StGH 2012/168
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Familienstiftung
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beteiligte Parteien: F
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 06CG.2010.366-56
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 06 CG.2010.366-56, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 sowie den beteiligten Parteien zu 2. bis 5. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'233.26 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beklagte und nunmehrige Beschwerdegegnerin wurde am 18. November 1997 durch G gegründet und als Familienstiftung beim liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister hinterlegt. Die vom Stifter erlassenen ersten Beistatuten stammen vom selben Tag. Der Stifter brachte in diese Stiftung unter anderem eine Kunstsammlung ein, die sich in den Gebäuden des in der Nähe von Salzburg gelegenen Gutes Kuchlbach befand. Über eine zwischengeschaltete Gesellschaft wurde auch die Liegenschaft Gut Z der Stiftung zugewendet. Der Erstbegünstigte dieser Stiftung war zu jeder Zeit G, die Zweitbegünstigte die Klägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin. Zwischen G und der Beschwerdeführerin bestand eine langjährige Lebensgemeinschaft, ehe im Jahr 2002 die Eheschliessung erfolgte. Dieser Ehe - für G war es die dritte Ehe - entstammen keine Kinder. Aus der zweiten Ehe des G mit H entstammen vier Kinder, nämlich die Nebenintervenienten (und nunmehrigen beteiligten Parteien) zu 2. bis 5.
2. Die Beschwerdeführerin erhob am 30. Dezember 2010 Klage gegen die Beschwerdegegnerin und begehrte die Feststellung, dass sie Eigentümerin der in die Stiftung eingebrachten Kunstsammlung sei; hilfsweise begehrte sie, die Beschwerdegegnerin schuldig zu erkennen, ihr die Kunstsammlung herauszugeben bzw. den Beschluss zu fassen, dass ihr das Eigentum an der Kunstsammlung übertragen werde.
2.1. Sie brachte dazu zusammengefasst vor, dass ihr nach dem für sie massgeblichen Beistatut vom 24. Juni 2002 nicht nur das Nutzungsrecht am Gut Z und der Kunstsammlung zustehe, sondern dass sie - wie schon der Erstbegünstigte und verstorbene Stifter - auch das Verfügungsrecht am ganzen Vermögen und Ertrag der Beschwerdegegnerin habe. Sie nehme seit dem Tod ihres Gatten und damit seit Eintritt ihrer Begünstigung das Nutzungsrecht gemäss Ziff. 1 Pkt. 3 des genannten Beistatuts in Anspruch. Sie verwalte das Gut Z und führe allein die Geschäfte der zwischengeschalteten M Verwaltungs GmbH. Mit Schreiben vom 11. August 2010 habe sie von der Beschwerdegegnerin die Übertragung des Eigentums an der Kunstsammlung begehrt. In ihrer Ablehnung habe sich die Beschwerdegegnerin darauf berufen, dass der Beschwerdeführerin nur eine Nutzung am Stiftungsvermögen zustehe. Mit ihrer Willenserklärung vom 11. August 2010 sei die Beschwerdeführerin jedenfalls Sachbesitzerin der Kunstsammlung geworden. Es bestehe kein Widerspruch zwischen dem Beistatut vom 24. Juni 2002 und den Statuten der Beschwerdegegnerin. Wenn darin nur von "Nutzung" des Stiftungsvermögens die Rede sei, schliesse dies auch den Verbrauch ein. In den Beistatuten, auf deren Erlassung die Statuten verweisen würden, stehe eindeutig, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Übertragung bzw. die Ausschüttung von Stiftungsvermögen verlangen könne. Wenn schon nicht die Beschwerdeführerin durch ihre Erklärung brevi manu Eigentümerin der Kunstsammlung geworden sei, so bestehe zumindest der Anspruch auf Übertragung der Kunstsammlung bzw. Ausschüttung dieses Teils des Stiftungsvermögens.
2.2. Die Beschwerdegegnerin als Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass G, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Chur, ein Firmenimperium aufgebaut habe, welches umfangreichen Liegenschaftsbesitz insbesondere in der Schweiz halte und verwalte. Mit Gründung der Beschwerdegegnerin habe G beabsichtigt, dieses Vermögen von seinem sonstigen Vermögen zu trennen, es vor Zersplitterung zu bewahren und über seinen Tod hinaus zu erhalten. Wesentlich für ihn seien der Erhalt und die Bewahrung des Gutes Z samt der sich dort befindlichen Kunstsammlung gewesen. Diesem Wunsch entsprechend sei auch als Zweck der Stiftung festgelegt worden, den im Beistatut erwähnten Begünstigten eine Nutzung der eingebrachten Vermögenswerte zu ermöglichen und diese zu sichern. Dieser in den Statuten verankerte Stifterwille sei mit Erlass der Statuten vom 18. November 1997 erstarrt. Der Stifter habe sich nämlich kein Recht auf Abänderung der Statuten der Beschwerdegegnerin und damit auch kein Recht auf Abänderung des Stiftungszwecks vorbehalten. Er habe sich in den Statuten nur das Recht eingeräumt, Beistatuten und Reglemente zu erlassen und solche auch abzuändern. Dies dürfe jedoch nur im Rahmen der statutarischen Bestimmungen geschehen. Ein Verfügungsrecht der Beschwerdeführerin über das Vermögen der Beschwerdegegnerin, wie es klagsweise geltend gemacht werde, sei weder in den Statuten noch im ursprünglichen Beistatut vorgesehen gewesen. Die ein Verfügungsrecht der Beschwerdeführerin bestimmende Anordnung, die erstmals in das Beistatut vom 26. Juni 2002 aufgenommen worden sei, widerspreche dem Stiftungszweck, sodass sie nicht zum Tragen komme. Der Stiftungsrat sei aufgrund der Statuten befugt, den jeweils Begünstigten die Nutzung am Stiftungsvermögen zu gewähren. Es sei ihm aber nicht gestattet, das Eigentum an den Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin auf einen oder mehrere Begünstigte zu übertragen.
3. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. September 2011 (06 CG.2010.366) samt den Eventualbegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz an die Beschwerdegegnerin und die beteiligten Parteien zu 2. bis 5.
3.1. Das Erstgericht traf dabei - über den in Punkt 1 hiervor wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - unter anderem folgende weitere Feststellungen:
"Das Gut Z war für den Stifter G sehr wichtig. Es war ihm ein Anliegen, dass das Gut Z zusammenbleibt, er sah dieses gleichsam als sein Lebenswerk an. Anlässlich der Errichtung der Beklagten hegte er Bedenken, was den Umgang seiner Kinder mit dem Gut Z betrifft. Er wollte deshalb sicherstellen, dass sein Lebenswerk über seinen Tod hinaus erhalten bleibt. Gleichzeitig war klar, dass die Klägerin als damalige Lebenspartnerin des Stifters bei Gut Z auch einen Platz einnehmen sollte. G stellte sich immer wieder die Frage, wann die Kinder verantwortungsvoll und selbständig genug sein würden, um das Gut Z zu übernehmen. Für ihn war anlässlich der Errichtung der Beklagten klar, dass das Gut Z schliesslich an seine Kinder gehen sollte. Die gegenständliche Kunstsammlung war für ihn eine Herzensangelegenheit. Sie befand sich auf Gut Z, dies vor allem in der Remise bzw. Scheune, aber auch im Haus. Die Kunstsammlung bildete einen integralen Bestandteil von Gut Z, das ohne diese gleichsam 'amputiert' gewesen wäre. (...)
Das Gut Z, das von G anfangs der 70er Jahre erworben und dann im Jahre 1997 in die Beklagte eingebracht wurde, sollte seinem Willen gemäss bei der Errichtung der Beklagten als Ganzes unangetastet bleiben. Mit der Übergabe des Stiftungsvermögens an seine Kinder (die beteiligten Parteien zu 2. bis 5.) wollte er zuwarten, bis diese vernünftig und reif sein würden. (...)
Die Stellung der Klägerin wurde den beteiligten Parteien zu 2. bis 5. von ihrem Vater so vermittelt, dass sie das Gut verwalten sollte, bis die Kinder alt genug wären, um dafür die Verantwortung zu übernehmen. Das Gut Z sollte nach dem Willen des Stifters als Familiensitz dienen, insbesondere den Kindern zur Verfügung stehen und diesen später auch einmal zufallen.
