StGH 2012/171
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Dr. Thomas Struth Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Advokaturbüro Wolff Gstoehl Bruckschweiger 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil und Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 05CG.2008.215-133
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 05 CG.2008.215-133, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 2'550.00 bestimmt.
1. Mit Vereinbarung vom 19. Oktober 2006 trat die Personalstiftung der Firma K AG für Bau- und Möbelschreinerei dem Beschwerdegegner (Land Liechtenstein) Schadenersatzforderungen in Höhe von CHF 2'050'385.00 bzw. CHF 1'198'381.60, die der Personalstiftung gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. der L AG angeblich zustehen, samt 5 % Zinsen p. a. seit dem 19. Februar 2004 ab. Der Beschwerdegegner nahm die Abtretung an.
2. Mit der am 26. Januar 2007 eingebrachten Klage begehrte der Beschwerdegegner von den beiden Beklagten, der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Erstbeklagten und der L AG als Zweitbeklagten, die Zahlung von letztlich CHF 823'381.60 s. A. zur ungeteilten Hand, darüber hinaus von der Beschwerdeführerin die Zahlung von CHF 852'030.90 s. A.
Der Betrag von CHF 823'381.60 setze sich aus Arbeitnehmeranteilen an den Monatsprämien zusammen, die den Arbeitnehmern der K AG für Bau- und Möbelschreinerei zwar abgezogen, aber nicht an die Personalstiftung weitergeleitet worden seien, ferner aus Beträgen, die unter dem Titel "Darlehensgewährung" von der Beschwerdeführerin zwischen März und November 2003 zu Lasten des Vermögens der Personalstiftung in mehreren Teilen abgehoben und der K AG zugeführt worden seien.
Der Betrag von CHF 852'030.90 resultiere aus Überweisungen bzw. Barbehebungen, die die Beschwerdeführerin zu Lasten des Vermögens der Personalstiftung vorgenommen habe, und zwar im Zeitraum 6. Februar 2002 bis 12. August 2002 zzgl. 4 % Zinsen.
3. Das Landgericht bejahte mit Urteil vom 26. August 2011 (ON 101) die Haftung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner für alle jene Vermögensschäden, die die Personalstiftung der K AG durch die von der Beschwerdeführerin zu Lasten des Stiftungsvermögens vorgenommenen Verfügungen am 6. Februar, 11. April, 14. Mai und 12. August 2002 im Gesamtbetrag von CHF 852'030.90 sowie im Zeitraum von März bis November 2003 im Betrag von CHF 823'381.90 erlitten habe; das gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Leistungsbegehren wies es ebenso ab, wie das gegenüber der L AG, sie sei zur ungeteilten Hand mit der Beschwerdeführerin schuldig zu erkennen, dem Beschwerdegegner binnen vier Wochen den Betrag von CHF 823'381.60 s. A. zu bezahlen, und das ausschliesslich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zahlungsbegehren auf CHF 852'003.90 s. A.
Das Landgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung folgenden für das Individualbeschwerdeverfahren relevanten Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Jahres 2002 in ihrer Eigenschaft als Stiftungsrätin der Personalstiftung folgende Behebungen zu Lasten des Vermögens der Personalstiftung vorgenommen und diese Gelder in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrätin der K AG zugeführt:
06.02.2002 Überweisung CHF 260'000.00
11.04.2002 Überweisung CHF 150'000.00
14.05.2002 Barabhebung CHF 30'000.00
14.05.2002 weitere Barabhebung CHF 80'000.00
12.08.2002 Überweisung CHF 45'000.00
12.08.2002 weitere Barabhebung CHF 238'000.00
ergibt CHF 803'000.00
Ein Stiftungsratsbeschluss der Personalstiftung mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Handlungen ermächtigt gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch davon ausgegangen, dass die K AG die Gelder zurückzahlen werde können. Sie habe diesen Geldfluss letztlich als Darlehen behandeln wollen, wobei dieses Darlehen mit 5 % p. a. verzinst worden wäre.
Am 18. Dezember 2002 habe der Stiftungsrat der Personalstiftung beschlossen, der K AG ein Darlehen über CHF 800'000.00 mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 bei einer Verzinsung von 4 % und monatlichen Rückzahlungen von CHF 16'600.00 zu gewähren.
