StGH 2012/161
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. August 2012, 13RS.2011.52-54
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. August 2012, 13 RS.2011.52-54, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Im gegen den ägyptischen Staatsangehörigen A im Verfahren 13 UR.2011.91 hängigen Strafverfahren sperrte das Landgericht mit Beschluss vom 2. März 2011 (dortige ON 3) unter anderem die Vermögenswerte auf Konten der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG in Vaduz. Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
1.1. Das Landgericht in Vaduz führe ein Strafverfahren gegen A wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB. Dieses stütze sich auf Verdachtsmeldungen der Y Bank AG, der L AG und der M Anstalt, eine entsprechende Mitteilung der liechtensteinischen Financial Intelligence Unit, FIU (ON 1) sowie ein Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von Ägypten (13 RS.2011.52). Gestützt darauf ergebe sich folgender Sachverhalt:
Die Generalstaatsanwaltschaft von Ägypten sei Ende Februar 2011 mit einem Rechtshilfeersuchen an das Landgericht gelangt (Akt 13 RS.2011.52). Daraus ergebe sich, dass ein Strafverfahren gegen A und verschiedene weitere Personen geführt werde wegen des Verdachtes der Geldwäscherei, der Korruption und der unrechtmässigen Aneignung öffentlicher Gelder, wobei A seine Machtposition ausgenutzt haben solle. Nähere Angaben dazu seien dem Gesuch nicht zu entnehmen. Die FIU habe am 28. Februar 2011 u. a. mitgeteilt, dass A Gegenstand der in der Schweiz am 2. Februar 2011 erlassenen Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Arabischen Republik Ägypten sei. Bei A handle es sich um einen Geschäftsmann und ehemaligen Politiker, gegen den in Ägypten wegen verschiedener Delikte ermittelt werde und der sich gemäss einem öffentlichen Medienbericht derzeit in Untersuchungshaft befinde. Einem anderen von der FIU vorgelegten Medienbericht sei zu entnehmen, dass A Vorsitzender der Firma N, einer der grössten Industriefirmen, ehemaliger "senior official" der "National Democratic Party (NDP)" und ehemaliger Vorsitzender des parlamentarischen Finanz- und Budget-Komitees sei. In diesem Zusammenhang seien Betrugs- und Korruptionsvorwürfe erhoben worden. Ausserdem solle A durch seine Machtstellung den Stahl-Markt manipuliert und diesbezüglich auf Gesetzesänderungen zu seinen Gunsten eingewirkt haben. Schliesslich bestünden seitens der ägyptischen Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit der N weitere Vorwürfe gegenüber A. Laut den Verdachtsmeldungen sei A der effektive Gründer und wirtschaftlich Berechtigte folgender von der M Anstalt und des O Est. verwalteter Gesellschaften: P Ltd. (Konto bei der Y Bank AG), Q Group Inc., K Est. (Konto bei der X Bank AG), R Corp., S Ltd., T Inc., U Inc., V Inc. und W Trust (Konto bei der Y Bank AG). Die eingegangenen Vermögenswerte sollten gemäss Geschäftsprofil aus der beruflichen Tätigkeit von A und seinem Vater in der Stahl- und Keramikindustrie stammen. Es werde in den Verdachtsmeldungen ebenfalls dargelegt, dass A bis vor kurzem Mitglied des ägyptischen Parlaments und seit langem Mitglied des Wirtschaftsbeirats von Ex-Präsident Mubarak sei. A solle in Ägypten im Verdacht des Betruges, der Bestechung, des Wuchers und der unrechtmässigen Aneignung öffentlicher Gelder stehen. Die FIU habe ausserdem mitgeteilt, dass die gemäss Verdachtsmeldungen von den erwähnten Gesellschaften gehaltenen Vermögenswerte insgesamt mehr als CHF 50 Mio. ausmachten, wobei auf Liechtenstein aktuell ca. CHF 180'000.00 entfallen würden. Zumindest bei einer Gesellschaft sollten dabei auch Gelder ab einem Privatkonto von A eingegangen sein.
Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft u. a. den Erlass eines Verfügungsverbotes nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin (insbesondere Konto Nr. 0178102.032) bei der X Bank AG zum Zwecke der Sicherung des Verfalls gemäss § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB beantragt.
1.2. Zu diesem Sachverhalt erwog das Landgericht wie folgt:
Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass gegen A in Ägypten tatsächlich ein Strafverfahren wegen der dargelegten Verdachtsmomente geführt werde. Diese Vorwürfe stünden u. a. auch in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Stahlindustrie, woraus die Gelder stammen sollen, welche in die erwähnten Gesellschaften bzw. nach Liechtenstein geflossen seien. Daraus ergebe sich zumindest der begründete Anfangsverdacht, dass die auf den Konten der Beschwerdeführerin (insbesondere Konto Nr. 0178102.032) bei der X Bank AG eingegangenen Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen im Sinne des Vortatenkataloges von § 165 StGB stammten und in Liechtenstein verborgen bzw. gewaschen werden sollten. Dies wiederum führe gegenüber dem Verdächtigen zum Tatverdacht der Geldwäscherei gemäss § 165 Abs. 1-3 StGB. Vor diesem Hintergrund könnten die erwähnten Vermögenswerte als Gegenstand einer Geldwäscherei dem Verfall nach § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB unterliegen. Zur vorläufigen Sicherung dieses Verfalls rechtfertige es sich - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO ein gerichtliches Verfügungsverbot darüber zu erlassen. Die Voraussetzungen dazu seien erfüllt, zumal die Befürchtung bestehe, dass andernfalls die Vermögenswerte abdisponiert würden, womit die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert würde.
2. In der für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevanten Rechtshilfesache 13 RS.2011.52 verfügte das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (ON 23) bei der X Bank AG, Vaduz, die Beschlagnahmung der schon im Verfahren 13 UR.2011.91 beschlagnahmten entsprechenden Bankdokumente auch für das Rechtshilfeverfahren.
In diesem Beschluss wurde neben der wörtlichen Wiedergabe der Begründung der Kontosperre vom 2. März 2011 Folgendes ausgeführt:
2.1. Im Inlandsverfahren habe das Landgericht am 4. April 2011 ein Rechtshilfeersuchen an die Generalstaatsanwaltschaft der Arabischen Republik Ägypten gestellt (13 UR.2011.91, ON 30). Ausserdem seien mit Beschluss vom 26. April 2012 (13 UR.2011.91, ON 72) die Unterlagen betreffend die Kontoverbindung des Beschwerdeführerin bei der X Bank AG beschlagnahmt und von dieser am 14. Mai 2012 eingereicht worden (13 UR.2011.91, ON 75).
Bereits Ende Februar 2011 sei die Generalstaatsanwaltschaft der Arabischen Republik Ägypten mit einem eigenen Rechtshilfeersuchen an das Landgericht gelangt (13 RS.2011.52, ON 2). Demnach werde in Ägypten ein Strafverfahren gegen A und verschiedene weitere Personen geführt wegen des Verdachtes der Geldwäscherei, der Korruption und der unrechtmässigen Aneignung öffentlicher Gelder, wobei A seine Machtposition ausgenutzt haben solle. Da dem Gesuch keine näheren Angaben zu entnehmen gewesen seien, habe das Landgericht eine entsprechende Ergänzung verlangt (ON 3). Dazu seien in der Folge mehrere weitere Rechtshilfeersuchen eingegangen. In diesen seien zwar die strafrechtlichen Vorwürfe gegen A dargelegt worden, nicht aber ein konkreter Bezug zu Liechtenstein bzw. ein genügender Zusammenhang zwischen diesen vorgeworfenen strafbaren Handlungen und den nach Liechtenstein transferierten Vermögenswerten (ON 7, 15, 16). Erst mit ergänzendem Gesuch vom 29. März 2012 sei dieser Konnex hergestellt worden, und zwar wie folgt (ON 20):
"Die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft führe drei Strafverfahren gegen A mit den Aktenzeichen 38/2011, 107/2011 und 291/2011. Dazu seien mehrere vom zuständigen Strafgerichtshof bestätigte Verfügungsverbote erlassen worden, und zwar gegen ihn und die Familienmitglieder B, C, D und E. A wird in den Verfahren 38/2011 und 107/2011 zur Last gelegt, sich von September 1999 bis zum Jahre 2011 unter Absprache mit weiteren Beschuldigten durch Straftaten in seiner Funktion als Amtsträger um insgesamt über EGP 6'000'000'000.00 (derzeit rund CHF 923'000'000.00) bereichert zu haben. Der Strafgerichtshof habe ihn diesbezüglich im Verfahren 107/2011 bereits schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und einer Geldstrafe von EGP 260'000'000.00 verurteilt. Im Verfahren 38/2011 sei Anklage erhoben worden, ein Urteil des Strafgerichtshofes sei aber noch nicht ergangen. Im dritten Verfahren, 291/2011, werde A eine Geldwäscherei im Betrag von insgesamt EGP 6'429'037'000.00 (derzeit rund CHF 990'000'000.00) vorgeworfen, wobei es sich zumindest weitgehend um die vorstehend aufgeführten Deliktserlöse handle. Auch dazu sei bereits Anklage erhoben worden, ein Urteil stehe aber ebenfalls noch aus.
Die Ermittlungen der ägyptischen Strafverfolgungsbehörden hätten ergeben, dass A in Zusammenhang mit den Geldwäschevorwürfen die Herkunft und Eigenschaft der entsprechenden Vermögenswerte vertuscht, getarnt und ihnen den Anschein der Legalität verliehen habe. Zu diesem Zweck habe er Gelder dafür verwendet, unter seinem Namen sowie unter dem Namen seiner Ehefrau und seiner Kinder zahlreiche Gesellschaften zu gründen. Einen Teil dieser Gelder habe er auch in US-Dollar umgetauscht. Konkret sei es die Summe von USD 96'484'333.00, welche in den Jahren 2006 bis 2009 auf Konten der P Holdings Ltd. einerseits bei der Y Bank AG in Liechtenstein und andererseits bei der Z Bank in der Schweiz transferiert worden seien. "Inhaber" dieser Gesellschaft sei A.
Die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft gehe davon aus, dass derart inkriminierte Vermögenswerte auch an andere Gesellschaften und Konten geflossen seien, unter anderem an das Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG. Vor diesem Hintergrund ersuche sie nunmehr um die Sperre der Vermögenswerte auf diesem Konto und um Übermittlung der entsprechenden Kontounterlagen.
2.2. Zwischen der Arabischen Republik Ägypten und Liechtenstein bestehe kein Rechtshilfevertrag. Anwendbar sei hingegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (LR 0.311.56), welchem sowohl Ägypten als auch Liechtenstein beigetreten seien. Darüber hinaus sei das liechtensteinische Rechtshilfegesetz massgebend.
Zu bejahen sei zunächst das Kriterium der nach dem Korruptions-Übereinkommen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen gegenseitigen Strafbarkeit. Die dargelegten Vorwürfe gegenüber A indizierten nach liechtensteinischem Strafrecht insbesondere die Tatbestände der unrechtmässigen Geschenkannahme nach den §§ 304 ff. StGB, des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 StGB.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 des Korruptions-Übereinkommens leisteten die Vertragsstaaten einander soweit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach diesem Übereinkommen. Diese Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe seien hier gegeben. Insbesondere fielen die gegenständlichen Deliktsvorwürfe in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und das Rechtshilfeersuchen enthalte sämtliche der in Art. 46 Abs. 15 aufgelisteten Angaben. Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe (so insbesondere gemäss Art. 46 Abs. 21 des Übereinkommens) seien nicht ersichtlich. Gleiches gelte hinsichtlich der Bestimmungen des liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes. Mithin seien keine Gründe gegeben, um gestützt auf Art. 51 Abs. 1 RHG die Rechtshilfe abzulehnen.
