StGH 2012/177
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2012, VGH2012/074
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 20. September 2012, VGH 2012/074, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall liegt ein Baugesuch vom 4. März 2011 für einen bereits bestehenden Imbiss-Container auf dem Grundstück Triesner Parzelle Nr. xxxx zugrunde.
1.1. Mit diesem Imbiss-Container hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) bereits in den Verfahren zu VGH 2010/094 und zu VGH 2011/105 zu befassen. Mit Urteil vom 17. Januar 2011 zu VGH 2010/94 wies der VGH die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. In diesem Urteil hielt der VGH fest, dass für den formell rechtswidrigen Imbiss-Container entweder eine (befristete/definitive) Baubewilligung zu erteilen sein werde, falls überhaupt ein entsprechendes Baugesuch eingereicht werde, oder aber eine Abbruchverfügung zu erlassen sei, wenn entweder kein Baugesuch eingereicht oder der Imbiss-Container nicht freiwillig abgebrochen oder die allenfalls beantragte Baubewilligung rechtskräftig nicht erteilt werde. Darüber hinaus hielt der VGH fest, dass auf ein solches Baugesuch bzw. auf eine solche Abbruchverfügung die Bestimmungen des neuen, am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Baugesetzes (BauG; LGBl. 2009 Nr. 44) zur Anwendung gelangten.
1.2. In der Folge reichten der Beschwerdeführer und B als Miteigentümerin des Grundstücks Triesner Parzelle Nr. xxxx das Baugesuch vom 4. März 2011 beim Hochbauamt ein. Nach Durchführung des Verständigungs- und Koordinationsverfahrens verweigerte das Hochbauamt unter Bezugnahme auf die im Koordinationsverfahren ergangene Stellungnahme der Gemeinde Triesen (Schreiben des Gemeindevorstehers vom 3. Mai 2011) die Baubewilligung mit Baubescheid vom 18. Mai 2011 und ordnete gleichzeitig bei sonstiger zwangsweiser Ersatzvornahme den Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf dem Grundstück Triesner Parzelle Nr. xxxx bis zum 1. September 2011 an (Baubescheid vom 18. Mai 2011, Bauakt Nr. 3211.2011.0113).
1.3. Die gegen diesen ablehnenden Baubescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) mit Entscheidung vom 25. August 2011, VBK 2011/20, zurück.
1.4. Der gegen diese Zurückweisungsentscheidung der VBK vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab der VGH mit Urteil vom 1. Dezember 2011, VGH 2011/105, statt und hob die Entscheidung der VBK vom 25. August 2011, VBK 2011/20, und auch den Baubescheid des Hochbauamtes vom 18. Mai 2011, Bauakt Nr. 3211.2011.0113, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und leitete die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Hochbauamt zurück.
2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 (Bauakt Nr. 3211.2011.0113) verweigerte das Hochbauamt die Erteilung der vom Beschwerdeführer angesuchten Baubewilligung erneut.
2.1. Gegen diese ablehnende Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16./23. März 2012 Beschwerde an die VBK.
2.2. Die VBK gab der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 24. Mai 2012, VBK 2012/24, keine Folge und bestätigte den abschlägigen Baubescheid des Hochbauamtes vom 28. Februar 2012 (Bauakt Nr. 3211.2011.0113).
2.3. Gegen diese Entscheidung der VBK vom 24. Mai 2012, VBK 2012/24, erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2012 Beschwerde an den VGH.
3. Mit Urteil vom 20. September 2012, VGH 2012/074, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der VBK vom 24. Mai 2012, VBK 2012/24.
4. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2012, VGH 2010/074, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof möge das angefochtene Urteil wegen Verletzung seines Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 LV, Art. 6 EMRK sowie wegen Verletzung seines Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurückverweisen. Mit seiner Individualbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer auch, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 52 Abs. 2 StGHG zuerkennen.
Die gerügten Verletzungen der Grundrechte werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei durch das von der VBK durchgeführte Ermittlungsverfahren in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die VBK habe zwar einen Lokalaugenschein durchgeführt. Dieser Augenschein sei aber auf die unmittelbare Umgebung des Imbisscontainers beschränkt gewesen und habe nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - die weitere Umgebung der Triesner Parzelle Nr. xxxx miterfasst. Der vom Beschwerdeführer angebotene Beweis sei somit nicht vollumfänglich abgenommen worden bzw. habe die VBK nicht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt.
