StGH 2012/017
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ. Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 949 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012, 02CG.2009.327-76
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012, 02 CG.2009.327-76, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdegegner, ein konzessionierter liechtensteinischer Treuhänder, war seit dem 28. Juni 1983 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat des L Establishments, 9490 Vaduz (im Folgenden: L), einer kommerziell tätigen liechtensteinischen Sitzgesellschaft, die am 4. Oktober 1977 gegründet und am 5. Oktober 1977 in das Öffentlichkeitsregister eingetragen worden war. Zugleich hatte der Beschwerdegegner das Mandat als gesetzlicher Repräsentant für diese Verbandsperson inne. Wirtschaftlich war das L Est.B zuzurechnen, mit welchem der Beschwerdegegner auch einen Mandatsvertrag abgeschlossen hatte.
Statutarischer Zweck des L waren seit einer am 5. November 1981 erfolgten Statutenänderung die Durchführung von Finanz- und Handelsgeschäften aller Art, der Handel mit und der Vertrieb von Waren aller Art, Exporte, Import- und Transportgeschäfte auf eigene und fremde Rechnung, Beteiligungen, Anlage- und Verwertung von Vermögenswerten aller Art, Durchführung aller mit diesem Zweck im Zusammenhang stehenden und vom Verwaltungsrat als im Interesse der Anstalt gehaltenen Finanz- und Handelstransaktionen.
Über das Vermögen des L wurden mit Beschluss des Landgerichtes vom 6. September 1996 zu S 27/96-10 aufgrund des am 1. Februar 1996 gestellten Antrags der Firma M Ltd., Vaduz, das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. C, Vaduz, wurde zum Masseverwalter bestellt.
Im Rahmen dieses Konkursverfahrens ersteigerte die Beschwerdeführerin die Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursitin gegen den Beschwerdegegner als deren früheren Verwaltungsrat sowie gegen B als faktisches Organ der Anstalt um die Meistbote von CHF 265'000.00 und CHF 20'000.00. Neben diesem Erlös aus der Versteigerung der Verantwortlichkeitsansprüche wurde als einziges Realisat der Masse der Konkursitin ein Kassa- und Barguthaben von CHF 94.65 erzielt.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 1. Juni 2001 wurde das Konkursverfahren gemäss Art. 87 Abs. 1 KO aufgehoben und die Löschung des L Est. im Öffentlichkeitsregister angeordnet.
2. Mit der am 12 Juni 2006 eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin als Ersteherin der Verantwortlichkeitsansprüche des L vom Beschwerdegegner die Zahlung eines Betrages von CHF 719'996.90. Es handle sich hierbei um die im Konkursverfahren des L ungedeckt gebliebene Forderung der Firma M Ltd. in der Höhe von CHF 607'496.90 und von D in Höhe von CHF 112'500.00, welche Forderungen die genannten Konkursgläubiger der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 1998 abgetreten hätten.
2.1. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner habe sich jahrelang weder um die Geschäfte der Gesellschaft gekümmert, noch sei er in rechtlich relevanter Art und Weise in die Führung der Bücher und die Erstellung der Jahresabschlüsse des L eingebunden gewesen. Er habe B weitgehend unkontrolliert schalten und walten lassen. Der Oberste Gerichtshof habe im Verfahren 1 C 472/97, sein Verhalten als grob fahrlässig eingestuft. Aufgrund seines Verhaltens seien die Konkursgläubiger M und D mit den an die Beschwerdeführerin abgetretenen Forderungen zu Schaden gekommen. Die Forderungen seien nicht verjährt.
2.2. Der Beschwerdegegner beantragte Klagsabweisung und wendete Verjährung ein. Es fehle ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Forderungsausfall und den ihm vorgeworfenen Versäumnissen.
Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 4. Mai 2005, 1 C 472/97 ausgeführt, es müssten die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen auch hinsichtlich des formellen Verwaltungsrates als auch des faktischen Organs vorliegen. Diese läge aber bei dem Beschwerdegegner nicht vor. Es würde an einem Schaden und an einem rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdegegners, das den behaupteten Schaden adäquat verursacht hätte, fehlen.
Der Klagsvertreter sei als Verwaltungsrat der M und als rechtsfreundlicher Vertreter des Konkursgläubigers D am Konkursverfahren beteiligt gewesen. Spätestens nach Vorliegen des Verteilungsentwurfs samt Schlussbericht, worüber die Konkursgläubiger am 29. April 2000 durch Veröffentlichungen in beiden Landeszeitungen verständigt worden seien, habe der Forderungsausfall nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach festgestanden. Damit sei auch eindeutig festgestanden, dass die Gläubiger aus dem Konkurs keine Befriedigung mehr erreichen würden. Schadenseintritt und Schadenshöhe seien daher gewiss gewesen. Die Verantwortlichkeitsansprüche seien damals der zweijährigen Verjährungsfrist unterlegen gewesen. Mit der erst mehr als drei Jahre später begehrten Vermittlung habe die Beschwerdeführerin aber auch die heute geltende dreijährige Verjährungsfrist versäumt.
3. Das Erstgericht wies mit Urteil vom 7. September 2007 (ON 16) das Klagebegehren wegen Verjährung ab.
4. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht, welches der Berufung der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 30. Januar 2008 (ON 24) Folge gab und die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurückverwies. Es hielt weitere Feststellungen zur Verjährungsfrage für erforderlich.
5. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluss mit Beschluss vom 3. Juli 2008 (ON 31) und legte dabei auch seine Rechtsansicht zur Verjährungsfrage dar.
6. Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren mit Urteil vom 16. August 2010 (ON 56) neuerlich ab. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die mit CHF 138'377.54 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Verjährungsfrist spätestens mit der Prüfungstagsatzung am 5. Dezember 1996 zu laufen begonnen habe, allerspätestens aber jedenfalls mit Einreichung der Klage zu 1 C 472/97 am 24. Juli 1997. Die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 226 Abs. 1 PGR alter Fassung sei damit jedenfalls abgelaufen und die Klage wegen Verjährung abzuweisen gewesen. Es ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren 1 C 472/97 mit der Rechtsansicht angestrengt habe, dass es sich bei den Konkursforderungen um einen Schaden des L und nicht der jeweiligen Gläubiger handle. Die Verjährungsfrist beginne dann zu laufen, wenn eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden könne, nicht aber mit der richtigen Rechtsansicht.
Die Privatbeteiligtenanschlusserklärung im Verfahren 11 UR.2001.158 sei am 30. Januar 2002 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei nach dem oben gesagten die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Eine absichtliche Schadenszufügung durch B sei nicht festgestellt worden und es sei auch nicht die entsprechende 10jährige Verjährungsfrist anzuwenden.
7. Das Obergericht hat der Berufung der Beschwerdeführerin in der Hauptsache keine, jedoch im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Die solidarische Haftung mehrerer Personen bedeute nicht, dass die Verjährungsfrist gemeinsam zu laufen beginne, sie sei vielmehr gesondert zu beurteilen. Es komme auch nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage allenfalls auch B für den vom Beschwerdegegner zu verantwortenden Schaden zu haften hätte. Es komme somit darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin bzw. deren Zedenten die Tatumstände, die eine Haftung des Beschwerdegegners begründet hätten, soweit bekannt gewesen seien, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte. Im Zeitpunkt der Prüfungstagsatzung habe der Masseverwalter noch die Auffassung vertreten, dass gegen E eine aufwendige Wechselstreitigkeit zu führen sei. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Zedenten zu einer besseren Beurteilung als der Masseverwalter in der Lage gewesen seien und dass sie bereits am 5. Dezember 1996 in der Lage gewesen wären, mit Erfolg eine Schadenersatzklage gegen den Beschwerdegegner einzubringen.
7.2. Es sei jedoch dem Erstgericht zuzustimmen, dass der Beginn der Verjährungsfrist mit der Einbringung der Klage 1 C 472/97 zu laufen begonnen habe. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gleichfalls auf Sorgfaltspflichtverletzungen und ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdegegners gestützt gewesen, sodass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, nicht nur einen behaupteten Gesellschaftsschaden, sondern den Schaden der Zedenten einzuklagen. Gehe man davon aus, dass spätestens mit der Einbringung der Klage 1 C 472/97, also am 24. Oktober 1997, die Verjährungsfrist gegen den Beschwerdegegner zu laufen begonnen habe, dann sei spätestens am 23. Oktober 1999, also noch vor Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre, die Verjährung der Forderung eingetreten. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich nicht, dass dem Beschwerdegegner eine absichtliche Schadenszufügung im Sinne von Art. 226 Abs. 1 PGR anzulasten wäre. Der erst nach Ablauf dieser zweijährigen Verjährungsfrist erfolgte Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner und das erst später eingeleitete Vermittlungsverfahren hätten daher ebenfalls keinen Einfluss auf die bereits zuvor eingetretene Verjährung der Klagsforderung.
8. Gegen dieses Berufungsurteil erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Obersten Gerichtshof und focht es wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Die Beschwerdeführerin begehrte primär das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage vom 12. Juni 2006 vollumfänglich Folge gegeben wird. Eventualiter und subeventualiter wurde beantragt, das angefochtene Urteil wie auch das vorangegangene Urteil des Erstgerichtes als nichtig zu erklären und die Rechtssache zur nochmaligen Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache aus dem in § 472 Ziff. 2 bezeichneten Grund zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
9. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beschwerdeführerin mit dem eingangs erwähnten Urteil vom 5. Januar 2012 (ON 76) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Da die Beschwerdeführerin den behaupteten Verfahrensmangel des Erstrichters in der Berufung nicht geltend gemacht habe, könne dieser behauptete Mangel im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden.
Soweit angebliche Verfahrensmängel des Berufungsgerichtes aufgezeigt würden, so führe die Revision nicht aus, inwiefern diese angeblichen Verfahrensmängel für die Entscheidung relevant sein sollten. Damit fehle es hier an den Ausführungen einer Kausalität zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Revision sei nicht gesetzmässig ausgeführt. Wenn in der Revision von einer "mutwilligen Negativfeststellung des Erstrichters" gesprochen werde, dann übersehe sie, dass die Beweiswürdigung der Unterinstanzen für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar sei. Im Übrigen sei bloss darauf hinzuweisen, dass sich das Obergericht aus (im Ergebnis, wie auszuführen sein wird: zutreffenden) rechtlichen Erwägungen nicht weiter mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob nicht doch aus dem Verhalten von B allenfalls eine zehnjährige Verjährungsfrist für den Beschwerdegegner abgeleitet werden müsse.
Auch zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gelte, dass eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden könne. Ganz abgesehen davon seien die behaupteten Aktenwidrigkeiten nicht gesetzmässig ausgeführt, da es an Ausführungen mangle, inwiefern sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung gewesen sein sollen.