Laut den Darstellungen im Rechtshilfeersuchen bestehe der Verdacht, dass inkriminierte Vermögenswerte u. a. an Konten in Liechtenstein geflossen seien. Ausdrücklich erwähnt werde die Kontoverbindung der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG in Vaduz. Dies entspreche der Verdachtslage im Inlandsverfahren 13 UR.2011.91 (so vor allem Beschlüsse ON 3 und 72). Aus jenem Verfahren sei auch bekannt, dass A der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin sei. Die dortige Kontosperre sei allerdings mit Beschluss vom 21. März 2012 (13 UR.2011.91, ON 18) wieder aufgehoben worden, weil sich nur ein geringfügiger Saldo auf dem Konto befunden habe.
Es seien sämtliche Bedingungen sowohl nach dem liechtensteinischen Rechtshilfegesetz als auch nach dem UN-Übereinkommen gegen Korruption gegeben, um Rechtshilfe an Ägypten zu gewähren. Die konkreten Voraussetzungen für den Erlass einer Kontensperre seien ebenfalls erfüllt, zumal sich das Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf die Beschwerdeführerin und deren Kontoverbindung bei der X Bank AG beziehe.
Die im Rechtshilfeersuchen erbetene Kontensperre falle angesichts des geringfügigen Saldos auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG allerdings von vornherein ausser Betracht.
Zur Abklärung des dargelegten Verdachtes und des zugrunde liegenden Sachverhaltes sei es für die ägyptische Staatsanwaltschaft erforderlich, die Unterlagen zu dieser Kontoverbindung zu sichten und auszuwerten. Diese Dokumente seien für die ausländische Strafuntersuchung im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung und zumindest abstrakt beweisgeeignet. Damit wiederum seien die Voraussetzungen erfüllt, um die von der Y Bank AG bereits im Verfahren 13 UR.2011.91 zur dortigen ON 59 herausgegebenen Unterlagen gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO auch für dieses Rechtshilfeverfahren zu beschlagnahmen.
Ob und welche der zu beschlagnahmenden Unterlagen tatsächlich an die ersuchende Behörde übersandt würden, werde danach im so genannten Ausfolgungsverfahren zu entscheiden sein.
3. Mit weiterem Beschluss vom 6. Juli 2012 (ON 33) ordnete das Landgericht die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Kontoverbindung der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG an. Dies wurde wie folgt begründet:
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe, an denen sich bis heute nichts geändert habe, könne vorab auf die Erwägungen aus dem Beschlagnahmebeschluss verwiesen werden. Gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG sei nach erfolgter Beschlagnahme gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt würden.
Die Kontoinhaberin bringe vor, dass aufgrund der innenpolitischen Lage in Ägypten die dortigen Machtverhältnisse derart unklar seien, dass von einem fairen Verfahren gegen A nicht gesprochen werden könne. Das Rechtshilfeersuchen sei deshalb gestützt auf Art. 2 RHG unzulässig, weil es die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen von Liechtenstein verletze, indem Liechtenstein durch die Gewährung der Rechtshilfe "den politischen Prozess unter Ausschaltung der Verfahrens- und Grundrechte in Ägypten unterstützen würde". Dem könne nicht gefolgt werden. Zum einen vermöge die Kontoinhaberin keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Behauptung, das Strafverfahren gegen A entspreche nicht den Anforderungen des "fair trial", zu nennen, geschweige denn zu substantiieren. Der allgemeine Hinweis auf "objektive Prozessbeobachter" genüge selbstredend nicht. Zum andern sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Umstände des Verfahrens in Ägypten die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein verletzen sollten. Auch dazu fehle eine inhaltliche Begründung.
Mit den gleichen Erwägungen sei auch der Einwand gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. Art. 19 Ziff. 1 RHG, das Strafverfahren im ersuchenden Staat entspreche nicht den Grundsätzen der Art. 3 und 6 EMRK, zurückzuweisen. Die blosse Behauptung, das ägyptische Strafverfahren gegen A sei nicht EMRK-konform, reiche nicht aus, um die Rechtshilfe aus diesem Grund abzulehnen. Auch das Ressort Justiz, welches die "politische" Beurteilung eingehender Rechtshilfe vornehme, habe diesbezüglich nichts moniert, sondern sich im Gegenteil in Zusammenhang mit den mehreren Rechtshilfegesuchen aus Ägypten für deren positive Erledigung eingesetzt.
Darüber hinaus habe die Kontoinhaberin mit Bezug auf die zu ihrem Konto beschlagnahmten Unterlagen nichts weiter vorgebracht. Insbesondere habe sie keinerlei konkrete Einwände hinsichtlich bestimmter Urkunden erhoben.
Die beschlagnahmten Unterlagen zur Kontoverbindung der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG seien auch nach Durchsicht als abstrakt beweisgeeignet zu betrachten. Deren Bedeutung sei vorstehend hinreichend begründet worden. Es seien keine Gründe gegeben, weshalb diese Unterlagen gänzlich oder in Teilen von der Ausfolgung auszunehmen wären. Auch seien keine sonstigen Hindernisse ersichtlich, welche aufgrund von Bestimmungen im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption oder im Rechtshilfegesetz der Leistung der Rechtshilfe entgegen stehen würden.
Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um die Kontounterlagen gemäss Rechtsspruch an die ersuchende Behörde zu übersenden. Die Überprüfung der konkreten Beweiseignung der Dokumente sei hernach von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen und nicht vom Rechtshilfegericht.
4. Gegen die Beschlüsse des Landgerichtes ON 23 und ON 33 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 (ON 38) Beschwerde an das Obergericht aus den Rechtsmittelgründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit.
5. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2012 (ON 54) keine Folge.
Soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wurde diese Entscheidung wie folgt begründet:
5.1. Sofern die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 46 Abs. 21 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (LGBl. 2010 Nr. 194; LR 0.311.56; UN-AntiKorruptionsÜbk) bzw. Art. 2 RHG ("ordre public") und gegen Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG ("fair trial") rüge, weil "im vorliegenden Fall die Wahrung von rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Beachtung von Grundrechten und die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Ägypten und insbesondere im Verfahren gegen A nicht gegeben (seien)", das Folgende:
Art. 46 Abs. 21 lit. b AntiKorruptionsÜbk und Art. 2 RHG, welche den Ordre-public-Vorbehalt generell regelten, würden in Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG in einem Teilaspekt näher ausgeführt, sodass mit Bezug auf das Beschwerdevorbringen massgeblich auf letztere Bestimmung als die speziellere abzustellen sei. Dass das in Ägypten gegen A geführte Verfahren gegen das in Art. 3 EMRK normierte Folterverbot verstosse, werde in der Beschwerde substantiiert nicht behauptet, sondern vielmehr nur geltend gemacht, dass dieses Verfahren insgesamt nicht fair sei, womit Bezug auf Art. 6 EMRK genommen werde.
Abgesehen davon, dass sich, sofern die rechtshilfeweise Beschlagnahme und Ausfolgung von Beweismitteln in Frage stehe, nur der Beschuldigte des ausländischen Verfahrens selbst auf den Ordre-Public-Vorbehalt berufen könne (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, § 81 Rz. 3559 unter Hinwies auf die Rechtsprechung des Schweizer Bundesstrafgerichtes; im Ergebnis gleich Oberster Gerichtshof 1. Oktober 2008, LES 2009, 125 [127 f.]), sodass auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin schon aus prozessualen Gründen nicht Bedacht zu nehmen sei, sei weiter zu erwägen, dass die Prüfung des Ausschlussgrundes des mangelhaften Verfahrens ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraussetzten, weshalb die inländischen Rechtshilfegerichte in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen müssten und vom Betroffenen zu fordern sei, dass er glaubhaft mache, im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte befürchten zu müssen (OGH 1. Oktober 2008, LES 2009, 125 [127]; OGH 2. Juli 2009, LES 2009, 325 [326]; ch-BStGer 23. Februar 2010, RR.2009.26; BGE 129 II 268; BGE 130 II 217).
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Medienberichte sowie der von dieser vorgelegte, von einer Privatperson stammende "Trial report" oder eine Anfrage im EU-Parlament vermöchten die Befürchtung, dass gegen A von den ägyptischen Strafverfolgungsbehörden insgesamt kein faires, sondern durch nicht unabhängige Gerichte ein lediglich politisch motiviertes Verfahren geführt werde, ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie der - nicht explizit auf das Strafverfahren gegen A Bezug nehmende - Bericht der nicht staatlichen [Menschenrechtsinstitut des Internationalen Anwaltsverbandes] IBAHRI. Im Übrigen seien die entsprechenden, äusserst umfangreichen Unterlagen von der Beschwerdeführerin nur in englischer Sprache ohne deutsche Übersetzung vorgelegt worden; es sei dem Beschwerdegericht jedenfalls nicht zuzumuten, sich vertieft durch mehr als hundert (teilweise engzeilig beschriebene) Seiten englischsprachiger Dokumente zu arbeiten, sondern wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Urkunden samt deutschen Übersetzungen vorzulegen. Zu erwägen sei schliesslich, dass die ersuchende Behörde die Einhaltung "aller Garantien für ein faires und gerechtes Verfahren", auch nach EMRK-Standards, ausdrücklich zugesichert habe (ON 16, AS 251 und ON 20, AS 385).
5.2. Die Beschwerdeführerin rüge unter Bedachtnahme auf Art. 46 Abs. 15 UN-AntiKorruptionsÜbk, Art. 56 Abs. 1 RHG weiter, dass das vorliegende Rechtshilfeersuchen inhaltlich mangelhaft sei.
Hierzu sei zu erwägen, dass unter Bedachtnahme auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz und vorbehaltlich eines Rechtsmissbrauches - ein solcher werde von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet - an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen seien, zumal ein Rechtshilfeersuchen ja gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen diene, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens zu schaffen (StGH 2009/70 u. v. a.). Im Bereich des UN-Übereinkommens gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 habe dies umso mehr zu gelten, als sich die Vertragsstaaten darin explizit verpflichtet hätten, einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten (Art. 46 Abs. 1 UN-AntiKorruptionsÜbk).
Unter Bedachtnahme auf den anzulegenden grosszügigen Massstab vermöge das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Ägypten vom 10. Februar 2011 (ON 7) samt dessen Ergänzungen (siehe bei ON 15, ON 16 und ON 20) den inhaltlichen Anforderungen, welche an ein Rechtshilfeersuchen zu stellen seien, durchaus zu genügen, wobei unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen insofern zu erwägen sei:
Im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen werde von der ersuchenden Behörde ausgeführt, dass A in den Jahren 2006 bis 2009 einen Teil der von ihm aus seinen Straftaten erlangten Vermögenswerte im hohen zweistelligen USD-Millionenbetrag u. a. auf ein Konto der ihm wirtschaftlich zurechenbaren B. V. I.-Sitzgesellschaft P Holdings AG bei der im Inland domizilierten Y Bank AG, 9490 Vaduz, zum Zwecke der Geldwäsche transferiert habe. Weiter werde im Rechtshilfeersuchen ausgeführt, dass inkriminierte Vermögenswerte auch auf die inländische Bankverbindung der - wie sich aus dem parallelen Inlandstrafverfahren 13 UR.2011.91 ergebe, wirtschaftlich ebenfalls dem A zurechenbare Beschwerdeführerin bei der X Bank AG geflossen seien, was im Übrigen der sich aus dem erwähnten Inlandstrafverfahren ergebenden Ermittlungslage entspreche. Entgegen den Beschwerdausführungen enthalte das Rechtshilfeersuchen also sehr wohl "Anhaltspunkte dafür, dass sich inkriminierte Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Gegenstand des ägyptischen Strafverfahrens in Liechtenstein befänden und von einer "fishing expedition" könne nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich der dem A vorgeworfenen Straftaten werde im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen ausgeführt, dass sich dieser seit Ende der 90er-Jahre als ehemaliges Mitglied der Volksversammlung und Vorsitzender des Planungs- und Haushaltsausschusses dieser Versammlung, sohin in Ausübung eines öffentlichen Amtes, zusammen mit weiteren Beamten des Ministeriums für Handel und Industrie sowie Verantwortlichen staatlicher Unternehmen, widerrechtlich an staatlichem Vermögen bereichert und die aus diesen kriminellen Aktivitäten herrührenden Vermögenswerte in Höhe mehrerer Milliarden ägyptischer Pfund gewaschen habe, wobei diese Strafvorwürfe durch detaillierte Angaben zum mutmasslichen Vorgehen des A substantiiert würden. Für das Beschwerdegericht sei nicht erfindlich, inwiefern die Beschwerdeführerin davon ausgehen könne, dass der von der ersuchenden Behörde dargelegte Rechtshilfesachverhalt "keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung und keine rechtliche Beurteilung der A vorgeworfenen Taten" enthalte.