Von März bis November 2003 habe die Beschwerdeführerin als Stiftungsrätin der Personalstiftung der K AG, als deren Verwaltungsrätin sie zugleich gehandelt habe, Vermögenswerte zu Lasten des Stiftungsvermögens in Höhe von CHF 896'550.00 zugeführt. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass die K AG in der Lage sein werde, die Beträge samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Personalstiftung habe von der K AG Freizügigkeitsleistungen in Höhe von CHF 53'974.55 erhalten. Beim Abdisponieren der beiden Beträge von CHF 803'000.00 und CHF 896'550.00 zu Lasten des Stiftungsvermögens habe die Beschwerdeführerin keine Massnahmen getroffen, um die Ansprüche der Personalstiftung gegenüber der K AG sicherzustellen. Im Verlaufe des Jahres 2003 habe die K AG die von ihr einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge gemäss BPVG von insgesamt CHF 316'770.50 nicht an die Personalstiftung abgeführt.
Die Zweitbeklagte als Revisionsstelle der Personalstiftung (richtig: der K AG) habe für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 festgehalten, dass die Berichterstattungsunterlagen ohne Einschränkungen und ohne Vorbehalte dem Gesetz entsprächen. Nachdem der Bericht für das Geschäftsjahr 2002 nicht fristgerecht, nämlich nicht bis zum 30. Juni 2003, beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht worden sei, sei die Personalstiftung mit Schreiben vom 16. Juli und 23. September 2003 aufgefordert worden, die entsprechenden Unterlagen bis spätestens 1. Oktober 2003 einzureichen. Über telefonisches Ersuchen der Beschwerdeführerin beim Leiter der Aufsichtsbehörde vom 18. November 2003 sei die Frist nochmals bis zum 24. November 2003 verlängert worden. Nachdem dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, sei am 26. November 2003 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden, die vermuten habe lassen, dass die Personalstiftung zumindest mit einer Vermögensgefährdung, wenn nicht mit einem Vermögensverlust zu rechnen gehabt habe.
Am 2. Dezember 2003 habe der Stiftungsrat der Personalstiftung (und damit auch die Beschwerdeführerin) den Beschluss gefasst, Rechtsanwalt lic. iur. B, St. Gallen, als einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrat der Personalstiftung der K AG einzusetzen, und sei gleichzeitig zurückgetreten. Mit Verwaltungsbot des Amtes für Volkswirtschaft vom 15. Dezember 2003 seien dieser Beschluss des Stiftungsrates zur Kenntnis genommen und RA lic. iur. B zugleich per sofort mit allen Kompetenzen als interimistischer Stiftungsrat bestätigt worden.
4. Über die gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners entschied das Obergericht am 1. Februar 2012 (ON 118) wie folgt: Es gab der Berufung der Beschwerdeführerin keine, hingegen der Berufung des Beschwerdegegners teilweise Folge. Es bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung einschliesslich der Kostenaufhebung im Verhältnis des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführerin insoweit als Teilurteil, als diese die Haftung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner hinsichtlich der Beträge von CHF 852'030.90 und von CHF 823'381.60 aussprach und das Leistungsbegehren gegenüber der Beschwerdeführerin auf Zahlung dieser Beträge abwies. Im Übrigen, nämlich im Umfang der Abweisung der Solidarverpflichtung der L AG auf Zahlung von CHF 823'381.60 s. A. einschliesslich der Kostenentscheidung, wurde die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dem Aufhebungsbeschluss wurde ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt.
5. Während die Beschwerdeführerin das obergerichtliche Teilurteil mit einer auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision bekämpfte, wendeten sich die L AG und der Beschwerdegegner ebenfalls wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung jeweils mit Revisionsrekurs gegen den obergerichtlichen Aufhebungsbeschluss an den Obersten Gerichtshof.
6. Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil und Beschluss vom 7. September 2012 (ON 133) sowohl der Revision der Beschwerdeführerin als auch den Revisionsrekursen des Beschwerdegegners und der L AG keine Folge. Es begründete seine Entscheidung - soweit entscheidungswesentlich - wie folgt:
6.1. Die Verjährungsfrist werde erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadenstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden könne.
Bei juristischen Personen (Verbandspersonen) sei das Wissen ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder massgebend, wobei aber die Organmitglieder, wie den Geschädigten überhaupt, eine eingeschränkte Erkundigungspflicht treffe. Das Ausmass der Erkundigungspflicht hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Beginn der Verjährungsfrist setze somit voraus, dass eine juristische Person Organe habe, deren Wissen oder Untätigkeit ihr zugerechnet werden könne.
