LV Art 31 Abs. 1
Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte.
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Die behauptete ungleiche Behandlung muss dabei von der gleichen Behörde ausgehen. Das heisst: es müssen zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle derselben rechtsanwendenden Behörde vorliegen. Eine Entscheidung eines ausländischen Gerichtes scheidet damit als Vergleichsfall zum vornherein aus. Art. 31 Abs. 1 LV gewährt keinen Anspruch darauf, dass der Beschwerdeführer vor Gerichten in Liechtenstein gleich behandelt wird, wie er unter hypothetischer Annahme vor Gerichten in der Schweiz behandelt worden wäre. Die Berufung auf den Gleichheitssatz ist nur vor den gleichen Behörden innerhalb der gleichen Jurisdiktion zulässig. Bei der Beurteilung lediglich eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen.
Der Staatsgerichtshof vertritt weiter die Auffassung, dass insbesondere Fälle, in denen sich die Frage der Strafbemessung stellt, generell nicht mit Vergleichsfällen verglichen werden können. Der Staatsgerichtshof hat denn auch im Zusammenhang mit Individualbeschwerden, bei denen die Strafbemessung der ordentlichen Instanzen unter Berufung auf einen Vergleichsfall als gleichheitswidrig gerügt worden ist, hervorgehoben, dass für den Vergleich zweier Strafurteile gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu beachten ist, dass bei der Strafbemessung jeweils zahlreiche besondere und allgemeine Milderungs- und Erschwerungsgründe eine Rolle spielen können, was einen direkten Vergleich der jeweiligen Strafmasse erheblich erschwert. Generell kann nämlich der Gleichheitssatz der Verfassung - abgesehen vom weitgehenden Zusammenfallen mit dem Willkürverbot im Bereich der Rechtssetzung - auch bei der Rechtsanwendung nur dann seine volle Normierungskraft entfalten, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte geht. Sobald jedoch rechtlich relevante Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind, muss ein Vergleich im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV letztlich ebenfalls auf eine blosse Willkürprüfung hinauslaufen.
BMG Art. 20 Abs. 1
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf von der im Herkunftsland zu einer in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Gerichtspraxis nicht ohne Not abgewichen werden. Der Bezug auf die Rezeptionsvorlage, von der nicht ohne Not abgewichen werden soll, betrifft die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Ausübung des Ermessens im gesetzlich festgelegten Rahmen ist jedoch Sache der liechtensteinischen Behörden. Beim BMG handelt es sich zwar um schweizerische Rezeptionsmaterie, weshalb nicht ohne Not von der einschlägigen schweizerischen Gerichtspraxis abgewichen werden soll. Die Festlegung des Strafmasses innerhalb des gesetzlich stipulierten Strafrahmens stellt jedoch eine Ermessensentscheidung der liechtensteinischen Gerichte dar. Die liechtensteinischen Gerichte sind dabei nicht an die Praxis der schweizerischen Gerichte gebunden. Es steht ihnen frei, bei der Festlegung des Strafmasses eine im Vergleich zur Schweiz schärfere Praxis zu entwickeln
StGH 2012/172
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Thomas Vogt, LL.M. Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofesvom 7. September 2012, 01KG.2012.4-138
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 01 KG.2012.4-138, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 15. März 2012 wurde A (Beschwerdeführer) des Verbrechens nach Art 20 Abs. 1 lit. a, b, c, d und e und Abs. 2 lit. c BMG (I.) und der Übertretungen nach Art 21 Abs. 1 BMG (II.) schuldig erkannt, da er
"I. zwischen Sommer 2009 und November 2011 vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, und zwar insgesamt mindestens 35 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) gekauft, befördert und 1200 Gramm Marihuana hergestellt, sodann verkauft und abgegeben, wobei er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz von mehr als CHF 250.000,-- und einen erheblichen Gewinn erzielte, indem er
a). zwischen Sommer 2009 und November 2011 von namentlich nicht bekannten Dealern in München, Genf, Bern und weiteren unbekannten Orten in der Schweiz 25 Kilogramm Cannabis (3 Kilogramm Haschisch bzw. ca. 22 Kilogramm Marihuana) kaufte, dieses nach Liechtenstein beförderte, demnach besass und in Liechtenstein lagerte und sodann an B in Lustenau in zahlreichen Einzelgeschäften verkaufte bzw. auf Kommission überliess;