Entgegen der Ansicht des VGH sei der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen, jedes einzelne Grundstück, welches dem Lokalaugenschein zu unterziehen sei, einzeln anzuführen bzw. zu benennen. Die erkennende Behörde hätte vielmehr - sollte sie die Auffassung vertreten, dass das Beweisanbot zu unbestimmt sei - den Beschwerdeführer auffordern müssen, seinen Beweisantrag zu verbessern.
Abgesehen davon gelte im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz, weshalb die erkennende Behörde den gesamten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und anschliessend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen habe. Daraus folge, dass die VBK auch ohne entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen sei, jedenfalls einen Lokalaugenschein durchzuführen.
Hätte die VBK ihren Lokalaugenschein nicht nur auf die unmittelbare Umgebung des Imbisscontainers gestützt, sondern hätte sie das Ortsbild der gesamten Parzelle Nr. xxxx ermittelt, wäre sie zur Ansicht gelangt, dass sich der Imbisscontainer jedenfalls in das Ortsbild einfüge. Da sie dies jedoch nicht getan habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
4.2. Sodann sieht sich der Beschwerdeführer insofern in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt, als das Hochbauamt in seinem Baubescheid die Ausführungen der Gemeinde Triesen unverändert übernommen habe, ohne dabei selbständig eine Abwägung sämtlicher Interessen vorgenommen und diese unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen einer rechtlichen Würdigung zugeführt zu haben.
Diesbezüglich habe der VGH festgehalten, dass das Hochbauamt nicht gehalten gewesen sei, das Baugesuch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Gemeindebauordnung eigenständig zu prüfen. Denn es sei eine Folge des Koordinationsverfahrens, dass diejenigen Bereiche, welche von den zuständigen Stellen im Koordinationsverfahren geprüft und entschieden worden seien, vom Hochbauamt als Baubehörde nicht mehr inhaltlich zu prüfen seien.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass nach dem seit dem 1. Oktober 2009 geltenden neuen BauG das Hochbauamt vollziehende Behörde des Baugesetzes sei. Die Gemeinde sei im Koordinationsverfahren Partei und habe lediglich die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Das Hochbauamt sei als Baubehörde erste Entscheidungsinstanz. Das Hochbauamt habe daher auch eigenständig eine Entscheidung zu treffen, indem es sämtliche Interessen abwäge und diese unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen einer rechtlichen Würdigung zuführe.
Aus diesen Gründen sei den Ausführungen des VGH zu entgegnen, dass das Hochbauamt die Stellungnahme der Gemeinde Triesen vom 26. Januar 2012 im Rahmen des Koordinationsverfahrens eben gerade nicht in eine Gesamtentscheidung habe einfliessen lassen. Denn das Hochbauamt habe eine Gesamtentscheidung und damit eine eigenständige Entscheidung gar nicht vorgenommen. Das Hochbauamt habe in seinem Baubescheid die Ausführungen der Gemeinde Triesen eins zu eins übernommen. Es fänden sich in den Entscheidungsgründen wörtlich die Ausführungen der Gemeinde Triesen wieder.
Im gegenständlichen Fall habe zwar das Hochbauamt als zuständige Baubehörde formell den Baubescheid erlassen, inhaltlich habe sie sich jedoch mit dem konkreten Sachverhalt nicht auseinandergesetzt, sondern habe unreflektiert die Stellungnahme der Gemeinde Triesen übernommen. Die Gemeinde Triesen sei jedoch nach dem neuen Baugesetz nicht zuständige Behörde, sie habe vielmehr lediglich ein Recht zur Stellungnahme. Dies komme einer Verletzung des ordentlichen Richters gleich, denn das Hochbauamt habe eben gerade keine eigenständige materielle Entscheidung getroffen, sondern ausschliesslich die Gemeinde Triesen.
4.3. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer in einem weiteren Punkt eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter geltend. Diese bestehe darin, dass das Hochbauamt das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 25 Abs. 2 Bauordnung Triesen nicht an die Gemeinde Triesen weitergeleitet habe.