Wenn angeführt werde, dass für den Beschwerdegegner die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 PGR anzuwenden sei, da er mit B solidarisch hafte, so sei dies unzutreffend: Im Fall der Solidarhaftung mehrerer aus derselben Schadenszufügung verantwortlicher Organe sei von einer "differenzierten Solidarität" auszugehen. Dies bedeute, dass der Umfang der Ersatzpflicht von solidarisch verantwortlichen Personen auch gegenüber der Verbandsperson dann individuell bestimmt und entsprechend reduziert werde, wenn sein Verschulden gegenüber jenem des Mitorgans extrem in den Hintergrund trete. Ausgehend hiervon müsse auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass ein unterschiedliches Verschulden dazu führe, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich des Beschwerdegegners völlig unabhängig von dem B zuzurechnenden Verschulden bzw. der für diesen geltenden Verjährungsfrist zu bestimmen sei. Auch Öhri weise in seiner grundlegenden Untersuchung daraufhin, dass zu den Wirkungen der Solidarität auf die §§ 891, 893 f. ABGB und die einschlägige Kommentierung und Rechtsprechung verwiesen werden könne und zum Beispiel Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nur für das in Anspruch genommene Organ wirken würden, nicht auch für allfällige weitere verantwortliche Organe. Dies entspreche auch der herrschenden österreichischen Lehre bzw. österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Es zeige sich daher, dass entgegen den Ausführungen der Revision die Frage der Solidarhaftung mehrerer nichts mit der Frage zu tun habe, ob gegenüber einzelnen von mehreren Solidarschuldnern die Verjährung eingetreten sei oder nicht.
Der Beurteilung des Obergerichtes sei beizutreten, wenn dieses feststelle, dass die Verjährungsfrist spätestens mit der Prüfungstagsatzung am 5. Dezember 1996 zu laufen begonnen habe, allerspätestens aber jedenfalls mit Einreichung der Klage zu 1 C 472/97 am 24. Oktober 1997. Die Feststellungen würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Klage zu 1 C 472/97 über die erforderlichen Erkenntnisse und Informationen verfügt habe, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben. Dies zeige sich allein schon daraus, dass die Beschwerdeführer die angeblichen Verfehlungen des Beschwerdegegners in jenem Verfahren ausführlich vorgebracht hätten und die dortige Klage auf diverse Sorgfaltspflichtverletzungen und Fahrlässigkeiten, insbesondere die mangelnde Überwachung des B, gestützt hätten.
Auf den Zeitpunkt der Abtretung der Konkursforderungen der M und des D an die Kläger komme es im gegenständlichen Fall nicht an, zumal es sich nicht um die Verjährung von gegen den Schuldner L gerichteten, an die Beschwerdeführerin abgetretene, Konkursforderungen gehe, sondern vielmehr um die Frage der Verjährung der behaupteten, gegen den Beschwerdegegner gerichtete Verantwortlichkeitsansprüche, welche die Beschwerdeführerin im Zuge des Konkursverfahrens ersteigert hätte. Ganz abgesehen davon werde der Lauf einer begonnenen Verjährung durch eine Zession ohnehin nicht geändert.
Der Vorwurf, dass sich das Obergericht nicht mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdegegner eine deliktische Haftung zu vertreten habe, bestünde nicht zu recht. Nach dem festgestellten Sachverhalt seien vielmehr die gegen den Beschwerdegegner eingeleiteten Vorerhebungen wegen des Verdachts des betrügerischen Konkurses und des fahrlässigen Konkurses am 31. Mai 2006 eingestellt worden. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der Beschwerdegegner von den Vermögensverschiebungen des B keine Kenntnis gehabt habe. Eine für die von der Beschwerdeführerin gewünschte Verlängerung der Verjährungsfrist erforderliche Wissentlichkeit oder Absicht sei daher nicht festgestellt worden.
10. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012 (ON 76) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 3. Satz Landesverfassung (LV) sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren angeführten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012 vollumfänglich aufheben und diese Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes zur Neuverhandlung und Entscheidung über die Revision vom 14. März 2011 gegen das Urteil des Obergerichtes vom 19. Januar 2011 (ON 64) an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. In jedem Falle wolle der Staatsgerichtshof den Beschwerdegegner verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründet werden die Grundrechtsrügen im Wesentlichen wie folgt:
10.1. Die Beschwerdeführerin sei bereits durch das Urteil des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang vom 16. August 2010 (ON 56) in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden. Da die Feststellungen des Erstgerichtes trotz den in der Berufung bzw. Revision beanstandeten Beweiswürdigungen und Tatsachenfeststellungen vom Obergericht und auch Obersten Gerichtshof übernommen worden seien, beziehe sich die Beschwerdeführerin auf die erstinstanzlichen Beweiswürdigungen und Tatsachenfeststellungen.