5.3. Unter Anziehung des Art. 46 Abs. 21 UN-AntiKorrupÜbk, Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG mache die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass es unter Bedachtnahme auf den vorliegenden Rechtshilfesachverhalt am Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit mangle. Auch diese Rüge sei unbegründet.
Wie schon erwogen, werde hinsichtlich der dem A vorgeworfenen Straftaten im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen ausgeführt, dass sich dieser seit Ende der 90er-Jahre als ehemaliges Mitglied der Volksversammlung und Vorsitzender des Planungs- und Haushaltsausschusses dieser Versammlung, sohin in Ausübung eines öffentlichen Amtes, zusammen mit weiteren Beamten des Ministeriums für Handel und Industrie sowie Verantwortlichen staatlicher Unternehmen, widerrechtlich an staatlichem Vermögen bereichert habe, wobei diese Strafvorwürfe durch detaillierte Angaben zum mutmasslichen Vorgehen des A substantiiert würden (Aktienscheintauschgeschäfte sowie Aktienverkäufe ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes betreffend staatlicher bzw. unter staatlicher Beteiligung stehender Gesellschaften; Manipulation des Geschäftsbetriebes staatlicher Unternehmen bzw. von Unternehmen mit staatlicher Beteiligung um eigenen privaten Gesellschaften einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen; rechtswidrige Verschaffung einer Mehrheitsbeteiligung an einem vormals staatlich beherrschten Unternehmen durch fiktive bzw. manipulierte Kapitalerhöhung; etc.), und weiter, dass A die aus diesen kriminellen Aktivitäten herrührenden Vermögenswerte in Höhe mehrerer Milliarden ägyptischer Pfund auch unter Involvierung liechtensteinischer Bankkonten gewaschen habe, wobei die Geldwäschereihandlungen ebenfalls im Detail dargestellt würden (ON 16, AS 231 ff. und ON 20, AS 375 ff.). Die dem A gemäss dem von der ersuchenden Behörde dargelegten Rechtshilfesachverhalt zur Last gelegten Straftaten wären nach liechtensteinischem Recht als Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB (allenfalls als Beteiligter), Vergehen der Bestechung nach § 307 StGB und Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB, sowie allenfalls als Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB zu qualifizieren.
Entgegen den Beschwerdeausführungen sei daher unter Bedachtnahme auf den von der ersuchenden Behörde, wie erwogen, inhaltlich ausreichend dargestellten Rechtshilfesachverhalt auch die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit zu bejahen.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. August 2012 (ON 54) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre (Art. 32 LV und Art. 8 EMRK), des Gleichheitssatzes (Art. 31 LV), des Verbots des überspitzten Formalismus, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV) sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte feststellen sowie den Beschluss im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; jedenfalls wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen.
6.1. Die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird wie folgt begründet:
6.1.1. Die gemäss herrschender Lehre erforderliche Gesetzeskonformität bzw. die gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre liege nicht vor, wenn die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes (oder des Korruptionsübereinkommens) nicht eingehalten worden seien und die Rechtshilfe nach den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes zu verweigern sei, etwa weil der allgemeine Vorbehalt des ordre public (Art. 46 Abs. 21 lit. b des UN-Korruptionsübereinkommens bzw. Art. 2 RHG) verletzt werde, weil zu befürchten sei, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen des Art. 6 EMRK nicht entsprechen werde (Verweis auf OGH in LES 2008, 48; OGH in LES 2009, 124; OGH in LES 2009, 325). Werde im Verfahren in Ägypten gegen den fair trial verstossen und liege damit in weiterer Folge auch ein Verstoss gegen den ordre public in Liechtenstein vor, sei die Rechtshilfe unzulässig, weshalb es in diesem Fall an der gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK fehle (Verweis auf den Gesetzesvorbehalt in Art. 32 Abs. 2 LV). Dies müsste die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Verletzung von Art. 32 LV bzw. Art. 8 EMRK zur Folge haben. Überdies sei auch die Verhältnismässigkeit als Eingriffsschranke nicht gegeben, wenn trotz des Verstosses gegen den ordre public Unterlagen nach Ägypten ausgefolgt würden.
6.1.2. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Verletzung des ordre public in Liechtenstein argumentiere das Obergericht, dass sich nach der heranzuziehenden schweizerischen Literatur und Rechtsprechung nur der Beschuldigte des ausländischen Verfahrens selbst auf den ordre public-Vorbehalt berufen könne.
Das Obergericht habe die zitierte schweizerische Literatur (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, § 81, Rz. 3559) völlig aus dem Zusammenhang gerissen. Zunächst werde in dieser Zitatstelle in erster Linie die Auslieferung thematisiert. Dort sei klar, dass sich nur der Beschuldigte wehren könne, da es bei der Auslieferung einer Person keine - wie vorliegend - beteiligten juristischen Personen gebe. Eine juristische Person könne logischerweise nicht auslieferungsfähig sein. Darüber hinaus gehe es in dieser Zitatstelle um die Unterscheidung, ob sich ein Beschuldigter auf Art. 2 IRSG (CH-ordre public) berufen könne, wenn er sich im Ausland und nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhalte. Diesbezüglich gebe die Zitatstelle Auskunft, dass sich in einem Auslieferungsfall nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen könne, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhalte. Dass sich generell nur eine natürliche Person als Beschuldigte auf den ordre public berufen könne, werde in der vom Obergericht zitierten Fundstelle gar nicht behandelt. Die Rechtsmeinung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss, dass sich im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte auf den ordre public-Vorbehalt berufen könne, sei somit falsch.
Diese Argumentation in der angefochtenen Entscheidung sei im Ergebnis zudem unhaltbar (und daher auch willkürlich), da der Beschuldigte in einem Rechtshilfeverfahren gar keine Parteistellung habe und ihm somit verwehrt bleibe, sich auf den ordre public zu berufen. Das vom Obergericht vorgeschriebene Vorgehen, nämlich die Berufung des Beschuldigten - hier A - auf den ordre public, sei prozessual nicht möglich. Im Rechtshilfeverfahren hätten lediglich die beteiligten Gesellschaften bzw. die Bank, deren Unterlagen beschlagnahmt worden seien und ausgefolgt werden sollten, eine Parteistellung. Der Beschuldigte habe hingegen keine Eingriffsmöglichkeit (Verweis auf Art. 58d lit. a RHG sowie dazu OGH in LES 2011, 177; nach dieser herrschenden Rechtsprechung hätten die in einem ausländischen Verfahren Beschuldigten sowie die wirtschaftlich Berechtigten einer von der Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person keine Beschwerdelegitimation).
6.1.3. Das Obergericht argumentiere im angefochtenen Beschluss weiter, dass sich Rechtshilfegerichte sehr zurückhaltend zeigen müssten, wenn es darum gehe zu urteilen, ob in einem Staat die Anforderungen an einen fair trial eingehalten und in diesem Zusammenhang ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates getroffen werde.
Die Beschwerdeführerin stimme dem Obergericht in diesem Punkt zwar grundsätzlich zu. Im Einzelfall müssten die konkrete politische Situation und die Stabilität eines Staates jedoch ausreichend berücksichtigt werden. Der vom Obergericht proklamierte Grundsatz der Zurückhaltung dürfe nicht verabsolutiert werden. So sei es nicht nachvollziehbar, dass - gerade bezogen auf den Zeitpunkt der vorliegenden Rechtshilfeersuchen - bei einem jungen Staat wie Ägypten mit einer Militärregierung, unsicherer Menschenrechtslage, keinem Parlament und Gerichten, die unter massiver Einflussnahme durch die Regierung stünden, die gleiche Zurückhaltung gerechtfertigt sein solle wie bei einem bereits lange etablierten Staat in Europa mit grosser Stabilität. Bei Letzteren solle das Gericht zu Recht einige Zurückhaltung walten lassen. Bei Staaten wie Ägypten, welche sich in einer absoluten Umbruchphase befänden, dürfe nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht derselbe Massstab angewendet werden, im Gegenteil. Bei hinreichenden Anzeichen auf ein fragwürdiges politisches System und auf Verletzung von Menschenrechten - wie vorliegend - sei vom ordre public-Vorbehalt Gebrauch zu machen, solange keine stabilen politischen und rechtsstaatlichen Verhältnisse bestünden.
Aus der vom Obergericht zitierten liechtensteinischen und schweizerischen Rechtsprechung sei ausserdem nicht ableitbar, inwiefern und bis zu welchem Ausmass diese Zurückhaltung gerechtfertigt sei und welche Bescheinigungen vorgelegt werden müssten, um die Grenze der Zurückhaltung übertreten zu können. Dies indiziere auch einen Begründungsmangel.
6.1.4. Das Obergericht argumentiere weiter, es habe durch die vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht werden können, dass gegen A von den ägyptischen Strafverfolgungsbehörden kein faires, sondern durch nicht unabhängige Gerichte ein lediglich politisch motiviertes Verfahren geführt werde.
Die Beschwerdeführerin lege dieser Beschwerde einen Bericht von Amnesty International (einer NGO) bei, welcher sich eingehend mit der Menschenrechtslage in Ägypten beschäftige. Allein aus der Zusammenfassung am Ende sei ersichtlich, dass die Militärführung (SCAF) das Notrecht in einer für die Menschenrechte sehr nachteiligen Weise ausgedehnt habe. Es sei dabei auch die Rede davon, dass Menschen ohne irgendein Gerichtsverfahren oder in unzulässigen Verfahren vor Militärgerichten schuldig gesprochen würden. Obwohl Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit versprochen worden sei, sei die Realität, dass Kritik an der neuen Führung nicht toleriert werde und friedliche Aktivisten und Demonstranten mit Gewalt entfernt würden. Der Nachweis einer unsicheren Menschenrechtslage in Ägypten, welcher sich A ebenfalls ausgesetzt sehe, dürfte spätestens mit diesem Bericht erbracht werden, zumal er sich mit den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde an das Obergericht vorgelegten Unterlagen und Berichten decke.
Sollten die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das Obergericht und nun mit dieser Individualbeschwerde vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, das Fehlen eines fair trial in Ägypten gegen A zu belegen, sei fraglich, welche Belege denn sonst geliefert werden müssten. Die Argumentation in der Beschwerde an das Obergericht, die ohne nähere Begründung davon ausgehe, dass die Unterlagen und Bescheinigungsmittel der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das Obergericht nicht ausreichend seien, um einen Verstoss gegen den fair trial im Verfahren in Ägypten zu belegen, sei im Ergebnis auch unhaltbar und überaus stossend. Dies indiziere neben der Verletzung des Grundrechts auf Geheim- und Privatsphäre auch diejenige des Willkürverbots.