Nachdem der Beschwerdeführer das Gesuch um Ausnahmebewilligung mit Schreiben vom 30. Januar 2012 zuhanden des Hochbauamts eingegeben habe, hätte - nach Ansicht des Beschwerdeführers - das Hochbauamt ohne jegliche Prüfung den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde, nämlich die Gemeinde Triesen, weiterleiten müssen. Über den Umstand, ob der Antrag denn tatsächlich mangelhaft sei, könne und dürfe ausschliesslich die Gemeinde Triesen entscheiden, nicht jedoch das Hochbauamt. Wenn der VGH die Ansicht vertrete, dass der Antrag nicht ausreichend begründet worden sei und das Hochbauamt daher zur Weiterleitung des Antrages an die Gemeinde Triesen nicht verpflichtet gewesen sei, verkenne er hierbei, dass das Hochbauamt gar nicht berechtigt sei, darüber zu entscheiden, ob der Antrag ausreichend begründet sei oder nicht.
Abgesehen davon werde ausdrücklich bestritten, dass der Antrag unbegründet sei, denn aus dem Schreiben vom 30. Januar 2012, ergebe sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt seien. Entgegen der Ansicht des VGH sei der Beschwerdeführer nicht angehalten namentlich darzulegen, welcher der in Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis d BauG aufgezählten Ausnahmetatbestände konkret vorliege. Eine derartige rechtliche Subsumtion des Vorbringens unter einen der in Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis d BauG aufgezählten Ausnahmetatbeständen habe - wenn dann - durch die zuständige Behörde, also die Gemeinde Triesen, zu erfolgen und sei nicht vom Beschwerdeführer vorzunehmen.
Zudem sei anzumerken, dass es sich beim Art. 3 BauG um einen generellen Ausnahmeartikel handle, welcher aufgrund der materiellen Komplexität des Baugesetzes Ausnahmemöglichkeiten gewährleisten solle (BuA Nr. 2008/112). Insofern sei es auch nicht richtig, wenn der VGH ausführe, dass der Art. 3 BauG materiell den Art. 25 Abs. 1 Bauordnung geändert habe. Wäre dies tatsächlich der Fall, dann wäre die Bauordnung verfassungswidrig. Denn eine Verordnung dürfe nicht mit dem Gesetz im Widerspruch stehen und keine weiterreichenden Befugnisse einräumen als das Gesetz. Vielmehr sei es entgegen der Ansicht des VGH dergestalt, dass der Art. 25 Abs. 1 Bauordnung nichts anderes regle als Art. 3 BauG bzw. stünden diese zueinander im Einklang.
Demnach hätte der Beschwerdeführer in Abwägung aller Umstände jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Denn vergleiche man die Bauten auf der Liegenschaft der Parzelle Nr. xxxx mit jener des Beschwerdeführers, dann werde hinreichend klar, dass der Imbisscontainer das Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtige, zumindest nicht in einem höheren Ausmass als die bereits dort bewilligten Bauten. Vor allem sei hier zu berücksichtigen, dass für die Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht nur der Umkreis von wenigen hundert Metern im Bereich des Imbisscontainers zu betrachten sei, vielmehr sei hier auf eine gesamtheitliche Betrachtung der Kernzone K abzustellen.
4.4. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, er sei dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, dass der VGH den Beschwerdeführer nicht darüber informiert habe, dass seiner Ansicht nach der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht ausreichend begründet sei.
Der VGH habe dem Beschwerdeführer weder einen Verbesserungsauftrag erteilt, noch habe er ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Wenn jedoch der VGH die Ansicht vertrete, dass der Antrag nicht ausreichend begründet sei, hätte er den Beschwerdeführer zuvor auffordern müssen, den Antrag zu verbessern. Da der VGH dem Beschwerdeführer jedoch weder einen Verbesserungsauftrag erteilt, noch diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe, sei der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden.
4.5. Abschliessend sei noch darauf hinzuweisen, dass eine Baubewilligung tunlichst zu erteilen sei, wenn auch nur unter Auflagen und Bedingungen.
5. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 verzichtete der Verwaltungsgerichteshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2012, VGH 2012/074, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2012/46, Erw. 1.2; StGH 2011/176, Erw. 1; StGH 2008/63, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingebracht worden und der Beschwerdeführer kann zweifellos ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geltend machen. Daher hat der Staatsgerichthof materiell auf die Individualbeschwerde einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, einen umfassenden, nicht nur auf die unmittelbare Umgebung des Imbisscontainers beschränkten Augenschein vorzunehmen. Dazu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Der Staatsgerichtshof hat in der Entscheidung StGH 2007/147 seine Rechtsprechung bezüglich der Abweisung von Beweisanboten modifiziert. Der Staatsgerichtshof ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit wird sich der Staatsgerichtshof in Zukunft bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränken (StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 in fine [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Im Zusammenhang mit der Vornahme des vorliegend umstrittenen Lokalaugenscheins kann der Staatsgerichtshof jedoch auch am Massstab dieser neueren Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken. Denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins den Antrag gestellt hätte, dieser sei auf andere in der Kernzone gelegene Grundstücke auszudehnen. Weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde behauptet, ein solcher Antrag sei anlässlich des Augenscheins gestellt und dann übergangen oder nicht protokolliert worden. Protokollarisch festgehalten ist nur, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins vorgebracht hat, es sei ein die gesamte Kernzone umfassender Vergleich anzustellen (Protokoll ON 9, Akt VBK 2012/24). Darin lässt sich aber kein Antrag auf Ausdehnung des Augenscheins auf die gesamte Kernzone erkennen. Denn aufgrund der konkreten Umstände war es weder abwegig noch unvereinbar mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, die Forderung des Beschwerdeführers nach einem die gesamte Kernzone umfassenden Vergleich einzig mit Bezug auf die rechtliche Beurteilung der Zonenkonformität der umstrittenen Baute zu verstehen. Mit Blick auf die Sachverhaltsermittlung kann aus ihr nicht mit hinreichender Deutlichkeit abgeleitet werden, dass der Augenschein nach dem Wunsch des Beschwerdeführers auf die gesamte Kernzone auszudehnen gewesen wäre.
Dies ergibt sich in unzweideutiger Weise aus den in der vorliegenden Beschwerde unwidersprochenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer anlässlich des Lokalaugenscheins vom 24. Mai 2012 offensichtlich damit einverstanden gewesen sei, dass der Augenschein nur den näheren Bereich des Grundstücks Triesner Parz. Nr. xxxx erfasste. So hätten die Anwesenden nach der Erhebung der tatsächlichen Situation zu Protokoll gegeben, dass keine weiteren Angaben mehr gewünscht seien (Protokoll ON 9, Akt VBK 2012/24).
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer überhaupt einen Antrag gestellt hat, es sei die gesamte Kernzone in Augenschein zu nehmen. Daher ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, indem sie den Augenschein auf die nähere Umgebung der Triesner Parzelle Nr. xxxx beschränkte. Auch der Rüge, wonach die erkennende Behörde verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdeführer aufzufordern, seinen Antrag auf Ausweitung des Lokalaugenscheins zu verbessern, ist somit offensichtlich unbegründet.
2.3. Im Weiteren geht auch die Rüge des Beschwerdeführers fehl, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auch ohne entsprechendes Beweisanbot schon aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen anlässlich des Lokalaugenscheins die gesamte Kernzone hätte in Augenschein nehmen müssen. Als Begründung für dieses Vorbringen macht der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde einzig geltend, die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wäre zur Ansicht gelangt, dass sich der Imbisscontainer jedenfalls in das Ortsbild einfüge, wenn sie ihren Lokalaugenschein nicht nur auf die unmittelbare Umgebung des Imbisscontainers gestützt hätte, sondern das Ortsbild der gesamten Parzelle Nr. xxxx ermittelt hätte.
Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zwar verpflichtet, den gesamten für eine zu treffende Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln (Art. 58 Abs. 2 und 3 LVG; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 267 ff.). Dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dies jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise getan hätte, vermag der Beschwerdeführer weder in substantiierter Weise darzulegen, noch macht er in dieser Hinsicht eine Verletzung der Verfassung geltend. Im Übrigen ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten den relevanten Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt hätte, um die Frage der Zonenkonformität der projektierten Baute in rechtmässiger Weise beurteilen und begründen zu können.