10.2. Im Urteil vom 16. August 2010 (ON 56) übernehme der Richter falsche und missverständliche Feststellungen aus seinem ersten Urteil vom 7. September 2007 (ON 16), wie z. B. das falsche Gründungsdatum der Firma L Establishment, falsche Feststellungen über einen angeblichen Verkauf der Beteiligung N S. A. an den Architekten D, falsche Feststellungen über den Erlös aus dem Verkauf der Firma N S. A. und falscher Firmenwortlaut einer involvierten Gesellschaft (OP Ltd. anstatt OB Ltd.). Weiters treffe er wiederum keine Feststellungen darüber, wer am 22. Juli 1996 den Kostenvorschuss für die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma L Est. in Höhe von CHF 8'000.00 geleistet habe. Eine entsprechende Feststellung im Urteil des Erstgerichtes vom 16. August 2010 wäre aber von erheblicher rechtlicher Relevanz gewesen, weil sie die reichlich willkürliche Annahme und Feststellung des Erstrichters in seinem Urteil vom 16. August 2010 (ON 56) widerlegt hätte, dass B das L Establishment nicht absichtlich in Konkurs geführt habe. Viele der getroffenen Feststellungen seien so kurz und knapp gehalten, dass ein Aussenstehender mit diesen nichts anfangen könne oder diese missverstehe.
10.3. Ein gutes Beispiel dafür, dass solche Kurz-Feststellungen des Erstgerichtes nicht oder nur missverstanden werden können, sei auf S. 46 des Urteils vom 16. August 2010 zu entnehmen: "Am 30. Dezember 1994 entnahm B noch CHF 450'000.00 vom Konto der L Establishment." Diese Feststellung sei überhaupt nicht verständlich. Dies ergebe sich klar aus den zugelassenen und auch genommenen Urkundenbeweisen, der ergänzenden Einvernahme des Verwaltungsrates Dr. F sowie aus den Faxschreiben des Sachverständigen Dr. G vom 11. Februar 1999 (Beilage AQ). Dies wiederum zum Beweis dafür, dass die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass B das L Establishment absichtlich in Konkurs geführt habe, nicht vertretbar sei.
10.4. Auf den Seiten 46 f. habe der Richter festgestellt, dass B die bei der Firma L Establishment vorhandenen Aktiven auf seinem Konto umbuchen lassen habe, sodass er gegenüber dem L Establishment Schulden in Höhe von CHF 1'986'234.00 gehabt habe. Am 26. Januar 1995 habe er die Beteiligung L SA in Höhe von CHF 300'000.00 ausgebucht, am 15. März 1995 seien die Ausbuchungen des Debitors "Inhaber 213" in Höhe von CHF 130'575.80 und des Aktivums "Büro Ibiza Nr. 301" in Höhe von CHF 473'174.95 erfolgt. Am 19. April 1995 sei der "Darlehensbetrag der N SA" (richtig: die Darlehensforderung gegen die N S. A.) in Höhe von CHF 140'000.00 ausgebucht worden, am 17. Juli 1995 die Beteiligung P AG in Höhe von CHF 15'625.00 und am 31. Dezember 1995 die Beteiligung Q AG, somit insgesamt CHF 1'081'375.75. Am 31. März 1995 habe das L Establishment zwar noch über die beiden Darlehen der R Ltd. Und der OB Ltd. in Höhe von insgesamt CHF 1'490'000.00 verfügt. Diese beiden Gesellschaften hätten jedoch offensichtlich über keine Substanz mehr verfügt. Der in der Bilanz der Firma L Establishment per 31. Dezember 1995 ausgewiesene Wechsel des E über CHF 2'500'000.00 habe nicht eingelöst werden können und sei daher als wertlos zu beurteilen gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit des L Establishment sei somit am 31. März 1995 eingetreten. Wenn man sich vor Augen halte, auf welche hinterlistige Art und Weise B im Laufe des Kalenderjahres 1995 seine Firma L Establishment ausgewählt habe, könne man wohl mit jeder Sicherheit feststellen, dass diese Abdisposition nicht zufällig, sondern in voller Absicht stattgefunden hätte. Diese Vorgangsweise sei für B auch kein Problem gewesen, weil der offizielle L Verwaltungsrat und nunmehrige Beschwerdegegner von all diesen Vorgängen zumindest bis März 1996 nicht die geringste Ahnung gehabt habe. Diese Entnahmen bzw. Dispositionen seien nämlich nicht über Entnahmen aus der Firmenkassa oder zulasten des Bankkontos der Firma L Establishment bei der damaligen X Bank AG erfolgt, sondern alle nur in der Form von entsprechenden Umbuchungen in der Buchhaltung der Firma L Establishment. Diese Buchungsmanipulationen hätten schliesslich dazu geführt, dass die Firma L Establishment laut ihrer Bilanz per 31. Dezember 1995 noch über angebliche Aktiven im Gesamtbetrag von CHF 4'168'730.35 verfügen hätte müssen und über Passiven im Gesamtbetrage von CHF 3'742'411.25. Da im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma L Establishment am 6. September 1996 diese nur noch über Aktiven in Höhe von insgesamt CHF 94.65 verfügt habe, könne man die bemängelte Negativfeststellung nicht treffen.
10.5. Im gegenständlichen Falle liege der durch alle Instanzen durchgezogenen Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass B das L Establishment absichtlich in Konkurs geführt habe, eine geradezu abwägige und deshalb unhaltbare Beweiswürdigung zugrunde, die klar gegen das Willkürverbot verstosse. Als einzige Begründung für diese geradezu absurde Annahme, die wohl auch als krasser Ermessensfehler anzusehen sei, würden sich die involvierten Gerichte durch alle drei Instanzen hindurch darauf berufen, dass das gerichtliche Vorerhebungsverfahren gegen B wegen Verdachts des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB und des fahrlässigen Konkurses nach § 159 StGB im Jahre 2006 über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gemäss Art. 22 Abs. 2 StPO wieder eingestellt worden sei, weil die Staatsanwaltschaft die Erklärung abgegeben habe, dass für eine weitere strafrechtliche Verfolgung von B kein Grund gefunden werde. Diese Erklärung habe die Staatsanwaltschaft damals aber nicht deshalb abgegeben, weil eine entsprechende Schuld des Verdächtigen B nicht nachzuweisen gewesen sei, sondern allein deshalb, weil die inkriminierten Taten von B bereits verjährt gewesen seien. Diese Einstellung könne weder als Indiz noch als Widerlegung der gegen B im Zusammenhang mit der Firma L Establishment erhobenen Vorwürfe bewertet werden.