Der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist und damit die Kenntnis im obigen Sinn seien von dem zu behaupten und zu beweisen, der sich darauf berufe. Der Schadenersatzpflichtige habe somit zu beweisen, dass die "Kenntnis" des Geschädigten i. S. d. § 1489 ABGB zu einem bestimmten Zeitpunkt gegeben gewesen sei.
6.2. Mit ihrer Behauptung, die Stiftungsratsmitglieder C und D hätten bereits zur Jahresmitte 2003 davon Kenntnis gehabt, dass mit einer Rückführung der Darlehen an die Personalstiftung nicht mehr zu rechnen sei und insoweit der K AG "das Wasser bis zum Hals gestanden sei", gehe die Beschwerdeführerin nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern von einem Wunschsachverhalt aus. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Stiftungsräte C und D über die wahre Vermögenslage der K AG bereits zur Jahresmitte 2003 Bescheid gewusst hätten, fänden sich in den für den Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht weiter überprüfbaren Urteilsannahmen der Unterinstanzen nicht. Der Bericht der L AG vom 15. Mai 2002, sollte er den Stiftungsräten C und D zur Kenntnis gelangt sein, habe jedenfalls keine weitergehende Erkundigungspflicht ausgelöst. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht nachweisen können, dass die Stiftungsräte C und D bereits vor Dezember 2003 über ein die Verjährungsfrist auslösendes Wissen verfügt hätten, das sich der mit Stiftungsratsbeschluss vom 2. Dezember 2003 neu bestellte und mit Einzelzeichnungsrecht ausgestattete Stiftungsrat lic. iur. B anrechnen lassen müsste.
Im Übrigen sei die von den Unterinstanzen dem neuen Stiftungsrat zugebilligte Frist von nicht einmal vier Wochen, sich ein eigenständiges Bild über die Vermögenslage der Personalstiftung zu machen und allfällige Schadenersatzansprüche zu prüfen, jedenfalls rechtens, sodass die Einrede der Verjährung zutreffend verworfen worden sei.
7. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, beim Staatsgerichtshof einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012 (ON 133) und andererseits den Erlass einer vorsorglichen Massnahme insofern, als der Staatsgerichtshof gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG den Vollzug des Urteils und des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012 (ON 133) in seinem Kostenpunkt für die Dauer des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof aussetzen möge.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes bewilligte der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 die Verfahrenshilfe in vollem Umfang und trug ihr mit selbigem Beschluss auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012 (ON 133), beim Staatsgerichtshof einzureichen.
9. Mit Schriftsatz vom 23. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren mit Beschluss des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2012 bestellten Verfahrenshelfer, beim Staatsgerichtshof die ihr von diesem aufgetragene Individualbeschwerde fristgerecht ein, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung und auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten überbinden.
9.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Eine zentrale Frage im Verfahren 05 CG.2008.215 sei es gewesen, ob die geltend gemachten Forderungen des Beschwerdegegners verjährt seien. Die behaupteten Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin, auf die sich die Klage des Beschwerdegegners stütze, hätten sich in den Jahren 2001 bis 2003 ereignet. Die Beschwerdeführerin sei am 2. Dezember 2003 als Mitglied des Stiftungsrates der Personalstiftung der K AG für Bau- und Möbelschreinerei ('Personalstiftung') zurückgetreten, sodass die dreijährige Verjährungsfrist spätestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Auf die Verjährung der streitgegenständlichen Forderungen hätte die Beschwerdeführerin bereits in der Klagebeantwortung vom 27. Juni 2012, ON 26 hingewiesen und die Verjährung der Ansprüche ausdrücklich eingewendet.
Demgegenüber hätte sich der Beschwerdegegner im vorbereitenden Schriftsatz vom 21. August 2007 (ON 30) auf den Standpunkt gestellt, dass vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K AG am 19. Februar 2004 für die Personalstiftung keineswegs klar ersichtlich gewesen sei, dass von der Beschwerdeführerin ein Schaden verursacht worden sei. Vor dem 19. Februar 2004 sei es nicht möglich gewesen, eine Schadenersatzforderung mit plausibler Begründung und Erfolgsaussicht geltend zu machen. Die Verjährungsfrist habe daher nicht vor dem 19. Februar 2004 zu laufen begonnen. Dass die Beschwerdeführerin die für eine Geltendmachung der Schadenersatzforderung notwendigen Kenntnisse bereits früher hätte haben müssen, ändere am Lauf des Beginnes der Verjährungsfrist nichts, da nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die (theoretische) Möglichkeit von Organen einer Verbandsperson, die den Schaden selbst verursacht haben, eine entsprechende Schadenersatzforderung der Verbandsperson geltend zu machen, nicht zur Auslösung der Verjährungsfrist führe.