Zur Prüfung der Frage, ob eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Verfahrensrechte im ersuchenden Staat gegeben sei, seien in der Regel Berichte supranationaler Organisationen oder von NGO's heranzuziehen, da sie den Risiken von Grundrechtsverletzungen von Amts wegen nachgingen (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, § 81, Rz. 3563 f.). Wie oben ausführlich dargelegt worden sei, habe die Beschwerdeführerin gerade solche erforderlichen Berichte vorgelegt. Es dürfe nur darauf verwiesen werden, dass der Bericht des Menschenrechtsinstituts der Internationalen Anwaltschaft (IBAHRI) vom November 2011 vorgelegt worden sei, der die fehlende Rechtsstaatlichkeit, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit und die sehr unsichere Menschenrechtslage zum Gegenstand habe. Zudem seien parlamentarische Anfragen im Europäischen Parlament (EU als supranationale Organisation) vorgelegt worden, in welchen ebenfalls ernste Zweifel an einem fairen Prozess gegen A in Ägypten geäussert würden.
Schliesslich argumentiere das Obergericht, dass die ersuchende Behörde die Einhaltung aller Garantien für ein faires Verfahren zugesichert habe.
Dies könne angesichts der bescheinigten und aus den Medien hinreichend bekannten Sicherheitslage in Ägypten selbstredend nicht genügen, um Zweifel an der Rechtmässigkeit und Fairness des ausländischen Verfahrens auszuräumen. Der ersuchende Staat habe grosses Interesse an den verlangten Unterlagen und werde natürlich davon Abstand nehmen, Bedenken an der rechtsstaatlichen Situation aufkommen zu lassen, indem er die Garantien eines fairen Verfahrens nicht zusichere. Diese Zusicherung sei ein blosses Lippenbekenntnis und stehe mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über die tatsächliche Lage in Ägypten in diametralem Widerspruch.
Auch Riedo/Fiolka/Niggli (in: Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, § 81, Rz. 3568 ff.) nähmen zu dieser Problematik von diplomatischen Zusicherungen Stellung. Demnach könne das Risiko entsprechender Grundrechtsverletzungen durch diplomatische Zusicherungen auf ein zumutbares Mass vermindert werden, wobei allerdings Fallgruppen zu unterscheiden seien. Zur ersten Fallgruppe zählten demnach Länder mit bewährter Rechtsstaatskultur wie etwa die westeuropäischen Staaten. Hier sei nicht einmal eine diplomatische Zusicherung nötig, da die Rechtsstaatlichkeit bekannt sei und lange im Sinne eines stabilen Staates bestehe. In der zweiten Fallgruppe seien Staaten, in denen zwar Gründe für die Annahme bestünden, dass verfolgte Personen im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnten, dies jedoch durch eine diplomatische Zusicherung auf ein geringes Mass reduziert werden könne, dass es nur noch theoretisch erscheine. In die dritte Fallgruppe gehörten schliesslich Staaten, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch durch eine diplomatische Zusicherung nicht auf ein Mass herabgesetzt werden könne, dass es nur noch theoretisch erscheine. Zusammenfassend setze die Leistung von Rechtshilfe voraus, dass lediglich ein nur noch theoretisch erscheinendes Risiko von Grundrechtsverletzungen durch den ersuchenden Staat bestehe (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, § 81, Rz. 3568 ff.).
Zur Prüfung, welcher Fallgruppe ein Staat zugehöre, würden Menschenrechtsberichte herangezogen (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, § 81, Rz. 3563), wie dies die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das Obergericht bereits gemacht habe und in dieser Beschwerde mit dem Amnesty International-Bericht erneut untermauert habe. Eine reine diplomatische Zusicherung könne in Ägypten Zweifel an menschenrechtswidriger Behandlung nicht ausräumen.
Die Einwände des Obergerichtes hätten somit alle widerlegt werden können, sodass als Ergebnis unumgänglich sei, dass tatsächlich ein unfaires Verfahren gegen A in Ägypten vorliege und daher gegen den liechtensteinischen ordre public verstossen würde, wenn die Rechtshilfe an Ägypten gewährt würde. Mangels eines gesetzeskonformen Vorgehens des Obergerichtes bzw. mangels gesetzlicher Grundlage und aufgrund des Verstosses gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei in unzulässiger Weise in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen worden, weshalb der angefochtene Beschluss des Obergerichtes aufzuheben sei.
Dass im Prozess gegen A in Ägypten die fundamentalen Grundsätze des fair trial verletzt würden und daher im Falle der Leistung von Rechtshilfe an Ägypten ein Verstoss gegen den ordre public in Liechtenstein vorliegen würde, sei in der Beschwerde an das Obergericht in dieser Angelegenheit bereits ausführlich dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin erlaube sich, die wichtigsten Argumente in diesem Zusammenhang nochmals zu wiederholen.
Das Rechtshilfeersuchen aus Ägypten beziehe sich auf Ermittlungen in drei Verfahren gegen A (ON 20, AS 365). Erstens solle er sich unter Mithilfe des Handelsministers und der nationalen Behörde für industrielle Entwicklung unrechtmässig Lizenzen im Energiebereich beschafft haben. Zweitens solle er sich an der Gesellschaft EZDK (vormals ANSDK), deren Vorstandsvorsitzender er gewesen sei, unrechtmässig bereichert haben. An der EZDK sei der Staat Ägypten mittelbar mit einem Anteil von weniger als 50 % beteiligt gewesen. Drittens werde ihm Geldwäscherei über ausländische Konten und Gesellschaften vorgeworfen. Es liefen keine Ermittlungen gegen A wegen Korruptionsdelikten. Richtigerweise würden solche daher in den Rechtshilfeersuchen auch nicht erwähnt.
Diese Gerichtsverfahren in Ägypten seien von einem namhaften Rechtsanwalt und Prozessbeobachter begleitet und analysiert worden. F sei ein bekannter Anwalt, welcher in England tätig sei und sich auf sehr komplexe Strafsachen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusverbrechen spezialisiert habe. Über den Prozess gegen A wegen Lizenzvergehen in Ägypten hat F einen ausführlichen Bericht verfasst, auf welchen im Folgenden Bezug genommen werde.
Gemäss dem Verfahrensbeobachter F, dessen Trial Report der Beschwerde an das Obergericht beiliege, sei es ohne sorgfältige Prüfung der Tatbestands- und Beweislage zur Anklage der Generalstaatsanwaltschaft gegen A gekommen. Trotz des komplexen Sachverhaltes seien die Strafermittlungen gegen ihn bereits am 17. Februar 2011 abgeschlossen und umgehend Anklage erhoben worden, obwohl erst sechs Tage zuvor - anlässlich des Sturzes der Regierung Mubarak - die Ermittlungen hätten beginnen können. Nach Angaben des Gerichtsbeobachters F habe A keine strafrechtlich zu verfolgende Handlungen in Bezug auf den Erwerb diverser Lizenzen begangen (Trial Report, 7). Es sei auch kein Beweis erbracht worden, dass er persönlich Handlungen strafrechtlicher Natur zu verantworten hätte (Trial Report, 23). Aus nicht erfindlichen Gründen seien drei weitere Firmen und deren Vorsitzende, die ebenfalls im Lizenzvergabeverfahren involviert gewesen seien, nicht Gegenstand der Untersuchungen der Generalstaatsanwaltschaft und seien - anders als A - nicht strafrechtlich verfolgt worden (Trial Report, 15 und 19). Trotz des gleichen Sachverhaltes sei nur A strafrechtlich verfolgt worden (Trial Report, 16). Die Tätigkeit von A als Vorsitzender der N Group und seine Nähe zum Kreis um Husni Mubarak solle nach F zur Strafverfolgung und Anklage geführt haben (Trial Report, 23).
Nach den Berichten des objektiven Gerichtsbeobachters F seien bei der Verhandlung gegen A in Ägypten praktisch sämtliche herrschenden Prozessgrundsätze des "fair trial" verletzt worden. Für A begünstigende Zeugenaussagen seien vom Gericht unzulässigerweise nicht zugelassen worden (Trial Report, 10). Hingegen seien nicht qualifizierte Sachverständige sowie Beweise vom Hörensagen zulasten von A ohne Weiteres zugelassen worden (Trial Report, 10). Der zuständige Richter sei dann auch nicht in der Lage gewesen, das Verfahren ordentlich zu führen und im Gerichtssaal für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Dies habe insbesondere negative Konsequenzen für den Angeklagten gehabt, da seine Verteidigung nicht in der Lage gewesen sei, den Fall ordentlich und vollständig darzulegen (Trial Report, 9). Ferner seien seitens des Gerichtes auch unzählige Personen zugelassen worden, deren Aussagen in keiner Weise prozessfördernd gewesen seien, sondern lediglich bezweckt hätten, die Gemüter zu erhitzen und die Vorurteile gegen A zu schüren (Trial Report, 10 und 11). Der gesamte Prozess gegen A sei nach den Ausführungen von F voller Ungereimtheiten und mangelnder Beweise gewesen. Die Art der Durchführung der Verhandlung zeige daher, dass ganz grundlegende Prozessgrundsätze wie die Unschuldsvermutung fundamental untergraben worden seien (Trial Report, 16). Jedem sei schon vor der Verhandlung klar gewesen, dass das Gericht A aufgrund des politischen Drucks und der Volksmeinung habe schuldig sprechen müssen. Jemanden für eine Tat, die nicht ausdrücklich verboten sei, zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen, verletze zudem das fundamentale Prinzip "Keine Strafe ohne Gesetz". Dieses Prinzip stipuliere auch Art. 7 EMRK, existiere im Sharia-Recht ebenso und werde als allgemein herrschendes Prinzip in allen (auch arabischen) Staaten angesehen (Trial Report, 20).
Gemäss F (Trial Report, 9) handle es sich bei der Verhandlung gegen A um einen reinen Schauprozess, der dem Volk zeigen solle, dass nun Gerechtigkeit herrsche und dass ehemalige Verbündete des mittlerweile gestürzten Präsidenten Husni Mubarak ohne Gnade zur Rechenschaft gezogen würden. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck eines Rechtssystems. Es solle die Unschuldigen beschützen und die Schuldigen verurteilen. Das Gericht in Ägypten sei zur Verfolgung politischer Ziele und nicht zur Verfolgung von wirklichen Straftätern benutzt worden (Trial Report, 3).
Wie der Gerichtsbeobachter F ausführe, sei es auch nicht glaubhaft, dass nach jahrelang herrschender Diktatur die Verfolgung weit schwerwiegenderer Straftaten wie etwa Mord keinen Vorrang vor Wirtschaftsstraftaten haben sollten. Die strafrechtliche Verfolgung von A müsse daher als politisch motiviert angesehen werden und A als Opfer eines Systems, das Rache fordere (Trial Report, 18).
Es seien im Prozess in Ägypten gegen A sämtliche herrschenden Prozessgrundsätze des fair trial wie das rechtliche Gehör oder die Unschuldsvermutung verletzt worden. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes könne daher nicht gesetzmässig sein, da er solche rechtswidrigen Verfahren unterstütze (die beschlagnahmten Unterlagen bzw. die darin enthaltenen Informationen sollten ja nach Ägypten ausgefolgt werden) und damit das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit untergrabe.