10.6. Auch die Einstellung der gegen B bei der Tessiner Staatsanwaltschaft anhängigen Strafuntersuchungen stelle nicht einmal ein Indiz dafür dar, dass B die Firma L Establishment nicht absichtlich in Konkurs getrieben habe. Gegenstand der dortigen Strafuntersuchungen seien andere Delikte gewesen. Im Übrigen habe die Einstellung eines gerichtlichen Vorerhebungs- oder Strafverfahrens bekanntlich keine Auswirkungen auf ein Zivilverfahren, auch wenn diesem im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liege. Die Verjährung von Straftaten habe lediglich zur Folge, dass sie nicht weiter verfolgt werden könnten. Auf die Verjährung von Handlungen oder Unterlassungen eines Organs habe der Eintritt der strafrechtlichen Verjährung jedoch keine zivilrechtlichen Auswirkungen. Dies könne nicht als Rechtfertigung dafür angesehen werden, dass deshalb nicht festgestellt werden könne, dass B den Konkurs der Firma L Establishment absichtlich herbeigeführt habe.
Nachdem diese beiden Begründungen für die bekämpfte Negativfeststellung sich bei einer sorgfältigen Würdigung buchstäblich in Luft auflösen würden, stehe damit auch schon eindeutig fest, dass dieser Negativfeststellung grob unrichtige Sachverhaltsdarstellungen, allenfalls zusätzlich auch krasse Ermessensfehler zugrunde liegen würden, welche eindeutig gegen das Willkürverbot der liechtensteinischen Verfassung verstossen würden.
10.7. Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 226 Abs. 1 2. Fall PGR im vorliegenden Verfahren nicht deshalb auch auf den Beschwerdegegner angewendet werden müsste, weil er gemäss Art. 226 Abs. 2 PGR für den den Konkursgläubigern letztendlich verbliebenen Schaden solidarisch mit B hafte, sei im Rahmen dieses Verfahrens keines der drei Gerichte wirklich eingegangen. Lediglich das Erstgericht habe in seinem Urteil vom 16. August 2010 in Form einer weiteren Negativfeststellung festgehalten, dass nicht festgestellt werden könne, dass B das L Establishment absichtlich in Konkurs geführt habe. Daher liege keine absichtliche Schadenszufügung nach Art. 226 Abs. 1 PGR vor und es sei eben auch nicht die entsprechende zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Dies verstosse gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf eine rechtsgenügliche Begründung eines gerichtlichen Urteils.
10.8. Auch bei der Beantwortung der Frage, wann die Verjährungsfrist für die Verantwortlichkeitsansprüche der zu Schaden gekommenen Konkursgläubiger im verfahrensgegenständlichem Falle frühestens zu laufen begonnen habe könne, seien alle drei Gerichte deshalb zu einer unhaltbaren Antwort gelangt, weil sie trotz entsprechender Hinweise der Beschwerdeführerin nicht Bedacht darauf genommen hätten, dass ein zu Schaden gekommener Konkursgläubiger nach liechtensteinischem Recht gar nicht berechtigt sei, im Falle eines Konkurses seines Schuldners sofort gegen die verantwortlichen Organe der Konkursitin gerichtlich vorzugehen. Gemäss Art. 223 Abs. 1 PGR stehe der Anspruch auf Schadenersatz in erster Linie der geschädigten Gesellschaft und im Falle des Konkurses ihrer Masse zu. Erst wenn feststehe, dass die Gesellschaft gegen die verantwortlichen Organe keinen Anspruch besitzen würde, könne ein Gläubiger nach Art. 223 PGR von den verantwortlichen Organen verlangen, dass der ihm zugefügte Schaden indirekt ersetzt werde. Im Falle der absichtlichen Schädigung der Gesellschaft würden die einzelnen Gläubiger gemäss Art. 223 Abs. 2 PGR nur Ersatz des der Gesellschaft zugefügten Schadens zugunsten der Gesellschaft verlangen können, wenn über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei und die Konkursmasse auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet oder denselben trotz Aufforderung binnen Monatsfrist nicht geltend gemacht habe. Diese "Zuwarteordnung" sei im liechtensteinischen PGR nun einmal festgelegt und müsse wohl eingehalten werden. Nachdem die Konkursmasse der Firma L Establishment seinerzeit ihre Verantwortlichkeitsansprüche gegen den früheren Verwaltungsrat und nunmehrigen Beschwerdegegner öffentlich versteigern habe lassen und diese der Beschwerdeführerin zugeschlagen worden seien, habe die Beschwerdeführerin in der ersten Verantwortlichkeitsklage gegen den Beschwerdegegner zu 1 C 472/97 die Position der Konkursmasse einer Gesellschaft gehabt. In diesem Verfahren habe bekanntlich darüber entschieden werden müssen, ob die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner geltend gemachten Schadenersatzpositionen Schäden der Konkursmasse gewesen seien oder nicht. Bis diese Frage rechtskräftig entschieden gewesen sei, habe es bekanntlich aber sehr lange gedauert, nämlich bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. April 2003, die der Beschwerdeführerin am 8. April 2003 zugestellt worden sei. Erst mit diesem Tage könne somit die für die Geltendmachung von Schäden, welche die Konkursgläubiger erlitten hätten, anwendbare Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben. Nachdem diese spezifische liechtensteinische Lösung in allen Entscheidungen der liechtensteinischen Gerichte keine Beachtung gefunden habe, sei darin eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf rechtsgenügliche Begründung zu sehen.
11. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 16. März 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zugeben. Er brachte zusammengefasst Folgendes vor:
11.1. Die von der Beschwerdeführerin angeführten falschen und missverständlichen Feststellungen, wie das falsche Gründungsdatum oder offensichtliche Tippfehler bei einem Firmenwortlaut involvierter Gesellschaften seien keine grob unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, sondern nichts anderes als eine falsa demonstratio. Diese angeblich falschen Feststellungen hätten auch nicht das Geringste mit der Negativfeststellung, um die es der Beschwerdeführerin eigentlich gehe, zu tun. Ebenso verhalte es sich mit den gerügten "Kurzfeststellungen". Selbstverständlich würden einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Sätze aus den Feststellungen keinen Sinn machen. Der gesamte im Zivilverfahren festgestellte Sachverhalt tue dies aber sehr wohl und lasse nur den einzig richtigen und durch alle Instanzen bestätigten Schluss zu, dass nämlich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Klagsforderung längst verjährt gewesen sei.
11.2. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sei, habe die Beschwerdeführerin die Negativfeststellung in der Revision als schwere Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt. Die Behörde habe sich mit der Mängelrüge der Beschwerdeführerin in der Revision umfassend auseinandergesetzt. Dabei habe der Oberste Gerichtshof aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin über weite Strecken angebliche Verfahrensfehler des Erstrichters gerügt habe, die aber nicht Gegenstand ihrer Berufung gewesen seien. Denn dort habe sie "nur" die unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung und die unrichtige Kostenentscheidung gerügt. Ein Verfahrensmangel des Erstrichters könne vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden. Weiters zeige die angefochtene Entscheidung auf, dass die Revision auch deswegen nicht gesetzmässig ausgeführt gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin die Kausalität der angeblichen Verfahrensmängel nicht dargelegt habe. Auch sei die Negativfeststellung vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar gewesen, weil er keine Tatsacheninstanz sei.
11.3. Da der Oberste Gerichtshof von der differenzierten Solidarität ausgehe und im gegenständlichen Zivilverfahren nicht die Verantwortlichkeit des B, sondern die des Beschwerdegegners auf dem Prüfstand gestanden sei, sei sowohl das Verschulden als auch die Verjährungsfrist hinsichtlich des Beschwerdegegners völlig unabhängig vom Verschulden des B und der dafür geltenden Verjährungsfrist zu bestimmen. Da die Negativfeststellung somit keine Auswirkung auf die angefochtene Entscheidung gehabt habe, habe sie, selbst wenn sie krass unrichtig oder unzureichende begründet wäre, die Beschwerdeführerin von vornherein nicht in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzen können.
11.4. Sowohl das Obergericht als auch die belangte Behörde hätten sich sehr wohl ausführlich mit der Frage der Solidarhaftung beschäftigt. Beide Instanzen seien zum Ergebnis gekommen, dass von einer differenzierten Solidarität auszugehen sei und in diesem Sinne unterschiedliches Verschulden zu unterschiedlicher Verjährung führe. Von einer ungenügenden Begründung könne keine Rede sein.
11.5. Der Einwand des "Zuwarten-Müssens", der nicht richtig sei, werde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals vorgebracht. Neuerungen im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof seien grundsätzlich ausgeschlossen. Ausserdem könne der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie sich mit genau diesem Argument nicht auseinandergesetzt habe, wenn es zuvor von der Beschwerdeführerin gar nicht vorgetragen worden sei. Deshalb könne von vorneherein schon keine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV vorliegen.
Die belangte Behörde habe sich aber ohnehin umfassend mit den beiden von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner angeführten Zivilverfahren und der damit zusammenhängenden Frage der Verjährung auseinandergesetzt. Die belangte Behörde stelle zu Recht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Klage zu 1 C 472/97 diverse Verfehlungen des B angeführt habe, unter anderem auch, dass dieser das L Establishment absichtlich mit Schulden belastet und in Konkurs geführt habe. Zudem werde ausgeführt, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass sie erst im Laufe des Verfahrens zu 1 C 472/97 verlässliche Informationen und Unterlagen darüber erhalten habe, was dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden könne, unrichtig und nicht vom Sachverhalt gedeckt seien. Die Beschwerdeführerin sei bereits damals in der Lage gewesen, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben. Die belangte Behörde setze sich auch mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander und zeige auf, dass es auf den Zeitpunkt der Abtretung der Konkursforderungen der M und des D an die Beschwerdeführerin deshalb nicht ankomme, weil es gegenständlich nicht um die Verjährung gegen das L Establishment gerichtete, an die Beschwerdeführerin abgetretene Konkursforderungen gehe, sondern um die Frage der Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht des "Zuwarten-Müssens" könne aus Art. 222 und 223 PGR nicht abgeleitet werden. Vorliegend gehe es einerseits um den Anspruch der Gesellschaft, den die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des L Establishment mit ihrer Klage zu 1 C 472/97 geltend gemacht habe und andererseits um den gegenständlichen Gläubigerschaden. Letzterer sei in Art. 223 PGR geregelt. Dazu habe der Oberste Gerichtshof in seiner Leitentscheidung LES 2001, 41, mit der er seine "neue Verantwortlichkeitsjudikatur" begonnen habe, klargelegt, dass zwischen den der Gesellschaft und dem einem Gläubiger zugefügten Schaden zu unterscheiden sei. Ein Gläubigergesellschafter habe gemäss Art. 223 Abs. 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt habe, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden sei.