b). zwischen September 2010 und dem 21.11.2011 von namentlich nicht bekannten Dealern an unbekannten Orten in der Schweiz und im Frühjahr 2011 an einem unbekannten Ort in Spanien zumindest 8,6 Kilogramm Haschisch kaufte, dieses nach Liechtenstein beförderte, demnach besass und in Liechtenstein lagerte und sodann insgesamt ein Kilogramm Haschisch an ca. 10 namentlich nicht bekannte Personen aus Liechtenstein und der Schweiz verkaufte, ca. 2,5 Kilogramm Haschisch in Lustenau an B zur Aufbewahrung übergab und weitere 5,1 Kilogramm Haschisch zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in Schaan lagerte;
c). zwischen September 2010 und dem 21.11.2010 einerseits von namentlich nicht bekannten Dealern an unbekannten Orten in der Schweiz rund 2,5 Kilogramm Marihuana kaufte, dieses nach Liechtenstein beförderte und andererseits 1,2 kg Marihuana aus 192 Hanfstauden in Schaan herstellte, demnach 3,7 Kilogramm Marihuana besass und in Liechtenstein lagerte und sodann ca. 700 Gramm Marihuana an ca. 10 nicht namentlich bekannte Personen aus Liechtenstein und der Schweiz verkaufte, ca. 2,5 Kilogramm Marihuana in Lustenau an B zur Aufbewahrung übergab und weitere 550,1 Gramm Marihuana zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in Schaan lagerte;
sowie
II. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem Jahr 2007 und November 2011 vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, und zwar insgesamt mindestens 48 Gramm Kokain zum eigenen Konsum von bislang unbekannten Personen im angrenzenden Ausland (Schweiz) gekauft, nach Liechtenstein befördert und besessen sowie in Schaan konsumiert.
Hierfür wurde A [Beschwerdeführer] zu I. nach Art 20 Abs. 1, zweiter Strafsatz BMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und zu II. nach Art 21 Abs. 1 BMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Busse von CHF 1.200,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäss § 305 Abs. 1 StPO zum Ersatz der gleichzeitig gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärten Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäss § 38 Abs. 1 StGB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 21.11.2011, 20.00 Uhr, bis zum 15.03.2012, 18.20 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäss Art 28 BMG iVm § 26 Abs. 1 StGB wurden die sichergestellten Betäubungsmittel, und zwar insgesamt 5,1 Kilogramm Haschisch, 550,1 Gramm Marihuana und 2,4 Gramm Kokain (brutto) sowie jene Gegenstände, die der Beschuldigte A zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen verwendet hat, nämlich ein Natel der Marke Nokia, eine Waage, zwei Natels der Marke Nokia bzw Samsung, zwei Natels der Marke Nokia bzw Sony Ericsson und eine SIM-Karte, eingezogen.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten [Beschwerdeführers] stellte das Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
'Der 57-jährige Angeklagte ist spanischer Staatsangehöriger und in Liechtenstein bislang gerichtlich unbescholten. Er wohnt bereits seit nahezu 40 Jahren in Liechtenstein, ist mittlerweile geschieden und hat noch eine Sorgepflicht gegenüber einem mj Sohn, der bei seiner Mutter in Nendeln wohnt. Weiters hat der Angeklagte noch drei erwachsene Kinder, die in Liechtenstein aufgewachsen sind. Der Angeklagte wohnte in den letzten Jahren in 9494 Schaan, Landstrasse 108. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist angelernter Metzger. Allerdings arbeitete er schon seit 1993 nur mehr unregelmässig, ab welchem Zeitpunkt er (mit kurzen Unterbrüchen) vom Amt für Soziale Dienste Sozialleistungen bis Oktober 2009 erhielt. Zuletzt war er im Jahr 2009 im Rahmen eines Arbeitsprojektes des Amtes für Soziale Dienste beschäftigt, wobei dieses Projekt im Oktober 2009 endete. Seit diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte überhaupt kein Einkommen mehr. Er musste für seine Mietwohnung eine monatliche Miete von CHF 834,-- bezahlen. Er ist vermögenslos und hat Schulden von insgesamt zumindest ca CHF 43.000,-, wobei er gar keinen genauen Überblick über seinen aktuellen Schuldenstand hat.'"
2. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes vom 15. März 2012 erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe, der Beschwerdeführer auch Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld. Das Obergericht gab mit Urteil vom 27. Juni 2012 beiden Berufungen keine Folge.
3. Gegen das Urteil des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer Revisionsbeschwerde wegen des Ausspruchs über die Schuld und wegen des Ausspruchs über die Strafe. Die Revision wegen des Ausspruchs über die Schuld wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 7. September 1012 (ON 138) zurückgewiesen. Der Revision wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 1/2 Jahre herabgesetzt.
Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
Dass zur Auslegung rezipierten Rechts auf Lehre und Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage abzustellen und ein Abweichen davon hinreichend zu begründen sei, sei angesichts der vorliegend unstrittigen Gesetzeslage für die Beantwortung der Straffrage nicht entscheidend. Bei der Sanktionsfindung habe das Gericht nach Anwendung der bezüglichen Gesetzesbestimmungen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB eine auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen entsprechende schuld- und tatadäquate Sanktion zu ermitteln. Demzufolge sei auch, wie schon vom Obergericht ins Treffen geführt worden sei, die gesellschaftliche Ablehnung des Betäubungsmittelhandels im verfahrensgegenständlichen Umfang in Liechtenstein nicht ausser Betracht zu lassen.
Unter Zugrundelegung der zu Gunsten des Beschwerdeführers korrigierten Erschwerungsgründe, wobei andererseits zu seinem Nachteil ins Kalkül zu ziehen sei, dass er nach den vom Berufungsgericht bestätigten erstgerichtlichen Konstatierungen den gewerbsmässigen Handel nicht nur betreffend einen grossen Umsatz, sondern auch hinsichtlich eines erheblichen Gewinnes begangen habe, erweise sich insbesondere angesichts des doch sehr gewichtigen Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit des 57-jährigen Beschwerdeführers die über ihn verhängte Freiheitsstrafe als überhöht. Bei Berücksichtigung der verwirklichten Täterschuld, des Unrechtsgehaltes des Verbrechens und der Tatfolgen halte der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für eine tat- und täteradäquate Sanktion. Demzufolge sei die Freiheitsstrafe auf dieses Mass herabzusetzen.
Damit finde auch der Revisionshinweis auf eine mildere Strafenpraxis der Schweizerischen Gerichte zu Taten betreffend Cannabisprodukten teilweise Entsprechung. Lediglich der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass den von der Revision zur Unterstützung ihres Standpunktes zitierten Urteilen BGE 6S.231/2005 und BGE 6S.204/2005 jeweils eine etwas geringere Menge an Cannabisprodukten zugrunde gelegen habe.
Einer weiteren Reduzierung des Strafmasses stünden bei Berücksichtigung auch des anzuwendenden Strafrahmens, nämlich Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren, nicht nur die erhebliche Täterschuld und der grosse Unwert des Verbrechens, sondern auch die bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigenden Belange der Generalprävention (siehe hiezu Ebner in: WK-StGB, § 32, Rz. 24 f.) entgegen.
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012 (ON 138) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 beim Staatsgerichtshof eine Individualbeschwerde, einen Antrag auf Normenkontrolle sowie einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Mit der Individualbeschwerde wird die Verletzung der Rechtsgleichheit, der rechtsgenüglichen Begründung sowie der willkürfreien Behandlung geltend gemacht. Der Normenkontrollantrag bezieht sich auf den Strafrahmen gemäss Art. 20 Abs. 1 2. Satz BMG.