Hierauf habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. August 2007 (ON 31) repliziert, dass sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der FMA vom 23. März 2007 (Beilage 73, Seite 3, Abs. 3) ergebe, dass spätestens die von der FMA am 26. November 2003 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle habe vermuten lassen, dass die Personalstiftung zumindest mit einer Vermögensgefährdung, wenn nicht mit einem Vermögensverlust zu rechnen gehabt habe. Aus diesen Gründen und im Interesse der Versicherten habe die Aufsichtsbehörde die Suspendierung der Stiftungsräte der Personalvorsorgestiftung der K AG angeordnet, woraufhin die ehemaligen Stiftungsräte am 4. Dezember 2003 ihr Mandat per sofort niedergelegt hätten.
Weiter habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Demission bereits am 2. Dezember 2003 erfolgt sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien die neben der Beschwerdeführerin weiteren Mitglieder des Stiftungsrates der Personalstiftung C und D von der FMA über die angespannte finanzielle Lage der K AG informiert worden. Die Verjährungsfrist habe somit spätestens am 2. Dezember 2003 zu laufen begonnen.
Mit Urteil vom 6. August 2011, ON 101 habe das Landgericht die eingewendete Verjährung mit folgenden Ausführungen verworfen:
"Auch die eingewendete Verjährung liegt nicht vor. RA lic. iur. B wurde nach den getroffenen Feststellungen mit Stiftungsratsbeschluss vom 2. Dezember 2003 als einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat der Personalstiftung eingesetzt, worauf das Amt für Volkswirtschaft diese Einsetzung mit Verwaltungsbot vom 15. Dezember 2003 bestätigte. Die am 27.12.2006 hinsichtlich der Beschwerdeführerin anbegehrte Vermittlung (Beilage A) erweist sich als rechtzeitig, ist doch dem Stiftungsrat lic. iur. B eine entsprechende Frist zuzubilligen, um sich mit der Sachlage vertraut zu machen und Schaden und Schädiger erkennen zu können. Wenn er am 2. Dezember 2003 eingesetzt und die Vermittlung der gegenständlichen Ansprüche am 27.12.2006 anbegehrt wird, so liegt noch keine Verjährung vor, da Herrn RA lic. iur. B bei vernünftiger Betrachtungsweise jedenfalls eine Frist von zumindest 25 Tagen zugebilligt werden muss, um Schaden und Schädigerin erkennen zu können. Die geltend gemachten Ansprüche sind somit keineswegs verjährt. Die Verjährungsfrist kann im Übrigen erst ab Einsetzung des Stiftungsrates RA lic. iur. B zu laufen begonnen haben und nicht schon vorher."
Mit Berufung vom 26. September 2011 habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Verjährungsfrist von drei Jahren ausreichend sei, damit Herr RA lic. iur. B sich mit der Sachlage vertraut machen könne und einen Schaden und Schädiger erkennen zu können. Es sei daher nicht einzusehen, warum die vom Erstgericht genannte (und nicht weiter begründete) 25 Tage - Frist zu der Verjährungsfrist von drei Jahren hinzu- und nicht eingerechnet werden müsse.
Im Rahmen der Berufungsmitteilung vom 25. Oktober 2011, ON 107, hielt der Beschwerdegegner an dem seiner Ansicht nach richtigen Beginn des Laufes der Verjährungsfrist am 19. Februar 2004 (Tag der Konkurseröffnung über das Vermögen der K AG) fest.
Das Obergericht habe mit Urteil vom 1. Februar 2012, ON 118, der Berufung der Beschwerdeführerin (und auch der Berufung des Beschwerdegegners) keine Folge gegeben und (unter anderem) den Verjährungseinwand als nicht berechtigt erachtet. Das Obergericht habe in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass dem neu eingesetzten Stiftungsrat eine entsprechende Frist zur Überprüfung allfälliger Ansprüche zuzubilligen sei. Offenbar ging das Fürstliche Obergericht dabei davon aus, dass diese Überprüfungsfrist zumindest 25 Tage betragen müsse, ohne dies in der einen oder anderen Form zu begründen.
Die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht habe die Beschwerdeführerin in der Revision vom 30. März 2012, ON 125, bemängelt:
Zunächst hätte sich das Obergericht nicht explizit zur Frage geäussert, ob eine dem Geschädigten allenfalls zuzubilligende Überlegungsfrist in die dreijährige Verjährungsfrist einzurechnen oder hinzuzurechnen sei.