Mit der Einbringung in die Beklagte wollte der Stifter G die Kunstsammlung dem Zugriff seiner zweiten Ehefrau entziehen. (...) Er lag bei Errichtung der Beklagten bereits im Streit mit seiner zweiten Ehefrau und befürchtete, diese könnte dereinst in Zusammenhang mit dem Gut Z eine Pflichtteilsverletzung geltend machen. Dieses feindselige Verhältnis zu seiner zweiten Ehefrau erstreckte sich indes nicht auf die gemeinsamen Kinder. Die Heirat mit H war 1992 erfolgt, bei Errichtung der Beklagten im Jahr 1997 bestand die Ehe nur noch auf dem Papier. Es entsprach dem Wunsch von G, dass die Klägerin auf Gut Z bleiben könne, da sie über Jahre wertvolle Arbeit geleistet hatte.
Am 6. November 2001 erliess G ein neues Beistatut, das aber hinsichtlich des Erst- und der Zweitbegünstigten keine wesentliche Änderung erbrachte, insbesondere nicht im Hinblick auf die Zweitbegünstigte, dass sie nämlich nur ein Nutzungsrecht an dem Stiftungsvermögen und damit am Gut Z und der dort befindlichen Kunstsammlung hatte.
Im Juni 2001 wurde anstelle von PM Dr. JS zum Stiftungsrat der Beklagten bestellt. Damals erklärte G Dr. JS, dass er zum einen in der Schweiz die Firma L und zum anderen in Salzburg das Gut Z samt Kunstsammlung besitze; bei Letzterem handle es sich quasi um sein privates Vermögen, das er in die Stiftung eingebracht habe, um es für seine Familie zu erhalten. Für ihn bildeten das Gut und die Kunstsammlung immer eine Einheit. Er schaltete B (= beteiligte Partei zu 1.) als seine Vertrauensperson als Drittbegünstigten der Beklagten für den Fall des Ablebens der Klägerin dazwischen, um zu verhindern, dass die Kinder frühzeitig in den Genuss des Stiftungsvermögens kommen würden. Auch Dr. KB wurde von G im Jahr 2001 zum Stiftungsrat der Beklagten ernannt. Anlässlich einer gemeinsamen Sitzung im Januar 2001 erläuterte G Dr. KB den Stiftungszweck im Sinne einer Nutzung des Stiftungsvermögens mit Aufrechterhaltung insbesondere des eingebrachten Gutes und der Kunstsammlung. Das Gut Z stellte für den Stifter gleichsam die Infrastruktur für die Kunstsammlung dar. Die Kunstsammlung hatte für ihn einen 'Affektwert'.
Mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 14. September 2001 wurde die Ehe zwischen G und H geschieden. Die elterliche Sorge über die damals mj. Kindern wurde der Mutter zugeteilt. G erhielt ein Wochenend- und Ferienbesuchsrecht.
G liess auf dem Gut Z vier Kinderwohnungen einrichten, um vor dem Hintergrund des schwelenden Scheidungskonflikts seine Beziehung zwischen den Kindern und dem Gut Z aufzubauen. Zudem liess er für seine Töchter D und E einen Pferdestall auf Gut Z errichten. Die Kinder kamen jeweils dort hin, wenn dies die Kindesmutter im Rahmen des Besuchsrechts zuliess.
Am 26. Juni 2002 erliess G in seiner Eigenschaft als Stifter der Beklagten ein neues Beistatut. (...)
G war im Zeitpunkt [dieser] Beistatutenänderung bettlägerig und wollte eine Vollbegünstigung der Klägerin bei der Beklagten. Er wollte, dass die Klägerin dieselben Rechte erhielt wie er selbst, nämlich Nutzungs- und Verfügungsrechte, wobei er sich nicht dahingehend äusserte, dass sich die Klägerin das Stiftungsvermögen jederzeit aneignen könne. Er sah die Begünstigung der Klägerin nicht als Schenkung an, sondern fühlte sich dieser gegenüber verpflichtet.
Der Stiftungsrat Dr. JS hatte Ende April 2002 die Nachricht erhalten, dass sich G im Sanatorium Y aufhalte und dass er ihn besuchen möge, wobei vor Ort auch die damalige Lebensgefährtin und heutige Witwe, nämlich die Klägerin, anwesend war. G befand sich damals in einem schlechten Gesundheitszustand und war bettlägerig. Er äusserte den Wunsch, bei der Beklagten noch einige Änderungen vorzunehmen. Ein wichtiger Punkt war, dass, wenn sich die Kunstsammlung nicht mehr auf dem Gut befinden würde, sie diesfalls als Leihgabe an ein Salzburger Museum gehen sollte, zumal das Gut mit seiner Kunstsammlung gleichsam einen Zuschussbetrieb darstellte. Schliesslich äusserte er den Wunsch, dass die Klägerin mit denselben Rechten ausgestattet würde, wie er selbst. Auf dem Nachhauseweg ging dann Dr. JS durch den Kopf, dass das fragliche Verfügungsrecht der Klägerin einiges Konfliktpotential bergen würde, weshalb er gleich darauf nochmals zu G ins Krankenhaus zurückkehrte. Dabei bekräftige G, dass die Klägerin dieselben Rechte erhalten sollte wie er selbst, und fügte hinzu, dass 'wir dann ganz sicher' wären. Er hatte volles Vertrauen zur Klägerin. Gleichzeitig war es ihm ein Anliegen, dass das Gut Z nach seinem Tod wie bisher weiter existieren sollte. Die vom Stiftungsrat Dr. JS geäusserten Bedenken hinsichtlich der Begünstigung der Klägerin teilte G nicht. Dieser hegte vielmehr die Befürchtung, dass seine Kinder auf die Stiftung losgehen und diese aushöhlen könnten. Er wollte unter allen Umständen verhindern, dass das Gut und die Kunstsammlung im Erbweg auf alle Erben aufgeteilt würden. In die Klägerin hatte er hingegen volles Vertrauen, dass diese das Gut und die Kunstsammlung wie bisher weiterführen würde. Er äusserte sich nicht dahingehend, dass die Stiftung aufgelöst werden sollte. Hinsichtlich der vom Stiftungsrat angesprochenen Pflichtteilsproblematik durch die Vollbegünstigung der Klägerin meinte er, dass die Kinder aus derL eine so grosse Erbschaft erhalten würden, dass ihre Pflichtteile rechnerisch nicht verkürzt werden könnten. Als der Stiftungsrat Dr. JS die Frage aufwarf, ob das der Klägerin eingeräumte Verfügungsrecht rechtlich zulässig sei, verwies ihn G an den Mitstiftungsrat Dr. KB weiter, der die rechtliche Zulässigkeit bejahte.
Gleichzeitig mit dem Beistatut wurden am 26. Juni 2002 auch die Statuten geändert. Diese erfuhren in den Art. 1 und 5 keine Änderung. Die Art. 7 und 19 (Befugnis zum Erlass von Beistatuten) wurden dahingehend geändert, dass auch Begünstigte berechtigt sind, die Begünstigungsordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn ihnen diese Befugnis vom Stifter ausdrücklich und schriftlich zugesprochen wird. Diese blieben auch bei einer weiteren Änderung der Statuten am 17. März 2004 gleich.
Der Stifter G äusserte nie den Wunsch, am Zweck der Statuten etwas zu ändern. Er hatte nicht an die nunmehr eingetretene Situation gedacht, dass die Klägerin nicht nur die Herausgabe der Kunstsammlung, sondern des ganzen Gutes und des Finanzvermögens der Beklagten verlangen würde. Keines der Kinder ist bisher in irgendeiner Weise auf die Stiftung 'losgegangen', weshalb es für den Stiftungsrat der Beklagten nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin nunmehr die Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens verlangt. Während seiner Lebzeiten hatte G nie Anstalten getroffen, von seinem Verfügungsrecht Gebrauch zu machen."