Aus diesen Gründen erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten durch die räumliche Begrenzung des Lokalaugenscheins auf die nähere Umgebung des Imbiss-Containers den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, nicht nur als unzureichend substantiiert, sondern vorliegend auch - da keine Verletzung der Verfassung gerügt wurde - als unerheblich.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters, das Hochbauamt habe in seinem Baubescheid die Ausführungen der Gemeinde Triesen unverändert übernommen, ohne selbständig eine Abwägung sämtlicher Interessen vorgenommen zu haben. Die Gemeinde Triesen sei jedoch nach dem neuen BauG nicht zuständige Behörde, sie habe vielmehr lediglich ein Recht zur Stellungnahme. Das Hochbauamt sei aber als Baubehörde erste Entscheidungsinstanz. Daher hätte das Hochbauamt eigenständig eine Entscheidung treffen müssen. Da es dies jedoch unterlassen habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV verletzt worden.
3.1. Das Recht auf den ordentlichen Richter ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs u. a. dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 2006/63, Erw. 2; StGH 2005/67, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2010/25, Erw. 4.1 und Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 359 ff., Rz. 32 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen, dass der Gemeinde Triesen im Baubewilligungsverfahren nicht nur ein Recht zur Stellungnahme ohne eigene Entscheidungskompetenz zukommt. Die Zuständigkeitsordnung im Baubewilligungsverfahren wurde mit dem neuen BauG dahingehend abgeändert, als das Hochbauamt keine Kompetenz mehr hat, das Baugesuch auf die Bestimmungen des Zonenplans mit den zugehörigen Vorschriften zu überprüfen. Diese Kompetenz liegt nunmehr im autonomen Wirkungsbereich der Gemeinden (BuA Nr. 167/2008, S. 79). Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht in zutreffender Weise auf den Art. 59 Abs. 1 Bst. a BauV i. V. m. Anhang 3 BauV hingewiesen, welcher unter anderem die Gemeinden als entscheidungsbefugte Stellen für sämtliche bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nach Art. 72 BauG bezeichnet. Damit erweist sich die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Gemeinde lediglich ein Recht zur Stellungnahme ohne eigene Entscheidungsbefugnis zukomme, als unhaltbar.
3.3. Das Hochbauamt trifft die Pflicht, als Koordinationsstelle im Baubewilligungsverfahren eine einvernehmliche und sämtlichen Vorschriften entsprechende Lösung zu suchen, sofern zwischen verschiedenen durch das Hochbauamt zu koordinierenden Teilentscheiden inhaltliche Widersprüche bestehen (BuA Nr. 112/2008, S. 133). Im gegenständlichen Fall kann aber auch daraus keine Verpflichtung des Hochbauamts zu einer eigenständigen Entscheidung bezüglich der Vereinbarkeit mit der Bauordnung abgeleitet werden. Denn soweit auf dem Wege der Koordination keine mit der Bauordnung vereinbare Lösung gefunden werden kann, muss der Antrag abgelehnt bzw. die Baubewilligung verweigert werden (vgl. BuA Nr. 112/2008, S. 133). Es entspricht insbesondere nicht dem Zweck der Koordinationspflicht, die Möglichkeit zu eröffnen, die Behörden bei der Erteilung einer Baubewilligung von der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu entbinden.
4. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das Hochbauamt habe sein Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV insofern verletzt, als es das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 25 Abs. 2 BauO Triesen nicht an die Gemeinde weitergeleitet habe.
4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unzweifelhaft, dass das Hochbauamt das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung, welches der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30. Januar 2012 gestellt hat, nicht an die Gemeinde Triesen weitergeleitet hat. Dies ergibt sich nicht nur auf der Grundlage der Aktenlage, es entspricht auch den unwidersprochenen Sachverhaltsfeststellungen des vorliegend angefochtenen Urteils. Aufgrund der konkreten Umstände kann der Staatsgerichtshof jedoch in der unterlassenen Weiterleitung des Gesuchs keine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter erkennen. Dies aus folgenden Gründen:
4.2. Die Ausnahmebewilligung ermöglicht es, in besonderen Einzelfällen eine generell-abstrakte Regelung zu durchbrechen. Nach dem Willen des Gesetzgebers und aus rechtsstaatlichen Gründen soll die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nur unter restriktiven Voraussetzungen und in Sonderfällen erfolgen (BuA Nr. 112/2008, S. 20). Der Zweck der Ausnahmebewilligung besteht darin, von der Anwendung einzelner ordentlicher Bauvorschriften absehen zu können, um dadurch entweder eine den öffentlichen Interessen besser entsprechende bauliche Lösung zu ermöglichen oder unbillige Härten zu vermeiden (vgl. Walter Haller/Peter Keller, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, Zürich 1999, 185 f.). Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung besteht jedoch nicht. Die generelle Ausnahmebestimmung des Art. 3 BauG hält fest, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung grundsätzlich einen begründeten schriftlichen Antrag voraussetzt (vgl. BuA Nr. 167/2008, S. 14). Den Gesuchsteller trifft somit die formelle Pflicht zur Begründung eines entsprechenden Antrags.