4.1. Zum Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit wird vorgebracht:
Der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV verlange, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich behandelt werde (vgl. StGH 2005/1). Nach einer vom Staatsgerichtshof mehrfach gestützten Praxis des Obersten Gerichtshofes solle nicht ohne Not von der im Herkunftsland zu einer in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Gerichtspraxis abgewichen werden (StGH 2007/67, Erw. 4 m. w. N.).
Durch die Rezeption ausländischen Rechts gäbe der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich ausgelegt würden wie im Ursprungsland (Sv.2005.3, Erw. 2.2 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass zur Auslegung rezipierten Rechts auf Lehre und Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage abzustellen und ein Abweichen davon hinreichend zu begründen sei, angesichts der vorliegend unstrittigen Gesetzeslage für die Beantwortung der Straffrage nicht entscheidend sei.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift eine exemplarische Auflistung von Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, welche den Handel mit Cannabis-Produkten betreffen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei aufgrund der exemplarisch aufgelisteten ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes fast mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ausschliesslich eine bedingte und nicht eine unbedingte Haftstrafe erhalten hätte.
Der Oberste Gerichtshof sei folglich ohne Not von der im Herkunftsland nach Art. 20 Abs. 2 lit. c BMG bzw. Art. 19 Ziff. 2 Bst. c des Schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes ergangenen Rechtsprechung abgewichen.
Selbstverständlich solle den Liechtensteinischen Strafgerichten ein bestimmter Ermessensspielraum zustehen, jedoch sei nach Ansicht des Beschwerdeführers gegenständlich dieser Ermessensspielraum überschritten worden. Der Unterschied zwischen einer bedingten und einer unbedingten Haftstrafe von 2 1/2 Jahren sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zu gross. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte sich der Oberste Gerichtshof bei der Festsetzung des Strafmasses an die Rechtsprechung der Schweiz anlehnen müssen.
Da der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil von der schweizerischen Rechtsprechung abgewichen sei, habe er nicht gleich entschieden wie in den genannten Vergleichsfällen. Daher verstosse die angefochtene Entscheidung gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf Rechtsgleichheit.
4.2. Zum Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht wird u. a. vorgebracht:
Von der im Herkunftsland zu einer in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Gerichtspraxis solle nicht ohne Not abgewichen werden (StGH 2007/67, Erw. 4 m. w. N). Durch die Rezeption ausländischen Rechts gäbe der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen würden - gleich ausgelegt würden wie im Ursprungsland (Sv.2005.3, Erw. 2.2 m. w. N.).
In der angefochtenen Entscheidung werde nicht ausgeführt, worin die Not Liechtensteins bestehe, dass von der Schweizerischen Gerichtspraxis abgewichen worden sei. Des Weiteren sei auch nicht ausgeführt worden, welche triftigen Gründe zu einer anderen Auslegung der gegenständlichen Rechtssache als im Ursprungsland, der Schweiz, führten.
Es werde in der angefochtenen Entscheidung ausschliesslich ausgeführt, dass eine gesellschaftliche Ablehnung des Betäubungsmittelhandels im verfahrensgegenständlichen Umfang in Liechtenstein nicht ausser Betracht gelassen werden könne (ON 138, S. 33). Dies sei selbstverständlich. Diese gesellschaftliche Ablehnung bestehe sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz. Auch aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, weshalb gegenständlich eine derart eklatante Abweichung bei der Strafbemessung (statt einer mit grösster Wahrscheinlichkeit bedingten Freiheitsstrafe in der Schweiz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren in Liechtenstein) vorgenommen worden sei.
Da in der angefochtenen Entscheidung weder ausgeführt werde, in welcher Not sich Liechtenstein befände noch welche triftigen Gründe für eine andere Auslegung des Art. 20 Abs. 2 lit. c. BMG bzw. Art. 19 Ziff. 2 Bst. c des Schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes vorliegen würden, verstosse die angefochtene Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Begründungspflicht.
4.3. Zum Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots wird vorgetragen:
Auch wenn im vorliegenden Fall kein spezifisches Grundrecht betroffen sei, sehe der Beschwerdeführer das Willkürverbot verletzt. Dieses werde durch den Staatsgerichtshof als eigenständiges, ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (Urteil des Staatsgerichtshofes vom 22. Februar 1999 zu StGH 1998/45). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes läge Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Diese Kriterien seien aufgrund des obigen Vorbringens zweifellos erfüllt.