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter anderem Folgendes aus:
Der ursprüngliche Wille des Stifters sei dahin gegangen, das in die Beschwerdegegnerin eingebrachte Gut Z und die Kunstsammlung zumindest bis Ende 2030 zu erhalten, um sie dann den Kindern aus zweiter Ehe zu überlassen. Die Beschwerdeführerin als Zweitbegünstigte sollte nur ein Nutzungs-, aber kein Verfügungsrecht haben. Der Stifter habe sich zwar die Festlegung und die Änderung der Statuten der Begünstigungsordnung vorbehalten, aber nicht die Änderung der Statuten und damit auch nicht des Zwecks der Stiftung. Die letzte Begünstigungsregelung, auf die sich die Beschwerdeführerin stütze, stehe dem statutarischen Stiftungszweck diametral entgegen. Es habe zwar dem Wunsch des Stifters entsprochen, der Beschwerdeführerin über das Nutzungsrecht hinaus ein Verfügungsrecht einzuräumen. Dies habe der Stifter aber nur deshalb veranlasst, weil er ein blindes Vertrauen in die Beschwerdeführerin gehabt und sie als Garantin für den Fortbestand des Gutes Z und der Kunstsammlung angesehen habe. Es habe aber nicht dem hypothetischen Willen des Stifters entsprochen, dass die Beschwerdeführerin vom eingeräumten Verfügungsrecht nach Belieben Gebrauch machen könne. Diese Einräumung des Verfügungsrechts an die Beschwerdeführerin sei unter der stillschweigenden Bedingung gestanden, dass die Kinder aus zweiter Ehe die Beschwerdegegnerin angreifen und das Gut Z samt Kunstsammlung in Gefahr bringen könnten, sei also nur ein Notbehelf zur Sicherung des Stiftungsvermögens gewesen.
4. Der gegen diese Entscheidung von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 26. Januar 2012 (ON 43) - abgesehen von einer hier nicht relevanten Korrektur im Kostenpunkt - keine Folge und begründete dies in Bezug auf den hier wesentlichen Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unter anderem wie folgt:
Ausgehend davon, dass in den Gründungsstatuten der Beschwerdegegnerin ein ausdrücklicher Änderungsvorbehalt des Stifters betreffend die Statuten nicht enthalten und ein derartiges Änderungsrecht auch nicht an den Stiftungsrat delegiert sei, sei die Bestimmung über den Stiftungszweck unabänderlich geworden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der Stifter nach Art. 7 der Statuten jederzeit die Begünstigungsordnung und damit den Zweck der Stiftung ändern könne, was sich auch aus einer Interpretation des Art. 19a und b der Statuten ergebe, sei nicht zu folgen. Sowohl nach der Präambel der Statuten vom 18. November 1997 als auch nach Art. 5 in Zusammenschau mit Art. 7 liege der Zweck der Beschwerdegegnerin darin, den Begünstigten eine Nutzung der eingebrachten Vermögenswerte zu ermöglichen und diese zu sichern. Von einer Verfügung über die Vermögenswerte der Stiftung im Sinne der Interpretation der Beschwerdeführerin, also Ausschüttung von Vermögensbestandteilen in deren Eigentum, sei nicht im Entferntesten die Rede. Daran ändere auch eine interpretative Heranziehung des Art. 19 der Statuten nichts. In seiner Überschrift sei zwar von Statutenänderung die Rede, Abs. a dieser Bestimmung betreffe aber nur eine nähere Ausführung zur Form für die Erlassung von Beistatuten und die Möglichkeit der Delegierung der Änderung von Beistatuten an den Stiftungsrat.
Abs. b beinhalte eine Einschränkung dieser Änderungskompetenz dahin, dass nach Bestimmung des Stifters die Abänderlichkeit der Beistatuten bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verfügt werden könne. Soweit in der Überschrift des Art. 19 sowie in lit. b von Statuten die Rede sei, könne dies in Zusammenschau der gesamten statutarischen Bestimmungen nur als Redaktionsfehler gesehen werden.
Auch der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach bei richtiger Interpretation des Stifterwillens der Gründer der Beschwerdegegnerin unter dem Begriff Nutzung, wie er in den Art. 1 und 5 der Gründungsstatuten festgehalten sei, auch ein Verfügungsrecht über das Vermögen der Stiftung gemeint habe, sei nicht zu folgen. Eine Erweiterung des Begriffes Nutzung anhand des hypothetischen Stifterwillens im Jahr 1997 sei schon deshalb nicht zulässig, weil in Pkt. 1.4 des Beistatuts vom 18. November 1997 das Nutzungsrecht genauestens definiert sei. Eine genauere Definition des Begriffes der Nutzung, wie er hier verwendet werde, sei kaum denkbar und deshalb eine gegen diese Begriffsdefinition gerichtete Auslegung unzulässig.
Nach der Delegationsbestimmung des Art. 7 der Statuten könne der Stifter durch von ihm abänderbare Beistatuten nur die Begünstigungsordnung im Sinne dieser Bestimmung erlassen, nicht aber durch Beistatuten den Zweck der Stiftung verändern. Die Begünstigungsordnung und damit die Beistatuten der Beklagten hätten sich dem statutarischen Zweck unterzuordnen (unter Hinweis auf LES 2004, 67 u. a.). Soweit die Beistatuten vom 24. Juni 2002 der Zweitbegünstigten ein Ausschüttungsrecht hinsichtlich der Kunstsammlung gewähren sollten, würden sie dem statutarischen Zweck der Beschwerdegegnerin widersprechen und seien daher in diesem Umfang nicht wirksam. Ob die damaligen Stiftungsräte keine rechtlichen Einwände gegen diese Abänderung der Beistatuten erhoben hätten; ob der liechtensteinische Stiftungsrat der Meinung gewesen sei, dass auch Statutenänderungen möglich seien, und welche Ratschläge dem Stifter erteilt worden seien, sei hier ohne Bedeutung.
Schliesslich sei auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ein offenbarer Rechtsmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin bzw. deren Organe nicht erkennbar. Es möge durchaus sein, dass die Stiftungsräte den Stifter zu Lebzeiten im Glauben gelassen hätten, dass die Beistatutenänderung im Jahr 2002 in allen ihren Bestimmungen Gültigkeit habe, also auch das Verfügungsrecht der Zweitbegünstigten Bestand habe, und es möge durchaus sein, dass die Stiftungsräte nahezu willfährig den Wünschen des Stifters gefolgt seien und ihn über die Unzulässigkeit einer Statutenänderung mangels eines Änderungsvorbehalts im Gründungsdokument nicht aufgeklärt hätten. Ein Vertrauenstatbestand sei daraus aber nicht entstanden. Ein solcher Vertrauenstatbestand könnte nur dann entstehen, wenn durch geraume Zeit über Wünsche der Beschwerdeführerin auch beispielsweise Teile aus der Kunstsammlung an sie ausgeschüttet worden wären und nunmehr dieser Anspruch verweigert werde. Dass aus der im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Kunstsammlung je etwas an den Erstbegünstigten, dann auch an die Zweitbegünstigte ausgeschüttet worden wäre, sei weder vorgebracht worden noch ergäben sich im Sachverhalt hierzu Anhaltspunkte. Auf einen Vertrauenstatbestand könne sich die Beschwerdeführerin daher nicht berufen.
Mit ihrem Argument, dass sich der Zweck der Stiftung im Hintergrund als Vorsorge für sie dargestellt habe, gehe die Beschwerdeführerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sie habe auch gar nicht behauptet, dass bei ihr ein "Vorsorgefall" eingetreten sei und deshalb die Kunstsammlung an sie ausgeschüttet werden solle. Auch wenn sich der Wille oder die Wünsche des Stifters in Bezug auf die Beschwerdeführerin durchaus bis zu seinem Tod geändert haben mögen, sei einzig und allein massgebend, dass sich die Stiftung mit ihrer Gründung und dem im Gründungsdokument festgehaltenen Zweck verselbständigt habe und einer Änderung durch den Stifter mit Ausnahme der Begünstigungsordnung nicht mehr zugänglich sei.
5. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 43) erhobenen Revision der Beschwerdeführerin gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. September 2012 (ON 56) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Es sei nicht mehr streitig, dass die Beschwerdegegnerin am 18. November 1997 gegründet worden sei und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt - nämlich das Beistatut vom 24./26. Juni 2002 mit dem daraus von der Beschwerdeführerin abgeleiteten Herausgabeanspruch - vor dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts zugetragen habe, sodass der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin gemäss § 5 ABGB nach "altem" Recht zu beurteilen sei.