Bei einer Konkursverschleppung erleide aber nicht die insolvente Gesellschaft einen Schaden. Geschädigt seien in diesem Fall die Gläubiger selbst, die eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erwerben würden (LES 2001, 41). Hingegen bezwecke die Bestimmung des Art. 182 Abs. 2 PGR primär den Schutz der Verbandsperson und nur mittelbar den der Gläubiger. Daraus abgeleitete Verantwortlichkeitsansprüche stünden ausschliesslich der Verbandsperson zu. Diese würden auch dann nicht auf die Gläubiger der Verbandsperson übergehen, wenn diese ihre eigenen und vom Gesellschaftsschaden zu unterscheidenden Schadenersatzforderungen aus irgendwelchen Gründen nicht durchsetzen hätte können oder die Verbandsperson auf den Ersatz ihres Schadens gegenüber dem fehlbaren Organ verzichtet bzw. wegen Vermögenslosigkeit gelöscht würden (LES 2005, 321). Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr unabhängig von einem allfälligen Gesellschaftsschaden prüfen müssen, ob den Gläubigern direkt ein Schaden entstanden sei, und hätte diesen rechtzeitig geltend machen müssen.
12. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 28. Februar 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012, 2 CG.2009.327-76, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht mit der von ihr aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt habe, ob im vorliegenden Fall wegen der Solidarhaftung des Beschwerdegegners mit B auf den Beschwerdegegner die zehnjährige Verjährungsfrist anwendbar sei. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, dass ein zu Schaden gekommener Konkursgläubiger gar nicht berechtigt sei, im Fall eines Konkurses seines Schuldners sofort gegen die verantwortlichen Organe der Konkursitin gerichtlich vorzugehen, da der Anspruch auf Schadenersatz in erster Linie der Gesellschaft und im Falle des Konkurses ihrer Masse zustehe. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV geltend. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der durch alle Instanzen durchgezogenen Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass B das L Establishment absichtlich in Konkurs geführt habe, grob unrichtige Sachverhaltsdarstellungen, krasse Ermessensfehler sowie eine geradezu abwegige und deshalb unhaltbare Beweiswürdigung zugrunde liege und somit diese Negativfeststellung gegen das Willkürverbot verstosse.
3. Es ist zunächst auf die behauptete Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht einzugehen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht, sofern nicht eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt (StGH 2006/91, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2001/58, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Verletzt ist die Begründungspflicht aber dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.2 f.]).
3.2. Es trifft nicht zu, dass der Oberste Gerichtshof auf die Frage, ob die zehnjährige Verjährungsfrist vorliegend zur Anwendung kommt, nicht eingegangen ist. Der Oberste Gerichtshof hat sich im angefochtenen Urteils (ON 76, S. 71 ff.) ausführlich mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage befasst. Er führte aus, dass im Fall einer Solidarhaftung mehrerer aus derselben Schadenszufügung verantwortlicher Organe von einer "differenzierten Solidarität" auszugehen sei. Das bedeute, dass der Umfang der Ersatzpflicht von (solidarisch) verantwortlichen Personen auch gegenüber der Verbandsperson dann individuell bestimmt und entsprechend reduziert werde, wenn sein Verschulden gegenüber jenem des Mitorgans extrem in den Hintergrund trete. Der Haftpflichtige könne geltend machen, dass ihn - im Vergleich zum anderen Organ - nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn ein Herabsetzungsgrund gelte. Somit müsse auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass ein unterschiedliches Verschulden dazu führe, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich des Beschwerdegegners völlig unabhängig von dem B zuzurechnenden Verschulden bzw. der für diesen geltenden Verjährungsfrist zu bestimmen sei.
Die vom Obersten Gerichtshof dargelegte Begründung ist nachvollziehbar. Ob sie inhaltlich richtig ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Da es sich hierbei nicht um eine Scheinbegründung handelt, liegt jedenfalls keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
3.3. Was den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand anbelangt, dass sie zunächst zuwarten habe müssen, ob die Gesellschaft gegen die verantwortlichen Organe einen Anspruch besitzt oder nicht, da sie nur im letzteren Fall direkt gegen das Organ vorgehen könne und somit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass dieser Einwand bisher nicht vorgebracht wurde. Der Oberste Gerichtshof musste sich mangels entsprechender Rüge mit dem erst in der Individualbeschwerde aufgeworfenen Einwand nicht auseinandersetzen. Wenn eine Grundrechtsverletzung an den Staatsgerichtshof herangetragen wird, die nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde, ist ihm eine materielle Prüfung verwehrt (siehe StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1). Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht kann daher diesbezüglich nicht geltend gemacht werden.