Das vom Beschwerdegegner im Schriftsatz ON 30 und in der Berufungsmitteilung ON 107 vorgetragene Argument, dass erst mit Konkurseröffnung klar geworden sei, dass ein Schaden der Personalstiftung vorliege, sei deshalb nicht stichhaltig, da, zumindest für eine Feststellungsklage, die Schadenshöhe gar nicht bekannt sein müsse.
Zudem sei es verfehlt, hinsichtlich der Kenntnis des Schadens und Schädigers nur auf das Wissen des Stiftungsrates lic. iur. B abzustellen, da hinsichtlich des Wissens einer juristischen Person auf das Wissen der (vormaligen) zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen Organe abzustellen sei. Auch wenn man das Wissen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang für nicht relevant ansehe, müsse aber jedenfalls das Wissen der Stiftungsratsmitglieder D und C, denen der Schaden und die vermeintliche Schädigerin bereits vor dem 2. Dezember 2012 bekannt gewesen sei, berücksichtigt werden. Allfällige Feststellungsmängel in diesem Zusammenhang seien als sogenannte sekundäre Feststellungsmängel gerügt worden.
Der Oberste Gerichtshof habe zwar grundsätzlich zugestanden, dass das Wissen der zur Vertretung befugten Organe der von ihnen vertretenen Gesellschaft zuzurechnen sei und dass diese Organe eine eingeschränkte Erkundigungspflicht treffe. Dennoch habe der Oberste Gerichtshof die Verjährungseinrede mit dem Argument verworfen, dass die Beschwerdeführerin nicht hätte nachweisen können, 'dass die Stiftungsräte C und D bereits vor Dezember 2003 über ein die Verjährungsfrist auslösendes Wissen verfügten, das sich der mit Stiftungsratsbeschluss vom 2.12.2003 neu bestellte und mit Einzelzeichnungsrecht ausgestattete Stiftungsrat lic. iur. B anrechnen lassen müsste.'
9.2. Mit diesen Ausführungen werde der Anspruch auf Begründungspflicht (Art. 31 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 und 99 Abs. 2 LV) verletzt. Gegenständlich gehe es darum, ob sich die Personalstiftung das Wissen ihrer Stiftungsräte C und D anrechnen lassen müsse. Dies deshalb, da der Beschwerdegegner im Verfahren 05 CG.2008.15 Schadenersatzansprüche geltend mache, die ihr von der Personalstiftung abgetreten worden seien. Der Beschwerdeführerin stünden gegenüber dem Beschwerdegegner (als Zessionarin) alle Einwendungen offen, die ihr gegenüber der Personalstiftung (als Zedentin) zugestanden hätten. So auch die Verjährungseinrede. Massgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist sei daher das Wissen der Personalstiftung, wobei das Wissen der Stiftungsräte C und D der Personalstiftung zuzurechnen sei.
Der Hinweis der Nichtzurechenbarkeit des Wissens der Stiftungsräte C und D an lic. iur. B durch den Obersten Gerichtshof sei in keiner Weise nachvollziehbar, da dies durch die Beschwerdeführerin nicht thematisiert und auch nicht als relevant erachtet worden sei. In Tat und Wahrheit liege daher eine Scheinbegründung vor. Eine nicht nachvollziehbare Entscheidung verstosse gegen die Begründungspflicht.
9.3. Zu den von der Beschwerdeführerin mit der Revision geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln habe sich der Oberste Gerichtshof erst gar nicht geäussert, sodass auch diesbezüglich das Recht auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden sei.
Dass die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes, welches die Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist nur im Hinblick auf das Wissen des Stiftungsrates lic. iur. B geprüft habe, verfehlt gewesen sei, habe der Oberste Gerichtshof bestätigt. Er habe auf Seite 46 die in der Revision vertretene Rechtsauffassung, dass hinsichtlich der Verjährungsfrage auch das Wissen der Stiftungsratsmitglieder C und D) zu berücksichtigen sei, bestätigt. In der Folge habe sich der Oberste Gerichtshof aber auf den Standpunkt zurückgezogen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt der Untergerichte nicht ergebe, dass die Stiftungsratsmitglieder C und D davon Kenntnis gehabt hätten, dass mit einer Rückführung der Darlehen an die Personalstiftung nicht zu rechnen sei und dass der K AG insoweit 'das Wasser bis zum Hals gestanden sei'.