Zahlreiche internationale Medien wie The Washington Post, The National, The Guardian oder BBC hätten im Verlauf des letzten Jahres die unklare politische Situation in Ägypten und die ganz offensichtlich politisch motivierten Prozesse gegen Husni Mubarak und weitere Führungsmitglieder der Regierungspartei NDP kommentiert und kritisiert. Für die Journalisten sei klar, dass A als erfolgreicher Geschäftsmann und Vorstandsvorsitzender von N ein grosses Feindbild der ägyptischen Bevölkerung sei, weshalb die Gerichte versuchten, A um jeden Preis rechtskräftig zu verurteilen. Gemäss diesen journalistischen Beiträgen erhalte der Oligarch A kein faires Verfahren. Des Weiteren werde auch kritisiert, dass die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Ägypten nicht gegeben sei und die Einflussnahme der Exekutive auf die Gerichtsbarkeit immens sei. Nicht zuletzt aus diesem Grund und aus Protest gegen diese Einflussnahme sei einer der dienstältesten ägyptischen Richter, Mahmoud El Khodeiri, zu Beginn des Jahres 2012 von seinem Amt zurückgetreten.
Weiters werde in der internationalen Presse auch kritisiert, dass die ägyptischen Behörden die Büros verschiedener Nichtregierungsorganisationen (NGO's) durchsucht hätten und sich deren Vertreter nun grundlos in strafgerichtlichen Verfahren verantworten müssten. Gemäss den zitierten Journalisten und Politkern wie Catherine Ashton (Hohe Vertreterin der EU für Aussen- und Sicherheitspolitik) verstiessen diese Aktionen eklatant gegen geltendes ägyptisches Recht und seien ausschliesslich politisch motiviert.
[Zum Beweis wird auf folgende Beilagen zur Obergerichtsbeschwerde verwiesen: Zeitungsartikel The Washington Post vom 9. April 2011, The Guardian vom 6. Februar 2012, Global Post vom 26. Januar 2012, New York Times vom 9. Juni 2011; Berichte von BBC vom 29. Februar 2012 und Ahram Online vom 2. Januar 2012.]
Die Inhaftierung von A habe im Sommer 2011 sogar zu parlamentarischen Anfragen im Europäischen Parlament geführt. Zahlreiche europäische Parlamentarier hätten dabei Zweifel geäussert, ob A einen fairen Prozess bekommen würde. Nach diesen Berichten sei A die Hinterlegung einer Kaution und Hausarrest verweigert worden, was einen Verstoss gegen seine Verteidigungsrechte gemäss dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte darstelle. Seine Verteidiger hätten nicht rechtzeitig Zugang zur Anklageschrift erhalten und sich folglich nicht ausreichend auf die Verhandlung vorbereiten können. Das Europäische Parlament habe mit Blick auf die ungerechte Behandlung von A ernste Zweifel geäussert, ob ein fairer Prozess gegen ihn in Ägypten möglich sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die ägyptischen Behörden sehr unter dem Einfluss der aktuellen revolutionären Leidenschaften stünden und vom Wunsch geleitet seien, sich vom Mubarak-Regime und dessen Vertrauten abzugrenzen.
Diese ausdrücklichen und unmissverständlichen Äusserungen des Europäischen Parlaments verstärkten die unweigerliche Annahme, dass A Opfer eines politischen Prozesses sei und nicht die Rechte eines fair trial geniesse.
[Zum Beweis wird auf die schon der Obergerichtsbeschwerde beigelegte Parlamentarische Anfrage im Europäischen Parlament verwiesen.]
Mit der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in Ägypten habe sich auch die Internationale Anwaltschaft (International Bar Association) bzw. deren Menschenrechtsinstitut (IBAHRI) in ihrem (ebenfalls schon der Obergerichtsbeschwerde beigelegten) Bericht vom November 2011 auseinandergesetzt. Bemerkenswert seien dabei die Berichte (auf S. 19, Ziff. 48 ff.) über die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit und Berichte über die Menschenrechte in Ägypten (S. 12, Ziff. 14 ff.). Zu letzterem Punkt werde unter Ziff. 16 auf S. 12 beispielsweise dargelegt, dass der Menschenrechtsbericht der UNO ernst zu nehmende Gründe für Bedenken über die Lage in Ägypten geäussert habe ("serious causes for concern"). Demnach werde Ägypten beinahe ununterbrochen durch Notrecht regiert, was weitreichende Einschränkungen in den Grundrechten und in der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit beinhalte.
Bereits die Zusammenfassung im IBAHRI-Bericht (Seite 6) biete einen eindrücklichen Überblick über die fehlende Rechtsstaatlichkeit, fehlende Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit und fortlaufende Verstösse gegen Menschenrechte in Ägypten.
Das schweizerische Bundesgericht habe sich im Übrigen in einem vergleichbaren Fall, der einen politischen Prozess in Russland (Khodorkovski) zum Gegenstand gehabt habe, mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, die erfüllt sein müssten, damit ein Rechtshilfeersuchen aufgrund des Verstosses gegen den ordre public zu verwerfen sei (Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 13. August 2007 zu 1A.29/2007/col, Erw. 2.4, im Internet verfügbar unter www.bger.ch):
"Das Rechtshilfeersuchen ist zu verwerfen, wenn eine ernstzunehmende und objektive Gefahr einer verbotenen diskriminierenden Behandlung in der Tat wahrscheinlich geworden ist [...]. In diesem Zusammenhang genügt es nicht zu behaupten, dass das im Ausland eröffnete Strafverfahren Teil einer Abrechnung ist, deren Ziel es ist, den Beschwerdeführer aus der politischen Szene zu eliminieren [...]. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu erbringen, dass dieser aus verdeckten Gründen strafrechtlich verfolgt wird, die insbesondere in Zusammenhang mit seiner politischen Überzeugung stehen [...]."
Das Schweizer Bundesgericht releviere anschliessend etwa einen Bericht von Amnesty International, welcher darlege, dass im Prozess gegen Khodorkovski bei verschiedenen Gelegenheiten Billigkeitsnormen im Zusammenhang mit dem fair trial verletzt worden seien, die unmittelbar auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen seien. So seien die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, der eingeschränkte Kontakt zwischen Angeklagtem und Anwalt, schlechte Haftbedingungen und der Rückgriff auf Folter und Misshandlungen gerügt worden.
Wie oben ausführlich dargelegt, seien auch im vorliegenden Fall von A erwiesenermassen die Anforderungen an einen fair trial, die Rechtsstaatlichkeit und tragende Grundrechte verletzt worden. Dies werde durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen untermauert.
Die Beschwerdeführerin zweifle ernsthaft daran und vermöge - wie aufgezeigt - dafür auch konkrete Belege zu liefern, dass die Verfahren gegen A in Ägypten nicht der Verfolgung von strafbaren Handlungen dienten, sondern politischen Motiven. Auch wenn die Erwartungshaltung an die gegenwärtige Regierung Ägyptens beinhalte, gegen die (ehemalige) Gefolgschaft von Husni Mubarak vorzugehen, stelle es einen Verstoss gegen Art. 18 EMRK i. V. m. mit Art. 8 EMRK und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK dar, die Grundrechte in unzulässiger Weise zu beeinflussen und einzuschränken, indem Strafverfahren nicht auf angemessene Weise, sondern aus grundlosen bzw. politisch motivierten Gründen geführt würden.
6.1.5. Zur Frage der Mangelhaftigkeit des vorliegenden Rechtshilfeersuchens vertrete das Obergericht die Position, dass das vorliegende Rechtshilfeersuchen den inhaltlichen Anforderungen genüge.
Das Obergericht argumentiere, dass an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen gestellt würden, zumal gerade durch das Rechtshilfeersuchen Lücken im Sachverhalt geschlossen werden sollten.
Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen:
In den Rechtshilfeersuchen werde angenommen, dass Informationen über die Konten der Beschwerdeführerin und anderer in Liechtenstein domizilierter Gesellschaften notwendig seien, um in Ägypten den Nachweis erbringen zu können, dass angeblich Vermögenswerte aus den in Ägypten A vorgeworfenen Straftaten auf die Konten dieser Gesellschaften in Liechtenstein geflossen seien. Die ägyptischen Strafverfolgungsbehörden würden dabei jedoch übersehen, dass all diese Informationen aus den Büchern von N in Ägypten ersichtlich wären, und sie hätten es zudem bislang unterlassen, diese in Ägypten zugänglichen Angaben zu sammeln und auszuwerten. Obwohl den ägyptischen Behörden diese Informationen selbstverschuldet fehlten, werde A dennoch vorgeworfen, dass alle Vermögenswerte von N und EZDK das Produkt krimineller Machenschaften von A seien. Es werde A vorgeworfen, Erlöse aus strafbaren Handlungen auf ausländische Konten verschiedener Gesellschaften wie der Beschwerdeführerin transferiert zu haben. Die Frage, welche kriminellen Gelder und aus welchen Straftaten, bleibe in den Rechtshilfeersuchen unbeantwortet. So werde im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt, wie diese angeblich kriminellen Gelder von welchen ägyptischen Gesellschaften und von welchen ägyptischen Konten abgehend ins Ausland transferiert worden seien. Es möge sein, dass es hinsichtlich des Transfers im Ausland Lücken geben möge, aber die ägyptischen Behörden müssten im Stande sein, im Rechtshilfeersuchen zu erwähnen, welchen Weg diese Vermögenswerte innerhalb Ägyptens zurückgelegt haben sollten, bevor sie ins Ausland transferiert worden seien.
Zudem werde im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass sich das Rechtshilfegericht auf die Sachverhaltsdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes verlassen könne, ausser es liege ein Fall von Rechtsmissbrauch vor, was die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht habe.
Mit der umfangreichen Begründung in der Beschwerde an das Obergericht und der nun vorliegenden Individualbeschwerde mit Bezug auf die Anforderungen an einen fair trial und dem damit eng zusammenhängenden Verstoss gegen den ordre public in Liechtenstein mache die Beschwerdeführerin eben gerade einen solchen Rechtsmissbrauch geltend. Diesbezüglich könne auf die obigen ausführlichen Argumente zu diesem Punkt verwiesen werden. Der Rechtsmissbrauch sei in der Tatsache gelegen, dass A die Verteidigungsrechte vorbehalten würden, im Prozess gegen ihn gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Waffengleichheit verstossen werde, generell kein faires Verfahren gegen ihn vorliege und schliesslich die Regierung unmittelbar in Gerichtsverfahren eingreife und somit die Gewaltentrennung und Unabhängigkeit der Justiz untergraben werde. Diese sei bereits mit den Beilagen zur Beschwerde an das Obergericht und nun durch einen zusätzlichen Bericht von Amnesty International über die Menschenrechtslage in Ägypten bescheinigt worden.
Nach der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes müsse die betroffene Partei darlegen können, aus welchen Gründen welche Dokumente nicht einmal abstrakt geeignet seien, um im ausländischen Strafverfahren nützlich zu sein, allfällige Lücken zu schliessen, und konkrete Einwände gegen spezifische Dokumente vorbringen. Dafür sei es jedoch erst recht erforderlich, dass in den Rechtshilfeersuchen genügend Details über die Vorwürfe im ausländischen Staat und die auszufolgenden Unterlagen erkennbar seien. Ohne nähere Informationen (etwa über die in Ägypten angeblich deliktisch erlangten Vermögenswerte, die auf ein Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sein sollten) aus dem Rechtshilfeersuchen aus Ägypten habe die betroffene Partei, im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin, keine Möglichkeit zu argumentieren, ob die entsprechenden beschlagnahmten und zur Ausfolgung gelangenden Unterlagen abstrakt geeignet sein sollten oder aus welchen Gründen nicht. Auch aus diesem Grund sei es zwingend erforderlich, dass das Rechtshilfeersuchen korrigiert und ergänzt werde, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Da das Obergericht diesem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt sei, liege eine Verletzung des Grundrechts der Geheim- und Privatsphäre vor.