4.4. Bezüglich des Normenkontrollantrages macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Legalitätsprinzips geltend. In schweren Fällen sei der Täter wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen (Art. 20 Abs. 1 2. Satz BMG).
Eine Anforderung, die das Legalitätsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK unter anderem an die angedrohte Strafe stellen würde, sei die genügende Bestimmtheit (Tobias Michael Wille in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, S. 428 m. w. N.).
Der Staatsgerichtshof habe bereits einmal erwogen, dass Art. 20 Abs. 1 2. Satz BMG nicht gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip verstosse. Begründet habe der Staatsgerichtshof dies zusammengefasst damit, dass entscheidend sei, dass ein klar umrissener Strafrahmen bestehe (StGH 2007/67).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Strafrahmen gemäss Art. 20 Abs. 1 2. Satz BMG 1 - 20 Jahre betrage. Der Ermessensspielraum, in welchem eine Strafe festgesetzt werden könne, betrage somit 19 Jahre. Dem Beschwerdeführer seien keine strafrechtlichen Bestimmungen bekannt, bei welchen der Ermessenspielraum 19 Jahre oder mehr betrage und halte diesen grossen Ermessenspielraum für nicht vertretbar.
Beispielsweise beim Schutz des höchsten Rechtsgutes, dem Leben, bestünden verschiedene Abstufungen der Strafrahmen. So könne ein Mörder eine Freiheitsstrafe in Höhe von 10 - 20 Jahren (§ 75 StGB) erhalten, ein Totschläger eine Freiheitsstrafe von 5 - 10 Jahren (§ 76 StGB), eine Person, die jemanden fahrlässig töte, eine Freiheitsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahr, wenn sie die fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Umständen begehe, eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Der höchste Ermessensspielraum für die Gerichte betrage somit 10 Jahre Freiheitsstrafe bei Mord. Dies sei fast um die Hälfte weniger als der Strafrahmen gemäss Art. 20 Abs. 1 2. Satz BMG von 19 Jahren. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei ein Strafrahmen von 19 Jahren weit überhöht und folglich zu unbestimmt.
Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass in den Strafrahmen des Art. 20 Abs. 1 2. Satz BMG auch der Handel mit relativ harmlosen Stoffen wie Cannabis falle. Es sei nach Ansicht des Beschwerdeführers stossend, dass ein Angeklagter, welcher ausschliesslich mit Cannabisprodukten gehandelt habe, mit der gleichen Strafdrohung, einer 20 jährigen Freiheitsstrafe, konfrontiert sei wie der Boss eines international agierenden Heroinhandels.
5. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Obersten Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 ebenfalls auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Mit Beschluss vom 17. Januar 2013 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 01 KG.2012.4-138, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Mit seiner Individualbeschwerde macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, das angefochtene Urteil verletze den Gleichheitssatz, die Begründungspflicht sowie das Willkürverbot. Andererseits macht er eine Normrüge hinsichtlich Art. 20 Abs. 1 BMG geltend.
3. Der Beschwerdeführer sieht den Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass der Oberste Gerichtshof bei der Festsetzung des Strafmasses ohne triftige Gründe von der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu Art. 19 Ziff. 2 Bst. c des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes abgewichen sei. Diese schweizerische Bestimmung habe als Vorlage für Art. 20 Abs. 2 Bst. c BMG gedient. Der den liechtensteinischen Gerichten bei der Festsetzung des Strafmasses zustehende Ermessensspielraum sei gegenständlich überschritten worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte er in der Schweiz "fast mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine bedingte und nicht eine unbedingte Haftstrafe erhalten.
3.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10)). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 203 ff.).