Die fehlenden Feststellungen der Untergerichte seien der Beschwerdeführerin sehr wohl bewusst gewesen, weshalb sie aus diesem Grund den Revisionsgrund der fehlenden Feststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 472 Ziff. 4 ZPO) geltend gemacht habe.
Die für die Beurteilung des Wissensstandes der Stiftungsratsmitglieder C und D notwendigen Feststellungen hätten sich aufgrund der in der Revision explizit genannten Beilagen R, S, T und Z 19 treffen lassen.
So dränge sich die Feststellung in Bezug auf das Wissen der Stiftungsratsmitglieder C und D um die finanzielle prekäre Lage der K AG insbesondere aufgrund der Beilage Z 19 (Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. Juli 2004, 06 CG.2004.141, ON 12) auf, zumal dort ja vom Stiftungsratsmitglied D der Ausdruck 'das Wasser bis zum Hals stehen'wortwörtlich verwendet worden sei:
"Dass der K AG das Wasser bis zum Hals stehen würde, wurde mir Mitte 2003 richtig bewusst, als die Löhne ausblieben. Bereits zuvor hatten sich allerdings Lieferanten beklagt, dass es mit den Zahlungen nicht mehr klappen würde." (ZV D, Beilage Z 19, Seite 22 [wobei C denselben Ausdruck gebraucht hätte]; vgl. ZV C, Beilage Z 19, Seite 18)
Mit anderen Worten, den Stiftungsratsmitgliedern C und D sei somit schon Mitte 2003 bekannt gewesen, dass die von der Personalstiftung gewährten Darlehen infolge der finanziell schlechten Lage der K AG nicht zurückgezahlt werden könnten. Daher seien die Stiftungsratsmitglieder C und D davon ausgegangen, dass sie am 2. Dezember 2003 wegen der prekären Situation der Personalstiftung abgesetzt werden würden (ZV C, Beilage Z 19, Seite 18).
Neben dem Schaden sei den Stiftungsratsmitgliedern C und D auch die Schädigerin bekannt. Sie hätten ja gewusst, dass die Darlehen durch die Beschwerdeführerin gewährt worden seien und sie auch die Auszahlung der Darlehen veranlasst habe, zumal sie stets beteuert hätten, an der Auszahlung der Darlehen nicht mitgewirkt zu haben (ZV C, ZV D, Beilage Z 19). Ebenso sei den Stiftungsratsmitgliedern C und D bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin der Forderung nach einer Besicherung des Darlehens nicht nachkommen werde (Beilagen R, S und T). Aus denselben Schreiben (Beilagen R, S und T) ergebe sich, dass die Stiftungsratsmitglieder C und D keineswegs mit der Beschwerdeführerin so freundschaftlich verbunden gewesen seien, dass nicht damit hätte gerechnet werden können, dass sie im Namen der Personalstiftung Schadenersatzansprüche gegen die Beschwerdeführerin prüfen und einbringen werden.
Dazu komme, dass, wie der Oberste Gerichtshof auf Seite 46 des Urteils ON 133 ausführe, die Organmitglieder eine entsprechende Erkundigungspflicht treffe. Das Schreiben Beilage R (19. Februar 2002) der Stiftungsratsmitglieder sei unbeantwortet geblieben. Ebenso das Schreiben Beilage S vom 2. Juli 2003. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien den Stiftungsratsmitgliedern C und D entsprechende Erkundigungen zumutbar gewesen, zumal die Frau des Stiftungsratsmitgliedes D bei Herrn RA Dr. E angestellt sei (ZV D, Beilage Z 19, Seite 20) und somit einfach festgestellt hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin die Darlehen der Personalstiftung ohne Gewährung einer entsprechenden Sicherheit genehmigt und ausgezahlt habe. Die Kenntnis dieses Sachverhaltes hätte für eine Klagsführung (jedenfalls hinsichtlich einer Feststellungsklage) ausgereicht. Dass sich die Stiftungsratsmitglieder C und D mit der blossen Zusicherung der Beschwerdeführerin, dass alles in Ordnung sei (ZV D, Beilage Z 19, Seite 21) offenbar begnügt haben, sei nicht ausreichend und vermöge den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht zu verzögern.
Darauf, dass den Organen der Personalstiftung spätestens im November 2003 bekannt gewesen sei, dass die Personalstiftung mit einer Vermögensgefährdung bzw. sogar mit einem Vermögensverlust rechnen musste, habe die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht erst in der Revision, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz ON 31) mit Verweis auf die Beilage Z 3 hingewiesen.