Das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen aus Ägypten (ON 2) sei derart mangelhaft gewesen, dass sich selbst das Landgericht veranlasst gesehen habe, die zuständigen ägyptischen Behörden über die liechtensteinische Regierung zu kontaktieren und Ergänzungen zum Rechtshilfeersuchen anzufordern. Zunächst lägen die Beilagen nur in arabischer Sprache vor (ON 3). Das Rechtshilfeersuchen enthalte weiter keine Sachverhaltsdarstellung und insbesondere keinerlei Angaben, welche konkreten strafrechtlichen Handlungen den einzelnen Personen vorgeworfen würden. Jedenfalls fehlten Anhaltspunkte dazu, dass sich inkriminierte Vermögenswerte der aufgeführten Personen in Liechtenstein befänden. Ohne derartige Anhaltspunkte müsse das Rechtshilfeersuchen als unerlaubte fishing expedition angesehen werden. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen ON 7 habe den Anforderungen wiederum nicht entsprochen (Verweis auf Aufforderung des Landgerichtes bzw. der Regierung zur Ergänzung in ON 11). Das erwähnte Rechtshilfeersuchen ON 7 enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich inkriminierte Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Gegenstand des ägyptischen Strafverfahrens in Liechtenstein befinden sollten. Liechtenstein werde in diesem Rechtshilfeersuchen an keiner Stelle erwähnt, sodass nicht ersichtlich sei, vor welchem Hintergrund und aufgrund welches konkreten Verdachtes Liechtenstein um Rechtshilfe gebeten werde. Daher sei von einer unzulässigen fishing expedition auszugehen. Das Landgericht habe am 30. März 2011 (ON 11) sogar noch darauf hingewiesen, dass das Rechtshilfeersuchen binnen vier Monaten zu konkretisieren sei, widrigenfalls das Rechtshilfeverfahren als erledigt betrachtet werde. Erst am 2. August 2011 (ON 15) bzw. am 24. April 2012 (ON 20) habe die Regierung ein ergänzendes Ersuchen aus Ägypten vom 15. Juli 2011 (bei der Regierung eingegangen am 19. Juli 2011) bzw. vom 20. April 2012 (bei der Regierung eingegangen am 23. April 2012) übermittelt. Eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung, eine rechtliche Begründung sowie ein Konnex zu Liechtenstein seien auch hier nicht erkennbar.
Die Rechtshilfeersuchen (auch ON 20) enthielten keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung und keine rechtliche Beurteilung der A vorgeworfenen Taten. Im Rechtshilfeersuchen (ON 20, AS 373; ON 16, AS 237) werde lediglich behauptet, A habe kriminelle Aktivitäten begangen, sich öffentlicher Geldmittel bedient und sich unrechtmässig bereichert. Zudem solle er Gesellschaften unterhalten haben, um Gelder zu verstecken oder ihre Herkunft und ihren Ursprung zu vertuschen. Diese Darstellung entspreche keiner ausreichenden Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Begründung gemäss dem Korruptionsübereinkommen bzw. dem RHG. Mangels eines gesetzeskonformen Vorgehens bzw. einer gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff und mangels Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin verletzt worden.
Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass in weiteren europäischen Staaten, wie etwa in der Schweiz oder Grossbritannien, ebenfalls (Rechtshilfe-) Verfahren mit Bezug zum Prozess gegen A in Ägypten hängig seien bzw. auf Grundlage des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates der Europäischen Union vom 21. März 2011 (Verweis auf Verordnung vom 23. März 2011 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Ägypten; LR 946.223.7) Vermögenswerte von A gesperrt worden seien. Bislang seien von keinem anderen Staat positive Rechtshilfebeschlüsse gefasst oder gar Vermögenswerte abgeschöpft worden. Liechtenstein nehme in dieser Hinsicht eine Vorreiterrolle mit sicherlich gravierender Präjudizwirkung für andere Staaten ein, weshalb die vorliegenden Rechtshilfeersuchen angesichts deren jedenfalls fragwürdiger Basis (fair trial, mangelhafte Sachverhaltsdarstellung etc.) besonders kritisch zu beleuchten und im Zweifel ergänzende Aufträge an das Landgericht bzw. an die ersuchende Behörde zu richten seien.
Die Argumente des Obergerichtes, die Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen hinsichtlich Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung seien gegeben, hätten entkräftet werden können. Die Rechtshilfeleistung auf der Grundlage eines mangelhaften Ersuchens verletze das Grundrecht der Geheim- und Privatsphäre, da gegen die Eingriffsschranken der Verhältnismässigkeit und der gesetzlichen Grundlage bzw. des gesetzeskonformen Eingriffs in das Grundrecht verstossen worden sei.
6.1.6. Das Obergericht vertrete auch die Auffassung, dass die beiderseitige Strafbarkeit im vorliegenden Fall gegeben sei.
Es führe im angefochtenen Beschluss aus, dass A nach dem Rechtshilfeersuchen in seiner Eigenschaft als ehemaliges Mitglied des Parlaments und als Vorsitzender des Planungs- und Haushaltsausschusses des Parlaments, sohin in Ausübung eines öffentlichen Amtes Straftaten begangen haben solle.
Dies sei jedoch nicht richtig und widerspreche dem Inhalt des Rechtshilfeersuchens. In Ägypten gebe es keinerlei Korruptionsvorwürfe, weshalb auch in den Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen dazu (ON 7, ON 16, ON 20) keine diesbezüglichen Anschuldigungen zu finden seien. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss seien daher nachweislich falsch und aktenwidrig. Wie bereits mehrmals erwähnt worden sei, beträfen die Vorwürfe in den Verfahren in Ägypten gegen A die unrechtmässige Beschaffung von Lizenzen im Energiebereich, die unrechtmässige Bereicherung als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft EZDK sowie Geldwäscherei. Vergehen der Korruption würden A jedoch nicht vorgeworfen. Mangels eines in Frage stehenden Korruptionsdeliktes sei im vorliegenden Fall das UN-Korruptionsübereinkommen gar nicht anwendbar (Verweis auf Art. 3 des Korruptionsübereinkommens) und die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben. Dies stelle eine grobe Rechtsverletzung dar, welche weder sachlich zu begründen noch vertretbar sei. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei daher in diesem Punkt auch willkürlich.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG sei die Rechtshilfe unzulässig, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei. Eine ähnliche Bestimmung enthalte auch das Korruptionsübereinkommen in Art. 46 Abs. 21.
Wie erwähnt worden sei, werde gegen A in Ägypten wegen drei Vergehen ermittelt. Erstens solle er sich unrechtmässig Lizenzen im Energiebereich beschafft haben. Zweitens solle er sich an der Gesellschaft EZDK (vormals ANSDK) unrechtmässig bereichert haben. Drittens werde ihm Geldwäscherei über ausländische Konten und Gesellschaften vorgeworfen. Es liefen keine Ermittlungen gegen A wegen Korruptionsdelikten. Richtigerweise würden solche daher in den Rechtshilfeersuchen auch nicht erwähnt.
In Bezug auf das A in Ägypten vorgeworfene Lizenzvergehen könne die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben sein. Eine entsprechende Strafbestimmung sei in Liechtenstein nicht bekannt. Auch die "Bedienung an öffentlichen Geldmitteln" oder "Unrechtmässige Bereicherung" seien als solche gemäss liechtensteinischem Strafrecht per se nicht strafbar. Hier sei von besonderer Bedeutung, dass sich die Vorwürfe gegen A nur auf seine Rolle als Vorstandsvorsitzender von N beziehe, nicht auch auf seine politischen Rollen als Mitglied der NDP und als Parlamentarier. Zudem könne eine Bedienung oder unrechtmässige Bereicherung an öffentlichen Geldern nicht an einer Gesellschaft begangen werden, die nur zu weniger als 50 % mittelbar vom ägyptischen Staat gehalten werde. An öffentlichen Geldern könne sich selbstredend nur ein Amtsträger bedienen oder bereichern, nicht aber der Vorstandsvorsitzende einer privaten Gesellschaft, an der der Staat nur mittelbar und nur untergeordnet beteiligt sei. Eine derart extensive Auslegung des Begriffs des Amtsträgers nach Art. 2 des Korruptionsübereinkommens widerspreche den Auslegungsregeln in den Art. 31 ff. des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens (LR 0.121). Würde man den Fall auf Liechtenstein umlegen, so müsste beispielsweise ein Angestellter der Liechtensteinischen Landesbank AG, an der das Land Liechtenstein sogar die Mehrheit der Aktien (57.5 %) halte, als Amtsträger bzw. Person, die ein öffentliches Amt ausübe, bezeichnet werden. Von einer solchen Praxis scheine man in Liechtenstein jedenfalls weit entfernt zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheine es auch nicht haltbar, A als Vorstandsvorsitzenden von N, woran der ägyptische Staat mit weniger als 50 % mittelbar beteiligt sei, als Amtsträger zu bezeichnen, um ihm in dieser öffentlichen Funktion Korruptionsdelikte vorzuwerfen.
Des Weiteren liege auch die beiderseitige Strafbarkeit hinsichtlich der Geldwäscherei nicht vor. Auch wenn diese nach liechtensteinischem Recht grundsätzlich ebenfalls strafbar sei (§ 165 StGB), müssten besondere Vortaten vorliegen. Nur Vermögenswerte, die aus diesen Vortaten herrührten, könnten Objekt der Geldwäscherei sein. Eine nicht näher bezeichnete "Bedienung an öffentlichen Geldmitteln" oder "Unrechtmässige Bereicherung" könne unter keinen Umständen eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen, da - wie oben aufgezeigt - diese nach liechtensteinischem Recht nicht strafbar seien und damit auf keinen Fall in den Vortatenkatalog des § 165 StGB fallen könne. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG sei zu prüfen, ob die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht wäre. Dies sei zu verneinen, da keine entsprechende Vortat nach liechtensteinischem Recht vorliege. Aus all diesen Gründen sei die beiderseitige Strafbarkeit vorliegend nicht gegeben.
Das Landgericht vermeine ferner die beiderseitige Strafbarkeit offensichtlich darin zu erkennen, dass die Straftatbestände der §§ 302, 304 ff. und 165 StGB indiziert sein sollten. Das Obergericht stütze diese Auffassung im angefochtenen Beschluss. Soweit damit implizit argumentiert werden solle, dass Strafdelikte im Sinne von Bestechung oder Erpressung (und damit die beiderseitige Strafbarkeit) gegeben sein sollten, sei dem entgegenzuhalten, dass in keinem Rechtshilfeersuchen ein Hinweis bestehe, dass diese Vorwürfe der Bestechung oder anderer Korruptionsdelikte Gegenstand der Verfahren gegen A in Ägypten wären. Tatsächlich seien solche Vorwürfe auch nicht Gegenstand der Verfahren in Ägypten. Die beiderseitige Strafbarkeit könne auch deshalb nicht gegeben sein.