5.2. Der Zweck der liechtensteinischen Stiftung sei auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet, was seinen plastischen Ausdruck in dem vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judizierten sogenannten "Erstarrungsprinzip" finde. Demnach löse sich die Stiftung mit ihrer Konstituierung von der Person des Stifters und sei folglich der Wille des Stifters im Stiftungsbrief und in den - allfälligen - Beistatuten gleichsam erstarrt. Bezüglich des Stiftungsvermögens und seines Zweckes habe nur das Geltung, was in der Stiftungsurkunde und in den Beistatuten festgelegt sei. Die Stiftung sei also auf den dauerhaften Vollzug der ihr vom Stifter vorgegebenen Zwecke, zu denen vorrangig die Begünstigten zählten, angelegt (LES 2002, 94 u. v. a.).
Das Erstarrungsprinzip finde nur eine Einschränkung durch den sogenannten Änderungs- und Widerrufsvorbehalt (Art. 559 Abs. 4 PGR alt; LES 2002, 94). Enthielten die Bestimmungen der Stiftungsurkunde also keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt, so qualifiziere sich auch eine liechtensteinische Stiftung als statutarisch ein und für allemal verbindlich festgelegtes rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 248 unter Hinweis auf LES 2002, 92 f.; Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Rz. 228).
Nicht weiter streitig sei, dass die Gründungsstatuten der Beschwerdegegnerin einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt des Stifters in Bezug auf die Statuten nicht enthielten (Art. 559 Abs. 4 PGR alt). Die Beschwerdeführerin behaupte einen solchen Vorbehalt nicht mehr, sodass die Statuten und der darin enthaltene Zweck der Stiftung, nämlich Nutzung - und nicht Eigentum - an den eingebrachten Vermögenswerten für die Begünstigten und Sicherung der Vermögenswerte (Art. 1 und 5 der Statuten vom 18. November 1997) unabänderlich geworden seien.
Der von der Beschwerdeführerin neuerlich in ihrer Revision relevierte Änderungsvorbehalt des Stifters betreffe ausschliesslich die Begünstigungsregelung. Wenn der Kreis der Begünstigten festgelegt sei, sei auch der Stiftungszweck hinreichend konkretisiert. Eine Änderung der Begünstigtenbestellung innerhalb dieses Begünstigtenkreises stelle keine Änderung des Stiftungszwecks dar (LES 2008, 279).
Der Stifter sei grundsätzlich zum Erlass neuer Beistatuten berechtigt gewesen, aber nur insoweit, als dadurch nicht der - unabänderlich gewordene - Stiftungszweck (Nutzung und Sicherung der eingebrachten Vermögenswerte) eine inhaltliche Abänderung erfahre. Genau das sei aber mit dem Beistatut vom 26. Juni 2002 geschehen, in dessen Pkt. 2.2.2 der Stifter - in Abkehr der von ihm der Stiftung vorgegebenen Zwecke - der Beschwerdeführerin als Zweitbegünstigter die Möglichkeit eingeräumt habe, nach Begünstigungseintritt jederzeit den Stiftungsrat anzuweisen, das Stiftungsvermögen oder Teile desselben an sie selbst oder an von ihr benannte Dritte zu übertragen bzw. die Auszahlung zu verlangen. Der daraus von der Beschwerdeführerin abgeleitete Herausgabeanspruch - als rechtliche Folge des ihr eingeräumten Eigentumsrechts - habe eine wesentliche Änderung des Zwecks der Stiftung dargestellt und habe deshalb keine Gültigkeit erlangt.
Die Beschwerdeführerin verkenne ferner die mangelnde Gleichrangigkeit von Stiftungsurkunde (Statuten) und Beistatut. Ein Beistatut (Reglement) sei mit der Stiftungsurkunde (Statuten) nicht gleichrangig, sondern stelle ein die Stiftungsurkunde weiterführendes Dokument dar, welches der Stiftungsurkunde nicht widersprechen dürfe; das Verhältnis zwischen der Stiftungsurkunde und einem Reglement lasse sich mit dem Verhältnis zwischen einem Gesetz und der hierzu ergangenen Verordnung vergleichen. Die Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde beruhe auf zwingendem Recht, sei damit der Parteiendisposition entzogen und könne durch eine anderslautende Anordnung im Reglement nicht aufgehoben werden (LES 2004, 67; LES 2010, 144; Bösch, a. a. O., 498 ff.). Auch unter diesem Gesichtspunkt zeige sich die Ungültigkeit des Beistatuts vom 26. Juni 2002, soweit darin der Beschwerdeführerin - anstelle des bisher bestandenen Nutzungsrechts - das Eigentumsrecht als Vollrecht an der Kunstsammlung eingeräumt worden sei. Dieser Widerspruch zum ursprünglichen Stiftungszweck mache das Beistatut in diesem Punkt ungültig.
5.3. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei vom Stifter zu Lebzeiten mit Gegenständen, unter anderem auch aus der Kunstsammlung, beschenkt worden - womit offenbar der nach der Beurteilung des Berufungsgerichtes fehlende Vertrauenstatbestand nachgewiesen werden solle - sei entgegenzuhalten, dass diese Prozessbehauptung und die dazu vorgelegten Unterlagen dem im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbot widersprächen (§ 473 Abs. 2 ZPO = § 504 Abs. 2 öZPO).
Danach seien Neuerungen zur Nachholung von versäumtem Vorbringen stets unzulässig (LES 2005, 392; LES 1993, 51). Der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin samt Beweisanbot sei daher nicht weiter beachtlich.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012 (ON 56) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots bzw. des Rechtsgleichheitsgebot sowie der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diese Entscheidung deshalb aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner zum Kostenersatz verurteilen.
6.1. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots bzw. des Rechtsgleichheitsgebots wird Folgendes vorgebracht:
6.1.1. Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass bezüglich des Stiftungsvermögens und seines Zweckes nur das Geltung habe, was in der Stiftungsurkunde und in den Beistatuten festgelegt sei (ON 56, S. 47); andererseits aber stelle er im vorliegenden Fall für die Auslegung des Stiftungszwecks der Beschwerdegegnerin lediglich auf Art. 1 und Art. 5 der Statuten ab und berücksichtige die weiteren Bestimmungen der Statuten sowie die Beistatuten in keiner Weise. Eine derart restriktive Auslegung der Begriffe "Nutzung" und "Sicherung" finde in den Stiftungsdokumenten keinen Niederschlag und würde im Lichte der weiteren Bestimmungen der Beistatuten - zu Ende gedacht - zu einem Ergebnis führen, welches offensichtlich nicht dem Willen des Stifters entsprochen habe.
Da für die Ermittlung des Stifterwillens bzw. die Auslegung des Stiftungszwecks nach konstanter Lehre und Rechtsprechung sogar auf Inhalte des Gründungsgespräches zurückgegriffen werden könne, müsse diesbezüglich selbstredend auch auf die Beistatuten zurückgegriffen werden können und müssten die Stiftungsstatuten im Lichte des in den Beistatuten geäusserten Stifterwillens ausgelegt werden (LES 2002, 94).
All dies gelte vorliegend umso mehr, als sich der Stifter in Art. 7 und Art. 19 der Statuten Stifterrechte vorbehalten habe, gemäss welchen er die Begünstigtenordnung festlegen und in den Beistatuten "Art, Umfang, Voraussetzungen und Modalitäten" der Begünstigungen näher regeln könne. Unter dem Titel "Statutenänderung, Erlass und Änderung von Beistatuten und Reglementen" habe er sich ein entsprechendes Recht in Art. 19 der Statuten vorbehalten.
Es sei daher vollkommen stossend und unzulässig, wenn bei der Auslegung des Stiftungszweckes nur einseitig auf Art. 1 und Art. 5 der Statuten abgestützt und der in den Beistatuten geäusserte Stifterwille komplett ausser Betracht gelassen werde, weil in den Stiftungsdokumenten kein Anhaltspunkt gegeben sei, dass der Stifter die Begriffe "Nutzung" und "Sicherung" in dieser absoluten Art und Weise verstanden habe. Vielmehr habe er sich in Art. 7 der Statuten in Bezug auf die Art und Weise der Begünstigung (und daraus folgend auch in Bezug auf die geforderte "Sicherung") explizite Stifterrechte vorbehalten.