Zusammengefasst hätte der Oberste Gerichtshof aufgrund seiner an und für sich richtigen rechtlichen Beurteilung, dass das Wissen der Stiftungsratsmitglieder C und D der Personalstiftung zuzurechnen sei, den Verjährungseinwand nicht mit Hinweis auf die fehlenden Feststellungen der Unterinstanzen abweisen dürfen, sondern hätte vielmehr aufgrund der geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel die entsprechenden Feststellungen treffen oder aber die Entscheidung des Obergerichtes zur neuerlichen Verhandlung zurückverweisen müssen. Die Nichtzurechnung des Wissens der Stiftungsratsmitglieder C und D an die Personalstiftung mit dem blossen Hinweis auf die fehlenden Feststellungen der Unterinstanzen (bei gleichzeitiger Geltendmachung von sekundären Feststellungsmängeln durch die Beschwerdeführerin) stelle somit eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. ein Verstoss gegen das Willkürverbot dar.
9.4. Der Oberste Gerichtshof habe sich zu der Frage nicht geäussert, ob eine allenfalls zustehende Bedenkfrist von 25 Tagen in die dreijährige Verjährungsfrist einzurechnen oder allenfalls hinzuzurechnen sei. Selbst wenn man einem neu eingesetzten Stiftungsrat eine entsprechende Bedenkfrist zugestehen wolle, sei nicht einzusehen, warum hierfür nicht die ohnedies in Form der dreijährigen Verjährungsfrist zur Verfügung stehende Bedenkfrist zu nutzen sei. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB betrage drei Jahre und eben nicht drei Jahre plus eine Bedenkfrist von mehreren Wochen. Soweit sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage nicht befasst habe, verstosse das Urteil und der Beschluss ON 133 ebenfalls gegen die Begründungspflicht.
Wenn der Oberste Gerichtshof § 1489 ABGB dahingehend auslege, dass eine Schadenersatzklage in drei Jahren zusätzlich einer angemessenen Bedenkfrist verjähre, handle es sich um eine qualifiziert unrichtig ausgelegte Gesetzesbestimmung und verstosse das Urteil ON 133 diesbezüglich gegen das Willkürverbot.
10. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme Folge und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bis zur Erledigung der Individualbeschwerde vom 23. November 2012 die im Urteil und Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 05 CG.2008.215-133, mit CHF 17'835.70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu bezahlen hat.
11. Während der Oberste Gerichtshof mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 auf eine Gegenäusserung verzichtete, reichte der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein und beantragte die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung.
Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, in der Urteilsbegründung eingegangen.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 05 CG.2008.215-133, sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV geltend.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der Oberste Gerichtshof zu Unrecht keine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche angenommen habe. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass sich der Oberste Gerichtshof mit den in der Revision geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln nicht befasst habe, sodass auch diesbezüglich das Recht auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden sei. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich der Oberste Gerichtshof weder zu der Frage geäussert habe, ob eine allenfalls zustehende Bedenkfrist von 25 Tagen in die dreijährige Verjährungsfrist einzurechnen oder allenfalls hinzuzurechnen sei. Selbst wenn man einem neu eingesetzten Stiftungsrat eine entsprechende Bedenkfrist zugestehen wolle, sei nicht einzusehen, warum hierfür nicht die ohnedies in Form der dreijährigen Verjährungsfrist zur Verfügung stehende Bedenkfrist zu nutzen sei. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB betrage drei Jahre und eben nicht drei Jahre plus eine Bedenkfrist von mehreren Wochen.
2.3. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Vorbringen in der Revision rechtsgenüglich auseinandergesetzt und begründet, weshalb er der Rechtsauffassung der Revisionswerberin nicht beitritt.
Er begründet zunächst ausführlich, weshalb die geltend gemachten Ansprüche noch nicht verjährt sind und setzt sich auch korrekt mit der Rechtsprechung auseinander. Die Verjährungsfrist wird nach der ständigen Rechtsprechung - worauf der Oberste Gerichtshof zutreffend hingewiesen hat - nämlich erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem schadenstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann.
Der Oberste Gerichtshof hat sich auch mit dem Wissen der Organe von juristischen Personen und der Zurechnung befasst und die Rechtslage korrekt dargestellt.