Neben der fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit sei es überdies aufgrund der fehlenden Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Begründung im Rechtshilfeersuchen auch nicht möglich, zu prüfen, ob die erforderliche beiderseitige Strafbarkeit gemäss Art. 46 Abs. 21 des Korruptionsübereinkommens und Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG vorliegend gegeben sei. Die anwendbaren Strafbestimmungen in Ägypten und in Liechtenstein wären zu vergleichen und in der Folge zu entscheiden, ob die beiderseitige Strafbarkeit darauf basierend angenommen werden könne. Entsprechende Anhaltspunkte hierzu fehlten im Rechtshilfeersuchen jedoch gänzlich. Es sei jedoch zwingend notwendig, dass aus der Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens jene Elemente erschliessbar seien, die die objektiven und subjektiven Merkmale des Tatbestandes, welcher nach liechtensteinischem Strafrecht gegeben sein solle, in ihren Grundzügen erkennbar machten (Verweis auf Beschluss des Obergerichtes vom 25. April 2004, ON 25 zu 12 RS.2003.255, insb. Seite 9). Eine Überprüfung, ob allenfalls in Liechtenstein eine Strafbarkeit aufgrund welcher Bestimmungen auch immer indiziert sein könnte, sei auf Grundlage der bislang vorliegenden Informationen aus Ägypten (ON 20, AS 373; ON 16, AS 237) nicht möglich.
Ohne diese Angaben liege zudem eine unzulässige und verpönte fishing expedition vor, wie dies das Landgericht selbst (in ON 3 und ON 11) dargelegt habe (genereller Verweis zur unzulässigen Beweisausforschung StGH 2012/106, Erw. 2.5). Auch die nachfolgenden Ergänzungen in ON 16 und ON 20 hätten diese Zweifel nicht ausräumen können. Mangels der Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 15 und Abs. 21 des Korruptionsübereinkommens und nach Art. 56 RHG sowie nach Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG fehle es zudem an der gesetzlichen Grundlage für einen Grundrechtseingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin bzw. sei unverhältnismässig und in nicht gesetzeskonformer Weise in dieses Grundrecht eingegriffen worden. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei daher aufzuheben.
6.2. Die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wird wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall argumentiere das Obergericht zu Unrecht, dass die Beilagen (in englischer Sprache) zur Beschwerde an das Obergericht samt einer deutschen Übersetzung hätten vorgelegt werden müssen. Es sei dem Beschwerdegericht (Obergericht) nicht zuzumuten, sich vertieft durch mehr als hundert Seiten englischsprachiger Dokumente zu arbeiten. Die nachfolgenden Ausführungen zeigten, dass diese Haltung des Obergerichtes gleichheitswidrig und darüber hinaus unhaltbar und damit willkürlich sei.
Es sei zunächst zu erwähnen, dass sich nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeführerin auch im Gerichtsakt zu 13 RS.2011.52 fremdsprachige Unterlagen befänden (ON 1 und ON 2), welche nicht übersetzt worden seien. Diese lägen nur in englischer Sprache oder gar nur in arabischer Sprache vor. Bereits vor diesem Hintergrund sei es gleichheitswidrig, wenn das Obergericht nun seinerseits von der Beschwerdeführerin verlange, englischsprachige Dokumente übersetzt vorzulegen, während sich das Gericht selbst diese Pflicht nicht auferlege. Es komme hinzu, dass sämtliche englischsprachigen Dokumente in der Beschwerde an das Obergericht in deutscher Sprache dargelegt und mit ausführlichen Verweisen zusammengefasst worden seien. Wesentlich sei, dass sich das Gericht einen Eindruck verschaffen könne, was die Beschwerdeführerin mit den fremdsprachigen Unterlagen aufzeigen wolle. Anhand der Erläuterungen und Zusammenfassungen der Beschwerdeführerin wäre dies dem Obergericht zweifelsohne möglich und zumutbar gewesen. Es bestehe jedoch die Vermutung, dass das Obergericht die beachtlichen Berichte gar nicht gelesen habe, da eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Berichte im angefochtenen Beschluss gänzlich fehle.
Hinzu komme, dass gemäss StGH 2008/85 ein striktes Übersetzungserfordernis bei der Behandlung von komplexen Rechtshilfeersuchen nicht aufrechtzuerhalten sei, da dies solche Verfahren massiv verzögern, wenn nicht verunmöglichen würde. Auch wenn deutsch in Liechtenstein gemäss Art. 6 LV die Amtssprache sei, erscheine im Strafrechtshilfeverfahren ein striktes Übersetzungserfordernis jedenfalls von englischsprachigen Urkunden nicht praktikabel. In der entsprechenden Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welche der Entscheidung zu StGH 2008/85 zugrunde gelegen sei, hätten die Beschwerdeführerinnen gerügt, dass schwerwiegende Mängel am Rechtshilfeersuchen vorlägen, da zahlreiche Beilagen zum Ersuchen nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden seien. Dieser Grundrechtsrüge sei nicht gefolgt worden. Ein striktes Übersetzungserfordernis sei gemäss der genannten Entscheidung des Staatsgerichtshofes nicht praktikabel, da dies komplexe Rechtshilfeersuchen - wie erwähnt - massiv verzögern, wenn nicht verunmöglichen würde. Nach der erwähnten Entscheidung des Staatsgerichtshofes dürfe von einem Anwalt, welcher ein Rechtshilfemandat mit Bezug zum englischen Sprachraum annehme, wohl erwartet werden, dass er der englischen Sprache mächtig sei. In der Entscheidung des Staatsgerichtshofes sei sodann des Weiteren auf Zivilverfahren verwiesen worden, wo dieses strikte Übersetzungserfordernis ebenfalls abgelehnt worden sei (OGH in LES 2006, 250).
6.3. Die Rüge der Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus wird im Wesentlichen gleich begründet wie die Gleichheitsrüge bzw. es wird darauf verwiesen.
6.4. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verstosse mehrfach gegen die verfassungsmässig garantierte Begründungspflicht der Beschwerdeführerin.
Zunächst liege ein Verstoss gegen die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Argument der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde an das Obergericht vor, dass A kein faires Verfahren in Ägypten erhalte und daher ein Verstoss gegen den ordre public in Liechtenstein (Verweis auf Art. 2 RHG) vorliege.
Es bleibe nämlich im Dunkeln, was die Beschwerdeführerin konkret hätte belegen müssen, zumal die Beschwerdeführerin ja genau objektive und ernstzunehmende Belege für schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte in Ägypten und insbesondere im Verfahren gegen A vorgelegt habe (wie dies das Obergericht im angefochtenen Beschluss mit Verweis auf schweizerische Literatur fordere). Durch die fehlende Begründung im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes könne die Beschwerdeführerin die Stichhaltigkeit dieses Arguments nicht überprüfen und sich vor allem nicht gegen die Begründung wehren, da nicht erkennbar sei, welche zusätzlichen Bescheinigungsmittel noch vorgelegt hätten werden sollen. Im vorliegenden Fall sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, zu erkennen, weshalb das Obergericht gegen sein Begehren entschieden habe, die Rechtshilfe für unzulässig zu erklären, weil ein Verstoss gegen den ordre public in Liechtenstein vorliege. Denn nur so könnte die Beschwerdeführerin nachvollziehen, weshalb die vorgelegten Berichte über die Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in Ägypten nicht ausreichend sein sollten und welche Beweise hierfür sonst noch vorgelegt hätten werden müssen.
Das Obergericht habe es im angefochtenen Beschluss unterlassen, zu begründen, weshalb im vorliegenden Fall der ordre public in Liechtenstein nicht verletzt sein solle. Der Beschluss des Obergerichtes werde nicht einmal dem Minimalanspruch auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV gerecht. Vielmehr liege im gegenständlichen Fall eine blosse Scheinbegründung vor, welche ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Die blosse Scheinbegründung liege gegenständlich darin, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss lediglich eine Fundstelle wiedergebe, anschliessend die durchaus stichhaltigen Bescheinigungsmittel der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend zurückweise und schliesslich noch den Grund nachschiebe, dass die beigelegten Dokumente von der Beschwerdeführerin nur in englischer Sprache und ohne deutsche Übersetzung vorgelegt worden seien. Eine verfassungsmässige Begründung hätte indessen darin bestanden, sich erstens mit den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das Obergericht vorgelegten Unterlagen und Berichten auseinanderzusetzen und zweitens - falls diese Unterlagen nicht ausreichten - darzulegen, welche Bescheinigungsmittel denn noch erforderlich gewesen wären, um einen Verstoss gegen den ordre public glaubhaft zu machen.
Es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung des Obergerichtes mit den ausführlichen Erörterungen in der Beschwerde an das Obergericht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem ordre public und dem fair trial. Das Obergericht habe es auch verabsäumt, auf die inhaltlichen Zusammenfassungen in deutscher Sprache in der Beschwerde an das Obergericht zu den einzelnen beigelegten Unterlagen (Trial Report, Menschenrechtsbericht IBAHRI, Medienberichte, parlamentarische Anfrage in der EU etc.) Stellung zu beziehen. Dies sei jedoch gänzlich unterlassen worden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 1995/21 in LES 1997, 18) sei die Begründungspflicht dann verletzt, wenn die belangte Behörde (im vorliegenden Fall das Obergericht) über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggehe. Es liege gegenständlich auch nichts Offensichtliches vor, welches nach der Rechtsprechung nicht näher begründet werden müsse (StGH 1998/35 in LES 1999, 287). Da eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss nicht stattgefunden habe und darüber hinaus für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei (da eine entsprechende Begründung fehle), wie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Ägypten denn sonst objektiv und ernsthaft glaubhaft gemacht werden könnte, liege eine Verletzung des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV vor.
Zudem liege auch im Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerdeführerin, das Rechtshilfeersuchen sei mangelhaft und die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben, ein Begründungsmangel vor.
Das Obergericht fasse im angefochtenen Beschluss die Vorwürfe gegen A in Ägypten zusammen, um damit das Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse eines Rechtshilfeersuchens und der beiderseitigen Strafbarkeit zu begründen. Es werde dabei dargelegt, dass A nach dem Rechtshilfeersuchen in seiner Eigenschaft als ehemaliges Mitglied des Parlaments und als Vorsitzender des Planungs- und Haushaltsausschusses des Parlaments, sohin in Ausübung eines öffentlichen Amtes, Straftaten begangen haben solle. Dies sei nicht richtig und widerspreche dem Inhalt des Rechtshilfeersuchens. In Ägypten gebe es keinerlei Korruptionsvorwürfe, weshalb auch in den Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen dazu (ON 7, ON 16, ON 20) keine diesbezüglichen Anschuldigungen zu finden seien. Wie bereits mehrmals erwähnt worden sei, beträfen die Vorwürfe in den Verfahren in Ägypten gegen A die unrechtmässige Beschaffung von Lizenzen im Energiebereich, die unrechtmässige Bereicherung als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft EZDK sowie Geldwäscherei. Vergehen der Korruption würden A jedoch nicht vorgeworfen.
Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss seien daher nachweislich falsch und aktenwidrig. Diese Aktenwidrigkeit indiziere einen Begründungsmangel, da die entsprechende Begründung des Obergerichtes krass unrichtig sei. Sie stehe im diametralen Widerspruch zum Inhalt der Rechtshilfeersuchen (ON 7, ON 16 und ON 20). Aus diesem Grund sei auch in dieser Hinsicht ein Begründungsmangel im angefochtenen Beschluss gegeben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei aufzuheben.
6.5. Zur Willkürrüge wird schliesslich im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen bzw. dieses wird kurz zusammengefasst.
7. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 Folge.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. August 2012, 13 RS.2011.52-54, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten; dies allerdings mit Ausnahme des der vorliegenden Individualbeschwerde beigelegten Menschenrechtsberichts von Amnesty International, da dieser ein im Individualbeschwerdeverfahren nicht zulässiges neues Beweismittel darstellt (siehe StGH 2012/16, Erw. 1.2; StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/18, Erw. 4.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 657 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 54) verletze die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV. Das Obergericht habe es nämlich unterlassen, zu begründen, weshalb im vorliegenden Fall der ordre public in Liechtenstein nicht verletzt sein solle. Es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung des Obergerichtes mit den entsprechenden ausführlichen Erörterungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Obergericht.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der vorliegenden Individualbeschwerde vor, dass der im ägyptischen Strafverfahren Beschuldigte A dort kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK erhalte und dass die Rechtshilfegewährung deshalb gegen den liechtensteinischen ordre public verstossen würde.