6.1.2. Der Zweckartikel der Beschwerdegegnerin liege gemäss Art. 5 der Statuten vom 18. November 1997 tatsächlich darin, den im Beistatut erwähnten Begünstigten eine Nutzung der eingebrachten Vermögenswerte zu ermöglichen und die eingebrachten Vermögenswerte zu sichern. Wie erwähnt, müsse Art. 5 der Statuten aber im Gesamtkontext der Statuten und der Beistatuten betrachtet und im Sinne des Stifterwillens ausgelegt werden.
Der Wille des (rechtlichen und wirtschaftlichen) Stifters G sei offenkundig aber nicht die allumfassende bzw. absolute Sicherung der eingebrachten Vermögenswerte gegen jedermann bzw. alle Begünstigten gewesen (ein solcher sei er ja selber gewesen), sondern nur gegen bestimmte Personen, nämlich seiner damaligen zweiten Ehefrau bzw. Kindsmutter der beteiligten Parteien zu 2. bis 5. sowie - zeitlich befristet - seine Nachkommen bzw. die beteiligten Parteien zu 2. bis 5.
Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass er sich in den - am selben Tag wie die Gründungsstatuten der Beschwerdegegnerin erlassenen - Beistatuten vom 18. November 1997 als Erstbegünstigten ein Verfügungsrecht über das Stiftungsvermögen - und nicht lediglich ein Nutzungsrecht - eingeräumt habe. Dies beweise zweifelsfrei, dass der Stifter bei der Errichtung der Beschwerdegegnerin eben keine absolute bzw. ausnahmslose "Sicherung" der Vermögenswerte gegen jedermann für die Ewigkeit bezweckt habe, sondern in den Beistatuten gewissen Begünstigten (wie sich selber) ein Verfügungsrecht habe einräumen wollen.
Dasselbe ergebe sich denn auch aus dem Umstand, dass er in den ursprünglichen Beistatuten vom 18. November 1997 explizit festgehalten habe, dass es ab dem 31. Dezember 2030 den Viertbegünstigten freistehe, den Antrag auf Auflösung der Stiftung und Ausschüttung des Stiftungsvermögens zu beantragen (Art. 5.8 der Beistatuten vom 18. November 1997).
Folge man dem Obersten Gerichtshof und lege Art. 5 der Statuten einseitig und vollkommen isoliert aus, hätte sich der wirtschaftliche Stifter selber beschränkt, da er das Stiftungsvermögen dann ja nur nutzen, nicht aber darüber verfügen hätte dürfen. Denn dann würde das sich selber in den Beistatuten eingeräumte (und zu Lebzeiten genutzte) Verfügungsrecht ja den Statuten widersprechen und wäre in diesem Sinne nicht gültig. Gleichzeitig hätte er die Stiftung perpetuiert, da dann die in den Beistatuten geregelte Möglichkeit der Beendigung der Stiftung und Ausschüttung deren Vermögenswerte auf den 31. Dezember 2030 ebenfalls gegen Art. 5 wie auch Art. 3 und Art. 20 der Statuten verstossen würde, zumal die Statuten selber ja keine zeitliche Befristung enthielten und den blossen Zeitablauf auch nicht als Auflösungsgrund definierten. Dass dies nicht der Wille des Stifters gewesen sei, sei von sämtlichen Instanzen festgestellt worden. Auch würden dann die explizit vorbehaltenen Stifterrechte ihrem Sinn und Zweck beraubt, da es ja gerade die konkreten Vorgaben der Beistatuten gewesen seien, deren Anpassungen sich der Stifter vorbehalten habe.
Eine derart restriktive und isolierte Auslegung der Stiftungsurkunde, welche die vorbehaltenen Stifterrechte sowie den klar dokumentierten und festgestellten Stifterwillen missachte, sei in diesem Sinne absolut stossend.
6.1.3. Der Stifter G habe sich in Art. 7 der Statuten vorbehalten, "Art, Umfang, Voraussetzungen und Modalitäten" der Begünstigungen und somit auch die Definition, was und was nicht unter "Gebundenes Stiftungsvermögen" zu verstehen sei, in einem Beistatut näher zu regeln. Wenn der Stifter G in der Folge in den Beistatuten vom 18. November 1997 eingangs diese Definitionen vornehme und dann unter Ziff. 2.1 dem Erstbegünstigten eine Begünstigung "am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös (...) ohne Einschränkung" gewähre, bestehe kein Raum für eine Auslegung diesen klaren Wortlauts. Wenn der Oberste Gerichtshof demnach argumentiere, die Bestimmung in den Beistatuten vom 18. November 1997 betreffend den Erstbegünstigten wären statutenkonform dahingehend auszulegen gewesen, dass es sich bei dem Recht, Ausschüttungen zu verlangen, um Ausschüttungen des dort festgehaltenen freien Stiftungsvermögens handle, nicht aber des gebundenen samt der darin enthaltenen Kunstsammlung (ON 56, S. 33 f.), so handle es sich dabei um eine abwegige Begründung.
Wie von der - nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren vorgebracht worden sei, habe der Erstbegünstigte während seiner Lebzeiten auch tatsächlich Gebrauch von seinem Verfügungsrecht gemacht (unter anderem auch in Bezug auf die Kunstsammlung). Allerdings seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht berücksichtigt worden.
6.1.4. Wie der Oberste Gerichtshof richtig festhalte, obliege gemäss Art. 7 der Statuten die Festlegung der Begünstigungsordnung dem Stifter. "Dieser erlässt ein Beistatut, in welchem Art, Umfang, Voraussetzungen und Modalitäten der Begünstigungen geregelt und die Begünstigten bezeichnet werden. Der Stifter kann die Begünstigungsordnung zu seinen Lebzeiten jederzeit ergänzen und/oder abändern." Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes betreffe der Vorbehalt in Art. 7 der Statuten aber nicht ausschliesslich die Begünstigungsregelung bzw. eine Änderung der Begünstigtenbestellung innerhalb des Begünstigtenkreises (ON 56, S. 48), sondern auch "Art, Umfang, Voraussetzungen und Modalitäten der Begünstigungen." Mit diesem Änderungsvorbehalt sei das vom Obersten Gerichtshof vorgebrachte Erstarrungsprinzip eben gerade eingeschränkt worden und der Stifter habe sich vorbehalten, Art, Umfang, Voraussetzungen und Modalitäten der Begünstigung anzupassen.
Auch sei es in der Praxis zulässig und nichts besonderes, das Ausmass der Begünstigung in den Beistatuten zu regeln. So werde z. B. bei jeder Familienstiftung in den Beistatuten definiert, ob ein Begünstigter z. B. nur am Ertrag oder auch am Kapital begünstigt sei. In diesem Sinne könnten die Beistatuten auch regeln, inwieweit ein Begünstigter das Stiftungsvermögen nutzen könne. Habe sich der Stifter in den Statuten diesbezüglich Stifterrechte vorbehalten, könne er nachträglich hierauf zurückkommen und die Art und Weise der Begünstigung am Stiftungsvermögen konkretisieren oder abändern, da in diesem Rahmen das Erstarrungsprinzip eben nicht zum Tragen komme bzw. durchbrochen werde.
Im Sinne dieser Ausführungen sei darin kein Widerspruch zu Art. 5 der Statuten zu sehen, sondern dies stehe im Einklang mit Art. 7 der Statuten, welcher Art. 5 der Statuten konkretisiere und einschränke.
6.1.5. Mit dem Erlass der neuen Beistatuten vom 26. Juni 2002 habe G in seiner Eigenschaft als Stifter im Sinne von Art. 7 der Statuten die Art bzw. den Umfang und die Modalitäten der Begünstigungen neu festgelegt. Wie dargelegt, habe es sich dabei keineswegs um eine unzulässige Änderung des Stiftungszwecks gehandelt, sondern vielmehr eine nähere Konkretisierung desselben durch den Stifter, was sich der Stifter durch die sich eingeräumten Stifterrechte ja explizit vorbehalten habe.