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.il] mit weiteren Nachweisen). Die behauptete ungleiche Behandlung muss dabei von der gleichen Behörde ausgehen (StGH 2009/23, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Das heisst: es müssen zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle derselben rechtsanwendenden Behörde vorliegen. Eine Entscheidung eines ausländischen Gerichtes scheidet damit als Vergleichsfall zum vornherein aus. Art. 31 Abs. 1 LV gewährt keinen Anspruch darauf, dass der Beschwerdeführer vor Gerichten in Liechtenstein gleich behandelt wird, wie er unter hypothetischer Annahme vor Gerichten in der Schweiz behandelt worden wäre. Die Berufung auf den Gleichheitssatz ist nur vor den gleichen Behörden innerhalb der gleichen Jurisdiktion zulässig. Bei der Beurteilung lediglich eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Nachweisen; dazu Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 268, Rz. 33).
Der Staatsgerichtshof vertritt weiter die Auffassung, dass insbesondere Fälle, in denen sich die Frage der Strafbemessung stellt, generell nicht mit Vergleichsfällen verglichen werden können (StGH 2009/161, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). In Fällen nämlich, bei denen der auf den konkreten Fall anzuwendende Rechtssatz den rechtsprechenden Organen einen Ermessenspielraum einräumt, wie beispielsweise in Fällen der Strafbemessung, bei denen etwa die Höhe einer Geld- oder Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles als schuld- und tatangemessen zu bestimmen ist (vgl. § 32 ff. StGB; besondere und allgemeine Milderungs- und Erschwerungsgründe), würde eine Bindung der rechtsprechenden Organe an bereits entschiedene, "vermeintlich" vergleichbare Fälle darauf hinauslaufen, dass der vom Gesetz eingeräumte Ermessenspielraum durch eine allzu schematische, verobjektivierte und vom jeweiligen Einzelfall abstrahierende Rechtsprechung verdrängt würde, was gerade nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht (StGH 2009/161, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe Andreas Kley/Hugo Vogt, a. a. O, 269, Rz. 34). Der Staatsgerichtshof hat denn auch im Zusammenhang mit Individualbeschwerden, bei denen die Strafbemessung der ordentlichen Instanzen unter Berufung auf einen Vergleichsfall als gleichheitswidrig gerügt worden ist, hervorgehoben, dass für den Vergleich zweier Strafurteile gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu beachten ist, dass bei der Strafbemessung jeweils zahlreiche besondere und allgemeine Milderungs- und Erschwerungsgründe eine Rolle spielen können, was einen direkten Vergleich der jeweiligen Strafmasse erheblich erschwert. Generell kann nämlich der Gleichheitssatz der Verfassung - abgesehen vom weitgehenden Zusammenfallen mit dem Willkürverbot im Bereich der Rechtssetzung (siehe hierzu StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 f.]) - auch bei der Rechtsanwendung nur dann seine volle Normierungskraft entfalten, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte geht. Sobald jedoch rechtlich relevante Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind, muss ein Vergleich im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV letztlich ebenfalls auf eine blosse Willkürprüfung hinauslaufen (StGH 2009/161, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/4, Erw. 4.2; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f., Erw. 11.2]; StGH 2007/35, Erw. 2.2; kritisch zu dieser Rechtsprechung Andreas Kley/Hugo Vogt, a. a. O., 269 f., Rz. 35).
3.2. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer keine Vergleichsfälle aus der liechtensteinischen Rechtsprechung vor, sondern lediglich solche aus der schweizerischen Rechtsprechung. Ein für die Gleichheitsprüfung erforderlicher Vergleichsfall fehlt folglich. Hinzu kommt, dass es vorliegend um einen Fall der Strafbemessung geht. Wie dargelegt, können solche Fälle wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums der rechtsprechenden Organe generell nicht mit Vergleichsfällen verglichen werden.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Referenz auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2007/67 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) vor, dass von der im Herkunftsland zu einer in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Gerichtspraxis nicht ohne Not abgewichen werden dürfe.
Beim BMG handelt es sich zwar um schweizerische Rezeptionsmaterie, weshalb nicht ohne Not von der einschlägigen schweizerischen Gerichtspraxis abgewichen werden soll (StGH 2007/67, Erw. 4. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Die Festlegung des Strafmasses innerhalb des gesetzlich stipulierten Strafrahmens stellt jedoch eine Ermessensentscheidung der liechtensteinischen Gerichte dar. Die liechtensteinischen Gerichte sind dabei nicht an die Praxis der schweizerischen Gerichte gebunden. Es steht ihnen frei, bei der Festlegung des Strafmasses eine im Vergleich zur Schweiz schärfere Praxis zu entwickeln.