Der Beschwerdeführerin ist zunächst darin zuzustimmen, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. Art. 19 Ziff. 1 bzw. Art. 2 RHG in einem solchen Fall keine Rechtshilfe geleistet werden darf. Wenn trotzdem Rechtshilfe gewährt wird, kann dies auch als Verstoss des ersuchten Staates gegen Art. 6 EMRK gewertet werden (vgl. StGH 2011/103, Erw. 2.1; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [28 f., Erw. 6 ff.]).
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist im Weiteren festzuhalten, dass sich entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung jede beschwerdelegitimierte Verfahrenspartei im Rechtshilfeverfahren auf eine Verletzung des ordre public berufen kann. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, ist der nach Auffassung des Obergerichtes hierzu allein berechtigte Beschuldigte des ausländischen Strafverfahrens gemäss Rechtsprechung zu Art. 58d Bst. a RHG gar nicht (mehr) beschwerdelegitimiert (siehe StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die vom Obergericht hierzu herangezogenen Literatur- und Rechtsprechungsnachweise sind jedenfalls nicht einschlägig. Hinsichtlich der schweizerischen Rechtslage zeigt dies die Beschwerdeführerin detailliert und überzeugend auf. Und die vom Obergericht angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2008 (LES 2009, 125 [127]) betraf die alte Rechtslage vor der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36, als der im ausländischen Verfahren Beschuldigte unter gewissen Umständen noch beschwerdelegitimiert war.
2.3. Andererseits führt das Obergericht zu Recht aus, dass die Prüfung des Ausschlussgrundes des gegen den inländischen ordre public verstossenden mangelhaften Verfahrens im ersuchenden Staat ein Werturteil über dessen politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraussetzen, weshalb der Rechtshilferichter in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen muss und dass deshalb der Betroffene glaubhaft machen muss, dass im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung zu befürchten ist (so Oberster Gerichtshof, in: LES 2009, 125 [127 f.]). Der Staatsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von der reellen Gefahr einer entsprechenden Grundrechtsverletzung (siehe StGH 2011/103, Erw. 2.2; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 6.3]).
Besonders zurückhaltend ist der Staatsgerichtshof - wie etwa auch das schweizerische Bundesgericht - bei der Beurteilung der Justizsysteme von EMRK-Staaten (StGH 2002/61, Erw. 2.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [251, Erw. 4.3]). Indessen hat der Staatsgerichtshof auch schon bei einem Ersuchen aus einem EMRK-Mitgliedsstaat (Ukraine) die Rechtshilfe als unzulässig erklärt, solange keine plausible Erklärung vorlag, warum das Strafverfahren im ersuchenden Staat gegen einen beschuldigten Politiker weitergeführt wurde, während es gegen andere Politiker trotz gleicher Sachlage eingestellt worden war (StGH 2006/112, Erw. 3.4). Ähnlich hat auch das schweizerische Bundesgericht in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall ein russisches Rechtshilfeersuchen abgelehnt, weil zahlreiche Indizien den Verdacht klar erhärteten, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat durch die Machthaber instrumentalisiert werde, um die Klasse reicher "Oligarchen" gefügig zu machen und potentielle oder erklärte politische Gegner kaltzustellen (BGE vom 13. August 2007, 1A. 29/2007, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.bger.ch]; siehe hierzu auch Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, 580 f., Rz. 628).
In diesem Zusammenhang genügt es allerdings nicht zu behaupten, dass das im Ausland eröffnete Strafverfahren Teil einer Abrechnung mit dem Ziel sei, den Beschwerdeführer aus der politischen Szene zu eliminieren. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu erbringen, dass dieser aus verdeckten Gründen strafrechtlich verfolgt wird, die insbesondere im Zusammenhang mit seiner politischen Überzeugung stehen (siehe wiederum BGE vom 13. August 2007, a. a. O., Erw. 2.4.).
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen betont das Obergericht zwar zu Recht, dass bei der Prüfung des Ausschlussgrundes des mangelhaften Verfahrens im ersuchenden Staat Zurückhaltung zu üben ist; trotzdem hat das Rechtshilfegericht die verfügbaren Quellen in zumutbarer Weise zu würdigen und bei seiner Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dabei ist dem Obergericht zwar auch darin zuzustimmen, dass ihm das Studium von umfangreichen englischsprachigen Dokumenten nicht zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin indessen in ihrer Beschwerde an das Obergericht die englischsprachigen Dokumente zusammengefasst und auch spezifisch auf relevante Textstellen verwiesen. Entsprechend war es für eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen keineswegs erforderlich, dass sich das Obergericht durch zahlreiche und umfangreiche fremdsprachige Dokumente durcharbeiten musste. Vor diesem Hintergrund war es im Lichte der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht erwähnten einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch nicht erforderlich, dass diese englischsprachigen Dokumente integral übersetzt wurden (siehe StGH 2008/85, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Weiter lässt sich die Glaubwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Informationsquellen keineswegs so leichthin in Frage stellen, wie dies das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung tut. So ist der Hinweis des Obergerichtes, dass es sich beim Menschenrechtsinstitut des Internationalen Anwaltsverbandes (IBAHRI) um eine "nichtstaatliche" Einrichtung handle, nicht zielführend. Denn gerade solche unabhängigen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind mit die verlässlichsten Quellen zur Beurteilung der Menschenrechtslage eines Landes. So greifen auch liechtensteinische Behörden und Gerichte ebenso wie etwa das schweizerische Bundesgericht geradezu selbstverständlich auf Informationen solcher NGOs sowohl in Rechtshilfe- als auch in Asylverfahren zur Beurteilung der Menschenrechtssituation im jeweiligen ersuchenden Staat bzw. Heimatstaat des Flüchtlings zurück (siehe etwa StGH 2001/61, LES 2005, 13 [19, Erw. 4.1]; StGH 2002/65, Erw. 4.3; VGH 2005/20, Erw. 12; VGH 2006/18, Erw. 6).
Im Weiteren sind auch Artikel von international anerkannten Qualitätszeitungen, wie sie im Beschwerdefall präsentiert wurden, durchaus berücksichtigungswürdige Informationsquellen zur Bestimmung der Menschenrechtslage in einem um Rechtshilfe ersuchenden Staat. In Kombination mit solchen Informationsquellen kann dann aber durchaus auch Anfragen im EU-Parlament und selbst ein "privater" Prozessbericht aufschlussreich sein, sofern diese im Wesentlichen mit anderen Informationsquellen übereinstimmen und insoweit glaubwürdig erscheinen.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen hätte sich das Obergericht mit dem Beschwerdevorbringen zur Menschenrechtssituation in Ägypten im Allgemeinen und zu den Verfahren gegen A im Besonderen sowie zu den zahlreichen, von der Beschwerdeführerin hierzu angeführten Quellen auseinandersetzen müssen. Dies erübrigt sich auch nicht etwa schon deshalb, weil im Beschwerdefall von der ersuchenden Behörde zugesichert wurde, dass gegenüber A die Menschenrechtsstandards eingehalten würden. Denn wenn sich die Menschenrechtslage in Ägypten als grundsätzlich schlecht erweisen sollte, kann auch auf entsprechende Zusagen nicht vertraut werden (vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel etc. 2001, 255, Rz. 382).
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes war deshalb spruchgemäss wegen Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht aufzuheben und zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Dieses wird im zweiten Verfahrensgang auch Gelegenheit haben, den hier nicht berücksichtigten Amnesty International-Bericht in seine Erwägungen einzubeziehen.
3. Auch wenn aufgrund der Verletzung des Art. 43 Satz 3 LV die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr zwingend zu prüfen sind, erscheint es sinnvoll, im Interesse der bei Rechtshilfeverfahren besonders vordringlichen Verfahrensbeschleunigung (siehe StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) noch kurz auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen:
3.1. Was das Vorbringen angeht, dass die im Rechtshilfeersuchen begehrten Informationen auch durch die ägyptischen Strafverfolgungsbehörden hätten beschafft werden können, so ist dieser Einwand gemäss ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, die Rechtshilfe zu verhindern. Im vorliegenden Verfahren ist dieses Vorbringen aber auch deshalb ohne Belang, weil es hier ja nur um die Frage der Rechtmässigkeit der Kontosperre und nicht um die Ausfolgung von Urkunden geht.
Entsprechend musste die ersuchende Behörde nicht im Detail eruieren, wie der Geldfluss im Inland war, bevor die gesperrten Gelder nach Liechtenstein kamen. An die Vollständigkeit des Rechtshilfeersuchens sind auch nicht deshalb höhere Anforderungen zu stellen, weil behauptet wird, dass im ersuchenden Staat kein EMRK-konformes Verfahren durchgeführt werde. Vielmehr sind Lücken im Rechtshilfeverfahren dann nicht zu tolerieren, wenn gerade diese Lücken das Ersuchen missbräuchlich erscheinen lassen; so wenn die ersuchte Behörde durch eine gezielt lückenhafte Sachverhaltsdarstellung getäuscht werden soll (siehe StGH 2011/107, Erw. 2.3).
3.2. Was die Frage nach dem genügenden Verdacht hinsichtlich der Vortat für Geldwäscherei und in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, wonach das UNO-Antikorruptionsabkommen im Beschwerdefall mangels konkretem Korruptionsvorwurf nicht anwendbar sei, angeht, so ist Folgendes festzuhalten:
Selbst wenn man von einem fehlenden Korruptionsvorwurf ausgeht, so besteht doch insbesondere der Verdacht des Amtsmissbrauchs; und selbst wenn A eine hoheitliche Entscheidungsgewalt als Voraussetzung für die eigenständige Begehung eines Amtsmissbrauchs abgesprochen würde, so stünde immerhin eine mögliche Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft zu diesem Delikt im Raum; dies etwa im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass A von den zuständigen Behörden widerrechtliche Lizenzen im Energiebereich beschafft haben soll.
3.3. Wenn sich schliesslich im zweiten Verfahrensgang ergeben sollte, dass die Rechtshilfegewährung aufgrund der mangelhaften Gewährleistung eines fairen Verfahrens in Ägypten (derzeit) nicht möglich sei, hiesse dies trotzdem noch nicht, dass die blockierten Gelder nicht doch ganz oder teilweise an Ägypten herausgegeben werden könnten. Zwar besteht in Liechtenstein keine Möglichkeit zur Rückführung der beschlagnahmten Gelder ausserhalb eines formellen Rechtshilfeverfahrens (anders ist dies in der Schweiz seit der Einführung des Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen vom 1. Oktober 2010 [RuVG]; siehe hierzu Flavia Bianchi/Stefan Heimgartner, Die Rückerstattung von Potentatengeldern, in: AJP 2012, 353 [360 ff.]). Es bestünde nur, aber immerhin, die Möglichkeit, die blockierten Gelder im inländischen Strafverfahren gestützt auf den Geldwäschereitatbestand für verfallen zu erklären (vgl. Peter Popp, a. a. O., 255 f., Rz. 383). Gegebenenfalls könnten die gesperrten Gelder im Rahmen eines Sharing Agreement gemäss § 253a StPO (siehe hierzu Bericht und Antrag Nr. 56/2000, 88 ff.) dann doch an Ägypten abgeführt werden.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.