4.3. Der hauptsächliche Inhalt des Schreibens vom 30. Januar 2012 - in welchem der Beschwerdeführer das vorliegend in Frage stehende Gesuch um Ausnahmebewilligung stellte - besteht darin, dass der Beschwerdeführer seine bereits zuvor geäusserte Ansicht betont, wonach das umstrittene Bauvorhaben sehr wohl den Vorgaben der Bauordnung entspreche und die Ausführungen der Gemeinde Triesen bezüglich der mangelnden Zonenkonformität des Bauvorhabens nicht zuträfen. Damit stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine Ausnahme von der Bauordnung gar nicht nötig sei.
Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung stellte der Beschwerdeführer in genanntem Schreiben im Rahmen eines Eventualantrags, der dann zum Tragen kommen solle, sofern das Hochbauamt die Beurteilung der Gemeinde bezüglich der Zonenkonformität der Baute nicht teilen sollte. Es ist jedoch weder diesem Schreiben noch seinen Beschwerdeschriften oder übrigen Stellungnahmen eine substantiierte Begründung dahingehend zu entnehmen, dass sich aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Bauvorhabens ein Abweichen von den ordentlichen Vorschriften der Bauordnung in besonderem Masse aufdrängen sollte. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben lediglich vor, die Gemeinde Triesen habe im Rahmen der Beurteilung des Eventualantrags aufzuzeigen, welche Voraussetzungen der Bauordnung durch den genannten Imbisscontainer im Vergleich zu den sonstigen Bauten in der Kernzone K nicht erfüllt würden und unter welchen Auflagen und Bedingungen der Imbisscontainer errichtet werden müsse, um dem Orts- und Landschaftsbild in gleicher Weise zu entsprechen wie die übrigen in der Kernzone K entlang der Landstrasse von Vaduz nach Balzers bewilligten Bauten. In diesem pauschalen Verweis auf die übrigen Bauten in der Kernzone K lässt sich aber keine Begründung für das Vorliegen besonderer Umstände erkennen, welche im konkreten Fall die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Erstellung bzw. den Weiterbetrieb des Imbisscontainers nahelegen würden.
Da es dem mit Schreiben vom 30. Januar 2012 gestellten Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung an jeglicher substanziellen Begründung fehlt, kann der Staatsgerichtshof keine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter in der Tatsache erblicken, dass das Hochbauamt das Gesuch nicht an die Gemeinde Triesen weitergeleitet hat. Aufgrund der Offensichtlichkeit des Formmangels ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich, wonach das Hochbauamt das Gesuch formell gar nicht hätte prüfen dürfen. Denn nach Ansicht des Staatsgerichtshofes hätte eine Weiterleitung des Gesuchs letztlich zu einem Leerlauf geführt. Dies stünde in Widerspruch zum mit der Änderung des BauG verfolgten Bestreben, das Baubewilligungsverfahren zu beschleunigen und unnötige Doppelspurigkeiten zu vermeiden (BuA Nr. 112/2008, S. 21 f.).
5. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, er sei dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, dass er durch den Verwaltungsgerichtshof nicht über die nach dessen Ansicht mangelhafte Begründung des Antrags auf eine Ausnahmebewilligung in Kenntnis gesetzt und zur Nachbesserung des Antrags aufgefordert worden sei.