3.4. Aufgrund der obigen Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV nicht ersichtlich.
4. Der Beschwerdeführer macht weiter die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV geltend. Er rügt, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, worin die Not Liechtensteins bestanden habe, von der schweizerischen Gerichtspraxis abzuweichen. In der angefochtenen Entscheidung werde nicht aufgeführt, welche triftigen Gründe vorlägen, um bei der Auslegung des Art. 20 Abs. 2 Bst. c BMG von der Auslegung des Art. 19 Ziff. 2 Bst. c des Schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes abzuweichen.
4.1. Zunächst ist auf den Schutzbereich der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV einzugehen. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Jedenfalls verstösst es aber gegen die Begründungspflicht, wenn sich eine angefochtene Verfügung oder Entscheidung mit entscheidungsrelevanten Fragen überhaupt nicht auseinandersetzt bzw. diese übergeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 372).
4.2. In Anbetracht der Tatsache, dass die liechtensteinischen Gerichte bei der Festsetzung des Strafmasses innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens unter Beachtung der pflichtgemässen Ermessensausübung frei sind, war der Oberste Gerichtshof von vornherein nicht dazu verpflichtet, die Abweichung von der Praxis der schweizerischen Gerichte näher zu begründen. Der Bezug auf die Rezeptionsvorlage, von der nicht ohne Not abgewichen werden soll, betrifft die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Ausübung des Ermessens im gesetzlich festgelegten Rahmen ist Sache der liechtensteinischen Behörden. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil trotzdem darauf hingewiesen, dass mit der Herabsetzung des Strafmasses von dreieinhalb Jahren auf zweieinhalb Jahre zumindest teilweise der Revisionshinweis auf eine mildere Strafpraxis der Schweizerischen Gerichte zu Taten betreffend Cannabisprodukten mitberücksichtigt worden sei.
4.3. Der Oberste Gerichtshof hat somit in der Begründung des Strafmasses durchaus auf die Praxis der Schweizerischen Gerichte Bezug genommen. Aus dem Urteilsspruch des Obersten Gerichtshofes geht hervor, dass sich dieser mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt hat und die Strafbemessung unter pflichtgemässer Ermessensausübung entsprechend angepasst hat. Von einer Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
5. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]) braucht auf die vom Beschwerdeführer subsidiär erhobene Willkürrüge nicht mehr eingegangen zu werden, da einerseits der Beschwerdeführer dazu kein neues Vorbringen erstattet, sondern nur auf seine bisherigen Ausführungen verweist sowie andererseits bereits in den Urteilserwägungen 3 ff. eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
6. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer eine Normrüge und bringt dazu vor, dass der Strafrahmen von Art. 20 Abs. 1 2. Satz BMG 1 - 20 Jahre und der Ermessensspielraum für die Festsetzung der Strafe folglich 19 Jahre betrage. Dieser Ermessensspielraum sei viel zu gross und somit zu unbestimmt und verletze daher das Legalitätsprinzip.
Da sich der Staatsgerichtshof was die Bestimmtheit des fraglichen Straftatbestandes betrifft, bereits in seinem Urteil vom 4. Dezember 2007 zu StGH 2007/67 mit der Verfassungsmässigkeit von Art. 20 Abs. 1 2. Satz BMG befasst hat und diese im Lichte des strafrechtlichen Legalitätsprinzips für verfassungskonform, konkret für genügend bestimmt, erachtet hat (StGH 2007/67, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]); sieht er auch vor dem Hintergrund der erneuten Normrüge bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers keinen Anlass, von seiner damaligen in StGH 2007/67 vertretenen Auffassung abzugehen, weshalb auf die vom Beschwerdeführer erhobene Normrüge hinsichtlich Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BMG nicht näher einzugehen ist.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.