Würde man der Argumentation des Obersten Gerichtshofes folgen und den aus dem Beistatut vom 26. Juni 2002 Ziff. 2.2.2 von der Beschwerdeführerin abgeleiteten Herausgabeanspruch - als rechtliche Folge des ihr eingeräumten Eigentumsrechts - als wesentliche Änderung des Zwecks der Stiftung qualifizieren - was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten werde -, so hätte zwingend auch Ziff. 2.1 der am gleichen Tag wie die Gründungsstatuten erlassenen Beistatuten vom 18. November 1997 eine wesentliche Änderung des Zwecks der Stiftung dargestellt und deshalb keine Gültigkeit erlangt, zumal dem Erstbegünstigten dort dieselben Voraussetzungen, Modalitäten und Umfang der Begünstigung eingeräumt worden seien wie der Zweitbegünstigten im Beistatut vom 26. Juni 2002. Wie erwähnt, könnte die Stiftung dann auch nicht auf den 31. Dezember 2030 beendigt werden, da dies gegen die (im Sinne des Obersten Gerichtshofes "absolute") Sicherung des Stiftungsvermögens verstossen würde und die Beendigung der Stiftung auf Ende 2030, welche ja nur in den Beistatuten festgehalten werde, auch gegen Art. 3 der Statuten (unbeschränkte Dauer) sowie Art. 20 der Statuten verstossen würde, da in dieser Bestimmung der Zeitablauf nicht als Auflösungsgrund aufgezählt werde.
Dass eine solche Einschränkung aber eben nicht der Wille des Stifters gewesen sei, sondern dass er vielmehr über sein in die Stiftung eingebrachtes Vermögen als Begünstigter und Stifter mit entsprechenden Rechten vollumfänglich verfügen können wollte und die Stiftung auch aufgelöst werden können sollte, sei von sämtlichen Instanzen festgestellt worden und der Stifter sei auch dahingehend beraten worden. Eine derart restriktive Auslegung der Stiftungsurkunde, welche die vorbehaltenen Stifterrechte sowie den klar dokumentierten Stifterwillen missachte, sei in diesem Sinne absolut stossend. Mit anderen Worten werde nämlich bei der Beschwerdeführerin bzw. Zweitbegünstigten ein anderer Massstab angelegt als beim Erst- und bei den Viertbegünstigten. Während beim Erst- und bei den Viertbegünstigten anerkannt werde, dass diese uneingeschränkt über das Stiftungsvermögen verfügen könnten und diese auch auflösen können sollten, solle der Zweitbegünstigten ein blosses Nutzungsrecht zukommen und solle der Stifter seine Stifterrechte nicht dahingehend ausüben können, dass die Rechte der Zweitbegünstigten seinen ihm als Erstbegünstigten eingeräumten Rechten angeglichen würden. Während beim Erstbegünstigten bzw. bei den Viertbegünstigten anerkannt werde, dass solches in den Beistatuten geregelt werden könne, solle dies bei den zugunsten der Zweitbegünstigten angepassten Beistatuten ein Widerspruch zum Stiftungszweck darstellen. Dies sei willkürlich und stelle auch einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot dar, da derselbe Sachverhalt unterschiedlich behandelt werde.
6.1.6. Auf dieselbe widersprüchliche Art und Weise wie der Oberste Gerichtshof argumentierten auch die Beschwerdegegnerin und die beteiligten Parteien, wenn sie einerseits geltend machten, dass die Statuten und der darin enthaltene Zweck der Stiftung, nämlich Nutzung - und nicht Eigentum - an den eingebrachten Vermögenswerten für die Begünstigten und Sicherung der Vermögenswerte (Art. 1 und 5 der Statuten vom 18. November 1997) unabänderlich geworden seien - was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten werde -, sie andererseits aber für sich selber ab dem Jahr 2030 ein vollumfängliches bzw. uneingeschränktes Verfügungsrecht als gegeben erachteten. Folge man der Begründung des Obersten Gerichtshofes und der Beschwerdegegnerin sowie den beteiligten Parteien, nach der gemäss Stiftungszweck nur die Einräumung eines Nutzungsrechts - und nicht Eigentums - an den eingebrachten Vermögenswerten zulässig sei, so sei kein Grund ersichtlich, weshalb in Bezug auf die Viertbegünstigten bzw. beteiligten Parteien zu 2. bis 5. ein Verfügungsrecht an den eingebrachten Vermögenswerten ab dem Jahr 2030 zulässig sein sollte (Verweis auf ON 56, S. 29). Dann müsste man konsequenterweise auch festhalten, dass auch ab dem Jahr 2030 eine Ausschüttung des Stiftungsvermögens nicht möglich sei, sondern eine Beendigung der Stiftung nur unter den sehr restriktiven Voraussetzungen des Art. 19 der Statuten möglich sei.
Aus alledem erhelle, dass bei der Beschwerdeführerin bzw. Zweitbegünstigten ein anderer Massstab angesetzt und die Statuten bzw. der Stiftungszweck gegenüber anderen Begünstigten anders ausgelegt werde. Eine derart unterschiedliche Auslegung derselben Bestimmungen sei unzulässig und verstosse gegen das Willkürverbot bzw. Rechtsgleichheitsgebot.
6.1.7. Ferner verhalte sich der Oberste Gerichtshof widersprüchlich, wenn er einerseits festhalte, dass G gewollt habe, dass die Beschwerdeführerin dieselben Rechte erhalte wie er selbst, nämlich Nutzungs- und Verfügungsrechte, andererseits aber argumentiere, er habe sich nicht dahingehend geäussert, dass sich die Beschwerdeführerin das Stiftungsvermögen jederzeit aneignen könne. Eine solche Äusserung wäre auch nicht nötig gewesen. Massgebend sei nämlich nur, dass G keinerlei Einschränkungen der Nutzungs- und Verfügungsrechte geäussert habe, sondern eine Vollbegünstigung der Beschwerdeführerin gewollt habe. Der Oberste Gerichtshof halte selber fest, dass der Stifter G die vom Stiftungsrat Dr. JS geäusserten Bedenken hinsichtlich der Begünstigung der Beschwerdeführerin nicht geteilt habe. Somit sei die Begünstigung der Beschwerdeführerin mit dem Stifter G erörtert worden. G habe sehr wohl gewusst, dass er mit der Begünstigung der Beschwerdeführerin ihr auch ein Verfügungsrecht am gesamten Vermögen sowie die Möglichkeit nach Begünstigungseintritt den Stiftungsrat anzuweisen, das Stiftungsvermögen oder Teile desselben an sie selbst oder an von ihr benannte Dritte zu übertragen, einräume. Die oben erwähnten Feststellungen des Obersten Gerichtshofes führten auch zwingend zum Ergebnis, dass er eine solche Begünstigung der Beschwerdeführerin auch gewollt habe. Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof in keiner Weise die Tatsache berücksichtigt, dass sich G sogar die rechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens von einem Juristen, Dr. KB, habe bestätigen lassen und dass sich alle Beteiligten über das Ausmass der der Beschwerdeführerin eingeräumten Begünstigtenrechte vollumfänglich im Klaren gewesen seien. Der Wortlaut des Beistatuts vom 26. Juni 2002 sei denn auch eindeutig und diesbezüglich nicht klärungsbedürftig.
In diesem Sinne sei klar, dass der Stifter in vollem Bewusstsein die ihm vorbehaltenen Stifterrechte mit dem klaren Willen dahingehend ausgeübt habe, dass er der Zweitbegünstigten (wie sich selber) eine Vollbegünstigung eingeräumt habe und ihr ein solches Recht auch habe einräumen wollen, da er ihr (wie dies gerichtlich festgestellt worden sei) vollumfänglich vertraut habe.
6.1.8. Obwohl der Stifterwille im Beistatut vom 26. Juni 2012 [richtig: 2002] klar umschrieben sei und der deutliche Wortlaut keinerlei Interpretationsspielraum zulasse, argumentiere der Oberste Gerichtshof dennoch mit der Ansicht, dass es nicht dem hypothetischen Willen des Stifters entsprochen habe, dass die Beschwerdeführerin vom eingeräumten Verfügungsrecht nach Belieben Gebrauch machen könne. Die Einräumung des Verfügungsrechts an die Beschwerdeführerin sei unter der stillschweigenden Bedingung gestanden, dass die Kinder aus zweiter Ehe die Beschwerdegegnerin angreifen und das Gut Z samt Kunstsammlung in Gefahr bringen könnten, sei also nur ein Notbehelf zur Sicherung des Stiftungsvermögens gewesen. Ein solches Hineininterpretieren des Stifterwillens und die Aufstellung irgendwelcher "Hypothesen", welche keinerlei Anhaltspunkte weder in den Statuten noch in den Beistatuten fänden, sei unzulässig und verstosse gegen das Willkürverbot.