5.1. Nach Art. 46 Abs. 1 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) finden im einfachen Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Schriftsätze die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung, soweit sich aus dem LVG selbst, sonstigen besonderen Gesetzen und gültigen Verordnungen oder aus der Natur des Verwaltungsverfahrens nicht etwas anderes ergibt. Gemäss dem hier sinngemäss heranzuziehenden § 84 Abs. 1 ZPO hat die Behörde von Amtes wegen die Beseitigung von Formgebrechen in Schriftsätzen anzuordnen, welche deren ordnungsgemässe geschäftliche Behandlung zu hindern geeignet sind. Diese Vorschrift verpflichtet also die Behörde zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens u. a. dann, wenn der Schriftsatz einer Partei zwingenden Formerfordernissen nicht entspricht, so dass die darin gestellten Anträge nicht sachlich erledigt werden können. Ein Verbesserungsverfahren hat aber dann nicht stattzufinden, wenn ein Vorbringen bzw. ein Antrag allenfalls unvollständig und/oder unschlüssig ist, darüber jedoch - wenn auch nicht im stattgebenden Sinne - abgesprochen werden kann (vgl. JBl 1991, 195; 8 Ob 205/99a). Überdies ist von einem Verbesserungsvorschlag auch dann abzusehen, wenn die durch einen anwaltlichen Vertreter vorgenommene Eingabe entgegen der gesetzlichen Vorschrift überhaupt keine substanzielle Begründung enthält (vgl. Georg E. Kodek, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband, Wien 2003, zu §§ 84, 85 ZPO, Rz. 170 ff.; BGE 134 II 244 E. 2.4) und wenn der Mangel rechtsmissbräuchlich oder bewusst bzw. freiwillig erfolgte, um z. B. die Einräumung einer Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. Georg E. Kodek, a. a. O., Rz. 45; BGE 121 II 252 E. 4b), wobei davon auszugehen ist, dass professionelle Rechtsvertreter die formellen Regeln kennen (BGE 134 II 244 E. 2.4.3). Der Zweck des Instituts des Verbesserungsauftrags ist es, vor den nachteiligen Folgen eines Versehens zu schützen, nicht aber Verschleppungsmöglichkeiten zu eröffnen (Georg E. Kodek, a. a. O., Rz. 46).
5.2. Wie bereits dargelegt, geht aus den gesetzlichen Vorschriften hervor, dass ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung einer hinreichend substantiierten Begründung bedarf. Im Weiteren ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits vor der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der Ausnahmebewilligung der Entscheid der Gemeinde Triesen vom 3. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht worden war. Die Kenntnis der Aktenlage hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem anlässlich des Lokalaugenscheins vom 24. Mai 2012 bestätigt, wo dieser zu Protokoll gab, vollumfänglich Einsicht in den Bauakt gehabt zu haben (Protokoll ON 9, Akt VBK 2012/24). Aus der Begründung des Entscheids vom 3. Mai 2011 geht deutlich hervor, dass die Gemeinde keine Bewilligungsmöglichkeit für den Imbisscontainer sieht. Demnach lasse sich das Bauvorhaben einerseits nicht in die betreffende Bauzone einordnen und widerspreche der Entwicklungsidee und den raumplanerischen Vorgaben der Gemeinde. Andererseits verneint die Gemeinde auch das Vorliegen eines Härtefalles, da dem Gesuchsteller trotz Bedenken bezüglich des Ortsbildschutzes bereits eine befristete Baubewilligung erteilt worden sei, um ihm damit eine Chance einzuräumen, innert nützlicher Frist einen geeigneteren Standort zu finden. Im Weiteren hält die Gemeinde fest, dass sie von der Erteilung der Baubewilligung absehe, da sie kein Präjudiz für die Erstellung von weiteren Imbisscontainern in der betroffenen Bauzone schaffen wolle. Auch das Hochbauamt hat sich mit Blick auf den Entscheid der Gemeinde Triesen in seinem dem Beschwerdeführer zugestellten Baubescheid vom 18. Mai 2011 dahingehend geäussert, dass der Gemeinderat einem - zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingebrachten - Ausnahmeantrag negativ gegenüber stehen würde. Vor diesem Hintergrund hätte dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bewusst sein müssen, dass das von ihm am letzten Tag der Eingabefrist eingereichte Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht ausreichend begründet ist. Damit ist davon auszugehen, dass dieser freiwillig oder aber in pflichtwidriger Unterlassung der gebotenen Sorgfalt auf eine substanzielle Begründung des Antrags verzichtete.
5.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine verfassungsunmittelbare Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist bestand, da der rechtsfreundliche Vertreter freiwillig bzw. selbstverschuldet von jeglicher substanzieller Begründung des Antrags absah.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 30. Oktober 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.