nr. 74336/01, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei der Anwesenheit eines unabhängigen Beobachters zur Wahrung des Berufsgeheimnisses wesentliche Bedeutung beigemessen (vgl. auch Rundschreiben des österreichischen Bundeskanzleramtes vom 27. September 2009, BKA-673217/0004-V/5/2009 über diesen Fall). Dieselbe Schlussfolgerung ist dem Urteil im Fall Robathin gg. Österreich vom 3. Juli 2012, Nr. 30457/06, zu entnehmen.
Daraus kann im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass diese Grundsätze zwingend auch dann zur Anwendung gelangen, wenn, wie dargestellt, eine Arztpraxis durchsucht wird, weil genau dort eine mögliche Straftat begangen wurde. Allerdings kommt zumindest der Anwesenheit des Betroffenen bei einer Hausdurchsuchung insoweit Bedeutung zu, als dieser durch Kooperation mit der Behörde dazu beitragen kann, dass die Massnahme unter grösstmöglicher Schonung seiner eigenen Privatsphäre und der fremder Personen erfolgt. Insoweit verweist der Beschwerdeführer zutreffend darauf, dass in einer Arztpraxis regelmässig auch besonders sensible Patientendaten vorhanden sind.
Schliesslich ist im vorliegenden Fall auch zu gewichten, dass die beschlagnahmten Unterlagen offenbar nicht versiegelt wurden.
5.5. Da eine Hausdurchsuchung, wie dargestellt, grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 32 LV und Art. 8 EMRK) darstellt, ist an die Verletzung von Vorschriften, die das Recht der Behörden, Hausdurchsuchungen vorzunehmen beschränken, ein strenger Massstab anzulegen. Angesichts der Tatsache, dass auch der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obergerichtes in Geltung befindliche § 95 Abs. 3 StPO der Möglichkeit von Betroffenen, ihre Privatsphäre auch bei Hausdurchsuchungen nach Möglichkeit zu wahren, Raum lässt, ist davon auszugehen, dass dem Anwesenheitsrecht des Inhabers einer Wohnung keine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. Erschwerend tritt im konkreten Fall hinzu, dass auch kein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung anwesend war.
Der Staatsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Voraussetzung der Gesetzeskonformität des Grundrechtseingriffs betont (vgl. Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 141 f., Rz. 23 m. w. N.). Der Staatsgerichtshof nimmt dabei eine differenzierte Prüfung in dem Sinne vor, dass der Eingriff im formellen Gesetz selbst vorgesehen sein muss (Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 143, Rz. 24). Dies bedeutet aber auch, dass bei der Vornahme des Eingriffs die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, sodass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Schutz seines Privat- und Familienlebens (Art. 32 LV und Art. 8 EMRK) verletzt wurde und seiner Individualbeschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 56) aufzuheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen war.
5.6. Der Umstand, dass der aufgehobene Beschluss den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt hat, bedeutet nicht zwingend, dass die aus der massgeblichen Hausdurchsuchung gewonnenen Beweise nicht verwertet werden können.
Der Staatsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in StGH 2011/183, Erw. 4.3 ff. (zur Frage der Rechtshilfeverweigerung bei Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften). Auch die österreichische Rechtsprechung, wonach allfällige Verstösse gegen die Vorschriften über die Hausdurchsuchung den Ermittlungsakt nicht (zwangsläufig) nichtig machen (vgl. SSt 63/108 = EvBl 2001/62; vgl. auch Ernst Eugen Frabrizy, StPO11 [2011], 298; siehe auch die Rechtsprechungsbeispiele bei Heidelinde Luef-Kölbl, in: Alois Birklbauer/Wolfgang Stangl/Richard Soyer u. a., Die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform [2011], 126), ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der gegenständlichen Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, der angefochtene Beschluss (ON 56) aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Auf die weiters erhobenen Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere die Willkürrüge brauch somit nicht mehr weiter eingegangen zu werden.
7. Dem Beschwerdeführer waren die Kosten auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 5'000.00, bestehend aus den Vertreterkosten von CHF 891.00 (TP 3C, 50 % ES) und der Eingabegebühr von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 GGG), antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.