3.4. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ein zu Schaden gekommener Konkursgläubiger nach liechtensteinischem Recht gar nicht berechtigt gewesen sei, im Falle eines Konkurses seines Schuldners sofort gegen die verantwortlichen Organe der Konkursitin gerichtlich vorzugehen, verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Oberste Gerichtshof mit LES 2001, 41 von seiner früheren Judikatur abgewichen ist:
In jener Entscheidung wird ausgeführt, dass die langjährige frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die auf der grundsätzlichen Erwägung beruhe, der den Gläubigern durch eine Konkursverschleppung erwachsene Schaden sei ein solcher der Gesellschaft und die Schadenersatzansprüche würden im Wege einer - im Gesetz gar nicht enthaltenen - Legalzession auf die Konkursgläubiger übergehen, nicht aufrecht erhalten werde. Auf das Verantwortlichkeitsrecht seien die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätze anzuwenden. Deshalb sei die Frage des Schadens, seine Qualifikation als unmittelbar oder mittelbarer Schaden sowie die Berechnung und Bemessung desselben nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu beurteilen. Ein Gläubiger der Gesellschaft habe gemäss Art. 223 Abs. 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt habe, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden sei. Durch eine Konkursverschleppung erleide nicht die insolvente Gesellschaft einen Schaden, die ihren Gläubigern nur eine durch die verspätete Konkurseinleitung verminderte Quote anbiete oder bei Masselosigkeit überhaupt keine Zahlung leisten könne. Geschädigt seien in diesem Fall die Gläubiger selbst, die eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erwerben würden. Es handle sich dabei um einen unmittelbaren Schaden der Gläubiger, deren Interessen vom Schutzzweck des Art. 209 Abs. 1 PGR erfasst seien. Nach der Bestimmung des Art. 226 Abs. 1 PGR hafte das Organ den Gläubigern nach vertragsrechtlichen Grundsätzen.
Diese Änderung der Judikatur wurde von der Beschwerdeführerin nicht beachtet. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Konkursverschleppung unmittelbar geschädigt. Sie hätte also nicht, wie sie in ihrer Beschwerde vorbringt, den Ausgang des Verfahrens zu 1 C 472/97 abwarten müssen. Sie hätte vielmehr den den Gläubigern direkt entstandenen Schaden rechtzeitig geltend machen müssen. Wie der Oberste Gerichtshof richtig ausführt, verfügte die Beschwerdeführerin allerspätestens bei Einbringung der Klage zu 1 C 472/97 über die erforderlichen Erkenntnisse und Informationen, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben.
4. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2008, 269 mit Verweisen auf StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur (aber immerhin) dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst das Willkürverbot auch die gesamte relevante Begründung einer dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegten Entscheidung. Hierzu gehören nicht nur die rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 2003/58, Erw. 2.1; StGH 2005/43, Erw. 3.1). Entsprechend kann eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit, sofern diese für die Entscheidung wesentlich sind, ebenso gegen das Willkürverbot verstossen wie die abwegige rechtliche Begründung der Entscheidung (StGH 2005/43, Erw. 3.1; StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 2003/58, Erw. 2.1; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]).
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass B das L Establishment absichtlich in Konkurs geführt habe, eine geradezu abwegige und deshalb unhaltbare Beweiswürdigung zugrunde liege, die klar gegen das Willkürverbot verstosse. Als einzige Begründung für diese absurde Annahme, die auch als krasser Ermessensfehler anzusehen sei, würden sich die involvierten Gerichte durch alle drei Instanzen hindurch darauf berufen, dass das gerichtliche Vorerhebungsverfahren gegen B wegen Verdachts des betrügerischen Konkurses und des fahrlässigen Konkurses über Antrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, weil die Staatsanwaltschaft die Erklärung abgegeben habe, dass für eine weitere strafrechtliche Verfolgung von B kein Grund gefunden worden sei.
4.2. Der Oberste Gerichtshof hat sich mangels Entscheidungswesentlichkeit berechtigterweise nicht weiter mit der Frage auseinandergesetzt, ob aus dem Verhalten von B nicht doch allenfalls eine zehnjährige Verjährungsfrist für den Beschwerdegegner abgeleitet werden müsse. Dies aus zutreffenden, rechtlichen Überlegungen. Er führte wie schon in Erw. 3.2 dargelegt aus, dass sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2010, 73 ergebe, dass im Fall der Solidarhaftung mehrerer aus derselben Schadenszufügung verantwortlicher Organe von einer "differenzierten Solidarität" auszugehen sei. Die differenzierte Solidarität bedeute, dass der Umfang der Ersatzpflicht von solidarisch verantwortlichen Personen auch gegenüber der Verbandsperson dann individuell bestimmt und entsprechend reduziert werde, wenn sein Verschulden gegenüber jenem des Mitorgans extrem in den Hintergrund trete. Vor diesen Hintergrund müsse im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich des Beschwerdegegners völlig unabhängig von dem B zuzurechnenden Verschulden bzw. der für diesen geltenden Verjährungsfrist zu bestimmen sei. Es zeige sich daher, dass entgegen den Ausführungen der Revision die Frage der Solidarhaftung mehrerer nichts mit der Frage zu tun habe, ob gegenüber einzelnen von mehreren Solidarschuldnern die Verjährung eingetreten sei oder nicht.
Die getroffene Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass B das L Establishment absichtlich in Konkurs geführt habe, ist daher für die angefochtene Entscheidung nicht wesentlich. Somit kann die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt sein. Auf den Einwand, die Negativfeststellung basiere auf grob unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen sowie einer geradezu abwegigen und deshalb unhaltbaren Beweiswürdigung, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
5. Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigt, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.