6.1.9. Letztendlich sei auch die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, dass sich der Stifter nur die Abänderung der Begünstigtenordnung, nicht aber ein Statutenänderungsrecht vorbehalten habe, nicht stichhaltig bzw. willkürlich.
Wie ausgeführt, habe sich der Stifter in Art. 19 der Statuten unter dem Titel "Statutenänderung, Erlass und Änderung von Beistatuten und Reglementen" auch entsprechende Stifterrechte vorbehalten und in dieser Bestimmung sei auch festgehalten worden, dass entsprechende Anordnungen des Stifters die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten haben sollten. Hieraus werde ersichtlich, dass es der klare Wille des Stifters gewesen sei, sich auch ein Recht auf Anpassung bzw. Abänderung der Statuten vorzubehalten. Hätte dies nicht seinem Willen entsprochen, hätte er kaum Begriffe wie "Statutenänderung" verwendet oder festgehalten, dass seine Anordnungen dieselben Wirkungen wie die Statuten haben sollten. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Stifter nicht um einen Juristen oder einen im liechtensteinischen Stiftungsrecht bewanderten Rechtsanwalt gehandelt habe, ja sogar seine juristischen Berater festgestelltermassen selber davon ausgegangen seien, dass der Stifter das Beistatut vom 26. Juni 2002 gültig habe erlassen können, sei eine derart formalistische Argumentation stossend.
Auch die Annahme des Obersten Gerichtshofes, soweit in der Überschrift des Art. 19 sowie in lit. b von Statuten die Rede sei, könne dies in Zusammenschau der gesamten statutarischen Bestimmungen nur als Redaktionsfehler gesehen werden (ON 56, S. 32 f.), sei krass willkürlich. Dem Stifter G werde ja wohl nicht im Rahmen von zwei Absätzen viermal ein Redaktionsfehler (Wort "Statuten") unterlaufen sein.
6.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes vorgebracht:
Die Begründung des Obersten Gerichtshofes sei, wie bereits zur Willkürrüge erläutert, irreführend, nicht nachvollziehbar und zum Teil unvollständig.
So könne der Begründung im Urteil des Obersten Gerichtshofes nicht entnommen werden, weshalb der Erst- und die Viertbegünstigten uneingeschränkt über das Stiftungsvermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. verfügen und diese auch auflösen können sollten (die Viertbegünstigten ab dem Jahr 2030), andererseits aber ein solches Verfügungsrecht zugunsten der Zweitbegünstigten ein Widerspruch zum Stiftungszweck darstellen solle.
Ferner halte der Oberste Gerichtshof selber fest, dass G eine Vollbegünstigung der Beschwerdeführerin gewollt habe, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin dieselben Rechte erhalte wie er selbst, nämlich Nutzungs- und Verfügungsrechte, dann aber bekämpfe der Oberste Gerichtshof seine Feststellung mit Scheinargumenten, wie "wobei er [G] sich nicht dahingehend äusserte, dass sich die Klägerin das Stiftungsvermögen jederzeit aneignen könne" (ON 56, S. 26). Eine solche Äusserung wäre offensichtlich auch nicht nötig gewesen, zumal er ja trotz Bedenken des Stiftungsrats Dr. JS keinerlei Einschränkungen der Nutzungs- und Verfügungsrechte geäussert habe, sondern eben eine Vollbegünstigung der Beschwerdeführerin gewollt habe.
Auch die Begründung des Obersten Gerichtshofes [richtig: des Erstgerichtes] "Es habe aber nicht dem hypothetischen Willen des Stifters entsprochen, dass die Klägerin vom eingeräumten Verfügungsrecht nach Belieben Gebrauch machen könne. Diese Einräumung des Verfügungsrechts an die Klägerin sei unter der stillschweigenden Bedingung gestanden, dass die Kinder aus zweiter Ehe die Beklagte angreifen und das Gut Z samt Kunstsammlung in Gefahr bringen könnten, sei also nur ein Notbehelf zur Sicherung des Stiftungsvermögens gewesen" (ON 56, S. 29) stelle eine Scheinbegründung dar. Wie bereits dargelegt, sei der Stifterwille hinsichtlich der Begünstigung der Beschwerdeführerin im Beistatut vom 26. Juni 2002 klar umschrieben und es bestehe keinerlei Interpretationsspielraum für die Aufstellung irgendwelcher "Hypothesen".
Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof in keiner Weise die Tatsache berücksichtigt, dass sich G sogar die rechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens von einem Juristen, Dr. KB, habe bestätigen lassen und dass sich alle Beteiligten über das Ausmass der der Beschwerdeführerin eingeräumten Begünstigtenrechte vollumfänglich im Klaren gewesen seien.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde. Die Beschwerdegegnerin sowie die beteiligten Parteien zu 2. bis 5. erstatteten jeweils mit Schriftsatz vom 9. November 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde.
Auf die Ausführungen der Gegenäusserungen wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 06 CG.2010.366-56, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin erhebt insbesondere eine Willkürrüge.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall für die Auslegung des Stiftungszwecks in Richtung auf eine blosse "Nutzung" und "Sicherung" der eingebrachten Vermögenswerte allein auf Art. 1 und 5 der Stiftungsstatuten abstelle und die weiteren Statutenbestimmungen sowie die Beistatuten nicht berücksichtige. Insbesondere bei Berücksichtigung von Art. 7 und 19 der Stiftungsstatuten sei es offensichtlich, dass der Wille des Stifters nicht auf die absolute Sicherung des Stiftungsvermögens gegen jedermann, sondern nur gegen seine zweite Ehefrau und deren Kinder (also die beteiligten Parteien zu 2. bis 5.) gerichtet gewesen sei.
2.3. Bevor auf den Wortlaut von Art. 7 und 19 der Stiftungsstatuten eingegangen wird, ist diesem Beschwerdevorbringen zunächst entgegenzuhalten, dass es jedenfalls nicht den erstgerichtlichen Feststellungen entspricht. Danach sollte das Gut Z [und damit auch die Kunstsammlung: diese war "integraler Bestandteil des Guts Z"] nämlich "bei der Errichtung der [Beschwerdegegnerin] unangetastet bleiben. Mit der Übergabe des Stiftungsvermögens an die [beteiligten Parteien zu 2. bis 5.] wollte der Stifter zuwarten, bis diese vernünftig und reif sein würden." (ON 56, S. 16 f.).
Demgegenüber bestehen keine gerichtlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin gemäss dem (ursprünglichen) Stifterwillen über die Nutzung der Kunstsammlung hinaus auch deren Eigentümerin hätte werden sollen. Selbst in Bezug auf die Beistatuten von 2002 stellte das Erstgericht fest, dass sich der Stifter "nicht dahingehend äusserte, dass sich die [Beschwerdeführerin] das Stiftungsvermögen jederzeit aneignen könne" (ON 56, S. 26).
Dem widerspricht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht, dass sich der Stifter in Punkt 2.1 der ursprünglichen Beistatuten die Erstbegünstigung nicht nur am Ertrag, sondern auch am Vermögen der Beschwerdegegnerin ausbedungen hatte und dass gemäss Punkt 5.1 bzw. 5.8 dieser Beistatuten nach dem 31. Dezember 2030 auch die Stiftungsauflösung und die Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens an die beteiligten Parteien zu 2. bis 5. zulässig ist. Denn diese Spezifizierung des Stiftungszwecks erfolgte eben in den ursprünglichen, bei der Stiftungserrichtung und somit gleichzeitig mit den Stiftungsstatuten erlassenen Beistatuten.
Damit war aber jedenfalls der Stiftungszweck im Sinne des sogenannten Erstarrungsprinzips festgelegt und konnte durch spätere Statuten- oder Beistatutenänderungen nicht mehr modifiziert werden. Entsprechend war die Regelung in Ziff. 2.2.2 des Beistatuts vom 26. Juni 2002 - jedenfalls bei der von der Beschwerdeführerin vertretenen streng am Wortlaut orientierten Auslegung, wonach die Beschwerdeführerin neben dem Nutzungsrecht auch das Verfügungsrecht am gesamten Vermögen und Ertrag der Beschwerdegegnerin erhielt - eine unzulässige Zweckänderung.