Letztendlich ging der Oberste Gerichtshof auch auf die Argumente ein, dass die beiden weiteren Stiftungsratsmitglieder C und D bereits Mitte 2003 Kenntnis davon gehabt hätten, dass mit einer Rückführung der Darlehen an die Personalvorsorgestiftung nicht mehr zu rechnen gewesen sei, weil der K AG "das Wasser bis zum Hals gestanden sei". Er begründet dies damit, dass es im festgestellten Sachverhalt für diese behaupteten Kenntnisse keine Anhaltspunkte gebe. Die Beschwerdeführerin hätte nicht nachweisen können, dass die Stiftungsräte C und D bereits vor Dezember 2003 über ein die Verjährungsfrist auslösendes Wissen verfügt hätten, das sich die Personalvorsorgestiftung anrechnen lassen müsse. Ausserdem befasst sich der Oberste Gerichtshof auch mit der zugebilligten Frist von 25 Tagen, damit sich lic. iur. B ein eigenes Bild über die Vermögenslage machen konnte und um allfällige Ansprüche zu prüfen.
2.4. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der behaupteten Verjährung und dem Beginn der Verjährungsfrist sowie der Wissenszurechnung somit in rechtsgenüglicher Weise befasst und sich dazu geäussert. Wenn die Beschwerdeführerin diese Begründung als falsch taxiert, so beschlägt dies nicht den Schutzbereich der Begründungspflicht nach Art. 43 LV, sondern ist im Rahmen der Willkürprüfung zu behandeln (vgl. StGH 2011/88, Erw. 3.1; StGH 2011/46, Erw. 2.1; StGH 2011/19, Erw. 3.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 544 ff., Rz. 6).
3. Die Beschwerdeführerin erhebt subsidiär im Zusammenhang mit den oben unter Erw. 2.2 angeführten Begründungsmängeln auch eine Willkürrüge.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin zunächst die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsmeinung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die beiden Stiftungsräte C und D bereits Mitte 2003 Kenntnis von der prekären finanziellen Lage der K AG gehabt hätten und nicht mehr mit einer Rückführung der Darlehen zu rechnen gewesen sei, so dass die Verjährungsfrist bereits zum damaligen Zeitpunkt, spätestens mit der Demission des Stiftungsrates und der Bestellung von lic. iur. B zu laufen begonnen habe.
Es ist klarzustellen, dass es in den Sachverhaltsfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beiden Stiftungsräte C und D bereits Mitte 2003 Kenntnis davon hatten, dass die Rückführung der Darlehen aufgrund der angespannten finanziellen Situation der K AG unmöglich ist. Ausserdem gibt es auch keine Feststellungen dazu, dass ihnen die Pflichtwidrigkeit der Beschwerdeführerin bekannt war. Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 133) nicht zu beanstanden.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass erst mit Konkurseröffnung über das Vermögen der K AG feststand, dass die Darlehen nicht zurückbezahlt werden können. Erst mit der Konkurseröffnung und nicht bereits mit der Darlehensgewährung entstand ein Schaden im Rechtssinne, der von lic. iur. B erkennbar war. Vor Konkurseröffnung bestand lediglich das Risiko eines zukünftigen Vermögensverlusts aus der Darlehnsgewährung begründet. Es ist damit aber noch kein Schaden bei der Personalfürsorgestiftung eingetreten. Nach der ständigen Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes beginnt die Verjährungsfrist aber erst mit Eintritt eines vom Ersatzpflichtigen zu vergütenden Primärschadens zu laufen, mag dieser auch ziffernmässig noch nicht feststehen (SZ 68/238 u. v. a.).
Ausgehend von diesen weiteren Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof willkürfrei verneint, dass die geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt der Klagserhebung bereits verjährt waren.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Auslegung von § 1489 ABGB durch den Obersten Gerichtshof, konkret die lic. iur. B zugestandene Frist von 25 Tagen, als willkürlich.
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Rüge auf die vorstehende Erw. 3.1 zu verweisen, in der dargelegt wurde, dass ein Schaden im Rechtssinne erst im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstanden ist und nicht bereits im Zeitpunkt des Eintritts von lic. iur. B in den Stiftungsrat oder gar schon früher und dass dieser Schaden dann im Zeitpunkt der Konkurseröffnung für ihn erkennbar war.
Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht, dass ihm auf jeden Fall eine Frist von 25 Tagen zur Einarbeitung in die Materie zugestanden werden müsse, ist daher unter dem groben Willkürraster nicht zu beanstanden.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdegegner die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen.
Die mit CHF 2'550.00 bestimmten Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Sie setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 3. Dezember 2012 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.