2.4. Nun beruft sich die Beschwerdeführerin zwar auch darauf, dass sich der Stifter gemäss den schon erwähnten Art. 7 und 19 der Stiftungsstatuten eine solche Zweckänderung vorbehalten habe; aus folgenden Erwägungen tut sie dies aber zu Unrecht:
Gemäss Art. 7 Bst. a der Stiftungsstatuten erlässt der Stifter "ein Beistatut, in welchem Art, Umfang, Voraussetzungen und Modalitäten der Begünstigungen geregelt und die Begünstigten bezeichnet werden. Der Stifter kann die Begünstigungsordnung zu seinen Lebzeiten jederzeit ergänzen und/oder abändern...".
Art. 19 der Stiftungsstatuten hat die Überschrift "Statutenänderung, Erlass und Änderung von Beistatuten und Reglementen". In Bst. a dieser Bestimmung ist unter anderem davon die Rede, dass Beistatuten und Reglemente "die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten selber" haben. Gemäss Bst. b dieser Bestimmung kann der Stifter "in den von ihm erlassenen Beistatuten oder Reglementen bestimmen, dass sofort nach Eintritt eines bestimmt zu bezeichnenden Ereignisses Statuten und/oder die Beistatuten und/oder die Reglemente nicht mehr, oder nur unter bestimmten besonderen Voraussetzungen geändert werden dürfen".
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Formulierung "Art, Umfang, Voraussetzungen und Modalitäten der Begünstigungen" in Art. 7 Bst. a der Stiftungsstatuten das Erstarrungsprinzip einschränke und damit auch die in den Beistatuten von 2002 erfolgte Zweckänderung (hin zu einem Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin am Stiftungsvermögen) vorbehalten worden sei. Dem halten der Oberste Gerichtshof und die Vorinstanzen entgegen, dass mit dieser Statutenbestimmung nicht auch eine eigentliche Zweckänderung gemeint gewesen sei. Diese Rechtsauffassung ist auch vor dem Hintergrund der Feststellungen über den Stifterwillen im Sinne des hier anwendbaren Willkürrasters zumindest vertretbar. Denn eine solche Zweckänderung widerspricht klar den gerichtlichen Feststellungen über den Stifterwillen. Gleiches gilt für Art. 19 der Statuten, selbst wenn die dort erwähnte Statutenänderungskompetenz entgegen den Erwägungen von Obergericht und Oberstem Gerichtshof nicht von vornherein ein redaktionelles Versehen darstellen sollte.
2.5. Aufgrund all dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall keine Willkür vor.
3. Die Beschwerdeführerin rügt auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung, weil sie dadurch, dass die Gerichte den Beistatuten vom 26. Juni 2002 die Rechtswirksamkeit abgesprochen haben, gegenüber dem Stifter und Erstbegünstigten sowie den beteiligten Parteien zu 2. bis 5. als Viertbegünstigten ungleich behandelt worden sei.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267, Rz. 31 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Wie sich schon aus den Erwägungen zur Willkürrüge ergibt, ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung verfassungskonform; dies insbesondere deshalb, weil die ursprünglichen Beistatuten von 1997 gleichzeitig mit den Stiftungsstatuten erlassen wurden und den Stiftungszweck spezifizierten. Gemäss dem Erstarrungsprinzip konnte dieser Stiftungszweck dann durch die Beistatuten von 2002 nicht mehr abgeändert werden.
Ob diese späteren Beistatuten auch schon deshalb unzulässig waren, weil sie von vornherein im Widerspruch zu den Statuten standen, wie der Oberste Gerichtshof zusätzlich argumentiert, ist darüber hinaus nicht mehr wesentlich.
Zudem kann man sich fragen, ob die im Lichte der gerichtlichen Feststellungen ausgelegten Beistatuten von 2002 tatsächlich den Statuten bzw. dem Stiftungszweck widersprachen. Denn, wie erwähnt, stellte das Erstgericht fest, dass der Stifter auch mit diesen späteren Beistatuten nicht beabsichtigte, dass sich die Beschwerdeführerin das Stiftungsvermögen jederzeit aneignen könne. In den rechtlichen Erwägungen schliesst das Erstgericht hieraus, dass es eben nicht dem hypothetischen Willen des Stifters entsprochen habe, dass die Beschwerdeführerin vom eingeräumten Verfügungsrecht nach Belieben Gebrauch machen könne. Diese Einräumung des Verfügungsrechts an die Beschwerdeführerin sei unter der stillschweigenden Bedingung gestanden, dass die Kinder aus zweiter Ehe die Beschwerdegegnerin angreifen und das Gut Z samt Kunstsammlung in Gefahr bringen könnten; dies sei also nur ein Notbehelf zur Sicherung des Stiftungsvermögens gewesen.
Schliesslich wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass bei gleichzeitigem Erlass von Statuten und Beistatuten kein Rangverhältnis gelten solle, sondern allein der Stifterwille durch Auslegung von einander widersprechenden Bestimmungen von Statuten und Beistatuten zu ermitteln sei (Bernhard Lorenz, in: Martin Schauer [Hrsg.], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Rz. 1 zu § 17 StiG). Damit würde sich eine Unterscheidung zwischen den ursprünglichen und den späteren Beistatuten selbst dann rechtfertigen, wenn beide zwar dem (jeweiligen) Stifterwillen entsprächen, aber nicht im Einklang mit den Statuten wären: Auch bei dieser Konstellation wäre nur auf die ursprünglichen, nicht aber auf die späteren Beistatuten abzustellen.
3.3. Insgesamt erscheint es deshalb gerechtfertigt, die die Beschwerdeführerin begünstigenden Beistatuten von 2002 anders zu behandeln als die ursprünglichen Beistatuten von 1997. Demnach ist im Beschwerdefall auch das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt.
4. Zur von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobenen Begründungsrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.2. Wie im Wesentlichen schon die bisherigen Erwägungen zeigen, ist im Beschwerdefall auch die Begründungspflicht nicht verletzt.
So hat der Oberste Gerichtshof mit seinen Ausführungen zum Erstarrungsprinzip bzw. dem Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des Obergerichtes im Ergebnis sehr wohl begründet, weshalb eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Erst- und den Viertbegünstigten gerechtfertigt war; weil nämlich das Beistatut von 2002 - jedenfalls in der Auslegung der Beschwerdeführerin - eine unzulässige Änderung des in den ursprünglichen Statuten und Beistatuten festgelegten Zwecks darstellt.
Im Weiteren ist es irrelevant, ob der Stifter beim Erlass der Beistatuten von 2002 tatsächlich wollte, dass die Beschwerdeführerin "eine Vollbegünstigung" erhalten solle, und ob er sich hierbei juristisch beraten liess; denn dies ändert eben alles nichts daran, dass diese Beistatuten eine unzulässige Zweckänderung darstellen (dies ganz abgesehen davon, dass sich aus den Feststellungen, wie erwähnt, keineswegs ergibt, dass eine solche "Vollbegünstigung" tatsächlich gewollt war). Zudem erwägt schon das Obergericht, dass insoweit auch keine Vertrauensposition der Beschwerdeführerin bestand, welche zu schützen gewesen wäre. Der Oberste Gerichtshof verweist hierauf und begründet die Nichtzulassung des eine solche Vertrauensposition behauptenden Revisionsvorbringens nachvollziehbar mit dem im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbot (ON 56, S. 50).
Wenn die Beschwerdeführerin dem Obersten Gerichtshof schliesslich eine Scheinbegründung vorwirft, so handelt es sich bei der von ihr zitierten Passage des Urteils des Obersten Gerichtshofes (ON 56, S. 29; siehe auch Punkt 3.2 hiervor) um die Wiedergabe der erstgerichtlichen rechtlichen Erwägungen und nicht etwa eines Teils der oberstgerichtlichen Begründung, sodass schon aus diesem Grund von einer Scheinbegründung durch den Obersten Gerichtshof keine Rede sein kann. Im Übrigen sind diese erstgerichtlichen Erwägungen für den Staatsgerichtshof durchaus überzeugend, weshalb in den bisherigen Erwägungen auch darauf Bezug genommen wurde.
4.3. Demnach ist auch die grundrechtliche Begründungspflicht im Beschwerdefall nicht verletzt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin sowie den beteiligten Parteien zu 2. bis 5. waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 2000/1, Erw. 9). Die unterschiedliche Höhe der zugesprochenen Beträge ergibt sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu den beteiligten Parteien zu 2. bis 5. keinen Streitgenossenzuschlag geltend gemacht hat. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.